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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2019 STBER.2018.83

12 mars 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,798 mots·~1h 9min·3

Résumé

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch,

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Advokat Alain Joset,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch,

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Advokat Markus Husmann als Substitut von Advokat Alain Joset, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-       C.___, Dolmetscherin;

ein Polizeibeamter.

Der Vizepräsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Vizepräsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 10), schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, er habe diese nicht bei sich, weil das Büro gestern geschlossen gewesen sei, er könne sie aber anschliessend faxen. Der Staatsanwaltschaft führt dazu aus, er gehe davon aus, dass die Kostennote in Ordnung sei, nachdem es vor der Vorinstanz so gewesen sei. Zudem überprüfe das Gericht diese ja auch.

Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger erwähnt, es müsse nicht nochmals zu allen Delikten befragt werden. Der Beschuldigte könne nicht zu allem aussagen, da er keine örtlichen Kenntnisse gehabt habe und es dunkel gewesen sei. Im Hinblick auf das Strafmass müsse er indessen zum Umstand, weshalb es zu den Diebstählen gekommen sei resp. zu seiner damaligen Situation befragt werden. Der Vizepräsident bestätigt, nicht zu allen Vorhalten Fragen stellen zu wollen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Der Staatsanwalt stellt keinen Beweisantrag. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet den Antrag, es müsse das Handy des Beschuldigten ausgewertet werden, wenn seine damaligen finanziellen Probleme in Frage gestellt würden. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung dieses Antrags.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung des Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Vizepräsident den Beschluss, der Antrag sei abgewiesen. Er komme sehr spät, um nicht zu sagen, zu spät. Der Beschuldigte habe über zwei Jahre Zeit gehabt, diesen Antrag zu stellen. Es gehe um ein Verfahren, das beschleunigt geführt werden müsse und eine Auswertung des Handys, samt Neuansetzung der Hauptverhandlung, würde Monate dauern. Das Gewicht dieses Beweisantrags sei zu gering, um das Verfahren so lange zu unterbrechen.

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Damit die Dolmetscherin nicht länger warten muss, wird das letzte Wort des Beschuldigten in dessen Einverständnis vorgezogen. Dieser erwähnt, er sei der Meinung, die Strafe sei etwas hart ausgefallen. Nicht, weil er im Gefängnis sei, aber einfach für die Delikte, die er begangen habe. Das, was er gemacht habe, habe er gemacht. Er habe volles Vertrauen in das Gericht, die Staatsanwaltschaft, in alle. Er sei in die Schweiz gekommen und habe der Schweiz geschadet. Es tue ihm leid; gegenüber den hier Anwesenden und gegenüber den Leuten, die es betreffe. Es sei aus finanziellen Gründen passiert, wegen seiner blöden Situation. Es tue ihm leid, er mache das nie mehr. Er wolle leben wie ein normaler Bürger.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    Der Beschuldige sei des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift (Deliktsverzeichnis Ziff. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 34, 35, 38, 41 und 42) schuldig zu sprechen.

3.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten zu verurteilen. Das Urteil sei als Zusatzurteil zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018 auszufällen.

4.    Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 51 StGB der bisher ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen.

5.    Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für eine Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.

6.    Das beschlagnahmte Bargeld sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

7.    Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates sei zu verzichten.

8.    Die Verfahrenskosten seien im Umfang des erstinstanzlichen Urteils plus die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Advokat Markus Husmann:

1.    Zusätzlich zu den bisherigen Freisprüchen (gemäss Ziff. 1 des Urteils vom 14. August 2018 sowie der nicht angefochtenen Zivilpunkte [auch Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils] und Kostendeckungsbeschlagnahme) sei der Beschuldigte freizusprechen von folgenden Vorwürfen

betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl:

-       Delikt 5, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 34, 38

betreffend mehrfache Sachbeschädigung:

-       Delikt 5, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 34, 38

betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch:

-       Delikt 5, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 34

betreffend versuchten Hausfriedensbruch:

-       Delikt 38.

Dementsprechend sei das vorinstanzliche Urteil auch im Kostenpunkt anzupassen.

2.    Der Beschuldigte sei des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Er sei vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der angetretenen vorzeitigen Strafe) zu bestrafen.

3.    Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

4.    Unter o/e- Kostenfolge. Die amtliche Verteidigung sei im vorliegenden Verfahren bewilligt worden; es sei dem amtlichen Verteidiger dementsprechend ein Honorar gemäss Honorarnote vom 12. März 2019 (zzgl. Honorar Verhandlung) zuzusprechen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am frühen Morgen des 10. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte A.___ von der Polizei Basel-Landschaft bei einem Einbruchdiebstahl im Einfamilienhaus in [...] (BL) auf frischer Tat ertappt und festgenommen (Akten Seiten [AS] 938 ff.,1360 ff.). Noch gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Diebstahls (AS 1234), führte eine Hausdurchsuchung im Hotelzimmer des Beschuldigten durch (AS 983 ff.), stellte diverse Gegenstände und Vermögenswerte sicher (AS 1017 ff.) und ordnete einen Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse an (AS 1235).

2. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2016 wurde Untersuchungshaft für vorläufig zwei Monate bis am 13. Februar 2017 angeordnet (AS 1389 ff.). Am 14. Februar 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 13. Mai 2017. Dabei stellte es fest, dass dem Beschuldigten bis dahin 16 Einbruchdiebstähle vorgeworfen werden, wobei die Vorwürfe teilweise von DNA-Hits gestützt würden (AS 1398 ff.).

3. Am 17. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen D.___. Dieser wurde verdächtigt, als Gehilfe des Beschuldigten bei den Einbruchdiebstählen mitgewirkt zu haben (AS 1238).

4. Aufgrund eines DNA-Hits betreffend einen Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2013 in [...] stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 1257). Mit Verfügung vom 27. April 2017 bzw. vom 1. Mai 2017 anerkannte Letztere den Gerichtsstand betreffend der in Frage stehenden Einbruchdiebstähle sowohl in Bezug auf den Beschuldigten als auch in Bezug auf D.___ (AS 1259 ff.).

5. Am 2. August 2017 bewilligte die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen des Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 1439). Am 9. November 2017 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg verlegt (AS 1441 ff.).

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde das Verfahren gegen D.___ mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (AS 1359.2 ff.).

7. Am 12. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs (AS 1655 ff.). Gemäss der Anklageschrift sowie dem beiliegenden Deliktsverzeichnis (AS 1662 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, insgesamt 42 Einbruchdiebstähle in den Gemeinden [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] begangen zu haben. Diese Delikte habe er nach der Art eines Berufes ausgeübt, weshalb ein gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB vorliege. Eine erste Serie von Einbruchdiebstählen habe er in der Zeit vom 21. Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 und eine zweite Serie in der Zeit vom 30. November 2016 bis am 10. Dezember 2016 begangen. Dadurch erfülle er die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls mehrfach.

8. Am 14. August 2018 fällte das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Strafurteil:

«

1.     A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt:

1.1.   des gewerbsmässigen Diebstahls

-       angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt 1);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

-       angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-       angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

-       angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-       angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

-       angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

-       angeblich begangen am 05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___ (Delikt 33);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

-       angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

1.2.   der mehrfachen Sachbeschädigung

-       angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt 1);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

-       angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-       angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

-       angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-       angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

-       angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

-       angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

1.3.   des mehrfachen Hausfriedensbruchs

-       angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

-       angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

-       angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ (Delikt 14);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

-       angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

1.4.   des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

-       angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

-       angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

-       angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

-       angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

-       angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

-       angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37).

