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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2020 STBER.2019.54

12 mars 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·14,676 mots·~1h 13min·3

Résumé

mehrf. Vergewaltigung, evtl. vers. Vergewaltigung, mehrf. sexuelle Nötigung, mehrf. Nötigung, mehrf. räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), mehrf. Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Caroline Engel,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache Vergewaltigung, evtl. versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfache Freiheitsberaubung, falsche Anschuldigung

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2020 vor Obergericht:

-        Staatsanwältin D.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-        Rechtsanwältin Caroline Engel, amtliche Verteidigerin,

-        B.___, Privatanschlussberufungsklägerin und Auskunftsperson,

-        Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, Vertreterin von B.___,

ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,

zwei Medienvertreter (Hr. E.___/R32; Fr. F.___/SZ),

eine Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist darauf hin, dass das Berufungsgericht den Vorhalt der räuberischen Erpressung allenfalls auch unter Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB prüfen wird. Weiter behält sich das Gericht vor, die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen, wozu die Parteien im Rahmen ihrer Parteivorträge Stellung nehmen können.

Seitens der Parteien gibt es keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

B.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem auch er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Seitens der Parteien werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

(Die Verhandlung wird für eine kurze Pause unterbrochen.)

Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin D.___                         (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019 betreffend die nachfolgenden Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen sei:

-        Ziff. 3 und 4: beschlagnahmte Gegenstände und deren Herausgabe,

-        Ziff. 7 lit. a und teilweise lit. b: Zivilforderungen C.___,

-        Ziff. 11: Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

2.    A.___ sei – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich l. Strafkammer, vom 14. November 2016 – schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen:

grausamer Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Art. 190 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.1;  

versuchter grausamer Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Anklageziffer A.l;

mehrfacher grausamer sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Anklageziffer A.2;

mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), Anklageziffer A.3;

mehrfacher räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB),

mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Anklageziffer A.5; 

falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Anklageziffer A.6.

3.    A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren.

4.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von RA C. Engel eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

6.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ sei (gestützt auf die von RA D. Trümpy eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.    A.___ sei zu verpflichten, der Vertreterin der Privatklägerin B.___ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen.

(Die Verhandlung wird von 12:00 bis 13:45 Uhr unterbrochen.)

Rechtsanwältin Trösch-Ziegler          (gibt den Parteivortrag und die Anträge vorab    schriftlich zu den Akten)

1.    Ziffer 5 lit. b des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 25.4.2013 zu bezahlen.

2.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwältin Engel                        (gibt den Parteivortrag [exkl. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung] und die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorhalten

der versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. a),

der Vergewaltigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 1 lit. b),

der mehrfache sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 2 lit. a und b),

der mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 3 lit. a und b),

der mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 4 lit. a und b),

der mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___ (Anklage lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)

und der falsche Anschuldigung z.Nt. von B.___ (Anklage lit. A Ziff. 6).

2.    Der Beschuldigte sei gemäss Anklageschrift lit. B. Ziff. 5. der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.

3.    Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen.

4.    Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

5.    Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie der Entschädigungsanspruch der Privatklägerin B.___ seien abzuweisen.

6.    Der Beschuldigte sei gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung im Betrag von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

7.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin C.___ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten im Umfang von 20 % aufzuerlegen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) und im Umfang von 80 % definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

8.    Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zur Hälfte (unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates) aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

9.    Der Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sei auf 50 % festzusetzen.

10.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

11.  Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Es folgen eine Replik von Rechtsanwältin Trösch-Ziegler und eine Duplik von Rechtsanwältin Engel.

Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen des letzten Wortes. Er habe sich nun Vieles anhören müssen. Er habe keine Empathie, sei gesagt worden: Empathie habe er nur für Frau C.___, nicht jedoch für Frau B.___. Niemand frage sich, was er für ein Mensch sei und ob er überhaupt fähig sei zu solchen Taten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich mit einer solchen Tat noch mehr Jahre Gefängnis an das Bein binden sollte.

Die Verhandlung wird um 16:40 Uhr geschlossen.

Die geheime Urteilsberatung erfolgt am 12. März 2020. Gleichentags um 16:00 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der Entscheid über die Entschädigungen der Parteivertreterinnen wird in den nächsten Tagen mit der schriftlichen Urteilsanzeige, der Entscheid über die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zudem mit separatem Beschluss eröffnet werden.

Die mündliche Urteilsverkündung ist um 16:20 Uhr beendet.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. April 2013, kurz vor 16:00 Uhr, teilte eine Assistenzärztin des Kantonsspitals Olten der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch mit, dass sich zwei Frauen – namentlich B.___ und C.___ – im KSO gemeldet hätten, welche in der Nacht zuvor vergewaltigt worden seien. Beim mutmasslichen Tatort handelte es sich um die von B.___ bewohnte Wohnung […] in [Ort 1] (vgl. Strafanzeige vom 14.06.2013, Akten S. [AS] 001 ff.).

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn am 24. April 2013 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und erteilte der Polizei Kanton Solothurn diverse Ermittlungsaufträge (AS 1464, 1482).

2. Am 8. Juli 2013 konstituierte sich B.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Claudia Ziegler als unentgeltliche Rechtsbeiständin (AS 1860 ff.). Formell entschieden wurde über diesen Antrag nie.

3. Mit bereinigter Eröffnungsverfügung vom 10. September 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung ;Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum Nachteil von C.___ (AS 1465).

4. Am 18. November 2015 teilte die Polizei Kanton Solothurn der Staatsanwaltschaft Solothurn mit, dass es im «[…]-Fall» einen DNA-Hit gebe. Es handle sich dabei um A.___, alias A.___ (nachfolgend Beschuldigter), der sich zur Zeit im Gefängnis Zürich befinde, da er in der Ostschweiz an Einbrüchen und Raubüberfällen mitgewirkt hatte. Der DNA-Hit sei auf einer Zigarette unterhalb des Fensters (der Wohnung von B.___) gewesen (AS 1463.8 f., 339 ff.).

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 6. Dezember 2015 eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung) (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) zum Nachteil von C.___ (AS 1466). Mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 2. Mai 2016 wurde die Strafuntersuchung zudem auf Unbekannte Täterschaft ausgedehnt wegen des Verdachts der Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des Beschuldigten (AS 1467 f.).

5. Am 25. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 1834). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 wurde anstelle von Rechtsanwalt Andres Miescher neu Rechtsanwältin Caroline Engel als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (AS 1835 ff.).

6. Am 14. November 2016 wurde der Beschuldigte durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigen Raubes, begangen vom 24. August 2013 bis 26. Dezember 2013, wegen Raubes, begangen am 22. Januar 2014, bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 26. Juni 2013 bis 1. September 2013, mehrfacher Sachbeschädigung, begangen vom 26. Juni 2013 bis 27. Oktober 2013, mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 26. Juni 2013 bis 5. Dezember 2013, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 2. September 2013 bis 22. Januar 2014, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, begangen vom 20. Januar 2014 bis 22. Januar 2014, und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2013 und am 30. Dezember 2013, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt (Akten Berufungsverfahren S. [BAS] 56 f. sowie separate Vorakten). Seit 17. April 2018 verbüsst der Beschuldigte diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur (zuvor in den Gefängnissen Zürich und Horgen). Die vom Beschuldigten beantragte bedingte Entlassung wurde diesem mehrmals (zuletzt mit Verfügung vom 2. Oktober 2019) verweigert (BAS 27 ff., 50 ff. sowie separate Vollzugsakten).

7. Am 30. Januar 2017 konstituierte sich C.___ als Privatklägerin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand (AS 1905 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde C.___ mit Wirkung ab 24. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dieter Trümpy als unentgeltlichen Rechtsbeistand ab 12. September 2016 gewährt (AS 1914).

8. Mit konkretisierter Eröffnungsverfügung vom 14. Februar 2017 (AS 1469 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldigten A.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. teilweise Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB).

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten A.___ eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn ausserdem mit Eröffnungsverfügung vom 13. März 2017 (AS 1481) ein Verfahren gegen B.___ wegen räuberischer Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB).

Am 20. März 2017 wurde Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler als amtliche Verteidigerin von B.___ eingesetzt (AS 1885).

9. Am 12. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen den Beschuldig-ten A.___ eine bereinigte Eröffnungsverfügung mit Alternativvorhalten (AS 1472 ff.), namentlich gestützt auf die Angaben von B.___ gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___, und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___ bzw. teilweise gestützt auf die Angaben des Beschuldigten selbst, gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).

Gleichentags wurde den Parteien der Abschluss der Strafuntersuchung sowie die Abtrennung des gegen B.___ als Beschuldigte geführten Verfahrens mitgeteilt (AS 1915 f.).

10. Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018 (Akten Amtsgericht S. [ASAG] 6 ff.) wurde gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht von Olten-Gösgen Anklage erhoben und der Beschuldigte wiederum alternativ (Variante B.___ einerseits bzw. Variante Beschuldigter andererseits) zur Beurteilung überwiesen gemäss lit. A wegen mehrfacher Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB) z.Nt. von C.___ und B.___, evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) z.Nt. von C.___, mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___ und B.___ sowie falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) z.Nt. von B.___, bzw. gemäss lit. B wegen Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB), evtl. versuchter Vergewaltigung (grausames Handeln; Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (grausames Handeln; Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung; Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), jeweils z.Nt. von C.___, sowie Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB).

11. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. und 24. Januar 2019 angesetzt (ASAG 35 f.).

Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen am 25. Januar 2019 folgendes Urteil (ASAG 45 ff., 291 ff.):

1.         Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der versuchten Vergewaltigung z.Nt. von C.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. a)

-           der Vergewaltigung z.Nt. von B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 1 lit. b)

-           der mehrfachen sexuellen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 2 lit. a und b)

-           der mehrfachen Nötigung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 3 lit. a und b)

-           der mehrfachen räuberischen Erpressung (Gewaltanwendung) z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 4 lit. a und b)

-           der mehrfachen Freiheitsberaubung z.Nt. von C.___ und B.___, begangen in der Zeit vom 23.04.2013 bis 24.04.2013 (AnklS. lit. A. Ziff. 5 lit. a und b)

-           der falschen Anschuldigung z.Nt. von B.___, begangen am 14.03.2017 (AnklS. lit. A. Ziff. 6).

2.         Der Beschuldigte A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14.11.2016 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren.

