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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.08.2019 STBER.2019.27

12 août 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·4,550 mots·~23 min·1

Résumé

Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschuldigte A.___ (nachfolgend der Beschuldigte) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG), begangen am 29. Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf Höhe Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (Aktenseite [AS] 44).

Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde B.___ (nachfolgend der Kollisionsgegner) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung (Art. 34 Abs. 3 SVG), begangen am 29. Oktober 2016, um ca. 20:50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf Höhe Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 237.50, verurteilt (AS 41).

2. Am 25. September 2017 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. September 2017 (AS 47). Am 13. Oktober 2017 zeigte Fürsprech Jürg Walker der Staatsanwaltschaft die Mandatsübernahme für den Beschuldigten an (AS 34) und beantragte Akteneinsicht. Am 25. Oktober 2017 begründete Fürsprech Walker die Einsprache (AS 38 ff.). Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Beurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), evtl. durch Nichteinhalten besonderer Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), an das Richteramt Olten-Gösgen (AS 1 f.).

Am 27. September 2017 erhob ebenfalls der Kollisionsgegner Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl (AS 49), worauf die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 am Strafbefehl festhielt und den Kollisionsgegner zusammen mit dem Beschuldigten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung überwies (AS 53).

3. Nachdem die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 18. Januar 2018 den Parteien Frist für Beweisanträge gesetzt hatte, beantragte Fürsprech Walker am 8. Februar 2018, die Polizei sei zu ersuchen, einen massstabgetreuen Situationsplan der Unfallstelle zu erstellen und dabei den Wendekreis von 10.34 m gemäss eingereichtem E-Mail von Hyundai Suisse vom 7. Februar 2018 einzutragen (AS 63 ff.). In der Folge bewilligte die Amtsgerichtspräsidentin den Beweisantrag von Fürsprech Walker, worauf die Polizei Kanton Solothurn am 17. Mai 2018 den entsprechenden Situationsplan einreichte (AS 72). Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Situationsplan Fürsprech Walker zu und lud diesen, den Beschuldigten und den Kollisionsgegner zu Hauptverhandlung auf den 25. Februar 2019 vor.

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Kollisionsgegners erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 25. Februar 2019 folgendes Urteil (AS 92 ff.):

1.         Der Beschuldigte B.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016 durch mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegen und Ändern der Fahrtrichtung, schuldig gemacht.

2.         Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.         Der Beschuldigte A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit, schuldig gemacht.

4.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von 200 Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.         Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 500 Franken, total 1'080 Franken, haben die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ je zur Hälfte (je 540 Franken) zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen oder verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um je 100 Franken, womit die gesamten Kosten für beide Beschuldigten noch je 440 Franken betragen.

5. Am 7. März 2019 meldete Fürsprech Walker für den Beschuldigten die Berufung an. Nachdem ihm am 3. April 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war, reichte Fürsprech Walker am 15. April 2019 die Berufungserklärung ein. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 23. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Am 16. Mai 2019 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung und Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse und holte einen Strafregisterauszug ein. Am 29. Mai 2019 ging die schriftliche Berufungsbegründung ein. Am 1. Juli 2019 reichte Fürsprech Walker für den Beschuldigten die Steuererklärung 2018, die Kostennote und einen Arbeitsrapport ein.

II. Vorhalt, Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorbringen der Verteidigung

1. Gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember 2017, welche hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten A.___ vorgehalten, er habe am 29. Oktober 2016, um ca. 20.50 Uhr, in Olten, Gösgerstrasse, auf der Höhe der Industriestrasse, Fahrtrichtung Olten, als Lenker des Personenwagens «VW Tuareg», AG-[…], beim Befahren der  Gösgerstrasse zufolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen, dass B.___ als Lenker des Personenwagens «Hyundai CZ», SO-[…], beabsichtigt habe, bei eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger über einen Teil des Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse abzubiegen. Aufgrund der Gesamtumstände (eingeschalteter rechter Richtungsanzeiger und örtliche Begebenheit) hätte dem Beschuldigten bewusst gewesen sein müssen oder er hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Lenker des Personenwagens «Hyundai CZ» nach rechts in die Gösgerstrasse abbiegen könnte. Obwohl Anzeichen dafür bestanden haben, dass sich der Lenker möglicherweise nicht richtig verhalten wird, sei der Beschuldigte weitergefahren, um den Personenwagen «Hyundai CZ» zu überholen und geradeaus Richtung Olten weiterzufahren. Trotz eingeleiteter Vollbremsung habe der Beschuldigte mit der Front seines Personenwagens die rechte hintere Fahrzeugseite des Personenwagens «Hyundai CZ» touchiert.

2. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1).

Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

3. Der Beschuldigte begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt:

Die Amtsgerichtspräsidentin stützt sich auf BGE 91 IV 16 ab, dem ein nahezu identischer Sachverhalt zu Grunde liegt. Sie geht aber davon aus, dass der Kollisionsgegner entgegen der Aussage und zu Lasten des Beschuldigten nicht links geblinkt hat. Dabei übersieht sie, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten hat, das Ausholen stelle bereits eine Richtungsänderung dar. Folglich hätte der Kollisionsgegner zum Ausholen links blinken müssen und wenn er dies nicht getan hätte, hätte die Amtsgerichtspräsidentin ihn zusätzlich wegen Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG betrafen müssen. Weiter geht die Amtsgerichtspräsidentin davon aus, der Kollisionsgegner sei mit dem linken Reifen auf dem zweiten Strich der Doppellinie gefahren. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Doppellinie, sondern um einen sogenannten Mehrzweckstreifen. Der von der Polizei eingereichte Situationsplan zeigt auch, dass der Kollisionsgegner wahrscheinlich sogar etwas über die linke Begrenzung des Mehrzweckstreifens gefahren sein muss. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt in BGE 91 IV 16. Im diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kollisionsgegner eine Sicherheitslinie überfahren. Im vorliegenden Fall durfte der Kollisionsgegner jedoch den Mehrzweckstreifen überfahren. Er hätte sowohl links in die Industriestrasse einbiegen, als auch am linken Rand der Gösgerstrasse anhalten können. Die Abbiegemöglichkeit in die Industriestrasse befand sich nur gerade 20 Meter vor der Kollisionsstelle.

In dem BGE 91 IV 16 zugrundeliegenden Sachverhalt gab es für den nachfolgenden Automobilisten, welcher sich in der gleichen Situation wie der Beschuldigte befand, keine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Kollisionsgegners. Dieser hätte weder links abbiegen noch am linken Strassenrand anhalten dürfen. Im vorliegenden Fall sah das Verhalten des Kollisionsgegners, der sich vollständig auf dem Mehrzweckstreifen befand, bis 20 Meter vor dem Kollisionspunkt aus, als ob er links in die Industriestrasse abbiegen wolle. Danach musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Kollisionsgegner irgendwo am linken Fahrbahnrand anhalten will. In der Strafanzeige wird zwar bemerkt, der Kollisionsgegner hätte im Bereich der Unfallstelle nicht nach links abbiegen können, weil das anliegende Gelände mit einem massiven Maschendrahtzaun umzäunt war. Dies mag zutreffen; aber der Beschuldigte hat keine Veranlassung gehabt, sich Gedanken über den Hintergrund des Fahrmanövers des Kollisionsgegners zu machen. Er hat einfach angenommen, dass dieser auf der Gegenfahrbahn anhalten will. Möglich wäre auch gewesen, dass er die Abzweigung bei der Altola in die Industriestrasse verpasst hatte und deshalb rechts anhielt. In diesem Fall wäre er anschliessend rund 20 Meter rückwärts zurück in die Verzweigung Gösgerstrasse/Industriestrasse gefahren. Der Beschuldigte hatte keinen Grund zur Annahme, dass sich der Kollisionsgegner nicht korrekt verhalten würde. Gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) hat er sich darauf verlassen dürfen, dass dieser sich korrekt verhält. Er durfte auf Grund des Fahrmanövers und des Umstandes, dass der Kollisionsgegner nicht in die Industriestrasse abgebogen war, annehmen, dieser wolle nach links fahren, um dort zu parkieren oder zumindest anzuhalten. Damit ist für ihn die Fahrbahn frei gewesen, so dass kein Grund bestand, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren. Der Beschuldigte hat demnach rechts am Fahrzeug des Kollisionsgegners vorbeifahren dürfen, als sich dieser auf dem Mehrzweckstreifen befand.

