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Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2019 STBER.2019.34

5 novembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,462 mots·~1h 7min·3

Résumé

sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (mit Widerrufsverfahren)

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. November 2019

(Hauptverhandlung am 4. November 2019)

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-        Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,

-        Medienvertreterin (Solothurner Zeitung),

-        Polizist, Vorführung und Aufsicht.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er gibt bekannt, dass allenfalls auch die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei, und lädt die Parteien ein, im Rahmen der Parteivorträge dazu Stellung zu nehmen.

Der Staatsanwalt teilt auf einsprechende Frage des Vorsitzenden mit, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziff. 14 des angefochtenen Urteils nicht gegen die Höhe der Entschädigung, sondern nur auf die Höhe der Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beziehe (womit Ziff. 14 des angefochtenen Urteils, soweit die Höhe der zugesprochenen Entschädigung betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist).

Staatsanwalt B.___ hat keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

Rechtsanwältin Selig beantragt namens des Beschuldigten, folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen:

-        Medikamentenrichtliste vom 3.11.2019,

-        Schreiben mit Gedanken des Beschuldigten zu seiner Zukunft,

-        Infopapiere für Informatik Praktiker / in EBA,

-        Bewerbung Informatik Praktiker / in EBA.

Die Dokumente werden dem Staatsanwalt unterbreitet, welcher keine Einwände gegen den Beweisantrag hat.

Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die amtliche Verteidigerin legt ihre Kostennote dem Staatsanwalt vor.

(Die Verhandlung wird kurz unterbrochen. Die eingereichten Unterlagen werden kopiert und in Kopie dem Staatsanwalt ausgehändigt.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___                (Gibt vorab seine Plädoyernotizen zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 lit. c, d, g und i sowie Ziff. 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    A.___ sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig zu sprechen.

3.    A.___ sei zu verurteilen zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten,

b)    unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.1.2017 (Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    An die Freiheitsstrafe sei die vom 24.3.2018 bis heute erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom 2.7.2019 bis 9.7.2019 und vom 16.7.2019 bis 19.7.2019 Ersatzmassnahmen vollzogen worden seien.

5.    Die mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30.1.2017 angeordnete ambulante Behandlung sei aufzuheben.

6.    Aus dem Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30.1.2017 sei eine Reststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für vollstreckbar zu erklären.

7.    Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

8.    Der Vollzug der Freiheitsstrafen gemäss vorstehender Ziffern 3 und 6 sei zu Gunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.

9.    Dem Beschuldigten sei für die Dauer von 10 Jahren jede Tätigkeit, welche einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

10.  Für die Dauer des Verbots sei Bewährungshilfe anzuordnen.

11.  Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils sei Sicherheitshaft anzuordnen.

12.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A.___ im vollen Umfang aufzuerlegen.

13.  Die Rückforderungsvorbehalte gemäss den in Bezug auf die Höhe der Honorare der beiden amtlichen Verteidiger nicht angefochtenen Ziffern 13 und 14 des Urteils der Vorinstanz seien auf jeweils 100 % festzulegen.

14.  Die Kostennote des ursprünglichen amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen, wobei ein Rückforderungsvorbehalt betreffend die gesamte Honorarhöhe anzubringen sei.

15.  Die Kostennote der aktuellen amtlichen Verteidigerin sei in geltend gemachter Höhe zu genehmigen, wobei ein Rückforderungsvorbehalt anzubringen sei.

16.  Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.

Rechtsanwältin Selig              (Gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

                                               (Der Parteivortrag wird aufgezeichnet;

                                               Tonträger in den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.Nt. von C.___, vom Vorwurf der Drohung z.Nt. von D.___ und vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von E.___ und F.___ freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung z.Nt. von C.___ sowie wegen mehrfachen Exhibitionismus z.Nt. von E.___ und F.___ schuldig zu sprechen.

3.    Der Beschuldigte sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von max. 9 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe von max. 140 Tagessätzen zu CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen.

4.    Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten.

5.    Auf den Widerruf der mit Urteil vom 13.1.2017 gewährten bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. Es sei eventualiter die Probezeit zu verlängern.

6.    Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei zu verzichten. Stattdessen sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen und der Beschuldigte sei umgehend nach deren Installierung aus der Haft zu entlassen.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Verhältnis 7/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

9.    Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und es sei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten.

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.

A.___ verzichtet auf Ausführungen im Rahmen des letzten Wortes.

Die Verhandlung wird um 16:50 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Am 5. November 2019, um 11:00 Uhr, wird das Urteil mündlich eröffnet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Referent Kiefer eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Im Anschluss wird den Parteien die Urteilsanzeige und der Beschluss über die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft ausgehändigt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass betr. den Haftbeschluss die Rechtsmittelfrist ab heutigem Datum der Eröffnung zu laufen beginnt.

Die Urteilsverkündung ist um 11:25 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. August 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Exhibitionismus gemäss Art. 194 SGB, evtl. sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Art. 187 Ziff. 4 StGB (Aktenseite [im Folgenden AS] 237).

2. In der Folge ergingen diverse Ausdehnungsverfügungen (AS 238 f., 240, 242).

3. Mit Verfügung vom 28. März 2018 ordnete das Haftgericht für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 303 f.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert (AS 337 f.).

4. Die Anklageschrift datiert vom 21. August 2018 (AS 1317 ff.).

5. Mit Verfügung vom 29. August 2018 ordnete das Haftgericht bis zum 20. Januar 2019 Sicherheitshaft an (AS 1329 f.).

6. Am 11. Januar 2019 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 1559 f.):

1.         A.___ wird vom Vorhalt der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 18. September 2017, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift vom 21. August 2018).

2.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte einfache Körperverletzung (Vorhalt Ziff. 6),

b)    versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Vorhalt Ziff. 7),

c)    geringfügige Sachbeschädigung (Vorhalt Ziff. 10),

d)    mehrfache Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 5, 8 und 12),

e)    Drohung (Vorhalt Ziff. 9),

f)     mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Vorhalte Ziff. 1),

g)    mehrfacher Exhibitionismus (Vorhalte Ziff. 3),

h)    mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorhalte Ziff. 11),

i)     unanständiges Benehmen (Vorhalt Ziff. 2).

3.         Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

4.         A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017),

c)    einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

5.         A.___ werden 293 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor angerechnet.

6.         Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten angeordnet.

7.         Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 angeordnete ambulante Behandlung wird aufgehoben.

Die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird unter Anrechnung der Einschränkungen durch die ambulante Behandlung im Umfang von 6 Monaten vollziehbar erklärt.

8.         Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB für A.___ angeordnet (unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss Ziff. 4 lit. a und Ziff. 7 hiervor).

9.         A.___ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

10.      Für die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 9 hiervor wird gegenüber A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

11.      Die sichergestellten Steine (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn fachgerecht zu entsorgen.

12.      Die Genugtuungsforderung des Gasthofs [...], Inhaber G.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen (Vorhalt Ziff. 10).

13.      Die Entschädigung des stellvertretenden amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 4'312.85 (20.95 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 233.50 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 308.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 3'500.00 verbleibt eine Restanz von CHF 812.85 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 3'881.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird auf CHF 23'104.80 (6.58 und 105.67 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 41.60 und CHF 1'202.90 sowie MWST zu 8 % von CHF 98.10 und zu 7.7 % von CHF 1'557.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 20'794.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.      An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 28'250.00, hat A.___ 9/10, somit CHF 25'425.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

7.1 Am 17. Januar 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 1543).

Mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2019 wurden folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-   Ziff. 2: Schuldsprüche;

-   Ziff. 3: Widerruf der Vorstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017;

-   Ziff. 4: Sanktion;

-   Ziff. 5: Anrechnung ausgestandene Haft an die Strafe;

-   Ziff. 6: Anordnung von Sicherheitshaft;

-   Ziff. 7: Aufhebung der vom Strafgericht Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017 angeordneten ambulanten Behandlung;

-   Ziff. 8: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;

-   Ziff. 9: Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen;

-   Ziff. 10: Anordnung von Bewährungshilfe;

-   Ziff. 15: Verfahrenskosten.

7.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf folgende Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils:

-   Ziff. 2 lit. a (recte: lit. b): versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AKS Ziff. 7), beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung;

-   Ziff. 2 lit. e: Drohung (AKS Ziff. 9), beantragt wird ein Freispruch;

-   Ziff. 2 lit. f: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (AKS Ziff. 1), beantragt wird ein Schuldspruch wegen Exhibitionismus;

-   Ziff. 2 lit. h: Gewalt und Drohung gegen Beamte (AKS Ziff. 11), beantragt wurde ein Freispruch.

7.3 An der Berufungsverhandlung wurde die Berufung hinsichtlich des Vorhalts der Gewalt und Drohung gegen Beamte zurückgezogen. Mithin ist auch dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

8. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-   Ziff. 2 lit. a: beantragt wird eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand;

-   Ziff. 4 lit. a: beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe;

-   Ziff. 13 Absatz 2: Umfang Rückforderungsanspruch des Staates;

-   Ziff. 14: Entschädigung des amtlichen Verteidigers (im Rahmen der Berufungsverhandlung präzisiert, dass nur der Umfang der Rückforderung angefochten wird, nicht aber die Höhe der Entschädigung);

-   Ziff. 15: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Privatkläger wurden keine Rechtsmittel erhoben.

10. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-   Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Tätlichkeiten;

-   Ziff. 2: Schuldsprüche betr. unanständiges Benehmen (AKS Ziff. 2), mehrfacher Exhibitionismus (AKS Ziff. 3), mehrfache Beschimpfung (AKS Ziff. 5, 8, 12), geringfügige Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10) und Gewalt und Drohung gegen Beamte (AKS Ziff. 11);

-   Ziff. 11: Entscheid über Sicherstellungen;

-   Ziff. 12: Abweisung Zivilforderung Gasthof [...], [Ort];

-   Ziff. 13 und 14: Entschädigung der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.

II.       Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1.       Anklageschrift Ziff. 2: Unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)

Der Beschuldigte benahm sich am 8. August 2017, ca. 16:20 bis 16:30 Uhr, auf der Strecke Solothurn, Amthausplatz, bis Langendorf, Haltestelle Ladendorf, in einem Bus der BSU der Linie 1 unanständig, indem er im Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst hatte.

2.       Anklageschrift Ziff. 3: Mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte beging am 18. September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, in einem Bus der BSU der Linie 1, auf der Fahrstrecke zwischen Amthausplatz und dem Schulhaus Hermesbühl, mehrfach Exhibitionismus zum Nachteil von H.___ und I.___. Dies, indem er im Beisein weiterer Personen onanierte, wobei er sein Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst hatte.

3.       Anklageschrift Ziff. 5, 8 und 12: Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er

-   am 29. September 2017 den Geschädigten J.___ als «Scheiss-Tschingg», «Salami» und «Scheiss-Hugo» bezeichnete (Anklageschrift Ziff. 5);

-   am 24. März 2018 die Geschädigte D.___ als «Saumoore», «Drecksau» und «dreckige Schlampe» bezeichnete (Anklageschrift Ziff. 8);

-   am 24. März 2018 die beiden Polizisten K.___ und L.___ als «Scheissbullen» und «Arschbullen» bezeichnete (Anklageschrift Ziff. 12).

4.   Anklageschrift Ziff. 10: Geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 172ter Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___

Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 verschiedene Gegenstände durch die Gaststube des Restaurants [...] in [Ort] und verursachte einen Sachschaden von mindestens CHF 50.00.

5.       Anklageschrift Ziff. 11: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte warf am 24. März 2018 in [Ort], vor dem Restaurant [...], gegen die Polizeibeamten K.___ und L.___ Steine. Insgesamt hat er trotz Aufforderungen der Polizeibeamten, damit aufzuhören und sich auf den Boden zu legen, aus einer sich kontinuierlich auf ca. 20 Meter reduzierenden Distanz, mit einiger Wucht mindestens 10 Steine mit einem Durchmesser von ca. 3 bis ca. 14 Zentimetern und einem Gewicht zwischen 67 und 1'148 Gramm geworfen. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die beiden Polizeibeamten L.___ und K.___ daran gehindert, ihn zu arretieren und einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen, mithin an Handlungen, die für ihn erkennbar innerhalb deren Befugnisse gelegen sind.

III.      Die bestrittenen Vorhalte

1.       Anklageschrift Ziff. 1: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 4 StGB), evtl. mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB)

1.1     Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht haben, begangen am 9. Juni 2017, ca. 13:50 Uhr, auf der Strecke De-rendingen, Hauptstrasse, Höhe Restaurant Linde, bis Kriegstetten, Hauptstrasse, Höhe Restaurant [...], in einem Bus der BSU der Linie 1, zum Nachteil von F.___ und E.___, beide geboren im Herbst 2002. Dies, indem er im Bus gesessen sei und onaniert habe, wobei er sein Geschlechtsorgan zu entsprechenden Zwecken entblösst gehabt habe. Indem er dabei die beiden nunmehrigen Privatklägerinnen aus einer Distanz von 5 bis 10 Metern mit den Augen fixiert habe, habe er jene vorsätzlich in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei er in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, die Kinder seien mindestens 16 Jahre alt. Diese Vorstellung hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht verhindern können.

Eventualiter habe der Beschuldigte im Rahmen des vorstehend umschriebenen Vorfalls vorsätzlich eine exhibitionistische Handlung zum Nachteil der Privatklägerinnen F.___ und E.___ vorgenommen.

1.2     Sachverhalt

1.2.1 Am 9. Juni 2017, 13:59 Uhr, wurde durch die Busbetriebe Solothurn auf der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass ein Mann im Bus sitze und an seinem Geschlechtsteil manipuliere. Die ausgerückte Patrouille der Polizei stieg in Derendingen in den Bus und konnte dabei A.___ (Beschuldigter) anhalten (AS 8 ff.).

1.2.2.1 Am 8. Juli 2017 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Er führte aus, dass ihm im Bus zwei Frauen oder Mädchen schräg gegenübergesessen seien, er könne es nicht genau sagen, da er Frauen schlecht einschätzen könne. Er habe das Gefühl, dass die beiden zwischen 16 und 20 seien. Er habe sich von den Frauen angezogen gefühlt und habe sich vor ihnen einen «runter gewichst». Er habe die Hosen heruntergelassen bis in die Hälfte des Sitzes, danach habe er mit der linken Hand gewichst. Er habe sein Geschlechtsteil hervorgeholt, dass man es habe sehen können. Er habe mehrmals auf und ab gemacht. Er habe dabei zu den beiden Mädchen oder Frauen geschaut.

1.2.2.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass die Zuschauer eine Rolle spielen würden, wenn er masturbiere. Das habe aber nichts mit Kindern zu tun; er habe einfach gerne gehabt, wenn Publikum anwesend gewesen sei.

1.2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass es keine Rolle spiele, ob Kinder dabei seien, es habe überhaupt nichts mit Kindern zu tun. Es sei ihm mehr um das Publikum gegangen. Er habe den Drang, öffentlich zu onanieren, es komme nicht drauf an, welche Leute dies sähen (AS 1444 f.). Entsprechend sagte er auch vor dem Berufungsgericht aus.

1.2.3 Bei den beiden Mädchen, die im Bus sassen, handelte es sich um E.___, geb. 2002, und F.___, geb. 2002. Die beiden Mädchen waren zum Tatzeitpunkt somit 14 Jahre alt. Beide Mädchen bestätigten in den polizeilichen Einvernahmen vom 14. Juni 2017 (AS 16 ff.; 21 ff.), bemerkt zu haben, wie der Beschuldigte an seinem Glied eine «Auf und Ab»-Bewegung vornahm und sich selbst befriedigte. Sie bestätigten auch, dass der Beschuldigte sie dabei ansah und fixierte. Beide führten aus, schockiert gewesen zu sein.

1.3.    Rechtliche Subsumtion

1.3.1 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

1.3.2 Als sexuelle Handlung gilt ein Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist (Trechsel/Bertossa in: Praxiskommentar StGB, Trechsel et al. [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58 ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 6). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6P.123/2006 E. 4.1). Bei der Tatvariante des «Einbeziehens» muss der Täter bezüglich der Wahrnehmung seiner Handlung durch das Opfer mit direktem Vorsatz handeln. Der Täter muss die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch die Kinder als eigentliches Handlungsziel wollen; Eventualvorsatz genügt diesbezüglich nicht (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9; 6S.341/2003 vom 16.12.2013).

1.3.3 Das Verhalten des Beschuldigten ist als Masturbation und damit offensichtlich als sexuelle Handlung i.S. von Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat die beiden jungen Frauen in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei nicht gesagt werden kann, dass die jungen, noch nicht 16jährigen Frauen zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden sind, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Der Beschuldigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen von den Frauen angezogen und begann deshalb sich selbst zu befriedigen. Es ist unbestritten, dass er die jungen Frauen während der Selbstbefriedigung fixierte und diese das auch bemerkten. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.

1.3.4 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB vorgehalten, der wie folgt lautet: Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Der Beschuldigte sagte aus, er könne Frauen schlecht einschätzen, er habe das Gefühl gehabt, die beiden seien zwischen 16 und 20 Jahre alt. Es kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er tatsächlich von dieser Annahme ausging. Seinen Aussagen ist allerdings auch zu entnehmen, dass ihm das Alter der anwesenden Personen überhaupt keine Rolle spielte, was angesichts des beim Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 (AS 666) diagnostizierten Exhibitionismus gemäss ICD-10 F65.2 nicht überrascht. Der Beschuldigte verhielt sich bezüglich der Frage, ob ihm nun Mädchen im Alter von weniger als 16 Jahren gegenübersitzen oder ob es sich dabei um Frauen von über 16 Jahren handelt, pflichtwidrig unvorsichtig, weil er sich offensichtlich keine Gedanken zum Alter der im Bus sitzenden jungen Frauen machte, obwohl er sich bewusst war, deren Alter schlecht schätzen zu können. Vielmehr vertraute er darauf, dass die jungen Frauen das 16. Altersjahr tatsächlich erreicht hatten. Deren Alter war ihm nach eigenen Aussagen aber egal. Obwohl er nach eigenen Aussagen das Alter schlecht schätzen konnte, machte er sich keine weiteren Gedanken und verhielt sich deshalb pflichtwidrig und unvorsichtig. Er hat sich deshalb im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. Ergänzend sei bemerkt, dass das Verhalten des Beschuldigten bezüglich des Alters der Kinder an ein eventualvorsätzliches Verhalten grenzt, was die Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB und damit die Annahme eines Verbrechens bedeuten würde. Eine Subsumtion unter Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt aber ausser Betracht, erstens, weil nicht im Sinne dieser Norm angeklagt wurde und zweitens wegen des Verschlechterungsverbots. 

