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Solothurn Obergericht Strafkammer 14.09.2018 STBER.2017.80

14 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·10,093 mots·~50 min·4

Résumé

versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. September 2018

Es wirken mit:

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Am 30. November 2016 fällte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:

1.    A.___ wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, freigesprochen (AS Ziff. 2.1).

2.    A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:

-    der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

-    des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);

-    des Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3);

-    der mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

-    des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);

-    des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).

3.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

-    der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

-    der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);

-    der Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);

-    des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

-    der Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);

-    der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

4.  A.___ wird verurteilt zu:

a)  36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.    Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.

6.    B.___wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:

       - Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);

einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.3).

7.    B.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).

8.    B.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

9.    Der B.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.

10.  A.___ wird verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.

11.  A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.

12.  Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___ CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu bezahlen.

13.  Es wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurden, C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:

-        A.___ (2/3 Anteil):      CHF 87.45

-        B.___ (1/3 Anteil):      CHF 43.75

14.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5‘568.40, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘765.90 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

18.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

19.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___ (1/4 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

20.  Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

A.___

-    Individuelle Auslagen

CHF    697.40

-    3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 1‘750.35

-    3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 6‘000.00

Total

CHF 8‘447.75

B.___

-    Individuelle Auslagen

CHF             –

-    3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF    583.45

-    3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 2‘000.00

Total

CHF 2‘583.45

21.  An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 3/4, somit 3‘975.00, zu bezahlen. 1/4 gehen zu Lasten des Staates.

       A.___ hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 12‘422.75 zu bezahlen.

22.  Die von C.___ geleistete Prozesskostensicherheit in der Höhe von CHF 400.00 ist diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszuzahlen.

2. A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und stellte folgende Anträge:

1.    Die Verurteilung des Beschwerdeführers (A.___) wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziffer 3.1 und 3.2) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer von diesen Vorhalten freizusprechen.

2.    Ziffer 4a des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen.

3.    Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2016 sei aufzuheben und auf Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten.

4.    – 6. …

3. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2017 (6B_195/2017) gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Da das Urteil der Strafkammer vom 30. November 2016 nur in bestimmten Punkten von A.___ angefochten wurde und die anderen Parteien das Urteil akzeptiert haben, stellte der Instruktionsrichter der Strafkammer am 6. Dezember 2017 in Aussicht, in einem schriftlichen Verfahren in gleicher Besetzung die vom Bundesgericht gerügten Punkte neu zu beurteilen:

-     Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 zum Nachteil von D.___ (Ziffer 3 alinea 2 und 3 des Urteils vom 30. November 2016)

-     Strafzumessung (Ziffer 4)

-     Allfälliger Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 (Ziffer 5)

-     Kostenfolgen für A.___ (Ziffer 14, 16, 20 und 21).

Es wurde weiter festgestellt, dass die übrigen Punkte im Urteil vom 30. November 2016 als rechtskräftig angesehen werden, insbesondere bezüglich B.___ und C.___, weshalb diese im weiteren Verfahren nicht mehr mit Verfügungen bedient werden. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesem geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, mit Annahme des Einverständnisses im Unterlassungsfalle.

4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde festgestellt, dass keine Einwände gegen das Vorgehen gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2017 vorgebracht wurden und somit im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Den Parteien wurde Frist zur Stellung von Anträgen gesetzt.

5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:

1.    A.___ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013, freizusprechen.

2.    A.___ sei zu verurteilen zu:

a)    32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen.

4.    Die Kostenfolgen seien im richterlichen Ermessen festzulegen.

6. Nach zweimaliger Fristerstreckung stellte Rechtsanwältin Clivia Wullimann für den Beschuldigten A.___ am 20. März 2018 folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS 3.1 und 3.2) freizusprechen.

2.    Nach Aufhebung der Ziffer 4a des Urteils vom 30. November 2016 sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen.

