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Solothurn Obergericht Strafkammer 30.10.2017 STBER.2017.49

30 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,786 mots·~59 min·4

Résumé

Exhibitionismus, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, Beschimpfung, mehrfache sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Oktober 2017

Es wirken mit:

Oberrichter Kamber  

Ersatzrichter Hagmann

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Exhibitionismus, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, Beschimpfung, mehrfache sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 30. Oktober 2017 um 8:30 Uhr:

1.    B.___, Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;

3.    Cornelia Dippon, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

4.    C.___, Dolmetscherin.

Zudem erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die anwesenden Personen fest. Er weist vorab die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge gibt der Vorsitzende die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und verweist auf das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. Mai 2017, mit welchem der Beschuldigte neben einigen Freisprüchen wegen mehrfacher versuchter Nötigung in 9 Fällen, Exhibitionismus, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil habe der Beschuldigte die Berufung erheben lassen. Er verlange die Aufhebung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) und die Feststellung, dass er schuldfähig sei. Er sei zudem vom Vorhalt der versuchten Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. a) freizusprechen und er sei in Abänderung von Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen Urteils anstatt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu einer teilbedingten Strafe von 19 Monaten, davon 13 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Der Vorsitzende erklärt, gegen das erstinstanzliche Urteil sei kein weiteres Rechtsmittel eingelegt worden, so dass das Verschlechterungsverbot gelte. Rechtskräftig seien damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-          Ziff. 1: Freisprüche:

-          Ziff. 2: alle Schuldsprüche bis auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. a;

-          Ziff. 4: Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

-          Ziff. 6, 8 - 11.

Das Gericht gehe derzeit davon aus, dass auch die Geldstrafe und Busse (Dispositivziff. 3 lit. b und c) nicht angefochten seien. Indes sei die Bedeutung der beantragten teilbedingten Strafe in Bezug auf den Straftatbestand der (sexuellen) Belästigung, der mit einer unbedingten Busse bedroht sei, nicht klar. Es sei deshalb in Bezug auf Dispositivziff. 3 lit. b und c nicht die formelle Rechtskraft festzustellen.

Festzustellen sei des Weiteren, dass Dispositivziff. 7 (Widerruf) vom Beschuldigten auch nicht angefochten sei. Der Widerruf stehe aber in engem Zusammenhang mit der strittigen Frage der Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzuges und werde deshalb vom Berufungsgericht von Amtes wegen geprüft.

Der Vorsitzende weist hierauf die Parteien, insbesondere die Verteidigung, darauf hin, dass für den Beschuldigten Sicherheitshaft bis am 24. November 2017 rechtskräftig angeordnet worden sei. Sollte das Berufungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme bestätigen, stelle sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmevollzuges mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die Parteivertreter könnten sich hierzu im Rahmen ihrer Plädoyers äussern. Damit sei den Parteien auch in Bezug auf diese Frage das rechtliche Gehör gewährt.

Der Vorsitzende erörtert den weiteren Ablauf der Hauptverhandlung wie folgt: Es werde der Beschuldigte befragt, von Seiten des Gerichts sei nur eine Befragung zur Person geplant. Anschliessend sei der Schluss des Beweisverfahrens vorgesehen und hierauf die Plädoyers der Parteivertreter. Die amtliche Verteidigerin werde gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren bereits jetzt Staatsanwalt B.___ auszuhändigen, damit er sich hierzu im Rahmen seines Plädoyers äussern könne.

Hierauf wird die Dolmetscherin vom Vorsitzenden gebeten, den Beschuldigten über den skizzierten Verhandlungsablauf zu orientieren und ihn insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen: Es werde das Berufungsgericht v.a. die Frage zu beantworten haben, ob eine stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen sei. Zudem werde der Beschuldigte kurz vom Gericht befragt werden und auch die Gelegenheit haben, sich mit einem persönlichen Schlusswort an das Gericht zu wenden.

Nach erfolgter Übersetzung gibt Staatsanwalt B.___ bekannt, dass er weder Vorfragen noch Vorbemerkungen habe.

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wirft ebenfalls keine Vorfragen auf. Im Sinne einer Vorbemerkung nimmt sie auf ihr in der Berufungserklärung gestelltes Rechtsbegehren Bezug und erklärt, dessen Ziff. 3 sei wie folgt zu korrigieren: Es sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Dieser Hinweis erfolge, damit Staaatsanwalt B.___ darauf bereits in seinem Parteivortrag reagieren könne.

In der Folge weist der Vorsitzende unter Mitwirkung der Dolmetscherin den Beschuldigten auf sein Recht hin, sich selbst nicht belasten zu müssen und die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen. Auf die richterliche Frage hin, ob er (A.___) grundsätzlich bereit sei, Fragen des Gerichts zu beantworten, bittet er den Vorsitzenden, mit der Befragung zu beginnen. Der Vorsitzende stellt in der Folge fest, dass der Beschuldigte bislang keine Frage beantwortet hat (zu den gestellten Fragen vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2017 sowie Audio-CD), sondern stets schweigt. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob deshalb die Annahme zutreffe, er wolle von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, nickt der Beschuldigte. Der Vorsitzende stellt deshalb in Aussicht, die Befragung des Beschuldigten zu beenden und klärt, ob die Parteivertreter dagegen Einwände erheben. Auf die hierauf gestellte Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin, ob der Beschuldigte nur Fragen zu seiner Person nicht beantworten wolle, führt dieser aus, er habe ganz allgemein nicht die Absicht, Fragen zu beantworten. Auf ihre weitere Ergänzungsfrage, ob er sich schäme, erwidert der Beschuldigte, weshalb er sich schämen sollte. Staatsanwalt B.___ hat keine weiteren Fragen und keine Einwände gegen das vom Vorsitzenden skizzierte Vorgehen, so dass der Vorsitzende in der Folge die Befragung des Beschuldigten für beendet erklärt.

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärt die amtliche Verteidigerin, die Präsenz der Dolmetscherin sei nur noch für das letzte Wort des Beschuldigten erforderlich. Es spreche aus Sicht der Verteidigung deshalb nichts dagegen, das letzte Wort des Beschuldigten vorzuziehen.

Der Vorsitzende erklärt dem Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin, dass er nun die Möglichkeit habe, sich in wenigen persönlichen Worten (im Sinne eines Schlusswortes) an das Gericht zu wenden, sofern er dies wünsche. Auf die Frage des Beschuldigten, was er sagen solle, verdeutlicht der Vorsitzende nochmals, dass er das Recht, nicht jedoch die Pflicht habe, ein letztes Wort zu halten. Er weist ihn zudem darauf hin, dass Frau C.___ nach einem allfälligen letzten Wort an der weiteren Hauptverhandlung nicht mehr als Dolmetscherin mitwirken, sondern erst wieder für die Urteilseröffnung vom 3. November 2017 beigezogen werde.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch: Er bitte das Gericht, dass er nicht ins Gefängnis geschickt werde. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Er werde die Verantwortung dafür übernehmen und alles Mögliche tun, damit so etwas nicht mehr vorkomme. Er wolle sich entschuldigen.