Wie erwähnt, muss lediglich bezüglich der Wahrnehmung der Handlung seitens der Opfer direkter Vorsatz vorliegen. Hinsichtlich der übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale reicht bei Art. 187 Ziff. 1 StGB Eventualvorsatz aus. Daher ist der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, Eventualvorsatz reiche nicht aus, nicht stichhaltig, so auch nicht ihr Einwand, die beiden Mädchen hätten das Glied des Beschuldigten nicht gesehen. Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, wie hier die Masturbation des Täters, tatsächlich wahrnehmen, visuell oder aber auch nur akustisch (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 9 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 E. 4.5). Dass dabei auch das Geschlechtsorgan sichtbar ist, was vorliegend im Übrigen gemäss Beweisergebnis der Fall war, ist nicht erforderlich.

1.3.5 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Tatbegehung i.S. von Art. 187 Ziff. 1 i.V. mit Ziff. 4 StGB schuldig gemacht, da er zwei unter 16jährige junge Frauen in die sexuelle Handlung des Masturbierens einbezogen hat.

Art. 187 StGB konsumiert Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB (Philipp Maier in Balser Kommentar zum StGB II, 4. Auflage, Art. 187 StGB N 60). Dieser Tatbestand ist somit nicht mehr zu prüfen.

2.       Anklageschrift Ziff. 6 und 7: Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB, evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB, evtl. Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

2.1.    Vorhalte

Der Beschuldigte soll sich der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am 29. September 2017, ca. 17:00 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von J.___. Dies, indem er aus einer Distanz von einigen wenigen Metern mit erheblicher Wucht ein auf einem Tisch liegendes Tafelmesser in Kopfhöhe in Richtung des nunmehrigen Privatklägers geworfen habe, das dessen Brille knapp verfehlt habe. Durch sein Verhalten habe er eine Verletzung von J.___ zumindest in Kauf genommen. Weil das Messer an dessen Körper vorbeigeflogen sei, sei es beim Versuch einer Körperverletzung geblieben.

Der Beschuldigte soll sich der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung, schuldig gemacht haben, begangen am 29. September 2017, ca. 17:10 Uhr, in Solothurn, zum Nachteil von C.___. Dies, indem er, nachdem das Personal des […] ihn aufgefordert gehabt habe, von seinem Tun abzulassen (vgl. Vorhalt hiervor), aus einer Distanz von ca. 6 Metern und jeweils mit einiger Wucht, mindestens weitere 4 Messer – 1 Schnitzer und 3 Tafelmesser – in Höhe des Oberkörpers gegen die Betreuerin C.___ geworfen habe. Durch sein Verhalten habe er eine Verletzung der nunmehrigen Privatklägerin zumindest in Kauf genommen. Weil die Messer an deren Körper vorbeigeflogen seien, sei es beim Versuch einer Körperverletzung geblieben.

2.2.    Sachverhalt

2.2.1 J.___, Bewohner des [...], führte am 30. Oktober 2017 bei der Polizei (AS 73 ff.) aus, dass er draussen gewesen sei und hineingehen wollte. Da habe ihm der Beschuldigte den Weg versperrt. Der Beschuldigte habe Messer genommen und versucht, sie gegen ihn zu werfen. Er sei hässig geworden und habe ihm eine gehauen. Er habe dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn vorher provoziert. Er habe zu ihm gesagt: «Scheiss tschingg, Salami, scheiss Hugo». Der Beschuldigte habe die Messer geworfen, nachdem er ihn geschlagen habe. Er habe sicher 6-7 Messer geworfen (vgl. AS 72). Er habe die Messer vom bereits gedeckten Tisch genommen. Gegen ihn habe er aber nur ein Messer geworfen. Dieses sei knapp an seiner Brille vorbeigeflogen. Die anderen Messer habe er in eine andere Richtung geworfen.

2.2.2 C.___, Sozialpädagogin im [...], wurde am 5. Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 61 ff.). Der Beschuldigte habe einen anderen Klienten provoziert. Dieser habe schliesslich den Beschuldigten auf die Nase geschlagen. Darauf habe der Beschuldigte ein Messer genommen und dieses dem anderen Klienten nachgeworfen. Sie habe darauf dem Beschuldigten gesagt, sie würde den Alarmknopf drücken. Darauf habe der Beschuldigte die Messer genommen und aus ziemlich grossem Abstand einen Schnitzer und dann die anderen Messer nach ihr geworfen, insgesamt 4 bis 8 Messer. Der Beschuldigte habe vorher J.___ grundlos provoziert.

Es seien gezielte Würfe mit den Messern gewesen, sie sei aber nicht getroffen worden. Sie sei von ihm aber weder beschimpft noch tätlich angegriffen worden.

Am 30. Oktober 2017 wurde C.___ ein zweites Mal polizeilich befragt (AS 65 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte zu J.___ sagte: «Du Salami, du schiss tschingg».

C.___ brachte an die Einvernahme Messer mit, wie sie vom Beschuldigten geworfen worden waren (AS 71 und 72). Er habe die Messer vom Esstisch behändigt, der schon gedeckt gewesen sei. Die Messer habe er auf Höhe Oberkörper geworfen, aus einer Distanz von ca. 6 Metern. Sie glaube, dass der Beschuldigte sie angegriffen habe, weil sie interveniert und ihm gesagt habe, er solle ins Zimmer gehen. Sie kenne den Beschuldigten schon lange und habe es gut mit ihm. Er habe in Abständen seine Krisen und dann sei er unberechenbar.

Am 3. Oktober wurde C.___ vom Gerichtspräsidenten vorweg befragt, da sie am festgesetzten Termin für die erstinstanzliche Hauptverhandlung abwesend war (AS 1373 ff.).

C.___ bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Der Beschuldigte habe ein Tafelmesser in Richtung von J.___ geworfen, sie wisse nicht mehr genau wie. Gegen sie habe er die Messer mit dem ganzen Arm geworfen. Das Messer sei bei J.___ gerade neben dem Kopf vorbeigegangen. Das Messer habe diesen nur knapp verfehlt. Die Distanz habe ca. 4-5 Meter betragen.

C.___ führte aus, dass der Beschuldigte in der Folge auch gegen sie Messer geworfen habe. Es seien ebenfalls Tafelmesser gewesen; eine Mitarbeiterin habe gesagt, er habe auch einen Schnitzer geworfen, das habe sie aber nicht realisiert. Es seien mehrere Messer geflogen. Er habe die Messer geworfen wie beim Dart-Spiel. Es seien «feste» Würfe gewesen.

2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde M.___ als Zeugin befragt (AS 1430 ff.). Die Zeugin arbeitet als Betreuerin im [...].

Der Beschuldigte sei vom Ausgang oder vom Busfahren zurückgekommen und sei recht komisch drauf gewesen. Er habe versucht, zuerst sie und dann einen Mitbewohner zu provozieren. Plötzlich seien die beiden aufeinander losgegangen. Da sei Frau C.___ gekommen und habe versucht, dazwischen zu gehen. Der Beschuldigte sei dann um den Tisch herumgegangen, habe ein Messer genommen und habe angefangen, zu werfen. Sie hätten dann den Alarmknopf gedrückt.

Der Beschuldigte habe J.___ ganz sicher beschimpft, «du dräck-tschingg» und so. Er habe ihm auch noch eines «geschuttet». Herr J.___ habe sich nachher gewehrt und habe ihm eines an die Nase gehauen. Sie wisse nichts von einem Messer zwischen dem Beschuldigten und Herrn J.___.

Aber sie wisse etwas von einem Messer zwischen dem Beschuldigten und Frau C.___: Der Tisch sei schon gedeckt gewesen. Es sei, aber sie sei nicht mehr sicher, ein Schnitzer gewesen, weil sie für eine Klientin, die das Essen nicht selber habe schneiden können, einen Schnitzer verwendet hätten. Es sei ihr ein Messer bewusst, das geflogen gekommen sei, und dies sei ein Schnitzer gewesen. Er habe auf sie (d.h. Frau C.___ und die Zeugin) gezielt.

