Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 15. Februar 2016 wurde der Beschuldigte und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 5. Dezember 2015 kurz vor Mitternacht bei zwei Fahrmanövern unvorsichtig rückwärtsgefahren, wobei es zu zwei Kollisionen mit zwei anderen Fahrzeugen samt Sachschäden gekommen sei. Ferner habe der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen, ohne den Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu avisieren. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem auferlegte sie ihm eine Busse von CHF 800.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS [....] 44 ff.).
2. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2016 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 48). Seine Einsprache liess er am 13. April 2016 durch seine Verteidigung begründen (AS 57 f.). Dabei stellte seine Verteidigung drei Beweisanträge. Sie ersuchte um Erstellung einer Farbanalyse der Unfallstellen an den Fahrzeugen sowie um Durchführung eines Augenscheins und Befragung sämtlicher Fahrzeughalter und Zeugen.
3. Die Staatsanwaltschaft hiess mit Verfügung vom 25. August 2016 den Antrag auf Erstellung einer Farbprobe gut und wies die beiden anderen Beweisanträge ab (AS 61 f.). Nach Durchführung der Farbanalysen wurde der Verteidigung am 19. April 2017 der entsprechende Nachtragsrapport zugestellt (AS 63).
4. Da die Verteidigung auch nach Abschluss der weiteren Untersuchungshandlungen an der Einsprache festhielt (AS 64), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Eingabe vom 4. Mai 2017 an das Richteramt Thal-Gäu mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage respektive des Strafbefehls unter Kostenauflage schuldig zu sprechen.
5. Das Richteramt Thal-Gäu bestätigte im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung den Strafbefehl vollumfänglich, indem es mit Urteil vom 3. August 2017 den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig sprach. Zudem bestätigte es die bedingte Geldstrafe mit einem erhöhten Tagessatz um CHF 130.00 samt Busse (AS 108 f.). Das Urteilsdispositiv wurde der Verteidigung am 10. August 2017 zugestellt (AS 113).
6. Die Verteidigung meldete am 12. August 2017 fristgerecht Berufung an (AS 114). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Verteidigung am 20. September 2017 zugestellt (AS 132).
7. Mit Eingabe vom 26. September 2017 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen.
8. Mit Verfügung vom 13. November 2017 ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen und die Kostennoten des privaten Verteidigers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien durch die Gerichtskasse zu erstatten. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. Sachverhalt
1. Im Strafbefehl vom 15. Februar 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2015 um Mitternacht anlässlich von zwei Fahrmanövern beim Rückwärtsfahren mit zwei anderen Fahrzeugen kollidiert, diese beschädigt und anschliessend pflichtwidrig die Unfallstelle verlassen zu haben.
2. Die Vorinstanz ging von folgendem Tatgeschehen aus:
In Bezug auf die erste Kollision nahm die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte in der Tatnacht gegen Mitternacht eine Veranstaltung in [....] besucht und sich danach zu seinem Fahrzeug begeben habe, um nach Hause zu fahren. Der Zeuge B.___, welcher als Feuerwehrmitglied für den Parkdienst zuständig gewesen sei, sei rund 20-30 Meter vom Parkfeld des Beschuldigten gestanden. B.___ sei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, da dieser mehrfach durch Vor- und Zurückfahren versucht habe, aus der engen Parklücke zu gelangen. Daraufhin sei B.___ zum Fahrzeug des Beschuldigten getreten und habe dort beim Eintreffen gesehen, dass der Beschuldigte in den links neben ihn parkierten […] hineingefahren sei. Der Beschuldigte habe mit seinem Fahrzeug den [....] touchiert, weil er beim Rückwärtsfahren zu sehr nach links gehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte die rechte Fahrzeugseite des [....] mit dem vorderen linken Kotflügel seines Wagens zerkratzt und Dellen mit einer Schadenssumme von rund CHF 1'200.00 verursacht. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.___, der polizeilichen Abklärungen und weil der Beschuldigte die Kollision mit dem [....] in seiner ersten Einvernahme anerkannt habe. Erst später habe der Beschuldigte mit widersprüchlichen und wenig glaubhaften Aussagen die Kollision mit dem [....] abgestritten.
