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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2017 STBER.2017.28

9 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·13,290 mots·~1h 6min·4

Résumé

Schändung, evtl. Vergewaltigung, Fälschen von Ausweisen (Gehilfenschaft)

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Schändung, evtl. Vergewaltigung, Fälschen von Ausweisen (Gehilfenschaft)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        C.___, Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Sabrina Weisskopf, stv. amtliche Verteidigerin,

-        Marcel Haltiner, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privat- und Anschlussberufungsklägerin A.___,

-        D.___, Dolmetscherin,

-        2 Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.

Rechtsanwältin Weisskopf und Rechtsanwalt Haltiner geben ihre Kostennoten zu den Akten. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorgelegt.

Die Parteien haben keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Datei in den Akten).

Anschliessend stellt Rechtsanwältin Weisskopf namens des Beschuldigten folgende Verfahrensanträge:

1.    Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei und vorliegend daher das Jugendstrafrecht anzuwenden sei.

2.    Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Zuständigkeit des Berufungsgerichts an die Jugendanwaltschaft zu überweisen.

Rechtsanwältin Weisskopf stellt namens des Beschuldigten eventualiter folgenden Beweisantrag:

Es sei ein Gutachten zur Einschätzung des Alters des Beschuldigten einzuholen.

Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt Haltiner beantragen die Abweisung der Anträge.

Die Verhandlung wird zur geheimen Beratung der Anträge unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

Die Anträge des Beschuldigten werden abgewiesen.

Begründung:

1. Die amtliche Verteidigerin verweist zur Begründung ihrer Anträge auf den bereits mit Eingabe vom 26. September 2017 seitens des Beschuldigten gestellten Antrag auf Einholung eines Altersgutachtens. In Ergänzung zu der damaligen Antragsbegründung bringt sie vor, wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht ausgesagt habe, habe er hier in der Schweiz nicht mehr in einem Heim wohnen wollen; ein Kollege habe ihm den Rat gegeben, er solle ein Geburtsdatum angeben, gemäss welchem er älter erscheine als er tatsächlich sei. So werde er das Heim verlassen können. Er habe den Rat befolgt und tatsachenwidrig den 1. Januar 1996 als sein Geburtsdatum angegeben. Tatsächlich sei er aber erst am 1. Februar 1997 geboren und er sei mithin zur Tatzeit noch minderjährig gewesen. Der Beschuldigte habe dies seiner amtlichen Verteidigerin (Sabrina Palermo) erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt, als er realisiert habe, dass dieser Umstand von Relevanz sei.

2. Der Staatsanwalt verweist zur Begründung seines Antrages auf Abweisung auf die Begründung der Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 20. Oktober 2017 und fügt ergänzend hinzu, es gebe im Asylverfahren keinen Grund, sich älter zu «machen». Im Gegenteil: Es sei jeweils von Vorteil, wenn ein Asylbewerber noch minderjährig sei, weil er dadurch im Asylverfahren grössere Chancen habe. Weiter habe der Beschuldigte vor der Vorinstanz ausgesagt, «E.___» sei sein bester Freund (US 32). Es erscheine deshalb als lebensfremd, dass er angeblich nicht gewusst habe, dass «E.___» vor dem Jugendgericht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Im Übrigen könne vorliegend auch aufgrund einer Altersbegutachtung nicht präzise festgestellt werden, ob der Beschuldigte am 1. Januar 1996 oder am 1. Februar 1997 geboren worden sei.  

3. Das Geburtsdatum des Beschuldigten ist nicht urkundlich festgehalten. Jedenfalls befindet sich kein entsprechendes Dokument in den Akten. Das Geburtsdatum wurde bei der Einreise des Beschuldigten entsprechend seiner Angabe festgehalten. Bis vor drei Wochen relativierte der Beschuldigte das damals angegebene Datum (1.1.1996) nie. Vor dem Berufungsgericht hat er zum ersten Mal vorgetragen, er habe auf Rat eines Kollegen sein Geburtsdatum vorverlegt, damit er aus dem Heim (für Minderjährige) komme. Diese Aussage muss als Schutzbehauptung gewertet werden, denn der Beschuldigte gab sein Geburtsdatum schon bei seiner Einreise entsprechend an und nicht erst auf Hinweis eines Kollegen, als er in einem Heim platziert worden ist. Im Übrigen wäre er damals auch beim nun neu angegebenen Geburtsdatum (1.1.1996) immer noch minderjährig gewesen und hätte also im Heim verbleiben müssen. Mit dem Staatsanwalt ist zudem festzuhalten, dass es im Asylverfahren von Vorteil ist, noch minderjährig zu sein. Es ist weiter auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte angeblich nicht gewusst habe, dass seine beiden Kollegen vor Jugendgericht zur Rechenschaft gezogen worden sind. Er hatte mit diesen stets Kontakt und es widerspricht sämtlicher Logik und Lebenserfahrung, dass sich die drei über die Verfahren angeblich nicht ausgetauscht hätten. Der Beschuldigte wurde bekanntlich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft genommen. Auch während der Sicherheitshaft hat er sein Geburtsdatum nicht korrigiert, sondern erst vor drei Wochen und mithin kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit dem Staatsanwalt ist im Übrigen festzustellen, dass sich ein Altersgutachten nicht dazu eignet, das Geburtsdatum in diesem engen zeitlichen Rahmen zu präzisieren. Die Anträge sind demnach abzuweisen.

Der Beschluss wird sofort mündlich eröffnet und begründet.

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Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Dolmetscherin wird mit dem Einverständnis des Beschuldigten und seiner Verteidigerin um 9:40 Uhr entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei wegen Schändung schuldig zu sprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, wobei dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen. 

3.    Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug sei an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet bzw. es sei im Falle eines Haftentlassungsgesuches Sicherheitshaft anzuordnen.

5.    Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.    Die Honorarnoten der amtlichen Verteidigerinnen des Beschuldigten, Sabrina Palermo und Sabrina Weisskopf, seien durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten.

Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen die Kostennote der stv. amtlichen Verteidigerin.

Rechtsanwalt Haltiner (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

1.    Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziffer 8 zu bestätigen.

2.    Der Beschuldigte sei in Abänderung der Ziffer 8 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 2014 zu bezahlen.

3.    Es sei die eingereichte Kostennote im beantragten Umfang zu genehmigen.

4.    U.K.u.E.F. zulasten des Beschuldigten.

Rechtsanwältin Weisskopf (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

1.    Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Schändung freizusprechen.

2.    Es sei Ziff. 2a) des angefochtenen Urteils aufzuheben.

3.    Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

4.    Dem Beschuldigten sei für die vom 21. Februar 2017 bis 13. November 2017 ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen.

5.    Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

6.    Die Ziffern 9 - 11 des angefochtenen Urteils seien in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates aufzuheben.

7.    Es sei die Ziffer 12 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates aufzuheben.

8.    Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen; dem Beschuldigten sei entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.

9.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

10.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

11.  U.K.u.E.F.

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts. Rechtsanwalt Haltiner und Rechtsanwältin Weisskopf verzichten auf einen zweiten Parteivortrag.

Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen des letzten Wortes in deutscher Sprache.

Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird am 13. November 2017, um 11:00 Uhr, mündlich eröffnet, summarisch begründet und übersetzt. Es erscheinen dieselben Personen, welche an der Hauptverhandlung anwesend waren. Der Beschuldigte wird wiederum vorgeführt.

Im Anschluss an die mündliche Eröffnung wird den Parteien die Urteilsanzeige, der stv. amtlichen Verteidigerin und dem Staatsanwalt überdies der Beschluss über das Haftentlassungsgesuch gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

Die mündliche Urteilseröffnung ist um 11:30 Uhr beendet.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 1. Juni 2014, 13:01 Uhr, meldete Dr. med. [...] von der Notaufnahme des Bürgerspitals Solothurn bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass in der vergangenen Nacht eine Asylbewerberin in die Notaufnahme eingeliefert worden sei, welche dem Anschein nach von drei Männern vergewaltigt worden sei (Akten Voruntersuchung Seite [im Folgenden: AS] 8).

2. Am 1. Juli 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Schändung (Art. 191 StGB), evtl. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB; AS 323).

Am 28. August 2014 erfolgte eine Ausdehnungsverfügung wegen Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; AS 324).

3. Am 1. Juli 2014 wurde der Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen (AS 338 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2014 für die Dauer von 14 Tagen Untersuchungshaft an (AS 350 f.).

Am 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 363).

4. Die Anklageschrift datiert vom 29. Oktober 2015 (AS 1 ff.).

5. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 lautet wie folgt (Akten Vorinstanz Seiten [im Folgenden: S-L] 65 ff.):

«

1.      B.___ hat sich schuldig gemacht:

der Schändung, begangen am 31. Mai 2014,

der Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen, begangen am 23. Dezember 2013.

2.      B.___ wird verurteilt zu:

a)    3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe,

a)     einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      B.___ sind 8 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___ für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.

