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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.10.2017 STBER.2017.7

12 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,590 mots·~58 min·5

Résumé

Täuschung im Bereich Scheinehe und Täuschung der Behörden

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

1.    A.___ amtlich verteidigt durch Advokatin Nuray Ates Tekdemir,

2.    B.___ amtlich verteidigt durch Advokat Mustafa Ates,

Beschuldigte

betreffend     Täuschung im Bereich Scheinehe (B.___) und Täuschung der Behörden (A.___)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.      für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin: Staatsanwalt [...];

2.      der Beschuldigte A.___ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Nuray Ates Tekdemir;

3.      die Beschuldigte B.___ mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Mustafa Ates;

4.      als Übersetzerin: [...];

5.      eine Pressevertreterin.

Der Vorsitzende gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und weist die Übersetzerin auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen falscher Übersetzung hin (Art. 68 Abs. 5 und 184 Abs. 2 lit. f StPO, Art. 307 StGB). Er erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf.

Die Erläuterungen werden für den Beschuldigten A.___ übersetzt.

Staatsanwalt [...] merkt an, dass auch ein Nachentscheid (Widerrufsentscheid) zu fällen sei.

Der Vorsitzende ersucht die amtliche Verteidigerin/den amtlichen Verteidiger darum, ihre Honorarnoten dem Staatsanwalt zu unterbreiten.

Der Beschuldigte A.___ wird als beschuldigte Person befragt. Die Fragen und Antworten werden übersetzt. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet ist, Aussagen zu machen, dass seine Aussagen als Beweismittel gelten und dass die Befragung auf einen Tonträger aufgenommen wird. Der Staatsanwalt stellt Ergänzungsfragen. Im Rahmen der Befragung wird dem Beschuldigten der allenfalls vorzunehmende Widerrufsentscheid erläutert. Er erklärt dazu, dass er sich nicht mehr strafbar machen werde.

Die Beschuldigte B.___ wird ebenfalls nach Hinweis auf ihr Schweigerecht und mit Hilfe der Übersetzerin befragt. Der Staatsanwalt stellt wiederum Ergänzungsfragen, ebenso der amtliche Verteidiger der Beschuldigten.

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird hierauf geschlossen.

Staatsanwalt [...] stellt und begründet die Anträge (diese werden vor dem zweiten Vortrag schriftlich zu den Akten gegeben):

1.  A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen der Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG), begangen im Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 27. März 2015.

2.  A.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen. Die Probezeit seit auf drei Jahre festzusetzen.

3.  Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 mit einer Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen. Die Geldstrafe sei im Umfang von CHF 1'500.00 zu vollziehen.

4.  B.___ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen der Täuschung im Bereich der Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG), begangen in der Zeit vom 3. Mai 2012 bis 27. März 2015.

5.  B.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu verurteilen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen.

6.  A.___ und B.___ seien zur Bezahlung der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten zu verurteilen.

7.  Es seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen, unter Hinweis auf den staatlichen Rückforderungsanspruch gegenüber den Beschuldigten.

Rechtsanwältin Nuray Aktes Tekdemir stellt und begründet für den Beschuldigten A.___ die Anträge:

1.  Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

2.  Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.  Unter o/e Kostenfolge.     

Rechtsanwalt Mustafa Ates stellt und begründet für die Beschuldigte B.___ die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben).

1.  Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

2.  Alles unter o/e Kostenfolge.

Der Staatsanwalt, die amtliche Verteidigerin und der amtliche Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.

Der Beschuldigte A.___ verzichtet auf ein letztes Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigte B.___ führt aus, dass sie den ihr gemachten Vorhalt nicht akzeptiere. Sie habe A.___ geheiratet, weil sie ihn geliebt habe. Sie habe keine illegalen Sachen gemacht. Sie habe ihn legal geheiratet und die Ehe sei vollzogen worden. Sie habe viel durchgemacht in sechs Jahren. Sie akzeptiere eine Strafe nicht.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 10.20 Uhr geschlossen.

Die Urteilseröffnung wird für 14.00 Uhr vorgesehen. Advokat Mustafa Ates wird von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert.

Zur Urteilseröffnung erscheinen:

1.   Staatsanwalt [...]

2.   der Beschuldigte A.___ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Nuray Aktes Tekdemir;

3.   die Beschuldigte B.___;

4.   die Pressevertreterin.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1.    Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn gegen A.___ (Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigte 2) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) ein (AS 11 f.).

2.    Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. März 2016 gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Täuschung der Behörden bzw. Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 AuG; AS 31).

3.    Am 4. Mai 2016 ergingen gegen die beiden Beschuldigten gestützt auf Art. 118 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuG Strafbefehle der Staatsanwaltschaft (AS 33, 35).

Die Beschuldigten erhoben am 19. Mai 2016 gegen den jeweils sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (AS 37, 40).

Mit Verfügungen vom 6. Juni 2016 hielt der zuständige Staatsanwalt an den Strafbefehlen fest und wies die Sachen mit einem Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1 ff.). Die Strafbefehle galten damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklagen lauten wie folgt:

B.___

Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)

Begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem die Beschuldigte in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, die Ehe mit A.___ eingegangen ist. Konkret schloss die Beschuldigte am 03.05.2012 die Ehe mit A.___, worauf am 25.04.2013 das Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde und A.___ die Aufenthaltsbewilligung erlangte.

A.___

Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG)

Begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem der Beschuldigte die Ausländerbehörde durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht und dadurch in der Schweiz durch Familiennachzug einen Aufenthaltstitel erlangt hat. Der Beschuldigte schloss am 03.05.2012 die Ehe mit B.___, in der Absicht, dadurch einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen. Dabei hat er die Ausländerbehörde über seinen Ehewillen getäuscht, d.h. er hat diesen nur vorgespielt.

5.    Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2016 statt. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen erliess folgendes Urteil (AS 130 ff.):

in Sachen B.___

1.   Die Beschuldigte B.___ hat sich nicht der Täuschung im Bereich Scheinehe, angeblichen begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.03.2015, schuldig gemacht.

2.   Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn

in Sachen A.___

1.   Der Beschuldigte A.___ hat sich der Täuschung der Behörden, angeblich begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis 27.03.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.   Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn

6.    Am 22. Dezember meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil bezüglich beider Beschuldigten die Berufung an (AS 140, 141).

7.    Gemäss den Berufungserklärungen vom 17. Februar 2017 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.

8.    In Gutheissung eines Beweisantrags der Staatsanwaltschaft wurden die vollständigen ausländerrechtlichen Akten beider Beschuldigten beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ediert und für das Berufungsverfahren beigezogen.

Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde Advokatin Nuray Ates Tasdemir als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ eingesetzt, mit Verfügung vom 4. April 2017 Advokat Mustafa Ates als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B.___.

9.    Die Berufungsverhandlung fand am 12. Oktober 2017 statt.

II.    Sachverhalt

1.1  Der Beschuldigten B.___ (geb. 1964) wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 9. März 2004 in der Schweiz Asyl gewährt; sie war mit ihrer Familie am 20. November 2000 in die Schweiz eingereist (Ausländerrechtliche Akten B.___ AA A 58).

1.2  Der Beschuldigte A.___ (geb. 1991) reiste – ohne über ein für türkische Staatsangehörige notwendiges Visum zu verfügen – am 16. Oktober 2011 mit einem Schlepper in die Schweiz ein. In der Folge weilte er ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz.

A.___ wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft (Ausländerakten A.___ AA U 13 f.).

2.    Am 24. Oktober 2011 stellte A.___ in der Schweiz ein Asylgesuch (AA U 20; Übersetzung der Erstbefragung im Asylverfahren vom 7. November 2011 vgl. AA U 248 ff.). Es wurde ihm in der Folge vom Bundesamt für Migration (BFM) ein Ausweis für Asylsuchende N ausgestellt (AA U 15).