3.         Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin B.___ herauszugeben:

-           1 Flasche Apfelschorle (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 RedBull Dose (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 Schal, rosa/weiss/schwarz mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 Schal, rosa/schwarz/grau mit Knoten (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 Duvetbezug (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 Duvet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 Damenhose, Shorts, weiss (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-           1 T-Shirt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Zur Anmeldung ihrer Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird der Privatklägerin B.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

4.         Die polizeilich sichergestellten Klebestreifen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

5.         Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'580.20, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013

b)         eine Genugtuung im Betrag von Fr. 12'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 25.04.2013.

6.         Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

7.         Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 24.04.2013

b)         eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.00.

8.         Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'691.50 (à Fr. 250.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

9.         Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, wird auf Fr. 18'059.15 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.       Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, durch die Staatsanwaltschaft Solothurn auf Fr. 453.85 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.       Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird auf Fr. 31'047.10 (à Fr. 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von Fr. 7'995.10 (Differenz zu vollem Honorar à Fr. 230.00/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.       Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.00, total Fr. 73'100.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

12. Am 31. Januar 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASAG 300). Am 7. August 2019 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (ASAG 401).

Am 23. August 2019 erfolgte die Berufungserklärung des Beschuldigten (BAS 1 ff.). Angefochten werden sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. 2), die Entscheide über die Zivilforderung von B.___ (Ziff. 5 und 6) und C.___ (Ziff. 7 lit. b [Genugtuung], was die Höhe anbelangt), die Zusprechung einer Parteientschädigung für B.___ (Ziff. 8), die Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9, teilweise), die Rückforderung des vom Staat zu zahlenden Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11, teilweise) und die Kostenauferlegung auf den Beschuldigten (Ziff. 12, teilweise). Nicht angefochten werden die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3, 4), die Zusprechung von Schadenersatz an C.___ (Ziff. 7 lit. a) sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 11). Beantragt wird ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil von C.___ (Anklageschrift lit. B, Ziff. 5) und im Übrigen die Freisprechung des Beschuldigten, die Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016 in Form einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie die Behaftung des Beschuldigten auf seiner Anerkennung einer Genugtuung für C.___ in Höhe von CHF 1'500.00. Die Zivilforderung von B.___ (Schadenersatz und Genugtuung) sei abzuweisen. Der staatliche Rückforderungsanspruch bezüglich den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___ für das erstinstanzliche Verfahren sei auf 20 % zu beschränken. Der Rückforderungsanspruch für die amtliche Verteidigung und die Kostenbeteiligung des Beschuldigten seien für das erstinstanzliche Verfahren auf 50 % zu beschränken. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.

13. Am 11. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezogen auf folgende Punkte des Urteils (BAS 12 f.): Implizite Freisprüche von den Vorhalten der versuchten qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 1 vorinstanzliches Urteil), der qualifizierten Vergewaltigung (Ziff. 1 al. 2) sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung (Ziff. 1 al. 3), Strafzumessung (Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt stattdessen die entsprechende Verurteilung wegen der jeweils qualifizierten Tatbestände (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB) sowie die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

14. Mit Eingabe vom 13. September 2019 (BAS 16 ff.) verzichtete C.___ auf eine Anschlussberufung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren.

15. Mit Eingabe vom 17. September 2019 (BAS 21 f.) erklärte B.___ die Anschlussberufung bezogen auf die ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung der Höhe nach (Ziff. 5 lit. b des vorinstanzlichen Urteils). Beantragt wird stattdessen eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 25. April 2013.

16. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des Urteils des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom 25. Januar 2019: Erkanntnisse über die sichergestellten Gegenstände (Ziff. 3 und 4), Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'000.00 z.G. von C.___ (Ziff. 7. lit. a) sowie die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ (Ziff. 9) und der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Miescher (Ziff. 10) sowie Rechtsanwältin Engel (Ziff. 11) jeweils der Höhe nach.

17. Mit Verfügung vom 28. November 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien den Termin der Berufungsverhandlung vom 11./12. März 2020 mit und bestätigte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und C.___ die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand auch für das Berufungsverfahren (BAS 34 f.).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Unschuldsvermutung

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).

1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen Verfahrensbeteiligter

1.2.1 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009, E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier (Hrsg.), Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

I.          Allgemeine Merkmale

1.         Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.         Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.         Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II.         Spezielle Inhalte

1.         Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.         Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.         Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.         Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III.        Inhaltliche Besonderheiten

1.         Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)

2.         Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.         Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.         Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.         Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.         Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV.       Motivationsbezogene Inhalte

1.         Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)

2.         Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.         Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.         Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.         Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V.        Deliktsspezifische Inhalte

1.         Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie,S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.2.2 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

2. Die objektiven Beweismittel

2.1 Sichergestellte Gegenstände

Durch die Polizei konnten in der Wohnung von B.___ aus dem Abfalleimer der Küche Teile von gebrauchtem Klebeband sichergestellt werden (AS 139 f., 254, 262). Im Wohnzimmer auf dem Sofa konnten zwei Schals von B.___ sowie ein Trinkglas mit Geschirrtuch sichergestellt werden (AS 255 f.).

2.2 DNA-Spuren

Am Tatort wurden zahlreiche DNA-Spuren gesichert und ausgewertet. Dabei ergaben sich folgende Ergebnisse:

Auf zwei unterhalb des Wohnzimmerfensters von B.___ sichergestellten Zigarettenstummel der Marke «Marlboro» konnte eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt (Untersuchungsbericht vom 12. November 2015, AS 341 f.).

Ab dem Halstuch, welches als Augenbinde von C.___ gedient haben soll, konnte eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem Profil von C.___ übereinstimmt. Desweitern konnte ab dem Halstuch, welches als Augenbinde von B.___ gedient haben soll, eine DNA-Spur gesichert werden, welche mit dem Profil von B.___ übereinstimmt (AS 342).

Ab dem Duvetbezug vom Bett im Schlafzimmer von B.___ konnten DNA-Spuren gesichert werden, welche mit C.___ und B.___ übereinstimmen (AS 342).

Aus einem Abstrichtupfer ab der rechten Brust von B.___ konnte DNA extrahiert werden. Daraus wurde ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden. Der Beschuldigte kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Resultats der Y-chromosomalen Analyse wurde zudem das autosomale DNA-Profil dieser Probe mit dem DNA-Profil des Beschuldigten direktverglichen. Die Nebenkomponente stammt von mehr als einer Person und ist zudem nur sehr schwach ausgeprägt. In 13 – 15 der 16 Loci sind die Merkmale des Beschuldigten ersichtlich. Aufgrund der sehr geringen Nebenkomponente kann dies nur als Hinweis gewertet werden (Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 5. September 2016, AS 383 f.). Weiter wurde ab der Innenseite des Duvetbezugs vom Bett im Schlafzimmer von B.___ aus einem DNA-Extrakt ein Y-Einzelprofil mit vereinzelt weiteren DNA-Merkmalen erstellt. Dieses stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein. Dieser kann folglich als Verursacher dieser biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384). Aus einem weiteren DNA-Extrakt desselben Duvetbezugs wurde ein inkomplettes Y-Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen erstellt. Die DNA-Merkmale des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente vorhanden. Dieser kann folglich als Mitverursacher der biologischen Spur nicht ausgeschlossen werden (AS 384). Im erwähnten Gutachten des IRM wird darauf hingewiesen, dass eine Y-chromosomale Analyse nicht als individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen ist. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.

Aus einem DNA-Extrakt ab dem linken Oberarm der Jacke von B.___ konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als zwei Spurengebern erstellt werden. Aufgrund der Komplexität sind nur wenige Loci typisierbar. Die Hauptkomponente (in fünf Loci ersichtlich) stimmt mit den DNA-Merkmalen des Profils des Beschuldigten überein. Die Merkmale seines DNA-Profils sind desweitern in sämtlichen 16 Loci ersichtlich. Mittels zusätzlich durchgeführter Y-chromosomaler Analyse (Einfachbestimmung) konnte ein inkomplettes Y-Einzelprofil erstellt werden: In 23 der 25 Loci sind die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten ersichtlich (Forensisch-molekularbiologisches Gutachten des IRM Bern vom 6. Dezember 2016, AS 419). Desweitern konnte aus einem DNA-Extrakt ab der Augenbinde von C.___ (Knoten) ein inkomplettes, komplexes Y-Mischprofil von wahrscheinlich mehr als zwei Spurengebern erstellt werden. Die DNA-Merkmale des Y-Profils des Beschuldigten sind in sämtlichen 25 Loci als Hauptkomponente (sofern eine solche ersichtlich ist) vorhanden (AS 419). Auch zu diesem Gutachten wurde folgender Hinweis gemacht: Eine Y-chromosomale Analyse ist nicht als individualisierende Typisierungsmethode zu verstehen. Da nur die Merkmale eines einzelnen Chromosoms (Y-Chromosom) beachtet werden, ist die Aussagekraft reduziert, da alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie den gleichen Haplotypen (das gleiche Y-Profil) aufweisen.

Die Zuordnung der entsprechenden DNA-Spuren zu seiner Person werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Dies wohl auch deshalb, weil keine andere männliche Person von derselben Abstammung als Spurengeber in Frage kommt.

2.3 Körperliche Untersuchung der Opfer

2.3.1 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern vom 19. Juli 2013 (AS 331 ff.) wurden bei C.___ streifige, nicht wegdrückbare Rötungen an beiden Handgelenken, rechts mehr als links, die quer zur Armlängsachse gestellt sind, festgestellt. Bei genauer Inspektion erscheine die feine Behaarung in diesen Bereichen gegenüber der Umgebung reduziert. Beide Hände wirkten geschwollen. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper finden. Insbesondere Hals und Kopf imponierten unverletzt. Die gynäkologische Untersuchung lieferte keine besonderen Befunde. Das IRM kam zum Schluss, die streifigen Rötungen an den Handgelenken liessen sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete Schwellung beider Hände könnte dabei auf eine länger bestehende Blutstauung infolge einer Fesselung hindeuten. Der geschilderte sexuelle Übergriff hinterlasse erwartungsgemäss keine makroskopischen Spuren.