5.      Folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden dem Berechtigten F.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-        1 Herrenhose (Jeans) Marke: elleb amber, hellblau,

-        1 T-Shirt Marke: Fishbone, rot.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vernichtet.

6.      Folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden der Berechtigten A.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-        1 Damen-BH Marke: yolinesse, pink,

-        1 Damenhose (Strumpfhose) Marke: Yes or No, schwarz,

-        1 Jacke Marke: Fishbone, olive,

-        1 Damenslip Marke: C&A, lila,

-        1 Damenoberteil, pink.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vernichtet.

7.      B.___ wird gegenüber A.___ für das Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.

8.      B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins seit dem 31. Mai 2014 zu bezahlen.

9.      Es wird festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.   Die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00 / Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer CHF 227.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 620.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.   B.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.»

6. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2017 für die Dauer von sechs Monaten Sicherheitshaft an (S-L 60 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2017 ab (S-L 73 ff.).

7. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil vom 21. Februar 2017 am 3. März 2017 die Berufung an (S-L 136).

8. Mit Verfügung vom 19. April 2017 bewilligte der damalige Präsident der Strafkammer des Obergerichts dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs.

9. Gemäss Berufungserklärung vom 24. April 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1 erstes alinea (Schuldspruch wegen Schändung)

-       Ziff. 2 lit. a (ausgesprochene Freiheitsstrafe)

-       Ziff. 7 (grundsätzliche Haftpflicht)

-       Ziff. 8 (zugesprochene Genugtuung)

-       Ziff. 9 – 11 (Rückforderungsvorbehalte des Staates sowie Nachzahlungsansprüche der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten)

-       Ziff. 12 (Rückforderungsvorbehalt des Staates)

-       Ziff. 13 (Verfahrenskosten)

10. Die Geschädigte A.___ erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren Genugtuung von CHF 15'000.00 plus 5% Zins seit dem 31. Mai 2014.

11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel ein.

12. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: (Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen)

-       Ziff. 3: (Anrechnung Untersuchungshaft)

-       Ziff. 5 und 6: (Herausgaben)

-       Ziff. 9 – 11: (Festsetzung der Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten, soweit die Höhe betreffend)

-       Ziff. 12: (Kostennote der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend)

Nicht ausdrücklich angefochten ist Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung einer Geldstrafe). Da die Strafkammer praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung vornimmt, auch wenn nur einzelne Teile davon angefochten sind, ist auch diese Gegenstand des Berufungsverfahrens.

13. Die Berufungsverhandlung fand am 9. November 2017 statt.

II. Sachliche Zuständigkeit

Wie im Verhandlungsprotokoll dargelegt, machte die amtliche Verteidigerin vor dem Berufungsgericht geltend, B.___ sei zur Tatzeit noch minderjährig gewesen, weshalb das Berufungsgericht sachlich nicht zuständig sei für seine Beurteilung.

Wie in der Begründung zur Abweisung der entsprechenden Anträge ausgeführt, ist die Aussage von B.___, er sei nicht am 1. Januar 1996, sondern am 1. Februar 1997 geboren, nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschuldigte war zur Tatzeit bereits 18 Jahre alt und ist somit nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen. Das Berufungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der gegen B.___ erhobenen Vorhalte sachlich zuständig.

III. Die Verfahren gegen E.___ und F.___

1. F.___ (geb. 3. September 1996) und E.___ (geb. 16. Januar 1997), waren zur Tatzeit noch nicht 18jährig und unterstanden deshalb für die Beurteilung der Ereignisse vom 31. Mai 2014 dem Jugendstrafrecht.

2. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 wurden die beiden Jugendlichen der mittäterschaftlichen Schändung schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug von je fünf Monaten verurteilt.

Das Jugendgericht sah es in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an, dass sowohl die Geschädigte als auch die beiden Jugendlichen und der Beschuldigte B.___ am 31. Mai 2014 nach dem Konsum von Wodka und Bier stark alkoholisiert waren. Die Geschädigte sei nach einem Trinkspiel derart betrunken gewesen, dass sie in einen schlafähnlichen Zustand gefallen sei und um sich herum nicht mehr allzu viel mitbekommen habe. In diesem Moment sei es zu sexuellen Handlungen zwischen der Geschädigten und den drei Männern gekommen. Das Jugendgericht ging davon aus, dass es zwischen der Geschädigten und den beiden Jugendlichen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, da sich im Vaginalabstrich der Geschädigten einzig die DNA von B.___ vorfand.

3. Das Urteil des Jugendgerichts blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

IV.       Sachverhalt

1. Vorhalt

Mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender Vorhalte zur Beurteilung überwiesen:

«Schändung (Art. 191 StGB i.V.m. Art. 200 StGB)

begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00 Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz, sprich in Mittäterschaft mit F.___ (Verfahren Jugendanwaltschaft) und E.___ (Verfahren Jugendanwaltschaft) zu Dritt, d.h. alle nacheinander und in Kenntnis des Zustandes von A.___, Geschlechtsverkehr mit der infolge Alkoholkonsums und Schlaftrunkenheit vollständig widerstandsunfähigen Privatklägerin vollzogen. 

Sollte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Privatklägerin nicht vollständig widerstandsunfähig war, wird dem Beschuldigten eventualiter folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB)

begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00 Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz, sprich in Mittäterschaft mit F.___ und E.___ mit Gewalt den infolge Alkoholkonsums und Schlaftrunkenheit reduzierten Widerstand der Privatklägerin brachen. Konkret drückte B.___ den Unterarm auf den Hals und drückte die Geschädigte so runter. Anschliessend vollzogen die drei Männer vorsätzlich entgegen dem Willen der Privatklägerin nacheinander den Geschlechtsverkehr mit ihr.

Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 23. Dezember 2013, um 21:10 Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke zwischen Zürich und Olten, indem der Beschuldigte seinem Kollegen G.___ ein Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement zur missbräuchlichen Verwendung zur Verfügung stellte. In der Folge zeigte G.___ das echte, nicht für ihn bestimmte Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement dem Kontrolleur vor, in der Absicht, den Kontrolleur zu täuschen und sich die Zugreise kostenlos zu erschleichen. Der Beschuldigte leistete durch sein Verhalten zu der strafbaren Handlung von G.___ vorsätzlich Gehilfenschaft.»

2. Einwände der Verteidigung, insbesondere gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Schändung und Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig. Angefochten ist der Schuldspruch wegen Schändung. Der Beschuldigte macht zum einen geltend, keine Erinnerung an das Vorgefallene zu haben. Er habe ein Blackout gehabt und sei folglich schuldunfähig gewesen. Zum anderen wird eingewendet, es sei nicht erstellt, dass das Opfer zur Tatzeit widerstandsunfähig gewesen sei.

Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, Täter und Opfer seien an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal konfrontiert worden. Dabei habe das Opfer die Fragen der amtlichen Verteidigerin nicht beantwortet, weshalb der Beschuldigte sein Fragerecht nicht wirkungsvoll habe ausüben können und somit die Aussagen des Opfers nicht hätten überprüft werden können. Die Aussagen des angeblichen Opfers seien daher nicht verwertbar. Im Übrigen seien ihre Aussagen ohnehin nicht glaubhaft. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten konstant und glaubhaft. Es sei begründbar, weshalb er ein komplettes Blackout gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass er mit dem Opfer Geschlechtsverkehr gehabt habe. Demgegenüber habe das Opfer lediglich einen «selektiven» Filmriss gehabt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur gerade eine Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin nicht beantwortet hat, wobei diese Frage nicht den vorgeworfenen Sachverhalt bestraf (Frage, mit wem sie am Tattag Streit gehabt habe). Weitere Ergänzungsfragen stellte die amtliche Verteidigerin nicht. Die Verteidigungsrechte wurden durch die fehlende Antwort auf diese eine Frage in keiner Weise beeinträchtigt. Denn das Opfer hat die Aussage hinsichtlich der Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigerin nicht generell verweigert, sondern nur hinsichtlich dieser konkreten Frage. Es wäre der amtlichen Verteidigerin freigestanden, weitere Fragen zu stellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte im Vorverfahren explizit auf eine Konfrontation mit der Geschädigten verzichtet (Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 8. Juli 2014; AS 374). Eine Konfrontation wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beantragt. Ein Verzicht auf eine Konfrontation ist zwar nicht endgültig, aber die verzichtende Person trägt in der Folge das Risiko einer fehlenden Konfrontation und kann sich daher - ohne entsprechenden Antrag auf Konfrontation - nicht mehr darauf berufen, eine Aussage sei wegen fehlender Konfrontation unverwertbar. Die Aussagen des Opfers sind im Übrigen nicht die einzigen belastenden Beweismittel, weshalb eine fehlende Konfrontation ohnehin nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen führen würde.

Die Aussagen des Opfers sind verwertbar.

Soweit der Einwand der amtlichen Verteidigerin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten betrifft, wird dazu im Rahmen der Beweiswürdigung Stellung genommen.