Die Dolmetscherin wird in der Folge vom Vorsitzenden entlassen.

Die Parteivertreter haben keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren um 8:50 Uhr vom Vorsitzenden geschlossen wird.

B.___ stellt und begründet hierauf für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:

« 1.  A.___ sei wegen versuchter Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 z. Nt. von D.___ schuldig zu sprechen.

  2.  A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.

  3.  Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

  4.  Der bisherige Freiheitsentzug sei an die Freiheitsverbüssung anzurechnen.

  5.  Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2013 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen.

  6.  Es sei Sicherheitshaft anzuordnen.

  7.  Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

  8.  Die Entschädigung für das Berufungsverfahren der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin C. Dippon, sei durch das Gericht festzu­setzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch bei wirtschaftlich guten Verhältnissen während 10 Jahren.»

Rechtsanwältin Cornelia Dippon bestätigt im Rahmen ihres Parteivortrages für den Beschuldigten ausdrücklich die folgenden, bereits am 20. Juli 2017 mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit einer als Präzisierung bezeichneten Abänderung betreffend Ziff. 3 (nachfolgend kursiv hervorgehoben):

« 1.  Ziff. 5 des Urteils vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.___ schuldfähig sei.

       Es sei keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

  2.  A.___ sei freizusprechen von der einfachen versuchten Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 z.N. von Frau D.___.

  3.  A.___ sei in Abänderung zu Ziff. 3a des Urteils vom 4. Juli 2017 zu einer teilbedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen, davon 13 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.

  4.  Die amtliche Pflichtverteidigung sei weiterhin zu gewähren.

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.»

In der Folge erklärt B.___ für die Anklägerin, er habe keine Einwände in Bezug auf die geltend gemachte Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren und verzichte auf eine Replik.

Die amtliche Verteidigerin weist darauf hin, dass sie es im Rahmen ihres Parteivortrages unterlassen habe, zur Frage der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Ergänzend führt sie aus, sofern sich das Obergericht für eine stationäre therapeutische Massnahme entscheide, sei auch Sicherheitshaft anzuordnen. Insofern habe sie hierzu keine Einwände.

Der Staatsanwalt verzichtet auch diesbezüglich auf einen zweiten Vortrag. Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird deshalb um 9:30 Uhr vom Vorsitzenden geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 3. November 20017 um 9:00 Uhr:

1.    B.___, Staatsanwalt;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;

3.    Cornelia Dippon, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;

4.    C.___, Dolmetscherin.

Zudem erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammen­ setzung des Gerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass die mündliche Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasst und verweist für die einlässliche Begründung auf das schriftliche Urteil. In der Folge fasst der Vorsitzende den unbestrittenen Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. a zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung (Strafmass, Vollzugsform und Widerruf der Vorstrafe) vor. Er nennt die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und begründet, weshalb diese im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Vorsitzende verweist anschliessend auf die Kostenfolgen und den Beschluss der Strafkammer betreffend Sicherheitshaft.

Der Vorsitzende fasst in der Folge das Urteil der Berufungsinstanz für den Beschuldigten in einigen Kernsätzen zusammen, die von der Dolmetscherin in die Muttersprache des Beschuldigten übersetzt werden. Er orientiert die Parteivertreter über den unterschiedlichen Beginn des Fristenlaufes, wonach den Parteivertretern betreffend Sicherheitshaft bereits nun der begründete schriftliche Beschluss ausgehändigt werde, der die Frist für die Beschwerde in Strafsachen auslöse, während in Bezug auf den Entscheid in der Sache selbst erst die Zustellung des motivierten Urteils für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgebend sei. Der Vorsitzende verliest die massgeblichen Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils und den Parteivertretern wird abschliessend gegen Empfangsbescheinigung die schriftliche Urteilsanzeige sowie der begründete Beschluss betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt. Damit endet um 9:30 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 1. März 2017 überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen Exhibitionismus, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, mehrfacher sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Übertretungen des BetmG.

2. Am 24. Mai 2017 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:

« 1.  A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

der mehrfachen versuchten Nötigung, angeblich begangen am 12. und 13.  Oktober 2015,

der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 4. Oktober 2016,

der Beschimpfung, angeblich begangen am 3. Oktober 2016,

-       der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 4. Oktober 2016, und

der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 4. Oktober 2016.

2.  A.___ hat sich schuldig gemacht

-       der mehrfachen versuchten Nötigung in 9 Fällen, begangen vom 09.10.2015 – 04.10.2016,

-       des Exhibitionismus, begangen am 16.12.2012,

-       des mehrfachen Hausfriedensbruches, begangen am 07.01.2016 und am 10.01.2016,

-       der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen am 03.10.2016, und

-       der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.07.2014 – 06.01.2016.

3.  A.___ wird verurteilt zu:

a)  20 Monaten Freiheitsstrafe;

b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

4.  A.___ werden die vom 14. April 2016 bis am 17. August 2016 ausgestandene Untersuchungshaft von 125 Tagen und die vom 04. Oktober 2016 bis am 24. Mai 2017 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft von 232 Tagen, insgesamt 357 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.  Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6.  Zur Sicherung des Massnahmenvollzuges wird Sicherheitshaft für 6 Monate angeordnet.

7.  Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07. November 2013 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen.

8.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl                    Gegenstand                  Aufbewahrungsort

1                             Korkenzieher                Polizei Kanton Solothurn

1                             Messer                          Polizei Kanton Solothurn

9.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen:

Anzahl                    Gegenstand                  Aufbewahrungsort

1                             Laptop HP                    Polizei Kanton Solothurn, IT

1                             Laptop Acer                  Polizei Kanton Solothurn, IT

10.     Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, , wird auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘939.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.     Von den Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 78‘500.00, hat A.___ CHF 60‘000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton Solothurn zu bezahlen.»

3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 5 des Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) und die Feststellung, dass er schuldfähig sei.

Er sei zudem vom Vorhalt der versuchten Nötigung begangen am 9. Oktober 2015 zum Nachteil von Frau D.___ (AnklS. Ziff. 6 lit. a) freizusprechen und er sei in Abänderung von Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen Urteils zu einer teilbedingten Strafe von 19 Monaten, davon 13 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

4. Es wurden gegen das Urteil ansonsten keine Rechtsmittel eingelegt, auch keine Anschlussberufung. Es gilt im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot.

5. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. hierzu auf die vorstehenden Ausführungen im Verfahrensprotokoll, S. 2 f.):

-     Ziff. 1:

Freisprüche;

-     Ziff. 2:

teilweise: alle Schuldsprüche ausser einer der neun Fälle von versuchter Nötigung (nicht rechtskräftig ist einzig AnklS. Ziff. 6 lit. a);

-     Ziff. 4:

Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

-      Ziff. 6:

Anordnung von Sicherheitshaft für 6 Monate;

-      Ziff. 8:

Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände;

-        Ziff. 9:

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände;

-        Ziff. 10:

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie Rückforderungsvorehalt des Staates und Nachzahlungsvorbehalt der amtliche Verteidigerin;

-       iff. 11:

Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

6. Das vom Beschuldigten am 7. Juni 2017 gestellte Haftentlassungsgesuch (AS 1058 ff.) wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. Juni 2017 abgewiesen (AS 1060 f.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die angeordnete Sicherheitshaft dauert bis am 24. November 2017 (vgl. Dispositivziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils).