2.     A.___ hat sich schuldig gemacht:

2.1.   des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], [...], z.Nt. von AE.___ und der AF.___, (Delikt 4);

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

-       begangen in der Zeit vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

-       begangen am 09.06.2013, in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___ (Delikt 20);

-       begangen am 09.06.2013, um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-       begangen am 12.06.2013, in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___ (Delikt 23);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___ (Delikt 24);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-       begangen am 25.06.2013, in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___ und AR.___ (Delikt 28);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___ (Delikt 29);

-       begangen in der Zeit vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___ (Delikt 34);

-       begangen am 07.12.2016, in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-       begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___ (Delikt 38);

-       begangen am 10.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___ (Delikt 41);

-       begangen am 10.12.2016, von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt 42).

2.2.   der mehrfachen Sachbeschädigung

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___ und der AF.___, (Delikt 4);

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

-       begangen in der Zeit vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

-       begangen am 09.06.2013, in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___ (Delikt 20);

-       begangen am 09.06.2013, um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-       begangen am 12.06.2013, in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___ (Delikt 23);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___ (Delikt 24);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-       begangen am 25.06.2013, in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___ und AR.___ (Delikt 28);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___ (Delikt 29);

-       begangen in der Zeit vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___ (Delikt 34);

-       begangen am 07.12.2016, in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-       begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___ (Delikt 38);

-       begangen am 10.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___ (Delikt 41).

2.3.   des mehrfachen Hausfriedensbruchs

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___ (Delikt 4);

-       begangen in der Zeit vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

-       begangen in der Zeit vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

-       begangen am 09.06.2013, in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___ (Delikt 20);

-       begangen am 12.06.2013, in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___ (Delikt 23);

-       begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___ (Delikt 24);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

-       begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

-       begangen am 25.06.2013, in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___ und AR.___ (Delikt 28);

-       begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___ (Delikt 29);

-       begangen in der Zeit vom 06.12.2016, 21:30 Uhr, bis 07.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AT.___ (Delikt 34);

-       begangen am 07.12.2016, in der Zeit von 01:00 Uhr bis 09:53 Uhr, in [...], z.Nt. von AU.___ (Delikt 35);

-       begangen am 10.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AW.___ und AX.___ (Delikt 41);

-       begangen am 10.12.2016, von ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AY.___ und AZ.___ (Delikt 42).

2.4.   des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

-       begangen am 09.06.2013, um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

-       begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 19:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AV.___ (Delikt 38).

3.     A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.

Die vom 10.12.2016 bis am 01.08.2017 ausgestandene Untersuchungshaft (235 Tage) sowie der am 02.08.2017 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an die Strafe anzurechnen.

4.     A.___ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5.     A.___ hat der AF.___, Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'016.00 zu bezahlen (Delikt 4).

6.     Die F.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 1).

7.     Die R.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 14).

8.     S.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 15).

9.     T.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 16).

10.  AI.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 20).

11.  AL.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 23).

12.  AQ.___ wird zur Geltendmachung seiner Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

13.  AR.___ wird zur Geltendmachung ihrer Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Delikt 28).

14.  Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 04.07.2017 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), sind an A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen herauszugeben. Im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

-       1 Zugbillet «Milano-Basel» vom 27.11.2016, 15:29 Uhr

-       1 Bestätigung Verkehrsministerium

-       1 Krankenkassenbestätigung

-       1 Mobiltelefon Nokia, schwarz

-       2 Sim-Karten Vodafone

-       1 Zahlungsbeleg Riverside Apartment Hotel GmbH

-       1 T-Shirt Fred Perry, weiss, Grösse L

-       1 Herrenschal Navy Boot, schwarz/weiss/grau gestreift mit Fransen

-       1 Herrenshirt, grün

-       1 T-Shirt Versace, weiss, Grösse L

-       1 T-Shirt, Emporio Armani, weiss, Grösse XL

-       1 Herrenhemd John Langford, schwarz/weiss gestreift, Grösse L

-       1 Paar Herrensocken, schwarz

-       1 Taschenlampe VARTA, grau.

15.  Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 04.07.2017 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'587.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird nach Rechtskraft des Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

16.  Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 05.05.2017 für seine Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 03.05.2017 eine Entschädigung von CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurde der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, für die Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung ab dem 03.05.2017 wird auf gesamthaft CHF 12'687.40 (inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

18.  Die Verfahrenskosten von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 13'500.00, Ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.»

9. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 27. August 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2018 wird beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich – eventualiter – auch gegen die Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs (unbedingt/teilbedingt) und die angeordnete Landesverweisung. Weiter richte sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung. Entsprechend sei eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen.

10. Damit ist das amtsgerichtliche Urteil vom 14. August 2018 wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1: Freisprüche;

-       Ziffern 6 bis 13: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-       Ziffern 14 und 15: Entscheide über Beschlagnahmungen;

-       Ziffern 16 und 17 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an den amtlichen Verteidiger.

11. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. März 2019 beschränkte der Beschuldigte die Berufung und verlangte Freisprüche betreffend den Delikten 5, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 34, und 38. Beantragt wurden die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe und eine Landesverweisung von fünf Jahren.

Somit ist auch Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils (zugesprochene Zivilforderung) rechtskräftig.

II. Sachverhalt

1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2. Dem Beschuldigten werden in der Anklage insgesamt 41 Einbruchdiebstahlsdelikte nach der sog. «Fensterbohrer-Methode» (teilweise versucht) und ein Einschleichdiebstahlsversuch (bei dem er auf frischer Tat ertappt und von der Polizei festgenommen wurde) vorgehalten. Die einzelnen Delikte sind im Deliktsverzeichnis vom 12. März 2018, welches integrierender Bestandteil der Anklageschrift ist (vgl. auch AS 1662 ff.), mit den Nummern 1 – 42 aufgeführt und werden im Folgenden ebenfalls mit diesen Deliktsnummern bezeichnet.

Das Amtsgericht hat den Beschuldigten von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen: Delikte Nrn. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 30, 31, 32, 33, 36, 37, 39 und 40.

3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen im Rahmen des Vorverfahrens jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, nahm er an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht erstmals zu den Vorwürfen Stellung. Dabei gab er zu, in den Jahren 2013 und 2016 in der Schweiz Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Zu den einzelnen Delikten hat er sich jedoch nicht geäussert, da er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er wisse auch nicht mehr, wo er diese begangen habe und wie viele es insgesamt gewesen seien. Es seien jedoch sicher weniger als 42 gewesen. Bei denjenigen Delikten, bei denen ein DNA-Hit bezüglich seiner Person resultiert habe, müsse er es gewesen sein (AS 1846/ 848). Die Verteidigung führte dementsprechend im Rahmen ihres Parteivortrags aus, der Beschuldigte bestreite diejenigen Delikte nicht, in denen die Beweislage eindeutig sei. Dies betreffe zunächst das Delikt 42, bei welchem er auf frischer Tat ertappt worden sei, sowie das Delikt 41, welches in der gleichen Nacht in unmittelbarer Nachbarschaft stattgefunden habe. Zudem bestreite er die Delikte Nrn. 4, 21, 25, 26, 27, 28 sowie 35 nicht. Bei diesen lägen eindeutige DNA-Hits vor, welche seine Täterschaft bewiesen (AS 1875). In Bezug auf alle anderen Delikte bestünden allerdings unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» bei diesen ein Freispruch zu erfolgen habe (AS 1876 f.).

