Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin D.___ in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
- C.___, Beschuldigter;
- Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin;
- ein Pressevertreter;
- zwei Mitarbeiterinnen der Polizei als Zuhörerinnen.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 10), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen gebe oder Anträge gestellt werden wollten. Dies wird verneint.
Die amtliche Verteidigerin überreicht ihre Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.
Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin D.___:
1. C.___ sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen.
2. C.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor sei C.___ die Weisung zu erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4. C.___ sei für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor sei gegenüber C.___ Bewährungshilfe anzuordnen.
6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
7. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total CHF 3’840.00, habe C.___ CHF 2’540.00 zu bezahlen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien von C.___ zu bezahlen.
Rechtsanwältin Stephanie Selig:
1. Es sei der Beschuldigte, C.___, freizusprechen vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Zeitraum Frühling/Sommer 2015 bis 3. Januar 2016 in [...] zum Nachteil von B.___ und A.___.
2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
3. Im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin sei auf eine Rückforderung beim Beschuldigten zu verzichten.
4. Dem Beschuldigten sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der edierten Honorarnote der amtlichen Verteidigerin auszurichten.
5. Die Verfahrenskosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
Die Staatsanwältin benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Die amtliche Verteidigerin verzichtet auf eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er könne keinen Schneidersitz machen; er habe zwei kaputte Knie.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien, den Zuhörerinnen und dem Pressevertreter gleichentags um 17.00 Uhr in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Januar 2016 meldete sich E.___ auf dem Polizeiposten […] und führte aus, dass C.___ gemäss Aussagen ihrer beiden Kinder vor ihnen an seinem Geschlechtsteil herumgespielt habe (AS 7).
2. Am 11. und 14. Januar 2016 wurden mit B.___ und A.___ Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 61 ff.; 68 ff.; 79 ff.; 86 ff.).
3. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB (AS 166).
4. Die Mutter und gesetzliche Vertreterin von B.___ und A.___, E.___, konstituierte ihre beiden Kinder am 21. Januar 2016 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 211 f.).
5. Die Anklageschrift datiert vom 9. Juni 2017 (AS 1 f.).
6. Am 20. November 2017 fällte der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 366 ff.):
1. C.___ hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4. C.___ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 4 hiervor wird gegenüber C.___ Bewährungshilfe angeordnet.
6. C.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
7. C.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___, Rechtsanwältin Anita Hug, wird auf CHF 5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 381.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 83.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf CHF 1'064.70 (5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von CHF 78.85) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird im Übrigen auf CHF 9'117.05 (44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 2'412.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 115.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
11. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___ CHF 2'540.00 zu bezahlen. CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die Kosten auf CHF 3'240.00 belaufen und CHF 1'940.00 zulasten von C.___ gehen.
7. Am 4. Dezember 2017 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 377).
8. Gemäss Berufungserklärung vom 11. September 2018 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern
- Ziff. 2: Sanktion
- Ziff. 3: Weisung betr. psychotherapeutischer Behandlung
- Ziff. 4: Berufs- und Tätigkeitsverbot
- Ziff. 5: Anordnung von Bewährungshilfe
- Ziff. 6 und 7: Genugtuungen B.___ und A.___
- Ziff. 8: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit die Rückforderung und die Nachzahlung betreffend
- Ziff. 10: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit den Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch betreffend
- Ziff. 11: Verfahrenskosten.
9.1 Die Privatkläger A.___ und B.___ erklärten mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 die Anschlussberufung, die sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils richtete:
- Ziff. 2: Bemessung der Strafe
- Ziff. 6 und 7: Höhe der Genugtuungen von A.___ und B.___.
Am 10. Juli 2019 zogen die Privatkläger ihre Anschlussberufung zurück, weshalb das entsprechende Verfahren abgeschrieben werden kann.
9.2 Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein.
10. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 8: Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ und B.___, soweit die Höhe betreffend;
- Ziff. 9: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bezüglich eingestelltem Vorhalt (Verfügung vom 9.6.2017);
- Ziff. 10: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.
11. Die Hauptverhandlung fand am 17. Juli 2019 statt.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit von Frühling/Sommer 2015 (ca. Anfang Mai 2015) bis 3. Januar 2016, in [...] (Wohnung des Beschuldigten), z.Nt. von B.___ (geb. 2008) und A.___ (geb. 2006), sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, indem er auf dem Sofa sitzend vorsätzlich mehrfach, mindestens 12 oder 13 Mal vor B.___, davon ca. 2 bis 4 Mal in Anwesenheit von A.___, und zusätzlich ca. 1 Mal vor A.___ alleine, seinen Penis aus der Trainerhose hervorgeholt und anschliessend vor den Augen der Kinder daran herummanipuliert habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte die beiden Kinder vorsätzlich in eine sexuelle Handlung mit einbezogen.
2. Die involvierten Personen
Bei den Privatklägern handelt es sich um zwei Kinder: B.___, geb. 2008, und A.___, geb. 2006. E.___ ist die Mutter der Privatkläger. Sie hat noch drei weitere Kinder von einem anderen Mann, F.___, G.___ und H.___. Der Ehemann von E.___ und Vater der Privatkläger ist I.___.
An der […]strasse in [...] wohnen die Eltern von I.___ und Grosseltern von B.___ und A.___, J.___ und K.___. Im gleichen Zweifamilienhaus wohnte im oberen Stock der Beschuldigte mit seiner Partnerin, L.___. L.___ ist die Halbschwester von I.___, dem Vater der Privatkläger, und somit deren Tante. L.___ und I.___ haben die gleiche Mutter.
Die Beziehung zwischen L.___ und dem Beschuldigten begann 2014, seit anfangs 2015 wohnten sie zusammen.
3. Die Aussagen der involvierten Personen
Im Allgemeinen ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen der involvierten Personen auf vielen Seiten wörtlich wiedergegeben hat. Darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1 A.___
3.1.1 Mit A.___ wurde am 11. Januar 2016 eine erste Videoeinvernahme durchgeführt (AS 79 ff.). Er war im damaligen Zeitpunkt 9 ½-jährig.
A.___ spielte zu Beginn der Befragung mit einem Ballon, der offenbar mit Mehl gefüllt war. Er wirkte sehr lebendig und aufgeweckt. Die Frage der Polizistin nach Lüge und Wahrheit konnte er anhand von Beispielen schnell und richtig beantworten. A.___ erwies sich im Verlauf der Befragung als sehr redefreudig. Er erzählte an mehreren Stellen Geschichten aus seinem Alltag, dies teilweise wortreich und ausschweifend.
A.___ erzählte, dass sie, wenn sie bei Grosi zu Besuch gewesen seien, Grosi ihnen gesagt habe, dass sie hinaufgehen sollen, um Hallo zu sagen. Er habe dann oben an der Wohnungstüre geklopft (A.___ klopfte zur Erklärung laut auf den Tisch), worauf der Freund des Gottis «Ine» gerufen habe. Sie (B.___ und er) seien eingetreten und dann habe der Freund am Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung die Hand gegeben und habe es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe er weitergemacht. B.___ habe nicht gesehen, dass er weitergemacht habe, aber er, A.___ habe es gesehen, weil er die Wohnungstüre zugemacht habe; B.___ habe die Türe nicht schliessen können und habe es deshalb nicht gesehen. Als er die Türe zugemacht habe, habe er gesehen, wie C.___ am Schnäbi gespielt habe. Es sei ein- bis viermal passiert, «relativ mängisch», vielleicht dreimal, das erste Mal im Sommer 2015.
Er habe geklopft, ohne etwas zu sagen. C.___ habe nicht gewusst, wer komme. Die Grosseltern seien fast nie nach oben gegangen.
C.___ habe mit den Fingern am Schnäbi gespielt, das Schnäbi sei klein gewesen, er habe «geknetet». C.___ sei im Schneidersitz gesessen, manchmal auch mit den Beinen zusammen.
Als Grossvater heraufgekommen sei, habe er nichts gemacht. C.___ habe jeweils Trainerhosen und ein T-Shirt getragen.
Wenn sie mit C.___ gesprochen hätten, habe er das Schnäbi «draussen» gehabt. Beim Handgeben habe er das Schnäbi «ipackt». Er habe ihm eigentlich nicht die Hand geben wollen (A.___ zeigt, wie er C.___ am Handgelenk/Unterarm hat fassen wollen), aber C.___ habe dann doch seine Hand genommen. Auch B.___ habe C.___ am Handgelenk/Unterarm fassen wollen. Sie hätten nachher unten die Hände gewaschen.
Er sei zuerst erschrocken, nachher habe er es «scho chli» (A.___ tippt sich mit dem Zeigfinger mehrmals an die Schläfe) gefunden.
Sie hätten den Mann gesehen, mit dem Tante L.___ verheiratet gewesen sei. Da habe er zu seiner Mutter gesagt, dass er nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Als die Mutter nach dem Grund gefragt habe, habe er gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele. Dies sei letzte Woche gewesen.
C.___ habe das nur gemacht, wenn Tante L.___ nicht dort gewesen sei. C.___ sei auf dem Sofa gesessen, vor welchem ein Tisch gestanden sei. Er, A.___, sei hinter diesem Tisch gestanden. Sie hätten miteinander gesprochen, wenn A.___ mit dem Schnäbi gespielt habe.
A.___ beschrieb den Wohnraum mit dem Sofa, Tisch und TV-Gerät. Er zeigte weiter, wo sich die Wohnungstüre befindet und führte aus, dass sich zwischen Wohnungstür und Wohnraum noch ein WC befindet.
3.1.2 Die zweite Videobefragung von A.___ erfolgte am 14. Januar 2016. Dieser Befragung wohnten die Verteidigerin des Beschuldigten sowie die Rechtsbeiständin des Privatklägers in einem Nebenraum bei und sie hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (AS 86 ff.).
A.___ führte aus, dass er am Montag (11.1.) die Wahrheit gesagt habe. Wenn sie bei Grosi gewesen seien, habe Grosi gesagt, sie sollen hinaufgehen. Er habe an der Türe geklopft und C.___ habe gerufen «Ine». Da habe er am Schnäbi gezupft und gespielt. Sie hätten ihm die Hand geben müssen, dabei hätten sie ihn oben (am Handgelenk) halten wollen, er habe aber ihre Hand genommen.
