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Solothurn Obergericht Strafkammer 06.12.2018 STBER.2018.32

6 décembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·14,899 mots·~1h 14min·4

Résumé

versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raufhandel und Widerruf

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___        amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raufhandel und Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, Staatsanwalt B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-       [...], Dolmetscherin;

zwei Pressevertreter;

zwei Polizeibeamte.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.

Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Er erwähnt nur, er gehe davon aus, dass das am 4. Dezember 2018 eingereichte Schreiben von C.___ vom 30. November 2018 von der Dolmetscherin übersetzt werde. Der amtliche Verteidiger fragt, ob aufgrund des Hinweises in der Vorladung, wonach der Hauptverhandlungstermin D.___ und C.___ mitgeteilt werde, darauf zu schliessen sei, diese wüssten vom Termin. Der Präsident führt dazu aus, D.___ habe keine Post zugestellt werden können, bei C.___ müsse man dies nachschauen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Der Staatsanwalt stellt keinen Beweisantrag. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet den Beweisantrag, es sei C.___ zu befragen. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung dieses Antrags.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der Präsident den Beschluss, der Antrag sei gutgeheissen. Aufgrund des am 4. Dezember 2018 eingereichten Briefes von C.___ vom 30. November 2018 sei von einer neuen Ausgangslage auszugehen. Es werde eine Provokation erwähnt. Der amtliche Verteidiger wird gefragt, ob er allenfalls über eine Telefonnummer von C.___ verfüge, sodass dieser unter Umständen kurzfristig vorgeladen werden könnte. Dies wird verneint. Der Staatsanwalt weist indessen darauf hin, dass sich auf einem Einvernahmeprotokoll eine Telefonnummer befinde. Von Seiten des Gerichts wird auf diese Nummer angerufen. C.___ kann erreicht werden und er erklärt sich bereit, um 13.00 Uhr zur Einvernahme zu erscheinen. Die Verhandlung wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen.

Um 13.00 Uhr erfolgt die Einvernahme von C.___ als Zeuge. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Im Anschluss daran wird gefragt, ob eine ergänzende Einvernahme des Beschuldigten gewünscht werde. Dies wird verneint. Der Beschuldigte möchte sich dann aber doch äussern, dies im Rahmen eines letzten Wortes.

Aus diesem Grund wird zunächst gefragt, ob noch Beweisanträge gestellt würden. Da dies verneint wird, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Im Rahmen der Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, aus Gewissensgründen wolle er etwas sagen. Eigentlich hätte er es vorher, als C.___ noch da gewesen sei, sagen wollen. Er sehe, dass er in einem grossen Fehler drinnen sei und er sei sich auch bewusst, dass er seine Familie in Schwierigkeiten gebracht habe. Die Situation mit seinen Kindern sei zuletzt gar nicht gut gewesen. Er bitte, die Traurigkeit seines Handelns und auch die Situation seiner Kinder im Auge zu behalten und seine Strafe zu reduzieren.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von D.___ sowie wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von C.___.

2.    A.___ sei im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 8,5 Jahren zu verurteilen.

3.    Der vorzeitige Strafvollzug seit der Entlassung aus der luzernischen Untersuchungshaft am 19. Oktober 2017 sei A.___ an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Der bedingte Strafvollzug aus dem Urteil vom 12. September 2012 der Staatsanwaltschaft 4 Kriens für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 4 Jahren wegen mehrfacher Hehlerei und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei zu widerrufen.

5.    Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

6.    Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen festzusetzen.

7.    Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Roland Winiger:

1.    A.___ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.___ sowie der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ freizusprechen.

2.    A.___ sei wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.___ sowie wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.___ und C.___ schuldig zu sprechen.

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 19. Oktober 2017.

4.    Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitstrafe von 6 Monaten gemäss Strafmandat der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte vom 12. September 2012 sei zu verzichten. Es sei eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

5.    Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz seien je zur Hälfte dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht seien dem Staat aufzuerlegen.

6.    Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien und den Pressevertretern am 7. Dezember 2018, 8.00 Uhr, in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 6. Dezember 2015, 4:23 Uhr, meldete sich E.___, Wirt des türkischen Lokals «[...]» (nachfolgend: Lokal), [...], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab an, es sei «eine Person mit einem Messer abgestochen worden.» (vgl. Polizeianzeige, Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Im Lokal konnten die ausgerückten Polizeibeamten zwei Verletzte antreffen: den am Oberschenkel verletzten C.___ (im Folgenden: Verletzter 1) und D.___ (Verletzter 2), der Stichwunden am Rücken und am Oberschenkel aufwies. Als Täter konnte in der Folge der Beschuldigte A.___ ermittelt werden. Dieser meldete sich am 9. Dezember 2015 via seinen Verteidiger bei der Polizei und sprach abmachungsgemäss tags darauf bei der Polizei vor (AS 012 f.). Der Verteidiger organisierte gleichentags, dass der von der Polizei ebenfalls bereits identifizierte damalige Begleiter des Beschuldigten, F.___, bei der Polizei vorsprach. In der Folge anerkannte der Beschuldigte, den beiden Verletzten die beschriebenen Stichwunden beigebracht zu haben, er habe aus Furcht gehandelt. Die beiden Verletzten seien an einem anderen Tisch gesessen und hätten von dort aus schon bedrohliche Gesten gegen sie gemacht. Der Verletzte 2 habe dann beim Wirt ein fundamentalistisch islamisches Lied verlangt und dann beim Tanzen unentwegt zu ihnen geschaut.

2. Mit Anklageschrift vom 20. Januar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. schwere Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, und des Raufhandels (AS 746 ff.).

3. Nach einem neuen Delikt am 29. März 2017 in Luzern setzte sich der Beschuldigte nach Serbien ab, wo er am 21. April 2017 aufgrund eines internationalen Haftbefehls bei der Ausreise in die Türkei verhaftet werden konnte. Am 22. August 2017 erfolgte die Auslieferung in die Schweiz.

4. Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 23. November 2017 folgendes Strafurteil:

«

1.    Das Verfahren gegen A.___ wegen Raufhandels, angeblich begangen am 8. April 2016, wird zufolge Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht

a)    der versuchten Tötung z.N. von D.___,

b)    der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand z.N. von D.___ und C.___,

alles begangen am 6. Dezember 2015.

3.    A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft 1 des Kantons Luzern, Kriens, vom 19. Oktober 2017 – zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

4.    Der vorzeitige Strafvollzug seit 19. Oktober 2017, total 35 Tage, ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Der A.___ mit Urteil der der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft, wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

6.    A.___ wird im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

7.    Das sich in den Akten befindliche Tatmesser (Klappmesser) wird gemäss Art. 69 StGB eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro, zu vernichten.

8.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, Olten, wird auf CHF 12'374.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.    Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 11‘500.00, hat A.___ zu tragen.»

5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 7. Dezember 2017 die Berufung anmelden (AS 924). Mit Berufungserklärung vom 23. April 2018 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf:

die Schuldsprüche gemäss den Ziffern 2 lit. a) (versuchte Tötung) und b) (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) zum Nachteil des Verletzten 2;

das Strafmass (Ziffer 3);

den Widerrufsentscheid (Ziffer 5).

Verlangt würden:

ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 2;

eine mildere Strafe;

eine Verlängerung der Probezeit anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe;

-       Kostenverlegung gemäss Ausgang des Verfahrens.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erklärte der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung. Angefochten würden Ziffer 2 lit. b (diesbezüglich werde ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Verletzten 1 verlangt) und die Strafzumessung gemäss Ziffer 3 (verlangt werde die Ausfällung einer höheren Strafe).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 liess der Beschuldigte die Berufung weiter beschränken: der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Verletzten 2 werde anerkannt.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1 (Einstellung);

-       Ziffer 2 lit. b teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Verletzten 2);

-       Ziffer 3 (Anrechnung vorzeitiger Strafvollzug seit 19. Oktober 2017);

-       Ziffer 7 (Einziehung des Tatmessers);

-       Ziffer 8 teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach).

6. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2018 wurde der Antrag der Verteidigung auf Befragung der beiden Verletzten als Auskunftspersonen abgewiesen (erneut mit Verfügung vom 28. Juni 2018). Hingegen wurde der Antrag, es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen zur Frage, aus welcher Position der Beschuldigte dem Verletzten 2 die beiden Stichverletzungen zugefügt haben dürfte, gutgeheissen. Das entsprechende Gutachten wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau am 9. August 2018 vorgelegt, Ergänzungsfragen dazu wurden von den Parteien in der Folge keine eingereicht. Am 6. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 6. Dezember 2015 um ca. 4:15 Uhr den Verletzten 1 mit einem Klappmesser mit einer 8 cm langen Klinge in den rechten Oberschenkel gestochen und ihm damit innenseitig eine 6 cm tiefe Stichwunde zugefügt, die sofort ärztlich habe versorgt werden müssen. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Blutgefässe hätte ohne sofortige ärztliche Intervention zwangslos innerhalb von kürzester Zeit ein lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Das sei jedermann bekannt und weil der Beschuldigte trotzdem gehandelt habe, habe er eine schwere Körperverletzung billigend in Kauf genommen. Danach sei er dem Verletzten 2 hinterhergerannt und habe diesem das Messer von hinten in den Rücken gestossen. Der Beschuldigte habe den Verletzten 2 auf Höhe des 6./7. Brustwirbelkörpers links knapp neben der Wirbelsäule ca. 4 cm tief getroffen und diesen so verletzt, dass er wegen der anhaltenden Blutung in die rechte Brusthöhle in ein universitäres Spital habe verlegt werden müssen. Der Verletzte 2 habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, welche nur durch fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Durch den Stich in den Rücken habe der Beschuldigte den Tod des Verletzten 2 billigend in Kauf genommen. Mit einem weiteren Messerstich habe der Beschuldigte den Verletzten 2 zusätzlich am linken Oberschenkel auf der Aussenseite verletzt und dabei den Oberschenkelmuskel durchtrennt, was als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu werten sei.

