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Solothurn Obergericht Strafkammer 20.05.2019 STBER.2018.53

20 mai 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·7,085 mots·~35 min·3

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Die Berufung wird mit dem Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Juli 2016 um 19:30 Uhr meldete B.___ von der C.___ AG der Alarmzentrale Solothurn, dass einer ihrer Mitarbeiter einen Verkehrsunfall gehabt habe. Dieser soll mit seinem Lieferwagen beim Ausweichen vor einem entgegenfahrenden Lastwagen von der Fahrbahn abgekommen und ins angrenzende Wiesland gefahren sein. Der Lieferwagen sei bereits geborgen worden und stehe jetzt bei der Firma in [...]. Beim Eintreffen der ausrückenden Polizeipatrouille MOP-Mitte am Unfallort (Mümliswil-Ramiswil, Passwangstrasse, Koordinaten 616'038 / 244'560) befand sich der Fahrer des verunfallten Lieferwagens, D.___, nicht mehr vor Ort. Im Wiesland konnten keine Grasnarben eruiert werden. Auch auf der Fahrbahn waren keine Spuren ersichtlich. Hierauf wurde bei der Meldeadresse in [...], Firma C.___ AG, vorgesprochen. Dort konnten D.___ sowie B.___ angetroffen werden. Die Polizeibeamten führten einen Atemalkoholtest mit dem Unfallbeteiligten D.___ durch. Dieser verlief mit 0.00 mg/l negativ. In der Folge wurde D.___ einer Erstbefragung unterzogen, wobei er u.a. den angeblich unfallverursachenden Lastwagen als grün bezeichnete. Der Melder B.___ konnte derweil Angaben über eine mögliche Auskunftsperson machen (E.___) sowie in Erfahrung bringen, dass beim Lebensmittelgeschäft «[...]» in [...] abends immer eine Anlieferung durch einen grünen Lastwagen erfolge.

2. Am 6. Juli 2016 meldete sich der vom Melder B.___ telefonisch benachrichtigte F.___ von der Firma G.___ (Leiter Ausbildung Fahrpersonal / Fleetmanagement) bei der Polizei. Gemäss Strafanzeige der Polizei (Aktenseite [AS] 6 ff.) konnte dieser anhand eines betriebsinternen Ortungssystems bestätigen, dass zum mutmasslichen Unfallzeitpunkt einer ihrer Lastwagen die Unfallstelle passiert habe. Hierzu befindet sich ein Beleg in den Akten, wonach der Lastwagen 3.07 der Firma G.___ die angebliche Unfallstelle um 17:27:36 Uhr passierte (AS 27).

3. Am 9. Juli 2016 wurde E.___ polizeilich einvernommen. Die Einvernahme von A.___ (nachfolgend Beschuldigter) folgte am 16. Juli 2016.

4. Mit Strafbefehl vom 23. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren und wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 11 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.

5. Mit Schreiben vom 1. September 2017 erhob der Beschuldigte innert Frist begründet Einsprache gegen den Strafbefehl.

6. Am 19. Oktober 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium zum Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

7. Am 8. Februar 2018 wurde – infolge Abwesenheit an der Hauptverhandlung – die Befragung von F.___ als Zeuge durchgeführt.

8. Die Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu fand am 1. März 2018 direkt am Unfallort statt. Gleichentags fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

1.     A.___ wird vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, freigesprochen.

2.     A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, ca. 17:28 Uhr, schuldig gemacht.

3.     A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.     Von den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

9. Am 14. März 2018 meldete der Beschuldigte die Berufung an. Am 7. Juni 2018 erfolgte die Berufungserklärung durch den inzwischen mandatierten Verteidiger des Beschuldigten, Patrick Walker. Am 18. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

10. Am 16. August 2018 beantragte Patrick Walker die Befragung von E.___, H.___, D.___ sowie die Durchführung eines Augenscheines anlässlich der Berufungsverhandlung und die Edition des Abschlepprapportes bezüglich des Unfallfahrzeuges bei der Garage […]. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wies der Instruktionsrichter diese Beweisanträge ab, stellte die Anordnung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und setzte dem Verteidiger Frist, sich dazu zu äussern. Nachdem keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren erhoben wurden, wurde dieses mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 angeordnet. Dem Verteidiger wurde Frist zur Berufungsbegründung sowie dem Beschuldigten Frist zur Einreichung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse gesetzt. Am 9. November 2018 gingen die schriftliche Berufungsbegründung sowie die verlangten Unterlagen ein.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Vorbringen der Verteidigung

In Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Freispruch der Vorinstanz vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. 1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung, eine Entschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote sowie die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat. Zur Begründung führt er zusammenfassend Folgendes aus:

Der Beweisschluss der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den angeblich unfallverursachenden Lastwagen gelenkt habe, sei nicht haltbar. Zu den Zeitangaben gebe es lediglich zwei objektive Anhaltspunkte, welche überprüfbar seien. Dabei handle es sich um den Auszug aus dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges 3.07 (gemeint ist der Beleg AS 27). Dieser Beleg beweise aber nicht, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das besagte Fahrzeug gelenkt habe. Darauf deute lediglich die Aussage von F.___ hin. Als zweites Beweismittel liege ein Foto des Zeugen F.___ vor, welches belege, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug um 17:44 Uhr auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Passwangtunnel, Richtung Balsthal, befand (vgl. AS 60). Hinsichtlich dieses Fotos sei jedoch der weitere zeitliche Ablauf, wonach der Zeuge F.___ – wie dies die Vorinstanz annehme – zwischen 17:47 und 17:50 die Unfallstelle passiert und dem das Unfallauto bergenden Traktor die Vorfahrt gelassen habe, nicht mit Fakten überprüfbar. Diese beiden Beweismittel sowie die zeitlichen Angaben der Beteiligten und Zeugen würden jedoch den durch die Anklage gezogenen Schluss bezüglich Unfallzeitpunkt und Täterschaft des Beschuldigten nicht zulassen. E.___ nenne als Zeitfenster für den Unfall eine Periode von 17:15 Uhr bis 17:30 Uhr. Nicht einmal der Unfallbeteiligte D.___ habe einen Zeitpunkt für den Unfall genannt. Gemäss E.___ sei es 10 Minuten gegangen, bis ein weiterer Mitarbeiter der Firma C.___ am Unfallort eingetroffen sei. Wenn man auf den Tatzeitpunkt im Strafbefehl abstellen würde (17:28 Uhr), wäre das somit 17:38 Uhr gewesen. Dieser zweite Chauffeur habe dann den Zeugen H.___ geholt, der im Stall am Melken gewesen sei. Letzterer habe das Unfallfahrzeug angehängt und herausgezogen. Gemäss H.___ habe das 5 Minuten gedauert. In diesen 5 Minuten nicht eingeschlossen sei die Zeit, welche der Zeuge benötigt habe, um aus dem Stall zu seinem Traktor zu gelangen und damit zum Unfallfahrzeug zu fahren. Mindestens bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte, dass seine Zeitangabe so zu interpretieren wäre. Demnach müsste die Alarmierung des Bauern H.___ durch den weiteren Mitarbeiter der Firma C.___ und das Eintreffen beim zu bergenden Fahrzeug 4 Minuten gedauert haben. Diese 4 Minuten ergäben sich aus dem Unfallzeitpunkt um 17:28 Uhr, den 10 Minuten bis zum Eintreffen des Mitarbeiters der Firma C.___, den 5 Minuten Bergung durch H.___ und dem Passieren der Unfallstelle durch den Zeugen F.___ um 17:47 Uhr. Dass dieser Vorgang 4 Minuten in Anspruch genommen habe, könne jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Als Fazit sei der von der Vorinstanz angenommene zeitliche Ablauf daher grundsätzlich in Frage zu stellen und könne nicht – wie dies die Vorinstanz tue – zu Lasten des Beschuldigten interpretiert werden. Ebenso dürfe sich die Tatsache, dass der Fahrtenschreiber (AS 27) nicht hinterfragt worden sei und keine weiteren Bemühungen unternommen worden seien, um den effektiven Fahrer des Fahrzeuges 3.07 ausfindig zu machen, nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.

Auch die weiteren Aussagen der Beteiligten und Zeugen würden Fragen aufwerfen. So habe E.___ zu Protokoll gegeben, es habe sich beim Unfallwagen um einen 4-Achser gehandelt und der Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt. Ob der Beschuldigte an diesem Tag einen Dreitagebart getragen habe, sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte habe aber ausgesagt, einen 3-Achser gefahren zu haben und sein Sohn sei mit ihm in der Führerkabine gesessen. Von letzterem Umstand habe der Zeuge E.___ jedoch nichts erwähnt, obwohl er dies nicht hätte übersehen können. Auch der Unfallbeteiligte D.___ habe nichts von einer weiteren Person in der Führerkabine erwähnt, obwohl dieser Umstand zweifellos erstellt sei. Demnach könne es sich beim Unfallfahrzeug nicht um dasjenige des Beschuldigten gehandelt haben. Weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen anderen grünen Lastwagens seien jedoch unterlassen worden, obwohl auch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Beschuldigten den Ausdruck aus dem Ortungssystem ohne entsprechende Veranlassung zur Verfügung gestellt habe, Zweifel hätte wecken müssen.

Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten ohne zweifelsfreie Identifizierung durch die Zeugen lediglich aufgrund des Ausdrucks aus dem Ortungssystem der Firma G.___, welches nie hinterfragt und zu dem auch der Beschuldigte nie befragt worden sei, verurteilt habe. Auch der angebliche Tatzeitpunkt, 17:28 Uhr, sei lediglich deshalb angenommen worden, weil zu diesem Zeitpunkt der Lastwagen 3.07 an der angeblichen Unfallstelle vorbeigefahren sei. Der genaue Unfallzeitpunkt sei jedoch alles andere als klar, zumal der Zeuge H.___ gemäss seinen Angaben sogar erst um 18:00 Uhr oder 18:15 Uhr aus dem Stall zur Bergung gerufen worden sei. Niemand habe in Betracht gezogen, dass möglicherweise noch andere grüne Lastwagen die Unfallstelle im fraglichen Zeitraum passiert haben könnten. Damit müsse der Schluss gezogen werden, dass berechtigte und nicht zu überwindende Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte den Lastwagen 3.07 gelenkt und für den Unfall der Auslöser gewesen sein soll. Der Beschuldigte sei daher freizusprechen.

III. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung unter Erwägung II./A sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Ebenso fasst die Vorinstanz in den Erwägungen II./B, Ziff. 1- 6 die Aussagen des Beschuldigten, des Unfallbeteiligten sowie der Zeugen grundsätzlich zutreffend zusammen, weshalb auch darauf verwiesen werden kann. Zur Klärung des zeitlichen Ablaufs sowie zur Identifizierung der mutmasslichen Täterschaft sind folgende Aussagen zentral:

a) D.___

Es habe sich beim unfallverursachenden Fahrzeug um einen grünen Lastwagen gehandelt. Dieser sei ohne anzuhalten weitergefahren. Er könne nicht sagen, ob der Chauffeur den Unfall bemerkt habe. Gelenkt worden sei das Fahrzeug durch eine männliche Person ca. mittleren Alters. Der Chauffeur sei alleine gewesen (Erstbefragung). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Zeuge, er sei noch dazu gekommen, zweimal stark zu hupen.

b) E.___

Er sei um 17:15 – 17:30 Uhr mit dem Fahrrad von Balsthal herkommend auf der Passwangstrasse Richtung Passwang gefahren. Vor einer leichten Kurve direkt vor der starken Kurve, Höhe Bauernhaus von Familie H.___, sei ihm ein grüner G.___-Lastwagen, er glaube 4-achsig, entgegengekommen. Dieser sei schon leicht auf seiner Seite entgegengekommen. Da habe er sich nur gedacht, wenn dieser so weiterfahre, komme es in den folgenden Kurven sicher zu einer Kollision mit einem bergwärts fahrenden Fahrzeug. Er meine, der Chauffeur habe einen Dreitagebart gehabt, sicher sei er sich aber nicht. Wenige Sekunden später habe er hinter sich eine Fahrzeughupe gehört. Da habe er zurück geschaut. Er habe erkennen können, dass ca. 80 - 90 Meter weiter hinten ein Lieferwagen der Firma C.___ AG den Hang hinuntergerutscht sei und sich dieser anschliessend 3 Mal überschlagen habe. Den Lastwagen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen. Dieser sei schon um die Kurve herumgefahren gewesen (Erstbefragung). Er habe den Lastwagen und die Anfangsnummer erkannt. Sogar den Fahrer, wie dieser ein wenig ausgesehen habe. Das habe er auch der Polizei gesagt. Er habe es «chrosen» hören, kein Hupen. Es sei so 10 Minuten gegangen, bis der andere Bus der Firma C.___ gekommen sei (Hauptverhandlung).

c) F.___

Er habe an diesem 5. Juli in Basel ein neues Auto übernehmen dürfen. Dann sei auf der Autobahn irgendetwas verkehrstechnisch nicht gut gewesen, weshalb er gedacht habe, er gehe über den Passwang nach Hause. Nachher habe er nach dem Tunnel auf dem «Parkplätzli» ein Foto vom neuen Auto gemacht, mit Zeitstempel 17:44 Uhr. Nachher sei er unverzüglich weitergefahren. Er sei dann auf diesen Hof, wo das verunfallte Fahrzeug hinaufgezogen worden sei, zugefahren und habe dann diesen Traktor, welcher dieses Fahrzeug im Schlepptau gehabt habe, von unten hinaufkommen sehen und habe diesem den Vortritt gewährt. Am anderen Morgen habe er den Auftrag erhalten, zu schauen, ob zwischen 17:15 Uhr und 17:20 Uhr – hier sei er sich nicht mehr ganz sicher, aber auf jeden Fall innerhalb eines gewissen Zeitfensters – ein Fahrzeug von ihnen, der Firma G.___, über den Passwang Richtung Balsthal gefahren sei. Nachher habe er natürlich gewusst wieso. Er habe nachher noch gesagt, komisch, dieses Fahrzeug habe er gesehen. Dieses hätten sie geborgen. Da habe es bei ihm dann sofort Klick gemacht. Er habe dann im System geschaut und festgestellt, dass sich ihr Fahrzeug 3.07 – das sei ein Fahrzeug, welches von Oberbipp aus verkehre und im Frischdienst [...]-Filialen beliefere, gelenkt von A.___ – um 17:28 Uhr ein klein-klein wenig unterhalb dieses Hofes, aber ein klein-klein wenig oberhalb der Unfallstelle befunden habe. Er habe auch von einem Herrn der Kantonspolizei Solothurn den Kontakt gehabt und sei nachher proaktiv auf diesen zugegangen. Er (F.___) habe sich gemeldet und gesagt, sie hätten zu dieser Zeit dort und dort ein Fahrzeug gehabt. Er habe die Daten des Fahrers weitergegeben. Er sei 19 Minuten später beim Hof gewesen. Den ganzen geschilderten Ablauf, welchen er aus dem Polizeibericht kenne, wobei er nachschauen müsse, von wem er diesen per E-Mail erhalten habe, stufe er in 19 Minuten als unmöglich ein. Er sei schon bei mancher Fahrzeugbergung dabei gewesen und so schnell seien sie also noch nie gewesen. Das mache ihn einfach extrem stutzig. Weiter gebe es ganz ganz viele grüne Lastwagen. Es sei kein 4-Achser gewesen, sondern ein 3-Achser.

