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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.09.2020 STBER.2019.32

8 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·9,122 mots·~46 min·1

Résumé

Nötigung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti   

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker    

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Nötigung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige vom 4. Juli 2017 stellte die C.___ AG (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, den Antrag, es sei gegen A.A.___ die Strafverfolgung wegen Nötigung zu eröffnen (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Akten S. 10 ff., nachfolgend zit. AS 10 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erteilte am 17. Juli 2017 den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlungen und eröffnete am 3. November 2017 eine Untersuchung gegen A.A.___ (nachfolgend Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin). Mit Strafbefehl vom 7. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Beschuldigte wegen Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 70 ff.).

3. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte durch ihren damaligen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Walter Keller, fristgerecht Einsprache erheben (AS 75 ff.).

4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.

5.1 Die auf den 14. Mai 2018 angesetzte Hauptverhandlung mit Augenschein wurde auf den 10. September 2018 verschoben (AS 184, 196), nachdem die Beschuldigte kurz vor dem Verhandlungstermin neu Rechtsanwalt Fabian Brunner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte (AS 183) und dieser an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (AS 181).

5.2 Am frühen Morgen des 10. September 2018 wurde dem Gerichtspräsidium mitgeteilt, dass Fürsprecher Imobersteg aufgrund einer akut aufgetretenen Erkrankung nicht an der Hauptverhandlung mit Augenschein teilnehmen könne und Rechtsanwältin Saskia August liess für diesen ein Verschiebungsgesuch stellen (AS 198, 200 f.). Der Amtsgerichtspräsident entschied im Einvernehmen mit der Privatklägerin, vor Ort vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates, D.___, und der Beschuldigten, den 1. Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des beauftragten Rechtsvertreters der Privatklägerin durchzuführen (AS 203). Es wurde ein Augenschein der Wasseranlage bzw. Wasserrohre und der Wasseruhr in den Kellerräumlichkeiten der Firma B.___ AG an der […-Strasse] in […] durchgeführt (vgl. AS 202 ff.) sowie F.___ vor Ort als Zeuge befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll: AS 206 ff., Audio-Dokument: AS 213).

5.3 Am 3. Dezember 2018 wurde die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten mit diversen Befragungen (vgl. AS 263 ff., AS 270 ff.; AS 276 ff.; AS 283 ff., Audio-CD aller Einvernahmen: AS 294) sowie den Parteivorträgen fortgeführt.

Der Amtsgerichtspräsident erliess noch gleichentags folgendes Urteil (306 ff.):

« 1.  A.A.___ hat sich der Nötigung schuldig gemacht.

2.  A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.  A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch D.___ und E.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.

4.  A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Imobersteg, eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 5'443.05 (zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'080.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die Kosten auf CHF 1'480.00 belaufen.»

6. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte innert Frist die Berufung anmelden (AS 313). Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2019 wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Berufungsklägerin beantragt, vom Vorhalt der Nötigung gemäss Strafanzeige vom 4. Juli 2017 freigesprochen zu werden. Zudem sei ihr für die Wahrung ihrer Rechte eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO entsprechend der eingereichten Honorar- und Spesennote zuzusprechen und die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen (Dossier Obergericht, Akten Seiten S 2 ff., nachfolgend zitiert OGer AS 2 ff.):

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer AS 44). Ebenfalls keine Anschlussberufung erhob die Privatklägerin.

8. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis beider Parteien (vgl. OGer AS 51, 55) wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. August 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung Frist gesetzt bis 26. August 2019 (OGer AS 56 f.), welche nach mehrmals gewährten Fristerstreckungen am 4. November 2019 am Obergericht einging (OGer AS 76 ff.).

9. Am 17. Dezember 2019 ging die Stellungnahme der Privatklägerin (nachfolgend zit. Berufungsantwort, OGer AS 104 ff.) zusammen mit der Honorarnote von Fürsprecher Imobersteg (OGer AS 114 f.) ein.

10. In der Folge wurden dem Verteidiger aufgrund einer Grippeerkrankung sowie in Anbetracht der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie diverse Fristerstreckungen gewährt. Mit Eingabe vom 23. April 2020 nahm dieser für die Beschuldigte abschliessend zur Berufungsantwort der Privatklägerin Stellung (OGer AS 133 ff.) und reichte seine Honorarnote ins Recht (OGer AS 151 ff.).

11. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben, eine ergänzte Honorarnote einzureichen (eingegangen am 30.4.2020) und es wurden von Amtes wegen ein aktualisierter Strafregisterauszug (OGer AS 157) sowie die Steuerunterlagen der Beschuldigten eingeholt.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 7. November 2017 (AS 3 ff.), der vorliegend als Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« Die Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

  Nötigung (Art. 181 StGB)

begangen am 23. Mai 2017, annahmeweise an ihrem Geschäftsort an der […-Strasse] in […], allenfalls an ihrem Wohnort an der […-Strasse] in […], zum Nachteil der C.___ AG, vertreten durch D.___ und E.___ resp. Rechtsanwalt Andreas Imobersteg. Die Beschuldigte telefonierte D.___ und verlangte von ihm ultimativ die umgehende Bezahlung der Rechnung der B.___ AG vom 8. März 2017 über den Betrag von CHF 1'053.30. Für den Fall der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung habe sie ihm die Kappung der Wasserzufuhr für die C.___ AG angedroht. Die Beschuldigte hat damit die Vertreter der C.___ AG durch Androhung ernstlicher Nachteile, nämlich eine massive Einschränkung bis gar Verunmöglichung des Betriebs der C.___ AG infolge Ausfall der Wasserversorgung, zur Bezahlung von CHF 1'053.30 genötigt. Die Rechts- oder Sittenwidrigkeit ergibt sich dabei zumindest aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, welche unverhältnismässig gewesen war.»

2. Unbestrittener Sachverhalt

2.1 Die Beschuldigte und ihr Ehemann B.A.___ sind Eigentümer der B.___ AG (AS 99). Eigentümer der C.___ AG, der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren, sind D.___ und seine Lebenspartnerin E.___ (AS 18 f.). Letztere erwarben (künftige Miteigentümer zu je ½) mit Vorvertrag vom 26. November 2013 (AS 81 - 89) bzw. mit Hauptvertrag vom 3. Februar 2014 (nicht in den Akten) vom Ehepaar A.A.___ und B.A.___ das von dessen Grundstück (Grundbuch […] Nr. […]) abparzellierte Grundstück (GB […] Nr. […]) mit den Industriegebäuden […-Strasse] und […-Strasse]. Die B.___ AG verlegte in der Folge ihre vormals in den erwähnten Industriegebäuden betriebene Autogarage in das (Nachbar)Gebäude an der […-Strasse], während D.___ und E.___ ihren Fahrzeughandelsbetrieb von […] in die Lokalitäten auf dem erworbenen Areal in […] verlegten.

2.2 Am 16. August 2016 brannte das Gebäude an der […-Strasse] nieder. Am 12. Juli 2017 reichte die B.___ AG gegen die Privatklägerin eine Forderungsklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein (AS 100 ff.), welche die Versicherungsleistungen für das durch den Brand zerstörte bzw. beschädigte Betriebsinventar betraf, das – gemäss der Darstellung der B.___ AG – der Privatklägerin lediglich zur unentgeltlichen Gebrauchsleihe überlassen worden sein soll. Diese Klage wurde schliesslich mit Urteil vom 26. März 2018 mangels Aktivlegitimation abgewiesen (vgl. AS 247 ff.).

