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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.11.2018 STBER.2018.24

15 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·14,382 mots·~1h 12min·3

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, Staatsanwältin B.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwältin Dana Matanovic, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

-       C.___, Privatkläger und Auskunftsperson;

-       Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Vertreter des Privatklägers;

zwei Pressevertreter;

zwei Zuhörer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 6), schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche Verteidigerin, die Kostennote der Staatsanwältin zur Einsicht zu überreichen.

Es werden von keiner Seite Vorfragen gestellt oder Vorbemerkungen gemacht.

Anschliessend erfolgen die Befragungen des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___:

1.    Es sei festzustellen, dass folgende Ziffern des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 4 und 5 (betreffen beide die Herausgabe bzw. die Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen).

2.    Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. August 2013 in [...], zum Nachteil von C.___, geb. [...], schuldig zu erklären.

3.    Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen.

4.    Der dem Beschuldigten A.___, geb. [...], mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2013 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen.

5.    Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.

6.    Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.

Rechtsanwalt Daniel Bitterli:

1.    Die durch den Beschuldigten A.___ erhobene Berufung vom 28. März 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 sei, unter Vorbehalt der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erhöhung des Strafmasses, in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Rechtsanwältin Dana Matanovic:

1.    Die Ziffern 1 - 3, 6, 7, 9, 11 und 12 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31.10.2017 (OGSAG.2016.27-AOGHUN) seien aufzuheben.

2.    Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:

-       Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich freizusprechen.

-       Es sei auf den Widerruf der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20.2.2012 sowie vom 19.6.2013 zu verzichten.

-       Es seien die Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.

-       Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Untersuchungshaft von 73 Tagessätzen zu je CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 14‘600.00, zuzusprechen.

-       Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Staat zu tragen.

-       Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vor der ersten Instanz auf CHF 8‘807.75 (volles Honorar) sowie vor der zweiten Instanz auf CHF 7‘058.00 (volles Honorar) festzusetzen und dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.    Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn.

Eventualiter:

1.    Die Ziffern 1-3, 6, 7 und 9 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31.10.2017 (OGSAG.2016.27-AOGHUN) seien aufzuheben.

2.    Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:

-       Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.

-       Der Beschuldigte sei mit Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren.

-       Es sei auf den Widerruf der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20.2.2012 sowie vom 19.6.2013 zu verzichten.

-       Es seien die Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.

3.    Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn gemäss der eingereichten Honorarnoten.

Sowohl die Staatsanwältin als auch der Vertreter des Privatklägers benutzen die Gelegenheit für eine Replik, die amtliche Verteidigerin für eine Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, wenn er den Privatkläger hätte töten wollen, hätte er das tun können. Es sei damals eine grosse Bedrohung gewesen für ihn, er sei auf der Polizei gewesen. Es sei eine Lüge, dass er ihn habe umbringen wollen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 17:00 Uhr wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet (der Privatkläger hatte sich zuvor von der mündlichen Urteilseröffnung dispensieren lassen).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Freitag, 23. August 2013, 22:57 Uhr, meldete der Wirt D.___ der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, vor seinem Lokal, Restaurant [...], sei ein Mann niedergestochen worden. Beide Parteien, beide mit Namen [...] und Cousins, seien noch vor Ort. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten die beiden Protagonisten, den verletzten C.___, geb. [...] (im Folgenden: Privatkläger), und den Täter A.___, geb. [...] (im Folgenden: Beschuldigter), antreffen. Der Privatkläger wurde in der Folge durch eine Ambulanz ins Kantonsspital Olten überführt. Der Beschuldigte gab zu, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben, machte aber geltend, dies sei unabsichtlich und in einer Notwehrsituation geschehen (vgl. Strafanzeige vom 7. Dezember 2013, Akten Seiten 001 ff, im Folgenden AS 001 ff.).

2. Über den Beschuldigten wurde am 18. August 2015 ein strafrechtliches Gutachten erstellt durch Dr. E.___, [...].

3. Mit Anklageschrift vom 8. September 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 006 ff., im Folgenden: AG AS 006 ff.)

4. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 31. Oktober 2017 folgendes Strafurteil:

«

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung z. Nt. von C.___ schuldig gemacht, begangen am 23.08.2013.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 23.08.2013 bis 04.11.2013 - total 74 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    a) Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20.02.2012 bedingt gewährte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird als vollstreckbar erklärt.

b)   Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19.06.2013 bedingt gewährte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- wird als vollstreckbar erklärt.

4.    Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.05.2016 beschlagnahmte Armbanduhr «[...]», silbrig (Aufbewahrungsort:  Kapo Asservate Schanzmühle), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten C.___, [...], auszuhändigen.

5.    Folgende mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.05.2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       1 Herren-T-Shirt blau, «[...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Herrenhose, ¾, «[...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Leibgurt (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Messer, «EIE» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Feuerzeug silbrig, «Restaurant [...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Paar Sandalenschlüpfer (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 kleiner Plastikbeutel (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Jeanshose, dunkelblau, «[...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Ledergurt (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Poloshirt, blau (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Unterleibchen, weiss (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Paar Freizeitschuhe (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-       1 Paar Socken, braun (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle).

6.    Der Beschuldigte A.___ ist dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für den durch die von ihm begangene Straftat verursachten Schaden zu 75% schadenersatzpflichtig.

7.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'875.00 (75% von CHF 6'500.00) zu bezahlen.

8.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], wird auf CHF 6'792.35 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75% = CHF 5'094.25 beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25% = CHF 1'698.10 beim Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorgenannten erlauben.

9.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 75% = CHF 2'425.50 zu bezahlen.

10.  Es wird festgestellt, dass die Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF 16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...], wird auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF 22'800.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 10. November 2017 die Berufung anmelden (OG AS 247 f.). Mit Berufungserklärung vom 28. März 2018 liess er beantragen, es seien die Ziffern 1 – 3, 6, 7, 9, 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 und 19. Juni 2013 gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 14'600.00 (73 Tage zu CHF 200.00) zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien ebenso wie die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter seien die Ziffern 1 – 3, 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren. Auf den Widerruf des mit Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 und 19. Juni 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. April 2018 die Anschlussberufung; beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 4: Aushändigung einer beschlagnahmten Armbanduhr an den Privatkläger;

-       Ziffer 5: Einziehungen;

-       Ziffer 8 und 10 (teilweise): Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands und der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2018 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten und Berufungsklägers auf erneute Befragung der Zeugen D.___ und F.___ abgewiesen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wurden die Parteien auf dem 15. November 2018 zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 23. August 2013 versucht, den Geschädigten, geb. [...], mit einem Messerstich in die Brust-/Herzgegend zu töten. Da der Erfolg – der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, sei es beim Versuch geblieben.

Eventualiter habe der Beschuldigte versucht, den Geschädigten mit einem Messerstich in die Brust-/Herzgegend lebensgefährlich zu verletzen. Da die Verletzungen des Geschädigten nicht lebensgefährlich gewesen seien, sei es beim Versuch geblieben.

Subeventualiter habe der Beschuldigte den Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit einem Messer, durch einen Messerstich in die Brust-/Herzgegend verletzt.

Der Beschuldigte habe sich mit zwei Kollegen, D.___ und F.___, auf der Gartenterrasse des Restaurants [...] befunden. Der Geschädigte sei mit seinem Personenwagen auf den Parkplatz des Restaurants gefahren, ausgestiegen, habe sich zur Mauer mit den Blumenbeeten begeben, habe sich vor den runden Tisch gestellt, an welchem der Beschuldigte mit seinen zwei Kollegen gesessen sei, und habe unverzüglich damit begonnen, den Beschuldigten zu beschimpfen. Der Geschädigte habe zum Beschuldigten gesagt «Ich ficke deine Mutter und deine Frau» bzw. «Ich ficke deine Familie». Der Beschuldigte habe den Geschädigten gefragt, was er wolle, worauf der Geschädigte seine Beschimpfungen wiederholt habe.

Der Beschuldigte habe sich in der Folge zum Geschädigten begeben und habe während des Gehens aus seiner rechten hinteren Hosentasche ein Messer (zusammenklappbar, zweihändig bedienbar, Totallänge ca. 18,7 cm, Klingenlänge ca. 7,7 cm, Klingenbreite im Maximum ca. 2,9 cm) behändigt, welches er am Vortag in Deutschland gekauft gehabt habe, und dieses mit beiden Händen geöffnet. Der Beschuldigte und der Geschädigte hätten im Bereich des Durchgangs zur Terrasse gegenseitig aufeinander eingeschlagen, unter anderem habe der Geschädigte mit der rechten Faust ins Gesicht des Beschuldigten geschlagen, sodass sich dieser eine oberflächliche Schürfung mit Kontusionsmarke und kleinem Bluterguss an der Innenseite der Unterlippe zugezogen habe.

D.___ und F.___ hätten sich erhoben und sich zwecks Schlichtung zu den Kontrahenten begeben. In diesem Moment habe der Beschuldigte zweimal mit dem Messer auf den Geschädigten eingestochen. Zunächst habe der Beschuldigte das Messer, welches er in der rechten Faust gehalten habe, von oben nach unten herab in die linke Brustseite des Geschädigten gestossen. Jener habe dadurch eine Stichverletzung bei der linken Achselhöhle mit einem 2,8 cm breiten Einstich und Berührung der Rippe durch das Tatwerkzeug (in Herz- und Lungennähe) erlitten. Mit dem Messer habe der Beschuldigte dem Geschädigten zudem eine kleine Stichverletzung an der linken Hüfte sowie eine am rechten Zeigefinger zugefügt. Schliesslich seien die beiden Kontrahenten durch D.___ und F.___ getrennt worden.

Der Geschädigte habe sich während vier Tagen in Spitalpflege befunden. Er habe eine Messerstichverletzung am Thorax links an der Axillarlinie (gedachte Linie, die senkrecht an der seitlichen Brustwand verläuft) erlitten, wobei der Stichkanal von dorso-lateral (zum Rücken hin gelegen und seitlich) nach ventrokaudal (bauchwärts nach unten) verlaufen sei, mit einem Bluterguss im Unterhautfettgewebe. Zudem habe sich eine kleine Stichverletzung von ca. 4 mm an der linken Hüfte, eine glattrandige oberflächliche 5 mm lange und ca. 1 mm breite Hautdurchtrennung am rechten Zeigefinger sowie eine Prellung am linken Knie gefunden. Der Geschädigte sei vom 23. August 2013 bis zum 1. September 2013 arbeitsunfähig gewesen.

