Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfacher Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, Widerruf, Landesverweis
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, als Vertreter der Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin
2. A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger
3. Seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Ida Salvetti
4. Eine Dolmetscherin
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und ermahnt die Dolmetscherin zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist sie auf die Straffolgen falscher Übersetzung hin. Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.
Rechtsanwältin Salvetti gibt an, ihr Klient habe gesagt, es gehe ihm schlecht. Sie fragt, ob es möglich sei, dass er nach der Befragung verfügen könne. Zudem reicht sie noch einen Bericht der M.___ und die Honorarnote ein.
Von der Staatsanwaltschaft werden keine Einwände erhoben, so dass der Bericht der M.___ zu den Akten genommen wird.
Der Beschuldigte wird zur Sache und zur Person befragt. Es wird für die Aussagen auf den separat erstellten Protokollauszug und die Tonaufnahme verwiesen. Das letzte Wort wird im Einverständnis der Parteien vorgezogen, damit der Beschuldigte verfügen kann (siehe Protokollauszug der Einvernahme).
Die Verteidigerin des Beschuldigten stellt den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das sich zur Schuldfähigkeit äussert zum Zeitpunkt der Taten. Nach geheimer Beratung wird folgender Beschluss eröffnet und begründet: Der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abgewiesen. Es bestehen aufgrund der Tatabläufe, der Aussagen und der Unterlagen betreffend die Gesundheit des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten.
Da keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (sowie mit einer Busse von CHF 400.00).
2. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
3. Im Weiteren sei das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 zu bestätigen.
4. Schliesslich seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen und die Kostennote der amtlichen Verteidigerin festzulegen.
Rechtsanwältin Salvetti:
1. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 4a des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. November 2015, und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen.
2. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15. Januar 2013 verhängte Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht widerrufen.
3. In Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2015 (recte: 2014) verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht zu widerrufen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verwarnen und es sei ihm die Weisung zu erteilen, die Therapie bei Frau C.___ solange indiziert weiterzuführen. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, weiterhin bei der D.___ zu arbeiten und es sei eine Bewährungshilfe anzuordnen.
5. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
6. Es seien die Gerichtskosten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
Nach einer kurzen Replik und Duplik wird die Verhandlung geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 9. Februar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ wegen der Vorhalte des mehrfachen Diebstahls (teilweise geringfügig, teilweise versucht), der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm und der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder ähnliches.
2. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 5. Dezember 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. Das Verfahren gegen A.___ wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt.
2. A.___ wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], freigesprochen.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) des Diebstahls,
begangen am 31. August 2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,
begangen am 10. Oktober 2015, in [...], zum Nachteil von G.___,
begangen am 12. März 2016, in [...], zum Nachteil von H.___,
begangen am 18. März 2016, in [...], zum Nachteil von I.___,
begangen am 24. März 2016, in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,
begangen am 28. Juni 2016, an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,
begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,
begangen am 23. Juni 2017, in [...], zum Nachteil der E.___.
b) des versuchten Diebstahls, begangen am 6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
c) des geringfügigen Diebstahls,
begangen am 16. Januar 2016, in [...], zum Nachteil der E.___,
begangen am 6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___,
begangen am 10. August 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
d) der Sachbeschädigung, begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].
e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...],
begangen am 23. Juni 2017, in [...],
begangen am 21. Juli 2017, in [...],
begangen am 10. August 2017, in [...].
f) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.
4. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.
7. Auf eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird verzichtet.
8. A.___ hat folgenden Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März 2016, CHF 204.00,
b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März 2016, CHF 500.00.
Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird auf CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 3'800.00 zu bezahlen.»
3. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 18. März 2019 wurde die Berufung auf die Ziffern 4a (Strafzumessung) und 7 (Landesverweisung) beschränkt. Beantragt würden die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung.