3.    Nach Aufhebung der Ziffer 5 des Urteils vom 30. November 2016 sei auf Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen.

4.    Es sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren (Neubeurteilung), unter Beiordnung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann als amtliche Verteidigerin, zu bestätigen.

5.    Die Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung amtliche Verteidigung) des Berufungsverfahrens sowie Neubeurteilung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6.    Es sei Akt zu nehmen, dass die anteilsmässige Kostenauferlegung des erstinstanzlichen Verfahrens ins richterliche Ermessen gestellt wird.

7. Am 18. April 2018 reichte die amtliche Verteidigerin die Honorarnote ein, welche der Staatsanwaltschaft am 25. April 2018 zur Kenntnis zugestellt wurde. Nachdem im neu eingeholten Strafregisterauszug festgestellt wurde, dass gegen den Beschuldigten ein neues Strafverfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 17 10500 BOM) eingetragen ist, wurden diese Akten am 11. Juli 2018 beigezogen und anschliessend der Vertreterin des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme zugestellt. Der von Amtes wegen festgestellte Bericht der […] Zeitung vom […] wurde am 11. Juli 2018 an den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geschickt. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um zu den Ausführungen im Bericht Stellung zu nehmen, wonach sein Ausflug in den […]handel gescheitert sei und er den […]laden nach eineinhalb Jahren habe schliessen müssen. Die Stellungnahme des Beschuldigten vom 23. August 2018 wurde den Parteien zugestellt. Sie verzichteten auf die Stellung von anderslautenden abschliessenden Anträgen und hielten somit an den bereits gestellten Anträgen fest.

II.

1. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 9. November 2017 festgehalten, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer A.___ (wegen Notwehr) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2), freizusprechen und die Strafzumessung neu vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017, S. 6). Aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichts ist somit A.___ von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2), freizusprechen.

Die weiteren im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 30. November 2016 festgehaltenen Schuldsprüche wurden nicht beanstandet. Es ist somit eine neue Strafzumessung für folgende Schuldsprüche vorzunehmen:

-    einfache Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

-    Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);

-    Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3);

-    mehrfache Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

-    Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);

-    fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6);

-    versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

-    Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

-    Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);

-    Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

Für die entsprechend festgestellten Sachverhalte wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 sowie auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 verwiesen.

2. Das Strafgesetzbuch hat auf den 1. Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).

3. Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

4. Konkrete Strafzumessung

4.1 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach aArt. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass C.___ bei der Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. C.___ musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht, AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war C.___ zu 100 % und anschliessend während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl C.___ wehrlos am Boden lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen Pfeffersprayeinsatzes aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu diesem Pfeffersprayeinsatz nur kam, weil sich C.___ aus nachvollziehbaren Gründen bedroht fühlte. Bei der objektiven Tatschwere kann unter diesen Umständen nur noch ganz knapp von einem leichten Fall ausgegangen werden. Sie liegt an der Grenze zum mittelschweren Fall.

Bei den Beweggründen für die Tat fällt auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS 337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass der Beschuldigte auf C.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Das Verschulden ist zwar wie vom Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

4.2 Beim Versuch kann der Täter gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Das Amtsgericht erachtete wegen des blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «C.___ erlitt lediglich einfache Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von A.___ durchaus geeignet gewesen wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben, so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom 10. März 2014 heute mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung blieb bloss aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis mittleren Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 96). Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu reduzieren.

4.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

4.4 Was die Berücksichtigung der weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten sind (mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung). Die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die Beweggründe waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos möglich gewesen. Für diese Deliktsgruppe ist eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate vorzunehmen. Damit ist der neu erfolgte Freispruch wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung im Vergleich zum Urteil vom 30. November 2016 angemessen berücksichtigt, weil dieser verschuldensmässig weit weniger wiegt als die einfache Körperverletzung vom 28. März 2010 und die mehrfachen Drohungen vom 1. Dezember 2009 und vorher.

