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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.07.2018 STBER.2017.68

17 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,586 mots·~18 min·2

Résumé

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend   Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises und Widerrufsverfahren

Über die Berufung wird im schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 406 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 (Aktenseite 20 f. [im Folgenden AS 20 f.]) wurde der Beschuldigte A.___ wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Weiter wurde auf die Widerrufe der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 9. Juli 2014 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 23. September 2014 gewährten bedingten Strafvollzüge verzichtet. Bezüglich des letztgenannten Strafbefehls wurde der Beschuldigte verwarnt.

2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 erhob Rechtsanwalt Beat Hess namens und im Auftrag des Beschuldigten A.___ vorsorglich form- und fristgerecht Einsprache (AS 45). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Erhalt der Einsprache und ersuchte den Verteidiger gleichzeitig um eine kurze schriftliche Begründung der Einsprache (AS 32). Hierzu wurde ihm Frist bis 25. Oktober 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft begründete Rechtsanwalt Beat Hess die Einsprache und wies dabei zusätzlich auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. November 2015 hin (AS 47 f.).

3. Mit Schreiben vom 15. November 2016 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger den Abschluss der Untersuchung an. Vor Anklageerhebung beim zuständigen Gericht wurde den Parteien nochmals Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Hierzu wurde Rechtsanwalt Beat Hess Frist gesetzt bis 2. Dezember 2016 (AS 33).

4. Mit Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zur Beurteilung des Vorhalts des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, eventuell fahrlässig begangen (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, eventuell in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art.13 Abs. 2 StGB). Beantragt wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, auf den Widerruf der gewährten bedingten Strafvollzüge (vgl. Ziff. 1 weiter oben) sei zu verzichten. In Bezug auf das Urteil vom 23. September 2014 sei der Beschuldigte zu verwarnen. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen (AS 1 f.).

5. Am 23. August 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (85 ff.):

«

1.     Der Beschuldigte A.___ hat sich des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 13./14. Juli 2015, schuldig gemacht.

2.     Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 Franken.

3.     Der A.___ mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 9. Juli 2014 (S1 14 292) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 105 Franken gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen; dagegen wird der Verurteilte verwarnt.

4.     Der A.___ mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 23. September 2014 (AK 010 13 1015/BSC) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Franken gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen; dagegen wird der Verurteilte verwarnt.

5.     Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 400 Franken, total 560 Franken, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 150 Franken, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 410 Franken betragen.»

6. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. August 2017 die Berufung an (AS 82). Die Berufungserklärung datiert vom 20. September 2017. Es werden die folgenden Anträge gestellt:

1.     Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. August 2017 sei aufzuheben.

2.     A.___ sei vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 13./14. Juli 2015, freizusprechen.

3.     Eventuell sei A.___ des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig zu sprechen, begangen als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

7. Eine Kopie der Berufungserklärung ging am 27. September 2017 an die Staatsanwaltschaft. Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 auf einen Antrag auf Nichteintreten, auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Nicht angefochten werden somit die Urteilsziffern 3 und 4 (Widerrufsentscheide). Praxisgemäss können Widerrufsentscheide aber nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn, wie vorliegend, die Strafzumessung angefochten wird, da der Entscheid über die Widerrufe und die Strafzumessung in einem engen Zusammenhang stehen (SOG.2013.15).

8. Gegen die in Aussicht gestellte Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurden innert der gesetzten Frist keine Einwendungen geltend gemacht. Das schriftliche Verfahren wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 2017 angeordnet, unter Fristsetzung für die Einreichung der Berufungsbegründung.

9. Die Berufungsbegründung wurde innert einmal erstreckter Frist am 20. Dezember 2017 eingereicht. Auf die Vorbringen wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen, im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II. Sachverhalt

1. In der Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten vorgehalten, nachdem er seinen Führerausweis am 13. Juli 2015, um 16.14 Uhr, aufgrund des am 28. Mai 2015 verfügten Warnungsentzugs in Däniken bei der Poststelle aufgegeben habe und ab diesem Zeitpunkt mit einem Führerausweisentzug belegt gewesen sei, wie ihm dies ausdrücklich in Ziffer 2 der Entzugsverfügung mitgeteilt worden sei, sei er nicht auf direktem Weg nach Hause gefahren, sondern habe vorsätzlich trotz Entzugs des Führerausweises den Personenwagen «[…..] in der Zeit vom 13. Juli 2015, um 16.14 Uhr bis am 14. Juli 2015, um ca. 01.30 Uhr, von Däniken, Poststelle, über Aarau, Region Telli, bis nach Olten, Bahnhofquai, gelenkt.