4. Die Vorinstanz hat auf US 8 bis 35 hinsichtlich der 42 vorgehaltenen Delikte eine sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Bei auch nur geringfügigen Zweifeln an der Täterschaft des Beschuldigten wurde auf Freispruch erkannt. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Die von ihr als erstellt erachteten Sachverhalte sind allesamt rechtsgenüglich nachgewiesen, kurz zusammengefasst mit folgender Begründung:

-       Delikt 4, begangen zwischen dem 23. Mai 2013, ca. 22.00 Uhr, und dem 24. Mai 2013, ca. 7.10 Uhr, in [...], (Einfamilienhaus): Hier wurde ab dem Bohrloch eine DNA-Spur gesichert, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Der Beschuldigte hat vor Amtsgericht diesen Vorhalt anerkannt. Gemäss Strafanzeige (AS 89 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zur betroffenen Wohnung verschafft, sämtliche Räume durchsucht und den Tatort in der Folge unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von total CHF 2'130.00 (Bargeld, Uhr, «Goldvreneli») wieder verlassen. Der am Fenster entstandene Sachschaden habe sich auf ca. CHF 50.00 belaufen.

-       Delikt 5, begangen in der gleichen Nacht wie Delikt 4, zwischen ca. 23.30 und 6.00 Uhr, in [...] (EFH): Anhand der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz gut 1 km), des gleichen modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der Räumlichkeiten, Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren) bestehen keine ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt. Gemäss Strafanzeige (AS 120 ff.) habe die Täterschaft ein ca. 6 bis 8 mm grosses Loch in die Sitzplatztür gebohrt, diese in der Folge geöffnet und die Liegenschaft betreten. Während die Hausbewohner im Obergeschoss geschlafen hätten, habe die Täterschaft sodann diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort unter Mitnahme von diversen Schmuckstücken, Uhren, einer Aktentasche, Bargeld sowie einer Damenhandtasche im Gesamtwert von ca. CHF 4'545.00 wieder verlassen. Durch das Bohren sei an der Sitzplatztüre ein Sachschaden von ca. CHF 1'100.00 entstanden. Zudem sei der Maschendrahtzaun heruntergedrückt worden, wodurch ein Schaden von ca. CHF 200.00 resultiert habe.

-       Delikt 19, begangen zwischen dem 8. Juni 2013, ca. 21.20 Uhr, und dem 9. Juni 2013, ca. 14.00 Uhr, in [...] (EFH): In derselben Nacht wurde in [...], das Delikt 21 verübt, bei dem ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher eine DNA-Spur gesichert werden konnte, welche sich mit dem DNA-Profil des Beschuldigten deckt. Anhand der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe (Distanz 100 bis 200 m), des gleichen modus operandi (Fensterbohrer-Methode, Durchsuchung der Räumlichkeiten, Mitnahme von Bargeld, Schmuckstücken und Uhren, wobei es bei Delikt 21 beim Versuch blieb) bestehen keine ernsthaften Zweifel am vorgehaltenen Sachverhalt. Gleiches gilt für das Delikt 20, das in der gleichen Nacht in [...] verübt wurde. Gemäss Strafanzeige (AS 375 ff.) sei die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt. Während der Hausbewohner geschlafen habe, habe die Täterschaft sämtliche Räume und Behältnisse durchsucht und das Haus schliesslich unter Mitnahme von Deliktsgut wieder verlassen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 600.00 entstanden. Gemäss der Strafanzeige sowie dem Nachtragsrapport vom 11. Juli 2013 (AS 385 ff.) umfasste das Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 21'345.00 diverse Schmuckstücke, Uhren, eine Krawattennadel, Bargeld, eine Fotokamera, eine Flasche Wein sowie Zigaretten.

-       Delikt 20, begangen in der gleichen Nacht zwischen ca. 00.45 und 7.00 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt, es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gemäss der Strafanzeige (AS 412 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode am 9. Juni 2013 zwischen ca. 00:45 Uhr und ca. 7:15 Uhr Zutritt zu der betroffenen Wohnung verschafft. Nachdem in der Wohnung diverse Behältnisse durchsucht worden seien, habe die Täterschaft den Tatort unter Mitnahme von Bargeld, eines Laptops sowie einer Uhr im Gesamtwert von CHF 1'490.00 wieder verlassen. Der Hausbewohner habe während der Tat im Schlafzimmer geschlafen. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 200.00 entstanden.

-       Delikt 21, begangen in der gleichen Nacht um 4.15 Uhr: Der Vorhalt ist erstellt und nach den vorstehenden Ausführungen auch unbestritten (DNA-Hit). Gemäss der Strafanzeige (AS 433 ff.) habe die Täterschaft ein Loch in den Rahmen des Wohnzimmerfensters der Liegenschaft in [...] gebohrt. Der Bewohner, welcher im 1. Obergeschoss geschlafen habe, sei durch die Bohrgeräusche erwacht und habe sich ins Erdgeschoss begeben. Dabei habe er bemerkt, wie eine männliche Person – welche einen schwarzen Kapuzen-Pullover getragen habe – versucht habe, mit einem Draht durch das Bohrloch hindurch den Fenstergriff zu drehen. Daraufhin habe der Bewohner sofort das Fenster geöffnet. Die Täterschaft sei erschrocken und geflüchtet. Die Polizeipatrouille konnte vor dem Wohnzimmerfenster eine verbogene Fahrradspeiche sowie einen Schraubenzieher auffinden. Durch das Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 600.00 entstanden.

-       Delikt 22, begangen am 12. Juni 2013 zwischen 2.30 und 2.40 Uhr in [...], (EFH): Gemäss der Strafanzeige (AS 458 ff.) habe sich die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Haus verschafft, im Innern diverse Behältnisse durchsucht und daraus Deliktsgut entwendet. Noch während des Einbruchdiebstahls sei die Täterschaft jedoch von einer Bewohnerin, welche im Untergeschoss geschlafen habe, überrascht worden. Der Täter habe diese Bewohnerin mit der Taschenlampe ins Gesicht geblendet. Die Bewohnerin habe angefangen zu schreien, woraufhin die Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme des Deliktsguts fluchtartig verlassen habe. Das Diebesgut im Gesamtwert von CHF 5'195.00 habe eine Fotokamera inkl. Zubehör, ein Fernglas, eine Uhr, ein «Goldvreneli» sowie Bargeld umfasst. Durch das Bohrloch sei ein Sachschaden von CHF 600.00 entstanden. Gemäss dem Bericht der forensischen Abteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Februar 2017 (AS 467 ff.) wurde ab der Bohrlochumgebung eine DNA-Spur gesichert, aus welcher ein inkomplettes, männliches DNA-Profil erstellt werden konnte. Nach einem lokalen Vergleich wurde sodann festgestellt, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit dem inkompletten DNA-Profil der Spur übereinstimmt. Die Tat erfolgte in zeitlicher und örtlicher Nähe zu den Delikten 19 bis 21 (drei Tage vorher: vorstehend) und 23 bis 27 (vier Tage nachher: nachstehend), wobei bei den Delikten 25, 26 und 27 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, weshalb er diese drei Vorhalte anerkannte. Zudem stimmte der modus operandi (Fensterbohrer-Methode) bei all diesen Delikten überein. Zusammen mit der Übereinstimmung der DNA des Beschuldigten mit dem inkompletten DNA-Profil einer Spur vom Tatort ist der vorgehaltene Sachverhalt bei Delikt 22 rechtsgenüglich erstellt.