2.3.2 Gemäss dem Gutachten des IRM Bern vom 19. Juli 2013 (AS 335 ff.) wurden bei B.___ nicht wegdrückbare, unterbrochene, landkartenartige, minim erhabene Rötungen am rechten Handgelenk mit Betonung der Streckseite auf einer Breite von ca. 4 cm festgestellt. Bei genauer Inspektion schienen hier Hornhautschüppchen zu fehlen, die Haut mache einen gereizten Eindruck. Am linken Handgelenk seien die Rötungen diskreter ausgeprägt, eher bandartig angedeutet, quer zur Armlängsachse, mit Betonung der Kleinfingerseite. Hier bestünde der Eindruck, dass feine Härchen fehlten. Im Übrigen liessen sich keine Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung am Körper feststellen. Insbesondere imponierten Hals und Kopf unverletzt. Die gynäkologischen Befunde waren unauffällig. Das IRM kam zum Schluss, die festgestellten Rötungen an beiden Handgelenken liessen sich zwanglos mit der Annahme einer Fesselung mit Klebeband vereinbaren. Die diskrete, quaddelartige Hautreaktion könnte nach einer rein mechanischen Erklärung auf Reizung wie durch einen Klebstoff hindeuten. Das Fehlen weiterer Verletzungen, insbesondere im Genitalbereich, stehe nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Tathergang.

2.4 Telefonauswertung

Gemäss Auswertung der zum Tatzeitpunkt einzigen Nummer von B.___ konnte weder ein Anruf des Beschuldigten auf diese Telefonnummer noch ein Anruf von dieser Nummer auf die Nummer des Beschuldigten festgestellt werden (AS 83).

Gemäss Telefonauswertung des Beschuldigten erwartete dieser offenbar am 23. April 2013 den Lohn von G.___. Dieser vertröstete aber den Beschuldigten auf ein paar Tage später (AS 1266 f.). Am 26. April 2013 schrieb der Beschuldigte G.___ schliesslich Folgendes: «Na wo bleibt denn der Lohn? Wird erst gedruckt?» (nicht paginierte Akten aus dem Zürcher Verfahren gegen den Beschuldigten, Ordner 1, SMS-Auswertung Telefon IPhone4 Kunert, S. 21). Am 23. April 2013, um 07:02:43 schrieb der Beschuldigte an einen H.___ folgendes SMS: «H.___, habe ein Problem. Kannst Du mir schnell helfen? Brauche 150 Franken, bekommst Sie heute Abend zurück (AS 1263 und 1266). Am 23. April 2013, 10:05:54 Uhr, schrieb I.___ dem Beschuldigten «Hoi A.___. Wie seht aus hoite abend mit geld?» (AS 1267). Am 24. April 2013, um 03:04:45 Uhr, schrieb der Beschuldigte an I.___ folgende Nachricht: «Habe Dir einen Umschlag in den Briefkasten gelegt!» (AS 1267).

Gemäss Telefonauswertung der auf C.___ lautenden Rufnummer […] versuchte diese am 23. April 2013, um 21:11:45 Uhr und 22:38:46 Uhr, B.___ zu erreichen. Um 21:47:20, 23:05:57, 23:20:04 und 04:13:51 Uhr versuchte B.___ C.___ zu erreichen (AS 178).

2.5 Kontoauszüge

Am 23. April 2013, 23:55:07 Uhr, wurden bei der SoBa in [Ort 1] mit der UBS Maestro-Karte von B.___ CHF 500.00 abgehoben (AS 618 und 629). Am 24. April 2013, um 02:39.50 Uhr, wurden mit derselben Karte ab demselben Bankomaten weitere CHF 1'000.00 abgehoben (AS 618 und 629). Weiter erfolgten am 23. April 2013 und 24. April 2013 (Zeit unbekannt) mit der MasterCard von B.___ zwei Bezüge von je CHF 1’000.00 bei demselben Bankomaten (AS 633).

Mit der Postcard von C.___ wurde 23. April 2013, um 23:57:07 Uhr, bei der SoBa [Ort 1] ein Betrag von CHF 1'000.00 bezogen (AS 751 und 753).

2.6 Western Union Überweisungsbelege

Am 24. April 2013, um 14:17 Uhr, überwies der Beschuldigte in Kreuzlingen per Western Union CHF 425.70 an M.___ und gleichentags, um 14:24 Uhr, CHF 1'623.60 an J.___ (AS 781).

2.7 Polizeirapporte Stadtpolizei Winterthur

Am 12. April 2013, 02:20 Uhr, wurde der Beschuldigte in Winterthur durch die Stadtpolizei Winterthur mit einem Mietwagen mit Deutschen Kennzeichen angehalten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass dieser wegen einer offenen Busse ausgeschrieben war. Nach Bezahlung der Busse von CHF 800.00 (AS 1295) wurde er um 12:45 Uhr wieder entlassen. Im Fahrzeug auf der Rückbank konnten u.a. ein Schlüssel Kaba Star Nr. […], und ein Portemonnaie des Beschuldigten mit Inhalt sichergestellt werden (AS 91 ff.). Der Beschuldigte war in Begleitung einer männlichen Person, welche sich auf dem Beifahrersitz befand, deren Personalien jedoch nicht erhoben wurden. Diese Person verliess nach durchgeführter Kontrolle den Kontrollplatz, während der Beschuldigte mit dem Fahrzeug samt Inhalt auf den Polizeiposten mitgenommen wurde (AS 86 ff.).

2.8 Abklärungen N.___ AG

Beim Schlüssel KABA Star […] handelt es sich um einen sog. Bauprov. Schlüssel, mit welchem alle Zylinder geöffnet werden können und der nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Firma Kaba vernichtet wird. Dieser gehört zu der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1]. Es gebe zwei Schlüssel mit derselben Bezeichnung. Davon sei einer entwendet worden (AS 883 und 888).

2.9 Bauakten [Strasse]

Das Gerüst im Treppenhaus der Liegenschaft [Strasse] in [Ort 1] wurde durch die Firma O.___ am 11. April 2013 montiert, womit die Gerüstarbeiten dieser Firma beendet waren (AS 79 f., 978 und 980). Einem Mailverkehr vom 19. April 2013 zwischen dem Architekten, dem Bauleiter und der Immobilienverwaltung lässt sich entnehmen, dass ein Passepartout-Schlüssel fehle (AS 80, 986 f.).

2.10 Videoüberwachung Bahnhofunterführung [Ort 1]

Aus der Videoüberwachung der Bahnhofunterführung in [Ort 1] ist ersichtlich, das am 23. April 2013, um 23:53:37 Uhr, ein Mann mit Jeans und Jacke mit Kapuze sowie einer Sonnenbrille die Unterführung durchquert und um 23:58:46 Uhr wieder zurückläuft (AS 125 f.). Mutmasslich dieselbe Person, diesmal ohne Sonnenbrille, aber mit einer Einkaufstasche in der linken Hand, durchquert am 24. April 2013, 02:36:58 Uhr, erneut die Unterführung und geht um 02:48:06 Uhr wieder in die andere Richtung zurück (AS 129 f.).