3.1  Am 3. Mai 2012 heirateten A.___ und B.___ vor dem Zivilstandsamt Bern (Ausländerakten AA U 10 f.).

3.2  Am 8. Mai 2012 stellte B.___ für A.___ ein Familiennachzugsgesuch für den Kanton Bern (AA U 105 f.).

3.3  Am 18. Mai 2012 ging beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Schreiben von C.___ ein, in welchem ausgeführt wird, dass B.___ A.___ geheiratet habe, weil sie dafür CHF 80'000.00 erhalten habe. Sie habe ihm das erzählt (AA U 47).

C.___ hat gemäss eigenen Ausführungen mit B.___ eine gemeinsame Tochter. Am 25. Oktober 2012 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil von B.___ mit einer Geldstrafe bestraft (AA U 270).

3.4  Am 30. Mai 2012 ging beim Migrationsdienst des Kantons Bern eine weitere – diesmal anonyme – Meldung ein, wonach es sich bei der Heirat der beiden Beschuldigten um eine Scheinehe handle (AA U 96).

4.    Per 1. September 2012 zogen die Beschuldigten in den Kanton Solothurn. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Familiennachzugsgesuches und der eingegangenen Meldungen betr. Scheinehe unterbreitete das Amt für Migration des Kantons Solothurn B.___ mit Schreiben vom 23. November 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog, welchen sie in der Folge beantwortete (AA U 115 f.; 122).

5.    Am 13. Juni 2013 wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthaltszweck: Verbleib beim Ehegatten) erteilt (AA U 158). Er zog darauf am 18. September 2013 sein Asylgesuch zurück; dieses wurde am 20. September als gegenstandslos abgeschrieben (AA U 175).

6.    Mit Verfügung vom 27. März 2015 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten und wies ihn per 30. Juni 2015 aus der Schweiz weg (AA U 255 f.).

7.    Mit Entscheid vom 3. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.___ gegen die Verfügung vom 27. März erhobene Beschwerde ab und verpflichtete ihn, die Schweiz innert acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu verlassen (AA U 292 ff.)

8.    Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 10. Februar 2016 die von A.___ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab (AS 44 ff.; AA U 357 ff.).

Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, die Schlussfolgerungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach von einer unklaren Wohnsituation der Beschuldigten auszugehen sei und die getrennte Befragung bezüglich diverser Punkte zu unterschiedlichen Aussagen geführt habe (so zum Ort des Kennenlernens, Arbeit des Beschuldigten 1 vor seiner Einreise in die Schweiz, Kontakt des Beschuldigten 1 zu seiner Stieftochter, Namen der Trauzeugen und bevorzugte Schlafseite im Ehebett) liessen sich nicht beanstanden. A.___ habe zudem nicht gewusst, dass die Ehefrau gerne ins Fitness-Studio und ins Schwimmbad gehe. Er habe auch die Namen der Eltern und Geschwister der Ehefrau nicht gekannt und ihr Geburtsdatum nicht gewusst. Die Vorinstanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Beschuldigten eine Scheinehe geschlossen hätten.

9.    Am 3. Juni 2016 stellte der A.___ im Kanton Zürich das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er aus, dass die Ehe nach wie vor bestehe, sie aber unter dem ausländerrechtlichen Verfahren sehr gelitten hätten. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass er die Arbeitsstelle in Zürich habe (bei seinem Bruder), stelle er das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich (AA U 375). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab und wies A.___ an, die Schweiz bis zum 9. April 2017 zu verlassen (AA U 377 ff.).

III.   Die Verwertbarkeit der Aussagen im Verwaltungsverfahren

1.    Die Erwägungen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsgerichtsverfahren und im Verfahren des Bundesgerichts stützten sich unter anderem auf die Aussagen, welche die beiden Beschuldigten im Verwaltungsverfahren gemacht hatten. Im vorliegenden Strafverfahren stellt sich die Frage, ob diese Aussagen verwertbar sind, dies vor dem Hintergrund des Schweigerechts gemäss Art. 113 StPO. Gemäss der erwähnten Bestimmung muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Demgegenüber ist eine ausländische Person im Verwaltungsverfahren verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen sowie die erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AuG). Art. 90 AuG statuiert somit eine Mitwirkungspflicht der ausländischen Person: Sie ist verpflichtet, an der umfassenden und wahrheitsgetreuen Ermittlung aller wesentlichen Umstände des Sachverhalts mitzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 E. 2.2.1).

2.    Es ist davon auszugehen, dass Informationen, welche die Ausländerbehörden durch die erzwungene Mitwirkung erlangt haben, in einem Strafverfahren unverwertbar sind, was allerdings nur gilt, wenn die Beweismittel nicht unabhängig vom Willen der betroffenen Person existieren. Abhängig vom Willen der betroffenen Person sind deren Aussagen, beispielsweise zur Einreise in die Schweiz, zur ehelichen Beziehung oder zu Verwandtschaftsverhältnissen etc. Ob diese Aussagen in schriftlicher Form durch Zustellung eines Fragenkataloges oder durch persönliche Befragung durch die Polizei oder andere Behördenmitglieder gewonnen wurden, spielt keine Rolle. Die Aussagen existieren nur, wenn die betroffene Person sie abgibt; sie sind somit von deren Willen abhängig. Strafprozessual unverwertbar sind diese Aussagen aber nur dann, wenn sie im Ausländerrechtsverfahren erzwungen wurden, was sicherlich dann der Fall ist, wenn die betroffenen Personen unter Strafandrohung verpflichtet werden, mitzuwirken, also etwa immer dann, wenn ein Hinweis auf Art. 118 AuG erfolgt (Thomas Schaad, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen Verweigerungsrechten [Jusletter vom 20. März 2017]). Da der beschuldigten Person in strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zukommt und sie nicht gehalten ist, zur eigenen Verurteilung beizutragen, obliegt es der Strafverfolgungsbehörde, ihre Anklage zu führen, ohne hierfür auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel in Missachtung des Willens der angeklagten Person erlangt worden sind. Der nemo tenetur-Grundsatz erstreckt sich aber nicht auf die Verwertung von Tatsachen, die zwar gegen den Willen der beschuldigten Person erlangt werden, jedoch hiervon unabhängig existieren, wie etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Gegenstände. Ebenso wenig hat der EMGR einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK angenommen, wenn im Zeitpunkt der Anwendung von Zwang oder Druck zur Erlangung von Informationen ein Strafverfahren weder anhängig noch beabsichtigt war. Für das Bundesgericht massgeblich ist, dass in Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK keine «improper compulsion» («coercition abusive»), d.h. keine missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang angewendet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.5.2 mit Hinweisen).

3.    Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes festzustellen: In den vom Migrationsamt durchgeführten Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U AS 195 ff. und 204 ff.) wurden die Beschuldigten wie folgt belehrt: «Wir haben Sie bezüglich weiterer Abklärungen zu einer Befragung eingeladen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, uns die Wahrheit zu sagen.» Nach Abschluss der Befragungen bestätigten die Beschuldigten, korrekt behandelt worden zu sein und wahrheitsgetreue Angaben gemacht zu haben. Den Protokollen ist nichts zu entnehmen, was auf einen Zwang oder Druck im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinweisen würde. Insbesondere wurde den Beschuldigten auch nicht gesagt, sie würden sich strafbar machen, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würden. Unter diesen Umständen ist von der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle auch im Strafverfahren auszugehen. Das gleiche trifft für die Beantwortung der mit dem Schreiben der Migrationsbehörde vom 23. November 2012 (AA U 120 f.) unterbreiteten Fragen zu. Die Beschuldigten wurden darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sofern dies nötig und zumutbar sei, was insbesondere für Sachverhaltselemente gelte, welche die Behörde nicht von sich aus ermitteln könne (mit Hinweis auf die §§ 14, 15, und 26 VRG). Die Parteien wurden aufgefordert, Informationen zu diversen Belangen zu erteilen, worauf sie die von beiden unterzeichneten Fragebeantwortungen (AA U 122 ff.) einreichten. Auch diese sind im Strafverfahren verwertbar.

