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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.01.2019 STBER.2018.8

22 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·5,771 mots·~29 min·3

Résumé

Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Advokat Carlo Bertossa,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Fahrlässiges Verursachen einer Feuersbrunst

Es erscheint niemand. Die Parteien waren einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 25. August 2016, um 01:17 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, ein Wohnungsbrand in [...] gemeldet (Akten Staatsanwaltschaft Seite 14, im Folgenden: AS 14). Beim Eintreffen der Polizei stand der östliche Teil des Dachstocks des Mehrfamilienhauses im Vollbrand, der von der bereits ausgerückten Feuerwehr bekämpft wurde.

Der Brandermittlungsdienst der Polizei Kanton Solothurn erstattete am 24. Oktober 2016 Strafanzeige gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigte). Diese habe auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Rechaudkerze angezündet, diese in einem Kerzenglas deponiert und das Gefäss mit der brennenden Kerze auf den Balkontisch gestellt. Nach einer Brenndauer von ca. drei Stunden habe sich die Beschuldigte in die Wohnung und anschliessend ins Bett begeben. Die Kerze habe sie unbeaufsichtigt zurückgelassen. In der Folge dürfte es nach Auffassung der Ermittler durch die thermische Belastung der umliegenden Materialien auf dem Balkontisch zu einem Glimmbrand gekommen sein, welcher sich anschliessend zu einem Schadenfeuer habe ausbreiten können (AS 010). Der Sachschaden wurde auf rund CHF 1,2 Mio. geschätzt (AS 004).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00 mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Überdies wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 1'395.00 auferlegt (Strafbefehl abgelegt vor den paginierten Akten und AS 104 f.). Gegen den Strafbefehl liess die Beschuldigte am 1. Februar 2017 Einsprache erheben (AS 112).

3. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zum Entscheid (Verfügung abgelegt vor den paginierten Akten und AS 145).

4. Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein erliess am 25. Oktober 2017 folgendes Strafurteil (AS 225 ff.):

«

1.    A.___ hat sich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, begangen in der Zeit vom 24. August 2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um 01:10 Uhr, in [...] zum Nachteil der Privatklägerinnen B.___, C.___, D.___ und E.___ sowie der Geschädigten F.___, G.___ und H.___, schuldig gemacht.

2.    Von einer Bestrafung wird abgesehen.

3.    A.___ hat der Privatklägerin 1, B.___, Schadenersatz von CHF 17'100.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.

4.    A.___ hat der Privatklägerin 2, C.___, Schadenersatz von CHF 180.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.

5.    A.___ hat der Privatklägerin 3, D.___, Schadenersatz von CHF 1'000.00 sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage abgewiesen.

6.    A.___ hat der Privatklägerin 4, E.___, eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen.

7.    Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 925.00 [Polizeikosten], sowie Auslagen des Gerichts) hat A.___ zu bezahlen.»

5. Die Beschuldigte liess gegen das Urteil am 8. November 2017 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 235). Die Berufungserklärung erfolgte am 9. Februar 2018 mit den Anträgen, die Beschuldigte sei vollumfänglich und kostenlos frei zu sprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Der Berufungsklägerin seien für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es werde der Beweisantrag gestellt, ein kriminaltechnisches Gutachten über die Brandursache einzuholen.

Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Februar 2018 mit, sie stelle keinen Antrag und verzichte auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Das Obergericht werde nach Abschluss des Verfahrens um Zustellung des begründeten Urteils ersucht.

6. Mit Verfügung vom 28. März 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Brandursache an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurde I.___ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Gutachter legte das Gutachten am 11. Oktober 2018 vor.

7. Die Privatklägerin C.___ teilte am 15. Mai 2018 mit, sie verzichte auf ihre Ansprüche, welche sie im Zusammenhang mit dem Feuer gestellt habe.

8. Am 26. November 2018 reichte die Berufungsklägerin die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Privatklägerin B.___ verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl, der die Anklage verkörpert, vorgehalten, sie habe am Abend des 24. August 2016 eine Rechaudkerze in einer Aluminiumschale angezündet. Die Kerze habe sie in ein Windlicht aus Glas und dieses auf den Balkontisch gestellt. Um ca. 23:00 Uhr habe sie sich zu Bett begeben und habe die Kerze auf dem Balkon unbeaufsichtigt weiter brennen lassen. In der Folge habe die Kerze auf dem Balkontisch einen Brand verursacht, welcher die gesamte Wohnung der Beschuldigten, die Dachwohnung und den gesamten Dachstock stark beschädigt habe. Durch dieses Verhalten habe die Beschuldigte die gesetzliche Vorsichts- und Sorgfaltspflicht zur Vermeidung eines Brandausbruches missachtet. Dass das unbeaufsichtigte Stehenlassen einer Kerze dazu führen könne, dass ein Feuer ausbreche, sei für die Beschuldigte dem Grundsatz nach zweifellos voraussehbar gewesen. Der Ausbruch eines Brandes hätte bei Wahrung der pflichtgemässen Sorgfalt vermieden werden können, nämlich durch Auslöschen der Kerze beim Verlassen des Balkons. Durch ihr pflichtwidrig unvorsichtiges und damit fahrlässiges Verhalten habe die Beschuldigte einen Schaden von ca. CHF 1,2 Mio. verursacht.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen).