3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

3.1 C.___

3.1.1 Mit C.___ wurde am 25. April 2013 eine erste Einvernahme durchgeführt und auf Video aufgezeichnet (AS 1162 ff.). Dabei gab diese zu Beginn der Einvernahme im freien Bericht zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Sie habe mit B.___ abgemacht, dass sie an diesem Abend bei ihr einziehe. Da sie bereits erstes Gepäck habe in die Wohnung bringen wollen, sei sie mit dem Mofa dorthin gefahren. B.___ habe ihr den Hausschlüssel gegeben. Sie sei dann raufgegangen in den zweiten Stock. Im Gang sei das Licht nicht gegangen. Sie habe den Schlüsselbund um den Hals gehabt und habe die Türe öffnen wollen. Da sei die Türe schon aufgegangen und jemand habe sie am Arm zu Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er habe gesagt, «Ruhe sonst bist du grad tot». Sie habe dann rein müssen und sich vor ihm hinstellen. Er sei mit der Pistole vor ihr gestanden, sie habe sich ausziehen müssen. Sie habe dann mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer laufen müssen. Er sei mit der Pistole hinter ihr hergegangen. Dort habe er ihr die Hände hinter dem Rücken festgebunden und ihr die Augen verbunden. Weiter habe er ihr einen Strumpf in den Mund gesteckt und den Mund zugeklebt. Er habe sie dann aufs Bett getan. Dann habe er sie sexuell genötigt. Nicht so wie B.___. Weil sie ihn nicht habe ranlassen wollen, habe er ihr die Beine zusammengebunden. Das Ganze sei etwa um 21:00 Uhr gewesen, als sie heimgekommen sei. Sie habe den Strumpf dann irgendwie etwas aus dem Mund tun können und mit ihm reden wollen. Sie habe ihn dann gefragt, ob er eigentlich B.___ wollen habe. Er habe dann gesagt, er habe gemeint, sie sei B.___. Er könne sie jetzt aber nicht gehen lassen, weil sie ja sonst die Polizei holen könne. Sie habe dann gesagt, er solle sie loslassen, sie mache alles, was er wolle, sie könne ihm helfen. Darauf habe er entgegnet, man könne ihm nicht helfen. Er sei dann rausgegangen aus der Türe in den Gang. Dort habe es eine Glasfront, von wo man auf den Parkplatz sehe. Er sei dann wieder reingekommen und habe gefragt, ob die Eltern von B.___ in Spanien wohnen würden. Sie habe alles sagen müssen, weil er ihr immer mit der Pistole gedroht habe. Er sei dann wieder raus und rein. Er habe dann auch gefragt, ob B.___ immer noch den weissen VW Golf habe, was sie bejaht habe. Es sei ihr dann gelungen, hinter dem Rücken die Hände loszumachen. Er habe sie dann wieder zusammengebunden. Er habe ihr dann die Beine und die Arme hinter dem Rücken zusammengebunden. Dann sei B.___ nach Hause gekommen und habe geklingelt. Sie habe ja keinen Schlüssel gehabt, den habe ja sie, C.___, gehabt. Da er lange nicht aufgemacht habe, habe sie gedacht, er sei weg. Sie sei dann aufgestanden. Es sei ihr dann gelungen, sich mit kleinen Schritten zu bewegen. Dann sei es aber schon zu spät gewesen. Er habe dann die Türe aufgemacht und B.___ hinein gerissen. Sie habe noch geschrien. Er habe B.___ dann irgendwie auch die Pistole an den Kopf gehalten oder so und diese habe sich auch ausziehen müssen. Sie, C.___, habe wieder zurück ins Schlafzimmer gehen müssen. Bevor B.___ gekommen sei, habe er ihr gesagt, wenn sie beide nicht ruhig seien und nur einen Ton sagen würden, würde er beide umbringen. Sie habe dann gefragt, wenn sie ruhig sei aber B.___ schreien würde, wenn sie heim komme, was dann sei. Darauf habe er gesagt, dann bringe er auch beide um. Dann habe er B.___ vorne vergewaltigt. Dann sei er mit ihr ins Schlafzimmer gekommen, dort gehe es zur Dusche. Sie, C.___, habe jeweils etwas unter der Augenbinde hindurch sehen können. B.___ habe dann duschen müssen, und nachdem sie fertig gewesen sei, habe sie klopfen müssen, worauf er sie wieder holen gekommen sei. Der Täter und B.___ seien dann wieder vorne gewesen und er sei einfach ab und zu zu ihr schauen gekommen, ob sie noch gefesselt sei. Bevor B.___ gekommen sei, habe er ihren Ausweis sehen wollen. Sie habe den «Töffliausweis» im Portemonnaie gehabt. Er habe dann im Portemonnaie die Postcard gefunden. Er habe sie nach dem Pin gefragt, den sie ihm natürlich gesagt habe, weil sie befürchtet habe, er bringe sie um. Dann habe er ihr Natel genommen und er habe ihr wiederum den Pin sagen müssen. Er habe dann im Natel geschnüffelt und gesehen, dass sie Probleme mit ihren Eltern habe. Als dann B.___ gekommen sei, habe er auch deren Pin verlangt. Bei B.___ habe er dann anscheinend auch Geld abgehoben. Ob bei ihr auch, wisse sie nicht, sie habe noch nicht geschaut. Er sei auch einmal eine halbe Stunde weggegangen und habe sie gefesselt in der Wohnung zurückgelassen. Dann sei er wieder gekommen. Später sei er nochmal weggegangen. Irgendwann Morgens gegen 04:00 Uhr habe er B.___ dann losgelassen. B.___ sei sie befreien gekommen, als sie gehört habe, dass er wirklich weggewesen sei. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder kommen könnte. Sie habe den Schlüssel von innen ins Schloss gesteckt, damit er nicht mehr habe reinkommen können. Anscheinend habe er gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Sie hätten beide dicke Hände und Arme gehabt, weil das Blut sich gestaut habe. Sie habe ihre Finger nicht mehr gespürt. Die rechte Schulter habe ihr auch weh getan, weil diese hinter dem Rücken verdrückt gewesen sei. Auch die Knie hätten ihr wehgetan, weil diese die ganze Zeit zusammengedrückt gewesen seien und sie vor dem Vorfall Operationen gehabt habe. Sie hätten dann 10 Minuten nicht aus dem Fenster schauen dürfen. Sie hätten Angst gehabt, dass er wieder komme und ihre Handys überwache. Er habe gesagt, er bringe sie um, wenn sie der Polizei etwas sagen würden, er würde sie überall finden. Sie hätten dann gewartet und schliesslich habe sie ihrem Chef geschrieben, damit dieser sie holen komme. Sie hätten auch zu viert gesprochen, B.___, Sie und ihr Chef sowie ihre Chefin. Sie hätten dann zum Psychiater gewollt und seien schliesslich im Kantonsspital gelandet. B.___ habe zum Psychiater gewollt, weil sie ein Zeugnis habe haben wollen, damit sie nicht mehr arbeiten gehen müsse. Dies, weil der ganze Vorfall offenbar irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt habe.

Auf Nachfrage präzisierte C.___, sie habe den Schlüssel ins Schloss gesteckt, dann sei die Türe aufgegangen und jemand habe sie am rechten Arm reingezogen, sie zu Boden gedrückt und ihr die Pistole an den Kopf gehalten. Er sei überrascht gewesen, weil er gemerkt habe, dass sie nicht B.___ sei. Sie habe noch vergessen zu sagen, dass er sie gefragt habe, wann B.___ nach Hause komme. Sie habe gesagt, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr. Als es dann 23:00 Uhr gewesen sei, und B.___ noch nicht da gewesen sei, habe sie B.___ anrufen müssen, um zu fragen, wann sie komme. Dabei habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten. Zum Glück habe B.___ das Telefon nicht abgenommen. Als die Türe aufgegangen sei und er sie reingezogen habe, habe sie zuerst gemeint, es sei B.___, die sie erschrecken wolle. Als sie es dann realisiert habe, sei sie nur noch dagestanden und habe gezittert. Sie habe dann einfach gemacht, was er gesagt habe, weil sie gewusst habe, dass er sie sonst umbringe. Sie habe dann zum Tisch laufen müssen. Er habe gesagt, «ausziehen, los». Sie habe zuerst nur die Jacke ausgezogen. Darauf sei er hässig geworden und habe gesagt «hopp, hopp, zack zack». Dabei sei er auch immer wieder mit der Pistole gekommen und habe gesagt, das müsse schneller gehen. Sie habe schliesslich alles ausgezogen. Er habe ihr dann befohlen, mit den Händen hinter dem Rücken ins Schlafzimmer zu laufen. Dort habe sie stehen bleiben müssen. Er habe ihr die Hände mit einem silbrigen Klebeband hinter dem Rücken festgebunden. Er habe ihr auch die Augen verbunden mit einem Halstuch. Er habe ihr einen schwarzen Seidenstrumpf in den Mund getan und mit dem Klebeband zugeklebt. Später auch noch mit einem Halstuch darüber, weil es sich immer wieder gelöst habe. Dann habe sie vorwärts aufs Bett liegen müssen. Auf den Bauch. Daraufhin habe er sie vergewaltigen wollen. Sie habe ihn aber nicht lassen wollen. Er habe einfach die Hosen ausgezogen. Er habe mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen wollen. Sie habe ihn nicht reinlassen wollen. Sie habe in diesem Moment nicht mehr daran gedacht, dass er sie vielleicht umbringe. Sie habe es einfach so «grusig» gefunden. Dann habe er irgendwie plötzlich aufgehört. Sie habe dann auf den Rücken liegen müssen. Daraufhin habe er mit den Fingern weitergemacht. Er habe ihr den Finger reingesteckt. In die Vagina. Er habe sie auch sonst angelangt, an den Brüsten. Sonst habe er nichts gemacht. Auf Nachfrage: Sie habe vorwärts aufs Bett liegen müssen und habe sich dann auf die Seite gedreht, damit sie die Beine habe zusammenhalten können. Dann habe er irgendeinmal aufgehört. Sie habe ihm auch noch gesagt, er wisse schon, dass sie erst 17 sei. Das habe ihn wohl geschockt. Vielleicht habe er auch deswegen aufgehört. Sie habe das sagen können, weil sie den Strumpf mit der Zunge habe rausschieben können, resp. sie habe die Zunge von Anfang an gegen den Strumpf gedrückt. Er habe sie auch gefragt, ob sie gerne Sex habe. Sie habe verneint. Er habe sie auch gefragt, ob sie schon mal Sex gehabt habe. Dies habe sie bejahen müssen, weil er es ja wohl auch gemerkt hätte. Nachher habe er ihr auch noch die Beine mit dem Klebeband gefesselt. Dann sei sie auf dem Rücken gelegen mit den Händen hinter dem Rücken. Sie habe gezittert, weil sie kalt gehabt habe. Er habe sie zugedeckt. Darauf habe sie plötzlich heiss bekommen und Platzangst. Sie habe gar nicht versucht, sich zu bewegen, um keine Kraft zu verlieren und nicht in Panik zu kommen. Er habe sie immer wieder anders gefesselt. Das Klebeband habe sich jeweils gelöst wegen dem Schwitzen. Sie habe dann die Hände lösen können. Er habe das bemerkt und ihr die Hände vorne gefesselt. Später sei er die Handfessel wieder aufschneiden gekommen. Sie habe dabei gezittert, weil sie Angst gehabt habe, er schneide sie. Er habe gesagt, «ruhig, ruhig, du musst gar keine Angst haben». Schliesslich habe er ihr alle viere hinter dem Rücken zusammengebunden. Da sei sie auf der Seite auf dem Bett gelegen. Irgendwann habe er dann das Klebeband, das die Füsse und die Arme verbunden habe, wieder gelöst. Die Pistole habe er zwischendurch hinten rechts in der Hose gehabt. Er habe sie über B.___ ausgefragt. Er habe aber alles schon gewusst. Sie habe nur bestätigen müssen. Schliesslich sei dann B.___ gekommen. Sie habe geläutet. Sicher dreissig mal, bis er endlich aufgemacht habe. In diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht an allen vieren gefesselt gewesen. Nur die Hände (hinter oder vor dem Rücken, genau wisse sie nicht mehr) und die Füsse separat, sie habe aber noch gehen können. Sie sei da immer noch nackt gewesen. Sie habe nicht gesehen, was er mit B.___ gemacht habe. Sie habe aber gesehen, dass er die Türe aufgerissen und B.___ die Pistole an den Kopf gehalten habe. Das habe sie unter der Augenbinde durch sehen können. Die Vergewaltigung habe sie jedoch nicht mitbekommen, auch nichts gehört. Er habe sie dann gesehen. Sie habe gedacht, jetzt erschiesst er mich. Er habe sie mit der Pistole auf die Knie befohlen. Darauf habe sie zurück aufs Bett gehen müssen. Auf Vorhalt: Er habe gesagt, er habe einen Schlüssel, der überall passt. Er habe noch Sachen durchsucht und nachher seine Spuren weggeputzt. Auf Vorhalt: Er habe sie nie geschlagen. Er sei einfach grob mit ihr umgegangen, mit Schüpfen und so. Er selber habe ihr nicht weh gemacht. Es habe ihr einfach vom Liegen weh getan und der Kopf habe ihr weh gemacht, da sie ihn am Türrahmen angeschlagen gehabt habe. Sie habe das aber dann vor lauter Angst nicht mehr bemerkt. Sie habe die Pistole gesehen und diese auch am Kopf gespürt. Sie habe gedacht, er knalle sie ab. Wenn er die Pistole nicht gehabt hätte, hätte sie schon lange ein Messer genommen oder so. Weil er die Pistole gehabt habe, habe sie gemacht, was er gesagt habe. Sie habe einfach nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe aber eigentlich die Hoffnung darauf aufgegeben. Die Pistole sei geladen gewesen. Sie habe es gehört. Es habe einfach so getönt wie im Fernsehen, wenn jemand eine Pistole lade. Sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie dieses Geräusch gehört habe, sie denke ganz am Anfang. Irgendeinmal habe sie in der Stube ein Geräusch gehört. Irgendetwas sei auf den Boden gefallen. Sie sei erschrocken, weil sie gedacht habe, jetzt habe er B.___ erschossen. Sie könne die Pistole nicht genau beschreiben, ausser dass diese vorne ein silbriges Rohr gehabt habe. Er habe die Pistole nie weggelegt. Er habe sie immer hinten in der Hose gehabt. Auf Vorhalt, ob sie versucht habe, sich zu wehren: Nein, nur als er versucht habe, sie zu vergewaltigen, habe sie die Beine zusammengehalten und ihn dann gefragt, ob er wisse, dass sie erst 17 sei. Sie habe versucht, Mitleid zu erwecken, da sie davon ausgegangen sei, dass er durchdrehe, wenn sie ihn anschreie oder mit den Beinen strample. Er habe ihr auch gesagt, dass er eigentlich nicht sie habe wollen und sie einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Es müsse irgendetwas mit dem Geschäft von B.___ zu tun gehabt haben, sie komme aber da auch nicht draus. Manchmal habe er plötzlich Mitleid gehabt und sei dann wie lieb geworden. Handkehrum sei er dann wieder aggressiv geworden und völlig ausgerastet. Auf Vorhalt: Sie hätten sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil sie Angst gehabt hätten. Sie hätten zum Psychiater wollen. Das sei von B.___ gekommen. Sie habe ein Zeugnis holen wollen, weil sie nicht mehr habe arbeiten gehen wollen, da der ganze Vorfall irgendetwas mit dem Geschäft zu tun habe. Wie sie sich gefühlt habe bei dem Vorfall: Es sei ihr schlecht gegangen, sie habe nur noch lebend rauskommen wollen. Sie habe sich wie in einem Krimi gefühlt. Sie habe nie gedacht, dass ihr so etwas passieren könnte. Sie habe jetzt Angst und mache nichts mehr alleine in der Öffentlichkeit. Sie getraue sich nicht einmal mehr, alleine einkaufen zu gehen.