Eventualiter habe der Beschuldigte dabei fahrlässig gehandelt, da ihm beim Losfahren mit dem fraglichen Personenwagen vom Parkplatz in Aarau, Region Telli, die Uhrzeit nicht bewusst gewesen sei und er sich in der irrigen Vorstellung befunden habe, dass noch vor Mitternacht gewesen sei. Da er gemäss eigenen Angaben gewusst habe, dass er nur bis Mitternacht über einen Führerausweis verfüge, sei es für ihn voraussehbar gewesen, dass er nach Mitternacht trotz Führerausweisentzugs fahre. Der Irrtum und das Fahren trotz Führerausweisentzugs wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, und zwar mit einem Blick auf die Uhr, was dem Beschuldigten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen sei. Da er sich aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht um die Uhrzeit gekümmert habe, habe er zumindest fahrlässig gehandelt.

2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde gegen den Beschuldigten ein Warnungsentzug des Führerausweises von einem Monat ausgesprochen. In Ziffer 3 der Verfügung wurde er darauf hingewiesen, dass der Entzug mit Wirkung ab Abgabedatum beginnt. Der Führerausweis sei bis spätestens am 30. Juli 2015 der Polizei Basel-Landschaft, Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. In der Verfügung wurde der Beschuldigte zudem explizit darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot mit der Einsendung des Führerausweises per eingeschriebener Post beginne. Die Verfügung enthält auch den Hinweis auf Art. 95 Ziff. 2 SVG inkl. Wiedergabe des Wortlauts dieser Norm (AS 12). Wie dem Schreiben von Rechtsanwalt Beat Hess an den Beschuldigten vom 15. Juni 2015 (AS 16) zu entnehmen ist, verzichtete der Beschuldigte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Verfügung. Sein Anwalt wies ihn in diesem Schreiben darauf hin, dass der Ausweis auch bereits vor dem 30. Juli 2015 abgegeben werden könne. Wie der entsprechenden Quittung zu entnehmen ist (AS 17), wurde der Ausweis am 13. Juli 2017, um 16.14 Uhr, in Däniken als eingeschriebene Sendung der Post übergeben.

3. Der Beschuldigte führte am 14. Juli 2015 bei der Polizei aus (AS 7 ff.), er sei von Däniken kommend über Aarau nach Olten gefahren. In Aarau habe er vor der Weiterfahrt auf einem Parkplatz geschlafen, in der Region «Telli», während vier Stunden. Er sei schläfrig gewesen und habe deshalb dort gerastet, der Sicherheit wegen. Er leide an starker «Diabetes» und werde daher oft und rasch sehr müde. Auf die Frage, was er sich hinsichtlich seiner Fahrberechtigung überlegt habe, als er seinen Führerausweis in Däniken der Post übergeben habe: Er sei sich bewusst gewesen, dass er noch bis Mitternacht fahren dürfe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass schon nach Mitternacht gewesen sei, als er nach dem Erwachen weitergefahren sei.

Vor der Vorinstanz führte er aus (AS 62 ff.), nachdem er den Führerausweis bei der Poststelle in Däniken aufgegeben habe, sei er nach Aarau in das «Go West» gefahren, wo er mit seinem Sohn das weitere Vorgehen betreffend das (von ihm betriebene) Catering besprochen habe. Etwa zwischen 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr hätten sie das «Go West» verlassen. Danach sei er sehr schläfrig geworden und auf dem Parkplatz im Auto eingeschlafen. Als er erwacht sei, habe er nicht auf die Uhr geschaut und sei nach Olten gefahren, wo er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Es treffe nicht zu, dass er bei der Polizei gesagt habe, er habe gewusst, dass er am gleichen Tag bis Mitternacht noch fahren dürfe. Dies sei eine «Falschaussage». Dies stimme nicht: «Wenn ich gewusst hätte, dass ich einen Fehler mache, hätte ich es nicht gesagt. Ich habe diese Aussage nicht gemacht. Es trifft zu, dass ich es so unterschrieben habe. Ich habe es aber nicht gesehen. Ich war dort nervös». Das erhaltene Formular betreffend Abgabe des Führerausweises mit dem Hinweis «Das Fahrverbot beginnt mit der Einsendung des Führerausweises per eingeschriebener Post» habe er nicht gelesen. Auf Frage, was er sich denn überlegt habe, was er noch dürfe nach der Abgabe des Führerausweises: er habe einfach mit seinem Sohn das Catering besprechen wollen. Zur Fahrberechtigung nach der Einsendung des Ausweises habe er sich zu diesem Zeitpunkt nichts überlegt.