3. Die Beweismittel

Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich das ihr vorgehaltene Verhalten, strittig ist hingegen die Ursache der Brandauslösung. Dazu finden sich in den Akten folgende wesentliche Stellungnahmen:

3.1 In der Strafanzeige des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton Solothurn, Brandermittlung, vom 24. Oktober 2016 (AS 001 ff.) wird ausgeführt, die Brandherdzone habe bei der Brandursachenabklärung spurenmässig (Zerstörung, Beschädigung, Verkohlung, Schollenausbildung, Metallanlauffarbe, Brandausbreitung) auf dem Balkon der Mietwohnung der Beschuldigten eruiert werden können. Als Brandursache stehe innerhalb der spurenmässig eruierten Brandherdzone und den getätigten Ermittlungen eine durch die Beschuldigte auf dem Balkon auf der Tischoberfläche deponierte brennende und unbeaufsichtigte Kerze im Vordergrund. Im Brandschutt habe ein Kerzendochtsockel, wie sie üblicherweise bei Rechaudkerzen verwendet würden, vorgefunden werden können. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten habe sich eine Rechaudkerze in einer Aluminiumschale befunden und sei in einem Windlicht aus Glas auf dem Balkontisch deponiert gewesen. Das angetroffene Gesamtbrandspurenbild korrespondiere spurenmässig mit den Aussagen der Beschuldigten. Eine Brandentstehung infolge eines technischen Defektes der elektrischen Installation (Aussensteckdose auf dem Balkon) habe spurenmässig ausgeschlossen werden können. Im Brandschutt auf dem Balkon hätten keine Hinweise oder Überreste von selbstentzündlichen Materialien vorgefunden werden können. Bei der durchgeführten Ursachenabklärung hätten keine Hinweise auf eine Vorsatzhandlung erhoben werden können. Im Brandschutt hätten im Weiteren die Überreste eines batteriegeladenen kleinen Tischventilators vorgefunden werden können. Bei der eingehenden Kontrolle der Ventilatorüberreste und der Batterie hätten keinerlei Beschädigungen oder Hinweise festgestellt werden können, welche auf einen brandursächlichen Zusammenhang schliessen lassen würden. Zur Klärung der Brandursache sei das fachübliche Ausschlussverfahren durchgeführt worden. Dabei seien anhand von verschiedenen Spuren sämtliche Brandentstehungsmöglichkeiten geprüft und gegebenenfalls ausgeschlossen worden. Ziel sei es, alle möglichen Ursachen bis auf eine widerspruchsfrei mit den Spurenbildern zusammen zu führen. Würden brennbare Materialien einer thermischen Belastung ausgesetzt, trete eine sogenannte Ausgasung ein. Das brennbare Material werde strukturell verändert und erhalte eine zunehmend sinkende Zündtemperatur. Dies könne spontan zu einem Glimmbrand führen, ohne dass eine Zuführung der üblichen Zündquellen notwendig sei. Diese Entzündung von thermisch belasteten brennbaren Materialien werde in der Praxis oft beobachtet (AS 006 f.).

