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Solothurn Obergericht Strafkammer 19.06.2019 STBER.2019.6

19 juin 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,175 mots·~16 min·1

Résumé

Diebstahl

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter Frey   

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

 A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Diebstahl

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger,

-        B.___, Zeuge,

-        C.___, Zeuge,

-        [...], Rechtspraktikantin von RA Jeker, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er eröffnet dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, dass das Berufungsgericht sich vorbehält, den vorgehaltenen Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu prüfen (sog. Würdigungsvorbehalt; Art. 344 StPO).

Seitens des Beschuldigten gibt es keine Vorbemerkungen.

Nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten werden B.___ und C.___ als Zeugen und A.___als Beschuldigter zur Sache befragt. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Jeker stellt und begründet namens des Beschuldigten folgende

Anträge:

(gibt diese vorab schriftlich zu den Akten, so auch die Honorarnote)

1.    Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen.

2.    Eventualiter: A.___ sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen.

3.    A.___  sei das ihm weggenommene Fahrrad zurückzugeben.

4.    Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

5.    A.___ seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote zu ersetzen.

Der Parteivortrag wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, wie dies mit Verfügung vom 13. Mai 2019 angekündigt worden ist für den Fall, dass der Parteivortrag nicht in Schriftform zu den Akten gegeben wird.

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten. Er führt aus, er sei kein Dieb.

Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm somit schriftlich eröffnet werden.

Schluss der Verhandlung: um 9:55 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Am 30. Oktober 2017 erstellte Wm […] eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, ev. unberechtigten Verwendens eines Fahrrades: Zwischen Donnerstag, 26. Oktober 2017, 19:00 Uhr, und Freitag, 27. Oktober 2017, 04:15 Uhr, sei dem Geschädigten B.___, ebenfalls Polizeibeamter, das Fahrrad Hyperspace MBK 21-Gang, Fahrgestell-Nr. S0011702, Inverkehrsetzung ca. am 1. Januar 2012, gesichert mit einem Spiralschloss, im Wert von ca. CHF 950.00 ab dem Zweiradabstellplatz beim Mehrfamilienhaus […] gestohlen worden.

Am 3. Oktober 2018 erfolgte der Erledigungsrapport durch Pol C.___: Die Patrouille MOB West (u.a. mit dem Geschädigten) habe am 10. Juli 2018, 10:30 Uhr, vor der Dennerfiliale an der […]strasse  in Solothurn eine Person mit dem gestohlenen Fahrrad feststellten können. Die Patrouille habe den Fahrradfahrer, den Beschuldigten, unverzüglich angehalten und kontrolliert. Die Rahmennummer des Fahrrades habe mit dem ausgeschriebenen Fahrrad des Geschädigten übereingestimmt. Der Beschuldigte sei unverzüglich vor Ort befragt worden, das Fahrrad sei am 4. September 2018 dem Geschädigten im Einverständnis der [...] Versicherung wieder ausgehändigt worden.

2.

Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

Der Beschuldigte erhob am 16. Oktober 2018 gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf der Staatsanwalt mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 am angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung überwies.

3.

Der Amtsgerichtpräsident von Solothurn-Lebern erliess am 17. Dezember 2018 folgendes Strafurteil:

«

1.    A.___  hat sich des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. Oktober 2017 bis 27. Oktober 2017, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 490.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten noch CHF 290.00 betragen.»

4.

Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 frist- und formgerecht die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2019 liess er einen Freispruch beantragen und stellte nebst Beweisanträgen zudem den Antrag, das Verfahren sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO für den Erlass eines Strafbefehls nicht erfüllt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft liess mit Schreiben vom 4. Februar 2019 verlauten, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung, erkläre keine Anschlussberufung und verzichte auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Der Rückweisungsantrag wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2019 abgewiesen. Auf den anlässlich der Hauptverhandlung mit gleicher Begründung vorgetragenen Einstellungsantrag des Beschuldigten ist daher nicht weiter einzugehen.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt und es wurde auf den 19. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen. Nebst dem Beschuldigten wurden die Polizeibeamten B.___ (Geschädigter) und C.___ als Zeugen zur Befragung vorgeladen. Beigezogen wurden überdies sämtliche Polizeiakten und die Akten der […]-Versicherung.