Die zweite Deliktsgruppe mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbaren eindrücklich die Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem ein weiterer Vorfall bekannt, der sein egoistisches Verhalten zusätzlich unterstreicht. Mittlerweile wurde er dafür von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft. Ein weiteres Urteil folgte am 8. März 2018, in dem er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft wurde. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgen muss, im Rahmen. Gestützt auf das Asperationsprinzip ist folglich (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) die für die versuchte schwere Körperverletzung angemessene Strafe von 23 Monaten um 4 und 10 Monate auf 37 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.5 Auch in Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er im August 2016 geheiratet hat und zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in einer Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 hat er als selbstständig Erwerbender einen [...]laden geführt, der nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 29. November 2016 gut gelaufen ist. Gemäss Angaben der Verteidigerin in der Eingabe vom 20. März 2018 hätten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Berufungsverfahren weiter stabilisiert und zum Positiven gewendet. Er sei nach wie vor selbstständig erwerbstätig, habe seine Tätigkeit ausgeweitet und lebe mit seiner Familie zusammen. Per Anfang März 2018 habe er zudem das [...] in der Stadt [...] übernommen. Er betreibe dieses alleine. Diverse Medien hätten ausschliesslich positiv über die Übernahme […] berichtet […]. Auch seien die Leserkommentare allesamt positiv. Auch vor diesem Hintergrund sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Mithin hätten sich die persönlichen Verhältnisse seit dem ersten Berufungsverfahren in positiver Richtung verändert und das Familienleben mit seiner Ehefrau und den Kindern sei ebenfalls intakt.

Der Beschuldigte liess zur Untermauerung seiner beruflichen Situation auch verschiedene Zeitungsberichte einreichen. Im Bericht von […] lässt er sich wie folgt zitieren: «Im Moment arbeite nur ich 100 Prozent, aber wenn es gut läuft, kann ich in einem halben Jahr Leute anstellen.» Am Anfang wolle er das […] allein betreiben […]. Mit der […] sei vorerst fertig (Bericht der […]). Es bestehen damit Zweifel, ob der Beschuldigte tatsächlich expandiert hat oder einfach das Geschäft gewechselt hat. So wird denn auch im [Zeitungsbericht] (vom Beschuldigten nicht eingereicht aber einsehbar unter [… ]) geschrieben, der Optimismus […] sei beneidenswert. Er lasse sich von Rückschlägen […] nicht entmutigen. So habe er in [...] nach eineinhalb Jahren seinen [...] schliessen müssen.

Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 23. August 2018 gemacht hat. Er liess ausführen, es seien von ihm weder Rückschläge noch ein vermeintliches «Scheitern» nach eineinhalb Jahren (gegenüber dem Autor) bestätigt worden. Die erwähnten Kurzausführungen im besagten Artikel seien als reine Tatsachenbehauptung des Autors zu qualifizieren und beruhten nicht auf Aussagen des Beschuldigten.

Ob der [...] tatsächlich neben dem […]betrieb vom Beschuldigten noch weitergeführt wird, kann letztlich offengelassen werden. Der Beschuldigte ist nach wie vor selbstständig tätig und die familiäre Situation hat sich nicht verändert. Die persönliche Situation scheint sich somit weiter stabilisiert zu haben.

Negativ fällt dagegen auf, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Dezember 2014 erneut dreimal verurteilt wurde. Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 (Strafmandat Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 12. März 2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor Amtsgericht thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich auch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Strafmandat Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die weitere Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Strafbefehl Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2018) betraf wiederum ein SVG-Delikt, nämlich Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Diese Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die Einschätzung der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und weitgehend unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass straferhöhend auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem Ausmass strafmindernd wirken sich seine Geständnisse aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt sich die Täterkomponente vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des Beschuldigten aus. Der Argumentation der Verteidigung, die Täterkomponenten würden sich aus Sicht der heutigen Beurteilung zugunsten des Beschuldigten auswirken, kann nicht gefolgt werden. Immerhin musste der Beschuldigte zwischenzeitlich am 8. März 2018 erneut wegen einer einschlägigen Tat verurteilt werden. Der weiteren Stabilisierung der persönlichen Situation ist aber Rechnung zu tragen, in dem nur eine weitere Straferhöhung von einem Monat auf insgesamt 38 Monate vorzunehmen ist.