3. Die Aussagen der Beteiligten

3.1.1 Die Geschädigte wurde erstmals am 1. Juni 2014 von der Polizei kurz befragt (AS 114 f.).

3.1.2 Die Geschädigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 136 ff.) aus, sie sei mit einer Kollegin und dem Beschuldigten zum Domizil von F.___ gegangen. Sie hätten sich um ca. 14:00 – 14:30 Uhr mit den Männern getroffen. Diese seien schon am Trinken gewesen und sie habe auch Wodka getrunken. Die Kollegin sei dann gegangen, sie habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet. Sie wisse nicht, ob sie noch mehr getrunken habe und was noch passiert sei. Sie habe dann wieder Stimmen wahrgenommen. F.___ habe sie dann geduscht und ihr frische Kleider gegeben. Sie seien dann zum Bahnhof gegangen. Sie habe F.___ gesagt, dass sie ins Spital wolle. Eine Kollegin, die sie plötzlich gesehen habe, habe sie dann in das Spital begleitet.

Sie sei zwar eingeschlafen gewesen, aber sie habe Stimmen gehört. Sie hätten zueinander gesagt, sie seien noch nicht fertig und er müsse halt die Kleider etwas hochheben. Als sie aufgewacht sei, sei ihr BH offen gewesen.

Als sie in die Wohnung von F.___ gekommen seien, hätten die anderen schon eine Flasche Wodka fertig getrunken gehabt. Es habe auch viel Bier gehabt. Sie habe zweimal aus einem Bierglas getrunken, es seien sicher 3-4 dl purer weisser Wodka gewesen. H.___, ihre Kollegin, sei dann gegangen. Sie habe sie zur Bushaltestelle gebracht, anschliessend hätten sie ein Trinkspiel gemacht, wer schneller trinken könne. Dann hätten sie noch Bier getrunken, anschliessend wisse sie nichts mehr. Sie habe an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol getrunken gehabt.

Sie kenne die drei Männer schon länger. E.___ und F.___ seien enge Kollegen, den Beschuldigten kenne sie weniger, dieser sei etwas älter.

Sie wisse, dass B.___ und F.___ über ihr gewesen seien und zusammen gesprochen hätten. Ihr Körper sei in diesem Moment wie betäubt gewesen. E.___ habe gesagt, sie sollen nicht in sie hineinspritzen, sie sei wie ihre Schwester. B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus. Sie könne sich auch erinnern, dass sie ihr die Hosen wieder angezogen hätten.

Wenn sie sich richtig erinnere, habe B.___ sie runter gedrückt mit dem Unterarm auf den Hals. Dies sei gewesen, als sie geschrien habe.

F.___ und E.___ hätten sie im Spital besucht und gesagt, dass sie betrunken gewesen seien und nicht mehr wüssten, was passiert sei. E.___ habe gesagt, dass sie nicht alle drei verklagen solle, er würde die Verantwortung übernehmen. Die Täter seien nicht bewaffnet gewesen und hätten sie psychisch nicht unter Druck gesetzt. Sie sei wie betäubt gewesen und ohne Kraft. Sie habe einfach geschrien, als sie dies wieder gekonnt habe.

Nach dem Vorfall habe B.___ ein Telefon bekommen. Er habe gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. E.___ habe gesagt, er hätte mit seiner Schwester geschlafen und dies sei nicht gut gewesen. Sie könne nicht sagen, ob die anderen Männer alkoholisiert gewesen seien. Dies hätten sie ihr einfach gesagt.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 89 ff.) führte die Geschädigte aus, sie hätten ein Trinkspiel gemacht und sie habe zum ersten Mal im Leben Alkohol getrunken gehabt. Sie habe beim Trinkspiel immer verloren und deshalb am meisten getrunken. Nach dem Trinkspiel habe ihr E.___ das Bier direkt an den Mund gehalten.

Sie sei auf dem Sofa eingeschlafen, als sie erwacht sei, sei sie im Bett gewesen. Sie habe mitbekommen, dass zwei über ihr gewesen seien, der Beschuldigte und F.___. Sie hätten gesprochen, aber sie wisse nicht mehr, was. Der Beschuldigte habe am Telefon gesprochen und gesagt, er habe mit seiner Schwester einen Fehler gemacht. Nachdem sie mit dem Sex fertig gewesen seien, hätten sie sie unter die Dusche gestellt und sie habe mit ihren Kleidern geduscht. Sie seien dann gegangen und die andern hätten besprochen, dass sie weggehen sollten, damit sie nicht erwischt würden. Sie seien mit dem Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Sie habe eine Freundin getroffen und habe, da sie sich nicht wohl gefühlt habe, zum Arzt gehen wollen. Dann seien sie mit dem Bus ins Spital gefahren.

Als sie mit den andern drei im Bus gefahren sei, seien diese aus ihrer Sicht normal, d.h. nicht betrunken, gewesen. Sie hätten erst im Bus über das Götti-Werden gesprochen, falls es ein Junge werden sollte.

Sie sei nach den Ereignissen des 31. Mai 2014 noch bis ca. September ambulant bei einer Psychologin in Behandlung gewesen. Die Therapie habe sie abgebrochen, weil sich die Fragen immer und immer wieder um das Ereignis gedreht hätten.

3.2.1 H.___ führte am 5. Juni 2014 bei der Polizei als Auskunftsperson aus (AS 165 ff.), sie sei mit der Geschädigten in Bellach gewesen. Sie sei eine Kollegin von ihr. Sie seien um ca. 15:45 Uhr mit dem Bus nach Bellach gefahren, nachdem sie den Beschuldigten angerufen gehabt habe. Als sie bei den drei Typen gewesen seien, habe sie eine Menge Alkohol, Bier und noch etwas Anderes, das sie nicht kenne, feststellen können. Sie sei nicht einmal fünf Minuten dort gewesen und dann wieder weggegangen. Sie hätten um die Wette getrunken.

Sie selber habe nur ein klein bisschen Alkohol getrunken, den sie in einem kleinen Getränkedeckel angeboten erhalten habe.

Abel und die Geschädigte hätten sie zurück zur Bushaltestelle begleitet. Die Geschädigte habe ihr gesagt, dass sie Kopfschmerzen habe, da sie zu viel getrunken habe. Sie habe gesehen, dass die Geschädigte etwa drei Gläser mit Alkohol getrunken habe (Höhe des Glases 5-6 cm).

Die Jungs hätten nicht sonderlich angetrunken gewirkt. Die Geschädigte habe Kopfschmerzen gehabt, sie sei aber in einem guten Zustand gewesen.

Die drei hätten ihr gegenüber nie erwähnt, dass es am Samstag in Bellach zu irgendwelchen sexuellen Handlungen gekommen sei.

3.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte E.___ ihre Aussagen (S-L 94 ff.).

3.3.1 I.___ ist eine Kollegin der Geschädigten. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 119 ff.) traf sie die Geschädigte zufälligerweise am 31. Mai 2014 im Bus von Zuchwil nach Rüttenen, der beim Hauptbahnhof in Solothurn um 21:46 Uhr abfuhr. Sie sei in Begleitung von F.___ gewesen. Die Geschädigte habe zur Kontrolle in das Spital gehen wollen, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe. Sie habe gesagt, der ganze Körper täte ihr weh, und sie habe die ganze Zeit geweint. Die Geschädigte habe ihr nicht gesagt, warum es ihr schlecht gegangen sei.

Als sie die Geschädigte getroffen habe, sei sie irgendwie wie abwesend gewesen. Unterwegs zum Krankenhaus hätten sie nicht viel gesprochen.

Sie habe später (am 1. Juni) noch einmal mit der Geschädigten über den Vorfall gesprochen. Diese habe ihr erzählt, dass sie getrunken hätten und laut gewesen seien; ein Araber, der im Zimmer oberhalb gewohnt habe, sei einmal gekommen und habe wegen des Lärms reklamiert. Sie habe sich erinnern können, dass jemand gesagt habe, dass er noch ein bisschen langsamer werden solle. Damit habe dieser Typ gemeint, dass er noch nicht fertig sei, also noch keinen Samenerguss gehabt habe. Die Geschädigte habe nicht gewusst, ob sie mit allen dreien oder lediglich mit einem der Männer Sex gehabt habe.

3.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 98 ff.) führte I.___ aus, der Mann, den sie am Bahnhof in Begleitung der Geschädigten getroffen habe, sei ein bisschen verwirrt gewesen. Vielleicht sei er ein bisschen betrunken gewesen, aber nicht so stark. Die Geschädigte sei vielleicht auch ein bisschen betrunken gewesen.

3.4. K.___ war der Chauffeur, welcher den Bus lenkte, in dem die drei Männer und die Geschädigte von Bellach nach Solothurn fuhren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014 (AS 190 ff.) erinnerte er sich an diese Fahrgäste. Der Erste habe die Tickets gelöst, sie hätten sich unauffällig und ruhig verhalten. Von der jüngeren Frau habe er den Eindruck von zu viel Alkohol gehabt. Bei den jungen Männern wisse er nicht, ob sie alkoholisiert gewesen seien. Er habe keinen Alkohol gerochen.