Hinsichtlich der zweiten Kollision ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte nach dem ersten Fahrmanöver zurück ins Parkfeld gefahren sei. Anschliessend sei er erneut rückwärtsgefahren, habe jedoch den Abstand falsch eingeschätzt. Trotz lauten Halterufen von B.___ sei er in den hinter ihm parkierten [....] hineingefahren und habe mit der hinteren Stossstange seines Fahrzeugs die Anhängerkupplung des [....] beschädigt. Der Beschuldigte habe einerseits selber eingeräumt, dass es beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» mit einer Beule gegeben habe. Andererseits habe mehrfach bestätigt, dass der Beschuldigte die Kollisionen und Schäden an beiden Fahrzeugen verursacht habe. Auch die objektiven Beweismittel (Höhe der Kollisionsstellen an allen Fahrzeugen) stünden im Einklang mit den Aussagen und sprächen für den Anklagesachverhalt. Daher bejahte die Vorinstanz auch die Kollision mit dem [....] samt Sachschaden.
Des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe sich der Beschuldigte schuldig gemacht, weil er sich unbestrittenermassen von der Unfallstelle entfernt habe, ohne Meldung an die Polizei oder die anderen Fahrzeughalter zu erstatten. Daher ging die Vorinstanz vom vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Strafbefehl respektive Anklage aus.
3. Die Verteidigung hingegen machte in ihrer Berufungsbegründung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts bezüglich der beiden Sachschäden geltend. Sie führte aus, dass der Beschuldigte zwar die zweite Kollision mit dem [....] anerkannt habe. Auch die erste Kollision mit dem [....] schliesse der Beschuldigte nicht gänzlich aus, obwohl der Zeuge die erste Kollision gar nicht mit eigenen Augen gesehen habe und erst später hinzugetreten sei. Zudem habe der Beschuldigte stets beteuert, die erste Kollision nicht bemerkt zu haben. Entscheidend sei jedoch, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden sei, ob der Beschuldigte die Schäden an den beiden Fahrzeugen kausal verursacht habe.
Die Behörden hätten es nämlich pflichtwidrig unterlassen, bei den Eigentümern der beiden Fahrzeuge abzuklären, ob die Schäden bereits vorbestanden hätten. Die Vorinstanz habe einfach auf die Einschätzung des Zeugen vertraut, anstatt die kausale Verursachung der Schäden durch den Beschuldigten nachzuweisen. Hinsichtlich des [....] habe der Zeuge zwar mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte in diesen hineingefahren sei. Der Zeuge habe aber den Kollisionsvorgang selber gar nicht wahrgenommen, sondern sei 20-30 Meter entfernt gestanden. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich zwei Fahrzeuge touchierten, insbesondere bei engen Parklücken. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass der Beschuldigte den Schaden am [....] verursacht habe. Es gebe auch Kollisionen ohne Sachschäden. In Bezug auf den [....] führte die Verteidigung des Weiteren aus, dass der Beschuldigte mit der Stossstange seines Fahrzeugs in die Anhängerkupplung des [....] gefahren sei. Eine Stossstange habe eine Knautschzone mit Kunststoff, welche gerade zum Auffangen von Stössen konstruiert sei. Die kausale Verursachung der Schäden durch den Beschuldigten sei deshalb nicht erstellt. Weil der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt worden sei, sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen.
4.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).
Demzufolge ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.
4.2 Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen und Beweismittel umfassend, vollständig und korrekt zusammengefasst. Sie hat sich eingehend mit der Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat eine sorgfältige Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass auch unter Einbezug der sachlichen Beweismittel die Aussagen von B.___ überzeugender seien als jene des Beschuldigten. Dem kann zugestimmt werden. Entsprechend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen.
4.3 Vorliegend unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend zur Tatzeit am Unfallort aufhielt, dort mehrere Fahrmanöver ausführte und anschliessend wieder wegfuhr.
