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Solothurn Obergericht Strafkammer 15.02.2018 STBER.2017.45

15 février 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,850 mots·~1h 9min·5

Résumé

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Diebstahl, etc.

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Diebstahl

und

Beschwerde von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,  

betreffend       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

Es erscheinen am 15. Februar 2018, 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-        B.___, Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-        Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin und Beschwerdeführerin,

-        […}, Französisch-Dolmetscherin,

zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest, weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307 StGB) und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die in Rechtskraft erwachsene Ziffer des angefochtenen Urteils dar. Die Ausführungen zum Prozessgegenstand werden anschliessend in die französische Sprache übersetzt.

Vorbemerkungen/Vorfragen

Rechtsanwältin Weisskopf beantragt, es seien folgende Unterlagen zu den Akten zu nehmen:

-        Schreiben des Vaters des Beschuldigten vom 31.1.2018

-        Kopien von Pässen Angehöriger des Beschuldigten

Staatsanwalt B.___ hat keine Einwände gegen den Beweisantrag. Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audiodatei in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten, welches in Absprache mit den Parteien vorgezogen wird, damit anschliessend die Dolmetscherin entlassen werden kann.

Die Dolmetscherin wird um 10 Uhr entlassen.

(Die Verhandlung wird für eine Pause bis um 10:20 Uhr unterbrochen.)

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

1.    Der Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Diebstahls schuldig zu sprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.

3.    Der Freiheitsentzug seit dem 24. April 2016 bzw. seit dem Urteil der Vorinstanz sei an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Im Falle eines Haftentlassungsgesuches sei Sicherheitshaft anzuordnen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Gegen die vorgelegte Kostennote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren hat der Staatsanwalt keine Einwände.

Die Anträge werden in Schriftform zu den Akten gegeben.

Rechtsanwältin Weisskopf

1.    Ziff. 1 und 3 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen und er sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft von 663 Tagen angemessen zu entschädigen. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

3.    Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.

4.    Es sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei auf CHF 24'318.05 festzusetzen und dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.

5.    Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren zu genehmigen und dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.

6.    Es sei Ziff. 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

7.    Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen.

8.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Anträge werden in Schriftform zu den Akten gegeben.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Die Verhandlung wird um 12 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Mündliche Urteilseröffnung

Am Montag, 19. Februar 2018, 16 Uhr, wird das Urteil in Anwesenheit des Staatsanwalts, des Beschuldigten, der amtlichen Verteidigerin, der Dolmetscherin und von zwei Polizeibeamten mündlich eröffnet, summarisch begründet und in die französische Sprache übersetzt. Im Anschluss wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Die Urteilseröffnung wird um 16:20 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Im Verlauf des Monats Mai 2009 gingen bei der Kantonspolizei Graubünden diverse Meldungen betr. Betrugsversuchen im Zusammenhang mit unrechtmässigen Zahlungsaufträgen an Banken ein. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 11. September 2009 wurde C.___ am 24. Juli 2009 von der Kantonspolizei Zürich zugeführt und er befand sich seither im Kanton Graubünden in Untersuchungshaft (Akten Voruntersuchung S. 15 [im Folgenden: AS 15]; es ist zu beachten, dass sich in den gesamten Voruntersuchungsakten die relevante Paginierung unten rechts findet). C.___ schilderte im Verlauf der Ermittlungen das Tatvorgehen und führte aus, dass er und der Beschuldigte die Chefs der Gruppe gewesen seien (AS 17).

2. Am 8. Mai 2009 reichte der Inhaber der [...] GmbH im Kanton Solothurn eine Strafanzeige ein und meldete, eine unbekannte Täterschaft habe einen von ihm erstellten Vergütungsauftrag von CHF 19'907.05 auf CHF 119'907.05 abgeändert. Wie Abklärungen der Polizei Kanton Solothurn in anderen Kantonen ergaben, waren dort gleichartige Delikte verübt worden (AS 270 ff., 276 f.). In der Zwischenzeit konnte C.___ angehalten und der Kantonspolizei Graubünden zugeführt werden (vgl. Ziff. 1 hiervor). Im Auftrag der Polizei Kanton Solothurn wurde dieser sodann von der Kantonspolizei Graubünden zum Vorhalt im Kanton Solothurn befragt. Dabei war C.___ geständig und bezeichnete den Beschuldigten als seinen Mittäter (AS 312 f.).

3. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand Solothurn, da die ersten Ermittlungen der in den diversen Kantonen verübten Delikte im Kanton Solothurn erfolgt waren (AS 1249).

4. Am 9. Februar 2010 erliess der Staatsanwalt bezüglich C.___ eine detaillierte Ausdehnungsverfügung (AS 1590 ff.).

5. Am 17. September 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 1632 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zufolge unbekannten Aufenthalts zur Verhaftung ausgeschrieben und das Verfahren bis zur Anhaltung des Beschuldigten sistiert (AS 1643, 1651).

6. Am 24. April 2016 konnte der Beschuldigte im Kanton Waadt angehalten und dem Kanton Solothurn zugeführt werden (AS 1653). Im Kanton Solothurn wurde er in der Folge erkennungsdienstlich behandelt (AS 324 f.).

7. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 28. April 2016 für die Dauer von drei Wochen Untersuchungshaft an (AS 1674 f.). Am 23. Mai 2016 und 23. August 2016 verlängerte das Haftgericht jeweils die Untersuchungshaft nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft (AS 1691 f.; 1710 ff.) und ordnete mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz Seite 185 f. [im Folgenden: S-L 185 f.]).

8. Die Anklageschrift datiert vom 26. August 2016 (AS 1ff.).

9. Am 9. Februar 2017 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil (S-L 226 ff.):

«

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-  des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

-  der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

-  des Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17.7.2009 bis 20.7.2009.

2.    A.___ wird zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

3.    Die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, insgesamt 291 Tage, werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für weitere sechs Monate, d.h. bis am 8. August 2017, in Sicherheitshaft behalten.

5.    A.___ wird verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter C.___ (SLSAG.2010.5 Urteil des Amtsgerichts vom 21. September 2010) wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

CHF 20‘141.65         D.___ das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

CHF 43'562.50         E.___

CHF 5'072.65          F.___

CHF 3'940.00          G.___

CHF 28'114.00         H.___

CHF 10'980.05         I.___

                                das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

6.    Folgende Begehren um Zusprechung von Schadenersatz bzw. Genugtuung sind abgewiesen:

-            J.___ (CHF 685.40 Schadenersatz)

-            K.___ (CHF 500.00 Genugtuung)

7.    Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist abgewiesen.

8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwalt Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 21‘237.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total CHF 10‘100.00, zu bezahlen.»

10. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil am 20. Februar 2017 die Berufung an (S-L 222). Am 23. Februar 2017 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die erstinstanzlich festgelegte Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Ziff. 8 des angefochtenen Urteils) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.

Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 13. Juli 2017. Verlangt werden ein Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Entschädigung für die unrechtmässig ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel erhoben.

Das erstinstanzliche Urteil ist somit einzig bezüglich Ziff. 6 (Abweisung von Zivilansprüchen) in Rechtskraft erwachsen. Die übrigen Punkte sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.

11. Mit Verfügung vom 7. August 2017 verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem Beschuldigten auf dessen Gesuch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges bewilligt.

12. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren) wird im vorliegenden Berufungsverfahren behandelt (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2017). Die ergänzende Beschwerdebegründung datiert vom 12. Januar 2018.

II.         Sachverhalt

1.         Das Tatvorgehen im Allgemeinen

1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Verfahren gemachten Vorhalte der seit über zehn Jahren bekannten Vorgehensweise von Tätergruppierungen entsprechen, welche bei den Ermittlungsund Strafbehörden unter dem Namen «[...]» bekannt sind. Es handelt sich um ein Netz von Kriminellen, meist französischsprachiger Schwarzafrikaner, die in verschiedenen Zusammensetzungen und Rollen arbeiten. Für Kontoeröffnungen und die Abhebung von ertrogenem Geld an Bancomaten oder an Bankschaltern werden meist gegen Provision Helfer, oftmals Asylbewerber etc. angeheuert. Die Tätergruppierungen stehlen Zahlungsaufträge entweder aus Post- oder Bankbriefkästen, wechseln Einzahlungsscheine aus oder legen solche mit eigenen Kontonummern dazu und werfen diese wieder in den Post- oder Bankbriefkasten. Die manipulierten Zahlungsaufträge gehen an die jeweilige Bank oder an die Postbank. Das Geld wird auf das Konto des neuen Begünstigten überwiesen. Die Kontoeröffnung erfolgt meist kurz zuvor mit meistens gefälschten oder verfälschten Ausweispapieren. Mit Probebezügen (kleine Beträge) wird ausgekundschaftet, ob eine Überweisung stattgefunden hat. Ist das Geld überwiesen worden, werden an Bancomaten der volle Limitenbetrag und unmittelbar danach der Rest am Bankschalter angehoben. Wenn der Geschädigte seine Kontoauszüge überprüft und die Angelegenheit bemerkt, ist das Geld meist schon ab dem Zielkonto abgehoben (vgl. dazu Nachtragsbericht der Zuger Kantonspolizei vom 9.10.2009; AS 1059 ff., insb. AS 1063).

1.2 Im vorliegenden Verfahren war der Modus operandi der Täterschaft bei allen Betrugs- und Urkundenfälschungsvorhalten derselbe. Beispielhaft soll dieser anhand der Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1 und 2 dargestellt werden:

In der Zeit zwischen dem 16. – 18. Mai 2009 wurde aus dem Briefkasten der L.___ in [...] ein Zahlungsauftrag von [...]  entwendet (Foto Briefkasten und Örtlichkeiten AS 41 – 43). Der Zahlungsauftrag lautete ursprünglich auf CHF 64.90 und umfasste zwei Einzahlungsscheine. Diese zwei Einzahlungsscheine wurden ausgetauscht und mit Beträgen von CHF 16'425.90 und CHF 5'239.00 versehen. Der Zahlungsauftrag lautete somit neu auf CHF 21'664.90 (AS 57, 58).

Die beiden Beträge sollten auf die Postkonti von [...] [...] (CHF 5'239.00) und [...] (CHF 16'425.90) überwiesen werden. Diese Konti waren kurz vor der Entwendung und Abänderung des Zahlungsauftrages mit Hilfe von gefälschten Personalausweisen eröffnet worden (AS 54, 55, 60 – 63, 68 – 71).

