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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.10.2017 STBER.2017.24

16 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·4,851 mots·~24 min·3

Résumé

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), evtl. grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), evtl. grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 370.00 (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 2'700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 42 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf, mit Schreiben vom 14. Juli 2016 frist- und formgerecht Einsprache (AS 45).

3. Mit Anklageschrift vom 15. September 2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, eventualiter der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 560.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 4'200.00 (ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung) zu verurteilen. Die Kosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen (AS 2 ff.).

4. Am 30. Januar 2017 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 87 ff.):

1.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 31. März 2016, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 410.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

b)    einer Busse von CHF 2‘500.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 650.00 zu bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 84). Die Berufungserklärung datiert vom 10. April 2017. Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und die Verurteilung zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe; die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 5 Tage festzulegen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigten seien für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 24. Mai 2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden sind. Dem Verteidiger wurde bis 14. Juni 2017 Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die Berufungsbegründung ging innert erstreckter Frist am 6. Juli 2017 (datiert: 5. Juli 2017) ein.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt und Eventualvorhalt

Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2016 wird der Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV) begangen am 31. März 2016, um ca. 19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte den PW [...], in übermüdetem und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte. Sie nickte dabei kurz ein, geriet deshalb vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen und kollidierte mit der rechten Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des Lastwagens MAN, [...], Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, wobei sich der PW der Beschuldigten und der Lastwagen verkeilten.

Eventualiter Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) begangen am 31. März 2016, um ca. 19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte als Lenkerin des PW [...], die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen geriet. Dabei kollidierte sie mit der rechten Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des Lastwagens MAN, [...], Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, wobei sich der PW und der Lastwagen verkeilten. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.

2. Beweisergebnis der Vorinstanz

Der Lastwagenlenker konnte zum Unfallhergang keine Aussagen machen. Nur gerade der hinter der Beschuldigten fahrende [Zeuge] konnte zu Handen der Polizei dazu Angaben machen. So ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dieser habe ausgesagt, vor ihm sei auf dem rechten Normalstreifen ein dunkler PW gefahren. Es habe den Anschein gemacht, als wolle dieser den vor ihm fahrenden Lastwagen überholen. Auf einmal habe der PW zu schwanken begonnen. Danach sei der PW mit seiner rechten Front mit dem Heck des Lastwagens verkeilt gewesen (AS 12). Es handelt sich aber um eine formlos zu den Akten genommene Aussage. Eine unterschriftlich protokollierte Aussage, welche nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson erfolgt wäre, fehlt in den Akten.

Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen der Beschuldigten ab und kam gestützt auf deren Würdigung zu folgendem Beweisergebnis (US 10):

«Vorliegend deuten auf den ersten Blick viele Elemente auf einen Sekundenschlaf hin. So war die Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall um 02.00 Uhr während zweier Stunden als Geburtshelferin tätig. Ihr Schlaf wurde somit, selbst wenn sie aufgrund von Ferien ausschlafen konnte, mitten in der Nacht gestört. Weiter war die Beschuldigte von Luzern aus auf der Fahrt nach Hause, sprich nach Murten. Es handelte sich folglich um eine relativ lange und aufgrund der vielen Autobahnkilometer doch recht monotone Fahrt mit geringen Anforderungen an die Fahrerin. Ferner war es bereits nachts oder zumindest am Eindunkeln, als sich der Unfall ereignete, und die Beschuldigte war alleine im Auto. Schliesslich hörte die Beschuldigte während der Fahrt ein Hörbuch. Diese Umstände erzeugen eine starke Monotonie. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte nicht plausibel zu erklären vermochte, auf welche Weise es zum Unfall gekommen ist. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Annahme eines Sekundenschlafs. Einerseits ist die Beschuldigte es gewohnt, in der Nacht aufzustehen und vor und nach ihren Einsätzen als Geburtshelferin Auto zu fahren. Weiter hatte sie in der Woche des Unfalls Ferien. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision zu einem Überholmanöver angesetzt hat. Es ist schwerlich vorstellbar, dass jemand inmitten eines Überholmanövers, nachdem er bereits den Blinker gesetzt, einen Seitenblick ausgeführt und die Spur gewechselt hat, wovon zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen ist, kurz wegnickt. Ein solches Überholmanöver unterbricht zwangsläufig jegliche Monotonie des Fahrens auf einer Autobahn. Bereits an der Erstbefragung sagte die Beschuldigte zudem, dass sie nicht wisse, weshalb der Unfall passiert sei. Lediglich als eventuelle Ursache fügt sie einen Sekundenschlaf an. Ob Polizist Ulrich ihr diese Aussage quasi suggeriert hat, lässt sich nicht verifizieren. So oder anders widerspricht die Annahme eines Sekundenschlafs im Zuge eines Überholmanövers jeglicher Logik. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb nicht von einem Sekundenschlaf und demzufolge auch nicht von einem Fahren in übermüdetem Zustand auszugehen.

Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigte irgendwelche Verrichtungen getätigt hat, die sie am korrekten Fahren gehindert hätten, oder dass das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen wäre. Es muss somit von einem Fahrfehler infolge mangelnder Aufmerksamkeit ausgegangen werden, andere Ursachen sind nicht erkennbar. Zusammengefasst ist der Sachverhalt, wie er im Eventualvorhalt der Anklageschrift dargestellt wird, vollumfänglich erwiesen. Wer auf der Autobahn im Zuge eines Überholmanövers in das Heck eines auf der Normalspur fahrenden Lastwagens fährt, beherrscht sein Fahrzeug ohne Zweifel nicht.»

3. Dieses Beweisergebnis wird von der Berufungsklägerin anerkannt (vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2017, Ziff. III/A/1.) Die Sachverhaltsfeststellung der Vor-instanz ist stringent und nachvollziehbar und kann demnach bestätigt werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine kurze Absenz infolge eines Sekundenschlafs auch aufgrund der Aussage der Beschuldigten vor der Vorinstanz, sie habe das Gefühl, keine Erinnerungslücke zu haben, auch den Inhalt des Hörbuchs habe sie umfassend «mitbekommen», eher unwahrscheinlich ist. Hätte die Beschuldigte eine kurze Absenz gehabt, hätte sich dies insbesondere anhand einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Hörbuchs als fortgesetzter Erzählung/Berichterstattung manifestiert. Die Beschuldigte vermutete vor der Vorinstanz, sie und der Lastwagenführer seien wahrscheinlich sehr nahe an der Mittellinie gefahren und so sei sie in diesen hineingefahren (AS 72, Z 67 f.). Entsprechend der Anklage hatte die Beschuldigte die Leitlinie zwischen der linken und der rechten Fahrspur im Zuge ihres Überholmanövers bereits überfahren, als sie nach rechts abdriftete, die Leitlinie wieder nach rechts überfuhr und mit dem Lastwagen kollidierte. Mit der Vorinstanz ist von einem Fahrfehler infolge einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen diese Verkehrsregel verstossen zu haben, als sie den Unfall verursacht hat. Bestritten wird lediglich der Schuldspruch wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

3. Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

-           das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),

-           die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),

-           das Anhalten (6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

-           die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

-           das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

-           die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

-           den Vortritt (u.a. 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

-           Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

-           Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).

4. Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als «wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

5. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

6. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Sie missachtete eine nach der Praxis des Bundesgerichts grundlegende Verkehrsvorschrift. Aufgrund der konkreten Gefährdung, welche sie insbesondere für die Insassen des Lastwagens, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, welche in unmittelbarer Nähe die Autobahn befuhren, hervorrief, hat sie den objektiven Tatbestand der genannten Norm klar erfüllt.

7.1 Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).

Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenkenoder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das, wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b [6S.56/1994]).

7.2 Die Berufungsklägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den Unterschied zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand (von Art. 90 Abs. 2 SVG) verkannt. So habe sie auf Urteilsseite 12, E. 3, im Rahmen der Erwägungen zum subjektiven Tatbestand lediglich objektive Tatbestandsmerkmale erwähnt und erwogen, das Überholmanöver habe zu einem beachtlichen Schaden geführt. Diese Erwägung sei in zweierlei Hinsicht unerheblich. Erstens handle es sich um ein Gefährdungsdelikt, zweitens gehöre die Handlung an sich eben zum objektiven Tatbestand. Weiter habe die Vorinstanz erwogen, die Gefährlichkeit des Fehlverhaltens sei eklatant und nur zufällig habe es keine Verletzten gegeben. Auch hier habe die Vorinstanz ein objektives Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand abgehandelt (Ziff. 4 f. der Berufungsbegründung vom 5.7.2017).