7. Der vom Beschuldigten gestellte Antrag, es sei der Sachverständige Dr. med. E.___ vor dem Berufungsgericht erneut zu befragen, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. September 2017 abgewiesen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung in Bezug auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. a

1. Vorhalt (AnklS. Ziff. 6 lit. a)

Der Beschuldigte soll sich am 9. Oktober 2015, um ca. 17:15 Uhr, Tiefgarage, der versuchten Nötigung schuldig gemacht haben, indem er der Geschädigten D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse geworfen habe. Als die Geschädigte in ihr Fahrzeug gestiegen sei, habe sich der Beschuldigte zur Fahrertür begeben und mehrmals an die Scheibe geklopft. Dann habe der Beschuldigte versucht, die Beifahrertür zu öffnen und habe sich vor den Personenwagen gestellt, als die Geschädigte den Motor gestartet und habe wegfahren wollen. Als die Geschädigte trotzdem angefahren sei, sei der Beschuldigte zur Seite gegangen. Der Beschuldigte habe durch Gewalt (stellte sich vor den Personenwagen) die Handlungsfreiheit der Geschädigten beschränkt, um diese dazu zu nötigen, ihn mitzunehmen, bzw. mit ihm zusammen zu sein und ihm ihren Namen zu sagen.

2. Sachverhalt und Beweisergebnis

Der Sachverhalt ist unbestritten und erstellt: Am Freitag, 9. Oktober 2015, ca. 17:15 Uhr, begab sich D.___ zu ihrem Auto in der Tiefgarage des [...] in Oensingen. In der Tiefgarage warf der dort wartende Beschuldigte D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse und verfolgte sie. Der Beschuldigte fragte D.___ ständig, wie sie heisse und sagte zu ihr, er werde jetzt mit ihr mitgehen. D.___ entgegnete ihm, er solle verschwinden und sie stieg in ihren PW ein. Der Beschuldigte blieb bei der Fahrertüre stehen und klopfte mehrmals ans Fenster. Dabei sagte er immer wieder, er wolle mitkommen und er wechselte die Fahrzeugseite. Als D.___ den Motor startete, versuchte der Beschuldigte zuerst die Beifahrertüre zu öffnen. Anschliessend stellte er sich vor den Personenwagen und erst als D.___ langsam losfuhr, gab er den Weg frei und lief davon.

Es ist dies der erste Vorhalt in Bezug auf die Geschädigte D.___, es folgten ab dem 12. Oktober 2015 bis am 4. Oktober 2016 zahlreiche weitere ähnliche Vorfälle, die alle als versuchte Nötigungen überwiesen wurden und in Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. d - i zu rechtskräftigen Verurteilungen führten.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Die Vorinstanz hatte in US 18 zu allen diesen Vorfällen zum Nachteil von D.___ folgendes ausgeführt: «Die oben einzeln aufgeführten Handlungen des Beschuldigten bedeuteten für D.___ zweifellos einen ernstlichen Nachteil und haben sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Während gut einem Jahr hat ihr der Beschuldigte nachgestellt, hat ihr regelrecht aufgelauert. Sie wurde gezwungen, ihren Alltag neu zu gestalten. Sie parkierte ihr Auto nicht mehr am gewohnten Platz, betrat und verliess die Bank nicht mehr auf dem üblichen Weg und zum Teil musste sie sogar von Arbeitskollegen in die Bank begleitet werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen weit über eine blosse, oder wie die Verteidigerin meint, lästige Störung hinaus und waren für D.___ derart belastend, dass sie sich nach der Arbeit nicht mehr getraute, einkaufen zu gehen. Die zahlreichen Handlungen des Beschuldigten nahmen mit der Zeit eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit von D.___ erheblich einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Intensität und Dauer der Belästigungen waren für D.___ derart belastend, dass sie ihr Sicherheitsgefühl verlor. Das ist eine massive Zwangseinwirkung und betrifft vor allem auch Personen, die Opfer eines Einbruchdiebstahls wurden. Jeder einzelne der oben aufgeführten Vorfälle – mit Ausnahme der zwei erwähnten – schränkte die Handlungsfähigkeit der D.___ im Sinne von Art. 181 StGB ein.

Dass das Verhalten des Beschuldigten die Persönlichkeitssphäre von D.___ verletzte und demnach rechtswidrig war, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Die wiederholte Beschränkung der Handlungsfreiheit stand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck. A.___ hat sich der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gemacht.

Am 12. und 13. Oktober 2015 war D.___ in den Ferien, weshalb der Beschuldigte in dieser Zeit ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken konnte. Für diesen Zeitraum ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der versuchten Nötigung freizusprechen.»

3.2 Mit der Berufungserklärung und im Parteivortrag vor Obergericht lässt der Beschuldigte einwenden, er habe mit seinen (unbestrittenen) Handlungen keine Zwangsmittel eingesetzt und weder mit Gewalt noch mit ernstlichen Nachteilen gedroht.

3.3 Das Bundesgericht hat mit dem Urteil BGE 141 IV 437 («Nötigung durch Stalking») festgehalten, dass ein Täter durch eine vielfache und länger andauernde Belästigung mit jeder einzelnen Handlung die Handlungsfreiheit des Opfers derart einschränken kann, dass ihr eine mit Gewalt und Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt, auch wenn die einzelnen Handlungen nicht alle jenes Ausmass von Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 181 StGB erreichen (E. 3.2.). Die Vor­instanz hat das im Urteil S. 17 f. korrekt dargelegt (siehe oben), es kann darauf verwiesen werden. Die Verteidigerin hat zwar vor Obergericht zu Recht geltend gemacht, es müssten die einzelnen Tathandlungen bei der Nötigung beurteilt werden und es fehle der Tatbestand des Stalkings im Schweizer Recht (Plädoyernotizen, S. 3). Es sind nun aber nach der bundegerichtlichen Praxis die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Kommt es während einer längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, so kumulieren sich deren Einwirkungen. Wird dadurch eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Masse einzuschränken, dass ihr eine Gewalt und Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt.