3.2 Der zuständige polizeiliche Brandermittler, FwmbA J.___, wurde vom Amtsgerichtspräsidenten anlässlich der Hauptverhandlung als Sachverständiger einvernommen (AS 196 ff.) und legte zusammenfassend dar, er mache seit 21 Jahren Brandermittlungen und sei entsprechend erfahren und habe Weiterbildungen gemacht. Sie wendeten immer das Ausschlussverfahren an und schauten, was möglich sei und was man ausschliessen könne. Das Spurenbild sei für sie das absolut Wichtigste. Wie im vorliegenden Fall erstellten sie normalerweise einen Bericht mit Strafanzeige und allenfalls Fotos. Über die Ursachen liessen sie sich nicht lange aus, da könnten sie sonst ein Buch schreiben. Wissenschaftliche forensische Hilfe ziehe man im Normalfall nicht bei, im vorliegenden Fall sei die Spurenlage aber absolut klar gewesen. (Auf Einwand, es sei auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar, dass aus einer fast leeren brennenden Rechaudkerze mit Alubehälter, welche sich zudem in einem Windlicht aus Glas auf einem Tisch befinde, so ein Grossbrand habe entstehen können.) Die Kerze und die Flamme selbst hätten in der höchsten Zone bis 1'400 Grad. Dort drin sei das Windlicht ja in einer Aluform. Jetzt komme es auf den Behälter an. Wenn dieser oben verjüngt sei und sich die Hitze nicht abführen könne, könne sich natürlich das Wachs thermisch mehr aufarbeiten. Man könne sagen, wenn die Kerze im Teelicht brenne, werde auch die Aluschale warm, bis 300 Grad. Wenn die Wärme nicht abgeführt werde, da wo sie draufstehe, könne sich das Wachs natürlich da oberflächlich entzünden. Denn das tue dieses bei 70 Grad. Da könne es im Behältnis ein viel grösseres Feuer geben. Auch von der Kerze her könne das Glas zerspringen, wenn es unter Spannung stehe. Wenn das Glas zerspringe und umfalle mit der Kerze, dann habe man das Wachs und die Flamme schon draussen. Das flüssige Wachs werde dann oberflächlich abbrennen. Dazu komme, wenn so ein Behältnis irgendwo stehe, wie dort auf dem Holztisch, belaste die Abstrahlungswärme das Material um sich herum auch immer thermisch. Und je nach Holzart brauche es nur 70 Grad, was nicht direkt die Flamme sein müsse, was sich zu einem Glimmbrand entzünden könne. Es brauche nicht immer einen Kontakt zwischen der Flamme und dem Nachbarmaterial, um es zu entzünden, es könne auch thermisch sein. Das könne im Prinzip über das Ausgasen über Jahre hinweg gehen. Nach den vorliegenden Aussagen habe sich das Windglas nach oben hin etwas verjüngt. Wie das Windglas ausgesehen habe, wisse man nicht, man habe nur Überreste von geschmolzenem Glas gefunden. Man wisse auch nicht, wie viel Belastung das Glas in den Jahren schon mitgemacht gehabt habe. Je nachdem habe es dann nicht mehr viel gebraucht. Man habe kleine Überreste von geschmolzenem Glas gefunden, man könne es aber nicht genau zuordnen, was es für ein Behältnis gewesen sei. Glas fange bei je nachdem 600 bis 800 Grad an zu schmelzen, werde also flüssig. (Auf Frage, weshalb man auf dem Balkon zwar noch den Kerzendochtsockel aus Aluminium, das einen Schmelzpunkt von 600 Grad aufweise, nicht aber das Glas des Windlichts aufgefunden habe, obwohl der Schmelzpunkt von Glas über 1500 Grad betrage?) Das Alu der Teelichter könne sehr viel aushalten. Alu fange sonst bei 660 Grad an zu schmelzen, Teeschälchen gingen aber meist darüber. Glas brauche bei der Herstellung über 2000 Grad, damit es flüssig werde, aber in der Form könne es sich bereits ab 550 Grad verändern. Es komme immer auf die Herstellungsart, die Dicke etc. an. (AF) Die Beschriftung auf AS 40 mit «B-Metall» sei der Docht selber, der aber aus Metall sei, nicht aus Aluminium. Dieser leite dann auch die Hitze auf das Aluminiumbecherchen ab, wenn man die Kerze ganz abbrennen lasse. Das Becherchen werde sehr heiss, wenn es nicht auf einer feuerfesten Unterlage stehe, die die Wärme ableite. Man könne also bei einer Kerze, wenn man sie auf Holz stelle, feststellen, dass das Holz nach vier Stunden Brenndauer durchgekohlt sei. Insbesondere wenn man nach dem Anzünden noch das Streichholz in die Kerze lege, was viele machten. Dies verstärke das noch. Von den Spuren her sei klar, dass der Brand vom Boden abgehoben gewesen sein müsse. Das sehe man auch am Geländer und an den Fensterrahmen. Wenn man einen Brand auf dem Tisch habe, der zuerst ein Glimmbrand sei, dann sei das zuerst auf dem Tisch, bis das Material die Hitze habe, um auszugasen. Das Material selbst brenne ja nicht, sondern das reine Gas, das ausgase. Der Tisch verbrenne, dann werde er so instabil, dass Sachen herunter fielen. Das könne man nicht genau sagen. Dann sei es am Boden weiter gegangen, was da halt so rumgelegen sei. (AF) Die Steckdose auf dem Balkon könne man ausschliessen, da sie thermisch von aussen belastet worden sei. Wenn man die Brandherdzone betrachte, sei sie auch viel zu weit unten. Von da aus hätte sich das Feuer nicht auf diese Weise auswirken können. Der Tisch selber und das Alu wären ganz anders belastet worden, wenn der Band von irgendwo anders hergekommen wäre. (AF) Dass ein brennender Gegenstand von aussen auf den Balkon geworfen worden sein könnte, könne man ausschliessen, dafür gebe es keine Hinweise, auch spurenmässig. Feuerwerk hätte andere Spuren gemacht. Man habe auch in der Umgebung geschaut, ob es Cheminées habe oder selbstentzündliche Materialien und nichts gefunden. (AF) Nach den Spuren sei es zu 100 % sicher, dass das Alukerzchen die Ursache gewesen sei. Das sei sicher dumm gegangen, wenn man annehme, dass im August an einem solchen Abend wohl 100'000 Kerzen gebrannt hätten in der Schweiz. Aber irgendwann könne so etwas passieren. (AF) Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, müsse man ein feuerfestes Behältnis haben und dann noch etwas darunter, das die Hitze ableite (Sand oder Splitt). Wenn das Alu direkt Kontakt habe mit dem Glas werde es einfach heiss. Sie hätten Messungen durchgeführt, die gezeigt hätten, dass die Aluschale eines Teelichts über 300 Grad heiss werden könne. Das Alu gebe eine falsche Sicherheit. Meistens passiere nichts, aber es sei wie bei den Autos: ab und zu könne es halt brennen. Es sei eine Ausnahme, was hier passiert sei. Aber man müsse bei einer brennenden Flamme dranbleiben. Es gebe von der Herstellung her auch eine falsche Sicherheit. Teelichter würden heute an vielen Orten gebraucht und man meine, vom Teelicht gehe keine Gefahr mehr aus, weil es eingepackt sei. Es sei aber sehr oft gefährlicher als eine normale Kerze. Auf den Bildern sehe man, dass die Brandherdzone auf dem Tisch habe festgestellt werden können. Das sehe man auch bei dem Abschmelzen des Alu, des Tischgestells, das darunter gewesen sei. Man wisse nicht genau, wie der Tisch konstruiert gewesen sei. Er habe Alu-Beine und Holz darauf, und wenn dieses wegbrenne, falle er irgendwann auf eine Seite raus, was man an den Abschmelzspuren gesehen habe. (Auf Fragen des Verteidigers) Eine Rakete als Brandursache von aussen könne man ausschliessen. Dass Glut irgendwo von aussen gekommen sei, könne er schon nicht zu 1000 % ausschliessen. Ja, einen allfälligen Zigarettenstummel hätte man gefunden. (AF nach dem erwähnten «Ausgasen») Dabei komme es auf das Alter des Materials an. Wenn Temperatur auf ein Material komme, gase jedes Material etwas aus, das komme auch darauf an, wie oft und ob die Kerze immer an derselben Stelle stehe. Das setze die Temperatur, die zum Entzünden nötig sei, über die Jahre und Monate herunter. Und dieses Ausgasen sei es, was brenne; es sei ja nicht das Material selber, das brenne, es habe ja immer einen Abstand zwischen Flamme und Material. Je älter das Material sei und wenn es behandelt worden sei, umso mehr könne es ausgasen. Nein, das Ausgasen rieche man meist nicht. (Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass man Alu-Beine gefunden habe und viele andere Sachen, aber kaum etwas vom Glas, das einen höheren Schmelzpunkt habe) Das Glas sei wohl auf dem Tisch aufgrund der Temperatur zersprungen und die Scherben seien nach unten gefallen. Im Brand seien dann auf dem Balkon Temperaturen um die 1000 Grad entstanden. (AF, warum man denn keine solchen Scherben gefunden habe?) Man habe ganz minime gefunden, habe diese aber nicht zuordnen können. (AF) Brandbeschleuniger sei sicher nicht eingesetzt worden, man habe das auch getestet. Man habe das nicht in den Bericht geschrieben, weil es gar nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sei, es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben. (AF) Die Batterie sei auch nur von aussen durch die Hitze belastet worden. (Auf Vorzeigen eines Windlichts und Frage, ob dieses schlecht geeignet sei?) Schlecht geeignet nicht, dafür würden die ja gemacht. Schlecht wäre es aber, wenn das Teelicht nur da drin stehen würde. So bekäme das Glas mit der Zeit eine riesen Spannung. Es sollte auf einem Material stehen, das die Wärme abführe. Wenn man die Kerze einfach so hineinstelle, könne das Glas kaputt gehen. Die Kerze habe bis 1400 Grad an er Spitze. Es komme auch darauf an, wie oft die Kerze brenne und wie oft das Glas gewaschen werde. (AF) Es sei richtig, dass ein solches Teelicht rund vier Stunden brenne und dann von selbst auslösche, weil kein Wachs bzw. Paraffin mehr da sei. Der Docht könne noch kurz weiter glimmen. (Auf Vorhalt der Dauer von rund 5,5 Stunden zwischen dem Anzünden der Kerze und der Brandmeldung) Das Wachs habe sich auch ganz zuletzt noch entzünden können, da die Paraffinoberfläche nur 70 Grad brauche, um sich zu entzünden. Es komme darauf an, ob der Docht sauber platziert sei. Wenn er schräg stehe, könne er schon beim Abbrennen die Oberfläche entzünden. Dies könne man aber nachträglich nicht feststellen. (AF, warum der Dochthalter noch vorhanden gewesen sei?) Dieser sei aus Stahl. Alu könne ab 600 Grad schmelzen, je nach Legierung. Das hier sei aber ein Stahldocht. (AF) Auf dem Balkon habe nichts Anderes gefunden werden können, das am Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Spurenmässig sei klar, dass der Brand auf der Höhe begonnen habe, wie man das am Geländer sehe. Es sei von der Tischoberfläche gekommen. (AF) Der Bericht sei relativ kurz ausgefallen, weil es ein klarer Fall gewesen sei.