4.6.1 Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots stark zu mildern um mindestens elf Monate (ca. 30 %). Das Strafverfahren sei am 19. Juli 2010 eingeleitet worden und nun seien seither mehr als acht Jahre vergangen. Das Untersuchungsverfahren bis und mit der Verhandlung vor der Erstinstanz habe mehr als vier Jahre gedauert und für die Zustellung der Urteilsbegründung habe das erstinstanzliche Gericht volle 13 Monate benötigt. Seit dem erstinstanzlichen Urteil seien inzwischen auch mehr als drei Jahre verstrichen. Aufgrund dessen stehe fest, dass das Beschleunigungsgebot (Gesamtdauer des Verfahrens) massiv verletzt sei und dieser Umstand nun bei der Strafzumessung schwergewichtig zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei daher die Gesamtdauer des Verfahrens zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Reduktion um 6 Monate zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren (es habe erheblich zu lange gedauert, bis das erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde) sowie unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens.

4.6.2 Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach Absatz 2 sind Verfahren vordringlich zu behandeln, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, bestimmt sich in jedem Einzelfall anhand der Bedeutung des Falles sowie des Verhaltens der betroffenen Person und der Behörden. Ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dabei ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass die Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden ist. Unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung zu gewichten. Bei schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Schuldigsprechung bei gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe erfolgen oder aber das Strafverfahren kann als ultima ratio in extremen Fällen eingestellt werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23.11.2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

4.6.3 Die Rüge der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei schon im Vorverfahren verletzt worden, ist unzutreffend. Wie das Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange Zeiten der Inaktivität (AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen in das Strafverfahren involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten Taten erneut mehrfach straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung einer erweiterten Anklageschrift erforderte. Das Bundesgericht hat diesen Schluss bestätigt und festgehalten, aufgrund des Verfahrensprotokolls der Staatsanwaltschaft werde deutlich, dass das Verfahren insgesamt beförderlich geführt worden sei. Die lange Dauer des Untersuchungsverfahrens sei in erster Linie dem Beschwerdeführer (dem Beschuldigten) anzulasten, der nach den ersten Taten erneut mehrfach straffällig geworden sei, was zu Ausdehnungen der Anklage geführt habe (Entscheid 6B_195/2017 E. 3.8).

Hingegen ist der vom Beschuldigten und von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Hinweis auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Dauer zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das Urteil zu. Es handelt sich dabei um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die Hauptverhandlung vor Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2014 zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am 5. beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Angesichts der massiven Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Begründung eines Urteils ist die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, welches nun schon mehr als acht Jahre läuft, ist eine Reduktion um 8 Monate angezeigt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6S.335/2004 E. 6.5; 6B_176/2017; 6P.191/2006 mit weiteren Hinweisen). Die folglich angezeigte Strafreduktion führt zu einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5. Bedingter Strafvollzug

5.1 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss aArt. 43 Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 [erster Satz] StGB).

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E. 1.3).