-       Delikt 23, begangen in der Nacht vom 15. Juni 2013, ca. 19.00 Uhr, auf den 16. Juni 2013, ca. 8.30 Uhr in [...], (EFH): Die Delikte 23 bis 26 wurden in der gleichen Nacht in unmittelbar benachbarten Gemeinden ([...]) ausgeführt. Delikt 23 wurde in [...] an der Gemeindegrenze zu [...], rund 150 Meter vom Tatort 24 entfernt, begangen. Bei den Delikten 25 und 26 wurden DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt, weshalb er diese Delikte nicht bestreitet. Aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des übereinstimmenden modus operandi (in diesen Fällen sogar mit gleichem Bohrlochdurchmesser) ist der vorgehaltene Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige (AS 482 ff.) geht hervor, dass die Täterschaft sich auf das von einer Mauer umfriedete Grundstück begeben und daraufhin versucht habe, mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft zu gelangen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, da der Griff des Fensters abgeschlossen gewesen sei. Daraufhin habe die Täterschaft den Tatort wieder verlassen. Durch den Einbruchversuch sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden. Der Durchmesser der im vorliegenden Fall festgestellten Bohrlöcher habe 8 mm betragen (AS 486).

-       Delikt 24, begangen in der gleichen Nacht zwischen ca. 23.30 und 8.30 Uhr in [...], (EHF): Der Sachverhalt ist aus vorstehenden Erwägungen erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 496 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus in [...] verschafft. Während die Bewohner des Hauses schliefen, habe die Täterschaft sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht. Schliesslich habe die Täterschaft die Liegenschaft unter Mitnahme einer Armbanduhr im Wert von CHF 2'000.00 wieder verlassen. Der durch das ca. 8 mm breite Bohrloch (AS 501) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00 betragen.

-       Delikt 25, begangen in der gleichen Nacht zwischen 1.15 und 1.30 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Der Strafanzeige (AS 511 ff.) ist zu entnehmen, dass die Täterschaft am 16. Juni 2013 zwischen 1.15 Uhr und 1.30 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode versucht habe, in die von einem Zaun sowie von Gebüschen umfriedete Liegenschaft in [...] zu gelangen. Die Bewohnerin des Hauses habe in der Küche ein Geräusch wahrgenommen. Daraufhin sei sie in die Küche gegangen und habe das Licht angemacht, wodurch die Täterschaft vermutlich gestört worden und geflüchtet sei. Durch das ca. 8-9 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen (AS 516) sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

-       Delikt 26, begangen in der gleichen Nacht zwischen ca. 4.00 Uhr und 6.30 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Aus der Strafanzeige (AS 529 ff.) geht hervor, die Täterschaft sei in Anwendung der Fensterbohrer-Methode in das Einfamilienhaus gelangt, habe im Innern diverse Behältnisse durchsucht und den Tatort schliesslich unter Mitnahme von Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 3'170.00 wieder verlassen. Das Diebesgut habe 3 Fotokameras inkl. Speicherkarten sowie ein Badetuch umfasst. Auf dem Sitzplatz habe die Täterschaft mehrere durchsuchte Taschen der Geschädigten zurückgelassen. Letztere habe während der Tat im ersten Stock geschlafen. Durch das 7-9 mm breite Bohrloch am Fensterrahmen (AS 534) sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

-       Delikt 27, begangen am frühen Morgen des 25. Juni 2013 um 4.25 bis 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 549 ff.) sei die Täterschaft am 25. Juni 2013 zwischen 4.25 Uhr und 4.29 Uhr mittels Fensterbohrer-Methode in das Einfamilienhaus in [...] eingedrungen. Im Innern des Hauses habe die Täterschaft diverse Behältnisse durchsucht. Sie habe unter anderem eine Damenhandtasche behändigt und aus dem darin liegenden Portemonnaie CHF 50.00 entwendet. Die Bewohnerin des Hauses sei während der Tat aufgrund eines Geräusches erwacht und habe sodann ihren Mitbewohner sowie die Polizei alarmiert. Daraufhin sei die Täterschaft unter Mitnahme der 50 Franken-Note sowie eines iPhones im Wert von CHF 700.00 geflüchtet. Dabei habe sie die zuvor behändigte Damenhandtasche neben einem Gartenstuhl zurückgelassen. Der durch das Loch im Fensterrahmen entstandene Sachschaden habe CHF 400.00 betragen.

Fazit betreffend die erste Deliktsserie zwischen Ende Mai und Ende Juni 2013:

Die Täterschaft des Beschuldigten ist bei den Delikten 4, 5, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 erstellt. Der Beschuldigte hat also im Mai bzw. Juni 2013 in den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft insgesamt 11 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle begangen.

Die zweite Deliktsserie begann in der Nacht vom 30. November 2016 auf den 1. Dezember 2016 und endete am 10. Dezember 2016 mit Delikt 42, bei dem der Beschuldigte auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte am 27. November 2016 in die Schweiz eingereist war. Das entsprechende Zugbillet für die Strecke Milano-Basel wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmt (AS 1022). Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bestätigt, dass er an diesem Tag von Milano nach Basel gereist ist (AS 1846). Ferner ist die Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung zu berücksichtigen. In dieser sind die vom Beschuldigten in der Zeit vom 27. November 2016 bis am 10. Dezember 2016 getätigten Telefonate sowie entsprechenden Antennenstandorte ersichtlich (AS 1030 ff.). Angesichts dieser Telefondatenauswertung, des beschlagnahmten Zugbillets sowie der Aussagen des Beschuldigten darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte während des ganzen Zeitraums der zweiten Deliktsserie in der Region der Deliktstandorte aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung vor Amtsgericht geltend gemacht hat, anhand der Telefonauswertung sei klar, dass sich der Beschuldigte im entsprechenden Zeitraum nicht an den Deliktsorten [...] und [...] aufgehalten habe (AS 1877). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Aus der Telefonauswertung geht nämlich hervor, dass vom Mobiltelefon des Beschuldigten immer nur tagsüber Telefonate getätigt wurden. Wo genau sich das Mobiltelefon des Beschuldigten jeweils in der Nacht – also zu den Zeitpunkten, in denen die Einbruchdiebstähle verübt worden sind – befunden hat, kann anhand dieser Auswertungen nicht beurteilt werden. Es kann demnach aufgrund dieser Telefonauswertungen keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte zu den entsprechenden Deliktszeitpunkten in [...] bzw. [...] aufgehalten hat, zumal er ja nachweislich in der Region verweilte und beispielsweise das erste Delikt in [...] aufgrund der gefundenen DNA-Spur anerkannt wird.