4. Am 21. Dezember 2018 meldete auch der Beschuldigte die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 wurde die Berufung beschränkt auf die Ziffern 4a (Strafzumessung), 5 und 6 (Widerrufsentscheide) des Urteils. Beantragt würden die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren, und der Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Strafbefehle vom 15. Januar 2013 (Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) und vom 31. März 2015 ([recte: 2014] Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn). Anstelle eines Widerrufs sei der Beschuldigte zu verwarnen und es sei ihm die Weisung zu erteilen, einerseits die Therapie bei Frau C.___ solange indiziert weiterzuführen und andererseits weiterhin bei der D.___ zu arbeiten. Zudem sei eine Bewährungshilfe anzuordnen.
5. Das erstinstanzliche Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Verfahrenseinstellung;
- Ziffer 2: Freispruch;
- Ziffer 3: Schuldsprüche;
- Ziffer 4b: Busse von CHF 300.00 zur Abgeltung der Übertretungen;
- Ziffer 8: Zivilforderungen;
- Ziffer 9: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend;
6. Am 18. Juli 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur Person statt.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist wie folgt vom Amtsgericht Thal-Gäu rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
- Diebstahl zum Nachteil von E.___ und F.___ am 31. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 1): Ladendiebstahl mit einem Deliktsgut von rund CHF 320.00;
- Geringfügiger Diebstahl zum Nachteil von D.___ am 16. Januar 2016 (AKS Ziff. 3): Ladendiebstahl mit einem Deliktsgut von rund CHF 150.00;
- Mehrfacher Diebstahl zwischen dem 10. Oktober 2015 und dem 28. Juni 2016 (AKS Ziff. 2, 4-7): fünf Fälle, in denen der Beschuldigte nach dem gleichen modus operandi und am gleichen Tatort identisches Deliktsgut erbeutet hat. Er verabredete sich mit anderen Männern auf dem Internetportal […].com zu sexuellen Treffen. Während diesen Treffen hat der Beschuldigte den Betroffenen Mobiltelefone oder Bargeld entwendet. Deliktsbetrag gemäss Anklage total ca. CHF 3'400.00.
- Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...] (AKS Ziff. 8): Einbruchdiebstahl in ein Zweifamilienhaus (gemäss Anklage Sachschaden von CHF 2'800.00, Deliktsgut: vier Gedenkmünzen und Bargeld CHF 40.00 ev. CHF 800.00);
- Versuchter Diebstahl zum Nachteil der L.___ am 6. Dezember 2016 (AKS Ziff. 9): Versuchter Ladendiebstahl einer Jacke im Wert von CHF 329.00 und Entwendung einer Jacke im Wert von CHF 89.90;
- Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.___ am 23. Juni 2017 (AKS Ziff. 10): Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 735.25;
- Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.___ am 21. Juli 2017 (AKS Ziff. 11): Einkaufen in einer D.___-Filiale trotz Hausverbot;
- Geringfügiger Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der L.___ am 10. August 2017 (AKS Ziff. 12): Ladendiebstahl trotz Hausverbot mit einem Deliktsgut von CHF 269.50;
- Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zwischen Dezember 2016 und November 2017 durch Konsum von Kokain, Marihuana, Crystal Meth, Amphetamin und Ecstasy.
III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Das Strafgesetzbuch hat auf den 1. Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte schon mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, welche allesamt keinerlei Änderung seines deliktischen Verhaltens bewirken konnten. Somit ist aus spezialpräventiven Gründen für alle vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal der Beschuldigte ja auch nicht über ein Einkommen verfügt. Auch von Seiten der Verteidigung wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 16 (Berufungserklärung) bzw. 12 Monaten (Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht) beantragt. Damit ist entgegen der Verteidigung auch keine teilweise Zusatzstrafe zur letzten Vorstrafe auszufällen (keine gleichartigen Strafen).