2.2.4 Der Beschuldigte wurde erstmals am 21. Oktober 2017 polizeilich einvernommen (AS 81 ff.). Er führte aus, dass er mit einem Bewohner des Wohnheims Streit gehabt habe. Dieser habe ihm auf die Nase geschlagen. Aus der Schockreaktion habe er dem Bewohner ein Messer nachgeworfen und dann auch der Betreuerin. Der andere Bewohner und er hätten einander «aufgestichelt». Am Anfang habe er ihn bewusst provoziert. Er habe ihm kein spitziges, sondern ein abgerundetes Messer nachgeworfen. Wie oft er C.___ ein Messer nachgeworfen habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch ihr nur abgerundete Messer nachgeworfen, wie oft, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 19. März 2018 (AS 91 ff.; 110 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe gegen J.___ ein Messer geworfen, nachdem ihm dieser einen Schlag auf die Nase versetzt und er deshalb einen Schock gehabt habe. Er habe J.___ beschimpft, wie, wisse er nicht mehr. Er sei Linkshänder und habe das Messer mit der linken Hand geworfen. Er könne nicht sagen, in welchem Abstand er zu J.___ gestanden sei, als er geworfen habe. Er habe auch C.___ Messer nachgeworfen, aber keinen Schnitzer.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.; 1447 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er J.___ irgendwie provoziert habe. Darauf habe ihm J.___ die Faust auf die Nase, die von einem früheren Vorfall schon gebrochen gewesen sei, geschlagen. Er habe eine Schockreaktion gehabt und im Affekt ein Messer genommen und geworfen. Es könne sein, dass er J.___ vorher beschimpft habe. Er sei in einer Schocksituation gewesen, er habe J.___ mit dem Messer nicht treffen wollen. Er habe aber das Messer in diese Richtung geworfen.

Er wisse, dass er dann noch weitere Messer geworfen habe, wie viele genau und wohin, wisse er nicht. Einen Schnitzer habe er nie gesehen. Er wisse auch nicht, wie stark er die Messer geworfen habe und wie weit sie geflogen seien.

In diesem Sinne sagte der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht aus.

2.2.5 C.___ und J.___ stellten am 5./30. Oktober 2017 für sämtliche in Frage kommenden Tatbestände gegen den Beschuldigten Strafantrag (AS 504, 505).

2.2.6  Beweisergebnis

Der Beschuldigte ist in weiten Teilen geständig: So führte er aus, J.___ provoziert und diesen beschimpft zu haben. Sowohl C.___ als auch M.___ bestätigten die Beschimpfungen («dräck-tschingg», «schiss-tschingg», «Salami»). J.___ versetzte dem Beschuldigten darauf einen Faustschlag auf die Nase, worauf der Beschuldigte ab dem gedeckten Esstisch ein abgerundetes Tafelmesser behändigte und dies aus einer Distanz von ca. 4-5 Metern in Richtung von J.___ warf. Das Messer verfehlte J.___, flog aber knapp neben der Brille und damit auf Kopfhöhe vorbei.

Die hinzugekommene Betreuerin C.___ sagte dem Beschuldigten, sie würde den Alarmknopf drücken, und versuchte, den Streit zu beenden. Darauf warf der Beschuldigte mindestens vier weitere Messer, die er ebenfalls vom gedeckten Esstisch nahm, aus einer Entfernung von ca. 6 Metern auf Höhe Oberkörper in Richtung der Betreuerin, wobei diese von keinem der Messer getroffen wurde.

Der Beschuldigte hat stets bestritten, einen Schnitzer geworfen zu haben, er habe nur abgerundete Messer geworfen. Beide anwesenden Betreuerinnen haben jedoch erwähnt, dass es sich bei einem der geworfenen Messer um einen Schnitzer gehandelt habe. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass C.___ keineswegs durch Belastungseifer auffiel: Sie verneinte, vom Beschuldigten beschimpft oder tätlich angegriffen worden zu sein, und führte aus, dass sie es mit dem Beschuldigten grundsätzlich gut habe. Der Schnitzer ist auch bereits im Rapport aufgeführt, welchen die Betreuerinnen zeitnah zu Handen der Arbeitgeberin erstellten (AS 1217 ff.). M.___ erklärte plausibel, warum der Esstisch neben abgerundeten Tafelmessern auch mit einem spitzen Schnitzer gedeckt war: Eine Klientin konnte das Essen nicht selber schneiden, weshalb zu ihrer Unterstützung einen Schnitzer bereit gelegt war. Es ist deshalb erstellt, dass es sich bei einem der mindestens vier Messer, die der Beschuldigte in Richtung von C.___ warf, um einen Schnitzer mit spitzer Klinge (vgl. AS 71) handelte. Daran ändert auch die Unsicherheit, die C.___ am 3. Oktober 2018 anlässlich der Befragung durch den Gerichtspräsidenten äusserte, nichts. Diese Unsicherheit ist durch den Zeitablauf zu erklären.

Die Messerwürfe erfolgten, nachdem der Beschuldigte von J.___ einen Schlag auf seine Nase erhalten hatte. Die Nase hatte der Beschuldigte offenbar kurze Zeit vorher gebrochen, so dass dieser Schlag zweifellos grosse Schmerzen verursachte und der Beschuldigte in Wut geriet und deshalb – wie es M.___ der Alarmzentrale der Polizei meldete – durchdrehte (AS 59). Ein Schockzustand, der beim Beschuldigten eine derart starke seelische Erschütterung ausgelöst hätte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Reaktionen zu kontrollieren, wie er dies behauptet und wie es von der Verteidigung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wird, ist jedoch zu verneinen. Immerhin musste der Beschuldigte mehrmals an verschiedenen Orten des Esstisches die Messer behändigen, was mit einem gewissen Zeitablauf verbunden war und eine gewisse Koordinationsfähigkeit voraussetzte, zudem ging von C.___ gegenüber dem Beschuldigten keinerlei Aggression aus. Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2018 (vgl. hinten Ziff. V./B./4) wird eine solche Schocksituation denn auch nicht bestätigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht erwähnte C.___, Sozialpädagogin im [...], nicht erst vor der Vorinstanz, sondern bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2017, der Beschuldigte habe auch einen Schnitzer geworfen (AS 62), so dass es diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie aufgrund eines zunehmenden Belastungseifers diese Aussage nachschob.

2.3.    Rechtliche Subsumtion

2.3.1  Anklageschrift Ziff. 6: Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von J.___

2.3.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

2.3.1.2 Der Beschuldigte hat nach dem Beweisergebnis ein Tafelmesser mit abgerundeter Klinge aus einer Distanz von 4-5 Metern auf Kopfhöhe in Richtung von J.___ geworfen. Weil das Messer dessen Körper nicht getroffen hat und J.___ nicht verletzt wurde, ist der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.

2.3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

2.3.1.4 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also die Körperverletzung von J.___ sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte hätte diesfalls wohl auf J.___ eingeschlagen oder hätte ihn mit dem Messer verfolgt, um auf ihn einzustechen und ihn zu verletzen.

2.3.1.5 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

Der Beschuldigte warf aus einer Distanz von 4-5 Metern das Tafelmesser auf Kopfhöhe in Richtung von J.___. Ein solches Verhalten beinhaltet das hohe Risiko einer Verletzung des Opfers, weil das Messer ein gewisses Gewicht aufweist und deshalb geeignet ist, bei einem Aufprall auf den Körper des Geschädigten Verletzungen zu verursachen. Entsprechend stellt ein solches Verhalten auch eine grosse Sorgfaltspflichtverletzung dar, so dass es nur so gedeutet werden kann, dass der Beschuldigte eine Verletzung des Geschädigten als Folge seines Verhaltens in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte deshalb eventualvorsätzlich, so dass eine versuchte einfache Körperverletzung bejaht werden muss.

2.3.1.6 Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er (u.a.) einen gefährlichen Gegenstand gebraucht.

Ein Gegenstand ist nicht von sich aus, per se, gefährlich. Aus Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 123 StGB N 19).

Im Entscheid des Bundesgerichts BGE 101 IV 285 wurde diese Gefahr bejaht bei dem Gast, der aus vier Metern Distanz ein Halbliter-Bierglas auf die Buffetdame warf, weil diese Polizeistunde bot und weiteren Ausschank verweigerte. Das Glas zerschellte 20 cm vom Kopf der Buffetdame entfernt an der Wand. Dass es nicht zu einer schweren Körperverletzung (arge Entstellung im Gesicht) gekommen war, war offensichtlich nur dem Zufall zu verdanken (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 20).

Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Gesicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3). Das Bundesgericht hat Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ebenfalls bejaht bei einem Schlag von durchschnittlicher Heftigkeit mit einer Glasflasche ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe und diverse Zahnverletzungen erlitt (Urteil 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4).

Wenn ein Tafelmesser in einer direkten Auseinandersetzung eingesetzt und der Geschädigte auf diese Weise verletzt wird, ist von einem gefährlichen Gegenstand auszugehen, weil eine Gefahr einer schweren Körperverletzung im Rahmen eines dynamischen Geschehens sehr gross ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte das Messer jedoch nicht in einer direkten tätlichen Auseinandersetzung gegen J.___ eingesetzt, sondern er hat dieses aus einer Entfernung von einigen wenigen Metern gegen diesen geworfen. Die Anklageschrift macht aber keinerlei Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte das Messer geworfen hat, sondern sagt einzig, er habe das Messer «mit erheblicher Wucht» geworfen. Die Gefährlichkeit des Einsatzes des Messers hängt aber stark von der Wurfart ab: Hat der Beschuldigte über die Schulter aufgezogen, hat er das Messer wie einen Dartpfeil geworfen, hat er von unten mit Schwung geworfen? Die Anklageschrift äussert sich auch nicht dazu, worin die Gefahr für das Opfer für eine schwere Körperverletzung bestand. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer mit seinem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte Stich- oder Schnittverletzungen zufügen können. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sind deshalb nicht gegeben.