Einmal sei der Grosätti heraufgekommen. Da habe C.___ nichts gemacht. Er habe es eingepackt. Als Grosätti heruntergegangen sei, habe er es wieder ausgepackt und weitergespielt.
Im Ganzen sei es 1 -3 Mal passiert. Zeitlich konnte A.___ die Vorfälle nicht mehr einordnen. Das erste und dritte Mal sei B.___ dabei gewesen, das zweite Mal sei er alleine in die Wohnung hinaufgegangen. Bei diesem Mal sei der Grosätti heraufgekommen.
C.___ sei, wenn er in die Wohnung gekommen sei, auf dem Sofa gesessen, im Schneidersitz oder normal. C.___ habe in diesem Moment das Schnäbi jeweils schon draussen gehabt, aber genau könne er das nicht mehr sagen. C.___ habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt, indem er die Trainerhose runtergezogen und wieder hinaufgezogen habe (A.___ deutet es an seinen Hosen an).
A.___ zeichnete den genauen Ort, wo C.___ sass und wo die Kinder im Wohnzimmer standen, auf einer ihm vorgelegten Foto ein (AS 92).
B.___ und er hätten, wenn sie wieder nach unten gegangen seien, die Hände gewaschen, weil sie es gruusig gefunden hätten.
Mit der einen Hand habe C.___ Schoggi gegessen, mit der anderen habe er mit dem Schnäbi gespielt.
Tante L.___ sei nie in der Wohnung gewesen, wenn etwas passiert sei. Zum Schnäbi sei nie etwas herausgekommen. B.___ sei auch alleine in der Wohnung von C.___ gewesen, ob dann etwas passiert sei, wisse er nicht.
Er sei mit der Mutter in der Stadt gewesen, wo der Coop oder das Migros sei und wo die Wasserstrahlen aus dem Boden kommen (A.___ meint den Amthausplatz). Dort habe Mami gesagt, schau, dort ist der alte Freund von Tante L.___. Dann habe er es Mami erzählt wegen C.___, es sei ihm «usegrütscht». Er hätte es Mami sowieso erzählt, weil es ihm auf die Nerven gegangen sei.
Es sei schon «relativ lange», seit es das letzte Mal passiert sei. Er wisse nicht, warum er es nicht bereits nach dem ersten Mal erzählt habe. Sie seien jeweils 30, 20 Minuten oder 15 Minuten oben in der Wohnung geblieben.
Er habe weder seine Brüder noch den Grosätti je nackt gesehen.
3.2 B.___
3.2.1 Mit B.___ wurde ebenfalls am 11. Januar 2016 eine erste Videoeinvernahme durchgeführt. B.___ war zu diesem Zeitpunkt 7 ½-jährig (AS 61 ff.).
B.___ führte auf entsprechende Frage aus, ja, sie sei nervös. B.___ wirkt allerdings in der Folge nicht nervös; sie macht einen wachen und aufgeweckten Eindruck und beantwortet die Fragen prompt und flüssig. Die Frage nach dem Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge beantwortet sie mit einem treffenden Beispiel (Die Kollegin sagt der Mutter, sie habe die Zähne geputzt, was nicht stimmt: Dies sei eine Lüge).
In freier Rede erzählt B.___ sodann, dass oben vom Grosi deren Tochter wohne. Der Mann der Tochter habe immer vor ihnen den Pinsu herausgenommen. A.___ habe dies dann plötzlich Mami gesagt. «Pinsu» sei «dr Gschlächt vom Bueb».
Dies sei öfters passiert, total 13 oder 12 Mal, zum letzten Mal nach Weihnachten. Wann das erste Mal, wisse sie nicht.
Sie seien hinaufgegangen, weil Grosi gesagt habe, sie sollen «Hallo» sagen. Sie seien gegangen, wenn Tanti L.___ dort gewesen sei.
Sie hätten geklopft, dann habe C.___ «Ine» gesagt. Sie hätten dann zusammen gesprochen und dann sei es meistens passiert. Beim Tschüss sagen habe sie C.___ am Handgelenk fassen wollen, aber er habe ihre Hand erwischt und sie (A.___ und sie) hätten deshalb nachher die Hände gewaschen. C.___ sei jeweils auf dem Sofa gewesen, normal sitzend. Sie habe gesehen, dass er das «Gschlächt» hervorgenommen und daran herumgespielt habe. C.___ habe in die Hose gegriffen und es herausgenommen; er habe Trainerhosen getragen. Er habe am Gschlächt mit der Hand «ufe und abe» gemacht. Sie wisse nicht mehr, wie das Geschlechtsteil ausgesehen habe. Sie hätten zusammen gesprochen, er habe gefragt, wie es in der Schule gehe und so. Während sie gesprochen hätten, habe er mit dem Geschlechtsteil gespielt.
Tante L.___ sei auch in der Wohnung gewesen, aber sie habe es meistens nicht gesehen.
Wenn sie an der Türe geklopft hätten, habe C.___ meistens nicht gewusst, dass sie es seien. Von der Türe bis zur Stube habe man noch ein bisschen laufen müssen (B.___ macht mit dem Arm eine Querbewegung von links nach rechts).
Sie habe gedacht, dass er dies nicht dürfe «und so».
Sie hätten es nicht früher gesagt, weil sie gedacht hätten, es seien dann alle böse auf sie und sie nicht gewusst hätten, wie es rauskommt. Mit A.___ habe sie darüber gesprochen, sonst mit niemandem.
Sie sei manchmal mit A.___ und manchmal alleine in die obere Wohnung gegangen. C.___ habe es auch gemacht, wenn sie alleine gegangen sei. Tante L.___ sei dann auch auf der Couch gewesen wie C.___, sie habe es aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem Gschlächt gespielt habe. Tante L.___ habe meistens zu ihr geschaut, weil sie ja zusammen gesprochen hätten. Wenn sie mit A.___ oben gewesen sei, sei Tante L.___ meistens weg gewesen. Manchmal sei sie auch dort gewesen und C.___ habe es auch gemacht. Tante L.___ habe es aber nicht gesehen.
Schliesslich sagte B.___, dass es abgesehen vom Händedruck zu keinen Berührungen zwischen ihr und C.___ gekommen sei.
3.2.2 Am 14. Januar 2016 wurde die zweite Videoeinvernahme von B.___ durchgeführt, welche die Vertreterin des Beschuldigten in einem Nebenraum mitverfolgte und die Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (AS 58 ff.).
B.___ kann einleitend zwischen Wahrheit und Lüge unterscheiden: Es sei eine Lüge, wenn die Befragerin sage, sie sei gestern mit B.___ in der Badi gewesen. Am Montag (erste Befragung) habe sie die Wahrheit gesagt.
C.___ habe immer vor ihnen am Geschlecht herumgespielt. Sie (A.___ und B.___) hätten es nicht sagen wollen, aber sie hätten es dann gesagt und Mami habe zu Grosi angerufen und sie habe gesagt, dass es stimmt. Grosi habe dann gesagt, dass sie nicht mehr hinaufgehen müssten und sie habe geschaut, dass Tante L.___ dort gewesen sei.
C.___ habe am Geschlecht herumgespielt. Auf Nachfrage, was er genau gemacht habe: Er sei auf dem Sofa gesessen und habe in die Hosen gegriffen und es herausgenommen. Er habe mit der Hand gespielt, manchmal habe er «ufe» und «abe» gemacht.
B.___ kann nicht sagen, wann es das erste Mal passiert sei. A.___ sei damals dabei gewesen. B.___ konnte auch nicht sagen, wann es zum letzten Mal passiert sei. Auf Nachfrage sagte sie, es sei im Winter gewesen, nach Weihnachten. Zur Begründung führte sie aus, sie seien im Europapark gewesen, Mami habe dann angerufen. Sie sei alleine beim Grosi gewesen, als es letztmals passiert sei.
Sie wisse nicht mehr, wie oft es passiert sei. Auf Nachfrage, am Montag habe sie 12 Mal gesagt: 12 bis 10 Mal, sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse nicht, wie oft sie alleine oder mit A.___ oben gewesen sei.
Es sei sonst nie jemand in die Wohnung gekommen. Tante L.___ sei ein- oder zweimal auch dort gewesen. Ein paarmal seien Grosi oder Ätti hinaufgekommen, aber dann habe C.___ nichts gemacht. B.___ bestätigt die Aussage von A.___ nicht, wonach Grosätti einmal in die Wohnung gekommen sei und C.___ sein Schnäbi eingepackt und wieder hervorgenommen habe, nachdem Grosätti wieder gegangen sei. Da müsse A.___ allein oben gewesen sein.
C.___ sei normal auf dem Sofa gesessen, als es passiert sei. C.___ habe graue Trainerhosen getragen (sie muss lange den Begriff «Trainerhosen» suchen). Oben habe er meistens ein T-Shirt getragen (nach langem Überlegen). Sonst sei niemand auf dem Sofa gesessen, wenn C.___ mit dem Geschlecht gespielt habe. Ein bis zweimal sei Tante L.___ dabei gewesen, dann habe C.___ meistens nichts gemacht. Nur einmal, da habe Tante L.___ zu ihnen geschaut, weil sie mit ihnen gesprochen habe. Sie habe deshalb nicht gesehen, was C.___ mache.
Auf die Frage, wann C.___ das Geschlecht herausgenommen habe: Das wisse sie nicht mehr. Es sei erst gewesen, als sie in der Stube vor ihm gestanden seien.
Beim Tschüss-Sagen habe er es eingepackt, A.___ habe ihn am Handgelenk nehmen wollen (B.___ greift sich ans Handgelenk), aber C.___ habe sie an der Hand genommen und sie hätten nachher die Hände gewaschen, einfach so, nicht, weil die Hände dreckig gewesen seien.
Die Befragerin legt B.___ ein Foto vor, auf welcher sie die Standorte von C.___ (blau) und L.___ (rot) einzeichnet (AS 74).
B.___ führt weiter aus, dass sie noch nie ein Geschlecht bei einem Mann gesehen habe. Sie würden mit der Familie ohne Badehosen in den Whirlpool gehen, aber dann schaue sie nicht aufs Geschlecht.