5.2 A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die Strafe kann nicht bedingt ausgesprochen werden, da sie grösser ist als zwei Jahre (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen sind die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen kann mit dem Amtsgericht festgestellt werden, dass mit Blick auf die Legalprognose von A.___ wiederum die zwei Deliktsgruppen zu beachten sind, welche der Anklage zugrunde liegen. Einerseits handelt es sich um Delikte, welche A.___ aufgrund seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und verbal andere Personen attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Delikte liegen auch schon mehr als acht Jahre zurück. Andererseits handelt es sich um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese Deliktskategorie ist A.___ bereits vorbestraft und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem delinquierte er während laufendem Strafverfahren erneut in diesem Bereich, was zu einer Erweiterung der Anklageschrift führte. Seit der Hauptverhandlung vor Amtsgericht musste er ausserdem bereits wieder zwei Mal wegen SVG-Delikten verurteilt werden. Mit Blick auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist A.___ somit eine schlechte Legalprognose auszustellen. Die vielen einschlägigen Strafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den Schluss auf eine schlechte Prognose zu. A.___ erscheint diesbezüglich gänzlich unbelehrbar und uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei welcher immerhin begründete Hoffnung besteht, dass A.___ nicht erneut in diesem Bereich delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine teilbedingte Strafe zu einer deutlichen Verbesserung seiner Legalprognose führen kann, so dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden kann, wo von einer vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere aber unter Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr im Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für A.___ deutlich spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten Freiheitsstrafe dringend geboten. A.___ benötigt einerseits ein deutliches Signal, dass seine Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert werden und andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit Blick auf die Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen Zeitraum hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz erinnert und A.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist das Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie dessen Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt, welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im Gegenteil, A.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann. Diesem Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht werden. Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose optimieren.

6. Übertretungen

Für die Übertretungen (fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.

7. Widerruf

7.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (aArt. 46 Abs. 5 StGB). A.___ wurde am 19. Mai 2009 vom Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.00 verurteilt. Die Probezeit wurde mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2015 um 2 ½ Jahre verlängert. Sie lief somit bis 19. November 2016 und die Strafe könnte noch bis 19. November 2019 widerrufen werden.

7.2 Das Bundesgericht hat den Widerruf des bedingten Strafaufschubs im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 30. November 2016 aufgehoben (Entscheid 6B_195/2017 E. 4.4). Es führte aus, der Widerruf dürfe nicht einzig mit der erneuten Delinquenz während der Probezeit begründet werden, sondern es sei eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit positiv verändert. Er habe geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen und führe als selbstständig Erwerbender einen […]laden. Es sei somit im Urteilszeitpunkt eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen und über den Widerruf neu zu entscheiden.

7.3 Zwar bilden während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).

In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände" voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

7.4 Der Beschuldigte stellt im vorliegenden Fall den Antrag, es sei auf den Widerruf zu verzichten und er sei zu verwarnen. Ein solcher Antrag stellt aber nicht nur der Beschuldigte: auch die Staatsanwaltschaft stellt neu den Antrag, es sei der mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Blick auf die persönliche Situation des Beschuldigten und die Warnwirkung der neuen – teilweise zu vollziehenden – Strafe sowie der ersatzweise ausgesprochenen Verwarnung sei gesamthaft von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen.

7.5 Die Strafe, deren Vollzug nun zur Debatte steht, wurde wegen SVG-Delikten ausgefällt, insbesondere wegen Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfache Begehung), Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) und Entwendung zum Gebrauch. Am 12. März 2015 musste der Beschuldigte unter anderem wieder wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) verurteilt werden. Schliesslich erfolgte am 8. März 2018 wieder ein Schuldspruch wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar zu sein. Er verübte während der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere muss er erneut wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig gesprochen werden. Diese Seite weist stark in Richtung Widerruf. Nun ist aber festzustellen, dass eine einschlägige Vorstrafe (Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2008) nicht mehr berücksichtigt werden kann, da sie inzwischen aus dem Strafregister entfernt ist (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Somit gilt die Strafe, deren Vollzug nun zur Debatte steht, als Erststrafe. Zudem wurden die einschlägigen Straftaten im Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2015 nach Ablauf der Probezeit des Entscheids vom 19. Mai 2009 begangen. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte nun in stabileren Verhältnissen lebt, zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Er gibt sich auch Mühe, den Lebensunterhalt selber zu verdienen, ist innovativ und zeigt ein gutes Arbeitsverhalten. Soweit ersichtlich hat er den Alkoholkonsum im Griff, weitere Urteile oder Verfahren wegen Fahren in angetrunkenem Zustand sind nicht festzustellen. Die Bestrebungen, sich zu ändern, sind auch erkennbar in Bezug auf Gewaltdelikte, die seit Juni 2010 soweit ersichtlich nicht mehr vorgekommen sind. Es wird nun auch eine längere unbedingte Strafe von 15 Monaten ausgesprochen, was den Beschuldigten zusätzlich beeindrucken dürfte. Dadurch wird die Hoffnung erweckt, dass er sich zukünftig wohl verhält, ohne dass dafür der Vollzug der Strafe vom 19. Mai 2009 – welche ausserdem hauptsächlich Taten beinhaltet, die schon vor mehr als zehn Jahren begangen wurden – nötig wäre. In diesem Sinne ist in einer Gesamtwürdigung der Prognosefaktoren auf den Widerruf der bedingten Strafe zu verzichten.