2.3.1.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2.3.2  Anklageschrift Ziff. 7: Versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.___

2.3.2.1 Der Beschuldigte hat nach dem Beweisergebnis vier Messer – einen Schnitzer und drei Tafelmesser – auf Höhe des Oberkörpers in Richtung der Betreuerin C.___ geworfen; dies aus einer Distanz von ca. 6 Metern. Keines der Messer hat den Körper von C.___ getroffen, so dass diese nicht verletzt wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist deshalb auch in diesem Fall nicht erfüllt.

2.3.2.2 Bezüglich dem subjektiven Tatbestand kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von J.___ verwiesen werden. Die vier Messerwürfe waren von einem einheitlichen Willen des Beschuldigten getragen. Er hat mit seinem Verhalten die Verletzung von C.___ in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Eine versuchte einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit auch in diesem Fall gegeben.

2.3.2.3 Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte gegenüber C.___ einen gefährlichen Gegenstand i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verwendet hat.

Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber C.___ unterscheidet sich in seinem Verhalten gegenüber J.___ in zweierlei Hinsicht: Erstens warf er in diesem Fall viermal ein Messer, wobei die Distanz diesmal etwas grösser war (6 Meter), zweitens handelte es sich in einem Fall um einen Schnitzer (AS 71), der im Unterschied zu einem Tafelmesser eher etwas leichter sein dürfte und eine spitze Klinge aufweist. Es kann hier auf die Ausführungen zu AKS Ziff. 6 verwiesen werden (Ziff. 2.1.3.6 letzter Absatz hiervor). Die Anklageschrift äussert sich auch beim vorliegenden Vorhalt nicht zur Wurfart des Beschuldigten, sondern führt einzig aus, der Beschuldigte habe die Messer «mit einiger Wucht» geworfen. Die Anklageschrift macht auch hier keine differenzierenden Ausführungen zur Frage der Gefährlichkeit der geworfenen Tafelmesser bzw. des Schnitzers. Es ist deshalb auch hier nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt hat.

2.3.2.4 Zusammenfassend ist deshalb der Beschuldigte auch in diesem Fall wegen einfacher versuchter Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.       Anklageschrift Ziff. 9: Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

3.1     Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der Drohung schuldig gemacht haben, begangen am 24. März 2018, ca. 17:15 bis ca. 17:28 Uhr, in [Ort],  Gaststube des Restaurants [...], zum Nachteil von D.___. Dies, indem er mehrere Gläser in Richtung der nunmehrigen Privatklägerin geworfen habe, sie beschimpft und ihr gesagt habe, dass sie in einer Ecke liegen bleiben werde. Durch sein Verhalten habe er ihr vorsätzlich eine Verletzung ihrer körperlichen Integrität angedroht, mithin einen schweren Nachteil. Gleichsam habe er sie dadurch, seinem Vorsatz entsprechend, in einen Angstzustand versetzt.

3.2     Sachverhalt

3.2.1 D.___, Geschäftsführerin im Hotel/Restaurant [...], [Ort], wurde am 27. April 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 153 ff.). Sie führte aus, der Beschuldigte sei am 23. März 2018 als Hotelgast zu ihnen gekommen. Am Samstag (24.3.2018) sei er ins Restaurant gekommen und habe gefragt, ob er seine Wäsche waschen könne. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm die Wäsche für CHF 15.00 waschen würde, er aber nicht selber waschen könne. Er sei nervös gewesen und habe ihr vorgeworfen, dass das Bad schmutzig sei. Sie habe dann einen Gast bedient, wobei der Beschuldigte ihr hinterhergelaufen sei und weiter diskutiert habe. Er habe sie beschimpft. Er habe gesagt, dass er auch aggressiv werden könne und wenn es soweit sei, sie in einer Ecke liege. Ein Gast habe ihn aufgefordert, zu gehen, auch sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ein Tablett geworfen und sie mit «Sau», «Sauhündin» und «dreckige Schlampe» beschimpft. Sie habe die Polizei angerufen und der Beschuldigte habe Gläser und alles, was herumlag, gegen sie geworfen. Diverse Gläser und ein Kinderstuhl seien beschädigt worden. Zwei Gäste hätten den Beschuldigten dann von ihr weggezogen. Es sei nicht ein richtiger Kampf gewesen. A.___ sei dann nicht mehr da gewesen. Später, als sie nach draussen gegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte Steine gegen die Polizei geworfen habe.

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 wurde D.___ erneut als Auskunftsperson befragt (AS 1420 ff.). Sie wiederholte bzw. bestätigte dabei ihre Aussagen vom 27. April 2018. Sie führte ergänzend Folgendes aus: Als die beiden Männer den Beschuldigten nach hinten gezogen hätten, habe er einen Plastikbehälter mit Messern behändigt. Die Messer seien zu Boden gefallen, mit dem Behälter habe er auf den Kopf eines Mannes geschlagen.

Sie habe, als er gesagt habe, dass sie in einer Ecke liegen würde, wirklich Angst um ihr Leben gehabt. So wie er ausgesehen und was er getan habe, habe sie ihm zugetraut, dass er so etwas mache.

Es sei zu Sachschaden gekommen, ein paar Gläser und ein Kinderstuhl. Sie habe putzen müssen, überall habe es Glas gehabt.

3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 25. März 2018 polizeilich befragt (AS 182 ff.). Er führte aus, dass er bei der Wirtin des Restaurants wegen des schmutzigen Bades und der schmutzigen Küche reklamiert habe. Sie habe ihm darauf gesagt, dass er das Restaurant verlassen solle. Sie habe zudem gesagt, dass sie der Polizei telefonieren wolle. Er habe Schöggeli aus einer Schale genommen und gegen die Wirtin geworfen. Die Schale habe er nicht gegen die Wirtin geworfen. Darauf hätten sich zwei Gäste eingemischt und ihn zwingen wollen, das Restaurant zu verlassen. Einer habe ihn provoziert und so sei dann ein Servicetablet geflogen. Die beiden Typen hätten ihn grundlos angegriffen und geschlagen. Er habe ihnen aus Notwehr einen Kinderstuhl «ume Gring» geschlagen. Dann sei er geflüchtet, er wisse nicht mehr wohin. Das Ganze sei geschehen, weil er sich von der Wirtin unverstanden gefühlt habe.

Der ganze Vorfall habe mit den Medikamenten zu tun. Das gestern sei nicht er selber gewesen, er brauche Beruhigungsmittel.

Die Gläser seien vorher im Restaurant im Gefecht mit den zwei Typen kaputtgegangen. Diese hätten ihn angegriffen und er habe um sich geschlagen und sich gewehrt. Die Schlägerei sei dann ausgeartet.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 (AS 1439 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei aggressiv gewesen, weil die Medikamente nicht mehr gestimmt hätten. Ergänzend zu seiner früheren Einvernahme führte er aus, dass er im Gerangel mit dem Arm Gläser touchiert habe, die auf den Boden gefallen und kaputtgegangen seien. Er habe einen Babystuhl nach den beiden Typen geworfen, der Stuhl sei dabei nicht kaputtgegangen.

Der Beschuldigte gab zu, Frau D.___ beschimpft zu haben. Er habe ihr jedoch nicht gedroht.

3.2.3 Die weiteren Beweismittel

3.2.3.1 Gemäss Strafanzeige vom 15. Mai 2018 betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte herrschte im Bereich der Theke des Restaurants [...] ein Durcheinander. Auf der Theke und auf dem Fussboden lagen teils zerbrochene Gläser, Geschirr, Besteck sowie zerbrochenes Mobiliar (AS 162 f.).

3.2.3.2 Polizist K.___ verfasste am 25. März 2018 einen Wahrnehmungsbericht, in welchem er die Ereignisse vom Vortag in [Ort] detailliert beschrieb (AS 209 ff.).

3.2.3.3 Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche wegen Beschimpfungen (AKS Ziff. 8 und 12) sowie der geringfügigen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 10), welche ebenfalls den Vorfall vom 24. März 2018 betreffen, akzeptiert. Diese sind in Rechtskraft erwachsen.

3.2.4  Beweiswürdigung

3.2.4.1 Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigte D.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Beschuldigte bezog am Vortag ein Hotelzimmer bei der Geschädigten, vorher bestanden zwischen den Beiden keinerlei Kontakte. Die Geschädigte zeigte keinerlei Belastungseifer. So führte sie am 27. April 2018 bei der Polizei aus, sie wisse nur von einem Tablett, welches der Beschuldigte geworfen habe. Es sei aber niemand getroffen worden. Sie wisse nichts von einem Faustschlag, den der Beschuldigte einem der Männer gegeben habe soll. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, die vom Beschuldigten zerstörten Gläser seien nicht teuer gewesen; vom beschädigten Kinderstuhl wisse sie nicht, was er koste. Dieses Aussageverhalten spricht ebenso gegen eine Falschbezichtigung wie der Umstand, dass eine falsche Anschuldigung strafbar wäre. Für all das liegen keinerlei Hinweise vor. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen in den wesentlichen Teilen von den anwesenden Gästen N.___ (AS 134 ff.) und O.___ (AS 145 ff.) bestätigt worden sind. Die Aussagen der Geschädigten werden zudem gestützt durch die Ausführungen in der Strafanzeige vom 15. Mai 2018 (AS 162 f.), und auch der Beschuldigte hat die Aussagen in weiten Teilen, so bezüglich der Entstehung der Auseinandersetzung, dem Werfen des Servicetablets und den Beschimpfungen, bestätigt und er hat die entsprechenden Schuldsprüche akzeptiert. Bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann deshalb auf die Aussagen von D.___ abgestellt werden. Dass sie aussagte, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben, spricht entgegen dem Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht gegen, sondern für die Richtigkeit ihrer Aussage: Sie musste davon ausgehen, dass ihre Aussage, der Beschuldigte habe ihr gedroht, erst recht dessen Aggression auf sie lenken könnte, weshalb eine diesbezügliche falsche Anschuldigung für sie lediglich Nachteile gebracht hätte. Es ist denn auch festzuhalten, dass die vorgeworfene Drohung einen sehr spezifischen Wortlaut beinhaltete, der kaum erfunden sein dürfte. Weiter ist bezeichnend, dass sich der Beschuldigte hier genau erinnern können will, diese Drohung nicht ausgesprochen zu haben, wogegen er sich im Übrigen kaum an Details erinnern kann.

3.2.4.2 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.___ ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

3.3     Rechtliche Subsumtion

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB verwiesen werden (US 45 ff.).

Die Aussage «ich kann auch aggressiv werden, wenn es soweit ist, liegst du in einer Ecke», impliziert einen körperlichen Angriff, nach welchem das Opfer verletzt oder sogar tot auf dem Boden liegt. Es handelt sich damit um eine Drohung, die mit einem schweren Nachteil verknüpft ist. D.___ führte denn in der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, Angst um ihr Leben gehabt zu haben. So wie der Beschuldigte ausgesehen und wie er sich verhalten habe, habe sie ihm zugetraut, so etwas zu machen.

Der Beschuldigte versetzte D.___ mit seiner Drohung somit in Angst und Schrecken.

Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Drohung ist zu bestätigen.

IV.     Zusammenfassung

1. Der Beschuldigte ist erstinstanzlich rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:

unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB; AKS Ziff. 2);

mehrfacher Exhibitionismus (Art. 194 StGB; AKS Ziff. 3);

mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB; AKS Ziff. 5, 8, 12);

geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB; AKS Ziff. 10);

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AKS Ziff. 11).

2. Der Beschuldigte muss im Weiteren wie folgt schuldig gesprochen werden:

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB; AKS Ziff. 1);

mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB; AKS Ziff. 6, 7);

-   Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. 9).

V.      Strafzumessung

1.       Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4 Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).

1.5 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6).

1.6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

1.6.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2.         Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende Recht, da das seit dem 1. Januar 2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.2.1 In Abweichung von der Vorinstanz werden die sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerste Tat eingestuft (AKS Ziff. 1; Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB). Wie weiter oben dargelegt, bewegen sich diese Handlungen in einer gewissen Nähe zum Vorsatzdelikt nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, welches ein Verbrechen darstellt.  Der Strafrahmen lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre.

2.2.2 Im vorliegenden Fall kann für diejenigen Delikte, für welche das Gesetz eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen, was selbst von der Verteidigung für den Fall eines entsprechenden Schuldspruchs so beantragt wird. Die Geldstrafe stellt zwar nach der Konzeption des StGB die Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2007 vom 17.3.2008 E. 4.2.2). Diese Situation ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte wurde nur kurze Zeit vor der hier zu beurteilenden Delinquenz vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 30. Januar 2017 (u.a.) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Trotz dieses Urteils wurde der Beschuldigte wiederholt erneut straffällig, so dass die Wahl einer milderen Sanktion, als sie am 30. Januar 2017 ausgesprochen wurde, nicht in Frage kommen kann.

2.3     Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

Art. 187 StGB will Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB N 1).

In der Bandbreite der möglichen sexuellen Handlungen handelte es sich vorliegend um wenig intensive Handlungen. Der Beschuldigte legte nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm, liegen innerhalb der Bandbreite von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern im untersten Bereich.

Art und Weise des Vorgehens

Der Beschuldigte fing unvermittelt in einem Bus an, vor den Augen der beiden jungen Frauen und in deren unmittelbaren Nähe, zu masturbieren. Der Beschuldigte legte es darauf an, von den beiden jungen Frauen bemerkt und beobachtet zu werden; diese hatten damit keine Chance, der Situation auszuweichen.

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte bezüglich dem Alter der beiden Kinder fahrlässig; hinsichtlich ihres Einbezugs in die sexuelle Handlung handelte er mit direktem Vorsatz, was allerdings deliktsimmanent ist.

Beweggründe

Der Beschuldigte hatte egoistische Beweggründe. Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von den jungen Frauen beim Masturbieren beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte er über das Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation konfrontiert zu werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen.

2.4     Das psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2018

2.4.1 Mit Verfügung vom 13. April 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Beschuldigten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. P.___, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, an (AS 604 f.). Am 18. Mai 2018 erfolgte eine ausführliche Vorabstellungnahme (AS 612 ff.). Das Gutachten wurde in der Folge am 16. Juli 2018 vorgelegt (AS 666 ff.). Es stützt sich auf die Strafakten und die Akten der IV, die Exploration des Beschuldigten während sieben Stunden, testpsychologische Untersuchungen sowie Drittauskünfte des behandelnden Psychiaters und der Mutter des Beschuldigten.

2.4.2 Der Gutachter führt aus, dass beim Beschuldigten eine Impulskontrollstörung und teilweise antisoziale und unreife Verhaltensweisen festgestellt werden können (verbale und destruktive auto- und fremdaggressive Verhaltensformen wie Schlagen, Anschreien, Bewerfen mit Gegenständen etc.), welche der kognitiven Leistungsminderung zuzuordnen seien. Insgesamt liege eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, welche Beobachtung und Behandlung erfordere, vor (ICD-10 F 70.1).

Neben dem Exhibitionismus liege beim Beschuldigten ein verstärkter Sexualtrieb vor. Da der Exhibitionismus beim Beschuldigten suchtähnliche Aspekte aufweise und diesen damit deutlich beeinträchtige, liege eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10 F 65.2) und ein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F 52.7) vor. Die Störung müsse als eher schwergradig bezeichnet werden.

Der Gutachter führt weiter aus, dass beim Beschuldigten zudem eine Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne akute Exazerbation oder Progression bestehe, welche einen eher nachgeordneten Einfluss auf die psychische Symptomatik und die Legalprognose habe.

2.4.3 Bezüglich der exhibitionistischen Handlungen stellt der psychiatrische Gutachter eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grade fest. Bezüglich des Vorhaltes der Gewalt und Drohung gegen Beamte habe der Beschuldigte relativ kontrolliert und geplant gehandelt, so dass diesbezüglich von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Dies gelte auch für den Vorhalt der versuchten Körperverletzung vom 29. September 2017, da dem Beschuldigten, der sich rasch in Wortgefechte verwickle, keine ausreichenden deeskalierenden Techniken zur Verfügung stünden.

2.4.4 Der Gutachter prüfte das Rückfallrisiko beim Beschuldigten mit diversen Verfahren (Static-99 und Kriterienliste Dittmann, AS 725 ff.). Das Verfahren Static-99 erlaubt keine individuelle Prognose, sondern einzig eine Zuordnung einer Person zu einer Gruppe von Straftätern, deren Rückfallrisiko bekannt ist. Dieses Verfahren ergab für den Beschuldigten für Sexualdelikte ein hohes Rückfallrisiko. Demgegenüber ist die «Dittmann-Liste» eine Checkliste für die Beurteilung des individuellen Rückfallrisikos für Straftäter. Sie umfasst zwölf einzelfallbezogene Kriterien, welche zu einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles führen. Der Gutachter geht von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten, wie sie schon vorgefallen sind und dem Beschuldigten vorgehalten werden, aus. Die Rückfallgefahr sei persönlichkeitsstrukturell bedingt.

2.4.5 Der Gutachter bejaht die Möglichkeit, dem Rückfallrisiko mit einer adäquaten Behandlung erfolgreich begegnen zu können. Die Behandlung soll psychotherapeutisch, sozialpädagogisch, soziotherapeutisch und pharmakologisch ausgerichtet sein und in stationärem Rahmen erfolgen. Neben der störungsspezifischen Behandlung sei eine deliktsorientierte Therapie indiziert. Ein angemessenes Gesamtbehandlungskonzept sei am ehesten mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu erreichen; eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend, da auf diese Weise das therapeutische Milieu nicht gewährleistet sei.