4. Der Beschuldigte bestreitet mithin den vorgeworfenen äusseren Sachverhalt nicht. Dieser ist gestützt auf die Akten (Entzugsverfügung, Postaufgabequittung, Anhaltung durch die Polizei, Aussage des Beschuldigten, dass er nach Däniken zuerst nach Aarau fuhr) erstellt. Inwieweit sich der Beschuldigte lediglich wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar gemacht bzw. den Eventualvorhalt erfüllt hat, ist im Kontext der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Die Einwände des Beschuldigten betreffen den subjektiven Tatbestand und die rechtliche Würdigung, weshalb darauf, soweit entscheidrelevant, ebenfalls weiter unten eingegangen wird.

III. Rechtliche Würdigung

1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestimmt es das Gesetz, wie vorliegend, nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Bei einem fahrlässigen Delikt wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges (Art. 32 VZV).

2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung zusammenfassend vorbringen, gemäss der Vorinstanz sei er berechtigt gewesen, am Tag der Abgabe des Führerausweises noch bis Mitternacht ein Fahrzeug zu lenken. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 13./14. Juli 2015, stehe im Widerspruch dazu. Für die Zeit bis 24.00 Uhr des 13. Juli 2015 könne dem Berufungskläger kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Dies sei sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Beurteilung des Eventualantrages des besonders leichten Falles zu berücksichtigen.

Die Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte erhole sich erfahrungsgemäss nach dem Auftreten einer Müdigkeit nach 1,5 bis 2 Stunden. Das Aussergewöhnliche am vorliegenden Fall sei, dass der Beschuldigte offenbar sehr lange geschlafen, dies aber nicht realisiert habe. Der Grund für die Müdigkeit sei die Diabetes-Erkrankung des Beschuldigten. Es sei im konkreten Fall nachvollziehbar, ja sogar logisch, dass sich der Beschuldigte nicht vergewissert habe, ob er noch vor Mitternacht mit seinem Auto zu Hause eintreffen werde. Nach dem Aufwachen habe sich der Beschuldigte gar keine Gedanken über die Uhrzeit gemacht, da er um spätestens 19.00 Uhr eingeschlafen sei und bis anhin bei solchen Schlafintervallen nach 1,5 bis 2 Stunden wieder aufgewacht sei. Auch bei einem etwas länger dauernden Schlaf habe der Berufungskläger annehmen dürfen, dass es 21.00 Uhr, vielleicht auch 21.30 Uhr oder 22.00 Uhr gewesen sei. Es habe aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es bereits Mitternacht gewesen sei. Es sei nicht widerlegbar, dass A.___ nach dem Aufwachen nicht auf die Uhr geschaut und daher nicht realisiert habe, dass es bei seiner Weiterfahrt schon nach Mitternacht war. Er habe aufgrund der geschilderten üblichen Schlafdauer von 1,5 bis 2 Stunden davon ausgehen dürfen, dass er zur Heimfahrt noch berechtigt gewesen sei. Allein der Vorwurf, der Beschuldigte hätte sich vor der Weiterfahrt konkret um die aktuelle Uhrzeit kümmern müssen, reiche nicht aus für ein fahrlässiges Handeln (Unterlassen) nach Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Fall, dass das angerufene Gericht trotzdem von einem fahrlässigen Handeln ausgehe, sei antragsgemäss zu prüfen, ob Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG anzuwenden sei. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage, ob es sich innerhalb der Fahrlässigkeit um einen besonders leichten Fall handle, gar nicht auseinandergesetzt. Das Vorliegen eines besonders leichten Falles sei zu bejahen, von einer Bestrafung sei daher abzusehen.