IV.   Die erhobenen Beweise

1.      Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren

1.1  Die Frage nach den Hintergründen der Ehe der Beschuldigten war bereits Gegenstand von Erörterungen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens und in dessen Folge eines verwaltungsgerichtlichen und eines bundesgerichtlichen Verfahrens. Mit Verfügung 27. März 2015 (AA U 255 ff.) verweigerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm für die Ausreise Frist bis 30. Juni 2015. Das Migrationsamt führte zur Begründung seines Entscheides aus, bereits bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuches vom 17. Dezember 2012 hätten Hinweise auf eine Scheinehe bestanden, namentlich der Altersunterschied von 27 Jahren und die beiden anonymen Schreiben, in welchen behauptet worden sei, dass B.___ für die Heirat mit A.___ CHF 80'000.00 erhalten habe. Die Überprüfung der Wohnverhältnisse habe den Verdacht nicht erhärten können. Es seien zwar Indizien vorgelegen, welche jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgereicht hätten, um das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Aufgrund der Hinweise seien die Wohnverhältnisse des Ehepaares jedoch zehn Monate nach Erteilung der Bewilligung erneut polizeilich überprüft und das Paar sei getrennt voreinander befragt worden. Folgende Indizien würden auf eine Scheinehe hinweisen:

-    Zwischen A.___ und seiner Ehefrau bestehe ein grosser Altersunterschied. Seine Ehefrau sei 27 Jahre älter als er. Im Kulturkreis des Ehepaares sei es nicht üblich, eine 27 Jahre ältere und geschiedene Frau zu heiraten.

-    A.___ sei am 16. Oktober 2011 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuches habe er das Asylgesuch zurückgezogen. Danach sei er gemäss Stempel in seinem Reisepass vom 14. bis 30. Januar 2014 in die Türkei gereist. Die Heirat mit einer in der Schweiz wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Frau sei die einzige Möglichkeit gewesen, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Tatsache, dass er B.___ vor Ergehen des Asylentscheides geheiratet habe, dagegen spreche, dass es sich um eine Scheinehe handle. Es sei zu bezweifeln, dass Asylgründe vorgelegen hätten, sei doch das Asylgesuch nach der Heirat mit B.___ zurückgezogen worden und sei er seither bereits einmal nach Istanbul gereist. Für A.___ habe lediglich die Möglichkeit bestanden, mittels Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

-    Am 18. und dem 30. Mai 2012 seien bei der Migrationsbehörde des Kantons Bern Schreiben eingegangen, in welchem behauptet worden sei, dass B.___ CHF 80'000.00 für die Heirat mit A.___ erhalten habe.

-    A.___ und seine Ehefrau hätten sich nur kurz vor der Hochzeit kennengelernt. Angeblich hätten sie sich im Herbst 2011 in der Schweiz kennengelernt und sie würden seit Ende 2011 eine Beziehung führen. Nur gerade fünf Monate später habe bereits die Hochzeit stattgefunden, ohne dass das Paar vorher je einmal gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe. A.___ sei erst am 16. Oktober 2011, also im Herbst 2011, in die Schweiz eingereist. Zudem habe er bei der Befragung zu seinem Asylgesuch am 7. November 2011 noch von seiner Verlobten [...] gesprochen, welche als Asylbewerberin im Kanton Aargau wohnhaft sei. Seine Verlobte sei einer der Gründe gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Zu diesem Zeitpunkt habe er B.___ angeblich bereits gekannt. Trotzdem sei sie während der ganzen Befragung mit keinem Wort erwähnt worden. Es sei unglaubwürdig, dass A.___ sich innerhalb von fünf Monaten von seiner Verlobten, welche er als Grund für die Einreise in die Schweiz angegeben habe, getrennt habe, die 27 Jahre ältere B.___ kennengelernt und diese kurz darauf geheiratet habe, ohne je vorher mit ihr zusammengewohnt zu haben. Gerade bei einem sehr grossen Altersunterschied sollte das Eingehen einer Ehe gut durchdacht sein.

-    Obwohl A.___ und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Befragung bereits über zwei Jahre verheiratet gewesen seien, habe er die Namen der Eltern und Geschwister seiner Ehefrau nicht gekannt. Er habe behauptet, dass er dies nicht wisse, weil seine Ehefrau zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. B.___ habe in der Befragung vom 10. Juli 2014 jedoch ausgesagt, dass sie ihren Vater einmal monatlich anrufe. Aber auch wenn sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr hätte, könne vom Ehemann erwartet werden, dass er zumindest die Namen der Eltern und Geschwister kenne. Er habe auch nicht gewusst, dass seine Ehefrau gerne ins Fitnessstudio und oft schwimmen gehe. Auch wenn die Ehefrau gemäss dem Schreiben von A.___ vom 11. August 2014 im Zeitpunkt der Befragung nicht im Besitz eines Fitness-Abonnements gewesen sein sollte, sei dies noch lange kein Grund, dass es sich nicht um eine Freizeitbeschäftigung von ihr gehandelt habe. B.___ sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann vor der Einreise in die Schweiz nicht gearbeitet habe. Er habe jedoch ausgesagt, dass er vor der Einreise als Chauffeur und im Service gearbeitet habe. Während der über zweijährigen Ehedauer seien weder Ausflüge unternommen worden noch habe das Paar gemeinsame Ferien verbracht.

-    Weiter seien bei den Befragungen vom 10. Juli 2014 diverse widersprüchliche Aussagen gemacht worden. A.___ habe ausgesagt, dass er seine Ehefrau vor zwei Jahren in Winterthur in einer türkischen Bar kennengelernt habe. Seine Ehefrau habe jedoch mitgeteilt, dass das Kennenlernen im Herbst 2011 beim Kiosk seines Bruders stattgefunden habe. A.___ sei auch davon ausgegangen, dass seine Ehefrau erst nach dem Kennenlernen die Arbeitsstelle bei seinem Bruder angetreten habe. Sie habe gesagt, dass sie bereits beim Bruder gearbeitet habe, als sie sich kennengelernt hätten. Weiter habe A.___ zwar gewusst, dass seine Ehefrau zwei Kinder habe. Er habe auch ihre Namen und ihr Alter gewusst und was sie arbeiten. Er habe ausgeführt, zur Tochter, welche mit ihm und seiner Ehefrau wohne, habe er kein gutes Verhältnis und sie würden auch keine Ausflüge zu Dritt unternehmen. B.___ habe demgegenüber genau das Gegenteil ausgesagt. Das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Tochter sei gut und am Geburtstag der Tochter seien sie zu Dritt in einer Bar gewesen. A.___ habe diesen Widerspruch damit begründet, dass er seine Frau damit nicht habe belasten wollen. Sollten die drei Personen tatsächlich zusammenwohnen, könnte dieser Umstand nicht vorgespielt werden und B.___ würde davon wissen. Beide seien gefragt worden, auf welcher Seite des Bettes sie schlafen würden, wenn man am Fussende vor dem Bett stehe. Sie habe geantwortet, dass sie immer auf der linken Seite schlafe. Sie sei es sich gewohnt und sie könne auf der rechten Seite nicht einschlafen. Er habe gesagt, dass sie immer auf einer anderen Seite schlafen würden. Gemäss ihren Aussagen seien [...] und [...] die Trauzeugen gewesen und das Essen nach der Trauung sei vom Bruder von A.___ bezahlt worden. Dieser habe jedoch behauptet, dass [...] und [...] die Trauzeugen gewesen seien und das Essen nach der Trauung von jedem Gast selber bezahlt worden sei. Das Wochenende vor der Befragung hätten er und seine Ehefrau nicht gemeinsam verbracht. Das sei zwar von beiden so gesagt worden, er sei jedoch davon ausgegangen, dass seine Frau am Samstag und am Sonntag von 18.00 – 22.00 Uhr gearbeitet habe. Demgegenüber habe sie gesagt, dass sie nur am Samstag von 14.00 – 23.00 Uhr gearbeitet habe. Am Sonntag habe sie frei gehabt. Er habe an diesem Wochenende in Zürich bei seinem Bruder übernachtet. Gemäss seinen Aussagen habe er von Sonntag bis am Donnerstag wieder bei seiner Ehefrau übernachtet. Sie habe jedoch gesagt, dass er vom Dienstag auf den Mittwoch, also einen bzw. zwei Tage vor der Befragung, bei seinem Freund, [...], übernachtet habe. Danach sei er den ganzen Tag bei seinem Freund geblieben und erst um 19.30 Uhr nach Hause gekommen. A.___ habe zudem gesagt, dass er am Mittwoch, einen Tag vor der Befragung, bis 16.00 Uhr geschlafen habe, danach für zwei Stunden nach Zürich zu seinem Bruder gegangen und danach ca. um 21.30 Uhr wieder zu Hause gewesen sei. Seine Frau sei an diesem Tag um 16.00 Uhr nach Zürich zur Arbeit gefahren, habe eine bis zwei Stunden gearbeitet und sei dann wieder nach Hause gekommen. Sie habe jedoch gesagt, dass sie um ca. 14.45 Uhr von Zürich nach Hause gekommen sei und den Rest des Tages frei gehabt habe.