Beim [....] stellte die Kantonspolizei Solothurn noch in der Tatnacht folgende Sachschäden fest: Der [....] wies auf der rechten Fahrzeugseite Beschädigungen im Bereich des hinteren, rechten Kotflügels sowie an der rechten hinteren Türe auf einer Höhe von ca. 52 cm auf. Zudem war das rechte Hinterrad zerkratzt. Des Weiteren war der weisse Schriftzug «[....]» auf der rechten Fahrzeugseite auf der einer Höhe von ca. 56-59 cm beschädigt (Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 11. Januar 2016, AS 06). Die festgestellten Beschädigungen am [....] stimmen mit sämtlichen Angaben des Zeugen überein. Bereits in der Unfallnacht hatte B.___ geschildert, dass der Beschuldigte mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens den hinteren rechten Kotflügel des [....] touchiert und beschädigt habe (Einvernahme vom 6. Dezember 2015 um 01.30 Uhr, Seite 1). Der [....] sei am Kotflügel und an der Felge hinten rechts beschädigt worden (a.a.O., Seite 2). Auch drei Wochen nach dem Vorfall gab B.___ gegenüber der Polizei an, dass die rechte Hintertür des [....] zerkratzt und das rechte Hinterrad beschädigt worden sei (Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1). Die Vorinstanz qualifizierte B.___ Aussagen als konstant und glaubhaft, was zutrifft.
Sodann konnte die Polizei am Wagen des Beschuldigten Beschädigungen feststellen, welche mit den am [....] festgestellten Schäden und B.___ Schilderungen übereinstimmen: Am Morgen nach der Tatnacht stellte die Polizei am Fahrzeug des Beschuldigten fest, dass dessen vorderer linker Kotflügel eingedrückt und zerkratzt war (Fotographische Aufnahmen der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Dezember 2015, AS 32 f.). Die Polizei stellte zudem fest, dass die Höhe der Berührungspunkte bei beiden Fahrzeugen übereinstimmten (Nachtragsrapport vom 7. November 2016, AS 38). Auch der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, dass er mit der linken Seite seines Fahrzeugs die Hinterseite des [....] touchiert habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2015, Frageantwort 1). Er räumte ein, der Mann vom Parkdienst habe ihm gesagt, es habe einen kleinen Schaden am [....] gegeben (a.a.O., Frageantwort 9).
4.4 Hinsichtlich des Schadens am [....] hielt die Polizei ebenfalls noch in der Unfallnacht eine Beschädigung am Adapter der Anhängerkupplung des [....] fest (Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 11. Januar 2016, AS 06). Auch dieses objektive Beweismittel stimmt mit den Schilderungen von B.___ überein, welcher mehrfach glaubhaft schilderte, der Beschuldigte habe beim zweiten Fahrmanöver die Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt und sei mit der hinteren Stossstange seines Wagens in die Anhängervorrichtung des [....] gefahren. Auch der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» samt Beule beim [....] gegeben (AS 81).
4.5. Es ist das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2015 um ca. 23.50 Uhr bei seinem Wegfahrmanöver die rechte hintere Seite eines PW [....] und die Anhängerkupplung eines [....] beschädigte. Weitere Beweiserhebungen wie die Befragungen der Halter der beschädigten Fahrzeuge waren nicht nötig. Nach den ersten Aussagen von B.___ will er dem Beschuldigten gesagt haben, er habe zwei Fahrzeuge beschädigt (AS 2 und 25). Vor der Vorinstanz als Zeuge befragt, hat er diese Aussagen vorerst etwas relativiert (AS 86): Er könne sich nicht mehr erinnern, dem Beschuldigten gesagt zu haben, er habe einen Schaden angerichtet (Zeile 81). Erst nach Verlesen seiner bisherigen Aussagen bestätigte der Zeuge, den Beschuldigten vor der Wegfahrt auf den Schaden hingewiesen zu haben (Zeile 92 f. und 105 f.). Angesichts des Zeitablaufs (die Befragung fand am 3. August 2017, also 1 ½ Jahre nach dem Ereignis statt) ist diese Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen des Zeugen nicht zu schmälern. Ohnehin ist es vom Beschuldigten unbestritten, dass er aus eigener Wahrnehmung von beiden Kollisionen wusste. Er sagte dazu:
- AS 18: «… Ich touchierte das Auto auf der linken Seite von mir. Mit der linken Seite meines Fahrzeuges touchierte ich die hintere linke Seite des Autos auf meiner linken Seite. …»
- AS 19 F 15: (Sie haben doch bemerkt, dass sie ein Auto beschädigt haben. Wussten Sie, dass sie das der Polizei melden müssen? «Ich wusste nicht, dass man solche Kleinigkeiten melden muss».
