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Solothurn Obergericht Strafkammer 13.06.2018 STBER.2017.54

13 juin 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·7,213 mots·~36 min·2

Résumé

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer,

Oberrichter Kamber   

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,     

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 3. März 2016 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 13. Dezember 2015, 05:50 Uhr, in Solothurn (Lagerhausstrasse, Parkplatz), zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 1'050.30 verurteilt. Ebenso wurde der mit Urteil vom 6. März 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe widerrufen.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2016 rechtzeitig Einsprache.

3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 24. Mai 2016 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (AS 1 ff.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fällte am 3. April 2017 folgendes Urteil:

« 1.  A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.

  2.  A.___ wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt.

3.  Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist zu widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.

4.  Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, um Ausrichtung einer Parteientschädigung, ist abgewiesen.

5.  Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

6.  Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘810.00, sind durch A.___ zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1‘610.00 betragen.»

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin Nicole Allemann, am 10. April 2017 innert Frist die Berufung anmelden (vgl. AS 85). Gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2017 ficht der Beschuldigte das gesamte erstinstanzliche Urteil an. Er verlangt einen Freispruch, einen Verzicht auf den Widerruf und die Kostenauflage zu Lasten des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 14. August 2017 auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 19. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist. Am 2. November 2017 ging die Berufungsbegründung zusammen mit der Honorarnote und den Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Der Vorhalt gemäss Strafbefehl, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), lautet wie folgt:

«1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:

  Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

Ort

Solothurn, Lagerhausstrasse, Parkplatz

Datum und Zeit

13. Dezember 2015, 05:50 Uhr

Fahrzeug

SO-[...],

Blutalkoholkonzentration

1,42 Promille

  2. (…)»

Der vorgeworfene Lebenssachverhalt ist mit dieser lediglich stichwortartigen Umschreibung denkbar knapp ausgefallen. Im zeitlicher Hinsicht ist der Vorwurf aber klar umgrenzt und das involvierte Fahrzeug wird mit den Angaben zum Fahrzeugtypus und zum Kontrollschild genau bezeichnet. Die eigentliche Tathandlung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), erschliesst sich aus der Überschrift und der zitierten Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Die örtlichen Angaben «[...], [...]» mit dem Zusatz «[...]» machen deutlich, dass dem Beschuldigten einzig und allein das Lenken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatzgelände vorgehalten wird. Das Fahren ausserhalb des Parkplatzes wird vom angeklagten Sachverhalt nicht abgedeckt. Damit sind die massgeblichen Sachverhaltselemente ausreichend konkretisiert. Weitere Erläuterungen zum Sachverhalt ergeben sich vorliegend zudem aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 2). Dem Beschuldigten war gestützt auf diese Informationen eine wirksame Verteidigung möglich. Mit der Vor-instanz (US 17 f.) ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt ist. Auch die Verteidigung rügt im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht mehr, es sei unklar, was dem Beschuldigten zur Last gelegt werde.

2. Beweismittel

Anlässlich einer polizeilichen Patrouillentätigkeit kontrollierten Pol B.___und Gfr C.___am 13. Dezember 2015 um 5:50 Uhr einen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO [...], der auf einem Parkfeld des Parkplatzes an der Lagerhausstrasse in Solothurn parkiert war (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2015, wie alle weiteren Akten der Staatsanwaltschaft nicht paginiert). Im Auto befanden sich im Zeitpunkt der Kontrolle auf der Fahrerseite der Beschuldigte und auf der Beifahrerseite D.___.

Um 6:09 Uhr nahmen die Polizisten beim Beschuldigten noch vor Ort mit einem Atemalkoholtestgerät eine Messung vor (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 13.12.2015), deren positives Ergebnis in der Folge im Bürgerspital Solothurn eine Blutentnahme sowie ärztliche Untersuchung des Beschuldigten nach sich zog. Zudem wurde der Beschuldigte polizeilich befragt (vgl. Befragung wegen Verdacht des FiaZ).

Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) legte am 16. Dezember 2015 gestützt auf das Probematerial (Blut-Asservat) die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vor (zur Verwertbarkeit dieses Beweismittels vgl. nachfolgende Ziff. II.5.1).

Als weitere Beweiserhebungen wurden im Untersuchungsverfahren D.___ als Auskunftsperson (polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte (AS 40 - 43) sowie Pol B.___ (AS 21 - 25), Gfr C.___ (AS 26 - 30), D.___ (AS 31 - 35) und E.___(AS 36 - 39) als Zeugen befragt. Die Aussagen der Befragten werden im Urteil der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (vgl. US 7 - 11). Darauf kann verwiesen werden. Sofern die Aussagen für die Beweiswürdigung von Relevanz sind, wird darauf nachfolgend unter Ziff. II.4 und 5 näher eingegangen.

Ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung wurde ein Tondokument zu den Akten genommen, welches der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 13. Dezember 2015 mit seinem Handy aufgenommen hatte (AS 44).

3. Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem schwarzen PW (Kontrollschild SO-[...]) am Abend des 12. Dezember 2015 zur Wohnung seines Freundes E.___ in der Nähe des Baumarkt-Geschäftes Jumbo in der Stadt Solothurn fuhr, um Letzteren dort abzuholen. In der Folge fuhren sie zusammen zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse in Solothurn, wo das Auto des Beschuldigten parkiert wurde. Gemeinsam besuchten sie hierauf die Billardbar und anschliessend eine Diskoveranstaltung im Palais Besenval in der Stadt Solothurn. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Ausgang auch mehrere alkoholische Getränke konsumierte. Der Beschuldigte, D.___, mit welcher er an jenem Abend Bekanntschaft schloss, sowie (mit einer gewissen zeitlichen Distanz) auch sein Freund E.___ sowie eine weitere Kollegin verliessen am 13. Dezember 2015 in den frühen Morgenstunden die Disko-Lokalität und gelangten zu Fuss zum besagten Parkplatz.