B.___ konnte auf entsprechende Frage nicht beschreiben, wie das Geschlecht von C.___ aussah. Es habe sich nicht verändert und es sei nichts herausgekommen.
Sie habe zuerst mit Mami am Telefon darüber gesprochen. Sie sei damals beim Grosi gewesen, deshalb habe das Grosi es auch gehört. Mami habe sie gefragt, weil A.___ es ihr vorher erzählt habe. Vorher habe sie nur mit A.___ darüber gesprochen. Sie könne nicht sagen, wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Telefon mit Mami verstrichen sei.
Sie habe nach dem ersten Mal mit niemandem gesprochen, weil sie gedacht habe, es seien dann alle böse auf sie.
Mit den vier Brüdern komme sie gut zurecht. Wenn sie alleine zuhause seien, würden sie spielen oder fernsehen.
Es sei mehr passiert, wenn sie mit A.___ oben gewesen sei. Als Tante L.___ einmal auch in der Wohnung gewesen sei, sei sie alleine dort gewesen.
Auf nochmalige Frage, warum sie die Hände gewaschen habe, führte B.___ aus, dass sie vor dem Essen die Hände hätten waschen müssen. Auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand, sagte B.___, dass sie es auch ein bisschen «gruusig» fand.
Sie habe gedacht, dass man das nicht darf, was C.___ tat, und dass sie es sagen müssten. Mehr habe sie nicht gedacht.
Auf Nachfrage sagt B.___, dass sie den Begriff «Pinsu» vom Grosi kenne. Dass dies das Geschlecht des Mannes sei, hätten ihr einer der Brüder und Papi gesagt.
4. E.___
4.1 E.___, die Mutter der beiden Privatkläger, wurde am 7. Januar 2016 polizeilich einvernommen (AS 97 ff.). Sie führte aus, dass die Kinder über die Festtage bei den Grosseltern in den Ferien gewesen seien, weil sie und ihr Mann gearbeitet hätten. A.___ sei vom 30.12.2015 – 4.1.2016 dort gewesen, B.___ vom 3.1.2016 – 7.1.2016.
A.___ sei gestern (also am 6.1.2016) zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er nicht mehr hinaufgehen wolle, um C.___ zu grüssen. C.___ spiele jedesmal an seinem Schnäbi herum, wenn die Tante L___ nicht dort sei. A.___ habe gesagt, dass er angeklopft habe und dann eine Stimme gerufen habe «chömet ine». C.___ sei dann dort gesessen und habe an seinem Schnäbi gespielt. Er habe sein Schnäbi nicht sofort verräumt. Sie hätten ihm dann die Hand zur Begrüssung gegeben und seien sogleich wieder nach unten gegangen. C.___ habe sein Schnäbi immer noch draussen gehabt. Die Kinder hätten auch ihrem Vater davon erzählt.
E.___ führte weiter aus, dass sie am gleichen Tag (6.1.2016) ihre Tochter B.___ am Telefon darauf angesprochen habe. Sie habe mehrmals nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe, dass C.___ an seinem Schnäbi gespielt habe. B.___ habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es erzählt habe.
A.___ habe gesagt, dass es sicher 5 Mal vorgekommen sei, dass C.___ an seinem Schnäbi gespielt habe.
4.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. März 2016 (AS 101 ff.) bestätigte E.___ eine Aussage des Beschuldigten, wonach K.___ zuhause fast immer in den Unterhosen herumlaufe. Dies sei auch bei ihrem Mann so. Mit Sexualität und Nacktheit würden sie zuhause offen umgehen. Die Kinder würden die Eltern nackt sehen, das sei für sie nichts Besonderes. Die Sexualität spiele sich aber hinter verschlossenen Türen ab.
E.___ bestätigte, dass ihr Sohn H.___ während einigen Jahren fremdplatziert gewesen sei. F.___ habe gerne Rap-Songs, am liebsten solche mit «gruusigen» Wörtern (Gewalt, sexistische Sachen etc.).
5. I.___
I.___ führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. März 2016 (AS 110 ff.) aus, dass ihm seine Ehefrau erzählt habe, dass sie mit den Kindern beim Amthausplatz gewesen sei. Dort würden sich die Alkoholiker versammeln. Seine Ehefrau habe gesagt, dass das Ex-Schätzeli von L.___ auch gerne getrunken habe. A.___ habe gesagt, dass das Schätzeli von L.___ (d.h. der Beschuldigte) ihn nicht gerne habe, er habe B.___ lieber. A.___ habe darauf erzählt, dass er jeweilen an der Wohnung geklopft habe. C.___ habe dann gesagt «ine». Danach habe er die Wohnung betreten und gesehen, wie der C.___ an seinem Glied manipuliert habe.
Wenn die Kinder bei seinen Eltern zu Besuch gewesen seien, hätten sie jeweils L___ und C.___ Hallo sagen müssen.
6. L.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 (AS 116 ff.) sagte Getrud Gfeller aus, der Beschuldigte habe nie mit dem Schnäbi gespielt, wenn sie dabei gewesen sei. Sie habe nie so etwas gesehen.
7. K.___
K.___ führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. April 2016 (AS 125 ff.) aus, dass er nicht viel wisse. Er habe erfahren, dass E.___ mit A.___ in der Stadt gewesen sei und dort von ihm erfahren habe, dass etwas vorgefallen sei. Was genau wisse er nicht. Von I.___ habe er erfahren, dass der Beschuldigte mit den Kindern sexuelle Handlungen gehabt habe. Dass er Selbstbefriedigung vor den Kindern betrieben hätte. Er habe den Beschuldigten darauf angesprochen, dieser habe gesagt, er habe nie etwas Unrechtes mit den Kindern gemacht. Die Kinder hätten ihnen nie etwas erzählt und es sei ihm nie etwas aufgefallen.
K.___ führte im Weiteren aus, es treffe zu, dass er zuhause jeweils in Unterhosen und Unterleibchen herumlaufe. Dies sei auch bei I.___ so. Die Redens- und Verhaltensart mit dem Thema Sexualität sei bei der Familie seines Sohnes sehr speziell. So habe er einmal gehört, wie E.___ mit jemandem in einer Lautstärke bei offenem Fenster über Form und Länge der Geschlechtsteile der Kinder diskutiert habe.
8. J.___
J.___ führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. April 2016 (AS 133 ff.) aus, dass A.___ seiner Mutter «aus heiterem Himmel» gesagt habe, dass C.___ seinen «Pinsu» ausgepackt habe. Sie wisse das von E.___. Sie habe es nicht geglaubt und gedacht, das stimme nicht. Sie hätten mit dem Beschuldigten gesprochen, dieser habe gesagt, er habe den Kindern nichts zu Leide getan. Die Kinder hätten nie von unangenehmen Sachen erzählt. Sie hätten auch nie negativ von C.___ oder L___ gesprochen.
J.___ führte im Weiteren aus, dass sie die Erziehungsmethoden und die grobe Redensart in der Familie ihres Sohnes nicht akzeptiere. E.___ sei eine Person, die immer im Mittelpunkt stehen müsse. Mit der Sexualität würden sie zu offen umgehen. E.___ habe die Kinder zu früh aufgeklärt. B.___ habe ihr erzählt, wenn die Knaben am Morgen nach dem Aufstehen nach unten gekommen und aufs WC gegangen seien, habe jeder ein hartes Schnäbi gehabt und E.___ habe gerufen «Es ist Ständer-Time».
Das Wort «Pinsu» habe B.___ von ihr. Sie habe ihr gesagt, dass man nicht «Gigu» oder «Schwanz» sage.
Es sei nur ein- oder zweimal vorgekommen, dass die Kinder bei C.___ gewesen seien, wenn dieser alleine in der Wohnung gewesen sei. Sie habe jeweils unten auf der Treppe gewartet.
Nach ihrer Meinung habe das Auftreten von E.___ die Kinder beeinflusst, dies auszusagen.
9. Der Beschuldigte
9.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 (AS 47 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Die Kinder seien immer nur schnell in die Wohnung gekommen. Sie hätten Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er wisse nicht, was die Kinder veranlasst habe, so etwas auszusagen.
B.___ und A.___ seien manchmal auch alleine zu ihnen heraufgekommen.
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er in den Jahren 2002/2003 wegen gleich gelagerter Vorfälle mit der Polizei resp. Justiz zu tun gehabt habe.
9.2 Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2017 (AS 144 ff.) durch die Staatsanwältin bestätigte der Beschuldigte, dass nie etwas vorgefallen sei. Er habe 2013/2014 einen […] geführt und nach dessen Schliessung viele Süsswaren nach Hause genommen, statt sie wegzuwerfen. Er habe diese dann den Kindern jeweils verschenkt. Vielleicht seien die Aussagen entstanden, nachdem er alle «Schläcki» verschenkt und deshalb nichts mehr habe geben können. Er habe die Kinder nie «zämegschisse» und ihnen nie etwas zu Leid getan.
Das Verhältnis mit den Eltern der Kinder (E.___ und I.___) sei nicht gut. Sie hätten keinen Kontakt gehabt und sich einfach gegrüsst.
Die Kinder seien jeweils nur schnell gekommen, um Hallo zu sagen, vielleicht 2-3 Minuten, maximal 4 Minuten. Sie hätten den «Büsi» Hallo gesagt und seien wieder gegangen. Er habe meistens eine Trainerhose oder sonst kurze Hosen getragen, wenn die Kinder gekommen seien.
Er habe B.___ vielleicht vier oder fünf Mal ausgekitzelt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht gerne habe, darauf habe er aufgehört.
Nach den Vorfällen in den Jahren 2002/2003 gefragt, führte der Beschuldigte aus, dass er damals mit einer Partnerin und deren drei Töchter zusammengelebt habe. Es habe sich ergeben, dass er mit der ältesten Tochter gebadet und sie eingecrèmt habe. Er habe eine zweijährige psychiatrische Behandlung gemacht und sei seither sauber. Er habe im Jahr 2003 Hodenkrebs gehabt und sei seither zu 90% impotent. Er habe keine sexuellen «Glüscht» mehr. Er sei wegen der früheren Sache zu einer Strafe von 18 Monaten bedingt verurteilt worden.