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin in subjektiver Hinsicht rücksichtslos gehandelt habe. Dafür gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte (Ziff. 6 der Berufungserklärung vom 5.7.2017). Die Berufungsklägerin habe auf der Autobahn mit zulässiger Geschwindigkeit überholt. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, in der gegebenen Situation nicht überholen zu dürfen. Mit dem Entscheid, den Lastwagen zu überholen, habe die Berufungsklägerin nicht rücksichtslos gehandelt. Es treffe sie auch kein schweres Verschulden. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts als rücksichtslos eingestuften Verhalten beträfen Fälle, in denen die fehlbaren Autolenker durch spezielle Verrichtungen während der Fahrt die Beherrschung über ihr Fahrzeug verloren hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, sei die Berufungsklägerin demgegenüber ohne zwingenden Grund (also ohne spezielle Verrichtung) auf die rechte Fahrbahn geraten. Die Vorinstanz habe mithin zutreffend erwogen, die Berufungsklägerin habe die Aufmerksamkeit nicht bewusst vom Strassenverkehr abgewendet. Die Unaufmerksamkeit sei von sehr kurzer Dauer gewesen. Es müsse sich um einen Sekundenbruchteil gehandelt haben (Ziff. 8 ff. der Berufungsbegründung vom 5.7.2017). Nach dem Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 (E. 3 d) aa)) könne bei einem relativ kurzen Versagen des Lenkers nicht von einem rücksichtslosen Verhalten gesprochen werden und die grobe Fahrlässigkeit sei zu verneinen.

7.3 Vorliegend kann ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden. Es liegt ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit vor. Die Beschuldigte konnte sich nie wirklich erklären, wie es zum Unfall gekommen ist. Als einzige mögliche Erklärung dafür führte sie letztendlich aus, wahrscheinlich habe sie ihr Fahrzeug nahe an der Mittellinie (recte: Leitlinie) gelenkt, wobei vermutlich auch der Lastwagen nahe der Mittellinie (recte: Leitlinie) gefahren sei, so dass sie in diesen hineingefahren sei. Erstellt ist dies aber nicht. Gestützt auf das Beweisergebnis ist von einem Fahrfehler infolge einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen. Wie dargelegt, kann Rücksichtslosigkeit auch bei einem blossen momentanen Nichtbedenken der Fremdgefährdung und mithin bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen, wobei dabei eine grobe Fahrlässigkeit nur zurückhaltend bzw. nur dann anzunehmen ist, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Die Verteidigung bringt zutreffend vor, die Beschuldigte habe keine sie ablenkende Verrichtung ausgeführt. Dafür gibt es tatsächlich keine Anhaltspunkte und kein Beweisergebnis. Es gibt aber auch insbesondere kein Beweisergebnis, wonach die kurze Unaufmerksamkeit auf Rücksichtslosigkeit zurückzuführen wäre. Die Beschuldigte schilderte immer eine klare Erinnerung, wie sie mit dem Überholmanöver begonnen hatte: Sie hatte vor sich den langsamer fahrenden Lastwagen gesehen, den Richtungsblinker gesetzt, den Schulterblick ausgeführt und war mit 120 km/h auf den Überholstreifen gefahren. Danach kam es – für die Beschuldigte überraschend – zur seitlichen Kollision mit dem Lastwagen; sie hatte sich für einen kurzen Moment nicht auf diesen seitlichen Abstand geachtet. Nichts Anderes ist bewiesen. Daraus ist aber in der Tat keine Rücksichtslosigkeit abzuleiten. Wenn die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit aus der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h, einem heiklen Manöver (Überholen) und der Gefährlichkeit des Unfalls ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver war als solches keineswegs rücksichtslos, aus der Gefährlichkeit des Unfalls lässt sich ebenso wenig auf Rücksichtslosigkeit schliessen.

Die Beschuldigte war in der konkreten Situation (Überholmanöver auf Autobahn) zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, die sie für einen kurzen Moment nicht mehr hatte. Sie war zum Tatzeitpunkt weder in Eile noch nahm sie irgendeine ablenkende Tätigkeit vor noch beabsichtigte sie, ein riskantes Überholmanöver auszuführen. Es lag ihr fern, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos zu verhalten. Vielmehr verhielt sie sich nach dem Beweisergebnis bis auf die unbemerkte seitliche Annäherung richtig und korrekt. Dies sind besondere Indizien, die gegen eine Rücksichtslosigkeit und demnach gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen. Die Beschuldigte ist wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).

2. Angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit, zu welcher die Beschuldigte in der konkreten Situation verpflichtet war, und welche sie für einen – wenn auch kurzen – Moment nicht aufrechterhielt, und der doch hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie dem beträchtlichen Sachschaden ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dieses wird durch die an sich positiven Täterkomponenten der Vorstrafenlosigkeit und des tadellosen automobilistischen Leumunds nicht relativiert, da solche positiven Umstände an sich bei jeder Person vorausgesetzt werden. Es ist somit insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von CHF 27'000.00 aus und rechnete die Hälfte der mit ihrem Ehemann zusammen erzielten monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 3'300.00 auf und schloss folglich auf ein Monatseinkommen der Beschuldigten von CHF 28'750.00 (US 14). Gegen diese Einkommensermittlung wurden in der Berufungsbegründung keine Einwände erhoben. Von diesem Einkommen kann mithin auch bei der Ermittlung der Bussenhöhe ausgegangen werden. Im Vergleich dazu belief sich im Jahr 2014 der Medialohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Privatwirtschaft auf CHF 6'189.00 brutto pro Monat (vgl. dazu NZZ-Bericht vom 30.11.2015 zu den ersten Ergebnissen zur Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamts für Statistik). Der Netto-Medialohn beläuft sich somit grob geschätzt auf CHF 5'000.00, das Einkommen der Beschuldigten mithin auf mehr als das Fünffache dieses Netto-Medialohns.

Bei einem Durchschnittseinkommen wäre eine Busse von CHF 750.00 dem mittelschweren Verschulden angemessen. Entsprechend dem rund fünfmal höheren Einkommen der Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, vorliegend die Busse auf CHF 3'750.00 festzulegen.

3. Es stellt sich die Frage, ob diese Sanktion mit dem hier geltenden Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 410.00 (entsprechend CHF 12'300.00) und einer Busse von CHF 2'500.00 verurteilt.

Das Bundesgericht erwog u.a. in seinem Entscheid BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 im Zusammenhang mit übergangsrechtlichen Fragen, Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) seien qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen würden den Täter im Rechtsgut Vermögen treffen. Sie unterschieden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden könne. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen sei, so entscheide die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Sei die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), sei sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liege als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe sei gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteige, könne die Busse im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (ähnlich Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1474).

Vorliegend beträgt die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe mehr als das Dreifache der heute ermittelten Busse. Dazu fällte die Vorinstanz auch noch eine Busse von CHF 2'500.00 aus. Insgesamt belaufen sich die monetären Sanktionen der Vorinstanz auf CHF 14'800.00 und mithin auf fast das Vierfache des vorliegend ermittelten Bussenbetrages. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes ist daher angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen (Ausnahme-)Regelung zu verneinen.

4. Ausgehend von der von der Vorinstanz berechneten Tagessatzhöhe von CHF 410.00 wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage festgelegt.

V. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Berufungsklägerin beantragt die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat. Zur Begründung wird ausgeführt, nach der von ihr vertretenen Meinung habe sie Anspruch auf die Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl. In der Lehre werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, ein Strafbefehl habe zwingend zu ergehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt seien. Die Frage sei allerdings umstritten. Das Bundesgericht lasse die Frage in seinem Entscheid 6B_367/2012 E. 3.2 und 3.5 offen. Seine Erwägungen würden aber eher darauf hinweisen, dass es sich der herrschenden Lehre anschliesse und Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend erachte (Berufungsbegründung vom 5.7.2017 lit. D Ziff. 1 - 4). Es sei widersprüchlich und falsch, wenn die Vorinstanz behaupte (US 5 E. 3.a), der Sachverhalt sei bestritten gewesen. Die Beschuldigte habe bereits im Vorverfahren bestritten, am Steuer eingeschlafen zu sein. Dies sei nicht erst in der Einsprache vorgebracht worden. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb davon ausgegangen, dass kein Sekundenschlaf stattgefunden habe, und habe deshalb einen Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw. grober Verletzung der Verkehrsregeln erlassen. Hätte die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren Zweifel am Sachverhalt gehabt, hätte sie keinen Strafbefehl erlassen dürfen (Ziff. 7 der Berufungsbegründung). Die Einsprache der Berufungsklägerin habe sich von Anfang an nur gegen die rechtliche Qualifikation und nicht gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichtet. Dass der Sachverhalt bereits im Vorverfahren klar gewesen sei, zeige sich auch daran, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Einsprache keine weiteren Beweise abgenommen habe. Ebenso wenig habe dies die Vorinstanz getan. Die Staatsanwaltschaft hätte unter diesen Voraussetzungen nicht Anklage erheben dürfen. Sie habe den Anspruch der Berufungsklägerin auf einen Strafbefehl verletzt und daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verursacht. Diese Kosten müssten daher vom Staat getragen werden (Berufungsbegründung Ziff. 15 - 17). Der Grundsatz «in dubio pro durore», nach welchem die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen beweismässiger und rechtlicher Natur entscheide (recte: anklagt), dürfe nicht dazu führen, dass die Beschuldigte, die von Anfang an eine Verurteilung der milderen rechtlichen Qualifikation akzeptiert hätte, die Kosten des Verfahrens tragen müsse, wenn sie vom Gericht entsprechend dieser akzeptierten Qualifikation verurteilt worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 18).