Auf Ergänzungsfragen: Die Türe zwischen dem Schlafzimmer und dem Wohnzimmer sei offen gewesen. Sie habe gehört, dass der Täter und B.___ miteinander geredet hätten. Sie habe aber akustisch nichts verstanden. Ob sie den sexuellen Missbrauch detailliert schildern könne (C.___ macht dabei immer wieder längere Pausen und muss mehrfach aufgefordert werden, die Vorkommnisse so detailliert wie möglich zu schildern): Sie sei auf dem Bauch auf dem Bett gelegen. Er habe seine Hose ausgezogen. Er habe dann wollen, worauf sie sich auf die Seite gedreht habe. Ob sie genauer schildern könne, was passiert sei: Sie wisse nicht, wie sie es genauer erklären solle. Sie habe sich einfach weggedreht. Ob sie gesehen habe, was er habe machen wollen: Ja. Wie sie das gesehen habe: weil sie immer etwas unten durch gesehen habe. Sie sei doch auf dem Bauch gelegen: Ja, aber sie habe den Kopf nach hinten drehen können. Was er gemacht habe: die Hose ausgezogen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er gar nicht wolle, dass sie ihn ohne Hose sehe. Sie wisse auch nicht wieso. Ob sie die Situation, als er versucht habe, mit dem Penis in ihre Vagina einzudringen, nochmal so detailliert wie möglich schildern könne: Er habe die Hose ausgezogen, sie sei auf dem Bauch gewesen. Dann sei er herangekommen. Dann habe sie sich weggedreht und die Beine zusammengetan. Ob er sie gehalten habe: sie wisse es nicht mehr. Sie könne nicht genauer schildern, wie es passiert sei. Er habe ihr auch noch die Beine auseinandergerissen, aber sie habe sie wieder zusammengetan. Dann habe er einfach von selbst aufgehört. Als sie ihm gesagt habe, dass sie erst 17 sei, habe er gemeint, warum sie dann noch so spät unterwegs sei. Dabei sei es erst 21:00 Uhr gewesen. Auf Vorhalt: Ja, sie sei auf dem Bauch gelegen, als er versucht habe, in sie einzudringen. Auf Vorhalt, dass er daraufhin seine Finger in die Vagina eingeführt habe: Sie sei dann auf die Seite und er habe sie auf den Rücken getan. Dann habe er ihr die Beine auseinandergehalten, worauf sie sie wieder zusammengetan habe. Dann habe er mit den Fingern. Ob sie sich dann nicht mehr gewehrt habe: Sie habe einfach Angst gehabt. Sie habe sich nicht mehr wehren können, mit dem Penis komme er nicht so gut ran, aber mit den Fingern komme er sowieso ran. Da könne sie die Beine noch so zusammendrücken. Woran er gemerkt habe, dass sie schon sexuelle Erfahrungen gemacht habe? Sie denke wegen dem Jungfernhäutchen. Er habe sie ja gefragt. Er habe zuerst gefragt, ob sie gerne Sex habe. Da habe sie nein gesagt, weil sie gedacht habe, sonst meine er, sie wolle mit ihm Sex. Dann habe er gefragt, ob sie schon Sex gehabt habe. Da habe sie ja sagen müssen, sonst hätte er es wohl gemerkt, wenn er mit den Fingern rein gegangen wäre. Warum sie sich nicht mehr gewehrt habe: weil sie Angst gehabt habe um ihr Leben. Und als sie sich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt habe: da habe er gerade die Pistole nicht gehabt. Wo die denn war: Sie wisse es nicht, er habe die Hose ausgezogen und die Pistole dabei vielleicht auf die Kommode gelegt, irgendwo, wo sie nicht hin komme. Auf Vorhalt: Sie habe den Schlüssel um den Hals gehabt, dann habe er die Türe aufgemacht. Es habe sie dann nach innen gerissen. Er habe sie am Arm genommen, zu Boden gedrückt und ihr die Pistole rangehalten. Wo dann der Schlüssel war: Immer noch im Schlüsselloch. Wie sie denn mit dem Kopf aus der Schlaufe des Schlüsselanhängers gekommen sei: Sie habe den Schlüssel noch am Hals gehabt bis zum Tisch. Sie wisse aber nicht, ob er den Schlüssel aus dem Schloss genommen habe oder sie. Sie sei von der Türe nach innen gezogen worden und habe noch den Kopf angeschlagen am Türrahmen. Er habe sie dann am rechten Arm gepackt. Sie sei auf den Knien am Boden gewesen und habe die Pistole am Kopf gehabt. Mehr könne sie dazu nicht sagen, das Ganze sei so schnell gegangen. Er habe gesagt «Ruhe oder ich erschiesse dich gleich jetzt». Sie habe gesagt, sie sage nichts, ob sie gehen dürfe. Er habe gesagt, nein, sie müsse rein kommen, und habe sie geschüpft oder gezogen, sie könne das nicht genau sagen. Sie wisse nicht, in welcher Hand er die Pistole gehabt habe. Sie habe sie einfach immer auf der rechten Seite gehabt.

Auf weitere Ergänzungsfragen: Sie könne die Situation auf dem Bett auch nicht besser erklären. Woran sie gemerkt habe, dass er mit dem Penis in ihre Vagina habe eindringen wollen: sie habe seinen Körper gespürt. Wie sie war und wie er war: Sie sei so an der Kante gewesen mit den Beinen noch an der Bettkante. Dann habe er wollen, aber sie habe die Beine zugehalten. Was sie gespürt habe: Er sei immer näher gekommen und habe rein wollen, aber es sei einfach nicht gegangen. Ob sie den Penis gespürt habe: überlegt, schüttelt den Kopf; oder gesehen: Nein, gesehen nicht. Warum sie das Gefühl gehabt habe, dass er bei ihr eindringen wolle: weil sie einfach ihn gemerkt habe. Ob sie seinen Penis irgendwo gespürt habe: sie könne es nicht genauer sagen, sie wisse es auch nicht. Was er mit dem restlichen Körper gemacht habe: Sie wisse es nicht. Es sei irgendwie wie weg. Sie wisse nur noch, dass sie geweint habe.

3.1.2 Am 27. Mai 2013 wurde mit C.___ eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 509 ff.).

3.1.3 Am 25. September 2013 fand eine zweite Videobefragung mit C.___ statt (AS 1175 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme äusserte diese Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen von B.___. Diese erzähle manchmal plötzlich die Dinge wieder anders, als es gewesen sei. Sie habe beispielsweise das Gefühl, dass B.___ den Täter gesehen habe, sie sage aber, dass das nicht so sei. Sie habe auch B.___ mal erzählt, dass ein schwarzer BMW sie verfolgt habe. Darauf habe B.___ aber nicht reagiert. Später habe sie dann jedoch der Polizei erzählt, dass ihr vor dem Vorfall vom 23. April 2013 ein BMW beim Block aufgefallen sei. Ihr habe sie das jedoch nicht gesagt. Nach einem Unterbruch der Einvernahme: Am Morgen nach der Tat habe B.___ ihr von einem gewissen L.___ erzählt. Sie habe gesagt, in ihrem Geschäft sei eine halbe Million verschwunden. Der Typ, der gekommen sei, suche diese halbe Million und habe gemeint, B.___ wisse, wo das Geld sei. Sie, C.___, habe eigentlich von Anfang an zur Polizei gehen wollen. B.___ habe nicht gewollt. B.___ habe ein Arztzeugnis holen wollen im Spital, damit sie nicht arbeiten gehen müsse. Auf Vorhalt der befragenden Polizeibeamtin, dass das doch komisch sei: Der Täter habe B.___ gesagt, dass sie nicht mehr in das Geschäft arbeiten gehen dürfe. Auf Vorhalt bestätigt C.___, dass sie schon bald Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.___ gehabt habe. Zum Beispiel, dass B.___ den Täter nicht gesehen habe. Sie, C.___, habe ja gesehen, wie er B.___ in die Dusche geführt habe. Er sei da ja neben ihr gegangen. Da habe sie die Augen ihrer Ansicht nach nicht verbunden gehabt, beim Duschen habe sie die Augenbinde ja wohl nicht getragen und nachher habe sie ja drei Mal klopfen müssen, damit der Täter sie wieder holen konnte. Auch wie sie miteinander geredet hätten, habe sie komisch gedünkt. Sie selber habe vom Täter nichts vom angeblichen Hintergrund der Sache erfahren. Der Täter habe ihr nur gesagt, dass er mit B.___ ein Problem habe. Sie habe gesehen, wie der Täter mit B.___ zur Dusche gelaufen sei. Sie sei sich nicht sicher, aber sie glaube, dass B.___ da nichts um die Augen gehabt habe. Nach einem weiteren Unterbruch der Einvernahme: Es sei ihr jetzt noch in den Sinn gekommen, dass B.___ ihr gesagt habe, der Täter habe den L.___ gesucht. Offenbar habe der Täter das Gefühl gehabt, dieser L.___ habe die halbe Million. Ihr, C.___, gegenüber habe der Täter jedoch nie einen L.___ erwähnt. Mit ihr habe er nur über B.___ gesprochen. Auf Frage, weshalb B.___ nicht zur Polizei habe gehen wollen: weil sie hundert Prozent überzeugt gewesen sei, dass sie sonst umgebracht werde. Sie, C.___, bereue jetzt, dass sie nicht früher reagiert hätten, bspw. weggegangen seien, als der Täter die Wohnung verlassen habe, um Geld abzuheben, oder früher die Polizei gerufen hätten. Sie habe jedoch Angst gehabt, dass etwas passieren würde, wenn sie die Wohnung verlassen würden, vielleicht wären noch mehrere draussen und dann hätte es sicher «gechlöpft». Auf Frage: ja sie habe schon das Gefühl gehabt, dass B.___ da auch Angst gehabt habe.

