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Solothurn Obergericht Strafkammer 26.09.2019 STBER.2019.4

26 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,230 mots·~1h 6min·3

Résumé

Betrug, evtl. unrechtm. Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, etc. sowie Widerrufsverfahren

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Betrug, evtl. unrechtm. Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, etc. sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 25. September 2019 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

Zudem erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

Die Ehefrau des Beschuldigten, Frau C.___, welche ihren Ehemann an die Hauptverhandlung begleitet hat, wird von der Gerichtsschreiberin gebeten, vorab noch draussen vor dem Gerichtssaal zu warten.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess, während die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriff. Der Vorsitzende nennt die angefochtenen sowie die bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.10). Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert er wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung am 26. September um 11:00 Uhr.

Des Weiteren wird der amtliche Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwältin B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Boris Banga händigt der Staatsanwältin und dem Gericht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren aus und stellt für den Beschuldigten den Antrag, es seien der Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2019 sowie der Einsatzvertrag vom 20. September 2019 zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, die Dokumente würden den Stellenwechsel des Beschuldigten dokumentieren. Aus dem Vertragsdokument vom 21. Juni 2019 gehe hervor, dass die letzte Arbeitsstelle des Beschuldigten von Anfang an befristet gewesen sei. In Bezug auf die am 20. September 2019 angetretene Stelle sei zu ergänzen, dass diese höchstwahrscheinlich in eine Festanstellung umgewandelt werde.

Die beiden Dokumente werden, nachdem dagegen von der Staatsanwältin keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, vom Berufungsgericht zu den Akten genommen.

In der Folge wird der Beschuldigte auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur Sache und Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 im obergerichtlichen Dossier).

Nach der Befragung des Beschuldigten werden von den Parteivertretern keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht nun geheim beraten werde, ob als weitere Beweisabnahme die Ehefrau des Beschuldigten befragt werden solle.

Im Anschluss an die geheime Beratung eröffnet der Vorsitzende den Parteien den Beschluss, wonach die Ehefrau des Beschuldigten nun als Zeugin befragt werde. Zur Begründung führt er aus, die aktuellen familiären Verhältnisse seien ein wesentlicher Punkt im Zusammenhang mit der Landesverweisung. Die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten ermögliche es, diesen Aspekt näher zu beleuchten.

Die Ehefrau des Beschuldigten, C.___, wird hierauf in den Gerichtssaal gebeten, auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht sowie auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen und in der Folge zu den familiären Verhältnissen befragt (vgl. CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 im obergerichtlichen Dossier).

Nach der Befragung der Zeugin wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

« 1.  Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,

-     Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises.

Weiter sei festzustellen, dass Ziffer 7 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2.  Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei abzuweisen.

  3.  A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Betruges.

  4.  A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

  5.  Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

  6.  Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

  7.  A.___ sei für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen.

  8.  Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

  9.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurück zu erstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

10.  Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Boris Banga im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

« 1.  Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, sei aufzuheben.

  2.  Eventualiter sei der Berufungskläger des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 StGB unter Annahme eines leichten Falles schuldig zu sprechen.

       Der Rest der Ziffer (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018, und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018) wird ausdrücklich nicht angefochten.

  3.  Ziffer 2 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Bemessung der Strafe herabzusetzen.

  4.  Die Ziffern 3 und 4 des Urteils vom 22. Oktober 2018 seien aufzuheben und die mit den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015 bzw. vom 17. November 2017 gewährten bedingten Vollzüge der Geldstrafen seien nicht zu widerrufen.

  5.  Ziffer 5 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei nicht des Landes zu verweisen.

  6.  Ziffer 6 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

  7.  In Abänderung von Ziffer 9 des Urteils vom 22. Oktober 2018 sei über die Kostenregelung der Vorinstanz neu zu entscheiden.

  8.  Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.

  9.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwältin B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort zusammengefasst sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es sei dumm von ihm gewesen. Er habe aus der Sache gelernt und er sei bereit, die Schulden zurück zu zahlen. Er könne aber nicht den gesamten Betrag auf einmal bezahlen, sondern die Schuld nur ratenweise tilgen. Er bitte, nur ihn und nicht auch seine Kinder zu bestrafen.

Damit endet um 10:35 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 26. September 2019 um 11:00 Uhr:

1.      Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

Zudem erscheinen:

die Ehefrau des Beschuldigten;

ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest, gibt vorab bekannt, dass im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung das Urteil nur in den wesentlichen Punkten begründet werde, und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches den Parteivertretern in den kommenden Wochen zugestellt werde.