Im Fall der Geschädigten [...]bemerkte die Filialleiterin der L.___, [...], am 18. Mai 2009, dass der Zahlungsauftrag abgeändert worden war, so dass es zu keiner Ausführung des Zahlungsauftrages kam (AS 80 f.).

III.        Die Beweismittel

1.         Die Aussagen von C.___

1.1             Im Allgemeinen zum Tatablauf

C.___ sagte bereits anlässlich der ersten Einvernahme nach seiner Zuführung in den Kanton Graubünden aus, er sei mit einem Kollegen unterwegs gewesen, der einen roten Toyota Starlet habe und der gefahren sei; er heisse A.___ (Einvernahme vom 27.7.2009; AS 195). A.___ sei im Kanton Graubünden dabei gewesen; sie hätten (in weiterer Begleitung eines M.___) in zwei oder drei Dörfern die Couverts aus den Briefkästen gefischt und seien dann wieder nach Frankreich zurückgefahren. In Frankreich habe M.___ die Couverts bearbeitet und anschliessend seien sie wieder zurück in die Schweiz gefahren und hätten die Couverts wieder in die Briefkästen der Banken geworfen (Einvernahme vom 28.7.2009; AS 200).

In der Einvernahme vom 31. Juli 2009 führte C.___ aus, er sei dreimal in die Schweiz gekommen, um Konti zu eröffnen; zum ersten Mal in Basel, Bern, Thun und Spiez, zum zweiten Mal in Sursee, Köniz und Zofingen und zum dritten Mal in Chur und Walenstadt. Beim ersten Mal seien A.___ und M.___ dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal nur M.___ (AS 206 ff.). Er wisse nicht, wie A.___ vollständig heisse; er sei nur ein Bekannter, nicht ein guter Freund (AS 209).

In der Einvernahme vom 3. August 2009 (AS 214 ff.) führte C.___ aus, sie seien jeweils in einen Ort gefahren und hätten dort die Bank gesucht. Sie hätten das Auto ca. 100 m von der Bank entfernt parkiert. Er sei alleine zu der Bank gegangen und habe die Couverts aus den Briefkästen gefischt; A.___ und M.___ hätten im Auto gewartet, nur einmal habe ihm A.___ helfen müssen.

In der Einvernahme vom 11. August 2009 führte C.___ aus, im Zuge der ausgetauschten Einzahlungsscheine sei er immer Zahlungsempfänger gewesen. Seine Aliasnamen N.___, O.___ oder P.___ seien immer dabei gewesen (AS 231). In der gleichen Einvernahme gab C.___ von sich aus zu Protokoll, dass er mit einem (anderen) Kumpel namens Q.___ in [...] im Kanton Aargau am 18. oder 19. Juli 2009 bei der Raiffeisenbank und der Kantonalbank Couverts herausgefischt habe (AS 234).

In der Einvernahme vom 28. August 2009 (AS 241 ff.) wurde C.___ zu Einzahlungen, welche nach den Kontoeröffnungen auf die Namen N.___, O.___, P.___ oder R.___ vorgenommen wurden (CHF 20.00), befragt. Er führte aus, die Einzahlungen seien gemacht worden, damit die Konten funktioniert hätten. Die Einzahlungsscheine seien durch zwei Personen, M.___ und A.___, ausgefüllt worden. Den Einzahlungsschein für das Konto, welches auf den Namen R.___ eröffnet worden sei, habe A.___ ausgefüllt (AS 242).

In der Einvernahme vom 2. September 2009 (AS 244 ff.) sagte C.___ aus, dass ein «M.___» nicht existiere. Er bestätigte, die Kontoeröffnungen vorgenommen zu haben; die dafür erforderlichen gefälschten Identitätskarten habe er sich zuvor auf dem Schwarzmarkt in Belgien besorgt. Gemeinsam mit A.___ habe er dann die Ortschaften aufgesucht, wo Zahlungsaufträge entwendet worden seien. Anschliessend seien sie nach Strassbourg in ein Hotel gefahren und hätten entschieden, welche Zahlungsanweisungen ausgetauscht werden sollten. Ein oder zwei Tage später seien sie zurück zu den Banken gefahren und hätten die Couverts in die entsprechenden Briefkästen gelegt. Wiederum ein oder zwei Tage später habe er dann versucht, mittels einer Bankkarte an einem Bancomaten Geld zu beziehen. Mit von der Partie sei zudem S.___, eine Bekannte, gewesen.

In der Einvernahme vom 3. September 2009 (AS 248 ff.) sagte C.___ aus, er und der Beschuldigte hätten die Zahlungsaufträge in einem Hotel in Strassbourg manipuliert. Sie hätten sich die Arbeit aufgeteilt. Er habe sich auch Operationshandschuhe in der Apotheke gekauft. Es sei ein Konzentrationsfehler, dass Fingerabdrücke zurückgeblieben seien. In der Einvernahme vom 15. September 2009 führte C.___ aus, auch der Beschuldigte habe Handschuhe verwendet (AS 446). Die gleiche Aussage hatte C.___ bereits am 11. September 2009 im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss Anklageschrift gemacht (im Folgenden: AKS) Ziff. 30 und 31: Als sie die Unterlagen bearbeitet hätten, hätten er und der Beschuldigte Handschuhe getragen (AS 1116, Frage 17).

In der Einvernahme vom 17. September 2009 führte C.___ aus, er habe in der Zeit zwischen April – Juni 2009 mit S.___ insgesamt ca. CHF 110'000.00 bezogen. Er selbst habe ca. CHF 40'000.00 erhalten, der Anteil von A.___ sei etwa gleich hoch gewesen (AS 257).

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2010 (AS 264 ff.) anerkannte C.___ die Vorhalte gemäss detaillierter Ausdehnungsverfügung vom 9. Februar 2010 (AS 1184 ff.). Der Beschuldigte habe immer mitgeholfen. Q.___ sei ein Kollege von ihm; manchmal sei A.___ im Hotel in Frankreich gewesen, dann habe er Q.___ mitgenommen, damit er nicht alleine habe gehen müssen.

Am 21. Juni 2016 fand in Lüttich (Belgien) nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 1747 ff.) eine Einvernahme von C.___ als Zeuge statt, die von [...] geführt wurde und für welche die Parteien für die belgischen Strafverfolgungsbehörden die Fragestellungen formuliert hatten (AS 1728; 1731 ff.;). Die Parteivertreter nahmen sodann an der Einvernahme in Lüttich teil (AS 1734). C.___ führte zu den vorgehaltenen Betrügen im Wesentlichen aus (AS 1572 ff.), der Beschuldigte habe die Funktion des Chauffeurs gehabt und habe Wache gehalten, wenn er, C.___, die Couverts entwendet habe. Er habe dem Beschuldigten den Mechanismus der Betrüge nie erklärt. Er habe ihm nur seine Funktion als Chauffeur erklärt und ihm auch gesagt, dass er manchmal Wache halten müsse während den Interventionen. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen und habe keine Fragen gestellt. Die anderen Beteiligten habe er nur vom Sehen her gekannt; ihre Namen seien ihm nicht bekannt. Bei den Betrügen seien sie wie folgt vorgegangen: er sei in Begleitung des Beschuldigten und einem «Alten» mit dem Auto nach Saint-Louis zur Schweizergrenze gefahren. Der «Alte» sei dann in einem französischen Hotel abgestiegen. Seine eigene Rolle sei gewesen, in der Schweiz unter falschen Namen Bankkonti zu eröffnen. Nachdem das Geld auf die entsprechenden Konti umgeleitet worden sei, habe er das Geld bezogen. Bei den Geldbezügen sei der Beschuldigte nicht dabei gewesen. Dieser sei jeweils im Auto geblieben. Nachdem das Geld nach den Betrügen von den Konti bezogen worden sei, sei er mit dem Geld zum «Alten» zurückgekehrt. Er und der Beschuldigte hätten danach jeweils vom «Alten» eine Kommission erhalten. Er wisse nicht, wie hoch jeweils die Kommission für den Beschuldigten ausgefallen sei. Die Kommissionen seien individuell ausgezahlt worden. (auf Frage [im Folgenden: aF]) Ob der Beschuldigte ihn immer in die Schweiz begleitet habe: dieser habe ihn oft begleitet. (aF) Es seien die «Alten» gewesen, welche die gefälschten Dokumente beschafft hätten. (aF) Er habe anfänglich «M.___» genannt, weil die Schweizer Polizeibeamten ihn nach den Namen der «Alten» gefragt hätten. Er habe den Namen unter Druck genannt. Er selber sei nicht der Chef von A.___ gewesen. Er habe diesem nur die Instruktionen gegeben, welche er selber von den «Alten» gekriegt habe. Er habe ebenfalls unter Druck ausgesagt, dass der Beschuldigte die Ausweise gefälscht habe. Tatsächlich hätten sich die «Alten» um die Fälschungen und die Abänderung der Zahlungsaufträge gekümmert.

Die jeweiligen Autos hätten sie vor Ort gemietet oder in der Schweiz gekauft. Der rote Toyota Starlet sei in der Schweiz gekauft worden. Sie hätten in einem Internet-Café zusammen recherchiert und dann dieses Auto gefunden. (aF) T.___ sei ein alter Bekannter von ihm (AS 1578 f.). Dieser habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. (aF) Der Beschuldigte sei von Ende Juni bis Ende August 2009 in Belgien und nicht im Kongo gewesen.

Die Hierarchie sei die folgende gewesen: «Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580). Entgegen seinen früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des Deliktsgutes gegeben, sondern sie seien von den Alten «individuell» bezahlt worden (AS 1580). Schliesslich führte C.___ aus, dass er das Couvert, welches CHF 8'114.00 enthalten habe, (AKS Ziff. 27), nicht an den Beschuldigten, sondern an «die Alten» übergeben habe (AS 1582).