d) H.___

H.___ gab anlässlich der Hauptverhandlung am Unfallort an, er sei von einem Arbeiter der Firma C.___, hinzugezogen worden. Er habe vom Unfall nichts gesehen. Er sei schon im Stall am Melken gewesen. Es sei um sechs Uhr, Viertel ab, gewesen. Er sei dann «go anhänge» und habe ihn hinausgezogen. Dies sei 5 Minuten gegangen. Dann habe er ihn einfach auf den Hausplatz «ufe gno».

e) I.___

Er könne sich erinnern, dass er am 5. Juli 2016 dabei gewesen sei. An etwas Ande-res könne er sich nicht erinnern. Keine Vorfälle, rein gar nichts. Darauf angespro-chen, ob er nie bemerkt habe, dass es zu einer Fast-Kollision gekommen sei, gab er an, nein. Er habe nichts bemerkt. Keinen Lieferwagen. Nichts. Weiter darauf angesprochen, ob er sich an die Uhrzeit erinnern könne, wann sie den Ort hier passiert hätten, führte er aus, nein, das sei jetzt vor zwei Jahren gewesen. Er könne jetzt nicht genau sagen, um welche Uhrzeit sie vorbeigefahren seien.

f) Beschuldigter

Er sei normal den Passwang hinuntergefahren. Er habe nicht bemerkt, dass sich etwas Aussergewöhnliches ereignet habe. Er sei nicht alleine unterwegs gewesen, sein Sohn I.___ sei an diesem Tag als Beifahrer dabei gewesen. Wo er zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr genau gewesen sei, könne er nicht sagen. Er sei am späten Nachmittag die letzte Tour von Liesberg (BL) nach [...] Richtung Balsthal gefahren. Es könne sein, dass er ca. 16:00 Uhr in Liesberg gewesen sei. Genau wisse er es nicht. Er fahre einen 3-Achsen-Lastwagen der Marke Mercedes, Actros, Firma G.___. Ihm sei gar nichts auf der Fahrstrecke aufgefallen. Er habe kein Warnsignal wahrgenommen. Sein Sohn sei dabei gewesen. Er sei nicht durch ihn abgelenkt gewesen. Sein Sohn sei schon 25-jährig. Darauf angesprochen, ob er zur Unfallzeit um 17:28 Uhr durch sonst etwas abgelenkt gewesen sei, gab er an, nein, er könne sich nicht erinnern. Er erachte es als unmöglich, dass er auf der Mitte der Strasse gefahren sein soll. Die betreffende Kurve sei nicht so eng, dass man ausholen müsse (Einvernahme vom 16.7.2016). Er habe nichts bemerkt. Er habe das auch am Anfang gesagt. Er sei auch überrascht gewesen, als er am nächsten Tag die Nachricht bekommen habe. Also, er sei immer noch überrascht. Er sei hier durchgefahren. Das sei seine Tour gewesen. Er fahre öfters diese Strecke, und er habe nichts gemerkt, gar nicht. Wirklich nicht. Gar nichts. Darauf angesprochen, ob er auch kein Hupen gehört habe, führte er aus, gar nichts. In der Zeit, als das passiert sei, sei Sommer gewesen, und sie hätten das Fenster offen gehabt. Sie hätten ja normalerweise etwas bemerkt. Er sei Lkw-Fahrer, er schaue immer im Spiegel, was auch passiere. Da sei er vorsichtig. Er sei auch nicht von der Sonne geblendet worden.

2. Zum zeitlichen Ablauf liegen folgende Sachbeweise vor:

Aus einem Dokument mit der Bezeichnung «Flottenwahl» (AS 27) kann abgeleitet werden, dass ein Lastwagen 3.07 der Firma G.___ am 5. Juli 2016, um 17:27:36 Uhr die Passwangstrasse beim Bauernhof […] in Ramiswil passierte. Hierbei handelt es sich um den Bauernhof des als Zeugen befragten H.___ (AS 70). Am 5. Juli 2016, um 17:44 Uhr befand sich der Zeuge F.___ mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz unmittelbar nach dem Passwangtunnel (AS 62 ff.). Die Fahrtstrecke von dort bis zum Bauernhof von H.___ beträgt ca. 3 Minuten (AS 60). Gemäss seiner Ankündigung anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2016 schickte der Beschuldigte dem zuständigen Polizeibeamten ein Foto des Lastwagens, den er am 5. Juli 2016 gefahren hatte (AS 21 und 24). Dabei handelt es sich um einen 3-achsigen Lastwagen mit grüner Führerkabine und weisser Aufschrift G.___, mit dem Kennzeichen BE-[...] und der vorne rechts auf der Seite erkennbaren Nummerierung 3.07.

