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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.08.2020 STBER.2019.23

12 août 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,881 mots·~1h 9min·3

Résumé

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Advokat Alain Joset

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall, Irreführung der Rechtspflege

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 11. August 2020 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Advokat Alain Joset, privater Verteidiger des Beschuldigten;

4.    C.___, Zeugin.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:

eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;

die Lebenspartnerin des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er gibt bekannt, gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils sich die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet (vgl. nachfolgende Ziff. I.23.), und dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Anschlussberufung zu erklären. In der Folge nennt der Vorsitzende die rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sowie die ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen impliziten Freisprüche (vgl. nachfolgende Ziff. I.26.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Zeugin;

3. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 17. August 2020, 11:00 Uhr.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Advokat Joset hält einleitend fest, dass er das Mandat als Verteidiger erst im Rechtsmittelverfahren übernommen habe, er in Bezug auf die zuvor verfolgte Verteidigungsstrategie keinen roten Faden habe erkennen können und er zur Wahrung der Interessen seines Klienten das erstinstanzliche Urteil ursprünglich vollumfänglich habe anfechten müssen. Die Berufung werde nun aber auf den Schuldspruch in Bezug auf AnklS. Ziff. 1, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Nicht mehr angefochten seien folglich die Schuldsprüche wegen:

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);

-        Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);

-      Pornographie (AnklS. Ziff. 5).

Der Beschuldigte werde in Bezug auf den im Streit liegenden Schuldspruch gemäss AnklS. Ziff. 1 ein Geständnis ablegen. Er habe seinem Mandanten empfohlen, dem Berufungsgericht seine Rolle innerhalb des Heroinhandelskonstrukts des [Alias von K.____] im [Heimatland] darzulegen. Der Beschuldigte habe bislang die gegen ihn erhobenen Vorwürfe kategorisch bestritten, weil er sich vor Repressalien aus dem Umfeld von Herrn K.___ gefürchtet habe. Er sei sich bewusst, dass seine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz wackle und er das Risiko trage, künftig im [Heimatland] leben zu müssen. Der Beschuldigte werde deshalb vor allem seine eigene Rolle und nicht die Tatbeiträge anderer Beteiligter beleuchten.

Nach dieser Vorbemerkung wirft Advokat Joset zwei Vorfragen in Bezug auf die Aktenstücke und erhobenen Beweise (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) auf und führt zusammengefasst Folgendes aus:

-        Die Beweiswürdigung stütze sich im vorliegenden Fall zentral auf Abhörprotokolle in [Nationalität] Sprache ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (so insbesondere Urteil 6B_403/2018 vom 14.1.2019 und BGE 129 I 85) dürften die übersetzten Abhörprotokolle nicht verwertet werden, wenn nicht klar sei, wer sie wie produziert habe, und ob die übersetzende Person vor Beginn ihrer Übersetzungstätigkeit auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Die Behörden seien verpflichtet, den Namen der übersetzenden Person zu dokumentieren, damit deren Ausbildung und etwaige Ausstandsgründe überhaupt überprüft werden könnten. Er habe in den Akten jedoch die Namen der übersetzenden Personen nicht finden können, ebenso wenig habe er einen Hinweis gefunden, wonach man den übersetzenden Personen die Anonymität zugesichert habe, was grundsätzlich möglich gewesen wäre. Schliesslich sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die übersetzenden Personen auf Art. 307 StGB hingewiesen worden seien. Als Konsequenz daraus seien folgende Szenarien denkbar: Entweder dürften die Abschriften der Telefonkontrollen keine Verwendung zu Lasten des Beschuldigten finden oder die massgeblichen Gespräche seien nun an der Hauptverhandlung anzuhören und unmittelbar von einer Dolmetscherin zu übersetzen. Als Zwischenlösung dieser beiden Szenarien sei auch denkbar, dass die Hauptverhandlung ausgestellt werde, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderungen eingehalten worden seien.

-        Mit Blick auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten erachte er des Weiteren die Ermittlungsstrategie und Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als einigermassen fragwürdig: Diese habe geheime Überwachungsmassnahmen durchgeführt, hierauf einen Tatbeteiligten nach dem anderen verhaftet und getrennte Verfahren geführt, obwohl die Tatbeteiligten faktisch als Mitbeschuldigte zu qualifizieren seien und der Grundsatz der Verfahrenseinheit gelte. Da die Staatsanwaltschaft dann aber die Einvernahmen der Beschuldigten in den getrennt geführten Verfahren im Verfahren gegen seinen Klienten habe verwerten wollen, habe sie die entsprechenden Einvernahmeprotokolle einfach in das vorliegenden Verfahren hineinkopiert. Ein solches Ermittlungsverfahren sei aus seiner Sicht bundesrechtswidrig, denn dem Beschuldigten hätten spätestens nach seiner Verhaftung die Teilnahmerechte gewährt werden müssen. Zumindest hätte man ihm bei getrennt geführten Verfahren das Konfrontationsrecht – dies am besten bereits im Untersuchungsstadium – gewähren müssen. Aufgrund des missachteten Konfrontationsrechts dürfe nicht auf die Aussagen von Belastungszeugen abgestellt werden.

Es wird vom Vorsitzenden in Absprache mit den Parteivertretern vereinbart, dass zuerst die Zeugin sowie der Beschuldigte befragt werden. In der Folge werde man auf die von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen und Anträge zurückkommen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Die Zeugin C.___ wird in den Gerichtssaal gebeten und, nachdem sie vom Referenten belehrt und insbesondere auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zur Sache befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020). Nach ihrer Befragung verlässt Frau C.___ den Gerichtssaal und es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Person und Sache (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).

Der Referent gibt im Rahmen der Befragung zur Sache bekannt, dass er den Beschuldigten auch mit einzelnen Ergebnissen aus den polizeilichen Ermittlungen (insbesondere aus den Telefonkontrollen) konfrontieren wolle. In diesem Zusammenhang sei ihm der Hinweis wichtig, dass die Frage, inwiefern die Ergebnisse dieser Telefonkontrollen verwertbar seien, noch offen sei.

Der amtliche Verteidiger weist auf die Schwierigkeit dieser Versuchsanlage hin, da die jeweiligen Fragestellungen mit einem allenfalls unzulässigen Beweismittel kontaminiert sein könnten. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte diese Differenzierung vornehmen könne. Um zu verhindern, dass die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts auf möglicherweise unverwertbaren Ergebnissen der TK beruhe, habe er bereits vorfrageweise die Verwertbarkeit thematisiert.

Der Referent erklärt, es gehe ihm um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Beschuldigte solle wissen, welche Ergebnisse der TK, sofern verwertbar, das Gericht als wichtig erachte, und er solle hierzu auch Stellung nehmen können. Er sei sich der Problematik in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch durchaus bewusst und bestehe nicht darauf, dass diese Fragen nun schon gestellt würden.

Der Vorsitzende erklärt, dass bei dieser Ausgangslage die Befragung unterbrochen und erst wieder fortgesetzt werde, nachdem das Berufungsgericht über die Anträge des Beschuldigten entschieden habe. Er erteilt dem Verteidiger nochmals das Wort, um die Anträge zu formulieren.

Advokat Alain Joset stellt und begründet folgende Anträge:

-        Es seien die Übersetzungen bzw. Abschriften der Telefonkontrollen als unverwertbar zu erklären und nicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen sei, wer diese wie erstellt habe, und ob gegenüber der übersetzenden Person eine Rechtsbelehrung, insbesondere der Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung, erfolgt sei.

Eventualiter seien die abgehörten Telefongespräche, welche für die Beweisführung der Staatsanwaltschaft wichtig seien, unmittelbar vor Gericht neu zu erheben und nun ad hoc von einer zuvor belehrten Dolmetscherin zu übersetzen.

-        In Bezug auf die Problematik des Teilnahme- und des Konfrontationsrechts des Beschuldigten macht der Verteidiger Folgendes geltend: Wenn Verfahren formell getrennt geführt würden, obwohl diese materiell zusammengehörten, müsse mindestens eine Konfrontation mit den Belastungszeugen stattgefunden haben. Es sei aber nicht die Aufgabe der Verteidigung zu beantragen, welche belastenden Beweismittel man verwertet haben wolle, vielmehr habe die Staatsanwaltschaft die Konfrontation sicherzustellen. Er halte lediglich fest, dass es nicht angehe, die belastenden Aussagen Dritter aus fremden Verfahren einfach in das Verfahren gegen den Beschuldigten hineinzukopieren, was vorliegend der Fall gewesen sei. Er beantrage, dass die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation nicht verwertet werden dürften.

Der Vorsitzende erteilt Staatsanwalt B.___ das Wort für eine Stellungnahme, in welcher dieser zusammengefasst Folgendes ausführt:

Vorab stelle er fest, dass von der Verteidigung anerkannt werde, was als Beweismittel zu qualifizieren sei: Das relevante Beweismittel sei nicht die Abschrift auf Papier bzw. das TK-Protokoll, sondern die durchgeführte Überwachung, d.h. die Telefongespräche und SMS, die alle auf Datenträger aufgezeichnet bzw. gespeichert seien. Im Ordner 3 seien sämtliche Dolmetscherformulare abgelegt, er habe sich die exakte Aktenfundstelle zwar nicht notiert, könne dies aber noch nachholen. Jeder mitwirkende Dolmetscher werde von der Polizei belehrt und die entsprechende Belehrung werde von den Dolmetschern auch unterzeichnet. Es bestehe für jedes Verfahren ein Dolmetscherzeichen (für das vorliegende Verfahren sei dies gemäss seiner Erinnerung «SOK») und die Personalnummer. Nicht erforderlich sei nach seinem Kenntnisstand, dass jedes einzelne Protokoll, das elektronisch erfasst sei, in Papierform ausgedruckt und mit der Rechtsbelehrung versehen werden müsse. Aufgrund der Dolmetscherbelege liesse sich aber für jeden Einzelfall rekonstruieren, welche Person die konkrete Übersetzung erstellt habe. In Anbetracht dieser Nachvollziehbarkeit beantrage die Staatsanwaltschaft, den Antrag der Verteidigung abzuweisen.

Sofern das Gericht jedoch – entgegen der von ihm dargelegten Auffassung – zum Schluss gelangen sollte, das dargelegte Vorgehen mit den Belehrungen genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sei die Konsequenz daraus und dementsprechend auch der Antrag der Staatsanwaltschaft, dass sämtliche Aufzeichnungen nochmals eins zu eins übersetzt würden. Auf jeden Fall sei ausgeschlossen, dass die Beweisgrundlage wegbrechen würde, da die Beweismittel (in Form der entsprechenden Aufzeichnungen auf Datenträgern) ja unbestrittenermassen in den Akten vorhanden seien.