1.2             Die Aussagen zu den einzelnen Vorhalten

C.___ sagte zu den den Beschuldigten betreffenden Vorhalten umfassend aus und war, was seine Beteiligung anbelangt, vollumfänglich geständig. In diesen Einvernahmen bestätigte C.___ jeweils ausdrücklich die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne seiner allgemeinen Darlegungen. Die entsprechenden Einvernahmen finden sich in den Akten wie folgt:

-       Anklageschrift Ziff. 1 – 6 (Graubünden): AS 190 – 263

-       Anklageschrift Ziff. 7 – 10 (Solothurn): AS 317 – 320; 335 – 339

-       Anklageschrift Ziff. 11 – 14 (Uri): AS 412 – 416; 444 – 446

-       Anklageschrift Ziff. 15 - 18 (Jura/Bern):  AS 549 – 556; 710 – 715

-       Anklageschrift Ziff. 19 - 26 (Aargau): AS 734 – 745; 749 – 752; 770 – 776; 842 – 847; 884 – 889; 954 – 959

-       Anklageschrift Ziff. 27 – 31 (Zug): AS 1000 – 1001; 1068 – 1073; 1114 - 1119

2.         Die Aussagen des Beschuldigten

2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 30. Juni 2016 von der Polizei Kanton Solothurn in Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin befragt (AS 1557 ff.). Er führte aus, er habe 2009 in Belgien gelebt. Zwei Tage nach dem Tod von Michael Jackson (Michael Jackson starb am Donnerstag, den 25. Juni 2009), das sei an einem Sonntag gewesen, sei er in den Kongo gereist. Er sei ca. am 23. August 2009 zurückgekommen. Er sei ca. zwei Monate im Kongo geblieben. Ausserhalb dieser Zeit habe er viel im Geschäft seiner Eltern, die an der gleichen Adresse wie er in Brüssel wohnen würden, gearbeitet. Zudem habe er Occasionsautos verkauft. Er kenne C.___ unter dem Namen U.___. Er kenne ihn nicht persönlich, sondern U.___ sei ein Freund eines Bekannten («T.___») gewesen. Er habe ihn 2009 vielleicht zweimal getroffen, dann habe er ihn bis 2014 nicht mehr gesehen. In diesem Jahr habe er ihn noch ein- oder zweimal gekreuzt. S.___ kenne er nicht, der Name Q.___ sage ihm nichts.

Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe am 30. April 2009 in der Schweiz einen Toyota Starlet gekauft. Er sei nie mit C.___ gereist. Er wisse nichts von strafbaren Handlungen von C.___ und er habe sich auch nie an solchen Taten beteiligt.

Der Beschuldigte konnte nicht erklären, warum sich seine Fingerabdrücke auf dem Zahlungsauftrag von [...] (Anklageschrift Ziff. 7 und 8) fanden. Er führte aus, den am 30. April 2009 gekauften Toyota habe er für ein oder zwei Tage behalten und dann an seinen Kollegen T.___ verkauft. T.___ sei mit ihm im Auto gewesen und er habe den Kaufvertrag geschrieben. Dabei habe er eine Unterlage verwendet. Vielleicht sei er so mit dem Dokument in Berührung gekommen.

2.2 Am 12. Juli 2016 wurde der Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 1566 ff.). Er führte erneut aus, er sei mit den Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Kaufvertrages in Berührung gekommen. Er habe sich nicht wirklich in einem Zustand befunden, um Büroarbeiten zu erledigen, es sei Abend gewesen und er habe getrunken gehabt.

Er könne sich nicht erklären, warum ihn C.___ belaste. Er kenne diesen nicht gut, es bestehe zwischen ihnen eine Distanz.

2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 196 ff.) führte der Beschuldigte aus, C.___ belaste ihn, um eine andere Person zu decken. Er, der Beschuldigte, habe Ende April 2009 in Bern den Toyota gekauft. Er habe die Papiere, auf welchen sich Fingerabdrücke von ihm befinden würden, wohl berührt, als er den Kaufvertrag im Auto geschrieben habe. Dies müsse am 2. oder 3. Mai 2009 gewesen sein. Er sei 2009 für drei Monate im Kongo gewesen. Er sei im Juli gegangen und Mitte August zurückgekommen, er sei mindestens 1 ½ Monate im Kongo gewesen. Seine Ex-Freundin täusche sich, wenn sie sage, dass sie ihn nach 2-3 Wochen am Flughafen wieder abgeholt habe. Er habe C.___ 2-3 Mal mit T.___ gesehen, weiter kenne er ihn nicht.

2.4 Vor dem Berufungsgericht machte er am 15. Februar 2018 weitgehend gleichlautende Aussagen. Bezüglich der Kongoreise legte er Kopien von Pässen seiner Angehörigen vor, aus welchen ersichtlich ist, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist und am 4. August 2009 wieder ausgereist sind. Dazu äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Ja, mit den Reisedaten (die er genannt habe) gebe es ein Durcheinander. Er erinnere sich nicht mit genauer Präzision. Er habe die Reisedaten seiner Eltern gesehen und festgestellt, dass zwischen dem Tod von Jackson und der Abreise der Eltern zwei Wochen vergangen seien. Er sei nach seiner Familie in den Kongo geflogen und sei auch später als die Familie wieder zurückgekehrt. Zwischen der Reise seiner Familie und seiner eigenen Reise sei jeweils ungefähr eine Woche gelegen. Er sei im Juli und im August 2009 in Afrika gewesen und es sei daher unmöglich, dass er in dieser Zeit mit C.___ zusammen gewesen sei. C.___ habe glaublich mal gesagt, er glaube, er, der Beschuldigte, sei in Belgien gewesen. Aber dies sei nicht möglich.

Zu den sichergestellten Fingerabdrücken äusserte er sich wie folgt:

Die einzige Erklärung dafür, dass auf relevanten Dokumenten seine Fingerabdrücke hätten sichergestellt werden können, sei, dass er die Dokumente berührt habe, als er den Vertrag mit T.___ aufgesetzt habe. Sie seien zu Zweit im Starlet gesessen. T.___ habe ihm einen Hefter, einen Ordner («classeur») gegeben. Er, der Beschuldigte, sei auf dem Passagiersitz gesessen, mit diesem Ordner in der Hand. T.___ sei am Steuer gesessen. Dieser habe ihm gesagt, im Ordner habe es leere Blätter. Darauf könne er den Vertrag aufsetzen. Er, der Beschuldigte, habe durch den Ordner geblättert, um ein leeres Blatt zu suchen. Er habe an diesem Abend auch etwas getrunken gehabt. So habe er 2 - 3 Mal durch den Ordner geblättert. Dies könnte der einzige Moment gewesen sein, in dem er die Dokumente hätte berühren können. Der Ordner habe T.___ gehört. Auf die Frage, weshalb die Dokumente, welche von C.___ gestohlen worden seien und welche dieser wieder zur Bank habe bringen wollen, in einem Ordner von T.___ gewesen sein sollen, führte der Beschuldigte aus, C.___ habe oft gesagt, er erhalte die Anweisungen von einem «Ehemaligen» des Spiels. In Afrika sage man so, wenn es jemand sei, der älter sei, als man selbst sei. C.___ und er, der Beschuldigte, seien etwa gleich alt. Wenn C.___ also von einem «Ehemaligen» spreche, müsse er T.___ gemeint haben. Das sei die einzige logische Erklärung, die er dafür habe.

Auf die Frage, ob er den vollständigen Namen und die Adresse von T.___ jemals den Behörden kundgetan habe, antwortete er, nein, er habe mit diesem zwar mit Autos gehandelt, aber er kenne dessen Nachname und Adresse nicht. Später habe er gedacht, vielleicht sei T.___ gar nicht dessen richtiger Name, weil sie sich immer mit den Übernamen angesprochen hätten. C.___ habe er z.B. U.___ genannt. Er kenne den Familiennamen von T.___ nicht. Wenn er diesem ein Auto verkauft und einen Vertrag aufgesetzt habe, dann sei jeweils der Name der Person, welche anschliessend mit dem Auto nach Afrika gereist sei, in den Vertrag aufgenommen worden. Einmal habe er T.___ mit seinem Sohn getroffen, welcher Fussball spiele. Zusammen mit seiner Anwältin habe er später versucht, diesen Sohn ausfindig zu machen, um den Nachnamen von T.___ zu erfahren. Aber es sei nicht möglich. Es sei unmöglich, dessen Nachnamen aus dem Gefängnis heraus ausfindig zu machen. T.___ komme aus [...]und sei wegen der Autos jeweils nach Brüssel gekommen.

Auf Vorhalt, er habe also T.___ ein Auto verkauft und mit diesem einen schriftlichen Vertrag machen wollen, ohne dessen Namen, also den Namen des Käufers, in den Vertrag zu nehmen, dies mache doch keinen Sinn, antwortete er, er habe T.___ nicht Autos auf dessen Namen verkauft. Er, der Beschuldigte, habe die Verträge jeweils aufgesetzt, sie hätten ihn anschliessend unterzeichnet, die Verträge seien aber für T.___ gewesen.

3.         Die Untersuchungsergebnisse der Daktyloskopie

Der Beschuldigte wurde am 26. April 2016 im Kanton Solothurn erkennungsdienstlich behandelt (AS 327 ff.). Dabei wurden der Vergütungsauftrag der Firma [...] GmbH (Anklageschrift Ziff. 7 und 8) sowie die 16 dazugehörigen Einzahlungsscheine überprüft. Auf dem Vergütungsauftrag konnte ein Abdruck des linken Daumens des Beschuldigten festgestellt werden. Zudem fanden sich auf zwei Einzahlungsscheinen einmal ein Fingerabdruck des linken Zeigefingers und einmal ein Abdruck des rechten Mittelfingers (AS 329 - 332).

4.         Weitere Beweiserhebungen

4.1 Der Versuch der Polizei bzw. der Staatanwaltschaft, bei der Air France abzuklären, ob der Beschuldigte entsprechend seinen Aussagen im Juni/Juli 2009 von Paris in den Kongo geflogen sei, scheiterte, da die entsprechenden Daten nur drei Jahre aufbewahrt werden (AS 1740.1 f.).