4. Sachverhaltselement der Fahrt

Im Zentrum steht die strittige Frage, ob der Beschuldigte seinen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO-[...] am 13. Dezember 2015 um 05:50 Uhr, d.h. nachdem er zu Fuss zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse in Solothurn zurückgekehrt war, gefahren hat.

4.1 Der Beschuldigte bestreitet dieses Sachverhaltselement vehement. Er habe sein Fahrzeug nicht aus dem Parkfeld herausgefahren und auch nie die Zündung aktiviert (vgl. hierzu die Strafanzeige, die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragung wegen Verdachts des FiaZ, sowie die vom Beschuldigten mit dem Handy aufgezeichnete Gesprächssequenz anlässlich der polizeilichen Kontrolle, AS 44).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hierzu aus, sein Kollege (E.___) habe vorgeschlagen, das Auto stehen zu lassen, so dass er «1 – 2» habe trinken können. Ebenso habe sein Freund angeboten, dass er (der Beschuldigte) bei ihm übernachten könne, womit er einverstanden gewesen sei. Im Palais Besenval habe E.___ eine Kollegin gesehen, durch welche er dann D.___ kennengelernt habe. Als sie zusammen nach draussen gegangen seien, hätten die beiden Frauen ein Taxi nehmen wollen. Sie (E.___ und der Beschuldigte) hätten ihnen gesagt, dass sie sowieso beim [West]Bahnhof vorbeigehen würden und dass die beiden Frauen ja gleich dort ein Taxi bestellen könnten. So seien sie gemeinsam losgelaufen Richtung Bahnhof. Er und Frau D.___ hätten einen kleinen Vorsprung von ein paar Metern gehabt und er habe vorgeschlagen, schnell im Auto zu warten, bis die anderen kämen. Er sei alleine voraus gelaufen, Frau D.___ etwas hinter ihm, sie habe nicht so schnell laufen wollen und er habe nicht mehr warten wollen, da es kalt und windig und er müde gewesen sei. Er sei ins Auto gegangen, weil es kalt gewesen sei. Hierauf sei Frau D.___ eingestiegen und ein, zwei Minuten später sei bereits die Polizei beim Fenster gewesen. Er habe dem Polizisten C.___ klar und deutlich gesagt, etwas getrunken zu haben, aber nicht mit dem Auto gefahren zu sein. Er sei sowieso noch auf Bewährung gewesen. Er hätte diesen Fehler sicherlich nicht nochmals gemacht. Er habe die Polizisten mehrfach (mind. 4 - 5 Mal) aufgefordert, den Motor anzufassen, was von diesen aber abgelehnt worden sei. Er sei auch ausgestiegen, habe die Motorhaube geöffnet und der Motor sei kalt gewesen. Dies sei der Beweis, dass das Auto nicht gefahren sei (AS 41 - 43).

4.2 Es ist unbestritten, dass E.___ erst beim Parkplatz eintraf, als die polizeiliche Kontrolle bereits im Gang war. Zur entscheidenden Frage, ob unmittelbar vor dieser Kontrolle der Beschuldigte seinen PW bereits auf dem Parkplatzgelände in Bewegung gesetzt hatte, konnte er demnach keine eigenen Wahrnehmungen schildern.

4.3 Aus der von Gfr C.___ verfassten Strafanzeige geht hervor, dass die Polizisten während ihrer Patrouillenfahrt am 13. Dezember 2015 frühmorgens einen Personenwagen mit laufendem Motor und eingeschaltetem Abblendlicht auf dem Parkplatz in der dortigen Parkplatzwendung (ausserhalb der Parkfelder) gesichtet haben.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sowohl Gfr C.___ als auch Pol B.___ als Zeugen befragt. B.___, der das Patrouillenfahrzeug am 13. Dezember 2015 gelenkt hatte, bestätigte unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB die Angaben in der Strafanzeige (vgl. AS 23: «Dort sahen wir einen PW mit laufendem Motor, der auf dem Parkplatz ausserhalb der Parkfelder stand»). Ebenso schilderte einen spezifischen optischen Eindruck: «Es war relativ kalt und man sah, dass aus dem Auspuff Dampf herauskam und der PW somit lief». Gfr C.___ gab als Zeuge ebenfalls zu Protokoll, dass er das Fahrzeug mit laufendem Motor («es dampfte ja») und ausserhalb eines Parkfeldes wahrgenommen habe.

Diese Beobachtungen beider Polizisten in Bezug auf diese erste Phase des Tatgeschehens sind glaubhaft, konstant und detailliert. Der Beschuldigte stellt sie denn auch nicht grundsätzlich in Abrede, macht aber geltend, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um sein eigenes gehandelt habe. Es ist deshalb nachfolgend die Frage einer möglichen Verwechslung näher zu prüfen.

4.4 Die beiden Polizisten hatten nach Sichtung des Fahrzeuges bereits die Einfahrt in den Parkplatz verpasst. Sie gelangten in der Folge via Poststrasse und Westringstrasse erneut auf die Lagerhausstrasse und befuhren dann den Parkplatz. Es ist unbestritten, dass die beiden Polizisten das Fahrzeug während ihrer Fahrt um den Gebäudekomplex nicht mehr im Blickwinkel hatten und sich das später kontrollierte Fahrzeug, in welchem der Beschuldigte angetroffen wurde, an einem anderen Standort, nämlich auf einem Parkfeld, befand (vgl. hierzu die fotografische Übersichtsaufnahme im Anhang zur Strafanzeige mit dem eingezeichneten zweiten Standort).