2.2 Das schwerste Delikt ist der Diebstahl in einem Zweifamilienhaus in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...] zum Nachteil eines ehemaligen Sexualpartners, bei dem er vorher auch manchmal zu Besuch gewesen war (AS 223 ff.). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte - nach seinen Angaben zusammen mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter (AS 225) - schlug mit einem unbekannten Gegenstand das Sicherheitsglas der Eingangstüre auf, konnte aber dennoch nicht in das Haus eindringen. Er verletzte sich dabei und hinterliess eine DNA-Spur, aufgrund derer er später identifiziert werden konnte. Daraufhin entfernte er gewaltsam die Vergitterung des Kellerfensters und schlug das Kellerfenster ein. Durch dieses drang er in das Haus ein, schlug die Scheibe zur Wohnungstüre ein und durchsuchte die Räumlichkeiten nach Diebesgut. Dabei hat er vier Gedenkmünzen entwendet, die bei ihm sichergestellt werden konnten. Nach Angaben des Beschuldigten habe der Mittäter nebst Drogen auch CHF 800.00 gestohlen und ihm davon CHF 200.00 abgegeben (AS 225). Es handelte sich damit nur um eine geringe Diebesbeute. Allerdings musste der Beschuldigte doch einiges vorkehren, um in das Haus eindringen zu können, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart, und er handelte überdies mit einem Mittäter. Zudem handelte es sich nicht um eine spontane Handlung, musste er doch für den Einbruchsdiebstahl nach [...] anreisen und eine Abwesenheit seines Bekannten abwarten. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigten in eine bewohnte Privatliegenschaft eingedrungen sind, um sich das Deliktsgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Der Geschädigte, bei dem kurz vorher bereits einmal eingebrochen worden war, hatte denn auch über längere Zeit Schlafstörungen wegen diesen Vorfällen. Immerhin konnte der Beschuldigte davon ausgehen, den Geschädigten nicht im Einbruchsobjekt anzutreffen. Der Beschuldigte hat den Diebstahl aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz begangen. Eine Notlage des Beschuldigten ist nicht zu erkennen, da er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Um eine Drogen-Beschaffungskriminalität handelte es sich dabei nicht, nach Angaben des Beschuldigten hat er kaum je für Drogen bezahlt und nur sporadisch solche konsumiert (AS 223). Die Verteidigerin führte denn vor Amtsgericht auch aus, der Beschuldigte habe einfach zu wenig Geld gehabt. Nach eigener Aussage gelang es ihm später problemlos, unvermittelt mit dem Drogenkonsum aufzuhören. Das insgesamt gerade noch leichte Tatverschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe, welche der obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur Abgeltung der weiteren Verbrechen und Vergehen in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist bezüglich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vom 14. auf den 15. Oktober 2016 in [...] zu berücksichtigen, dass es sich um notwendige Begleitdelikte zum gerade beurteilten Diebstahl gehandelt hat und das Unrecht dieser Taten durch die Strafe für den Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Andererseits wurde ein nicht geringer Sachschaden verursacht. Eine Erhöhung der Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe (asperiert) für die beiden Vergehen ist angebracht.
Die fünf miteinander vergleichbaren Diebstahlsdelikte im Rahmen von verabredeten Treffen für sexuelle Handlungen lassen eine gewisse Heimtücke erkennen. Sie erfolgten überdies nicht spontan, sondern geplant und erfolgten wohl auch mit dem Hintergedanken, die Betroffenen würden sich angesichts der besonderen Umstände und des jeweils eher geringen Deliktsbetrages nicht zu einer Anzeige entschliessen. In Bezug auf die Beweggründe kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die fünf Diebstahlsdelikte sind mit einer Straferhöhung um jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe abzugelten.
Weiter liegen insgesamt drei Ladendiebstähle (einmal versucht) und zwei Hausfriedensbrüche zufolge Missachtung von Hausverboten vor. Das Deliktsgut war gering, die aufgewendete kriminelle Energie ebenso. Insgesamt ist eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf nunmehr 22 Monate angezeigt.