2. Beweiswürdigung

2.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.2 Beweismittel

2.2.1 Auf einem sicher gestellten Überwachungsvideo ist ein guter Teil des Abends bzw. frühen Morgens im Lokal sowie der erste Teil der hier interessierenden Vorgänge aufgezeichnet (vgl. Video-DVDs AS 068). In der Strafanzeige werden die daraus ersichtlichen Abläufe zusammengefasst wie folgt beschrieben (AS 016 ff., vgl. auch die Ausdrucke auf AS 069 ff. und die Tatortfotos auf AS 077 ff.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die angezeigte Gerätezeit 2 Minuten und 11 Sekunden nach ging (AS 066):

Der Beschuldigte war meist in Begleitung von F.___ (im Folgenden: Begleiter), mit dem er vor den massgeblichen Vorgängen um 3:38:20 Uhr gemeinsam das Lokal betritt (zum zweiten Mal in dieser Nacht). Um 4:12 Uhr gehen die beiden Verletzten zum Wirt ans DJ-Pult und setzen sich danach wieder. Um 4:15:01 Uhr geht der Verletzte 2 auf die Tanzfläche in der Mitte des Lokals, rückt sich die Kopfbedeckung zurecht und beginnt zu tanzen. Um 4:15:21 stehen der Beschuldigte und sein Begleiter auf und gehen in Richtung Tanzfläche, wobei sich der Beschuldigte noch einmal umdreht und sich am Tisch seine Jacke holt. Der Begleiter hingegen geht auf die Tanzfläche und spricht den tanzendem Verletzten 2 an (4:15:26), worauf der Beschuldigte fünf Sekunden später ebenso wie der Wirt dazu kommen. Um 4:15:34 macht der Beschuldigte in seiner rechten Hosentasche etwas bereit. Der Verletzte 2 verlässt anschliessend die Tanzfläche und kreuzt vor dem DJ-Pult den entgegen kommenden Verletzten 1. Letzterer geht zum Begleiter, spricht diesen an und schubst ihn (4:15:40). Der Beschuldigte geht dabei in Richtung des Tisches des Verletzten 2 und nimmt mit der rechten Hand etwas aus der Tasche. Unvermittelt zieht der hinter dem Verletzten 1 stehende Beschuldigte gegen den Verletzten 1 auf, worauf sich letzterer umdreht. Der Beschuldigte sticht den Verletzten 1 mit dem Messer, das er in der rechten Hand hält, ins Bein (4:15:41). Der Verletzte 1 verschafft sich Distanz zum Beschuldigten und dessen Begleiter und geht in Richtung Tanzfläche. Der Begleiter und der Wirt bleiben beim Verletzten 1, der Beschuldigte geht in Richtung des Verletzten 2 aus dem Bild. Die noch anwesenden Gäste stehen auf und schauen in Richtung des Tisches des Verletzten 2 (4:15:43). Der Verletzte 1 geht in Richtung Ausgang und schaut dabei in Richtung des Tisches des Verletzten 2 (4:15:54). Er nimmt einen Stuhl an der Lehne in die Hand, der Begleiter geht ihm nach und verpasst ihm mit der linken Hand eine Ohrfeige. Der Verletzte 1 lässt den Stuhl stehen, gleichzeitig erscheint der Verletzte 2 im Hintergrund vor dem DJ-Pult im Bild und hält sich das linke Bein (4:15:57). Der Verletzte 2 wird in der Folge von einem Gast betreut und geht wieder in Richtung seines Tisches zurück (4:16:09). Darauf erscheint der Beschuldigte von links her beim Eingang wieder im Bild. Der Kellner G.___ folgt ihm und redet auf ihn ein. Der Beschuldigte geht wieder nach links aus dem Bild in Richtung des Verletzten 2 (4:16:17). Um 4:16:23 sackt der Verletzte vor der Theke auf den Boden (4:16:23). Eine halbe Minute später erscheint der Begleiter beim Eingang, bleibt zusammen mit dem Beschuldigten stehen und hält eine kurze Ansprache (4:16:58). Der Wirt und der Kellner beschwichtigen den Beschuldigten und den Begleiter, welche darauf das Lokal verlassen (4:17:26).

2.2.2 Auf AS 127 ist das bei der Tat verwendete Klappmesser abgebildet: Länge der zugespitzten Klinge 9,5 cm, Länge des Griffstückes 12 cm, die Klinge ist beschriftet mit «Army».

2.2.3 Aus dem Gutachten des IRM Aarau vom 15. Dezember 2015 (AS 128 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des Verletzten 1 zusammengefasst folgendes: am rechten Oberschenkel innenseitig eine glattrandige, 6 cm lange ärztlich versorgte Hautdurchtrennung, welche gemäss mündlichen Angaben des Personals des Kantonsspitals Aarau rund 5 cm tief gewesen sei. Aufgrund der bereits erfolgten ärztlichen Versorgung konnten keine Angaben zur Stichrichtung gemacht werden. Eine akute Lebensgefahr habe nicht bestanden. In unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verliefen die Oberschenkelarterie und –vene. Bei einer Verletzung dieser Gefässe hätte ohne sofortige ärztliche Intervention zwanglos innerhalb kürzester Zeit ein lebensbedrohlicher bis tödlicher Blutverlust resultieren können. Die festgestellte Verletzung sollte innert mehreren Wochen bis wenigen Monaten unter Ausbildung einer Narbe abheilen. Fotos der mit mehreren Nähten versorgten Stichwunde finden sich auf AS 135. Aufgrund der abgenommenen Blutprobe wurde zurückgerechnet auf die Tatzeit ein Blutalkoholwert zwischen 0,72 und 1,26 Gewichtspromillen bestimmt (AS 136).

2.2.4 Aus dem Gutachten des IRM Aarau vom 17. Dezember 2015 (AS 140 ff.) ergibt sich bezüglich der Verletzungen des Verletzten 2 zusammengefasst folgendes: Es hätten am Hals Hautrötungen, und am Rücken links sowie am linken Oberschenkel je eine ärztlich versorgte Stichverletzung festgestellt werden können. Klinischen Angaben zufolge habe die Stichverletzung am Rücken die Brustwandweichteile vollständig durchsetzt und eine Blutung in die rechte Brusthöhle zur Folge gehabt, weshalb eine Brustkorbsaugdrainage gelegt und rund 1'400 Milliliter Blut gefördert worden seien (gemäss «provisorischem Bericht des Kantonsspitals Olten vom 6.12.2015» sei die Wunde am Rücken – Höhe 6. bis 7. Brustwirbelkörper, neben der Wirbelsäule – 3 cm lang und ca. 4 cm tief gewesen. Folge man weiterhin der Angabe im provisorischen Bericht des Kantonsspitals Olten, sei die Stichwunde am linken Oberschenkel – rund 15 cm oberhalb des Knies seitlich – «sehr tief» gewesen. Aufgrund des Verletzungsbildes mit links der Wirbelsäule gelegener Stichverletzung und Blutung in die rechte Brusthöhle könne am Rücken von einem schräg von links-aussen nach rechts-innen verlaufenden Stichkanal ausgegangen werden. Die am Hals vorne festgestellten Rötungen seien ebenfalls frisch und Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung. Aufgrund von Form, Grösse und Lage komme eine Entstehung durch Finger im Rahmen eines Würgens grundsätzlich in Frage. Der klinisch festgestellte Blutverlust mit anhaltender Blutung in die rechte Brusthöhle habe eine Verlegung in ein universitäres Zentrumsspital notwendig gemacht. Damit habe sich der Verletzte 2 in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, welche nur durch fortlaufende medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Für die Beurteilung einer bleibenden Schädigung werde auf die nachbehandelnde Ärzteschaft verwiesen. Die Bilder zu den genannten Verletzungen finden sich auf AS 144 ff. Die Blutalkoholbestimmung erbrachte für den Verletzten 2 einen Wert von mindestens 1,43 Gewichtspromillen bei Blutabnahme ca. 2 Stunden nach dem Ereignis (keine Rückrechnung auf die Tatzeit möglich wegen fehlender Zeitangaben, AS 153). Zudem ergaben die forensisch-toxikologischen Untersuchungen des Bluts positive Werte auf Cannabinoide, Opiate und Benzodiazepine (AS 155).

2.2.5 Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten des IRM Aarau vom 9. August 2018 ergibt sich zusammengefasst folgendes:

Zur Frage, aus welcher Position der Beschuldigte dem Verletzten 2 die festgestellten beiden Stichverletzungen zugefügt haben dürfte, wobei gemäss Verteidigung insbesondere dazu Stellung zu nehmen sei, ob der Beschuldigte von vorne um den Körper des Verletzten 2 diesem in den Rücken gestochen haben könne: Grundsätzlich sei es alleine aufgrund der Wundmorphologie, der Verletzungslokalisationen und der Stichkanalrichtungen nicht möglich, sicher auf die räumliche Position der Beteiligten zueinander zu schliessen. So sei es je nach Messerausrichtung des Angreifers und Position des Verletzten 2 grundsätzlich vorstellbar, dass der Angreifer vor, hinter oder beidseits neben diesem gestanden sei. So könne die Verletzung durch ein in der rechten Hand gehaltenes Messer, das um die linke Flanke des Verletzten 2 geführt und zu dessen rechter Flanke gestochen worden sei, entstanden sein. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass sich die Personen so nahe gegenüber gestanden hätten, dass der rechte Arm des Angreifers im Ellbogengelenk habe angewinkelt werden können. Ein solches Anwinkeln wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Verletzte 2 den Rumpf etwas nach rechts gedreht und so seinen Rücken in Richtung der messerführenden Hand gedreht hätte. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien auch zahlreiche andere Stichvarianten und Körperpositionen denkbar, die ohne «Verrenkungen» der Beteiligten zu einem identischen Verletzungsbild hätten führen können; so beispielsweise von hinten, wenn das Messer mit nach unten zeigender Messerklinge in der rechten Hand gehalten und der Stich mit einer Bewegung von links nach rechts ausgeführt werde. Ein Stehen des Zustechenden rechts und links des Verletzten 2 wäre theoretisch ebenso zwanglos denkbar. Für die Entstehung der Stichwunde im linken Oberschenkel könnten analog zu diesen Ausführungen bezüglich des Rumpfstiches ebenfalls verschiedene Positionen der Beteiligten zueinander in Erwägung gezogen werden. Anzumerken sei zudem, dass bei einer Penetration mit einem scharfen und/oder spitzen Werkzeug wie dem hier vorliegenden Messer die Haut den grössten Widerstand biete. Nach Überwindung des Hautwiderstandes werde dem eindringenden Werkzeug durch das Weichteilgewebe (Unterhautfettgewebe, Muskulatur etc.) kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, der wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Es sei damit grundsätzlich nicht vorstellbar, dass die Eindringtiefe durch die angreifende Person gezielt gesteuert werden könne. Gleiches gelte auch für den Stichkanalverlauf, da es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt haben dürfte, der durch unvorhersehbare Bewegungen der Beteiligten relevant habe mitbeeinflusst werden können.

Zur Frage der Staatsanwaltschaft, ob es denkbar sei, dass die am Hals des Verletzten 2 festgestellten Hautrötungen dadurch entstanden seien, dass der Beschuldigte den Verletzten 2 von hinten mit der linken Hand am Hals zu packen versucht habe: Wie bereits im Vorgutachten vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, wäre ein Würgen und somit ein Druck mit den Fingern auf die Halsweichteile geeignet, die hier festgestellten Hautrötungen an der Halsvorderseite zu verursachen. Ein Griff von hinten mit der linken Hand an die linke Halsseite des Verletzten 2 könnte durch die komprimierende Einwirkung der Langfinger zu den horizontalen, bandförmigen Rötungen an der Halsvorderseite geführt haben. Die Läsionen liessen sich jedoch auch durch einen Angriff gegen den Hals, wobei der Angreifer vor oder seitlich neben dem Verletzten 2 gestanden hätte, erklären – bei einem Angriff von rechts dann allerdings durch die Einwirkung des Daumens der linken Hand.

Zur Frage, ob es denkbar sei, dass sich der Verletzte 2 deshalb (gemeint ist das Würgen von hinten) nach links zum Beschuldigten umgedreht habe und der Beschuldigte in diesem Moment des Umdrehens zugestochen habe und dadurch die festgestellte Rückenverletzung knapp links der Wirbelsäule verursacht habe: Wie bereits erklärt, wäre sowohl eine Stichausführung von hinten als auch von links gegen den Rumpf des Verletzten 2 geeignet, die Verletzungslokalisation und Stichkanalausrichtung plausibel zu erklären. Gleiches gelte auch für ein Zustechen während einer Drehbewegung nach hinten links. Ob und ggf. warum der Verletzte 2 sich möglicherweise umgedreht habe, könne aus rechtsmedizinischer Sicht hingegen nicht beantwortet werden.