Beide Polizisten waren sich im Rahmen der Zeugenbefragung vor erster Instanz in Bezug auf die Identifikation des Fahrzeuges sicher. Dies ist aus folgenden Gründen plausibel: Zwischen der ersten und der zweiten Sichtung legten die Polizisten nur eine kurze Wegstrecke zurück, wobei sie nach den glaubhaften Aussagen der Polizisten «zügig» unterwegs gewesen seien und (frühmorgens an einem Sonntag) kein Verkehr geherrscht habe. Die Fahrt nahm aufgrund dieser Rahmenbedingungen nur wenige Sekunden in Anspruch (gemäss den Schätzungen von Gfr C.___ ca. 20 – 30 Sekunden). Dass sich die Polizisten während dieser Zeitspanne das Fahrzeug merken und anschliessend wieder identifizieren konnten, ist plausibel. Wenn die Verteidigung dieser Identifikation die nächtliche Dunkelheit entgegenhält, so vermag dies nicht zu überzeugen. Denn sowohl beim Patrouillenfahrzeug der Polizei als auch beim Fahrzeug auf der Parkplatzwendung waren gemäss den Polizisten die Lichter aktiviert und aufgrund dieser Lichtquellen war es der Polizei möglich, die wesentlichen Merkmale zur Bestimmung des Fahrzeuges zu erkennen. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die beiden Polizisten bei der ersten Sichtung des Fahrzeuges nicht sehen konnten, ob sich der Beschuldigte am Steuer befand (vgl. deren Zeugenaussagen vor erster Instanz: AS 24 und Z. 169 AS 30). Auch dies spricht – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) – nicht gegen eine Identifikation des Fahrzeuges, zumal es ungleich schwerer ist, eine Person als ein Fahrzeug zu identifizieren.

Eine (theoretisch mögliche) Verwechslung des Fahrzeuges ist aber nicht nur aufgrund der klaren und glaubhaften Zeugenaussagen der Polizisten, sondern auch aufgrund der weiteren Umstände zu verneinen: Es handelt sich vorliegend um einen kleinen, überschaubaren Parkplatz, auf welchem nur wenige Parkfelder zur Verfügung stehen (vgl. hierzu wiederum die fotografische Übersichtsaufnahme). Gemäss den Angaben des Zeugen C.___ befanden sich im Zeitpunkt der Polizeikontrolle schätzungsweise 5 bis 10 weitere Fahrzeuge auf dem Parkplatz (Z. 107 f. AS 29). Dass an einem Sonntag, morgens um 5:50 Uhr, ein Fahrzeug mit demselben oder sehr ähnlichen Erscheinungsbild das Parkfeld verlassen hätte und dann - von den Polizisten unbemerkt - auf die Strasse gelangt wäre, der Beschuldigte jedoch über die ganze Zeit in seinem Auto verblieben wäre, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen. Nicht nur die Polizisten nahmen auf dem Parkplatz zur besagten Zeit keine Personen wahr, sondern auch der Beschuldigte und seine Beifahrerin brachten im Verfahren nie vor, sie hätten weitere Personen auf dem Parkplatzgelände oder gar die Wegfahrt eines anderen Autos wahrgenommen.

4.5 Hinzu kommt, dass auch die Beobachtungen der Polizisten, welche sich auf das bereits im Parkfeld positionierte Fahrzeug beziehen, den Beschuldigten erheblich belasten. Gemäss der Strafanzeige sei das Abblendlicht des Fahrzeuges bis zur Kontrolle eingeschaltet gewesen. Ebenso sei das Fenster der Fahrertüre schon geöffnet gewesen. Diese Feststellungen bestätigte Gfr C.___ als Zeuge vor erster Instanz (Z. 60 ff. AS 28; Z. 129 f. AS 29): Das Abblendlicht habe immer noch gebrannt, als das Fahrzeug bereits in einer Parklücke, ca. 10 - 15 Meter vom (ersten) Standort entfernt, festgestellt worden sei; dieses sei erst ausgegangen, als sie zum Fahrzeug gegangen seien (ebenso der Zeuge B.___: vgl. Z. 118 AS 24). Zudem sei die (elektrisch betriebene) Fensterscheibe auf der Fahrerseite, zu welcher er herangelaufen sei, geöffnet gewesen. Beides bedingte zwingend eine vorgängige Betätigung der Autozündung. Für die Annahme, dass die Polizisten diese Sachverhaltselemente zu Lasten des Beschuldigten erfunden und dann unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB noch bestätigt hätten, liegen keine Hinweise vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte wurde – auch dies lässt sich der Strafanzeige entnehmen – mit diesen Feststellungen (geöffnetes Fenster, aktiviertes Abblendlicht) im Rahmen der Kontrolle konfrontiert, ohne dass er dies zu erklären vermochte.