Es treffe zu, dass die Verfahren getrennt geführt worden seien. Wenn dann in solchen Fällen am Schluss in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation der Bandenmässigkeit greife, werde von der Verteidigung immer die Frage aufgeworfen, ob man die Verfahren nicht hätte zusammenziehen müssen. Die faktischen Gegebenheiten hätten jedoch klar gegen Letzteres gesprochen: Es habe verschiedene Läuferzellen und diverse unterschiedliche zeitliche und örtliche Komplexe gegeben, die eine separate Beurteilung und damit eine Verfahrenstrennung unumgänglich gemacht hätten. Den Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe hier künstlich Verfahren abgetrennt, die eigentlich zusammengehört hätten, weise er deshalb zurück. Es sei schlicht nicht anders durchzuführen gewesen. Des Weiteren erschliesse sich ihm nicht, weshalb die Akten und damit auch die Erkenntnisse der anderen Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht hätten beigezogen werden sollen und dürfen. Die belastenden Aussagen von Dritten liessen sich vorliegend an einer Hand abzählen. Wenn sich im Einzelfall allenfalls zeige sollte, dass eine Konfrontation unterblieben sei, dürfte die entsprechende Aussage nicht verwertet werden. Das sei von der Vorinstanz aber auch so gehandhabt worden. Zusätzliche Befragungen seien nicht vorzunehmen, das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Aussage verwertbar sei oder eben nicht.

Der Vorsitzende fragt den Verteidiger, ob er sich nochmals hierzu äussern wolle, bevor die Verhandlung kurz unterbrochen werde, um Staatsanwalt B.___ die Gelegenheit zu geben, die von ihm erwähnten Dolmetscherformulare aus den Verfahrensakten herauszusuchen und vorzulegen.

Advokat Joset nimmt diese Möglichkeit zusammengefasst wie folgt wahr: Er gehe gestützt auf die Ausführungen von Staatsanwalt B.___ davon aus, dass die Namen der übersetzenden Personen nicht in den Akten vermerkt seien. Zudem habe er in den Verfahrensakten die Dolmetscherformulare nicht gefunden, warte aber nun ab, was der Staatsanwalt vorlegen werde. In der Voruntersuchung habe sein Mandant zum Teil auch falsche Übersetzungen geltend gemacht. Er habe nun nicht im Kopf, um welche konkreten Telefongespräche es sich hierbei gehandelt habe. Sofern die formellen Voraussetzungen geklärt seien, d.h. sofern die Abschriften überhaupt verwertbar seien, sei die Verteidigung in der Lage, näher zu spezifizieren, um welche Übersetzungen es gehe.

Zur Frage der Konfrontation vertrete die Verteidigung die Auffassung, dass dem Beschuldigten zwingend die Gelegenheit hätte gegeben werden müsse, die Aussagen Dritter in Frage zu stellen. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits diese Aussagen in das Verfahren gegen seinen Mandanten hineinkopiere und sie andererseits den Standpunkt vertrete, möglicherweise seien diese Aussagen gar nicht verwertbar, man überlasse diese Entscheidung dem Gericht. Das entspreche nicht dem Konzept des kontradiktorischen Verfahrens und sei mit der Ermittlungsrolle, welche die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht wahrnehmen müsse, nicht zu vereinbaren.

Es folgt eine kurze Pause, nach welcher Staatsanwalt B.___ dem Richtergremium und der Verteidigung Einsicht in die von ihm aus den Akten herausgesuchten Dolmetscherformulare (AS 3.2.16/37 ff.) gewährt. Er weist darauf hin, dass aus den Originaldokumenten die erforderlichen Belehrungen und Unterzeichnungen hervorgingen.

Advokat Joset hält dem in seiner Stellungnahme entgegen, man sehe zwar auf den jeweiligen Dolmetscherformularen die Belehrung und Unterzeichnung durch die übersetzende Person sowie das entsprechende Kürzel (z.B. SOK2, SOK10), aber nicht, wer hinter dem Kürzel stehe. Dies sei aber erforderlich, damit überprüft werden könne, ob die übersetzenden Person über die fachliche Ausbildung verfüge und ob sie in den Ausstand zu treten habe. Er bleibe deshalb dabei, dass die bundesgerichtlichen Vorgaben vorliegend nicht erfüllt worden seien.

In der Folge wird die Verhandlung zur geheimen Beratung der Anträge der Verteidigung erneut unterbrochen.

Der Referent eröffnet in der Folge den Parteien mündlich folgenden Beschluss:

« 1.  Der Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Übersetzungsprotokolle der Telefonüberwachungen unverwertbar zu erklären seien bzw. wonach eventualiter die massgebenden Aufzeichnungen anlässlich der Berufungsverhandlung anzuhören und von einem Dolmetscher unmittelbar zu übersetzen seien, wird abgewiesen.

  2.  Der Antrag des Beschuldigten und Berufungsklägers, wonach die Aussagen von Belastungszeugen mangels Konfrontation als unverwertbar zu erklären seien, wird abgewiesen.»

Mündlich wird dieser Beschluss vom Referenten summarisch wie folgt begründet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. II.):

In Bezug auf den ersten Antrag sei entscheidend, dass gemäss den aktenkundigen Dolmetscherformularen die übersetzenden Personen auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien, insbesondere sei der Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Übersetzung nach Art. 307 StGB, der eine Gültigkeitsvoraussetzung darstelle, erfolgt. Der Name der übersetzenden Person gehe zwar nicht direkt aus dem Formular hervor, entscheidend sei aber, dass aufgrund des vermerkten Kürzels bzw. der angegebenen Personennummer die Nachvollziehbarkeit gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang sei aber auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verweisen, der es den Parteien verbiete, bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Es könne auf BGE 143 IV 397 verwiesen werden, der zwar im Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Teilnahmerecht ergangen sei, aber auch für die vorliegende Konstellation Geltung beanspruche. Die Verteidigung hätte ohne Weiteres, unmittelbar nachdem ihr die Überwachungsmassnahmen und die erstellen Abschriften bzw. Übersetzungen bekannt gemacht worden seien, die Bekanntgabe der Namen der übersetzenden Personen beantragen können und eben auch müssen, um deren persönliche (Unabhängigkeit, keine Befangenheit) und fachliche (Ausbildung, Qualifikationen) Eignung überprüfen zu können. Mache sie – wie vorliegend – von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweise sich der Jahre später erhobene Einwand, man könne auf die Übersetzungen mangels Nennung der übersetzenden Personen nicht abstellen, als verspätet und rechtsmissbräuchlich. Daran ändere auch ein Verteidigerwechsel nichts, es sei denn, der bisherige Verteidiger habe in grundlegender Weise gegen anerkannte Verteidigerpflichten verstossen, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Dementsprechend seien die Übersetzungen der überwachten Telefongespräche und SMS verwertbar und die eventualiter beantragte Anhörung und unmittelbare Übersetzung durch eine Dolmetscherin vor den Schranken erübrige sich.

In Bezug auf den zweiten Antrag mache die Verteidigung relativ pauschal geltend, Aussagen von Belastungszeugen seien mangels Konfrontation nicht verwertbar. Das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_1196 vom 6. März 2019 festgehalten, dass es nicht angehe, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger lediglich im Parteivortrag die fehlende Konfrontation mit Belastungszeugen rüge und die Unverwertbarkeit von deren Aussagen geltend mache, wenn er zuvor im Vorverfahren ausdrücklich auf die Stellung von Beweisergänzungsanträgen verzichtet und auch vor erster Instanz keine Beweisergänzungen beantragt habe. Auch vorliegend greife diese Rechtsprechung, da eine vergleichbare Konstellation vorliege: Obwohl die Verteidigung mehrmals auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei, habe sie nie (auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens) explizit den Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen gestellt, sondern sich damit begnügt, die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend zu machen. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben. Hinzu komme, dass den Aussagen der Belastungszeugen im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, im Zentrum der Beweiswürdigung stünden vielmehr die umfangreichen Telefonkontrollen, während gewisse Aussagen von Belastungszeugen lediglich bestätigend hinzuträten. Der Antrag der Verteidigung, die Aussagen der Belastungszeugen als unverwertbar zu erklären, sei deshalb abzuweisen.

In der Folge wird die Befragung des Beschuldigten fortgesetzt (vgl. hierzu Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020).

In der Folge stellt und begründet der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, es seien die folgenden Dokumente zu den Akten zu nehmen:

-           Zwischenzeugnis [Firma 2] AG vom 9. Juli 2020 betreffend A.___;

-           Schreiben von D.___ (Ehefrau des Beschuldigten) vom 21. Juli 2020;

-           Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend A.___;

-           Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [Ort 1] vom 7. August 2020 betreffend E.___ (Lebenspartnerin des Beschuldigten).

Der Vorsitzende bittet den Verteidiger, die Dokumente Staatsanwalt B.___ zur Einsicht auszuhändigen. Die Unterlagen werden vom Gericht zu den Akten genommen, nachdem Staatsanwalt B.___ dagegen keine Einwände erhoben hat.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen und die Hauptverhandlung für eine Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr unterbrochen wird.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die die Anklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):

« 1.  Es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch [recte: die erstinstanzliche Einstellung] betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall in Rechtskraft erwachsen ist.

  2.  Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege und Pornographie in Rechtskraft erwachsen sind.

  3.  A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG.

  4.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen.

  5.  Es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden.

  6.  Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Der amtliche Verteidiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten):

« 1.  Es sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils:

vom Vorwurf der bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen;

wegen Gehilfenschaft zu einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen;

in Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.

  2.  Eventualiter sei A.___ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils

       -    wegen bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen;

       -    zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, davon 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

-    in Bezug auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen.

  3.  Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostenentscheides zu bestätigen.

  4.  Es sei auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten.

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.»

Staatsanwalt B.___ und Advokat Joset halten je einen kurzen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Es tue ihm leid, dass er erst heute vor Obergericht Aussagen bzw. ein Geständnis gemacht habe. Dass es so lange gegangen sei, habe mit dem Druck zu tun, unter dem er gestanden sei.

Der Vorsitzende weist abschliessend auf den Termin der mündlichen Urteilseröffnung hin und erklärt die Hauptverhandlung für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. August 2020 um 11:00 Uhr:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Advokat Alain Joset, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen als Zuhörerinnen:

eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung;

die Lebenspartnerin des Beschuldigten.

Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden und stellt fest, dass alle vorgeladenen Personen zur Urteilseröffnung erschienen sind. Er weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde, massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv werde per Post verschickt. In der Folge verliest Oberrichter von Felten als Referent die wichtigsten Punkte des Dispositivs. Hierauf fasst er für die einzelnen Vorhalte der Anklageschrift das Beweisergebnis zusammen, nimmt die rechtliche Würdigung vor und erörtert die Strafzumessung. Des Weiteren gibt er die Kostenverlegung sowie die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren bekannt. Abschliessend begründet er, weshalb das Berufungsgericht davon abgesehen hat, gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.

Der Vorsitzende erklärt die Urteilseröffnung um 11:30 Uhr für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 1. April 2011 wurde G.___, [Nationalität] […] in Olten verhaftet. Er war im Besitz von 35 g Heroin und CHF 1'272.45. Der Verhaftung voraus gingen entsprechende Informationen der Kantonspolizei Thurgau, wonach eine Drogenübergabe geplant sei. Diese Angaben machte der vorgesehene Abnehmer M.___ anlässlich einer Verkehrskontrolle (Akten Seite [AS] 2.1.1/28).

2. Am 5. April 2011 wurde L.___, ebenfalls [Nationalität], am Bahnhof Döttingen (AG) durch die Polizei des Kantons Aargau einer Kontrolle unterzogen. Bei der Durchsuchung einer von L.___ zuvor weggeworfenen Jacke kamen 37 Minigripsäcklein à je ca. 5 g Heroin zum Vorschein (AS 3.1.1/1).