2.2.6 Zu den Vorfällen wurden von Unbeteiligten zusammengefasst folgende relevante Aussagen gemacht:

-       H.___, Freundin des Verletzten 1, am Tattag um 6:14 Uhr (AS 158 ff.): Plötzlich seien alle Leute aufgestanden und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer dem Verletzten 2 einen Schnitt zum Bein hin gemacht habe. Der Verletzte 2 sei dann zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei mit dem Messer in Richtung der Türe gegangen, ihr Freund – der Verletzte 1 – habe diesen aufhalten wollen und sei dabei von diesem verletzt worden. Das habe sie aber nicht gesehen. Der ältere Begleiter des Beschuldigten habe beim Ausgang gesagt: «Das habt ihr schon lange verdient, das hätten wir schon lange machen sollen.» Dann seien die Beiden gegangen. Um 12:45 Uhr (AS 164 ff.) gab sie an, beide Männer hätten je ein Messer gehabt. Sie wisse nicht mehr genau, wie alles abgegangen sei. Der Begleiter habe noch zum Verletzten 2 gesagt, «Das hast Du schon lange verdient, D.___.» Dann seien die beiden Männer gegangen. (Auf Frage) Der jüngere Täter (Beschuldigter) sei auf den Verletzten 2 los gegangen mit dem Messer. Der Begleiter habe auch ein Messer hervor genommen, sie habe aber nicht gesehen, was er damit gemacht habe.

-       I.___ wurde ebenfalls am Tatort erstmals befragt (AS 171 ff.) und gab an, er kenne die beiden Opfer näher. Es seien zwei Täter gewesen, zugestochen habe aber nur der Eine. Der Verletzte 2 habe getanzt, da seien die beiden Täter aufgestanden, hätten den Verletzten 2 zu Boden geschubst und dann habe einer der Beiden zugestochen. Wie oft, habe er nicht gesehen, es sei ein eher kleines Messer gewesen. Der Verletzte 1 sei dann aufgestanden und sei vom Beschuldigten ebenfalls gestochen worden. Er selbst habe dann einen Stuhl genommen, um sich zu wehren. Der Beschuldige habe dann vor ihm mit dem Messer herumgefuchtelt, um ihm Angst zu machen. Der Beschuldigte habe herumgeschrien, sein Name sei «[...]» und jeder solle das wissen.

-       Der Kellner G.___ wurde am 14. Dezember 2015 polizeilich befragt (AS 198 ff.) und gab an, er habe in dieser Nacht als Gast einer Party etwas im Service ausgeholfen. Er kenne nur den Wirt, dies sei der Chef und mache die Musik. Der Vorfall sei passiert, als die Party eigentlich vorbei gewesen sei. Einer habe noch etwas Musik gewollt. Da habe er gesehen, wie A.___ und F.___ – diese Namen habe er an diesem Abend erfahren – aufgestanden seien, er habe gedacht, diese wollten nun gehen. Er habe Lärm gehört und gedacht, es habe jemand etwas fallen gelassen. Er habe dann gesehen, dass sich zwei geprügelt hätten und er sei dazu gegangen, um zu schlichten. Er habe gesagt, sie sollten aufhören. Als es fertig gewesen sei, sei er mit A.___ und F.___ zur Türe gegangen und habe hinter ihnen die Türe geschlossen. Als er zurückgekommen sei, habe er einen Mann am Boden liegen gesehen und dass überall Blut gewesen sei. Er habe nie ein Messer gesehen, sonst wäre er nicht dort hingegangen, um zu schlichten. (AF) Derjenige, der schliesslich am Boden gelegen sei, habe Musik gewollt und sei dann tanzen gegangen. Die beiden seien dann auf diesen losgegangen. F.___ habe zuerst mit dem Tanzenden diskutieren wollen, A.___ habe ihn aber weggezogen und er habe gedacht, die beiden wollten nun gehen. Aber dann sei es erst losgegangen. Vielleicht könne man auf der Videoaufzeichnung das genau sehen. (AF, ob der Mann, der am Boden gelegen sei, auch geprügelt habe?) Ja, dieser habe sich mit A.___ geprügelt. (AF) Vorher habe er nichts von Spannungen bemerkt. (AF) Der Verletzte 2 habe ein Lied gewünscht, zu dem ein bestimmter Tanz, der Efe-Tanz, getanzt werde. (AF, ob dies einen nationalistischen Hintergrund habe?) Nein, das sei ein ganz normaler Tanz. (Auf Vorhalt, gemäss den Bildern sei er sofort auch dazu gestossen, als die Beiden aufgestanden seien.) Er habe diese fragen wollen, ob sie ein Taxi benötigten und habe sie verabschieden wollen. (AF) F.___, A.___ und der Verletzte 2 hätten sich geprügelt. (AF) Das habe in der Mitte der Tanzfläche begonnen, dort hätten sie erst miteinander gesprochen, noch nicht gestritten. Das Ganze sei dann vor Tisch 18 eskaliert, wo die beiden Verletzten mit einem dritten Mann vorher gesessen seien. Dort hätten sich der Beschuldigte und der Verletzte 2 geprügelt. Der Begleiter sei nicht dort gewesen. (AF) Er habe nur gesehen, wie sie sich geschlagen hätten, dies gegenseitig. Rundherum seien noch viele Leute gewesen. (AF) Er müsse dabei niemanden schützen. Hätte er ein Messer gesehen, wäre er nie aufgestanden und hätte sich nie eingemischt. (AF) Er habe auch im Nachhinein nicht gehört, wer ein Messer dabei gehabt habe. (AF) Die beiden hätten sich im Stehen geprügelt, nicht am Boden. (AF) Er habe F.___ und A.___ dann gesagt, sie sollten gehen. (AF) Nein, er habe keine Angst vor diesen. (AF) An einen grossen Mann in einem weissen Hemd, der auch beteiligt gewesen sein soll, könne er sich nicht erinnern. Es habe dort ein paar Leute gehabt. (AF) Ja, er habe nicht gesehen, wie die Prügelei angefangen habe.

-       Der Wirt E.___ wurde unmittelbar nach dem Vorfall um 6:37 Uhr als Auskunftsperson befragt (AS 216 ff.) und erklärte, es seien in dieser Nacht rund 20 Personen an einer Privatparty in seinem Lokal gewesen, dies ausschliesslich Kurden und Türken. Die meisten Gäste kenne er persönlich. Die Party sei von 23:00 bis 4:00 Uhr geplant gewesen. Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich draussen aufgehalten beim Verabschieden von Gästen. Plötzlich habe ihn ein Kollege reingerufen. Dort seien alle Leute im Bereich der Bar gestanden. Dann habe er eine Person am Boden liegen gesehen. Er habe einen Lappen genommen, um deren Blutung zu stoppen. Eine Kundin habe dann die Polizei verständigt. Die beiden Männer, welche mit dem Messer offenbar zugestochen haben sollen, kenne er nicht. Er habe diese nicht gesehen und denke, diese seien noch nie da gewesen. Zudem sei es während der Party dunkel im Lokal. Er habe die beiden Männer auch nicht beim Verlassen des Lokals gesehen. Von den Opfern kenne er den Verletzten 1, der andere Verletzte sei noch nie da gewesen. Die beiden seien zusammen gekommen. Er habe im Eingangsbereich eine Videoüberwachung, die zurzeit allerdings nicht funktioniere, da die Festplatte des Aufzeichnungsgeräts defekt sei. Er habe bereits eine neue bestellt in Deutschland. Mehr könne er zum Vorfall nicht sagen.

Am Nachmittag um 15:00 Uhr wurde der Wirt erneut als Auskunftsperson befragt (AS 222) und er gab an, er habe um ca. 4:00 Uhr aufgehört, Musik zu machen. Einer der Gäste habe dann noch den Tanz «Zeybek» tanzen wollen. Der Mann habe dann allein zu tanzen begonnen. Bei diesem Tanz würden die Arme geöffnet. Als der tanzende Gast die Arme geöffnet habe, habe dieser zwei Gäste fixiert mit seinen Augen. Diese seien dann aufgestanden. Er sei dann ebenfalls aufgestanden und habe die beiden rausbegleiten wollen. Diese seien aber nicht zur Tür gegangen, sondern direkt zum tanzenden Gast. Einer der Beiden habe den tanzenden Gast gefragt, ob er ein Problem habe. Er selbst sei dann auch zur Tanzpiste gegangen. Nach kurzer Diskussion habe der zweite Gast, der hinter seinem Kollegen gewesen sei, eine Stichbewegung mit dem Arm gegen die zuvor tanzende Person gemacht. Den Tänzer kenne er nicht, wohl aber dessen Begleiter, den Verletzten 1. Der Verletzte 1 sei denn auch aufgestanden, als er gesehen habe, dass es auf der Tanzpiste eine Auseinandersetzung gegeben habe. Die vier Männer hätten dann eine Auseinandersetzung gehabt. Andere Gäste hätten die Männer auseinandernehmen wollen. Es habe einen Tumult gegeben. Er habe die Streithähne dann nach draussen begleiten wollen. Da habe er gesehen, dass der Tänzer vor der Bar verletzt am Boden gelegen sei. Die beiden Gäste, welche auf den Verletzten 2 losgegangen seien, hätten daraufhin das Lokal verlassen. Den Beschuldigten habe er an diesem Abend zum ersten Mal gesehen, dieser habe Dialekt aus der Osttürkei gesprochen. Dessen Begleiter heisse F.___ und sei aus Olten. Er habe nur eine Stechbewegung des Beschuldigten gesehen. (AF) Es sei relativ dunkel gewesen und ein Tumult, er nehme aber schon an, dass der Beschuldigte mehrmals zugestochen habe. Die beiden Begleiter des Verletzten 2 stammten aus dem gleichen Ort in der Türkei, er kenne diese gut. (AF) Bezüglich der Videoanlage habe er aus Angst gelogen. Er befürchte, dass ihm das Gleiche morgen oder übermorgen auch passieren könnte. Er sei Alevit und Kurde. Es sei beim Vorfall um nichts gegangen, somit könne er gut der Nächste sein. Er fürchte ganz einfach um sein Leben.

Am 8. Dezember 2015 wurde der Wirt als Beschuldigter (Einvernahme nach vorläufiger Festnahme) befragt (AS 672 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, der Verletzte 2 habe von der Tanzfläche aus die beiden Männer angeschaut. Diese seien dann aufgestanden und direkt auf den Verletzten 2 zugegangen. Er sei auch auf die Tanzfläche gegangen, um allenfalls etwas zu verhindern. Der Begleiter habe zum Verletzten 2 gesagt, warum hast du zu mir geschaut, ist etwas?». Dann hätten sie sich weggestossen. Der Beschuldigte habe danach den Verletzten 2 gestossen. Er habe dabei aber noch nicht gesehen, dass ein Messer im Spiel sei. (AF) Der Begleiter habe den Verletzten 2 leicht gestossen. Danach habe der Beschuldigte den Verletzten 2 geschlagen, zuerst auf den Oberschenkel. Nach dem Schlag habe er das Messer gesehen. Dann seien die Freunde des Verletzten 2 gekommen, dann noch andere. Er habe ein blutiges Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen. Auch der Begleiter habe ein gleiches Messer gehabt, als er nach draussen gegangen sei.