- AS 81: «… Eine Person hat mich eingewiesen. Herr B.___ hatte eine Lampe. Ich bin gefahren und plötzlich habe ich einen «Tätsch» bemerkt beim Rückwärtsfahren. Es hätte eine Beule, sein können. Ich bin sofort nach vorne gefahren. Herr B.___ hat geschaut und gesagt, es sei nichts passiert. …».
Die letzte Behauptung des Beschuldigten, der Zeuge B.___ habe nach der Kollision mit dem [....] zu ihm gesagt, es sei nichts passiert, kann nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Es ist völlig undenkbar, dass der Zeuge zu ihm so etwas gesagt hätte, um dann anschliessend sofort Meldung zu machen, es sei jemand nach der Verursachung von zwei Kollisionen einfach weggefahren. Der Beschuldigte hat beide Kollisionen selber bemerkt und hat sich um die Frage, ob es Schäden gegeben hat, nicht gekümmert und ist ohne auszusteigen und nachzuschauen einfach weggefahren. Dass der Beschuldigte die Unfallstelle verliess, ohne die Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu verständigen, ist unbestritten.
4.6 Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung.
2. In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass die beiden Kollisionen aus dem fahrerischen Unvermögen des Beschuldigten resultierten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Rahmen der Unfallnacht ausgerückten Polizeipatrouille zum Schluss kam, dass es durchaus machbar gewesen wäre, den Personenwagen des Beschuldigten mit der nötigen Vorsicht aus der Parklücke zu fahren, ohne dass die anderen Fahrzeuge beschädigt worden wären. Aufgrund der Aussagen von B.___ und des gesamten Geschehensablaufs war der Beschuldigte aber offenbar mit der Situation überfordert. Damit ist die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG zu bestätigen.
3. Auch die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden durch unterbliebene Avisierung der Geschädigten respektive der Polizei (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) durch die Vorinstanz ist schlüssig. Als Ergänzung ist auf folgende Punkte einzugehen:
3.1 Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsbegründung geltend, dass kein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall vorliegen könne, weil nicht rechtsgenügend erstellt worden sei, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden habe.
Nach der Rechtsprechung gilt als Strassenverkehrsunfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschäden verursacht hat. Es liegt damit ein Strassenverkehrsunfall im Sinne des Gesetzes vor. Das Strassenverkehrsgesetz schreibt verschiedene Verhaltenspflichten bei einem Unfall vor. Bei einem Unfall, bei welchem lediglich Sachschäden resultieren, muss der Verursacher unverzüglich die Geschädigten informieren oder die Polizei verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Vorliegend verliess der Beschuldigte nach zwei Kollisionen mit Sachschäden die Unfallstelle, ohne die Halter der beschädigten Fahrzeuge oder die Polizei zu informieren. Damit handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig.
3.2 Sodann brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich ein Unfall ereignet habe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der Beschuldigte hatte nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis beide Kollision bemerkt. Daher wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge zu inspizieren und die Halter respektive die Polizei zu informieren. Er war zudem von B.___ explizit auf beide Kollisionen und die Sachschäden hingewiesen worden.
Zudem waren Sachschäden aufgrund des konkreten Tatgeschehens naheliegend. Dass in Bezug auf den [....] die Verursachung eines Sachschadens naheliegend war, ergibt sich bereits aus B.___ Schilderungen. Der Zeuge sagte aus, der Wagen des Beschuldigten sei mit dem [....] derart kollidiert, dass er den Kotflügel abgerissen hätte, wenn er so weitergefahren wäre (Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1).
Auch die Kollision mit dem [....] war geeignet, einen Sachschaden zu verursachen. Gemäss obiger Sachverhaltserstellung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte rückwärts mit der hinteren Stossstange seines Wagens in die Anhängerkupplung des [....] stiess und diese beschädigte. Der Beschuldigte durfte nach so einem Vorfall nicht ohne weitere Vorkehrungen einen Sachschaden ausschliessen. Vielmehr hätte er aussteigen, das Fahrzeug kontrollieren und auf einen Schaden untersuchen müssen. Dies gilt umso mehr, weil er gemäss eigenen Aussagen einen «Tätsch» wahrnahm und von einer Beule ausging. Zudem wurde er von B.___ explizit darauf hingewiesen. Daher kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht von einem Unfall ausgehen müssen, verworfen werden.