Es werden in der Anklageschrift unter Ziff. 6 dem Beschuldigten insgesamt 9 Vorfälle in der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis am 4. Oktober 2016 zum Nachteil derselben Geschädigten (D.___) vorgehalten. Die Vorinstanz hat alle diese Fälle (mit Ausnahme der Vorfälle gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. b und c, bei denen das Opfer in den Ferien weilte) als versuchte Nötigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert und verurteilt. Der Beschuldigte hat alle diese Verurteilungen – bis auf jene nach AnklS. Ziff. 6 lit. a – akzeptiert. Es passt aber auch dieser Vorfall vom 9. Oktober 2015 genau in das Handlungsbild des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten. Er verfolgte sie in die Tiefgarage am Arbeitsplatz, warf ihr eine PET-Flasche vor die Füsse, worauf die Geschädigte ins Auto stieg. Dort klopfte der Beschuldigte mehrmals an die Scheibe, versuchte die Beifahrertüre zu öffnen und sie am Wegfahren zu hindern, indem er sich vor das Auto stellte. Der Beschuldigte belästigte die Geschädigte in der Folge immer wieder am Arbeitsplatz, dabei auch mehrfach in der Tiefgarage. Mit diesen zahlreichen Handlungen hat der Beschuldigte die Handlungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich und das üblich geduldete Mass an Beeinflussung deutlich überschreitend eingeschränkt. Der Vorfall vom 9. Oktober 2015 unterscheidet sich kaum von den späteren Vorfällen, die der Beschuldigte akzeptiert hat und die in Rechtskraft erwachsen sind; es war einfach die erste von zahlreichen solchen Einzelhandlungen, welche aufgrund der gesamten Umstände die Handlungsfreiheit der Geschädigten zumindest genauso eingeschränkt hatte wie die danach folgenden zahlreichen weiteren Handlungen des Beschuldigten auch. Es hat deshalb auch in Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. a ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu erfolgen, nachdem sich die Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten hatte, der tatbestandsmässige Erfolg somit ausgeblieben ist.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (BGE136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.). Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit liessen sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirke. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden könne sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Als schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___ (im Urteil der Vorinstanz auf S. 22 irrtümlich als F.___ bezeichnet) zu qualifizieren, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist (Art. 181 StGB). Es sind im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle diese Einzeltaten zum Nachteil von D.___ – insgesamt 7 Nötigungsversuche – ausnahmsweise zu einem Tatkomplex zusammenzufassen, denn zwischen den einzelnen Tathandlungen (AnklS. Ziff. 6. lit. a, d – i) besteht ein enger sachlicher und räumlicher Konnex. Der Beschuldigte ist stets nach dem selben modus operandi vorgegangen, indem er gezielt dieselbe Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz (Schalterhalle der Bank) oder in der nahegelegenen Tiefgarage aufsuchte, sie bedrängte und einen näheren Kontakt erzwingen wollte.

2.2 Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat die Geschädigte über eine lange Zeit (1 Jahr) heimgesucht. Die Geschädigte hat als Zeugin vor der Vorinstanz die Beeinträchtigungen in ihrer Lebensgestaltung plausibel, glaubhaft und nachvollziehbar geschildert (AS 1006 ff.): Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst gehabt. Sie habe sich hilflos und eingeschränkt gefühlt. Sie habe verschiedene Sachen machen müssen: Pfefferspray kaufen; schauen, dass sie nicht mehr alleine zur Arbeit fahre; anderswo parkieren. Sie sei konkret eingeschränkt worden, so habe sie z.B. nach Feierabend nicht mehr schnell einkaufen gehen können, weil jemand mit ihr zum Auto habe laufen müssen.

Was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, ist eine grosse Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten festzustellen. Obwohl die Geschädigte ihm laut und deutlich mitgeteilt hatte, er solle sich von ihr fernhalten, und auch gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen worden war, machte er unbeirrt weiter. Die Einzelhandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten verdichteten sich in ihren Wiederholungen zu einem Stalking. Die Geschädigte stellte auch im Laufe der Zeit ein zunehmend aggressives Verhalten des Beschuldigten fest, indem er immer lauter und frecher wurde. Allerdings – und das ist zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen – wandte er nie körperliche Gewalt an und bedrohte sie auch nie explizit. Es ist aber in seiner Bedrohlichkeit insofern schon eine Progredienz feststellbar, als er am Schluss mit einem Messer bewaffnet vor der Bank erschien, laut herumschrie und mit dem Messer gestikulierte und erst durch eine polizeiliche Intervention dieses Treiben beendet werden konnte.

Es ist aufgrund der objektiven Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

In subjektiver Hinsicht ist vorab von direktem Vorsatz auszugehen. Bereits am 2. Februar 2016 hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und Hausfriedensbruch eröffnet (AS 351) und am 14. April 2016 auf mehrfache versuchte Nötigung ausgedehnt (AS 353). Der Beschuldigte wurde am 31. März 2016 polizeilich zu den verschiedenen Vorfällen befragt. Es gehörten dazu auch die Belästigungen der Geschädigten am 9., 20. und 27. Oktober 2015. Trotz dieses laufenden Strafverfahrens und der Befragung fuhr der Beschuldigte unbeeindruckt weiter, wartete bereits am 14. April 2016 wieder in der Tiefgarage auf die Geschädigte und tauchte auch am 4. Oktober 2016 – weniger als zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – mit einem Messer bewaffnet vor der Bank, in der die Geschädigte arbeitete, auf. Dieses Weiterdelinquieren trotz laufendem Strafverfahren muss verschuldenserhöhend berücksichtigt werden.

Es ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden zu schliessen, was einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten entsprechen würde.

2.3 Frage der Schuldfähigkeit

Wie nachfolgend unter Ziff. IV. darzulegen sein wird, liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische Gutachten vor: Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.) und das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 19. April 2017 (AS 897 ff.).

Dr. med. E.___ beurteilt die Frage der Schuldfähigkeit bei den Delikten zum Nachteil von D.___ bis zum 27. Oktober 2015 als schwer und danach – nach der polizeilichen Wegführung des Beschuldigten aus der Schalterhalle der [...] – als mittelgradig vermindert.

Auch Dr. med. G.___ macht eine differenzierte Aussage zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten je nach der ihm vorgehaltenen Straftat. Er schliesst vor dem Hintergrund einer Erkrankung an Schizophrenie grundsätzlich für alle ihm zur Last gelegten Taten auf eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (AS 946). Ausgenommen davon sind die versuchte Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. i), begangen am 4. Oktober 2016, sowie die mehrfache Drohung gemäss AnklS. Ziff. 7 (von diesem letztgenannten Vorwurf wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen), als der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand wild gestikulierend vor der Bank erschienen war. Hier ergeben sich nach der Auffassung des Gutachters Hinweise auf eine schwergradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

Es ist aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten auf eine im mittleren Grad, teilweise in schwerem Grad beeinträchtigte Schuldfähigkeit auszugehen, womit sich der Verschuldensgrad auf leicht bis mittelschwer reduziert, woraus noch eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiert.

2.4 Versuchte Tatbegehung

Das Gesetz (Art. 22 Abs. 1 StGB) sieht im Versuch einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Der Beschuldigte hat alles nach seinem Tatplan getan, um die Geschädigte zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu bringen, ohne dass dieser Erfolg eingetreten wäre. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch. Das Opfer hat sich zwar nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten, war aber in der Folge wesentlich in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Es kann daher die Strafe nur geringfügig um 2 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe reduziert werden.