3. Aufgrund durchgeführter Telefonüberwachungen kamen die Ermittlungsbehörden zur Erkenntnis, dass der Benutzer der Rufnummer [...] 06 03 mutmasslich mit der Aufgabe betraut ist, Heroin an verschiedene in der Schweiz tätige Läufer zu verteilen. Gestützt auf diese Erkenntnis eröffnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 16. Juni 2011 eine Strafuntersuchung gegen den unbekannten Nutzer besagter Telefonnummer wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS 12.1.1/1). Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Überwachung der erwähnten Rufnummer an (AS 3.2.1/25 ff.).

4. Im weiteren Verlauf der durch die Polizei des Kantons Aargau unter dem Aktionsnamen «Racer» geführten Ermittlungen kam es am 30. Juni 2011 in Olten zur Verhaftung eines weiteren [Nationalität] Läufers, A.N.___. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 % [Heroin-Base]), abgepackt in 5 g-Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___ ([Hotel]) wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 12 - 20 %), 969,8 g Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt (AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.).

5. Aufgrund einer Gerichtsstandsanfrage aus dem Kanton Aargau vom 7. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 19. Juli 2011 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (unbekannte Person namens «[zweites Alias von A.___]» sowie mutmasslich mehrere weitere Personen) wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 1.3/1 und 12.1.1/2). Es folgten umfangreiche Ermittlungen der Polizei Kanton Solothurn, geführt unter dem Aktionsnamen «Speeder» (s. Strafanzeige gegen den Beschuldigten, nachfolgend Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/1 ff.).

6. Am 29. August 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ («[zweites Alias von A.___]», nachfolgend Beschuldigter) wegen des Verdachts des Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (AS 12.1.1/3). Diese Strafuntersuchung wurde am 24. April 2012 auf die (später wieder eingestellten) Vorhalte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ausgedehnt (AS 12.1.1/4, 1.4.1/1 ff.). Am 20. August 2014 erfolgte eine weitere Verfahrensausdehnung gegen den Beschuldigten (AS 12.1.1/7 f.) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG).

7. Am 14. Dezember 2011 wurden in Olten erneut G.___ sowie ein weiterer [Nationalität] Heroinläufer, F.___, festgenommen. In den Effekten von F.___ wurden 32,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,7 - 9,3 %) sowie am Domizil der beiden Läufer an der [Adresse] in Aarburg weitere 448,5 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 9,8 - 15 %) und 54 g Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden mehrere Mobiltelefone und rund CHF 5'000.00 Bargeld sichergestellt (AS 5.1.1.3/1 ff.).

8. Am 3. Februar 2012 wurde H.___ (die Geliebte des Beschuldigten) verhaftet (AS 5.1.1.4/1 ff.).

9. Am 22. Februar 2012 wurden mit I.___ und [Läufer 4] schliesslich zwei weitere Heroinläufer [aus dem Heimatland] festgenommen. Im Rahmen dieser Festnahme wurden auch insgesamt 267,6 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 8,9 - 19 %) und 876 g Streckmittel sichergestellt (AS 5.1.1.2/1 ff.).

10. Am 29. März 2012 wurde der Beschuldigte festgenommen (AS 12.3.1/2) und gemäss Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2012 in Untersuchungshaft versetzt (AS 12.3.1/32 f.). Als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt Fabian Malovini bestellt (AS 12.1.3/1). Da der Beschuldigte per 3. April 2012 Rechtsanwalt Beat Muralt als Privatverteidiger beigezogen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft anfangs April 2012 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Malovini (AS 12.1.2.2/15). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2012 (AS 12.3.1/51 f.) und 28. September 2012 (AS 12.3.1/79 f.) wurde die Untersuchungshaft über den Beschuldigten verlängert.

Am 18. Dezember 2012 wurde er schliesslich entlassen (AS 12.3.1/90).

11. Am 19. Juli 2012 wurde gegen A.N.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens und Anstalten Treffens zu Verbrechen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1/35 ff.).

12. Am 20. November 2012 wurde gegen H.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.). Am 17. Dezember 2012 wurde sie vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG, mehrfacher Geldwäscherei sowie rechtswidrigem Aufenthalt im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.4/41 ff.).

13. Am 11. April 2013 wurde gegen I.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.2/63 ff.). Am 14. Mai 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.2/71 ff.).

14. Am 30. April 2013 wurde gegen F.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/54 ff.). Am 9. Juli 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.3/59 ff.).

15. Am 28. Juni 2013 wurde gegen G.___ Anklage erhoben (AS 5.1.1.3/63 ff.). Am 5. Dezember 2013 wurde dieser vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Verbrechen gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt (AS 5.1.1.3/69 ff.).

16. Am 5. August 2014 erging die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn gegen den Beschuldigten (AS 2.1.1/1 ff.).

17. Am 6. März 2017 erfolgte die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte des Menschenhandels, evtl. Förderung der Prostitution, Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (angeblich begangen im Frühjahr 2013), Nachtruhestörung, Nichtanzeigen eines Fundes sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (AS 1.4.1/1 ff.).

18. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde Rechtsanwalt Beat Muralt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 12.1.1/23).

19. Am 24. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Muralt den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihm bis 11. September 2017 Frist, Beweisanträge zu stellen sowie gestützt auf Art. 147 StPO und Art. 6 EMRK die allfällige Wiederholung von Einvernahmen zu beantragen (AS 12.1.1/37). Am 11. September 2017 teilte Rechtsanwalt Muralt mit, dass vorderhand auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (AS 12.1.1/38).

20. Betreffend die im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und vom Haftgericht jeweils (soweit erforderlich) genehmigten Überwachungsmassnahmen kann auf die Mitteilung vom 5. September 2017 (AS 3.2.16/79 f.) sowie die Strafanzeige vom 5. August 2014 (Kapitel 4, AS 2.1.1/34 ff.) verwiesen werden.

21. Am 12. September 2017 wurde gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) Anklage erhoben (1.4.1/9 ff.).

22. Am 31. Oktober 2018 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV] 118 ff.):

« 1.  Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, angeblich begangen am 26.05.2014, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 3.3).

2.  Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-    des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.06.2011 bis 03.12.2011 (AnklS. Ziff. 1)

-    des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 2)

-    der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.1)

-    der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 3.2)

-    der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 4)

-    der Pornographie, begangen am 26.05.2014 (AnklS. Ziff. 5).

3.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 29.03.2012 bis 18.12.2012 ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.  Die sichergestellten Betäubungsmittel (25,9 g Kokain; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

5.  Das auf dem Depositenkonto Nr. [Kontonummer] bei der [Bank] beschlagnahmte Kontoguthaben mit einem Saldo per 31.12.2012 von Fr. 2'260.05 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9 angerechnet.

6.  Dem Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Diese ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 9 zu verrechnen.

7.  Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Fabian Malovini, auf Fr. 2'210.75 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf Fr. 13'361.05 (inkl. 8 % bzw. 7,7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 3'841.10 (Differenz zu vollem Honorar à Fr. 240.--/h, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, total Fr. 72’400.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen, unter Anrechnung des beschlagnahmten Kontoguthabens gemäss vorstehend Ziff. 5 sowie der reduzierten Parteientschädigung gemäss vorstehend Ziff. 6.»

23. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 2. November 2018 die Berufung an (ASV 127). Am 26. November 2018 teilte Advokat Alain Joset die Übernahme der privaten Verteidigung des Beschuldigten mit (ASV 130), worauf der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Muralt sistierte (ASV 136). Nachdem dem Beschuldigten am 15. März 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war (ASV 188), erklärte dieser am 3. April 2019 die Berufung (Akten Berufungsgericht S. [ASB] 1 f.). Die Berufungserklärung richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz, eventualiter gegen die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

24. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2019 auf eine Anschlussberufung (ASB 10).

25. Am 28. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten Frist bis zum 12. Juli 2019 zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt (ASB 21). Innert zweifach erstreckter Frist teilte der Beschuldigte am 27. August 2019 mit, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden, solche jedoch – je nach den vom Berufungsgericht von Amtes wegen anzuordnenden Beweiserhebungen – noch vorbehalten würden (ASB 28).

26. Nachdem das erstinstanzliche Urteil lediglich vom Beschuldigten angefochten worden ist, sind folgende impliziten Freisprüche der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen:

-        Lieferung von 4 - 4,8 kg Heroingemisch an G.___ zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 1. April 2011 sowie bandenmässige resp. mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG bezüglich dieser von G.___ im besagten Zeitraum veräusserte Drogenmenge, resp. soweit vor dem 1. Juni 2011 begangen;

-        Erwerb einer unbestimmten Menge Heroingemisch von verschiedenen unbekannten Lieferanten in Bern, Basel, Olten und evtl. anderswo zwischen dem 5. Oktober 2011 und dem 24. November 2011.

Weiter in Rechtskraft erwachsen sind folgende Erkanntnisse der Vorinstanz:

-        Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff. 1 Urteilsdispositiv/AnklS. Ziff. 3.3);

-        Einziehung von 25,9 g Kokain (Ziff. 4 Urteilsdispositiv);

die Entschädigungen der vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Malovini sowie Rechtsanwalt Muralt, jeweils der Höhe nach (Ziff. 7 und 8 Urteilsdispositiv).

27. Zu Beginn der obergerichtlichen Hauptverhandlung, welche am 11. August 2020 stattfand, liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung zurückziehen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen:

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS. Ziff. 2: Besitz von Kokaingemisch);

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (AnklS. Ziff. 3.1);

versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AnklS. Ziff. 3.2);

-        Irreführung der Rechtspflege (AnklS. Ziff. 4);

-      Pornographie (AnklS. Ziff. 5).

Aufgrund dieses teilweisen Rückzugs der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich Dispositivziffer 2 – soweit Alinea 2 bis 5 betreffend – in Rechtskraft erwachsen.

Zudem wurde an der obergerichtlichen Hauptverhandlung auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschuldigten hin C.___ als Zeugin befragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).

II. Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Verwertbarkeit der übersetzten TK-Protokolle

Vor Obergericht macht die Verteidigung erstmals geltend, die übersetzten TK-Protokolle seien als unverwertbar zu erklären, eventualiter seien die massgeblichen Aufzeichnungen an der Gerichtsverhandlung anzuhören und von einer belehrten Person unmittelbar zu übersetzen. Die Verteidigung rügt – unter Berufung auf BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom 14.1.2019 – eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Dokumentationspflicht. Da nicht belegt sei, wer und wie die übersetzten TK- Protokolle produziert worden seien, dürften diese nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Es liege in der Verantwortung der Justiz, der Dokumentationspflicht nachzukommen und ein rechtmässiges Verfahren sicherzustellen. Diese Aufgabe lasse sich nicht auf die Verteidigung abschieben, indem man dieser vorwerfe, sie habe es rechtsmissbräuchlich und treuwidrig unterlassen, die entsprechenden Rügen rechtzeitig zu erheben.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; Urteil 6B_960/2019 vom 4.2.2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ebenso kann auf die ausführliche Darstellung dieser Rechtsprechung unter vorstehender S. 8 (Verhandlungsprotokoll) verwiesen werden. Die Verteidigung hatte bereits im Untersuchungsstadium davon Kenntnis, wie die Strafverfolgungsbehörden bei den Übersetzungen und Abschriften der TK-Ergebnisse vorgegangen waren. Gleichwohl hielt sie die ihr bekannten Rügegründe zurück bzw. machte diese erstmals erst Jahre später nach dem ungünstigen Verfahrensausgang vor erster Instanz geltend. Darin liegt ein treuwidriges Verhalten und die entsprechende Rüge erweist sich als verspätet.