7.6 Wird auf den Widerruf der bedingten Strafe verzichtet, kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Dauer der Probezeit darf auch bei mehreren Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 46 StGB N 52). Im Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 wurde die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Diese Probezeit wurde mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 12. März 2015 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert. Somit wurde die Probezeit bereits um die Hälfte der ursprünglichen Probezeit verlängert. Eine weitere Verlängerung kommt nicht in Frage und der Beschuldigte ist stattdessen zu verwarnen.

III. Kosten

1. Kosten Amtsgericht

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffer IV.1 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Urteil der Strafkammer vom 30. November 2016 zugesprochenen Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___ wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten wie folgt auf die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ verteilt: A.___ hat 3/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 1‘750.35) und der Staatsgebühr (CHF 6‘000.00) sowie individuelle Auslagen (CHF 697.40), somit insgesamt CHF 8‘447.75, zu bezahlen. B.___ hat 1/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 583.45) und der Staatsgebühr (CHF 2000.00), total also CHF 2‘583.45, zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung aufgrund der Freisprüche zu Lasten des Staates hielt sie für nicht angezeigt, weil kein wesentlicher Zusatzaufwand entstanden ist und die Beschuldigten durch ihr Verhalten zum Verfahren schuldhaft Anlass gegeben haben (s. Ausführungen US 116 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014).

Eine grundsätzliche Kostenverteilung von 3/4 A.___ und 1/4 B.___, wie das die Vorinstanz vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten A.___ ist zu berücksichtigen, dass in den meisten angeklagten Punkten Schuldsprüche erfolgt sind. Der schon erstinstanzlich gefällte Freispruch vom Vorwurf der Drohung hat nach den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz keine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zur Folge, da der Vorwurf Teil eines anderen Deliktsvorwurfes (versuchte schwere Körperverletzung) bildete, für den A.___ schuldig gesprochen wurde. Folglich entstand aufgrund dieses Vorwurfes kein wesentlicher Zusatzaufwand. Im zweiten von der ersten Instanz vorgenommenen Freispruch (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) erfolgte auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin nun ein Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte die Kosten nach Art. 426 StPO zu übernehmen hat. Neu wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 freigesprochen. Die diesbezüglichen Auslagen (CHF 635.10) sind somit auf die Staatskasse zu nehmen:

-       CHF 120.00 für Arztbericht Dr. E.___betr. D.___

-       CHF 229.60 für Dolmetscher betr. D.___ (AS 392)

-       CHF 20.00 Zeugengeld F.___

-       CHF 35.40 Zeugengeld G.___

-       CHF 230.10 für Dolmetscher an HV der ersten Instanz (nur die Hälfte von effektiven Kosten von CHF 460.20, da die Dolmetscherin auch noch für Beteiligte in Verfahren übersetzte, bei denen Schuldsprüche resultiert sind).