Aktenkundig ist zudem, dass die Polizisten anlässlich ihrer Kontrolle am 13. Dezember 2015 trotz einer Aussentemperatur von 1 Grad Celsius noch einen lauwarmen Auspuff feststellen konnten. Mit dieser Erkenntnis wurde die Beifahrerin D.___ konfrontiert (vgl. Frage 5, Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und beide Polizisten griffen diesen Sachverhaltsaspekt vor erster Instanz von sich aus auf und bestätigten als Zeugen, dass Pol B.___ noch am Tatort den Auspuff einer Überprüfung unterzogen habe und dieser noch (hand)warm gewesen sei (vgl. Z. 119 AS 24; Z. 100 f. AS 29). Auch dies ist glaubhaft und widerlegt die Behauptung des Beschuldigten, wonach er im Auto einfach nur gewartet und selbst die Zündung nicht aktiviert habe. Nebenbei sei bemerkt, dass sein Auto bereits seit mehreren Stunden auf dem Parkplatz der Kälte ausgesetzt gewesen war und ihm deshalb gar keine Wärme bieten konnte. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, sich aufzuwärmen, hätte er im Auto zu Heizzwecken den Motor anschalten (und schon gar nicht die Fensterscheibe öffnen) müssen, was er aber ebenfalls stets kategorisch bestritt. Mit der Behauptung, nur im Auto gewartet zu haben, setzte er sich auch in Widerspruch zu den tatnächsten Aussagen seiner Beifahrerin D.___. Auf die Frage, weshalb der Zündschlüssel im Rahmen der Kontrolle bei ihr als Beifahrerin gewesen sei, gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Beschuldigte habe «den Schlüssel sofort aus dem Zündschloss rausgenommen», als er die Polizei hinter sich gesehen habe (Einvernahme als Auskunftsperson vom 26.12.2015, Antwort auf Frage 4). Vor der Vor­instanz nahm D.___ von dieser Aussage wieder Abstand und blieb vage (vgl. AS 34: «Ich kann nicht mehr sagen, dass er mir den Schlüssel gab, er war, glaube ich, die ganze Zeit schon auf meinem Sitz»). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten, den sie an jenem Abend kennengelernt und zu dem sie ein kollegiales und ungetrübtes Verhältnis hatte, zu Unrecht mit dieser Aussage hätte belasten sollen.

Der Beschuldigte brachte mehrmals im Verfahren vor, dass er die beiden Polizisten auf dem Parkplatz erfolglos dazu aufgefordert habe, die Wärme seines Fahrzeugmotors zu kontrollieren. Als Einziger bestätigte E.___, der Freund des Beschuldigten, diese Angabe (Z. 65 ff. AS 38). Der Zeuge Gfr C.___ hingegen verneinte eine solche Aufforderung ausdrücklich (Z. 146 AS 30) und weder die Beifahrerin des Beschuldigten (Z. 142 AS 34) noch Pol B.___ (Z. 149 f. AS 25) konnten sich daran erinnern. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht vertieft abgeklärt werden. Es steht aufgrund der vorgenannten Ausführungen zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Dezembers 2015 sein Fahrzeug in Betrieb und Bewegung gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte aus einer allenfalls unterbliebenen Überprüfung des Motors nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.6 Es ist – vor Prüfung der Angetrunkenheit (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer II.5.) – beweismässig folgendes Zwischenergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte bestieg frühmorgens am 13. Dezember 2015 nach dem Besuch der Billardbar und des Palais Besenval sein auf einem Parkfeld auf dem Parkplatz an der Lagerhausstrasse abgestelltes Fahrzeug, setzte den Motor in Gang und fuhr bis zur Parkplatzwendung. An dieser Stelle wurde das Fahrzeug erstmals von Pol B.___ und Gfr C.___, welche mit ihrem polizeilichen Patrouillenfahrzeug den Parkplatz passierten, gesichtet. Die Konfrontation mit dem polizeilichen Patrouillenfahrzeug bewog den Beschuldigten dazu, sein Fahrzeug erneut auf einem Parkfeld zu positionieren statt von der Parkplatzwendung auf die Strasse zu fahren. Als die Polizisten (nach ihrer Fahrt um den Gebäudekomplex) auf den Parkplatz gelangten, hatte der Beschuldigte sein Fahrzeug bereits zum Parkfeld gelenkt, seinen beabsichtigten Standortwechsel demnach schon vollzogen. Als der Beschuldigte die sich nahenden Polizisten bemerkte, schaltete er die Abblendlichter aus, zog sofort den Schlüssel aus dem Zündschloss und übergab diesen seiner Beifahrerin D.___, um den Eindruck zu erwecken, er habe sein Auto an jenem Morgen nie in Betrieb gesetzt.

5. Angetrunkenheit

Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob der Beschuldigte sein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Es sind hierzu die nachfolgenden Beweismittel und Indizien zu würdigen.

5.1 Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern

Das IRM Bern untersuchte die Blutprobe, welche dem Beschuldigten am 13. Dezember 2015 um 6:26 Uhr im Bürgerspital Solothurn entnommen worden war, und legte eine forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vor.

Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in die körperliche Integrität und damit in die Grundrechte des Betroffenen eingreift und der Beweissicherung dient. Sie ist demnach als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO zu qualifizieren. Zur Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befugt, die Polizei hingegen nach Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO).