3.3 Die Beschuldigte liess ein Privatgutachten zur Brandursache erstellen, das von K.___ am 5. Februar 2018 erstattet wurde (Akten Obergericht). Herr K.___ verfügt als ehemaliger, langjähriger Leiter des Branddezernates der Kantonspolizei Bern über grosse Erfahrung in der Brandermittlung (Gutachten S. 8). Er hält eingangs fest, auffällig sei das Fehlen jeglicher, einfacher Feldversuche bei der Aufarbeitung des vorliegenden Falles. Solche hätten ein Bild über das tatsächliche thermische Verhalten einer Rechaudkerze mit der Brenndauer von vier Stunden aufzeigen können. Es erstaune, dass im vorliegenden Fall von einem fahrlässigen Umgang mit einer Rechaudkerze – diese würden auch Opferkerzen genannt – gesprochen werde, wenn man sich vor Augen halte, dass in Räumen von Kirchen/Wallfahrtsorten mit grossen Kunstgütern derartige Opferkerzen in Grosszahl und in dichter Positionierung abgebrannt würden. Die Dochthalterung habe entgegen den Angaben des polizeilichen Brandermittlers aus Aluminium und nicht aus Stahl bestanden. Die Abmessung des Dochtes entspreche exakt der Menge des Brennmassenkörpers, damit nicht überlange Dochtanteile im Endstadium des Abbrandes den «Paraffinsee» einen flächigen Paraffinbrand auslösten. Durchgeführte Versuche hätten im vorliegenden Fall einen Endverbrauch von drei Stunden und 38 Minuten gezeigt. Während des Abbrandversuchs habe die Aluminiumschale nie einen Temperaturwert von leicht über 40 Grad erreicht, was dem Schmelzpunkt von Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen erwähnte Temperaturmessung von 300 Grand entspreche nicht der Realität. Die wenigen denkbaren Störfälle mit Rechaudkerzen würden nicht der vorliegenden Konstellation entsprechen (Beispiele davon s. S. 4 des Gutachtens). Das vom polizeilichen Sachverständigen dargestellte Phänomen der Holzselbstentzündung müsse im vorliegenden Fall als realitätsfremd bezeichnet werden. Die Zündtemperatur von Fichtenholz beispielsweise liege bei 280 Grad. Alle notwendigen Daten, Umstände und Zusammenhänge würden dem Entscheid des polizeilichen Sachverständigen im vorliegenden Schadenfall bis ins letzte Detail widersprechen. In der Einvernahme beschreibe der Sachverständige den Brandverlauf des lattenbestückten Tisches bis hin zu seinem Zusammenbruch. Der Brand hätte sich seiner Ansicht nach auf einer horizontalen Ebene ab Mitternacht (absolutes Abbrandende der Kerze bis zur Entdeckung des Grossbrandes um 01:15 Uhr) entwickelt. Ein Brand auf dem Balkon hätte aber zur Entdeckung des Schadenfeuers des um 23:30 Uhr heimkehrenden Hausbewohners geführt, da die Balkontüre leicht schräg geöffnet gewesen sei. Nach dem Abbrennen der Rechaudkerze zwischen 23:30 und 23:55 Uhr fehle jegliche brandauslösende Brennsubstanz. Der Brandausbruch, angeblich ausgelöst durch eine Rechaudkerze mit einer Brenndauer von 4 Stunden müsse ohne jeden Zweifel verneint werden. Sowohl die in den Rapporten und Befragungen angegebenen thermischen Werte reichten nicht aus, um ein Schadenfeuer in der vorliegenden Abfolge auszulösen.