2.3 Es schwelten zwischen den Nachbarn auch diverse weitere Konflikte, so über die wirtschaftliche Konkurrenzierung (AS 27, 29) und seit geraumer Zeit – vgl. die nachbarschaftliche Korrespondenz über die mit Korrekturen und Kommentaren versehenen Wasserabrechnungen für die Jahre  2015 und 2016 (AS 49 ff.) – über die Verlegung der Wasserkosten und über den Bau/Einbau von eigenen Hausanschlüssen und separaten Zählern, denn auf dem Grundstück, welches im Miteigentum von D.___ und E.___ stand und das die Privatklägerin für ihren Betrieb nutzte, fehlte eine eigene Anlage. Die Wasserzufuhr erfolgte ausschliesslich über eine Anlage, welche sich in den Kellerräumlichkeiten der Nachbarsliegenschaft befand.

2.4 Das Ehepaar A.___ bzw. die B.___ AG verlangte über ihren Rechtsvertreter auf der Grundlage von Ziff. 9.5 des Vorvertrages von der Privatklägerin bzw. von deren Inhabern (D.___ und E.___) mit Schreiben vom 20. September 2016, die Strom- und Wasserversorgung zu separieren,  die Erschliessung mit eigenen Verbrauchszählern umgehend in die Wege zu leiten und mit dem Ehepaar A.___ zu koordinieren (AS 24), worauf der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf die derzeitige Erarbeitung eines Projekts mit Architekten verwies und das Ehepaar A.___ darum bat, mit der Realisierung ihres Vorhabens zwecks Koordination der Arbeiten zuzuwarten (AS 26).

Am selben Tag (10.10.2016) nahmen D.___ und E.___ mit ihrem Rechtsvertreter (Fürsprecher Imobersteg) via E-Mail Kontakt auf und erkundigten sich bei diesem nach dem korrekten Vorgehen, nachdem bei ihnen vor 15 Minuten das Wasser abgestellt worden sei (AS 40). Ob für die Kappung der Wasserzufuhr die Beschuldigte verantwortlich war, was in dieser E-Mail vermutet wird (vgl. AS 40: Sie sei zur Tat geschritten, sie habe ihnen das angedroht und es jetzt wohl auch gemacht), ist strittig.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 bekräftigte das Ehepaar A.___ seinen Standpunkt, dass die Privatklägerin in Bezug auf Wasser und Elektrizität eigene Hausanschlüsse und Zähler erstellen lassen müsse (AS 28).

2.5 In der Folge beauftragte die B.___ AG, handelnd durch B.A.___ (vgl. AS 209 und AS 286), die G.___ AG mit dem Einbau eines neuen Wasserzählers in den Kellerräumlichkeiten der von der B.___ AG genutzten Liegenschaft. Die alte Hauptwasserzähleruhr blieb nach wie vor in Betrieb, doch ergänzend wurde neues Material eingebaut (neues Abzweigstück; neue, von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Wasseruhr und ein Absperrhahn, vgl. die Aussagen des Zeugen F.___, AS 207 - 209). Diese baulichen Massnahmen dienten dazu, den Wasserverbrauch für die von der Privatklägerin genutzte Liegenschaft separat und exakt zu erfassen (vgl. AS 207; AS 211). Die anlässlich des gerichtlichen Augenscheins besichtigte Installation setzt sich aus zwei parallel verlaufenden Leitungen zusammen, wobei gemäss den Zeugenaussagen F.___ eine Leitung «dieses Objekt» (dasjenige des Ehepaars A.___) und die andere Leitung «das Objekt von Herrn D.___» mit Wasser versorgt, während früher alles über eine einzige gemeinsame Leitung gegangen sei (AS 207).

Die Arbeiten der G.___ AG wurden am 19. und 21. Dezember 2016 ausgeführt und der B.___ AG mit Schreiben vom 28. Februar 2017 in Rechnung gestellt (Rechnungskopie 2017.0361/6004.00 mit einem Totalbetrag von CHF 1'032.25, vgl. AS 32) und von dieser in der Folge beglichen (vgl. Zeugenaussage F.___: AS 209). Es ist unbestritten, dass nach der Montage der neuen Wasseruhr weder D.___ noch E.___ Zugang zur Installation in den Kellerräumlichkeiten in der Liegenschaft des Ehepaars A.___ hatten (vgl. hierzu die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das entsprechende Schloss ausgewechselt hätten [AS 291 f.], während D.___ und E.___ sowie deren Mitarbeiter vor erster Instanz ausführten, nie im Besitz eines Schlüssels gewesen zu sein und auf das seit dem 15.5.2018 geltende Hausverbot verwiesen [AS 268, AS 275, AS 282], welches aktenkundig ist [AS 187]).

2.6 Mit Rechnung-Nr. 104035 vom 8. März 2017 (AS 35) forderte die B.___ AG von der Privatklägerin die sofortige Bezahlung von CHF 1'053.30 (AS 35: «Wir beziehen uns auf die schriftlich vereinbarten Dienstbarkeiten des Kauf/Vertrages Ziffer 9.5 und Fakturieren Ihnen eins zu eins die Kosten für den Umbau auf den Gemeinde/Wasserzähler», «Zahlung: bei Rechnungserhalt»). Der in Rechnung gestellte Betrag setzt sich aus dem Bruttototal der Rechnung der G.___ AG, dem (aufgerundeten) Mehrwertsteuerbetrag von CHF 78.00 abzüglich Skonto von CHF 19.50 zusammen. Wie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und von D.___ (vgl. Z. 201 ff. AS 287 und AS 265) hervorgeht, war dieser nicht gewillt, diese Rechnung für die Privatklägerin zu bezahlen und stellte sich auf den Standpunkt, dass er hierfür keinen Auftrag erteilt habe.

2.7 Mit Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017 betrieb die B.___ AG die Privatklägerin für den Betrag von CHF 1'053.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2017 (AS 33), wobei D.___ als Vertreter der Privatklägerin für die gesamte Forderung am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag erhob (AS 34). Parallel zur Betreibung stellte die B.___ AG beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsgesuch (vgl. AS 12).

2.8 Am 23. Mai 2017 suchte D.___ am frühen Nachmittag die Büroräumlichkeiten der B.___ AG auf, traf sich dort mit der Beschuldigten und händigte ihr den von der B.___ AG gemäss Rechnung-Nr. 104035 vom 8. März 2017 geforderten Betrag von CHF 1'053.30 in bar aus (vgl. AS 285). D.___ vermerkte auf der Rechnung handschriftlich, dass die Bezahlung dieses Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, was er auch in seiner für die Privatklägerin verfasste Stellungnahme vom 21. Juni 2017 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren nochmals hervorhob (vgl. AS 38). Zudem fügte er auf der Rechnung handschriftlich hinzu, die B.___ AG verpflichte sich, den Löschungsantrag beim Richteramt zu veranlassen. Die Beschuldigte quittierte den Erhalt des Bargeldbetrages auf der Rechnung mit ihrer Unterschrift (AS 35).

Im Vorfeld dieses Treffens vom 23. Mai 2017 kam es unbestrittenermassen zu (mindestens) einem telefonischen Kontakt zwischen D.___ und der Beschuldigten. Dokumentiert ist ein Anruf der Beschuldigten am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr auf die Handynummer (= Zielnummer) von D.___ (vgl. AS 107). Die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber D.___ sind strittig und Gegenstand der Erwägungen unter nachfolgender Ziff. II.3.)

2.9 Mit Schreiben vom 3. Juni 2017 wies die Beschuldigte für die B.___ AG das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt auf die erfolgte Barzahlung vom 23. Mai 2017 hin und bat um «Löschung» der Schlichtungsverhandlung (AS 36), worauf am 12. Juni 2017 die Amtsgerichtsstatthalterin deren Absetzung verfügte (AS 37).

3. Bestrittener Sachverhalt

3.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer II.2.2 (US 7/AS 322) korrekt dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden.

Die Beschuldigte bestreitet, anlässlich des vorgehaltenen Telefongespräches für den Fall der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung vom 8. März 2017 D.___ die Kappung der Wasserzufuhr angedroht zu haben. Ob der Nachweis einer solchen Äusserung erbracht werden kann, ist nachfolgend anhand der Beweise und Indizien zu prüfen.