3.1 Wie dargelegt, trat die Wirkung des Ausweisentzuges bzw. das Fahrverbot mit der freiwilligen Rückgabe des Führerausweises ein (Art. 32 VZV). Wie dies vorliegend geschehen ist, wird dementsprechend die Zeit, während der der Ausweis (vorerst freiwillig) hinterlegt ist, auf die Entzugsdauer angerechnet (AS 111: Entzugsdauer gemäss Admas-Auszug: 13.7.2015 bis 12.8.2015). Der Entzug wurde dementsprechend rückwirkend auf den Tag der freiwilligen Abgabe (13.7.) angeordnet. Angesichts von Art. 32 VZV ist der freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10.9.2007 E. 2.3). Bei Art. 32 VZV handelt es sich um eine klar formulierte Gesetzesbestimmung, deren Kenntnis insbesondere bei Personen, welche bereits einmal einen Ausweisentzug hinzunehmen hatten, ohne weiteres vorausgesetzt werden darf und muss. Der Beschuldigte wurde denn auch mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (AS 11 ff.) explizit auf die Rechtsfolge der Ausweisabgabe hingewiesen. Er kann sich nicht damit exkulpieren, er habe diese Verfügung nicht gelesen. Dass der Beschuldigte von dieser Rechtsfolge (Fahrverbot ab Ausweis-Abgabe) Kenntnis hatte, steht vorliegend zweifelsohne fest: erstens ist der Gesetzestext klar und Rechtskenntnis kann vorausgesetzt werden, zweitens wurde dem Beschuldigten die Entzugsverfügung vom 28. Mai 2015 mit den entsprechenden Hinweisen zugestellt und drittens hatte der Beschuldigte mehrfache einschlägige Erfahrung mit Ausweisentzügen. Für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens besteht unter diesen Voraussetzungen kein Spielraum. Aufgrund der hier relevanten bundesgesetzlichen Bestimmungen durfte der Beschuldigte nach der freiwilligen früheren Abgabe das Führerausweises kein Motorfahrzeug mehr lenken.

3.2 Nach der Praxis des Kanton Basel-Landschaft wird den Betroffenen die Heimfahrt auf direktem Weg am gleichen Tag noch gestattet (vgl. Schreiben der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 12. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: «Kantonsintern gilt folgende Praxis betreffend letzte Fahrt: Nach Abgabe des Führerausweises bei der Post oder beim Polizeiposten wird die Heimfahrt am selben Tag und auf direktem Weg erlaubt. Eine Erstreckung auf den nächsten Tag wird ausgeschlossen», AS 30). Der Beschuldigte handelte aber selbst in Missachtung dieser an sich vom Bundesrecht abweichenden milderen kantonalen Praxis, indem er nach der Postaufgabe des Führerausweises unbestrittenermassen nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der damals in Läufelfingen/BL wohnhafte Beschuldigte zur Postaufgabe seines Führerausweises nicht einfach zur nächsten Poststelle, sondern nach Däniken und somit in einen anderen Kanton fuhr und dabei eine Strecke von ca. 16 km zurücklegte. Dieses Vorgehen dürfte nicht im Sinne der erwähnten kantonalen Praxis sein, welche die direkte Heimfahrt nach der Postaufgabe gleichentags noch gestattet. Diese Praxis gilt explizit höchstens kantonsintern. Schon daher ist fraglich, ob die Postaufgabe in einem anderen Kanton und direkte Rückfahrt nach Hause von dieser milderen Regelung überhaupt erfasst würde.