9.3 Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Auf die Frage der Verteidigerin, er habe gesagt, er habe keine Kinder mehr umarmt, habe aber B.___ ausgekitzelt, wie sich das vereinbaren lasse, sagte er, das habe sich nur aus Spass ergeben, als sie alle zusammen in der Wohnung unten bei den Grosseltern gewesen seien. Er sei darauf bedacht, wenig Kontakt zu Kindern zu haben; nicht wegen seinen Gefühlen, sondern damit ihm niemand einen Strick daraus drehen könne. Auf entsprechende Frage beschrieb der Beschuldigte die damalige Wohnung in [...] (nun wohne er allein in […], er sei jetzt Single). Zuerst sei man in einen Gang gekommen. Von da habe man von der Stube nur eine kleine Ecke sehen können. Den Esszimmertisch habe man gesehen. Von der Wohnungstüre aus habe man das Sofa nicht gesehen. Man habe etwa 3 bis 4 Meter laufen und um die Ecke schauen müssen.
10. Die weiteren Beweismittel
Die am 13. Januar 2016 am Domizil des Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung führte zu keinen fallrelevanten Sicherstellungen (AS 188 ff.).
Die Auswertung von beim Beschuldigten sichergestellten Festplatten führte in einem Fall zur Sicherstellung von kinderpornographischen Bildern (Festplatte aus Laptop hp Pavilion), die jedoch nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten; das Verfahren betreffend Pornographie wurde deshalb mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellt (AS 9 f.; 169 ff.).
Auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des Beschuldigten fanden sich keine Daten mit sexuellem Inhalt (AS 9).
11. Aktenbeizug Amt für Justizvollzug
Die Staatsanwaltschaft zog im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten erwähnten Strafverfahren aus dem Jahr 2002/2003 vom Amt für Justizvollzug die Akten bei (AS 249 ff.). Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 13. Mai 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit zwischen 1995 bis zum 31.7.2001, schuldig gesprochen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, sich während der Dauer der Probezeit der mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen Gefängnisstrafe einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (AS 288). Der Beschuldigte absolvierte diese Therapie bei Dr. med. […], FMH Psychiatrie-Psychotherapie. Der behandelnde Facharzt attestierte dem Beschuldigten in diversen Zwischenberichten gute Kooperation und Fortschritte (AS 254, 256, 259, 261). Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte der Arzt dem Amt für Justizvollzug mit, dass sich der Beschuldigte positiv entwickelt habe und die Behandlung beendet werden könne (AS 250).
12. Die Beweiswürdigung
12.1 Die Videoeinvernahmen von A.___
12.1.1 A.___ war im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen 9 ½-jährig. Er konnte der Befragerin zu Beginn anhand eines Beispiels sagen, ob der von ihr vorgetragene Sachverhalt der Wahrheit entspricht oder nicht. A.___ kannte somit den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge. A.___ wirkte in beiden Einvernahmen offen und unbeschwert; er nahm gerne ein Thema (z.B. Hunde, Herumtollen mit seinen Geschwistern) auf und erzählte wortreich, manchmal ausschweifend von seinen entsprechenden Erlebnissen. A.___ wirkte altersadäquat entwickelt; die Videoeinvernahmen liefern keine Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen, welche die Qualität seiner Aussagen einschränken würden. Die Aussagetüchtigkeit von A.___ ist deshalb zu bejahen.
12.1.2 A.___ hat in beiden Einvernahmen in gleicher Weise geschildert, in welchem Zeitpunkt und Zusammenhang er seiner Mutter von den Ereignissen mit dem Beschuldigten erzählte. Offenbar war er mit seiner Mutter in der Stadt Solothurn unterwegs, wo sie auf dem Amthausplatz, der ein Treffpunkt von suchtkranken Menschen ist (v.a. Alkohol), den Ex-Freund von Tante L.___ sahen. In diesem Moment habe er der Mutter gesagt, dass er nicht mehr zu Tante L.___ hinaufgehen wolle. Nach dem Grund gefragt, habe er der Mutter gesagt, weil C.___ mit dem Schnäbi spiele.
Die Mutter von A.___ bestätigte, dass A.___ von sich aus gesagt habe, er wolle nicht mehr hinaufgehen. Ein Einfluss der Mutter oder einer Drittperson auf diese erste Aussage von A.___ kann deshalb ausgeschlossen werden. Die von A.___ geschilderten Umstände sind denn auch plausibel: Die plötzliche Konfrontation mit dem Ex-Freund von seiner Tante liess A.___ an seine Tante denken. Gleichzeitig kamen die Gedanken offensichtlich auf den aktuellen Freund seiner Tante, den Beschuldigten. Da A.___ den Ex-Freund in einer unerfreulichen Umgebung wahrnahm, ist auch der Gedanke an unerfreuliche Erlebnisse mit dem aktuellen Freund nicht überraschend. Die Reaktion von A.___ ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Ein Suggestionseinfluss kann ausgeschlossen werden.
12.1.3 Die Aussagen von A.___ zum Kerngeschehen sind grundsätzlich schlüssig. Sie betreffen allerdings einen denkbar einfachen Sachverhalt: A.___ sagte aus, der Beschuldigte sei, als er und seine Schwester die Wohnung betreten hätten, auf dem Sofa gesessen und habe am Schnäbi gespielt. A.___ machte allerdings auch Aussagen, welche die logische Konsistenz seiner Aussagen auf den ersten Blick in Frage stellen oder widersprüchlich erscheinen könnten:
- A.___ sagte aus, dass er mit B.___ hinaufgegangen sei und geklopft habe, ohne etwas zu sagen. Der Beschuldigte habe «Ine» gerufen; als sie eingetreten seien, habe der Beschuldigte an seinem Schnäbi gespielt.
Es stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Fragen: Wenn die Kinder klopften und dabei nichts sagten, ist es fraglich, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, wer eintreten würde. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beschuldigte an seinem Glied manipulierte und dabei jemanden in die Wohnung eintreten liess, von dem er nicht wusste, wer es ist. Denkbar ist, dass er die Kinder kommen hörte, weil sie sich auf der Treppe miteinander unterhielten, miteinander herumtollten oder er schon zu einem früheren Zeitpunkt realisiert hatte, dass die Kinder auf Besuch bei ihren Grosseltern waren.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Wohnung tatsächlich so angeordnet war, dass man unmittelbar bei deren Betreten in die Stube sah; gemäss den Aussagen von A.___ war dies der Fall: Sie seien in die Wohnung eingetreten und dann habe der Beschuldigte am Schnäbi gespielt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, man habe, wenn man in die Wohnung eingetreten sei, nur einen beschränkten Teil der Wohnstube gesehen. Man habe ca. 3 bis 4 Meter gehen müssen, um in die Stube sehen zu können. Damit war es entsprechend den Aussagen von A.___ möglich, dass die Kinder die Wohnung betraten und kurz danach den Beschuldigten auf dem Sofa sitzend sehen konnten.
- A.___ führte in der ersten Einvernahme aus, als der Grossvater gekommen sei, habe der Beschuldigte nichts gemacht. In der zweiten Einvernahme führte er aus, als der Grossvater gekommen sei, habe er es eingepackt. Als Grosätti heruntergegangen sei, habe er es wieder ausgepackt und weitergespielt. Hier ist zu bemerken, dass die beiden Aussagen zwar nicht gleichlautend sind, sich aber nicht zwingend widersprechen: In beiden Aussagen führte A.___ aus, dass in der Zeit der Anwesenheit des Grossvaters «nichts» war.
- A.___ konnte weder die Anzahl der Vorfälle klar nennen noch sie zeitlich einordnen. Anlässlich der ersten Einvernahme sprach er von ein bis vier Vorfällen, vielleicht drei, erstmals im Sommer 2015. Bei der zweiten Einvernahme sprach er von 1 bis drei Mal, zeitlich konnte er die Vorfälle nicht mehr einordnen.
- A.___ hat das Verhalten des Beschuldigten während des Kerngeschehens nicht gleichlautend geschildert. Bei der ersten Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe, als sie eingetreten seien, mit dem Schnäbi gespielt. Er habe ihnen dann zur Begrüssung die Hand gegeben und es schnell eingepackt. Als sie wieder gegangen seien, habe er weitergemacht. Anlässlich der zweiten Einvernahme war A.___ nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte das Schnäbi schon draussen gehabt hat, als sie die Wohnung betreten hatten. Er habe das Schnäbi immer wieder ein- und ausgepackt, indem er die Trainerhose runter- und wieder hinaufgezogen habe.
Angesichts dieser Widersprüche und Fragezeichen, die betreffend logischer Konsistenz anzubringen sind, spricht dieses Kriterium nicht uneingeschränkt für einen realen Erlebnishintergrund der Aussagen von A.___.
12.1.4 Die Aussagen von A.___ weisen einige Details auf: Das auffälligste Detail ist die Beschreibung der Begrüssung: In beiden Einvernahmen führte A.___ aus, dass sie, die Kinder, dem Beschuldigten nicht hätten die Hand geben wollen, sondern ihn mit einem Griff an das Handgelenk hätten begrüssen wollen – dies, weil der Beschuldigte vorher an seinem Glied manipuliert habe. Der Beschuldigte habe aber sowohl bei B.___ als auch bei ihm die Hand ergriffen. Sie hätten das als «gruusig» empfunden und hätten sich unten, in der Wohnung der Grosseltern, dann die Hände gewaschen.
Diese Aussage ist sehr individuell gefärbt und lebensnah geschildert. A.___ erwähnte weitere Details, so die Situation, wie sie den Beschuldigten in dessen Wohnung antrafen. A.___ beschrieb in exakten Worten dessen Standort auf dem Sofa, er beschrieb auch, dass sie ihn nicht immer «normal sitzend», sondern auch im Schneidersitz angetroffen hätten. Was in diesem Zusammenhang für einen realen Erlebnishintergrund spricht, ist weniger die Frage, wie der Beschuldigte nun genau auf dem Sofa sass, sondern vielmehr folgende Aussagen von A.___: Der Beschuldigte habe mit dem Schnäbi herumgespielt, er wisse aber nicht genau, wie. Er habe das Schnäbi nicht genau gesehen, weil die Haut vom Oberschenkel fast darüber gewesen sei. Diese Aussage mit der Haut vom Oberschenkel wirkt sehr authentisch; es handelt sich dabei um eine Aussage, die ein 9-jähriges Kind nicht erfindet oder ihm suggeriert werden kann, sondern die es so gesehen haben muss.