2.4 Bei den Täterkomponenten fallen die vielen im Strafregister verzeichneten und zumeist einschlägigen Vorstrafen des nunmehr 37-jährigen Beschuldigten, der sich seit 2006 in der Schweiz aufhält, negativ ins Gewicht:
- 19. August 2009: 35 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 40.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und CHF 900.00 Busse u.a. wegen mehrfachen Diebstahls (vornehmlich Diebstähle aus Briefkästen; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Tatzeit März bis Mai 2009).
- 15. Januar 2013: 130 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei Jahren (am 10.11.2015 um ein Jahr verlängert), und CHF 500.00 Busse wegen Diebstahls (Schmuckdiebstahl bei einer Bekannten; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Tatzeit 22. Februar 2012).
- 31. März 2014: 50 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren (am 10.11.2015 verlängert um ein Jahr), und Busse CHF 200.00 wegen Sachbeschädigung, Drohung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Tatzeit 3. März 2014).
- 10. November 2015: 80 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 10.00 wegen mehrfachen Diebstahls (zwei Diebstähle während sexuellen Handlungen mit Männern; Bezirksgericht Zofingen, Tatzeit Januar und Juni 2015).
Angaben zum Vorleben des Beschuldigten finden sich nebst einzelnen Fragen zur Person in diversen Befragungen insbesondere im Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz. Die Angaben sind nicht ganz einheitlich und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht liess sich das Vorleben nicht ganz erhellen. Demnach wurde er 1982 auf Sizilien geboren, sei aber in den ersten Jahren bei seiner Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen. Mit acht Jahren hätten ihn dann die Eltern unvermittelt zu sich geholt (AS 221). Die Zeit bei den Eltern sei sehr schwer gewesen, der Vater habe ihn und die Mutter geschlagen und er habe sich nach der Grossmutter gesehnt. Er habe die obligatorische Schulzeit in Italien besucht. Dann habe er mit 15 Jahren längere Zeit bei den Eltern in Deutschland gelebt. Er habe danach in Mailand gearbeitet und während zwei Monaten eine Hotelfachschule besucht, diese aber dann abgebrochen. Im Jahr 2006 sei er zufällig in die Schweiz gekommen, weil sein Vater hier in einem Restaurant gearbeitet habe. Er habe dann bis 2010 in einem Hotel und danach noch eine kurze Zeit in einem Restaurant gearbeitet. Da habe er unter Stress gelitten und sein Chef habe ihm auf seine Bitte hin gekündigt und ihn beim Sozialamt angemeldet. Entschädigungen der Arbeitslosenkasse habe er glaublich nicht bezogen. Seit dem Jahr 2010 beziehe er nun Sozialhilfe, eine reguläre Stelle habe er nicht mehr bekleidet. Stellenbewerbungen schreibe er nicht. Sein Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung sei abgelehnt worden, da er glaublich als zu 70 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Die Sozialregion Thal-Gäu hat am 6. Juni 2019 bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 1. Februar 2009 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werde. Allfällige Einkommen würden mit den Sozialleistungen verrechnet. Seine Schulden bezifferte der Beschuldigte am 8. Juni 2016 auf CHF 40.000.00 (AS 405) und am 10. August 2017 auf CHF 70'000.00 (AS 409). Das Betreibungsregister weist zahlreiche Einträge aus (AS 413 ff.). Als er in die Schweiz gezogen sei, habe er Drogen und Medikamente konsumiert. Drogen habe er nur wenig konsumiert, wenn es ihm angeboten worden sei, meist sei dies Kokain bei Sex-Kontakten gewesen (AS 223). Wegen dem Drogen- und Medikamentenkonsum sei sein Antrag auf Invalidenleistungen abgelehnt worden. Als er dies ein Jahr vor der erstinstanzlichen Verhandlung erfahren habe, habe er sofort mit dem Konsum von Drogen und Medikamenten aufgehört (Aussage vor Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht gab er hierzu an, der Drogenstopp sei aufgrund der Therapie bei Frau C.