4.2 Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde am 8. Dezember 2016 Frau V.___, die ehemalige Freundin des Beschuldigten, rechtshilfeweise durch die Polizei in Lüttich befragt (S-L 75, 80 f.; 100 ff.). Sie führte aus, sie habe den Beschuldigten im Jahr 2009 einmal an den Flughafen Charles De Gaulle in Paris begleitet. Der Beschuldigte sei in den Kongo in die Ferien geflogen. Sie habe ihn bei seiner Rückkehr am Flughafen auch wieder abgeholt. Er habe sie darum gebeten, weil sie ein Auto gehabt habe. Der Beschuldigte sei mit der Air France gereist. Die Reise des Beschuldigten habe zwei bis drei Wochen gedauert, nach ihrer Erinnerung während der grossen Ferien im Jahr 2009.

IV.       Die Beweiswürdigung

1.         Verwertbarkeit der Aussagen von C.___

1.1 C.___ hat den Beschuldigten in seinen Aussagen wiederholt belastet und bezichtigt, an den ihm vorgehaltenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein und mitgewirkt zu haben. Nach der Anhaltung und Verhaftung des Beschuldigten am 24. April 2016 eruierte die Staatsanwaltschaft den Aufenthaltsort von C.___ und stellte in der Folge den belgischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen für eine Einvernahme von C.___. Diesem Gesuch wurde stattgegeben und im Rahmen der Vorbereitung dieser Einvernahme gab der Staatsanwalt der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Gelegenheit, einen Fragebogen zu erstellen (AS 1728). Diesen Fragebogen legte die Verteidigerin am 31. Mai 2016 vor (AS 1730 ff.). Am 1. Juni 2016 teilte der Staatsanwalt der Verteidigerin mit, dass sie die Möglichkeit habe, an der Einvernahme von C.___ in Belgien persönlich teilzunehmen (AS 1734). Die Verteidigerin nahm davon Kenntnis, liess dabei jedoch die Frage, ob damit das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gewahrt sei, ausdrücklich offen (AS 1736 f.); ihr Mandant verzichte nicht auf die persönliche Teilnahme an dieser Einvernahme.

Die amtliche Verteidigerin nahm in der Folge an der Einvernahme von C.___ vom 21. Juni 2016 in Lüttich teil (AS 1572 ff.) und machte von der Möglichkeit Gebrauch, Fragen zu stellen (AS 1576 ff.).

Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin stellte nach dieser Einvernahme vom 21. Juni 2016 weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren den Antrag auf eine Einvernahme von C.___ in persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte die amtliche Verteidigerin vor der Hauptverhandlung einzig Beweisanträge im Zusammenhang mit dem roten PW Toyota Starlet (S-L 130), während sie an der Verhandlung selbst keine weiteren Beweisanträge stellte. Im Berufungsverfahren stellte sie keine Beweisanträge.

In einem jüngsten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (BGE 143 IV 397 E. 1.4.2).

Die amtliche Verteidigerin hat in einem Zeitpunkt, da sie davon ausging, dass sie bei der rechtshilfeweisen Befragung von C.___ Gelegenheit zur Teilnahme haben würde, keine Einwände dagegen erhoben, dass die Einvernahme des Belastungszeugen ohne Anwesenheit des Beschuldigten stattfinden wird. Sie begnügte sich damit, festzuhalten, der Beschuldigte verzichte dadurch nicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf eine persönliche Teilnahme an einer Einvernahme von C.___ hat der Beschuldigte bis heute nicht abgegeben. Er hat aber andererseits nach der Einvernahme vom 21. Juni 2016 auch nie einen Beweisantrag gestellt, die Einvernahme von C.___ sei zu wiederholen und es sei ihm persönlich Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von C.___ durch seine Vertreterin als gewahrt ansieht. Andernfalls hätte er dessen erneute Einvernahme beantragen müssen. Dieses Verhalten stellt deshalb eine konkludente Verzichtshandlung dar. Spätestens nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung musste dem Beschuldigten nämlich klar sein, dass die Aussagen von C.___ gegen ihn verwendet werden können, weshalb er im Berufungsverfahren eine persönliche Konfrontation hätte beantragen müssen.

Die Aussagen von C.___ sind denn auch nicht das einzige ausschlaggebende Beweismittel, welches den Beschuldigten belastet. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten im Kanton Solothurn führte zum Schluss, dass sich auf einem Zahlungsauftrag sowie auf zwei Einzahlungsscheinen, welche aus dem Briefkasten einer Bank entwendet wurden, je ein Fingerabdruck des Beschuldigten fand (AS 329-332).

Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte konkludent auf eine persönliche Teilnahme an der Einvernahme der Belastungsperson C.___ verzichtet hat und seine Teilnahme- und Verfahrensrechte mit der Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 gewahrt wurden. Es liegt entsprechend der dargelegten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ein konkludenter Verzicht des Beschuldigten auf eine Einvernahme von C.___ unter persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten vor.

1.2 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen muss.

Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).»

Das Erfordernis einer unmittelbaren Beweisabnahme ist vorliegend nicht erfüllt: Wie die Würdigung der Aussagen von C.___ ergeben wird, hängt das Urteil nicht in entscheidender Weise davon ab, wie er, sondern was er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in hohem Mass glaubhaft (vgl. hiernach). Die Kraft dieses Beweismittels hängt nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei seiner Präsentation entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht ebenfalls ausführt, ist namentlich bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu beurteilen sind, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einvernahme von C.___ im Berufungsverfahren nicht beantragt hat. Die Aussage von C.___ stellt, wie dargelegt, zudem nicht das einzige Beweismittel dar. Eine unmittelbare Beweisabnahme war deshalb im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Aussagen von C.___ sind verwertbar, dies auch ohne unmittelbare Beweisabnahme im Berufungsverfahren. Seitens des Beschuldigten wird denn auch nicht geltend gemacht, es fehle an einer unmittelbaren Beweisabnahme bzw. die Aussagen von C.___ seien nicht verwertbar.

2.         Würdigung der Aussagen von C.___

Bei einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der Aussagen von C.___ ist in einem nächsten Schritt deren Glaubhaftigkeit zu prüfen:

2.1 Anlässlich der ersten Einvernahme im Kanton Graubünden am 27. Juli 2009 fügte C.___ auf die Frage, ob er Ergänzungen habe, an, dass er ein weiteres Konto bei der [...] bank in [...] und eines bei der [...] bank in [...] eröffnet gehabt habe. Er gab von sich aus weitere Kontoeröffnungen in den Kantonen Bern und St. Gallen zu Protokoll. Er gab auch von sich aus an, wo er überall von den betreffenden Konti Geld bezogen hatte (AS 663). Auch anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2009 machte C.___ aus eigenem Antrieb weitere Aussagen zu Entwendungen von Couverts in [...] (Kanton Aargau).

2.2 Nachdem C.___ gestanden hatte, dass ein «M.___» nicht existiert, machte er zu den Rollen seiner Begleiter differenzierte Aussagen und schob nicht etwa die Hauptschuld auf den Beschuldigten: So sagte er am 3. September 2009 aus, bei den Kontoeröffnungen sei manchmal S.___ dabei gewesen, teilweise sei er auch alleine gewesen. Beim Herausfischen der Zahlungsaufträge sei er immer mit A.___ unterwegs gewesen, nur in Aarau sei Q.___ dabei gewesen (AS 248). Der Beschuldigte sei mit einer Ausnahme immer im Auto geblieben. A.___ habe 60%, er selbst 40% der Beute erhalten, wobei A.___ diverse Kosten bezahlt habe (z.B. Fälschen der Papiere). S.___ habe immer nur im Auftrag von ihm und A.___ gehandelt.

C.___ hat somit nicht eine Drittperson pauschal belastet bzw. sämtliche Tathandlungen auf eine Drittperson abgeschoben. Er hat auch nicht jede Gelegenheit benutzt, um den Beschuldigten zu belasten:

-       C.___ stellte in den ersten Einvernahmen nicht den Beschuldigten, sondern einen «M.___» als Mentor und Initiator des Modus operandi dar: Dieser habe ihm die diversen Reisepässe für die Kontoeröffnungen gegeben und habe ihn angewiesen, wo die Couverts zu entwenden waren. M.___ habe dann die Couverts auch bearbeitet (AS 657 ff.; 666). In einer späteren Einvernahme vom 2. September 2009 gab C.___ dann zu, dass ein «M.___» nicht existiere (AS 246). Er bezeichnete sowohl sich selbst als auch den Beschuldigten als «Chef» (AS 249). Er schilderte vollständig übereinstimmende Delikte.

-       Am 31.7.2009 führte er aus, dass er dreimal in die Schweiz gekommen sei, um hier Konti zu eröffnen. A.___ sei nur das erste Mal dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal sei er einzig mit M.___ in die Schweiz gekommen.

-       Am 3.8.2009 führte er aus, er habe die Couverts jeweils alleine aus den Briefkästen gefischt, M.___ und der Beschuldigte hätten im Auto gewartet. Einzig in einem Fall habe ihm der Beschuldigte helfen müssen.

-       Am 11.8.2009 führte er aus, dass die Zahlungen, die gestützt auf die ausgetauschten Einzahlungsscheine ausgelöst worden seien, jeweils auf ein Konto überwiesen worden seien, über welches er verfügungsberechtigt gewesen sei.

C.___ hat von allem Anfang zugegeben, wesentliche Tathandlungen selbst ausgeführt zu haben, so die Beschaffung der gefälschten Ausweispapiere, die Kontoeröffnungen auf die fiktiven Namen, das Herausfischen der Zahlungsaufträge aus den Briefkästen der Bankfilialen sowie die Geldbezüge; bei all diesen Handlungen spielte der Beschuldigte gemäss Aussagen von C.___ allenfalls eine Nebenrolle. Der Beschuldigte war gemäss den Aussagen von C.___ Chauffeur und Wachmann während den Entwendungen der Couverts.

Die Übernahme der vollen Verantwortung für das deliktische Handeln durch C.___ selbst bzw. der Verzicht, den Beschuldigten als Hauptschuldigen hinzustellen, sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.___.