Das Migrationsamt bezeichnete es zudem als auffallend, dass B.___ mehr über seine Familienverhältnisse wisse als er über die ihren. Das sei sicherlich auch damit zu erklären, dass sie bei seinem Bruder angestellt gewesen sei. Seine Behauptung, dass die Übersetzung und sein psychischer Zustand an der Befragung zu Missverständnissen geführt hätten, könne nicht weiter berücksichtigt werden. Es erscheine zudem als wenig glaubwürdig, dass die Dolmetscherin an diversen Stellen missverständlich übersetzt habe. A.___ habe die Möglichkeit, nach der Befragung das Protokoll mit der Dolmetscherin durchzugehen, abgelehnt. Dieser Umstand könne ihm jetzt nicht zum Positiven gereichen. Es sei zudem auffallend, dass jede seiner widersprüchlichen Aussagen ein Missverständnis gewesen sein soll, und er habe versucht, diese so zu berichtigen, dass sie mit den Aussagen seiner Frau übereingestimmt hätten.

Aufgrund der angeführten Indizien sei davon auszugehen, dass das eheliche Zusammenleben nur vorgespielt werde. Die Polizeikontrollen und die eingereichten Fotos liessen den Verdacht nicht ausräumen. Bei der ersten Polizeikontrolle vom 29. März 2013 sei A.___ nicht angetroffen worden. Lediglich im Kleiderschrank bzw. im Nachttisch hätten Herrenkleider festgestellt werden können und auf der Kommode habe sich ein Foto von ihm befunden. Vier Tage später, am 2. April 2013, sei er dann auch in der Wohnung angetroffen worden. Bei der zweiten Polizeikontrolle vom 19. Februar 2014 sei er wieder nicht zu Hause gewesen. Angeblich sei er bei seinem Bruder in Zürich gewesen und halte sich schon seit zwei Tagen dort auf. In der Wohnung seien wieder Herrenkleider, Herrenunterwäsche, zwei Paar Herrenschuhe und das gleiche Foto festgestellt worden. Eine Herrenjacke habe B.___ nicht vorlegen können. Die Nachbarn der gegenüberliegenden und der Wohnung im oberen Stockwerk hätten nicht bestätigen können, dass in der Wohnung von B.___ noch ein Mann lebe. Sie würden sie nur selten in Begleitung eines Mannes sehen. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle habe die ältere Frau noch in der gegenüberliegenden Wohnung gelebt. Auch in den Wohnungen im zweiten Obergeschoss sei es in den letzten zweieinhalb Jahren nicht zu einem Mieterwechsel gekommen. Der Vermieter habe B.___ und A.___ zwar auch schon gemeinsam im Restaurant im Erdgeschoss der Liegenschaft angetroffen. Dies allein, und aufgrund der genannten Indizien, lasse jedoch nicht auf eine gelebte Beziehung schliessen.

Zusammenfassend sei zu sagen, dass zahlreiche Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen liessen. Insbesondere der erhebliche Altersunterschied von 27 Jahren und die vielen widersprüchlichen Aussagen liessen darauf schliessen, dass das Zusammenleben nur vorgespielt werde. Die vorhandenen Indizien liessen einzig den Schluss zu, dass A.___ und B.___ nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern dass mit dem Eheschluss die Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgangen werden sollten.

1.2  Der Entscheid der Migrationsbehörde wurde angefochten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2015 ab (AA U 292 ff.). Das Verwaltungsgericht wies wie folgt auf die rechtlichen Grundlagen hin (AA U 297 f.):

«Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten – die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen – eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).»

1.3  Zum Beweisergebnis führte das Verwaltungsgericht aus (E. 4.5.1 ff.), zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau würden sich folgende Hinweise ergeben: Nach der Heirat habe sich der Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 bei seiner Ehefrau in [...] angemeldet. Per 1. September 2012 seien die Ehegatten nach [...] gezogen. Der Mietvertrag habe auf den Namen beider Ehegatten gelautet. In [...] hätten am 29. März 2013 und am 2. April 2013 polizeiliche Kontrollen der Wohnung stattgefunden. Diese hätten mit Blick auf das Familiennachzugsgesuch dazu dienen sollen, den Bestand der ehelichen Gemeinschaft zu klären. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der zweiten Kontrolle in der Wohnung angetroffen werden können. Im Kleiderschrank im Schlafzimmer hätten sich wenige Herrenkleider und im Nachttisch habe sich Herrenunterwäsche befunden. Auf der Kommode im Schlafzimmer sei ein Foto des Beschwerdeführers aufgestellt gewesen. Sowohl der Briefkasten wie auch die Klingel seien auf den Namen beider Ehegatten (und der Tochter der Ehefrau) angeschrieben gewesen. In der Nachbarschaft hätten keine weiteren Angaben eingeholt werden können.

Anlässlich einer erneuten Kontrolle vom 19. Februar 2014 hätten sich im Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie im Nachttisch dieselben Kleidungsstücke wie anlässlich der ersten Kontrolle befunden. Auch das Foto des Beschwerdeführers sei noch auf der Kommode aufgestellt gewesen. Zwei Paar Herrenschuhe seien im Schuhgestell gewesen. Eine Herrenjacke habe nicht vorgelegt werden können. Die Beschriftung der Klingel und des Briefkastens sei wie gehabt vorgefunden worden. Bei der gegenüberliegenden und der überliegenden Wohnung sei nachgefragt worden, ob B.___ alleine oder mit einem Mann lebe. Keine der beiden (langjährigen) Mieter habe bestätigen können, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung wohne. Der rapportierende Polizist hielt abschliessend fest, anhand der vorgefundenen Gegebenheiten sei die Beurteilung schwierig, ob die Ehegatten noch zusammenleben würden. Es sei möglich, dass die Herrenkleider lediglich als Beweismittel dienten und der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Zürich oder sonst wo lebe. Sicher sei, dass er sich nicht sehr oft in [...] aufhalte.

Aufgrund der Ergebnisse der erneuten polizeilichen Wohnungskontrolle sei von einer eher unklaren Wohnsituation auszugehen; ein Zusammenleben der Ehegatten sei weder klar erstellt noch widerlegt. Gründe für Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49 AuG) seien keine gegeben.