3.3 Grundsätzlich ist der Hinweis auf der Entzugsverfügung, wonach das Fahrverbot ab Einsendung beginnt, klar. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dem Beschuldigten sei die Ausnahmepraxis des Kantons Baselland bekannt gewesen, würde sich an der Rechtsfolge nichts ändern: Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, indem er sich nach der Postaufgabe des Führerausweises wieder ans Steuer setzte und nicht auf direktem Weg nach Hause, sondern in die Gegenrichtung nach Aarau fuhr. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte bereits Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es kann nicht einmal lediglich von Eventualvorsatz ausgegangen werden. Aufgrund der dargelegten Faktoren, gestützt auf welche beim Beschuldigten Rechtskenntnis zweifelsohne gegeben war, muss von direktem Vorsatz ausgegangen werden. Die Darlegungen der Verteidigung beziehen sich auf den Zeitraum nach begonnener Delinquenz und sind somit für die Schuldfrage nicht relevant. Es liegt weder ein Sachverhalts- noch ein Rechtsirrtum vor. Das Ermüden, Schlafen und wieder Aufwachen und nicht auf die Uhr Schauen wären allenfalls relevant, wenn sich dies auf dem direkten Heimweg abgespielt hätte, nicht aber, nachdem der Beschuldigte nach Aarau gefahren war, sich dort mit dem Sohn getroffen hatte und sich dann erst auf den Heimweg begeben wollte und dabei einen Müdigkeitseinbruch erlitt. Wie der Beschuldigte darauf kommt, man dürfe nach dem Einsenden des Ausweises noch bis 24 Uhr herumfahren, ist unerfindlich. Diese Aussage hat er vor der Vorinstanz denn auch bestritten. Anlass für eine Annahme, er dürfe trotz Einsendung des Führerausweises noch beliebig Auto fahren, hatte der Beschuldigte nicht, wie sich auch aus seinen Aussagen ergibt. Ein Verbotsirrtum fällt somit ausser Betracht.

Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil nicht klar fest, ob sie von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung ausging. Für die Annahme von Vorsatz spricht, dass sie im Dispositiv weder den Artikel 100 StGB noch eine fahrlässige Begehung aufführte, für die Annahme von Fahrlässigkeit spricht die Formulierung des motivierten Urteils («Vielmehr hat der Beschuldigte im Bewusstsein, dass er ab Mitternacht nicht mehr fahren durfte, gehandelt und dabei nicht die zumutbare Vorsicht walten lassen»). Es ist jedenfalls fraglich, ob ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung allenfalls gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde, so dass lediglich auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannt wird, obwohl an sich ein Vorsatzdelikt gegeben ist. Mit Sicherheit ist unter diesen Umständen aber der leichte Fall eines Fahrlässigkeitsdelikts nicht zu prüfen, da der Beschuldigte grundsätzlich ein Vorsatzdelikt begangen hat.

Es gibt noch eine weitere Unklarheit im Urteil der Vorinstanz: Sie geht auf Urteilsseite 8 davon aus, der Beschuldigte habe am 13. Juli 2015 noch bis um Mitternacht fahren dürfen, spricht ihn aber im Urteilsdispositiv schuldig bezüglich der Tatzeit 13./14. Juli 2015. Es handelt sich dabei aber weder um einen impliziten Freispruch noch kommt das Verschlechterungsverbot zum Tragen. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es im Übrigen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6).  

Der Beschuldigte ist wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung / Widerrufsverfahren

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm verweigert (US 9 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, sondern beantragte lediglich für den Fall eines Schuldspruchs, es sei von einem besonders leichten Fall auszugehen und von Strafe Umgang zu nehmen. Das Umgang-Nehmen von Strafe fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist denn auch angemessen, dies selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Sanktionenpakets (gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SVG droht ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch ihr Entscheid betreffend die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu sich die Verteidigung ebenfalls nicht geäussert hat. Im Weiteren sind auch die Widerrufsentscheide zu bestätigen, d.h. auf die Widerrufe der bedingt gewährten Strafvollzüge wird verzichtet.

2. Die A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis/Visp, vom 9. Juli 2014 (S1 14 292) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 105.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, vom 23. September 2014 (AK 010 13 1015/BSC) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30 gewährten bedingten Strafvollzüge werden demnach nicht widerrufen. A.___ wird stattdessen verwarnt.

V. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 betragen total CHF 560.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 100 SVG; Art. 32 VZV; Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 13./14. Juli 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

3.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 9. Juli 2014 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. A.___ wird verwarnt.

4.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 23. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. A.___ wird verwarnt.

5.    Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

6.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 560.00, zu bezahlen.

7.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                               Fröhlicher

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