3.5.1 F.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 196 ff.), sie seien alle sehr stark betrunken gewesen. Er könne sich nicht richtig erinnern, was alles passiert sei.

Sie hätten zu Dritt an seinem Domizil in Bellach getrunken und sich amüsiert. Dann seien die zwei Frauen gekommen, wobei die eine Frau nach kurzer Zeit wieder gegangen sei. Sie seien dann alle zusammen eingeschlafen. Als sie um ca. 20:30 Uhr erwacht seien, seien sie mit dem Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Die Geschädigte habe dort gesagt, dass sie sich nicht wohl fühle. Es sei dann eine Freundin von ihr gekommen und habe sich um sie gekümmert.

Die Geschädigte sei eine Kollegin von ihm. Sie hätten alle Wodka und Bier getrunken. Sie seien alle stark betrunken gewesen, er wisse nicht, was sie alles gemacht hätten. Er wisse noch, dass die Geschädigte gekommen sei und sie mit Trinken angefangen hätten. Dann sei aber fertig (mit seiner Erinnerung) und er wisse nichts mehr. An die Fahrt mit dem Bus von Bellach nach Solothurn könne er sich wieder erinnern.

Als sie erwacht seien, habe er die Geschädigte ins Badzimmer begleitet. Auf ihren Kleidern und auf dem Bett habe es Erbrochenes gehabt. Sie habe sich mit den Kleidern unter die Dusche gestellt. Er habe ihr dabei geholfen, sie habe sehr müde gewirkt.

Er habe die Geschädigte dann im Spital besucht. Sie habe ihm gesagt, dass E.___ das mit der Schwester gesagt und B.___ gesagt habe, dass er es bereue. Er habe mit E.___ und B.___ über den Vorfall gesprochen, sie hätten sich alle nicht erinnern können, was alles passiert sein könnte. Er könne sich auch nicht an einen Araber erinnern, der sich über den Lärm beschwert hätte.

3.5.2 F.___ wurde am 5. Juli 2014 polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 240 ff.). Er bestätigte seine Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.

3.5.3 F.___ wurde am 4. Dezember 2014 von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 291 ff.). Er blieb dabei, sich an nichts erinnern zu können. Die Geschädigte und er hätten H.___ an die Bushaltestelle gebracht. Dann seien sie in die Wohnung zurückgekehrt und sie hätten weitergetrunken. Dann wisse er nichts mehr.

3.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 102 ff.) führte F.___ als Auskunftsperson aus, er könne sich nicht daran erinnern, was an diesem Nachmittag passiert sei, weil er damals betrunken gewesen sei. Das erste Bild, das er nach dem Filmriss habe, sei, dass jemand im Keller geschlafen habe und die Geschädigte im Bett gewesen sei. Der Geschädigten sei es, als sie erwacht sei, nicht gut gegangen. Sie habe mit den Kleidern geduscht, und er habe ihr dabei helfen müssen. Das Letzte, das er vor dem Filmriss noch wisse, sei, dass er zusammen mit der Geschädigten H.___ zum Bus begleitet habe.

3.6.1 E.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 205 ff.), sie hätten Alkohol getrunken. Sie hätten sich ca. ab 15:00 Uhr in der Wohnung aufgehalten.

Danach habe er erbrechen müssen und dann wisse er nichts mehr. Sie seien um ca. 20:00 Uhr aufgewacht. Er sei in der Waschküche erwacht. Die Geschädigte sei im Bett gelegen und habe noch geschlafen. Er wisse nicht, wie sie ins Bett gekommen sei. Die Geschädigte sei eine Kollegin von ihm. Die Geschädigte sei mit einer Kollegin gekommen, die aber schnell, nach ca. 15 Minuten, wieder gegangen sei. Diese habe nur eine kleine Menge Wodka probiert.

Sie hätten zwei Flaschen Wodka und eine Harasse Bier getrunken. Die Geschädigte habe beim Trinkspiel öfters verloren und deshalb auch öfters trinken müssen. Als sie gekommen sei, habe sie nicht gesund ausgesehen.

Auf der Fahrt mit dem Bus von Bellach nach Solothurn sei die Geschädigte betrunken gewesen. Auch die anderen seien betrunken gewesen. Er wisse nicht, ob er mit der Geschädigten sexuellen Kontakt gehabt habe, es sei aber möglich.

Es sei richtig, dass F.___, H.___ und er die Geschädigte im Spital besucht hätten. Sie habe ihm erzählt, dass er gesagt habe, warum tut ihr dies mit eurer Schwester? Es sei auch richtig, dass er der Geschädigten gesagt habe, dass er die ganze Verantwortung übernehme und sie nicht alle bei der Polizei anzeigen solle.

3.6.2 Am 4. Juli 2014 wurde E.___ polizeilich als Beschuldigter einvernommen (AS 233 ff.). Er bestätigte seine Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.

3.6.3 E.___ wurde am 4. Dezember 2014 von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 304 ff.). Er bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich an nichts erinnere und er im Keller gewesen sei, als er erwacht sei. Er habe der Geschädigten im Spital gesagt, er übernehme die Verantwortung. Das heisse nicht, dass er das gemacht habe, aber sie sei wie eine Schwester für ihn. Er habe die anderen in Schutz nehmen wollen, es sei falsch, dass er das gesagt habe.

3.6.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 105 ff.) bestätigte E.___ als Auskunftsperson die früheren Aussagen. Er erinnere sich wieder ab dem Zeitpunkt, als sie draussen gewesen seien und frische Luft gehabt hätten. Er habe ein wenig Erinnerungen an den Bus.

Die Aussagen des Beschuldigten

3.7.1 B.___ wurde am 17. Juni 2014 erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 216 ff.). Er führte aus, er habe die Geschädigte über H.___ kennengelernt. Er habe am Samstag, als er bei E.___ und F.___ zu Besuch gewesen sei, mit H.___ telefoniert und sie (H.___ und die Geschädigte) hätten sie dann in Bellach besucht. Als sie mit Trinken angefangen hätten, sei ca. 16:00 Uhr gewesen. Er habe so viel Alkohol getrunken, dass er nicht mehr gewusst habe, wo er sei. Er wisse nicht, ob es zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei.

3.7.2 Am 2. Juli 2014 wurde B.___ als Beschuldigter einvernommen (AS 225 ff.). Er bestätigte, nicht zu wissen, ob es zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei. Er sei fast tot gewesen, er sei betrunken gewesen. Er müsse sagen, es sei möglich, dass an diesem Abend etwas passiert sei. Wenn dem so sei, würde er sich dafür von ganzem Herzen entschuldigen. Die Geschädigte sei wie eine Schwester für ihn.

3.7.3 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2014 (AS 360 ff.) führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht daran erinnern, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben; er sei betrunken gewesen. Er sei am Erbrechen und fast tot gewesen. Er erinnere sich auch nicht daran, ob die anderen beiden mit der Geschädigten Verkehr gehabt hätten. Er erinnere sich an nichts.

3.7.4 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 8. Juli 2014 (AS 247 ff.) führte der Beschuldigte aus, am Vortag (Freitag) F.___ besucht und dort übernachtet zu haben. Am Samstag sei noch E.___ dazugekommen und sie hätten sich ein bisschen amüsiert, nachdem sie sich lange nicht gesehen hätten. Sie hätten sich etwas zum Trinken gekauft und sich amüsiert. Er sei betrunken gewesen, er wisse nicht, was alles passiert sei. Er habe erbrechen müssen, es sei ihm schwindlig gewesen und er habe nicht mehr laufen können. Dann sei er eingeschlafen. Er wisse nicht, was er gemacht habe.

3.7.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L 109).

3.7.6 Auch vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte sinngemäss die gleichen Aussagen wie in den anderen Einvernahmen. Er könne sich (bezüglich des relevanten Sachverhalts) an nichts erinnern.

4. Die objektiven Beweismittel

4.1 In den Akten finden sich Standbilder des Überwachungsvideos der BSU (AS 105 ff.). Gemäss Strafanzeige vom 30. Juli 2014 stammen sie aus dem Linienbus Nr. 87, aufgenommen am 31. Mai 2014 zwischen 21:23:36 Uhr und 21:33:28 Uhr (AS 18). Auf den Bildern ist zu sehen, wie die Geschädigte gestützt werden muss, als sie in Begleitung von drei männlichen Personen den Bus besteigt (AS 106, 108). In der Folge «hängt» sie in ihrem Sitz und macht einen benommenen Eindruck (AS 109). Auch beim Verlassen des Buses wird die Geschädigte von einer männlichen Begleitperson gestützt (AS 110).