Ausserdem rechtfertigt es sich, aufgrund der vorgenommenen zwei Freisprüche von den von der Vorinstanz dem Beschuldigten A.___ auferlegten CHF 6'000.00 Staatsgebühren CHF 1'000.00 (somit 1/6) auf die Staatskasse zu nehmen, weshalb A.___ für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'812.65 (CHF 8'447.75 – CHF 635.10 – CHF 1'000.00) zu bezahlen hat.

Folge dessen sind auch nur 5/6 (d.h. CHF 13'624.60) der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

2. Kosten Obergericht

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Wie im Urteil der Strafkammer vom 30. November 2016 bereits festgestellt wurde (US 37), betraf die Berufung von C.___ ausschliesslich die Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig – kleinen Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht Kosten auszuscheiden. Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den Berufungskläger A.___ und den Staat zu verteilen. Der Beschuldigte verlangte in seinen Anträgen im (ersten) Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, einen Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013, sowie einen Freispruch vom Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011. Resultiert sind aber mit Ausnahme des Freispruches vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung nur Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat mit der Berufung erreicht, dass die bedingte Strafe aus dem Urteil des Gerichtskreises Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 nicht widerrufen wird, auf der anderen Seite ist er mit dem Antrag um Aussprechung einer vollumfänglich bedingten Strafe unterlegen. Auch hatte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg und der Beschuldigte A.___ ist auch im Zivilpunkt betreffend C.___ mit seinen Anträgen unterlegen, es seien die diesbezüglichen Ziffern des vor­instanzlichen Urteils zu bestätigen: er wurde verpflichtet, C.___ höhere Genugtuungen zu bezahlen. In Anbetracht des Ergebnisses ist es angemessen, die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens A.___ zur Hälfte aufzuerlegen. Bei einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen von CHF 300.00 hat A.___ somit 1/2, d.h. CHF 2'650.00, zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___ kann auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote zugesprochen werden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF 7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95 MwSt) festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist entsprechend dem A.___ auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen, somit im Umfang von 1/2, d.h. CHF 3'712.30.

2.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'535.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfällt das Rückforderungsrecht des Staates.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, aArt. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB; Art. 33 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 AuG; Art. 59 VZAE; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a, aArt. 91a Abs. 1, aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a Abs. 1 und 4, Art. 96 VRV; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, freigesprochen (AS Ziff. 2.1).

2.    A.___ wird von den Vorhalten

       -    der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1) sowie

-    der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2)

zum Nachteil von D.___, freigesprochen.

3.    A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:

-    der einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

-    des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);

-    des Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 3);

-    der mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

-    des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 1);

-    des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).

4.    A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 schuldig gemacht:

-    der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

-    des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

-    der Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);

-    der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

5.    A.___ wird verurteilt zu:

a)  30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 15 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

6.    Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt.

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird A.___ verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 werden A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.

9.    Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___ CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu bezahlen.

10.  Es wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurden, C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:

-    A.___ (2/3 Anteil):      CHF 87.45

-    B.___ (1/3 Anteil):      CHF 43.75

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___ (1/4 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 5/6, d.h. CHF 13'624.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/2, somit CHF 3'712.30, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) auf CHF 1'535.95 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

16.  Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

A.___

-    Auslagen

CHF   1'812.65

-    Staatsgebühr

CHF 5‘000.00

Total

CHF 6'812.65

B.___

-    Individuelle Auslagen

CHF             –

-    3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF    583.45

-    3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 2‘000.00

Total

CHF 2‘583.45

Die restlichen Kosten trägt der Staat.

17.  An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 1/2, somit 2’650.00, zu bezahlen. 1/2 gehen zu Lasten des Staates.

       A.___ hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 9'462.65 zu bezahlen.

18.  Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2017.80) trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Oberrichter                                                                Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Haussener

STBER.2017.80 — Solothurn Obergericht Strafkammer 14.09.2018 STBER.2017.80 — Swissrulings