Selbst wenn man – im Sinne der Verteidigung und entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung – davon ausginge, die Rüge sei nicht verspätet erfolgt, führt dies im Ergebnis nicht zu einem anderen Schluss, denn diese erweist sich auch inhaltlich als unbegründet: Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Verfassungsgarantien muss die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten (aber auch für das Gericht) nachvollziehbar sein (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Diese Nachvollziehbarkeit ist vorliegend gegeben. Auf den jeweiligen Abschriften der aufgezeichneten Gespräche und SMS ist mit einem Personenkürzel vermerkt, wer die Übersetzung vorgenommen hat. Welche konkrete Person hinter dem Kürzel steht, liesse sich in jedem Einzelfall rekonstruieren. Ebenso ist aktenmässig belegt, dass die beigezogenen Dolmetscher gesetzeskonform belehrt wurden. Für jede mitwirkende Person existiert ein Dolmetscherformular (abgelegt unter AS 3.2.16/37 ff.), das sich aufgrund des Personenkürzels eindeutig zuordnen lässt. Auf diesen datierten Belegen bestätigten die übersetzenden Personen unterschriftlich, auf die Pflicht zur wahrheitsmässigen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB sowie auf die Ausstandsgründe nach Art. 56 ff. StPO hingewiesen worden zu sein. Ebenso ist auf jedem Formular dokumentiert, von wem die Dolmetscher belehrt wurden. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich deshalb nicht als stichhaltig. Zu keinem anderen Schluss führen die von der Verteidigung herangezogenen Entscheide (BGE 129 I 85 sowie 6B_403/2018 vom 14.1.2019), da sich die ihnen zu Grunde liegenden Fallkonstellationen grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheiden. So ging in BGE 129 I 85 aus den Verfahrensakten nicht hervor, wer die Übersetzungsprotokolle erstellt hatte und ob die Dolmetscher überhaupt auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden waren. Die Vorinstanz begnügte sich mit dem Hinweis, dass die polizeilichen Dolmetscher Art. 307 StGB kennen würden. Auch in 6B_403/2018 vom 14.1.2019 war den Akten – im Unterschied zu vorliegendem Fall – nicht zu entnehmen, ob bei jedem einzelnen Dolmetscher, d.h. übersetzerspezifisch, vorgängig der Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde in Bezug auf die übersetzten TK-Protokolle ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen ist und die massgebliche Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die übersetzten TK-Protokolle sind deshalb uneingeschränkt verwertbar.

2. Verwertbarkeit der Aussagen von «Belastungszeugen»/«Mitbeschuldigten»

Neben den Ergebnissen der zahlreichen durchgeführten Überwachungsmassnahmen (Observation, Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, Telefonüberwachung) finden sich in den Akten auch die Aussagen von Belastungszeugen, insbesondere diejenigen der beiden in jeweils separaten Verfahren beurteilten «Mitbeschuldigten» A.N.___ und F.___. Diesbezüglich stellt sich die Frage der Verwertbarkeit ihrer Aussagen.

2.1 Teilnahme- und Mitwirkungsrecht sowie Konfrontationsanspruch

2.1.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungsund Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 140 IV 172, E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).

2.1.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Verfahrenseinheit bildet gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts, welches die Verhinderung sich widersprechender Urteil bezweckt, sei dies bei der Sachverhaltsdarstellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 2.3 mit Hinweisen).

In Anbetracht dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Verfahrenstrennung (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.4 mit Hinweis auf 1B_124/2016 vom 12.8.2016 E. 4.6). Sie muss die Ausnahme bleiben und es müssen hierfür sachliche Gründe vorliegen. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Grund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Demgegenüber bildet die Möglichkeit bzw. das Bestreben der Strafverfolgungsbehörden, gegen einen Mittäter oder Teilnehmer ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16.5.2017 E. 3.2, abweichend hierzu: Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.52 vom 4.4.2018 E. 1.4.5 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160452 vom 25.4.2017 E. 8 sowie SB160417 vom 5.10.2017 E. 6.3).

2.1.3 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seine verschiedenen Mittäter A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___ zu Recht getrennt geführt hat. Ist dies der Fall, ist eine Verletzung von Teilnahmerechten anlässlich der Befragungen der Mitbeschuldigten von Vornherein zu verneinen.

Die Strafanzeige gegen A.N.___ lag am 27. Januar 2012 vor (AS 5.1.1.1/1 ff.). Die Anklageschrift datiert vom 19. Juli 2012 (AS 5.1.1.1/29 ff.). Am 6. September 2012 erging das Urteil im abgekürzten Verfahren (AS 5.1.1.1/35 ff.). Die Strafanzeige gegen I.___ datiert vom 26. Juni 2012 (AS 5.1.1.2/1 ff.), die Anklageschrift vom 11. April 2013 (AS.5.1.1.2/63 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren vom 14. Mai 2013 (AS 5.1.1.2/71 ff.). Die Strafanzeige gegen G.___ und F.___ datiert vom 3. August 2012 (AS 5.1.1.3/1 ff.), Anklage erhoben wurde gegen F.___ am 30. April 2013 (AS 5.1.1.3/54 ff.) und gegen G.___ am 28. Juni 2013 (AS 5.1.1.3/63 ff.); die Urteile ergingen am 9. Juli 2013 gegen F.___ (im abgekürzten Verfahren, AS 5.1.1.3/59 ff.), resp. am 5. Dezember 2013 (ordentliches Verfahren) gegen G.___ (AS 5.1.1.3/69 ff.). Gegen H.___ wurde die Strafanzeige am 12. November 2012 erstellt (AS 5.1.1.4/1 ff.), am 20. November 2012 wurde Anklage erhoben (AS 5.1.1.4/37 ff.) und das Urteil im abgekürzten Verfahren erging am 17. Dezember 2012 (AS 5.1.1.4/41 ff.). Sämtliche Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Haft und wurden nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen in ihre Heimatländer ausgeschafft. Wie erwähnt wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 29. August 2011 eröffnet, die Festnahme erfolgte am 29. März 2012. Das gegen ihn geführte Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den genannten Verfahren gegen A.N.___, I.___, G.___, F.___ und H.___. Es war wesentlich komplexer und aufwändiger und im Unterschied zu A.N.___, F.___ und H.___ war der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren nie geständig. Auch wurde er nie bei einer Drogenübergabe direkt beobachtet. Die polizeilichen Ermittlungen gegen ihn konnten schliesslich mit der Erstellung der Strafanzeige am 5. August 2014 abgeschlossen werden. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die getrennte Verfahrensführung die rechtskräftige Aburteilung der Mittäter knapp zwei Jahre (im Fall von A.N.___) bis acht Monate (im Fall von G.___) vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten möglich machte. Da auch bezüglich der Mitbeschuldigten, welche sich alle in Haft befanden, dem Beschleunigungsgebot (haftbedingt) besondere Bedeutung beigemessen werden musste und eine rasche Aburteilung des Beschuldigten, der mit verschiedenen Läuferzellen zusammen gearbeitet haben soll, angesichts des komplexen Sachverhaltes nicht absehbar war, rechtfertigte sich eine separate Verfahrensführung aus sachlichen Gründen und der Beschuldigte kann sich mangels Parteistellung nicht auf die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO berufen.

2.2 Konfrontationsanspruch

2.2.1 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden: Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Es ist demnach zu prüfen, ob der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt worden ist. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Bestimmung erfasst Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen).

Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Die Bedeutung des Beweiswertes unterstreichen auch die Autoren Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer in ihrer Abhandlung «Das Recht auf Konfrontation in der Praxis» (in: ZStrR 03/2016 vom 1.12.2016, S. 351 ff.): Das Prinzip, wonach Aussagen von Zeugen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden dürfen, sei auf wichtige Beweise beschränkt. Die konventionsrechtliche «sole or decisive»-Regel besage, dass das Belastungszeugnis sorgfältig zu würdigen sei, wobei ein allfälliger Schuldspruch «keinesfalls allein oder in entscheidendem Masse auf die Aussagen eines anonymen oder gänzlich unkonfrontierten Zeugen gestützt werden darf» (S. 355 mit Verweis auf EGMR vom 27.2.2001, Lucà v. Italien). Seit 2011 gelte diese Regel aber nicht mehr absolut. Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10.42017 E. 3.3.1; 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. Simone Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.). Generell gelte (vgl. Sarah Summers, Aline Scheiwiller, David Studer, a.a.O., S. 356): Je wichtiger die Aussage, desto höher der Bedarf nach Ausgleich für die Nachteile der Verteidigung.

Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (Urteil 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; ferner Urteile 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30.3.2017 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

2.2.2 Der Beschuldigte beantragte im bisherigen Verfahren nie – insbesondere auch nicht im Berufungsverfahren, in welchem ihm mit Verfügung vom 28. Juni 2019 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden war– die parteiöffentliche Befragung von Belastungszeugen. Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung sah die Verteidigung ausdrücklich davon ab, einen formellen Antrag auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen zu stellen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Sie machte im Rahmen der Vorfragen lediglich allgemein geltend, Aussagen von Belastungszeugen dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden. Dieses prozessuale Verhalten ist (in Anlehnung an die Urteile 6B_1196/2018 vom 6.3.2019 E. 3.1 sowie 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.2) als Verzicht auf das Konfrontationsrecht zu werten.

Ergänzend ist zudem hinsichtlich des Beweiswertes festzuhalten, dass keinem Belastungszeugnis eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Beweiswürdigung gründet, wie nachfolgend (Ziff. III.) im Einzelnen aufgezeigt wird, auf den Erkenntnissen der geheimen Überwachungsmassnahmen. Die Aussagen der Belastungszeugen sind eine Bestätigung dessen, was die Untersuchungsbehörden in akribischer Arbeit anhand des überwachten SMS- und Telefonverkehrs nachgewiesen haben. Es kann mithin nicht behauptet werden, der Tatnachweis stütze sich allein oder in entscheidendem Masse auf die Aussagen eines Belastungszeugen ab. Im Übrigen ist unstrittig, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hinreichend Stellung nehmen konnte. Die Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet und sämtliche sich in den Akten befindenden Befragungsprotokolle von Belastungszeugen sind daher uneingeschränkt verwertbar.