3.2.1 Die Beschuldigte nahm erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 zu diesem Vorwurf Stellung und führte zusammengefasst aus (AS 45 ff.), sie habe vorgängig (im September 2016) ihren Anwalt gefragt, ob man [der Privatklägerin] das Wasser abstellen könne, was dieser – im Unterschied zur Heizung, die man hätte abstellen dürfen – verneint habe. Deshalb habe sie auch nie damit gedroht. Wenn die Rechnung nicht beglichen worden wäre, hätte sie die Angelegenheit ihrem Anwalt überlassen. (Auf Frage) Ja, die Rechnung sei beglichen worden. Mit der Zahlung habe er (wohl D.___) die Schuld anerkannt. (Auf Frage) Nein, die Behauptung in der Strafanzeige, wonach sie am 10. Oktober 2016 das Wasser «gekappt» habe, treffe nicht zu. Wenn sie mit ihrer Waschanlage ein Problem hätten, müssten sie kurzfristig das Wasser abstellen, aber davon sei ihr nichts bekannt.

3.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (2. Teil) vom 3. Dezember 2018 wurde die Beschuldigte ein weiteres Mal befragt (AS 286 ff., Audio-Dokument: AS 294). Es kann vorab auf die ausführliche Wiedergabe ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 15 f./AS 330 f.). Im Wesentlichen führte die Beschuldigte aus, sie habe Herrn D.___ am 22. Mai 2017 um 17:15 Uhr angerufen, nachdem dieser bereits zuvor versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. Es sei darum gegangen, das gemeinsame Treffen von 15:00 Uhr auf 14:00 Uhr vorzuverlegen, weil Herr D.___ um 15:00 Uhr noch einen Termin bei der MFK in Bern (Typenprüfung für einen seiner Camper) gehabt habe. Beim Treffen vom 23. Mai 2017 habe sie das Geld genommen, unterschrieben und es dann auf der Bank einbezahlt. Auf die Frage, weshalb Herr D.___ plötzlich so willens gewesen sei, diese Rechnung zu bezahlen, gab sie zu Protokoll: «Weil der Rechtsvorschlag machte und nachher – ich glaube, nach einer gewissen Zeit – hätte ich wieder….». Sie bestätigte (auf entsprechende Frage), dass sie wieder etwas hätte machen müssen. (Auf die Frage, ob es schon mal einen Wasserunterbruch gegeben habe) Ja, das sei schon mal vorgekommen, die Gemeinde habe da etwas gemacht, was genau das gewesen sei, wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob sie manchmal ein wenig impulsiv sei, sie manchmal etwas rasch reagiere, wenn sie ein kleines Problem habe) Sie habe es einfach gerne, wenn die Dinge erledigt seien. Sie sei nicht im Büro tätig und verschicke auch die Rechnungen nicht, sie habe aber in dieser Sache den Zahlungsbefehl aufgegeben. (Auf die Frage, weshalb zwischen ihnen solche Spannungen existierten) Das wisse sie eigentlich auch nicht, es habe sich einfach so ergeben. Sie sei der Ansicht, dass man ihnen (D.___ und E.___) lange Zeit gelassen habe, bereits bis Ende 2014 hätte alles erledigt sein müssen. (Auf Frage) Zugang zur neu montierten Wasseruhr habe ihr Mann. Auch sie könne natürlich dorthin gehen, aber sie interessiere das nicht. Sie habe sich ja auch nach ihrer polizeilichen Einvernahme eines Besseren belehren lassen. Wenn einmal irgendwo auf der Strasse oder sonst wo im Keller eine Leitung kaputt gehe oder man etwas machen müsse, könne man dort separat abstellen. Das habe sie vorher nicht gewusst. Sie denke, Herr D.___ habe ihr diesen Vorhalt gemacht, weil er die Gerichtskosten habe bezahlen müssen. Daraufhin habe er sie ja dann auch angezeigt und behauptet, sie habe ihn zur Bezahlung der Rechnung genötigt. Sie sage aber nicht, dass Herr D.___ und seine Partnerin lügen würden. Sie sage nur, dass sie das nie gesagt habe.

3.3 D.___ führte – im Wesentlichen (vgl. auch hier die ausführlichere Darstellung im vorinstanzlichen Urteil: US 10 f./AS 325 f.) – als Auskunftsperson vor erster Instanz aus (AS 263 ff.), er sei zusammen mit Frau E.___ (je zu 50 %) Betriebsinhaber der Privatklägerin. Beim Telefongespräch mit der Beschuldigten, das genaue Datum habe er nicht mehr im Kopf, sei es um die offene Rechnung im Zusammenhang mit dem Wasser bzw. mit der Wasseruhr für die Arbeiten der Firma G.___ AG gegangen. Sie (D.___ und E.___) hätten sich deswegen ein wenig hintergangen gefühlt, dass nämlich einfach etwas in Auftrag gegeben werde und dann irgendwann bei ihnen die Rechnung ins Haus «schneie». (Auf die Frage, was genau die Beschuldigte am Telefon gesagt habe) Wenn sie diese Rechnung nicht bezahlen würden, dann stelle sie ihnen das Wasser ab. Damit sei die ganze Wasserversorgung für ihr Gebäude (Werkstatt und die sanitären Einrichtungen im Büro) gemeint. Es sei schon mal (im Zusammenhang mit einem früheren Ereignis im Jahre 2016) passiert, dass man ihnen das angedroht habe. Damals hätten sie eine detaillierte Wasserabrechnung von der Beschuldigten verlangt, die aber nie gekommen sei. Ihnen sei das Wasser dann auch effektiv abgestellt worden. Somit hätten sie (D.___ und E.___) sich letztendlich gesagt, diese Wasseruhr zu bezahlen. Einen weiteren Wasserunterbruch hätten sie sich nicht erlauben können. Für ihr Geschäft sei das recht elementar, mal abgesehen von der persönlichen Hygiene. Er nehme an, dass damals (Vorfall aus dem Jahre 2016) die Beschuldigte das Wasser abgestellt habe, weil sie das vorher ausdrücklich angedroht habe, er sie nach diesem Wasserunterbruch angerufen und ihr gesagt habe, sie habe einen Fehler gemacht und dürfe dies nicht, worauf etwa eine Stunde später wieder Wasser gekommen sei. Einen technischen Grund für diesen Wasserunterbruch im Jahre 2016 schliesse er aus. (Auf Frage) Ja, einen Wasserunterbruch aufgrund von Unterhaltsarbeiten habe er in Erinnerung, nämlich als die Wasseruhr ausgewechselt worden sei. (Auf die Frage, ob das nicht derselbe Unterbruch sei, von welchem er zuvor erzählt habe) Das sei absolut nicht derselbe Unterbruch gewesen. Die Firma G.___ AG habe ihnen damals nämlich angekündigt, wie lange die Wasserzufuhr unterbrochen werde. Das sei zeitlich beschränkt gewesen. Sie hätten sich darauf einrichten und sich mit entsprechenden Wasserkanistern behelfen können.

3.4 E.___ führte vor erster Instanz als Auskunftsperson aus (AS 270 ff.), sie sei sich sicher, dass die Beschuldigte D.___ angerufen habe. Sie habe mitbekommen, was er gesagt habe. Was die Beschuldigte gesprochen habe, habe sie nicht direkt mitgehört, sie habe ja nicht ihr Ohr an sein Handy gehalten. D.___ habe ihr dann unmittelbar danach vom Inhalt dieses Telefongespräches Folgendes erzählt: Die Beschuldigte habe wieder damit gedroht, das Wasser abzustellen, wenn sie die Rechnung nicht bezahlen würden. Sie habe die ganze Sache mehr belastet als ihn und sie sei es dann auch gewesen, die ihn dazu gedrängt habe, die Rechnung zu bezahlen. Am gleichen Tag sei er noch hinübergegangen und habe die Rechnung bar bezahlt.