Oberrichter Kiefer gibt als Referent den Entscheid der Berufungsinstanz in Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafe, die Massnahme (Landesverweisung) und die SIS-Ausschreibung bekannt. Er fasst das Beweisergebnis des Berufungsgerichts zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. In der Folge erörtert er das Strafmass und äussert sich zur Strafart, der Vollzugsform sowie zum Widerruf. In Bezug auf die Landesverweisung begründet der Referent, weshalb die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Er stellt hierauf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber und gewichtet diese. Er folgert, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, vorliegend nicht erfüllt sind. Anschliessend teilt der Vorsitzende die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der SIS-Ausschreibung mit und gibt die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten bekannt. Der Vorsitzende verliest abschliessend die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs, das den Parteivertretern noch im Gerichtssaal ausgehändigt wird. Mit dem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Rechtsmittelfrist nicht mit Erhalt der Urteilsanzeige, sondern erst ab Zustellung des schriftlichen Urteils zu laufen beginne, wird die mündliche Urteilseröffnung um 11:25 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe jedoch auch bei der Firma D.___ AG in […] gearbeitet und diese Tätigkeit für die Monate Juli - September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).

3. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ein amtlicher Verteidiger bestellt (Stawa 52).

4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises (Stawa 45.1 f.).

5. Am 18. Juni 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).

6. Die Anklageschrift datiert vom 6. August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «S-L 1 ff.»).

7. Am 22. Oktober 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

« 1.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

3.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

5.   A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

6.   Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.   Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 1’000.00 betragen.»

8. Am 28. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldspruch wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-       Ziff. 2: Strafmass;

-       Ziff. 3 und 4: Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017;

-       Ziff. 5: Landesverweisung;

-       Ziff. 6: Ausschreibung im Schengener Informationssystem;

-       Ziff. 9: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;

-       Ziff. 7: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht, anlässlich welcher der Beschuldigte zur Sache und Person sowie seine Ehefrau als Zeugin zu den familiären Verhältnissen befragt wurden, fand am 25. September 2019 statt.

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Beschuldigte behändigte am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und entwendete in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu erledigen. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 SVG. Da dem Beschuldigten seit dem 7. Juni 2008 der Führerausweis entzogen war, erfüllte er damit gleichzeitig den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 SVG.

III.   Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistugen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)

begangen in der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in […], […], sowie in Solothurn, Untere Sternengasse 2, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum Nachteil der öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse arglistig irreführte und diese am Vermögen schädigte.

Konkret hatte sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Am 21. Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017) sowie am 21. September 2017 (für September 2017) füllte er je das Formular ‘Angaben der versicherten Person’ aus und deklarierte darauf, kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum über die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Versicherten, bezahlte in der Folge aufgrund der Täuschung insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung aus, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte.

Hinweis zum Eventualantrag:

Sollte das Gericht (wider Erwarten) die Auffassung vertreten, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so hätte ein Schuldspruch wegen Art. 148a StGB zu erfolgen.»

2. Beweismittel

2.1 Den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit der Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann Folgendes entnommen werden:

2.1.1 Der Beschuldigte füllte am 21. Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).

2.1.2 Dasselbe Formular füllte der Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September 2017 für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10 f.).

2.1.3 Gemäss «Bescheinigungen über Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___ AG am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).

2.2 Die Arbeitslosenkasse rechnete für den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab (S-L 48 ff.):

-           Juli 2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);

-           August 2017: CHF 2’173.25;

-           September 2017: CHF 2'082.60.

Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den Taggeldern verrechnete. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte mit Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monte somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.

2.3 Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017 unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70 betragen hat. Da die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten Zeitraum CHF 5'790.70 gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00 zurück (Stawa 27 - 30 und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.4.1 Am 8. März 2018 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, dass er beim RAV im Juli 2017 zwei Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben habe, worauf er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause, müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___ AG angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da er sich sonst das Ganze nicht habe leisten können. Er habe das Erwerbseinkommen bei der D.___ AG nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen hätten, zurückhaben wollte. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz dem Verdienst bei der D.___ AG Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, weil sie ihn 16 Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben können, aber nicht so viel auf einmal. Die könnten ihm doch nicht einfach 16 Tage den Lohn streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «scheiss» gemacht. Er wisse, dass er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung verstossen habe.

Er sei bisher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.