2.3 Die Aussagen von C.___ sind sehr detailliert und differenziert und wirken damit glaubhaft. So gab er zahlreiche Einzelheiten über den Tatablauf zu Protokoll, die sehr authentisch wirken: In einer ersten Phase mussten gefälschte Papiere besorgt werden, welche C.___ in Brüssel auf dem Schwarzmarkt kaufte. In der Folge eröffnete C.___ in der Schweiz auf falsche Namen jeweils ein Konto, wobei er dies in der Regel alleine oder dann mit Huguette erledigte. Die nächsten Schritte – Entwendung der Couverts, Austausch der Einzahlungsscheine, Abänderung der Zahlungsaufträge – erledigte C.___ dann jeweils zusammen mit dem Beschuldigten, wobei der Austausch der Einzahlungsscheine und die Abänderung der Zahlungsaufträge anschliessend in Frankreich vorgenommen wurden. Auch das Zurücklegen der Couverts in die Briefkästen der Banken erledigte C.___ mit dem Beschuldigten. Schliesslich war es dann wiederum C.___ alleine oder S.___, welche versuchten, das Geld ab den eröffneten Konti zu beziehen.

2.4 Die Aussagen von C.___ haben sich mehrfach als zutreffend erwiesen:

-       Die Untersuchungsergebnisse betr. AKS Ziff. 7 und 8 ergaben, dass sich auf dem Vergütungsauftrag von J.___ und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein Fingerabdruck des Beschuldigten feststellen liessen.

-       Der Beschuldigte führte am 30. Juni 2016 aus, dass er am 30. April 2009 einen Toyota Starlet gekauft habe. C.___ sagte mehrfach aus, dass sie mit dem Toyota Starlet des Beschuldigten unterwegs gewesen seien.

2.5 Vor dem Berufungsgericht wurde von der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen im Wesentlichen Folgendes eingewendet:

-        Der Zeuge habe zuerst von einem «M.___» gesprochen. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, dieser existiere gar nicht. Es habe sich vielmehr um die «Alten» gehandelt, welche auch involviert gewesen seien. Der Zeuge habe hiermit nicht konstant ausgesagt. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei der Erwähnung dieser Drittpersonen um eine eher entlastende Aussage handelt. Insofern ist diese Inkonsistenz der Aussage nicht von besonderer Relevanz.

-        Der Zeuge habe nur zugegeben, was ihm habe nachgewiesen werden können. Alles Weitere habe er dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Dieser Einwand ist unzutreffend, hat der Zeuge doch auch Tatbeiträge auf sich genommen, welche ihm nicht nachgewiesen werden konnten.

-        Der Zeuge sei durchaus in der Lage gewesen, Details zu erfinden. So habe er ausgesagt, einmal sei der Beschuldigte nicht dabei gewesen, weil es ihm schlecht gewesen sei. Diese Differenzierung des Zeugen spricht aber nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es handelt sich um ein Detail, welches bei einer Falschbeschuldigung absolut keinen Sinn ergeben würde. Dass er dieses Detail erfunden habe, wird von der Verteidigung behauptet, ohne darzulegen, weshalb es sich angeblich um eine Fantasieaussage handeln soll.

2.6 Zusammenfassend sind die Aussagen von C.___, welche er im Jahr 2009 machte, als glaubhaft zu qualifizieren. C.___ hat nach seiner Festnahme im Juli 2009 umfassende Aussagen gemacht und von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, was ihm dann im Urteil des Strafgerichts Solothurn-Lebern strafmindernd angerechnet worden ist. Bereits dieses Aussageverhalten, welches von Anfang an den Eindruck machte, dass C.___ reinen Tisch machen wollte, spricht gegen eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beschuldigten. Die Aussagen von C.___ waren aber auch detailliert und differenziert. So schilderte er die verschiedenen Phasen des deliktischen Ablaufs mit der Organisation von falschen Papieren, den Kontoeröffnungen auf fiktive Namen, der Entwendung und Fälschung der Zahlungsaufträge und der Einzahlungsscheine und der Versuche, das Geld zu beziehen, wobei er schilderte, wer für welche Tätigkeiten zuständig war. Er verzichtete auch, den Beschuldigten bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu belasten. Vielmehr übernahm er selbst die Verantwortung für einen grossen Teil der deliktischen Handlungen, so für die Kontoeröffnungen, die Entwendung der Couverts und die Versuche, Geld von den Konti zu beziehen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, haben doch sowohl er als auch der Beschuldigte selbst ausgesagt, einander nur schlecht zu kennen. Auch der Hinweis von C.___ auf M.___ zu Beginn der Einvernahmen spricht gegen eine falsche Belastung des Beschuldigten. Es hätte genügt, M.___ als Mittäter zu bezeichnen, wenn der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte. Und schliesslich wird die Richtigkeit der Aussagen von C.___ erstens durch die Tatsache, dass der Beschuldigte im Mai 2009 unbestrittenermassen einen roten Toyota Starlet fuhr und zweitens durch die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf einem Zahlungsauftrag und zwei Einzahlungsscheinen gestützt.

2.7 In der letzten Einvernahme vom 21. Juni 2016 reduzierte C.___, als Zeuge befragt, seine Belastungen gegenüber dem Beschuldigten zunehmend. Auch der Detaillierungsgrad der Aussagen nahm gegenüber seinen früheren Aussagen deutlich ab. Diese Aussagen erfolgten sieben Jahre nach den Delikten und hatten im Gegensatz zu den Aussagen im Jahr 2009 keine zeitliche Nähe mehr zu diesen. In Abweichung von seinen früheren Aussagen legte der Zeuge dar, der Beschuldigte habe wohl nicht gewusst, um was es bei den Machenschaften gegangen sei. Er und der Beschuldigte seien nicht die Chefs gewesen. Dies seien «die Alten» («les anciens») gewesen, welche sie in Brüssel gefragt hätten, ob sie diese Geschäfte machen wollten. Es seien auch «die Alten» gewesen, welche für die Fälschung der Pässe und Ausweispapiere gesorgt hätten und diese hätten auch die Zahlungsaufträge und Einzahlungsscheine jeweils in Frankreich gefälscht (AS 1576, 1582, 1583). Die Hierarchie sei die folgende gewesen: «Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580). Entgegen seinen früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des Deliktsgutes gegeben, sondern sie seien von den «Alten» «individuell» bezahlt worden (AS 1580). Das Couvert mit den CHF 8'114.00 (AKS Ziff. 27) habe er nicht dem Beschuldigten, sondern den «Alten» übergeben (AS 1582).

Er hat in dieser Einvernahme die Rolle «der Alten» hervorgehoben, welche ihm und dem Beschuldigten vorgeschlagen hätten, die Tätigkeit mit der Entwendung von Zahlungsaufträgen aufzunehmen. Wie zu Beginn der Einvernahmen, als C.___ einen «M.___» als Mentor und Strippenzieher im Hintergrund bezeichnete, nahmen diese Rolle nun in dieser Einvernahme «die Alten» ein. Sie – die Jungen – hätten dann die Couverts entwendet und zurückgelegt, deren Bearbeitung sei durch «die Alten» erfolgt. Vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten [...] ist es durchaus möglich, dass die hier tätige Gruppierung um den Beschuldigten und den Zeugen ein Teil dieser Connection war, was aber nicht bedeutet, dass die beiden nicht die Chefs und Drahtzieher der hier relevanten Tätergruppierung waren.

Dass der Beschuldigte (und auch der Zeuge) nun angeblich - in Abweichung zu sämtlichen Aussagen im Jahr 2009 - bei den Abänderungen der Zahlungsaufträge und dem Austausch der Einzahlungsscheine nicht mehr beteiligt gewesen sein soll, ist schon aufgrund der Erkenntnisse der daktyloskopischen Untersuchungen widerlegt, fanden sich doch auf einem Zahlungsauftrag und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein Fingerabdruck des Beschuldigten; auch von C.___ wurden Fingerabdrücke sichergestellt (z.B. AS 90, 148, zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vgl. die entsprechenden Erwägungen weiter unten). Die Aussage, wonach die «Alten» die Fälschungen organisiert bzw. vorgenommen hätten, ist somit aufgrund der daktyloskopischen Spuren nachweislich falsch. Es ist an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass der Zeuge wegen den vorgenommenen Urkundenfälschungen (Bearbeiten von Vergütungsaufträgen) und wegen des Diebstahls des Bargeldes z. Nt. der [...] Zug (hier AKS 27, damals AKS 43) rechtskräftig verurteilt worden ist, womit auszuschliessen ist, dass diese Arbeiten durch «die Alten» vorgenommen worden sind. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Zeuge diese angeblichen Personen, welche ihn (und den Beschuldigten) entlastet hätten, bis 2016 hätte verschweigen sollen. Demgegenüber hat der Zeuge in den Einvernahmen 2009 stets sich und den Beschuldigten als die Chefs der Gruppe bezeichnet. Dementsprechend wurde er, wie dargelegt, rechtskräftig verurteilt. Die Begründung des Zeugen, er habe nun (am 21.6.2016) anders ausgesagt als 2009, weil er damals in der Schweiz ohne Komfort inhaftiert und weit weg von seiner Familie gewesen sei und die Polizeibeamten in Aussicht gestellt hätten, wenn er Namen nenne, werde er in Freiheit entlassen (AS 1580), vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus dem Jahr 2009 nicht zu erschüttern, sondern zeigen, dass es sich um einen untauglichen Erklärungsversuch für die nunmehr abweichenden Aussagen handelt. Er nannte im Jahr 2009 den Namen des Beschuldigten und die daktyloskopischen Hits haben in der Folge dessen Teilnahme an den vorgeworfenen Taten bestätigt.

Im Juni 2016 war das Strafverfahren des Zeugen C.___ schön längst rechtskräftig abgeschlossen. Seine Aussagen konnten sich somit nicht mehr auf sein Verfahren auswirken. Deshalb konnte er zu diesem Zeitpunkt auch ohne weiteres den Beschuldigten entlasten. Schliesslich befand sich dieser letztendlich wegen den Aussagen von C.___ in einem immer noch hängigen Strafverfahren. An der Glaubhaftigkeit der Aussage im Jahr 2009 ändert sich dadurch nichts. Wie dargelegt, werden diese durch die vorgefundenen daktyloskopischen Spuren gestützt, welche der Beschuldigte hinterliess. Auf die abschwächenden Aussagen des Zeugen vom 21. Juni 2016 kann daher nicht abgestellt werden.