III. Sachverhalt

1.    Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (mengenmässig qualifizierte und bandenmässige Widerhandlung gegen das BetmG)

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 1. Juni 2011 (hinsichtlich der Vorwürfe vor dem 1. Juni 2011 erfolgte ein rechtskräftiger impliziter Freispruch durch die Vorinstanz) bis zum 3. Dezember 2011 (wiederum gemäss Urteil der Vorinstanz) in bandenmässigem Zusammenwirken mit K.___, A.N.___, I.___, G.___ und F.___ im Raum Olten an zahlreiche Abnehmer insgesamt rund 10 kg Heroingemisch veräussert zu haben. Während K.___ (nachfolgend [Alias von K.___]) von [Heimatland] aus den ganzen Drogenhandel organisiert haben soll (Entgegennahme von Bestellungen und Weiterleitung der Bestellungen an die Läufer), soll der Beschuldigte, quasi als «Statthalter» von [Alias von K.___], im Raum Olten für die Versorgung der jeweiligen «Läufer» mit Heroin (welche dieses an die Abnehmer auslieferten), deren Unterbringung, Ausrüstung und sonstige Betreuung verantwortlich gewesen sein. Konkret soll er A.N.___ zwischen dem 1. und dem 17. Juni 2011 insgesamt 3,3 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. In der Ferienabwesenheit des Beschuldigten zwischen dem 17. und dem 30. Juni 2011 soll zudem H.___ an A.N.___ 1 kg Heroingemisch ausgeliefert haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten die Auslieferungen von insgesamt rund 4,8 kg Heroingemisch an I.___ zwischen dem 21. September 2011 und dem 17.11.2011 und von rund 800 - 850 g Heroingemisch an G.___ /F.___ zwischen dem 22. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 vorgehalten. Zudem soll der Beschuldigte am 13. November 2011 sowie an einem unbekannten früheren Datum in Dübendorf unter zwei Malen mindestens je ca. 250 g Heroingemisch an einen unbekannten Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 veräussert haben. Schliesslich soll er am 21. November 2011 durch telefonische Verhandlungen (SMS) Anstalten zur Veräusserung von weiteren mindestens rund 200 g Heroingemisch an denselben unbekannten Benutzer der Rufnummer [...] 79 12 getroffen haben.

2.    Lieferung von 3,3 kg Heroingemisch an A.N.___ resp. Lieferung von 1 kg Heroingemisch durch H.___ an A.N.___ und Lieferung von 4,3 kg Heroingemisch durch A.N.___ an diverse Abnehmer zwischen dem 1. und dem 30. Juni 2011

2.1 Wie bereits im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt, wurde A.N.___ am 30. Juni 2011 in Olten verhaftet. Dieser führte bei der Festnahme eine Umhängetasche mit 137,3 g Heroingemisch, abgepackt in 5g - Portionen, mit sich. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil von A.N.___, im [Hotel] wurden weitere 1'611,8 g Heroingemisch, 969,8 g Streckmittel, diverse Utensilien, welche der Vorbereitung des Heroinverkaufs dienten, drei Mobiltelefone und CHF 23'121.00 sowie EUR 290.00 sichergestellt (AS 5.1.1.1/1 ff., insb. 7 f., 9 und 14 f.). Wie ebenfalls bereits erwähnt, wurde A.N.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechen gegen das BetmG resp. Anstalten Treffens dazu zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 20 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (AS 5.1.1.1/35 ff.). Dieses Urteil kann indes dem an diesem Verfahren nicht beteiligten Beschuldigten A.___ nicht entgegengehalten werden. Es gilt daher zu prüfen, ob der Nachweis der Teilnahme des Beschuldigten A.___ am Drogenhandel von A.N.___ im Sinne der Anklageschrift als erstellt erachtet werden kann. Diesbezüglich ist an dieser Stelle noch einmal kurz aufzuzeigen, wie es zur Festnahme von A.N.___ kam.

Aus den Berichten der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juli 2011 (AS 3.1.1/1 ff.) und der Polizei Kanton Solothurn vom 22. Juli 2011 (AS 3.4/4 ff.) lässt sich zusammenfassend folgendes entnehmen: Am 1. April 2011 wurde G.___ in Olten mit 35 g Heroingemisch verhaftet. Bei der Verhaftung trug er ein Mobiltelefon ([IMEI Nummer]) mit eingelegter SIM-Card [...] 58 26 mit sich. In seinem Mobiltelefon war unter dem Eintrag «B» ein Kontakt mit der Rufnummer [...] 56 05 gespeichert. Am 5. April 2011, um 15:45 Uhr, wurde L.___ in Döttingen verhaftet. L.___ trug 185 g Heroingemisch auf sich. In seinem Handy konnten zwei Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden werden. Dieser Kontakt war im Handy von L.___ unter «Aa» gespeichert. Es handelt sich um dieselbe Nummer, die G.___ unter Eintrag «B» gespeichert hatte. Die Mitteilungen an L.___ lauteten wie folgt: «Komm um diese Zeit 2.52 und nimm mit 26 min vom neuen und 11 min vom alten komm nur du heute raus. Den Jungen lässt zu in Kasolle. Sag ihm er soll auf keinen Fall heute raus gehen» (5.4.2011, 14:04 Uhr); «Die 11 min alt möchte der alte vom [Firmenname]. Die anderen neuen 26 min sind für die anderen» (5.4.2011, 14:10 Uhr). Daraus lässt sich unschwer ableiten, dass L.___ vom damals noch unbekannten Nutzer der Rufnummer [...] 56 05 angewiesen wurde, wem er wieviel Heroin verkaufen soll. Angesichts der Tatsache, dass bei L.___ 37 Minigrips mit Heroingemisch gefunden wurden, ist offensichtlich, dass es sich bei den 26min und 11min in den kurz zuvor von L.___ empfangenen SMS um Minigrips (min) mit Heroin handelt. Angesichts der Tatsache, dass auch G.___ (der nur vier Tage vorher ebenfalls mit Heroin verhaftet wurde) in seinem Handy die gleiche Nummer [...] 56 05 abgespeichert hatte, wird ebenso klar, dass auch G.___ von derselben Person Anweisungen erhalten haben dürfte. Der Strafanzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 kann denn auch tatsächlich entnommen werden, dass in dem bei ihm sichergestellten Handy im SMS-Speicher Mitteilungen von der Rufnummer [...] 56 05 gefunden wurden, welche G.___ kurz vor seiner Anhaltung erhalten hatte und deren Inhalt aufzeigen, wie G.___ zur geplanten Heroinübergabe an M.___ dirigiert wurde (AS 5.1.1.3/14). Eine auf diese Rufnummer angeordnete rückwirkende Erhebung der Randdaten (RTID) ergab dann auch zahlreiche Verbindungen zu den Rufnummern von L.___ und G.___. Weiter konnten zahlreiche Verbindungen zu einer weiteren Rufnummer, nämlich [...] 66 97, festgestellt werden. Ab dem 27. April 2011 war die Rufnummer [...] 56 05 nicht mehr in Betrieb.

Da jedoch die Rufnummer [...] 66 97 am 30. Mai 2011 noch in Betrieb war, wurde diese ab dem 1. Juni 2011 in Echtzeit überwacht. Diese Überwachung ergab, dass diese Nummer von einer männlichen Person benutzt wurde, welche tagtäglich im Raum Olten dem Betäubungsmittelhandel nachging und seine Aufträge nun von der Rufnummer [...] 73 78 erhielt (offensichtlich hatte diese Nummer die nicht mehr in Betrieb stehende Nummer [...] 56 05 abgelöst). Weitere Überwachungen ergaben, dass der Nutzer der ersterwähnten Rufnummer ([...] 66 97) [alias A.N.___] genannt wurde und im [Hotel] logierte. Ab dem 28. Juni 2011 verwendete [alias A.N.___] die Rufnummer [...] 73 57. Weiter ergab die Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...] 66 97, dass [alias A.N.___] in regelmässigem Kontakt zu einer Rufnummer [...] 06 03 stand, dessen Nutzer, bei dem es sich gemäss den überwachten Mitteilungen um den Lieferanten von [alias A.N.___] handeln musste, «[zweites Alias von A.____ (Bemerkung: leicht andere Schreibweise)] ]resp. «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde. Hierauf wurde auch diese Rufnummer [...] 06 03 überwacht.

Dem Observationsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Januar 2012 (AS 3.1.2/6 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich [alias A.N.___ ] am 23. Juni 2011 gegen 12:30 Uhr in der [Hotelbar], mit einer unbekannten blonden Frau traf. Diese stieg aus einem Audi A6 quatttro mit den Kennzeichen SO-[Nummer] aus, dessen Halter O.___ war. Kurz zuvor, am 23. Juni 2011 um 12:12 Uhr, hatte [alias A.N.___ ] mit dem «[zweites Alias von A.___]» genannten Nutzer der Rufnummer [...] 06 03 ein Treffen vereinbart (Letzterer schrieb: «Ich komme dort», s. AS 3.4/10, 10.2.4/281 und Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/78). Unmittelbar nach dem beobachteten Treffen, am 23. Juni 2011 um 12:39 Uhr, schrieb [alias A.N.___ ] an die Nummer [...] 73 78 folgende Nachricht: «2 dok habe ich gegeben [zweites Alias von A.___] gesamt 9.5 dass ich gegeben habe» (AS 3.4/11, 10.2.4/282). Aufgrund dieser SMS sowie weiterer SMS, welche [alias A.N.___ ] vorgängig mit der Rufnummer [...] 73 78 ausgetauscht hatte und bei denen es u.a. um den Austausch einer «Torte» gegen «dok» ging (AS 10.2.4/ 244 f., 254 f.,166 ff.; 3.4/7 f.), sowie SMS-Nachrichten vom 30. Juni 2011, wiederum zwischen [alias A.N.___ ] (nun mit der Rufnummer [...] 73 57) und der Rufnummer [...] 73 78 [AS 10.2.4/319 ff.]), schlossen die Ermittlungsbehörden, dass sich das beobachtete Treffen vom 23. Juni 2011 um eine Drogen- resp. Geldübergabe drehte.

In der Folge wurde der erwähnte Halter des Audi A6 quatttro, in welchem die unbekannte blonde Frau zum Treffen mit [alias A.N.___] gefahren wurde, O.___, überwacht. Dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 30. August 2011 (AS 3.5/24 ff.) kann diesbezüglich folgendes entnommen werden: Im Zuge der Überwachung von O.___ (Halter und Lenker des Audi A6 quatttro SO-[Nummer], welcher am 23.6.2011 beim Treffen mit A.N.___ im [Hotelbar] beobachtet wurde) konnte am 18.8.2011 ein Treffen mit A.___, […] in Olten in der [Pizzeria] beobachtet werden. Am 25.8.2011/07:00 Uhr konnte O.___, mit mehreren Leuten diskutierend vor dem [Hotel] … auf dem Trottoir stehend, festgestellt werden. Bei diesen Leuten handelte es sich zweifelsfrei um die bei diesem Treffen vom 23.6.2011/14: 23 (recte 12:23) Uhr erwähnten Damen [UF3 und UF4] sowie um A.___. Um 7:16 Uhr konnte weiter festgestellt werden, wie O.___ mit seinem Audi A6 quatttro, SO-[Nummer] und A.___ mit den beiden Damen [UF3 und UF4] mit seinem Peugeot, SO-[Nummer], von der [Pizzeria] im Konvoi wegfuhr. Bei der Verzweigung [...] trennten sich dann die Fahrzeuge. A.___ fuhr mit den beiden Damen [UF3 und UF4]] schlussendlich bis zum Verkaufsgeschäft der [Firma] in Olten. Dort parkierte er sein Auto und sämtliche Personen stiegen aus. Danach überquerten sie zusammen die [Strasse] in nördliche Richtung. Auffällig dabei war, dass sich A.___ und [UF3] dabei die Hand gaben. Schlussendlich öffneten beide Damen vor der [Adresse] ihre Handtaschen, suchten nach dem Eingangsschlüssel und sämtliche Personen betraten dann die Liegenschaft.