Wesentlich ist vorliegend auch, ob der Kollisionsgegner geblinkt hat und in welche Richtung. Der Beschuldigte hat dazu immer und überall ganz klar gesagt, der Kollisionsgegner habe nach links geblinkt. Dies wird von letzterem bestritten. Die Amtsgerichtspräsidentin hat auf die Aussage des Kollisionsgegners abgestellt, weshalb es erstaunt, dass sie das unterlassene links Blinken diesem nicht zum Vorwurf gemacht hat.

Die Kollision hat sich ausserorts ereignet. Das Rechtsabbiegen des Kollisionsgegners war an dieser Stelle ein unübliches Verhalten, weshalb dieser besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen. Die Abzweigung nach rechts ist für den Beschuldigten auch gar nicht erkennbar gewesen, weshalb er nicht damit hat rechnen müssen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug nach rechts abbiegt. Die Verantwortung lag somit alleine beim Kollisionsgegner, weshalb dem Beschuldigten nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen werden darf. Im BGE 91 IV 16 hat sich das Bundesgericht nur am Rande mit dem hinter dem rechtsabbiegenden Fahrzeug fahrenden Fahrzeuglenker befasst und in einem Satz festgehalten, dieser sei für seine Unaufmerksamkeit mit Recht bestraft worden. Dies kann jedoch nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, wo der Kollisionsgegner durchaus hätte links abbiegen oder am linken Strassenrand anhalten dürfen.

Eventualiter, für den Fall, dass der Beschuldigte trotzdem schuldig gesprochen werden sollte, wäre die Busse auf CHF 100.00 zu reduzieren. Die Hauptverantwortung liegt beim Kollisionsgegner, weshalb es angemessen wäre, die Bussen im gleichen Verhältnis (2:1) zu bemessen wie in BGE 91 IV 16.

4. Zusammengefasst und auf die gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO zulässigen Rügegründe ausgerichtet wirft der Beschuldigte der Vorinstanz einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, indem diese davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht links geblinkt. Dieser Schluss sei unhaltbar, weil die Amtsgerichtspräsidentin den Kollisionsgegner ja ansonsten wegen unterlassener Richtungsanzeige im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG hätte verurteilen müssen. Andererseits rügt der Beschuldigte eine Rechtsverletzung, indem die Amtsgerichtspräsidentin nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte keine Veranlassung hatte davon auszugehen, der Kollisionsgegner würde rechts abbiegen und dadurch den sich aus Art. 26 Abs. 1 SVG ableitenden Vertrauensgrundsatz verletzt habe.

Indem der Beschuldigte der Vorinstanz vorwirft, davon ausgegangen zu sein, der Kollisionsgegner habe eine Doppellinie überfahren, wobei es sich in Tat und Wahrheit um einen Mehrzweckstreifen handelte, rügt er sinngemäss ebenfalls eine falsche Feststellung des Sachverhaltes. Dem ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da offensichtlich nicht anzunehmen ist, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem strafbaren Überfahren einer Sicherheitslinie durch den Kollisionsgegner ausgegangen und habe aus diesem Umstand abgeleitet, der Beschuldigte sei deswegen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Einerseits hat die Amtsgerichtspräsidentin dies so nicht ausgeführt. Andererseits war aus dem von der Amtsgerichtspräsidentin eingeholten Situationsplan klar ersichtlich, dass es sich um einen Mehrzweckstreifen handelte. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Begriff «Doppellinie» wohl einfach untechnisch aus der Aussage des Kollisionsgegners (s. Befragungsprotokoll, AS 80, Zeile 32) übernommen. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich klar, dass die Amtsgerichtspräsidentin – zumindest implizit – davon ausging, der Kollisionsgegner habe über den Mehrzweckstreifen nach links ausholen dürfen. Schliesslich hält ja auch die massgebende Anklageschrift wörtlich fest, dass der Beschuldigte es «zufolge mangelnder Aufmerksamkeit übersah, dass B.___ (...) beabsichtigte, bei eingeschaltetem rechten Richtungsanzeiger über einen Teil des Mehrzweckstreifens nach rechts in die Gösgerstrasse abzubiegen».

Es ist nun in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt hat, indem sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe nicht nach links geblinkt. Gestützt auf diese Beurteilung ist schliesslich der massgebende Sachverhalt festzuhalten, bevor in einem weiteren Schritt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu beurteilen ist.

III. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz und der massgebende Sachverhalt

1. Der Kollisionsgegner sagte bereits anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, er habe ca. 50 Meter vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker gesetzt und seine Fahrt verlangsamt (AS 15). Auch anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte er, den rechten Blinker gestellt zu haben, bevor er zuerst nach links ausgeholt habe und dann nach rechts abgebogen sei (AS 80). Indessen sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. Oktober 2016 aus, etwa 15 Meter vor der Kollisionsstelle habe das vor ihm fahrende Fahrzeug links geblinkt. Er sei sich ganz sicher, dass dieses links geblinkt habe und nicht rechts (AS 19). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte, der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker habe den linken Blinker betätigt, um hierauf zu präzisieren: «Bevor der andere Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…» (AS 82, Zeile 45 f.). Nach dem Abzweiger in Richtung Industriestrasse sei der andere Fahrzeuglenker ca. 10 Meter auf die linke Seite gefahren und dann rechts abgebogen. Es treffe zu, dass er dort, wo er nach rechts abgebogen sei, nicht nach links hätte abbiegen können (AS 82).

2. Unbestritten ist resp. von beiden Beteiligten gleich geschildert wird der Umstand, dass der Kollisionsgegner vor dem Rechtsabbiegen deutlich nach links ausgeholt hat. Wie weit dieser nach links gefahren ist, darüber gehen die Aussagen auseinander. Aufgrund des sich in den Akten befindenden Situationsplanes (AS 72) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner zumindest bis zum linken Rand des Mehrzweckstreifens ausgeholt hat. Denkbar ist aber auch, dass er sogar bis über den Mehrzweckstreifen hinaus auf die gegenüberliegende Fahrbahn ausgewichen ist. Ebenfalls klar aus dem Situationsplan ersichtlich ist, dass der Kollisionsgegner an der Stelle, an der er nach rechts abgebogen ist, nicht mehr nach links in die Industriestrasse hätte abbiegen können. Aufgrund des fotografisch dokumentierten Spurenbildes der beteiligten Fahrzeuge (AS 23 f.) ist ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Frontbereich ab der Mitte nach links eine Beschädigung aufweist, während das Fahrzeug des Kollisionsgegners oberhalb des rechten Hinterrades resp. bereits im rechten Heckbereich beschädigt wurde. Daraus muss geschlossen werden, dass das Fahrzeug des Kollisionsgegners im Kollisionszeitpunkt nahezu in einem 90-Grad-Winkel zum Fahrzeug des Beschuldigten positioniert war und das Abbiegemanöver bereits stark fortgeschritten war resp. sich das Fahrzeug des Kollisionsgegners schon fast aus dem Gefahrenbereich entfernt hatte.

3. Ein wesentlicher Umstand ist, ob der Kollisionsgegner nach links oder nach rechts geblinkt hatte. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz folgendes fest:

«Dass der Pw-Lenker B.___ angeblich zuerst nach links geblinkt hatte, wie vom Beschuldigten A.___ heute dargelegt wurde, ist nicht anzunehmen und steht im Übrigen auch im Widerspruch zur örtlichen Situation, indem die Industriestrasse, die nach links weggeht, rund 20 Meter zurückversetzt ist und B.___ an der fraglichen Stelle gar nicht nach links hätte abbiegen können.»

Diese Schlussfolgerung kann nicht als offensichtlich haltlos, mit dem Beweisergebnis in Widerspruch stehend und somit willkürlich bezeichnet werden. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht in der Tat die konkrete örtliche Situation. Gemäss dieser hätte der Kollisionsgegner dort, wo er gemäss der Aussage des Beschuldigten angeblich nach links blinkte (ca. 15 Meter vor der Kollisionsstelle), gar nicht links abbiegen können. Ob auch das Ausholen nach links mittels Betätigen des linken Blinkers anzuzeigen gewesen wäre, wie dies das Bundesgerichte in BGE 91 IV 16 festhielt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Zumindest wäre diesbezüglich einzuwenden, dass Richtungsänderungen rechtzeitig anzuzeigen sind, was für die Aussage des Kollisionsgegners anlässlich der Erstbefragung spricht, er habe etwa 50 Meter vor der Einmündung der Industriestrasse den rechten Blinker gestellt. Hätte der Kollisionsgegner vor dem Rechtsabbiegen das Ausholen nach Links mittels Betätigen des linken Blinkers angezeigt, so hätte dies wohl mehr Verwirrung für den nachfolgenden Verkehr gestiftet, als der Klärung seiner Absichten gedient. Dasselbe gilt, wenn der Kollisionsgegner – was die Vorinstanz offenbar für geboten hielt (s. begründetes Urteil, S. 7 oben [AS 105]) – erst nach dem links Ausholen den rechten Blinker betätigt hätte. Das Vorgehen, so wie dies der Kollisionsgegner schilderte, erscheint in der vorliegenden Situation jedoch nachvollziehbar und plausibel.