A.___ schilderte auch die Kleidung detailliert (Trainerhose, T-Shirt) und konnte das Wohnzimmer und die Anordnung der Zimmer in der ganzen Wohnung gut beschreiben. Zum Letzteren ist allerdings zu erwähnen, dass A.___ früher selbst in dieser Wohnung lebte.
Ein weiteres Detail betrifft den Zeitpunkt, da die Kinder die Wohnung wieder verliessen: A.___ führte in der ersten Einvernahme aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte weitergemacht habe, weil er beim Hinausgehen die Wohnungstüre geschlossen habe. B.___ habe die Türe nicht schliessen können (weil sie klemmte oder es dazu Kraft brauchte) und habe es deshalb nicht gesehen.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Stube von der Wohnungstür aus nicht einsehbar war, ist zu diesem Punkt ergänzend folgendes festzuhalten: Den Umstand, dass B.___ die Türe nicht schliessen konnte, kannten beide Kinder, da sie in der Wohnung des Beschuldigten regelmässig ein- und ausgingen. Es dürfte deshalb beim Betreten und Verlassen der Wohnung A.___ jeweils hinter B.___ gegangen sein, um die Türe dann schliessen zu können. Er bemerkte das Verhalten des Beschuldigten somit in der kurzen Zeit seines Gangs von der Wohnstube zur Wohnungstüre (ca. 3 bis 4 Meter); seine Aussage, er habe – im Gegensatz zu B.___ - gesehen, wie der Beschuldigte weitermachte, weil er die Wohnungstüre geschlossen habe, ist insofern nicht ganz präzis, aber dennoch schlüssig: B.___ verliess die Wohnstube und die Wohnung als Erste und bemerkte aus diesem Grund das weitere Verhalten des Beschuldigten nicht mehr.
Insgesamt schilderte A.___ die Ereignisse mit einem Detailreichtum, der für einen realen Erlebnishintergrund seiner Aussagen spricht.
12.1.5 Spezielle Inhalte finden sich in den Aussagen von A.___ nur beschränkt. A.___ macht zwar klare Aussagen zum Tatort (Wohnung von Tante L.___ und dem Beschuldigten), vermag die Vorfälle in zeitlicher Hinsicht in der ersten Einvernahme aber nur sehr vage und in der zweiten Einvernahme überhaupt nicht mehr einzuordnen. A.___ und B.___ hielten sich jeweils nur für sehr kurze Zeit in der Wohnung auf. Sie gingen hinauf, weil ihnen das Grosi sagte, sie sollen «Hallo» sagen gehen. Weitergehende Interaktionen ausser der Begrüssung und die Frage des Beschuldigten nach dem Befinden werden denn auch nicht beschrieben. Auch Komplikationen werden nicht beschrieben.
Auch inhaltliche Besonderheiten sind den Aussagen von A.___ nicht zu entnehmen. Als ausgefallene Einzelheit ist der Hinweis von A.___ in der zweiten Einvernahme zu bezeichnen, wonach der Beschuldigte mit einer Hand Schoggi gegessen und mit der anderen Hand mit dem Schnäbi gespielt habe. Es ist dies ein Sachverhaltselement, dessen Schilderung sehr authentisch wirkt; es ist undenkbar, dass sich A.___ diese Einzelheit ausgedacht hätte oder sie ihm suggeriert worden wäre. Die Schilderung wirkt als zu ausgefallen. A.___ schildert keine Nebensächlichkeiten, die für das Kerngeschehen unnötig sind, was allerdings mit dem jeweils kurzen Aufenthalt der Kinder in der Wohnung und dem wenig komplexen Sachverhalt, den er schilderte, zusammenhängt. Auch unverstandene Handlungselemente werden von A.___ nicht geschildert. Mit Ausnahme des «gruusig» und der Aussage, er sei zuerst erschrocken, als er den Beschuldigten gesehen habe, wie er mit seinem Schnäbi spielte, schildert A.___ auch keine eigenen psychischen Vorgänge. Psychische Vorgänge des Beschuldigten werden ebenfalls nicht geschildert. Ausgesprochen authentisch wirkt dagegen auch, als A.___ in der ersten Einvernahme schilderte, er habe es «scho chli» gefunden und sich dabei mit dem Zeigefinger an die Schläfe tippte.
Die Kriterien «Inhaltliche Besonderheiten» und «Spezielle Inhalte» lassen damit nur wenig Rückschlüsse für den Entscheid, ob die Aussagen auf einem realen Hintergrund beruhen oder nicht, zu.
12.1.6 Das Gleiche gilt für die motivationsbezogenen Inhalte: A.___ nahm keine spontanen Verbesserungen oder Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussagen vor. Er machte auch keine selbstbelastenden Aussagen; zum Beschuldigten führte er bei der zweiten Einvernahme aus, er habe ihn sympathisch gefunden, jetzt «nicht mehr so». Auch aus diesem Kriterium lassen sich somit keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.___ ziehen.
12.1.7 Bei der Prüfung des Strukturvergleichs, wo die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen wird, ist festzustellen, dass A.___ jeweils schnell ein Stichwort der Befragerin ergriff, um wortreich Ausführungen zu Erlebnissen mit seinen Geschwistern und den weiteren Mitgliedern seiner Familie zu machen. Die von ihm geschilderten Erlebnisse waren allesamt lustig und für A.___ mit Emotionen verbunden (z.B. Beschrieb, wie er mit den Hunden spielt; Herumtollen mit den Brüdern; glimpflich abgelaufener Unfall von Grosi mit einem Hund; Raketen, die am Silvester im Pool landeten), was die ausführlichen und lebhaften Schilderungen erklärt.
Auch hier ist aber festzuhalten, dass aus der knapperen Ausdruckweise von A.___ im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen im vorliegenden Fall nicht darauf zu schliessen ist, dass die Aussagen nicht auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen würden, weil das Kerngeschehen nur sehr wenige Sachverhaltselemente umfasst, die nicht in gleichem Masse beschrieben werden können wie die anderen von A.___ geschilderten Erlebnisse.
12.1.8 Die beiden Einvernahmen von A.___ liegen nur drei Tage auseinander, so dass eine Konstanzanalyse zu keinen weiteren Erkenntnissen führt. Die Konstanzanalyse beruht auf der Überlegung, dass selbst erlebte Ereignisse länger im Gedächtnis bleiben als mental Vorgestelltes. Bei derart kurzem Zeitablauf zwischen den beiden Befragungen sind unter diesem Titel keine Erkenntnisse möglich.
12.1.9 Insgesamt sprechen die von A.___ erwähnten Details, insbesondere die Art der Begrüssung mit dem Versuch der Kinder, das Handgelenk des Beschuldigten zu fassen und ihm bei der Begrüssung nicht die Hand zu geben, für einen realen Erlebnishintergrund der Schilderungen. Ebenso sprechen die weiteren Schilderungen in diesem Zusammenhang für einen realen Erlebnishintergrund: Da der Beschuldigte eben doch die Hand der Kinder fasste, empfanden sie, insbesondere A.___, dies als «gruusig» und wuschen sich, nachdem sie wieder in der Wohnung der Grosseltern waren, die Hände. Diese Schilderung erscheint als derart prägnant, dass sie die erwähnten Fragezeichen, welche sich bei der Prüfung der logischen Konsistenz ergeben haben, aufzuwiegen vermögen.
Auch die Schilderungen von A.___, wie sie die Wohnung verliessen, sind ein weiterer Hinweis auf eine reale Erlebnisgrundlage seiner Aussagen: A.___ sah beim Hinausgehen aus der Wohnstube auf dem kurzen Weg zur Wohnungstüre, wie der Beschuldigte weiter mit seinem Schnäbi spielte. A.___ wusste gemäss seinen weiteren Aussagen, dass seine Schwester dies nicht gesehen hatte, weil sie vor ihm ging. Es liegt deshalb sehr nahe, dass die Kinder anschliessend über das Verhalten des Beschuldigten sprachen, was wiederum darauf hinweist, dass sich der Beschuldigte eben tatsächlich so verhielt, wie es A.___ aussagte.
Festzuhalten ist schliesslich, dass einzelne Schilderungen von A.___ von Drittpersonen bestätigt wurden. So bestätigten sein Vater und sein Grossvater, dass ihnen seine Mutter E.___ die Umstände, unter denen er dieser erstmals von den Geschehnissen berichtete, gleich geschildert habe wie A.___. K.___, sein Grossvater, bestätigte, dass die Grosseltern die Kinder jeweils nach oben schickten, um Hallo zu sagen. Und der Beschuldigte selbst bestätigte, dass er jeweils Trainerhosen oder kurze Hosen trug, wenn die Kinder in seine Wohnung kamen.
Es bestehen zusammenfassend keine Zweifel, dass die Schilderungen von A.___ auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen. Dazu kann auch auf die Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden.
12.2 Die Videoeinvernahmen von B.___
12.2.1 B.___ war im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen 7 ½ Jahre alt. B.___ konnte in beiden Einvernahmen klar zwischen Wahrheit und Lüge unterscheiden. Einen von der Befragerin vorgetragenen Sachverhalt bezeichnete sie in beiden Einvernahmen zutreffend als Lüge. Wie A.___ wirkte auch B.___ offen und aufmerksam. Sie hatte nie Mühe, eine Frage zu verstehen und beantwortete diese jeweils ohne Umschweifen und in angemessener Ausführlichkeit. Hinweise auf eine Beeinträchtigung in irgendeiner Art, welche zu Zweifeln betreffend Verständnis oder der Fähigkeit, die Fragen altersadäquat beantworten zu können, führen würden, ergeben sich aus den Befragungen in keiner Weise. Die Aussagetüchtigkeit von B.___ ist deshalb zu bejahen.
12.2.2 B.___ führte aus, dass sie zuerst mit Mami über die Vorfälle gesprochen habe. Mami habe angerufen, als sie bei Grosi gewesen sei. Weitere Aussagen machte sie zu diesem Telefongespräch nicht.