4.2 Die medizinischen Berichte

4.2.1 Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn vom 5. Juni 2014 kann entnommen werden, dass die Geschädigte am 31. Mai 2014 von einer Freundin auf die Notfallstation verbracht wurde. Nachdem sich der Verdacht auf ein Sexualdelikt ergeben hatte, erfolgte eine forensische Untersuchung durch einen Gynäkologen im Kantonsspital Aarau. Zudem wurde zu Folge eines erheblichen Risikos einer HIV-An-steckung eine Postexpositionsprophylaxe eingeleitet. Im Bürgerspital wurde zudem ein Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ ausfiel, und auf Wunsch der Geschädigten ein Termin in der Psychiatrie zur psychologischen Betreuung vereinbart (AS 26 ff.).

4.2.2 Wie einer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Bestätigung der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 entnommen werden kann, hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014 in der Psychiatrischen Klinik auf. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2; S-L 87).

4.2.3 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juni 2014 wies die Geschädigte an der linken Brust unten einen Bluterguss auf. Genital und anal wurden keine Verletzungen festgestellt, was jedoch sexuelle Handlungen nicht ausschliesse (AS 40 ff., Foto AS 47).

4.2.4 Gemäss forensisch-genetischem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juni 2015 (AS 62 ff.) konnten auf dem bei der Geschädigten vorgenommenen Vaginalabstrich und auf dem sichergestellten Damenslip Spermien nachgewiesen werden. Gestützt auf die erstellten DNA-Profile der Geschädigten sowie der Tatverdächtigen wurde Folgendes festgestellt:

-       Das auf dem Vaginalabstrich der Geschädigten sichergestellte DNA-Mischprofil stimmt mit dem DNA-Hauptprofil von B.___ überein. Aufgrund des Probenentnahmeortes sowie des Ergebnisses einer DNA-Fraktion aus der spermienreichen männlichen Fraktion lasse sich schliessen, dass die sichergestellte Spur aus dem vollzogenen Sexualakt stamme.

-       Ein weiteres DNA-Profil, welches komplett mit demjenigen von B.___ übereinstimmt, wurde ab der Innenseite des Damenslips sichergestellt.

-       DNA-Merkmale, welche mit dem DNA-Profil von E.___ und F.___ übereinstimmen, sind auf der Innenseite des Damenslips teilweise vorhanden. Die DNA-Merkmale der drei männlichen Personen sind nur in der spermienreichen Fraktion (nicht jedoch in der ephitelzellenreichen Fraktion) ersichtlich, was dafür spricht, dass diese DNA-Merkmale aus Spermien erstellt worden sind. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie als Folge eines intimen Aktes hinterlassen worden sind.

4.2.5 Am 30. Juli 2015 wurde durch das Kantonsspital Aarau ein Gutachten zur Frage des Blutalkoholgehalts bei der Geschädigten zur Tatzeit erstellt (AS 71 ff.). Bei der Geschädigten wurde am 31. Mai 2014, 23:55 Uhr, im Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt bestimmt, was einen Wert von 0,95 ‰ ergab.

Im Gutachten werden Berechnungen der Minimal- und Maximalwerte des Blutalkoholgehaltes vorgenommen bei folgenden hypothetischen Zeiten des Trinkendes und Zeitpunkt des Ereignisses:

-       17.00 h:          1,23 ‰ – 2,36 ‰

-       18.00 h:          1,13 ‰ – 2,16 ‰

-       19.00 h:          1,03 ‰ – 1,96 ‰

-       20.00 h:          0,93 ‰ – 1,76 ‰

-       21.00 h:          0,83 ‰ – 1,56 ‰

5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

5.1 Der äussere Ablauf der Ereignisse vom 31. Mai 2014 ist wie folgt erstellt:

Die drei eritreischen Asylsuchenden E.___, F.___ und der Beschuldigte hielten sich am Nachmittag des 31. Mai 2014 in Bellach am Domizil von F.___ auf. Sie hatten sich längere Zeit nicht gesehen und hatten die Absicht, sich zusammen zu amüsieren, worunter sie offensichtlich verstanden, sich gemeinsam zu betrinken.

Die Geschädigte war am Nachmittag mit ihrer Kollegin H.___ in Solothurn unterwegs. Die Geschädigte war mit F.___ und E.___ gemäss eigenen Aussagen kollegial eng verbunden, den Beschuldigten kannte sie ebenfalls, aber weniger gut. Auch ihre Kollegin H.___ kannte den Beschuldigten. Sie war es denn auch, die den Beschuldigten um ca. 15:45 Uhr anrief, worauf sie mit dem Bus ans Domizil von F.___ nach Bellach fuhren.

Beim Eintreffen der beiden Frauen waren die drei Männer bereits am Trinken von Wodka und Bier. H.___ blieb nur kurze Zeit in der Wohnung und trank lediglich eine kleine Menge Alkohol, welche ihr angeboten worden war. Sie begab sich darauf wiederum an die Bushaltestelle, wobei sie dabei von der Geschädigten und F.___ begleitet wurde.

Nach der Rückkehr ans Domizil von F.___ tranken die Geschädigte und die drei jungen Männer weiter Alkohol. Sie veranstalteten mit Wodka und Bier ein Trinkspiel, bei welchem die Geschädigte, die nicht trinkgewohnt war, oft verlor und entsprechend viel Alkohol konsumieren musste. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen der drei Männer davon auszugehen, dass auch sie viel Alkohol konsumiert haben.

Gestützt auf die forensisch-genetischen Untersuchungen des Kantonsspitals Aarau ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Aufenthalts der Geschädigten in der Wohnung von F.___ mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Der Beschuldigte, gab an, sich auf Grund des Alkoholkonsums nicht daran erinnern zu können, schloss einen sexuellen Kontakt aber auch nicht aus. Auch die beiden anderen anwesenden Männer nahmen mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vor, wobei diese gemäss Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 mit der Geschädigten keinen Geschlechtsverkehr vornahmen.

Zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr fuhren die drei Männer und die Geschädigte mit dem Bus von Bellach nach Solothurn. In Solothurn traf die Geschädigte zufälligerweise ihre Kollegin I.___. Diese begleitete die Geschädigte, die sich unwohl fühlte und deshalb einen Arzt aufsuchen wollte, ins Bürgerspital Solothurn, wo sie bis am 3. Juni 2014 stationär verblieb. Dort und in der Folge im Kantonsspital Aarau wurde die Geschädigte gynäkologisch untersucht. F.___ und E.___ besuchten die Geschädigte einmal im Spital; E.___ führte dabei gegenüber der Geschädigten aus, sie solle nicht alle drei verklagen, er würde die Verantwortung übernehmen.

Nach der Entlassung aus dem Bürgerspital Solothurn am 3. Juni 2014 hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014 stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn auf, wo die Ärzte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43) diagnostizierten.

5.2 Zu prüfen sind folgende zwei Fragen:

-       In welchem Zustand befand sich die Geschädigte im Moment des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten?

-       In welchem Zustand befand sich der Beschuldigte im Moment des Geschlechtsverkehrs?

5.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der drei Männer und auch der Geschädigten selbst hat diese am Domizil von F.___ viel Alkohol getrunken und sie war stark alkoholisiert. Um 23:55 Uhr wurde im Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt der Geschädigten bestimmt, was einen Wert von 0,95 ‰ ergab. Je nach Zeitpunkt des Trinkendes ergibt dies für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,83 ‰ – 1,23 ‰ und maximal 1,56 ‰ – 2,36 ‰, wobei der Blutalkoholgehalt mit einem früheren Trinkende ansteigt. Es ist denn auch von einem eher früheren Trinkende auszugehen, da alle drei Männer ausgesagt haben, sie seien im Verlauf des Alkoholkonsums eingeschlafen und erst nach 20.00 h erwacht.

Es ist somit erstellt, dass die Geschädigte übermässig viel Alkohol konsumiert hat. Erstellt ist zudem, dass sie nicht trinkgewohnt war; nach eigenen Aussagen trank sie am 31. Mai 2014 erstmals in ihrem Leben Alkohol. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, die Blutalkoholwerte der Geschädigten seien damals nicht nach den ASTRA-Grundsätzen erhoben worden und daher forensisch nicht verwertbar, kann nicht gehört werden. Der genaue Blutalkoholwert zur Tatzeit ist vorliegend nicht entscheidend, sondern der damals bei der Geschädigten offensichtlich sehr schlechte psychopathologische Zustand infolge der Alkoholintoxikation. Die damals berechneten Blutalkoholwerte bei verschiedenen möglichen Trinkenden zeigen auf, in welchem Bereich sich die Alkoholisierung bewegte; gemäss Aussagen aller Anwesenden hat die Geschädigte sehr viel Alkohol konsumiert.

Die Geschädigte schilderte einen Zustand der Betäubung, einen schlafähnlichen Zustand mit einzelnen Erinnerungen und Flashs. So schilderte sie einige Sachverhaltsfetzen, die sie wahrgenommen hatte: sie habe Stimmen gehört, sie hätten gesagt, sie seien noch nicht fertig. E.___ habe gesagt, sie sollten nicht in sie hineinspritzen, sie sei wie ihre Schwester, und B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus gehabt.