Dass aber die Sachverhaltsfeststellung der Vorderrichterin – wie dies der Beschuldigte nahelegt –  alleine deshalb willkürlich sein sollte, weil sie davon ausging, der Kollisionsgegner habe entgegen der Aussage des Beschuldigten den Blinker nicht nach links gestellt und ihn trotzdem nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige (nach links) verurteilte, ist nicht zutreffend. Die Amtsgerichtspräsidentin konnte den Kollisionsgegner viel mehr gar nicht wegen unterlassener Richtungsanzeige nach links verurteilen, weil solches gar nicht angeklagt war.

4. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht zudem, dass die Aussagen des Kollisionsgegners in beiden Einvernahmen klar und übereinstimmend waren. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte bei der polizeilichen Erstbefragung, er sei sich ganz sicher, dass der andere PW gegen links geblinkt habe und nicht gegen rechts. Demgegenüber sagte er an der Hauptverhandlung, wie bereits erwähnt, aus: «Bevor der andere Fahrzeuglenker nach rechts geblinkt hat, hat er den linken Blinker gestellt…». Dies ist ein Widerspruch zur Aussage anlässlich der Erstbefragung. Dieser Widerspruch lässt die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft erscheinen als die klaren Aussagen des Kollisionsgegners. Dieser Umstand sowie die erwähnten örtlichen Verhältnisse, die weder ein Linksabbiegen noch ein Abstellen des PW’s auf der linken Fahrbahnseite erlaubten, sprechen klarerweise für die Sachverhaltsversion des Kollisionsgegners, wonach er den Blinker gestellt hat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorderrichterin liegt deshalb ebensowenig vor wie ein Verstoss gegen den Grundsatz «in dubio pro reo», welchem als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19.2.2019 E. 1.1.1).

Es ist somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kollisionsgegner betätigte ca. 50 Meter vor der Verzweigung Gösgerstrasse-Industriestrasse den rechten Blinker, holte unmittelbar nach der Einmündung der Industriestrasse in die Gösger-strasse nach links aus, so dass er sich praktisch vollständig auf dem Mehrzweckstreifen befand und bog dann nach rechts ab, wo der Beschuldigte mit seiner Fahrzeugfront das Fahrzeug des Kollisionsgegners im Bereich des Hinterrades resp. bereits im rechten Heckbereich touchierte. Gemäss den sich in den Akten befindenden Fotoaufnahmen (AS 25) ist zudem davon auszugehen, dass – entgegen der Behauptung der Verteidigung – die Möglichkeit, im Bereich der Kollisionsstelle rechts abzubiegen, vom Beschuldigten frühzeitig hätte erkannt werden können.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Rechtsprechung und Lehre haben aus Art. 26 Abs. 1 SVG den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet, der für den Strassenverkehr von zentraler Bedeutung ist. Danach darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern noch gefährden. Selbst derjenige Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsregelwidrig verhält, darf sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen, sofern sein Verhalten in keinem Zusammenhang zur strittigen Verkehrssituation steht. Ansonsten schützt der Vertrauensgrundsatz jedoch nur den sich regelkonform verhaltenden Strassenverkehrsteilnehmer (Philipp Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2014, Art. 26 SVG N 7 und 11 mit Hinweisen).

Eine Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Demnach ist das Vertrauen auf ordnungsgemässes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich diese nicht richtig verhalten werden. Dies gilt selbst ohne konkrete Anzeichen auf ein fehlerhaftes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wenn aufgrund der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit fremden Fehlverhaltens gerechnet werden muss (Weissenberger, a.a.O., N 13 und 16).