1.2 Nach Art. 352 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist und zudem eine der Voraussetzungen nach lit. a - d der Bestimmung erfüllt ist. Vorliegend mangelte es bereits im Vorverfahren an einer Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden konnte. Die Beschuldigte konnte sich den Vorfall von Anfang an bis am Schluss nicht wirklich erklären und der Sachverhalt konnte auch nicht aufgrund anderer Beweismittel erhellt werden. Ein Sekundenschlaf konnte weder ohne weiteres bejaht noch von vornherein ausgeschlossen werden. Dies insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der Beschuldigten, welche zuerst einen solchen für möglich hielt und sich später im Schreiben vom 8. Mai 2016 (AS 32) davon wieder distanziert hat. Unklar blieb auch die Frage, welche Ursache der Unfall denn haben könnte, wenn es kein Sekundenschlaf war. Bei dieser unklaren Ausgangslage ist es typischerweise Sache eines Gerichts, über den Fall zu entscheiden. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft zuerst einen Strafbefehl erlassen und erst auf Einsprache hin die Sache zur Klärung des Sachverhalts und rechtlichen Beurteilung an das Gericht überwiesen. Bei dieser Sachlage ist nicht näher auf die Begründung der Berufungsklägerin einzugehen, worin davon ausgegangen wird, das Verfahren hätte zwingend mit einem Strafbefehl erledigt werden müssen.

1.3 Gestützt auf die ordentlichen Kostenfolgen bei einer Verurteilung hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten (Staatsgebühr CHF 600.00, Kosten total CHF 950.00) zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'020.00.

Die Berufung war im Hauptpunkt, der rechtlichen Würdigung, erfolgreich. In Nebenpunkten wie der Anzahl Tage Ersatzfreiheitsstrafe und insbesondere der Kosten- und Entschädigungsfrage betr. das erstinstanzliche Verfahren ist die Berufungsklägerin unterlegen. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Anklageerhebung und der damit verbundenen Kostenfolge-Thematik einen nicht unbedeutenden Teil des Verfahrensaufwandes bedingte, erscheint es angemessen, 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 20 % der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

Demnach werden die Kosten wie folgt auferlegt:

Berufungsklägerin      20 %    entspr. CHF 102.00

Staat                           80 %    entspr.             CHF 918.00

Dementsprechend ist der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 80 % zuzusprechen. Rechtsanwalt Lerf macht einen Arbeitsaufwand von total 12,42 Stunden geltend, wovon 8 Stunden auf die Abfassung der Berufungsbegründung entfallen. Die Berufungsbegründung enthält im Vergleich zum Plädoyer vor der Vorinstanz kaum neue Aspekte, weshalb diese 8 Stunden nicht verhältnismässig erscheinen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um 2 Stunden. Vergütet werden demnach 10,42 Stunden zum beantragten Stundenansatz von CHF 250.00. Es resultiert ein volles Honorar von CHF 2'605.00, zuzüglich Auslagen von CHF 93.20 und Mehrwertsteuer von CHF 215.85 total CHF 2'914.05, bzw. eine reduzierte Parteientschädigung (80%) von CHF 2'331.25.

VI. Verrechnung

Die der Berufungsklägerin zugesprochene reduzierte Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 31. März 2016, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 3'750.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.    A.___, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’331.25 zugesprochen.

4.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, zu bezahlen.

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, werden wie folgt auferlegt:

            A.___   20 %    entspr. CHF 102.00

Staat                           80 %    entspr.             CHF 918.00

6.    Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2017.24 — Solothurn Obergericht Strafkammer 16.10.2017 STBER.2017.24 — Swissrulings