II.            Sachverhalt

1.

Im Strafbefehl, der als Anklage dient, wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich in der Zeit zwischen dem 26. Oktober 2017, 19:00 Uhr, und dem 27. Oktober 2017, 04:15 Uhr, in Solothurn beim Veloständer Westbahnhof, zum Nachteil von B.___ das Fahrrad Hyperspace im Wert von ca. CHF 950.00 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, entwendet und sich dieses angeeignet habe.

2.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.

Der Beschuldigte gab bei seiner Erstbefragung am 10. Juli 2018, 10:35 Uhr, gegenüber Pol C.___ an, er habe das Fahrrad von der Fahrradbörse in Solothurn. Jetzt, wo er überlege, komme es ihm in den Sinn, dass es ein anderes Fahrrad sei. Das Velo, das er gefahren sei, sei beim Westbahnhof beim Veloständer gestanden. Er wisse nicht, wann er es genommen habe. Es sei nicht abgeschlossen gewesen. Er fahre nun schon eine Ewigkeit mit dem Fahrrad. Er habe noch einen Gepäckträger montiert. Er habe sich über das Fahrrad gefreut und es sei schade, dass er es nun abgeben müsse.

In der Einsprache vom 16. Oktober 2018 führte der Beschuldigte aus, er habe den Erhebungsbericht (gemeint ist der polizeiliche Erhebungsbericht über die finanziellen Verhältnisse vom 10. Juli 2018, 11:50 Uhr) nie gesehen und nicht unterschrieben. Der erste Anruf durch Pol. C.___ betr. Abklärung im Ripol sei ohne Ergebnis verlaufen. Da habe Pol B.___ das Telefon zur Hand genommen, habe sich zu erkennen gegeben und da sei das Fahrrad im Ripol ausgeschrieben gewesen. Das Fahrrad sei im Oktober 2017 gestohlen worden, er habe das Fahrrad aber erst seit rund drei Wochen gefahren, ohne dazu befragt worden zu sein. Er habe das Gefühl, Pol B.___ habe einen Versicherungsbetrug begehen wollen. Zudem sei seine (des Beschuldigten) Unterschrift auf dem Erhebungsbericht gefälscht.

Vor dem Amtsgerichtspräsidenten gab der Beschuldigte vorweg bei den «Vorfragen» zu Protokoll, er sei kein Dieb und sei aus allen Wolken gefallen, als die Polizisten ihn vor dem Denner mit dem Velo angehalten hätten. Er habe der Polizei die Sache erklärt. Pol C.___ habe ihm gesagt, dies sei die Erstbefragung. Wenn es weiterlaufen würde, würde er aufgeboten für eine richtige Einvernahme. Pol C.___ habe ihn zunächst nach der Rahmennummer gefragt und habe diese beim Ripol durchgegeben. Da habe es geheissen, es sei nichts gemeldet. Als Pol B.___ dann nochmals angerufen und gesagt habe, es handle sich um sein Velo, sie sollten noch einmal nachschauen, sei es plötzlich gemeldet gewesen. Es sei ein Diebstahl, aber er spüre keine Reue. Er habe es nicht von dem Platz genommen. Bei ihm in der Weststadt werfe jeder alles hin und der Werkhof entsorge es, auch Velos. Seine Mutter sage ihm immer, er sei ein Messie, weil er alles mitnehme. Das Velo sei auch dort gewesen. Er sei nun vom Werkhof aufgeklärt worden, dass diese keine Velos nehmen und die Polizei informieren würden, damit diese wegen der Rahmennummer ihre Abklärungen machen könnten. Er habe das Velo genommen und zurechtgemacht. Er fühle sich in keiner Art und Weise schuldig. Darum wünsche er eine härtere Strafe. Es sei eine Entwendung einer beweglichen Sache, daher sei er schuldig. Pol C.___ habe behauptet, er (der Beschuldigte) habe sich nicht ausweisen können, was nicht stimme. Am 11. September sei er von Pol «[...]» kontrolliert worden. Er habe diesen gebeten nachzuschauen, ob etwas wegen Diebstahls offen sei. Seit dem 10. Juli habe er nichts mehr gehört gehabt. Am 22. Oktober habe er «[...]» erneut gefragt. Am 24. Oktober habe er diesen angerufen und dieser habe gesagt, er könne nichts finden, nach einem Monat werde es gelöscht. Das sei aber nicht so. Pol C.___ schreibe, er (der Beschuldigte) sei über die Anzeige in Kenntnis gesetzt worden, was aber nicht so sei. Beim Erhalt des Strafbefehls sei er aus allen Wolken gefallen. Es stehe da nicht einmal eine Rahmennummer. Er habe das Velo anschauen wollen, es sei aber nicht mehr da gewesen. Die Anzeige habe aber erst zu laufen begonnen, als das Velo ausgehändigt gewesen sei. Die Art und Weise, wie das abgelaufen sei, sei demütigend gewesen. Die Uhrzeit auf dem Protokoll sei falsch; es stehe 11:50 Uhr, es sei aber um 10:30 Uhr gewesen. (auf Frage [aF]) Wenn es stimme, dass man Abfall nicht aus dem Müll nehmen dürfe, dann sei er ein Dieb. Er wolle ein Urteil.