Am 21. Januar 2016 wurde der Wirt als Beschuldigter (u.a. wegen Begünstigung) befragt (AS 230 ff.) und gab dabei an, er habe den Ablauf bereits detailliert erzählt, mehr könne er nicht sagen. Er habe Musik für den Verletzten 2 gespielt und dieser habe recht provokativ gegen die beiden Männer getanzt. Diese seien aufgestanden und hätten den Tänzer gefragt, weshalb er so schaue. Der Begleiter und der Verletzte 2 hätten diskutiert, der Begleiter habe den Tänzer ein bisschen gestossen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe nicht alles gesehen. Er habe aber gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe. Dies unterhalb der Hoden in die Beine. Dies sei auf der Tanzbühne passiert. Es seien ein bis zwei Stiche gewesen. Dass der Verletzte 1 auch gestochen worden sei, habe er nicht mitbekommen. Erst als der Verletzte 2 auf dem Boden gelegen sei, habe er das bemerkt. (AF) Ja, der Begleiter habe auch ein Messer gehabt. (AF) Das Ganze habe auf der Tanzfläche stattgefunden. (AF) Ob der Verletzte 2 vor dem Beschuldigten habe fliehen wollen, wisse er nicht, alles sei sehr schnell passiert. Es sei ein Gerangel gewesen. (auf Vorhalt des Videos) Er habe gesehen, dass der Beschuldigte zugestochen habe, dies sei auf der Tanzfläche gewesen. (AF) Der «Zeybek»-Tanz stamme von der Ägäisküste. Es sei ein kultureller Tanz, bei dem sich Männer zeigen würden. (AF) Der Verletzte 2 sei ihm etwas komisch vorgekommen, wie dieser auf die Leute zugegangen sei. Wenn er selbst normal tanzen würde, würde er die Leute nicht so anschauen. (AF) Ja, er habe mit dem Begleiter ein längeres Gespräch gehabt, der Beschuldigte sei auch schon in seinem Lokal gewesen. (AF) Ja, er habe wie der Kellner den Eindruck gehabt, die Beiden wollten heimgehen. Dafür hätten sie über die Tanzfläche oder der Bar entlang gehen müssen. (AF) Es könne sein, dass sie auf dem Weg hinaus vom Verletzten 2 aufgehalten worden seien, dieser habe ja die Arme ausgestreckt gehabt. (AF) Ja, der Verletzte 2 habe die Beiden schon komisch angeschaut, dessen Blicke seien nicht normal gewesen. Normalerweise bewege man sich zu diesem Tanz, der Verletzte 2 habe sich aber kaum bewegt und habe die Beiden angeschaut. (AF) Wann genau der Verletzte 1 dazu gekommen sei, könne er nicht sagen. Ob dies vor dem ersten Stich gewesen sei, wisse er nicht. Dieser sei ja auch verletzt worden, aber er wisse nicht, wann. (AF) Ob der Verletzte 2 die Beiden beschimpft habe wisse er nicht, sein Verhalten sei aber schon nicht ganz normal gewesen.

2.2.7 Die vier Beteiligten machten zusammengefasst folgende Aussagen:

-       Der Verletzte 1 um 7:05 Uhr (AS 179 ff.): Der Verletzte 2 habe alleine auf der Tanzfläche getanzt. Da seien zwei Männer direkt auf diesen zugelaufen. Plötzlich habe der Verletzte 2 geschrien. Da habe er hingeschaut und gesehen, wie einer der beiden Männer dem Verletzten 2 etwas ins Ohr gesagt habe. Der Verletzte 2 sei dann zu ihm gelaufen und er sei aufgestanden. Dann habe der Verletzte 2 schon aufgeschrien und sei zusammengesackt. Er wisse nicht genau, was geschehen sei. Gleichzeitig habe er einen Stich im rechten Oberschenkel gespürt. Er wisse nicht, wer zugestochen habe. Er sei stehen geblieben und die beiden Männer seien sofort weggegangen. Er kenne die beiden Männer nicht und könne sie nicht beschreiben.

Um 11.25 Uhr gab der Verletzte 1 zu Protokoll (AS 183 ff.), der Verletzte 2 habe alleine zu tanzen begonnen. Irgendwie sei dieser dann zu ihnen an den Tisch zurückgekommen. Plötzlich habe einer der Männer auf den Verletzten 2 eingestochen und dieser sei zusammengesackt. Er sei dann aufgestanden, um sich um den Verletzten 2 zu kümmern. Da habe der Mann auch auf ihn eingestochen. Er sei zusammen mit dem Verletzten 2 und I.___ ins Lokal gekommen. Er wisse nicht mehr, welcher Mann auf ihn eingestochen habe. Es seien zwei Männer gewesen, beide hätten ein Messer dabei gehabt. Der eine sei auf den Verletzten 2 losgegangen und der andere auf ihn. Vorher habe er die Beiden nicht beachtet. (AF) Der Mann sei vor ihm gestanden und habe mit gestrecktem Arm von unten einmal auf sein Bein gestochen. (AF) Wie auf den Verletzten 2 eingestochen worden sei, wisse er nicht genau, wohl zuerst in den Rücken. Die Täter hätten während dem Vorfall nichts gesagt und hätten dann das Lokal sofort verlassen. (Auf Vorhalt, er erzähle wohl nicht alles, was er wisse.) Wenn er mehr wüsste, würde er das sagen.

Am 26. Januar 2016 wurde der Verletzte 1 erneut polizeilich befragt, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers (AS 188 ff.). Er erklärte, er wisse nicht, wie es zu diesem Vorfall gekommen sei. Und weil er nicht wisse, weshalb das passiert sei, könne er auch nichts dazu sagen. (AF) Sein Kollege habe zu einer gewünschten Efe-Musik getanzt. Nach wenigen Sekunden sei es dann passiert. (AF) Die beiden Personen seien aufgestanden und einer sei direkt auf den Verletzten 2 zugegangen und habe ihm etwas ins Ohr gesagt. Es sei nicht laut gewesen, es habe keinen Streit gegeben. Der Verletzte 2 habe sich gedreht und er selbst sei auch aufgestanden und auf die Tanzfläche gegangen. Er habe gemerkt, dass die beiden auf den Verletzten 2 losgegangen seien. Dieser sei dann am Rücken verletzt gewesen. Er wisse nicht, wer dies genau gemacht habe. Er wisse aber, dass der Mann, der hier bei der Einvernahme anwesend sei, ihnen mit dem Messer in die Beine gestochen habe. (AF) Er könne nicht sagen, wer zuerst verletzt worden sei. Er habe seine Verletzung zuerst auch gar nicht gespürt. Dabei sei er direkt neben der Bar gestanden, nicht auf der Tanzfläche. (AF, wo sich der Verletzte 2 befunden habe) Das könne er nicht genau sagen, das Gerangel sei zu gross gewesen. (AF) Der hier anwesende Mann habe ihn verletzt. Genaues dazu könne er nicht sagen. Ebenso wenig zum Grund des Stiches. Das Messer habe er nicht gesehen dabei. Er sei dabei ja zur Tanzfläche gelaufen und wisse nicht genau, wo sich der Beschuldigte dabei genau aufgehalten habe. (AF) Der Verletzte 2 habe zu einem «Efe-Lied» getanzt. Das heisse so, weil man wie ein Efe dazu tanze. Der Vorfall habe unmittelbar nach dem Beginn des Liedes stattgefunden. (AF) Eine spezielle Bedeutung des Liedes erkenne er nicht. Sein Kollege habe eben dazu tanzen wollen. Manchmal kämen auch kurdische Gäste, die ebenfalls ihre Musik wünschten. (AF) Wenn man das wolle, könne man sich von diesem Lied provoziert fühlen. Es werde im Lokal verschiedene Musik gespielt. Sie hätten auch bis zuletzt gewartet, um das Lied zu wünschen, weil sie niemanden damit hätten provozieren wollen. Er wisse nicht, wieso sich jemand provoziert fühle von diesem Lied.

(AF) Er habe bei beiden Männern Messer gesehen. Sie selber hätten keine Messer dabei gehabt, nichts. (AF, ob der Verletzte 2 vor oder nach ihm verletzt worden sei?) Er habe von Anfang an gesagt, er könne das nicht sagen. Es bringe nichts, das immer wieder zu fragen. (AF nach dem mutmasslichen Grund für die Attacke?) Es komme ihm alles komisch vor. Das müsse er eigentlich die Polizei fragen. (AF ob der Angriff im Zusammenhang mit dem Lied stehen könnte?) Wenn man einen Grund suchen wolle, könne man diesen ja dem Lied anhängen. (AF) Er kenne die beiden Männer nicht. (AF) An die auf dem Video erkennbare Ohrfeige, die ihm der Begleiter gegeben habe, könne er sich nicht erinnern. (AF) Die Stichwunde verheile schnell. Aber was passiert sei, vergesse man nicht so schnell. (Auf eine mündliche Entschuldigung durch den Beschuldigten) Dieser solle ihm lieber sagen, weshalb das passiert sei. Er könne doch nicht einfach zwei Personen verletzen und dann aus dem Lokal laufen. Er solle sagen, weshalb das passiert sei. (AF) Die Messer habe er erst nach der Verletzung gesehen. (AF des Beschuldigten) Er könne sich nicht erinnern, diesen auf der Tanzfläche hin und her gezerrt zu haben. Auf der Tanzfläche sei es nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen. Bis der andere Mann dem Verletzten 2 etwas ins Ohr gesagt habe, sei nichts passiert. Es könne schon sein, dass er den Beschuldigten geschubst habe, er habe eben zu seinem Kollegen gehen wollen. Das sollte alles auf dem Video ersichtlich sein, er könne sich nicht mehr genau erinnern. (Auf Vorhalt des Beschuldigten, der Verletzte 2 habe sie am Tische sitzend mit dem Besteck provoziert.) Er habe davon nichts bemerkt. (AF) Wenn der Wirt sage, der Verletzte 2 habe schon etwas komisch getanzt und zu den beiden Männern geschaut, könne es doch sein, dass sein Kollege alkoholisiert gewesen sei. Er denke, die Beiden hätten das geplant, wenn sie schon quer durch das Restaurant gesehen haben wollten, was sie mit dem Besteck gemacht hätten. Somit hätten die beiden Männer sie ja beobachtet und etwas geplant gehabt. Sie selbst hätten Alkohol getrunken gehabt und deswegen vielleicht das Besteck etwas anders in den Händen gehabt.

Der Beschuldigte liess am 4. Dezember 2018 ein vom Verletzten 1 unterzeichnetes Schreiben einreichen. Darin führte der Verletzte 1 aus, er habe in Basel einen Bekannten des Beschuldigten getroffen. Er könne sich nicht vorstellen, wie ihn das traurig gemacht habe, vor allem als er von einer Haftstrafe von 7 ½ Jahren gehört habe. Umso trauriger habe ihn gemacht, dass es sich dabei um eine versuchte Tötung einer Person handle. Demnächst habe er eine Gerichtsverhandlung. Wenn sie doch auch ihn rufen würden, dann könnte er zumindest darüber berichten, wie sie Alkohol zu sich genommen hätten und der Vorfall in diesem Zusammenhang passiert sei, dass sie sie tatsächlich provoziert hätten und dabei das Messer bei diesem Streit auf seine linke Seite getroffen sei. Es sei ihm nicht recht, dass er auf irgendeine Weise bestraft werde und deshalb habe er diesen Brief geschrieben. Er möchte seine Reue zeigen und ihn im Gefängnis besuchen kommen. Er wünsche ihm, dass er mit wenig Strafe beim Gericht davonkomme.

Zu den Aussagen des Verletzten 1 als Zeuge vor dem Berufungsgericht wird auf das schriftliche Protokoll verwiesen.