-       Delikt 28, begangen in der Nacht vom 30. November 2016, ca. 22.20 Uhr, auf den 1. Dezember 2016, ca. 5.30 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 625 ff.) sei die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode ins Innere des Hauses gelangt. Während die Bewohner des Hauses geschlafen hätten, habe sie die Räumlichkeiten durchsucht und den Tatort in der Folge unter Mitnahme von Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 13'648.40 wieder verlassen. Dieses Deliktsgut habe ein Portemonnaie, Bargeld, eine Uhr, Silberbesteck sowie eine Daunenjacke umfasst. Durch das 8 mm breite Bohrloch im Fensterrahmen sei ein Sachschaden von ca. CHF 2'000.00 entstanden.

-       Delikt 29, begangen in der gleichen Nacht zwischen ca. 23.00 Uhr und 7.00 Uhr im unmittelbar benachbarten Einfamilienhaus in [...]: Da sich Delikt 29 in derselben Nacht wie Delikt 28 ereignet hat, die betroffenen Häuser direkt nebeneinander liegen und der modus operandi sowie insbesondere auch der Durchmesser der Bohrlöcher identisch waren, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch dieses Delikt begangen hat. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige (AS 657 ff.) geht hervor, dass sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus in [...] verschafft habe. Allerdings habe die Täterschaft die Liegenschaft im vorliegenden Fall ohne Mitnahme von Deliktsgut wieder verlassen. Die Hausbewohnerin habe angegeben, dass sie in dieser Nacht durch ein Geräusch wach geworden sei. Am Morgen habe sie im Haus diverse Veränderungen festgestellt. Unter anderem seien diverse Taschen, welche zuvor aufgehängt gewesen seien, am Boden gestanden. Der durch das 8 mm breite Bohrloch am Rahmen der Freisitztüre entstandene Sachschaden habe CHF 1'000.00 betragen.

-       Delikt 34, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2016 zwischen ca. 21.30 und 7.00 Uhr in [...], (EFH): In der gleichen Nacht wurde gut 200 Meter entfernt das Delikt 35 begangen, bei dem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund einer sichergestellten DNA-Spur unbestritten ist. Aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des gleichen modus operandi ist die Täterschaft des Beschuldigten auch für Delikt 34 rechtsgenüglich erstellt. Aus der Strafanzeige (AS 742) geht hervor, dass die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode in das betroffene Einfamilienhaus gelangt sei, aus zwei sich in der Küche befindenden Portemonnaies CHF 600.00 entwendet und die Liegenschaft sodann wieder verlassen habe. Während der Tat seien die Bewohner im Haus anwesend gewesen. Der durch das Bohrloch entstandene Sachschaden habe CHF 500.00 betragen.

-       Delikt 35, begangen in der gleichen Nacht zwischen ca. 1.00 Uhr und 9.53 Uhr in [...], Haupttrasse 82a (EFH): Der Sachverhalt ist angesichts der sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten unbestritten. Gemäss der Strafanzeige (AS 763 ff.) habe sich die Täterschaft in Anwendung der Fensterbohrer-Methode Zutritt zum Einfamilienhaus in [...] verschafft, diverse Räumlichkeiten durchsucht, Schmuck sowie Bargeld im Gesamtwert von CHF 1'135.00 entwendet und die Liegenschaft sodann wieder verlassen. Die Hausbewohnerin habe angegeben, gegen 3:00 Uhr Geräusche wahrgenommen zu haben. Da sich jedoch nachts immer wieder Tiere um die Liegenschaft bewegten, habe sie diesen Geräuschen keine Beachtung geschenkt. Durch das ca. 7-8 mm breite Bohrloch (AS 769) sei ein Sachschaden von CHF 1'500.00 entstanden.

-       Delikt 38, begangen zwischen dem 8. Dezember 2016, ca. 19.00 Uhr, und dem 10. Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...], (EFH): Das betroffene Einfamilienhaus befindet sich fast genau zwischen den Tatobjekten der Delikte 41 und 42, welche vom Beschuldigten unbestritten sind. Angesichts der grossen örtlichen, aber auch der zeitlichen Nähe mit den genannten beiden Delikten und des gleichen modus operandi ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Gemäss der Strafanzeige (AS 832 ff.) habe sich die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode Zutritt zum betroffenen Einfamilienhaus verschafft, aus einem Portemonnaie Bargeld im Wert von CHF 430.00 entwendet und das Tatobjekt schliesslich wieder verlassen. Der durch das 8-10 mm breite Bohrloch (AS 838) entstandene Sachschaden habe CHF 500.00 betragen.

-       Delikt 41, begangen in der Nacht vom 10. Dezember 2016 zwischen 3.00 und 4.29 Uhr in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist unbestritten, der Beschuldigte wurde anschliessend beim Einbruchsversuch in der benachbarten Liegenschaft (Delikt 42) auf frischer Tat ertappt und festgenommen. Gemäss der Strafanzeige (AS 887 ff.) sei die Täterschaft mittels Fensterbohrer-Methode in die Liegenschaft in [...] gelangt. Durch das Öffnen des Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Dieser habe jedoch durch Zudrücken des Fensters wieder abgestellt werden können. Die im 1. Obergeschoss schlafenden Bewohner seien durch den Lärm nicht aufgeweckt worden. Nachdem die Täterschaft im Innern diverse Räumlichkeiten durchsucht habe, habe sie die Liegenschaft unter Mitnahme von 4 Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von CHF 1'400.00 wieder verlassen. Der Strafanzeige ist sodann zu entnehmen, dass in der Folge zwei dieser gestohlenen Uhren an der von Delikt 42 betroffenen, benachbarten Liegenschaft aufgefunden worden seien. Die anderen zwei Uhren habe der Beschuldigte bei seiner Anhaltung anlässlich des Delikts 42 auf sich getragen (vgl. auch nachstehend Ziff. 1.7). Der durch das Bohrloch verursachte Sachschaden habe CHF 900.00 betragen.

-       Delikt 42, begangen am 10. Dezember 2016, 4.29 Uhr, in [...], (EFH): Der Sachverhalt ist unbestritten, der Beschuldigte wurde vor Ort angehalten. Aus der Strafanzeige vom 10. Dezember 2016 (AS 938 ff.) sowie den weiteren Polizei-Akten (vgl. insbesondere auch den Bericht vom 10. Januar 2017; AS 957 ff.) geht hervor, dass am frühen Morgen des 10. Dezember 2016 – aufgrund einer Einbruchsmeldung von der Securitas-Einsatzzentrale – mehrere Polizeipatrouillen zum betroffenen Einfamilienhaus ausgerückt seien. Bei der Securitas seien zuvor um ca. 4:13 Uhr sowie um 4:26 Uhr entsprechende Einbruchsalarme eingegangen. Bei der Intervention und Durchsuchung der Räumlichkeiten habe im Heizungsraum im Untergeschoss der Beschuldigte festgenommen werden können (AS 958). Auf dem Fussweg oberhalb des Tatobjektes seien ein Paar Lederschuhe sowie ein Kartenetui mit einer Postkontokarte, lautend auf die Bewohnerin des Hauses, sowie eine Mehrfahrtenkarte aufgefunden worden (AS 959). Hinsichtlich des konkreten Tatvorgehens sei angesichts der angetroffenen Situation und der fehlenden Aufbruchspuren davon auszugehen, dass die Täterschaft durch eine nicht oder nicht korrekt verriegelte Tür im Erdgeschoss in die Liegenschaft gelangt sei und es sich somit um einen sog. Einschleichdiebstahl handle. Beim Betreten der Räumlichkeiten im Erdgeschoss sei sie von den Bewegungsmeldern der Alarmanlage erstmals um 4:13 Uhr erfasst worden. Mutmasslich habe die Täterschaft nach dieser ersten Alarmauslösung das Tatobjekt mit dem erwähnten Kartenetui wieder verlassen und dieses auf dem Fussweg oberhalb der Liegenschaft deponiert. Kurze Zeit später habe sie sich jedoch erneut in das Haus begeben und dabei um 4:26 Uhr nochmals einen Einbruchalarm ausgelöst (vgl. dazu AS 959). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme zwei Armbanduhren auf sich getragen habe. Zwei weitere seien im Untergeschoss der Liegenschaft aufgefunden worden. Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei diesen Uhren um Diebesgut des Delikts 41 handelte (AS 941).