Bei der förmlichen Befragung gab der Beschuldigte dann an, er wohne an der [...]strasse, daneben sei der [...]weg. Es seien Sozialwohnungen hinter dem [...]. Dort habe er das Velo genommen. Also beim [...]weg beim hintersten Block, wo immer das ganze Gerümpel stehe. Wenn man beim [...] nach hinten gehe, komme man zum [...]weg. Dort liege immer das Gerümpel. (aF, ob das Velo dort gewesen sei? In einem Veloständer?) Nein, er habe ein Foto, wenn man das wolle. Das sei ein Rasen. Dort werde immer der ganze Müll hingeworfen. (aF) Ja, er sei davon ausgegangen, dass niemand das Velo mehr gewollt habe, dass der alte Besitzer dieses also in der Absicht hingelegt habe, dass er es nicht mehr wolle. Aber eines Tages sei er eines Besseren belehrt worden. Der Werkhof entsorge die Fahrräder nicht, die Polizei hole sie. (auf Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe das Velo beim Westbahnhof genommen) Das habe der Polizist aufgeschrieben. Dieser habe aufgeschrieben, was er habe hören wollen. Er habe diesem gesagt, dass er das nicht so gesagt habe. Der Polizist habe dann gesagt, es reiche nun. Ihm selbst habe es auch gereicht, mit all den Leuten drum herum. Es habe geheissen, er werde ja noch befragt werden. Es habe auf dem Zettel geheissen, er müsse über das Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt werden. Das sei nicht gemacht worden. (auf Vorhalt [aV], er habe aber das Protokoll unterschrieben) Er habe es noch fotografiert, bevor er unterschrieben habe. Er habe ja gehen wollen, er habe sonst schon Angstzustände. «Als ich es nun sah, man kann doch nichts mehr abändern, nachdem es unterschrieben worden ist.» Was die Polizisten da geboten hätten, das seien keine Polizisten. Er möge die Polizei und die Polizeipräsenz. Er habe heute noch ein Drogenproblem, er sei aber kein Dieb. Er lebe von der Sozialhilfe.

Zu den Aussagen vor Obergericht kann auf das erstellte, schriftliche Protokoll verwiesen werden.

4.

Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen und Geschädigten B.___ falsch sein könnte. Es ist damit davon auszugehen, dass sein (verschlossenes) Fahrrad in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2017 in [...] an der[...] [...]strasse gestohlen und am 10. Juli 2018 beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Mit dem Strafbefehl und der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte gewesen ist, der das Fahrrad zu diesem Zeitpunkt in [...] gestohlen hatte, vielmehr hat der Beschuldigte das Fahrrad zu einem späteren (unbestimmbaren) Zeitpunkt an sich genommen. Wo dies geschehen ist, dazu hat der Beschuldigte unterschiedliche Angaben gemacht. Abzustellen ist diesbezüglich auf seine erste, unterzeichnete Aussage, wonach er das (unverschlossene) Fahrrad am «Westbahnhof, beim Veloständer» an sich genommen hat. Diese Angabe machte der Beschuldigte bei der Erstaussage sehr konkret, indem er seine erste Aussage, er habe das Fahrrad von der Fahrradbörse, korrigierte. Für den ortsansässigen Beschuldigten ist klar, dass «die Weststadt auf einem Gerümpelhaufen» und «der Westbahnhof beim Veloständer» nicht dasselbe ist. Auch in der Einsprache hat der Beschuldigte dazu kein Wort verloren, obwohl er sich dabei sogar mit dem Erhebungsbericht betr. die finanziellen Verhältnisse auseinandergesetzt hat. Die Darstellung vor dem Vorderrichter, er habe das Fahrrad auf einem Gerümpelhaufen in der Weststadt gefunden und an sich genommen, ist zusammen mit dem Vorderrichter als Schutzbehauptung zu werten. Was den damaligen Wert des Fahrrades betrifft, kann keine verlässliche Feststellung getroffen werden: Der Geschädigte gab vor Obergericht an, er habe nach seiner Erinnerung nach dem Diebstahl von der Versicherung ca. CHF 700.00 erhalten (dies wohl nach Abzug eines Selbstbehaltes von CHF 200.00 bis 250.00), bei der Rückgabe aber nur noch ca. CHF 300.00 an die Versicherung zurückbezahlt, da das Fahrrad in einem deutlich schlechteren Zustand gewesen sei. Der Beschuldigte gab an, er habe am Fahrrad diverse Sanierungen vorgenommen und namentlich einen Gepäckträger montiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des Deliktsbetrages «bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend» (BGE 116 IV 192, 121 IV 266). Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das Fahrrad zur Zeit, als der Beschuldigte es an sich genommen hat, einen Wert von unter CHF 300.00 aufgewiesen hat.

III.           Rechtliche Würdigung

1.

Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Die Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt.

Nach dem Beweisergebnis ist entgegen der Anklage nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Fahrrad dem Geschädigten B.___ entwendet hat. Ob der Beschuldigte den Gewahrsam des Ersttäters gebrochen hat, kann vorliegend offen bleiben, da es jedenfalls an einem Strafantrag mangelt. Er ist vom Vorhalt des Diebstahls somit freizusprechen. Nicht weiter zu prüfen ist damit auch, ob allenfalls eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, welche keinen Gewahrsamsbruch voraussetzen würde, vorliegt, da es diesfalls bei einem geringen Vermögenswert ebenfalls am notwendigen Strafantrag fehlen würde.

Der Beschuldigte ist somit freizusprechen.

2.

Der Beschuldigte liess im Parteivortrag die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Fahrrads beantragen. Vor der Vorinstanz war ebenso wie in der Berufungserklärung kein solcher Antrag gestellt worden. Ob somit überhaupt auf den neuen Antrag eingetreten werden kann, kann aber offen bleiben, da dieser ohnehin abzuweisen ist: Eigentümer des Fahrrades war der Geschädigte B.___. Er durfte nach dem Diebstahl das Fahrrad während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Eine Abforderung vom Beschuldigten ohne Bezahlung des Erwerbspreises wäre einzig dann nicht möglich gewesen, wenn dieser das Fahrrad bei einer öffentlichen Versteigerung, auf dem Markt oder einem Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, erworben gehabt hätte (Abs. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall, einen Kaufpreis hat der Beschuldigte ohnehin nicht aufgewendet. Der Beschuldigte kann am inkriminierten Fahrrad somit kein Recht geltend machen, weshalb sein Antrag auf Herausgabe abzuweisen ist, selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden bei der Herausgabe an den Berechtigten nicht alle formellen Schritte korrekt vorgenommen haben mögen.

IV.          Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 12,75 Stunden geltend, wofür er CHF 1'545.00 veranschlagt (was offensichtlich zu tief ist). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Zuzüglich 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und eine Viertelstunde für die Nachbearbeitung werden total 14,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 vergütet.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren demnach auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 88.00, MwSt CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Keine Rückforderung.

Demnach wird in Anwendung von Art. 135, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.

2.    Der Antrag von A.___  um Rückgabe der Fahrrades Hyperspace S0011702 an ihn wird abgewiesen.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf 2'905.75 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen CHF 88.00, MwSt CHF 207.75) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Keine Rückforderung.

4.    Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

Auf eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_977/2019 vom 17. Januar 2020 nicht ein.

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