Die Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft. Sie hatte keinen Grund, ihre guten Kollegen zu Unrecht zu belasten, und sie erstattete ja auch nicht von sich aus Strafanzeige. Wenn sie ihre Kollegen zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie wohl klarere und umfassendere Aussagen gemacht. Sie stellte sich selbst nicht in einem günstigen Licht dar, indem sie dazu stand, selbst auch viel Alkohol konsumiert zu haben, und sie behauptete nie, sie sei von ihren Kollegen abgefüllt worden. Es liegen auch keine Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten vor: So erwähnte sie entgegen den Ausführungen der Verteidigerin bereits in ihrer Einvernahme vom 2. Juni 2014, dass B.___ sie runtergedrückt und ihr dies wehgetan habe. Sie wisse nicht, was alles passiert sei, aber sie habe Schmerzen in den Handgelenken. In der Kurzbefragung vom 1. Juni 2014 sagte die Geschädigte aus, sie habe Schmerzen an den Oberarmen und am Morgen habe sie Schmerzen im Unterleib gehabt. Es ist auch nicht so, dass die Auswertung des Handys des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten erschüttern würde: Soweit ersichtlich, sind nämlich die eingehenden Anrufe lediglich für die letzten 14 Tage gespeichert; da das Handy erst am 17. Juni 2014 untersucht wurde, waren für den 31. Mai 2014 keine Daten mehr ersichtlich.

Zu nennen sind u.a. folgende weiteren Aspekte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten untermauern:

-        Die Geschädigte verwendete in ihren Schilderungen den charakteristischen Begriff «Schwester»; ein Begriff, den auch E.___ benutzte, um die Beziehung mit der Geschädigten zu umschreiben.

-        Diverse Aussagen, welche die Geschädigte machte, wurden von den Beschuldigten (teilweise) bestätigt, so dass die Geschädigte mit den Kleidern duschte, dass sie von F.___ Ersatzkleider erhielt und dass E.___ im Spital gesagt hat, sie solle nicht alle drei verklagen, er übernehme die Verantwortung.

-       Die Bilder der Überwachungskamera im Bus, den die drei Männer und die Geschädigte benutzten, um zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr von Bellach nach Solothurn zu fahren, bestätigen die Aussagen der Geschädigten. Die Geschädigte machte einen äusserst benommenen Eindruck und musste von einem Begleiter gestützt werden.

-       I.___ bestätigte die Aussagen der Geschädigten insofern, als diese ausführte, die Geschädigte habe ihr erzählt, sie habe mitbekommen, dass jemand gesagt habe, er habe noch keinen Samenerguss gehabt, er solle noch ein bisschen langsamer werden.

-       Schliesslich ist festzustellen, dass die Geschädigte ihre Aussagen – entgegen den Ausführungen der Verteidigerin ­– ohne Belastungseifer machte. So verneinte sie die Benutzung von Waffen durch die drei Männer oder die Ausübung von psychischem Druck.

-       Sehr authentisch erscheint auch die Aussage der Geschädigten, wonach die drei Männer erst im Bus über das Götti-Werden gesprochen hätten, falls es ein Junge werden sollte.

Nicht gehört werden kann der Einwand der Verteidigerin, die Geschädigte habe die Geschichte zurechtgelegt, um ihre Ehre zu retten, weil sie sonst geächtet würde. Das Gegenteil trifft zu: Wenn es ihr um die Ehrenrettung gegangen wäre, hätte sie gar nichts vom Vorfall gesagt. Tatsache ist – dies wurde von der Geschädigten glaubhaft ausgeführt -–, dass sie wegen des Vorfalls nunmehr von der eritreischen Gemeinschaft geächtet wird. Auch der Einwand, die Geschädigte habe tatsachenwidrig gesagt, ein Araber sei in die Wohnung gekommen, weil sie geschrien habe, was aber später nicht habe verifiziert werden können, vermag die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht zu erschüttern. Es handelt sich um eine Aussage von I.___ vom 2. Juni 2014 (AS 119 ff.). Sie sagte aus, die Geschädigte habe ihr dies erzählt. Die Geschädigte gab dies aber ihrerseits nie zu Protokoll.  Auch dem Einwand der Verteidigerin, dass die Täter die Geschädigte mit den Kleidern unter die Dusche gestellt hätten, spreche gegen eine versuchte Spurenvernichtung, kann nicht gefolgt werden: F.___ hat bestätigt, dass die Kleider der Geschädigten mit Erbrochenem verschmutzt waren, was der Grund gewesen sein dürfte, dass sie sie mitsamt den Kleidern unter die Dusche gestellt hatten.

Gestützt auf die authentischen Aussagen der Geschädigten ist erstellt, dass sie sich zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums in einem schlafähnlichen Zustand befand, in welchem sie nur bruchstückhaft einzelne Stimmen und Vorgänge wahrnahm. Die Geschädigte war in diesem Zustand, als der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr hatte; gestützt auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juli 2015 ist dieser Geschlechtsverkehr erstellt.

5.4 Auch der Beschuldigte war erheblich angetrunken, als es zum Geschlechtsverkehr kam. Er sprach gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten während des Geschlechtsverkehrs mit seinen Kollegen; so sagte er, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus. Und er war in der Lage, einen Samenerguss zu haben. Nach dem Geschlechtsverkehr sagte der Beschuldigte am Telefon, es sei ein schlechter Tag, sie hätten etwas getan, was sie nicht hätten tun sollen. Der Beschuldigte war also trotz des auch bei ihm übermässigen Alkoholkonsums in der Lage, sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Diese Äusserungen des Beschuldigten sprechen dafür, dass er sich im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten nicht in einem Vollrausch befand, in welchem er nicht wusste, was er tat, sondern durchaus bewusst handelte. Die folgenden weiteren Gründe bestätigen diese Schlussfolgerung:

-       Die Bilder der Überwachungskamera der Busbetriebe BSU liefern (im Gegensatz zum Zustand der Geschädigten) keinerlei Hinweise auf eine übermässige Alkoholisierung des Beschuldigten (mit Baseball-Kappe) bzw. der beiden anderen Männer.

-       Der Buschauffeur K.___ konnte bei den drei Männern keinen Alkoholgeruch feststellen.

-       Der Beschuldigte konnte bezüglich der Zeit ab dem Eintreffen der Geschädigten und ihrer Kollegin in Bellach detaillierte Aussagen machen. So führte der Beschuldigte aus, dass H.___ nur kurz bei ihnen geblieben sei und dann wieder habe gehen wollen (AS 219). Er schilderte auch detailliert die Regeln des Trinkspiels (AS 220). Dann habe er Blut erbrochen, sei ohnmächtig gewesen und eingeschlafen (AS 229).

Der Beschuldigte schilderte damit einen abrupten Verlust seines Bewusstseins, das jedoch ebenso abrupt wiederhergestellt war, als die drei Männer und die Geschädigte um 21:23 Uhr mit dem Bus von Bellach nach Solothurn fuhren.

-       Die beiden anderen anwesenden Männer machten gleichartige Aussagen; auch ihnen fehlte für die entscheidende Phase der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten jede Erinnerung; auch sie konnten aber zum Geschehen vor diesen Handlungen und nachher (Erwachen, Gesicht waschen, Duschen der Geschädigten mit den Kleidern, Fahrt mit dem Bus nach Solothurn) wieder Aussagen machen. Es ist doch sehr auffallend, dass gleich alle drei beteiligten Männer im fraglichen Zeitabschnitt eine völlige Amnesie gehabt haben wollen. Das Motiv für eine entsprechende Aussage liegt auf der Hand. Interessanterweise diskutierten sie später im Bus, wer wohl Pate werden könnte, sollte es denn ein Junge sein. Also hatten sie in diesem Moment sehr wohl eine Erinnerung daran, dass zuvor möglicherweise ein Kind gezeugt worden sein könnte. Bei einer Amnesie hätten sie diese Erinnerung nicht gehabt.

Dieser geschilderte abrupte Verlust des Erinnerungsvermögens und das ebenso abrupte Auftauchen der Erinnerung ist nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Aussageverhalten darauf abzielt, einen schweren Rausch geltend zu machen, der den Beschuldigten und seine zwei Kollegen von jeglicher Verantwortung für das Geschehen in Bellach entbinden sollte. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache, dass E.___ gegenüber der Geschädigten unbestrittenermassen die Verantwortung für die Geschehnisse übernehmen wollte und er die Geschädigte bat, nicht alle drei Männer zu verklagen. Diese Tatsache stellt ein Indiz für eine Absprache zwischen den drei Männern dar; eine solche Absprache setzt aber das Bewusstsein darüber, was geschehen ist, voraus. Eine Schuldübernahme durch E.___ macht denn auch insofern Sinn, als dieser zur Tatzeit dem Jugendstrafrecht unterstand und er der jüngste der drei Männer war.