Des Weiteren schilderte E.___ anlässlich dieser Befragung einen effektiven Wasserunterbruch, der sich im Oktober 2016 zugetragen haben soll. Hintergrund sei ein Streit über eine Wasserrechnung bzw. die Abrechnungsmethode der Beschuldigten gewesen. Sie (E.___) sei wütend geworden, dass ihr von der Beschuldigten nicht die Wasserabrechnung der Gemeinde, sondern jeweils nur die auf dem Papier der B.___ AG gedruckte Rechnung vorgelegt worden sei. Die Beschuldigte haben dann den von der Privatklägerin bezahlten Betrag, der auf einer Durchschnittsberechnung beruht habe, nicht akzeptiert. Als sie im direkten Gespräch der Beschuldigten gesagt habe, sie zahle nun keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde] sehe, habe die Beschuldigte entgegnet, diese Rechnung gehe sie gar nichts an, sie (die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde, werde ihnen das Wasser abgestellt. Hierauf sei die Beschuldigte in ihre Liegenschaft zurückgekehrt und das Wasser sei tatsächlich abgestellt worden (AS 273 f.). Sie nehme an, dies sei die Beschuldigte gewesen, weil sie auch damit gedroht habe und sich Herr A.___ immer aus diesen Sachen herausgehalten habe.

3.5 H.___ (Automechaniker bei der Privatklägerin seit 2014, unmittelbar zuvor Angestellter bei der Firma B.___ AG) sagte als Zeuge vor erster Instanz zusammengefasst aus (AS 276 ff.), er habe keine direkten Wahrnehmungen von dem Telefongespräch vom 23. Mai 2017 zwischen seinem Chef D.___ und der Beschuldigten. Er habe davon anlässlich eines Pausengespräches erfahren, wobei er sich nicht darin erinnern könne, wie viel Zeit zwischen diesem Telefongespräch und dem Pausengespräch vergangen sei. Es sei in dieser Pause über diesen Fall, der sich vorgängig ereignete habe, «mit diesem Abdrehen des Wassers und so» geredet worden. Es sei darum gegangen, dass man ihnen das Wasser wieder habe abdrehen wollen, wie eine Drohung oder so, er wisse es auch nicht. Soweit er das mitbekommen habe, sei es auch darum gegangen, dass man im Vorfeld eine Rechnung nicht bezahlt habe. (Auf die richterliche Nachfrage, wer das Thema angesprochen habe) Herr D.___, sein Chef, habe davon erzählt. Ob das Wasser dann tatsächlich abgedreht worden sei, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, ob die offene Rechnung bezahlt worden sei. (Auf die richterliche Nachfrage, ob er es nicht wisse, führte er nach einer Überlegungspause an) Doch, sie hätten gesagt, sie hätten die Rechnung bezahlt, damit das Wasser nicht noch einmal abgestellt werde.

3.6 F.___ (diplomierter Sanitärplaner und Geschäftsleiter der G.___ AG) wurde anlässlich des Augenscheins vom 10. September 2018 als Zeuge befragt (AS 206 ff., Audio-Dokument: AS 213). In Bezug auf seine Aussagen kann vorab auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.2.5 verwiesen werden, aus welchen hervorgeht, welche Montagearbeiten im Auftrag der B.___ AG von der G.___ AG (ausführender Mitarbeiter: K.___) vorgenommen wurden. Im Wesentlichen geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den erbrachten Handwerkerleistungen beide Leitungssysteme unabhängig voneinander funktionierten (vgl. AS 208: «Es ist komplett getrennt»; die Waschanlage [der B.___ AG] könne unabhängig von der Wasserzufuhr der C.___ AG abgestellt werden) und dass die entsprechende Installation (alter Zähler, neu eingebauter Wasserzähler und Absperrhahn) ausschliesslich im Keller der Liegenschaft der Beschuldigten und B.A.___ untergebracht war. Danach befragt, ob er etwas von einem Wasserunterbruch in der Vergangenheit wisse, verwies der Zeuge F.___ auf den Einbau des neuen Zählers, den er Herrn D.___ vorher angemeldet habe (was von diesem schliesslich wenige Monate später in der Befragung vom 3.12.2018 auch ausdrücklich bestätigte wurde, vgl. vorstehende Ziff. II.3.3). Zeitlich siedelte der Zeuge F.___ den Unterbruch aufgrund des Einbaus des Wasserzählers ursprünglich im Oktober 2016 an (Z. 101 AS 208), korrigierte sich auf Vorlage der Rechnungskopie vom 28. Februar 2017 dann aber und verwies auf den 19. und 21. Dezember 2016 (Z. 139 ff. AS 209). Von weiteren Unterbrüchen wisse er nichts. (Auf die abschliessende Frage, ob die Beschuldigte überhaupt die Wasserzufuhr kappen könnte) Hierzu könne er nur Vermutungen anstellen. Er habe damals alles mit Herrn B.A.___ besprochen und sei auch nur mit ihm im Keller gewesen. Er gehe davon aus, dass das sonst niemand gewusst habe (AS 212).

4. Konkrete Würdigung

4.1 Es ist unbestritten, dass D.___ als Vertreter der Privatklägerin die der Rechnung Nr. 104035 vom 8. März 2017 zu Grunde liegende Forderung von Anfang an bestritt. Daran änderte sich auch nichts, als die B.___ AG den Druck gegenüber der Privatklägerin erhöhte, indem sie in Bezug auf den Rechnungsbetrag von CHF 1'053.30 die Betreibung einleitete (AS 33): D.___ erhob am 5. Mai 2017 Rechtsvorschlag und bestritt damit die Forderung vollumfänglich (AS 34). Der von der Privatklägerin (handelnd durch D.___) erhobene Rechtsvorschlag führte zum Stillstand der Betreibung. Die B.___ AG als Gläubigerin verfügte über keinen Rechtsöffnungstitel gegenüber der Privatklägerin, so dass diese nur über das ordentliche Gerichtsverfahren den Rechtsvorschlag der Privatklägerin beseitigen konnte.

Die Tatsache, dass D.___ am 23. Mai 2017 der Beschuldigten dann doch den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1'053.30 aushändigte, scheint auf den ersten Blick in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu seiner bislang gezeigten Haltung zu stehen. Dass er die Angelegenheit 2 ½ Wochen nach dem erhobenen Rechtsvorschlag in rechtlicher Hinsicht nun anders beurteilte und er deshalb die Zahlung leistete, kann anhand der objektiven Beweismittel ausgeschlossen werden: D.___ vermerkte am 23. Mai 20217, d.h. im Zeitpunkt der Barzahlung, auf der Rechnung handschriftlich, die Bezahlung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (AS 35). In der dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereichten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schlichtungsverfahren (AS 38) bekräftigten die Vertreter der Privatklägerin dies zudem erneut (vgl. AS 38: unterstrichen hervorgehoben «ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht»).

Es kann ausgeschlossen werden, dass D.___ als geschäftsführendes Organ der Privatklägerin eine Rechnung im Betrag von rund CHF 1'000.00 trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage bezahlt hätte, wenn nicht ein spezielles Ereignis ihn dazu veranlasst hätte. Der Grund für die Bezahlung wird von den Vertretern der Privatklägerin aktenkundig in der vorgenannten Stellungnahme vom 21. Juni 2017 folgendermassen umschrieben: Die Beschuldigte habe gedroht, ihre Wasserversorgung abzustellen und sie auf diese Weise genötigt. In ihrer aktuellen Situation hätten sie sich das nicht leisten können (AS 38). Darin liegt eine plausible und in sich schlüssige Erklärung für die Leistung der Zahlung trotz des nach wie vor bestrittenen Rechtsgrundes, denn die Privatklägerin war für den Betrieb der Autowerkstatt sowie für die sanitären Einrichtungen auf die Wasserversorgung angewiesen und die Vertreter der Privatklägerin hatten keinen Zugriff auf die Apparaturen zur Regulierung der Wasserzufuhr. Diese befanden sich ausschliesslich auf dem im Eigentum des Ehepaars A.___ stehenden Grundstück, zu welchem den Vertretern der Privatklägerin der Zugang verwehrt war.