Es gelte somit, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, welcher namentlich in zeitlicher Abfolge möglich oder gar wahrscheinlich seien. Dabei sei noch einmal auf die Aussage des Ehemannes der Beschuldigten zurückzukommen: dieser habe um 23:30 Uhr weder visuell noch geruchlich einen aufkommenden Brand festgestellt. Um 01:10 Uhr sei der Brandalarm in der Einsatzzentrale der Polizei registriert worden. Die Einsatzkräfte seien innerhalb kurzer Zeit vor Ort gewesen und hätten mit der «Brandbekämpfung im Dachstockbereich» begonnen. Zeugen hätten von Knallgeräuschen und Bersten von Material gesprochen. Diese wichtigen Beobachtungen würden in den Rapporten nicht abgeklärt und beschrieben. Es sei bekannt, dass Ziegel, wenn sie einer hohen thermischen Belastung ausgesetzt seien, mit lautem Knall bersten würden. Die Dokumentation während der Brandphase zeige deutlich die eingrenzbare Brandzone auf den Dachstock über der Wohnung der Beschuldigten (Fotos 1-3). Die Ermittler gingen davon aus, dass der Brand auf dem Balkon der Wohnung der Beschuldigten Rauchgase abgegeben habe, welche sich im Dachstock angesammelt hätten und durch einen sogenannten «Flashover» gezündet worden seien. Der Primärbrand auf dem Balkon hätte mit seinen Flammen die Decke zum Dachstuhl perforieren müssen. Die Anwendung des Flashover-Begriffs müsse hier nicht mehr dokumentiert werden, weil alle Umstände gegen diesen Ermittlerbefund sprächen. Der Primärbrand sei gemäss den Ermittlern auf dem offenen Balkon erfolgt, womit die Wärme auf jeden Fall abgeführt worden wäre und es keinen Wärmestau im oberen Bereich gegeben hätte. Das Eindringen von Rauch in den Dachstockbereich zur späteren Auslösung eines Flammschlages erachte der Gutachter als unmöglich und sie widerspreche der feststellbaren Brandaufbauphase zwischen 23.30 und 01.17 Uhr in allen Teilen.