2.5 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Es sind hier die versuchte Nötigung vom 6./7. Januar 2016 zum Nachteil von H.___ zusammen mit dem Hausfriedensbruch (AnklS. Ziff. 2 und 3) als Tatkomplex sowie die versuchte Nötigung vom 14. April 2016 zum Nachteil von I.___ als weitere Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe verwirkt worden ist und damit gleichartige Strafe darstellen, zu asperieren. Es ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten, der eingeschränkten Schuldfähigkeit sowie des Versuchs und des daraus resultierenden gerade noch leichten Verschuldens von einer Freiheitsstrafe von je 8 Monaten auszugehen, weshalb die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zweimal 4 Monate auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

2.6 Täterkomponenten

Es kann für die Täterkomponenten auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 25 verwiesen werden. Berücksichtigt man neben der geringfügigen Vorstrafe einerseits die schwierige Lebenssituation des Beschuldigten als Tibeter, der seit 2011 als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz ohne nennenswertes soziales Umfeld lebt, und andererseits den Umstand, dass er sich auch durch laufende Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz abhalten lässt, was aber störungsbedingt so ist, sind die Täterkomponenten insgesamt neutral zu bewerten. Es bleibt bei der Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

2.7 Bedingter Strafvollzug

2.7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 42 StGB N 8) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (bestätigt in BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.).

Damit sind die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht tiefer als nach altem Recht. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).

Für Strafen von einem bis zu drei Jahren ist gemäss Art. 43 StGB neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 eine Konkretisierung vorgenommen (E. 5.5.2.): «Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme, die nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen.»

2.7.2 Beide Gutachter sehen beim Beschuldigten ohne Behandlung eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten wie die bisherigen. Der Beschuldigte leidet an einer bislang unbehandelten schweren psychischen Störung (Paranoide Schizophrenie, F20.0 gemäss ICD-10, vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. IV.3.2), die einen engen Bezug zu seiner Delinquenz hat. Hinzu tritt als weitere psychische Störung der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1 gemäss ICD-10). Sowohl in Bezug auf die Delinquenzhäufigkeit als auch die Delinquenzdynamik wird aus gutachterlicher Sicht eine Zunahme festgestellt (AS 948). Der Beschuldigte, dem in der Schweiz lediglich die vorläufige Aufnahme gewährt wurde (vgl. AS 1026 ff.), verfügt über keine intakten sozialen Beziehungen und eine berufliche Perspektive ist trotz bewilligter Erwerbstätigkeit (vgl. Verfügung des BFM vom 23.3.2011, AS 1030) derzeit nicht erkennbar. Er ist arbeitslos und lebt von der Sozialhilfe. Der Beschuldigte hat keine Einsicht in seine Krankheit und eine Auseinandersetzung mit seinen Taten ist bislang ausgeblieben. Es muss ihm daher eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines (teil)bedingten Strafvollzuges bestehen somit nicht. Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung beantragte teilbedingte Strafe nachträglich (vgl. den Antrag anlässlich der HV vor Obergericht, Verhandlungsprotokoll, S. 5 vorne) abgeändert werden kann, nicht näher eingegangen werden.

2.8 Geldstrafe und Busse

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Exhibitionismus (AnklS. Ziff. 1) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie für die begangenen Übertretungen gemäss AnklS. Ziff. 9 und 12 (mehrfache sexuelle Belästigung und Übertretungen des BetmG) zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

Beide Sanktionen sind unbestritten (vgl. auch Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 4) und von der Berufungsinstanz zu bestätigen.

2.9 Widerruf

Die Voraussetzung für einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit gleich mehrere Vergehen begangen. Aufgrund dieser erneuten Delinquenz sowie der Tatsache, dass die weiteren Prognosefaktoren ungünstig ausfallen (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.7.2), ist der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen.

2.10 In Anwendung von Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 14.4.2016 bis 17.8.2016, 4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

IV. Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

1. Es handelt sich bei den Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung und wegen Hausfriedensbruch um Vergehen, sie stellen also grundsätzlich Anlasstaten dar, die eine Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen können.

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.).

Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.1).

2. Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

2.1 Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft zwei Gutachten erstellt:

-          Das Gutachten von Dr. med. E.___:

Das erste Gutachten datiert vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.). Am 27. Oktober 2016 legte Dr. med. E.___ ein Ergänzungsgutachten vor (vgl. AS 825 ff.), welches von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden war, nachdem der Beschuldigte aufgrund des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom 16. August 2016 (AS 430 ff.) aus der Untersuchungshaft entlassen und am 4. Oktober 2016 bereits wieder verhaftet worden war, nachdem er mit einem Messer bewaffnet wild gestikulierend vor der [...] Bank [...] in [...] aufgetaucht war, in der Absicht, dort D.___ zu treffen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (AS 541 ff.) ordnete das Haftgericht wiederum Untersuchungshaft an. Der Sachverständige Dr. med. E.___ stellte im Rahmen einer Exploration eine starke Veränderung beim Beschuldigten fest und riet deshalb in Bezug auf die von ihm bereits im Gutachten vom 4. Juli 2016 erwähnte Differentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (vgl. AS 799) dringend, eine stationär-psychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben (AS 827). Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine stationäre Begutachtung durch Dr. med. G.___ in der UPK Basel an.

Es wurde zudem Dr. med. E.___ am 24. Mai 2017 als Sachverständiger vor der Vorinstanz befragt (AS 1021 ff.). Die Parteien hatten Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen.

-          Das Gutachten von Dr. med. G.___ wurde am 19. April 2017 vorgelegt.

2.2 Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2016 stützt sich auf die Akten, zwei persönliche Explorationsgespräche von 390 Minuten und 180 Minuten Dauer sowie auf das forensische Prognoseinstrument FORTRES.

Das Gutachten Dr. med. G.___ vom 19. April 2017 basiert auf den vorliegenden Akten und Unterlagen sowie die gutachterlichen Untersuchungen, die auf den 19., 20. und 24. Januar 2017 in der Forensisch-Psychiatrischen Klinik Basel terminiert waren (AS 898). Wie sich den gutachterlichen Ausführungen entnehmen lässt (AS 900), war zumindest am zweiten Termin (20.1.2017) eine Exploration des Beschuldigten möglich und der Gutachter konnte einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Beim vereinbarten dritten Termin lehnte der Beschuldigte hingegen eine weitere Untersuchung ab. Der von der Verteidigung vor Obergericht geltend gemachte Einwand, der Beschuldigte habe beim Gutachten von Dr. G.___ gar nicht mitgewirkt (vgl. Plädoyernotizen S. 1), geht demnach fehl. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen erfolgten schliesslich in Supervision von Prof. Dr. med. J.___.

Beide Gutachten sind aktuell und fachlich einwandfrei. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind klar, überzeugend und schlüssig. Das gilt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht – insbesondere auch in Bezug auf die von den Gutachtern gestellten Diagnosen (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziffern IV.3.1 und 3.2). Es kann deshalb auf die Gutachten abgestellt werden.

3. Schwere psychische Störung des Beschuldigten

3.1 Bereits im Gutachten vom 4. Juli 2016 stellte Dr. med. E.___ zur Frage nach psychischen Störungen beim Beschuldigten fest, dieser habe zum Zeitpunkt der Taten an mehreren psychischen Störungen gelitten (AS 810):

-          Exhibitionismus (F65.2 gemäss ICD-10);

unreife Persönlichkeitsstörung (F60.8 gemäss ICD-10);

schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1 gemäss ICD-10).