Die Mutter von B.___ (E.___) bestätigte dieses Telefongespräch. Sie habe am 6. Januar 2016, als B.___ bei den Grosseltern gewesen sei, ihre Tochter angerufen. Sie habe ihre Tochter am Telefon darauf angesprochen, nachdem A.___ ihr es erzählt habe. E.___ führte aus, dass sie mehrmals habe nachfragen müssen, bis B.___ gebeichtet habe. Sie habe beinahe zu weinen begonnen, als sie es gesagt habe.
Diese letztere Aussage, wonach B.___ fast zu weinen begonnen habe, deckt sich mit der Aussage von B.___, sie hätten vorher nichts gesagt, weil sie geglaubt hätten, es seien dann alle böse auf sie.
Es ist unklar, wie das Gespräch zwischen Mutter und Tochter verlief. Es ist insbesondere unklar, ob E.___ ihrer Tochter vorhielt, was sie von A.___ wusste oder ob sie sich bei ihrer Tochter mit offener Fragestellung nach besonderen Ereignissen in der Wohnung von Tante L.___ erkundigte. Die Tatsache, dass die Mutter mehrmals nachfragen musste, lässt vermuten, dass sie ihrer Tochter die Aussagen von A.___ mitteilte. Ob B.___ darauf einfach «Ja» sagte oder ob sie selbst inhaltliche Angaben zu den Vorfällen machte, ist auch nicht klar. Die Entstehung der Aussagen von B.___ ist aus dieser Sicht mit einem gewissen Suggestionspotential verbunden.
Eine weitere mögliche Suggestionsquelle ergibt sich aus den Aussagen von A.___: Wie erwähnt (vgl. Ziff. 12.1.9 hiervor), liegt es nahe, dass die Kinder die Beobachtungen, die A.___ beim Verlassen der Wohnung und Schliessen der Wohnungstüre machte, miteinander besprachen. A.___ sah, wie der Beschuldigte weiterhin mit seinem Schnäbi spielte. A.___ sagte aus, dass B.___ dies nicht gesehen hatte. Dies konnte A.___ aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nur wissen, wenn er mit seiner Schwester darüber gesprochen hatte. Eine Beeinflussung von B.___ auf diesem Weg ist ebenfalls nicht auszuschliessen.
Es kann deshalb bei der Entstehung der Aussagen von B.___ – dies im Gegensatz zu denjenigen von A.___ – ein Suggestionseinfluss nicht ausgeschlossen werden.
12.2.3 Wie bei A.___ kann auch bei B.___ festgestellt werden, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen grundsätzlich schlüssig sind: Sie seien nach oben gegangen, um «Hallo» zu sagen. C.___ sei auf dem Sofa gesessen und sie habe gesehen, wie er das «Geschlecht» hervorgenommen habe. Er habe daran herumgespielt und mit der Hand «ufe und abe» gemacht. Dabei hätten sie zusammen gesprochen, er habe gefragt, wie es in der Schule gehe «und so».
Dieses Kerngeschehen beinhaltet einen sehr einfachen Sachverhalt, den B.___ in beiden Einvernahmen in einigen wenigen Sätzen schilderte. Auch B.___ machte jedoch zu diesem Sachverhalt weitere Aussagen, welche die logische Konsistenz in Frage stellen. Es betrifft dies die Rolle von Tante L.___:
In der ersten Einvernahme führte B.___ aus, Tante L.___ sei auch in der Wohnung gewesen, habe es aber meistens nicht gesehen. Wenn sie alleine nach oben gegangen sei, sei Tante L.___ wie C.___ auch auf der Couch gewesen, sie habe aber nicht gesehen, dass C.___ mit dem Gschlächt spiele, weil Tante L.___ mit ihr gesprochen und zu ihr geschaut habe.
Anlässlich der zweiten Einvernahme führte B.___ dann aus, dass sonst niemand in der Wohnung gewesen sei. Tante L.___ sei ein- oder zweimal dort gewesen. Einmal sei Tante L.___ auch auf dem Sofa gewesen, sie habe nicht gesehen, was C.___ mache, weil sie mit ihnen gesprochen und zu ihnen geschaut habe.
B.___ macht somit in den beiden Einvernahmen zur Anwesenheit der Tante in quantitativer Hinsicht verschiedene Aussagen.
B.___ hat anlässlich der zweiten Videoeinvernahme die Standorte des Beschuldigten (blau) und von Tante L.___ (rot) auf dem Sofa eingezeichnet (AS 74). Unabhängig davon, in welche Richtung L.___ schaute, ist auszuschliessen, dass sie nicht mitbekommen hätte, wenn der Beschuldigte, in nächster Nähe von ihr sitzend, sein Glied hervorgenommen und daran manipuliert hätte. Diese Schlussfolgerung muss erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass das Sofa gekrümmt war und L.___, wenn sie geradeaus schaute, den Beschuldigten praktisch vor sich hatte. Im Weiteren hat A.___ auf dem gleichen Foto eingezeichnet, wo er und seine Schwester standen (AS 92): L___ musste sich demzufolge, um mit den Kindern zu sprechen, gar nicht vom Beschuldigten abwenden. Wenn dieser mit seinem Glied gespielt hätte, als die Tante mit den Kindern sprach, hätte diese das Verhalten des Beschuldigten ohne Zweifel mitbekommen. Die entsprechenden Schilderungen von B.___ können deshalb nicht der Realität entsprechen. Entsprechend führte L.___ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2016 aus, sie habe nie gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Schnäbi gespielt habe.
12.2.4 Die Aussagen von B.___ weisen keinen Detailreichtum auf. Dies kann durchaus mit dem einfachen Sachverhalt erklärt werden, den B.___ schilderte. Im Vergleich zu A.___ ist aber festzustellen, dass B.___ weniger Details schilderte. Sie konnte die Kleidung des Beschuldigten zwar auch beschreiben, die entsprechenden Begriffe («Trainerhose», «T-Shirt») musste sie aber lange suchen. B.___ konnte auch die Farbe des Sofas nennen und die Gegenstände, die sich darauf befanden («Kissen», «Herz»), weitere detaillierte Schilderungen fehlen jedoch.
B.___ schilderte – wie A.___ -, dass sie den Beschuldigten beim Tschüss-Sagen am Handgelenk habe fassen wollen, dieser ihr aber die Hand genommen habe. In der zweiten Einvernahme führte sie aus, dass A.___ den Beschuldigten am Handgelenk habe fassen wollen. B.___ sagte dann ebenfalls aus, sie hätten anschliessend die Hände gewaschen. Sie verbindet diese Handlung aber nicht, wie A.___, mit «dreckigen» Händen, weil ihnen vorher der Beschuldigte die Hand gab, oder weil etwas «gruusig» war. Sie hätten die Hände «einfach so» gewaschen. Vor dem Essen hätten sie die Hände gewaschen. Erst auf den Hinweis der Befragerin, dass A.___ es «gruusig» fand, sagte auch B.___, sie habe es «ein bisschen» «gruusig» gefunden.
Die von A.___ sehr individuell geschilderte Episode von der beabsichtigten Verabschiedung mit anschliessendem Waschen der Hände wird somit auch von B.___ erwähnt. Sie verknüpft allerdings diese Episode und insbesondere das Händewaschen nicht mit einem Gefühl von Ekel und dem Bedürfnis, die Hände nach der Berührung durch den Beschuldigten zu reinigen. In der zweiten Befragung sprach sie von A.___, der den Beschuldigten am Handgelenk haben fassen wollen. Es ist deshalb unklar, ob B.___ diese Episode selber aufgefallen ist oder aber sie von A.___ später darauf aufmerksam gemacht worden ist. Tatsache ist jedenfalls, dass den Schilderungen von B.___ zu diesem Thema nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in den Aussagen von A.___.
Ein Hinweis auf eine reale Erlebnisgrundlage ihrer Schilderungen kann aus den von B.___ geschilderten Details insgesamt nicht abgeleitet werden.
12.2.5 Spezielle Inhalte ergeben sich aus den Aussagen von B.___ nur sehr beschränkt. Während die örtliche Verknüpfung des Kerngeschehens gegeben ist, fehlt es an dessen zeitlicher Einbettung. B.___ vermochte den Zeitpunkt der ersten Handlung nicht zu bezeichnen. Die letzte Handlung datierte sie auf «im Winter», «nach Weihnachten», sie sei damals alleine bei Grosi gewesen.
B.___ führte anlässlich der zweiten Einvernahme aus, dass sie nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Anruf von Mami, bei welchem sie es der Mutter erzählt habe, verstrichen sei.
Gemäss Aussage der Mutter von B.___ war vom 3.1. – 7.1.2016 bei den Grosseltern; bis am 4.1.2016 war auch A.___ dort. B.___ war somit am 5./6.1.2016 alleine bei den Grosseltern. Gemäss ihren Aussagen müsste sich der letzte Vorfall an einem dieser Tage ereignet haben.
Das Telefon zwischen B.___ und ihrer Mutter datiert vom 6.1.2016. Demzufolge kommt gemäss den Aussagen von B.___ nur der 5.1.2016 als Datum für die letzte Tathandlung in Frage. Wenn dieses Datum zutreffen würde, wäre allerdings nicht erklärbar, warum B.___ den Zeitablauf zwischen dem letzten Vorfall und dem Anruf der Mutter nicht genauer beschrieben hat. Die erste Videoeinvernahme fand am 11.1.2016, die zweite nur drei Tage später und somit eine bzw. 1 ½ Wochen nach dem letzten Vorfall statt. Bei dieser Ausgangslage wäre eine präzisere zeitliche Einbettung dieses Zeitraums zu erwarten gewesen («ganz kurz», «ein Tag»).
12.2.6 Die Aussagen von B.___ sind auch bezüglich der von ihr genannten Anzahl der Vorfälle ungenau. Anlässlich der ersten Einvernahme führte sie aus, es sei «öfters» passiert, 13 oder 12 Mal. Bei der zweiten Einvernahme, die nur drei Tage später erfolgte, konnte sie keine Zahl mehr nennen. Erst auf den Hinweis der Befragerin, sie habe am Montag von 12 Mal gesprochen, führte sie aus, 12 bis 10 Mal, sie könne es nicht mehr sagen.