Die auf Foto Nr. 18 dokumentierte Brandnarbung am stehenden und liegenden Dachgebälk weise auf einen länger andauernden, intensiven und raumfüllenden Raumbrand hin, welcher nach dem Bersten der Ziegelabdeckung als offenes Feuer sichtbar geworden sei und zur Alarmauslösung geführt habe. Ein Durchbrand der Decke vom Dachstuhl her zum Balkon der Beschuldigten habe zum Glutabsturz und zu einer Feuerübertragung auf das wenige brennbare Material geführt. Hier sei es in dieser sekundären Brandphase zum Rauchgaseintritt in die Wohnung der Beschuldigten gekommen.

Es bleibe somit einzig ein hypothetisches Suchen nach der eigentlichen Brandursache, weil die systematische Aufarbeitung in diesem Bereich durch die Ermittler unterlassen worden sei und keine Ermittlungsdaten vorlägen. Ein Brandausbruch im Dachgeschoss entspreche der rudimentär dokumentierten Brandnarbung und Zehrung und widerspreche nicht einer zeitlichen Abfolge. Durch die fehlenden Abklärungen im Dachgeschoss könne zum örtlichen Ausgangspunkt des Brandes im Dachgeschoss nachträglich keine Schlussfolgerung mehr gezogen werden. Die Ermittler hätten den Dachstockbereich nicht näher untersucht oder dann ihre Tätigkeiten im Rapport nicht erwähnt. Einzig der Fotograf erwähne auf Bild 18 eine Brandnarbung im stehenden Gebälk und gelange dadurch zum Schluss, dass sich dieser Raum mit Rauchgasen vom Brand auf dem Balkon gefüllt habe und einen Flashover ausgelöst habe. Diese Annahme decke sich in keiner Weise mit der theoretischen und praktischen Erfahrung und Erläuterung des hochkomplizierten Aufbaus eines Flammenschlags.

3.4 Das Gerichtsgutachten vom 11. Oktober 2018 enthält zusammengefasst folgende Erwägungen und Schlussfolgerungen: In den meisten Fällen von Bränden sei es schwierig bis unmöglich, die Brandursache direkt zu ermitteln (die Spuren seien meistens verbrannt). Aus diesem Grund werde in den meisten Fällen das Ausschlussverfahren angewendet. Das bedeute, dass alles ausgeschlossen werde, was nachweislich nicht zum Brand geführt habe (eliminiert). Bleibe am Schluss nur eine Möglichkeit übrig, so habe man mit grosser Wahrscheinlichkeit die Brandursache, auch wenn man dieses nicht mehr direkt nachweisen könne, herausgefunden. Es sei aber auch möglich, dass mehr als eine mögliche Ursache übrig bleibe. Der heikle Punkt dabei sei, dass man am Anfang alle theoretisch möglichen Brandentstehungsorte und Zündquellen in die Abklärungen mit einbeziehe. Gemäss den Akten sei vorliegend das Eliminationsverfahren angewendet worden. Gemäss Strafanzeige sei als Brandherd direkt der Balkon eruiert worden. Dort seien die nachfolgenden Zündquellen überprüft und aufgrund der Resultate ausgeschlossen worden: Elektrische Installationen auf dem Balkon (Aussensteckdose), keine selbstentzündlichen Materialien, keine Hinweise auf Brandstiftung, keine Überreste von Raucherwaren, batteriebetriebenes Elektrogerät auf dem Tisch. Als Brandursache sei somit nur noch die brennende Kerze auf dem Balkontisch übrig geblieben. Die Grunddaten von Paraffin seien: Schmelzpunkt 42 bis 80 Grad Celsius (je nach Zusammensetzung), Flammpunkt 200-240 Grad, Zündpunkt Y300 Grad, Siedepunkt >300 Grad.