2.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er in der Firma E.___ im Zwischenverdienst gearbeitet habe und deshalb seine Arbeitsbemühungen erst anschliessend habe abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb gleich für einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den Zwischenverdienst Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst keinen Ausweg gesehen. Es sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Die Stelle bei E.___, wo er vor der D.___ AG im Zwischenverdienst gewesen sei, sei beim RAV gemeldet gewesen.

2.4.3 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein Fehler gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF 4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen: Die ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde. Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ AG gearbeitet, jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja, es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.

2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als Zeugin einvernommen (S-L 61 ff.).

Die Zeugin führte aus, dass sie als Sachbearbeiterin die Höhe des Taggeldanspruchs berechne und die Auszahlungen in die Wege leite. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten zuständig gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «F.___»). Das vom Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen. Wenn die Fragen alle beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden Monat nicht gearbeitet habe, löse sie jeweils die Zahlung aus. Sie betreue insgesamt ca. 200 Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die Angaben nur sehr wenig überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt seien.

Der Beschuldigte habe im Juli 2017 Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch Einstelltage verfügt habe.

3. Beweisergebnis

3.1 Es ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit der D.___ AG eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017 erzielten Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er damit seine Meldepflichten verletzte. Er meldete den ab Mitte Juli erzielten Arbeitserwerb nicht als Zwischenverdienst, weil er sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom RAV in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er empfand die verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch bewirkte Einkommensminderung mit dem Arbeitserwerb wieder eigenmächtig «kompensieren».

3.2 Dem Beschuldigten wurden, da er den Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse insgesamt CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der Verrechnung gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der Zwischenverdienst bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF 4'344.00 zurück. Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom Beschuldigten unangefochten und ist demnach anerkannt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Vor Art. 137 StGB N 87).

4.2 Der Beschuldigte hat die Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen schriftlichen Angabe, er sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht erwerbstätig gewesen, getäuscht, weil er in Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ AG erwerbstätig war. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die Angaben der versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie betreue 200 Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf die wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Eine Vielzahl von Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Diese Ausgangslage war dem Beschuldigten klar: Wenn die zuständige Sachbearbeiterin keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die Angaben der versicherten Person nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise bei Arbeitgebern in der Region anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihr arbeiten würde. Ein solches Vorgehen wäre völlig aussichts- und damit sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit einer versicherten Person erhält. Der Beschuldigte ging deshalb davon aus, dass der Arbeitslosenkasse eine Überprüfung seiner Angaben nicht möglich und zumutbar sein würde; er handelte deshalb arglistig.

Zu keinem anderen Schluss führen die Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht. Diese macht zusammengefasst geltend, die kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt. Die hohe Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument verwendet werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur rechtmässigen Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt, wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die Angaben des Beschuldigten jedoch weder unvollständig noch widersprüchlich und sie begründeten keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen und der von der Verteidigung erhobene Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.

Gestützt auf das aktive Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser erziele kein eigenes Einkommen und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli – September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw. Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22. November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.

Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar gemacht habe. Unter diesen Voraussetzungen sind der Vorsatz und die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und damit die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.

Der Beschuldigte ist deshalb wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.3 Eine Prüfung des Tatbestandes von Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) entfällt damit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor (Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 14).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).

1.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.

Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Dass heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss.

Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging die Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung ist jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende Gesamtstrafenbildung). Stellt man das seit dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht den altrechtlichen Bestimmungen gegenüber, so erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung kommt demnach das alte Recht zur Anwendung.

2.2 Schwerste Straftat

Die schwerste Straftat, für welche es nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt (vgl. Ziff. IV.2.4), ist der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe.

2.3 Sanktionsart

Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft (vgl. zu den Vorstrafen und den sich wiederholenden Tatmustern auch nachfolgende Ziff. IV.2.6). Er delinquierte erneut während der Probezeit zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt vollziehbare Geldstrafen ausgesprochen worden waren. Auch wurden bereits zwei Geldstrafen vollzogen (unbedingte Geldstrafe von CHF 1'200.00 gemäss Urteil vom 11.8.2011, unbedingt zu vollziehender Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gemäss Urteil vom 16.11.2017), ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht in Frage; es muss für alle Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Aus diesem Grund hat auch keine Zusatzstrafe bezüglich der Vorstrafe vom 16. November 2017 zu erfolgen, da es an der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen fehlt.

2.4 Tatkomponenten

-        Ausmass des verschuldeten Erfolges

Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 4'344.00 für einen Betrug vergleichsweise tief aus.

Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den geringen Vermögenswert im Sinne von Art.  172ter Abs. 1 StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00 festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).

-        Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

Umfangreiche Vorkehrungen oder eine zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten leicht gefallen: Ohne nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen schriftlichen Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu erwirken. Dieses Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders grosse kriminelle Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.

Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich die Deliktsdauer über einen längeren Zeitraum von zwei Monaten erstreckte und der Beschuldigte mehrmals falsche Angaben machte, um von der Arbeitslosenkasse den Gesamtbetrag von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am 21. Juli 2017, sondern in der Folge auch am 21. August und 21. September 2017, gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet zu haben. Anzeichen, dass der Beschuldigte von sich aus sein deliktisches Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das täuschende Verhalten des Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug von Kinderzulagen kam (zum einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum anderen bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse einen Aufpreis zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage, vgl. Einvernahme der Zeugin F.___ vor erster Instanz, S-L 65).

-           Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf welche er in dieser Höhe keinen rechtmässigen Anspruch hatte.

-           Beweggründe

Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin F.___, S-L 67) und nach den Aussagen des Beschuldigten das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatte, in einem Akt der Selbstjustiz «kompensieren».

Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte mit seiner damals fünfköpfigen Familie aufgrund der verfügten Einstelltage in einem finanziellen Engpass befand. Dies vermag sein deliktisches Vorgehen zwar weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, liefert aber im Ansatz eine Erklärung für sein Fehlverhalten. Relativierend muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte nicht in einer ausweglosen Situation befand. Der Beschuldigte, der hier die Schulen besuchte und erfolgreich eine Lehre abschloss, ist mit den rechtlichen und sozialen Institutionen der Schweiz vertraut und im Umgang mit Behörden erfahren. Er hätte sich deshalb ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. So hätte er sich gegen die verfügten Sperrtage juristisch zur Wehr setzen und vom Sozialamt Unterstützung verlangen können. Er wusste, dass ihm in der Schweiz keine existentielle Notlage drohte, sondern ihm und seiner Familie aufgrund der Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger Lebensstandard garantiert war.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzusetzen.

2.5 Asperation für die weitere Delinquenz

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Zu ahnden ist zum einen die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), weil der Beschuldigte am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens Renault Mégane, SO-[…] (dessen Halter der Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen Wohnung behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen (vgl. AnklS. Ziff. 2). Zum anderen muss der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG) bestraft werden, denn der Beschuldigte lenkte am 19. April 2018 das Fahrzeug, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008 entzogen worden war (vgl. AnklS. Ziff. 3).

Der Beschuldigte missachtete auf diese Weise aus reiner Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung.

Als angemessen erweisen sich für jedes SVG-Delikt 30 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat zu erhöhen, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten resultiert.

2.6 Täterkomponenten

-           Vorleben

Zum Vorleben des Beschuldigten ist gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz Folgendes bekannt:

Der Beschuldigte wurde 1984 in Mazedonien (seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von 10 Jahren kam er im Rahmen eines Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Er lebte in […], wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.

Der Beschuldigte verbrachte seine Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen (u.a. […], […]). Ab März 2000 befand er sich in […] in der […] der […]-Stiftung Zürich (anfänglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl. Vorakten, Dossier Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»). Dort schloss der Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre als Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87 f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als Carrosseriespengler im Raum Zürich an, entschied sich dann aber nach einem Jahr, wieder in die Region […] zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte keine Anstellung als Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze im Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei der Firma I.___ AG und bei der H.___ AG. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der Beschuldigte als selbständigerwerbender Garagist in […]. Zu Folge schlechten Geschäftsganges musste er diesen Betrieb wieder einstellen. Aus dieser Zeit rührt ein Grossteil der bestehenden Schulden des Beschuldigten. Es folgten über die Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze sowie Zeiten, in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es gelang ihm nicht, eine Festanstellung zu erhalten. Sein längster Arbeitseinsatz nach der Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein Jahr.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:

-        Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010:

-       Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff, Verbreitung harter Pornografie, Fahren ohne Führerausweis (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);

-       Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren, Busse von CHF 800.00.

-        Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. August 2011:

-       Schuldspruch wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);

-       Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

-        Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:

-       Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (zum Tatvorgehen vgl. auch den nachfolgenden Passus sowie Ziff. V.3.3.2.2);

-       Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren, Busse von CHF 600.00.