Der Beschuldigte habe den Geschädigten körperlich schädigen wollen und habe darüber hinaus zumindest in Kauf genommen, dass der Geschädigte durch den Messerstich getötet – bzw. eventualiter lebensgefährlich verletzt – würde. Nur durch äussere Umstände sei es nicht zu schwereren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen gekommen. Da der Todeseintritt ausgeblieben sei und die Verletzung weder lebensgefährlich gewesen sei noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt habe, sei es beim Versuch geblieben.

Subeventualiter habe der Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich (mit einem Messer) eine Verletzung zugefügt.

Der Beschuldigte A.___, geb. [...], bestreitet nicht, den Geschädigten C.___, geb. [...], mit einem Messer verletzt zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass er diesen nicht haben töten wollen; vielmehr habe er – nachdem er einige Schläge abbekommen hatte – diesem mit dem Messer lediglich Angst machen wollen, damit er gehe.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Vorgeschichte und unbestrittener Sachverhalt

3.1 Dem Vorfall vom 23. August 2013 ging ein seit mehreren Jahren schwelender Streit zwischen den beiden Protagonisten bzw. deren Familien voraus. Der Privatkläger war mit der Schwester des Beschuldigten verheiratet, wobei es wegen einer angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau im Jahr 2009 oder 2010 zur Trennung kam. Die Scheidung war zur Tatzeit noch am Laufen, offenbar hatte die Ehefrau gerade ein Rechtsmittel vor Obergericht eingelegt. Es ging bei der Scheidung offensichtlich auch um Vermögenswerte in [...], die auf den Namen des Bruders des Beschuldigten lauteten. Beide Seiten halten der jeweils anderen Familie im Rahmen dieser Ehegeschichte vielfache Drohungen und Beschimpfungen vor. Der Beschuldigte war vor dem 23. August 2013 schon zwei Mal wegen Straftaten zu Lasten des Privatklägers rechtskräftig verurteilt worden: Mit Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 (Tätlichkeiten, Drohung und Sachbeschädigung, alles begangen am 18. Mai 2011 zum Nachteil des Privatklägers: der Beschuldigte habe diesen angegriffen, zu Boden gerissen und ihn mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen) und vom 19. Juni 2013 (versuchte Nötigung: der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit den Worten «Gib endlich das Geld zurück, sonst werde ich Euch alle umbringen» gedroht).

In den Tagen vor dem hier zu beurteilenden Vorfall kam es offensichtlich zu einer Eskalation: einerseits soll der Beschuldigte am 20. August 2013 den in [...] lebenden Bruder des Privatklägers telefonisch bedroht haben, andererseits soll der Privatkläger am frühen Morgen des 23. August 2013 seiner getrennt lebenden Ehefrau und Schwester des Beschuldigten per SMS eine Drohung gegen den Beschuldigten geschickt haben. Der Privatkläger gab im Verfahren an, er habe aus diesem Grund die Aussprache mit dem Beschuldigten suchen wollen bzw. diesen auffordern wollen, die Drohungen gegen seine Familie zu unterlassen. Die Polizei konnte bei der Auswertung des Handys des Beschuldigten Fotos von SMS finden, wonach er in SMS des Privatklägers an seine Schwester beschimpft/bedroht wurde (AS 133 ff., Übersetzungen AS 125). U.a. schrieb der Privatkläger, er suche den Beschuldigten und wenn er ihn erwische, «dann ficke ich seine Mutter und seine Frau». Die entsprechenden SMS, abgeschickt vom Handy des Privatklägers, konnten auf dem Handy der Schwester des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 097 ff.). Auf dem Handy des Privatklägers konnten hingegen die entsprechenden SMS nicht gefunden werden (AS 137 ff.). Der Privatkläger übergab der Polizei am 28. August 2013 einen angeblichen [...] Polizeirapport, wonach der Beschuldigte am Abend des 19. August 2013 den Bruder des Privatklägers telefonisch bedroht haben soll (AS 148 ff.). Der Bruder habe entsprechend Strafanzeige in [...] erstattet. Die Echtheit dieses Papiers wurde aber sowohl durch die Dolmetscherin wie auch durch die Polizei wegen fehlender Stempel angezweifelt, ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen wurde durch die [...] Behörden nicht beantwortet. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor Amtsgericht habe er seither mehrere Reisen in [...] unbehelligt unternommen.

3.2 Am Abend des 23. August 2013 sass der Beschuldigte zusammen mit den Zeugen D.___ und F.___ auf der Terrasse vor dem Restaurant [...] an einem Tisch. Der Privatkläger erblickte diesen auf seiner Heimfahrt von der Arbeit und fuhr um ca. 22:45 Uhr auf den Parkplatz vor der genannten Terrasse. Darüber, was danach genau geschah, gehen die Angaben der beiden Parteien auseinander; dies ist Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung.

3.3 Der Privatkläger wies gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Olten vom 27. August 2013 nach dem Vorfall folgende Verletzungen auf (AS 161 ff.):

-       Messerstichverletzung Thorax Axillarlinie links (Stichkanal: von dorsolateral nach ventrokaudal; grosses Hämatom über der Einstichstelle);

-       Kleine Stichverletzung Hüfte links: ca. 4 mm;

-       Kniekontusion links.

Es handle sich um eine ca. 2 cm lange Stichverletzung, die Sondierung habe einen ca. 7 cm langen Stichkanal bis zu den Rippen verlaufend von dorsolateral nach ventrokaudal ergeben. Die Stichwunde sei versorgt worden, die zweite Wunde an der Hüfte sei oberflächlich gewesen und habe keiner medizinischen Versorgung bedurft. Radiologisch und klinisch habe sich kein Hinweis auf eine intrathorakale oder intraabdominelle Mitbeteiligung gefunden. Zur initialen kardiopulmonalen Überwachung sei der Patient auf die Intensivstation verlegt worden, diese sei aber stets unauffällig gewesen. Die Entlassung sei am 27. August 2013 erfolgt.

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der [...] vom 13. September 2013 über die körperliche Untersuchung des Privatklägers am 24. August 2013 im Kantonsspital Olten beschreibt zur Hauptsache eine ca. 2,8 cm lange, glattrandige, in der Tiefe der Wundränder von kopf- nach fusswärts abgeschrägte, ca. 45° zur Körperlängsachse von vorne nach hinten verlaufende, randständig eingeblutete Hautdurchtrennung mit in die Tiefe sichtbarem, eingeblutetem Unterhautfettgewebe (AS 168 ff.). Die drei am Privatkläger aufgefundenen Verletzungen seien infolge scharfer Gewalt entstanden. Die abgeschrägten Wundränder der Verletzung am Brustkorb legten den Schluss nahe, dass der Stich von oben nach unten geführt worden sei. Zu einer Verletzung des Brustfells oder der darunter liegenden Lunge sei es nicht gekommen. Die Stichverletzung im Bereich der linken Flanke und die Hautdurchtrennung am rechten Zeigefinger seien oberflächlich. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Stichverletzungen im Brustkorbbereich würden jedoch jederzeit die Gefahr der Verletzung des Brustfells mit der Möglichkeit der Entstehung einer Luftbrust (Pneumothorax) und darauf resultierender Atembehinderung, möglicher später folgender Brustfellentzündung oder einer direkten Verletzung der Lunge oder grösserer, unter den Rippen gelegener Schlagadern mit einem potentiell kreislaufrelevanten Blutverlust bergen.

Fotos der Verletzungen finden sich auf AS 055 ff. Dabei ist auch auf die Beschädigungen an den Kleidern, insbesondere an die Lochbeschädigungen an Gurt und Jeanshose (beide durchgehend und im Bereich der Stichverletzung des Privatklägers an der Hüfte liegend) auf AS 063 f. hinzuweisen.

Beim Beschuldigten wurde gemäss Arztbericht von Dr. G.___ am 24. August 2013 an der Innenseite der linken Unterlippe eine kleine Schürfung mit Kontusionsmarke und kleinem Bluterguss festgestellt. Die linke Wange sei leicht geschwollen und es bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit des linken Unterkiefers. Die Befunde seien frisch und vereinbar mit einem Faustschlag. Der restliche Körper sei unauffällig und frei von äusseren Verletzungen (AS 160, Fotos AS: 069 f.).

3.4 Auf AS 071 ff. ist das vom Beschuldigten verwendete Messer abgebildet: Das Messer weist im geöffneten Zustand eine Totallänge von ca. 18,7 cm auf, die Klingenlänge beträgt ca. 7,7 cm und die Klingenbreite im Maximum 2,9 cm. Das Messer ist zusammenklappbar und kann nur zweihändig geöffnet werden: Die Klinge rastet nach dem Öffnen oder Schliessen ein und kann nur durch Betätigen des Arretierhebels am Griff wieder bewegt werden (AS 023).

3.5 Aus den Fotos auf AS 032 ff. ergibt sich die räumliche Situation: Vor dem Restaurant [...] befindet sich eine Terrasse mit Tischen. Vor der Terrasse befinden sich an der Hauptstrasse einige rund einen Meter tiefer gelegene Parkplätze. Die Terrasse ist gegenüber den Parklätzen abgetrennt durch eine Mauer mit darauf stehenden breiten, steinernen Blumentrögen. Neben der Terrasse führt ein kleiner Durchgang zu den etwas tiefer gelegenen Parkplätzen. In der Mitte dieses Durchganges fanden sich nach der Auseinandersetzung zwei Sandalenschlüpfer des Beschuldigten, am Ende des Durchganges bei den Parkplätzen lag die Armbanduhr des Privatklägers (AS 044 und 051), etwas weiter – neben dem parkierten Fahrzeug des Privatklägers – fanden sich am Boden Blutanhaftungen (AS 045 f.).