Im zu beurteilenden Fall lag keine schriftliche Einzelverfügung, d.h. keine individuell-konkrete Anordnung der Staatsanwaltschaft vor. Im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» ist in der Rubrik «Rechtsgrundlagen» vermerkt, die Kantonspolizei Solothurn sei gestützt auf die Weisung vom 15. September 2010 des Oberstaatsanwaltes generell dazu ermächtigt, Blut- und Urinproben anzuordnen. Eine solche generelle Anordnung ist jedoch mit den Vorgaben der StPO unvereinbar. Sie untergräbt das Prinzip, wonach der Staatsanwaltschaft im konkreten Einzelfall die Prüfung und (etwaige) Anordnung einer Zwangsmassnahme obliegt und führt letztlich dazu, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft faktisch auf die Polizei übertragen wird. Die Zuständigkeit zur Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist abschliessend bundesrechtlich geregelt und hat zwingenden Charakter. Mit Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 hielt das Bundesgericht fest, für eine kantonale Bestimmung (in casu ging es um die kantonale Einführungsgesetzgebung zur StPO), welche die Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei übertrage, bestehe kein Raum (E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die generelle Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig ist, was in der Folge auch vom Oberstaatsanwalt anerkannt wurde. Die entsprechende Ziffer III der Weisung zu den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde am 18. Januar 2017 gestützt auf das Urteil 6B_532/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 per sofort widerrufen und die Polizei verpflichtet, für Blut- bzw. Urinproben eine individuelle Anordnung der Staatsanwaltschaft (Pikett) einzuholen, sofern keine unterschriftlich bestätigte Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist keine schriftliche Einverständniserklärung des Beschuldigten aktenkundig und eine solche wäre im Übrigen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht ausreichend: Gemäss BGE 143 IV 313 muss die Blutentnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn der Betroffene in diese einwilligt (Regeste und E. 5.2). Eine Einwilligung des Betroffenen vermag somit die schriftliche staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht wirksam zu ersetzen. Der Oberstaatsanwalt hat auch auf diesen Entscheid reagiert und angeordnet, die Polizei habe künftig für Blut- bzw. Urinproben auch dann eine Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuholen, wenn eine Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliege.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Blutentnahme zwingend einer schriftlichen Einzelfallanordnung des Staatsanwaltes bedurft hätte (Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO). Eine solche fehlt jedoch im vorliegenden Fall. Die Blutentnahme wurde von der unzuständigen Behörde (= Polizei) angeordnet. Der Frage, wer für die Anordnung einer Blutentnahme zuständig ist und in welcher Form eine solche zu ergehen hat, kommt im Strafprozessrecht eine massgebende Bedeutung zu. Aufgrund der Eingriffsintensität dieser Massnahme ist die Zuständigkeitsregelung nicht als blosse Ordnungsvorschrift, sondern als Gültigkeitsvorschrift einzustufen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 12.1.2017, BK 16 470 publiziert in: CAN 3/2017, Nr. 61 S. 182 ff.). Für Beweise, die – wie vorliegend – unter Verletzung der Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, gilt ein relatives Verwertungsverbot. Sie dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO in der Regel nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Der zur Anklage gebrachte Straftatbestand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), der ein Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, fällt nicht unter den Begriff der schweren Straftat.

Die nicht rechtmässig angeordnete Blutprobe sowie die daraus gewonnenen Analyseergebnisse des IRM Bern dürfen demzufolge nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Der Bericht des IRM Bern vom16. Dezember 2015 mit der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung ist in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

5.2 Atemalkoholprobe

Der Beschuldigte wurde am 13. Dezember 2015 um 6:09 Uhr einer Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert von 1,04 Promille ergab (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit sowie Strafanzeige vom 13.12.2015). Eine solche kann jederzeit (d.h. ohne konkreten Anlass) angeordnet werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Auf Verordnungsstufe (SKV) sind die Einzelheiten geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 4 SKV (= in der zur Tatzeit geltenden Fassung) müssen bei Atemalkoholproben jeweils zwei Messungen durchgeführt werden, die nicht mehr als 0,10 Promille voneinander abweichen dürfen. Dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe wurde vorliegend nicht Rechnung getragen. Da der ermittelte Promillewert ausserhalb des Spektrums lag, der vom Beschuldigten unterschriftlich anerkannt werden konnte, wurde auf eine zweite Messung verzichtet und in der Folge eine –  nicht verwertbare (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. II.5.1) - Blutuntersuchung angeordnet. Das Erfordernis, zwei Messungen durchzuführen, soll die Verlässlichkeit der Messung gewährleisten und dient dem Schutz des Betroffenen. Wenn – wie vorliegend – bloss ein einmaliger Atemlufttest erfolgt, so kann der ermittelte Wert nicht als nachgewiesen betrachtet werden. Den Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, das Resultat einer einmaligen Atemalkoholprobe im Kontext der übrigen Beweismittel als Indiz zu werten (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2008 vom 6.3.2009 E. 3.6).

5.3 Nebst Testergebnissen kommen als weitere Beweismittel die Beobachtungen der Polizei, die Angaben von Drittpersonen (insbesondere der Polizei und des Arztes) über den Konsum oder über den Zustand des Lenkers bei seiner Fahrt oder Anhaltung sowie die Angaben des Betroffenen selbst zu seinem Alkoholkonsum in Betracht (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 15). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zudem werden in Art. 55 Abs. 4 Satz 2 SVG andere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten (Philippe Weissenberger: SVG-Kommentar, Art. 55 SVG N 16).

5.3.1 Anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Bürgerspital, die eine halbe Stunde nach der Anhaltung erfolgte, wurden beim Beschuldigten gerötete Augenbindehäute festgestellt. Die weiteren Untersuchungsbefunde fielen demgegenüber entlastend aus. So wurde dem Beschuldigten ein klares Bewusstsein bei erhaltener zeitlicher und örtlicher Orientierung sowie ein sicherer Strichgang attestiert. Ebenso absolvierte er den «Finger-Nase-Versuch» problemlos. Die sprachliche Ausdrucksweise, das allgemeine Verhalten, die Stimmung sowie die allgemeine Symptomatik erwiesen sich nach der ärztlichen Einschätzung als unauffällig. In ihrer abschliessenden Einschätzung kam die Ärztin zum Schluss, der Beeinträchtigungsgrad sei «nicht merkbar».