___ erfolgt). Seither konsumiere er nichts mehr. Deutsch spreche er nur sehr schlecht, er habe einmal einen einmonatigen Sprachkurs gemacht. Früher habe er einmal während vier Jahren eine Therapie in Solothurn gemacht, jetzt sei er seit rund einem Jahr bei Frau C.___ in Therapie, was ihm wirklich helfe (Aussage vor Amtsgericht). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, seit April 2018 50 % in der […] der D.___ zu arbeiten im Rahmen der sozialen Integration, wobei wohl auch mehr möglich sei. In einem Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte die Institution diese weiterhin bestehende Beschäftigung, was positiv zu werten ist. Seine Familie mütterlicherseits lebe in Deutschland, die Familie väterlicherseits und eine Schwester lebten in Italien. Kontakte habe er wenig. In der Schweiz lebe er zusammen mit einem Hund. Die offenkundig schwierige Jugend des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat bei Frau C.___ in [...] ab Januar 2018 während eines guten Jahres eine Therapie besucht, es handelte sich um eine «tiefenpsychologische analytische Hypnosetherapie» zur Bearbeitung der schwierigen Lebensgeschichte (vgl. Bericht C.___ vom 2. November 2018). Gemäss Bericht von Frau C.___ vom 13. Juni 2019 wurde die Therapie am 1. März 2019 abgebrochen, weil die Sozialbehörde die Kosten nicht mehr bezahlt habe. Nach ihrer Einschätzung sei der Beschuldigte stabiler geworden, auch habe er sich auch nicht mehr strafbar gemacht. Sie würde die Therapie gerne noch für ein Jahr fortsetzen, der Beschuldigte habe immer noch mit dem Umgang mit neuen Situationen zu kämpfen.
In einem psychiatrischen Kurzbericht von N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2016 wurden dem Beschuldigten psychische Störungen im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen attestiert. Er sei deshalb auch schon seit vier/fünf Jahren beim [...] in ambulanter therapeutischer Behandlung gewesen. Am 30. Juni 2016 habe sich der Beschuldigte wegen eines aus seiner Sicht ungerechtfertigten Diebstahlsvorwurfs mit Medikamenten vergiftet. Seither werde er von der psychiatrischen Spitex zu Hause betreut (AS 415 f.). Diese Betreuung besteht gemäss den Aussagen des Beschuldigten seit längere Zeit nicht mehr, er nehme auch keinerlei Medikamente mehr ein. Seither seien auch die Depressionen verschwunden.
Straferhöhend ist zu vermerken, dass der Beschuldigte während laufenden Probezeiten und trotz dem vorliegenden, laufenden Strafverfahren - u.a. mit Befragungen durch die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2016 und am 2. Mai 2016 - unbeeindruckt weiter delinquiert hat.
Die weiteren Täterkomponenten wie Verhalten im Strafverfahren und eine besondere Strafempfindlichkeit fallen bei der Strafzumessung weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. Sicher dürfte der Strafvollzug für den psychisch verletzlichen Beschuldigten nicht leicht sein, andererseits gibt ihm dies auch eine Struktur mit Betreuung. Keine Berücksichtigung finden kann die geltend gemachte «lange Verfahrensdauer»: diese hat der Beschuldigte mit der wiederkehrenden Begehung von Delikten bis im August 2017 selber verschuldet.
Die Täterkomponenten führen insbesondere angesichts der einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe. Diese Gesamtstrafe erscheint den vorliegenden Straftaten als angemessen.