3. Schlussfolgerung bezüglich des Ablaufs in zeitlicher Hinsicht sowie der mutmasslichen Täterschaft (Lenker des unfallbeteiligten Lastwagens)

Angesichts der sachlichen Beweismittel – insbesondere des vom Beschuldigten dem zuständigen Polizeibeamten geschickten Fotos des von ihm am 5. Juli 2016 gefahrenen Lastwagens – kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den besagten Lastwagen mit der internen Firmenbezeichnung 3.07 am 5. Juli 2016 auf der Passwangstrasse in Fahrtrichtung Balsthal um ca. 17:28 Uhr am Bauernhof von H.___ vorbei lenkte. Der zeitliche Ablauf, insbesondere was den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Unfallzeitpunkt ca. 17:28 Uhr anbelangt, wird zudem durch die Aussagen von E.___ und F.___ gestützt. Gemäss Aussage von E.___ sei er zwischen 17:15 Uhr und 17:30 Uhr von einem grünen G.___-Lastwagen gekreuzt worden. Dieser habe sich teilweise auf seiner Spur befunden und kurz darauf sei es zum Unfall gekommen. F.___ hat dem das Unfallfahrzeug bergenden Traktor von H.___ um gegen 17:50 Uhr den Vortritt gelassen, als dieser gerade wieder auf die Passwangstrasse einfuhr. Entgegen der Mutmassung von F.___ ist die Bergung in diesem Zeitfenster (17:28 Uhr - 17:50 Uhr) durchaus realistisch, hat doch die Bergung gemäss H.___ lediglich 5 Minuten gedauert. Die Zeitangabe von H.___ – 18:00 Uhr, 18:15 Uhr – spricht ebenfalls nicht gegen den Tatzeitpunkt 17:28 Uhr, ist doch durchaus erklärbar, dass der als Landwirt tätige H.___ nicht ständig auf die Uhr schaut. Zudem ist aufgrund der Aussage des Zeugen F.___ und der durch diesen eingereichten Belege (Foto seines Autos um 17:44 Uhr unmittelbar nach dem Passwangtunnel, AS 60 ff.) ohne weiteres als erstellt zu erachten, dass die Bergung des Fahrzeuges von D.___ gegen 17:50 Uhr abgeschlossen war. Die These der Verteidigung, dass es sich um ein anderes Fahrzeug resp. einen anderen Lenker gehandelt haben könnte, kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4. Der genaue Unfallhergang

Was den genauen Unfallhergang anbelangt, stützt das Beweisergebnis den in der Anklageschrift geschilderten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt. Der Unfallbeteiligte D.___ schilderte den Unfallhergang detailliert und glaubhaft unmittelbar nach dem Unfall: «Ich fuhr um eine Linkskurve da stand plötzlich ein Lastwagen vor mir. Dieser fuhr talwärts und kam bis auf die Mitte meiner Fahrbahn. Ich bremste sofort ab und zog den Lieferwagen nach rechts. Aus dem Grund, dass der Lastwagen auf meiner Fahrbahn entgegenkam, versuchte ich so weit wie möglich an den Strassenrand auszuweichen. Ich fuhr zu weit an den Rand, da bemerkte ich sofort, dass der Lieferwagen ins Rutschen kommt. Im Anschluss überschlug der Lieferwagen sich ca. 3 Mal.» Den Kernsachverhalt bestätigte der Zeuge auch anlässlich der Hauptverhandlung: «Aber dieses Fahrzeug war ziemlich auf meiner Seite, hier, und dann bin ich rechts». Die Aussagen des Zeugen sind besonders glaubhaft, weil er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, er könne nicht mehr bestätigen, was er anlässlich der früheren Einvernahme gesagt habe, da er da unter Schock gestanden habe. Ein Zeuge, der durch bewusste Falschaussage einen Dritten belasten oder sich selbst entlasten will, würde eine solche Einschränkung hinsichtlich seiner eigenen ersten Aussage mit Sicherheit nicht machen. Ganz davon abgesehen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge lügen sollte, hätte er doch zahlreiche andere «Ausreden» vorbringen können, wäre es ihm nur darum gegangen, sich zu entlasten.

Diese Aussage des Unfallbeteiligten D.___ wird nun aber zudem durch die Aussage des unbeteiligten Zeugen E.___ untermauert. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle noch mal seine Aussage an der Hauptverhandlung zitiert: «Richtig, richtig, war über der Mittellinie weil – das weiss ich noch wie heute – ich fahre weiter, nachher denke ich für mich, wenn jetzt ein Auto kommt brätscht es». Diese Aussage machte der Zeuge unabhängig von der Aussage von D.___ und ganz sicher dürfte E.___ keinen Grund haben, einen ihm unbekannten Dritten zu Unrecht anzuschuldigen. An diesem klaren Beweisergebnis, dass der Beschuldigte mit seinem Lastwagen auf die Fahrbahn von D.___ gelangte und dieser deswegen an den rechten Strassenrand auswich, wobei er von der Strasse ins angrenzende Wiesland abkam, vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes nichts zu ändern, ist es doch durchaus denkbar, dass das Geschehen vom Beschuldigten nicht bemerkt wurde, und sein Sohn dürfte wohl auch kaum dazu neigen, seinen Vater zu beschuldigen. Auch die weiter vorhandenen, im Gesamtzusammenhang klar marginalen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Zeugen (3-Achser oder 4-Achser, Dreitagebart, eine oder zwei Personen im Führerstand, «Chrosen» oder Hupen) deuten nicht auf bewusste oder unbewusste Falschaussagen hin, ist doch allgemein bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von Zeugen im Strassenverkehr beschränkt ist. Wesentliche und einschneidende Geschehnisse, wie etwa, dass einem ein Lastwagen auf der eigenen Fahrbahn entgegenkommt, prägen sich jedoch im Gedächtnis ein.

Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz, die zur Klärung des Unfallhergangs anlässlich der Hauptverhandlung einen Augenschein vor Ort vorgenommen hat, von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der talwärts fahrende Beschuldigte ist kurz vor einer leichten Rechtskurve um etwa 50 cm in die linke Fahrbahn hineingefahren. Aufgrund der Aussage des Zeugen E.___, wonach ihm der Lastwagen bereits teilweise auf seiner Fahrbahn entgegengekommen sei und es danach noch etwa 10 Sekunden bis zum Unfall gedauert habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte etwa 10 Sekunden teilweise (ca. 50 cm) auf der linken Fahrbahn gefahren ist. Die darauffolgende enge Linkskurve wie auch die unmittelbar davor gelegene leichte Rechtskurve sind infolge des Gefälles der Strasse sowie der Ausgestaltung der Landschaft vor Ort unübersichtlich und – zumindest für einen Lastwagen in der vorliegend relevanten Grösse – relativ eng, weshalb die Mittellinie denn auch ungefähr ab Beginn der Rechtskurve durchgezogen ist und folglich eine Sicherheitslinie darstellt. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den entgegenkommenden Lieferwagen von D.___ nicht gesehen hat. Dies ist angesichts des Umstandes, dass dieser aus einer starken Rechtskurve (aus der Fahrtrichtung D.___ betrachtet) herausfuhr und der rechte Strassenrand in der eher leichten Linkskurve stark bergauf verläuft, auch durchaus möglich. Ebenso wenig konnte D.___ den Lastwagen sehen. Da der Beschuldigte bestreitet, in der Mitte der Strasse gefahren zu sein, stellt sich die Frage, ob er die Mittellinie allenfalls unbeabsichtigt überquert hat. Dies ist zu verneinen. Der Beschuldigte sagte aus, durch nichts abgelenkt gewesen und auch nicht von der Sonne geblendet worden zu sein. Die befahrene Strecke war anspruchsvoll und erforderte die volle Konzentration des Beschuldigten. Auch dies spricht gegen eine Ablenkung und lässt die Annahme, er habe nicht bemerkt, mit einem Teil seines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, als unwahrscheinlich erscheinen. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte während rund 10 Sekunden etwa 50 cm auf der linken Fahrbahn fuhr, lässt sich diese Sachverhaltsvariante ausschliessen. Entgegen der Aussage des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er bewusst nicht innerhalb seines Fahrstreifens blieb, sondern mit einem Teil seines Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn fuhr, weil er dadurch die vor ihm liegende leichte Rechtskurve bequemer befahren konnte.

Ergänzend hierzu kann festgehalten werden, dass die Fahrbahnbreite am Unfallort gemäss Strafanzeige 6,4 Meter beträgt. Der Lastwagen des Beschuldigten weist eine Breite von 2,6 Metern und der Lieferwagen von D.___ eine Breite von 2,14 Metern auf. Der Beschuldigte überschritt mit seinem Fahrzeug die Mittellinie um 50 cm. Sein Abstand vom rechten Strassenrand betrug somit 1,1 Meter und der D.___ zur Verfügung stehende Raum auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte reduzierte sich auf nur noch 2,7 Meter.

Als Beweisergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 23. August 2017, der die Funktion der Anklageschrift erfüllt (Art. 356 Abs. 1 StPO), erstellt ist.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen zur groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; 118 IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2 und Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3a).

Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng», d.h. zurückhaltend bzw. restriktiv erfolgen (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1; BGE 6B_8351/2010, 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fah-rers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGE 6B_109/2008, 13.6.2008 E. 3.1). Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; 118 IV 285 E. 4; Urteil 6S.466/2002 vom 14.3.2004 E. 6.2; Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3a). Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (statt vieler Urteil 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; Urteil 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je nach Schwere des deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3c/aa; zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen2011, Art. 90 SVG N 68).

2. Zum Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie gemäss erstinstanzlichem Urteil

2.1 Das Bundesgericht qualifiziert das Überfahren einer Sicherheitslinie in objektiver Hinsicht als schwere Verkehrsregelverletzung. Was das Überholen an unübersichtlicher Stelle und durch Überfahren einer Sicherheitslinie anbelangt, erachtet es in konstanter Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel als erfüllt (so bspw. 6B_1427/2017).