Bei der Durchführung des Ausschlussverfahrens habe man sich vorliegend offenbar zu früh auf die Rechaudkerze konzentriert und so die anderen Punkte nicht mehr sauber untersucht und dokumentiert. Wenn der Brandermittler auf Frage des Gerichtspräsidenten gesagt habe, über die Ursachen liessen sie sich in den Rapporten nicht lange aus, da sie darüber sonst ein Buch schreiben könnten, erscheine das befremdlich. Im Ausschlussverfahren sollten alle möglichen Ursachen (Brandentstehungsorte und Zündquellen) ausgeschlossen werden, die nicht zum Brand geführt hätten. Das setze voraus, dass man sich mit all diesen möglichen Ursachen auseinandersetze. Aufgrund der brennenden Kerze sei sehr schnell der Balkon als Brandentstehungsort ermittelt worden. Die Fotos mit den Brandspuren belegten, dass es auf dem Balkon, im Estrich und in der Decke gebrannt habe. Als Brandentstehungsort komme damit jeder dieser Orte in Frage. Dass aufgrund der brennenden Kerze der Balkon ins Zentrum der Untersuchungen gerückt sei, sei nachvollziehbar, aber nicht abschliessend. Betrachte man die Bilder Nrn. 16 und 17 (AS 033 und 034), sei eine Brandentstehung in der Decke (Balkondecke-Estrichboden) nicht von Anfang an auszuschliessen. Aufgrund des Schadenbildes (Beschreibungen und Fotos) sei auch ein anderer Verlauf denkbar, der zu den gleichen Spurenbildern führen könne: eine defekte elektrische Installation in der Decke, welche zu einem Schwelbrand geführt habe.

Betrachte man die Grunddaten von Paraffin, den theoretischen Ablauf beim Abbrand einer Rechaudkerze und die örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen, so sei der Brandausbruch infolge der Rechaudkerze praktisch auszuschliessen. Um als Brandursache in Frage zu kommen, hätte im direkten Einflussbereich der Kerzenflamme brennbares Material in geeigneter Form und genügender Menge vorhanden gewesen sein müssen. Dies sei gemäss Unterlagen nicht der Fall gewesen. Der einzige Punkt, den die Beschuldigte nicht beachtet habe, sei, dass man Kerzen nur unter Aufsicht abbrennen sollte.

Die Statistik zeige, dass in rund 30 % der Fälle Elektrizität die Brandursache sei, weshalb dieser Bereich immer genau zu untersuchen sei. Hier sei nur die elektrische Steckdose auf dem Balkon untersucht worden, andere Installationen würden nicht erwähnt. Nach den Vorbringen des Verteidigers habe sich eine Deckenlampe auf dem Balkon befunden. Zudem habe die Wohnung kurze Zeit vor dem Brand eine neue Waschmaschine erhalten. Für diese sei im Estrich eine neue Elektroleitung montiert worden. Davon ausgehend, hätte man zumindest folgende elektrische Installationen beurteilen müssen: Deckenlampe Balkon, neue Elektroleitung für Waschmaschine, normale elektrische Installationen in der Decke, normale elektrische Installationen im Estrich. Die Tatsache, dass in über einem Viertel der Fälle Elektrizität die Brandursache sei, in der Ursachenabklärung aber nur die offensichtliche Steckdose auf dem Balkon, nicht aber die restlichen Installationen beurteilt worden seien, zeige, dass man mindestens diese Zündquellen nicht sauber abgeklärt habe. Das Schadenbild hätte dazu führen müssen, dass man die möglichen bestehenden und neuen Elektroinstallationen in der Decke und im Estrich auch untersuche. Aufgrund dieser Umstände könne die Zündquelle Elektrizität nicht ausgeschlossen werden.

4. Die Beweiswürdigung

Der Privatgutachter und der Gerichtsgutachter sind sich in wesentlichen Punkten einig: Als Brandursache könne die brennende Rechaudkerze praktisch ausgeschlossen werden und es gebe andere mögliche Zündquellen bei den elektrischen Installationen, welche von der Polizei nicht in die Beurteilung im Ausschlussverfahren einbezogen worden seien. Die Brandverursachung durch die Rechaudkerze in einem Windlichtglas auf dem offenen Balkon erscheint tatsächlich bereits dem Laien als höchst fraglich, wie dies auch der Gerichtspräsident in seiner Frage an den polizeilichen Sachverständigen (AS 198 Rz 76 ff.) zum Ausdruck brachte.