-        Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:

-        Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (zum konkreten Tatverhalten vgl. auch nachfolgende Ziff. V.3.3.2.2);

-        Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 80 Tagessätze mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Die vielen Vorstrafen machen deutlich, mit welcher Unbekümmertheit sich der Beschuldigte über die geltende Rechtsordnung hinwegsetzte. Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises einschlägig sind und die vom Beschuldigten im September 2014 begangene Urkundenfälschung (Strafbefehl vom 24.7.2015) einen ähnlichen Charakter aufweist wie der vorliegend beurteilte Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals in der unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen, einen Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter späterer Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag gestützt auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum und löste die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen aus (vgl. Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411, nicht paginiert).

-           Fremdenpolizeiliche Interventionen

Am 14. Dezember 1994 erteilte das kantonale Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 7. Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Stawa 71). Es kam zu zwei fremdenpolizeilichen Interventionen: Der Beschuldigte wurde am 15. November 2001 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn zu Folge seiner jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9. April 2001 ermahnt (Migrationsamt 49). Am 4. Oktober 2010 musste er verwarnt werden (vgl. Migrationsamt 179 f. sowie die weiteren Ausführungen hierzu unter nachfolgender Ziff. V.3.3.2.3).

-           Nachtatverhalten

Der Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018 in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse in Raten zurück zu zahlen.

-           Aktuelle persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist seit 2010 mit C.___ verheiratet und Vater von vier Kindern, die in den Jahren 2010, 2011, 2014 und 2018 auf die Welt kamen. Seine Ehefrau erwartet das fünfte Kind (Geburtstermin im Jahr 2020). Die Eltern des Beschuldigten sind ebenfalls in […] wohnhaft, seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in Nordmazedonien leben von seiner Familie gemäss den Angaben des Beschuldigten noch ein Onkel und eine Tante. Beide hätten bereits ein hohes Alter erreicht (sie seien gegen 80 Jahre alt) und der Kontakt beschränke sich auf etwa zwei Anrufe pro Jahr. Er könne die mazedonische Sprache sprechen, jedoch die (kyrillische) Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien gewesen. Er sei damals wegen der Beschneidung seiner Söhne in sein Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne operiert worden und darauf habe man im Sinne der kulturellen Tradition ein Beschneidungsfest gegeben.

Der Beschuldigte hat vor kurzem sein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis als Carrosseriespengler bei der G.___ AG […] beendet. Über ein Personalvermittlungsbüro ist er nun seit dem 23. September 2019 als Carrosseriespengler bei der H.___ AG [..] tätig. Der Einsatzvertrag ist auf maximal 3 Monate befristet, wobei der Beschuldigte auf eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hofft. Er erzielt aktuell einen Stundenlohn (inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatsgehalt) von brutto CHF 31.00.

Gemäss dem vom Obergericht eingeholten Bericht der Sozialen Dienste […] vom 23. September 2019 erhielten der Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00 (zu den zuvor bezogenen Sozialhilfeleistungen vgl. nachfolgende Ziff. V.3.2.4).

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.).

-           Folgeberücksichtigung

Im Rahmen der Täterkomponente ist auch die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe weitere Sanktionen auferlegt werden, denn die pönalen Folgen haben in ihrer Gesamtheit – d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen zu sein. Der Beschuldigte wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.

Abgesehen von diesem Aspekt wirken sich aber die Täterkomponenten in einer Gesamtschau angesichts der zahlreichen Vorstrafen, die zum Teil einschlägig sind und ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen lassen, straferhöhend aus. Angemessen erwiese sich eine Straferhöhung um einen Monat auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe. Da die Berufung jedoch nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen worden ist, gilt im Rechtmittelverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), was eine Straferhöhung ausschliesst. Es bleibt demnach bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

2.7 Vollzugsform

Legalprognostisch negativ zu werten sind die zahlreichen und zum Teil einschlägigen Vorstrafen. Hinzu kommt, dass weder die erstandene Haft von 10 Tagen (vgl. Urteil vom 1.2.2010) noch der Vollzug von Geldstrafen (vgl. unbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 11.8.2011, teilbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 16.11.2017) den Beschuldigten von weiteren Straftaten abhalten konnten. Gegen die Legalbewährung des Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während der laufenden Strafuntersuchung. Es muss deshalb von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

2.8 Widerruf

2.8.1 Der vom Beschuldigte im Juli bis September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte Probezeit sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017 (Strafaufschub für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel.