2.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Die zu beachtenden Umstände sind beim Beschuldigten ganz überwiegend ungünstig. Die einschlägige strafrechtliche Vorbelastung zeigt, dass der Beschuldigte sich weder von mehreren strafrechtlichen Verurteilungen noch vom neu eingeleiteten Verfahren vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess und damit eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit an den Tag legte. Dabei hat sich die Schwere der Delikte zunehmend erhöht mit dem Einbruchdiebstahl in […] im Oktober 2016 als schwerster Straftat. Seit dem letzten Delikt sind zwar immerhin fast zwei Jahre vergangen, aber es ist festzuhalten, dass es auch früher schon immer wieder längere deliktfreie Phasen gab. Die Lebensumstände des Beschuldigten sind wenig stabil: er hat seit mehr als zehn Jahren nicht mehr regelmässig gearbeitet, einzig in geschütztem Rahmen geht er seit April 2018 einer Tätigkeit nach. Ein funktionierendes soziales Umfeld ist nicht ersichtlich, er ist mit einigen zehntausend Franken verschuldet. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und sein doch langjähriger, wenn auch unregelmässiger Drogenkonsum und die damit verbundene Suchtgefährdung sprechen ebenso gegen eine günstige Prognose. Dem Beschuldigten ist angesichts dieser Umstände klar eine ungünstige Legalprognose zu stellen, was die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst.
2.6 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (gemeint ist der bedingte Strafvollzug) oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2).
Der Beschuldigte hat in den Probezeiten, welche mit den bedingten Geldstrafen vom 15. Januar 2013 sowie 31. März 2014 verhängt wurden, mehrere Verbrechen und Vergehen verübt, so dass die objektiven Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Vollzugs erfüllt sind. Dass eine während der Probezeit begangene Straftat nicht in jedem Falle den Widerruf des bedingten Strafvollzugs rechtfertigt, wird vom Gesetzestext ausdrücklich anerkannt. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140). Grundsätzlich ist wie vorstehend ausgeführt, derzeit klar von einer ungünstigen Legalprognose beim Beschuldigten auszugehen, er ist überdies einschlägig rückfällig geworden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er nunmehr erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, und zu erwarten, dass dieser Strafvollzug bei ihm die erhoffte Signalwirkung erzielen wird. Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist damit in beiden Fällen abzusehen. Die Probezeit wird aufgrund der bestehenden Bedenken bezüglich der Vorstrafe vom 15. Januar 2013 um ein halbes Jahr verlängert, bezüglich der Vorstrafe vom 31. März 2014 ist eine Verlängerung der Probezeit nicht möglich (Verlängerung um die Hälfte ist bereits erfolgt).
IV. Landesverweisung
1. Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen. Da der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl – wenn auch kurz nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmung – begangen hat, liegt ein Anwendungsfall der obligatorischen Landesverweisung vor.
2.1 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führt. Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt. Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen. Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde. Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen. Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum Ganzen: Busslinger/Uebersax: Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).
2.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort auch die Schulen besucht. In die Schweiz kam er als 24-Jähriger im Jahr 2006, als sein Vater in der Schweiz lebte. Er war hier dann knapp drei Jahre erwerbstätig und lebt seit rund 10 Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe. Ein soziales Beziehungsnetz besteht nicht, seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland und Italien. In der Schweiz hat er nur einen Onkel, zu dem er keinen Kontakt pflegt. Die deutsche Sprache spricht er gebrochen, nach nunmehr 13-jährigem Aufenthalt musste für die gerichtliche Befragung eine Dolmetscherin beigezogen werden. Er pflegt kein Hobby und keinen Freundeskreis. Von einer Integration oder gar Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz kann nicht gesprochen werden. Seine beruflichen Fertigkeiten im Gastgewerbe (er arbeitete längere Zeit als Pizzabäcker) kann er in Italien, wo er eine entsprechende kurze Ausbildung absolvierte, oder Deutschland ebenso gut verwerten wie in der Schweiz. Die Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre stellt demnach für den Beschuldigten keine unzumutbare Härte dar und ein Härtefall muss verneint werden. Dies entspricht wohl auch der Auffassung des Beschuldigten, der im Januar 2016 gegenüber der Staatsanwältin angab, wenn er hier ins Gefängnis müsste, würde er sich sofort zu seiner Familie nach Deutschland begeben (AS 275). Da kein Härtefall vorliegt, ist keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
3.1 Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und es stellt sich die Frage, ob er sich auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU (FZA) berufen kann und – gegebenenfalls – ob dieses der Anordnung der Landesverweisung in seinem Fall entgegenstünde. Das Bundesgericht hat zur Berufung auf das FZA im Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 in E. 2.5.2 folgendes ausgeführt: «Die Zielsetzung wie die Bestimmungen in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3; GREGOR T. CHATTON, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen - eine Bestandesaufnahme, in: Achermann/Epiney/Gnädinger, Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis Schweiz - EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S. 17 ff.) und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen (diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; BGE 144 II 1 E. 3 S. 4 ff.; CHATON, a.a.O., S. 22 f.), ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA.