Fazit betreffend die zweite Deliktsserie zwischen dem 30. November 2016 und dem 10. Dezember 2016:

Die Täterschaft des Beschuldigten bei den Fällen der zweiten Serie ist bezüglich der Delikte 28, 29, 34, 35, 38, 41 und 42 rechtsgenügend nachgewiesen. Der Beschuldigte hat also in der Zeit vom 30. November 2016 bis am 10. Dezember 2016 in den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft 6 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333). 

Die Voraussetzungen eines gewerbsmässigen Handelns sind im vorliegenden Fall erfüllt und vom Beschuldigten in Übrigen auch nicht bestritten:

-       Der Beschuldigte unternahm die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen;

-       Nach seinen Angaben vor Amtsgericht hätten ihn sowohl 2013 wie auch 2016 die finanziellen Schwierigkeiten in die Schweiz geführt, er habe zu diesen Zeiten kein reguläres Einkommen gehabt und habe die Diebstähle begangen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten;

-       Er war gut ausgerüstet und führte die Einbrüche nach der Fensterbohrer-Methode professionell durch;

-       Er verübte jeweils innert kurzer Zeit zumindest elf bzw. sieben Diebstahlsdelikte (teilweise versucht);

-       Als Einbruchsobjekte wählte er praktisch ausnahmslos Einfamilienhäuser aus, die Aussicht auf eine nicht unerhebliche Beute boten;

-       Die Beute war bei beiden Deliktsserien erheblich (gemäss Strafanzeigen 2013 total CHF 40'624.00 und 2016 total CHF 16'783.40);

-       Es ist davon auszugehen, dass er weitere Einbruchsdelikte verübt hätte, wäre er nicht am 10. Dezember 2016 von der Polizei gestoppt worden.

Da die beiden Deliktsserien im Abstand von rund dreieinhalb Jahren stattfanden, ist jeweils von einem separaten Deliktsentschluss auszugehen und auf mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl zu schliessen. Auch diese mehrfache Tatbegehung blieb vor dem Berufungsgericht unbestritten.

2. Bei den genannten Vorfällen hat der Beschuldigte in 17 Fällen durch das Durchbohren von Fenster- oder Türrahmen eine Sachbeschädigung (Gesamtschaden gemäss Strafanzeigen CHF 12'650.00) und in allen 18 Fällen einen Hausfriedensbruch begangen, wobei es diesbezüglich zweimal beim Versuch blieb (Delikte 21 und 38). Die entsprechenden Strafanträge liegen vor, es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 38 f. verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1.

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2.

2.1 Schwerstes Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl im Jahr 2013 mit insgesamt 11 Delikten und einer Deliktssumme von mehreren zehntausend Franken. Der Beschuldigte ist dafür mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen.

Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 23. Mai 2013 bis am 25. Juni 2013 – also während lediglich rund einem Monat – insgesamt 11 Einbruchdiebstähle begangen, wobei es in 3 Fällen bei einem Versuch geblieben ist. Dabei hat er meist mehrere Delikte innerhalb derselben Nacht verübt. Bei seinen Delikten hat der Beschuldigte immer dieselbe Einbruchsmethode, die sog. Fensterbohrer-Methode, angewandt. Dabei bohren die Täter zunächst unterhalb der Schliessvorrichtung eines Fensters oder einer Türe ein Loch in den Rahmen. Durch dieses Bohrloch wird sodann ein Spezialwerkzeug gesteckt und versucht, mit diesem Werkzeug den Fenster-/Türgriff im Innern zu drehen, das Fenster oder die Türe dadurch zu entriegeln und sich Zutritt zur Liegenschaft zu verschaffen (vgl. exemplarisch die Beschreibung des Tatvorgehens in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. Juni 2013 betreffend Delikt 3; AS 74). Der Beschuldigte ging gut vorbereitet und sehr professionell ans Werk. Dass es bei 3 Diebstählen lediglich beim Versuch geblieben ist, ist darauf zurückzuführen, dass in zwei dieser Fälle die Bewohner der betroffenen Liegenschaft während der Tat aufgewacht sind und in einem Fall der Fenstergriff verschlossen war. Damit ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Taten im Versuchsstadium beendet werden mussten, nur eine geringe Strafminderung. Der Deliktsbetrag erreicht mit mehreren CHF 10'000.00 weder ein besonders hohes noch geringes Ausmass. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Dies gilt erst recht in den vorliegenden Fällen, in denen der Beschuldigte bei einem Grossteil der Fälle in die betroffenen Einfamilienhäuser eingedrungen ist, während die Bewohner anwesend waren und schliefen. Er traf keinerlei Vorkehrungen, um sicher zu stellen, dass die Einbruchsobjekte leer waren. Er hat damit jeweils in Kauf genommen, auf einen Bewohner zu treffen. Dies ist im Übrigen bei den Delikten 21 und 25 auch tatsächlich geschehen. Die Folgen eines Zusammentreffens von Einbrecher und Bewohner sind nicht vorherseh- und auch nicht planbar. Immerhin ist der Beschuldigte nach den erfolgten Konfrontationen sofort geflüchtet, was ihn etwas entlastet. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr nur leicht, sondern liegt im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens.

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz begangen hat. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein finanzieller und damit egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen Diebstahl vorausgesetzt ist. Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus [...] und damit aus einem Land mit vergleichsweise ärmlichen Verhältnissen, stammt und er zur Tatzeit arbeitslos und damit in finanziellen Nöten war. Dies rechtfertigt seine Taten aber in keiner Weise, hat er doch nach seinen Angaben während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und ein Diplom als Elektriker erlangt. Er will nach der Haftentlassung auch zurück nach [...] und im Weinbetrieb seiner Eltern mithelfen und Arbeit als Elektriker suchen. Das Verschulden bleibt unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere somit im unteren Bereich eines mittelschweren Tatverschuldens. Diese Beurteilung unterscheidet sich nicht stark von der Beurteilung durch die Verteidigung, welche vor dem Berufungsgericht von einem noch leichten Verschulden im oberen Bereich sprach. Diesem Tatverschulden hat die Vorinstanz mit der Festsetzung einer Einsatzstrafe von 40 Monaten (genau an der Schnittstelle zwischen unterem und mittlerem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens) korrekt Rechnung getragen.