Es ist deshalb zu prüfen, ob der für die beiden Geldstrafen gewährte Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die beiden Geldstrafen zu vollziehen sind.

2.8.2 Der Beschuldigte wird nun erstmals – wenn auch allenfalls in Halbgefangenschaft oder mit Electronic Monitoring – eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug dieser Strafe die nötige Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten einen gehörigen Eindruck machen wird. Unter Berücksichtigung dieses Strafvollzuges kann deshalb – wenn auch mit grossen Bedenken – auf den Widerruf verzichtet werden. Anstelle des Widerrufs ist in beiden Fällen in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um jeweils ein Jahr zu verlängern.

V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren aus.

2.1 Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt – mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird.

2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als «Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).

Art. 66a StGB lässt mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

2.3 Wird der schwere persönlichen Härtefalls bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmestaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forum poenale 2/2018, S. 97 ff.).

Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.

2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis 15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).

3.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog. obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a lit. e StGB).

3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde.

3.2.1 Der Beschuldigte kam im Rahmen des Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte und arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und erlernte – im Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen Massnahme – den Beruf als Carrosseriespengler. Der Beschuldigte ist heute 35 Jahre alt und hat somit 25 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, wobei dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz gehören. Er ist damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB I», Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem Umstand ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls Rechnung zu tragen.

3.2.2 Die Eltern des Beschuldigten leben ebenfalls in […], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet der Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. So führte er vor Obergericht aus, er sehe seine Eltern täglich und treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal pro Woche (separates Einvernahmeprotokoll S. 7). Demgegenüber hat der Beschuldigte in Nordmazedonien nur noch eine Tante und einen Onkel, beide in hohem Alter, zu welchen er einen losen Kontakt (ca. zwei Telefonanrufe pro Jahr) pflegt. Der Beschuldigte spricht die deutsche Sprache und ist somit auch diesbezüglich in der Schweiz integriert. Demgegenüber spricht er nach eigenen Aussagen zwar auch Mazedonisch, kann sich in dieser Sprache mit kyrillischer Buchstabenschrift aber nicht schriftlich ausdrücken und diese auch nicht lesen.

3.2.3 Der Beschuldigte ist seit dem 1. September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen C.___ verheiratet, die im Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe sind vier Kindern hervorgegangen, die derzeit 9-, 8-, 5- und 1-jährig sind. Das Ehepaar A.___ erwartet nächstes Jahr das fünfte Kind. Sowohl der Beschuldigte als auch die vor Obergericht zu den familiären Verhältnissen als Zeugin befragte Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den Kindern werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache gesprochen (vgl. obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit Ausnahme des jüngsten Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind mazedonische Staatsangehörige und im Besitze von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa 71). Der Beschuldigte führt seit 9 Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammen und er prägt deren Alltag massgeblich mit. Die Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden. Der Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor Obergericht aus, sie würde nicht hier bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden sich die vier minderjährigen Kinder hierfür noch in einem anpassungsfähigen Alter. Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die familiären Folgen im Falle einer Landesverweisung gravierend wären. Die Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.3.2.6 und Ziff. V.3.3.3 letztlich offengelassen werden.

3.2.4 Der Beschuldigte konnte in beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Eine gute bzw. beispielhafte berufliche und wirtschaftliche Integration muss verneint werden. Er schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab, was seine Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er konnte dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf arbeiten. Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen Branchen (Autocarrosserie, Industrie und Produktion) ausschliesslich befristete Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils nur kurzen Einsätzen sowie zu seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren: S-L 78 f. und separates obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10). Der in den Jahren 2011 – 2013 unternommene Versuch, sich als Garagist selbständig zu machen, scheiterte und wurde für den Beschuldigten finanziell zum Fiasko. Er musste denn auch sozialhilferechtliche Unterstützung in erheblichem Ausmass in Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der Beschuldigte mit seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit einem Betrag von total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei in dieser Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des Beschuldigten enthalten sind und der weitaus grösste Teil dieser Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40) in den Jahren 1999 bis Juli 2004 anfiel, als er sich in Jugendheimen befand (vgl. hierzu Migrationsamt 299). Letztmals wurde der Beschuldigte im Juni 2019 sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste […] vom 23.9.2019). Aktuell (seit dem 23.9.2019) ist der Beschuldigte als Carrosseriespengler bei der H.___ AG […] befristet angestellt.