2.4.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der psychiatrische Gutachter als Sachverständiger einvernommen (AS 1456 ff.). Dabei bestätigte er seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten vollumfänglich. Er führte aus, dass er wegen der Einschränkungen der psychosozialen Funktionen als Folge der psychischen Problematik diese als schwere Störung einstufe. Der Gutachter bestätigte auch das Erfordernis einer stationären Massnahme. Die 2017 angeordnete ambulante Massnahme sei unzureichend, weil der Beschuldigte wiederholt weiterhin delinquiert habe und im Wohnheim viele Probleme und diverse Hospitalisationen aufgetreten seien. Es brauche einen sichernden Rahmen und eine Behandlungskontinuität; beides sei mit einer ambulanten Massnahme nicht gewährleistet.

2.4.7 Der Beschuldigte war bereits von den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel psychiatrisch begutachtet worden (AS 941 ff.). Das Gutachten wurde am 18. Juli 2014 vorgelegt. Schon in diesem Gutachten wurden eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.9) sowie Exhibitionismus (ICD-10-F 65.2) diagnostiziert. Die Diagnose einer von der Intelligenzminderung unabhängigen Persönlichkeitsstörung wurde verneint (AS 686 ff.). Der psychiatrische Gutachter Dr. P.___ schloss sich dieser Beurteilung an.

2.4.8 Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

2.4.8.1 Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von Arztberichten festgehalten, dass vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen sei, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3.).

2.4.8.2 Dr. med. P.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter forensischer Psychiater FMH, der über eine breite fachspezifische Ausbildung verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen Untersuchungen sowie auf Drittauskünften über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Der Gutachter legt in nachvollziehbarer und differenzierter Weise gesondert für jeden Vorhalt die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit fest. Das Gutachten enthält keinerlei Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Vielmehr sind die Diagnosen der leichten Intelligenzminderung und des Exhibitionismus bereits von den Ärzten des forensischen Dienstes der Universität Basel gestellt worden. Auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Juli 2018 ist deshalb abzustellen, es kommt ihm voller Beweiswert zu.

2.4.9 Unter Berücksichtigung einer in mittlerem Masse eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

2.5     Asperation

2.5.1 AKS Ziff. 6:Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

(Wurf eines Tafelmessers gegen J.___): Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass. Die Tat steht in engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, es wird ihm denn vom psychiatrischen Gutachter auch eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit attestiert. Bei einer vollendeten Tatbegehung wären zur Abgeltung dieser Tat 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen; da lediglich ein Versuch vorliegt, erfolgt eine Reduktion auf 4 Monate, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Asperation auf 2 Monate Freiheitsstrafe.

2.5.2 AKS Ziff. 7: Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

(Messer- und Schnitzerwurf gegen C.___): Es kann auf die Ausführungen unter 2.5.1 hiervor verwiesen werden. Auch hier erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.5.3 AKS Ziff. 9: Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

Die Drohung sprach der Beschuldigte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Wirtin des Restaurants [...] aus. Es handelt sich inhaltlich um die Androhung eines schweren Nachteils in Form einer erheblichen Körperverletzung («in einer Ecke liegen bleiben»). Unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist die Strafe auf 4 Monate festzusetzen und nach Berücksichtigung der Asperation eine Straferhöhung von 2 Monaten vorzunehmen.

2.5.4 AKS Ziff. 11: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte legte ein hartnäckiges und renitentes Verhalten an den Tag. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die beiden Polizisten, damit aufzuhören, warf er mehrere Steine gegen diese, so dass die Polizisten hinter dem Patrouillenfahrzeug in Deckung gehen mussten. Die Polizisten waren dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Der Beschuldigte legte glaubhaft dar, dass er die Steine warf, um die Polizisten auf Distanz zu halten, und nicht, um sie zu treffen bzw. zu verletzen.

Auch hier ist eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen und von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6 Monate, nach Berücksichtigung der Asperation 3 Monate Freiheitsstrafe, erscheinen zur Abgeltung dieser Taten angemessen.

2.5.5 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6     Täterkomponenten

2.6.1 Der 1992 geborene Beschuldigte wurde bereits im Alter von 2 Jahren beim Heilpädagogischen Dienst Solothurn wegen Entwicklungsrückständen zur Abklärung angemeldet (AS 684). Der Beschuldigte hielt sich in der Folge zwischen 1999 und 2006 im Kinderheim [...] und in der Heilpädagogischen Sonderschule [...] in […] auf, wo er die Schulpflicht absolvierte. Anschliessend lebte der Beschuldigte in einem Wohnheim sowie bei diversen Pflegefamilien. Ab 2010 lebte er längere Zeit im [...] und anschliessend in einer Institution für betreutes Wohnen. Wie der Staatsanwalt vor dem Berufungsgericht zu Recht vorgetragen hat, kann der offensichtlich schweren Jugend des Beschuldigten nicht strafmindernd Rechnung getragen werden, da diese bereits bei der Frage der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden ist.

2.6.2 Wie der Vorabstellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. P.___ vom 18. Mai 2018 (AS 612 ff.) zu entnehmen ist, musste der Beschuldigte vom 11. – 14. Dezember2007, also im Alter von 15 Jahren, ein erstes Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn stationär behandelt werden. Die Diagnose lautete damals «Störung des Sozialverhaltens» (AS 634). In der Folge kam es wegen eines aggressiven oder exhibitionistischen Verhaltens bis Anfang 2018 zu insgesamt 38 Einweisungen in die KPK (AS 640; Berichte ab 2014 S 879 ff.; frühere Austrittsberichte AS 1125 ff.; 1154 ff.).

2.6.3 Der Beschuldigte hielt sich im Verlauf der letzten Jahre in diversen Institutionen auf, wurde jedoch über kurz oder lang überall untragbar (AS 637). Als Beispiele seien folgende Institutionen genannt:

-   Vom 21. Januar 2015 bis zum 25. Juli 2015 hielt sich der Beschuldigte in der Wohngemeinschaft [...] auf. Die Kündigung erfolgte zu Folge störenden Verhaltens in der Gruppe, fordernden Auftretens, Provokationen, Verweigerung der Mitwirkung und wiederholtem Exhibitionismus (AS 923 ff.).

-   Im Sommer 2015 hielt sich der Beschuldigte für kurze Zeit auch im [...] in […] auf. Dem Beschuldigten war es nicht möglich, sich auch nur ansatzweise auf Strukturen einzulassen. Die anderen Bewohner bekamen Angst vor dem Beschuldigten, so dass es schliesslich nicht zu einer Aufnahme kam (AS 932).

-   [...]: Der Beschuldigte wohnte vom 27. November 2015 bis 31. Oktober 2017 in dieser Institution (AS 1195 f.). Er sei gegenüber seinen Mitbewohnern regelmässig ausfällig geworden, habe sie beleidigt und geplagt und sei tätlich geworden. Er habe Diebstähle begangen und eine Betreuerin angegriffen (AS 639, 696). Der Platz wurde dem Beschuldigten schliesslich gekündigt.

-   Der Beschuldigte «schnupperte» anschliessend im Wohnheim [...] in […], wo er aufgenommen, nach zwei Tagen aber zu Folge seines provokanten Verhaltens wieder entlassen wurde. Der Beschuldigte lebte anschliessend bis zu seiner Verhaftung am 28. März 2018 in diversen Hotels (die Vorhalte gemäss AK Ziff. 8-12 ereigneten sich im Hotel [...] in [Ort], wo der Beschuldigte damals ein Zimmer bewohnte; AS 716).

-   Am 30. Januar 2017 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern dem Beschuldigten im Rahmen der Anordnung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB die Weisung, sich im [...] aufzuhalten (AS 866 f.). Nach der Kündigung durch diese Institution per 31. Oktober 2017 versuchte der Straf- und Massnahmenvollzug erfolglos, für den Beschuldigten eine neue Institution zu finden (AS 1208 ff.).

-   Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 ordnete der damalige Präsident des Berufungsgerichts anstelle von Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO an. Der Beschuldigte wurde in die Institution […] versetzt und wurde unter diversen Auflagen und Weisungen verpflichtet, sich an diesem Ort aufzuhalten. Der Beschuldigte war jedoch auch in dieser Institution nicht tragbar. Bereits am 9. Juli 2019 musste der Beschuldigte im Sinne eines Time-Outs für eine Woche zurück in das Untersuchungsgefängnis Olten verbracht und am 19. Juli 2019 definitiv wieder in Sicherheitshaft versetzt werden.

2.6.4 Der Beschuldigte bezieht eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine administrativen Belange werden von einem Beistand erledigt (AS 700).

2.6.5  Vorstrafen

-     Urteil Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 (AS 794 f.)

wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung;

Geldstrafe 40 Tagessätze zu je CHF 30.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse CHF 200.00.

-     Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 (AS 822 ff.)

wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Exhibitionismus;

Freiheitsstrafe 8 Monate, Geldstrafe 100 Tagessätze zu je CHF 30.00, Busse CHF 400.00;

Aufschub des Vollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.         

2.6.6 Der Beschuldigte wurde während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Am 19. März 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (AS 91 ff.), was den Beschuldigten nicht davon abhielt, nur fünf Tage später, am 24. März 2018, erneut zu delinquieren (Anklageschrift Ziff. 8 - 12).