3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt jede Beteiligung an der deliktischen Tätigkeit von C.___ und machte in der Voruntersuchung als Alibi geltend, er sei zwei Tage nach dem Tod von Michael Jackson, welcher am 25. Juni 2009 verstarb, somit am 27. Juni 2009, für längere Zeit in den Kongo gereist. Nach seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht steht fest, dass er dieses Alibi nur noch für den Deliktszeitraum vom 17. - 21. Juli 2009 geltend macht. Denn er will nunmehr erst eine Woche nach seinen Angehörigen in den Kongo gereist sein und aufgrund der eingereichten Passkopien steht fest, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist sind. Die damalige Freundin des Beschuldigten bestätigte, dass sie diesen einmal an den Flughafen brachte; nach ihrer Erinnerung sei der Beschuldigte «in den grossen Ferien» im Jahr 2009 in den Kongo gereist.

Es kann durchaus sein, dass der Beschuldigte im Sommer 2009 im Kongo weilte. Dokumentiert ist dies jedoch nicht. Im Übrigen sind die Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt und zur Dauer dieser Reise weder schlüssig noch konstant. Seine Aussagen waren bezüglich der Dauer der Ferien im Kongo widersprüchlich, sprach er doch einmal von eineinhalb Monaten, sodann aber auch von zwei bis drei Monaten, die er im Kongo verbracht haben will. Einmal will er zwei Tage nach dem Tod Jacksons gereist sein, nunmehr aber erst eine Woche nach seinen Verwandten und mithin gegen Mitte Juli. Die dem Berufungsgericht eingereichten Unterlagen (Kopien der Pässe seiner Mutter und Schwester sowie seines Vaters, woraus ersichtlich ist, dass diese drei Personen am 5.7.2009 in und am 4.8.2009 aus der Republik Kongo gereist sind) lassen keine Rückschlüsse auf den Aufenthalt des Beschuldigten im Kongo zu. Den eigenen Pass will der Beschuldigte bei einem Wohnungswechsel aus Versehen liegengelassen haben. Der Pass sei nicht mehr auffindbar, so seine Aussage vor dem Berufungsgericht.

C.___ führte stets aus, der Beschuldigte sei in der relevanten Zeit in Belgien (und nicht im Kongo) gewesen. Wenn der Beschuldigte im Sommer 2009 tatsächlich in den Kongo gereist war, ist aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass er im Zeitraum vom 1. -­ 16. Juli 2009 dort war. Die Länge des Zeitraums entspricht der von seiner Ex-Freundin V.___ genannten Zeitspanne von zwei bis drei Wochen, in der der Beschuldigte im Kongo gewesen sei und sie entspricht auch seinen wiederholten Aussagen, wonach er kurz nach dem Tod von Michael Jackson (25.6.2009) abgereist sei.

Die Fingerabdrücke des Beschuldigten, die sich auf dem Zahlungsauftrag der [...] GmbH sowie auf zwei Einzahlungsscheinen fanden, aber auch die von C.___ sichergestellten Fingerabdrücke in anderen Fällen, führte C.___ auf «Konzentrationsfehler» zurück. Üblicherweise seien bei der Bearbeitung der Zahlungsaufträge Operations-Handschuhe verwendet worden. Die Erklärung des Beschuldigten, die Fingerabdrücke seien auf die Dokumente gelangt, weil er diese am 2. oder 3. Mai 2009 als Unterlage verwendet habe, als er den Kaufvertrag für den PW geschrieben habe bzw. weil er im Ordner von T.___ ein leeres Blatt zum Aufsetzen des Kaufvertrages gesucht habe, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Fall müsste der Käufer des PW (T.___) im Besitz dieser Dokumente und damit der Mittäter von C.___ gewesen sein. Es wäre diesfalls aber sehr unwahrscheinlich, dass T.___ diese kurz vorher entwendeten Dokumente bei einem Autokauf auf sich getragen hätte. Diese Dokumente befanden sich in einem Couvert, so dass die Fingerabdrücke unmöglich auf die vom Beschuldigten beschriebene Weise hätten hinterlassen werden können. Eine entsprechende Spurenhinterlassung auf den betreffenden Dokumenten hätte vorausgesetzt, dass der Zahlungsauftrag und die Einzahlungsscheine bereits im Auto aus dem Couvert entfernt und in den Ordner/Hefter von T.___ gelegt worden wären, was angesichts der Tatsache, dass die entwendeten Zahlungsaufträge immer erst im Hotel bearbeitet worden sind, keinen Sinn macht. Im Hotelzimmer wurden nach den Aussagen von C.___ die Couverts jeweils geöffnet, bearbeitet und bereit gemacht für den Rücktransport in die betreffenden Briefkästen. Zudem hätte «T.___» mit den Unterlagen innert eines Tages nach Brüssel und zurück reisen müssen, was überhaupt nicht plausibel ist.

Im Weiteren sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu T.___ und dem Fehlen dessen Personalien nicht stringent. Der Beschuldigte widersprach sich vor Berufungsgericht, wenn er einerseits aussagte, er habe die Personalien von T.___ nicht gekannt, anderseits mit diesem einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Aussage, der Name von T.___ sei im Vertrag nicht aufgeführt worden, stattdessen seien die jeweiligen Namen von denjenigen Personen, welche die Autos nach Afrika lenken sollten, aufgeführt worden, dies mache man in Afrika so, ist geradezu abstrus. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Unterlagen, welche C.___ aus dem Briefkasten entwendet hatte, in den Ordner von T.___ hätten gelangen sollen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach T.___ aller Wahrscheinlichkeit nach einer der «Alten» und somit einer der Drahtzieher gewesen sei (und deshalb im Besitz der Dokumente gewesen sei), ist eine Schutzbehauptung. Gemäss den Aussagen von C.___ im Jahr 2009 bearbeitete er zusammen mit dem Beschuldigten jeweils die Zahlungsaufträge. Dementsprechend konnten von ihnen auch daktyloskopische Spuren sichergestellt werden, welche die Richtigkeit der Aussagen von C.___ belegen.

Die Aussagen des Beschuldigten zur Kongoreise, zum Verlust des Passes, zu den Fingerabdrücken, zu T.___ und zum Autoverkauf sind demnach nicht stichhaltig und müssen als unglaubhaft eingestuft werden. Seine Aussagen vermögen die Aussagen von C.___ aus dem Jahr 2009 nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden.

4.         Das Beweisergebnis

Der Beschuldigte hat bei den ihm zur Last gelegten Vorhalten entsprechend den Aussagen von C.___ mitgewirkt, indem er – mit Ausnahme der Delikte gemäss den Ziffern 27 - 31 der Anklageschrift – in allen Fällen der Chauffeur war, der C.___ in die Schweiz zu den Bankfilialen führte, wo dieser die Couverts mit den Zahlungsaufträgen aus den Briefkästen der Banken fischte. In einem Fall half der Beschuldigte bei der Entwendung des Couverts mit, ansonsten wartete er jedoch im Auto und hielt Wache.

C.___ und der Beschuldigte fuhren anschliessend zurück nach Strassbourg, wo sie in einem Hotelzimmer die entwendeten Couverts öffneten und einzelne darin liegende Einzahlungsscheine verfälschten oder austauschten. Sowohl C.___ als auch der Beschuldigte trugen zu dieser Arbeit Handschuhe, die sie in einer Apotheke gekauft hatten.

Der Beschuldigte und C.___ fuhren mit den abgeänderten Zahlungsaufträgen und Einzahlungsscheinen sofort wieder zurück in die Schweiz und legten sie zurück in den Briefkasten, aus welchen sie diese vorher entwendet hatten. Ein oder zwei Tage später versuchten sodann C.___ oder S.___, das Geld ab den zuvor auf die Namen von immaginären Personen eröffneten Konti zu beziehen.

C.___ und der Beschuldigte wirkten auf hierarchisch gleicher Stufe zusammen. C.___ sagte klar aus, er und der Beschuldigte seien die Chefs der Gruppe gewesen, in der ja auch S.___ oder Q.___ mitwirkten, dies in untergeordneter Stellung, als Helfer. Die Mitwirkung des Beschuldigten in führender Stellung manifestierte sich auch dadurch, dass während der Zeit der mutmasslichen Abwesenheit des Beschuldigten von Anfang Juli bis 16. Juli 2009 die Gruppe (mitunter auch C.___) keine Delikte mehr beging.

Hinsichtlich der Anklagepunkte 9 und 10 ist zu erwähnen, dass gemäss Aussagen des Geschädigten der betreffende Zahlungsauftrag am Samstag, 27. Juni 2009, 10:00 h, in den Briefkasten der Bank gelegt worden ist (AS 345). Es ist somit unmöglich, dass er vor diesem Zeitpunkt entwendet werden konnte, so dass die Annahme der Vorinstanz, der gefälschte Vergütungsauftrag sei spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009 (und mithin vor dem in der Anklage genannten Zeitraum) wieder in den Briefkasten der Bank gelegt worden, nicht zutrifft. Eine Verletzung des Anklageprinzips, wie dies die Verteidigerin diesbezüglich in der Berufungserklärung noch in Aussicht stellte, steht daher ausser Frage. Wie sie in ihrem Parteivortrag selbst bemerkt hat, erübrigt sich diese Rüge, nachdem der Beschuldigte nun nicht mehr geltend macht, er sei zwei Tage nach dem Tod von Michael Jackson und somit am 27. Juni 2009 in den Kongo gereist. (Die Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis davon aus, dass der gefälschte Vergütungsauftrag spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009 – und damit vor der Tatzeit gemäss Anklageschrift, die auf den Zeitraum vom 27. – 29. Juni 2009 lautet – in den Briefkasten der Bank eingeworfen worden sein müsse, da der Vergütungsauftrag bereits am 29. Juni 2009 [Montag] ausgeführt worden sei.)

C.___ sagte aus, sie hätten das Couvert an einem Sonntag, also am 28. Juni 2009, entwendet und am nächsten Tag, nachdem sie den Zahlungsauftrag gefälscht hatten, wieder in den Bankbriefkasten zurückgelegt (AS 337). Die D.___ führte in ihrem internen Schreiben vom 9. Juli 2009 aus, der entsprechende Vergütungsauftrag sei per 29. Juni 2009 ausgeführt worden. Mithin musste er von den Tätern spätestens am frühen Morgen dieses Tages wieder in den Briefkasten der Bank gelegt worden sein, so dass der Auftrag noch am 29. Juni 2009 ausgeführt werden konnte. Der Betrag von CHF 20'141.65 wurde am Folgetag dem begünstigten Konto gutgeschrieben (AS 361). Die zeitlichen Abläufe, wie sie vom Geschädigten und von C.___ geschildert worden und wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, treffen deshalb zu.