Es sei daneben eine unklare Sexualdevianz zu vermuten. Es liege beim Beschuldigten eine schwere Störung der Entwicklung der Persönlichkeit vor. Bereits in diesem Gutachten hielt der Sachverständige zu der diagnostizierten unreifen Persönlichkeitsstörung differentialdiagnostisch ein hirnorganisches Geschehen oder das Prodromalstadium einer schizophrenen Erkrankung fest.

Nachdem der Sachverständige Dr. med. E.___ dann aufgrund neuer Vorfälle den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten erhalten hatte, stellte er beim Explorationsgespräch vom 24. Oktober 2016 eine starke Veränderung beim Beschuldigten fest (AS 827). Er hegte den Verdacht von Wahrnehmungsstörungen im Sinne von akustischen Halluzinationen und äusserte den Verdacht auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken. Er riet deshalb dringend zu entsprechenden Abklärungen und hielt für den Fall, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege, fest, es müsste diese bei der vom Beschuldigten ausgehenden Fremdgefährdung auch längerfristig in einem stationären Rahmen behandelt werden (AS 827).

3.2 Der Sachverständige Dr. med. G.___ stellt in seinem Gutachten vom 19. April 2017 die folgenden Diagnosen (AS 933 ff., insbesondere AS 941 -944):

-          Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), die Erkrankung sei vorliegend als schwere psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu klassifizieren;

-          Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1).

Die von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Einschätzung, Dr. med. G.___ habe in seinem Gutachten vom 29. April 2017 lediglich «den Verdacht der Diagnose auf paranoide Schizophrenie» gestellt, es bleibe aber letztlich unklar, ob der Beschuldigte aufgrund der Verdachtsmomente tatsächlich unter einer paranoiden Schizophrenie leide (vgl. Plädoyernotizen. S. 2), findet keine Grundlage im Gutachten selbst. Vielmehr nennt Dr. med. G.___ in seinem Gutachten die einzelnen Symptome, die gemäss Diagnosemanual für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats oder länger vorhanden gewesen sein müssen (AS 934 f.), und er stellt anhand von ausgewählten konkreten Beispielen die psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten ausführlich dar (AS 935 – 941). In einer Gesamtschau kommt der Gutachter zum Schluss, dass – auch unter Berücksichtigung der möglichen Symptombeeinflussung durch Cannabinoide – formal die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erfüllt seien (AS 941 sowie AS 953).

Mit Blick auf das Gutachten Dr. med. E.___ verneint Dr. med. G.___ ausdrücklich eine zusätzliche Diagnose eines Exhibitionismus, einer unreifen Persönlichkeitsstörung sowie einen Verdacht auf eine unklare Sexualdevianz (AS 944). Die Behauptung der Verteidigung vor Obergericht, wonach es den Anschein mache, Dr. med. G.___ habe einfach die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. E.___ übernommen (vgl. Plädoyernotizen, S. 2), ist damit klar widerlegt.

4. Es ist nun für die Legalprognose in erster Linie auf das neuere Gutachten Dr. med. G.___ mit der schwereren Krankheitsdiagnose der paranoiden Schizophrenie abzustellen. Der Gutachter kommt in seiner Gesamtbeurteilung (AS 950, Gutachten S. 54) zu einem ungünstigen Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten. Bei Ausbleiben einer Behandlung, Belassen der derzeitigen komplexen sozialen Situation und ohne Unterstützung bzw. Hilfeannahme durch den Beschuldigten seien ähnliche Verhaltensweisen – bedingt durch krankheitsbedingtes Erleben mit situativer Verkennung und Verlust des Realitätsbezugs – mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Dr. med. E.___ wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung befragt und gab als Sachverständiger folgende Einschätzung ab: Es sei das Risiko zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten mindestens deutlich vorhanden und es sei mit der neuen Prognose (recte wohl Diagnose) noch einmal angestiegen auf deutlich bis sehr hoch, also in der zweithöchsten Kategorie anzusiedeln. Er sieht im Verhalten des Beschuldigten gegenüber den geschädigten Frauen eine Progredienz, auch wenn den Frauen keine Gewalt angetan worden sei (AS 1023). Er schliesst daraus, dass das Risiko für eine schwere Sexualstraftat sicher erhöht vorhanden sei.

5. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Straftaten

Die strafbaren Handlungen stehen gemäss Gutachten von Dr. med. G.___ im Zusammenhang mit der genannten psychischen Störung.

6. Behandlungsmöglichkeit

Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. med. G.___ gibt es für die festgestellten Störungen Behandlungsmöglichkeiten, sowohl therapeutisch als auch institutionell. Es kann, so der Gutachter (AS 951), durch die Behandlung das Risiko schwerer Straftaten reduziert werden. Er empfiehlt für die Behandlung schwerer psychischer Störungen, welche die paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstelle, einen umfassenden, multimodalen und individualisierten Therapieansatz. Es werde eine wichtige Aufgabe als Teil des Behandlungsprozesses darstellen, die Motivation und Problemeinsicht zu fördern und eine Vertrauensbasis für eine Behandlung zu schaffen.

Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des strafrechtlichen Verlaufs sei aus gutachterlicher Sicht eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB indiziert, eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei selbst unter Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung nicht ausreichend. Es existierten für eine entsprechende Behandlung auch Einrichtungen, wobei aufgrund der sprachlichen Barriere ein deutliches Therapieerschwernis bestehe (AS 956). Als geeignete psychiatrische Einrichtungen werden die Psychiatrie Königsfelden und das Psychiatriezentrum Rheinau genannt (AS 952).

Eine haftbegleitende psychiatrische Behandlung erachtet der Gutachter als nicht ausreichend. Er empfiehlt schliesslich die Errichtung einer Beistandschaft (AS 956).

Auch Dr. med. E.___ sprach sich vor der Vorinstanz für eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Es bestünden nun starke Hinweise auf eine unbehandelte Schizophrenie. Man müsse diese nun behandeln, störungsspezifisch, das müsse in einer Klinik gemacht werden. Es werde eine stationäre Massnahme dringend empfohlen und zwar in einem klinischen Rahmen, also in einer psychiatrischen Klinik. Seine erste Empfehlung einer Behandlung in einem Massnahmezentrum habe auf der Annahme einer Persönlichkeitsstörung beruht (AS 1022).

7. Frage der Verhältnismässigkeit

7.1 Das Bundesgericht äussert sich zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Zusammenhang mit Massnahmen wie folgt (6B_409/2017 vom 17.5.2017 E. 1.2.2.): «Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Verfassungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV gewährt hingegen kein verfassungsmässiges Recht (BGE 140 II 194 E. 5.8.2).»