Als Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten zwar erheblich angetrunken war, jedoch genau wusste, was er tat. Seine Aussage, dass er von den Geschehnissen keine Ahnung habe, ist aus den genannten Gründen nicht glaubhaft. Aber selbst wenn diese Aussage zutreffen würde, ändert dies nichts daran, dass er den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten bewusst vornahm; anders kann die Tatsache, dass er zu F.___ sagte, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus, nicht interpretiert werden. Der Einwand der Verteidigerin, die Aussagen des Beschuldigten seien stets konstant (und deshalb glaubhaft) gewesen, mag zwar hinsichtlich der Konstanz zutreffen. Der Verteidigerin ist aber entgegenzuhalten, dass das konsequente Sich-Nicht-Erinnern keine ausserordentliche kognitive Leistung ist, welche per se zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen führen würde. Auch ihr Einwand, dem Beschuldigten sei die gleich starke Alkoholisierung wie dem Opfer «zuzugestehen», ist nicht stichhaltig, ist doch erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage war, aktiv zu handeln, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und mit seinen Kollegen zu kommunizieren. Dieser Zustand ist mit dem schlafähnlichen Zustand, in dem sich die Geschädigte befand, nicht vergleichbar.

Es kann im Übrigen auf die sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 ff.). Der in der Anklage vorgeworfene Schändungs-Sachverhalt ist erstellt.

V.        Rechtliche Subsumtion

1.1 Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

1.2 Wird (u.a.) eine Schändung gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden (Art. 200 StGB).

2. Das objektive Tatbestandsmerkmal ist die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.) nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im Entscheid 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.4.2 fest, zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung müsse zwar die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232), eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4).

3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte Rechtsprechung).

4. Gemäss Beweisergebnis verfiel die Geschädigte zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums in einen schlafähnlichen Zustand, in welchem sie nur bruchstückhaft Stimmen hörte und einzelne Gesprächsfetzen wahrnahm. In diesem Zustand war die Geschädigte offensichtlich nicht in der Lage, sich dem sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu widersetzen. Ebenso offensichtlich war sie in diesem Zustand auch nicht zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen in der Lage. Die Geschädigte war im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig, als der Beschuldigte mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Der objektive Tatbestand der Schändung ist deshalb erfüllt.

Der Beschuldigte hat die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten realisiert. Er war von Anfang an, als die vier jungen Leute mit dem Trinkspiel begannen, dabei (AS 250: «Wir haben ein Spiel mit dem Namen und dazu tranken wir immer wieder. Eine Flasche war leer. Nachher tranken wir, tranken wir, tranken wir, wir waren alle auf dem Boden, ich weiss nicht mehr, ich war. Neben mir war F.___ und E.___. Und H.___». AS 254: A.___ war betrunken wie wir auch»). Der Beschuldigte selbst war seinerseits erheblich angetrunken, er war aber in einem Zustand, in welchem er wusste, was er tat. So realisierte die Geschädigte, wie der Beschuldigte sagte, dass er noch nicht fertig sei und noch keinen Orgasmus habe. Nach dem Vorfall habe er telefoniert und gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. Eine solche Aussage setzt das Bewusstsein des Beschuldigten darüber, was sich ereignet hat, voraus. Auch das Gespräch der drei Täter anschliessend im Bus, als sie über das Götti-Werden sprachen, zeugt von einem bewussten Vorgang. Der Beschuldigte hat somit den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, deren Widerstandsunfähigkeit er realisiert hat, wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz vorgenommen. Der Tatbestand der Schändung ist deshalb auch subjektiv erfüllt. Er ist wegen Schändung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

5. Rechtskräftiger Schuldspruch

Wie eingangs dargelegt, hat der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V. mit Art. 25 StGB) nicht angefochten. Dieser Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

1.2 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Strafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StPO).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Tatkomponenten

Ausmass des verschuldeten Erfolges

Der Beschuldigte nahm mit der Geschädigten ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Ejakulation und somit die massivste sexuelle Handlung vor. Die Geschädigte hielt sich nach dem Übergriff bis am 3. Juni 2014 im Bürgerspital Solothurn auf und musste in der Folge vom 6. – 24. Juni 2014 stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden, wo eine psychiatrische Diagnose gestellt werden musste (Anpassungsstörung). Für die Geschädigte belastend waren zudem die Risiken einer Schwangerschaft und einer Ansteckung mit HIV, Hepatitis-B oder anderen Viren oder Bakterien. Sie musste folglich entsprechende Abklärungen und Prophylaxen hinnehmen.  So musste sie während eines Monats Medikamente gegen eine allfällige HIV-Infektion einnehmen und sich zwei bis drei Impfungen gegen eine allfällige Hepatitis-B-Ansteckung verabreichen lassen. Auch ein Schwangerschaftstest wurde vorgenommen. Bis September 2014 nahm die Geschädigte zudem eine psychologische Behandlung in Anspruch. Die Geschädigte war zufolge des Vorfalls der Ächtung durch die eritreische Gemeinschaft ausgesetzt und stellte deshalb einen Antrag auf einen Wechsel des Wohnsitzkantons.

Das Ausmass des eingetretenen Erfolges ist damit erheblich. Ein bleibender physischer oder psychischer Gesundheitsschaden ist aber nicht erstellt.

Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges

Der sexuelle Übergriff ergab sich aus der Situation heraus, nach übermässigem Alkoholkonsum. Er war nicht geplant und es wurde die Geschädigte auch nicht in einen Hinterhalt gelockt oder mit dem Ziel eines Übergriffs mit Alkohol «abgefüllt». Was sich aber klar verschuldens- und straferhöhend auswirkt, ist die gemeinsame Tatbegehung mit zwei Mittätern (Art. 200 StGB). Art. 200 StGB stellt einen besonderen Strafschärfungsgrund dar; der Wortlaut entspricht Art. 49 Abs. 1 StGB (Basler Kommentar zum StGB II, [im Folgenden BSK StGB II], Basel 2013, Art. 200 StGB N 3). Die Regelung wurde im Rahmen der Revision des StGB von 1991 vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen. Die gemeinsame Tatbegehung stellt für ein Opfer, welches einen Angriff gegen seine sexuelle Integrität erleidet, eine zusätzliche Erniedrigung und Belastung dar. Eine gemeinsame Tatbegehung wiegt deshalb regelmässig schwerer als die Tat eines Einzelnen, was eine Strafschärfung rechtfertigt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 200 StGB N 6). Im Entscheid 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 fuhren X und drei Kollegen Y, die sie in einem Casino kennengelernt hatten, nach Hause. Unterwegs hielten sie den PW zweimal an einer abgelegenen Stelle an, worauf X und sein Begleiter Z die Frau mehrfach zu sexuellen Handlungen nötigten (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr, Analverkehr, weitere sexuelle Handlungen). Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Strafzumessung: Das Kantonsgericht St. Gallen führte aus, dass die Einsatzstrafe für eine einfache Vergewaltigung bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr auf 2 ½ Jahre festzusetzen wäre. Auf Grund der konkreten Umstände (ungeschützter Geschlechtsverkehr, weitere sexuelle Handlungen, lange Dauer des Missbrauchs) wurde die Einsatzstrafe auf 3 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der mehrfachen und gemeinsamen Tatbegehung sowie der Täterkomponenten (X war vorbestraft) gelangte das Kantonsgericht zu einer Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Strafzumessung schuldangemessen sei und kein Bundesrecht verletze (E. 4.3 und 4.7).

Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint auch im vorliegenden Fall eine erhebliche Straferhöhung wegen gemeinsamer Tatbegehung gerechtfertigt. Dagegen ist entgegen den Ausführungen des Staatsanwalts nicht von einer Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten und mithin nicht von Ingerenz auszugehen. Am 31. Mai 2014 sassen vier junge Leute zusammen, die alle im gleichen Masse für sich verantwortlich waren. Keine der vier anwesenden Personen schuf eine besondere Gefahrensituation.

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte sagte während des Geschlechtsverkehrs zu seinen Kollegen, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus. Wer so spricht, ist sich bewusst, dass die Frau, mit der er den Geschlechtsverkehr vollzieht, willen- und wehrlos ist. Der Beschuldigte handelte demnach mit direktem Vorsatz.

Beweggründe des Schuldigen

Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner körperlichen Bedürfnisse.

Es ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

2.2       Verminderte Schuldfähigkeit

2.2.1 Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, während bei einer solchen von weniger als zwei Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel fehlt. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009, E. 2.2).

2.2.2 Gemäss Beweisergebnis hatte der Beschuldigte eine grosse Menge Alkohol (Wodka, Bier) konsumiert und war folglich erheblich angetrunken. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zur Tatzeit ist unbekannt. Entgegen den Ausführungen der stv. amtlichen Verteidigerin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im gleichen Zustand wie die Geschädigte befand, weil sie vorher gemeinsam getrunken hatten. Vielmehr ist, wie erwähnt, gestützt auf die Aussagen der Geschädigten erstellt, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt hat und in der Lage gewesen ist, den Beischlaf zu vollziehen. Dem Beschuldigten wird zufolge seiner erheblichen Angetrunkenheit aber eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und mithin der Schuldfähigkeit zugebilligt. Zu Folge der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem leicht bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen.