-       Der Verletzte 2 wurde am 24. Dezember 2015 erstmals polizeilich befragt (AS 206) und gab zu Protokoll, ehrlich gesagt könne er sich nicht an Details erinnern. Er habe damals viel Alkohol konsumiert. Wer auf ihn eingestochen habe, wisse er ehrlich gesagt nicht. Er habe nicht gesehen, dass einer auf ihn eingestochen habe. Er sei mit zwei Kollegen dort gewesen, er selber wohne in Frankreich. Er habe sich dann ein Lied gewünscht, ein kulturelles, türkisches Lied. Dazu sei er auf die Bühne gegangen und habe getanzt. (AF) Es sei ein Efe-Tanz. Der werde vom Rücken her erstochen («angeschossen», korrigiert durch die Dolmetscherin, AS 209, Ziff. 18). Es sei ein spezieller Tanz. Es sei ein langes Lied von zwei Gruppen, welche an eine Hochzeit gingen, dabei werde die eine Gruppe von der anderen angegriffen. Dabei werde einem Mann in den Rücken gestochen. (AF, wie es dann weiter gegangen sei?) Es sei Nacht gewesen für ihn. Er habe einfach einen Schmerz im Rücken und im Bein verspürt, als er getanzt habe. Er wisse es nicht mehr genau. Er könne dazu nicht viel mehr sagen. Er sei alkoholisiert gewesen und wisse es nicht mehr genau. (AF, ob er mit jemandem Kontakt gehabt habe, bevor er den Schmerz verspürt habe?) Nein, auf keinen Fall. Er habe niemanden gekannt und habe mit niemandem geredet. (AF) Er kenne die Person nicht, die ihm den Schmerz zugefügt habe. Er habe wie gesagt den Schmerz am Rücken gespürt und nicht gesehen, wer das gemacht habe. (AF) Konkret sei er mit einem Messer verletzt worden. Er habe zwei Stichwunden. Er wisse nicht, wer auf ihn eingestochen habe. (AF) Es habe keine Auseinandersetzung gegeben. Alle hätten Alkohol konsumiert. Er könne sich nicht recht erinnern, was gegangen sei. (AF) Nein, er habe keine Angst, vor niemandem. Den anwesenden Beschuldigten habe er noch nie gesehen. Wenn dieser aussage, er habe an diesem Morgen auf ihn (den Verletzten 2) eingestochen, sei das schlussendlich dessen Aussage. An die Gäste könne er sich nicht erinnern, er sei wie gesagt unter Alkoholeinfluss gestanden. (AF) Wer dort bewaffnet gewesen sei, habe er nicht gesehen. Ebenso wenig wer auf ihn eingestochen habe. Er habe gar nichts gesehen. (AF) Ob sonst noch jemand verletzt worden sei, wisse er nicht. Man habe aber auch zum Verletzten 1 geschaut, dieser müsse auch verletzt worden sein. Er habe sich aber nicht mehr drehen können, um nachzuschauen, was passiere. Ob der Verletzte 1 vor oder nach ihm verletzt worden sei, wisse er nicht, er könne sich nur stellenweise erinnern. (AF) Die Messerattacke könne er sich nicht erklären, ev. sei dies irrtümlich passiert und er sei verwechselt worden. Er kenne den Mann gar nicht. Er sei von einem unbekannten Mann angegriffen worden.

(AF, ob der Angriff in Zusammenhang mit dem gewünschten Lied stehen könnte?) Das wisse er nicht, er könne sich das nicht vorstellen. Es sei ein Lied, das alle gerne hören würden. Vielleicht seien die Figuren des Tanzes etwas provokativ gewesen. Dieser Tanz gehöre aber zu diesem Lied. (AF) Ob dies auf gewisse Völkergruppen der Türkei provozierend wirke, sei eine Charaktersache dieser Leute, wie sie das anschauen würden. Das könne er nicht sagen. Das Lied sei halt kulturell. Fast hinter jedem Lied der Türkei stehe eine Geschichte. Er kenne auch den Begleiter des Beschuldigten nicht. (AF) Er möchte von sich aus keine Strafanzeige machen. (AF) Der Stich habe sich kalt angefühlt, aber nicht wie ein Schuss. Er bringe diesen Vergleich, weil er früher in der Türkei im Gefängnis gewesen sei. Er sei gegen das System in der Türkei, das er Faschismus nenne, gewesen. (AF, ob das Lied Sympathie für die ISIS ausdrücke?) Was solle das für eine Frage sein. Ein Sympathisant der ISIS könne ja nicht so viel Alkohol getrunken haben. (AF) Ja, er habe im Spital schon mit dem Verletzten 1 gesprochen. (AF des Beschuldigten, weshalb der Verletzte 2 ihn damals provoziert habe?) Dann könne man ja jeden sofort umbringen, von dem man provoziert werde. Solle es denn so sein?

-       Der Beschuldigte wurde am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt befragt (AS 241) und erklärte dabei zu Protokoll, er sei gekommen, um Aussagen zum Messervorfall zu machen. Er habe Angst, diese Person – der Tänzer – sei ziemlich sicher IS-Mitglied. Es sei richtig, er habe zugestochen. Der Tänzer habe vorher zu ihnen gestarrt, es seien noch zwei andere Männer bei diesem gewesen. Dieser sei auf Streit aus gewesen. Der Mann habe dann beim Wirt Musik gewünscht. Es sei ein radikal-muslimisches Lied gewesen. Der andere Mann habe dann Jacke und Kappe angezogen. Sein Begleiter habe dann gesagt, sie würden wohl besser gehen. Sie hätten dann nicht einmal mehr ausgetrunken. Sein Begleiter sei etwa zwei Schritte vor ihm gewesen, er habe noch seine Jacke genommen und angezogen. Sie hätten Richtung Ausgang gehen wollen. Der Mann mit dem Bart und Beret (der Verletzte 2) sei auf der Tanzfläche gewesen, habe in ihre Richtung geschaut und die Arme ausgebreitet zu einem südanatolischen Tanz, er habe mit den Fingern «geschnippt» und mehrmals «Allah» gesagt, als sie in seine Nähe gekommen seien. Dann habe der Mann auch «Allahuekber» gesagt und er selbst habe gedacht, jetzt fange der Streit an. Der grosse Begleiter vom Tisch des Verletzten 2 sei in ihre Richtung gekommen und er habe sich sehr schlecht gefühlt in dieser Situation. Er habe sich gefragt, was er machen könne und habe das Messer aus seiner Tasche genommen. Er habe den langen Mann (Verletzter 1) gesehen und dann gehört, was der Verletzte 2 geschrien habe. Da habe er Angst bekommen. Er habe nicht abschätzen können, was die Beiden vorgehabt hätten, ob sie nur hätten reden wollen oder etwas anderes. Streit hätten sie sicher gewollt, aber in welcher Art? Er habe nicht gewusst, ob sie eine Waffe hinter dem Rücken hätten. Deshalb habe er Paranoia gehabt und das Messer in die rechte Hand genommen. Damit habe er in den linken Oberschenkel des Verletzten 2 gestochen. Dann habe ihn der Verletzte 1 an der linken Schulter gepackt und nach hinten gezogen. Andere seien auch noch dazu gekommen. Er müsse sich dabei um die eigene Achse gedreht und den Verletzten 2 in den Rücken gestochen haben. Alle hätten geschrien. Er sei Gesicht an Gesicht zum grossen Mann (Verletzter 1) gestanden. Er wisse es nicht, vielleicht hätten ihm die Anderen das Messer abnehmen wollen, er wisse es nicht. Er sei glaublich hinter den grossen Mann gekommen und habe auch diesen mit dem Messer verletzt, er wisse nicht genau wo, weil er nicht bewusst zugestochen habe, irgendwo im Beinbereich. Sein Begleiter sei schockiert gewesen über sein Verhalten. Ihm selbst sei schwarz geworden vor den Augen, in diesem Moment habe er realisiert, dass er zwei Menschen gestochen habe. Sein Gehirn sei stillgestanden. Er habe nicht gewusst, was er machen solle: schreien, sich hinsetzen oder zu den zwei Verletzten gehen. Er sei zum dritten Mann am anderen Tisch gegangen, dieser habe etwas in der Hand gehabt, ev. einen Stuhl, sein Begleiter habe ihn zurückgehalten. Dabei habe er selbst geschrien: «Ist es das, was ihr gewollt habt?».

(AF, ob er konkret bedroht worden sei vom Bärtigen oder sonst jemandem?) Er selbst habe auch einen Bart. Er kenne solche Personen aus seiner Heimat. (AF, ob sein Begleiter auch etwas gemacht habe?) Er habe nicht gesehen, was sein Begleiter gemacht habe. In diesem Moment, als er jemanden gestochen habe, sei bei ihm alles still gestanden. Er könne aber aufzeichnen, wo sein Begleiter gewesen sei. (AF) Er sei schon mehrmals in diesem Lokal gewesen. Den Verletzten 2 habe er vorher noch nie gesehen. (AF) Das Messer habe er in der Hosentasche gehabt. (AV, er und sein Begleiter sollen dann in Richtung des Tanzenden gegangen sein. Der Begleiter solle diesen gefragt haben, warum er zu ihm geschaut habe, ob irgendetwas sei. Dann habe er – der Beschuldigte – den Tanzenden weggestossen.) Ja, das stimme. Er habe ihn weggestossen. Dann sei der Grosse gekommen. (AF) Der Bärtige habe geschimpft und gesagt, er werde sie ficken. (AF, ob sie etwas zum Bärtigen gesagt hätten?) Sie hätten ja über die Tanzfläche gehen müssen zum Ausgang, er habe gespürt, dass etwas nicht stimme. (AF, ob der Bärtige ihnen im Weg gestanden sei) Ja, dieser habe gewollt, dass sie mit ihm eine Diskussion anfangen würden. (AF) Den grossen Mann kenne er auch nicht. (AF) Ob sein Begleiter auch ein Messer dabei gehabt habe, wisse er nicht. Sein Verteidiger gebe nun das von ihm benutzte Messer zu den Akten. Er habe dieses mit Wasser gereinigt. (AF) Seit dem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr gehabt zu seinem Begleiter. (AV der Verletzungen) Das hätte nicht sein müssen. Natürlich wolle er, dass die Beiden gesund würden, befürchte aber, dass sie ihm und seiner Familie danach schaden würden. Er sei sich dessen fast sicher. (AF, weshalb er vermutet habe, der Tänzer gehöre zum IS?) Der Sohn einer Nachbarin sei zum IS gegangen und habe genau so ausgesehen wie dieser Mann. Dazu sei noch die gewünschte Musik gekommen. (AF des Verteidigers) Ja, der grosse Mann habe am Tisch provokativ mit dem Tischmesser gespielt. (AF) Ja, er habe wegen der Arbeit immer ein Messer bei sich. (AF des Verteidigers, ob er den Mann habe töten wollen?) Also zuerst habe er sich verteidigen wollen, töten sicher nicht. Sonst hätte er ihn ja von vorne in den Oberkörper gestochen. (AF, ob er auch Angst um seinen Begleiter gehabt habe?) Am Anfang nicht, in dieser Situation aber schon. Der Mann sei ja direkt zu ihnen gekommen. Er selbst sei Kurde.