2. Der Führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seiner Vorsichtspflicht nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom Automobilisten gefordert, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., N 10).

3. Im vorliegenden Fall ist wie erwähnt davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner des Beschuldigten ca. 50 Meter vor der Verzweigung Gösgerstrasse/Industriestrasse den rechten Blinker stellte und die Abzweigung nach rechts für den Beschuldigten rechtzeitig erkennbar war. Weiter ist davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner kurz nach der Verzweigung Gösgerstrasse/Industriestrasse, an einer Stelle, wo ein Linksabbiegen nicht mehr möglich war, nach links ausholte. Dadurch entstand eine aussergewöhnliche Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten vollste Aufmerksamkeit, im Zweifelsfall über die Absichten des Kollisionsgegners sogar ein Anhalten, erfordert hätte. Andere Gefahren, auf welche der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit hätte lenken müssen, lagen gemäss Akten keine vor. Keinesfalls durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage jedoch rechts am Kollisionsgegner vorbeifahren. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn von der vom Beschuldigten geschilderten Sachlage auszugehen wäre, also der Kollisionsgegner 15 Meter vor der Kollisionsstelle – mithin nach der Einmündung der Industriestrasse in die Gösgerstrasse – links geblinkt hätte. Der Beschuldigte will davon ausgegangen sein, der Kollisionsgegner wolle sein Fahrzeug links auf der Gegenfahrbahn parkieren (siehe die Erstaussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Kurzbefragung am 29. Oktober 2016, AS 19). Davon durfte der Beschuldigte jedoch nicht in guten Treuen ausgehen, befanden sich doch auf der gegenüberliegenden Fahrbahn, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Parkiermöglichkeiten. Zumindest hätte es sich dabei um ein unübliches Manöver gehandelt, so dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hätte in Erwägung ziehen müssen, dass der Kollisionsgegner fälschlicherweise den Blinker nach links statt nach rechts gestellt hat oder mit dem Linksblinken lediglich das Ausholen nach links vor dem Rechtsabbiegen anzeigen wollte.

Indem der Beschuldigte in einer unklaren Verkehrssituation (vor ihm fahrendes Fahrzeug, das nach rechts blinkt, aber links ausholt resp. in der Version des Beschuldigten an einer Stelle nach links blinkt, wo nicht links, aber sehr wohl rechts abgebogen werden kann) einfach an dem vor ihm fahrenden Auto rechts vorbeifuhr, ohne sich über die genauen Absichten des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers im Klaren zu sein resp. ein allfälliges zu erwartendes Fehlverhalten einzukalkulieren, hat er die ihm gebotene Aufmerksamkeit im Strassenverkehr verletzt und ist deswegen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung im Falle von Übertretungen im Strassenverkehr richtet sich die Bemessung der Busse weniger nach den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten als nach dem konkreten Verschulden. Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von CHF 200.00 verhängt, was sowohl mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie auch mit dem Verschulden des Beschuldigten ohne weiteres im Einklang steht. Darüber hinaus steht diese Bussenhöhe auch mit der Busse im Einklang, welche gegen den Kollisionsgegner ausgesprochen worden ist (CHF 200.00), sind doch die Verschulden der beiden Kollisionsbeteiligten in etwa als gleich hoch einzustufen: Der vordere PW-Lenker schuf eine unklare Situation, indem er rechts blinkte, nach links ausschwenkte; er hätte auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen. Dieses Verhalten erscheint gleich stark vorwerfbar wie das unbeirrte Weiterfahren des Beschuldigten. Demnach rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 zu bestätigen, so auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

VI. Kosten und Entschädigung

Die Berufung ist erfolglos. Schuldspruch und Strafmass der ersten Instanz wurde bestätigt, so dass der Beschuldigten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und sein Entschädigungsbegehren abzuweisen ist. Die von ihm zu tragenden erstinstanzlichen Kosten betragen CHF 540.00 (Ziff. 5 des angefochtenen Urteils); die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 belaufen sich auf total CHF 1'050.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016 durch Mangel an Aufmerksamkeit, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.    Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CFH 1'080.00, hat A.___ im Umfang von 50 %, entsprechend CHF 540.00, zu bezahlen.

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2019.27 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.08.2019 STBER.2019.27 — Swissrulings