Abschliessend ist zu bemerken, dass die Taten gemäss Anklageziffern 27 bis 31 alle ein und dieselbe Fahrt betrafen. Der Beschuldigte war nicht mit dabei, da es ihm schlecht war. Er blieb im Hotel «[...]» in Strassbourg zurück (AS 1116 f.). C.___ war stattdessen mit Q.___ unterwegs. Sie fuhren in der Nacht mit einem grünen Toyota via Basel in die Region Zug, Steinhausen und Menzingen. Sie haben die Ortschaften nach einer vorbereiteten Liste angesteuert (AS 1170) und dann die Delikte Nr. 27 (Diebstahl z.Nt. [...] Zug), Delikte gemäss AKS Ziff. 28/29 (z.Nt. [...]), in Menzingen ([...] bank) und in Steinhausen die Delikte 30/31 (z. Nt. [...]) begangen. Die Entwendungen fanden also alle in derselben Region statt. Der Beschuldigte wartete derweil im Hotelzimmer auf die beiden Kollegen. In der Nacht kehrten C.___ und Q.___ nach Strassbourg zurück. Um ca. 5 Uhr morgens übergaben sie im Hotelzimmer alle Couverts ungeöffnet dem Beschuldigten, welcher diese öffnete. C.___ und Q.___ gingen derweil schlafen und am Morgen um ca. 8:30 Uhr bearbeiteten sie alle gemeinsam die Zahlungsaufträge (AS 1070, 1000 und 1115), wobei der Beschuldigte den Zahlungsauftrag von [...] fälschte (AS 1116). Die anderen wurden gemeinsam gefälscht (AS 1115). Aus der Bemerkung von C.___ (AS 1072), er wisse nicht, ob der Beschuldigte von der Barschaft, welche sich im einen Couvert befunden habe (AKS Ziffer 27), damals seinen Anteil erhalten habe, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte sehr wohl einen Anteil beanspruchen konnte, auch wenn er am Vortag auf der Diebestour nicht dabei war, weil es ihm schlecht war. Er half am Folgetag der Diebestour mit, die Zahlungsaufträge zu bearbeiten. Der Beschuldigte wirkte bei diesen Delikten also auch mit, auch wenn er bei dieser Serie ausnahmsweise nicht die Funktion des Chauffeurs ausübte.

Der Beschuldigte hat mit C.___ zwischen dem 29. April 2009 und dem 21. Juli 2009 somit insgesamt 16 Entwendungen von Briefcouverts aus Briefkästen von Bankfilialen unternommen und in 15 Fällen versucht, durch die Abänderung der Zahlungsaufträge und die Fälschung von Einzahlungsscheinen einen Geldbetrag von ca. CHF 445'000.00 zu erlangen. In einem Fall enthielt das entwendete Couvert nicht einen Zahlungsauftrag und Einzahlungsscheine, sondern die Tageseinnahmen der [...] Zug. In sieben Fällen bemerkte die jeweilige Bank, dass etwas nicht stimmte und löste keine Zahlungen aus. In acht Fällen funktionierte die Täuschung und es wurden insgesamt rund CHF 155'000.00 auf die eröffneten Konti überwiesen und die Beträge anschliessend von den Konti abgehoben. Der Beschuldigte erhielt vom erbeuteten Geld einen Anteil; gemäss ersten Aussagen von C.___ betrug dieser Anteil 60%, wobei der Beschuldigte damit die Kosten der Fälschungen der Ausweise bezahlen musste. Gemäss Aussagen von C.___ sollten «netto» beide in gleichem Masse beteiligt sein.

V.        Rechtliche Qualifikation

1.         Der Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 253 ff.) verwiesen werden.

1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).

1.2 Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber (Markus Boog in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013 (nachfolgend: [BSK StGB II], Art. 251 StGB N 3). Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht, es liegt ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde vor (BSK StGB II, a.a.O. Art. 251 StGB N 46).

1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte bei der Abänderung der entwendeten Zahlungsaufträge mitgewirkt, indem er die Betragsgrössen veränderte und die beigelegten Einzahlungsscheine teilweise entfernte und durch Einzahlungsscheine ersetzte, welche Überweisungen auf die auf fiktive Namen eröffnete Konti vorsahen. Der Beschuldigte nahm auf diese Weise eine Verfälschung der Zahlungsaufträge vor, indem der effektive Wille des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers nicht (mehr) demjenigen entsprach, der sich aus dem abgeänderten Inhalt ergab. Der Zahlungsauftrag stammte nach der Abänderung vom Beschuldigten und C.___, aus dem Dokument selbst war jedoch der jeweilige Bankkunde als Aussteller ersichtlich. Der Vergütungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine waren dazu bestimmt und geeignet, den Willen des Auftraggebers bzw. seine Auftragserteilung an die jeweilige Bank zu beweisen. Die Bank nahm gestützt auf den Vergütungsauftrag die entsprechenden Zahlungen vor. Für den Auftraggeber und Bankkunden bewies der Zahlungsauftrag somit dessen Willen und Auftrag, für die Bank war der Zahlungsauftrag Grundlage und Beweismittel des ausgeführten Auftrages. Der Zahlungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine sind damit als unechte Urkunde i.S. von Art. 251 StGB zu qualifizieren.

1.4 Die Tathandlung bestand in der Abänderung der einzelnen Zahlungsaufträge, dem Austausch einzelner Einzahlungsscheine und der anschliessenden Verwendung der verfälschten Urkunden, indem diese vom Beschuldigten und von C.___ wiederum in den Briefkasten der Bank, aus welchem sie entwendet worden waren, gelegt wurden. Der Beschuldigte beabsichtigte mit diesem Vorgehen eine Täuschung der Bank: Diese sollte veranlasst werden, die Zahlungsaufträge im Sinne der vorgenommenen Abänderungen auszuführen und die entsprechenden Beträge auf ein Konto zu überweisen, welches kurz zuvor eröffnet worden war und über welches C.___ oder S.___ verfügungsberechtigt waren. Der Beschuldigte hatte die Absicht, sich auf diese Weise einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, weil er keinen Anspruch auf die überwiesenen Geldbeträge hatte.

1.5 Der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ist damit objektiv und subjektiv in sämtlichen in der Anklageschrift vorgehaltenen Fällen erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung in 15 Fällen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.         Der Tatbestand des Betruges (Art. 148 StGB)

Es kann auch hier grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 34 ff.) verwiesen werden.

2.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB PK», Art. 146 StGB N 7 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 194; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).

2.2 Die jeweilige Bank wurde mit den abgeänderten Zahlungsaufträgen über den Willen des aus dem Zahlungsauftrag ersichtlichen Auftraggebers getäuscht, weil diese Zahlungsaufträge nachträglich abgeändert worden sind. Die Täuschung war arglistig, weil die falschen Angaben mittels gefälschten – unechten – Urkunden i.S. von Art. 251 StGB gestützt wurden. In zahlreichen Fällen nahm die Bank zu Folge des bei ihr entstandenen Irrtums die in Auftrag gegebene Überweisung vor und fügte damit sich selber bzw. dem Bankkunden (vgl. zur doppelten Geschädigtenstellung das Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2013 vom 13.11.2013 E. 4) einen Vermögensschaden zu. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.

2.3 In mehreren Fällen, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten werden, erfolgte von Seiten der Bank keine Zahlungsanweisung, weil die Bank beim Bankkunden eine Rückfrage vornahm und die Zahlung in der Folge nicht auslöste (AKS Ziff. 1, 3, 5, 7, 17, 23, 25). In diesen Fällen liegt eine versuchte Tatbegehung vor. In den Fällen gemäss AKS Ziff. 9, 11, 13, 15, 19, 21, 28 und 30 liegt, da eine Zahlungsanweisung erfolgte, eine vollendete Tatbegehung vor.

Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des Betruges bzw. des vollendeten versuchten Betruges i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach in insgesamt 15 Fällen erfüllt.

3.         Gewerbsmässigkeit

3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums ergibt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die Absicht voraus, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 107 ff.).

3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 2000 und 2014 im Familiengeschäft (Lebensmittelgeschäft) gearbeitet. Er habe mindestens drei Tage pro Woche gearbeitet, könne aber nicht sagen, wieviel er verdient habe. Er habe zudem noch Occasionsautos verkauft. Das Geld habe knapp gereicht. Er habe so viel verdient, wie er auch Sozialhilfe erhalten hätte (S-L 197).

C.___ und der Beschuldigte strebten während der Zeit von knapp drei Monaten die Überweisung von ca. CHF 450‘000.00 auf die von ihnen errichteten Konti an. Sie erreichten schliesslich die Überweisung eines Totalbetrages von rund CHF 155‘000.00 und damit ca. CHF 45‘000.00 pro Monat. Wie C.___ zuerst aussagte, verblieb dem Beschuldigten von diesem Betrag ein Anteil von 60% oder CHF 27‘000.00 pro Monat, wobei er mit diesem Betrag die anfallenden Kosten für die Fälschung von Ausweispapieren etc. zu tragen hatte. Das Element der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist damit erstellt.

C.___ und der Beschuldigte nahmen zwischen Anfang Mai bis am 21. Juli 2009 insgesamt 15 Entwendungen von Zahlungsaufträgen aus Briefkästen von Banken vor, die sie abänderten und wieder in die jeweiligen Briefkästen legten. Der Beschuldigte delinquierte somit alle durchschnittlich fünf bis sechs Tage, wobei mit einer einzelnen Tat ein erheblicher Aufwand verbunden war. So fuhren C.___ und der Beschuldigte jeweils aus Frankreich in die Schweiz an den jeweiligen Tatort; sodann fuhren sie nach Strassbourg, wo die entwendeten Dokumente bearbeitet wurden. Anschliessend erfolgte wiederum eine Fahrt in die Schweiz, um die Zahlungsaufträge zurück in die Briefkästen zu legen. Die deliktische Tätigkeit war somit mit einem erheblichen Zeit- und Organisationsaufwand verbunden. Der Beschuldigte stellte die deliktische Tätigkeit erst ein, nachdem C.___ am 21. Juli 2009 im Kanton Zürich verhaftet worden war (AS 1418 f.). Es ist damit sowohl die mehrfache Delinquenz als auch die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art erstellt.

Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich aller entsprechenden Vorhalte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

4.         Diebstahl (AKS Ziff. 27)

Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

In einem Fall entwendete C.___ aus einem Bankbriefkasten ein Transportcouvert, welches die Tageseinnahmen der […] Zug in der Höhe von CHF 8'114.00 enthielt. Er war mit Q.___ unterwegs. Gemäss den glaubhaften Aussagen von C.___ wurde das Couvert ungeöffnet ins Hotel zurückgebracht, wo es vom Beschuldigten geöffnet wurde. Dieser hat das Bargeld nach den genannten Aussagen für sich behalten.

Der Beschuldigte machte sich des Diebstahls in Mittäterschaft (vgl. dazu die Erwägungen weiter unten) mit C.___ und Q.___ schuldig.

5.         Mittäterschaft

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 11).

5.2 Der Beschuldigte wirkte in wesentlichem Umfang an der Tatvorbereitung und Tatausführung mit und leistete wichtige Tatbeiträge. Er fuhr mit C.___ mit seinem PW aus Frankreich zu der jeweiligen Bankfiliale, wo er im Auto wartete und Wache schob, bis sein Begleiter die Couverts aus den Briefkästen gefischt hatte. In einem Fall unterstützte er C.___ in dieser Tätigkeit. Der Beschuldigte hat sodann bei der Bearbeitung, Abänderung und Verfälschung von Zahlungsaufträgen und Einzahlungsscheinen mitgewirkt. Er fuhr mit C.___ erneut in die Schweiz und führte seinen Begleiter zu der jeweiligen Bankfiliale, wo dieser das Couvert mit dem abgeänderten Zahlungsauftrag wieder in den Briefkasten legte. Wenn die einzelne Tat erfolgreich war und die Bank die Zahlung entsprechend dem verfälschten Auftrag vornahm, wurde der Beschuldigte aus dem Deliktserlös in gleichem Masse entschädigt wie C.___. C.___ und der Beschuldigte waren hierarchisch gleichgestellt, haben gemeinschaftlich gehandelt und waren beide die Chefs der Tätergruppe. Die Handlungen dieser Gruppe sind ihnen beiden anzurechnen, unabhängig davon, wer was konkret getan hat. Deshalb hat der Beschuldigte auch die Delikte gemäss AKS 27 - 31 als Mittäter mit zu verantworten, auch wenn er auf dieser Fahrt, wie dargelegt, nicht dabei war. Dass die Tätergruppe möglicherweise einer Organisation im Hintergrund untergeordnet war – in Betracht fällt insbesondere die sog. [...]– ändert nichts an dieser Verantwortung für die Taten, die in der hier relevanten Tätergruppe begangen worden sind.

VI.       Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: StGB PK, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (nunmehr in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

In seinem Urteil BGE 142 IV 329 hielt das Bundesgericht in Änderung seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) im Verhältnis zu ausländischen Urteilen nicht zur Anwendung kommen. Entsprechende Zusatzstrafen sind somit nur zu inländischen Urteilen auszusprechen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Einsatzstrafe

Es ist vorab die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, vorliegend den gewerbsmässigen Betrug, festzulegen. Es erscheint sachgerecht, bei der Festlegung der Einsatzstrafe auch den Diebstahl gemäss AKS Ziff. 27 miteinzubeziehen. Gemäss Vorstellung von C.___ und dem Beschuldigten hätten sich im Couvert, welches aus dem Briefkasten der Zuger Kantonalbank entwendet wurde, ebenfalls – wie in allen übrigen Fällen – ein Zahlungsauftrag und Einzahlungsscheine befinden sollen. Da das Couvert Bargeld enthielt (Tageseinnahmen der Firma [...] Zug), liegt in diesem Fall ein Diebstahl vor; andernfalls wäre dieser Vorhalt ebenfalls als gewerbsmässiger Betrug qualifiziert worden. Der enge sachliche Zusammenhang dieses Vorhaltes mit sämtlichen Vorhalten wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt deshalb eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 E. 4.4). Der Strafrahmen beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StPO).

Tatkomponenten

Ausmass des verschuldeten Erfolges

Die Absicht des Beschuldigten und von C.___ war auf die Erlangung eines Deliktsbetrages von rund CHF 445'000.00 gerichtet, realisiert wurden schliesslich rund CHF 155'000.00. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag, der sich aber im Rahmen der gewerbsmässigen Betrugsdelikte eher in einem noch tiefen Bereich bewegt. Straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass innerhalb von nur einer kurzen Zeit, nämlich vom 29. April bis 21. Juli 2009, rund 30 Delikte begangen worden sind. Es handelte sich um eine intensive deliktische Tätigkeit, mit welcher innert weniger Wochen grosse Summen erbeutet werden konnten und zahlreichen Betroffenen immensen Schaden zugefügt wurde.

Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

Der Beschuldigte war hierarchisch gleichgestellt mit C.___. Die beiden waren die Chefs innerhalb der Tätergruppe, wobei nicht auszuschliessen ist, dass die Tätergruppe ihrerseits wiederum einer übergeordneten Bande («les anciens»; evtl. [...]) unterstellt war.

Der Beschuldigte verband seine deliktische Tätigkeit mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht. So beschaffte er in Belgien gefälschte Ausweispapiere, mit deren Hilfe in der Schweiz Konti eröffnet wurden, er kam mit C.___ jeweils eigens aus Frankreich in die Schweiz, um die Couverts aus den Briefkästen zu fischen und um sofort wieder aus der Schweiz auszureisen, die Couverts in Strassbourg in einem Hotel zu bearbeiten und diese anschliessend wieder in die Schweiz zu bringen. Es ist zwar mit dem Tatbestand des Betrugs und dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit regelmässig ein hohes Ausmass an organisatorischen Planungen und Vorkehrungen verbunden, doch muss vorliegend von einem überdurchschnittlich hohen Aufwand ausgegangen werden, der betrieben werden musste, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Im Rahmen des Sachverhalts noch nicht erwähnt ist diesbezüglich der Umstand, dass bei jeder Kontoeröffnung auch noch ein «Postlagernd»-Auftrag ausgelöst werden musste. Die Tätergruppe war professionell organisiert. Straferhöhend muss auch berücksichtigt werden, dass die Delinquenz nur ein Ende fand, weil einer der Täter von der Polizei verhaftet worden ist.

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

Beweggründe

Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Gemäss eigenen Angaben konnte er im elterlichen Familienbetrieb mitarbeiten und verkaufte zudem Occasionsautos, womit er ein Einkommen erzielte, welches ihm ermöglichte, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, materiellen Gründen.

Tatverschulden

Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.2 Asperation der Strafe zur Abgeltung der weiteren Delikte

Für die Urkundenfälschungen ist, da sie eng mit den Betrugshandlungen verknüpft sind, eine nur geringe Straferhöhung vorzunehmen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate auf 27 Monate erscheint angemessen. 

2.3 Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte ist am [...]1974 geboren und in Belgien aufgewachsen. Gemäss Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügt er über einen Hochschulabschluss und einen IT-Abschluss. Er habe verschiedene Berufe ausgeübt, in Restaurants, im Handel und mit Occasionsautos.

Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Unterstützungspflichten. Er ist in der Schweiz nicht vorbestraft (AS 1842). Im Strafregister von Belgien finden sich u.a. folgende Eintragungen (AS 1854 f.):

-       3. Oktober 2011 Tribunal Correctionnel Namur

Einbruchdiebstahl

6 Monate Freiheitsstrafe

-       19. Februar 2014 Tribunal Correctionnel Nivelles

Diebstahl

10 Monate Freiheitsstrafe

-       25. Juni 2014 Tribunal Correctionnel Nivelles

Diebstahl

8 Monate Freiheitsstrafe

-       27. Juni 2014 Tribunal Correctionnel Namur

Einbruchdiebstahl

5 Monate Freiheitsstrafe

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu diesen Urteilen aus, die ihnen zu Grunde liegenden Straftaten würden alle zehn Jahre zurückliegen (S-L 197). Vor dem Berufungsgericht will er die betreffenden Taten sogar schon in den Jahren 2000/01 begangen haben. Aus den Auszügen aus dem Strafregister Belgien können die Tatzeiten nicht entnommen werden. Bei den Täterkomponenten ist daher, da keine anderen Informationen vorliegen, entsprechend den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Strafurteile, die in Belgien in den Jahren 2010, 2011 und 2014 ausgesprochen wurden, Straftaten betreffen, die vor 2009 begangen worden waren und dass sich der Beschuldigte demzufolge seit 2009 wohl verhalten hat. Die vielfache Delinquenz des Beschuldigten, welche er sich vor dem Jahr 2009 hat zu Schulden kommen lassen und für welche er in den Jahren 2010 - 2014 im Rahmen mehrerer (mittlerweile in Rechtskraft erwachsener) Urteile schuldig gesprochen und bestraft worden ist, ist straferhöhend zu berücksichtigen.

Gemäss Strafregisterauszug der Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2007 vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (AS 1857). Art. 369 Abs. 3 StGB bestimmt, dass bedingte Freiheitsstrafen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt werden müssen. Seit der Praxisänderung im Bundesgerichtsentscheid BGE 135 IV 87 dürfen gestützt auf die explizite Gesetzesvorschrift von Art. 369 Abs. 7 StGB entfernte Strafen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (E. 2.4): «Die belastende Berücksichtigung eines deliktischen Vorlebens ist insoweit neuerdings und entgegen BGE 121 IV 3 eingeschränkt (Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 101 zu Art. 47 StGB). Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert werden, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zur Interessenabwägung vgl. Angela Augustin, die Legitimation von Informationen über Strafregistereinträge, in: Information & Recht, M. Cottier und andere [Hrsg.], 2002, S. 3 f.).»

Das Urteil des Amtsgerichts Kempten, mit welchem eine Strafe mit bedingtem Strafvollzug ausgefällt worden ist, liegt mehr als zehn Jahre zurück, so dass es grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Es stellt sich einzig die Frage, ob diese Regelung auch auf ausländische Urteile zutrifft, welche nicht im schweizerischen Strafregister eingetragen sind. Zu dieser Frage nahm das Bundesgericht in

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