Am 29. Januar 2016 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt (AS 254 ff.) und gab dabei an, er könne seine ersten Aussagen bestätigen. Sein Begleiter habe mit dem Wirt ein Gespräch gehabt in einem anderen Raum. Danach hätten die Leute am anderen Tisch so provokativ zu ihnen geschaut. Dies sei vorher schon der Fall gewesen, aber weniger schlimm. Der Mann mit dem Bart (Verletzter 2) habe dann den Kellner gerufen und dieser sei zum Wirt, der an ihrem Tisch gewesen sei, gekommen und habe wegen Musik gefragt. In dieser Zeit sei es beängstigend gewesen, wie die anderen Personen mit ihrem Besteck umgegangen seien. Der Wirt sei dann die Musik abspielen gegangen. Der Bärtige sei dann aufgestanden, habe seine Kappe angezogen, sie angeschaut und sei auf die Tanzfläche gegangen. Sein Begleiter habe dann gehen wollen und die Rechnung bestellt. Dann seien sie aufgestanden, um zu gehen. Ihnen sei aufgefallen, wie der Bärtige zu ihnen geschaut habe und die Arme in die Höhe gereckt habe. Um hinaus zu gehen, hätten sie über die Tanzfläche gehen müssen oder am Tisch vorbei, wo die anderen Männer gesessen seien. Sie seien also aufgestanden, er sei noch einmal zurückgegangen, um seine Jacke zu holen. In dieser Zeit seien sein Begleiter und der Bärtige vis-à-vis auf der Tanzfläche gewesen. Der Bärtige habe ausgesehen, als wolle er den Weg versperren. Das sei eine kurze Sache gewesen, Sekunden. Der grosse Mann (Verletzter 1) sei nun aufgestanden und dem Bärtigen zu Hilfe geeilt. Er habe sich gedacht, diese Leute, die sie so provoziert hätten, hätten sicher eine Waffe oder ein Messer dabei. Das habe ihm etwas Angst gemacht. Es sei also alles zur gleichen Zeit passiert. Er habe das Messer hervor genommen. Den Mann mit dem Bart habe er am Bein getroffen. So habe die Auseinandersetzung angefangen. Er wisse nicht, ob sein Begleiter jemanden geschlagen habe. Aber er selbst habe irgendwie jemanden in den Rücken getroffen. Der Bärtige habe wohl nicht einmal bemerkt, dass er am Bein getroffen worden sei. Dieser habe immer noch drein geschlagen. Danach habe er den Verletzten 1 am Bein verletzt. Das sei alles im Bereich der Tanzfläche passiert. Dann habe es Leute gegeben, die laut geworden seien und ein Gerangel. Er sei so wütend gewesen. Als er dann das Lokal habe verlassen wollen, sei er beim Tisch vor den Leuten und beim WC gestanden. Da habe er das Messer noch in den Händen gehabt. Er habe den Mann noch angeschrien und dann das Lokal verlassen. (AF) Er habe auf zwei Personen eingestochen. Zuerst auf den Mann mit dem Bart.

(AF) Von einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Wirt und seinem Begleiter wisse er nichts. (AV, er habe gesagt, der Verletzte 2 habe ein radikal-muslimisches Lied gewünscht) Er habe den Mann als radikal-muslimisch eingeschätzt wegen dessen Aussehens. (AV, somit habe dies nichts mit dem Lied zu tun gehabt.) Aus den Aussagen der bereits einvernommenen Personen könne entnommen werden, dass das Lied so aufgefasst werden könne, wie man das anschauen wolle. Wolle jemand das Lied als schlecht anschauen, dann sei das so. Ebenso, wenn jemand darin etwas Gutes sehe. Das Lied, das der Mann getanzt habe, werde Efe genannt. Das sei ein traditionell türkisches Tanzlied, also nicht kurdisch. Es sei so, dass sich Türken und Kurden gegenseitig hassten. Wenn ein Türke das Lied tanze, zeige er, dass er zu den Türken stehe. (AF des Inhalts des Videos.) Er selbst habe ja gehen wollen. Als er seinen Begleiter und den Bärtigen auf der Tanzfläche gesehen habe, habe er gedacht, die Beiden würden sich nun streiten und sei deshalb direkt zu den Beiden gegangen. (AF) Ja, auf dem Weg dahin habe er sein Messer hervor genommen. (AF, weshalb?) Weil der Verletzte 1 da auch aufgestanden sei, als sie Beide aufgestanden seien. Es sei auch geschrien worden. Das habe ihn beunruhigt. Er habe mit dem Messer wohl auch etwas Angst machen wollen. Da sei es halt passiert. (AF, der Inhalt des Videos stimme nicht mit seiner Schilderung überein.) Er habe es nach seiner Erinnerung erzählt. Ev. könne er mehr sagen nach der Sichtung des Videos. (AF) In seiner Erinnerung habe sich das Ganze anders abgespielt.

(Nach Vorspielen der Videosequenz von 4:14:50 bis 4:17:30 Uhr) Er könne sich daran erinnern, dass er auf ihn eingestochen habe. (AV) Ja, es habe sich anders abgespielt, als er es erzählt habe. Im Schock habe er es wohl anders wahrgenommen. (AF, weshalb er nach der Verletzung des Verletzten 1 dem Verletzten 2 gefolgt sei?) Er sei nun hin und her gerissen und wisse nicht mehr, was er sagen solle. Er habe es anders in Erinnerung. Er habe nicht gewusst, mit was der Verletzte 2 zurückkommen würde, er sei so im Schock gewesen. (AF nach seiner damaligen Verfassung) Er sei unter Schock gestanden (weint). Es sei halt wirklich ein Gerangel gewesen und er habe nicht mehr gewusst, was abgehe. Er habe das Geschehene wirklich so in Erinnerung, wie er es geschildert habe. (AF, eine körperliche Aggression gegen ihn oder seinen Begleiter sei auf dem Video zu keiner Zeit ersichtlich, weshalb er denn das Messer gegen die Beiden eingesetzt habe?) Er habe Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, was die beiden Männer vorgehabt hätten. Er habe sich gedacht, dass lieber jemand anderes verletzt werde als er selber. Er habe das zu seinem Schutz gemacht. (AF, warum er sein Arbeitsmesser in den Freizeitkleidern mittrage?) Er möchte nicht als Psychopath angeschaut werden. Er sei ein normaler Mensch und sei es gewohnt, ein Messer dabei zu haben. Er trage diese Kleider auch zur Arbeit. Er müsse als Chauffeur damit Pakete aufschneiden. (AF des Verteidigers) Ja, er bedaure sehr, was passiert sei, es tue ihm extrem leid. Nicht weil die Personen verletzt seien. Diese Personen hätten wohl auch Kinder und er bedaure es, wenn die Kinder ihre Väter so sehen müssten. Ja, er sei froh, sei der Verletzte 2 nicht gestorben. (AF) Laut dem Verletzten 2 habe sein Begleiter auch ein Messer dabei gehabt. Dies sei aber ein kleines Handy gewesen, das sein Begleiter in der Hand gehalten habe. Er selbst habe dieses Handy am gleichen Abend ja auch auf dem Tisch liegen sehen. (AF der Verteidigung, ob der Ausruf «Allah huakbar» gefallen sei?) Ja, das habe der Mann mit dem Bart gesagt. Das sei gewesen, als sich der Mann von seinem Begleiter abgewandt habe und gegangen sei.

Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an (AS 868): (AF, weshalb er zugestochen habe?) Er sei unter grossem Druck gewesen und habe grosse Angst gehabt, dass die Beiden ihn umbringen könnten, erschiessen oder so. Er habe das Schlimmste befürchtet. (AF, woraus er das geschlossen habe?) Von dem Moment an, als diese am Tisch gesessen seien, seien die Beiden und noch eine Person sehr aggressiv gewesen. Sie hätten mit Löffeln und Gabeln Gesten gemacht, ihn angreifen zu wollen. Eine Person sei dann aufgestanden und habe mit den Händen Gesten gemacht, ihn anzugreifen. Einfach sehr aggressiv. (AF) Nein, er sei nicht angegriffen worden. (AF) Der Eine habe die Arme ausgebreitet und ihm zu verstehen gegeben, dass er ihn angreifen wolle, eine zweite dieser drei Personen sei auf seinen Kollegen zugegangen. (AF, ob diese seinen Kollegen dann angegriffen habe?) Die dritte Person habe D.___ geheissen und sei zu seinem Tisch gerannt. Er selbst habe vermutet, dieser wolle eine Pistole holen gehen. Weshalb hätte dieser sonst rennen sollen. Dann habe er den Grossen mit dem Messer gestochen. Er habe Angst gehabt, dass D.___ eine Pistole hole. (AV, weshalb er dann gegen den Kollegen gestochen habe, das sei nicht zu verstehen!) Das stimme. Nachdem er den Kollegen gestochen gehabt habe, sei er zu D.___ gegangen. Er habe in der Paniksituation nicht gewusst, was machen. Also habe er zunächst auf den Grossen und dann auf D.___ eingestochen. Er habe D.___ erwischen können, bevor dieser den Tisch erreicht gehabt habe. (AF, weshalb er dann auf den Verletzten 2 eingestochen habe?) Er wisse es nicht. Als er den Verletzten 2 erwischt gehabt habe, hätten sie sich gegenseitig verprügelt. Dann sei die dritte Person auch noch aufgestanden.

(AF) Er habe den Verletzten 2 an diesem Abend zum ersten Mal gesehen. Den Namen kenne er vom Protokoll. (AF) Der Tänzer habe die ganze Zeit geflucht und sei sehr provozierend gewesen. (AF) Da habe er aus Angst das Messer genommen. Vorher sei sehr viel passiert. Es sei der letzte Tropfen im Fass gewesen. (AF, weshalb er auf den Verletzten 1 eingestochen habe?) Dieser habe seinen Kollegen angegriffen, verbal und durch Festhalten. (AV, auf dem Video sehe man keinen Schubser und kein Halten!) Es sei ein verbaler Angriff gewesen mit Wörtern. (AF) Er habe ein Mal auf den Verletzten 1 eingestochen. (AV, der Verletzte 2 sei danach weggelaufen, was dann passiert sei?) Er habe diesen eingeholt, bevor er am Tisch gewesen sei. Dieser habe sich umgedreht, da habe er ihn mit dem Messer in den Fuss gestochen. (AF) Warum der Verletzte 2 dann Stichwunden im Oberschenkel und im Rücken gehabt habe, wisse er nicht mehr. (AF, weshalb er dem Verletzten 2 nachgelaufen sei?) Das wisse er nicht mehr. (AF) Danach sei er rausgelaufen. (AF der Verteidigung) Er und sein Begleiter hätten besprochen, das Lokal zu verlassen. Deshalb seien sie aufgestanden. (AF) Sie hätten keinen anderen Weg zum Ausgang gehabt als an D___ vorbei. Sonst hätten sie am Tisch der drei Personen durchlaufen müssen. (AF, mit welchen Worten sie beleidigt worden seien?) Er werde sie ficken… oder er werde ihre Mutter ficken. (AF, ob irgendeinmal der Ausdruck «Allah akbar» gefallen sei?) Als D.___ zum Tische gelaufen sei, habe dieser das geschrien, ja. (AF, welche Bedeutung das Efe-Lied für sie habe?) Es sei ein faschistisches Lied. Das singe man, wenn Kurden angegriffen würden oder wenn ein Völkermord begangen werde. Man singe das mit Stolz, wenn Kurden angegriffen würden. Gerade letzten Monat habe die Türkei eine Intervention gemacht in Erbil und das Lied dabei auch gesungen. (AF) Es tue ihm sehr leid, dass das passiert sei. Er habe sicher niemanden töten wollen.

Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht kann auf das entsprechende Protokoll verwiesen werden.