O.___ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 11. Dezember 2012 aus, er habe «[Hotelbar]» mit dem Beschuldigten und H.___ besucht (AS 10.2.11/7).

Aufgrund seines Kontaktes mit der am 23. Juni 2011 überwachten unbekannten blonden Frau [UF3] sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte in [Stadt in Heimatland] geboren und wegen Heroinhandels vorbestraft ist, gelangte dieser ins Zentrum der polizeilichen Ermittlungen. Es ergab sich der Verdacht, dass es sich beim Nutzer der Telefonnummer [...] 06 03, der «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, um den Beschuldigten A.___ handeln könnte. Die unbekannte Frau [UF3], welche sich am 23. Juni 2011 mit [alias A.N.___] traf, konnte aufgrund weiterer Überwachungsmassnahmen schliesslich als H.___ identifiziert werden (s. Berichte Polizei Kanton Solothurn vom 3.10.2011 und 11.10.2011: AS 3.2.3/16 f., AS 3.2.5/22 ff.).

2.2 Der am 30. Juni 2011 verhaftete A.N.___ hatte die Rufnummer [...] 06 03 in seinem Handy unter «[drittes Alias von A.___]» abgespeichert. Anlässlich seiner 3. polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2011 (AS 10.2.4/21 ff.) gab A.N.___ diesbezüglich unter Frage 16 (AS 24) folgende Antwort: «Es handelt sich um eine Frau, sie ist eine Bekannte von mir. «F» ist die Abkürzung für weiblich. «[…]» ist der Spitzname von dieser Frau. Sie dürfte in Italien leben, sie lebt nicht in der Schweiz. Sie ist [aus dem Heimatland]». Anlässlich seiner 4. Einvernahme vom 15. August 2011 (10.2.4/43 ff.) bestätigte A.N.___, dass der in zahlreichen SMS-Mitteilungen benutzte Begriff «dok» Geld bedeute (Antwort auf Frage 21, AS 47). Der Begriff «min» stehe für Minigrip mit 5 g Heroin (Antwort auf Frage 26, AS 48). Er habe Mitte Mai 2011 in der Schweiz mit dem Verkauf von Heroin angefangen (Antwort auf Frage 55, AS 53).

Anlässlich der 5. Einvernahme vom 25. August 2011 (AS 10.2.4/78 ff.) machte A.N.___ u.a. folgende Aussagen: (Antwort auf Frage 50) «Der Kontakt zwischen den Abnehmern und mir wurde durch [Alias von K.___] hergestellt. Er sagte mir, wann und wo ich wen treffen soll und er beschrieb dann den Leuten, wie ich aussehe und was für Kleider ich trage» (AS 92). (Frage 54: Woher bezogen Sie das Heroin, welches sie verkauften?) «Das Heroin kam mit dem Zug von Italien in die Schweiz. Es war ein Freund von X.___, welcher das Heroin brachte. Ich erhielt in einem Fall eine Lieferung Heroin. Es handelte sich dabei um eine Menge von 500 g. Ich musste dem Lieferanten dafür einen Betrag von CHF 13'000.00 bezahlen» (AS 93). (Frage 55: In welcher Beziehung stehen X.___ und [Alias von K.___] zueinander?) «[Alias von K.___] ist der Organisator des ganzen Drogenhandels. X.___ rekrutiert in Milano die Leute, welcher er dann in die Schweiz bzw. nach Olten schickt» (AS 93). (Frage 56: Was sagt Ihnen der Name [zweites Alias von A.___]?) «Er brachte mir das Heroin. [zweites Alias von A.___] brachte die 500 g Heroin mit dem Zug von Italien nach Olten und übergab mir das Heroin im Zimmer in Olten» (AS 93).

Anlässlich der 6. Einvernahme vom 1. September 2011 (10.2.4/149 ff.) machte A.N.___ weitere im Verfahren gegen den Beschuldigten wesentliche Aussagen: Zu den SMS (abgelegt unter: 10.2.4/166 ff.) vom 1. Juni 2011 über [zweites Alias von A.___] und «Torte»: (Auf Frage 8, AS 151) «Ich selber habe diese SMS mit [Alias von K.___] ausgetauscht». (Auf Frage 9) «Es geht hier um Drogen, also um Heroin. Bei [zweites Alias von A.___] handelt es sich um einen Freund von X.___. Man hat ihn [zweites Alias von A.___] genannt. Im Weiteren ist von Torte die Rede. Wenn von einer Torte geschrieben wurde, dann ging es immer um eine grössere Menge Heroin, bis maximal 500 g Heroin. Es entsprach der Menge, welche an mich geliefert wurde. Es kann also im Zusammenhang mit einer Torte auch nur von 200 g Heroin die Rede sein. Beim zweiten SMS geht es dann um den Preis» (AS 151). (Frage 10: Um was geht es beim zweiten SMS?) «Es geht um eine Torte, also um eine Menge von 500 g Heroin. [Alias von K.___] schrieb mir, dass der [zweites Alias von A.___] das Heroin für CHF 8‘000.00 nimmt und an uns für CHF 15‘000.00 verkauft. Im Weiteren könne das Heroin nur so verkauft werden, wie wir es erhalten, also ohne Streckmittel, da die Qualität bereits schlecht war». Zum 3. SMS (Frage 11): «Ich hatte [Alias von K.___] geschrieben, dass ich mit [zweites Alias von A.___] gesprochen habe. [zweites Alias von A.___] hat mir gesagt, dass er noch 1 ½ Torte von dem Heroin übrig hat, von welchem ich auch erhalten hatte. Die übrige Menge entspricht in diesem Fall einer Menge von 750 g Heroin». (Frage 12 mit Verweis auf EV Nr. 5, Seite 16, Frage 56: Handelt es sich demnach um dieselbe Person, von welcher Sie behaupteten, sie habe Ihnen 500 g Heroin mit dem Zug von Italien her nach Olten gebracht und Ihnen im Zimmer in Olten übergeben und welche auch [zweites Alias von A.___] genannt wird?) «Ja, dabei ist dieselbe Person gemeint. Es handelt sich bei beiden Aussagen um den gleichen [zweites Alias von A.___]» (AS 152). (Auf Frage 13) «Salz ist Streckmittel» (AS 152). (Auf Frage 26) «Ich habe mit [zweites Alias von A.___] über die Nummer [...] 06 03 Verbindung gehabt. Ob die Nummer auch von anderen Personen benutzt wurde, weiss ich nicht» (AS 155). (Frage 32: In den von Ihnen benutzten Mobiltelefonen ist die Nummer [...] 06 03 unter dem Eintrag [drittes Alias von A.___] abgespeichert. Bei der Einvernahme Nr. 3 vom 19.7.2011, Seite 4, Frage 16, gaben Sie zu Protokoll, dass das für weiblich stehen würde. Demnach handelt es sich um die Freundin/Frau von A.___?) «Das stimmt nicht. Die Bezeichnung [drittes Alias von A.___] ist eine Erfindung von mir. [Alias von K.___] hat mir gesagt, ich soll keine Namen in mein Handy schreiben, falls es eine Kontrolle geben würde» (AS 155).

Anlässlich der 7. Einvernahme vom 5. September 2011 (AS 10.2.4/225 ff.) deponierte A.N.___ u.a. folgendes (zu den SMS vom 18.6.2011, abgelegt unter AS 10.2.4/251 ff.; A.N.___ unterhält sich darin mit [Alias von K.___] über Schulden gegenüber [zweites Alias von A.___]) folgendes: «Ich schreibe mit [Alias von K.___] (Antwort auf Frage 9, AS 228). (Auf Frage 10) «Wir hatten bei [zweites Alias von A.___] noch CHF 10‘100.00 Schulden für bezogenes Heroin. Ich teilte folglich [Alias von K.___] mit, dass ich im Zimmer über CHF 7‘350.00 im Zimmer habe. Dieses stammte aus dem Verkauf von Heroin durch mich. Folglich wurde ich angewiesen, an [zweites Alias von A.___] einen Betrag von CHF 7’100.00 abzuliefern» (AS 228). (Auf Frage 11) «Ich teilte [Alias von K.___] mit, dass sich [zweites Alias von A.___] zu dem Zeitpunkt in [Stadt im Heimatland] aufhielt und ich ihm das Geld somit noch nicht geben konnte. Die Schreibweise der weiblichen Form ist ein Fehler von mir. Ich habe dies falsch geschrieben» (AS 228). (Frage 12: Hatten Sie danach [zweites Alias von A.___] nochmals getroffen?) «Nein, ich hatte ihn danach nicht mehr getroffen. Ob er in [Stadt im Heimatland] blieb oder sonst irgendwo hinging, weiss ich nicht. In Olten war er jedenfalls nicht mehr aufgetaucht» (AS 228). (Auf Frage 14 zu den SMS vom 19.6.2011, abgelegt unter AS 259 ff., wiederum [zweites Alias von A.___] und Torte betreffend) «In diesem Fall schreibe ich mit einer Frau. Es handelt sich dabei um eine blonde, jüngere Frau. Ab dem Zeitpunkt hatte ich mit der Frau zu tun. Sie benutzte nun die Nummer von [zweites Alias von A.___], da er selber in [Stadt im Heimatland] war» (229 f.). (Frage 15: Was hat der Inhalt dieser Nachrichten zu bedeuten?) «Die Frau schrieb mir, dass wir uns treffen werden. Folglich kam es dann auch zum Treffen in einem Lokal. Das Lokal befindet sich in der Nähe von der Örtlichkeit, wo ich mein Zimmer hatte. Das Lokal ist im Zentrum von Olten beim McDonalds. Die blonde Frau war in der Begleitung einer weiteren männlichen Person, welche ich nicht kenne. Ich hatte ihr folglich die CHF 7‘100.00 übergeben. Es war dann auch die Rede davon, dass an mich eine neue Torte, also weiteres Heroin geliefert werden soll. Um welche Menge es dann schlussendlich ging, weiss ich jetzt nicht mehr. Es könnten 250 g oder 500 g Heroin gewesen sein» (AS 230). Zum SMS vom 20. Juni 2011 betreffend Lieferung eines Tellers Baklava (Fragen 16 und 17): «Die Frau fragte mich, ob ich Heroin brauche. Ich bestellte folglich eine Menge von 250 g Heroin bei dieser Frau. Wir hatten uns folglich getroffen und zwar in der Nähe des Schwimmbades in Olten. Sie kam alleine zu dem Treffen. Ich übernahm von der blonden Frau die 250 g Heroin und hatte ihr offensichtlich auch wieder Geld bezahlt» (AS 230 f.). (Auf die Fragen 21 und 22 zu den SMS vom 22./23.6.2011, abgelegt unter AS 277 ff., betreffend das observierte Treffen vom 23.6.2011): «Ich schreibe hier mit der blonden Frau und mit [Alias von K.___]. Es geht hier um Geld und zwar um Schulden bei [zweites Alias von A.___]. Ich hatte in diesem Fall an die blonde Frau CHF 2’000.00 bezahlt. Es waren somit bereits CHF 9‘500.00 abbezahlt und noch CHF 5’500.00 mussten bezahlt werden. Dies entspricht also den 500 g Heroin, welche ich von der blonden Frau übernommen hatte. Das Treffen in diesem Fall fand auch wieder bei dem Lokal in der Nähe meines Zimmers, also unterhalb des […] in Olten statt» (AS 232 f.). (Frage 48: Über welchen Zeitraum bezogen Sie von [zweites Alias von A.___] Heroin?) «Von anfangs Juni 2011 bis ungefähr zum 18. Juni 2011 übernahm ich das Heroin von [zweites Alias von A.___] selber. Danach reiste er nach [Stadt im Heimatland] und folglich war es die blonde Frau, welche mir das Heroin brachte. Wie oft dies genau war, weiss ich nicht mehr» (AS 240). (Auf Frage 49: Welche Heroinmengen übernahmen Sie von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau pro Lieferung?) «In einem Fall waren es 500 g, welche ich von [zweites Alias von A.___] übernommen hatte. Ansonsten waren es immer Lieferungen 250 g Heroin» (AS 241). (Frage 50: Welche Gesamtmenge an Heroin haben Sie zwischen anfangs Juni 2011 und Ende Juni 2011 von [zweites Alias von A.___] und der blonden Frau übernommen?) «Ich denke, es könnten ungefähr 1,5 kg Heroin gewesen sein» (AS 241). (Frage 56: Haben Sie selber [zweites Alias von A.___] jemals persönlich getroffen?) «Ungefähr 5 - 6 MaI. Dies war in Olten in dem Lokal bei meinem Zimmer sowie auch an anderen Orten. Dass [zweites Alias von A.___] ungefähr Mitte Juni 2011 nach [Stadt im Heimatland] reiste, das stimmt» (AS 241). (Frage 57: Nochmals zum Eintrag [drittes Alias von A.___] befragt) «Wie ich bereits ausgesagt hatte, steht der Buchstabe F für weiblich. Bei [Vorname von A.___] handelt es sich um den Freund von dieser blonden Frau» (AS 241). (Frage 58: [zweites Alias von A.___] heisst also mit richtigem Namen [Vorname von A.___]?) «Genau weiss ich dies nicht. Er wurde von den anderen [Vorname von A.___] genannt. Mir selber stellte er sich als [zweites Alias von A.___] vor» (AS 242). (Frage 59: Und von der blonden Frau wissen sie nun einen Namen?) «Nein, sie wurde nur die Blonde genannt» (AS 242). (Auf die Frage 63, Beschreibung von [zweites Alias von A.___]) «[zweites Alias von A.___], er ist ca. 33 - 34 Jahre, ca. 175 cm gross, eher eine feste, kräftige Statur, schwarze, kurzgeschnittene, gerade Haare, normal ist er rasiert, manchmal trug er so einen Dreitagebart, er trägt normale Kleidung. Er ist aus [dem Heimatland]» (AS 242).