3.1.4 Am 24. Januar 2017 wurde C.___ ein weiteres Mal befragt (AS 1296 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie habe gesehen, wie B.___ gekommen sei, da sie in diesem Moment aus dem Schlafzimmer nach vorne gehumpelt sei. Er habe sie bemerkt und wieder ins Schlafzimmer zurückgeführt. Dort habe er sie noch einmal gefesselt und den Fernseher angemacht. Später sei er dann mit B.___ durch das Schlafzimmer Richtung Badezimmer gegangen. Er habe ihr gesagt, sie müsse duschen und gemeint, sie solle drei Mal klopfen, wenn sie fertig sei. Das habe sie dann gemacht. Sie, C.___, habe unter ihrer Augenbinde immer wieder etwas sehen können. Von ihr aus gesehen habe B.___ den Täter gesehen, als dieser mit ihr Richtung Badezimmer gegangen sei (Rz. 94 ff.). Hingegen gab sie diesmal zu Protokoll, als sie zur Türe reingekommen sei, habe er ihr die Waffe an ihre linke Schläfe gedrückt (Rz. 115), während sie anlässlich der Videobefragung vom 25. April 2013 angab, die Waffe immer auf ihrer rechten Seite gehabt zu haben. Eine weitere Abweichung bestand darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2017 angab, auf dem Rücken gelegen zu haben, als er versucht habe in sie einzudringen (Rz. 144 und 150), während sie anlässlich der Befragung vom 25. April 2013 aussagte, sie sei da auf dem Bauch gelegen. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 sagte C.___ (auf die Frage ob der Täter sie an oder in der Vagina berührt habe) aus, «ja, er kam schon irgendwie dort an» (Rz. 155). Er habe jedoch nichts eingeführt (Rz. 157). Als sie dann auf ihre erste Aussage vom 25. April 2013 hingewiesen worden war, sie habe ausgesagt, dass der Täter versucht habe seinen Penis einzuführen und dann seine Finger eingeführt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich weiss es auch nicht. Also jetzt ist mir das so eigentlich nicht bewusst» (Rz. 160). Er habe probiert, sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie habe ihn aber immer wieder mit den Beinen weggetan. Er habe seine Hosen offen gehabt und irgendwie probiert. Sie wisse nicht mehr, ob sie dabei sein Glied gesehen habe, wahrscheinlich aber schon. Auf die Frage, ob sie sein Glied gespürt habe: «Jaaa, also er kam nur an der Seite an» (Rz. 173). Einfach da (zeigt auf die Oberschenkelinnenseite [Rz. 175]). Die Oberschenkelinnseiten? «Ich weiss es nicht. Ich merkte einfach, dass er da war. Hingeschaut hatte ich ohnehin nicht» (Rz. 177 f.). Weshalb nicht? «Weil ich das nicht sehen wollte» (Rz. 180). Weshalb denken Sie, dass Sie sein Glied gespürt haben? «Weil ich merkte, dass er zwischen meinen Beinen ist» (Rz. 182). Sie denke, dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie sei am Anfang wohl auf dem Bauch gelegen, dann aber auf dem Rücken. Er habe seine Hosen geöffnet und ihre Beine genommen. «Kam zwischen rein. Ich spürte etwas, habe ihn mit meinen Beinen weggetan und sagte ihm, ich sei siebzehn Jahre alt und gut war». Was spürten Sie und wo? «An den Innenbeinen von meinen Oberschenkeln. Ich hatte ihn gespürt. Ich weiss auch nicht genau». Konnten Sie, als Sie sich abdrehten sein Glied sehen? «Ich sah einfach, dass er die Hosen unten hatte. Es war ja dunkel. Ich hatte nicht so genau hingeschaut». Hatte er ein Kondom übergezogen? «Nein» (Rz. 184 ff.). Auf Vorhalt mit Hinweis auf Bild 21 der Tatrekonstruktion vom 27. Mai 2013, ob er seine Finger in ihre Vagina eingeführt habe: «(starrt auf das Bild und schweigt längere Zeit) Jaaa, also ich glaube, das war auch so wie dort». «Ich weiss nicht mehr, ob eingeführt oder angefasst». Ob sie gesehen hatte, dass es der Finger war? «Ich weiss nicht mehr, ob ich das gesehen habe». Konnten Sie feststellen, ob der Täter seine Hosen dabei noch trug? «Ich weiss es nicht» (Rz.203 ff.). Weiter gab C.___ anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2017 zu Protokoll, der Täter habe ihr die Pistole an den Kopf gehalten und sie gezwungen, B.___ anzurufen (Rz. 212 ff.). Den PIN-Code habe sie ihm gegeben, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie sonst erschiesse (Rz. 229). Auf Frage verneinte C.___, dass es sonst noch irgendeinen sexuellen Übergriff gegeben habe (Rz. 296). Schliesslich gab sie zu Protokoll, sie glaube nicht, dass B.___ unschuldig sei am Ganzen und das einfach Zufall sei. Sie habe auch etwas erzählt von ihrem Geschäft und dass sie nicht mehr arbeiten gehen wolle. Sie glaube, dass B.___ Dreck am Stecken habe (Rz. 358 ff.). Der Täter habe gleich gemerkt, dass sie nicht B.___ sei (Rz. 372). Ob sie normal eine Brille trage: Sie habe mal eine Fakebrille gehabt. Sie habe jedoch keine Sehkorrektur. Es könne sein, dass es im Facebook ein Foto mit Brille habe (Rz. 377 f.).

3.1.5 Gleichentags fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und A.___ statt, anlässlich welcher erstere den Beschuldigten identifizierte («Je mehr ich höre, desto mehr ist er es für mich. Auch als ich ihn gesehen und darüber geschlafen habe, da war er es für mich immer mehr» (AS 1328, Rz. 23 ff.).

3.1.6 Am 4. Juli 2017 wurde C.___ abermals befragt (AS 1391 ff.). Dabei gab sie – auf Vorhalt, der Beschuldigte bestreite, eine Waffe bei sich gehabt zu haben – zu Protokoll, vielleicht sei es dann halt eine Spielzeugwaffe gewesen. Sie sei sich aber «Hunderttausendprozent» sicher, eine Waffe gesehen zu haben (Rz. 81 ff.). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr auf Frage gesagt habe, er gehe für eine halbe Stunde weg (wie dies B.___ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. April 2013, Antwort auf Frage 73, zu Protokoll gegeben habe). Erstens habe sie ihn das nicht gefragt. Zweitens habe sie gar nicht gewusst, dass er weggehe. Als er dann weggegangen sei, habe sie zu B.___ rüber gerufen, ob er weg sei. Sie habe gemeint ja, aber er komme gleich wieder. Wenn sie gewusst hätte, dass er länger wegbleibe, dann hätte sie zu entkommen versucht (Rz. 91 ff.). Ob sie denn einfach so hätte gehen können: Vom Fesseln her wisse sie nicht, wie sie da gewesen sei. Wenn nur die Beine und Arme gefesselt gewesen wären, wäre es schon gegangen. Sie sei ja auch aus dem Wohnzimmer gehumpelt. Die Frage sei, ob sie sich getraut hätte (Rz. 96 ff.). Weiter bestätigte C.___, dass der Beschuldigte auf dem Bett versucht habe, in sie einzudringen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Sie glaube, sein Penis habe ihre Vagina berührt. Sie könne nicht erklären, wieso sie davon ausgehe, dass er sie penetrieren wolle. Sie habe sich auf die Seite gedreht und ihm gesagt, dass sie erst siebzehn Jahre alt sei. Hierauf habe der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht und seine Finger vaginal eingeführt (Rz. 108 ff.). Als ihr dann vom Staatsanwalt vorgehalten wurde, aussagepsychologisch sei es nicht leicht erklärbar, weshalb sie jedenfalls nicht bei jeder Einvernahme nicht mehr wisse, ob sie vaginal penetriert worden sei oder nicht, zumal sich dieser Teil des Sachverhalts als so genanntes Kerngeschehen präsentieren müsste, was aber bedeuten würde, dass sie sich noch daran erinnern könne, ob nun seitens A.___ ein sexueller Übergriff stattgefunden habe oder nicht: «Ja. Ich weiss nicht genau wie und…ja…» (Rz. 146). Als der Beschuldigte von ihr den PIN ihrer Postcard verlangt habe, habe er ihr, glaube sie, auch die Pistole an den Kopf gehalten (Rz. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 25. April 2013 ausgesagt habe, der Täter habe ihr gesagt, dass er einen Schlüssel habe, der für alle Wohnungen passe: Das habe er, glaube sie, zu B.___ gesagt (Rz. 219). Er habe sie auch mit der Waffe gezwungen, B.___ anzurufen, um sie zu fragen, wann sie nach Hause komme, B.___ habe aber nicht abgenommen (Rz. 230 ff.). Sie, C.___, habe keine Angst vor einer Geschlechtskrankheit gehabt, weil er ja nicht richtig rein gegangen sei. Er habe versucht, sie habe sich aber abgedreht. Er sei vermutlich angekommen, aber sie wisse es doch auch nicht mehr genau (Rz. 257 ff.). Ob sie mal von Frau B.___ aufgefordert worden sei, bevor sie bei der Polizei Aussagen gemacht habe, diese mit Frau B.___ abzusprechen? Sie glaube bei der zweiten Einvernahme habe ihr Frau B.___ gesagt, sie sollten das und das sagen, damit es gleich sei. Sie wisse jedoch nicht mehr, um was es gegangen sei (Rz. 309 ff.).