2.2 Zur Abgeltung der weiteren begangenen Straftaten ist nun – unter Anwendung des Asperationsprinzips – eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen. Dabei kann vorausgeschickt werden, dass auch für alle übrigen Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen ist: eine Geldstrafe fällt bereits ausser Betracht, weil der Beschuldigte in der Schweiz keinen legalen Aufenthaltsstatus hat. Dazu kommt, dass die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche in derart engem Sachzusammenhang mit den Diebstahlsdelikten stehen, dass ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Auch die Verteidigung geht bei ihren Anträgen von einer Gesamtfreiheitsstrafe aus.

In Bezug auf den weiteren gewerbsmässigen Diebstahl von November/Dezember 2016 kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen zum Kollektivdelikt im Jahr 2013 verwiesen werden. Allerdings handelt es sich mit insgesamt sieben Diebstahlsdelikten um weniger Straftaten innerhalb einer kürzeren Zeitspanne von elf Tagen. Auch der Deliktsbetrag war deutlich weniger hoch (in den Strafanzeigen geschätzte rund CHF 16'000.00). Der Delinquenz konnte aber nur mit dem polizeilichen Eingreifen ein Ende gesetzt werden. Erneut wirkt sich die Tatsache, dass es in drei Fällen nur zu einem Diebstahlsversuch kam, nur geringfügig strafmindernd aus.

Zu den Beweggründen der Tat führte der Beschuldigte vor Amtsgericht aus: Er habe von 2013 bis 2015 in [...] in einem italienischen Call-Center gearbeitet. Er sei für die Führung der Mitarbeiter zuständig gewesen, was auch das Auszahlen der Mitarbeiterlöhne beinhaltet habe. Die italienische Firma habe ihm dazu jeweils Geld gegeben und von diesem Geld habe er dann die Mitarbeiterlöhne bezahlt. Im Jahr 2015 sei die Firma zahlungsunfähig geworden und habe ihm das Geld für die Mitarbeiterlöhne nicht mehr überwiesen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter grossen psychischen Druck auf ihn ausgeübt und ihn für die Lohnausfälle verantwortlich gemacht. Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor Amtsgericht unter Bezugnahme auf diese Aussagen des Beschuldigten aus, dieser sei wegen dieser Umstände in die Schweiz gekommen. Er habe Geld auftreiben wollen, um so seine ehemaligen Mitarbeiter bezahlen zu können (AS 1878). Die Delikte seien aus einer Notsituation geschehen (AS 1879). Dem kann – zusammen mit der Vorinstanz – nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten zu dieser Tätigkeit im Call-Center sind in keiner Weise belegt und wirken insgesamt unglaubwürdig und konstruiert: der angebliche Bankrott der Firma soll bereits im Jahr 2015 stattgefunden haben, weshalb sich auch die Schwierigkeiten mit den Mitarbeitenden zu dieser Zeit ereignet haben müssten. Die zweite Deliktsserie hat der Beschuldigte jedoch erst Ende November / anfangs Dezember 2016 begangen. Aufgrund dieser zeitlichen Diskrepanz können die Vorgänge mit dem Call-Center – sofern sie sich denn so ereignet haben – kaum der Beweggrund für die zweite Deliktsserie gewesen sein. Vor dem Berufungsgericht hat der Beschuldigte überdies andere Angaben gemacht: er will schon zur ersten Diebstahlsserie unter dem Druck der Mitarbeiter aufgebrochen sein. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten bezüglich des Tatmotivs als Schutzbehauptungen und es ist – wie bereits bei der ersten Deliktsserie – davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Das Tatverschulden erweist sich insgesamt als gerade noch leicht und wäre – vor der Vornahme der Asperation – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu ahnden. Daher ist zur Abgeltung dieses gewerbsmässigen Diebstahls eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate angemessen.

Deutlich weniger ins Gewicht fallen die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (letztere teilweise versucht). Immerhin ist auf die grosse Anzahl dieser Delikte und auf den auf total CHF 12'650.00 geschätzten Sachschaden hinzuweisen, auch wenn der Beschuldigte mit dem Aufbohren keine schadensträchtige Methode angewandt hat. Allerdings ist das Unrecht dieser mit den Einbruchs-/Einschleichediebstählen verbundenen Straftaten mit der Bestrafung für die Diebstahlsdelikte zu einem guten Teil abgegolten. Eine Straferhöhung um fünf Monate – nach Vornahme der Asperation – für alle diese Delikte ist angemessen.

Damit ergibt sich aufgrund des Tatverschuldens für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten oder fünf Jahren.

2.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen werden, woraus sich nur wenige strafzumessungsrelevante Umstände bei den Täterfaktoren ergeben. Im Strafvollzug hat sich der Beschuldigte des Raufhandels schuldig gemacht und wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Da die Vorinstanz von diesem Vorfall bereits Kenntnis hatte (US45), führt dies nicht zu einer Einschränkung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings wirkt sich diese Delinquenz während laufendem Verfahren straferhöhend aus und zudem ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu dieser Vorstrafe auszufällen (Tatzeitpunkt: 25. Mai 2018, Urteil Amtsgericht: 14. August 2018). Nur geringfügige strafmindernde Auswirkungen hat die auszusprechende Landesverweisung im Rahmen des Sanktionenpakets, da dieses für den Beschuldigten wenig Einschränkung nach sich zieht. Die Einsatzstrafe ist unter hypothetischem Einbezug des Raufhandels um einen Monat und wegen der straferhöhenden Wirkung der Täterkomponenten um einen weiteren Monat zu erhöhen. Abzuziehen sind von diesen nunmehr 62 Monaten Freiheitsstrafe danach die mit Strafbefehl vom 24. September 2018 ausgefällten 60 Tage Freiheitsstrafe, womit die Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Nicht gefolgt werden kann der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Abgesehen davon, dass aus dem Verfahrensjournal keine Stillstandszeiten ersichtlich sind und auch die Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund fünf Monate nach Eingang der Anklage angesichts des umfangreichen Verfahrens mit vielen Privatklägern als zügig bezeichnet werden darf, wurden auch von Seiten des Beschuldigten keine konkreten Angaben zu angeblichen ungerechtfertigten Verzögerungen vorgebracht. Alleine aus der Zeit von 15 Monaten zwischen Verhaftung und Anklageerhebung ist bei einer derartigen Vielzahl von Vorhalten, einer Gerichtsstandsabtretung und einem Beschuldigten, der von seinem Recht zur Aussageverweigerung umfassend Gebrauch machte, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ableitbar. Auch das Berufungsverfahren wurde zeitgerecht abgewickelt: Hauptverhandlung vier Monate nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und damit besteht kein Anlass für eine entsprechende Strafminderung.

Letztlich ist auf das Verschlechterungsverbot hinzuweisen (Art. 391 Abs. 2 StPO): da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die ausgesprochene Strafe der Vorinstanz von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestätigen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.

2.5 An die Strafe sind dem Beschuldigten die vom 10. Dezember 2016 bis 1. August 2017 ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 2. August 2017 dauernde vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB muss das Gericht einen Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz verweisen, wenn er einen qualifizierten Diebstahl begangen hat. Das Gericht kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegen würde, insbesondere bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

2. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat begangen, weshalb die Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen ist. Die einzige Möglichkeit, davon abzusehen, wäre die Anwendung der Härtefallklausel nach Abs. 2. Deren Voraussetzungen sind beim Beschuldigten aber in keiner Art und Weise erfüllt. Er hat in der Schweiz keinen legalen Aufenthalt und hat sich nur zum Zweck der Verübung von Einbruchsdiebstählen in die Schweiz begeben. Vor Amtsgericht hat sich der Beschuldigte mit der Anordnung einer Landesverweisung einverstanden erklärt. Die Landesverweisung ist anzuordnen.