Anlässlich der 25. Einvernahme vom 27. Oktober 2011 (AS 10.2.4/829 ff.) wurde A.N.___ u.a. zu der von der Polizei errechneten und von ihm umgesetzten Heroinmenge befragt. Dabei machte er folgende Angaben (Frage 6: Gestützt auf Ihre Aussagen sowie aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse verkauften Sie in der Zeitspanne vom 1. bis 30. Juni 2011 an verschiedene Abnehmer eine Totalmenge von mindestens 2'580 g Heroin und 125 g Streckmittel für mindestens CHF 83'795.00 und EUR 210.00. Wie äussern Sie sich dazu?) «Das muss demnach zutreffen. Ich hatte jedoch das Geld nicht für mich behalten können. Das ist nur der Umsatz. Ich musste davon auch das Heroin bezahlen» (AS 830). (Frage 8: Zusätzlich konnten bei der Hausdurchsuchung am 30.6.2011 in Olten in dem von Ihnen bewohnten Zimmer eine Totalmenge von 1'749,1 g Heroin und 969,8 g Streckmittel sichergestellt werden) «Ich habe dies verstanden. Das ist mir bekannt» (AS 830). (Frage 9: Weiter ergaben die Ermittlungen bis heute, dass Sie das Heroin im fraglichen Zeitraum von [zweites Alias von A.___] und dessen Freundin bezogen bzw. übernommen hatten. Trifft dies zu?) «Ich hatte das Heroin nur von einer Frau erhalten. Es handelt sich dabei um [Lieferantin]. Das ist die blonde Frau» (AS 831). (Frage 10: Gibt es noch weitere Personen, von welchen Sie mit Heroin beliefert wurden?) «Nein, ausser der blonden Frau gibt es niemanden, von w[d]em ich mit Heroin beliefert wurde. Sie war die einzige, welche mir Heroin brachte und von mir dafür das Geld erhielt» (AS 831). (Auf den zusammenfassenden Vorhalt [Frage 11], vom 1. - 30.6.2011 von [Lieferantin], also von der blonden Frau, mindestens 4'329,1 g Heroin und 1'094,8 g Streckmittel bezogen zu haben) «Das trifft demnach zu. Das Heroin, welches ich verkaufte, und das Heroin, welches sich in meinem Zimmer befand, sowie das Streckmittel hatte ich selber von [Lieferantin] bezogen» (AS 831). (Auf Frage 12, was mit dem Geld [Umsatz von CHF 83'795.00 und EUR 210.00] passiert sei) «Ein Teil des Geldes brauchte ich für die Bezahlung des Heroins an [Lieferantin]. Ein Teil ging nach [Heimatland] und ein Teil wurde von der Polizei sichergestellt» (AS 831).

2.3 H.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. August 2012 die Heroinlieferungen an A.N.___ zu (AS 10.2.5/149 ff.): Auf den Vorhalt, A.N.___ vom 18. - 30. Juni 2011 mit Heroin versorgt zu haben (Frage 23): «Ich gebe es zu, dass ich vom 18.- 30. Juni 2011damit zu tun hatte. Das war das erste und letzte Mal in meinem Leben. Ich habe bis jetzt darüber nicht gesprochen, weil ich sehr grosse Angst hatte und diese Angst auch immer noch habe. Für Sie ist es sehr einfach, die Wahrheit zu sagen, aber für mich ist das sehr schwierig, wenn ich nach draussen komme. Um es besser zu sagen, will ich draussen keine Probleme kriegen. Das ist der Grund, wieso ich es nicht gesagt habe. Ich will über keinen irgendetwas sagen, ich werde keine Namen nennen. Ich gebe zu, dass ich dies gemacht habe, das ist alles (Aussage unter Tränen)» (AS 154). Auf den Vorhalt, mindestens 1'000 g an A.N.___ geliefert zu haben (Frage 24): «Das stimmt» (AS 154).

2.4 Dass der Beschuldigte «[zweites Alias von A.___]» genannt wurde, bestätigte auch S.___ (Einvernahme vom 4.4.2012, Antwort auf Frage 45, AS 10.2.7/41). Der Beschuldigte räumte schliesslich anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ein, «[zweites Alias von A.___]» genannt worden zu sein, relativierte dies aber sogleich wieder mit der Ergänzung, ein paar Mal sei er «[erstes Alias von A.___]» gewesen, ein paar Mal aber auch nicht. Als «[erstes Alias von A.___]» werde ganz allgemein jemand aus der Stadt [Herkunftsort von A.___] bezeichnet und der Begriff sei manchmal auch verwendet worden, wenn man den Namen einer Person nicht gekannt habe oder aber nicht habe nennen wollen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 f. und 6).

2.5 Die polizeilichen Ermittlungen bestätigen (vgl. hierzu Strafanzeige vom 5.8.2014: AS 2.1.1/58 sowie die weiteren Angaben unter 2.1.1/79 mit den auf dem iPhone des Beschuldigten sichergestellten Ferienfotos, datierend vom 25. - 29.6.2011), dass der Beschuldigte sich vom 17. Juni 2011 bis zum 9. Juli 2011 in [Heimatland] in den Ferien befand und dort u.a. K.___ in dessen Hotel in [Stadt im Heimatland] traf. Dieser Umstand wird selbst vom Beschuldigten nicht bestritten (5. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 15.5.2012, AS 10.1/132 ff., 14. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13.4.2012, AS 10.1/373, Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/79 sowie auch Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7). Dass es sich bei [Alias von K.___] um K.___, handeln muss, ergibt sich u.a. aus einem auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Skype-Chat vom 2. November 2011 und 17. Dezember 2011 (AS 3.3/10 ff., darauf wird bei den nachfolgenden Vorhalten noch zurückzukommen sein) und wurde vom Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme ebenfalls ausdrücklich bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 8). Auch F.___ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2012 aus, einmal in einem Gespräch mitbekommen zu haben, dass [Alias von K.___] womöglich mit Vorname [= Vorname von K.___] heisse (AS 10.2.1/10 f., Antwort auf Frage 29). Zu den weiteren Indizien, welche für die Personalunion zwischen K.___ und [Alias von K.___] sprechen, kann im Übrigen auf die Anzeige gegen G.___ vom 3. August 2012 sowie die Anzeige gegen den Beschuldigten vom 5. August 2014 verwiesen werden (AS 5.1.1.3/41 f., AS 2.1.1/16 f.). Bereits in einem SMS vom 15. Juni 2011 (AS 10.2.4/245) kündigte A.N.___ K.___ die Ankunft des Beschuldigten in [Stadt im Heimatland] an: «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien in [Stadt im Heimatland] diese Woche». Dieses SMS war notabene die Antwort auf folgende Frage von K.___: «Wenn [zweites Alias von A.___] kommt, frag ihn ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag ihm er soll bringen» (SMS vom 15.6.2011, AS 10.2.4/244).