3.3 In eine ähnliche Richtung zielt der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht von einem Unfall habe ausgehen müssen, weil ein Zusammenstoss mit einer Stossstange – welche gerade zum Auffangen von Stössen konstruiert worden sei – nicht zwingend einen Sachschaden verursache. Diese Argumentation ist vorab in Bezug auf den beschädigten [....] (Kotflügel) unbehelflich. Aber auch aufgrund des vom Beschuldigten festgestellten Zusammenstosses mit dem [....] bestanden Meldeund Benachrichtigungspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt die Meldepflicht des Schädigers nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1). Vorliegend konnte der Beschuldigte die Sachschäden nicht zweifelsfrei ausschliessen. Im Gegenteil; die Kollisionen waren zur Verursachung von Sachschäden geeignet. Auch deshalb entfiel die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Beschuldigten nicht, selbst wenn er von den Schäden nicht Kenntnis genommen hätte.
3.4 Die Verteidigung macht des Weiteren eine garantenähnliche Stellung von B.___ geltend, welcher den Beschuldigten nicht auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht habe. Die Verteidigung argumentiert, dass B.___ den Beschuldigten aufgrund seiner garantenähnlichen Stellung als Parkplatzeinweiser auf dessen Meldepflichten hätte hinweisen müssen. Weil ihn B.___ zu keinen weiteren Handlungen aufgefordert habe, habe der Beschuldigte den Parkplatz in guten Treuen verlassen dürfen. Deshalb scheide ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall aus.
Dieses Argument ist ebenfalls von der Hand zu weisen. Ereignet sich ein Unfall, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Es ist die Aufgabe des Schädigers, unaufgefordert seinen Namen und Adresse mitzuteilen (BGE 91 IV 22 E. 1). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werden, das heisst so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV 43 E. 1), und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name und Adresse des Schädigers, BGE 91 IV 22 E. 1). Bei Abwesenheit des Geschädigten darf der Schädiger mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann, sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu wenden. Der Schädiger hat seiner Meldepflicht umgehend nachzukommen, mag der Schaden auch leichter Art sein (BGE 90 IV 147 E. C).
Vorliegend war es allein die Aufgabe des Beschuldigten, seiner Meldepflicht nachzukommen. Es wäre seine Pflicht gewesen, anzuhalten, auszusteigen und die Fahrzeuge zu begutachten. Er wäre verpflichtet gewesen, den Geschädigten seinen Namen und Adresse anzugeben beziehungsweise aufgrund deren Abwesenheit die Polizei zu verständigen. Dies war dem Beschuldigten auch ohne Weiteres zumutbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war es nicht die Aufgabe von B.___, den Beschuldigten über seine Meldepflicht zu belehren.
Bei B.___ liegt auch keine garantenähnliche Stellung vor. Die Verteidigung geht zu weit, wenn sie allein aus der Eigenschaft als Parkplatzanweiser von B.___ eine Garantenstellung gegenüber dem Beschuldigten ableiten will. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c). Diese kann aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Vorliegend ist weder aus Gesetz noch Vertrag oder einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft eine Pflicht bei B.___ ersichtlich, den Beschuldigten als Verursacher eines Unfalls auf seine gesetzlichen Meldepflichten hinzuweisen.
3.5 Schliesslich kann die Verteidigung auch nichts für den Beschuldigten ableiten, wenn sie geltend macht, dass B.___ dem Beschuldigten nach den beiden Kollisionen gesagt habe, er solle vorwärts aus dem Parkfeld fahren. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte deshalb in guten Treuen habe darauf schliessen dürfen, dass nichts passiert sei und er nach Hause fahren dürfe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der Hinweis von B.___, das Parkfeld vorwärts zu verlassen, ist lediglich eine Hilfestellung eines Parkplatzanweisers, nachdem es dem Beschuldigten mehrfach nicht gelungen ist, durch Rückwärtsfahren das Parkfeld zu verlassen. Eine angebliche Ermächtigung, die Unfallstelle ohne Meldung zu verlassen, kann darin keinesfalls erblickt werden.
3.6 Letztlich argumentierte die Verteidigung, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass die Polizei auch bei kleinen Sachschäden informiert werden müsse. Er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, die anderen Fahrzeughalter oder die Polizei zu informieren.
Damit macht die Verteidigung einen Rechtsirrtum geltend. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt jedoch nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält. Ein Verbotsirrtum führt nur dann zum Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn der Beschuldigte mithin zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen keinen Vorwurf gemacht werden könnte.