-       Der Begleiter des Beschuldigten, F.___, wurde ebenfalls am 10. Dezember 2015 vom Staatsanwalt befragt (AS 263 ff.) und gab zu Protokoll, er sei im Jahr 1992 in die Schweiz gekommen, er sei in der PKK gewesen. Er sei auch im Gefängnis gewesen und habe einmal unschuldig eine Kugel abbekommen. Er sei mit dem Beschuldigten am Tisch gesessen und habe dann noch etwas mit dem Wirt im Nebenzimmer besprochen. Als er zurückgekommen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Tisch vor der Bar hingewiesen, die Leute dort würden immer zu ihnen schauen. Er habe dann gesehen, wie einer das Tischmesser genommen und damit komische Bewegungen gemacht habe. Der Wirt habe sich dann zu ihnen gesetzt und sie hätten sich dann wieder über Geschäfte unterhalten. Der Kellner sei dann zum Wirt gekommen und habe gesagt, die Leute an jenem Tisch hätten ein Lied gewünscht, zu dem man einen Volkstanz namens Efe tanze. Die muslimischen Extremisten spielten dieses Lied oft. Das gefalle ihnen nicht. Er habe dann dem Wirt gesagt, er könne es schon spielen, er und der Beschuldigte wollten sowieso gehen. Dann habe ein Mann zwischen den Tischen getanzt und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle seine Jacke nehmen und hinter ihm gehen. Der tanzende Mann habe schon vorher am Tisch seine Mütze genommen und aufgesetzt gehabt. Sie seien aufgestanden, der Beschuldigte hinter ihm, und sie seien Richtung Ausgang gegangen. Der Tänzer habe sich dann zu ihnen umgedreht und er habe diesem gesagt, er solle weggehen und warum er provoziere. Der Mann mit der Mütze habe dann ein schlechtes Wort gesagt. (AF) Er habe gesagt, «ich ficke Euch beide». Dann sei plötzlich ein anderer, grosser Mann dazu gekommen. Sie hätten dann später erfahren, dass dieser (der Verletzte 1) Mehmet heisse, aus Basel komme und evtl. sogar ein Cousin des Wirts sei. Der grosse Mann sei zu ihm gekommen und er habe ihn auf Distanz gehalten, indem er ihm die linke Hand an die Wange gehalten habe. In der rechten Hand habe er das Handy und den grossen Schlüsselbund vom Geschäft gehabt. (AF) Dann habe der bärtige Mann ihn irgendwie angreifen wollen und der Beschuldigte habe dann glaublich ein Messer genommen. (AF, ob er gesehen habe, was dieser mit dem Messer gemacht habe?) Nein, er habe aber gedacht, dass er ihm zuerst einen Schlag verpasse. Das Messer habe er nicht gesehen. Er denke, der Beschuldigte habe dem Verletzten 1 zuerst einen Schlag gegeben. Der Verletzte 1 sei aggressiv geworden und auf ihn (den Begleiter) losgekommen. Der Beschuldigte und der Bärtige (Verletzter 2) hätten miteinander bis ungefähr vor die Bar gerammelt. Der Verletzte 2 sei dann auf dem Boden liegen geblieben. Leute hätten geschrien, dieser sei verletzt. (AF) Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt mit einer anderen Person gewesen, die mit den beiden Verletzten am Tisch gewesen sei. Diese Person heisse I.___ und sie beide hätten sich gekannt. Er habe I.___ gefragt, was sie hier für Leute hätten. Dieser habe nichts gesagt und sei – wie immer – ruhig gewesen. Und dann habe er zum Beschuldigten gesagt «wir gehen».

(AF) Er sei sicher ein bis zwei Mal pro Monat im Lokal. Der Beschuldigte nicht so oft, vielleicht zwei/drei mal. Den Verletzten 2 habe er dort noch nie gesehen, den Verletzten 1 aber schon ein paar Mal. (AF, nach vorliegenden Aussagen habe er auf dem Weg zum Ausgang den Bärtigen gefragt, weshalb er zu ihnen geschaut habe, ob irgendetwas sei. Dann habe er diesen weggestossen) Nein, er denke, es sei nicht so gewesen. (AF) Als der Verletzte 1 dazu gekommen sei, habe der Bärtige das mit dem «Ficken» gesagt. Der Bärtige habe viele Beleidigungen gesagt. (AF, ob dieser etwas von Allah» gesagt habe?) Ja er habe mehrmals Allahuekber gesagt. Das sei türkisch und heisse auf Deutsch «Angriff». Die ISIS und die Fundamentalisten sagten auf Arabisch «Allahuakbar». (AF) Er selbst habe kein Messer dabei gehabt. In der rechten Hand habe er sein Handy und den Schlüsselbund gehabt. (AF) Er habe den Verletzten 1 nicht geschlagen, er habe diesem nur gesagt, er solle Abstand halten. (AF) Ja, er habe diesem evtl. eine Ohrfeige gegeben. Dieser habe ihn beleidigt. (AF) Das Messer des Beschuldigten habe er zuerst gar nicht gesehen. Er habe gemeint, dieser habe nur zugeschlagen. Erst danach habe er realisiert, dass dieser mit einem Messer zugestochen gehabt habe. (AF) Mit dem Beschuldigten habe er erst am nächsten Tag am Telefon wieder gesprochen. Er habe diesem geraten, nicht unterzutauchen und habe ihm den Anwalt empfohlen. Der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, er habe mit dem Messer zugestochen. Sie hätten nicht darüber gesprochen, wo und wie er die Männer dabei getroffen habe. Er habe ihm geraten, die Wahrheit zu sagen. Nach dem Vorfall habe er von jemandem erfahren, der Verletzte 1 habe den Anwesenden geraten, der Polizei nichts über den Vorfall zu sagen, sie würden den Beschuldigten und den Begleiter umbringen. (AF) «[...]» sei sein Spitzname von der PKK.

2.3 Beweisergebnis

2.3.1 Auf der CD «V-2015-0516» sind unter dem Titel «Gaststube, relevante Szene» die Vorgänge der relevanten Minute von 4:15 bis 4:16 Uhr aufgezeichnet (ohne Ton). Die am Eingang zur Gaststube postierte Videokamera zeigt in Richtung des in der entgegengesetzten hinteren Ecke sitzenden Beschuldigten und dessen Begleiters. Der grosse Teil der Gaststube wird von der Kamera erfasst, so insbesondere die Tanzfläche, die meisten Tische und ein Teil des Buffets. Nicht abgedeckt von der Kameraperspektive ist links ein Teil der Gaststube mit einem Teil der Tische und einem Teil des Buffets. Vom Tisch mit den Verletzten vor dem Buffet ist nur der rechte Teil auf den Bildern sichtbar. Die Videoaufnahme zeigt in dieser Minute folgende Abläufe, die zum Beweisergebnis erhoben werden können:

Der Verletzte 2 begibt sich auf die Tanzfläche, wobei er vor dem Beginn des Tanzes während mehreren Sekunden in den hinteren Bereich der Gaststube in allgemeiner Richtung (nicht ganz frontal) des Beschuldigten und dessen Begleiters schaut. Im Mund hält er einen leuchtenden Gegenstand, wohl sein Handy. Den Tanz beginnt er leicht nach rechts abgedreht, dreht sich dann aber nach links in Richtung des sich nähernden Begleiters, der wie der Beschuldigte unmittelbar nach dem Beginn des Tanzes aufgestanden war. Der Begleiter geht zielstrebig und direkt auf den Verletzten 2 zu, wobei er problemlos entlang des Buffets oder über die Tanzfläche neben dem Verletzten 2 durch zum Ausgang hätte gelangen können, wenn er das denn gewollt hätte. Als der Begleiter zu ihm tritt, bricht der Verletzte 2 seinen Tanz ab. Dabei werden zwischen ihnen wohl einige Worte gewechselt, wobei keiner der beiden Männer tätlich wird oder auch nur aufgeregt wirkt. Der von hinten nachfolgende Beschuldigte holt etwas aus seiner Hosentasche. Der Wirt tritt zu den beiden Männern auf der Tanzfläche hinzu, worauf sich der Verletzte 2 nach links abwendet und nach links aus der Kameraperspektive weggeht. Der Begleiter macht Anstalten, dem Verletzten 2 folgen zu wollen, wird aber zunächst vom Wirt mit der Hand zurückgehalten. Mittlerweile tritt von links der Verletzte 1 hinzu und stösst von vorne leicht gegen den Begleiter. Gleichzeitig sticht der Beschuldigte, der hinter den Verletzten 1 zu stehen gekommen und bis dahin noch völlig unbeteiligt geblieben war, mit dem Messer – das kurz aufblitzt – in der rechten Hand wuchtig in Richtung des Gesässes des Verletzten 1 zu. Der Beschuldigte sticht unmittelbar danach in gleicher Weise ein zweites Mal zu, wobei er den Verletzten 1, der aufgrund des ersten Stiches einen Sprung nach vorne gemacht hatte, nicht mehr trifft. Danach geht der Beschuldigte raschen Schrittes nach links aus der Kameraperspektive in Richtung des Verletzten 2. Der Kellner eilt ihm nach. Die am Tisch links neben der Tanzfläche sitzenden Leute stehen auf und schauen nach links, wo sich (ausserhalb der Kameraperspektive) der Verletzte 2 und der Beschuldigte befinden müssen. Der Wirt hält vorerst den Begleiter zurück und geht dann ebenfalls raschen Schrittes nach links aus dem Bild in Richtung des Verletzten 2 und des Beschuldigten. Der Verletzte 1 geht nach dem Stich – er ist sich ganz offensichtlich noch nicht bewusst, eine Stichverletzung erlitten zu haben – nach vorne in Richtung der Kamera, ergreift einen Stuhl und macht Anstalten, sich damit nach links in Richtung des Verletzten 2 und des Beschuldigten zu begeben. Er wird aber vom Begleiter aufgehalten, der ihm mit der linken Hand auch noch eine Ohrfeige verpasst und den Verletzten 1 mit erhobenem Finger energisch in Richtung Eingangstüre verweist. Kurz danach (rund 15 Sekunden nach seinem Verlassen der Kameraperspektive) erscheint der Verletzte 2 von links her kommend hinkend wieder im Bild und hält sich am linken Oberschenkel. Den Beschuldigten sieht man nicht mehr im Bild. Hinsichtlich der übrigen Vorgänge vor und nach diesem Ablauf wird auf die Ausführungen in Ziffer 2.2.1 hiervor bzw. in der Strafanzeige zu den Aufnahmen verwiesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich auch beim Verletzten 1 – also beim Begleiter des Verletzten 2 – und beim Wirt um Kurden handelt. Beim gewünschten Lied handelte es sich um den Zeybek- oder Efe-Tanz. Die Zeybek lebten am Ende 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts in den westanatolischen Bergen, sie waren gegen den osmanischen Staat gerichtet, wurden von der Bevölkerung toleriert und positiv empfangen. Sie schlossen sich zu Banden zusammen, deren Anführer «Efe» genannt wurden. Der Zeybek-Tanz ist ein türkischer Volkstanz, der grösstenteils in der Ägäisregion und in der westlichen Mittelmeerregion getanzt wird, dies zu Veranstaltungen und Hochzeiten (Quelle: Wikipedia). Zu finden ist im Internet keinerlei Hinweis auf einen «faschistischen» oder gar «fundamentalistisch islamistischen» Charakter des Tanzes, im Gegenteil wird er doch beispielsweise am «Atatürk-Day» aufgeführt. Schon gar nicht ist irgendein Bezug zum IS ersichtlich. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wurden im Verlauf des Strafverfahrens denn auch zunehmend drastischer und martialischer. Allerdings kann der Tanz auch als provokativ empfunden werden, ist er doch sehr auffällig: wie in den Akten steht «zeigt sich» der Tänzer dabei, der Verletzte 1 charakterisierte den Tanz vor dem Berufungsgericht als «machohaft». Insbesondere von Kurden kann dieser türkische Tanz wohl als Provokation empfunden werden. Weiter ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Verletzte 2 vor dem Tanz einige Sekunden auffällig zu ihnen geschaut hat. Dies wurde auch vom Wirt so geschildert. Ob der Verletzte 2 mit dem Tanz und seinem Verhalten die ihm unbekannten Männer am hinteren Tisch bewusst provozieren wollte, kann offen gelassen werden, jedenfalls fühlten sich der Beschuldigte und sein Begleiter davon provoziert. So schilderte es auch der Verletzte 1 vor dem Berufungsgericht als Zeuge.