2.6 Der Anzeige vom 27. Januar 2012 gegen A.N.___ (AS 5.1.1.1/1 ff.) kann entnommen werden, dass dieser gestützt auf die rückwirkenden Randdatenerhebungen im Zeitraum vom 14. - 26. April 2011 mit seiner Rufnummer [...] 66 97 regelmässige Verbindungen (1'650) zur Rufnummer [...] 56 05 und ab dem 26. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'582 Verbindungen zur Rufnummer [...] 73 78 unterhielt (AS 5.1.1.1/11). Ebenso ergaben sich zwischen dem 14. und dem 27. April 2011 insgesamt 849 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 56 06 und ab dem 27. April 2011 bis zum 1. Juni 2011 insgesamt 4'804 Verbindungen zwischen der Rufnummer [...] 66 97 und der Rufnummer [...] 73 80. Gemäss A.N.___ werde die Nummer [...] 73 80 von einem gewissen X.___ verwendet (5.1.1.1/12). Wie bereits erwähnt, gehört X.___ zum Netzwerk von [Alias von K.___] (5. Einvernahme A.N.___, Antwort auf Frage 55). Aufgrund der beinahe identischen Zahlenfolge ist somit davon auszugehen, dass sowohl die Rufnummer [...] 56 05 wie auch [...] 56 06 [Alias von K.___] zuzuordnen ist (vgl. auch Strafanzeige vom 5.8.2014: 2.1.1./55 f.). Dass es sich auch beim Nutzer der Rufnummer [...] 56 06 um K.___ handelt, wird bereits durch ein SMS von dieser Nummer bestätigt, welches auf dem (anlässlich der Verhaftung) sichergestellten Handy des Beschuldigten gespeichert war (AS 10.1/256, inhaltlich bittet [Alias von K.___] den Beschuldigten darin, sich um die Miete einer Unterkunft zu kümmern; um dieselbe Thematik, dass der Beschuldigte sich im Auftrag von K.___ um Unterkünfte für die Läufer zu kümmern hatte, ging es auch im bereits erwähnten Skype-Verkehr vom 2.11. und 17.12.2011). Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen dürfte auch zweifellos erstellt sein, dass es sich bei der Nummer [...] 73 78 um die Nachfolgenummer von K.___ handelt (ab dem 27.4.2011 wurde die Nummer [...] 56 05 nicht mehr benutzt): Auf dem beim Läufer A.N.___ sichergestellten Mobile mit der Rufnummer [...] 73 57 war auf der SIM-Karte unter dem Kürzel «[…].» die Rufnummer [...] 73 78 eingetragen, als deren Benutzter A.N.___ [Alias von K.___] bezeichnete, der seine Läufer von [Heimatland] aus zu den jeweiligen Heroinabnehmern in der Schweiz steure (Strafanzeige vom 5.8.2014, AS 2.1.1/50 f.). Dass der Beschuldigte mit K.___ in regelmässigem telefonischem Kontakt betreffend Drogenhandel stand, ergibt sich des Weiteren auch aus zahlreichen SMS, welche Ersterer von der (ebenfalls von [Alias von K.___] benutzten) Rufnummer 00[…] 80 02 erhielt (auch darauf wird noch zurückzukommen sein). Diese wurden teilweise ebenfalls in dem beim Beschuldigten sichergestellten Handy gefunden. Der Beschuldigte bestritt nicht, die SMS mit der Nummer 00[…] 80 02 von K.___ erhalten zu haben (10. Einvernahme vom 12.6.2012, AS 10.1/250, Antwort auf Frage 27). Schliesslich ist aufgrund des Vergleichs der Antennenstandorte der offiziell auf den Beschuldigten eingelösten Rufnummer […] 78 63 (welche unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde) mit den Antennenstandorten der Rufnummer [...] 06 03 ohne weiteres erwiesen, dass der Beschuldigte ab dem 1. Juni 2011 bis zu seinen Ferien, welche am 17. Juni 2011 begannen, die letztgenannte Rufnummer benutzte (AS 3.2.16/5 ff. und 10.1/380 ff.).

2.7 An der obergerichtlichen Hauptverhandlung wurde als Zeugin C.___ einvernommen (vgl. Verhandlungsprotokoll), nachdem die Verteidigung sie im Berufungsverfahren als Entlastungszeugin beantragt hatte. Ihre Ausführungen lieferten jedoch keine deliktsrelevanten Erkenntnisse und führten weder zu einer Entlastung des Beschuldigten noch zu einer Belastung von K.___. Ihre Angaben erschöpften sich darin, dass sie den Beschuldigten bei der Arbeit (bei der [Firma 1]) kennengelernt habe. Auf Ratschlag des Beschuldigten habe sie im Sommer 2009 im Hotel von K.___ in [Stadt im Heimatland] Ferien gemacht. Während dieses Ferienaufenthaltes habe sie auch mit K.___ geredet. 2011 habe sich dieser über facebook wieder bei ihr gemeldet und sie angefragt, ob er eine Nacht in ihrer (damaligen) Wohnung in [Ort 2] übernachten dürfe. Das sei Ende August 2011 gewesen und er sei wie vereinbart für eine Nacht geblieben. Glaubhaft führte sie aus, weder die Hintergründe noch die Dauer seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz gekannt zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 2 ff.).

2.8 Der Beschuldigte räumte vor Obergericht ein, die Telefonnummer [...] 06 03 auch genutzt zu haben, jedenfalls dann, wenn es sich um SMS aus seinem damaligen Wohnort [Ort 3] gehandelt habe. Wenn die SMS jedoch aus Olten gekommen seien, seien diese von Frau H.___ oder ihren Cousins und Kollegen geschrieben worden (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 7). Das Natel mit dieser Nummer sei von vielen (gemeinschaftlich) genutzt worden und meistens im Lokal gewesen, wo H.___ gewohnt habe und wo auch die Pokerturniere stattgefunden hätten. Im weiteren Verlauf der Befragung gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, das Natel zu sich nachhause mitgenommen zu haben, eine weitere Version zu Protokoll: Das sei nur vorgekommen, wenn er das Natel im Auto vergessen habe. Normalerweise sei das Natel bei Frau H.___ geblieben (Einvernahmeprotokoll vom 11.8.2020, S. 16). Die von ihm behauptete gemeinschaftliche Nutzung der Natelnummer erweist sich als unglaubhaft, denn Absprachen, Vereinbarungen und planerische Vorkehrungen wären unmöglich gewesen, wenn das Natel von mehreren Personen mehr oder wenig beliebig genutzt worden und demnach für [Alias von K.___] und A.N.___ unklar geblieben wäre, wer gerade der Gesprächspartner war. Diese unglaubhaften Aussagen machen deutlich, dass der Beschuldigte zwar seine Beteiligung nicht mehr gänzlich negieren will, er aber zugleich darauf abzielt, seine eigene Rolle innerhalb der Organisation so unverfänglich wie nur möglich darzustellen und Dritte (insbesondere H.___) in den Mittelpunkt zu rücken. Dieselbe Strategie verfolgte sein neuer Verteidiger, der vor Obergericht ausführte, die Tatbeiträge des Beschuldigten hätten sich auf sporadische Hilfeleistungen und Gefälligkeiten beschränkt. Wichtige Sachen wie Heroin oder Geld seien ihm jedoch nie anvertraut worden, sondern er sei, wenn Frau H.___ und andere Mitglieder der Organisation nicht vor Ort gewesen seien, gewissermassen als «Mädchen für alles» eingesprungen. So habe ihn K.___, wenn er längere Zeit nichts mehr von Frau H.___ gehört habe, zu deren Wohnung geschickt, worauf der Beschuldigte dem Drahtzieher K.___ rapportiert habe, was los sei. Zudem habe er Läufer in Empfang genommen. Es sei klar, dass der Beschuldigte die Rufnummern [...] 06 03 mitbenutzt habe, doch die genannten Anschlüsse seien hauptsächlich von Frau H.___ für die Kommunikation mit den Läufern benutzt worden. Dass die Natelnummer [...] 06 03 vielfach den gleichen Antennenstandort wie die auf den Namen des Beschuldigten eingelöste Natelnummer aufgewiesen habe, sei wenig erstaunlich, da Frau H.___ und der Beschuldigte damals ein Liebespaar und dementsprechend häufig auch zusammen unterwegs gewesen seien. Die Geld- und Herointransporte seien hauptsächlich über Frau H.___ gelaufen, der Beschuldigte habe demgegenüber mit der Verteilung des Heroins gar nichts zu tun gehabt.

Die Verteidigung berief sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage von A.N.___, wonach das Kürzel «[drittes Alias von A.___]», unter welchem die Natelnummer [...] 06 03 abgespeichert gewesen sei, die Freundin des Beschuldigten bezeichne. Vergegenwärtige man sich zudem, wie umfassend der Beschuldigte geheim überwacht und mit welchem Aufwand seine Aktivitäten von den Strafverfolgungsbehörden durchleuchtet worden seien, so lasse sich die Tatsache, dass ihm kein konkreter Heroinbezug habe nachgewiesen werden könne, nicht einfach als Pech der Ermittlungsbehörden interpretieren, sondern dies sei vielmehr als ein gewichtiges entlastendes Indiz zu werten und müsse zur Schlussfolgerung führen, dass es solche Heroinbezüge des Beschuldigten schlicht nicht gegeben habe.

2.9 Das von der Verteidigung vor Obergericht gezeichnete Bild des Beschuldigten als Randfigur einer Drogenhandelsorganisation ohne jeglichen Bezug zum eigentlichen Kerngeschäft (Heroinlieferungen) steht im Widerspruch zu den erhobenen objektiven Beweismitteln (technische Überwachungsmassnahmen), welche mit den persönlichen Beweismitteln (Aussagen von A.N.___) untermauert werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den im Juni 2011 überwachten SMS-Verkehr zwischen der von [Alias von K.___] benutzten Rufnummer [...] 73 78 und der von A.N.___ benutzten Rufnummer [...] 66 97 als erkennbare Konstante immer wieder von «[zweites Alias von A.____]» bzw. «[zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise]» die Rede ist, der eine «Torte» bringen soll bzw. eine solche auch tatsächlich überbracht hat und als deren (Gegen)leistung die Einheit «dok» genannt wird. Beispielhaft seien die folgenden, zum Teil bereits eingangs erwähnten SMS hervorzuheben:

-      SMS vom 1. Juni 2011, 17:59 Uhr (Absender [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/16665): «wegen diesem [zweites Alias von A.____] gehen wir noch pleite mit der Torte».

-      SMS vom 8. Juni 2011, 19:58 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 3.4/7): «OK, wenn [zweites Alias von A.___] die Torte bringt, gibst du 5700 dok, behalte die euro in der Hütte.»

-      SMS vom 15. Juni 2011, 15:13 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 10.2.4/244): «Wenn [zweites Alias von A.____, leicht andere Schreibweise] kommt frag ihn, ob er Torte wie diese hat. Wenn er mit 15 dok hat, sag im er soll bringen.»

-      Antwort auf diese Nachricht, nur eine Minute später, 15:14 Uhr (Absender: [...] 66 97; Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/245): «Hat, aber du kannst nehmen, weil kommt in den Ferien, in [Stadt im Heimatland] diese Woche.»

-      SMS vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 73 78, Empfänger: [...] 66 97, AS 10.2.4/254): «OK, gib dem [zweites Alias von A.___] 7100 dok.»

-      SMS vom 18. Juni 2011, 19:16 Uhr (Absender: [...] 66 97, Empfänger: [...] 73 78, AS 10.2.4/255) «Ja wie soll ich es geben. Sie ist in [Stadt im Heimatland]»

Es ist offensichtlich, dass sich [Alias von K.___] und A.N.___ im Rahmen dieser Konversation einer codierten Sprache bedienten. Das Codewort «Torte» bezeichnete eine grössere Menge Heroingemisch (max. 500 g) und «dok» dessen Preis, wie dies im Übrigen auch von A.N.___ ausdrücklich bestätigt wurde. Die Rolle des Heroinlieferanten, auch dies ist in Anbetracht des SMS-Verlaufes unzweifelhaft, nahm «[zweites Alias von A.___]» wahr. Der Beschuldigte gab denn auch zu, so genannt worden zu sein. Seine Relativierung, er sei nur manchmal der «[zweites Alias von A.___]» gewesen, manchmal auch nicht, verfängt aus mehreren Gründen nicht: Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen mit einer Vielzahl geheimer Überwachungsmassnahmen und befrag

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