5.3.2 Die Beobachtungen von Pol B.___ anlässlich der vorgenommenen Kontrolle sind auf der Rückseite des Polizeiprotokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vermerkt: Beim Beschuldigten seien mittlere Pupillen (3 – 7 mm) festgestellt worden und dieser habe während der polizeilichen Kontrolle ein unbeherrschtes, aggressives und provokatives Verhalten an den Tag gelegt. Das beschriebene Verhalten spricht dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt unter einem bereits erheblichen Einfluss von Alkohol stand. Es ist hinlänglich bekannt, dass der Alkoholkonsum eine enthemmende Wirkung entfalten kann. Der Alkoholkonsum im Vorfeld der Fahrt wird denn auch vom Beschuldigten im Grundsatz gar nicht bestritten (vgl. nachfolgende Ziff. II.5.3.5). Das genaue Ausmass der Alkoholisierung lässt sich gestützt auf diese Angaben jedoch nicht näher eingrenzen. Gleiches gilt in Bezug auf den von Pol B.___ anlässlich der Kontrolle festgestellten Alkoholgeruch beim Beschuldigten. Auch diese Angabe stützt den Vorhalt, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist, ohne dass sich daraus ein genauerer Wert ableiten liesse.

5.3.3 Die Beifahrerin D.___ gab anlässlich der Befragung vom 26. Dezember 2015 zu Protokoll (Antwort auf Frage 9), sie habe gewusst, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Sie habe nie die Absicht gehabt, sich von ihm nach Hause fahren zu lassen.

5.3.4 Der Freund des Beschuldigten, E.___, machte vor erster Instanz zum Alkoholkonsum bloss sehr vage Angaben («Wir verweilten dann ein bisschen mit ihnen [= den beiden Frauen] und tranken etwas», Z. 59 f. AS 38).

5.3.5 Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll, er habe sich in den letzten Stunden vor der Anhaltung in Solothurn in einer Disco bzw. einer Bar aufgehalten und 0,5 Liter Bier sowie ein Wodka-Redbull konsumiert, wobei der Beschuldigte als Trinkbeginn den 12. Dezember 2015 um 20:00 Uhr und als Trinkende den 13. Dezember 2015 um 3:30 Uhr nannte. Vor erster Instanz führte er aus, er habe an jenem Abend (bzw. in jener Nacht) 1 – 2 Biere, dann im Verlauf des Abends noch Wodka und Whisky getrunken. Er wisse es aber nicht mehr genau (AS 43).

Zugleich bestritt der Beschuldigte von Anfang an äusserst vehement (vgl. hierzu auch die Tonaufnahme in den Akten) und trotz der ihm vorgehaltenen polizeilichen Erkenntnisse stets, am 13. Dezember 2015 sein Fahrzeug gefahren zu haben. Diese Bestreitung steht einzig und allein im Zusammenhang mit dem vorgängigen Alkoholkonsum, was sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst erschliesst: Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 führte er aus, ihm sei bewusst gewesen, dass ihm das Fahren des Motorfahrzeuges in seinem (damaligen) Zustand nicht erlaubt gewesen sei. Er habe zudem niemanden unnötig gefährden wollen. Er habe schliesslich gewusst, was er an diesem Abend alles konsumiert habe. Vor erster Instanz führte er aus, er sei sowieso noch auf Bewährung gewesen (vgl. hierzu die beigezogenen Vorakten: Strafbefehl vom 6.3.2014, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Fahrens im fahrunfähigem Zustand, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille, begangen am 3.12.2013). Er hätte – so der Beschuldigte – diesen Fehler sicherlich nicht nochmals gemacht (Z. 83 ff. AS 42). Damit gestand der Beschuldigte ein, dass der von ihm in jener Nacht konsumierte Alkohol ein gesetzeskonformes Führen des Motorfahrzeuges ausschloss. Bezeichnenderweise widersetzte er sich denn auch anfänglich dem Atemlufttest (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016).

5.4 In einer Gesamtschau fällt Folgendes auf: Es war der Beschuldigte selbst, der aufgrund des konsumierten Alkohols von einer eigenen Verfassung ausging, in welcher ihm das Fahren des Motorfahrzeuges «nicht erlaubt» gewesen sei. Er sprach sich damit selber die Fahrfähigkeit ab. Auch die Beobachtungen der Polizei (aggressives, unbeherrschtes und provokatives Verhalten des Beschuldigten, Alkoholgeruch des Beschuldigten anlässlich der Kontrolle) sprechen dafür, dass der Beschuldigte unter einem nicht mehr bloss geringfügigen Einfluss von Alkohol stand. Im Weiteren lag das Ergebnis des bloss einmal durchgeführten Atemlufttests mit 1,04 Promille deutlich über dem vom Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwert von 0,5 Promille (hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. III.5.). Auch dies muss zusammen mit den weiteren Beweismitteln als Indiz mitberücksichtigt werden. All diese Elemente lassen keine Zweifel, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt am 13. Dezember 2015 auf dem Parkplatz wegen des Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügte, um sein Fahrzeug sicher zu führen.

Der Nachweis, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille aufwies, kann hingegen nicht erbracht werden. Es fehlt eine verwertbare Blutprobe und das Resultat des bloss einmal durchgeführten Atemlufttests von 1,04 Promille kann den Beweis einer qualifizierten Angetrunkenheit (= ab 0,8 Promille, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.5) nicht erbringen. Dieser Wert ist nur, aber immerhin, als Indiz zu werten. Auch die weiteren Beweismittel lassen den Schluss nicht zu, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt einen BAK-Wert von mind. 0,8 Promille aufgewiesen. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» kann lediglich zum Beweisergebnis erhoben werden, dass der Beschuldigte während der fraglichen Fahrt auf dem Parkplatz eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufgewiesen hat.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

2. Das Führen eines Motorfahrzeugs besteht darin, es im öffentlichen Verkehr (bzw. auf einer öffentlichen Strasse) zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken. Erforderlich ist, dass die technischen Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise betätigt werden, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewohnenden erhöhten Gefahren entstehen können (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 6 mit Hinweis auf BGE 111 IV 92 E. 2d S. 96, vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 28.10.2015 1C_171/2015).

Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte sein Fahrzeug am 13. Dezember 2015 aus dem Parkfeld heraus manövriert, ist mit diesem bis zur Parkplatzwendung gefahren und hat es dann – als Reaktion auf das polizeiliche Patrouillenfahrzeug – erneut auf einem Parkfeld parkiert. Damit hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein Fahrzeug zweifellos im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG geführt.

3. Mit Blick auf den Geltungsbereich des SVG (vgl. Art. 1 SVG) hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bzw. auf einer öffentlichen Strasse zu bedienen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV), d.h. Verkehrsflächen, die jedermann benützen kann, auch wenn diese nicht allen Kategorien von Benützern offenstehen (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 1 SVG N 6 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Massgebend ist, ob die besagte Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt und abhängig davon ist, ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum steht (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 1 SVG N 7). Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Grundsätze eine öffentliche Strasse und damit die Anwendbarkeit des SVG im Zusammenhang mit einem Parkplatz eines Einkaufzentrums ausdrücklich bejaht (vgl. BGE 100 IV 59 E. 1 sowie der entsprechende Hinweis im SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger, Art. 1 SVG N 9).

Vorliegend ist auch dieses Kriterium erfüllt, da der Parkplatz an der […] einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stand.

4. Die Widerhandlungen gegen Art. 91 SVG sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Tat ist bereits vollendet, wenn der Täter in nicht fahrfähigem Zustand eine Fahrt – sei sie auch nur denkbar kurz – auf einer öffentlichen Strasse unternimmt; einer konkreten Verkehrsgefährdung, einer Verkehrsregelverletzung oder gar eines Unfalls bedarf es nicht (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 3).

5. Die Bestimmung von Art. 91 SVG differenziert zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. a) und der qualifizierten Angetrunkenheit (Abs. 2 lit. a). Die Konkretisierung des gesetzlichen Terminus «angetrunkener Zustand» wird auf Verordnungsstufe geregelt. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in Art. 55 Abs. 6 SVG («Feststellung der Fahrunfähigkeit»). Die Bundesversammlung hatte in Art. 1 der Verordnung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr – die neue Verordnung, vgl. SR 741.13, trat auf den 1.10.2016 in Kraft und findet vorliegend keine Anwendung – die Grenzwerte wie folgt festgelegt:

-       Ab 0,5 Promille bis 0,79 Promille: einfache Angetrunkenheit

-       Ab 0,8 Promille: qualifizierte Angetrunkenheit.

Gestützt auf das Beweisergebnis steht lediglich fest, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt eine Blutalkohohlkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufwies, so dass der Fall rechtlich unter die einfache Angetrunkenheit zu subsumieren ist. Für einen Wert der zweiten Angetrunkenheitsstufe (also ab 0,8 Promille) bleiben demgegenüber unüberwindbare Zweifel. Es sind damit alle objektiven Tatbestands-elemente von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

Der Beschuldigte wusste um die von ihm am Abend bzw. in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2015 konsumierten alkoholischen Getränke und deren Wirkung, die ihm eine Fahrt – in seinen eigenen Worten – nicht mehr erlaubten. Dennoch trat er die Fahrt an. Offenbleiben kann in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Beschuldigte das Fahrzeug ursprünglich auf dem Parkplatz stehen lassen wollte. Sollte ein solcher Plan (wenn überhaupt) bestanden haben, dann wurde dieser schliesslich nach dem Besuch der Diskolokalität wieder verworfen: Der Beschuldigte bestieg sein Auto und setzte dieses im Wissen um die eigene Angetrunkenheit und der dadurch verursachten merklichen Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit in Bewegung. Darin liegt eine vorsätzliche Tatbegehung.

Damit ist der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG auch subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Der Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft. Es handelt sich um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 StGB.

2. Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt, dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.

3. Dem Beschuldigten ist eine vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Gleichwohl wiegt das Tatverschulden im Vergleich mit anderen unter Art. 91 Abs.1 lit. a SVG zu subsumierenden Fallkonstellationen noch leicht. Der Beschuldigte befuhr an jenem Morgen in angetrunkenem Zustand ausschliesslich das Parkplatzgelände und gelangte nicht auf die Strasse. Es hatte zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen auf dem Parkplatz, so dass sich eine Gefährdung von Dritten nicht konkretisierte. Die Fahrt war denkbar kurz, wenn auch relativierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus Einsicht die Fahrt beendete und sein Fahrzeug (erneut) parkierte, sondern es die äusseren Umstände waren (Konfrontation mit der Polizeipatrouille), welche den Beschuldigten zu diesem Schritt bewogen. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er auf den Gebrauch seines Fahrzeuges verzichtet hätte und sich stattdessen mit einem Taxi hätte chauffieren lassen oder den Weg zu seinem Freund zu Fuss angetreten wäre.

4. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der nun 29-jährige Lenker bereits einschlägig vorbestraft ist. Mit Strafbefehl vom 6. März 2014 wurde der Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifiziertere Blutalkoholkonzentration) verurteilt (vgl. Vorakten und Strafregisterauszug). Diese Widerhandlung gegen das SVG wurde mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von CHF 600.00 sanktioniert und zog zudem administrativrechtlich einen dreimonatigen Entzug des Führerscheins nach sich (vgl. Auszug aus dem ADMAS-Register). Trotz dieses Sanktionenpakets ist der Beschuldigte im selben Bereich (wenn auch nur wegen einer Übertretung) deliktisch wiederum in Erscheinung getreten. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen.