3.1.7 Am 5. Juli 2017 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und B.___ statt (AS 1423 ff.). C.___ blieb dabei bei ihren früheren Aussagen. Sie habe selbst nie feststellen können, dass B.___ gefesselt gewesen sei. Sie wisse nicht, ob dort, wo sie nach vorne gehüpft sei, als B.___ gekommen sei, der Beschuldigte sie gefesselt habe. Sie habe gleich wieder zurück gemusst. Sie habe sie dann nur noch gesehen, als sie duschen gegangen sei. Und da habe sie ja auch nicht gefesselt sein können, sonst hätte sie ja nicht duschen können (Rz. 141 ff.). Wer ihr die Fesseln abgemacht habe: dies sei B.___ gewesen (Rz. 165 ff.). Ob sie ihre Aussagen mal nach den Wünschen von B.___ angepasst habe: Sie habe mal gesagt, dass sie nicht mehr wisse, wie es genau gewesen sei. Sie sollten es dann doch einfach so sagen, damit beide das gleiche sagen. Sie habe es aber immer so gesagt, wie sie es erlebt habe. Das müsse bei der zweiten Einvernahme gewesen sein (Rz. 190 ff.). Sie habe nach der Tat nichts aufgeräumt in der Wohnung. Es habe in der Wohnung nicht so ausgesehen, als ob man geplant hätte, die Wohnung zu verwüsten oder alles auszuräumen (Rz. 233 ff.). Ob B.___ gestanden sei, als sie nach vorne gehüpft sei: Ja. Er habe ihr gesagt, sie solle nach vorne stehen, so wie bei ihr, als sie sich habe zum Tisch hinstellen müssen. Sie sei etwas zwischen Tisch und Küche gestanden. Da habe B.___ keine Augenbinde getragen. Ob in diesem Moment B.___ den Täter einmal im Blickfeld gehabt habe: sie glaube nicht (Rz. 301 ff.). Ob der Täter da die Pistole bei sich gehabt habe: Ja, sie glaube schon. Sie glaube, er habe die Pistole in der Hand gehabt und auf sie, C.___, gerichtet, als er ihr gesagt habe, sie solle zurück, sonst drücke er ab (Rz. 320 ff.). Ob Frau B.___ explizit gesagt habe, sie wolle nicht zur Polizei: Das habe sie andauernd gesagt. Sie, C.___, habe ja auch Angst gehabt, zur Polizei zu gehen (Rz. 324 ff.). Ob die Idee vom Psychiater von Frau B.___ gekommen sei: Ja, sie hätten das damals besprochen. Sie wisse nicht, ob nicht auch ihr, C.___s, Chef etwas von Psychiater gesagt habe. Aber sie wisse, dass B.___ immer davon gesprochen habe, dass sie nicht mehr dort arbeiten gehen könne, weil ja das einen Zusammenhang gehabt habe. Sie habe dann zum Psychiater gewollt. Sie, C.___, habe das dann auch eine gute Idee gefunden (Rz. 328 ff.). Sie, C.___, habe die Augenbinde eigentlich immer getragen. Sie habe halt einfach unten hindurch gesehen, weil sie sie nicht ganz hoch habe schieben können. Es könne sein, dass sie vielleicht auch einmal keine Augenbinde angehabt habe. Es sei schwierig zu sagen, ob sie beim Nach-Vorne-Hüpfen die Augenbinde getragen habe. Sie wisse nur noch, dass sie etwas gesehen habe. Sie wisse nicht, ob sie die Augenbinde während des sexuellen Übergriffes getragen habe. Sie wisse nur, dass sie ab und zu was gesehen habe. Der Beschuldigte habe sie ihr ab und zu wieder zurecht gerichtet. Es habe aber nicht richtig halten wollen. Sie habe ihr Gesicht am Kissen reiben und so die Augenbinde hochziehen können. Sie glaube schon, dass ihr B.___ am Schluss die Augenbinde entfernt habe (Rz. 409 ff.). Sie wisse nicht, zu welchem Zeitpunkt sie wie gefesselt gewesen sei. Sie könne nur bestätigen, dass der Beschuldigte sie immer wieder anders gefesselt gehabt habe. Warum, wisse sie nicht. Sie vermute, weil die Fesseln sich wegen des Schwitzens immer wieder gelöst hätten (Rz. 450 ff.). Sie sei fest der Meinung, dass nicht der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er einen Generalschlüssel habe. Sie wisse, dass sie B.___ gefragt habe, wie er überhaupt rein gekommen sei. Sie habe ihr dann gesagt, er habe einen Passepartout (Rz. 501 ff.).

3.1.8 Am 5. Juli 2017 fand eine weitere Konfrontationseinvernahme zwischen C.___ und dem Beschuldigten statt (AS 1446 ff.). C.___ bestätigte wiederum, dass der Beschuldigte mit dem Natel gekommen sei und ihr gesagt habe, sie solle B.___ anrufen und fragen, wann sie nach Hause komme. Dabei habe er ihr gedroht, sie solle ja keinen Scheiss machen, und habe ihr die Waffe an den Kopf gehalten (Rz. 71 ff.). Ob sie nackt gewesen sei: «Ja, aber hundert Prozent tausend Millionen… Ich habe mich gleich schon, als ich rein kam, da habe ich zum Tisch müssen. Er zielte mit der Pistole auf mich. Ich fing an, mich auszuziehen. Er sagte, alles. Mehrmals. Er hatte immer gestresst und gesagt hopp, zackig, ausziehen…Ich stand beim Tisch. Er stand da drüben und stand mit der Waffe in meine Richtung und machte mit der Waffe immer so Bewegungen im Sinne von hopp, hopp, schneller» (Rz. 96 ff.). Ob sie dabei bleibe, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis habe penetrieren wollen: «Ja» (Rz. 134 ff.). Ob sie auch dabei bleibe, der Beschuldigte hab seinen Finger oder seine Finger vaginal bei ihr eingeführt: Ja. Ob er da die Waffe in der Hand gehabt habe: Sie wisse nicht, ob er sie in der Tasche gehabt habe. Dabei habe er sie sicher gehabt, aber wie genau, wisse sie nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er dabei die Waffe auf sie gerichtet habe (Rz. 148 ff.). Der Beschuldigte sei etwa zwei Stunden mit ihr alleine in der Wohnung gewesen, bis B.___ gekommen sei (Rz. 163). Ob sie etwas ergänzen möchte: «Was ich einfach sagen möchte, wenn ich nicht unter Bedrohung gewesen wäre, nicht unter Waffen... wie sagt man das... also wenn er keine Waffe gehabt hätte, wäre ich einfach wieder gegangen. Ein bisschen Selbstwehr kann ich auch noch. Dann würde ich nicht einfach zwei Stunden mit ihm warten, mich ausziehen, etwas mein Handy geben, ihm meine Karte geben und meinen PIN, dass er noch abheben gehen kann. So ein sozialer Mensch bin ich nun auch nicht. Wenn er keine Waffe gehabt hätte, hätte ich mich schon gewehrt. Aber gegen eine Waffe kann ich mich nicht wehren». Der Beschuldigte habe den Pin von ihr verlangt, nicht B.___. Sie sei zu tausend Prozent ganz nackt gewesen. Ohne Bedrohung mit einer Waffe hätte sie sich nie ausgezogen und den Pin gegeben. Ganz sicher habe er den Pin von ihr verlangt (Rz. 204 ff.).

3.1.9 Schliesslich blieb C.___ auch anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bei ihren früheren Schilderungen. Ihrer Meinung nach sei die Wohnung nicht verwüstet gewesen. Ihr sei nicht aufgefallen, dass die Schubladen offen und Sachen draussen gewesen seien. Ein «mega Puff» habe sie nicht festgestellt. Warum sie nicht sofort die Polizei gerufen habe: Sie sei sich unsicher gewesen. Sie habe schon gefunden, dass sie zur Polizei gehen sollten, habe aber Angst gehabt. Er habe gesagt, dann bringe er sie um. Das habe er einige Male zu ihr gesagt. Sie hätten dann beschlossen, wenn sie nicht zur Polizei gehen würden, dann zu einem Psychiater. Das hätten sie an diesem Morgen im Restaurant beschlossen. Sie seien dann ins Spital in Olten und die hätten dann die Polizei orientiert.