2.3       Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte, geboren am 1. Januar 1996, ist eritreischer Staatsangehöriger. Er habe eine schwierige Kindheit gehabt: Die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben, der Vater sei Soldat gewesen und er habe ihn nicht oft gesehen. Er sei bei einem Onkel aufgewachsen, habe keine Schule besuchen dürfen und hart arbeiten müssen. Der Beschuldigte hat zwei Geschwister, die sich offenbar in Israel bzw. Libyen aufhalten. Der Beschuldigte kam im Mai 2012 oder 2013, also 16- oder 17jährig, alleine in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch (AS 439 ff.). Die schwierige Kindheit des Beschuldigten, sein jugendliches Alter zur Tatzeit sowie eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, weil die beiden Mittäter jugendgerichtlich und damit erheblich milder bestraft worden sind, sind strafmindernde Faktoren. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, was jedoch nicht zu einer Strafminderung führt, da Wohlverhalten vorausgesetzt werden darf. Bezüglich des Nachtatverhaltens kann leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht zu haben scheint. Das Untersuchungsgefängnis stellte dem Beschuldigten am 2. Oktober 2017 einen positiven Führungsbericht aus. Leicht strafmindernd wirkt sich die lange erstinstanzliche Verfahrensdauer von 1,5 Jahren aus.

Die Täterkomponenten sind mithin erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.4 Teilbedingter Strafvollzug

Der Beschuldigte erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Angesichts der Schwere seiner Tat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Limit (6 Monate), sondern bedeutend höher festzusetzen. Es erscheint angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 10 Monate festzulegen. Für 22 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Festlegung einer Probezeit von 2 Jahren. 

2.5 Anrechnung ausgestandene Haft

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___ zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt. Während des Berufungsverfahrens wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, in welchem er sich zurzeit noch befindet.B.___ sind die seit 21. Februar 2017 ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.6 Haftentlassungsgesuch und Sicherheitshaft

Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird abgewiesen (vgl. separater Beschluss). Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017 Sicherheitshaft angeordnet. Bis dahin wird er den nach Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft noch verbleibenden unbedingten Teil der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbüsst haben.

2.7       Geldstrafe

Zur Abgeltung der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Der Staatsanwalt beantragt diesbezüglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, die amtliche Verteidigerin hat sich zur Bemessung der Geldstrafe nicht geäussert. Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus. Diese Sanktion erscheint angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz wird diesbezüglich bestätigt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.

VII. Zivilforderungen

1. Der Beschuldigte wird auch vom Berufungsgericht der Schändung schuldig gesprochen. Mithin ist er gegenüber der Geschädigten für das Ereignis vom 31. Mai 2014 dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010, E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall angepasster Entscheid getroffen werden (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.2 und 2.2.3, S. 119 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10. August 2010, E. 3.2; jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.5).

3. Wie dargelegt, verlangt die Geschädigte eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai 2014. Die Vorinstanz sprach CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu.

Die Strafkammer des Obergerichts geht bei einem Sexualdelikt mit ungeschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr praxisgemäss von einer Basisgenugtuung im Bereich von CHF 10'000.00 aus. Es sind vorliegend Umstände gegeben, die für eine Erhöhung dieses Betrages sprechen, so insbesondere die Tatbegehung durch drei Täter, der ungeschützte Geschlechtsverkehr, verbunden mit der Gefahr einer Schwangerschaft und einer HIV- oder anderen viralen oder bakteriellen Ansteckung sowie der folglich notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, der viertägige Spitalaufenthalt nach dem Vorfall,  der mehrwöchige stationäre Aufenthalt der Geschädigten in der Psychiatrischen Klinik, die ambulante psychologische Behandlung bis September 2014, die Ächtung innerhalb der eritreischen Gemeinschaft und der Kantonswechsel, welchen die Geschädigte infolge des Übergriffs und seiner Folgen beantragt und bewilligt erhalten hat. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Ziff. VI.2.1) verwiesen werden. Eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai 2014 erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen und ist der Geschädigten zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.

VIII.     Kosten

1. Kosten

1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu übernehmen. B.___ hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.

1.2 Der Beschuldigte unterlag mit seiner Berufung im Hauptpunkt, dem angefochtenen Schuldspruch wegen Schändung, war jedoch insoweit erfolgreich, als die Strafe der Vorinstanz reduziert und der teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Die Anschlussberufung der Geschädigten (Erhöhung Genugtuung) ist erfolgreich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Kosten zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

B.___  2/3       entspr.            CHF    2'720.00

Staat                           1/3       entspr. CHF    1'360.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00 entschädigt wurde.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.2 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat diese Kosten zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren) und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar (CHF 250.00/Stunde, entsprechend CHF 360.60) nachzuzahlen.

2.3 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer CHF 227.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Gestützt auf den Verfahrensausgang bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten vorbehalten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.4 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 620.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.5 Rechtsanwalt Haltiner macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 527 Minuten geltend. Dabei werden zahlreiche Kanzleiaufwände von insgesamt 112 Minuten in Rechnung gestellt, welche jedoch nicht separat vergütet werden können, weil der Kanzleiaufwand im zu vergütenden Stundenansatz bereits enthalten ist (Kostenpunkte vom 13.4.17, 20.4.17, 27.4.17, 4.5.17, 24.5.17, 2.6.17, 14.6.17, 5.7.17, 2.10.17, 11.10.17, 13.10.17, 17.10.17 und 23.10.17). Da für die Hauptverhandlung lediglich 120 Minuten veranschlagt worden sind, diese jedoch 165 Minuten dauerte, sind 45 Minuten aufzurechnen. Für die mündliche Urteilseröffnung kommen 30 Minuten hinzu. Es resultieren 490 Minuten, entsprechend 8,166 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'470.00, zuzüglich Auslagen von CHF 32.60 und Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar auf total CHF 1'622.80. Demnach wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00, Auslagen CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.6 Rechtsanwältin Weisskopf weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 27,9 Stunden (1'674 Minuten) aus. Der Aufwand ist infolge des Anwaltswechsel entsprechend hoch. Hinzu kommen 165 Minuten für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Urteilseröffnung. Es resultieren 1'869 Minuten. In Abzug zu bringen sind davon diverse Kanzleiaufwände im Umfang von total 55 Minuten (Kostenpunkte 18. und 21.4.17, 5.5.17, 19.5.17, 23.5.17, 6.6.17 [0.08 h], 14.6.17, 12.7.17 und 10.10.17). Für die knapp zwei Seiten umfassende Berufungserklärung werden 75 Minuten geltend gemacht (Kostenpunkt vom 21.4.2017), was nicht angemessen erscheint. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um 45 Minuten. Am 3.5.2017 werden 15 Minuten geltend gemacht für ein Schreiben an das Gericht, welches sich nicht in den Akten befindet. Für den 9.11. werden 60 Minuten "Abschlussarbeiten" geltend gemacht. Die Verteidigerin machte für die Tage zuvor insgesamt 17 Stunden Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend, so dass diese weitere Stunde nicht nachvollziehbar ist. Es sind demnach total 175 Minuten zu kürzen. Es verbleiben 1'694 Minuten bzw. 28,23 Stunden. Demnach wird die Entschädigung der stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen CHF 214.20, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Entsprechend dem Kostenentscheid bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten (CHF 3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 191 i.V.m. Art. 200, Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 51 StGB; Art. 49 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.      Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 hat sich B.___ der Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen, begangen am 23. Dezember 2013, schuldig gemacht.

2.      B.___ hat sich der Schändung schuldig gemacht, begangen am 31. Mai 2014.

3.      B.___ wird verurteilt zu:

a)    32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 22 Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b)      einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___ zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.

6.      Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird abgewiesen.

7.      Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017 Sicherheitshaft angeordnet.

8.    B.___ sind die seit 21. Februar 2017 ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) dem Berechtigten F.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-        1 Herrenhose (Jeans) Marke: elleb amber, hellblau,

-        1 T-Shirt Marke: Fishbone, rot.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vernichtet.

10.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) der Berechtigten A.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-        1 Damen-BH Marke: yolinesse, pink,

-        1 Damenhose (Strumpfhose) Marke: Yes or No, schwarz,

-        1 Jacke Marke: Fishbone, olive,

-        1 Damenslip Marke: C&A, lila,

-        1 Damenoberteil, pink.

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vernichtet.

11.   B.___ wird gegenüber A.___ für das Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.

12.   B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.___ eine Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 plus 5 % Zins seit dem 31. Mai 2014 zu bezahlen.

13.   Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00 entschädigt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

14.   Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00 / Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.   Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer CHF 227.20) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

16.   Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 620.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00, Auslagen CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

18.   Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen CHF 214.20, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 dieses Betrages (CHF 3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

19.   B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.

20.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden wie folgt auferlegt:

B.___

STBER.2017.28 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.11.2017 STBER.2017.28 — Swissrulings