Auszuschliessen ist hingegen, dass am Tisch der Verletzten vorgängig provozierend die Tischmesser gehalten worden wären: Die Tische des Beschuldigten (ganz hinten in der linken Ecke aus Sicht der Kamera) und der beiden Verletzten (ganz links vor dem Buffet nur noch teilweise im Aufnahmebereich der Kamera) waren sehr weit voneinander entfernt, dazwischen standen je noch ein Tisch auf beiden Seiten der Tanzfläche sowie die DJ-Anlage. Vor allem aber gaben alle Beteiligten an, sich vorher nicht gekannt zu haben, weshalb es keinen Grund für eine Drohung gab. Die Aussagen des Beschuldigten dazu waren denn auch uneinheitlich, sprach er doch zunächst von «Messern», später von «Gabeln und Löffeln». Der Verletzte 1 hat solche drohende Gesten auch als Zeuge vor dem Berufungsgericht bestritten. Auch ein Ausruf «Angriff» in türkischer Sprache («Allahuekber») des Verletzten 2 auf der Tanzfläche erscheint angesichts seines ausgesprochen defensiven Verhaltens als höchst unwahrscheinlich oder konnte zumindest nicht als ernsthaft angesehen werden. Wie der Beschuldigte ausführen lässt, handelt es sich um einen eigentlichen «Kriegsruf», der in völligem Kontrast zum klar ersichtlichen Verhalten des Verletzten 2 gestanden wäre. Bekanntlich wird der Ruf geschrien, so dass er für alle Anwesenden hörbar gewesen sein müsste. Der Wirt, der unmittelbar daneben stand und der das provozierende Verhalten des Verletzten 1 nicht beschönigte, hätte das im Übrigen auch hören müssen. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Verletzte 2 ein Schimpfwort verwendete, als der Begleiter auf der Tanzfläche auf ihn zutrat und seinen Tanz unterbrach. Dies betraf aber nicht den Beschuldigten. Es bleibt somit dabei, dass einzig die durch den Efe-Tanz auf Seiten des Beschuldigten empfundene Provokation Auslöser der Geschehnisse war, die Ausführungen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht drehten sich denn auch nur noch um diesen Tanz und die allenfalls damit verbundene Provokation.

Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht bestreiten, dass in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Provokationen und Drohungen eine Absprache zwischen ihm und seinem Begleiter bestanden haben könnte, da sie sich nach der Tat nicht mehr gesehen hätten und danach am 10. Dezember 2015 ohne vorgängige Absprachemöglichkeit von der Polizei befragt worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: die Beiden hatten nach dem Vorfall das Lokal gemeinsam verlassen und hatten am Tag darauf nach den Angaben des Begleiters zumindest miteinander telefoniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie mit ihren Angaben (drohendes Halten des Tischbestecks, Ausruf «Allahuekber») versuchten, das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten erklärbarer zu machen bzw. in einem etwas milderen Licht erscheinen zu lassen.

Die Stiche des Beschuldigten gegen den Verletzten 2 wurden von der Kamera nicht erfasst. Sicher ist aufgrund des dargestellten Ablaufes, dass der Verletzte 2 sich nach einem kurzen Wortwechsel sofort und unaufgeregt nach links zurückzog und der Beschuldigte diesem nacheilte (nachdem er den Verletzten 1 verletzt hatte). Der Rest spielte sich in Sekundenschnelle ab. Aufgrund der Reaktion der Leute am Tisch links vor der Tanzfläche (unvermitteltes Aufstehen) ist davon auszugehen, dass sich links vom Aufnahmebereich etwas abspielte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass er von hinten heraneilend ohne weiteres zwei Mal auf den Verletzten 2 eingestochen hat (wofür nach seinem Verhalten gegenüber dem Verletzten 1 und aufgrund der Lage der Stichwunden des Verletzten 2 jedoch einiges sprechen würde), sondern dass er dem Verletzten 2 die beiden Stichverletzungen im Verlaufe eines kurzen (vom Beschuldigten ausgelösten) Gerangels zugefügt hat. Ein solches Gerangel hinten links vor dem Buffet wurde immerhin noch vom Kellner bestätigt, auch wenn dessen Angaben im Übrigen ebenso von den Bildaufzeichnungen abwichen wie diejenigen der anderen Anwesenden. Es kann durchaus so gewesen sein, wie vom Verteidiger vorgebracht, dass der Beschuldigte den Verletzten 2 mit der linken Hand am Hals gefasst und mit dem Messer in der rechten Hand zugestochen hat. Wo genau (hinter, neben – was wahrscheinlich ist – oder vor dem Verletzten 2) sich der Beschuldigte dabei befunden hat, ist für die rechtliche Beurteilung letztlich irrelevant, und kann offen bleiben. Denn die Verletzungen offenbaren, dass der Beschuldigte wie bereits zuvor beim Verletzten 1 kräftig zugestochen haben muss, drang doch die Messerklinge einige Zentimeter tief bis in die Brusthöhle in den Oberkörper des Verletzten 2 ein (vollständige Durchtrennung der Weichteile), die Stichwunde im Oberschenkelmuskel war ebenfalls «sehr tief». Eine versehentliche Zufügung dieser Stichwunden kann ausgeschlossen werden, es muss sich um wuchtig und gezielt abgegebene Stichbewegungen gehandelt haben: das Eindringen eines Messers in einen Körper bedarf bekanntlich wegen des hohen Widerstandes der Haut und ggf. auch der Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner (vgl. dazu das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2017.50 vom 31. Januar 2018 E.2.2.3 unter Hinweis auf ein Zitat aus einem Gutachten von Prof. Zollinger: Unbeabsichtigte Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten Personen sehr häufig geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber gezeigt, dass ohne starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven Stichbewegung gegen das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe). Vorliegend ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits unmittelbar vorher beim Verletzten 1 – zwei Mal zugestochen hat, wobei auch der zweite Stich in den Oberschenkel heftig ausgeführt worden sein muss. Diesen zweiten Stich lässt die Verteidigung geflissentlich aus, wenn sie vor Amtsgericht davon spricht, als sich der Verletzte 2 gegen den Würgegriff des Beschuldigten gewehrt habe, «dürfte dieser – vielleicht unbewusst ausgelöst durch diese Abwehr – eine Bewegung mit dem Messer in der rechten Hand ausgeführt und so zugestochen haben» (TG AS 80). Keiner der Verletzten war irgendwie bewaffnet. Auch gibt es auf den Aufnahmen keinerlei Hinweise auf Angst oder gar Panik auf Seiten des Beschuldigten und dessen Begleiters, die Aggressionen gehen alleine von ihrer Seite aus, der Beschuldigte handelt zielgerichtet und sein Begleiter findet am Schluss noch Zeit und Musse für eine kurze Ansprache vor dem Verlassen des Lokals. Dabei macht sein Begleiter alles andere als einen verängstigten Eindruck, sondern hatte das ganze Lokal unter Kontrolle und verhielt sich auffällig selbstbewusst, verpasste er doch dem Verletzten 1 eine Ohrfeige und verwies ihn mit gestrecktem Zeigefinger zum Ausgang (der Beschuldigte selbst war nach dem Einsatz des Messers gegen den Verletzten 1 im Bildausschnitt kaum noch zu sehen). Irgendwelche Anhaltspunkte, welche eine Angst- oder gar Paniksituation beim Beschuldigten hätten begründen können, sind überhaupt keine ersichtlich. Die Beiden verlassen das Lokal ohne erkennbare Eile eine gute Minute nach dem Vorfall um 4:17 Uhr.

2.3.2 Wenn man dieses Beweisergebnis – beruhend auf den objektiven Beweismitteln der Videoaufnahmen und Verletzungsbilder – mit den Aussagen der damals Anwesenden und Beteiligten vergleicht, wird sofort ersichtlich, dass die meisten der Schilderungen, soweit überhaupt konkrete Angaben gemacht wurden, nicht den Bildaufnahmen entsprechen. Dass seitens der Anwesenden kaum Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden bestand, wird auch aus folgenden ersten Ermittlungsergebnissen deutlich:

-       Der Wirt gab auf Nachfrage der Polizei nach den Daten der Videoaufzeichnung zunächst an, die Festplatte sei letzte Woche kaputt gegangen, weshalb die Kamera derzeit nicht aufzeichne (AS 032 f./216 ff.). Erst nach Rücksprache der Polizei mit der Patentinhaberin hat der Wirt der Polizei die Festplatte mit den nun doch vorhandenen Aufzeichnungen von der Tatzeit übergeben (AS 008/032). Als Grund gab er an, er habe Angst gehabt, es könne ihm morgen oder übermorgen dasselbe auch zustossen (AS 226).

-       Die anwesende Freundin des Verletzten 1 gab an, klar wisse man, wer es gewesen sei. Aber sie selbst hätten Namen, Familien und Kinder (AS 031) und hätten Angst, dass ihrer Familie etwas passiere, wenn die Täter von ihren Aussagen erfahren würden (AS 192). Der Verletzte 2 verlangte, dass seine Adresse vertraulich behandelt und bei der Herausgabe der Akten anonymisiert werde (AS 008).

Auch die Aussagen des Beschuldigten und seines Begleiters sowie diejenigen der Verletzten korrespondieren kaum mit dem Geschehen, dokumentiert auf den Videoaufnahmen: der Verletzte 1 gab zu den Verletzungen einen anderen Verlauf als die Bilder wieder (bspw. gab er zuerst an, seine Verletzungen seien zuletzt passiert), der Verletzte 2 vermochte kaum konkrete Angaben zum Verlauf zu machen und berief sich mehrfach auf seine damalige Alkoholisierung und die daraus folgende fehlende Erinnerung. Dem auf den Bildern erkennbaren Geschehen am nächsten kam der Wirt bei seiner zweiten Aussage, als er angab, der Verletzte 2 habe auf der Tanzfläche die beiden Männer in der Ecke mit den Augen fixiert. Der Begleiter sei dann direkt auf den Tanzenden zugegangen und habe diesen gefragt, ob er ein Problem habe, und der Beschuldigte habe dann von hinten eine Stichbewegung gegen den Verletzten 2 (effektiv erfolgte dieser Stich auf der Tanzfläche gegen den Verletzten 1) gemacht. Auch bei der dritten Aussage sprach er von einem provokativen Tanz des Verletzten 2. Es handelte sich um eine Auseinandersetzung zwischen türkischen und kurdischen Landsleuten; alle Anwesenden, auch die Verletzten, hatten offenbar wenig Interesse, der Polizei bei der Aufklärung des Vorfalles zu helfen. Dies zeigte auch der Versuch des Wirts, die Videoaufzeichnung verschwinden zu lassen. Insgesamt ergeben sich aus den Aussagen der damals Anwesenden und Beteiligten somit keine über die Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen und den Verletzungsbildern hinausgehenden, für die Beweiswürdigung massgeblichen Anhaltspunkte zum Tatgeschehen. Es bleibt damit bei den vorstehenden Feststellungen. Das Beweisergebnis deckt sich denn auch in wesentlichen Punkten mit den Ausführungen des Verteidigers vor dem Berufungsgericht.

III. Rechtliche Würdigung

1. Verletzter 2

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, und einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Verletzten 2 vorgehalten. Bezüglich des zweiten Vorhalts liegt nach der weiteren Beschränkung der Berufung nunmehr ein rechtskräftiger Schuldspruch vor.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Verletzten 2 als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der (wegen unmittelbarerer Lebensgefahr vollendeten) schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und davon geht auch die Anklage nicht aus.

1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

1.5 Das Bundesgericht hat sich in jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-       Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

-       Im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-       Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

-       Ebenfalls eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle sowie einer 8 cm langen Kopfschwartenwunde und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-       Urteil 6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-       Urteil 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-       Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victo

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