Es liegen somit zu der Frage der Anzahl Vorfälle von Seiten von B.___ keine klaren Aussagen vor. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass B.___ drei Tage, nachdem sie eine Zahl von Vorfällen nannte, nicht mehr wusste, wie oft es passiert ist. Festzustellen ist im Weiteren, dass B.___ bei der Zahlennennung in beiden Einvernahmen zuerst eine höhere Zahl und dann eine tiefere Zahl nennt («13 oder 12 Mal», «12 oder 10 Mal»), was aussergewöhnlich ist und nicht der «normalen» Bezeichnung entspricht und darauf hinweist, dass das Zahlenverständnis des 7 ½-jährigen Mädchens noch nicht voll ausgebildet ist.
12.2.7 B.___ schildert keine Gespräche zwischen den Kindern und dem Beschuldigten. Sie führte in diesem Zusammenhang einzig aus, der Beschuldigte habe gefragt, wie es in der Schule gehe «und so», ein eigentliches Gespräch gibt sie aber nicht wieder. B.___ schildert auch keine Komplikationen im Handlungsablauf. Die Schilderung von Interaktionen beschränkt sich auf die Verabschiedung mit dem versuchten Griff an das Handgelenk des Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist aber auf Ziff. 12.2.4 hiervor zu verweisen; es ist möglich, dass B.___ erst durch die Reaktion von A.___, der – im Gegensatz zu B.___ – den Händedruck «gruusig» fand, überhaupt erst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde.
Als ausgefallene Einzelheit in den Schilderungen von B.___ kann einzig ihre Aussage bezeichnet werden, dass Tante L.___ einmal ebenfalls auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte mit seinem «Gschlächt» herumgespielt, dies aber nicht gesehen habe, weil sie mit ihnen gesprochen habe. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Einzelheit als unrealistisch bzw. unmöglich bezeichnet werden muss (vgl. Ziff. 12.2.3 hiervor).
Die Aussagen von B.___ enthalten im Weiteren keine Nebensächlichkeiten und auch keine Schilderung von unverstandenen Handlungselementen. Aus diesem Umstand kann jedoch für die Frage, ob die Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, kein Rückschluss gezogen werden, weil es sich bei den von B.___ beschriebenen Vorfällen um einen sehr einfachen Sachverhalt handelt.
B.___ schildert auch keine psychischen Vorgänge beim Beschuldigten wie gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe. Betreffend eigener psychischer Vorgänge führte sie einzig aus, sie habe gedacht, dass der Beschuldigte dies nicht dürfe «und so». B.___ empfand aber offenbar keinen Ekel; jedenfalls brachte sie das anschliessende Waschen der Hände nicht mit dem vorher erfolgten Händedruck durch den Beschuldigten und dem Umstand, dass ihre Hände nun «dreckig» seien, in Verbindung, sondern mit dem anschliessenden Essen. Offensichtlich fühlte sich B.___ aber schuldig, erzählte sie doch der Mutter nichts, weil sie glaubte, es seien alle böse auf sie. Entsprechend hatte sie dann am 6. Januar 2016 auch Mühe, ihrer Mutter Auskunft zu geben.
12.2.8 Betreffend des Aspekts der motivationsbezogenen Inhalte kann auf die Ausführungen zu A.___ verwiesen werden. Dieses Kriterium lässt keine Rückschlüsse darauf, ob die Aussagen von B.___ auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, zu.
Dies gilt auch für die Prüfung des Strukturvergleichs. B.___ wirkte bei ihren Einvernahmen etwas zurückhaltender als ihr Bruder, indem sie weniger wortreich von nicht tatbezogenen Inhalten sprach. Die qualitative Ausprägung ihrer Aussagen zum Kerngeschehen entsprach insgesamt aber ebenfalls der Qualität ihrer Aussagen zu anderen Themen.
Bei der Konstanzanalyse schliesslich ist ebenfalls auf die Erwägungen bei A.___ hinzuweisen. Die beiden Videoeinvernahmen von B.___ liegen nur drei Tage auseinander, so dass diesbezüglich nur wenig Rückschlüsse für den Realitätsgehalt der Aussagen möglich sind: Festzustellen ist aber in diesem Zusammenhang, dass B.___ betreffend die Rolle ihrer Tante und der Anzahl der Vorfälle in zwei wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen machte und bezüglich dieser Punkte somit keine konstanten Aussagen vorliegen.
12.2.9 Insgesamt führt die Beweiswürdigung der Aussagen von B.___ zum Schluss, dass B.___ klare Aussagen zum Kerngeschehen, welches sich jedoch auf einen einfachen Sachverhalt beschränkt, machte. B.___ schilderte diesen mit einigen wenigen Sätzen. Dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___.
Andererseits gibt es einige Hinweise, die gegen einen realen Erlebnishintergrund der Aussagen von B.___ sprechen:
So lassen sich hinsichtlich der Entstehung ihrer Aussage und auch der Episode des geschilderten Händedrucks beim Tschüss-Sagen Suggestionseinflüsse nicht ausschliessen. Die Aussagen von B.___ zur Anwesenheit ihrer Tante während der Vorfälle erscheinen realitätsfremd; zudem machte B.___ zur Frage der Anzahl der Vorfälle nur sehr ungenaue Angaben. Ihre Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls (nach Weihnachten, als sie allein beim Grosi war) führten zum Schluss, dass sich dieser Vorfall am 5. Januar 2016 hätte ereignen müssen. Trotz der grossen zeitlichen Nähe zum Telefon mit der Mutter (6.1.2016) und zur ersten Befragung (11.1.2016) konnte B.___ dann aber doch nicht sagen, wieviel Zeit zwischen dem letzten Vorfall und dem Telefon mit der Mutter verflossen war.
Aufgrund all dieser Umstände, aber auch unter Berücksichtigung der praktisch fehlenden speziellen Inhalte, der nur spärlichen inhaltlichen Besonderheiten und der fehlenden motivationsbezogenen Inhalte in den Aussagen von B.___ sind die Zweifel an einem realen Hintergrund dieser Aussagen zu gross. Es kann deshalb bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhaltes nicht auf diese Aussagen abgestellt werden.
12.3 Aus den Aussagen von K.___ und J.___ lässt sich eine gewisse Distanz zwischen ihnen und der Familie ihres Sohnes (I.___) herauslesen. Vor allem J.___ störte sich offenbar am Umstand, dass die Eltern von A.___ und B.___ zu offen mit dem Thema «Sexualität» umgehen würden. J.___ sagte ausdrücklich aus, sie sei der Meinung, dass das Auftreten von E.___ die Kinder beeinflusst habe, dies auszusagen.
Die Kinder selbst haben keine Aussagen gemacht, welche diesen Verdacht bestärken könnten. B.___ führte aus, dass die Familie zuweilen nackt im Whirlpool baden würde. Dann sei es aber dunkel gewesen und sie habe noch nie das Geschlecht eines Mannes gesehen. Auch auf die Fragen der Befragerin anlässlich der zweiten Einvernahme, was sie jeweils machen würden, wenn sie alleine mit ihren vier Brüdern zuhause sei, antwortete B.___ ohne jeden Hinweis auf mögliche sexuelle Einflüsse: Sie würden spielen oder fernsehen. A.___ führte aus, dass er weder den Grosätti noch seine Brüder je nackt gesehen habe.
Gegenüber dem Beschuldigten bestand von Seiten der Mitglieder der Familie [E.___, I.___ und J.___, K.___] ebenfalls eine gewisse Distanz, die aber eher als Gleichgültigkeit denn als Ablehnung aufzufassen ist (E.___, AS 102: «Eigentlich keines. Ich kenne ihn nicht wirklich. Man hat sich ab und zu gesehen. Gesprochen hat er mit einem aber nicht viel»; I.___, AS 111: «Wie gesagt, zu C.___ habe ich eigentlich keine Beziehung»; K.___, AS 127: «Was soll ich sagen. Freundlich, aber nicht übertrieben»; J.___, AS 134: «Normal. So wie ich mit Ihnen spreche. Kein Besonderes. Wir grüssen uns und sprechen auch mal ein paar Worte miteinander»). Es ist demnach kein Grund ersichtlich, dass die Kinder von Seiten der Familie [E.___, I.___ und J.___, K.___] hätten beeinflusst werden sollen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
12.4 Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen der übrigen involvierten Personen kein Hinweis auf ein mögliches Bestreben, den Beschuldigten zu Unrecht belasten zu wollen. Kritische Aussagen ergaben sich vielmehr von Seiten der Grosseltern der Privatkläger zur Familie ihres Sohnes I.___. Gegenüber dem Beschuldigten zeigte sich eher eine gewisse Gleichgültigkeit, nicht aber eine Ablehnung. Eine mögliche Beeinflussung von A.___, welche sich auf sein Aussageverhalten niedergeschlagen hätte, ist den Aussagen der weiteren Familienmitglieder ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es finden sich in den Akten auch keine Umstände, welche auf ein sexualisiertes Umfeld der Kinder hinweisen würden. So sind insbesondere die Andeutungen von J.___, wonach die Familie ihres Sohnes zu offen mit der Sexualität umgehe, durch keinerlei Aussagen der Kinder bestätigt worden.
13. Das Beweisergebnis
Der rechtsrelevante Sachverhalt ist deshalb gestützt auf die Aussagen von A.___ festzulegen:
A.___ und B.___ gingen jeweils, wenn sie bei ihren Grosseltern zu Besuch waren, in die oben gelegene Wohnung von L.___ und dem Beschuldigten, um diesen «Hallo» zu sagen. Vor der Wohnungstüre klopften sie jeweils und traten, nachdem der Beschuldigte «Ine» gerufen hatte, in die Wohnung ein. Insgesamt dreimal spielte der Beschuldigte, nachdem die Kinder eingetreten waren, mit seinem entblössten Glied. Der Beschuldigte sprach mit den Kindern und gab ihnen die Hand, wobei er zu diesem Zweck das Manipulieren an seinem Glied unterbrach. Bevor die Kinder die Wohnung dann wieder verliessen, nahm er das Glied aber wieder hervor und setzte seine Tätigkeit fort, was A.___ vor dem Schliessen der Wohnungstüre zumindest in einem Fall wahrnahm.