Anlässlich der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seien er und seine Ehefrau am 10. Juli 2014 durch das Migrationsamt getrennt voneinander befragt worden. Dabei seien zwar auf diverse Fragen zur gegenseitigen und gemeinsamen Lebenssituation einigermassen kongruente Auskünfte erteilt worden. Augenfällig und für ein gewisses gegenseitiges Desinteresse sprechend seien die nicht übereinstimmenden Angaben auf die Fragen nach dem Ort des Kennenlernens, über die Beschäftigung der Ehefrau im Kiosk des Bruders des Beschwerdeführers vor dem Kennenlernen, über allfällige Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter, nach den Namen der Trauzeugen und nach der bevorzugten Schlafseite im Ehebett. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht gewusst, dass seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben gerne ins Fitnessstudio und oft ins Schwimmbad gehe. Er habe weder die Namen der Eltern noch die der Geschwister der Ehefrau gekannt. Das genaue Geburtsdatum der Ehefrau habe er ebenfalls nicht nennen können. Hinweise darauf, dass es bei der Übersetzung sprachliche Missverständnisse gegeben haben solle – worauf der Beschwerdeführer verschiedentlich hingewiesen hatte –  hätten sich keine ergeben.

Trotz gegenteiliger Beteuerung der Ehegatten bestünden also zahlreiche Verdachtsmomente, welche das Bestehen einer Scheinehe nahelegten. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als aus dem Altersunterschied der Ehegatten von 27 Jahren und der Ehe, die bald nach dem Kennenlernen und noch während eines laufenden Asylverfahrens eingegangen wurde, allein nichts Nachteiliges geschlossen werden könne (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal mit einem Schlepper eingereist war und ihm nach seiner Verurteilung vom 6. Januar 2012 (AS 70 f.) die Ausweisung gedroht habe, wenn sein Asylgesuch abgewiesen würde. Zusammen mit den übrigen oben aufgezählten Gesichtspunkten – eher unklare Wohnsituation, teils grosse Wissenslücken betreffend den Ehepartner – seien diese Aspekte indessen durchaus von Bedeutung, so dass die Gesamtheit der Indizien keinen anderen Schluss zulasse, als dass vorliegend eine Ausländerrechtsehe gegeben ist. Nur abschliessend sei als weiteres Indiz auch die ungünstige finanzielle Situation von B.___ zu erwähnen, welche des Öfteren und erheblich von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen ([...]). Ob auch die beiden Schreiben, wonach B.___ für die Heirat mit dem Beschwerdeführer CHF 80'000.00 erhalten habe, als weitere Indizien zu würdigen seien, könne vorliegend offenbleiben.

Aufgrund der Beweislage obliege es dem Beschwerdeführer, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Er lasse dazu vorbringen, für eine eheliche Solidarität spreche z. B. die – von der Vorinstanz nicht berücksichtigte – Gegebenheit, dass er die von seinem Rechtsvertreter an die Adresse der ehelichen Wohnung geschickte Rechnung bezahlt habe. Dieser Umstand vermöge die berechtigten Zweifel an der Motivlage der Ehegatten mit Sicherheit nicht zu zerstreuen; es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, dass der den Anwalt beauftragende Beschwerdeführer diesen zu entschädigen habe. Gleiches gelte für die Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie über «einige» durchgeführte Eheberatungsgespräche, deren Beweiskraft als blosse Parteibehauptung ebenfalls als gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer bringe keine überzeugenden Indizien vor, welche die belastenden aufzuwiegen vermöchten. Ohnehin übe der Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik, wenn er einfach auf seine abweichende Meinung, wonach keine Scheinehe vorliege, hinweise.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich moniere, es gehe nicht an, dass sich die Behörde auf Vermutungen, Behauptungen und Indizien abstütze, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich die Beurteilung, ob eine Scheinehe geschlossen wurde oder nicht, in der Regel dem direkten Beweis entziehe und durch Indizien zu erstellen sei (vgl. BGE 130 II 113 E 10.2 und E. 10.3 mit Hinweisen).

1.4  Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 10. Februar 2015 (2C_740/2015, 2C_752/2015 die von beiden hier beschuldigten Personen erhobenen Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat (AA U 357 ff.). Es stellte fest, die Würdigung durch das Verwaltungsgericht sei – mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2) – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Schwiegertochter der Beschwerdeführer verzichten dürfen, denn es sei nicht willkürlich, wenn sie den Sachverhalt als genügend geklärt erachtet habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz weder auf das Schreiben des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2012 noch auf ein weiteres, anonymes Schreiben vom 30. Mai 2012 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin für die Heirat CHF 80'000.00 erhalten haben solle. Die Vorinstanz weise lediglich auf die ungünstige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hin, welche in erheblichem Mass von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Dies sei zwar ein schwaches Indiz; es erhalte aber zusätzlich Gewicht dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin seit über drei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, wie Dr. med. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 bestätigt habe. Gemäss diesem Bericht hätten im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin auch einige Eheberatungsgespräche stattgefunden. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den Zweck dieser Konsultationen weiter zu ergründen. Sie habe der Angabe des Arztes, wonach sich im Verlauf der Gespräche keine Hinweise ergeben hätten, dass die Ehegatten keine echte Ehe führen würden, als Parteibehauptung geringe Beweiskraft zugemessen. Dies sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Ehegatten den Therapeuten nicht von sich aus, sondern im Rahmen einer bereits bestehenden Einzelbehandlung gemeinsam aufgesucht hätten, nicht unhaltbar. Sodann könne der Beschwerdeführer weder daraus, dass Türklingel und Briefkasten mit den Namen beider Ehegatten versehen gewesen seien, noch daraus, dass er die an die eheliche Adresse geschickte Rechnung des Rechtsvertreters «eigenhändig» und innert kurzer Zeit bezahlt habe, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die – nach Auffassung der Vorinstanz – widersprüchlichen – Angaben der Eheleute zum Ort des Kennenlernens würden auf der missverständlichen Fragestellung beruhen. Zwar seien auf die Frage, wo oder wann sich ein Paar kennengelernt habe, verschiedene zutreffende Antworten möglich und eine diesbezügliche Inkongruenz stelle für sich allein kein stichhaltiges Indiz für eine Scheinehe dar. Dies ändere indessen nichts am Gesamtbild der belastenden Indizien, welche den Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe nahelegten. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich selten in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe, und der teilweise sehr lückenhaften Kenntnisse über das Vorleben und die Vorlieben des jeweiligen Ehepartners habe die Vorinstanz ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei.

2.    Die Strafuntersuchung und das Strafverfahren

2.1  Am 29. April 2016 wurde B.___ polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Sie führte aus, dass sie seit ca. 2000 in der Schweiz lebe und dass sie A.___ bei dessen Bruder, welcher in Zürich einen Kiosk führe, ca. Ende 2011 kennengelernt habe. Sie habe ihn aus Liebe geheiratet.

2.2  Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte B.___ aus, dass sie A.___ seit dem 11. April 2011 kenne. Sie habe ihn über dessen älteren Bruder an einer Geburtstagsparty in Bern kennengelernt. Seit Dezember 2015 würden sie getrennt leben, da sie im Dezember 2013 erfahren habe, dass ihr Mann sie mit einer anderen Frau ([...]) betrogen habe. Es habe dann grosse Streitereien gegeben. Sie habe ihm dann aber vorerst verziehen. Als sie dann erfahren habe, dass er sie (erneut) betrogen habe, habe sie die Trennung eingereicht. In der ersten Aussage habe sie zum Datum des Kennenlernens anders ausgesagt, weil die Aufenthaltsbewilligung nicht vorhanden gewesen sei. Ihre Tochter habe auch bei ihnen gelebt. Sie habe mit A.___ bis zum Zeitpunkt, als dieser sie betrogen habe, ein gutes Verhältnis gehabt. Die Tochter habe ihr gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen dürfe (AS 108 ff.).