Das FZA berechtigt somit lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung": "Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden." Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat stört die soziale Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126).
3.2 Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Niederlassungsbewilligung C, ist aber seit mehr als zehn Jahren keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen: teilweise bekleidete er Sozialstellen im geschützten Bereich, vermittelt vom Sozialamt. Er wurde durchgehend von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Er gilt damit weder als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. Familienangehöriger von Solchen, er kann sich aber auch nicht auf Art. 24 Anhang I FZA berufen, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um während eines Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (Abs. 1 lit. a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass sie in absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 IV 121 E. 3.1 S. 124 mit Verweis auf BGE 141 II 1 S. 2.2.1 S. 4 mit Hinweisen). Ob der Beschuldigte freiwillig arbeitslos geworden ist, konnte nicht mehr zuverlässig geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er nach gut 10 Jahren Sozialhilfeabhängigkeit zufolge Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit keine Arbeit finden wird. Arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahmen sind nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2), was auch für die vorliegende Beschäftigungsmassnahme zu gelten hat. Angesichts des abschlägigen Entscheides der Invalidenversicherung kann der Beschuldigte nicht in relevantem Ausmass als arbeitsunfähig erachtet werden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der vorliegenden Situation auf das FZA berufen kann. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, da die Landesverweisung gemäss nachfolgenden Erwägungen auch bei Beachtung der Vorschriften des FZA anzuordnen ist.
3.3 Die massgebende Bestimmung ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, die unter dem Randtitel "Öffentliche Ordnung" lautet: "Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden." Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 zur Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des FZA geäussert. Nach einer Darlegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu, erwägt das Gericht, im Ausländerrecht sei die Einschränkung der Personenfreizügigkeit eng auszulegen, nicht dagegen im Bereich des Strafrechts: dort entspreche der Sinn der Norm vielmehr ihrem Wortsinn. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich beim FZA im Wesentlichen um ein wirtschaftsrechtliches und nicht um ein strafrechtliches Abkommen handle. In BGE 145 IV 55 habe das Bundesgericht bereits festgehalten, dass der Aufenthalt von EU-Bürgern unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens stehe. Im Einzelfall hätten die Gerichte jeweils zu prüfen, ob das FZA einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehe oder dies hindern könne. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit gemäss FZA. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bilde die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in den Taten realisiere, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB eine Ausweisung nach sich ziehen könnten (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesgerichts zum genannten Urteil vom 22. Mai 2019). Eine Landesverweisung komme nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, was beim qualifizierten Drogenhandel in der Regel der Fall sei. Beim beurteilten Fall ging es um den Handel mit ca. 590 Gramm Kokaingemisch durch einen (nicht vorbestraften) spanischen Staatsangehörigen; dieser wurde bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bundesgericht schützte die angeordnete Landesverweisung von sieben Jahren. Das Gesetz sehe für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht eine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Legalprognose sei nicht das einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium, weshalb die Landesverweisung auch bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässig sei (E. 4.4).