Die Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Polizei werden in den Gutachten plausibel und nachvollziehbar dargelegt: Die bei einem Versuch des Experten K.___ dokumentierten Temperaturen der Aluschale beim Abbrennen einer Rechaudkerze hätten Werte von leicht über 40 Grad Celsius erreicht, was dem Schmelzwert von Paraffin entspreche. Die vom polizeilichen Sachverständigen in der Befragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten erwähnten Temperaturen entsprächen nicht der Realität. Eine Wärmeübertragung vom Alukörper auf einen brennbaren Untersatz könne somit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Privatgutachten K.___ werden auch die Wirkungsweise und die Anforderungen an eine Holzselbstentzündung erklärt und eine solche im konkreten Einzelfall nachvollziehbar ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Ansammlung von Rauchgasen im Dachstock und einen Flammenschlag ab der Kerze: Eine solche Ansammlung kann bei einer Kerze auf einem freien Balkon ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Gerichtsexperte legt dar, dass die Temperatur des flüssigen Paraffins im Windlicht maximal 100 Grad betragen haben dürfte, was den Flammpunkt keinesfalls erreicht habe. Dazu kommt, dass der Ehemann der Beschuldigten sich zwischen 23:30 und 00:30 Uhr im Wohnzimmer aufgehalten hat und trotz leicht geöffneter Balkontüre gleich daneben (Foto Nr. 13, AS 30) auch geruchlich nichts von einem Brand mitbekommen hat. Dies wäre somit einige Zeit nach dem vollständigen Abbrennen der Rechaudkerze und gut eine halbe Stunde vor Feststellung des Vollbrandes durch Zeugen gewesen. Ebenso schlüssig erklären die beiden Gutachter die weiteren möglichen Brandursachen, die vom polizeilichen Brandermittlungsdienst – zumindest nach den Akten – nicht in das Ausschlussverfahren miteinbezogen worden sind und welche ein vergleichbares Schadenbild bewirkt hätten. Beide Gutachter sind fachlich bestens qualifiziert.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist das Beweisergebnis klar: die in der Anklage formulierte Brandursache, ein unbeaufsichtigtes Abrennen- Lassen der Rechaudkerze lässt sich zumindest nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei zu sprechen.

Die geltend gemachten Zivilforderungen sind bei diesem Verfahrensausgang auf den Zivilweg zu verweisen.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Freigesprochene hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Für das erstinstanzliche Verfahren machte der Verteidiger einen Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 300.00 geltend, dazu kam die Dauer der Hauptverhandlung von 3,5 Stunden und eine Stunde Anfahrt, so dass insgesamt 19 Stunden zu entschädigen sind. Nach kantonaler Praxis wird im vorgesehenen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00/Stunde nur in sachverhältlich oder rechtlich besonders komplexen Fällen ein Stundenansatz von mehr als CHF 250.00 ausgerichtet. Das ist hier nicht der Fall. Kopien werden nach dem Gebührentarif mit CHF 0.50/Stück (§ 158 Abs. 5 GT) entschädigt, Fahrkilometer mit CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV). Damit wird die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt berechnet: 19 x CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 167.30 (CHF 117.50 Kopien, CHF 32.30 Porto, CHF 7.00 Telefon, CHF 10.50 für 15 km Fahrspesen zuzüglich 8 % MWST (CHF 393.40) ergeben CHF 5'310.70.

Für das Berufungsverfahren werden 17.5 Stunden zu CHF 300.00 geltend gemacht (s. Honorarnoten vom 19. März und 26. November 2018). Mit einer beim vorliegenden Ausgang geringen Nachbearbeitung sind somit 18 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen, was folgende Berechnung gibt: 18 x 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 164.60 (CHF 122.00 Kopien, CHF 37.60 Porto, CHF 5.00 Telefon) zuzüglich 8 % MWST auf CHF 371.50 (CHF 355.00 Honorar im 2017, CHF 6.50 Kopien, CHF 9.00 Porto, CHF 1.00 Telefon), somit 29.70 und zuzüglich 7.7 % auf CHF 4'168.95 (CHF 4'020.85 Honorar, CHF 115.50 Kopien, CHF 28.60 Porto, CHF 4.00 Telefon), somit CHF 321.00 ergeben CHF 5'015.30.

Demnach wird in Anwendung von §§ Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen in der Zeit vom 24. August 2016, 20:00 Uhr bis zum 25. August 2016, um 01:10 Uhr freigesprochen.

2.    Die geltend gemachten Zivilforderungen der B.___, D.___ und E.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3.    A.___ ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'310.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat.

4.    A.___ ist für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'015.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat.

5.    Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                Haussener

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