2.3  Vor Obergericht führt B.___ aus, dass sie im Dezember 2015 vom zweiten Ehebruch erfahren habe. Es sei dann zu Problemen gekommen. Sie seien seit Dezember 2015 nicht mehr zusammen gewesen. Im Sommer 2016 sei sie zur Gemeinde gegangen und habe offiziell mitgeteilt, dass sie sich getrennt hätten. Wegen der mit A.___ eingegangenen Ehe sei sie von ihrem Ex-Mann, dem Vater ihrer Tochter, bedroht worden. Dieser sei wahrscheinlich eifersüchtig gewesen und habe sie der Scheinehe beschuldigt. Er sei dazu verurteilt worden, sie in Ruhe zu lassen. Zu den Drohungen sei es ca. einen Monat vor der Hochzeit gekommen. Sie hätten Trauringe gehabt, welche sie hätten gravieren lassen. Ihr Mann habe den Ring auch getragen. Nachdem er sie betrogen habe, habe er den Ring in der Hosentasche gehabt. Sie sei nicht eine typische Türkin und sei sehr offen. Sie habe sich in A.___ sehr verliebt und habe ihn interessant gefunden. Das sei der Grund für ihr Zusammensein gewesen. Er habe ihr viel gegeben und habe ihr ihre Angst in der Nacht nehmen können. Sie habe sich öfters gefragt, ob sie es in der gleichen Situation wieder tun würde. Sie könne es nicht beantworten, aber sie bereue es nicht. Sie gehe davon aus, dass sie das – die Vorwürfe – erlebe, weil sie eine Frau sei und wegen des Altersunterschiedes.

3.1  A.___ wurde ebenfalls am 29. März 2016 erstmals polizeilich einvernommen (AS 22 ff.). Er führte aus, sein Bruder führe in Zürich einen Laden. Er habe dort B.___, welche dort gearbeitet habe, kennengelernt. Dies sei gewesen, als er etwa zwei Monate lang in der Schweiz gewesen sei. Er liebe B.___ und habe sie deshalb geheiratet.

3.2  An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ aus, dass er seine Frau aus Liebe geheiratet habe. Es treffe zu, dass er sie an einer Geburtstagsparty in Bern kennengelernt habe. Im ausländerrechtlichen Verfahren habe er andere Aussagen gemacht, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sie hätten sich vor der Heirat ca. ein Jahr gekannt. Er wohne nun in Zürich bei seinem Bruder, bei dem er auch arbeite (AS 113 ff.).

3.3  Vor Obergericht gab A.___ zu Protokoll, dass er in Zürich mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft wohne. Vorher habe er bei seinem Bruder gewohnt. Es sei ungefähr acht bis neun Monate oder ein Jahr her, seit er nicht mehr mit B.___ zusammen sei, er wisse das nicht mehr genau. Es könne sein, dass es seit Juni 2016 sei. Grund für die Trennung sei gewesen, dass sie sich nicht mehr verstanden hätten. Es sei zu einem ehelichen Betrug gekommen, was zu Problemen geführt habe. Er habe jemanden gehabt, könne aber nicht sagen, dass das eine Freundin gewesen sei. Sie seien nicht geschieden. In Zürich sei das seinen Aufenthalt betreffende Verfahren hängig. Dessen Stand sei ihm nicht bekannt. Er habe keinen abweisenden Entscheid erhalten. Er habe einen Antrag gestellt, welcher nicht angenommen worden sei. Dagegen habe er Beschwerde erhoben und er warte nun auf das Resultat. An den Zeitpunkt seiner Affäre erinnere er sich nicht. Es sei vor der Trennung gewesen. Vorher habe er keine andere Affäre gehabt. Sie hätten wegen der einen Affäre Probleme gehabt. Die Frau heisse [...] und sei etwa zehn Jahre älter als er. Seit 2012 sei er einmal in der Türkei gewesen, um seine Eltern zu besuchen. Es sei nur ein kurzer Aufenthalt gewesen, ungefähr 2014. In der Türkei habe er weder Militärdienst noch Erwerbsersatz geleistet. Aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz habe er für den Militärdienst Aufschub bekommen. In Zug habe er im Oktober 2011 ein Asylgesuch eingereicht. Er habe dort einen Kollegen besucht. Er erinnere sich nicht, dass er damals krank gewesen sei. B.___ habe er anlässlich eines Geburtstags eines Kollegen kennengelernt. Sie hätten sich nach der Arbeit im Kiosk seines Bruders regelmässig gesehen. Er erinnere sich nicht genau, welcher Kollege damals Geburtstag gehabt habe. Es sei in Bern gewesen und er habe B.___ bei dieser Gelegenheit zum ersten Mal gesehen.

4.    Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeugin einvernommen (AS 118 ff.). Sie war mit dem Bruder von A.___ verheiratet. Sie führte aus, dass sie nicht überrascht gewesen sei, als die Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe die beiden oft zusammen gesehen und gemerkt, dass sich zwischen ihnen etwas angebandelt hätte. Sie habe sich darüber gefreut. Sie sei damals mit dem Bruder von A.___ verheiratet gewesen. Die Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie habe die beiden auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflüge, Feierlichkeiten, Ausgang, Kollegenbesuche – getroffen. Sie seien jeweils beide dabei gewesen. Das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen. B.___ sei es sehr schlecht gegangen, als sie im Dezember 2013 bemerkt habe, dass ihr Mann sie betrogen hatte.

5.    Am 4. März 2013 erteilte das Amt für Migration der Polizei Kanton Solothurn den Auftrag, abzuklären, ob die Beschuldigten tatsächlich zusammenlebten (AA U 139). Im Bericht vom 2. April 2013 führte Fw [...] aus, dass am 29. März und am 2. April 2013 am Domizil der Beschuldigten Kontrollen vorgenommen worden seien.

Am 29. März 2013 kontrollierte die Polizei die Wohnung. In einem Schrank fanden sich Herrenkleider und Herrenunterwäsche. Auf einer Kommode sei ein Foto des Beschuldigten A.___ aufgestellt gewesen. Er selbst sei aber nicht zuhause gewesen.

Anlässlich der zweiten Kontrolle vom 2. April 2013 hätten sich beide Beschuldigten in der Wohnung befunden. Die Türklingel und der Briefkasten seien mit dem Namen beider Beschuldigten und jenem der Tochter von B.___ angeschrieben gewesen.

Der rapportierende Polizist kam zum Schluss, dass keine Scheinehe vorliege (AA U 142).

6.    Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 erteilt das Amt für Migration der Polizei erneut den Auftrag, bezüglich der Wohnsituation des Ehepaares Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (AA U 178). Gemäss Rapport von Fw [...] vom 19. Februar 2014 (AA U 180 f.) wurde die Kontrolle am 19. Februar 2014 durchgeführt. Der Briefkasten sei mit den Namen beider Beschuldigten angeschrieben gewesen. B.___ sei allein zuhause gewesen und habe ihnen gesagt, ihr Mann halte sich in Zürich bei seinem Bruder auf. Dieser lebe von der Ehefrau getrennt und habe zwei kleine Kinder. A.___ helfe dem Bruder mit den Kindern. Im Schlafzimmer hätten sie im Kleiderschrank einige wenige Kleider und Schuhe festgestellt. Das Foto habe sich immer noch auf der Kommode befunden. Auf dem Bett hätten sich zwei Kissen und eine grosse Decke befunden. Die Nachbarn, bei welchen sie nachgefragt hätten, hätten nicht bestätigen können, dass B.___ (neben ihrer Tochter) noch mit einem Mann zusammenlebe.

