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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.07.2018 STBER.2018.2

18 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·7,311 mots·~37 min·3

Résumé

Anordnung einer ambulanten Massnahme

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___         vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Anordnung einer ambulanten Massnahme (Neubeurteilung)

                     (mehrfacher bandenmässiger Raub, mehrfacher versuchter bandenmässiger Raub, qualifizierter Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher Diebstahl teilw. als Versuch, Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        B.___, Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Jürg Krumm, privater Verteidiger,

-        C.___, Sachverständiger,

ein Polizeibeamter (Vorführung und Aufsicht),

diverse Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der Beschuldigte bekannt, Schweizerdeutsch zu verstehen. Die Verhandlung kann somit in Mundart geführt werden. C.___ wird auf Art. 307 StGB hingewiesen.

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen/Vorfragen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Er gibt während der Befragung eine Bestätigung der JVA Lenzburg vom 17. Juli 2018 betr. Gespräch mit dem psychiatrischen Dienst zu den Akten.

Es folgt die Befragung des Sachverständigen Dr. med. C.___. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Die Tonaufnahme befindet sich in den Akten. Der Verteidiger verzichtet explizit auf eine weitere Befragung des Beschuldigten im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen.

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

(Die Verhandlung wird von 9:55 bis 10:10 Uhr für eine Pause unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    Es sei auf die Anordnung einer ambulanten Therapie zu verzichten.

2.    Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Krumm (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge in

 Schriftform zu den Akten)

1.    Für A.___ sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

2.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben.

3.    U.K.u.E.F. zzgl. MwSt.

Rechtsanwalt Krumm gibt seine Honorarnote zu den Akten.

Es folgt die Replik der Staatsanwältin. Der Verteidiger verzichtet auf eine Duplik.

Abschliessend äussert sich der Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes.

Die Verhandlung wird um 10:55 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Um 16 Uhr erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung:

-        B.___, Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Jürg Krumm, privater Verteidiger,

ein Polizeibeamter (Vorführung und Aufsicht),

ein Zuhörer.

Das Urteil wird vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die Eröffnung ist um 16:10 Uhr beendet.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 17. März 2017, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, folgendes Urteil:

«                                                                     I.

1.    Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.) gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2.    Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

des bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;

der Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6.)

3.    A.___ wird zudem vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freigesprochen.

4.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

des mehrfachen Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2);

der räuberischen Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);

des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;

der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).

5.    A.___ hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig gemacht.

6.    A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

7.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.

       Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird abgewiesen.

8.    Das Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von Sicherheitshaft.

II. – V.

(…) (weitere Beschuldigte)

VI.

(…)  (Zivilforderungen)

VII.

(…) (Herausgaben)

VIII.

1.    (…)

2.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).

3. – 6 (…)

7.   

a)    (…)

       b)  An die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (= 79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:

A.___

CHF 11‘226.65

(…)

8.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).

9.    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. – 13. (…)

14.  An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:

A.___

CHF   3‘380.00

(…)

15.  Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.»

2. Der Beschuldigte führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziff. I./7 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Das Obergericht wurde angewiesen, sich in einem neuen Urteil zur Frage zu äussern, ob eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 beauftragte der Instruktionsrichter Dr. med. C.___, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Zu diesem Zweck wurden dem Gutachter – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien – die wesentlichen Akten zur Einsicht zugestellt.

4. Das psychiatrische Gutachten wurde am 10. April 2018 vorgelegt. Der Antrag des Berufungsklägers vom 27. April 2018, dem Gutachter diverse Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen, wurde vom Präsidenten der Strafkammer mit begründeter Verfügung vom 7. Mai 2018 abgewiesen.

5. Die Neubeurteilungsverhandlung fand am 18. Juli 2018 statt.

II.         Anordnung einer ambulanten Massnahme

1. Ausgangslage

1.1 Die vom Berufungsgericht mit Urteil vom 17. März 2017 ausgefällten Schuldsprüche und die ausgesprochene Strafe sind in Rechtskraft erwachsen: Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Raubs, räuberischer Erpressung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 von 30 Monaten verurteilt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB bzw. des Beschuldigten auf Aufschiebung des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme hat das Berufungsgericht abgewiesen.

1.2 Die vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls etc. verbüsste der Beschuldigte bis zu seiner bedingten Entlassung vom 22. März 2015, wobei ihm für die Zeit ab 31. Oktober 2014 die Vollzugsform des «Electronic Monitoring» bewilligt worden war. Am 17. Dezember 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges Einreiseverbot aus, gültig vom 22. April 2016 bis 21. April 2028, welches neben der Schweiz auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Die Wegweisungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016 verliess der Beschuldigte die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland. Danach reiste er in den Kosovo und wurde am 6. Mai 2017 in Albanien aufgrund eines internationalen Haftbefehls des Berufungsgerichts vom 20. März 2017 verhaftet. Es folgte seine Auslieferung an die Schweizer Behörden. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren ist einzig noch zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben sind.

2. Gesetzliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Der Begriff der schweren psychischen Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2016 E. 4). Nicht jede geistige Anomalie entspricht einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 59 StGB N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 E. 2.3.3).

Die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 E.3.3.3).

Die Abgrenzung einer «schweren» psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen (Heer/Habermeyer in: Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären Massnahme geht (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 24).

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz gestützt, welche festgestellt hatte, dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation stützte das Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in Willkür (E. 3.2).

3. Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 28. Juni 2012

3.1 Im Rahmen des im Kanton Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens wurde über den Beschuldigten eine psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten wurde von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt und am 28. Juni 2012 vorgelegt.

3.2 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und hielt fest, dass eine solche Störung wie folgt charakterisiert sei:

-       Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer;

-       Deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen;

-       Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen;

-       Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten;

-       Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung;

-       Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

Der Gutachter prüfte diese Kriterien und bejahte deren Vorliegen beim Beschuldigten (S. 78 ff.). Entsprechend kam er zum Schluss, dass bei diesem die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse; diese sei mittelgradig ausgeprägt. Die Störung der Persönlichkeitsentwicklung stehe im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten.

3.3 Der Gutachter bejahte sodann das Bestehen einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Delikten wie Raub, Erpressung sowie weiteren Straftaten. Er empfahl eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Kombination mit der Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene; eine solche Behandlung könne die Legalprognose positiv beeinflussen.

4. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. April 2018

4.1 Dem psychiatrischen Gutachter standen für die Erstellung des Gutachtens die wichtigsten Strafakten und insbesondere das am 28. Juni 2012 erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, dessen Ergänzungsgutachten vom 29. November 2012 sowie die Therapieberichte von Frau E.___ aus den Jahren 2015/2016 zur Verfügung. Zudem führte er mit dem Beschuldigten zwei Explorationen von insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten durch.

4.2 In der diagnostischen Beurteilung stellt der Gutachter fest, dass es eine auffällige Phase im Leben des Beschuldigten mit einer intensiv gezeigten Delinquenz gebe, als der Beschuldigte 19jährig gewesen sei (Oktober 2010 bis März 2011). Aus den Akten und den Untersuchungen würden sich keine Hinweise auf eine Normabweichung in der Persönlichkeit des Beschuldigten in den Bereichen Affektivität, Kognition und Beziehungsgestaltung ergeben. Auch wenn sich beim Beschuldigten eine dissoziale Verhaltensbereitschaft und eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme während der genannten Zeitperiode feststellen lasse, sei dies nicht mit einer schweren psychischen Störung gleichzusetzen. Vielmehr habe der Beschuldigte selbst dieses Verhalten nachvollziehbar mit einem ungünstigen Kollegenkreis und einer leichten Beeinflussbarkeit erklärt. Gemäss Gutachter liegen beim Beschuldigten vor allem unreife und unsicher wirkende Züge vor, was die Erklärung des Beschuldigten für sein früheres Verhalten stütze. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren krankheitswertigen Abweichung der Persönlichkeit von den Normen, wie dies der Vorgutachter Dr. med. D.___ formulierte, liegt gemäss Feststellungen von Dr. med. C.___ nicht vor.

Der Gutachter hält im Weiteren fest, dass das beim Beschuldigten festgestellte klagende, eher depressiv getönte Zustandsbild im affektiven Bereich mit grossen Sorgen und Ängsten vor der Zukunft und das Fehlen jeglicher Perspektive über die Zukunftsgestaltung nachvollziehbar und nicht krankheitsbedingt seien. Der Beschuldigte lebe seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz, so dass die Ausweisung eine besondere Härte darstelle.

Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte im laufenden Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg kein Interesse an der Nutzung des gefängnispsychiatrischen Dienstes zeige. Soweit das Verhalten des Beschuldigten widersprüchlich erscheine, weil er gleichzeitig eine Therapie nach der Haft fordere, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seinen «Therapiewunsch» instrumentalisiere für einen Verbleib in der Schweiz.

Der Gutachter fand auch keine Hinweise auf eine psychische oder körperliche Problematik, die sich auf Grund des zeitweiligen Alkohol- oder Drogenkonsums des Beschuldigten ergeben hätte. Es würden keine entsprechenden Behandlungs- oder Laborberichte vorliegen und in den breit angelegten Strafverfahren seien gegen den Beschuldigten keine Vorhalte betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden. Die Aussagen des Beschuldigten selbst zu diesem Punkt seien widersprüchlich gewesen. Selbst wenn zur Tatzeit eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen hätte, wäre diese, wie es den Therapieberichten von Frau E.___ aus den Jahren 2015/2016 entnommen werden könne und sich aus den aktuellen Angaben des Beschuldigten ergebe, überwunden.

Der Gutachter kommt zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschuldigten weder zur Tatzeit noch aktuell eine erheblich schwere psychische Störung vorlag bzw. vorliegt. Die deutlich gezeigten dissozialen Verhaltensbereitschaften seien auf normalpsychologisch bedeutsame Faktoren wie altersentsprechende Orientierungsschwierigkeiten, erhöhte Risikobereitschaft, narzisstisch und unreif erscheinende Persönlichkeitsanteile sowie gruppendynamische Prozesse zurückzuführen. Aktuell sei angesichts der unsicheren Zukunftssituation des Beschuldigten eine leichte depressive Störung festzustellen, welche jedoch die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nicht rechtfertige. Ebenso verneinte der Gutachter sowohl für die Tatzeit als auch aktuell eine Abhängigkeitserkrankung bzw. eine Suchtproblematik. Dabei hat sich der Gutachter differenziert mit den vom Beschuldigten nach eigenen Angaben konsumierten Drogen (Cannabis, Kokain und Alkohol) auseinandergesetzt.

5. Die Aussagen des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren

Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 18. Juli 2018 führte der Berufungskläger aus, es gehe ihm sehr schlecht im gegenwärtigen Vollzug in der JVA Lenzburg. Es sei dreimal zu Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen. Er habe jemandem Geld ausgeliehen, welches nicht rechtzeitig zurückbezahlt worden sei. Dann habe er einen Streit begonnen. Da der Arbeitsmeister eingeschritten sei, sei es nicht zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen.

Es gehe ihm schlecht, weil er seit 14,5 Monaten im Gefängnis sei und nicht wisse, warum. Er fühle sich von den Justizbehörden bedroht und vergessen. Er werde ständig bedroht vom Sozialdienst der JVA, er müsse eine Therapie machen, sonst werde er den «Drittel» (bedingte Entlassung) nicht kriegen. Er habe Fehler gemacht und diese zugestanden. Er bereue, was vorgefallen sei. Aber jeder habe eine Chance verdient. Er habe seine Chance nach vier Jahren Vollzug erhalten mit der ambulanten Therapie bei Frau E.___. Aber von heute auf morgen sei ihm diese Chance wieder weggenommen worden. Er sei aus der Schweiz weggewiesen worden und sei nach Deutschland gegangen. Nach zehn Monaten sei auch noch ein Schengenverbot verhängt worden. Er sei in den Kosovo gegangen und dann verhaftet worden. Es interessiere niemanden, wie es ihm gehe.

Auf die Frage, weshalb er im Vollzug keine Therapie machen wolle, führte er aus, im September habe er ein Eintrittsgespräch in der JVA gehabt. Er habe gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Dann habe er ein Gespräch mit dem Psychiater der JVA, Herrn F.___, gehabt. Er habe aber kein Vertrauen zu diesem gehabt. Einen anderen Psychiater habe es in der JVA bis Januar nicht gegeben. Ab Januar habe es offenbar noch jemanden anderes gegeben. Aber da habe es dann geheissen, er (Beschuldigter) habe sich ja nicht mehr gemeldet.

Das Hauptproblem seiner Delinquenz sei sein Drogenkonsum. Gegenwärtig konsumiere er täglich 15 - 20 Joints. Er habe dies auch dem Sozialdienst der JVA gesagt. Trotzdem habe er bis jetzt nur eine Urinprobe abgeben müssen. Aber der Sozialdienst habe ihm gesagt, dass es keine Kontrollen geben werde. Auf die Frage, wie er diesen Konsum im Vollzug finanziere und gleichzeitig anderen Insassen noch Geld ausleihen könne:  Man erhalte vom Besuch etwas Geld. Dazu komme noch das Pekulium. Er konsumiere bereits seit sechs Monaten vor dem Vollzug in diesem Ausmass Cannabis.

Es stimme, dass er nach der Entlassung aus der Strafanstalt Witzwil im März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert habe, solange er bei Frau E.___ in der Therapie gewesen sei. In Deutschland habe er anschliessend mehr konsumiert als gegenwärtig. Gegenwärtig konsumiere er in der JVA Lenzburg auch Kokain, ca. einmal alle zwei bis drei Monate. Das Kokain sei in der JVA schwierig zu organisieren. Während der Therapie bei Frau E.___ habe er kein Kokain konsumiert, anschliessend in Deutschland schon, vielleicht monatlich, also gelegentlich.

Er habe seit neun Jahren eine Beziehung mit seiner Verlobten, einer Schweizerin. Sie hätten letztes Jahr schon heiraten wollen, dann sei es aber zur Verhaftung gekommen. Im Vollzug werde er neben seiner Verlobten auch von seinen Eltern, der Schwester und dem Schwager besucht.

Ihm sei bewusst, dass eine ambulante Therapie nach dem Vollzug die Ausschaffung nicht verhindere, sondern nur verzögere. Er wolle keine Therapie in der JVA, weil er in der Freiheit keinen Gesetzesverstoss gemacht habe. Dies wäre für ihn wie eine Strafe. Er kenne sich im Strafvollzug aus. Da habe er keine Probleme. Seine Probleme würden in der Freiheit beginnen und da brauche er eine Therapie. Nach der Therapie werde er die Schweiz verlassen. Er verlange nur Hilfe, damit er auf einen guten Weg komme. Diese erhalte er in der JVA nicht. Er brauche in der Freiheit diese Anweisungen.

Bei Hr. F.___ habe er nicht eine Therapie begonnen, sondern sich nur erkundigt. Er habe für die Zeit nach der Ausschaffung in den Kosovo noch keine Vorbereitungen getroffen. Er sehe seine Zukunft denn auch nicht im Kosovo. Was sollte er also vorbereiten? Seine ganze Familie sei in der Schweiz. Er habe nur einen Grossvater im Kosovo gehabt, der vor zwei Monaten aber gestorben sei. Er, der Beschuldigte, sei 2,5 Monate im Kosovo gewesen und es sei nichts daraus geworden. Er habe dort nur Drogen konsumiert und sei rumgefahren.

Auf Vorhalt, bei der Begutachtung von Dr. med. C.___ noch angegeben zu haben, gar nicht oder gelegentlich Drogen zu konsumieren; er habe damals auch nicht nach Drogenkonsum ausgesehen, nun sage er, er rauche 15 - 20 Joints pro Tag, ob er den Konsum derart gesteigert habe oder ob er damals dem Gutachter nicht die Wahrheit gesagt habe: Er finde es schade, dass der Gutachter ihn damals nicht nach dem Drogenkonsum gefragt habe. Er habe damals schon ausgeführt, dass er 15 - 20 Joints pro Tag rauche.

6. Die Aussagen des Sachverständigen im Neubeurteilungsverfahren

Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung vom 18. Juli 2018 führte der Sachverständige Dr. med. C.___ im Wesentlichen aus, nach den Aussagen des Beschuldigten von heute ergäben sich für ihn keine Ergänzungen oder Änderungen zu seinem Gutachten. Auseinandersetzungen im Vollzug seien relativ häufig. Da gebe es deswegen keinerlei Anlass, eine Persönlichkeitsstörung zu attestieren. Die Diagnose einer Suchtkrankheit gehe nicht nach den Mengen in dem Sinne, dass man sage, bei bestimmten Mengen sei jemand suchtkrank. Es gebe bei der Prüfung einer Suchtkrankheit ein komplexes Prüfungssystem. Und da gebe es beim Beschuldigten keinerlei Hinweise für eine Suchterkrankung, weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Nun mache der Beschuldigte Konsumangaben, die ganz anders seien als zuvor. Aber man müsse das Gesamtbild sehen und könne nicht auf immer wieder wechselnde Mengenangaben abstellen. Hinweise auf ein Suchtproblem seien zum Beispiel, wenn plötzlich das ganze Leben fokussiert werde auf den Konsum. Letztlich gehe es um ein Gesamtstörungsbild und ein solches sehe er hier nicht einmal ansatzweise.

Auf die Frage, angenommen, der Beschuldigte konsumiere tatsächlich 15 - 20 Joints pro Tag, ob sich daraus zwingend ergäbe, dass die Gefahr einer Delinquenz dadurch steige, führte der Sachverständige aus, man müsse dazu wissen, warum jemand überhaupt konsumiere. Der Cannabiskonsum könne eine beruhigende Wirkung haben. Die Leistungsfähigkeit sinke insgesamt. Man müsse diesen Konsum finanzieren. Dass es beim Beschuldigten wieder zur gleichen Delinquenz wie in der Vergangenheit (schwere Raubdelinquenz) käme, sehe er weniger. Da sei es um eine bestimmte, sich in einem gewissen Alter abspielende Gruppendynamik gegangen.

Er habe in seinem Gutachten dargelegt, dass er die Diagnose von Dr. med. D.___ (mittelgradig ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F 62.0) nicht nachvollziehen könne. Er betone nochmals, dass er auch heute keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Diagnose sehe.

Auf Frage des Verteidigers, ob er diese Diagnose nicht verstehe oder ob er diese Einschätzung nicht teile: er könne diese Diagnose gestützt auf die Ausführungen von Herrn D.___ nicht nachvollziehen. Zu den Kriterien einer entsprechenden Störung, z.B. zur Feststellung einer Beziehungsunfähigkeit: Der Beschuldigte habe seit Jahren die gleiche Freundin, habe eine enge Bindung an die Familie und habe Loyalität. Der Beschuldigte sei auch nicht jemand, der sofort einmal zuschlage. Er habe keine Neigung zu Gewalt aus einer emotionalen Störung heraus. Es gebe wirklich keinerlei Hinweise für eine solche Störung und deshalb könne er das Gutachten von Herrn D.___ auch nicht nachvollziehen.

Auf die Frage des Verteidigers, ob er die Verunsicherung des Beschuldigten nachvollziehen könne, zumal ihm 2012 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert und diese gerichtlich mehrmals bestätigt worden sei: er habe nie gesagt, beim Beschuldigten handle es sich um einen psychisch kerngesunden Menschen, sondern habe jeweils darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten das Ganze sehr belaste, dass depressive Züge zu erkennen seien. Aber eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne er nicht erkennen, auch keine Abhängigkeitsstörung.

Er habe in seinem Gutachten den Konsum des Beschuldigten nicht klassifiziert, weil dies nicht sein Auftrag gewesen sei. Es sei um die Frage gegangen, ob eine psychische Störung vorliege. Er sehe keine Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung. Deshalb habe er da keine zusätzliche Diagnose zu stellen. Wie bei der Störung müsse er auch bei einer Akzentuierung etwas Dauerhaftes sehen. Etwas, was seit der Kindheit dissozialer sei als bei anderen. Und das sehe er hier nicht. Grundsätzlich sei denn auch eine Akzentuierung zu wenig, um eine Massnahme anzuordnen. Der Beschuldigte sei sehr starr in seinen Haltungen, aber dies sei aufgrund des Vollzugs und der Wegweisung gut nachvollziehbar. Deshalb nun zu sagen, er habe dissoziale Züge, das sehe er, der Sachverständige, nicht. Der Beschuldigte sei weder herzlos noch kaltblütig noch beziehungsunfähig.

7.         Beweiswürdigung und Beweisergebnis

7.1 Das Bundesgericht verweist bei der Prüfung von Arztberichten auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3).

7.2 Gemäss ICD-10 sind Persönlichkeitsstörungen schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher, treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter. Persönlichkeitsstörungen weisen allgemeine diagnostische Leitlinien auf, die wie folgt lauten (vgl. ICD-10 F60):

-       Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen;

-       Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt;

-       Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend;

-       Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter;

-       Die Störung führt zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf;

-       Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.

Für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen (z.B. paranoide Persönlichkeitsstörung, dissoziale Persönlichkeitsstörung etc.) müssen jeweils zusätzliche Kriterien gegeben sein. Für die Diagnose dieser Untergruppen müssen mindestens drei der vorgenannten Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen.

7.3 Wie Dr. med. C.___ in seinem Gutachten (S. 4) zutreffend ausführt, hat Dr. med. D.___ wohl die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), nicht aber die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, geprüft. Wie den weiteren Ausführungen von Dr. med. C.___ zu entnehmen ist (S. 22 ff.), ist die Verneinung des Vorliegens dieser Eingangskriterien schlüssig:

7.3.1 Der Beschuldigte kam 3jährig in die Schweiz und wuchs hier mit vier älteren Schwestern und den Eltern auf. Der Beschuldigte durchlief die obligatorische Schulzeit problemlos und absolvierte anschliessend eine Anlehre als Fliesenleger. Bis zum 19. Altersjahr, als er sich ein Auto kaufte und in Gesellschaft von Kollegen geriet, die Drogen konsumierten, verlief seine Lebensgeschichte völlig unauffällig. Der Beschuldigte lernte seine heutige Verlobte im Alter von 17 Jahren kennen und führt seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr mit ihr eine Beziehung.

Diese Angaben, die der Beschuldigte anlässlich der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gegenüber Dr. med. C.___ machte, sind bereits im Gutachten von Dr. med. D.___ nachzulesen, sind also vom Beschuldigten bereits damals geäussert worden. Der Beschuldigte habe in der Schule keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschuldigte führte bereits bei Dr. med. D.___ aus, dass er im Herbst 2010 in einen anderen Kollegenkreis geraten sei und dies die Ursache für seine Delinquenz sei (S. 67). Er nahm gegenüber Dr. med. D.___ auch zur jugendrechtlichen Verurteilung Stellung: Er habe im Freibad einen Schulkollegen geschlagen, nachdem seine Kollegen von Dritten angegriffen worden seien.

7.3.2 Der Beschuldigte erlebte somit eine Kindheit und Jugendzeit, für welche sich keinerlei Hinweise auf ein starres und überdauerndes normabweichendes Verhalten in den Bereichen Affektivität, Antrieb oder Impulskontrolle ergeben. Der Beschuldigte war jederzeit gut integriert und durchlief die Schule ohne Schwierigkeiten. Die jugendrechtliche Verurteilung ändert an dieser Einschätzung nichts, ist sie doch einmalig und weist nicht auf ein andauerndes normabweichendes Verhalten hin. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für ein unpassendes Verhalten des Beschuldigten in vielen persönlichen oder sozialen Situationen; so sind keine jugendpsychiatrischen oder –psychologischen Behandlungen aktenkundig, es gab keine Versetzungen in der Schule und es stellte sich nie die Frage, ob der Beschuldigte an der öffentlichen Schule noch tragbar sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund eines dauernden normabweichenden Verhaltens Einschränkungen in beruflicher Hinsicht (Kündigung auf Grund Streit am Arbeitsplatz etc.) hätte hinnehmen müssen. Es liegen somit keine Hinweise für eine grosse Unausgeglichenheit, für auffällige Verhaltensmuster oder Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit vor, die in die Kindheit zurückreichen und einen andauernden Charakter haben.

7.3.3 Die Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___, wonach die Delinquenz des Beschuldigten mit dessen damaliger Lebenssituation im Zusammenhang steht (Adoleszenz, damit verbundene Orientierungsschwierigkeiten, Drogen, falsche Kollegen) und nicht vom Bestehen einer psychischen Störung auszugehen ist, sind deshalb schlüssig und nachvollziehbar. Zu dieser Schlussfolgerung passt denn auch die Tatsache, dass der Beschuldigte seit 2011 nicht mehr straffällig geworden ist.

7.4 Seit November 2014, damals noch in der Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Strafvollzug, absolvierte der Beschuldigte bei Frau E.___, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB. Im Abschlussbericht vom 25. Juli 2016 diagnostizierte die behandelnde Ärztin nicht eine Persönlichkeitsstörung, sondern eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z.73). Die behandelnde Ärztin kam also ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Persönlichkeitsstörung vorliegt und stützt insofern die Schlussfolgerung des Sachverständigen C.___.

Angefügt sei der Hinweis, dass eine sogenannte «Z-Diagnose», wie sie von Frau E.___ gestellt worden ist, gemäss Rechtsprechung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 E. 4). Eine Z-Diagnose ist somit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Invalidität herbeizuführen; eine mit einer Z-Diagnose «behaftete» Person ist voll erwerbsfähig und in der Lage, am wirtschaftlichen gesellschaftlichen Leben ohne Einschränkung teilzunehmen. Auch wenn sich im Strafrecht andere Fragen stellen, so weist diese Rechtsprechung doch darauf hin, dass die «Z-Diagnosen» offensichtlich nicht mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sind.

7.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___ ist in seinen Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar, soweit diese die Frage einer allfälligen Abhängigkeitserkrankung betrifft. Er lässt die Frage, ob zur Tatzeit (2010/2011) ein Kokainabhängigkeitssyndrom vorlag, offen. Es ist in diesem Zusammenhang erstellt, dass der Beschuldigte vom Strafgericht Basel-Landschaft am 3. Dezember 2013 (u.a.) wegen Konsums von Kokain verurteilt worden ist. Somatische oder psychiatrische Behandlungsberichte seit dieser Zeit sind jedoch nicht aktenkundig.

Gemäss psychiatrischem Gutachten führte der Beschuldigte aus, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Strafanstalt Witzwil am 22. März 2015 vorerst keine Drogen konsumiert. Er habe wieder regelmässig Cannabis konsumiert, nachdem er die Schweiz habe verlassen müssen und in Deutschland und anschliessend im Kosovo gelebt habe. Soweit ersichtlich, ist der Berufungskläger in dieser Zeit nie straffällig geworden; selbst wenn somit eine Abhängigkeitsproblematik von Cannabis bestehen würde – wofür es keine Anhaltspunkte gibt – wäre ein Zusammenhang dieses Konsums mit einer erhöhten Gefahr für eine Deliktsbegehung nicht ersichtlich. Bezüglich Kokain ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Schnelltest, welcher bei seiner Verhaftung vorgenommen worden war, negativ ausfiel.

7.6 Was der Beschuldigte in der Neubeurteilungsverhandlung im Wesentlichen vorträgt, ist nicht schlüssig und kann daher nicht gehört werden. Es ist aus der Sicht des Gerichts ausgeschlossen, dass der Gutachter die Angaben des Beschuldigten zu seinem Drogenkonsum falsch wiedergegeben hat. Im Weiteren sind die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten, welche er in der Neubeurteilungsverhandlung gemacht hat, nicht glaubhaft: Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte tagtäglich vor den Augen der Betreuer in Lenzburg seine Joints dreht und es kann ausgeschlossen werden, dass ein Konsum von 15-20 Joints von der Umgebung unbemerkt bliebe und sich im Führungsbericht nicht niederschlagen würde. Der Beschuldigte konnte zudem nicht plausibel erklären, wie er diesen enormen Konsum finanziert und gleichzeitig noch Darlehen an Dritte geben kann. Es ist deshalb von den Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ auszugehen (S. 28: Aktuell konsumiere er nun nur noch gelegentlich Cannabis) und aus diesen ergeben sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit von Cannabis, weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Kokain konsumiert der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit Jahren nur sporadisch und bei Gelegenheit. Auch diesbezüglich liegt deshalb keine Abhängigkeitserkrankung vor. Auch dem aktuellen Führungsbericht lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Es ist augenfällig, dass der Beschuldigte gegenüber beiden Gutachtern einen bescheidenen Drogenkonsum angab, hingegen bei den Gerichten jeweils auf einen angeblich massiven Drogenkonsum hinwies.

Wenn der Verteidiger in der Neubeurteilungsverhandlung ausführt, die Taten des Beschuldigten würden seine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten und damit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung beweisen, ist dem zu entgegnen, dass ein solches Verhalten zwar ein Kriterium der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist. Die Schwelle für die Anwendung von Gewalt kann aber auch für einen Menschen niedrig sein, der nicht an einer Persönlichkeitsstörung leidet; zudem ist die dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD durch mehrere Kriterien definiert, von denen mindestens drei gegeben sein müssen.

7.7 Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschuldigten wird Dr. med. D.___ von Dr. med. C.___ in keiner Weise disqualifiziert. Vielmehr hält er an diversen Stellen ausdrücklich fest, dass die von Dr. med. D.___ empfohlene Massnahme in der Herleitung und Schlussfolgerung gut nachvollziehbar sei (S. 5, 24).

8. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ geniesst vollen Beweiswert. Hiermit steht – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – auch fest, dass kein Obergutachten einzuholen ist. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch nicht gestellt. Im Sinne der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ besteht beim Beschuldigten keine psychische Störung, weder in Form einer Persönlichkeitsstörung noch in Form eines Abhängigkeitssyndroms. Wie bereits erwähnt, verneinte im Übrigen auch die Therapeutin E.___ eine Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren wurde beim Beschuldigten eine Abhängigkeitserkrankung bisher noch nie diagnostiziert.

Es fehlt mithin bereits an der ersten Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S. von Art. 63 StGB. Der Antrag des Beschuldigten muss deshalb abgewiesen werden.

III.        Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

Der Kosten- und Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts vom 17. März 2017 ist, soweit das erstinstanzliche Verfahren betreffend, in Rechtskraft erwachsen (Ziffern VIII. 1, 2 und 7).  

2. Berufungsverfahren und Neubeurteilungsverfahren

2.1 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 E 4.3 mit Verweis auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Nachdem der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Neubeurteilungsverfahren abgewiesen und der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe somit wie bereits im Berufungsverfahren nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde, ist der Beschuldigte nach dem Entscheid der Neubeurteilungsinstanz im gleichen Masse unterlegen wie im Berufungsverfahren. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid vom 17. März 2017 ist demnach hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu bestätigen (Ziff. VIII. 8, 9 und 14). (In Ziff. V./1.4.2 des Urteils vom 17. März 2017 [US 91] wurde im Übrigen festgehalten, es sei kostenmässig neutral zu gewichten, dass die Frage des Aufschubs des unbedingten Strafvollzuges zu Gunsten einer Massnahme nicht mehr habe geprüft werden können.) Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu übernehmen, da dieses Verfahren nach den bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund eines Begründungsmangels des Berufungsgerichts verursacht worden ist. Hingegen sind die im Neubeurteilungsverfahren angefallenen Kosten für das Gutachten und die gerichtliche Befragung des Sachverständigen vom Beschuldigten zu tragen, da diese bei ordnungsgemässer Durchführung des Berufungsverfahrens ebenfalls angefallen wären, diese Kosten ausschliesslich zur Beurteilung der Frage der Anordnung der ambulanten Massnahme angefallen sind und der Beschuldigte in diesem Punkt unterliegt. Die Staatsgebühr für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgelegt. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und den Sachverständigen von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00, belaufen sich total CHF 8'780.00. Sie werden wie folgt auferlegt:

A.___  CHF    6'730.00    (Kosten Gutachten/Sachverständiger)

Staat                           CHF    2'050.00

2.2 Parteientschädigung für das Neubeurteilungsverfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der private Verteidiger weist in seiner eingereichten Kostennote vom 17. Juli 2018 einen Arbeitsaufwand von 34,4 Stunden aus. Davon in Abzug zu bringen sind die Aufwände, welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betrafen (total 9 Stunden). Eine weitere Kürzung hat bezüglich der Aufwände zu erfolgen, bei denen es sich um Kanzleiaufwände handelt (total 0,4 Stunden; Aufwände pro 5.3.18, 3.4.18, 9.4.18). Für die Neubeurteilungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung veranschlagte der Verteidiger 5 Stunden. Effektiv dauerten diese zusammen nur 3 Stunden (HV 2,5 h, Eröffnung 0,5 h). Es hat somit eine weitere Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.

Für die Instruktion des Klienten (Telefone und Besprechungen) werden 7,2 Stunden ausgewiesen, was angesichts des sehr beschränkten Beweisthemas zu hoch erscheint.  Eine Kürzung um 3 Stunden auf 4,2 Stunden (inkl. Weg Zürich-Lenzburg retour) ist angezeigt.

Insgesamt wird die eingereichte Kostennote um 14,4 Stunden gekürzt. Zu entschädigen sind somit 20 Stunden, praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 besteht angesichts des nicht speziell komplexen Prozessgegenstandes kein Spielraum.

Zu vergüten ist demnach ein Honorar von CHF 5'000.00. Der Verteidiger weist Auslagen in der Höhe von total CHF 1'385.60 aus. In Abzug zu bringen sind die Auslagen, welche das Beschwerdeverfahren am Bundesgericht betrafen (total CHF 624.80). Zu entschädigen sind somit Auslagen von CHF 760.80. Das Honorar und die zu ersetzenden Auslagen betragen zusammen CHF 5'760.80. Zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 452.25 (hälftig zu 8 % bzw. zu 7.7 %) wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 6'213.05 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'730.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 10'513.05 (erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 10'823.60.

Demnach wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

I.    In Rechtskraft erwachsene Ziffern

Betr. Mitbeschuldigte, Zivilforderungen und Herausgaben

1.    Sämtliche die Mitbeschuldigten, die Zivilforderungen und Herausgaben betreffenden Ziffern des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern II - VII, Ziffer VIII.3 - 6, 7, 10 - 13 und 14, letztere Ziffer soweit nicht A.___ betreffend).

Betr. A.___

2.1  In Ziffer I.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Verfahren gegen A.___ wegen qualifizierten Raubes (Anklageschrift [im Folgenden: AnklS.] Ziff. A.3) gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2.2  In Ziffer I.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

-      des bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;

-      der Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6).

2.3  Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.3 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freigesprochen.

2.4  In Ziffer I.4 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

des mehrfachen Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und 1.2);

der räuberischen Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4);

des mehrfachen Diebstahls (AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;

-      der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);

-      des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).

2.5 Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.5 des des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat sich A.___ des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig gemacht.

2.6  Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.6 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

2.7  Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.8 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Berufungsgericht nach Anhörung von A.___ die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen wird.

II. Neubeurteilung (A.___)

       Der Antrag von A.___ auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.

III. Kosten und Entschädigung (A.___)

1.1  In Ziffer VIII.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 31 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt wurde, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, im Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, [...], [...], [...] und/oder [...] zulassen.

1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziffer VIII.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat der Staat Solothurn A.___, dazumal privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).

1.3  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26. Januar 2017 privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).

1.4  Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer VIII.9 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.5  Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'213.05 (Honorar CHF 5'000.00, Auslagen CHF 760.80, MwSt CHF 452.25) zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).

2.1  Gemäss rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat A.___ an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 70'000.00, total CHF 79'820.00, CHF 11'226.65 zu bezahlen.

       (Im Übrigen wurden die Kosten in derselben rechtskräftigen Ziffer den anderen Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)

2.2  An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, hat A.___ CHF 3‘380.00 zu bezahlen.

       (Im Übrigen wurden die Kosten in der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VIII.14 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 den anderen Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)

2.3  Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und Sachverständiger von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00, total CHF 8'780.00, werden wie folgt auferlegt:

       A.___       CHF    6'730.00    (Kosten Gutachten/Sachverständiger)

       Staat                                CHF    2'050.00

3.    Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'730.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 10'513.05 (erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 10'823.60.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2018.2 — Solothurn Obergericht Strafkammer 18.07.2018 STBER.2018.2 — Swissrulings