5. Über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Gemäss den eingereichten Unterlagen ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und bezieht ein Taggeld, das monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 3'000.00 ausmacht. Er verfügt über kein Vermögen. Monatlich bezahlt er Kreditschulden im Umfang von CHF 460.00 ab (vgl. hierzu den eingereichten Kreditvertrag). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1989 ist ledig und hat keine Kinder. Es liegen keine Unterhalts- und Unterstützungspflichten für Drittpersonen vor.

6. Unter Berücksichtigung des noch leichten Tatverschuldens sowie der angespannten finanziellen Verhältnisse ist die Busse auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 4 Tage. Diese Sanktion erscheint auch im Hinblick auf das gesamte Sanktionenpaket – der Beschuldigte wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG mit einem Führerausweisentzug rechnen müssen – angemessen.

7. Der mit Urteils vom 6. März 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte hat sich einer Übertretung (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gemacht. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen, welches gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB für einen Widerruf erforderlich wäre, liegt nicht vor.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen insgesamt CHF 1'810.00 aus.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In Anwendung dieser Bestimmung sind jene Kosten, die für die unrechtmässige Blutprobe sowie für den nicht verwertbaren Bericht des IRM Bern zur Alkoholbestimmung angefallen sind (vgl. Rechnung Solothurner Spitäler AG für die Blutentnahme von CHF 200.00, Rechnung IRM Bern für die Alkoholanalyse von CHF 300.30), total CHF 500.30, vom Staat zu tragen.

Alle übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 1'309.70) sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2 Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Pateientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Mit diesem Antrag drang er zwar nicht durch, gleichwohl konnte er mit seiner Berufung einen beachtlichen Teilerfolg verbuchen: Er wird nicht wegen eines Vergehens, sondern nur wegen des Übertretungstatbestandes nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG bestraft und auch die Sanktion (Busse von CHF 400.00) fällt im Vergleich zur erstinstanzlich ausgefällten unbedingten Geldstrafe von CHF 6'300.00 wesentlich tiefer aus. Der Strafregistereintrag entfällt ebenso wie der Widerruf.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat Solothurn von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, CHF 680.00 (= 2/3 von CHF 1'020.00) zu bezahlen. CHF 340.00 (= 1/3 von CHF 1'020.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2 Zudem ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung vom Staat Solothurn zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.429 Abs. 1 lit. a StPO), welche 2/3 einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Für das Berufungsverfahren werden von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Nicole Allemann, insgesamt 17,09 Stunden zu je CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 126.00 geltend gemacht, zuzüglich 8 % MwST CHF 4'381.25 (vgl. Honorarnote vom 31.10.2017). In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 10.10.2017 (0,25 Stunden), 12.10.2017 (0,17 Stunden), 13.10.2017 (0,25 Stunden), da es sich hierbei um Kanzleiaufwendungen handelt, die im Stundenansatz von CHF 230.00 bereits berücksichtigt sind. Die Positionen vom 7.8.2017, 21.8.2017, 4.9.2017, 21.9.2017 und 25.9.2017 (total 1,25 Stunden) betreffen allesamt anwaltliche Kurzaufwendungen (Kurzschreiben der Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden Verfügungen und von einer standardisierten Eingabe der Staatsanwaltschaft). Der effektiv erforderliche Zeitaufwand pro Position (auch unter Berücksichtigung der Orientierung des Klienten) ist im Bereich von 5 Minuten anzusiedeln, womit eine Kürzung um 0,83 Stunden resultiert. Die Position vom 20.7.2017 («Falleinschätzung» inkl. Redaktion Aktennotiz und Mailverkehr) mit 1,25 Stunden ist zu streichen, da bereits für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und der Einvernahmeprotokolle 2 Stunden (vgl. Position vom 17.7.2017) und für die Berufungserklärung 0,67 Stunden (vgl. Position vom 2.8.2017) berücksichtigt werden. Damit ist auch eine Falleinschätzung mitabgegolten.

Es resultiert ein Aufwand von 14,34 Stunden (= 17,09 Stunden - 2,75 Stunden) zu je CHF 230.00 (= CHF 3'298.20). Mit den Auslagen von CHF 126.00 und 8 % MwST macht die volle Parteientschädigung CHF 3'698.15 aus.

Demzufolge ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF 3'698.15) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'465.45 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70 (1. Instanz: CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von CHF 400.00 zu verrechnen, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 141 Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO beschlossen und erkannt:

1. Der Bericht des IRM Bern vom 16. Dezember 2015 wird aus den Akten gewiesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

2.  Der Beschuldigte A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (einfache Angetrunkenheit), begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.

3.  Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4.  Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist nicht zu widerrufen.

5.  Der Antrag des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

6.  Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF 3'698.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7.  Der Beschuldigte hat von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 insgesamt CHF 1'810.00 ausmachen, CHF 1'309.70 zu bezahlen. CHF 500.30 hat der Staat Solothurn zu tragen.

8.  Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat der Staat Solothurn CHF 680.00 (= 2/3 von CHF 1'020.00) zu tragen. CHF 340.00 (= 1/3 von CHF 1'020.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen.

9.  Die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'465.45 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70 (1. Instanz: CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von CHF 400.00 verrechnet, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

STBER.2017.54 — Solothurn Obergericht Strafkammer 13.06.2018 STBER.2017.54 — Swissrulings