3.2.5 Die Integration des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht als völlig aussichtlos bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische Sprache und verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides wäre ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von Nutzen. Die Schwierigkeiten, mit welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland konfrontiert sähe, sind aber zweifellos gross und gravierend: Der Beschuldigte kann die mazedonische Sprache weder lesen noch schreiben und ist nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 25 Jahren in der Schweiz dort nicht mehr verankert. Er würde in seinem Herkunftsland, das mit einer hohen Arbeitslosigkeit, einer schwachen Infrastruktur und fehlenden Investitionen zu kämpfen hat, auch nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen können: Von seinen einzigen in Nordmazedonien verbliebenen nahen Verwandten (eine Tante und ein Onkel in hohem Alter) ist nicht zu erwarten, dass sie ihm die Wiedereingliederung im Herkunftsland erleichtern könnten. Seine Resozialisierungschancen sind deshalb in seinem Herkunftsstaat deutlich schlechter als in der Schweiz.

3.2.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführten Kriterien muss, wie dies die Vor-instanz bereits folgerte, ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und nun seit 25 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie der familiären Verhältnisse.

3.3 Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3.3.1 Betreffend der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf die Ausführungen in Ziff. V.3.2 zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden ist, als gross einzustufen.

3.3.2 Zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:

3.3.2.1 Der Beschuldigte wird wegen Betruges und zwei SVG-Widerhandlungen sowie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Katalogtat bildet der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt, geht das Gericht von einem leichten Tatverschulden aus (in Bezug auf die einzelnen Elemente dieses Tatverschuldens wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.4 verwiesen). Der Betrug des Beschuldigten richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen Ordnung wiegt bei diesem Rechtsgut zwar geringer als bei einem Delikt, das sich gegen die physische, sexuelle oder psychische Integrität eines Opfers richtet. Festzuhalten ist aber auch, dass der Gesetzgeber gerade die staatlichen Leistungen im Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe als besonders schützenswert erachtet und der Beschuldigte mit seinem Betrug genau diesen Teil des staatlichen Vermögens geschädigt hat: Mit Annahme der Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» wurde neu auf Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und damit ein Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs gesetzt. In diesem spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen Staatsbürgern arglistig erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige Bezüge unterhalb der Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall erfüllte) qualifizierende Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in aller Regel die Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art. 148a StGB sowie Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, Art. 148a StGB N 1).

3.3.2.2 Die Prüfung der öffentlichen Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem Strafregister bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden. Das Bundesgericht vertrat mit Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss den Materialien mit dem Verwertungsverbot nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1), Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die ausländerrechtliche Interessenabwägung insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei, aktenkundige strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen (E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die Frage des Bewilligungsentzuges und der Wegweisung eine rein migrationsrechtliche Massnahme darstellte, und lässt sich deshalb nicht auf die neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen) Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend Art. 369 Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.

Aus dem massgeblichen aktuellen Strafregisterauszug gehen vier Vorstrafen hervor. Dabei fällt vor allem die Vorstrafe des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 1. Februar 2010 erheblich ins Gewicht, mit welcher der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Verbreitung harter Pornografie (Speicherung und Besitz eines Videos, auf dem ein Mann einen Esel von hinten penetriert) und Fahren trotz Führerausweisentzugs zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde (dies unter Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zufolge fortgeschrittenen Alkoholkonsums). Bei den Delikten gegen die körperliche Integrität liess der Beschuldigte eine bedenkliche Gewaltbereitschaft erkennen. Er schlug am 22. Februar 2009 nach einer verbalen Auseinandersetzung dem Geschädigten mehrmals die Faust ins Gesicht, so dass dieser zu Boden sank und eine Nasenbeinfraktur erlitt. Ebenso schlug er die Freundin des Geschädigten mit der Faust mehrmals an den Hinterkopf. In einer späteren Tatphase in derselben Nacht beteiligte er sich an einem Angriff, indem er zusammen mit anderen Personen mit den Füssen auf den bereits am Boden liegenden Geschädigten eintrat, so dass dieser Prellungen am ganzen Körper sowie ein akutes Schädel-Hirntrauma erlitt (Vorakten Stawa, Strafkaten STA.2009.665). Mit dieser letztgenannten Handlung erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 134 StGB, der als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestaltet ist und – nach neuem Recht – in den Katalog für die obligatorische Landesverweisung fällt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Leicht relativierend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte diese Taten im Alter von 24 ½ Jahren beging und seit der Verurteilung nun 9 ½ Jahre vergangen sind, ohne dass es erneut zu einer strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität gekommen ist.

Eine untergeordnete Rolle spielt mit Blick auf das öffentliche Interesse das Fahrlässigkeitsdelikt, welches der Beschuldigte am 14. Januar 2011 beging und wofür er mit Strafbefehl vom 11. August 2011 im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt wurde: Der Beschuldigte führte in seiner damaligen beruflichen Funktion als Garagist an einem Fahrzeug eines anderen Halters die Montage der hinteren zwei Radlager unsachgemäss durch, so dass sich tags darauf während der Fahrt das linke Rad löste. Dadurch gefährdete der Beschuldigte fahrlässig den öffentlichen Verkehr und brachte Leib und Leben mehrerer Menschen in Gefahr (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2011.958).

Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten wird demgegenüber erheblich erhöht durch die beiden weiteren Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017. Der Beschuldigte änderte im September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat länger Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte habe erst ab dem 1. Oktober 2014 wieder gearbeitet (tatsächlicher Stellenantritt: 1.9.2014) und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im Betrag von CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der Beschuldigte deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411). Dieses Vorgehen ähnelt stark dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatmuster zu Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der Sozialversicherung), was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum Nachteil der Sozialhilfe, begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Recht – auch unter die neu geschaffene Bestimmung von Art. 148a Abs. 1 StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe) zu subsumieren wäre und es sich hierbei ebenfalls um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten manifestiert sich aber auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3 Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017 mit dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19. April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen Verfehlung die Rede sein.

3.3.2.3 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von 17 Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15. November 2001 auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen Bestimmungen von Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne (Migrationsakten 49). Ebenfalls unter Geltung des alten Rechts – d.h. vor Inkrafttreten der klaren Verschärfung der Ausschaffungspraxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB – wurde der Beschuldigte am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt (Migrationsakten 180 f.): Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen strafrechtlichen Verfehlungen, auf die bereits ausländerrechtlich erfolgte Ermahnung vom 15. November 2001 sowie auf die offenen Verlustscheine und eingetragenen Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug der Bewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung führen können. Abschliessend wurde ihm die eminente Bedeutung eines nicht mehr straffälligen Verhaltens für seinen Verbleib in der Schweiz mit folgenden Worten deutlich gemacht (Migrationsakten AS 181): «Wir weisen Sie darauf hin, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet wird, dass Sie sich absolut klaglos (keine neuen Verurteilungen, keine weiteren Schulden) verhalten. Sie werden hiermit letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen Anlass geben, müssen Sie damit rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren eröffnet und die Verhängung einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»

Die Aussage des Beschuldigten vor erster und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, dann aber gar nicht gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig, denn der Beschuldigte war im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste, dass solche Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine künftige (familiäre) Lebensgestaltung waren.

Eine positive Reaktion auf diese mit aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er wurde erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich die Straftaten gerade in jüngster Vergangenheit (Zeitraum 2017 und 2018) häuften und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der hier geltenden Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Vor diesem Hintergrund ist den vom Beschuldigten geäusserten Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, mit beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht mit dem Hinweis des Beschuldigten auf seine eigene Familie ausgeräumt, konnte ihn doch das Familienleben bislang nicht von der Delinquenz abhalten. Ebenso wenig ist denn auch eine besonders positive aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen (in Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.2.6 verwiesen).

3.3.3 Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 25 Jahren ununterbrochen hier und seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine intakte Familiengemeinschaft. Mit Blick auf diese Verwurzelung in der Schweiz wurde denn auch – trotz der nicht beispielhaften wirtschaftlichen und beruflichen Integration – der schwere persönliche Härtefall bejaht.

Die privaten Interessen des Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten öffentlichen Interessen (vgl. Ziff. V.3.3.2) nicht als gewichtiger oder gleich gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.3 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits dargelegten öffentlichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die Eheschliessung und Familiengründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten war und sein Aufenthaltstitel für die Schweiz aufgrund dieser Delinquenz schon gefährdet war (vgl. die ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige Verwarnung am 4.10.2010). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz seiner familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in den folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.

Angesichts seiner wiederholten, hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter mehrere Taten, die in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner nun jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.

3.4 Die obligatorische Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzulegen.

3.5 SIS – Ausschreibung

3.5.1 Die Vorinstanz entschied, die Landesverweisung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Auch diese Urteilsziffer wird vom Beschuldigten angefochten.

3.5.2 Das SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

3.5.3 In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/ Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

3.5.4 Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

3.5.5 Des Weiteren hat die Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im

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