3.2 B.___

3.2.1 B.___ wurde am 25. April 2013 erstmals befragt (AS 1082 ff.). Dabei gab sie im freien Bericht Folgendes zu Protokoll: Sie sei um ca. 23:20 Uhr nach Hause gekommen. Da sie keinen Schlüssel gehabt habe (den habe C.___ gehabt), habe sie mehrmals klingeln müssen. Die Wohnungstüre sei abgeschlossen gewesen. Sie habe sich noch gedacht, weshalb C.___ so lange brauche, um die Tür zu öffnen. Als dann endlich jemand geöffnet habe, sei sie von jemandem in ihre Wohnung gezogen worden. Wie genau, wisse sie nicht mehr, das sei alles so schnell gegangen. Jedenfalls habe sie niemanden gesehen. Er müsse vermutlich hinter der Türe gestanden sein. Sie sei sofort auf den Boden gedrückt worden, so dass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen und mit dem Gesicht gegen den Boden geblickt habe. Darauf sei ihr sofort eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er habe sie dann am Arm gepackt und zu ihr gesagt, dass sie aufstehen und sich ausziehen solle. Sie dürfe sich auf keinen Fall drehen, sie dürfe ihn auf keinen Fall ansehen. Sie habe dann zuerst ihre Jacke ausgezogen, darauf habe er «alles» gesagt. Daher habe sie sich bis zur Unterwäsche ausgezogen. Darauf sei er wütend geworden und habe gemeint, dass er doch gesagt habe «alles». Dann habe sie alles abgezogen. Er habe ihr die Waffe gegen den Rücken gehalten und sie bis auf die Höhe des Kühlschranks gestossen. Dort habe er ihr eine Augenbinde angezogen. Dabei habe es sich um ein Foulard von ihr gehandelt. Nachher habe er sie aufs Sofa gestossen – immer noch mit der Pistole. Er habe sie aufs Sofa geknallt. Sie habe sich gesetzt, worauf er begonnen habe, sie zu fesseln. Er habe sie dann ausgefragt, ob sie wisse, wer ihn geschickt habe und wen sie um CHF 2'500.00 verarscht habe. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie nicht wisse, um was es gehe, worauf er gemeint habe, sie solle scharf nachdenken. Dann sei er mal telefonieren gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er sie über K.___ und L.___ ausgefragt. Er habe wissen wollen, wo die beiden seien, und habe gesagt, dass es um eine halbe Million Franken gehe. Sie habe ihm gesagt, L.___ sei in […], mehr wisse sie nicht. Er habe darauf entgegnet, dass er schon wisse, dass L.___ in […] sei und dass er die beiden schon finden werde. Er habe ihr dann vorgehalten, dass sie die Transaktionen kenne, worauf sie ihm entgegnet habe, sie sehe zwar die Transaktionen der Firma «T.___», mehr aber nicht. Er habe sie darauf gefragt, wie K.___ seien Löhne bezahle, worauf sie geantwortet habe, dass er manchmal von seinem Privaten Geld auf das Konto laden würde, mehr wisse sie nicht. Er habe ihr vorgehalten, sie könne doch Rechnungen freigeben, worauf sie gemeint habe, sie könne zwar Rechnungen einbuchen aber keine freigeben. Schliesslich habe sie ihm ihre Bankkarten (EC- und Kreditkarten) samt Pin geben müssen. Da sie den Pin nicht gerade habe sagen können, habe er ihr wiederum die Waffe an den Kopf gehalten und sie – nachdem sie ihm den Pin genannt habe – vollständig gefesselt. Die Beine mit den Armen zusammen, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Dann sei er mit ihren Karten gegangen. Später sei er wieder gekommen und habe wiederum alles über L.___ und K.___ wissen wollen. Als sie wiederum gesagt habe, sie wisse nichts, habe er gemeint, er müsse sich besprechen und sei daraufhin in den Gang gegangen. Sie habe ihn sprechen hören, jedoch nichts verstanden. Als er zurück gekommen sei, habe er gesagt, sie müssten warten, bis sein Chef zurückrufe. Dann habe er seine Hosen aufgemacht, heruntergelassen und zu ihr gesagt, dass sie ihm eins blasen müsse. Er habe sie daraufhin irgendwie gepackt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe noch gehört, wie er ein Kondom ausgepackt habe, welches sie später jedoch nicht gefunden hätten. Dann sei es eben zum Samenerguss gekommen, worauf er sie losgefesselt habe. Also er habe ihr die Hände während dem Sex schon losgemacht, sie habe nur noch die Fussfesseln angehabt. Nach dem Sex habe er sie ganz losgemacht und zum Duschen geschickt. Er habe gesagt, dass sie die Augenbinde zum Duschen losmachen könne, wenn er die Türe zugemacht habe. Nach dem Duschen solle sie die Augenbinde wieder anmachen und dreimal an die Türe klopfen. Er habe ihr gedroht, sie solle keinen Scheiss machen. Er habe dann die Türe aufgemacht und sie zum Sofa gebracht, wo er sie wiederum gefesselt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er sie umbringen würde, was er verneint habe. Er habe gesagt, sie solle einfach schauen, dass ihre Freundin ruhig sei, diese sei das grösste Problem, sie habe ihn gesehen und wenn sie nicht ruhig sei, wisse er nicht, was er mit ihr machen würde. Er habe auch gesagt, dass er K.___ und L.___ suchen werde und diese würden eine gerechte Strafe bekommen, auch weil jetzt sie beide noch als Unschuldige reingezogen worden seien. Daraufhin sei er wieder rausgegangen, weil er sich noch ein letztes Mal habe besprechen müssen. Das sei sicherlich eine halbe Stunde oder mehr gegangen. Als er zurück gekommen sei, habe er sich entschuldigt und gesagt, es tue ihm leid, sie hätten sie verwechselt, da sie immer das Telefon abgenommen habe. Er vertraue ihr jetzt, sie dürfe nichts der Polizei sagen, ansonsten er ihr Pferd, ihre Eltern oder sie abknallen würde. Er würde jeden finden. Er habe ihren Pass gefunden und kopiert. Sie solle gar nicht versuchen abzuhauen, denn mit der Passkopie würde er sie finden, dann sei sie fällig. Sein Auftraggeber sei nicht gekommen, er würde sie am Montag zwischen 12 und 13 Uhr anonym anrufen und nachfragen, ob sie auf die Polizei gegangen sei. Wenn ja, sei sie fällig. Er werde es immer rausfinden, wenn sie zur Polizei gegangen sei. Dann werde er sie sofort erschiessen. Wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie finden, auch auf [Land].

Wegen dieser Drohungen habe sie anschliessend auch nicht zur Polizei gewollt. Er habe schliesslich ihre Beinund Armfesseln losgemacht und nochmals neu gemacht, einfach nicht so fest, so dass sie sich selber habe befreien können. Dann habe er gesagt, dass er ihr Portemonnaie und die Schlüssel wieder zurückgelegt habe und sich auch die Kärtli wieder im Portemonnaie befinden würden. Er habe noch gesagt, dass er ihr ihr Geld wieder zurückgeben werde, wenn sie K.___ und L.___ gefunden hätten. Um 04:00 Uhr sei er gegangen. Er habe ihr noch gesagt, dass sie noch fünf Minuten sitzen bleiben müsse. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie schon länger beobachtet habe, und sie gefragt, weshalb sie immer so spät nach Hause komme. Am Schluss habe er gesagt, es sei eine Verwechslung gewesen, sie arbeite ja noch nicht zwei Jahre dort. Er habe sich entschuldigt. Als er gegangen sei, habe sie sich beim Vorbeigehen am Fenster gebückt, weil er gesagt habe, sie dürfe nicht raussehen. Auf Rat von R.___ habe sie nicht zur Polizei gewollt, weil der Beschuldigte gesagt habe, dann würde er sie umbringen. Sie hätten also aus Angst keine Anzeige machen wollen. Sie und C.___ hätten abgemacht, niemandem davon zu erzählen, aus Angst. Sie habe dann ihr Pferd nachts überwachen lassen.

Als er gegangen sei, habe sie sich gelöst und anschliessend auch C.___ gelöst. Diese sei auf dem Bett gelegen. Dann hätten sie aus dem Fenster geraucht und seien aufs Bett gelegen, um sich zu besprechen. Sie hätten panische Angst gehabt, dass er wieder kommen würde. C.___ sei dann gegangen und sie habe noch das eine oder andere gepackt, also ihre Reitkleider. Sie habe sich dann ein Prepaidhandy gekauft, da sie ja nicht gewusst habe, ob er in ihrem Handy die Ortung eingeschaltet habe. Sie sei nachher zu C.___ hinauf ins Restaurant […], wo diese arbeite. Dort hätten sie etwas gegessen und diskutiert, was sie machen sollten, bis sie dann ins Spital gegangen seien.

Auf weitere Fragen: Er habe ihr die Waffe an die Schläfe und an den Hinterkopf gehalten. Am Anfang habe er immer damit herumhantiert, so, als ob er selber überfordert gewesen wäre mit der Waffe. Auf Frage, ob sie dies selber gesehen habe: nein, aber er habe ihr die Waffe je immer abwechslungsweise an die Schläfe, an den Hinterkopf oder an den Rücken gehalten. Die Waffe sei klein, vorne silbrig und hinten schwarz gewesen.

Auf Aufforderung den Geschlechtsverkehr noch detaillierter zu schildern, sagte B.___ Folgendes aus: «Ja, er hat die Hosen aufgemacht und die Hosen runtergelassen. Er hat dann meinen Kopf genommen und mich zu seinem Penis geführt. Ich konnte ja nichts sehen, weil ich ja die Augenbinde hatte. Ich hatte ja Angst, weil ja die Waffe da war. Ich habe mich daher auch nicht gewehrt, beim Sex hat er mich ja an den Armen befreit, aber da habe ich mich auch nicht gewehrt, weil ich einfach immer diese Waffe im Hinterkopf hatte. Er hat mich dann gegen seinen Penis gedrückt und dann habe ich ihm eins geblasen. (Auf Frage, ob der Täter etwas gesagt habe) Nein, also er hat einfach gesagt, ob es mir gefallen würde, und ich habe gesagt nein. Er hat anfänglich noch gesagt «machs muu uf». Nachher hat er mir gesagt, dass «ich auf ihn ufehocke soll», er hat mich dann natürlich auch gepackt. Dann hat er mir auch die Hände losgemacht. Er hat auch die ganze Zeit gesagt «fegg mi». Er hielt mich dann mit seinen Armen um meine Hüften. Ich habe mich dann so über ihn gebeugt, so dass ich mich am Sofa aufstützen konnte, weil ich ihn nicht anfassen wollte. Er hat mich dann abwechslungsweise an meinen Brüsten angefasst und an meinen Hüften. Er kam dann ziemlich schnell zum Samenerguss.». Beim Oralverkehr habe er noch keinen Samenerguss gehabt. Nach dem Oralverkehr habe er sie, wie gesagt, gepackt. Er habe sie aber zuerst auf die Seite getan und dann habe sie gehört, wie er etwas ausgepackt habe, sie nehme an, dass es ein Kondom gewesen sei. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen.

Sie sei mit silbernem Klebeband gefesselt worden, ein Klebeband, das extrem stark klebe, und wenn man es wegnehme, Resten hinterlasse. Sie habe die Hände hinter dem Rücken nahe beieinander gehabt. Er sei dann mehrmals mit dem Klebeband um ihre Hände und Ha

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