2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen, als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann. Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zugrunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt wird (Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 9 StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).

Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfahren hat. Dies verbietet Art. 34 Abs. 2 SVG. Das Überfahren der Sicherheitslinie wurde dem Beschuldigten jedoch im Strafbefehl vom 23. August 2017 nicht vorgehalten. Der Strafbefehl enthält zudem auch keinen Hinweis auf Art. 34 Abs. 2 SVG. Gemäss Art. 344 StPO kann das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Es hat dies dem Beschuldigten jedoch zu eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Angabe der erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 325 StPO N 40).

Infolgedessen kann aufgrund des aus dem Anklagegrundsatz fliessenden Immutabilitätsprinzips nicht von einem Überschreiten der Sicherheitslinie durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Weder ergibt sich dieser Vorwurf aus dem die Funktion der Anklageschrift übernehmenden Strafbefehl, noch wurde der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens irgendeinmal konkret damit konfrontiert, ihm werde vorgeworfen, die Sicherheitslinie überfahren zu haben. Dieser Tatbestand, Art. 34 Abs. 2 SVG, ist in der Anklage nicht enthalten und somit nicht rechtsgenüglich angeklagt. Eine andere rechtliche Würdigung hat die erste Instanz auch nicht vorbehalten. Lediglich aufgrund des Augenscheines vor Ort und des Umstandes, dass D.___ bei dieser Gelegenheit den Ort bekannt gab, wo der Lastwagen auf seiner Seite war, musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, es werde ihm nun das Überschreiten der Sicherheitslinie vorgehalten. Dies musste er auch nicht zwingend aus der Unfallskizze (AS 14) entnehmen, ist doch darauf lediglich ersichtlich, dass sich die beiden Fahrzeuge genau in dem Bereich kreuzten, wo die gestrichelte Mittellinie in eine Sicherheitslinie überging. Indem die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 2 SVG vom Überfahren einer Sicherheitslinie ausging, hat sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, konnte er sich doch gegen diesen nicht in der Anklage enthaltenen Vorwurf nicht verteidigen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Änderung der Anklageschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_904/2018 vom 8.2.2019) theoretisch auch im Berufungsverfahren noch möglich wäre, kann jedoch unterbleiben, da das ungenügende Rechtsfahren an einer derart unübersichtlichen Stelle so oder so eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln darstellt (s. nachfolgende Erwägungen).

3. Zum Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren gemäss Strafbefehl vom 23. August 2017

3.1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Auf unübersichtlichen Strassen ist das Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 76 IV 59 E. 1 S. 62). Wo mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz wahrgenommen werden können, muss zum vornherein der zum Kreuzen notwendige Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden (BGE 81 IV 170 E. 1 S. 173). Dieser Zwischenraum wurde auf mindestens 50 cm festgesetzt (BGE 107 IV 44 E. 2c S. 47). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG).

3.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen unter 3.1 hat der Beschuldigte das Rechtsfahrgebot im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG offensichtlich verletzt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine wichtige Verkehrsvorschrift. Da der Beschuldigte angesichts der Strassenverhältnisse mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu rechnen hatte, die er nicht auf Distanz wahrnehmen konnte, hätte er den notwendigen Raum zum Kreuzen frei lassen müssen. Dies wäre angesichts der Strassenbreite auch möglich gewesen. Aus der Aussage von D.___ ist ohne weiteres zu folgern, dass dieser ganz nach rechts ausweichen musste, weil er ansonsten nicht genügend Platz zum Kreuzen gehabt hätte. Ob auch das darauffolgende Abkommen von der Fahrbahn auf die Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Beschuldigten oder ein allfälliges zu starkes Ausweichen von D.___ verursacht wurde, ist hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 SVG nicht von Belang. Indem der Beschuldigte ohne Notwendigkeit während rund 10 Sekunden an einer unübersichtlichen Stelle mit einem Abstand von 1,1 Metern vom rechten Strassenrand entfernt fuhr und auf diese Weise die Mittellinie um 50 cm überquerte, hat er das Rechtsfahrgebot in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Im konkreten Fall ist es denn auch zu einer ganz konkreten Gefährdung von D.___ gekommen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher erfüllt.

Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mittellinie bewusst überquert hat, um die folgende Kurve bequemer befahren zu können. Der Beschuldigte kannte die Strecke und wusste um die Gefahr, welche sich aus der aufgrund der Kurven an besagter Stelle fehlenden Sicht auf den Gegenverkehr ergibt. Ihm war daher auch bewusst, dass ein aus der (aus seiner Sicht) vor ihm liegenden Rechtskurve (starke Erhebung) entgegenkommendes Fahrzeug – insbesondere wenn es sich um einen Lieferwagen handelt – angesichts der konkreten Verhältnisse (mangelnde Sicht des Gegenverkehrs, zufolge ungenügendem Rechtsfahren des Beschuldigten noch verbleibende Fahrbahnfläche von 2,7 Metern) kaum eine Chance hat, eine Kollision zu vermeiden, ohne von der Strasse abzukommen. Der Beschuldigte konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommt, ist doch zu dieser Zeit (17:28 Uhr) an besagter Stelle mit regem Verkehr zu rechnen. Die Möglichkeit einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war dem Beschuldigten daher offensichtlich bewusst. Er handelte daher zumindest bewusst fahrlässig. Durch die bewusste Schaffung einer angesichts seiner schwerwiegend verkehrsregelwidrigen Fahrweise und der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle naheliegenden ernstlichen Verkehrsgefährdung aus lauter Bequemlichkeit, nur um die Kurve besser befahren zu können, hat der Beschuldigte ohne weiteres ein rücksichtsloses Verhalten und damit ein schweres Verschulden an den Tag gelegt, weshalb von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Infolgedessen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG offensichtlich erfüllt.

Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall, wenn – in Abweichung von der Rechtsauffassung der Berufungsinstanz – von unbewusster Fahrlässigkeit ausgegangen würde. Hätte der Beschuldigte die Mittellinie unbemerkt überschritten, wäre der Grad der Unaufmerksamkeit angesichts der Zeitdauer von 10 Sekunden derart erheblich, dass ebenfalls von einem rücksichtslosen Verhalten ausgegangen werden müsste.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz ging im vorliegenden Fall zu Recht von der Anwendbarkeit des zur Tatzeit geltenden Rechts aus. Dieses sah für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen vor.

2. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten eine zentrale Verkehrsregel verletzt. Auch wenn es dadurch zu einem zwar folgenschweren, aber dennoch glimpflich ausgegangenen Unfall kam, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Das Strafrecht ist verschuldens- und nicht erfolgsorientiert. Das heisst, dass bei der Strafzumessung nur der vom Beschuldigten im Sinne des Vorsatzes gewollte Erfolg resp. die von ihm angestrebte Gefährdung und im Falle der Fahrlässigkeit das Ausmass der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Dieses wiegt vorliegend nicht schwer. Der Beschuldigte holte vor einer unübersichtlichen leichten Rechtskurve und einer unmittelbar darauffolgenden, ebenfalls unübersichtlichen und für einen Lastwagen engen Linkskurve bis ca. 50 cm über die Mittellinie aus, um die anschliessende Kurve gut passieren zu können. Dieses Verhalten muss zwar als rücksichtslos bezeichnet werden, ist aber dennoch noch einigermassen nachvollziehbar. Auch darf die Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung nicht erheblich zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, wird diese doch für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG vorausgesetzt. Das Ausmass der Gefährdung ist bei dieser Vorgehensweise zwar durchaus beträchtlich, indessen sind auch die strassenbedingt (enge kurvige Passstrasse) hohen Anforderungen, welche die befahrene Strecke in das fahrerische Können eines Lastwagenlenkers setzt und das in diesem Zusammenhang von Grund auf bereits erhöhte Gefahrenpotenzial zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte bewusst fahrlässig. Insgesamt ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist weder im Strafregister noch im Administrativmassnahmen-Register verzeichnet. Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind vor allem die persönliche und berufliche Situation sowie damit verbunden seine finanziellen Verhältnisse von Belang. A.___ ist 49 Jahre alt. Er ist geschieden und Vater von vier Kindern, wobei er aktuell keine Personen unterstützt. Er arbeitet als Chauffeur und verdient monatlich rund CHF 5’600.00 netto. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

Die Vorinstanz hat mit 25 Tagessätzen Geldstrafe eine Strafe am untersten Rand des abstrakten Strafrahmens ausgefällt. Auch wenn beim Beschuldigten noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann, handelt es sich doch offensichtlich auch nicht mehr nur um eine Bagatelle. Immerhin hat der Beschuldigte mit einem Lastwagen während 10 Sekunden an einer unübersichtlichen und gefährlichen Stelle aus purer Bequemlichkeit die Mittellinie erheblich überschritten, wodurch es zu einer konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers kam. Weitaus schlimmere Folgen des Verhaltens des Beschuldigten wären ohne weiteres vorstellbar. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe eher am unteren Rand des verschuldensadäquaten Bereichs. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Ausfällung einer höheren Strafe jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Tagessatzhöhe von CHF 100.00, die an sich bei einem Monatseinkommen von CHF 5'600.00 netto höher anzusiedeln wäre (die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen von CHF 4'500.00 aus). Die Strafe der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und die Dauer der Probezeit sind zu bestätigen.

VI. Kosten

Vor erster Instanz ist der Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen worden. Die Vorinstanz auferlegte ihm die Verfahrenskosten, die insgesamt CHF 2'000.00 ausmachen, im Umfang von 3/4 (= CHF 1'500.00). Die verbleibenden Kosten gingen zu Lasten des Staates. Dies erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'035.00, sind ihm daher in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Kosten der privaten Verteidigung hat er bei diesem Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Ziff. 1, Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 1. März 2018 vom Vorhalt des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen worden ist.

2.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 5. Juli 2016, schuldig gemacht.

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der Antrag von A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, auf Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Staat Solothurn.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, mit Auslagen insgesamt CHF 1'035.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi de Bruycker

STBER.2018.53 — Solothurn Obergericht Strafkammer 20.05.2019 STBER.2018.53 — Swissrulings