2.6.7 Die Täterkomponenten wirken sich angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend aus.

Das Strafmass ist um drei Monate zu erhöhen. Es ergibt sich damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zusammenfassend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

2.6.8 Der Beschuldigte wurde nur wenige Monate vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges setzt bei dieser Ausgangslage das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse voraus (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Der psychiatrische Gutachter stellte beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, wie er sie schon verübt hat, fest. Es ist auch im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht gelungen, eine Institution zu finden, in welcher der Beschuldigte tragbar gewesen wäre. Es liegen keine besonders günstigen Verhältnisse beim Beschuldigten vor, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erlauben würden. Die ausgefällte Freiheitsstrafe muss deshalb unbedingt ausgesprochen werden.

2.6.9 Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an den Vollzug der mit dem vorliegenden Urteil ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 30. Januar 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten anzurechnen. Entgegen dem Antrag des Staatsanwalts, von den 6 Tagen in [...] vollzogener Ersatzmassnahme (Sommer 2019) seien nur 3 Tage anzurechnen, sind alle Ersatzmassnahmen-Tage anzurechnen. Die Ersatzmassnahme war grundsätzlich freiheitsentziehend, weshalb kein Anlass besteht, davon einen Teil nicht anzurechnen (entsprechender Antrag des Staatsanwalts im Parteivortrag formuliert, nicht jedoch in den Anträgen).

Dem Beschuldigten sind demnach 590 Tage (24.3.2018 - 5.11.2019) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Ersatzmassnahme an den Strafvollzug anzurechnen.

2.7     Die Ausfällung einer Geldstrafe

2.7.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 13. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.

2.7.2 Der Beschuldigte hat während der Probezeit mehrere Vergehen verübt und es ist angesichts der im psychiatrischen Gutachten festgestellten hohen Rückfallgefahr mit weiteren Straftaten zu rechnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB sind deshalb gegeben und es muss der am 13. Januar 2017 gewährte bedingte Vollzug für die ausgesprochene Geldstrafe widerrufen werden.

2.7.3 Das Berufungsgericht hat in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB mit den neu auszusprechenden Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 146 (E. 2.4) ist dabei wie folgt vorzugehen:

«Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass dem Probezeittäter durch die Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist. Die Kumulation der Strafen ist ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.3.4; dazu auch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., S. 158; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 46 StGB). Demgegenüber brachte der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gleichwohl zum Ausdruck, dass er die Art. 49 StGB zugrunde liegende Konzeption nicht ohne weiteres übernehmen wollte ("in sinngemässer Anwendung"; "en appliquant par analogie"; "in applicazione analogica"). Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Gericht kaum möglich sein wird, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte Geld- oder (teil-) bedingte Freiheitsstrafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 47, Art. 49 und Art. 50 StGB genügende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. ferner BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270 zu Art. 49 Abs. 2 StGB mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Gesetzgeber im Unterschied zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB - wie im Übrigen auch bei Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB - eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil nachträglich zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 S. 269 mit Hinweisen). Es muss insofern möglich sein, die zu widerrufende Strafe im Rahmen der Asperation nachträglich anzupassen, wobei sich bei zu widerrufenden, ursprünglich teilbedingt ausgesprochenen Gesamtstrafen Schwierigkeiten ergeben können. So lässt sich im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht beurteilen, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits "abgegolten" bzw. welche noch "offen" sind (vgl. BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150 zu Art. 89 Abs. 6 StGB). 

Es erscheint nach dem Dargelegten sowie im Lichte einer kohärenten Rechtsprechung zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 150; Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. insofern auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272 zu Art. 49 Abs. 2 StGB).» 

Mithin ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die während der erwähnten Probezeit begangenen Delikte festzulegen. Es sind dies der mehrfache Exhibitionismus, bei dem eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in mittlerem Grad zu berücksichtigen und das Tatverschulden deshalb als leicht einzustufen ist, und die mehrfachen Beschimpfungen, bei denen eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag und folglich ebenfalls auf ein leichtes Tatverschulden zu schliessen ist. 60 Tagessätze für den mehrfachen Exhibitionismus und (unter Berücksichtigung der Asperation) 45 Tagessätze für die drei Beschimpfungen erscheinen angemessen (je 15 Tagessätze). Die Einsatzstrafe ist somit auf 105 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. Zu den Täterkomponenten kann auf die Ausführungen bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Eine Erhöhung um 15 Tagessätze erscheint angemessen. Somit beläuft sich die «erste» Gesamtgeldstrafe auf 120 Tagessätze.

Zur Abgeltung des bereits mit früherem Urteil rechtskräftig beurteilten Diebstahls erscheinen 20 Tagessätze (asperiert) angemessen. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich somit auf 140 Tagessätze. Der Beschuldigte ist Bezüger einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Er ist mittellos. Der Tagessatz ist auf das Minimum von CHF 10.00 festzulegen.

2.7.4 Bezüglich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Es liegen keine besonders günstigen Umstände vor, die Geldstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Übrigen schliesst die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. nachfolgend) aus (BGE 135 IV 1809 E. 2). Der Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, es habe sich nicht um einen Normenrückfall innerhalb der Probezeit gehandelt, weshalb zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten, ist unzutreffend. Es kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 134 IV 140 E. 4 verwiesen werden.

2.8     Die Ausfällung einer Busse

Für die Schuldsprüche wegen unanständigen Benehmens und geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 2 und 10), bei welchen es sich um Übertretungen handelt, ist schliesslich eine Busse auszusprechen.

Angesichts der minimalen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Busse auf CHF 100.00 festzulegen. Für den Fall der Nichtleistung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

VI.     Die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB

1. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern ordnete im Urteil vom 30. Januar 2017 eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Die therapeutische Behandlung wurde von Dr. med. Q.___ am 7. April 2017 begonnen. Es folgten insgesamt 20 psychotherapeutische Gesprächskontakte. Die Behandlung ist gemäss Bericht vom 27. März 2018 zu Folge ausgeprägter emotionaler Instabilität mit impulsiven, teils fremdaggressiven Zügen unbefriedigend verlaufen. Der Beschuldigte habe sich trotz Medikation ständig exhibitioniert (AS 640 ff.). Im Bericht vom 12. März 2018 führte Dr. Q.___ aus (AS 1201 ff.), der Beschuldigte habe im Beobachtungszeitraum bezüglich seines Sozialverhaltens einen ungünstigen Behandlungsverlauf gezeigt. Es sei in diesem Zusammenhang wiederholt zu kriseninterventorisch stationären Behandlungsmassnahmen gekommen. Die ambulante Behandlung könne nicht als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet werden. Der behandelnde Therapeut sah in der aktuellen Behandlung zwar gewisse stützende Elemente, führte aber gleichzeitig aus, eine enge Kooperation mit sonstig unterstützenden Einrichtungen sei anzustreben. Die aktuelle Behandlung sei abhängig von einem geeigneten und beschützenden Wohn- und Arbeitsumfeld.

Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem psychiatrischen Gutachter vom 6. Juli 2018 führte Dr. Q.___ aus, die ambulante Massnahme sei nicht umsetzbar. Die Kombination aus Klinik und Wohnheim mit ambulanter Behandlung sei ungünstig, der Beschuldigte benötige festere Strukturen. Substantielle therapeutische Interventionen hätten im ambulanten Behandlungsrahmen nicht stattfinden können (AS 715 ff.).

2. Der Beschuldigte ist trotz ambulanter Therapie im Verlauf des Jahres 2017 wiederholt straffällig geworden. Den Vollzugsakten des Straf- und Massnahmenvollzugs (AS 1236 ff.) ist zu entnehmen, dass es auch im [...] regelmässig grosse Probleme mit dem Beschuldigten gab, weshalb es per 31. Oktober 2017 schliesslich zur Kündigung durch die Institution kam. Der behandelnde Therapeut führte in seinem Bericht aus, die aktuelle ambulante Behandlung enthalte zwar stabilisierende Elemente, sei jedoch für sich alleine nicht ausreichend: Vielmehr sei ein geeignetes und beschützendes Wohn- und Arbeitsumfeld nötig. Ein solches Umfeld konnte offensichtlich trotz aller Bemühungen nie installiert werden. Der Beschuldigte war im [...] nicht tragbar, eine andere Institution, die bereit war, ihn aufzunehmen, fand sich nicht, und der Beschuldigte wurde wiederholt straffällig. Damit ist die ambulante Massnahme offensichtlich gescheitert. In seiner Stellungnahme vom 9. August 2019 an das Berufungsgericht führte Dr. med. R.___ denn auch aus, eine solche Massnahme sei von Anfang an aussichtslos gewesen.

3.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3 StGB wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben, wenn der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat begeht und damit zeigt, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden können.

3.2 Der Beschuldigte hat am 9. Juni 2017 (AKS Ziff. 1), 18. September 2017 (AKS Ziff. 3), 29. September 2017 (AKS Ziff. 6 und 7) sowie am 24. März 2018 (AKS Ziff. 9, 10 und 11) trotz laufender ambulanter Therapie diverse Straftaten

STBER.2019.34 — Solothurn Obergericht Strafkammer 05.11.2019 STBER.2019.34 — Swissrulings