Dass nach einer Kollision von zwei Fahrzeugen, bei dem es Sachschäden gegeben hat, die anderen Fahrzeughalter informiert werden müssen, ist allgemein bekannt. Wer ungeachtet dessen trotz einer Kollision mit potenziellem Sachschaden weder die Geschädigten noch die Polizei avisiert, nimmt entgegen der Ansicht der Verteidigung in Kauf, gegen einschlägige Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Ein gewissenhafter Dritte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Aufgrund der Umstände hätte der Beschuldigte begründeten Anlass gehabt, seine Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen, weshalb er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Auch dieses Argument ist zu verwerfen.
3.7 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten zutreffend auch als Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG gewürdigt. Der Beschuldigte musste angesichts des Vorfalls (zwei Unfälle beim Herausfahren) und der Tatzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen und er hat eine solche eventualvorsätzlich vereitelt, indem er wegfuhr und für die Polizei nicht mehr erreichbar war.
4.1 Die Verteidigung macht auch hier geltend, dass kein Unfall nachgewiesen worden sei, aufgrund dessen der Beschuldigte mit der Prüfung seiner Fahrfähigkeit habe rechnen müssen. Er habe zwar die zweite Kollision, nicht jedoch die Sachschäden bemerkt, weshalb er nicht mit einer Atemkontrolle habe rechnen müssen.
4.2 Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang) und die Benachrichtigung der Polizei möglich war sowie wenn die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 126 IV 53 E. 2a).
Der Beschuldigte musste in casu angesichts der Umstände davon ausgehen, dass eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2). Das war vorliegend der Fall. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
4.3 Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker jene Tatsachen kannte, welche seine Meldepflicht und die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründete, sodass die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).
Der Beschuldigte gab an, an einer nächtlichen Veranstaltung teilgenommen und anschliessend in sein Fahrzeug gestiegen zu sein. Gemäss Polizeirapport ereignete sich der Verkehrsunfall an einem Samstagabend gegen Mitternacht in der Vorweihnachtszeit. B.___ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ein auffälliges Verhalten gezeigt, indem er beim Manövrieren aus dem Parkfeld hinaus mehrfach Mühe bekundet habe, dieses zu verlassen. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten bestätigt. Zudem habe der Beschuldigte mehrfach vor- und rückwärtsfahren müssen. Des Weiteren habe er die Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt, weshalb es zur Kollision mit dem [....] gekommen sei. Trotz Hinweis auf die beiden Kollisionen und Sachschäden sei der Beschuldigte nach Hause gefahren, ohne eine Meldung an die Geschädigten oder die Polizei vorzunehmen.
Dass die Polizei, hätte sie Kenntnis des Vorfalls sowie der soeben geschilderten Umstände gehabt, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Nur schon aufgrund der fortgeschrittenen Stunde waren Polizeikontrollen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da um diese Zeit typischerweise vermehrt Personen nach einer Veranstaltung oder nach einem Umtrunk nach Hause fahren. Die Anordnung von Alkoholtests war schon deshalb sehr wahrscheinlich. Dazu kommt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschaden verursacht hat, was für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bereits genügt hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2).
4.4 Auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs – dass die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient – ist vorliegend erfüllt.
4.5 Diese Umstände waren dem Beschuldigten bekannt. Deshalb hat er es zumindest in Kauf genommen, die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verhalten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewürdigt.
5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat insbesondere alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet.
2. Die Vorinstanz ging bezüglich des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Eventualvorsatz noch von einem Verschulden im unteren Bereich aus und setzte die Geldstrafe unter Einbezug der Täterkomponenten auf 40 Tagessätze fest. Diese von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung erscheint in der Höhe insgesamt als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Hinsichtlich der Ausführungen zur Festsetzung der zwingend auszufällenden Busse für die Übertretung des SVG kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die Busse von CHF 800.00 kann bestätigt werden.
Die gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen Rechnung trägt. In Anlehnung an den von der Vorinstanz angenommenen Umwandlungssatz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen.
4. Damit ist der Beschuldigte in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie mit einer Busse von CHF 800.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestrafen.
V. Vollzug
Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
VI. Kosten und Entschädigung
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB und Art. 82 Abs. 4, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 5. Dezember 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'700.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1091/2018 vom 11. September 2019 bestätigt.