4. Beweiswürdigung

4.1 Die vorhandenen Aussagen der beiden Protagonisten und der beiden Augenzeugen wurden von der Vorinstanz auf den Seiten 11 bis 21 ausführlich wiedergegeben, darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, sodass nachfolgend nur noch die Aussagen zum Tatablauf im engeren Sinne dargelegt werden.

4.1.1 Mit dem Privatkläger wurde am 24. August 2013 im Kantonsspital Olten die polizeiliche Erstbefragung als Auskunftsperson durchgeführt (AS 197 ff). Dabei gab er an, er sei nach der Arbeit nach [...] gefahren mit der Absicht dort noch etwas im Restaurant [...] zu trinken. Schon als er zum Restaurant hingefahren sei, habe er gesehen, dass sein Cousin, der Beschuldigte, zusammen mit den beiden Zeugen am runden Tisch auf der Terrasse gesessen sei. Oftmals sei er schon am Restaurant vorbeigefahren, wenn er seinen Cousin gesehen habe. Dieses Mal habe er aber versuchen wollen, mit diesem ein normales Gespräch zu führen. Dies aus folgendem Grund: Seine Probleme mit seinem Cousin und Beschuldigten hätten vor ca. 3 Jahren begonnen. Er habe sich damals von seiner Frau, H.___, getrennt, welche die Schwester des Beschuldigten sei. Seither mache dieser Probleme, weil er immer wieder Geld von ihm für seine Ex-Frau wolle, welches ihr aber gar nicht zustehe. Sein Cousin habe ihn deswegen schon oft bedroht, auch mit dem Tode, und habe ihn auch schon einmal «abgeschlagen» (Fall wurde der Polizei gemeldet).

Letzten Montag oder Dienstag habe sein Cousin seinem Bruder in [...] telefoniert und diesem gesagt, dass er alle umbringen werde und habe Beschimpfungen ausgestossen. Da er von der ganzen Situation die Nase voll gehabt hatte, habe er versuchen wollen, mit seinem Cousin ein klärendes Gespräch zu führen. Deshalb habe er sein Auto auch dort parkiert und sei nicht einfach vorbeigefahren. Er sei ausgestiegen und zu den Blumentrögen gegangen, welche die Gartenwirtschaft vom Parkplatz abtrennten. Er habe dann zu seinem Cousin gesagt, er solle aufhören, es reiche. Er solle sie nicht immer mit dem Tode bedrohen. Weiter habe er ihm gesagt, «ich bin hier, wenn Du willst dann bringe mich um». Sein Cousin habe ihn dann mit unschönen Worten beschimpft. Er sei zornig geworden und habe den Beschuldigten mit denselben unschönen Worten zurückbeschimpft. Er habe gemerkt, dass ein Gespräch nicht möglich sei, zudem habe sein Cousin noch eine Bierflasche in die Hand genommen und Anstalten gemacht, diese nach ihm zu werfen. Gestützt darauf habe er beabsichtigt, wieder ins Auto zu steigen und nach Hause zu fahren. Er sei dann retour Richtung Türe seines Autos gelaufen. Er habe gesehen, wie sein Cousin die Gartenwirtschaft verlassen habe und auf ihn zugekommen sei. Er habe gesehen, wie dieser mit seiner rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche gegriffen habe. Aufgrund der Dunkelheit habe er nicht genau gesehen, was dieser hervorgenommen habe, es sei aber ein silbriger Gegenstand gewesen, den dieser in der rechten Hand gehalten habe. Als dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er erkannt, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten habe. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen und er habe versucht, dessen rechte Hand abzuwehren. Plötzlich habe er gemerkt, wie er stark geblutet habe. Er habe dann festgestellt, dass er auf der linken Seite einen Einstich habe. Er habe gesehen, dass er überall Blut habe, und habe dann mit der Hand gegen die Wunde gedrückt. F.___ und D.___ hätten dann seinen Cousin zurückgehalten, so dass dieser nicht weiter auf ihn habe einstechen können. Wären diese Leute nicht dort gewesen, sein Cousin hätte ihn umgebracht, da sei er sich absolut sicher.

Am 11. September 2013 wurde der Privatkläger erneut von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 253 ff.), wobei er seine Erstaussagen als richtig bestätigte, Ergänzungen habe er keine anzubringen. Er habe noch nie eine Waffe besessen. Es sei richtig, dass er am 20. August 2013 SMS an seine Frau zu Handen des Beschuldigten geschrieben habe. Dieser habe vorher seinen Bruder am Telefon bedroht. In der SMS habe er keine Drohungen ausgesprochen. (Auf Vorhalt des Textes: «Wenn ich Deinen ehrlosen Bruder erwische, ficke ich seine Mutter und seine Frau. Wenn er mich umbringen will, bin ich hier!») Ja, das habe er geschrieben, weil ihm die Drohungen des Beschuldigten bis zum Hals ständen. Das Gleiche habe ihm der Beschuldigte vorher über hundert Mal gesagt. Deshalb habe er genau diese Worte benutzt. (Auf Vorhalt, wonach er gemäss Aussagen der beschuldigten Person aus seinem Personenwagen gestiegen, zu der dortigen Gartenmauer gegangen sei und den Beschuldigten in [...] Sprache mit den Worten «Ich ficke deine Mutter und deine Frau» beschimpft/bedroht haben soll?) Nein. Das stimme nicht. Er sei ausgestiegen und habe zu A.___ gesagt, dass dies nun die beiden anwesenden Personen auch mithören sollen. Er habe gesagt, dass dieser bis anhin viele schlechte Wörter zu ihm und seiner Familie gesagt habe. Er solle damit aufhören. Dann habe er zu diesem die schlechten Wörter gesagt, welche er selbst jetzt gar nicht hören möchte. (Auf Hinweis, dass die Aussagen der beschuldigten Person durch die beiden Auskunftspersonen, F.___ und D.___, wortgleich bestätigt worden seien) Er sage nicht, dass die beiden Auskunftspersonen lügten. Er sei einfach ausgestiegen und habe gesagt, dass die beiden Auskunftspersonen hören sollten, was er A.___ habe sagen wollen. Er habe dann gesagt, dass dieser ihn und seine Familie 100 Mal beschimpft und bedroht habe. Er habe dann zu diesem dieselben Worte benutzt, weil er genug von seinen Drohungen gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser solle ihn umbringen. Es sei richtig, dass der Beschuldigte auf dem Weg zu ihm hinten etwas hervor genommen habe. Dieser habe dann ein paar Mal gezielt auf ihn einzustechen versucht. (Auf Vorhalt der Angaben des Beschuldigten, wonach dieser lediglich Abwehrbewegungen, sog. Scheibenwischbewegungen, gemacht habe) Das stimme nicht. Er sei ja nicht auf den Beschuldigten zugegangen, sondern umgekehrt. Für ihn sei klar, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen. Dies habe er ja vorher schon mehrfach angedroht. Er habe den Beschuldigten nie mit dem Tod bedroht. (Auf Frage, ob er den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen und getreten habe) Er habe sich einfach geschützt. Was er genau gemacht habe, wisse er nicht mehr.

Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 285 ff.) gab der Privatkläger zum Tatablauf im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Seine bisherigen Aussagen seien richtig. Das sei ein Freitag gewesen. Am Montag vorher habe der Beschuldigte ihn beleidigt. Das habe dieser immer wieder getan, beleidigt und bedroht, die ganze Familie. Der Beschuldigte habe auch seinen Bruder in [...] angerufen und diesen auch bedroht. Daher habe er nochmals mit ihm diskutieren wollen. Er habe Angst gehabt und die ganze Familie auch. Er habe ihm sagen wollen, dass er sie in Ruhe lassen soll. Er selber gehe praktisch jeden zweiten Freitag in dieses Restaurant nach der Arbeit. Er habe schnell dorthin gewollt, etwas trinken, und er habe gesehen, dass der Beschuldigte dort mit zwei Kollegen gewesen sei. Er habe das Auto parkiert und habe gesagt, «lass uns in Ruhe, es ist genug». Der Beschuldigte sei am Tisch gesessen mit den Kollegen. Er habe mit ihm geredet und der Beschuldigte sei aufgestanden und habe eine Bierflasche genommen. Er habe damit auf seinen Kopf schlagen wollen. Dann sei der Beschuldigte wieder zurückgegangen. Er sei wieder zum Tisch gegangen, habe sich gesetzt. Er habe nach Hause gewollt und der Beschuldigte habe noch schlechte Worte zu ihm gesagt, er auch. Und er habe gehen wollen, er sei fast beim Auto gewesen. Der Beschuldigte sei dann aufgestanden und habe mit der Hand etwas aus der rechten Hosentasche hinten genommen. Dieser habe dann einen silbernen Gegenstand in der Hand gehabt. Er habe es nicht genau gesehen. Dieser sei dann zum Parkplatz gekommen und dann sei es passiert. (AF) Sie hätten sich geschlagen und der Beschuldigte sei mit dem Messer gekommen. Er habe sich einfach nur schützen wollen. Er habe gedacht, alles sei vorbei. Der Beschuldigte sei sofort auf ihn losgegangen und habe mit dem Messer drei, vier Mal gegen seinen Bauch geschlagen. Plötzlich habe er dann Blut bemerkt. Dann seien die beiden Zeugen gekommen und hätten sie getrennt. Es könne sein, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er ficke seine Mutter und seine Frau. Das habe dieser zu seinem Bruder gesagt, deshalb habe er ihm das auch gesagt. Vor dem Vorfall habe er schon drei Mal Anzeige gemacht bei der Polizei. Diese habe gesagt, sie könne erst etwas machen, wenn etwas passiere. Als der Beschuldigte seinen Bruder in [...] bedroht habe, sei das Mass für ihn voll gewesen, dies sei der letzte Tropfen gewesen. Mit dem Beschuldigten könne man nicht normal reden und ein Problem lösen, der sei ein gewalttätiger Mensch. Dieser habe ihn an dem Abend mit dem Messer umbringen wollen, dies nach vielen Morddrohungen vorher. Er verlange Schadenersatz und vertraue voll und ganz den Gesetzen und dem Recht. Er hoffe sehr, dass in diesem Fall richtig entschieden werde. Wenn nicht, wisse er nicht, was passiere.

Anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine vorgängigen Angaben im Wesentlichen (AG AS 174 ff.). Er wolle sich entschuldigen für die Schimpfwörter, aber der Beschuldigte habe am 22. August 2013 seinen Bruder in [...] angerufen und diesem das gesagt. Er habe das dann nur wiederholt, sonst würde er das nie sagen. Der Beschuldigte habe ihn und seine Familie immer wieder mit dem Tod bedroht. Sie alle hätten Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Am betreffenden Abend habe er dem Beschuldigten nur sagen wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Dann habe er noch die Schimpfworte gesagt und habe gehen wollen. Da habe er den Beschuldigten kommen sehen mit etwas «Glänzigem» in der Hand. Dann habe dieser angefangen, auf ihn einzustechen. Ihm sei es egal gewesen, dort zu sterben, deshalb habe er nichts gemacht. Der Beschuldigte habe ihn von vorne in die Brust gestochen und plötzlich habe er das Blut gesehen und gemerkt, dass er vom Messer verletzt worden sei. Die Angaben der Zeugen mit den Schimpfworten seien richtig, aber das habe er zum Beschuldigten sagen müssen, weil dieser das Gleiche gegenüber seiner Familie gesagt gehabt habe und somit habe er diesem das Gleiche sagen müssen. Er habe gedacht, dann denke der Beschuldigte vielleicht nach. Er habe einfach gewollt, dass der Beschuldigte sie in Ruhe lasse. (AF) Wenn er in der SMS geschrieben habe, wenn er ihn «erwische», habe er damit bezweckt, dass sich der Beschuldigte etwas zurücknehme.

4.1.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am späteren Vormittag des 24. August 2013 im Untersuchungsgefängnis Olten polizeilich zur Sache befragt (AS 219 ff.) und gab dabei zum Tatgeschehen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei mit den beiden Zeugen draussen auf der Terrasse an einem runden Tisch gesessen. Dann sei sein Cousin sehr rasant auf den Parkplatz beim Restaurant gefahren. Dieser sei ausgestiegen und direkt vor ihn bzw. vor die Mauer/Abgrenzung gekommen und habe dort zu ihm gesagt «Ich ficke deine Mutter und deine Frau». Er habe hierauf erwidert «Hau ab. Die Sache läuft vor Gericht. Wegen dem bellst du so». Dieser habe dann gesagt «Du hast deine Schwester verkauft». Er habe hierauf gesagt «Was du von meiner Schwester geklaut hast, wird das Gericht sowieso von dir abkassieren. Und jetzt hau ab». Dann habe ihn dieser beschimpft und gesagt «Chum jetzt use, chum use du Hueresohn». Dieser habe auch gesagt «Chum use, chum use du Arschloch. Ich ficke Deine Mutter». Dann habe dieser zu ihm auf die Terrasse kommen wollen. Er sei aufgestanden. Er sei in dessen Richtung gegangen und habe noch einen Finken (Schuhwerk) verloren. Sie seien dann im Durchgang, der vom Parkplatz an der Terrasse zum Restaurant vorbeiführe, aufeinandergeprallt. Dort sei der Privatkläger dann sofort auf ihn losgegangen und habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Gleichzeitig mit ihm seien auch der Wirt und F.___ aufgestanden und ihm gefolgt. Die beiden hätten versucht, den Streit zu schlichten. Dann habe sich das Gerangel auf die Strasse hinunter verlagert, wo ihm sein Cousin zwei bis drei Mal einen Faustschlag gegen das Gesicht und den Körper versetzt habe. Er sei dadurch in Panik geraten und habe sich deswegen hinten rechts an den Gurt gegriffen. Dort habe er ein Messer gehabt. In dieser Zeit habe der Privatkläger weiter mit den Fäusten auf ihn eingeprügelt. Er habe dann sein Messer behändigen und öffnen können. Dazu habe er mit der einen Hand hinten am Griff einen Knopf drücken und mit der anderen Hand die Klinge seitlich ausfahren müssen. Er habe dann mit dem Messer so eine Scheibenwischbewegung vor sich bzw. vor den Augen des Privatklägers gemacht. Konkret habe er das Messer vor sich von rechts nach links und wieder nach rechts gezogen. Diese Bewegung habe er mehrmals gemacht, wie oft wisse er aber nicht mehr. Er habe dies aber aus Angst gemacht. (Auf Frage, was er mit dieser Scheibenwischbewegung auf Augenhöhe habe bewirken wollen?) Er habe dem Privatkläger so Angst einjagen wollen. (AF) Eine Berührung des Privatklägers mit dem Messer habe er nicht bemerkt. (Auf Frage, ob er nie einen Widerstand am Messer gespürt habe, als er sich damit verteidigt habe?) Nein. Sicher nicht. (Auf Frage, wie er sich denn die Stichverletzungen erkläre, welche sein Cousin bei dieser Auseinandersetzung davongetragen habe?) Er wisse es nicht. Das Messer habe er wegen Drohungen des Privatklägers gekauft, so gestern mit einer SMS des Privatklägers an seine Schwester. Seine Schwester sei mit der SMS zur Polizei gegangen, sei dort aber abgewiesen worden. Er habe das Messer gestern in Deutschland gekauft. (AF) Es sei ihm bewusst, dass Messerstiche tödlich enden könnten, er habe sich aber nur aus Angst gewehrt. Der Privatkläger habe ihn vorher mit Händen und Füssen geschlagen. (AF) Den Einstich im Bereich des Herzens könne er sich nicht erklären. Er habe nie auf diesen eingestochen. Er habe sich nur gegen die Schläge verteidigt. Als der Privatkläger nach den SMS-Drohungen dort aufgetaucht sei, habe er gedacht, nun würde ihn dieser umbringen. Er bereue das Geschehene, der Andere habe aber sofort zugeschlagen und dabei gesagt, «ich bringe dich um, komm jetzt.».

Bei der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 25. August 2013 führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin aus (AS 323 ff.), der Privatkläger habe seit ein paar Tagen Drohungen über das Handy ausgesprochen. Sie seien zur Polizei gegangen, aber diese habe es fälschlicherweise nur als Ehrverletzung und nicht als Drohung betrachtet. Danach habe er zu seinem Schutz ein Messer gekauft. Am Freitagabend sei der Privatkläger dann mit voller Wucht vor dem Restaurant [...] vorgefahren und habe gesagt «ich ficke Deine Ehefrau» und er solle rauskommen. Er habe diesem gesagt, er solle abhauen, das Gericht werde das klären. Der Privatkläger habe dann reinkommen wollen, er habe aber nicht gewollt, dass im Restaurant etwas passiere und sei zum Schutz des Wirtes hinausgegangen. Der andere habe dann angefangen zu schlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere sei viel stärker als er und er habe befürchtet, der Privatkläger habe ein Messer oder eine Pistole, weil dieser in der Wut so massiv auf ihn losgekommen sei. Er habe dann probiert, das Messer zu ziehen, das an seinem Gurt angemacht gewesen sei. Er habe es dann aufgemacht und habe den Anderen weghaben wollen. Er habe immer gesagt, «hau ab». Dieser sei dann aber noch mehr auf ihn zugekommen und habe noch mehr geschlagen. Er habe nicht einmal gemerkt, dass er den Anderen getroffen habe mit dem Messer. Er habe sich einfach gegen ihn verteidigt und habe Angst um sein Leben gehabt. Wenn er blute, könne er wegen seinen Herzmedikamenten sehr rasch sterben.

Anlässlich der Haftverhandlung vom 27. August 2013 blieb der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 352 ff). Er wisse nicht einmal, ob er den Privatkläger getroffen habe. Der Cousin sei wegen der Gerichtssache so wütend gewesen und habe immer gerufen «komm raus, komm raus» und «Du verkaufst Deine Schwester». Er habe im Restaurant keine Probleme machen wollen und sei deshalb rausgegangen. Der Andere habe geflucht und angefangen, ihn mit Fäusten und Füssen zu treten und zu schlagen. Er habe dann das Messer rausgezogen und habe den Anderen damit fortjagen wollen. Dieser habe ihn so geschlagen, dass er selbst nicht einmal gewusst habe, ob er ihn getroffen habe.

Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. März 2016 führte der Beschuldigte aus (AS 292 ff.), seine bereits getätigten Angaben seien richtig, und schilderte zum Tatgeschehen im Weiteren Folgendes: Er sei mit zwei Kollegen, einem Freund und dem Wirt des Restaurants, auf der Terrasse gewesen. Der Privatkläger sei gekommen und habe ihn beschimpft, er solle rauskommen, er werde es ihm zeigen, er ficke seine Frau, seine Mutter. Er sei stehen geblieben und habe dem Wirt gesagt, er solle dem Privatkläger sagen, dass er abhauen soll, alles sei beim Gericht. Der Privatkläger habe weitergemacht und der Wirt habe ihm gesagt, er solle gehen. Dann habe der Privatkläger gesagt, er solle rauskommen. Er selbst habe nicht gewollt, dass auf der Terrasse etwas passiere und sei rausgegangen. Sie hätten sich mit Fäusten geschlagen. Er habe eine Wunde an der Wange gehabt. Der Privatkläger habe ein paar Mal an die Hüfte gegriffen, da habe er sein Messer genommen, er habe dem Andern Angst machen wollen. Er habe Angst vor der Blutung gehabt, weil er Blutverdünner nehme wegen dem Herzen. Er habe ihn nicht umbringen wollen, er habe nur gewollt, dass der Privatkläger weggehe. Er selbst habe sich geweigert, rauszugehen, aber als er gemerkt habe, dass der Andere rein wolle, sei er rausgegangen. Er habe nicht gewollt, dass der Wirt Probleme bekomme, dieser komme aus dem gleichen Dorf und sei ein guter Bekannter. Er habe nur gewollt, dass der Andere Angst bekomme und weggehe. Er habe ihn nicht einmal verletzen wollen. (Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er gar nicht mitbekommen haben will, dass er den Geschädigten mit dem Messer getroffen habe?) Natürlich nicht, er habe das nicht mitbekommen. Er habe nur das Messer geschwungen. Er habe nicht gewusst, was machen, als der Privatkläger ihn ein paar Mal mit den Fäusten getroffen habe. Eines könne er sagen, er sei nicht mit offenem Messer runtergerannt, sonst hätten sie sich nicht mit Fäusten geschlagen. Er habe das Messer erst rausgezogen, als er unten gewesen sei und er zwei Faustschläge auf das Gesicht bekommen gehabt habe. Die Verletzung sei dann ja auch im Gefängnis fotografiert worden. (AF) Das Messer sei in einer Tasche am Gurt angemacht gewesen. Es sei nicht in der Hosentasche gewesen. Es sei rechts, hinten auf der Höhe der Hosentasche, gewesen. (Auf Frage, wie es beim Geschädigten zur Stichwunde – von der Achselhöhle Richtung Herz/Lunge mit Berührung der Rippe - gekommen sei?) Wie gesagt, er wisse nicht wie. Sie seien mit Fäusten aufeinander losgegangen. Es stimme nicht, dass er mit offenem Messer auf den Anderen losgegangen sei, das bestreite er. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen, er habe ihm nur Angst machen wollen. Er sei sich sicher gewesen, dass der Andere ein Messer oder eine Pistole dabei habe. (Auf Nachfrage, wie er sich die Stichwunde erkläre?) Er könne sich das nicht erklären. Er habe nur Scheibenwischbewegungen gemacht, also Angstbewegungen, damit der Andere weggehe. (Auf Vorhalt, wonach die beiden Zeugen gesehen hätten, wie er im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung das Messer aus der Hosentasche geholt und dann mit diesem Messer in den Brustbereich des Opfers gestochen habe und Frage, ob die beiden das erfunden hätten?) Nein, nicht gerade erfunden. Sie hätten das gesagt, als der Andere verletzt gewesen sei. Sie hätten das einfach sagen müssen, obwohl sie gar nichts gesehen gehabt hätten. Er habe das Messer erst genommen, als er mehrmals geschlagen worden sei mit den Fäusten, dann habe er einfach nur ein paar Scheibenwischbewegungen gemacht.

(Nach Aushändigung der Eröffnungsverfügung) Wie gesagt habe er sich nur schützen wollen, nur wehren. Es sei nur Notwehr gewesen, keine vorsätzliche Tötung. Er habe ihn nicht töten wollen. Er habe ja das Messer gehabt und wenn er ihn hätte töten wollen, dann hätte er es gemacht. Er habe sich nur schützen wollen. Er habe das Messer am gleichen Tag gekauft, am Freitag. Er habe nur aus Angst gehandelt und sich schützen wollen. Er habe Angst gehabt, weil er gewusst habe, dass dieser auch schon früher Messer dabeigehabt habe und weil er verbluten könnte, wenn dieser ihn verletze, denn er nehme Blutverdünner. Er habe nur gewollt, dass der Privatkläger weggehe. Er habe ihn nicht umbringen wollen. (Auf Vorhalt des Zeugen F.___ bei dessen Erstaussage) Er könne sich diese Aussagen des Zeugen nicht erklären, sie seien heute noch befreundet. Die Logik stimme auch nicht. Sie seien unten mit den Fäusten aufeinander losgegangen. Wenn er mit dem Messer auf den Privatkläger losgegangen wäre, hätte er selbst keine Faustschläge erhalten und wäre im Vorteil gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer unten auf dem Parkplatz gewesen, habe jedoch reinkommen wollen. Deshalb sei er zum Privatkläger gegangen. (AF) Ja, man habe sich zunächst gegenseitig mit den Fäusten geschlagen. Er habe als Rechtshänder mit der rechten Hand zugeschlagen.

Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte bei seinen Angaben (OG AS 155 ff.). Die SMS vorher sei für ihn eine grosse Bedrohung gewesen. Er habe Herzprobleme und nehme Blutverdünner. Also habe er sich ein Messer gekauft, um sich zu wehren. Dies, weil die Polizei gar nichts getan habe. An diesem Abend sei der Privatkläger rasant vor das Restaurant gefahren und habe ihn herausgefordert. Er habe zu ihm gesagt, «komm hau ab». Er habe nicht gewollt, dass im Restaurant etwas passiere auf der Terrasse. Also sei er rausgegangen. Er habe das Messer aber noch nicht gezogen, sondern erst, nachdem er einige Schläge kassiert gehabt habe. Wenn er den Privatkläger hätte umbringen wollen, hätte er das dort gemacht. Er habe ihm nur Angst machen wollen. Er habe um Hilfe gebeten bei der Polizei, aber diese habe gar nichts gemacht. Der Privatkläger habe ihm immer gedroht, weil seine Schwester mit Hilfe des Gerichts einen Anteil des Familienvermögens gewollt habe. (AF) Der Privatkläger habe ihn sogleich beschimpft. Er habe zuerst gesagt, «was ist los, hau ab, die Sache ist vor Gericht». Dann habe er zum Wirt gesagt, er solle ihn auffordern abzuhauen. Wenn er dem Privatkläger etwas hätte antun wollen, hätte er ihm eine der Bierflaschen auf den Kopf hauen können. Er habe gewollt, dass der Andere gehe. (AF) Der Wirt habe dann zum Privatkläger gesagt, er solle weggehen, er wolle keine Probleme. Aber dieser habe weiter geschimpft und zu ihm gesagt, «komm raus, oder ich komme rein». Also sei er rausgegangen.

(AF) Zuerst seien sie mit den Fäusten aufeinander losgegangen und der Andere habe auch mit den Füssen schlagen wollen. Er habe nur Schlappen angehabt, also «Finken», und deshalb habe er sich zurückgezogen und das Messer gezogen. (Auf Vorhalt, wonach die Zeugen beide ausgesagt hätten, er habe bereits auf dem Weg nach vorne zum Parkplatz nach hinten in die Tasche gegriffen und etwas herausgenommen, wohl das Messer?) Nein. Das Messer sei sichtbar gewesen und er habe es nicht in der Hosentasche gehabt. Dann hätten sie das Messer vielleicht gesehen und das falsch gesagt. Er wisse es nicht. Aber er habe dort das Messer noch nicht rausgezogen, sonst wäre das anders gekommen. (Auf entsprechende Fragen nach dem Behändigen und Aufklappen des Messers) Nachdem er ein paar Schläge bekommen gehabt habe, habe er sich zurückgezogen und das Messer gezogen. Er sei in diesem Eingangsbereich der Terrasse einige Schritte zurückgegangen. Er habe das Messer in der hinteren Hosentasche gehabt. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass dieser etwas dabei habe, deshalb habe er das Messer genommen. Weil dieser ihn einige Male geschlagen gehabt habe und er dem Privatkläger habe Angst machen wollen, damit er weggehe. Er nehme Blutverdünner und wäre auf der Stelle tot, wenn dieser etwas gemacht hätte. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Sonst hätte er das gemacht. Er habe sich nur schützen wollen, weil er gewusst habe, dass dieser früher auch schon Messer dabei gehabt habe. Er habe mit dem Messer waagrechte Bewegungen hin und her gemacht, damit der Privatkläger weggehe. (Auf Frage, wie er sich dann die senkrechte Verletzung von oben nach unten bei Herrn C.___ erkläre) Das könne er nicht. Ev. weil dieser sich gewehrt habe oder mit den Füssen habe treten wollen. Er habe nur waagrechte Bewegungen gemacht. Er habe dem Privatkläger nichts antun wollen, er habe sich nur wehren wollen, nachdem er einige Schläge abbekommen gehabt habe. Wenn er ihm etwas hätte antun wollen, dann wäre der Privatkläger tot gewesen. (Auf Vorhalt, wonach er gesagt habe, er habe nur abwehren wollen und deshalb Wischbewegungen gemacht, dass aber auch der Stich durch Gurt und Hose dagegen spreche.) Er habe ihn nicht stechen wollen. Aber nachdem der Privatkläger so viele Bedrohungen ausgestossen gehabt habe, habe er ihn weghaben wollen. Er hätte eine Flasche nehmen und ihm auf den Kopf hauen können, wenn er ihm etwas hätte antun wollen. (AF) Der Privatkläger habe auch nicht aufgehört mit Schlagen, als er selbst das Messer gezogen gehabt habe. Die beiden Anderen seien dann runtergekommen und hätten sie getrennt. (AF) Die angebliche Drohung an den Bruder des Privatklägers sei falsch, dieser habe dann sogar eine gefälschte Strafanzeige aus [...] organisiert.

4.1.3 Mit D.___, dem Wirt des Restaurants [...], wurde – noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten – am späten Abend des 23. August 2013 am Tatort eine polizeiliche Erstbefragung sowie kurz nach Mitternacht am 24. August 2013 auf dem Polizeiposten eine weitere polizeiliche Einvernahme durchgeführt.

Anlässlich der Erstbefragung als Auskunftsperson (AS 178/180) schilderte D.___ das Folgende: Der Privatkläger sei um ca. 22:50 Uhr mit seinem Fahrzeug zum Restaurant [...] gekommen. Der Beschuldigte sei da mit ihm und einem Kollegen auf der Terrasse der Gartenwirtschaft gesessen. Der Privatkläger habe sein Fahrzeug vor der Terrasse parkiert. Als er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er auf [...] dem Beschuldigten gesagt «Ich ficke deine Mutter und Frau». Anschliessend sei der Beschuldigte vom Tisch aufgestanden und habe sich zu Fuss zum Privatkläger begeben. Als der Beschuldigte beim Privatkläger gewesen sei, seien sie tätlich geworden und es hätten beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Dabei seien er und sein Kollege vom Tisch aufgestanden und hätten sich zu den Streitenden begeben. Schliesslich hätten sie versucht, diese zu trennen, was ihnen misslungen sei. Er habe plötzlich beobachten können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche gegriffen habe und einen – ihm zu dem Zeitpunkt unbekannten – Gegenstand in der Hand gehabt habe. Sein Kollege, F.___, habe dann den Beschuldigten in das Restaurant hineingenommen. In dem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger auf der linken Rippenseite geblutet habe. Er habe sich anschliessend um den Verletzten gekümmert und die Polizei alarmiert.

Im Rahmen der kurz darauf stattfindenden polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (AS 186 ff.) gab D.___ an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten und F.___ auf der Terrasse an einem Tisch gesessen und habe ein Bier getrunken. Um ca. 23:40 Uhr (recte: 22:40 Uhr) habe sich ein Fahrzeug genähert und unmittelbar vor der Terrasse auf einem Parkfeld parkiert. Der Privatkläger sei aus dem Fahrzeug gestiegen und habe sich zur Mauer begeben, auf welcher sich Blumenbeete befänden. Dieser habe sich direkt vor dem runden Tisch an der Mauer aufgestellt, wo sie gesessen seien. Von dort aus habe er seinem Cousin, dem Beschuldigten, laut zugerufen «Ich ficke deine Mutter und deine Frau». Der Beschuldigte habe darauf gesagt «Was willst du». Der Privatkläger, welcher unten gestanden sei, habe dann wiederholt «Ich ficke deine Mutter und deine Frau». Hierauf sei der Beschuldigte an ihrem Tisch aufgestanden. Er habe sie umlaufen und sei auf seinen Cousin zugegangen. Er habe dann beobachten können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand an seine rechte hintere Hosentasche gegriffen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber nicht erkennen können, dass dieser ein Messer gezogen habe. Für ihn habe es den Anschein gemacht, als habe er durch diese Bewegung seinem Cousin Angst machen wollen. Unten seien dann die beiden aufeinander losgegangen und es sei ein Handgemenge entstanden, wobei beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen hätten. Sein Kollege F.___ und er hätten dann schlichtend eingreifen wollen und hätten sich zu den beiden Streithähnen begeben. Auf dem Weg dorthin habe er dann erkennen können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers, welcher provoziert gehabt habe, gemacht habe. Er habe aber auch hier nicht erkennen können, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Bei den beiden Streithähnen angekommen, hätten sie diese schliesslich trennen können. F.___ habe den Beschuldigten, hinein ins Restaurant begleitet und er habe sich um den Privatkläger gekümmert. Erst jetzt habe er bemerkt, dass dieser an der linken Körperseite geblutet habe. (Auf Frage, wann genau er festgestellt habe, dass ein Messer im Spiel gewesen sei?) Also ein Messer habe er nie gesehen. Aufgrund der Verletzung habe er aber annehmen müssen, dass eine Stichwaffe im Spiel gewesen sei. Wie bereits erwähnt habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers getätigt habe. (Auf Frage, wieso es zur Messerstecherei gekommen sei?) Er vermute, weil der Privatkläger dem Beschuldigten gesagt habe «Ficke deine Mutter und deine Frau». Dies in [...] Sprache. Das sei ein schlimmes Schimpfwort. Darum sei der Beschuldigte wütend geworden und sei tätlich geworden.

(AF) Er kenne beide Protagonisten seit Geburt, sie seien alle im gleichen Dorf in [...] aufgewachsen. Sie kämen beide hie und da in sein Restaurant. Die Beiden hätten schon lange wegen der Scheidung der Ehefrau des Privatklägers Streit gehabt. (AF) Wie bereits erwähnt, habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers gemacht habe. (AF) Die Messerstecherei erkläre er sich mit den Worten des Privatklägers, dies sei ein schlimmes Schimpfwort gewesen. Das habe den Beschuldigten wütend gemacht und deshalb sei dieser tätlich geworden. (AF) Der Beschuldigte habe schon etwas gesagt bzw. geflucht, als er auf den Privatkläger losgegangen sei. (AF) Ohne ihr Eingreifen wäre es wohl schon zu einem schlimmeren Szenario gekommen. (AF) Der Privatkläger habe einfach mit den Fäusten geschlagen. (Auf Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch mit den Fäusten geschlagen habe) Er habe die Bewegung des Beschuldigten mit der rechten Hand gegen die linke Körperseite des Privatklägers gesehen und mit dem linken Arm habe er auf Brusthöhe den Privatkläger zurückgeblockt. Er habe eine Art Abwehrhaltung eingenommen.

Am 12. Mai 2016 wurde D.___ von der Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 310 ff.). Dabei bestätigte er, dass seine Angaben bei der Polizei richtig gewesen seien und er alles erzählt habe, was damals passiert sei. Der Beschuldigte sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis wieder zu ihm ins Restaurant gekommen. Er habe diesem gesagt, er wolle kein Theater. Der Privatkläger habe ja ein Foto mit einer Pistole auf Facebook gehabt. In der Folge machte der Zeuge Angaben, die im Wesentlichen mit seinen früheren Schilderungen übereinstimmten: Der Beschuldigte, F.___, er und ein paar Kollegen träfen sich wöchentlich, der Privatkläger komme auch ab und zu. Der Privatkläger sei am Tatabend ausgestiegen und habe zum Beschuldigten gesagt, «ich ficke deine Mutter, deine Tochter, deinen Sohn». Der Beschuldigte sei aufgestanden, sei zum Parkplatz gelaufen und die Beiden hätten sich geschlagen. Der Beschuldige habe seine Hand beim Hosensack gehabt. Dieser habe Angst gehabt, dass der Privatkläger eine Waffe habe und der Andere habe plötzlich geblutet. Der Beschuldigte habe Wischbewegungen gemacht, danach sei der Andere verletzt gewesen. Er selbst habe das Messer nicht gesehen, habe aber gesehen, dass der Beschuldigte etwas beim Hosensack gemacht habe. Es sei alles in sehr kurzer Zeit passiert. «Beide hätten geschlagen und wenn sie das mit dem Messer gewusst hätten». Zusammenschlagen sei ja nicht so ein Problem. Die Beiden hätten ja schon vorher Probleme gehabt miteinander, wegen Ehe und Scheidung. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderung bestätigte er, er habe dies gesehen, dieser sei mit der Hand am Hosensack runter gelaufen. (AF) Der Beschuldigte habe die Hand sogleich am Hosensack gehabt, als er aufgestanden sei. Er selbst habe das Messer aber nicht gesehen. (AF) Ja, er habe die Schläge gesehen, beide hätten sich gegenseitig geschlagen, sie seien gegen die Strasse raus. (AF) Ja, er habe Schlagbewegungen des Beschuldigten mit der rechten Hand gegen den Privatkläger gesehen. (AF) Dieser habe mit beiden Händen geschlagen. (AF) Die Bewegungen des Beschuldigten seien ein Schlagen von der Seite her gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer auf dem Parkplatz gewesen. (AF) Das Messer habe er nie gesehen. Er habe gedacht, der Beschuldigte fasse an den Hosensack, weil er Angst habe.

Anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme von D.___ als Zeuge und er gab im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll (OG AS 164 ff.): Der Privatkläger sei mit dem Auto vor die Terrasse gekommen, habe da parkiert und sei ausgestiegen. Er habe gesagt, ich ficke deine Mutter und so. Sie seien gar nicht drausgekommen. Der Beschuldigte habe einfach Antwort gegeben. Der Privatkläger habe provoziert. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und seitlich der Terrasse runtergegangen. Plötzlich hätten sie sich geschlagen. Plötzlich habe er gesehen, dass der Privatkläger geblutet habe und gestochen worden sei. Das sei vielleicht 2 Minuten gegangen. Dann sei er runtergegangen, F.___ auch. Er sei beim Verletzten geblieben, habe die Polizei gerufen und F.___ habe den Privatkläger reingenommen. Als der Beschuldigte runtergegangen sei, habe er so nach hinten gefasst. (Auf entsprechende Nachfrage.) Ja, das habe er gesehen. Wenn er gewusst hätte, dass dieser ein Messer habe, hätte er ihn oben behalten. (AF) Nein, er habe das Messer nicht gesehen. Er habe nur die Schlägerei gesehen. Erst als er das Blut gesehen habe und der andere gesagt habe, er habe ihn gestochen. (AF) Ja, dann habe er die Polizei gerufen. Bis diese gekommen sei, habe er den Privatkläger betreut. (AF) Er habe von den Problemen der Beiden wegen der Scheidung gewusst, wisse aber nicht, weshalb der Privatkläger an diesem Abend so aggressiv gekommen sei gleich nach der Arbeit. (Auf Frage, ob er seine Aussage vom 12. Mai 2016 bestätigen könne, wonach der Beschuldigte die Hand sogleich am Hosensack gehabt habe, als er aufgestanden sei?) Nein, also er sei bei ihnen aufgestanden und von der Terrasse runtergegangen; da habe er die Hand hinten gehabt, beim Runtergehen. Ja, das habe er gesehen. (AF) Ja, die Auseinandersetzung habe auf dem Parkplatz stattgefunden, der Privatkläger sei nicht raufgekommen.

4.1.4 Auch mit F.___ wurde – noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten – am späten Abend des 23. August 2013 am Tatort eine polizeiliche Erstbefragung sowie kurz nach Mitternacht am 24. August 2013 auf dem Polizeiposten eine polizeiliche Einvernahme, jeweils als Auskunftsperson, durchgeführt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung (AS 182/184) gab F.___ zu Protokoll, er habe bis etwa 22:30 Uhr gearbeitet. Danach habe er beim Restaurant [...] sein Feierabendbier trinken gehen wollen. Er sei um ca. 22:40 Uhr bei der Wirtschaft gewesen und habe auf der Terrasse den Chef gesehen, D.___, und dessen Neffen, den Beschuldigten. Er habe sich zu ihnen gesetzt. Er sei nicht verwandt mit diesen Leuten. Kurze Zeit später sei ein grauer PW zum Restaurant gefahren. Der Privatkläger habe dieses Auto gefahren. Mehr Angaben, ausser dass dieser ein Cousin des Beschuldigten sei, könne er nicht machen. Dieser sei ausgestiegen und habe den Beschuldigten verbal angegriffen, indem er ihm gesagt habe, dass er seine Frau ficke. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er gehen solle und er nicht mit ihm diskutieren wolle. Dann habe das eine Wort das andere gegeben, bis der Beschuldigte plötzlich aufgestanden sei und ein Messer gezogen habe. Mit diesem habe er mit der rechten Hand 1-2 Mal in die linke Bauchseite des Privatklägers gestochen. Er sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer aus der Hand geschlagen und ihn fixiert. Der Onkel habe dann die Polizei alarmiert.

Anlässlich der kurz darauf durchgeführten polizeilichen Einvernahme (AS 192 ff.), schilderte F.___ im Wesentlich Folgendes: Um ca. 22:45 Uhr sei der Privatkläger mit seinem Personenwagen zum Parkplatz des genannten Restaurants gefahren. Er sei aus seinem Personenwagen gestiegen und habe zum Beschuldigten geschaut. Dieser habe gefragt, was er wolle, und gesagt, dass er selbst nicht mit ihm sprechen möchte. Der Beschuldigte sei folglich aufgestanden und habe sich zum Privatkläger begeben. Letzterer habe zum Beschuldigten gesagt, dass er seine Familie ficken würde. Das habe sich der Beschuldigte nicht gefallen lassen und habe sich zum Parkplatz begeben, wo der Privatkläger seinen Personenwagen parkiert gehabt habe. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte während dem Gehen ein Messer aus dem Hosenbund auf der rechten Seite behändigt habe. Die beiden Vorgenannten seien folglich aufeinander losgegangen. Er habe eindeutig sehen können, wie der Privatkläger dem Beschuldigten mit seiner rechten Faust einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschuldigte habe sich mit dem mitgeführten Messer verteidigt. Zwischenzeitlich seien er und der Wirt, D.___, aufgestanden und hätten sich zu den beiden Kontrahenten auf dem Parkplatz begeben, um diese voneinander zu trennen. Er wisse nicht genau, wie oft der Beschuldigte bereits auf das Opfer eingestochen gehabt habe. Er denke aber, dass der Beschuldigte sicherlich zwei bis drei Mal mit seinem Messer auf das Opfer eingestochen habe. Er habe aber nicht sehen können, wo der Beschuldigte das Opfer erwischt habe. Der Privatkläger habe mit seinen Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er wisse aber nicht genau, wie oft dieser zugeschlagen habe. Er wisse aber ganz genau, dass der Privatkläger vorgängig eindeutig den Beschuldigten mit Worten provoziert habe. Der Wirt und er hätten die beiden daraufhin voneinander trennen können. (Auf Frage ob er wisse, weshalb es zu diesem Streit gekommen sei?) Was genau der Inhalt dieser Streitigkeiten gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur und dies habe er persönlich beobachten können, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit Worten provoziert habe. (AF) Nachdem der Privatkläger aus seinem Personenwagen gestiegen sei, habe er zum Täter gesagt (alles in [...] Sprache): «Chom do före, eg ficke de». Der Beschuldigte habe daraufhin geantwortet: «Eg rede ned met der». Der Privatkläger habe weiter zum Beschuldigten gesagt «Chom do före, eg fegge dini Familie». Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe sich auf den Parkplatz begeben, wo das Opfer gestanden sei. (Auf Frage, ob der Beschuldigte gezielt auf den Körper des Privatklägers eingestochen habe, oder ob er im Handgemenge zufällig [Abwehrsituation] zugestochen habe?) Er habe gesehen wie der Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen habe. (AF) Ja, er habe die Verletzungen des Opfers in Kauf genommen. Er habe alles, was er wisse, nun ausgesagt, und werde keinesfalls vor Gericht gehen.

Am 12. Mai 2016 wurde F.___ von der Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 304 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte F.___, dass seine Aussagen bei der Polizei richtig gewesen seien. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit den Parteien gehabt. Der Privatkläger habe den Beschuldigten provoziert und dieser sei dann nach vorne gegangen. Der Beschuldigte habe mit seinem Messer dann Wischbewegungen gemacht. Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der Faust geschlagen und getreten, der Beschuldigte habe nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Er selbst habe wegen des Messers nicht dazwischen gehen können. Er habe dann den Privatkläger gehalten. Dieser habe den Kofferraumdeckel öffnen wollen. Er habe gedacht, wenn der Privatkläger so aggressiv sei, habe dieser sicher etwas im Auto. Der Beschuldigte sei immer noch in der Ecke gestanden und sei dort geblieben. Der Privatkläger sei dann wieder auf den Beschuldigten losgegangen und plötzlich habe der Privatkläger geblutet. Wo ihn das Messer getroffen habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 24.8.2013, wonach er gesehen habe, dass der Beschuldigte auf dem Weg zum Privatkläger ein Messer gezogen habe, gab der Zeuge zu Protokoll, er habe das Messer gar nicht gesehen. Der Privatkläger habe immer etwas gesucht in der Jacke und habe ja dann zum Kofferraum gewollt. Er habe gedacht, der Privatkläger habe sicher ein Messer. (Auf Vorhat seiner früheren Aussage, der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal auf den Privatkläger eingestochen) Nein, das sei nicht so gewesen. Moment, er müsse überlegen. Er habe das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen, aber das Messer sei nicht offen gewesen. Erst als der Privatkläger geblutet habe, habe er das offene Messer gesehen. Nach ein paar Boxschlägen sei das Messer dann offen gewesen. (Auf erneuten Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte beim Gehen ein Messer gezogen und ein, zwei Mal auf die linke Bauchseite des Privatklägers eingestochen habe) Das stimme nicht, dieser habe kein Messer gezogen. Und es stimme nicht, dass dieser zugestochen habe. (Auf erneute Frage) Nein, das stimme nicht. Der Beschuldigte habe schon zwei, drei Faustschläge bekommen. Sie seien da gesessen und hätten nichts vom Messer gewusst. Wenn er es vorher gewusst gehabt hätte, hätten sie es vielleicht verhindern können. Sie hätten es erst mitbekommen, als der Beschuldigte die Faustschläge bekommen habe. (Auf erneuten Vorhalt der früheren Aussagen) Er habe ihn laufen gesehen. (Auf erneute Frage nach dem Behändigen des Messers) Er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Laufen etwas am Hosensack gemacht habe und dann habe er ein Messer in der Hand gehabt. (Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 24.08.2013, wonach er gesehen habe, dass der Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen habe) Ja, das könne er so bestätigen, seine Antwort von damals.

Anlässlich der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung machte F.___ zum Kerngeschehen folgende Angaben (OG AS 168 ff.): der Privatkläger sei mit dem Auto gekommen und habe sofort zu schimpfen begonnen. Er habe etwas gesagt von «deine Mutter und Kinder» oder so. Der Beschuldigte habe dem Wirt gesagt, er solle den Privatkläger wegschicken, was dieser versucht habe. Der Privatkläger sei dann den Eingang hinauf Richtung Terrasse gekommen. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und sei auf diesen zugegangen und die Schlägerei habe angefangen. (Auf Frage, wie die Schlägerei zwischen den Parteien abgelaufen sei) Der Beschuldigte, der bei ihnen gesessen sei, habe gar nicht geschlagen, absolut. Der Andere habe auf ihn eingeschlagen. Und der Beschuldigte habe dann – das habe er gesehen – ein Messer in der Hand gehabt und habe immer gemacht (verbal: zeigt eine Hin- und Herbewegung). Der Andere habe aber weitergeschlagen, mit Boxschlägen und Füssen. (Auf Frage, wann der Beschuldigte das Messer rausgenommen habe?) Als dieser bei ihnen gesessen sei, habe er noch kein Messer gesehen, bis die Schlägerei angefangen habe. Der Beschuldigte habe es wohl in der Zeit genommen «als er dort auslauf». (Auf Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dieser habe das Messer auf dem Weg runter zum Privatkläger rausgenommen) Ja, er habe einfach gesehen, dass der Beschuldigte da etwas gemacht habe, aber er habe ja gar nicht gewusst, dass dieser ein Messer dabei habe. (AF) Aber ja, er habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas am Hosensack gemacht habe. (AF) Also der Beschuldigte sei raus- und der Privatkläger raufgelaufen, also diesen Korridor; dort habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. (Auf Vorhalt der Aussage, der Beschuldigte habe ein, zwei Mal auf den Privatkläger eingestochen) Ja, also, der Beschuldigte habe mit dem Messer einfach so gemacht (verbal: fuchtelt herum). Bis nicht Blut gelaufen sei, habe er gar nicht gewusst, wo das Messer sei. (AF) Nein, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Messer rausgenommen und aufgemacht habe. (AF) Erst als der Privatkläger den Beschuldigten bereits geschlagen habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer gefuchtelt habe. (Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Privatkläger mit dem Messer verletzt worden sei) Als das Blut rausgelaufen sei, habe er es gesehen. Der Privatkläger sei nach der Tat am Boden gesessen und habe gesagt «das was ich mir gewünscht habe, ist passiert». (auf Vorhalt, bisher habe er ausgesagt, er sei nach der Tat mit dem Beschuldigten gleich ins Restaurant gegangen) Ja? Oh, das wisse er doch nicht mehr. (Auf Vorhalt der Aussage vom 24.08.2013, er habe gesehen, wie der Beschuldigte beim Laufen etwas am Hosensack gemacht habe und dann habe dieser ein Messer in der Hand gehabt) Ja, das sei richtig.

4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel und der zitierten Aussagen kann folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis erhoben werden:

4.2.1 Bei der Würdigung der dargelegten Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass die ersten Aussagen der beiden Tatzeugen als glaubhaft erscheinen: sie konnten die Vorgänge aus nächster Nähe beobachten, waren emotional nicht so aufgewühlt wie die beiden Protagonisten und machten in wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben. Unverkennbar ist aber auch, dass sie im Laufe des Verfahrens ihre Aussagen deutlich denjenigen des Beschuldigten annäherten.

Dazu, wie die Auseinandersetzung zwischen den beiden Protagonisten am späten Abend des 23. August 2013 entstand, äusserten sich der Beschuldigte und die Zeugen übereinstimmend, dass sie zusammen auf der Terrasse des Restaurants [...] bei einem Bier an einem runden Tisch sassen, als der Privatkläger rasant auf den Parkplatz beim Restaurant Bahnhof fuhr, aus seinem Fahrzeug ausstieg, sich vor der Gartenterrasse aufbaute und sogleich damit begann, den Beschuldigten mit den Worten «ich ficke deine Mutter und deine Frau» zu beschimpfen bzw. zu bedrohen. Dies räumte schliesslich auch der Privatkläger mit der Zeit so ein. Ebenfalls führten die Vorgenannten im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der Beschuldigte zunächst nur verbal reagiert und mit seinem Cousin gar nicht habe reden wollen, er aber, nachdem dieser aber nicht aufgehört hatte, ihn zu beschimpfen, aufgestanden und von der Gartenterrasse den seitlichen Abgang zum Parkplatz hinuntergegangen sei, wo sich der Privatkläger aufhielt. Es ist damit erstellt, dass der Privatkläger mit Schwung auf den Parkplatz des Restaurants [...] fuhr und nach dem Verlassen des Fahrzeugs den Beschuldigten sogleich mit Beschimpfungen/Drohungen provozierte. Ob es sich bei der Wendung «Ich ficke deine Mutter und deine Frau!» um eine Beschimpfung oder eine Drohung handelt, kann grundsätzlich offen bleiben, die beiden Tatzeugen jedenfalls sprachen diesbezüglich jedenfalls von Beschimpfungen, der Zeuge D.___ nannte es «ein schlimmes Schimpfwort». Vor diesem Hintergrund – aber auch nach der unmittelbaren Vorgeschichte mit den SMS des Privatklägers mit gleichem Inhalt – erscheinen die Angaben des Privatklägers, wonach er mit seinem Cousin lediglich ein klärendes und versöhnliches Gespräch habe führen wollen, als nicht glaubhaft und sind widerlegt.

4.2.2 Aufgrund der objektiven Tatspuren kann andererseits die Angabe des Beschuldigten, er habe das Messer nur zur Drohung und Abwehr in Wischbewegungen vor sich hin und her geschwungen, ausgeschlossen werden. Die Hauptverletzung des Privatklägers ist keineswegs eine Schnittverletzung, wie sie bei einem solchen Vorgehen passieren könnte, zudem befindet sich der Einstichort leicht hinter der seitlichen Körpermitte. Es muss sich bei der Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer um eine kraftvoll ausgeführte Stichbewegung gehandelt haben, durchtrennte das Messer doch nicht nur das Shirt und die Haut des Privatklägers, sondern drang rund sieben cm - und damit mit fast der ganzen Klingenlänge - in den Körper ein, bis die Klinge auf einer Rippe aufprallte. Ob der Stich von oben nach unten geführt wurde, wie im Gutachten des IRM anhand der Wundränder vermutet wird (vgl. auch die Darstellung des Forensikers gegenüber der Staatsanwältin: es habe «wohl etwa so ausgesehen wie im Film Psycho»: AS 322), oder waagrecht von der Seite, kann offen bleiben, da die rechtliche Konsequenz in beiden Fällen die Selbe wäre. Ebenso muss der weitere Stich in die Lendengegend des Privatklägers mit grosser Wucht ausgeführt worden sein, durchtrennte die Klingenspitze dabei doch sowohl den Gürtel wie auch den Bund der Jeanshose des Privatklägers. Die beiden wuchtigen Stiche wurden gezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt, wie dies der Zeuge F.___ in seinen ersten Aussagen auch geschildert hat. Die beiden Tatzeugen sind zwar bei ihren späteren Aussagen (erstmals drei Jahre nach der Tat) auf die Version des Beschuldigten eingeschwenkt und haben ebenfalls von Wischbewegungen gesprochen. Dabei handelt es sich aber im Hinblick auf die klare objektive Beweislage ganz offensichtlich um Gefälligkeitsaussagen zu Gunsten des Beschuldigten, der Zeuge F.___ kam denn auch am Schluss seiner Aussage bei der Staatsanwältin darauf zurück und bestätigte seine ursprüngliche Aussage, wonach der Beschuldigte gezielt zwei, drei Mal auf den Privatkläger eingestochen habe. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt und mit erheblicher Kraft mit dem Messer zwei Mal auf den linken Oberkörper des Privatklägers einstach: er traf ihn einmal im oberen Brustbereich und einmal oberhalb der Hüfte. In der Folge wurden sie durch die beiden Tatzeugen getrennt. Der Zeuge F.___ begab sich mit dem Beschuldigten ins Restaurant, der Zeuge D.___ kümmerte sich draussen um den beim verletzten Privatkläger und forderte telefonisch Polizei und Ambulanz an.

4.2.3 Beide Tatzeugen haben in ihren ersten Aussagen klar ausgesagt, dass der Beschuldigte das Messer auf dem Weg hinten bei der Hosentasche hervorgezogen habe. Der Zeuge D.___ gab an, er habe gesehen, wie der Beschuldigte nach hinten gegriffen und einen – vorerst unbekannten – Gegenstand hervorgeholt habe. Der Zeuge F.___ hat auch das dabei behändigte Messer gesehen und beschrieben. Er gab sogar konkret an, der Beschuldigte habe das Messer «aus dem Hosenbund auf der rechten Seite behändigt» und nicht etwa aus der «Hosentasche». Genau so beschrieb auch der Beschuldigte den Ort, wo er das Messer behändigt hat: aus einer Tasche, die hinten rechts am Hosengurt angemacht gewesen sei (vgl. auch Fotos der entsprechenden Tasche, genannt «Etui», auf AS 071). Auf die glaubhaften ersten und übereinstimmenden Aussagen der beiden Tatzeugen kann diesbezüglich abgestellt werden, zumal sie eher dem Beschuldigten nahestehen als dem Privatkläger, wie dies auch ihre späteren Aussagen deutlich machen. Auch der Privatkläger gab an, der Beschuldigte habe beim Herannahen in die hintere Hosentasche gegriffen und einen silbrigen Gegenstand herausgenommen. Erst als dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er erkannt, dass es sich um ein Messer gehandelt habe. Aus dem Ablauf ergibt sich kein anderer Schluss: die Darstellung des Beschuldigten, er habe sich nach den ersten Schlägen des Privatklägers kurz zurückgezogen, nach dem Messer gegriffen, dieses mit beiden Händen geöffnet und danach zur Drohung mittels Wischbewegungen eingesetzt, erscheint als lebensfremd. Weshalb sollte ihm der Privatkläger mitten in einer Auseinandersetzung diese Zeit gewähren? Dementsprechend haben auch die Zeugen nichts von einer entsprechenden kurzen Unterbrechung der tätlichen Auseinandersetzung gesagt, im Gegenteil (s. unten). Wenn die Verteidigung ausführt, es sei lebensfremd, dass der Privatkläger gegen den bereits erkennbar mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten tätlich geworden sei, kann dies in der konkreten Situation keine ernsthaften Zweifel an diesem Beweisergebnis auslösen: Einerseits ist unklar, wann genau der Privatkläger den Gegenstand in der Hand des Beschuldigten als Messer erkannt hat. Weiter könnte es sich bei seinen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten um Abwehrhandlungen gehandelt haben, wies er doch an einem Finger eine kleine Schnittverletzung auf, die auf eine Abwehrhandlung zurückgeführt werden könnte. Letztlich war es in der aufgeheizten Situation ohnehin nicht zu erwarten, dass der ebenfalls höchst aufgebrachte und provozierende Privatkläger der Auseinandersetzung ausgewichen wäre.

4.2.4 Als klare Schutzbehauptung zu bewerten ist die Angabe des Beschuldigten, er sei nach unten zum Privatkläger geeilt, um eine Auseinandersetzung im (oder vor) dem Restaurant zu vermeiden und mit diesem zu sprechen. Aus den Aussagen der beiden Tatzeugen ergibt sich kein Hinweis, wonach der Privatkläger jemals Anstalten getroffen oder angedroht hätte, nach oben zu kommen. Einzig eine Aufforderung des Privatklägers an den Beschuldigten, dieser solle doch herkommen, wird vom Zeugen F.___ erwähnt. Aufgrund des anschliessenden Verlaufs steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte höchst aufgebracht und in der Absicht eines tätlichen Angriffs auf den Privatkläger zugeeilt ist (und in der Eile unterwegs seine beiden Sandalen verloren hat).

4.2.5 Damit ist schliesslich noch die Frage zu beantworten, wie die tätliche Auseinandersetzung abgelaufen ist. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen der beiden Tatzeugen abzustellen: Beide haben geschildert, wie die beiden Protagonisten beim Aufeinandertreffen sofort gegenseitig tätlich geworden seien. Ein Unterbruch der gegenseitigen Tätlichkeiten wurde wie bereits erwähnt von keiner Seite geschildert. Dabei hat der Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und der Beschuldigte hat mit dem Messer gegen den Privatkläger eingestochen. Für die Verwendung einer Waffe durch den Privatkläger gab es keinerlei Hinweise.

III. Rechtliche Würdigung

1.

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung sowie subeventualiter einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere Stiche verabreicht, allenfalls auch in die Halsgegend, und sich nicht so einfach von den Tatzeugen von seinem Vorhaben abbringen lassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes deshalb zu Recht verneint.

2.

2.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

2.2 Das Bundesgericht hat sich in jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-       Urteil 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst gewesen sei.

-       Im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-       Im Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4).

-       Ebenfalls eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-       Urteil 6B_177/2011 vom 5. August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-       Urteil 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-       Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch in diesem Fall bestätigt.

-       Urteil 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8 cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-       Urteil 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse» (Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-       Urteil 6S.224/2005 vom 21. Juni2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung.

-       Kassiert wurde vom Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca. 2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25 mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen. Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.

2.3 Im vorliegenden Fall fügte der Beschuldigte dem Privatkläger während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gegen den Oberkörper gerichtet und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer Rippe. Wie das Bundesgericht in den zitierten Entscheiden wiederholt und übereinstimmend erwogen hat, ist das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen und dies dem Täter auch bewusst. Wie das Gutachten des IRM Ber

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