4.2 Die Sachverhaltsversion von D.___ wird durch folgende Beweismittel und Indizien gestützt:

Es ist erstellt, dass die Beschuldigte, unmittelbar bevor sie von D.___ den Geldbetrag entgegennahm, mit diesem telefonisch Kontakt aufgenommen hatte (vgl. den am 22. Mai 2017 um 17:10:38 Uhr registrierten Anruf). Ob zuvor D.___ ebenfalls versucht hatte, die Beschuldigte telefonisch zu erreichen und ob ein weiterer Anruf am 23. Mai 2017 erfolgte, wie dies die Aussagen von E.___ nahelegen (vgl. vorstehende Ziff. II. 3.4: am gleichen Tag sei er noch zu ihr gegangen), ist mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von massgeblicher Bedeutung. Entscheidend ist hingegen, dass sich die Aussage der Beschuldigten, wonach sie sich mit D.___ am Telefon ausschliesslich darüber unterhalten habe, wann sie sich für die Geldübergabe treffen sollten, mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen ist und nicht zutreffen kann. Die Beschuldigte muss auf D.___ eingewirkt haben, anders lässt sich nicht erklären, dass dieser ihr den Betrag zwar aushändigte, gleichzeitig aber nach wie vor den Rechtsgrund vehement bestritt und darauf bestand, dies auf der Rechnung zu vermerken.

Es entspricht nicht den geschäftlichen Gepflogenheiten, einen vierstelligen Rechnungsbetrag bar zu begleichen. Üblicherweise werden Beträge dieser Grössenordnung überwiesen. Vor dem Hintergrund der von D.___ gemachten Aussage, die Beschuldigte habe mit der Kappung der Wasserzufuhr gedroht und die Bezahlung der Rechnung «per sofort» (AS 266) verlangt, macht die Aushändigung des Bargeldbetrages an die Beschuldigte hingegen Sinn, weil auf diese Weise – im Unterschied zur Überweisung, bei welcher die Belastung des Kontos des Privatklägerin und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Zahlungsempfängerin zeitlich auseinanderfallen – jegliche Verzögerung vermieden werden konnte.

4.3 Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger im Berufungsverfahren einwenden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.8. sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort S. 11 oben), einzig die Löschung der Betreibung sei der Grund bzw. der Antrieb für die Barzahlung am 23. Mai 2017 gewesen. Die Privatklägerin (bzw. Herr D.___ und Frau E.___) sei als Autohändlerin darauf angewiesen, einen sauberen Betreibungsregisterauszug aufzuweisen, da sonst die Lieferanten Fahrzeuge und Material gar nicht oder nur noch gegen Vorkasse geliefert hätten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Wäre es für die geschäftlichen Tätigkeiten so eminent wichtig gewesen, im Betreibungsregister nicht verzeichnet zu sein, hätte die Privatklägerin nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Mai 2017 nicht noch 2 ½ Wochen verstreichen lassen und sie hätte den in Betreibung gesetzten Betrag direkt an das Betreibungsamt und nicht – wie vorliegend – an die Beschuldigte geleistet.

4.4 E.___, ebenfalls Organ der Privatklägerin, bestätigte als Auskunftsperson nach vorgängigem Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege die Angaben von D.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie legte dabei von Anfang an offen, dass sie die Drohung nicht selber wahrgenommen habe, sondern ihre Schilderungen darauf gründeten, was ihr D.___ unmittelbar im Anschluss an den Anruf der Beschuldigten berichtet habe. Die Beschuldigte hält dem entgegen, ein «Droh-Telefonat» habe nie stattgefunden, sondern beruhe auf einer Abmachung zwischen D.___ und seiner Lebensgefährtin. Ersterer sei als ehemaliger Polizist mit den Abläufen eines Strafverfahrens vertraut und habe seine Lebensgefährtin entsprechend instruiert (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.3 und 13). Dafür, dass D.___ böswillig und mit ganz erheblicher krimineller Energie die Drohung (Kappung der Wasserzufuhr) der Beschuldigten in den Mund gelegt haben könnte, um gegen diese völlig zu Unrecht ein Strafverfahren anzuzetteln und schliesslich den zu Lasten der Privatklägerin bezahlten Betrag von etwas mehr als CHF 1'000.00 als Schadenersatz im Rahmen einer Adhäsionsklage wieder zu erlangen, liegen jedoch keinerlei Hinweise vor.

Auch wenn E.___ die zur Anklage gebrachte Äusserung der Beschuldigten nicht unmittelbar wahrgenommen hat, so greift es zu kurz, im Sinne der Verteidigung allen ihren Aussagen eine eigenständige Bedeutung abzusprechen. Berücksichtigt man, wie E.___ vor erster Instanz ihre eigene Gefühlslage offenlegte und diese mit der Reaktion ihres Lebenspartners verglich («mich hat das Ganze sowieso mehr belastet als ihn») und wie sie ausführte, nach dem Telefonat selber auf den Geschehensablauf eingewirkt zu haben («ich habe ihn nachher eigentlich dazu gedrängt, (…), dass man die Rechnung zahlt»), so wirkt dies äusserst  lebensnah und spricht klar für einen realen Erlebnishintergrund bzw. gegen das von der Verteidigung behauptete «von langer Hand geplante Unterfangen».

D.___ machte zudem bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2017 im Rahmen des zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens – d.h. losgelöst von einem hängigen Strafverfahren – auf die fehlende Anerkennung einer Rechtspflicht aufmerksam und benannte als Grund die von der Beschuldigten angedrohte Kappung der Wasserzufuhr. Die Strafanzeige liess D.___ erst später (mit Eingabe vom 4.7.2017) einreichen. Hätte dieser tatsächlich darauf abgezielt, die Beschuldigte zu Unrecht einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszusetzen, wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass er unverzüglich Strafanzeige erstatten würde.

4.5 Keine für den Sachverhalt relevanten Erkenntnisse erschliessen sich hingegen aus den Aussagen von H.___, der als Arbeitnehmer der Privatklägerin in einem Subordinationsverhältnis zu D.___ und E.___ steht, sich nur noch diffus und bruchstückhaft an das Thema Wasserunterbruch im Rahmen von Pausengesprächen am Arbeitsort erinnern konnte und der – wie dies ausdrücklich vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingeräumt wurde (vgl. Berufungsantwort, S. 7) – ganz offensichtlich darum bemüht war, in Bezug auf seine Vorgesetzten nichts Falsches zu sagen.