7.    Die Beschuldigten reichten mit Eingabe vom 10. August 2016 Fotos zu den Akten (AS 102), welche sie vor allem als Paar zeigten, aber auch mit anderen Personen. Auf einem Foto sind zwei Ringe abgebildet, auf welchen auf der Innenseite die Vornamen der Beschuldigten eingraviert sind.

V.    Beweiswürdigung und Rechtliches

1.    In der vorliegenden Strafsache besteht keine absolute Analogie zum Verwaltungsverfahren, welches mit dem bundesgerichtlichen Entscheid seinen Abschluss gefunden hat. Einerseits geht es um die Straftatbestände gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 des Bundgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), andererseits gilt der Grundsatz «in dubio pro reo». Die Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund mit «umfassender Kognition» vorzunehmen. Mit anderen Worten, den Schlussfolgerungen aus dem Verwaltungsverfahren kommt im Strafverfahren nur beschränkte Bedeutung zu.

Es gilt die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 StPO: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1); das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2); bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3).

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38, E. 2. a).

2.    A.___ wird die Verwirklichung des Tatbestandes gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG angelastet: «Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft».

Nach der Rechtsprechung muss sich die falsche bzw. ausbleibende Instruktion der Behörde gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der Strafnorm ist nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeignet, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der Wesentlichkeit der (Nicht-)Angabe. Ob die Behörde diese de facto (zu Unrecht) für entscheidrelevant erachtet, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist mithin, dass die beteiligten Personen mit ihrem Verhalten die Bewilligungsbehörden täuschten, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten keine Bewilligung erteilen würden (Urteil des Bundesgericht 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis).

Demgegenüber wird B.___ tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG angelastet: «Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft».

Der Tatbestand betrifft die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015 (AA U 297) vorliegt, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen.

3.    Mit Bezug auf diese Tatbestände ergeben sich bezüglich der beiden beschuldigten Personen unterschiedliche Beweisergebnisse:

3.1  Einerseits liegen Indizien vor, welche auf die Absicht beider Ehegatten, die abgeschlossene Ehe zu leben, hinweisen. So ergeben sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von D.___, welche an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde (AS 118 ff.), Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Liebesverhältnis angebahnt hatte und dass die Ehe auch gelebt wurde. Die Zeugin war mit dem Bruder von A.___ verheiratet gewesen. Sie führte aus, sie sei nicht überrascht gewesen, als die Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe sie oft zusammen gesehen und gemerkt, dass sich etwas zwischen den beiden anbandle. Sie habe sich gefreut darüber. Sie sei damals noch mit dem Bruder von A.___ verheiratet gewesen. Die Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie habe die Beschuldigten auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflügen, Feierlichkeiten, Ausgang, Kollegenbesuche – getroffen, sie seien jeweils beide dabei gewesen. Das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen. Auch lassen die Polizeiberichte – insbesondere der erste vom 2. April 2013 – auf ein Zusammenleben schliessen, allerdings nur auf ein solches in rudimentärer Form. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Beschuldigten B.___ zu verweisen, welche ihren Ehemann auch nicht belastet hat, nachdem dieser sie mehrfach betrogen hatte bzw. fremdgegangen war, was schliesslich zur endgültigen Trennung führte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie als beschuldigte Person befragt wurde und in dieser Eigenschaft keiner Wahrheitspflicht unterstand. Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist bei ihr davon auszugehen, dass ihr an ihrem Mann etwas lag und dass sie um den Fortbestand der Ehe kämpfte. Demgegenüber war auf Seiten von A.___ nichts dergleichen festzustellen und seine Interessenlage war klar. Nachdem er illegal in die Schweiz eingereist war, wurde er deswegen am 6. Januar 2012 in Zug verurteilt. Mit der Gutheissung des Asylgesuches konnte er deshalb kaum mehr rechnen. Es bot sich deshalb an, auf anderem Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Anzumerken ist hier, dass er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch noch im November 2011 angab, mit einer im Kanton Aargau lebenden Asylbewerberin namens [...]verlobt zu sein. Diese sei ein Grund gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Das war zu einer Zeit, als er B.___ gemäss seinen eigenen Angaben bereits kannte. In der Folge kam es zu der Beziehung mit der 27 Jahre älteren B.___, welche nach wenigen Monaten zur Hochzeit führte. Kurz darauf, im Jahr 2013, ging A.___ fremd, offenbar trotz des sich im Gange befindlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens. Nachdem B.___ ihm verziehen hatte, kam es zu einer weiteren Drittbeziehung, welche dazu führte, dass die Ehefrau die Trennung einreichte. Es ist hier auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, es könne nicht schon aus dem Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten hätten, abgeleitet werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ein solches Verhalten könne nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen.

Davon ist bei A.___ auszugehen. Der Befragung durch die Ausländerbehörde kann entnommen werden, dass er wichtige Fragen, welche die gemeinsame Vergangenheit und den Alltag des Paares betrafen, nicht beantworten konnte (Hobbies der Ehefrau, Namen der Trauzeugen, der Eltern und der Geschwister der Ehefrau, Bezahlung der Hochzeitsrechnung, aber auch die Liegeseite der Ehefrau im Bett) und dass er trotz eines längeren Aufenthaltes in Istanbul nicht einmal die dort lebenden Eltern der Ehefrau besuchte. Dazu kommt der zweimalige Ehebruch innert kürzester Zeit. Diese Umstände offenbaren ein offensichtliches Desinteresse an der Ehefrau und ihrer Familie. In diesem Lichte sind auch die Zeugenaussagen der Schwägerin sowie das von der Polizei festgestellte rudimentäre Zusammenleben zu würdigen. Der Beschuldigte wollte offensichtlich die Migrationsbehörde im Sinne des Anklagesachverhaltes über seinen Ehewillen täuschen, um damit via dem der Ehefrau zustehenden Anspruch auf Familiennachzug zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu gelangen. Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt hat. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte sich in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 strafbar verhalten. Es ist dies die Zeit ab der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 12. Dezember 2012 (AA U 125 ff.) bis zum Erlass der Verfügung des Migrationsamtes vom 27. März 2015, mit welcher die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten verweigert wurde.

3.2  Wie bereits angedeutet, drängt sich bei B.___ aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine andere Betrachtungsweise auf. Es ist nicht auszuschliessen, dass die ausländerrechtliche Komponente auch bei ihr eine Rolle spielte. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass sie die Ehe mit A.___ nur deswegen einging. Vielmehr liegen massgebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Ehe leben wollte und dass sie ihren Ehemann liebte. Dafür spricht die Zeugenaussage von D.___ (AS 118 ff.). Das von ihr beobachtete «Anbandeln» dürfte auf Seiten von B.___ echt gewesen sein, ebenso der Wille, mit A.___ zusammen leben zu wollen. Wie erwähnt, kam es bereits 2013 aufgrund des Fremdgehens von A.___ zu einer massiven Krise. Die Zeugin schilderte denn auch, wie es B.___ schlecht gegangen war, als sie im Dezember 2013 vom ersten Ehebruch erfahren habe. B.___ hat ihrem Mann – entgegen der Empfehlung ihrer Tochter – diesen Ehebruch verziehen. Die Krise hat sich auch bei ihrem Therapeuten offenbart, was ebenfalls dafür spricht, dass die Ehe für sie wichtig war. Der Therapeut schrieb am 15. Juni 2015, B.___ sei seit mehr als drei Jahren bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Das Ehepaar sei «in diesem Jahr» (2015?) einige Male zu Eheberatungsgesprächen bei ihm gewesen. Es sei für beide emotional sehr belastend gewesen, dass ihre eheliche Beziehung durch eine Anzeige des Ex-Partners der Ehefrau und vor einiger Zeit zusätzlich durch eine anonyme Anzeige infrage gestellt worden sei. Es fällt auf, dass der Therapeut diese Vorgänge erwähnt, nicht aber den oder die Ehebrüche. Letztlich ist auch zu erwähnen, dass die Aussagen, die B.___ beim Migrationsamt machte, sehr viel detaillierter waren als jene von A.___. Die Telefonnummer ihres Ehemannes war ihr geläufig und sie kannte die Namen seiner Eltern und Geschwister. Sie wusste genau Bescheid, wo und wieviel ihr Ehemann arbeitete, wo und bei wem er einen Deutschkurs macht und welche Hobbies er hat. Im Gegensatz zu ihm sprach sie auch mehrmals davon, dass sie ihren Mann liebe, er sei ein lieber Mensch. Solche Aussagen, die auf Nähe schliessen lassen, machte A.___ nie. Insgesamt ist zumindest in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass B.___ die Ehe mit A.___ nicht nur einging, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, sondern weil sie mit ihm leben wollte. Sie hat damit den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG nicht verwirklicht.