3. Beim gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe. Auch wenn nur die zweite Deliktsserie in die Zeit nach dem Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative fällt, ist doch das Vorleben (und damit auch die erste Deliktsserie) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Kriminaltouristen ist hoch. Der Beschuldigte wird nach [...] ausgeschafft und ist durch die Landesverweisung nicht erheblich eingeschränkt, dies gilt für die Schweiz, wo er über keinerlei soziale Kontakte verfügt, ebenso wie für den EU-Raum, wie er vor Berufungsgericht einräumen liess. Die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung kann unter diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, eine Landesverweisung für zehn Jahre ist angemessen.

4. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS erfolgt, wenn die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat mit Freizügigkeitsabkommen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Beschuldigte ist weder EU-Bürger noch Drittstaatangehöriger und er hat Straftaten begangen, die mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht sind. Er ist 2013 und 2016 in die Schweiz gekommen, nur um schwerwiegende Delikte zu begehen. Die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebieten daher, dass der Beschuldigte im Schengener Informationssystem SIS zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wird.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen.

1.1 Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016 bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen ab dem 3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF 1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2 Die Verfahrenskosten von total CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF 13'500.00, ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF 22'743.00 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten.

2.1 Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 20,83 Stunden geltend (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung und entsprechendem Weg, vgl. Honorarnote S. 2). Dies ist angemessen. Zuzüglich einem Nachbearbeitungsaufwand von 2,5 Stunden (Gespräch mit dem Beschuldigten in Lenzburg) sind somit 23,33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 (statt der geltend gemachten CHF 200.00 pro Stunde) zu entschädigen (§ 158 Abs. 3 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Entschädigung ist folglich auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten; in diesem Sinn erfolgt eine Präzisierung der Urteilsanzeige), sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00, plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens betragen bei einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'500.00. Diese Kosten werden mit den beschlagnahmten CHF 1'587.20 (vgl. rechtskräftige Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das obergerichtliche Verfahren noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:

des gewerbsmässigen Diebstahls

angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt 1);

angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ und der R.___, (Delikt 14);

angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

angeblich begangen am 05.12.2016, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Z.___ (Delikt 33);

angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

der mehrfachen Sachbeschädigung

angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ und der F.___, (Delikt 1);

angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...], z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ und der R.___ (Delikt 14);

angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

des mehrfachen Hausfriedensbruchs

angeblich begangen am 21.05.2013, um ca. 02:55 Uhr, in [...], z.Nt. von †E.___ (Delikt 1);

angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2013, 22:00 Uhr, bis 22.05.2013, 05:40 Uhr, in [...], z.Nt. von G.___ (Delikt 2);

angeblich begangen in der Zeit vom 25.05.2013, 06:00 Uhr, bis 27.05.2013, 12:00 Uhr, in [...], z.Nt. von I.___ (Delikt 6);

angeblich begangen am 27.05.2013, um 02:00 Uhr, in [...], , z.Nt. von J.___ (Delikt 7);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von L.___ (Delikt 9);

angeblich begangen am 02.06.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von Q.___ (Delikt 14);

angeblich begangen am 06.06.2013, um ca. 03:00 Uhr, in [...], z.Nt. von S.___ (Delikt 15);

angeblich begangen in der Zeit vom 06.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 07.06.2013, ca. 19:00 Uhr, in [...], z.Nt. von U.___ (Delikt 17);

angeblich begangen in der Zeit vom 03.12.2016, 23:00 Uhr, bis 04.12.2016, 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von W.___ (Delikt 30);

angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016, 23:00 Uhr, bis 05.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von Y.___ (Delikt 32);

angeblich begangen in der Zeit vom 07.12.2016, 21:30 Uhr, bis 08.12.2016, 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AA.___ (Delikt 36);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 22:00 Uhr, bis 09.12.2016, 05:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AC.___ (Delikt 39);

angeblich begangen am 09.12.2016, in der Zeit von 01:30 Uhr bis 08:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AD.___ (Delikt 40).

des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs

angeblich begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 16:00 Uhr, bis 29.05.2013, 20:10 Uhr, in [...], z.Nt. von H.___ (Delikt 3);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 20:00 Uhr, bis 05.06.2013, ca. 10:00 Uhr, in [...] z.Nt. von K.___ (Delikt 8);

angeblich begangen in der Zeit vom 29.05.2013, ca. 23:00 Uhr, bis 30.05.2013, ca. 06:40 Uhr, in [...], z.Nt. von M.___ (Delikt 10);

angeblich begangen am 30.05.2013, in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis ca. 02:30 Uhr, in [...], z.Nt. von N.___ (Delikt 11);

angeblich begangen in der Zeit vom 30.05.2013, ca. 18:00 Uhr, bis 31.05.2013, ca. 16:45 Uhr, in [...], z.Nt. von O.___ (Delikt 12);

angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 02.06.2013, 08:50 Uhr, in [...], z.Nt. von P.___ (Delikt 13);

angeblich begangen am 06.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von T.___ (Delikt 16);

angeblich begangen am 07.06.2013, um 03:30 Uhr, in [...], z.Nt. von †V.___ (Delikt 18);

angeblich begangen am 04.12.2016, in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr, in [...], z.Nt. von X.___ (Delikt 31);

angeblich begangen in der Zeit vom 08.12.2016, 17:00 Uhr, bis 10.12.2016, 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AB.___ (Delikt 37).

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls

begangen in der Zeit vom 23.05.2013, 22:00 Uhr, bis 24.05.2013, 07:10 Uhr, in [...], z.Nt. von AE.___ und der AF.___ (Delikt 4);

begangen in der Zeit vom 23.05.2013, ca. 23:30 Uhr, bis 24.05.2013, ca. 06:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AG.___ (Delikt 5);

begangen in der Zeit vom 08.06.2013, ca. 21:30 Uhr, bis 09.06.2013, ca. 14:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AH.___ (Delikt 19);

begangen am 09.06.2013, in der Zeit von ca. 00:45 Uhr bis ca. 07:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AI.___ (Delikt 20);

begangen am 09.06.2013, um 04:15 Uhr, in [...], z.Nt. von AJ.___ (Delikt 21);

begangen am 12.06.2013, in der Zeit von 02:30 Uhr bis 02:40 Uhr, in [...], z.Nt. von AK.___ (Delikt 22);

begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 19:00 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AL.___ (Delikt 23);

begangen in der Zeit vom 15.06.2013, 23:30 Uhr, bis 16.06.2013, 08:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AM.___ (Delikt 24);

begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 01:15 Uhr bis 01:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AN.___ (Delikt 25);

begangen am 16.06.2013, in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AO.___ (Delikt 26);

begangen am 25.06.2013, in der Zeit von 04:25 Uhr bis 04:29 Uhr, in [...], z.Nt. von AP.___ (Delikt 27);

begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 22:20 Uhr, bis 01.12.2016, 05:30 Uhr, in [...], z.Nt. von AQ.___ und AR.___ (Delikt 28);

begangen in der Zeit vom 30.11.2016, 23:00 Uhr, bis 01.12.2016, 07:00 Uhr, in [...], z.Nt. von AS.___ (Delikt 29);

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