4.6 Fest steht des Weiteren, dass es vor dem 23. Mai 2017, nämlich am 10. Oktober 2016, zu einem Wasserunterbruch auf der von der Privatklägerin genutzten Liegenschaft kam. D.___ und E.___ führten übereinstimmend aus, dass dieser Unterbruch unmittelbar zuvor von der Beschuldigten angedroht worden sei. E.___ schilderte diese Drohung nicht als isoliertes Ereignis, sondern erklärte detailreich und anschaulich, wie es zu dieser Eskalation im nachbarschaftlichen Verhältnis kam. In ihren diesbezüglichen Ausführungen vor erster Instanz (wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.3.4) fallen diverse Realkennzeichen auf, so die Schilderung ihrer Gefühlslage (sie sei wütend geworden), die Wiedergabe von Gesprächssequenzen (sie habe gesagt, sie zahle keinen Rappen mehr, bevor sie die Abrechnung [der Gemeinde] sehe, worauf die Beschuldigte geantwortet habe, die Rechnung gehe sie gar nichts an, sie (die Beschuldigte) mache die Rechnung und wenn diese nicht bezahlt werde, werde ihnen das Wasser abgestellt) sowie die Interaktionsschilderungen bzw. Reaktionsketten: Ihre Aussage, die Rechnung nicht zu zahlen, habe die Beschuldigte zur besagten Drohung und dazu veranlasst, in ihre Liegenschaft zurückzukehren, worauf ihnen schliesslich tatsächlich kein Wasser mehr zur Verfügung gestanden sei. Mit Blick auf diese Realkennzeichen erweist sich ihre Darstellung des Vorfalls vom 10. Oktober 2016 als äusserst glaubhaft. Es ist zudem belegt, dass sich die Vertreter der Privatklägerin noch am selben Tag (10.10.2016, um 11:55 Uhr) besorgt an ihren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Imobersteg) wandten («Eben vor 15 Minuten wurde bei uns das Wasser abgestellt, was A.A.___ bei uns androhte und jetzt wohl auch gemacht hat», AS 40) und diesen um juristischen Rat baten («Was denken Sie? Was ist unser korrektes Vorgehen?»). Diese E-Mail lässt keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 10. Oktober 2016 gegenüber den Vertretern der Privatklägerin auch tatsächlich die Kappung der Wasserzufuhr angedroht hat. Im Weiteren lässt diese E-Mail erkennen, dass D.___ und E.___ gerade nicht einen Belastungseifer an den Tag legten, sondern in Anbetracht der zeitlichen Nähe zwischen der ausgesprochenen Drohung und dem festgestellten Wasserunterbruch bloss ihre (naheliegende) Vermutung äusserten, die Beschuldigte habe dies jetzt wohl auch gemacht. Auch in Bezug auf die erstinstanzliche Einvernahme fällt auf, dass D.___ nicht darauf abzielte, die Beschuldigte zu diffamieren. Er erklärte vielmehr plausibel, weshalb sich ihm die Schlussfolgerung aufdrängte, dass der Wasserunterbruch der Beschuldigten zuzuschreiben war und weshalb er eine andere Ursache (insbesondere Unterhaltsarbeiten) ausschloss (vgl. hierzu seine unter Ziff. II.3.3 wiedergegebenen Ausführungen).

Der Vorfall vom 10. Oktober 2016 bildet nicht Gegenstand der Anklage, ist aber – mit der Vorinstanz (US 19) – als gewichtiges Indiz zu werten, weil damit belegt ist, dass die Beschuldigte 7 Monate vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in einer gleich gelagerten nachbarschaftlichen Konfliktsituation (fehlende Zahlungsbereitschaft der Privatklägerin in Bezug auf eine von der B.___ AG ausgestellte Rechnung) zu dem in der Anklage vorgehaltenen drastischen Mittel (Androhung, das Wasser abzustellen) griff.

Von der Verteidigung wird im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Aussagen von E.___ und D.___ seien in Bezug auf dieses zeitlich vorgelagerte Ereignis in entscheidenden Punkten widersprüchlich, äusserst unglaubhaft und letztlich das Ergebnis einer (schlechten) Absprache (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.11., OGer AS 82 f.). So würden sowohl E.___ als auch D.___ behaupten, in Bezug auf den Vorfall vom 10. Oktober 2016 Ansprechperson der Beschuldigten gewesen zu sein, beide wollten der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie habe einen Fehler gemacht, wobei Herr D.___ ausschliesslich einen telefonischen Kontakt behauptet habe, während Frau E.___ die Beschuldigte direkt in den Räumlichkeiten der Privatklägerin getroffen haben wolle. Dieser Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig, ist es doch durchaus denkbar, dass zum einen E.___ die Angelegenheit im Rahmen einer direkten Begegnung mit der Beschuldigten aufgriff und zum anderen D.___ den aus seiner Sicht von der Beschuldigten begangenen Fehler ein weiteres Mal im Rahmen eines Telefongespräches mit der Beschuldigten thematisierte. Ebenso wenig lässt sich mit Blick auf die zeitliche Distanz – zwischen dem Vorfall und der Aussage vor erster Instanz lagen mehr als zwei Jahre – ausschliessen, dass D.___ diesen Gesprächsinhalt fälschlicherweise einem Telefonat zurechnete. So oder anders kann entgegen der Verteidigung darin in Bezug auf die angedrohte Wasserkappung vom 10. Oktober 2016 kein massgeblicher Widerspruch erblickt werden.

4.7 Die Verteidigung bringt des Weiteren vor (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.6. und 9., OGer AS 79 f., 81), die strittige Differenz in Bezug auf die aktenkundige Rechnung vom 15. September 2016 habe nur CHF 57.00 betragen (die Verteidigung leitet dies aus dem auf der Rechnung aufgeführten Totalbetrag von CHF 289.00 und dem auf der Rechnung handschriftlich hinzugefügten Betrag von CHF 232.00 ab, vgl. OGer AS 90). Es erweise sich als abwegig, dass die Beschuldigte für diesen geringen Betrag das Wasser und mithin den eigenen Betrieb lahmgelegt hätte. Diese Argumentation verfängt aus folgenden Gründen nicht: Es ist unbestritten, dass hinsichtlich der Verlegung der Wasserkosten unter den Nachbarn keine Lösung gefunden werden konnte und diese Frage auch für die Zukunft (und somit auch für weitere Forderungen der B.___ AG) ein erhebliches Konfliktpotenzial barg. Die Problematik lässt sich folglich nicht auf den genannten Differenzbetrag von CHF 57.00 reduzieren. Des Weiteren trifft zwar zu, dass erst nach den Montagearbeiten der Firma G.___ AG, welche am 19. und am 21. Dezember 2016 ausgeführt worden waren, die Wasserleitungssysteme für die nachbarschaftlichen Liegenschaften unabhängig voneinander funktionierten. Dies ändert aber nichts an der massgeblichen Tatsache, dass bereits vorher (mithin auch am 10.10.2016) allein die Beschuldigte und ihr Ehemann Zugriff auf die entsprechende Infrastruktur hatten und sie es folglich in der Hand hatten, die Wasserzufuhr dann zu unterbinden, wenn sie selber gerade nicht auf Wasser angewiesen waren (z.B. betriebliche Mittagspause etc.).

4.8 Der weitere Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte gar nicht über das technische Know-how verfügt hätte, um die ihr vorgehaltene Drohung (Unterbrechung der Wasserzufuhr) auch umzusetzen (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. II.15., OGer AS 86), ist unbehelflich. Die Beschuldigte führte weder im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung noch vor erster Instanz aus, nicht zu wissen, wie und wo man das Wasser abstellen kann. Sie wies vor erster Instanz lediglich darauf hin, dass sie sich nicht für diese technischen Belange interessiere, sich nicht gern in diesem Keller aufhalte und ihre Antworten anlässlich der polizeilichen Befragung auch gezeigt hätten, dass sie in Bezug auf das separate Abstellen der Anlage von einer falschen Vorstellung ausgegangen sei (vgl. AS 290 f.). Welche Fachkenntnisse ihr im Umgang mit dieser Anlage zu attestieren sind, kann aber letztlich offenbleiben, da es sich nicht als entscheidend erweist, denn die Beschuldigte konnte in diesen Belangen zweifellos auf die Unterstützung ihres Ehemanns zählen; dieser konnte ihr die Handhabung der Anlage erklären bzw. auf ihre Bitte hin die Wasserzufuhr selber unterbinden. Die Plausibilität der zur Anklage gebrachten Sachverhaltsversion wird folglich mit dieser Argumentation nicht in Frage gestellt.