VI.   Strafzumessung

1.    Allgemeine Ausführungen

1.1  Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

1.2  Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3  Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4  Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB). 

2.    Konkrete Strafzumessung

2.1  Der Tatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellt damit ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.

Der mit der Täuschung der Behörden angestrebte verschuldete Erfolg war die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.___ im Rahmen des seiner Ehefrau B.___ zustehenden Familiennachzuges, ein Erfolg, der insofern eingetreten ist, als der Beschuldigte sich während der Dauer des Verfahrens (und immer noch andauernd) in der Schweiz aufhalten konnte. Die Heirat erfolgte am 3. Mai 2012 (gleichzeitig mit dem Umzug von [...] [ZH] nach [...] [BE]). Am 10. Mai 2012 stellte B.___ das Gesuch betreffend Familiennachzug. Am 30. Mai 2012 ging die anonyme Anzeige betreffend der Scheinehe ein. Am 4. Juni 2012 erfolgte die Abklärung bei B.___ mittels Fragebogen (AA U 49). Am 31. August 2012 – nach dem Umzug von [...] nach [...]– wurde das Gesuch im Kanton Bern abgeschrieben. Dem Beschuldigten und B.___ wurde mitgeteilt, dass nun der Kanton Solothurn zuständig sei (AA U 37). Am 23. November 2012 wurde im Kanton Solothurn das Verfahren mit dem Versand eines Fragebogens an B.___ aufgenommen (AA U 116). Am 25. April 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) (AA U 150) und gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 25. Juli 2013 (AA U 168). Am 13. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er sein Asylgesuch nicht zurückziehen wolle (AA U 166). Am 18. September 2013 zog er das Asylgesuch zurück, worauf dieses Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (AA U 175). Am 23. September 2013 wurde er aufgefordert, seinen Ausweis N, den er als Asylbewerber erhalten hatte, zurückzugeben (AA U 176). Am 2. April 2014 reichte der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch ein, wozu er vom Migrationsamt aufgefordert worden war (AA U 184). Am 18. Juni 2014 lud das Migrationsamt zur Befragung betreffend Prüfung der Aufenthaltsbewilligung ein (AA U 191), worauf es zu den Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U 195 ff. und 204 ff.) und am 29. Juli 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Sachen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kam (AA U 219 ff.). Schliesslich kam es am 27. März 2015 zum Entscheid des Migrationsamtes, welcher Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde (AA U 255 ff.). Der Beschuldigte bewirkte diesen Erfolg, indem er den Ehewillen vortäuschte, womit er nicht nur die Behörden, sondern auch seine Frau täuschte, bei welcher davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich eine Ehe führen wollte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass auch die qualifizierten Tatbestände gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG noch eine Geldstrafe zulassen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen, womit die Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen ist.

2.2  Bei den Täterkomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Am 6. Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Einreise in die Schweiz ohne gültiges Visum und Verweilen in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei Busse und Kosten von insgesamt CHF 800.00 mit dem vom Bruder des Beschuldigten geleisteten Depositum verrechnet wurden (AA U 13 f.). Am 2. Dezember 2015 wurde er überdies wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Alkohol, 0.67 ‰) zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AA U 354 f.). Im vorliegenden Verfahren kann dem Beschuldigten weder Reue noch Einsicht zugutegehalten werden. Im Übrigen sind keine Täterkomponenten erkennbar, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Die Geldstrafe ist insbesondere aufgrund der im Strafregister verzeichneten Vorstrafe um 20 Tagessätze auf 200 Tagessätze zu erhöhen.

2.3  Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Vorliegend ist von einem Einkommen des Beschuldigten, welcher keine familiären Verpflichtungen hat, von rund 3'200 Franken auszugehen. Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs für Krankenkasse und Steuern von 30 % ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00.

2.4  Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (siehe oben allgemeine Ausführungen).

Wie nachstehend darzulegen sein wird, wird der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der damit erfolgende Vollzug dieser Strafe für den Beschuldigten eine Warnung darstellen wird, womit es im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht als notwendig erscheint, die neue Strafe unbedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.1  Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

3.2  Die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012 dauerte bis 6. Januar 2015. Die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Täuschung der Behörden in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 und somit in der Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2012 begangen. Nachdem er sich schon im Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz (und dem rechtswidrigen Verweilen) strafbar gemacht hatte, stellte das vorliegend zu beurteilende strafbare Verhalten einen einschlägigen Rückfall dar. Es ist deshalb im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass sich der Beschuldigte auch weiterhin strafbar machen wird, wenn ihm nicht mit dem Vollzug einer Strafe eindringlich aufgezeigt wird, dass strafbares Verhalten Folgen hat. Der am 6. Januar 2012 gewährte bedingte Strafvollzug ist daher zu widerrufen, was es auch ermöglicht, dem Beschuldigten für die neue Strafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren.

VII.  Verfahrenskosten

1.    Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO [erster Satz]). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Nachdem der Beschuldigte A.___ verurteilt wird und er im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihm die ihn treffenden Kostenanteile des erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und des obergerichtlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Verfahrens aufzuerlegen, während die Kostenanteile der freizusprechenden B.___ vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden, da beide beschuldigten Personen freigesprochen wurden, keine Kosten festgesetzt. Diese sind vorliegend im Sinne von Art. 424 Abs. 2 und 428 Abs. 3 StPO ermessensweise auf CHF 1'000.00 festzusetzen, womit der Beschuldigte A.___ CHF 500.00 zu bezahlen hat.

Für das obergerichtliche Verfahren ist die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2'000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2'160.00 ergeben. A.___ hat davon die Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen.

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2'794.20 (12.5 Stunden x CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es besteht weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (BGE 139 IV 261, E. 2.2.2 f.).

Bei der Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir, sind praxisgemäss die Kanzleiaufwendungen im Umfang von 2 ¼ Stunden, welche in der Honorarnote geltend gemacht werden, nicht zu entschädigen. Demgegenüber ist für die Nachbearbeitung eine halbe Stunde zu berücksichtigen, womit – mit einer Korrektur zur Urteilsanzeige – 15 Stunden zu entschädigen sind. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 3’233.10 (15 Stunden x CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Ates machte einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Damit ist ein Nachzahlungsanspruch (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) von CHF 324.00 (15 Std. x CHF 20.00 zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Übrigen besteht der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird in Anwendung der Art.118 Abs. 1 AuG, Art, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 StGB, Art. 135, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.    Die Beschuldigte B.___ wird freigesprochen vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe.

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht der Täuschung der Behörden.

3.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 für die verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 hat der Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF 500.00) zu bezahlen; im Übrigen hat der Staat Solothurn die erstinstanzlichen Kosten zu tragen.

6.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'160.00 hat der Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen; im Übrigen hat der Staat Solothurn die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen.

7.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, Basel, wird auf CHF 2'794.20 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers).

8.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir, Basel, wird auf CHF 3'233.10 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 324.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1400/2017 vom 26. März 2018 bestätigt.

STBER.2017.7 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.10.2017 STBER.2017.7 — Swissrulings