Gemäss Art. 59 StGB entscheidet nicht das Strafmass, sondern dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang steht (und sich der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen lässt). Es darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.2.5). Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen (BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5 und E. 2c/cc [betreffend altrechtliche Verwahrung]; konstante Rechtsprechung) und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E. 3.2.3). Untergeordnete Sachverhalte werden nach den Kriterien von Art. 59 Abs. 1 i.V. m. Art. 56 Abs. 2 StGB ohne weiteres aus dem Anwendungsbereich von Art. 59 StGB ausgeschlossen. Insbesondere genügt nicht jede psychische Anomalie oder «mässig» ausgeprägte psychische Störung (Urteil 6B_290/2016 vom 15.8.2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt daher ähnlich dem Schuldprinzip eine Begrenzungsfunktion zu (Urteil 6B_1001/2015 vom 29.12.2015 E. 4.2).

7.2 Der Gutachter Dr. med. G.___ bejaht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und zeichnet ein ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten: «Bei Belassen der aktuellen Lebenssituation und ohne entsprechende Behandlung ist die Begehung ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten (AS 954).» … «Dabei sind schwerwiegende Handlungen aufgrund einer situativen Verkennung und des Verlusts des Realitätsbezugs mit Ausagieren von aggressiven Affekten durch das krankhafte Erleben mit eigener Gefährdung und eine Schädigung Dritter möglich».

Bereits der Gutachter Dr. med. E.___ hatte vor dem Hintergrund seiner Diagnosen Exhibitionismus (ICD-10 F65.2), unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) auf eine deutliche Gefahr für die erneute Begehung von Exhibitionismus, Nötigung und Tätlichkeit geschlossen (AS 811). Aufgrund der nun vorliegenden Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie, die vorliegend als schwere psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu klassifizieren ist, die Bezug zur Delinquenz hat und die auch unter Abstinenz von psychotropen Substanzen weiterbesteht, sind künftig ähnliche Verhaltensweisen wie die sich immer wiederholten Nötigungen zu erwarten, mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung (AS 950 unten). Es manifestiert sich eine solche Zunahme aggressiver und bedrohlicher Handlungen in seiner letzten Nötigungshandlung zum Nachteil von D.___ am 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 6 lit. i), als der Beschuldigte mit der Absicht, sie zu sprechen, mit einem Messer vor der Bank, in der sie arbeitete, erschienen war, vor der verschlossenen Türe hin und her lief, sich drohend aufbaute, umher schrie und mit seinen Armen mit dem Messer wild gestikulierte.

7.3 Der Gutachter Dr. med. G.___ erachtet es in seinem verwendeten Prognoseverfahren als eher günstigen Faktor, dass es bei der vorliegenden schizophrenen Erkrankung eine wirksame Behandlungsmethode gibt (AS 949). Er kommt in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass durch die Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen (und der Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums) die Legalprognose positiv verändert und das Rückfallrisiko minimiert werden kann (AS 950). Es ist aus der Sicht des Gutachters dazu eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB indiziert (AS 956). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wäre selbst unter Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung (Art. 63 Abs. 3 StGB) nicht ausreichend. Der vorgeschriebene komplexe therapeutische Ansatz sei aus gutachterlicher Sicht in der notwendigen Intensität anderweitig nicht zu etablieren (AS 952). Die stationäre Behandlung sollte in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung wie der Psychiatrie Königsfelden oder dem Psychiatriezentrum Rheinau erfolgen.

Es ist damit die klare Auffassung beider Gutachter, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig ist und dass mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Legalprognose deutlich verbessert werden kann – und dass dies nur mit dieser Massnahme erreicht werden kann; eine weniger weitgehende Massnahme wie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reicht dazu nicht aus.

7.4 Dem steht nun die Tatsache gegenüber, dass der Beschuldigte bisher keine schwer wiegenden Gewalttaten begangen hat. Trotzdem ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme nach Art. 59 StGB aus zwei Gründen zu bejahen:

a)    Die Gutachter stellen beim Beschuldigten einen progredienten Verlauf fest. Der Beschuldigte habe anfänglich mehr oder weniger versteckt masturbiert, dann habe er sexuell motiviertes aggressives Verhalten gezeigt. Gutachter Dr. med. E.___ folgerte daraus anlässlich seiner Befragung vor der Vor­instanz, dass das Risiko für eine schwere Sexualstraftat sicher erhöht vorhanden sei (AS 1023).

b)    Die Delinquenz des Beschuldigten hängt mit seiner gutachterlich als schwer diagnostizierten psychischen Störung zusammen. Es muss – sollte sie unbehandelt bleiben – von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden. Wie zudem das Bundesgericht im Entscheid 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 in E. 1.4.2. ausgeführt hat, ist für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht eine «Gefährlichkeit» des Täters erforderlich, sondern dass «zu erwarten ist», mit der stationären Massnahme lasse sich der «Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB)». Die stationäre Massnahme ist auch im vorliegenden Fall für die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet und erforderlich. Die Behandlung ist für den Beschuldigten zumutbar.

7.5 Der Beschuldigte ist seit nunmehr ca. 17 Monaten in Haft, womit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe nahezu verbüsst ist. Dies ist zwar ein unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachtender Faktor, kommt diesem doch eine dem Schuldprinzip ähnliche Begrenzungsfunktion zu (6B_409/2017 E. 1.4.3.). Andererseits ist gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass entscheidend, sondern dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang steht und dass sich der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen lässt. Und das trifft hier ausgeprägt zu: Es liegt aufgrund einer unbehandelten schweren psychischen Störung, welche die paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstellt (AS 951), eine sehr schlechte Rückfallprognose vor, die im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt und so die Legalprognose deutlich verbessert werden kann. Ohne diese Behandlung muss von einem Zurückfallen des Beschuldigten in sein delinquentes Verhalten gegenüber Frauen ausgegangen werden. Es wird Art. 59 Abs. 4 StGB sein, der – neben dem hier absolut notwendigen Zweck der Massnahme – dem Verhältnismassigkeitsprinzip Rechnung tragen wird (6B_ 409/2017, E. 1.4.4.).

7.6 Exkurs zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten

Vorab: Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden Ausweisung auf die Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung verzichtet werden, es brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des Straftäters zum Schutz der (schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil dieser ja ausgeschafft werde. Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos. Es soll durch eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage versetzt werden, in Freiheit zu leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier (auch) um das wohlverstandene Interesse des Straftäters und nicht nur um das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre denn auch Bedenken geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die grundsätzlich als indiziert erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es falle denn auch auf, dass Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen Anteil (bis zu 80 %) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich untervertreten seien (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 StGB N 71).

Trotzdem kann eine drohende Ausweisung gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sprechen: Die erfolgreiche Durchführung einer therapeutischen Massnahme wird durch eine drohende Wegweisung ins Heimatland verkompliziert. Es wird dem Beschuldigten durch die unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln. Es sind zudem die notwendigen Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement bei der Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht durchführbar, womit die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zusätzlich in Frage gestellt werden können. – Es wird denn auch von Marianne Heer (a.a.O.) anerkannt, es seien Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer mit Blick auf einen effizienten Massnahmenvollzug besonders auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen.