4.9 Gegen den angeklagten Lebenssachverhalt spricht letztlich nur der Umstand, dass der Beschuldigten von ihrem (vormaligen) Rechtsvertreter ausdrücklich davon abgeraten wurde, die Wasserzufuhr zu kappen. Bereits zu Beginn der polizeilichen Befragung (Antwort auf Frage 1) wies die Beschuldigte auf diesen Umstand hin (AS 45): Sie habe vorgängig ihren Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne. Sie hätten dies im September 2016 abklären lassen. Da ihr Anwalt dies verneint habe, habe sie auch nie damit gedroht. Rechtsanwalt Keller bestätigte die entsprechende Auskunftserteilung (vgl. Eingabe vom 15. September 2017: Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens, AS 115: «Die Beschuldigte hat nie gesagt, sie stelle der Privatklägerin das Wasser ab, nicht zuletzt, weil ich ihr davon abgeraten habe.»). Es handelt sich hierbei aber um ein einzelnes Element, welches sich nicht in eine Kette von weiteren Beweismitteln und Indizien einreihen lässt und welches das schlüssige Gesamtbild, welches die glaubhaften Aussagen von D.___ und E.___ zusammen mit den objektiven Beweismitteln erzeugen, nicht in Frage zu stellen vermag. Es bleibt diesbezüglich nur der Schluss zu ziehen, dass die Beschuldigte den Ratschlag ihres Rechtsvertreters missachtet hat. Es ist der rechtsgenügliche Nachweis erbracht, dass die Beschuldigte D.___, dem Vertreter der Privatklägerin, im Rahmen eines Telefongespräches, das am 22. oder allenfalls am Vormittag des 23. Mai 2017 stattgefunden haben muss, für den Fall der nicht umgehenden Begleichung der Rechnung der B.___ AG vom 8. März 2017 die Kappung der Wasserzufuhr androhte. Aufgrund dieses in Aussicht gestellten Übels sah sich D.___ dazu veranlasst, den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1'053.30 am 23. Mai 2017 in bar der Beschuldigten auszuhändigen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gestützt auf Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Eine juristische Person kann nach Art. 55 ZGB durch ihre Organe einen Willen bilden, diesen zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln. Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person ist bei der Nötigung geschädigt, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt ist (BGE 141 IV 1, Regeste sowie E. 3.3).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz erforderlich.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck, Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und Zweck rechtswidrig sein kann. Letzteres bejahte das Bundesgericht insbesondere in folgenden Konstellationen: Drohung, die Sache in der Fernsehsendung «Kassensturz» zur Sprache zu bringen, wenn die Forderung von CHF 500.00 nicht bezahlt werde, ohne dass zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestand (BGE 106 IV 130); angedrohte Verweigerung der Reinstallation von Wärmepumpen kurz vor Beginn der Heizperiode (ohne Retentionsrecht) und Androhung einer wesentlichen Verlängerung der Lieferfrist für den Fall, dass einem Zahlungsvorschlag kurzfristig nicht zugestimmt werde (BGE 115 IV 207).

2. Es kann vorab auf die zutreffende rechtliche Subsumption der Vorinstanz unter Ziff. II.3.2 (US 21 f.) verwiesen werden. Die Beschuldigte lässt denn auch keine Einwände geltend machen, welche die rechtliche Würdigung betreffen, sondern wendet sich einzig und allein gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

Die massgeblichen rechtlichen Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschuldigte hat dem Organ der Privatklägerin (D.___) mit der von ihr in Aussicht gestellten Kappung der Wasserzufuhr ernstliche Nachteile angedroht. Der Ausfall der Wasserversorgung hätte den von der Privatklägerin geführten Betrieb massiv eingeschränkt bzw. längerfristig verunmöglicht. Die Androhung erreichte ohne Zweifel die erforderliche Intensität, da der Privatklägerin in Bezug auf die Wasserversorgung keine Alternative zur Verfügung stand. Die Wasserzufuhr konnte einzig über die im Keller der von der B.___ AG genutzten und im Eigentum von A.A.___ und B.A.___ stehenden Liegenschaft reguliert werden. Zu dieser Anlage war den Organen der Privatklägerin der Zugang verwehrt. Sie waren folglich in dieser Angelegenheit der Beschuldigten ausgeliefert. Die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit (am 10.10.2016) D.___ aus demselben Grund (aufgrund einer noch nicht beglichenen Rechnung) angedroht hatte, die Wasserzufuhr zu kappen, wobei es dann auch tatsächlich zu einem Unterbruch kam, verlieh der Drohung zusätzliches Gewicht und erhöhte den Druck auf die Willensbildung von D.___. Die Drohung war geeignet, eine besonnene Person in der gleichen Lage wie D.___ gefügig zu machen. Dieser beugte sich aufgrund des auf ihn ausgeübten Druckes dem Willen der Beschuldigten, indem er, handelnd für die Privatklägerin – trotz der nach wie vor bestrittenen Anspruchsgrundlage – der Beschuldigten den von der B.___ AG in Rechnung gestellten Betrag am 23. Mai 2017 aushändigte. Mit der Barbezahlung, welche die kausale Folge der nötigenden Handlung darstellte, trat schliesslich der tatbestandsmässige Erfolg ein. Sämtliche objektiven Tatbestandselemente sind demnach erfüllt.

Die Beschuldigte war sich bewusst, durch das in Aussicht gestellte Übel (Kappung der Wasserzufuhr) die Willensfreiheit des für die Privatklägerin handelnden Organs (D.___) zu beeinträchtigen. Indem sie trotz dieser Erkenntnis handelte, wollte sie D.___ wissentlich und willentlich zu einem Verhalten (umgehende Begleichung der Forderung) zwingen, zu dem sich dieser aus freien Stücken nicht entschlossen hätte. Die Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz.

Die Beschuldigte bezweckte die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Der Zweck der von ihr begangenen Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig. Als rechtswidrig ist jedoch das eingesetzte Nötigungsmittel anzusehen. Für die Eintreibung der von der B.___ AG gestellten Forderung hätte die Beschuldigte als deren Organ den zivilrechtlichen bzw. den schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Weg beschreiten müssen. Die Beschuldigte bediente sich mit der angedrohten Unterbrechung der Wasserversorgung eines unerlaubten Mittels, was die Beschuldigte sogar selbst zum Ausdruck brachte (vgl. AS 45: Sie habe ihren Anwalt gefragt, ob man das Wasser abstellen könne, was dieser verneint habe). Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – das eingesetzte Mittel als erlaubt qualifizieren würde, wäre die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen, da das von der Beschuldigten eingesetzte Mittel zum erstrebten Zweck in einem klaren Missverhältnis stand und sittenwidrig war (missbräuchliche bzw. sittenwidrige Zweck-Mittel-Relation): Die Beschuldige nützte gezielt aus, dass die Privatklägerin für ihre geschäftliche Tätigkeit auf die Wasserzufuhr angewiesen war und von der Anlage, welche auf dem Nachbargrundstück installiert war, abhängig war. Die Nachteile, welche der Privatklägerin durch die Kappung der Wasserzufuhr entstanden wären (Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes bzw. längerfristig dessen Gefährdung), wären unverhältnismässig viel grösser gewesen als der Vorteil (Umgehung des Aufwandes und der Risiken, die Forderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen), den die Beschuldigte mit der Drohung erwirken wollte.

Die Beschuldigte hat folglich tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Sie ist der Nötigung, begangen am 23. Mai 2017, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

Zu sanktionieren ist eine strafbare Handlung (Nötigung), die vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des Sanktionensystems begangen wurde. Grundsätzlich sind jene Strafbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der verübten Tat galten, es sei denn, das neue Recht erweist sich als milder (Grundsatz der lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Da nur die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, kommt das Verschlechterungsverbot zur Anwendung, so dass eine Erhöhung dieser Sanktion von vornherein ausser Betracht fällt. Im Bereich einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe bis zu maximal 50 Tagessätzen erweist sich das neue Sanktionenrecht nicht als milder, so dass das alte Recht zur Anwendung gelangt.