Zwischen Sommer 2015 und dem 3. Januar 2016 kam es insgesamt zu drei solchen Vorfällen. Dabei waren A.___ und B.___ zweimal gemeinsam anwesend und einmal nur A.___.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
2.1 Als sexuelle Handlung gilt ein Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58 ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Inwieweit das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von den Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O., Art. 187 StGB N 6).
2.2 Das Verhalten des Beschuldigten ist als Masturbation bzw. masturbationsähnliche Tätigkeit und damit offensichtlich als sexuelle Handlung i.S. von Art. 187 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezogen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Kinder den Vorgang auch als sexuelle Handlung begriffen haben (Trechsel a.a.O. Art. 187 StGB N 9). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Kinder zufällig Zeugen der sexuellen Handlungen geworden wären, was nicht strafbar wäre; es ist vielmehr das Gegenteil der Fall: Wie A.___ ausführte, hätten sie jeweils an der Wohnungstür geklopft und der Beschuldigte habe «Ine» gerufen. Dabei manipulierte er an seinem Glied, als die Kinder in der Wohnstube standen und sprach während dieser Zeit mit ihnen. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vor den Kindern vornehmen wollte.
Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist deshalb objektiv und subjektiv erfüllt. Erstellt sind drei Vorfälle, betroffen waren zwei Kinder. Der Beschuldigte hat den Tatbestand deshalb mehrfach erfüllt.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
4. Hat der Beschuldigte mehrere Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2).
5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
5.2 Auch bei der Aussprechung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1. Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende Recht, da bis zum 1.1.2018 eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnte. Ab dem 1.1.2018 ist eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem sich die einzelnen Delikte nicht voneinander unterscheiden, sie nach derselben Bestimmung zu beurteilen sind und sich eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, eine solche nicht festzusetzen. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle drei Vorfälle eine Gesamtstrafe festzusetzen (6B_483/2016 E.2.4; 6B_446/2011 E. 9.4).
3. Tatkomponenten
3.1 Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
Art. 187 StGB will Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 187 StGB N 1).
In der Bandbreite der möglichen sexuellen Handlungen handelte es sich um wenig intensive Handlungen. Der Beschuldigte legte zudem nicht Hand an bei den Kindern und sie mussten auch ihn nicht berühren. Die sexuellen Handlungen, wie sie der Beschuldigte vornahm, sind im untersten Bereich von möglichen sexuellen Handlungen mit Kindern anzusiedeln.
3.2 Art und Weise des Vorgehens
Der Beschuldigte wartete offenbar das Kommen der Kinder ab und manipulierte, als sie die Wohnung betraten, an seinem Glied. Er unterbrach dann seine Handlungen während der Anwesenheit der Kinder in der Wohnung zeitweise, um sie zu begrüssen, setzte sie dann aber fort.
3.3 Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
3.4 Beweggründe
Der Beschuldigte hatte egoistische Beweggründe. Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von Kindern bei der Manipulation an seinem Glied beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte er über das Interesse der Kinder, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation konfrontiert zu werden.
3.5 Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtstrafe für die drei Vorfälle ist im vorgegebenen Strafrahmen auf 210 Strafeinheiten festzulegen.
Im vorliegenden Fall, da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, spricht nichts gegen die Wahl der Geldstrafe als angemessene Sanktion.
4. Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (AS 245). Zu seinen aktuellen Verhältnissen befragt, gab der Beschuldigte vor Obergericht an, er lebe nun allein in Grenchen. Die Beziehung mit Frau L___ sei letzten November auseinandergegangen. Sie hätten sich auseinandergelebt, es sei fast nur noch eine Beziehung wie zwischen Bruder und Schwester gewesen. Er denke nicht, dass das Strafverfahren einen Einfluss gehabt habe. Belastet habe es aber natürlich schon. Unterhaltsverpflichtungen habe er keine. Er führe einen Imbisstand in […]. Es laufe ganz knapp. Die Einnahmen seien sehr unterschiedlich. Er müsste etwa CHF 190.00 pro Tag machen, um alle laufenden Kosten und seine privaten Aufwendungen decken zu können. CHF 4'000.00 Umsatz habe er schon gemacht, aber es müssten etwa CHF 6'000.00 sein, damit ihm etwa CHF 3'500.00 verbleiben würden. Gesundheitlich gehe es ihm durchschnittlich, er habe Probleme mit den Gelenken und Schmerzen in der Brust.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
5. Beschleunigungsgebot
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 20. November 2017 statt. Das begründete Urteil des Gerichtspräsidenten ging bei der Berufungsinstanz am 23. August 2018, somit nach mehr als neun Monaten, ein.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das begründete Urteil den Parteien innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zuzustellen. Das vorinstanzliche Urteil ist zwar sehr ausführlich und sorgfältig begründet, die Maximalfrist von 90 Tagen wurde aber um mehr als das Dreifache überschritten, ohne dass dafür Gründe ersichtlich sind. Jedenfalls handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen besonders komplexen Fall, welcher eine derart lange Begründungsfrist von neun Monaten erklären würde. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt werden, welche sich strafmindernd auswirken muss. Ferner wurde die Strafuntersuchung zwischen August 2016 und März 2017 nicht weitergeführt, was einen weiteren Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot darstellt.
Die Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe ist deshalb um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der sich noch im Aufbau befindenden selbstständigen Tätigkeit des Beschuldigten und des entsprechend tiefen Einkommens auf CHF 50.00 festzusetzen.
6. Bedingter Strafvollzug
6.1 Den vom Amt für Justizvollzug beigezogenen Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits am 13. Mai 2003 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt werden musste. Dieses frühere Verfahren spielt für die Strafzumessung keine Rolle, da die Verurteilung im Strafregister gelöscht ist (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nun aber erneut wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft werden muss, weist darauf hin, dass eine psychische Problematik besteht, welche behandelt werden muss, damit in Zukunft weitere Übergriffe verhindert werden können. Der Charakter der vorliegend sanktionierten sexuellen Handlungen unterscheidet sich zwar vom Charakter der im Jahr 2003 beurteilten Vorfälle, in beiden Fällen waren aber Kinder involviert, so dass sich eine erneute psychotherapeutische Behandlung aufdrängt, wie sie bereits im Urteil vom 13. Mai 2003 angeordnet worden war und die für viele Jahre Wirkung gezeitigt hat. Es ist deshalb dem Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange eine solche medizinisch indiziert ist.
6.2 Mit der Absolvierung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung kann das Vorliegen einer schlechten Prognose verneint und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Da die Weisung lediglich während der Probezeit angeordnet werden kann und davon auszugehen ist, dass die Installierung und Durchführung der Therapie eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
7. Tätigkeitsverbot
Art. 67 Abs. 3 StGB ist nur anwendbar, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten ausgesprochen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Tätigkeitsverbot kann daher nicht angeordnet werden.
V. Zivilforderungen
Die damalige Vertreterin der Privatkläger liess anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Genugtuungen von CHF 600.00 (für A.___) und CHF 1'500.00 (für B.___) beantragen (A 357).
Den Anträgen wurde vom erstinstanzlichen Gericht stattgegeben. Der erstinstanzliche Richter ging bei A.___ von drei Vorfällen aus. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, so dass die zugesprochene Genugtuung von CHF 600.00 für A.___ weiterhin als angemessen erscheint und entsprechend zuzusprechen ist.
Bei B.___ führte die Beweiswürdigung zum Schluss, dass sie mit zwei Vorfällen konfrontiert war. Es erscheint deshalb angemessen, ihr eine Genugtuung in gleicher Höhe, somit ebenfalls CHF 600.00, zuzusprechen. In diesem Punkt ist die Berufung des Beschuldigten somit teilweise gutzuheissen.
VI. Kosten
1. Erste Instanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Es erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, wobei von drei Vorfällen und nicht, wie die erste Instanz angenommen hat, von bis zu zehn Vorfällen auszugehen ist. Die Strafe wird erheblich reduziert. Insoweit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als teilweise erfolgreich. Im Hauptpunkt unterliegt der Beschuldigte indessen.
Teilweise erfolgreich ist die Berufung auch bezüglich der Höhe der Genugtuung von B.___, die reduziert wird.
Insgesamt sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.
2.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 19,82 Stunden (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) geltend. Die Hauptverhandlung hat aber 2,25 Stunden weniger lang gedauert als von ihr angenommen, was zu einer entsprechenden Kürzung führt. Da der geltend gemachte Aufwand im Übrigen angemessen erscheint, sind folglich 17,57 Stunden zu vergüten. Entsprechend der eingereichten Kostennote sind 16,82 Stunden zu CHF 180.00 und 0,75 Stunden zu CHF 90.00 zu entschädigen, was – inklusive Auslagen von CHF 198.00 – CHF 3'293.10 ergibt. Bei einer Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 75.60 und von 7,7 % auf CHF 3'217.50 führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'546.90. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00, hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 StGB; Art. 34 und Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 und 2, 47 und 49 Abs. 1 StGB; Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO
beschlossen:
1. Die von den Privatklägern erhobene Anschlussberufung wird zufolge Rückzugs vom 10. Juli 2019 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
und erkannt:
1. C.___ hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.
2. C.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
3. Für die Dauer der Probezeit gemäss Ziff. 2 hiervor wird C.___ die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson im Rahmen der Probezeit als notwendig erachtet.
4. C.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. C.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___ und A.___, Rechtsanwältin Anita Hug, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'155.60 (26.18 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 61.30 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 381.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 1'130.95 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 83.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts auf CHF 1'064.70 (5.17 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 55.25 und MwSt. zu 8 % von CHF 78.85) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist für das erstinstanzliche Verfahren im Übrigen auf CHF 9'117.05 (44.50 Stunden zu CHF 180.00 und 0.34 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 401.10 und MwSt. zu 8 % von CHF 675.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 2'412.15 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 115.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 8 % von CHF 178.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
9. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'840.00, hat C.___ CHF 2'540.00 zu bezahlen. CHF 1'300.00 (Auslagen bezüglich des mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eingestellten Vorhalts) gehen zulasten des Staates.
10. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'546.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von zwei Dritteln, d.h. CHF 2'364.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'070.00, hat C.___ zu zwei Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'713.35. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier