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Solothurn Obergericht Strafkammer 06.02.2019 STBER.2018.14

6 février 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·14,001 mots·~1h 10min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Widerrufsverfahren)

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Februar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter Kamber    

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Ausländergesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie betreffend Widerrufsverfahren

Es erscheinen am 6. Februar 2019 zur Verhandlung vor Obergericht:

Um 8:30 Uhr:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Stephan Schlegel, amtlicher Verteidiger,

-        C.___, Zeuge,

-        D.___, Sachbearbeiter KaPo, Zuhörer,

-        E.___, Vertreter der serbischen Botschaft in Bern,

ein Polizeibeamter, Vorführung und Aufsicht,

eine Seelsorgerin der JVA Deitingen, Zuhörerin,

der Sohn des Beschuldigten, Zuhörer.

Um 8:45 Uhr:

-        F.___, Zeuge, evtl. Auskunftsperson,

Um 9 Uhr:

-        G.___, Zeuge,

-        H.___, Serbisch-Dolmetscherin,

Um 9:10 Uhr:

-        I.___, Zeuge, evtl. Auskunftsperson,

-        J.___, Türkisch-Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er ersucht den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.

Auf entsprechende Frage wünscht der Beschuldigte, dass die Verhandlung in hochdeutscher Sprache geführt wird.

Der Vorsitzende orientiert über das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, welches aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige des Beschuldigten gegen F.___ eröffnet worden ist. Aufgrund dieses neuen Verfahrens, welches zum vorliegenden Verfahren eine Konnexität aufweist, ist vorgesehen, F.___ nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson zu befragen. Die Parteien können zu dieser Frage Stellung nehmen. C.___, G.___ sind als Zeugen zu befragen, so auch I.___, da das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Weiter informiert der Vorsitzende vorsorglich darüber, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist, sollte ein Freispruch oder ein Strafmass ausgesprochen werden, welches geringer als die bereits ausgestandene Haft ist. Andernfalls wird zur Vollzugssicherung die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sein. Dies insbesondere im Falle eines selbständigen Haftentlassungsgesuchs.

Nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten werden in folgender Reihenfolge zur Sache einvernommen:

1.    C.___ als Zeuge; nach der Einvernahme verbleibt er im Gerichtssaal, um später zur allfälligen Konfrontation mit Aussagen anderer Beteiligter zur Verfügung zu stehen;

2.    F.___ als Auskunftsperson; er wird vorab über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung informiert; nach der Einvernahme verbleibt er im Gerichtssaal, um später zur allfälligen Konfrontation mit Aussagen anderer Beteiligter zur Verfügung zu stehen;

3.    G.___ als Zeuge; nach dieser Einvernahme werden C.___ und F.___ entlassen, nachdem keine Partei noch Fragen an sie hat;

4.    I.___ als Zeuge;

5.    A.___ als Beschuldigter (Befragung zur Person; macht keine Aussagen zur Sache).

(Der Sohn des Beschuldigten verlässt während der Einvernahme von F.___ den Saal und betritt ihn wieder zu Beginn der Einvernahme seines Grossvaters G.___.)

Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der entsprechende Tonträger befindet sich in den Akten.

Anschliessend stellt die Staatsanwältin folgenden Beweisantrag:

Das vorgelegte Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2009 gegen A.___ i.S. Förderung der Prostitution etc. sei zu den Akten zu nehmen.

Der amtliche Verteidiger, welcher mit einer Kopie bedient wird, hat keine Einwände gegen den Beweisantrag. Das Urteil wird zu den Akten genommen.

(Die Verhandlung wird von 9:55 bis 10:15 Uhr für eine Pause unterbrochen.)

Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

1.    A.___ sei wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2), mehrfacher Verbrechen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 5 und 6) schuldig zu sprechen.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

c)    einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.1.2015.

3.    A.___ sei die Sicherheitshaft ab 31.10.2017 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Zur Sicherung des Strafvollzuges sei Sicherheitshaft anzuordnen.

5.    Der A.___ mit Urteil vom 20.1.2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei zu widerrufen.

6.    Die sichergestellten Vermögenswerte im Umfang von CHF 700.00 seien nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, eventualiter seien sie im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten anzurechnen, soweit sie nicht deliktischer Herkunft seien.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten sei gerichtlich festzusetzen und vom Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Kosten des Verfahrens seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Schlegel

1.    A.___ sei von sämtlichen noch nicht rechtskräftig beurteilten Vorhalten freizusprechen.

Eventualiter sei A.___, soweit auf die Anklage in allen Punkten eingetreten werden könne und das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen sei, schuldig zu sprechen wegen:

mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1. lit. a und Ziff. 2)

einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d und Ziff. 1.2).

2.    Soweit A.___ schuldig zu sprechen sei, sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen;

Eventualiter sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe sowie zu 2 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14.2.2012 zu verurteilen.

Überdies sei zu einer Busse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.1.2015, zu verurteilen.

3.    An die Freiheitsstrafe sei der bisher erstandene Freiheitsentzug anzurechnen.

4.    Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.1.2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

5.    Das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 700.00 sei zur Bezahlung von Geldstrafen, Bussen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.    Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien verhältnismässig entsprechend dem Umfang der Verurteilungen A.___ aufzuerlegen und im Umfang der Freisprüche im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.    A.___ sei eine Parteientschädigung für die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Alexander Kunz als Wahlverteidiger entsprechend der von ihm vorinstanzlich eingereichten Honorarnote zu bezahlen.

9.    Es sei A.___ für die erstandene Überhaft eine angemessene Genugtuung zu bezahlen.

10.  Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.

Es werden schriftlich zu den Akten gegeben: seitens der Staatsanwältin die Anträge, seitens des amtlichen Verteidigers vorab die Plädoyernotizen und Anträge.

Es folgt die Replik der Staatsanwältin, die Duplik des amtlichen Verteidigers und schliesslich das letzte Wort des Beschuldigten, der sich für das Vorgefallene entschuldigt.

Die Verhandlung wird um 12:10 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

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Das Urteil wird am 7. Februar 2019, um 16 Uhr, mündlich eröffnet. Es erscheinen Staatsanwältin B.___, Rechtsanwalt Schlegel, der Beschuldigte, welcher durch einen Polizeibeamten vorgeführt wird und die Polizeibeamten D.___ und K.___ (Kapo). Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erläutert den vorgesehenen Ablauf. Referent Kamber eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Anschliessend verliest der Vorsitzende die wesentlichen Ziffern des Urteildispositivs. Den Parteien werden das schriftliche Urteilsdispositiv sowie der begründete Beschluss über die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft ausgehändigt.

Schluss der Urteilseröffnung: 16:40 Uhr

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am späten Abend des 13. Oktober 2015 rückte eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn an den [...] in [...] aus. Zuvor war eine Meldung eingegangen, dass in diesem Mehrfamilienhaus die Tür zur Wohnung von C.___ offenstehe und vermutlich eingebrochen worden sei. Vor Ort stellten die Polizeibeamten an der Wohnungstür Aufbruchspuren fest, weshalb sie die Wohnung im Hinblick auf eine sich allenfalls darin befindliche Täterschaft einer Kontrolle unterzogen. Beim Kontrollgang fanden sich keine Personen in der Wohnung, die Polizeibeamten stellten auf dem Küchentisch aber eine digitale Waage und einen Plastikbehälter mit mehreren Säckchen fest, die weisses Pulver enthielten. In der Zwischenzeit hatte sich F.___, Sohn von C.___, telefonisch bei der Polizei gemeldet und sich als für die Wohnung verantwortlich bezeichnet. Die ausgerückten Polizeibeamten warteten hierauf ausserhalb der Wohnung dessen Eintreffen ab. Im Rahmen der anschliessenden Personenkontrolle versteckte F.___ beiläufig den vorerwähnten Plastikbehälter und versuchte den Inhalt einer Plastikschale durch Hinunterspülen im Spülbecken zu vernichten. Als Folge hiervon musste er von den Polizeibeamten arretiert werden. Die umgehend orientierte Pikett-Staatsanwältin ordnete sodann Hausdurchsuchungen in der fraglichen Wohnung sowie am offiziellen Wohnort von F.___ bei dessen Mutter an; ausserdem verfügte sie eine Durchsuchung des Fahrzeugs der Freundin, die mit F.___ vor Ort erschienen war, wobei dieser schon von sich aus angegeben hatte, im Auto würde sich noch etwas (Kokain) befinden. Die im Verlauf des Strafverfahrens in Auftrag gegebenen Betäubungsmittel-Analysen ergaben, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain und beim Inhalt der Plastikschale um Ecstasy-Tabletten handelte. Bereits ab der ersten Einvernahme bezeichnete F.___ eine Person namens A.___ als Lieferanten des Kokains und der Ecstasy-Tabletten und identifizierte in der Folge bei einer Fotowahlkonfrontation den Beschuldigten als diese Person (vgl. u.a. Akten Voruntersuchung Seite [AS] 028 ff., 207.17 ff., 104 ff., 136 ff.). Der im Ausland wohnhafte Beschuldigte konnte von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden. Das von der Staatsanwaltschaft am 5. November 2015 gegen diesen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafverfahren (AS 450) wurde am 1. März 2016 auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 12. Mai 2016 auf rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt und am 26. Oktober 2016 auf Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und Übertretung gegen das BetmG ausgedehnt (vgl. AS 450, 452 - 454).

2. Im Rahmen eines durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gegen I.___ geführten Strafverfahrens wurde dieser über die Polizei Kanton Solothurn am 12. Mai 2016 auf den Polizeiposten [...] vorgeladen und in der Folge polizeilich festgenommen. Es erfolgte eine Hausdurchsuchung in dessen Wohnung an der [...] in [...], bei der in einem Zimmer eine Person schlafend angetroffen wurde, die sich sodann mit serbischen Ausweisen, lautend auf den Namen L.___, auswies. Zwecks eingehender Kontrolle wurde die Person auf den Regionenposten Solothurn gebracht. Die durchgeführte Fingerabdrucküberprüfung zeigte, dass es sich um den polizeilich gesuchten Beschuldigten handelte. Die orientierte Staatsanwältin ordnete hierauf dessen Festnahme an, worauf er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt wurde. In der Wohnung von I.___ fanden sich u.a. verschiedene Säckchen mit Kokain und Marihuana (vgl. u.a. AS 226 f., 011 ff., 216 ff., 219 ff.). In nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen nannte I.___ den Beschuldigten als Lieferanten des bei ihm noch vorgefundenen Kokains, nachdem er Angaben zu einem früheren Lieferanten aus dem Kanton Bern gemacht hatte, der bereits verhaftet worden war. Weiter ordnete er einen Sack mit Marihuana dem Beschuldigten zu (vgl. AS 228 ff., 253 ff.).

3. Noch am Tag der Verhaftung des Beschuldigten am 12. Mai 2016 ordnete die zuständige Staatsanwältin ihm – nachdem der von ihm bevorzugte Anwalt das Mandat aus zeitlichen Gründen nicht übernehmen konnte – Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlichen Verteidiger bei. Hierauf führte sie in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers die Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch (vgl. AS 417, 453, 619, 484 ff.). Weiter beantragte sie beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft für vorerst drei Monate zufolge Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr, beschlagnahmte das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld von CHF 700.00 und erliess einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (vgl. AS 417 f., 500 ff., 455 f.). Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 hiess das Haftgericht nach durchgeführter Haftverhandlung den Antrag der Staatsanwaltschaft gut (vgl. AS 510 ff., 516 ff.).

Am 19. Mai 2016 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt Alexander Kunz mit der Wahrung seiner Interessen, welcher der Staatsanwaltschaft die definitive Mandatsübernahme mit Schreiben vom 23. Mai 2016 mitteilte. Hierauf sistierte die Staatsanwältin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Reto Gasser, gewährte dem privaten Verteidiger Akteneinsicht und stellte ihm eine Dauerbesuchsbewilligung für den Beschuldigten aus (vgl. AS 634 f., 636, 637 f.).

Die Polizei führte von Mai bis September 2016 auftragsgemäss mehrere Einvernahmen mit dem Beschuldigten in Anwesenheit der amtlichen bzw. privaten Verteidigung zur Sache sowie eine Einvernahme zur Person durch, wobei der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorhaltungen jeweils in Abrede stellte (vgl. AS 346 ff., 361 ff., 373 ff., 382 ff., 391 ff., 400 ff., 785 ff.). Am 27. Juli 2016 sowie am 28. bzw. 29. Juli 2016 fanden zudem Einvernahmen von I.___ und F.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (vgl. AS 264 ff., 182 ff., 187 ff., sowie auch AS 186, 208 ff.). Der am 3. August 2016 von der Staatsanwältin gestellte Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate wurde vom Haftgericht mit Entscheid vom 8. August 2016 unter Bejahung der Kollusions-, Wiederholungs- und Fluchtgefahr gutgeheissen (vgl. AS 519 ff., 527 ff.). Am 21. September 2016 kam es sodann zu einer Einvernahme von M.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung; zuvor war jener bereits durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (vgl. AS 335 ff., 328 ff.).

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 bewilligte die Staatsanwältin dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug, nachdem das Gesuch vom 28. September 2016 am 3. Oktober 2016 mangels erfüllter Voraussetzungen zunächst hatte abgewiesen werden müssen (vgl. AS 544 f., 539 ff.).

Am 13. Juni 2016 hatte die Staatsanwältin nach der bereits erfolgten mündlichen Anordnung noch den förmlichen Beschlagnahmebefehl betreffend das Bargeld des Beschuldigten erlassen; am 20. September bzw. 29. November 2016 ergingen zudem schriftliche Beschlagnahmebefehle betreffend einen Brief des Beschuldigten bzw. die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone sowie betreffend zwei Päckchen mit Kokain, die im Verfahren gegen F.___ sichergestellt worden waren (vgl. AS 463, 607 ff., 465 f.). Überdies wurden im Verfahren verschiedene Akten bzw. Aktenstücke beigezogen und Auskünfte bzw. Berichte eingeholt (vgl. u.a. AS 325 ff., 327.1 ff., 556.1 ff., 666 ff., 712 ff., 784.10 ff., 789 ff., 795 ff., 801 ff., 818 ff.).

Am 1. Dezember 2016 stellte die Staatsanwältin den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung an das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in Aussicht und setzte dem Beschuldigten Frist zum Stellen von Beweisanträgen. Weiter gab sie ihm Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu den Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (vgl. AS 458). Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger u.a. beantragen, es seien Passkopien zu den Akten zu nehmen und er sei zu seinen Ein- und Ausreisen und Aufenthaltsorten zu befragen (vgl. AS 657.13 ff.). Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft in der Folge den auf den Namen N.___ lautenden Originalpass ein (vgl. AS 657.24, 657.26, 288.1 ff.). Am 27. Februar 2017 führte die Staatsanwältin eine weitere Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Zudem kam es am 13. April 2017 zu einer weiteren Einvernahme von F.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (vgl. AS 415 ff., 207.1 ff., sowie auch AS 207.15 f.).

4. Am 2. Mai 2017 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Verbrechen, mehrfache Vergehen und mehrfache Übertretungen), das Ausländergesetz (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) und das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern). Weiter ersuchte sie um Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. AS 001 ff.).

5. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26./30. Oktober 2017 wurden neben dem Beschuldigten auch I.___ und F.___ als Auskunftspersonen befragt. Der Antrag, es sei auch der Vater des Beschuldigten, G.___, als Zeuge zu befragen, wurde gutgeheissen und die Befragung durchgeführt. Der ebenfalls als Zeuge vorgeladene M.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, worauf er vom Gericht im Einverständnis beider Parteien wegverfügt wurde.

6. Am 30. Oktober 2017 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Vorhalte Ziff. 2),

b)    mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1),

c)    mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalte Ziff. 3),

d)    mehrfache rechtswidrige Einreise (Vorhalte Ziff. 4),

e)    mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalte Ziff. 4),

f)     Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt Ziff. 5),

g)    missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (Vorhalt Ziff. 6).

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012,

b)    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)    einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015.

3.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a werden A.___ 537 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet.

4.    Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten unter den Vollzugsbedingungen des vorzeitigen Strafvollzugs angeordnet.

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

6.    Die folgenden bei A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)    Mobiltelefon Apple iPhone 6s

b)    Mobiltelefon Samsung SM-J500F

c)    Mobiltelefon Telemach TM 1000

7.    Die folgenden im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände bzw. Betäubungsmittel werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)    Kunststoffbeutel verpackt braun (Aufschrift "2") mit 19.2 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/3 aus HD F.___),

b)    Kunststoffbeutel verpackt braun (Aufschrift "3") mit 29.7 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/4 aus HD F.___).

8.    Das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 700.00 wird mit der gemäss Ziff. 2 lit. b und c zu bezahlenden Geldstrafe und Busse sowie mit den gemäss Ziff. 12 zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

9.    Der im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Brief (Kopie) verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

10.  Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 1'937.00 (9.9 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 11.50 und MWST zu 8 % von CHF 143.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (bereits ausbezahlt durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen nunmehr amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz fristgerecht am 6. November 2017 die Berufung anmelden. Die Begründung des Urteils wurde diesem am 21. Februar 2018 zugestellt, weshalb die Frist für die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO bis am 13. März 2018 lief. Mit Postaufgabe vom 14. März 2018 reichte Rechtsanwalt Kunz für seinen Klienten die Berufungserklärung ein, worauf der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts am 16. März 2018 verfügte, es werde in Erwägung gezogen, dem Berufungsgericht zu beantragen, auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

8. Innert der gesetzten Frist zur Stellungnahme liess der Beschuldigte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, folgende Rechtsbegehren stellen:

-        Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gegen das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 sei wiederherzustellen.

-        Die dem Gericht bereits vorliegende Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. März 2018 sei nach der Wiederherstellung der Frist als fristgemässe Berufungserklärung entgegenzunehmen.

-        Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei zu entlassen und Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen.

9. Rechtsanwalt Alexander Kunz teilte am 9. April 2018 mit, es sei bei der Eintragung der Fristen seiner Kanzlei ein Fehler unterlaufen, den er zu verantworten habe. Er habe dies sofort dem Beschuldigten mitgeteilt und ihn gebeten, einen anderen Anwalt mit der Wahrung der Interessen im Berufungsverfahren zu beauftragen. Er ersuche um Entlassung als amtlicher Verteidiger. Er verzichte ausserdem in Anbetracht des unterlaufenen Fehlers auf die Einreichung einer Kostennote und beantrage keine Entschädigung.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. April 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

10. Mit Beschluss vom 16. April 2018 bewilligte die Strafkammer des Obergerichts die Wiederherstellung der Frist für die Berufungserklärung, die eingereichte Berufungserklärung vom 14. März 2018 wurde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren mit dem neu als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt Schlegel fortgesetzt.

11. Mit der Berufungserklärung vom 14. März 2018 wurde die Aufhebung der Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 wie folgt beantragt:

lit. a, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 2);

lit. b, mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1),

lit. f, Fahren ohne Haftpflichtversicherung (AKS Ziff. 5),

lit. g, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 6).

Ferner wurden die Abänderung oder Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils (Sanktion), Ziff. 5 (Widerruf), Ziff. 8 (Beschlagnahme von Bargeld) sowie Ziffern 10 – 12 (Kostenauferlegung und Rückforderung) verlangt.

12. Die Staatsanwaltschaft erhob die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung gemäss Ziff. 2a des Urteils; sie verlangt die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

13. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-        Ziff. 1 lit. c (mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG, Übertretungen, AKS Ziff. 3); lit. d (mehrfache rechtswidrige Einreise AKS Ziff. 4); lit. e (mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (AKS Ziff. 4);

-        Ziff. 3 (Anrechnung U-Haft dem Grundsatz nach);

-        Ziff. 6 (Herausgabe von beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen);

-        Ziff. 7 (Einziehungen);

-        Ziff. 9 (Verbleib eines Briefes in den Akten);

teilweise Ziff. 10 und 11 (soweit die Höhe der Entschädigungen betreffend).

14. Mit Verfügung der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 26. Februar 2018 wurde die Sicherheitshaft für den Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung verlängert.

15. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Februar 2019 statt.

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1. Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1)

Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen) schuldig gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz, unbefugtes Lagern und Veräussern von Kokain und Anstalten-Treffen zur Veräusserung gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG). Die Betäubungsmittelwiderhandlungen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift sollen mengenmässig qualifiziert begangen worden sein, weil sie sich auf eine Menge an Betäubungsmittel bezogen hätten, welche von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen sei und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr habe bringen können, was der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, zumal sie zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen sei.

1.1 Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1

Dem Beschuldigten werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgeworfen, begangen in der Zeit von ca. März 2010 bis Oktober 2015, in [...], Domizil C.___ (Vater von F.___) (jeweils im Domizil oder draussen im Auto), Solothurn, Bahnhof, vor dem ehem. Modegeschäft [...] (erste Veräusserung), und [...], vor dem ehemaligen [...]-Gebäude, [...], Region Coiffeur […] […]-Bar und ev. anderswo in der Schweiz.

Dies, indem der Beschuldigte F.___ vorsätzlich unter mehreren Malen unbefugt Kokain veräussert habe, ev. mindestens Anstalten dazu getroffen habe (davon mindestens in der Hälfte aller Fälle in Begleitung bzw. unter Mithilfe einer weiteren unbekannten Täterschaft, ev. teilweise über Dritte als Kuriere):

a) begangen in der Zeit von ca. März 2010 bis am 29. März 2011 (Haft und Strafvollzug vom 30.03.2011 bis 18.02.2012 – Ausschaffung; Verfahren SLSAG. 2011.11), in [...], Domizil C.___ (jeweils im Domizil oder draussen im Auto), Solothurn (Bahnhof, vor dem Modegeschäft [...], erste Veräusserung), vor dem ehemaligen [...]-Gebäude (ca. 3-mal), [...], Region Coiffeur […] / […]-Bar; (m Auto, ev. auch draussen) und ev. anderswo in der Schweiz; dies, indem der Beschuldigte F.___ unter mehreren Malen, ca. 14- bis 19-mal, vorsätzlich unbefugt Kokaingemisch veräussert habe (erstes Mal 2 Gramm, danach Portionen von mindestens ca. 5 bis 10 Gramm), total mindestens ca. 70 bis 190 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 20.3 bis 55.1 Gramm reines Kokain; mit Verweis auf die Statistiken Kokain der SGRM –Umrechnungsfaktor von Cocain-Base zu Cocain-Hydrochlorid 1.12);

b) begangen in der Zeit vom 19. Februar 2012 bis am 8. Oktober 2015, in [...], Domizil von C.___ (jeweils im Domizil oder draussen im Auto), in [...], Region Coiffeur […] / […]-Bar (im Auto, ev. auch draussen) und ev. anderswo; dies, indem der Beschuldigte F.___ unter mehreren Malen, mindestens ca. 5-mal, unbefugt Kokaingemisch veräussert habe, ev. teilweise mindestens Anstalten dazu getroffen habe, indem er jeweils die doppelte als gewollte Menge angeboten bzw. abgegeben habe, total mindestens ca. 100 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 43.4 bis 44.6 Gramm reines Kokain), ev. das Doppelte, wobei F.___ den ungewollten Teil wenn möglich dem Beschuldigten zurückgegeben habe; so u.a.:

-    mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit vom 19. Februar 2012 bis Mai/Juni 2015, genauer Zeitpunkt nicht bekannt, jeweils Portionen à ca. 20 Gramm Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40 bis 60 Gramm Kokaingemisch (ca. 16.4 bis 24.6 Gramm reines Kokain);

-    mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit von ca. Mai/Juni 2015 bis Oktober 2015, jeweils Portionen à ca. 20 Gramm Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40 bis 60 Gramm Kokaingemisch (18.8 bis 28.2 Gramm reines Kokain);

-    u.a. habe der Beschuldigte F.___ im vorgenanntem Zeitraum 1-mal 50 Gramm Kokaingemisch gegeben, obwohl F.___ gar nicht so viel gewollt habe; F.___ habe dem Beschuldigten von den 50 Gramm Kokaingemisch (20 bis 23.5 Gramm reines Kokain) innert ca. einer Woche wieder 30 Gramm Kokaingemisch zurückgegeben; damit habe der Beschuldigte F.___ 50 Gramm Kokaingemisch veräussert, mindestens habe er im Umfang von 30 Gramm Kokaingemisch Anstalten dazu getroffen;

c) begangen in der Zeit von ca. September 2015 bis Anfang Oktober 2015 (letzte Veräusserung), in [...], Domizil von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto); dies, indem der Beschuldigte F.___ vorsätzlich unbefugt total ca. 50 Gramm Kokaingemisch veräussert habe (zu CHF 80.00/Gramm; 1 Säckchen à 30 Gramm Kokaingemisch, 1 Säckchen à 20 Gramm Kokaingemisch, total 25.6 Gramm reines Kokain); anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 seien davon in [...] (Domizil und Fahrzeug F.___) noch 40.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden (21 Gramm reines Kokain);

d) begangen in der Zeit von ca. Ende August / anfangs September 2015 bis am 14. Oktober 2015, in [...], Domizil von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto) und anderswo; dies, indem der Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende August / anfangs September 2015 bis ca. anfangs Oktober 2015 F.___ vorsätzlich unbefugt zwei Pakete mit Kokaingemisch, total 48.9 Gramm, zur Lagerung übergeben habe (total 12.9 Gramm reines Kokain), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 hätten sichergestellt werden können.

1.2 Beweiswürdigung

1.2.1 Sämtliche oben aufgeführten Vorhalte beruhen auf den Aussagen von F.___. Sachbeweise für die Täterschaft des Beschuldigten gibt es nicht.

Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29.6.2017, E. 4.2). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3). 

Die Vorinstanz hat eine umfassende Würdigung der Aussagen von F.___ und des Beschuldigten vorgenommen (US 9 – 36) und ist zum Schluss gekommen, F.___ habe glaubhaft ausgesagt, während sich die widersprechenden Aussagen des Beschuldigten als tatsachenwidrige Schutzbehauptungen erwiesen hätten (US 36). Es sind diese Ergebnisse der Vorinstanz zu überprüfen.

1.2.2 Der ersten Aussage von F.___ gingen die vorne unter der Prozessgeschichte dargelegten Ereignisse voraus (AS 21 – 23): Nach der Meldung einer Mitbewohnerin über die offene Wohnungstür bei C.___ (Vater von F.___) in [...] und den dort festgestellten Drogen und Utensilien wurde der für diese Wohnung verantwortliche F.___ verhaftet und nach den Hausdurchsuchungen in [...], und in [...] (ein Zimmer von F.___ bei seiner Mutter), ins Untersuchungsgefängnis Solothurn geführt und dort am 14. Oktober 2015 um 14:35 Uhr, ein erstes Mal durch die Staatsanwältin befragt (AS 207.17ff.). Er führte aus, einen Teil der Drogen, das mit Klebeband umwickelte Kokain, bunkere er für jemanden. Er sei in diesem Sinne nur der Besitzer, nicht der Eigentümer. Auf die Frage, wer dieser «Jemand» sei, fragte er, ob diese Person dann erfahre, dass er sie genannt habe. Die Staatsanwältin erklärte ihm, es könne zu einer Konfrontation kommen. F.___ führte aus, er habe Angst um seine Angehörigen, diese Person habe ihm im Zusammenhang mit dem Finanziellen auch schon gedroht, er habe Anspielungen gemacht, er wisse, wo seine Mutter wohne, wo sein Bruder arbeite. Dieser habe schon oft Einreiseverbot gehabt, habe aber gesagt, er habe Leute, die für ihn vorbeikämen. Er heisse mit Vornamen A.___, er stamme aus dem Kosovo, er sei einer, der die Organisation mache, der immer wieder mit neuen Dokumenten über die Grenze komme. Er sei von mittlerer Statur, etwas kleiner als er, er selber sei 1.79 m gross, A.___ habe ein schmales Gesicht und sei ziemlich mager.

1.2.3 Am 22. Oktober 2015 (AS 104 ff.) fand eine polizeiliche Befragung von F.___ als beschuldigte Person in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt. Er habe die bei ihm sichergestellten Ecstasy-Pillen von diesem «A.___» erhalten. Er habe zu dieser Person wirklich keine genaueren Angaben, auch keine Telefonnummer, der Kontakt habe nicht über das Telefon stattgefunden, dieser sei einfach plötzlich aufgetaucht. Er habe bei diesem «A.___» früher schon Kokain gekauft. Vor der Streetparade hätten sie dann über diese Pillen gesprochen, er habe sie ihm gebracht, sie seien für den Verkauf gewesen. Auch das Kokain sei von «A.___» gewesen. Das habe ihm «A.___» teilweise zum Lagern gegeben, ein Teil sei auch für seinen Konsum gewesen. Er habe alle vier grösseren Päckli Kokain zur gleichen Zeit von «A.___» erhalten, die zwei braunen Päckli mit der Aufschrift 2 und 3 seien zum Lagern gewesen.

1.2.4 In der polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, nähere Angaben zur Person «A.___» (AS 136 ff.). Dieser habe ihn immer «Chliine» auf Serbisch genannt, weil er halt jünger sei. Wenn er, F.___, Drogen gekauft habe, habe er eher grössere Mengen gekauft, auch für Kollegen, da das günstiger gewesen sei. Das habe er in der Regel bei «A.___» gekauft. Dieser habe kurze schwarze Haare, er habe eine etwas schräge Zahnstellung, er würde ihn als eher schmächtig bezeichnen. Er sei ca. 40 Jahre alt, er spreche gebrochen Serbisch und auch Deutsch, eine Mischung aus Deutsch und Schweizerdeutsch, er sei jeweils unangemeldet aufgetaucht und habe immer andere Fahrzeuge, meistens schönere Fahrzeuge der oberen Mittelklasse, gefahren, immer mit Schweizer Kontrollschildern, darauf habe er geachtet. – Auf Vorlage einer Fotoauswahl von acht Personen erkannte F.___ auf dem Bild mit Nr. 6 (A.___) die von ihm als «A.___» bezeichnete Person, die ihm die Drogen geliefert habe. Dieser und sein Vater (von F.___) würden sich kennen, es erscheine ihm aber etwas komisch, wenn ihm gesagt werde, die beiden seien gemeinsam kontrolliert worden. Er habe für diesen «A.___» die bei ihm sichergestellten braunen Päcklein mit Aufschrift 2 und 3 gelagert. Er habe vor dieser Person selber keine Angst, aber vor seinen Leuten, die für ihn das Geld eintreiben und die Drecksarbeit machen würden. Er habe bei diesem Schulden, wohl so ca. CHF 5‘000.00. Er kenne diese Person seit er (F.___) 20 Jahre alt gewesen sei.

1.2.5 In der polizeilichen Befragung vom 18. November 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, Aussagen zu den bei A.___ bezogenen Drogenmengen (AS 160 ff.) und zum Ablauf der jeweiligen Deals. Das habe wahrscheinlich so 2010 begonnen. Zur Rolle, die sein Vater dabei gespielt habe, wollte er sich nicht äussern. Auf Frage: Ja, er wolle ihn schützen (AS 166).

1.2.6 Die Befragung von F.___ vom 28. Juli 2016 (AS 182 ff.) fand in Anwesenheit des mittlerweile verhafteten Beschuldigten und seiner Anwältin statt, der Verteidiger von F.___ war nicht anwesend. F.___ wurde als Auskunftsperson befragt. Auf die Frage, ob er die Person hinter ihm (Beschuldigter) kenne, sagte er nein, auf den ersten Blick sage ihm das nichts. Auf den Vorhalt, er zittere und wirke nervös, ob er Angst habe, verneinte er und berief sich anschliessend auf sein Aussageverweigerungsrecht und sagte nichts mehr.

1.2.7 Noch am selben Tag (28. Juli 2016) führte die verfahrensleitende Staatsanwältin eine Befragung von F.___ als beschuldigte Person durch (AS 208 ff.), ohne Anwesenheit von A.___ und seinem Verteidiger. Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, wenn er nicht bestätigen könne, die Drogen vom Beschuldigten erhalten zu haben, sei man wieder am Anfang des Verfahrens und man müsse herausfinden, wer die Person sei, die ihm die Drogen gegeben habe. Dann bestehe aber wieder Kollusionsgefahr und er müsse in Haft genommen werden. F.___ machte dann Andeutungen, dass er Angst um seine Familie habe, jemand müsse seine Familie beschützen. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, aber dessen Vater oder wer auch immer vorbeikomme. Er könne aber nichts Genaueres sagen, er wisse auch nicht genau, ob seine Familie kontaktiert worden sei, wenn er dazu etwas sage, werde alles nur noch schlimmer. Wenn er aber jetzt wieder ins Gefängnis müsse, habe er dann keinen Job mehr. Er werde morgen sagen, dass er den Beschuldigten kenne, er sei mit einer Wiederholung der Einvernahme unter Gewährung der Teilnahmerechte für den Beschuldigten einverstanden.

1.2.8 Am 29. Juli 2016 wurde F.___ als Auskunftsperson befragt (AS 187 ff.). Anwesend war der Beschuldigte mit der Vertreterin seines amtlichen Verteidigers. F.___ wurde darüber informiert, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt zu werden, und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson belehrt.

F.___ wurde noch einmal gefragt, ob er den hier anwesenden Beschuldigten kenne, was er bestätigte; er habe ihn schon gestern erkannt, das sei A.___. Er habe ihn gestern nicht kennen wollen, um für ihn und auch für sich selber negative Konsequenzen zu vermeiden. Es seien da für ihn mehrere Szenarien denkbar, angefangen von Psychoterror bis hin zu Gewaltanwendung gegen die Person, die Aussagen mache, bis gegen Personen, die der aussagenden Person nahe stünden (AS 189). Das habe er gestern befürchtet. Er habe Angst vor den Leuten des Beschuldigten.

Das Kokain und das Ecstasy, das in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2015 bei ihm in der Wohnung seines Vaters von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden sei, habe er vom Beschuldigten. Der sei generell bei ihm, im Haus seines Vaters in [...], unangemeldet aufgetaucht. Der Beschuldigte habe telefonische Kontakte vermeiden wollen. Wenn die Übergabe im Auto stattgefunden habe, habe nicht der Beschuldigte selber die Ware übergeben, sondern jemand anders, der Fahrer; ansonsten habe er Handschuhe getragen. Das Ecstasy habe er etwa eine Woche vor der Streetparade 2015 erhalten, das Kokain vielleicht sieben Tage nach der Streetparade, genau könne er es nicht mehr sagen. Die zwei braunen Päckli seien zum Lagern gewesen, er sei damit einverstanden gewesen, weil er die Ecstasy-Tabletten nicht habe termingerecht bezahlen können, so sei das fair gewesen, quasi als Gegenleistung für die verspätete Zahlung (AS 193). Das mit dem Ecstasy sei seine Idee gewesen, er habe den Beschuldigten einfach gefragt, ob er Ecstasy organisieren könne, das sei so zehn Tage vor der Streetparade gewesen. Er habe über längere Zeit beim Beschuldigten Kokain für den Eigenkonsum bezogen. Das sei sporadisch gewesen, über einen längeren Zeitraum, in kleineren Mengen von jeweils 5 – 10 Gramm (AS 194). Es habe Orte gegeben, wo man den Beschuldigten habe antreffen können, ein Coiffeur in [...], eine Bar daneben, beim Bahnhof Solothurn, bei der ehemaligen [...](Firma) in Solothurn. In [...] sei der Beschuldigte unangemeldet und spontan aufgetaucht, vielleicht zehnmal. Er sei aber auch über längere Zeit weggewesen, manchmal ein halbes Jahr. Nach seiner Erinnerung habe er zum ersten Mal beim Bahnhof Solothurn, vor dem (ehem.) Modegeschäft [...], vom Beschuldigten Kokain gekauft. Dazu sei er zu ihm ins Auto gestiegen, glaublich ein BMW X6, es sei so eine Art Verkaufsgespräch gewesen, der Beschuldigte habe ihm gezeigt, was er habe. Wenn er zu ihm ins Auto gestiegen sei, habe er immer eine Alibirunde gedreht. Es sei ihm am Anfang peinlich gewesen, weil er ohne Geld aufgekreuzt sei (AS 196 unten). Der Beschuldigte habe ihm Kokain auch ohne Bezahlung gegeben. Dessen Taktik sei es gewesen, bei einem Treffen, bei dem er ihm das Geld bezahlt habe, zu sagen, «nimm doch noch 5 oder 10, worauf er selten nein gesagt habe, und so immer im Minus beim Beschuldigten gewesen sei, am Schluss seien es ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 gewesen. Wie gesagt, habe der Beschuldigte die Ware nie selber übergeben im Auto, er sei mit Fahrern gekommen, immer mit anderen, die hätten das Zeug oft unter dem Sitz hervorgeholt. Der Beschuldigte sei der Chef von Ihnen gewesen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte an weitere Personen Drogen geliefert habe (AS 198). Er habe über die ganze Zeit vielleicht 25-mal beim Beschuldigten Kokain gekauft, alles zusammen etwa 100 – 150 Gramm.

Sein Vater habe nicht Bescheid gewusst, der sei meistens in Serbien gewesen.

1.2.9 Am 13. April 2017 wurde F.___ noch einmal durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger als Auskunftsperson befragt (AS 207.1 ff.). Er sei seit der letzten Befragung vom 29. Juli 2016 von niemandem kontaktiert worden. Er habe für sich und seine Kollegen jeweils einen Vorrat an Drogen bezogen, das habe er vom Beschuldigten bezogen, etwa angefangen vor ca. sieben Jahren bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2015. Am Anfang seien das jeweils 5 Gramm gewesen, dann kontinuierlich mehr, so gegen 20 Gramm. So von 2010 – 2013 seien es sporadisch 5 – 10 Gramm gewesen, dann habe es eine Pause gegeben, in der es keinen Kontakt mehr gegeben habe. Nach der Pause habe es dann noch ca. sechs Treffen gegeben. Bei diesen Treffen nach der Pause habe ihm der Beschuldigte generell mehr geben wollen, als er gebraucht habe (AS 207.6). Er habe oft erst zu Hause gemerkt, dass es zu viel gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass er dann einen Teil wieder zurückgegeben habe. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe gewollt, dass er, F.___, noch mehr Schulden habe. Er habe aber auch regelmässig bei anderen als beim Beschuldigten Drogen bezogen, wenn es um kleinere Mengen für den Bedarf gegangen sei (AS 2017.10). Auf die Frage, ob seine Angaben, beim Beschuldigten ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 Schulden zu haben, nur für das Kokain gewesen sei, stellte F.___ klar, das sei auch für die Ecstasy-Pillen gewesen, zu welchem Anteil könne er nicht mehr sagen. Zu den Ecstasy-Pillen sagte F.___ aus, es habe keine Abmachung gegeben, wie viele der Beschuldigte bringen werde. Sie seien bei der Übergabe so verpackt gewesen, dass er erst in der Wohnung realisiert habe, dass es wohl zu viele gewesen seien.

1.2.10 Am 27. Oktober 2017 wurde F.___ von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt (AS 1052 ff.). Er wurde vorab und nach der Belehrung über die Befragung als Auskunftsperson darauf hingewiesen, sein eigenes Strafverfahren sei mit dem Urteil des Strafgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 abgeschlossen worden. Er habe anlässlich dieser Hauptverhandlung auf die Frage, ob er Angst habe, erklärt, «um ehrlich zu sein, habe ich da schon gewisse Sorgen». Auf die Frage, ob es seit dieser Verhandlung vom 3. Juli 2017 konkrete Vorfälle gegeben habe, sagte F.___, er möchte dazu nichts sagen und er möchte generell zu allen Fragen bezüglich des Beschuldigten die Aussage verweigern. Er beantwortete auch die Fragen, ob er Angst habe, nicht. Er bestätigte aber den Hinweis des Gerichtspräsidenten, er habe am 3. Juli 2017 den Vorhalten in der Anklageschrift zugestimmt, weshalb ein Urteil gegen ihn in einem abgekürzten Verfahren habe gefällt werden können.

1.2.11 F.___ bestätigte vor dem Berufungsgericht seine früheren Aussagen, identifizierte den anwesenden Beschuldigten ausdrücklich als den Drogenlieferanten und gab an, weder einen […], den Kickboxer, noch einen Serben namens O.___ noch P.___ zu kennen. Seinem Vater habe er nicht erzählt, wer ihm die Drogen geliefert habe. So viel er wisse, würden sich A.___ und sein Vater C.___ kennen. Er könne dies aber nicht zuverlässig sagen. Er wisse nicht, ob die beiden in der Schweiz per Telefon oder SMS Kontakt gehabt hätten, könne sich dies aber vorstellen. Seine Aussage vom 28. Juli 2016 vor der Staatsanwältin (AS 210 «Wenn ich was sage, will ich, dass jemand zu meiner Familie schaut. Es kann doch nicht sein, dass er drin ist und sein Vater bei mir vorbeikommt!») habe er so gemacht, er wolle aber nicht näher darauf eingehen. Der Vater des Beschuldigten habe nicht gedroht. Die Frage, ob dieser bei ihm vorbeigekommen sei, wollte er nicht beantworten. Auf die Frage, bei der letzten Verhandlung habe das Gericht den Eindruck gehabt, dass er Angst gehabt habe, ob er damals direkt oder indirekt von A.___ kontaktiert worden sei, gab er keine Antwort. Auf die Frage, A.___ habe ausgesagt, dass er vor der letzten Verhandlung mit dem Vater C.___ telefoniert habe, antwortete er, ja das wisse er. Aber über den Inhalt wisse er nichts. Er habe einfach aufgeschnappt, dass man den Vater telefonisch kontaktiert gehabt habe.

1.2.12 Die Aussagen von F.___ sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es gibt zahlreiche Realitätskennzeichen wie die vorne zitierte Schilderung von F.___, es sei fair gewesen, für den Beschuldigten die zwei braunen Päckli mit Kokain zu lagern, da er die von ihm bestellten und erhaltenen Ecstasy-Tabletten nicht habe termingerecht bezahlen können. Die Aussagen von F.___ liessen auch keinen Belastungseifer erkennen, er machte im Gegenteil auch für den Beschuldigten entlastende Aussagen: Es sei seine (F.___s) Idee gewesen, für die Streetparade Ecstasy-Pillen zu verkaufen, oder er habe keine Kenntnis davon, dass der Beschuldigte weiteren Personen Drogen geliefert hätte. Und schliesslich schilderte F.___ auch innere Vorgänge, wenn er ausführte, es sei ihm am Anfang auch peinlich gewesen, wenn er bei den Drogenlieferungen jeweils ohne Geld zum Beschuldigten ins Auto gestiegen sei. F.___ war sichtlich bemüht, die konkreten Umstände der Drogenlieferungen an den verschiedenen Orten und mit zunehmender Menge korrekt wiederzugeben und die Details wie die Vermeidung telefonischer Kontakte, die Abwicklung im Auto des Beschuldigten mit jeweiligen Fahrern und dem Drehen einer Alibirunde usw. aufzuzeigen. Es sind bei diesen Schilderungen keinerlei Lügensignale auszumachen. Und schliesslich ein ganz wesentlicher Punkt: F.___ hat Drogenlieferungen an sich selber geschildert, für welche die Polizei keinerlei Anhaltspunkte hatte. Er war bemüht, reinen Tisch zu machen, und hat sich dabei selber belastet. Hätte er, wie das der Beschuldigte immer wieder glauben machen wolle, andere Lieferanten schützen wollen, hätte er sicher nicht solche Bezüge aus der Vergangenheit zugegeben. Das Berufungsgericht kommt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz: Die Aussagen von F.___ sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es sind weder Lügensignale noch ein Belastungseifer gegen den Beschuldigten erkennbar. F.___ erschien auch dem Berufungsgericht im persönlichen Eindruck glaubwürdig. Weiter kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 31).

1.2.13 F.___ wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 14. Oktober 2015, rechtskräftig verurteilt. Er wurde unter anderem wegen der beim Beschuldigten getätigten Bezüge von Kokaingemisch und den Ecstasy-Pillen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

1.2.14 Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist geprägt von Widersprüchen und tatsachenwidrigen Aussagen. Die Vorinstanz hat in ausserordentlich umfassender Weise diese Widersprüche auf US 9 – 19 zusammengetragen. Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mehr. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, F.___ sage deshalb vordergründig glaubhaft aus, weil er tatsächlich Erlebtes schildere, dabei aber seine serbischen Freunde durch ihn, den Beschuldigten, ersetze.

1.2.15 Die Theorie des Beschuldigten, F.___ habe ihn an Stelle von «serbischen Freunden» als Drogenlieferanten genannt, um jene zu schützen, muss aus folgenden Gründen verworfen werden:

Nach den Aussagen des Beschuldigten (AS 356) kannte er F.___ nur flüchtig, als Sohn seines Kollegen, den er «[…]» nenne. Dieser habe mit ihm zusammen vielleicht zwei- oder dreimal Kokain konsumiert, er habe ihn zuletzt 2011 (also vor 5 Jahren) gesehen. Hätte F.___ tatsächlich spontan in seiner Befragung einen unbekannten Dritten erfinden wollen, wäre ihm wohl kaum ein angeblich derart flüchtiger Bekannter, den er seit vielen Jahren nicht mehr gesehen hatte, in den Sinn gekommen.

In der ersten Einvernahme von F.___ nach seiner vorläufigen Festnahme am 14. Oktober 2015 gab es keine Situation für diesen, in welcher er einen Anlass gehabt hätte, eine allfällige Drittperson durch die Nennung des Beschuldigten zu schützen. Er hätte ganz einfach gar nichts zu seinen Lieferanten sagen können. Er war belehrt worden, es sei gegen ihn ein Vorverfahren betreffend Vergehen gegen das BetmG eröffnet worden und er werde als beschuldigte Person befragt. Er habe das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern. Und es fehlte auch der Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung nicht. Nachdem er ausgesagt hatte, er sei nur der Besitzer, nicht der Eigentümer der Drogen, wurde er gefragt, wer der Eigentümer sei (AS 207.21). Er fragte zurück, ob die Person es erfahren würde, wenn er sie nenne, worauf er auf die Möglichkeit einer Konfrontation mit der Person hingewiesen wurde. Er äusserte daraufhin Sicherheitsbedenken, auch für seine Angehörigen. Diese Person habe beim Finanziellen auch schon Anspielungen gegen seine Mutter und seinen Bruder gemacht. Dieser wisse, wo seine Mutter wohne und wo sein Bruder arbeite. Die Person habe schon etwa zehnmal ein Einreiseverbot in die Schweiz bekommen. Er habe Leute, die für ihn Geld eintreiben würden. Daraufhin erfolgte die Frage der Staatsanwältin: «Gut, ich frage Sie nochmal, sind Sie bereit, nähere Angaben zu machen? Wie gesagt, Sie müssen nicht mitwirken». Und daraufhin nannte er den Vornamen «A.___», dieser komme aus dem Kosovo und er wisse von ihm, dass er sich immer wieder neue Dokumente machen lasse, um über die Grenze zu kommen (AS 207.22, Z. 176). Er gab daraufhin auch ein (zutreffendes) Signalement von ihm ab.

Daraus ergeben sich zwei klare Erkenntnisse:

-        F.___ hätte sich, wenn er jemanden hätte beschützen wollen, problemlos auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können, worauf er von der Staatsanwältin kurz vor der Namensnennung noch einmal hingewiesen worden war. Ebenso hätte er – zumindest vorerst in der ersten Aussage – behaupten können, nichts von dieser Person zu wissen. Wenn er aber – und das trotz Sicherheitsbedenken – sein Wissen über die Person preisgibt, ist das ein klares Indiz dafür, dass er die Wahrheit sagt. Zudem gab er deutlich mehr zu, als ihm mit den Sicherstellungen hätte nachgewiesen werden können. Damit belastete er auch sich selbst ohne Not zusätzlich. Wie die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht zutreffend bemerkte, ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass F.___ zum Schutz Dritter eine Person mit derart ausgeprägter krimineller Energie, wie sie der Beschuldigte aufweist, einen Mann, der nach seiner Überzeugung Leute zur Erledigung der Drecksarbeit um sich hatte, hätte falsch beschuldigen sollen.

-        Bei den Einvernahmen des Beschuldigten nahmen die Fragen zu seinen wiederholten Identitätswechseln in den letzten Jahren einen grossen Raum ein (so z.B. AS 354; 415.2). Die Vorhalte, damit die Einreiseverbote umgangen zu haben, versuchte er mit völlig unglaubhaften Angaben zu widerlegen. Solche häufigen Namenwechsel seien völlig normal. Einmal habe er den Namen aus religiösen Gründen angenommen (L.___, AS 355), N.___ habe er 2012 geheissen, weil er geheiratet und den Familiennamen seiner Frau angenommen habe (AS 415.2). Das habe er gemacht, weil ihm der Name gefallen habe. Die Änderung auf L.___ sei dann 2016 erfolgt. Die weiteren von ihm verwendeten Namen waren Q.___, A.___ und R.___. Den Vorhalt der Staatsanwältin, er habe sich jeweils neue Namen zugelegt, um trotz Einreisesperre in die Schweiz einreisen zu können, verneinte er.

Daraus erhellt sich, dass F.___ den Beschuldigten exakt schilderte und seine Umstände mit der Einreisesperre und den Identitätswechseln kannte, was nicht der Fall wäre, wenn er ihn – wie der Beschuldigte behauptete – nur dreimal kurz und seit über 5 Jahren nicht mehr getroffen hätte.

1.2.16 Im vorliegenden Berufungsverfahren teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2018 mit, es seien neue Beweismittel aufgetaucht, welche die Schlussfolgerung zuliessen, F.___ habe falsch ausgesagt. Er werde deshalb gegen diesen eine Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses einreichen. Diese Anzeige erfolgte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 23. März 2018. Am 29. März 2018 erging die Eröffnungsverfügung wegen falscher Anschuldigung gegen F.___ (Geschäftsnummer STA.2018.1265). Mit Verfügung vom 21. August 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Akten STA.2018.1265 wurden im Berufungsverfahren beigezogen.

Bei den vom Beschuldigten geltend gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um einen angeblichen SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und C.___, dem Vater von F.___. Es wurden Screenshot-Ausdrucke dieses angeblichen SMS-Verkehrs in der Originalsprache Serbisch und eine deutsche Übersetzung eines Dolmetschers dazu eingereicht. Nach der Interpretation des Beschuldigten habe C.___ darin bestätigt, dass das Kokain, welches der Beschuldigte an seinen Sohn übergeben haben solle, von einem gewissen […], welcher Kickboxer sei, und von einem O.___ aus der Region von [...] in Serbien stamme. Diese zwei Personen seien zwischenzeitlich ums Leben gekommen. Entsprechende Zeitungsartikel wurden eingereicht. Das Kokain sei von diesen oder deren Leuten in die Schweiz gebracht worden. F.___ habe aus Angst alles dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Er habe aber seinem Vater zugesichert, er werde vor Gericht nun die Wahrheit sagen.

Der Dolmetscher S.___ bemerkte zu der Übersetzung des SMS-Verkehrs schriftlich, er habe festgestellt, dass es sich bei den zwei Beteiligten um einen Albaner und um einen Serben handle. Die Schreib- und Sprachweise des Albaners sei, milde ausgedrückt, katastrophal. Dementsprechend seien die Sätze des Albaners fast unübersetzbar, in vielen Fällen zwei- und vieldeutig. Er habe deswegen mehrfach Fragezeichen gesetzt.

Im genannten Schreiben vom 23. März 2018 an die Staatsanwaltschaft teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit, er sei mit dem Übersetzer zum Beschuldigten in die JVA Deitingen gegangen, wo dieser erläutert habe, was er denn eigentlich C.___ habe mitteilen wollen und was er unter dessen Antworten verstanden habe.

C.___ sagte vor Berufungsgericht als Zeuge im Wesentlichen aus, er wisse nichts von Drogengeschäften. Er sei damals in Serbien gewesen. Den Beschuldigten kenne er aus Serbien. Sie hätten sich dort vor 5 - 6 Jahren ein paar Mal gesehen. Einmal seien sie zusammen in die Schweiz eingereist und an der Grenze kontrolliert worden. Dies stehe ja im Protokoll. In der Schweiz hätten sie keinen Kontakt gehabt. Auch nicht während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten. Nachdem der Zeuge mit dem vom Beschuldigten eingereichten SMS-Verkehr konfrontiert worden war, zögerte der Zeuge lange und antwortete schliesslich «ja». Auf Nachfrage, ob er das geschrieben habe, zögerte er wiederum und antwortete: «Ja … aber …. Hat zu mir geschrieben ….» Auf die Frage, ob er diese SMS kenne:  «Ja. - ja, ich weiss nicht. Jetzt erinnere ich mich, aber ich weiss nicht, ob ich einen Wahn habe. keine Ahnung.» Er habe dies einem Kollegen von A.___ geschrieben, aber er wisse nicht, welchem Kollegen. Er habe diesem etwas Persönliches geschrieben. Auf die Frage, was er diesem habe schreiben wollen: «Ich bin überrascht wegen dieser Frage. Ich weiss auch nicht. Ich habe das vergessen. Man schreibt viele SMS. Ich erinnere mich nicht.» Es sei um einen Kollegen gegangen, der in Serbien getötet, erschossen worden sei. Sein Kollege sei getötet worden. Es sei O.___ gewesen. […], der Kickboxer, sei ein Bekannter von ihm. In der SMS sei es nicht um Drogen gegangen. Er habe nur über diese beiden Personen geschrieben. Er habe mit seinem Sohn F.___ nicht über den Drogenlieferanten gesprochen. «To» bedeute «das». Dann wollte sich der Zeuge nicht mehr an diese SMS erinnern. Er habe mit dem Beschuldigten während dessen Gefängnisaufenthalt nicht telefoniert. Auf entsprechende Frage sagte er aus, er wisse von F.___, dass dieser die Drogen von A.___ gehabt habe. Angesprochen auf seine diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen: «Ja, das ist ein bisschen jetzt … es braucht jetzt aber keinen Dolmetscher, sondern einen Anwalt, weil das …». Er habe vor der heutigen Verhandlung mit niemandem gesprochen, der ihm gesagt habe, was er sagen müsse.

Diese Aussagen sind nicht verlässlich. So will der Zeuge den Beschuldigten zuerst ausschliesslich in Serbien getroffen haben und mit ihm nie per SMS in Kontakt gewesen sein. Dann gab er an, an dem vorgelegten SMS-Verkehr beteiligt gewesen zu sein – er habe dabei mit einem ihm unbekannten Freund des Beschuldigten kommuniziert, um dies schliesslich wieder zu verwerfen, mit dem Hinweis, er sei nun sehr verwirrt und wolle nichts mehr sagen. Sein Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht war diffus. Er machte nicht den Eindruck, frei reden zu können. Auch er hinterliess den Eindruck, unter Druck zu stehen, wobei er im Gegensatz zu seinem Sohn F.___ nicht damit umgehen zu können schien. Festgehalten werden kann, dass sich die vom Beschuldigten vertretene These, aus dem SMS-Verkehr liesse sich auf eine Dritttäterschaft schliessen, mit den Aussagen des Zeugen C.___ mit Nichten stützen lässt. Seinen Aussagen lässt sich in keiner Art entnehmen, dass es bei diesem SMS-Verkehr um Drogen, seinen Sohn F.___ und um Dritttäter ging.

Es ist vorab aufgrund der eigenartigen Darstellung (alles linksbündig) und der fehlenden Angaben (Datum, Namen usw.) sehr fraglich, ob es sich um einen Screenshot eines authentischen SMS-Verkehrs handelt. Dies spielt aber letztlich auch keine Rolle, weil sich aus dem Inhalt überhaupt kein Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ergibt. Die Interpretation des Beschuldigten, der Vater des Belastungszeugen bestätige hier dessen falsche Aussage und der Sohn werde vor Gericht anders aussagen, ergibt sich nicht aus den Texten, ist eine reine Behauptung des Beschuldigten und ist vom besagten Vater C.___, als Zeuge befragt, ebenso dementiert worden wie von dessen Sohn F.___. Es kann im Übrigen auf das Fazit des Ermittlungsberichts der Polizei vom 7. August 2018 verwiesen werden: Bis dato liege keine Sicherung des angeblichen Chats zwischen den beiden Genannten vor, aus welcher nachvollziehbar hervorgehe, wer genau was und mit wem geschrieben habe. Die Gründe dafür seien nicht nachvollziehbar, soll der Chat doch für den Beschuldigten angeblich ein sehr wichtiges Indiz für seine Unschuld sein. Die Möglichkeit des Screenshots bestünden auch beim Mobiltelefon Wiko Sunset 2. Im Übrigen hätte die Anwendung Viber die Sicherung und den Versand des Chatverlaufs ermöglicht. Anhand der bisherigen Ermittlungen im Verfahren wegen falscher Anschuldigung bestehe vielmehr der Anschein, der eingereichte Chat-Verkehr sei zusammen mit der Strafanzeige kreiert worden, um damit jegliche Schuld in Bezug auf die Belastungen von F.___ von sich zu weisen. Davon abgesehen schaffe der eingereichte Chat auch inhaltlich keine völlige Klarheit über den Sachverhalt (S. 4 des Ermittlungsberichts vom 7.8.2018). In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass der Zeuge C.___ aussagte, «To» heisse auf Serbisch «das». Er wies von sich, dass diese Buchstaben für «F.___» stehen würden, wie dies der Beschuldigte suggerieren wollte. Auffallend ist auch, dass im besagten angeblichen Chat 25 Mitteilungen in der gleichen Minute geschrieben wurden. Offenbar konnte in der Anwendung Viber ein Chat zwischen der Rufnummer der Tochter des Beschuldigten und einem Kontakt «[…]» gesichert werden, in welchem die Nachrichten aber nicht dieselbe Reihenfolge aufwiesen (S. 3 des Berichts). Im Sinne des Ermittlungsberichts ist davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten Chat nicht um eine authentische Unterhaltung handelte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich je einen solchen SMS-Verkehr mit dem von ihm behaupteten Inhalt auf seinem Handy gehabt, hätte er mit Sicherheit dafür gesorgt, dass das Handy der Beweissicherung zugeführt wird, hatte er es doch nach seinen Worten danach im Auge wie ein Kind.

Es ist für das Berufungsgericht das klare Beweisergebnis, dass mit diesen fragwürdigen Ausdrucken, den Zeitungsberichten über zwei Tötungsfälle und den Behauptungen über den Inhalt des angeblichen SMS-Verkehrs vom Beschuldigten eine Geschichte erfunden worden ist, um seine Theorie von unbekannten, mittlerweile toten Drogenlieferanten zu stützen, die mit den Aussagen des Zeugen C.___ angeblich hätten geschützt werden sollen. Zu diesen Stützungshandlungen für eine solche Geschichte gehört auch seine Strafanzeige gegen F.___ wegen falscher Anschuldigung; es ist dies nach dem Beweisergebnis eine Anzeige wider besseres Wissen. Es hat sich im Rahmen der gesamten Beweisabnahme durch das Berufungsgericht kein einziges Indiz ergeben, welches auf die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten hinweisen würde.

1.2.17 Die fehlenden Spuren (DNA und Fingerabdrücke) des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial der bei F.___ bzw. in der Wohnung seines Vaters sichergestellten Drogen bzw. dem Verpackungsmaterial (AS 76 ff.) sprechen nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser war nach den Aussagen von F.___ im Umgang mit den Drogen sehr vorsichtig und vermied es erkennbar, Spuren zu hinterlassen. Auf den untersuchten Asservaten waren keine verwertbaren Fingerabdrücke festgestellt worden (AS 78). Die erstellten DNA-Profile ab der Waage und ab der blauen Klemme an einem Plastiksack stimmten mit dem DNA-Profil von F.___ überein (AS 79 und 97.3).

Ab je einem Plastiksack in braunem Klebeband mit der Aufschrift 2 und 3 konnte innerhalb der braunen Klebebänder je ein männliches DNA-Profil sichergestellt werden, welches in die Datenbank EDNAIS eingespeist wurde und vorerst keiner Person zugeordnet werden konnte. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, es habe das bislang unbekannte DNA-Profil zwischenzeitlich P.___ zugeordnet werden können. Das Verfahren gegen diese Person sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetreten worden. Gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 23. Juni 2018 wurde P.___ am 31. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG von der Kantonspolizei Solothurn verhaftet und am 1. Juni 2018 erkennungsdienstlich behandelt, was die genannten Hits mit den DNA-Spuren ab den Packungen mit Kokain ausgelöst hat. Am 31. Juli 2018 seien P.___ im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern die genannten DNA-Hits vorgehalten worden. Er habe bestritten, je etwas mit Kokain zu tun gehabt zu haben.

Das Auffinden von DNA-Spuren mit einem männlichen Profil, das P.___ zugeordnet werden konnte, führt nicht automatisch zur Entlastung des Beschuldigten – aber auch nicht zu dessen Belastung. Es besagt lediglich, dass diese Person irgendeinmal mit dem Klebeband in Berührung gekommen ist. Es gibt in den Akten keinen Hinweis auf diese Person. Vor dem Berufungsgericht wollte niemand diese Person kennen. Es wäre reine Spekulation, ihn als eine jener Hilfspersonen/Chauffeure des Beschuldigten zu vermuten, wie sie von F.___ geschildert worden sind.

Auch der Einwand des Beschuldigten, er sei nach seinem Einreiseverbot vom 28. Februar 2010 nicht mehr in der Schweiz gewesen, ist unzutreffend. Es liegt nun eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AKS Ziff. 4 vor, womit entgegen seinen früheren Aussagen sein Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Gegend während der zweiten Phase der Drogenlieferungen erstellt ist. So war er am 7. September 2015 in Aarau, am 10. September 2015 in [...], Restaurant […], und am 14. September 2015 und am 9. Oktober 2015 in Bern auf dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Nur kurz später, am 14. Oktober 2015, konnten bekanntlich bei F.___ grössere Mengen Kokaingemisch sichergestellt werden. Die zahlreichen Identitäten, welche der Beschuldigte sich zugelegt hatte, erlaubten ihm, sich ungehindert im Schengen-Raum und in der Schweiz zu bewegen (siehe auch US 10 – 12).

1.2.18 Nicht unbeachtet gelassen werden dürfen bei dieser Beweiswürdigung die gesamten Umstände um die Person des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Verbrechen gegen das BetmG. Er wurde im Rahmen eines im Kanton Bern gegen I.___ geführten Strafverfahrens am 12. Mai 2016 in der Wohnung des Genannten mit einem serbischen Ausweis auf den Namen L.___ angehalten und anhand seiner Fingerabdrücke als der Beschuldigte identifiziert. In der Wohnung, in welcher der Beschuldigte angehalten wurde, fanden sich unter anderem verschiedene Säckchen mit Kokain, die gemäss den Aussagen von I.___ vom Beschuldigten geliefert worden waren (AKS Ziff. 1.2). Der Beschuldigte benutzte im Zeitpunkt seiner Anhaltung drei Mobiltelefone (AS 94 f.; 517), zu welchen er in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme widersprüchliche Angaben machte, und er legte sich immer wieder neue Identitäten zu, welche ihm erlaubten, einfacher in die Schweiz einzureisen (er hat seit 28. Februar 2010 ein Einreiseverbot in die Schweiz; AS 795).

1.2.19 Auf F.___ wurde im Verlauf des Verfahrens zweifellos Druck ausgeübt, wobei nicht erstellt ist, dass eine konkrete Drohung seitens des Vaters des Beschuldigten erfolgte. Dieser sagte vor dem Berufungsgericht als Zeuge aus, er wisse nichts von dem Drogenverkauf. Er kenne F.___ und C.___ nicht. Er habe in seinem Leben noch nie jemanden bedroht. Auch F.___ verneinte vor Berufungsgericht, dass ihn der Vater des Beschuldigten bedroht habe. Der Beschuldigte hat aber nach seinen eigenen Aussagen (in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen F.___ wegen falscher Anschuldigung) vor und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Vater von F.___ telefonisch Kontakt aufgenommen, was nur mit diesem Druck erklärt werden kann. Die Angst und Zurückhaltung der Auskunftsperson F.___ waren in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich spürbar. Die wiederholt in Erscheinung getretene Angst des F.___ um sich und seine Familie aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten direkten und indirekten Drucks auf ihn, welche dazu führte, dass er vor der Vorinstanz die Aussage verweigerte, ist erstellt.

1.2.20 Zusammenfassend ist nach Würdigung der glaubhaften Aussagen von F.___ sowie der sichergestellten Betäubungsmittel das Beweisergebnis der Vorinstanz (US 36 – 38) zu bestätigen, welche den Vorhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als weitgehend erstellt erachtete. Wenn dabei exakte Werte aufgeführt werden, ist vorweg doch klarzustellen, dass es bei der Mengenbestimmung aufgrund von Zeugenaussagen um Grössenordnungen und nicht um exakte Werte geht, zumal sie sich vorliegend nicht im Grenzbereich zum schweren Fall bewegen.

a) F.___ bezog vom Beschuldigten für sich und andere Konsumenten (verschiedene Kollegen, nicht immer die Gleichen) im Zeitraum vor dem Unterbruch von ca. März 2010 bis zum 29. März 2011 (anschliessend Haft und Strafvollzug vom 30.3.2011 bis 18.2.2012; Vorhalt Ziff. 1.1 lit. a) mindestens 14-mal Kokain. Die Mengen beliefen sich auf durchschnittlich 7.5 Gramm Kokaingemisch, woraus sich für den genannten Zeitraum eine Menge von insgesamt 99.5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen von F.___ zur Qualität des Kokains (Qualität des schwächeren Kokains der beiden sichergestellten Säckchen Kokain) wirkt sich im Vergleich zu den Statistiken Kokain der SGRM gemäss Anklageschrift zu Gunsten des Beschuldigten aus und ist nicht zu beanstanden. Die 99.5 Gramm Kokaingemisch ergeben 24.87 Gramm reines Kokain.

b) Im Zeitraum nach dem Unterbruch, vom 19. Februar 2012 bis zum 8. Oktober 2015 (inkl. der Zeit von ca. September bis Anfang Oktober 2015; Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b und c), bezog F.___ beim Beschuldigten 4-mal 20 Gramm Kokaingemisch (Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b al. 1 und 2) und einmal 50 Gramm Kokaingemisch, von denen nach rund eine Woche 30 Gramm zurückgegeben wurden (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. b al. 3).  Aus den insgesamt 130 Gramm Kokaingemisch ergeben sich auf der Basis der schwächeren der sichergestellten Kokaingemische 32.5 Gramm reines Kokain. Das sichergestellte Säckchen mit anfänglich 30 Gramm Kokaingemisch der stärkeren Qualität (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. c) weist gemäss der Betäubungsmittel-Analyse einen Wert von 61 % Cocain-Base auf (vgl. AS 089 ff., 034, Position 3 bzw. HD-Nr. 1/2, Säckchen mit blauer Klemme). Dies entspricht 68.32 % Cocain-Hydrochlorid und führt zu 20.49 Gramm reinem Kokain. Vom sichergestellten Säckchen mit anfänglich 20 Gramm Kokaingemisch der schwächeren Qualität kommen bei einem Cocain-Hydrochlorid-Wert von 25 % noch 5 Gramm reines Kokain dazu. Insgesamt resultieren daraus 25.49 Gramm reines Kokain.

c) Schliesslich werden noch die ca. Ende August / Anfang September 2015 bis 14. Oktober 2015 vom Beschuldigten F.___ zur Lagerung übergebenen zwei Päckchen mit Kokaingemisch vorgehalten (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. d). Diese enthielten total 48.9 Gramm Kokaingemisch, was nach der korrekten Berechnung der Vorinstanz (US 38) 12.41 Gramm reines Kokain ergibt.

d) Insgesamt veräusserte der Beschuldigte F.___ vor dem Unterbruch 99.5 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 24.87 Gramm reines Kokain, im Rahmen von 14 Übergaben, und nach dem Unterbruch 180 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 57.99 Gramm reines Kokain, im Rahmen von sechs Übergaben; aus der Übergabe zur Lagerung kommen 12.41 Gramm reines Kokain hinzu, womit für die Zeit nach dem Unterbruch insgesamt 70.4 Gramm reines Kokain resultieren.

1.3 Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2

Dem Beschuldigten wird eine weitere qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs Mai 2016 bis Mitte Mai 2016, in [...], Domizil von I.___, und nähere Umgebung davon. Dies, indem der Beschuldigte I.___ vorsätzlich unter zwei Malen unbefugt mindestens ca. 133 Gramm Kokaingemisch (114.6 Gramm reines Kokain) veräussert habe (auf Kommission übergeben habe) und einmal 1 Gramm Kokaingemisch veräussert habe bzw. mindestens besessen habe. So konkret:

a) begangen anfangs Mai 2016 (wenige Tage vor lit. b), in [...], nähere Umgebung der [...], dies, indem der Beschuldigte I.___ unbefugt eine geringe Menge Kokaingemisch, weniger als 1 Gramm, veräussert habe (Muster für spätere Lieferung übergeben habe), ev. mindestens besessen und es I.___ zur Probe gezeigt habe;

b) begangen anfangs Mai 2016 (ca. 5 bis 7 Tage vor der zweiten Lieferung) und ca. am 9./10. oder 11. Mai 2016 (kurze Zeit vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016); dies, indem der Beschuldigte I.___ unter zwei Malen vorsätzlich unbefugt total 133 Gramm Kokaingemisch (114.6 Gramm reines Kokain) veräussert habe, wobei die erste Lieferung die mengenmässig grössere gewesen sei; der Beschuldigte habe von I.___ CHF 60.00 pro Gramm Kokaingemisch verlangt bzw. CHF 50.00, wenn er bei ihm übernachten könne; I.___ habe beabsichtigt, das Kokain für CHF 70.00 pro Gramm zu veräussern; das Kokain habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von I.___ sichergestellt werden können.

1.4 Beweiswürdigung

1.4.1 Auch diese Vorhalte beruhen auf den Aussagen einer einzigen Person, von I.___. Für die allgemeinen Ausführungen zur Bedeutung und Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist auf Ziff. 1.2.1 hiervor zu verweisen. Im Auge zu behalten ist der Umstand, dass die Kantonspolizei Bern gegen den I.___ ein Ermittlungsverfahren wegen Handels mit Kokain führte. Im Zuge dieses Verfahrens kam es zur Hausdurchsuchung in [...] an der [...], der Wohnung von I.___. In der Wohnung wurde der Beschuldigte unter dem Namen L.___ angetroffen und es wurden 140 Gramm Kokaingemisch, 440 Gramm Marihuana und 1.5 Gramm Haschisch sichergestellt.

Der Verdacht, I.___ könnte sich selber oder einen anderen Lieferanten mit der Belastung des Beschuldigten schützen wollen, kann zum Vornherein verworfen werden. Er gestand in der ersten Einvernahme vom 6. Juni 2016 (AS 228 ff.), als Beschuldigter befragt, sofort zu, das Kokain zum Verkauf in Kommission übernommen zu haben. Er belastete sich dadurch selber. Hätte er sich zu Lasten des Beschuldigten entlasten wollen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zu behaupten, der Beschuldigte habe das Kokain mitgebracht, es gehöre nicht ihm (I.___), er habe damit nichts zu tun, ausser dass er vielleicht etwas davon konsumiert habe.

Zuvor hatte I.___ schon zugegeben, gegen ein Kilo Kokaingemisch unter etwa 28-mal bei U.___ bezogen zu haben (AS 230).  Zuerst bezeichnete er diese Person auch als Lieferanten des bei ihm in der Wohnung am 12. Mai 2016 festgestellten Kokains. Auf Vorhalt, diese Person sei bereits Ende Januar verhaftet worden und das sichergestellte Kokain werde sicher nicht mehr von ihm sein, gestand er dann zu, das Kokain vom Beschuldigten erhalten zu haben. – I.___ versuchte also in seiner ersten Aussage, den Beschuldigten zu schützen.

1.4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die Aussagen von I.___ glaubhaft sind und als Grundlage für die Belastung des Beschuldigten herangezogen werden können, ist Folgendes zu beachten:

In der Zeit vom 2. Juni 2016 bis am 27. Juli 2016 wurde I.___ zweimal durch die Berner Kantonspolizei (am 2. Juni 2016 [AS 228 ff.] und am 21. Juni 2016 [AS 253 ff.] und einmal durch die Solothurner Staatsanwaltschaft (27. Juli 2016 [AS 264 ff.]) befragt. Er schilderte in diesem engen zeitlichen Rahmen das hier zu prüfende Kerngeschehen konstant, detailliert und einleuchtend. Er habe den Beschuldigten schon vor 20 Jahren gekannt, als Arbeitskollegen und Freund. Sie hätten sich dann viele Jahre nicht mehr gesehen und sich dann in einem Lokal, einem Club in [...] wieder getroffen. Schon dort habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er ihm beim Verkauf von Kokain helfen könne. I.___ schilderte immer wieder, wie er eigentlich damit habe aufhören wollen, dann aber trotzdem zugesagt habe, und das nicht nur, weil er gegenüber seinem Kollegen nicht habe «nein» sagen können, sondern auch, weil er selber aus seinen Schulden habe kommen wollen. Bevor der Beschuldigte ein paar Tage vor der Verhaftung bei ihm in der Nacht geklingelt und nach einer Übernachtungsmöglichkeit gefragt habe, habe er ihm zuvor schon die Drogen nach Hause gebracht, er sei ein- bis zweimal zu ihm zum Kaffeetrinken gekommen. Es sei zuerst von einem Preis von CHF 60.00 pro Gramm Kokain die Rede gewesen, die er dem Beschuldigten hätte bezahlen müssen. Nachdem der Beschuldigte dann bei ihm habe schlafen können, habe er den Preis auf CHF 50.00 pro Gramm reduziert. Er habe beabsichtigt, dieses für CHF 70.00 zu verkaufen; er hätte es nicht gestreckt. Es sei kein Geld geflossen, er selber habe ja noch kein Geld gehabt. Das Kokain habe der Beschuldigte bei Besuchen zum Kaffee zu ihm nach Hause gebracht. Der Beschuldigte habe das Kokain aus seinem Auto, einem Smart, genommen. Es habe nie einen telefonischen Kontakt zwischen ihnen gegeben.

Die Aussagen sind aus den vorgenannten Gründen glaubhaft. Es ist keine Belastungstendenz zu erkennen; im Gegenteil, sagte I.___ doch ausdrücklich, er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte auch anderen Personen Drogen auf Kommission übergeben hätte. Auffallend auch die Parallelen zu den Ausführungen von F.___, wie etwa die Vermeidung telefonischer Kontakte oder die grosszügige und vertrauensvolle Übergabe einer ansehnlichen Menge Drogen, ohne dafür vorerst Geld sehen zu wollen.

Vor der Vorinstanz reichte I.___ ein Arztzeugnis ein, welches zu den Akten genommen wurde (AS 1051). Darin führte der Psychiater Dr. [...] aus [...] aus, aus psychiatrischen Gründen dürfte die Einvernahmefähigkeit bei Herrn I.___ eingeschränkt sein (u.a. betr. Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis). I.___ führte vorab aus, er habe in den früheren Einvernahmen zum sichergestellten Kokain die Wahrheit gesagt. Alles, was er bei der Staatsanwältin gesagt habe, sei immer noch gültig. Er identifizierte anschliessend den im Saal sitzenden Beschuldigten als den Freund, der ihm das Kokain gebracht habe. Er schilderte auch weitere Details, es sei der Mann, mit dem er früher zusammengearbeitet habe und den er schon lange nicht mehr gesehen gehabt habe, den er dann zufällig in einem Lokal wieder getroffen habe, der ihn dann gefragt habe, ob er bei ihm übernachten könne, der ihm das Kokain gebracht und gegeben habe, einfach so, ihm gesagt habe, «kannst du das verkaufen». – Es gab bei dieser Aussage auch Abweichungen zu den früheren Aussagen: Zum Beispiel, es sei eine einmalige Lieferung gewesen, es hätten mehrere Freunde von ihm davon konsumiert, sie hätten es versucht. – Das Kerngeschehen schilderte er aber angesichts des Zeitablaufs (seit der letzten Einvernahme waren 1 ¼ Jahre vergangen) und der attestierten Gedächtnisschwäche beachtlich konstant. Angesichts der Verknüpfung mit Details zur Person des Beschuldigten (kannte ihn von früher, arbeiteten zusammen, wohnte bei ihm, reduzierte als Entgegenkommen für das Logis den Grammpreis des Kokains von CHF 60.00 auf CHF 50.00) kann auch ausgeschlossen werden, I.___ hätte vor dem Hintergrund der ärztlich attestierten Konzentrations- und Gedächtnisschwäche den Beschuldigten mit jemand anderem verwechselt. Vor dem Berufungsgericht bestätigte I.___ schliesslich als Zeuge, das Kokain vom Beschuldigten gehabt zu haben.

1.4.3 Der vorgehaltene Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.___ erstellt.

Demnach übergab der Beschuldigte I.___ in der Zeit von Anfang Mai 2016 bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016 in dessen Wohnung in [...] unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm Kokaingemisch auf Kommission für den Verkauf an weitere Personen. Da der Beschuldigte bei I.___ übernachten konnte, reduzierte er den Preis von ursprünglich CHF 60.00 auf CHF 50.00 pro Gramm Kokaingemisch, der Verkauf war von I.___ zu CHF 70.00 beabsichtigt. Zuvor hatte der Beschuldigte ihm in einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster überlassen, welches weniger als 1 Gramm Kokaingemisch enthalten hatte.

Gemäss der Betäubungsmittel-Analyse vom 2. Juni 2016 weisen insgesamt 123 Gramm der sichergestellten 133 Gramm Kokaingemisch einen Cocain-Hydro­chlorid-Gehalt von 86 % und 10 Gramm Kokaingemisch einen solchen von 88 % auf; dies führt zu 105.8 Gramm und 8.8 Gramm reinem Kokain, total somit 114.6 Gramm reinem Kokain (vgl. AS 224 f., 220). Aufzurechnen ist noch das Kokainmuster, das ebenfalls einen Reinheitsgehalt von mindestens 86 % Cocain-Hydrochlorid gehabt haben muss, was bei einem Gramm Kokaingemisch 0.86 Gramm reines Kokain ergäbe. Das Muster enthielt weniger als ein Gramm, die Aufrundung der Vorinstanz (US 46) der 114.6 Gramm um 0.4 Gramm auf insgesamt mindestens 115 Gramm reines Kokain ist demnach nicht zu beanstanden (Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. b und a).

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittel (AKS Ziff. 2)

2.1 Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.1

Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz, unbefugtes Veräussern und Anstalten-Treffen zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG. Dies gemäss dem Vorhalt 2.1 wie folgt:

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen ca. Mitte August bis am 22. August 2015, in [...], (im Auto), indem der Beschuldigte F.___ unbefugt mindestens 478 Stück Ecstasy-Tabletten veräussert habe (auf Kommission übergeben habe). Der Beschuldigte habe mit F.___ vereinbart, dass dieser ihm nach dem Verkauf CHF 4.00 pro Pille abgebe. Davon habe F.___ im Vorfeld der Street Parade an Kollegen sowie an der Street Parade in Zürich an unbekannte Personen insgesamt ca. 100 Ecstasy-Pillen zum Preis von durchschnittlich CHF 10.00 pro Pille veräussert; einige Pillen habe er unentgeltlich weitergab (total Verkaufserlös ca. CHF 900.00 bis 1'000.00). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom Oktober 2015 hätten in [...], (Domizil), noch ca. 123 Stück (43.1 Gramm) sowie total 248.3 Gramm Paste/Flüssigkeit (Gemisch Ecstasy-Tabletten vermischt mit Wasser, total entsprechend ca. 255 Tabletten) sichergestellt werden können.

Der Beschuldigte lässt in formeller Hinsicht vorbringen, die Anklage genüge in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Denn die Substanz «Ecstasy» werde in der massgebenden Betäubungsmittelverzeichnis-Verordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) nicht erwähnt. Somit handle es sich bei dieser Substanz nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Anklage einzutreten sei.

Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass «Ecstasy» in der betreffenden Verordnung als Substanz nicht genannt wird. Die Nennung der eigentlichen Substanz MDMA in der Anklageschrift wäre korrekt gewesen. Es liegt aber keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal der Beschuldigte aufgrund der Bezeichnung «Ecstasy-Tabletten» in der Anklageschrift genau wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er diesen Einwand erstmals an der Berufungsverhandlung erheben lässt. Es ist ein forensisches Gutachten mit einer Betäubungsmittel-Analyse aktenkundig, aus dem der Wirkstoff MDMA und der Prozentgehalt ersichtlich sind. Die Informationsfunktion der Anklageschrift wurde durch die unvollständige Bezeichnung der Substanz somit nicht beeinträchtigt. Der Staatsanwaltschaft wird im Sinne einer Empfehlung aber nahegelegt, inskünftig nicht nur eine übliche Bezeichnung, sondern auch den Wirkstoff gemäss BetmG in der Anklageschrift zu nennen.

2.2 Die Beweiswürdigung

Dieser Vorhalt beruht auf den Aussagen von F.___, welche hiervor unter Ziff. 1.2 umfassend gewürdigt und als glaubhaft qualifiziert worden sind, auch und gerade in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Ecstasy-Pillen. F.___ hatte die Idee, diese Pillen im Vorfeld und an der Streetparade Zürich 2015 selber an Kollegen zu verkaufen. Die Vorinstanz gab die Aussagen zu diesem Vorhalt auf den Urteilsseiten 56 – 60 noch einmal ausführlich wieder, sie sind überdies vorne unter Ziff. 1.2 zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann.

F.___ fragte den Beschuldigten, ob er Ecstasy-Pillen besorgen könnte. Der Beschuldigte übergab daraufhin F.___ etwa eine Woche vor der Streetparade, im August 2015, ca. 498 Stück Ecstasy-Pillen, mit dem Hinweis, er solle einfach mal schauen, wie viele weggingen und dann abrechnen. Die Absicht von F.___ wäre gewesen, die Pillen mit einem Gewinn von mehr als 100% (Ankauf beim Beschuldigten CHF 4.00/Stk., Verkauf für CHF 10.00) zu verkaufen. Das gelang ihm offenbar nur sehr beschränkt, mit etwa 100 Pillen. Die restlichen Pillen wurden bei der Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2015 in [...] sichergestellt, teilweise nur noch als Paste oder Flüssigkeit, nachdem F.___ sie aufgrund der polizeilichen Intervention im Spülbecken zu beseitigen versucht hatte. Der Vorhalt, der Beschuldigte habe dem F.___ Mitte August bis 22. August 2015 in [...] mind. 478 Ecstasy-Pillen in Kommission übergeben, ist erstellt.

2.3 Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (recte 2.2)

Dem Beschuldigten wird eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs Mai bis Mitte Mai 2016, in [...], Domizil von I.___, indem der Beschuldigte I.___ 440 Gramm Marihuana veräussert habe, ev. mindestens Anstalten dazu getroffen habe (übergeben mit dem Auftrag zu schauen, ob er damit etwas machen könne bzw. dieses veräussern könne). I.___ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass das Marihuana zu schlechte Qualität sei («Abfall»), woraufhin der Beschuldigte dieses in seiner Wohnung gelassen und damit besessen habe, ev. dort gelagert habe, soweit er es mit seiner Handlung nicht bereits veräussert gehabt habe. Das Marihuana habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von I.___ sichergestellt werden können.

2.4 Beweiswürdigung

Der Vorhalt beruht auf den Aussagen von I.___. Im Zusammenhang mit dem sichergestellten Kokain sind dessen Aussagen glaubhaft (siehe vorne 1.4.3). Ab der polizeilichen Einvernahme von I.___ vom 6. Juni 2016 sagte dieser immer gleich aus: Das sichergestellte Marihuana gehöre dem Beschuldigten, es sei von sehr schlechter Qualität gewesen, es sei eigentlich Abfall gewesen, das habe er dem Beschuldigten auch so gesagt (siehe die Wiedergabe der Aussagen auf US 60 – 62). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle schauen, ob er damit etwas machen könne. Diese Aussagen bestätigte der Zeuge auch vor Berufungsgericht.

Es kann auch hier auf die glaubhaften Aussagen von I.___ abgestellt werden. Er gab an, es habe sich um Abfall gehandelt. Dabei stellt sich die Frage nach der Qualität des Stoffes. Denn es gilt zu beachten, dass nur Cannabisprodukte als verbotene Betäubungsmittel im Sinne des BetmG gelten, welche mindestens einen THC-Gehalt von 1 % aufweisen (Anhang 1 der BetmVo). Es ist keine Analyse des sichergestellten (angeblichen) Cannabis aktenkundig, so dass insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen des Zeugen, es habe sich um Abfall gehandelt, nicht erstellt ist, dass es sich um Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent gehandelt hat. Aktenkundig sind lediglich die Analysen der drei sichergestellten Säckchen mit weissem Pulver von 142 Gramm (AS 224 f.). Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

2.5 Vorhalte gemäss AKS Ziff. 5 und 6

Der Beschuldigte soll sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016, auf der Strecke [...]. Er habe den Personenwagen Smart Fortwo Coupé zuvor in einer ihm namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft und das Kontrollschild [...] angebracht, obwohl die Kontrollschilder [...] (eingelöst auf M.___) nicht auf den Personenwagen Smart Fortwo Coupé eingelöst gewesen seien, und er habe anschliessend das Fahrzeug vorsätzlich ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt, obwohl er um den fehlenden Versicherungsschutz gewusst habe (AKS Ziff. 5).

Der Beschuldigte soll sich der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016, auf der Strecke [...]. Er habe vorsätzlich die Kontrollschilder [...] (Kontrollschild eingelöst auf M.___) verwendet, welche nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien (AKS Ziff. 6).

2.6 Beweiswürdigung

Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Festnahme (12. Mai 2016) im Besitz des obgenannten Personenwagens Smart, an dem die Kontrollschilder [...] angebracht waren. Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes Bern vom 14. Juni 2016 (AS 325) waren diese Kontrollschilder seit dem 4. Juli 2008 auf eine Person namens M.___ eingelöst. Zuletzt war ein VW Passat Variant auf diese Nummern eingelöst gewesen, und zwar vom 19. November 2015 – 2. Mai 2016. Wer diese Einlösung beantragt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Anschliessend und insbesondere am 12. Mai 2016 waren auf diese Kontrollschilder keine Fahrzeuge mehr eingelöst.

Gemäss Strafanzeige (AS 314) habe der Beschuldigte dazu ausgesagt, er habe den Smart kurz vor der Festnahme in einer namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft. Er habe dann von M.___ die Kontrollschilder [...] bei diesem zu Hause oder in Bern erhalten. Danach sei er mit dem Fahrzeug und den daran montierten Kontrollschildern von […] nach [...] gefahren.

Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, M.___ habe die Versicherung gemacht und den Nachweis der MFK geschickt (AS 1074 oben). Er (der Beschuldigte) habe den Smart gekauft. M.___ habe ihm dann gesagt, er gehe das Fahrzeug einlösen und mache die Versicherung, dann solle er bei ihm den Ausweis holen kommen, sie könnten dann etwas zusammen trinken. Er habe zu ihm gesagt, ok, er komme am nächsten Tag, dann sei er aber verhaftet worden. Auf Vorhalt der Aussage von M.___, wonach dieser nie einen Auftrag zur Einlösung des Smart gehabt habe, sagte der Beschuldigte wieder völlig anders aus: Er habe diesem die Kopie des Ausweises geschickt, er habe aber recht, er habe von der Versicherung auch keinen Ausweis erhalten. Das Original habe immer der Chauffeur. Er habe vom Strassenverkehrsamt den neuen Ausweis erhalten. Wie erwähnt, machte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht keine Aussagen zur Sache, auch nicht zu diesen Vorhalten.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist immerhin ersichtlich, dass es dem Beschuldigten klar war, dass er bis zu seiner Verhaftung noch keinen Ausweis und keine Versicherung für den Smart gehabt hatte (AS 1074 Z. 778 – 781).

Der Beschuldigte fuhr einige Tage vor seiner Anhaltung mit dem Smart mit den Kontrollschildern [...] im Wissen herum, dass das Fahrzeug über keinen Versicherungsschutz verfügte und beim Strassenverkehrsamt nicht eingelöst war. Der Beschuldigte nahm nie selber entsprechende Handlungen für die Einlösung des Fahrzeuges an die Hand erhielt auch nicht von anderen Personen Papier und Belege für solche Handlungen. Der Beschuldigte will zwar M.___ einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, was aber von diesem bestritten wird und auch anderweitig nicht belegt ist. Zudem hat der Beschuldigte in seiner Aussage vor der Vorinstanz selber eingeräumt, von diesem nie einen Ausweis erhalten zu haben. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten erweist sich somit als Schutzbehauptung. Seitens des Beschuldigten wird ins Feld geführt, die beiden Einvernahmen von M.___ seien nicht verwertbar, denn bei der ersten Einvernahme vom 10. Juni 2018 (recte: 2016) seien dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Teilnahmerechte nicht gewährt worden und bei der zweiten Einvernahme vom 21. September 2016 seien diese zwar gewährt worden, hingegen sei keine Belehrung über die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson ergangen. Diese Einwände können nicht gehört werden. Denn am 10. Juni 2016 handelte es sich um eine polizeiliche Einvernahme, bei welcher kein Anspruch auf Gewährung der Teilnahmerechte bestand (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; so u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 E. 1.3) und am 21. September 2016 wurde vorab auf die Rechtsbelehrung vom 10. Juni 2016 verwiesen. Die beiden Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.

Die entsprechenden Vorhalte gemäss AKS Ziff. 5 und 6 sind erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmitteldelikte (AKS Ziff. 1 und 2.1)

1.1 Allgemeines zum Betäubungsmittelgesetz

Es kann umfassend auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Betäubungsmittelgesetz auf den Urteilsseiten 46 – 50 verwiesen werden.

1.2 Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1

1.2.1 Erste Phase vor der Inhaftierung (AKS Ziff. 1.1 lit. a)

In der Zeit vor seiner Inhaftierung (Strafvollzug/Haft vom 30.3.2011 bis zum 17./18.2.2012, Urteil Solothurn-Lebern vom 14.2.2012), lieferte der Beschuldigte F.___ 14-mal Kokain, welches für diesen und dessen Kollegen bestimmt war. Die Lieferungen erfolgten in der Zeit von ca. März 2010 bis zum 29. März 2011 und mithin über einen Zeitraum von ca. einem Jahr. Der Beschuldigte lieferte in der Regel Portionen von 5 – 10 Gramm, insgesamt eine Menge von knapp 25 Gramm reinem Kokain. Dabei ist denkbar, dass der Beschuldigte, in Kenntnis der finanziellen Situation seines Abnehmers, um die Weitergabe an Dritte wusste. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der eher kleinen Mengen und den zeitlichen Abständen der Bezüge von einem Erwerb zum reinen Eigenkonsum ausging. Bei dieser beweismässig nicht eindeutigen Situation ist – wie dies die Verteidigung vor dem Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat – die Einschätzung der Anklagebehörde und des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten Verfahren gegen F.___ entscheidend, welche erkannt haben, F.___ habe durch seine Weitergabe der beim Beschuldigten gekauften Drogen nicht viele Menschen gefährdet; Anklage und Urteil gehen bei F.___ lediglich von Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG aus. Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Fall von F.___ selbst nach Auffassung der Anklagebehörde nicht gegeben. Da die hier relevanten Drogenlieferungen teilweise identisch sind mit denjenigen, über welche im Urteil gegen F.___ befunden wurde, ist einer anderen rechtlichen Würdigung weitgehend der Boden entzogen. Auch in subjektiver Hinsicht lässt sich eine Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht vertreten, es sind keine Anhaltspunkte für eine subjektive Vorstellung des Beschuldigten ersichtlich, die vom objektiven Tatbestand abweichen würde. Der Beschuldigte ist somit bezüglich der ersten Phase vor seiner Inhaftierung lediglich wegen mehrfachen Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

1.2.2 Zweite Phase nach der Inhaftierung (AKS Ziff. 1.1. lit. b - d und Ziff. 1.2)

Die Handlungen der zweiten Phase nach der Inhaftierung gemäss den Vorhalten Ziff. 1.1 lit. b bis d – entgeltliche Übergaben von Kokain an F.___ bzw. Lagern von Kokain bei F.___ zum Zweck einer späteren Veräusserung – sowie gemäss dem Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift – entgeltliche Übergaben von Kokaingemisch an I.___ –  fanden unter der Geltung des neuen Betäubungsmittelrechts statt. Sie erfüllen in objektiver Hinsicht den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG (unbefugtes Veräussern, Lagern von Betäubungsmitteln).

Nach dem Beweisergebnis kam es in dieser zweiten Phase zu insgesamt sechs Übergaben von Kokain an F.___. Die Gesamtmenge betrug 180 Gramm Kokaingemisch (4-mal 20 Gramm, 1-mal 50 Gramm sowie 1-mal 30 und 20 Gramm Kokaingemisch). Von den 50 Gramm Kokaingemisch, welche der Beschuldigte F.___ übergab (AKS Ziff. 1.1. lit. b 3. Lemma), gab dieser ihm etwas später 30 Gramm wieder zurück. Im Zeitpunkt der Übergabe war es aber der Wille des Beschuldigten, F.___ die ganzen 50 Gramm zum Weiterverkauf zu übergeben, weshalb mit der Vorinstanz darauf zu schliessen ist, dass die teilweise Rückgabe des Stoffes im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich ist. Weiter übergab der Beschuldigte F.___ zwei Päckchen mit insgesamt 48.9 Gramm Kokaingemisch zur Lagerung (AKS Ziff. 1.1. lit. c).

Nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis übergab der Beschuldigte I.___ in der Zeit von Anfang Mai 2016 bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016 in dessen Wohnung in [...] unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm Kokaingemisch auf Kommission für den Verkauf an weitere Personen. Kurz davor hatte der Beschuldigte I.___ in einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster (mit weniger als 1 Gramm Kokaingemisch) überlassen. Die fraglichen drei Übergaben fanden innerhalb weniger Tage statt und erfolgten gegenüber der gleichen Person, jeweils in [...].

In dieser zweiten Phase, die sich über ca. 4 1/4 Jahre erstreckte, stellte sich der Beschuldigte darauf ein, mit der Veräusserung von Kokain in einer ihm vertrauten Gegend mittels früherer Kontakte regelmässig Geld zu verdienen. Er reiste dazu mehrfach in die Schweiz ein. Dabei ging er professionell vor, indem er sich zahlreiche Identitäten zulegte, von telefonischen Kontakten absah, Fahrer bzw. eine Begleitperson einsetzte, die für ihn die Betäubungsmittel aushändigten, und er die Berührung der Päckchen mit blossen Händen unter allen Umständen vermied. Er erschien unangemeldet bei F.___, trat unaufgefordert auf ihn zu und bot ihm Kokain an. Zudem lieferte der Beschuldigte in dieser Zeit auch Kokaingemisch an I.___. Damit ist für die zweite Phase eine von einem generellen Vorsatz getr

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