2.Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und korrekt erörtert (US 23 – 25), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1 In Bezug auf die Tatkomponenten ist Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte beging die Tat mit direktem Vorsatz. Der von ihr ausgeübte Zwang auf die Willensbildung der Privatklägerin, welche diese über ihre Organe ausübt, ist nicht zu bagatellisieren: Die von der Beschuldigten in Aussicht gestellte Kappung der Wasserzufuhr hätte den Betrieb der Privatklägerin beeinträchtigt und längerfristig gar verunmöglicht. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine gewisse Zwangsintensität (ernstliche Nachteile) auf das Opfer tatbestandsimmanent ist und die vorliegende Nötigungshandlung innerhalb des gesamten Spektrums der von Art. 181 StGB erfassten Tatmittel und insbesondere im Vergleich mit der Anwendung oder Androhung von physischer Gewalt noch als leicht zu taxieren ist. Hintergrund der strafbaren Handlung ist ein nun schon mehrere Jahre dauernder, beide Parteien zermürbender nachbarschaftlicher Konflikt, der sich im Rahmen eines Telefongespräches erneut entlud. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie die Nötigungshandlung aus einer stark emotionalen Situation heraus beging und das Tatvorgehen weder planmässig noch aufwändig war. Es ist keine kriminelle Energie erkennbar, die über das hinausgegangen wäre, was es zur Tatbestandsverwirklichung ohnehin bedurfte. Das von der Beschuldigten durch die angedrohte Wasserkappung abgenötigte Verhalten bestand in der Bezahlung einer von der Privatklägerin vollumfänglich bestrittenen Forderung, die mit CHF 1'053.30 nicht besonders hoch war. Die Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten (Durchsetzung der Forderung auf dem Rechtsweg), stattdessen bediente sie sich, um schneller und einfacher ihr Ziel (Begleichung der Forderung) zu erreichen, d.h. aus rein egoistischen Beweggründen, einer Nötigungshandlung.

In Anbetracht dieser Tatkomponenten ist das Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren.

Ausgehend vom massgeblichen ordentlichen Strafrahmen gemäss Art. 181 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von altrechtlich maximal 360 Tagessätzen) ist die Einsatzstrafe aufgrund des Tatverschuldens– bei einer Grobunterteilung in leicht, mittelschwer und schwer – im ersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, der sich bis zu 360 Strafeinheiten erstreckt. Innerhalb dieses untersten Drittels hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 50 Strafeinheiten festgesetzt, was sich mit Blick auf die vorgenommene Bewertung (sehr leicht bis leicht) jedenfalls nicht als zu hart erweist und folglich zu bestätigen ist.

3.2 Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten, da keine Faktoren auszumachen sind, die sich straferhöhend oder -reduzierend auswirken: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu gewichten ist. Sie hat die ihr vorgehaltene Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist und sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich mit Blick auf die vorliegend einzig in Frage kommende Sanktionsart der Geldstrafe im üblichen Rahmen und die persönlichen Verhältnisse sind unauffällig.

3.3 Es bleibt demnach bei 50 Strafeinheiten, die als Geldstrafe auszufällen sind.

3.4 Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Tagessatzhöhe gestützt auf die Angaben der Beschuldigten zu ihrer AHV-Rente (vgl. AS 283 f.) ein Monatseinkommen von netto CHF 1’750.00 angenommen, von diesem Betrag pauschal 25 % (= CHF 437.50) für die Steuern und Krankenkassenbeiträge in Abzug gebracht, so dass ein Tagessatz von abgerundet CHF 40.00 (= CHF 1'312.50 : 30) resultierte.

Neben der AHV-Rente hätten auch (anteilsmässig) die Erträge aus den von der Beschuldigten und ihrem Ehemann vermieteten und verpachteten Objekten berücksichtigt werden müssen (gemäss OGer AS 96 jährlich CHF 31'200.00), da diese als Einkünfte aus dem Vermögen ebenfalls zum Einkommen zu zählen sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Da aber der Entscheid im Berufungsverfahren nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00.

3.5 Die Voraussetzungen für die Gewährung des Strafaufschubes (aArt. 42 Abs. 1 StGB) sind erfüllt. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Die Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn sie sich nicht bewährt, d.h. wenn sie während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

V. Zivilforderung

Die der Privatklägerin von der ersten Instanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von CHF 1‘053.30, zzgl. 5 % Zins seit 23.5.2017) wird von der Beschuldigten ebenfalls angefochten, indem die Verteidigung auf den beantragten vollumfänglichen Freispruch verweist (vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort, OGer AS 135). Sie bestreitet folglich einzig die haftungsbegründende unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Mit dem Schuldspruch der Beschuldigten wegen Nötigung ist die unerlaubte Handlung jedoch erstellt. Die Privatklägerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer, leistete die Barzahlung von CHF 1‘053.30 aufgrund einer widerrechtlichen und schuldhaften Nötigungshandlung der Beschuldigten. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung der Beschuldigten und der eingetretenen unfreiwilligen Vermehrung der Passiven zum Nachteil der Privatklägerin ist folglich zu bejahen. Sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR sind erfüllt, weshalb die Beschuldigte der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 1'053.30 (zuzüglich Zins von 5 % ab 23. Mai 2017) zu bezahlen hat.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO) und der Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist abzuweisen.

Die obsiegende Privatklägerin hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'443.05 zugesprochen, die sich aus 18.95 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen und MWST zusammensetzt. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden, lediglich in Bezug auf die zugesprochenen Auslagen drängt sich eine Kürzung auf: Selbst wenn man die Annahme trifft, Fürsprecher Imobersteg habe die Vertreter der Privatklägerin sehr umfassend mit Fotokopien der Verfahrensakten bedient, so ist der hierfür geltend gemachte Betrag von total CHF 214.00 (vgl. AS 303) in Anbetracht des gesamten Aktenumfanges bis zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2018 von 216 Seiten sowie der in § 158 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) festgesetzten Vergütung von 50 Rappen pro Fotokopie schlicht nicht nachvollziehbar. In Abzug zu bringen sind für diese Position (inkl. MWST) rund CHF 115.00, so dass die Beschuldigte der Privatklägerin, vertreten durch Fürsprecher Imobersteg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'328.05 zu bezahlen hat.

2. Berufungsverfahren

Die Urteilsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'085.00. Sie sind vollumfänglich von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs.1 StPO).

Der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist abzuweisen.

Die Privatklägerin hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte. Wiederum sind die mit der Honorarnote (vgl. OGer AS 161) geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von total CHF 319.00, was 638 Kopien entsprechen würde, nicht nachvollziehbar. Sie erweisen sich mit Blick auf den Aktenumfang von 226 Seiten (gesamtes obergerichtliches Dossier zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll und den Einvernahmeprotokollen vor erster Instanz sowie dem begründeten Urteil) als exorbitant hoch. Unter Berücksichtigung einer Kürzung um CHF 206.00 für die Fotokopien resultiert eine Parteientschädigung von total CHF 4'601.60 (Aufwand: 16.40 Stunden zu je CHF 250.00, demnach CHF 4'100.00; Auslagen: CHF 172.60, 7,7 % MWST: CHF 329.00), welche die Beschuldigte der Privatklägerin zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1, aArt. 44 Abs. 1 und 3, aArt. 47, aArt. 181 StGB; Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1.         A.A.___ hat sich der Nötigung zum Nachteil der C.___ AG, begangen am 23. Mai 2017, schuldig gemacht.

2.         A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.         A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch D.___ und E.___, Schadenersatz von CHF 1'053.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2017, zu bezahlen.

4.         Der Antrag von A.A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

5.         A.A.___ hat der Privatklägerin C.___ AG, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 5'328.05 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4'601.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'080.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.000, total CHF 1'085.00, hat A.A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

STBER.2019.32 — Solothurn Obergericht Strafkammer 08.09.2020 STBER.2019.32 — Swissrulings