Vorab ist klarzustellen, dass die vorliegend zu beurteilenden Vergehen – mit einer Ausnahme (AnklS. Ziff. 6 lit. i) – begangen wurden, bevor am 1. Oktober 2016 die Bestimmungen des StGB über die gerichtliche Landesverweisung (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) in Kraft traten. In zeitlicher Hinsicht fallen diese Vergehen somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 66a StGB ff. (Landesverweisung). Hinsichtlich der versuchten Nötigung gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. i hat die Vorinstanz die sog. nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geprüft und von dieser Möglichkeit zu Recht keinen Gebrauch gemacht (vgl. US 30). Ohnehin dürfte das Berufungsgericht aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) in diesem Punkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten anders entscheiden.

Der Beschuldigte kam 2011 als Asylbewerber in die Schweiz. Er stammt aus dem Tibet und ist chinesischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, neu: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies mit Verfügung vom 23. März 2011 sein Asylgesuch ab, die Wegweisung aus der Schweiz wurde aber damals wegen Unzulässigkeit – der Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG – nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (AS 1026 ff.).

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Es überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Die vorläufige Aufnahme kann vom SEM aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschuldigten weiterhin nicht zulässig ist.

Es wird die Behandlung des Beschuldigten durch den notwendigen Beizug eines Dolmetschers aufwändiger. Dies kann aber kein Grund sein, auf die notwendige Behandlung zu verzichten. Die Gutachter haben in Kenntnis der sprachlichen Hürden die stationäre Behandlung des Beschuldigten ausdrücklich und dringlich empfohlen. Es ist denn auch bei anderen ausländischen Straftätern in einer therapeutischen Massnahme die sprachliche Erschwernis kein unüberwindbares Hindernis.

7.7 Zusammenfassend erweist sich damit die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Massnahme ist zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten geeignet, sie ist zur Minimierung des Rückfallrisikos für schwerwiegende Straftaten erforderlich und es kommt den Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten sind, bei einer Interessensabwägung eine grössere Bedeutung zu, als die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgericht 6B_596/2011 E. 3.2.2.).

V. Sicherheitshaft

Staatsanwalt B.___ stellte und begründete im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen und der Vorsitzende gewährte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung der beschuldigten Partei zur Frage der Sicherheitshaft ausdrücklich das rechtliche Gehör (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Nach Art. 231 StPO ist die Verfahrensleitung, d.h. der Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts, für die Anordnung von Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie vorliegend – diese Frage im Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann darüber auch das Berufungsgericht in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S. 280). Von dieser Möglichkeit machte das Obergericht vorliegend Gebrauch. Es hat am 30. Oktober 2017 beschlossen, für den Beschuldigten zur Sicherung des Massnahmevollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.

Gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5. muss die Haftanordnung im Rahmen eines Berufungsentscheids als separater schriftlicher Entscheid mit zumindest kurzer Begründung ausgefertigt und innert kürzester Frist eröffnet werden. Diesen Vorgaben entsprechend hat das Obergericht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 3. November 2017 den Parteivertretern den schriftlich begründeten Beschluss vom 30. Oktober 2017 betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf diesen Beschluss ist vollumfänglich zu verweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin)

Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total (exkl. Dolmetscherkosten) CHF 3'155.00 aus und sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom unterliegenden Berufungskläger zu bezahlen.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

3.1 Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (inkl. HV und mündliche Urteilseröffnung) von 1'395 Minuten (= 23,25 Stunden) zu einem Stundenansatz von je CHF 180.00 (bzw. im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von je CHF 250.00) sowie Auslagen von CHF 211.00 geltend, zuzüglich 8 % MWST. In Abzug zu bringen sind die Position vom 12. Juli 2017 («Vorbereitung Berufung, Urteil lesen») von 60 Minuten, da der Aufwand für die Lektüre der vorinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss als sog. Nachbearbeitung dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen ist und der Aufwand für die Ausarbeitung der Berufung mit den Positionen vom 7. Juni 2017 (= 30 Minuten für die Berufungsanmeldung), vom 17. Juli 2017 (= 60 Minuten, Besuch Klient) und vom 20. Juli 2017 (= 240 Minuten, Berufung bzw. Berufungserklärung) bereits ausreichend berücksichtigt wurde. Für die Hauptverhandlung (geschätzte Dauer gemäss Honorarnote: 300 Minuten) sind in Anbetracht der tatsächlichen Dauer 180 Minuten und für die mündliche Urteilseröffnung (geschätzte Dauer: 180 Minuten) 90 Minuten abzuziehen, so dass 1065 Minuten (= 17,75 Stunden) resultieren, was zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 CHF 3'195.00 ergibt. Inkl. der geltend gemachten Auslagen von CHF 211.00 und 8 % MWST (= CHF 272.50) ist die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin berechnet sich wie folgt: 17.75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00), CHF 1'242.50, zuzüglich 8 % MWST (= CHF 99.40), total somit CHF 1'341.90. Auch dieser Anspruch bleibt vorbehalten, sobald es die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 194 Abs. 1, Art. 198 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen und erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. Mai 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:

der mehrfachen versuchten Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. b und c);

der mehrfachen Drohung (AnklS. Ziff. 7);

der Beschimpfung (AnklS. Ziff. 8);

der sexuellen Belästigung (AnklS. Ziff. 10);

der Tätlichkeiten (AnklS. Ziff. 11).

2.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

der mehrfachen versuchten Nötigung in 8 Fällen, begangen am 20. und 27. Oktober 2015, 20. November 2015, 6./7. und 11. Januar 2016, 14. April 2016 sowie 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 2, Ziff. 5, Ziff. 6 lit. d, e, f, g, h und i);

des Exhibitionismus, begangen am 16. Dezember 2012 (AnklS. Ziff. 1);

des mehrfachen Hausfriedensbruches, begangen am 7. und 11. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 3 und 4);

der mehrfachen sexuellen Belästigung, begangen am 3. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 9);

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 6. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 12).

3.      Der Beschuldigte hat sich zudem der versuchten Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a), schuldig gemacht.

4.      Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten;

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

5.      Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.

6.      Dem Beschuldigten werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 14.4.2016 bis 17.8.2016, 4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.      Für den Beschuldigten wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

8.      Zur Sicherung des Massnahmevollzuges wird Sicherheitshaft angeordnet.

9.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände eingezogen worden und zu vernichten sind:

Anzahl                    Gegenstand                  Aufbewahrungsort

1                             Korkenzieher                Polizei Kanton Solothurn

1                             Messer                          Polizei Kanton Solothurn

10.   Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen sind:

Anzahl                    Gegenstand                  Aufbewahrungsort

1                             Laptop HP                    Polizei Kanton Solothurn, IT

1                             Laptop Acer                  Polizei Kanton Solothurn, IT

11.   Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘939.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.  Die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'341.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils von den Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 78'500.00, der Beschuldigte CHF 60'000.00 und der Staat Solothurn den Rest (= CHF 18'500.00) zu bezahlen hat.

14.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'155.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Oberrichter                                                                Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

STBER.2017.49 — Solothurn Obergericht Strafkammer 30.10.2017 STBER.2017.49 — Swissrulings