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte seit 2009 mehrfach straffällig geworden, meist in Form von - nicht schwerwiegenden - Diebstählen. Nach vier Vorstrafen mit insgesamt 295 Tagessätzen Geldstrafe hat sich die Schwere der Diebstahlsdelikte - schon grundsätzlich ein Verbrechen - allerdings erhöht und es muss nun eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Dieses Strafmass lässt auf ein erhebliches Gesamtverschulden schliessen, auch wenn in Bezug auf das Hauptdelikt gerade noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden konnte. Dem Beschuldigten muss eine klar ungünstige Legalprognose gestellt werden und nur unter Berücksichtigung der nun zu vollziehenden Freiheitstrafe von 24 Monaten kann bei der Widerrufsfrage nicht mehr auf eine ungünstige Prognose geschlossen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des bisher unbelehrbaren und langjährigen Straftäters ist entsprechend hoch, seine Interessen am Verbleib in der Schweiz hingegen wie bereits dargestellt nur sehr gering. Das FZA hindert damit die Anordnung der Landesverweisung nicht.
3.4 Bei der Bemessung der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung sind zu beachten: Die Schwere der Straftaten, die Höhe des Rückfallrisikos und die mit der Landesverweisung tangierten Interessen des Betroffenen. Im Vergleich aller Delikte, die zur obligatorischen Landesverweisung führen, sind die vorliegend zu beurteilenden Delikte im unteren Bereich anzusiedeln. Allerdings besteht eine erhebliche Rückfallgefahr und die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind vergleichsweise gering. Eine Landesverweisung von sieben Jahren erscheint als angemessen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu bezahlen. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 5‘800.00.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nahezu vollständig erfolgreich, währenddem der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel bis auf die Widerrufsfrage unterliegt. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00, hat folglich A.___ zu 90 %, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. A.___ hat damit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 % (analog der Kostenverteilung), somit CHF 2'479.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 172ter i.V. mit 139, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 ist das Verfahren gegen A.___ wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 wird A.___ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Vorhalt der Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches, angeblich begangen am 12. April 2016, in [...], freigesprochen.
3. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 schuldig gemacht
a) des Diebstahls,
begangen am 31. August 2015, in [...], zum Nachteil von E.___ sowie F.___,
begangen am 10. Oktober 2015, in [...], zum Nachteil von G.___,
begangen am 12. März 2016, in [...], zum Nachteil von H.___,
begangen am 18. März 2016, in [...], zum Nachteil von I.___,
begangen am 24. März 2016, in [...] oder [...], zum Nachteil von J.___,
begangen am 28. Juni 2016, an einem unbekannten Ort zwischen [...] und [...], zum Nachteil von K.___,
begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...], zum Nachteil von L.___,
begangen am 23. Juni 2017, in [...], zum Nachteil der E.___.
b) des versuchten Diebstahls, begangen am 6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___.
c) des geringfügigen Diebstahls,
begangen am 16. Januar 2016, in [...], zum Nachteil der E.___,
begangen am 6. Dezember 2016, in [...], zum Nachteil der M.___,
begangen am 10. August 2016 (recte: 2017), in [...], zum Nachteil der M.___.
d) der Sachbeschädigung, begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...].
e) des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2016, in [...],
begangen am 23. Juni 2017, in [...],
begangen am 21. Juli 2017, in [...],
begangen am 10. August 2017, in [...].
f) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen 6. Dezember 2015 (früherer Konsum verjährt) und November 2017, in [...] und anderswo.
4. A.___ wird verurteilt
a) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
b) gemäss rechtskräftiger Ziffer 4b des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013 für eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen, dafür aber die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2014 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
7. A.___ wird für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 folgenden Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___, aus dem Vorfall vom 12. März 2016, CHF 204.00,
b) J.___, aus dem Vorfall vom 24. März 2016, CHF 500.00.
Im Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss diesbezüglich rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2018 auf CHF 7'029.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Ida Salvetti, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'755.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 90 %, somit CHF 2'479.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5‘800.00, hat A.___ zu bezahlen.
12. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total mit Auslagen CHF 3'360.00, hat A.___ zu 90 %, somit CHF 3'024.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'824.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener