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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.10.2017 STBER.2017.17

17 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·12,544 mots·~1h 3min·3

Résumé

mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, mehrf. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner

betreffend       Qualifizierte Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel (BetmG) und mehrfache Übertretung dieses Gesetzes

2.    B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter

betreffend     qualifizierte Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        C.___, Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Corinne Saner, amtliche Verteidigerin von A.___,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger von B.___,

-        D.___, Dolmetscherin,

-        Fabio Vonarburg, Solothurner Zeitung,

diverse Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar. Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die Strafandrohung bei wissentlich falscher Übersetzung hingewiesen. Er informiert über den geplanten Verhandlungsablauf und fordert die amtliche Verteidigerin und den amtlichen Verteidiger auf, ihre Honorarnoten zu den Akten zu geben. Die Honorarnoten werden der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet.

Der Beschuldigte A.___ gibt auf entsprechende Frage bekannt, er verstehe gut Mundart. Der Beschuldigte B.___ hingegen versteht nur wenig Mundart. Er wünscht eine Übersetzung in die französische Sprache.

Es folgen die Einvernahmen der Beschuldigten A.___ und B.___. Beide Beschuldigten werden ausschliesslich zur Person befragt. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audioaufnahme in den Akten). Anschliessend wird die Verhandlung auf Wunsch von Rechtsanwalt Wächter für 20 Minuten unterbrochen. Er gibt anschliessend diverse Lohnabrechnungen und einen Einsatzvertrag seines Mandanten zu den Akten.

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Damit die Dolmetscherin entlassen werden kann, werden die letzten Worte der beiden Beschuldigten vorgezogen. Die Beschuldigten sind mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Dolmetscherin wird um 9:20 Uhr entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin von Arx

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 und 6 - 10 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    A.___ sei wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung dieses Gesetzes schuldig zu sprechen.

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

4.    B.___ sei wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen.

5.    B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

6.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.___ in der Höhe von CHF 6'500.00 und B.___ in der Höhe von CHF 7'000.00 aufzuerlegen.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ und B.___ je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.    Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

Rechtsanwalt Wächter

1.    Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil bezüglich der nicht angefochtenen Ziffern in Rechtskraft erwachsen sei.

2.    Das Verfahren gegen B.___ sei wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen.

3.    Eventualiter sei der Beschuldigte B.___ nur bezüglich einer Menge von 36 Gramm reinem Kokain wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen.

4.    Entsprechend sei auf eine Bestrafung zu verzichten.

5.    Eventualiter sei B.___ zu einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

6.    Entsprechend seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

7.    Eventualiter seien die Kosten teilweise dem Staat und nur teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

9.    Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

Rechtsanwältin Saner

I. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.

II. Eventualiter

1.    A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG und der Übertretung des BetmG, Letzteres begangen vom 25.1. - 30.9.2014).

2.    A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei anzurechnen. Weiter sei er zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.

3.    Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen bzw. eventualiter anteilsmässig A.___ aufzuerlegen.

4.    Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.

Die Staatsanwältin bestätigt ihre Ausführungen und Anträge. Sie verzichtet im Übrigen auf einen zweiten Parteivortrag.

Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Um 16 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Die Urteilseröffnung ist um 16:20 Uhr beendet.

____

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Am 23. April 2008 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) im [...] in Olten von der Polizei angehalten. In seinen Effekten konnten 12 Kügelchen Kokain (total 4,6 Gramm, Reinheitsgrad 27%), ein Minigrip Marihuana zu 1,5 Gramm und ein angerauchter Joint festgestellt werden. Unter seinem Stehtisch wurden 20 Kügelchen Kokain (total 12,6 Gramm) aufgefunden. Der Beschuldigte 1 anerkannte, dass das in seinen Effekten gefundene Kokain ihm gehöre und er dieses habe verkaufen wollen. Die unter dem Tisch gefundenen Kügelchen mit Kokain gehörten demgegenüber nicht ihm (vgl. Strafanzeige vom 2. Juli 2008, Akten Staatsanwaltschaft Seiten [im Folgenden AS] 025 ff und 186).

Am 30. Dezember 2008 wurde der Beschuldigte 1 auf dem Schützenmatte-Parkplatz in Olten kontrolliert. Dabei konnten bei ihm 64 Kügelchen Kokain (total 35,6 Gramm), 3 Gramm Marihuana und 16 Ecstasy-Tabletten festgestellt werden. Er wurde festgenommen und das Haftgericht verfügte am 3. Januar 2009 Untersuchungshaft. Nach seinen Aussagen hatte er das Kokain von seinem Händler «Mike» bezogen, den er später bei einer Fotokonfrontation als B.___ (nachfolgend: Beschuldigter 2) identifizierte (Strafanzeige vom 11. Mai 2011, AS 030 ff). Am 30. Januar 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

2.

Der Beschuldigte 2 wurde aufgrund der erwähnten Fotokonfrontation und der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Rück-ID) betreffend die Handys der beiden Beschuldigten am 16. Januar 2009 angehalten und in der Folge wurde Untersuchungshaft angeordnet (Entlassung am 17. März 2009). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung konnten diverse Gegenstände sowie eine grössere Menge Kokain mit einem Reinheitsgrad von 17 bis 18% sichergestellt werden (Strafanzeige vom 21. Februar 2011, AS 206 ff, und Untersuchungsbericht, AS 542).

3.

Mit Verfügung vom 08. Oktober 2008 wurde gegen den Beschuldigten 1 ein Verfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG eröffnet (AS 887). In der Folge ergingen diverse bereinigte Eröffnungsverfügungen bzw. Ausdehnungsverfügungen gegen den Beschuldigten 1. Die Letzte datiert auf den 20. Januar 2016, worin dem Beschuldigten mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfache Übertretung des BetmG vorgehalten wurden (vgl. AS 894 ff).

Gegen den unbekannten Beschuldigten «Mike» (Beschuldigter 2) wurde am 05. Januar 2009 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet (vgl. AS 891), präzisiert am 15. Januar 2009 auf den Namen des Beschuldigten 2 (AS 1010). Mit bereinigter Eröffnungsverfügung vom 20. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten 2 mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorgehalten (AS 1011 f.).

Den Beschuldigten wurden am 5. (Beschuldigter 1, AS 912) bzw. 16. (Beschuldigter 2) Januar 2009 amtliche Verteidiger bestellt.

Am 27. Januar 2016 erfolgte die Beschlagnahmeverfügung (AS 910).

4.

Mit Anklageschrift vom 30. Mai 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie in Bezug auf den Beschuldigten 1 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (AS 005 ff.).

5.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 25. Januar 2017 wurde der Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten 1 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG mit seinem Einverständnis ausgedehnt bis zum Verhandlungstag. Gleichentags fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 25.01.2014, wird eingestellt (AZ 2.1).

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der qualifizierten Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.04.2008 bis 30.12.2008 (AZ 1);

der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.01.2017 (AZ 2).

3.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren;

b)    einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 30.12.2008 bis 30.01.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der Beschuldigte B.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.12.2008, schuldig gemacht.

5.    Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 16.01.2009 bis 17.03.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.    Die nachfolgenden, bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

Objekt

Aufbewahrungsort  

-

1,5 Gramm Marihuana (A.___)

bereits vernichtet

-

5,6 Gramm Kokain (A.___)

bereits vernichtet

-

1 angerauchter Joint (A.___)

bereits vernichtet

-

1 Miniwaage, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Küchenmesser, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kunststofffolien, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kaffeelöffel, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

Glasschale, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Mehrzweckbeutelrollen, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

11 Minigrips, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Minigrip, mit Pulverrückständen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Einzahlungsquittungen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

64 Kügelchen Kokain, total 35,6 Gramm (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Gramm getrocknete Hanfblüten (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

16 Ecstasy-Pillen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

0,7 Gramm Marihuana (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Ecstasy-Pillen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

diverse Dokumente (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Blechdosen (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Digitalwaage, Tangent KP-104, mit Kokainresten (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

10 Fingerlinge, total 86,6 Gramm Kokain (B.___)

bereits vernichtet

-

2 halbe Fingerlinge, total 7 Gramm Kokain (B.___)

bereits vernichtet

-

7 Gramm getrocknete Hanfblüten (B.___)

bereits vernichtet

7.    Die beim Beschuldigten B.___ sichergestellten CHF 8‘580.00 werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates Solothurn eingezogen.

8.    Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird auf CHF 12‘008.40 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kostennote für die amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Marc Finger (vormaliger amtlicher Verteidiger) sowie Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 16‘443.05 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 3‘196.40 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Marc Finger, für seine Aufwendungen bereits im Betrage von CHF 4‘215.75 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt wurde.

Demnach ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ein Betrag von CHF 12‘227.30 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) auszurichten, zahlbar durch die Gerichtskasse Solothurn.

11.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 8‘000.00, total CHF 13‘500.00, hat der Beschuldigte A.___ CHF 6‘500.00 und der Beschuldigte B.___ CHF 7‘000.00 zu bezahlen.»

6.

Gegen das Urteil liessen die Beschuldigten am 3. Februar 2017 und am 6. Februar 2017 Berufung anmelden (Akten Olten-Gösgen Seiten [im Folgenden OG-AS] 097 f und 101). Mit Berufungserklärungen vom 14. März 2017 liessen sie folgende Anträge stellen:

-                 Beschuldigter 1: Angefochten würden die Ziffern 2, 3 und 11 des erstinstanzlichen Urteils. Das Verfahren sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit.  a und c i.V.m. Art. 19 Ziffer 1 des BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Busse von CHF 250.00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien ganz bzw. teilweise dem Staat aufzuerlegen.

-                 Beschuldigter 2: Angefochten würden die Ziffern 4, 5 und 11 des erstinstanzlichen Urteils. Das Verfahren sei wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte nur wegen einer Menge von 36 Gramm reinen Kokains wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Entsprechend seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat, eventualiter teilweise dem Staat und teilweise dem Beschuldigten, aufzuerlegen.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-                 Ziffer 1: Teileinstellung wegen Übertretungen des BetmG durch den Beschuldigten 1;

-                 Ziffer 6: Einziehungen;

-                 Ziffer 7: Einziehung von CHF 8’580.00 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates;

-                 Ziffern 8 bis 10: teilweise: bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger.

II.            Einstellungsanträge

1.

Beide Beschuldigten beantragen, es sei das Verfahren wegen massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen.

2.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).  

Das Bundesrecht kennt keine ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen Rechnung zu tragen ist. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).

Der Zeitpunkt, ab dem die massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen, in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an den Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003). Beendet wird die Periode durch das letztinstanzliche Urteil. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139, Regeste).

3.

Im vorliegenden Fall wurden die Beschuldigten am 23. April 2008 bzw. 16. Januar 2009 erstmals angehalten, was dann zur Eröffnung entsprechender Strafverfahren führte. Beide befanden sich zu Beginn des Jahres 2009 in Untersuchungshaft. Dem Journal der Staatsanwaltschaft (AS 886.1 bis 886.14) ist zu entnehmen, dass bis im April 2009 regelmässige Untersuchungshandlungen stattfanden. In der Folge wurde das Verfahren – mit nachfolgenden Einschränkungen – nicht aktiv weitergeführt bis zum 18. August 2014, als das Geschäft innerhalb der Staatsanwaltschaft neu zugeteilt wurde.

Zu vermerken sind zu diesem Zeitraum noch folgende Vorgänge: Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 den Abschluss des Verfahrens STA.2008.2886 (dieses betraf nur die Strafanzeige vom 2. Juli 2008) mit Anklageerhebung angekündigt (AS 898), der zuständige Staatsanwalt wusste offenbar nichts vom neuen Strafverfahren. Dieses Schreiben konnte dem Beschuldigten 1 aber wegen Wegzugs ohne Adressangabe nicht zugestellt werden und es wurde der damals bereits bestellten amtlichen Verteidigerin (im neuen Verfahren) nicht zugestellt. Am 17. April 2009 wurde das Verfahren nach erfolglosen Abklärungen bei der ehemaligen Wohnsitzgemeinde [...] (AS 886.8) wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten 1 sistiert (Wegzug ohne Abmeldung, AS 902) und es erfolgte eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (AS 917). Am 18. Mai 2010 wurden die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 durch die Staatsanwaltschaft unter der Nummer STA.2008.4817 vereinigt (AS 886.9). Die zweite Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 (mit neuem Adresszusatz) und die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 datieren vom 11. Mai 2011 und 21. Februar 2011. Am 18. April 2012 erfolgte eine Meldung der Stadtpolizei Aarau an die Staatsanwaltschaft Solothurn, wonach der zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschriebene Beschuldigte 1 kontrolliert worden sei und in [...] wohne (AS 020 f). Eine Reaktion der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht (AS 886.10); ebenso wenig nach einer Meldung der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Februar 2012 über eine Anhaltung des Beschuldigten 1 am 19. Februar 2012 am Hauptbahnhof Solothurn (AS 024). Am 7. August 2014 wurde berichtet, der Beschuldigte 1 sei am 5. August 2014 im Rahmen einer Kontrolle am Hauptbahnhof Olten angehalten worden (AS 059). Die Sistierung wurde danach am 8. August 2014 aufgehoben. Nachfragen der Beschuldigten oder ihrer amtlichen Verteidiger über den Fortgang des Verfahrens waren zwischen Frühling 2009 und August 2014 keine zu verzeichnen.

In der Folge wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft bis Ende November 2014 zügig weitergeführt. Anschliessend erfolgten bis zur erneuten Neuzuteilung des Geschäfts innerhalb der Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2015 abermals keine aktiven Untersuchungshandlungen. Ab diesem Termin wurde das Verfahren bis zur Anklageerhebung am 30. Mai 2016 korrekt weitergeführt, auch der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Das Berufungsverfahren wurde zügig durchgeführt.

Das gesamte Verfahren dauerte bis zur Berufungsverhandlung knapp (Beschuldigter 2) bzw. mehr als (Beschuldigter 1) neun Jahre, was angesichts des nicht komplexen Sachverhaltes mit nur wenigen getroffenen Beweismassnahmen (hauptsächlich Befragungen und Konfrontationen der beiden Beschuldigten) für sich schon deutlich übermässig ist. Der insgesamt sechs Jahre dauernde Stillstand der Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft ist als erhebliche, aussergewöhnliche Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten. Einzig dem Beschuldigten 1 kann wegen seines Wegzugs von [...] ohne Abmeldung für eine beschränkte Zeit eine geringfügige Mitverantwortlichkeit zugewiesen werden, die aber nichts ins Gewicht fällt. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgehaltenen Delikten um Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe und somit um schwere Straftaten handelt. Eine übermässige Belastung der beiden Beschuldigten durch das überlange Verfahren ist allerdings nicht auszumachen, wie dies die Vorinstanz schon dargelegt hat. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden (US 7 f): Der Beschuldigte 1 konnte sich zwischenzeitlich rehabilitieren und hat per 1. November 2015 eine Festanstellung als Lagermitarbeiter bei der Firma [...] gefunden. Seine vorherigen Schwierigkeiten bei der Stellensuche waren darauf zurückzuführen, dass er es verpasst hatte, sich rechtzeitig um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu kümmern. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2, der von 2012 bis Mitte 2016 bei der Firma [...] angestellt war. Er hat diese Stelle wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nachfolgenden Differenzen mit der Arbeitgeberin, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben, verloren. Nun hat er immerhin wieder eine Temporäranstellung. Was die Ehetrennung des Beschuldigten 2 mit dem Strafverfahren zu tun haben könnte, wurde im Parteivortrag nicht erläutert und ist auch nicht erkennbar, war doch die Ehe während bereits laufendem Verfahren geschlossen worden. Die ausserordentlich lange Verfahrensdauer, verbunden mit der entsprechenden Zukunftsunsicherheit, soll keineswegs bagatellisiert werden, doch die Verletzungen des Beschleunigungsgebots haben bei den Beschuldigten keinen «Schaden von aussergewöhnlicher Schwere» verursacht, so dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage kommen kann. Ein Indiz für einen fehlenden übermässigen Leidensdruck ist auch, dass weder einer der Beschuldigten noch die Verteidiger sich je nach dem Verfahrensstand erkundigt haben. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschuldigte 1 auch erheblich von der Verfahrensverzögerung profitiert, indem er nunmehr als nicht vorbestraft gilt und die Prüfung des Vollzugs der am 18. Oktober 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten nicht mehr möglich ist. In ausländerrechtlicher Hinsicht dürften die Verfahrensverschleppung und die daraus folgenden Strafreduktionen für beide Beschuldigte nur von Vorteil gewesen sein.

Die Anträge auf Einstellung des Verfahrens wegen groben Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot sind deshalb abzuweisen.

III.           Sachverhalt

1.

1.1 Dem Beschuldigten A.___ wird in Ziffer A.1. der Anklageschrift (AZ 1.) vorgehalten, in der Zeit von ca. Anfang April 2008 bis zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Beschuldigten 1) gewerbsund mengenmässig unbefugt Kokain von insgesamt ca. 2.1 kg gekauft, besessen, verarbeitet, verkauft, vermittelt sowie Anstalten zum Verkauf und zur Vermittlung getroffen zu haben.

Konkret habe der Beschuldigte 1 gemäss AZ A.1.1. in der Zeit von Anfang April 2008 bis Ende April 2008 in [...], zwecks Wiederverkaufs wiederholt von einer unbekannten Drittperson eine unbekannte Menge Kokain gekauft. Insgesamt habe der Beschuldigte unter drei bis vier Malen je 12 bis 15 Kügelchen für CHF 300.00 gekauft und in der Folge für CHF 40.00 pro Kügelchen weiterverkauft, dabei jeweils einen Gewinn von ca. CHF 100.00 bis CHF 120.00 erzielt. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 23. April 2008 habe er 12 Kügelchen mit insgesamt 4.6 Gramm Kokain bei sich gehabt. Zuvor habe er zudem ein Plastiksäcklein mit 20 Kügelchen mit insgesamt 12.6 Gramm Kokain fallen gelassen (Reinheitsgrad 27%).

Gemäss AZ 1.2. habe der Beschuldigte 1 sodann in der Zeit von Ende April/Anfang Mai 2008 bis zum 30. Dezember 2008 nach vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig, jedoch mindestens zwei Mal pro Woche eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt also ca. 1.4 Kilogramm, beim Beschuldigten 2, genannt «Mike», gekauft, wobei von ca. Mitte Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch stattgefunden habe, da der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland gewesen sei. Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten 1 und 2 zunächst bei der [...kirche] und schliesslich beim Wohnort des Verkäufers getroffen, wobei Drogen und Geld übergeben worden seien, konkret jeweils 10 Gramm Kokain für jeweils CHF 800.00. Die bei «Mike» erworbenen Drogen habe der Beschuldigte 1 jeweils an sein Domizil verbracht, wo er diese mit Milchpulver, welches er zuvor in einer Drogerie gekauft gehabt habe, gemischt, verarbeitet und damit die anderthalbfache Menge des ursprünglichen Kokaingemischs hergestellt habe. Das so hergestellte Kokain habe der Beschuldigte in der Folge jeweils im [...] an verschiedene unbekannte Abnehmer verkauft, teilweise habe er den Stoff vermittelt, jeweils in Portionen (Kügelchen) zu 0.7 Gramm für CHF 80.00 bzw. 0.35 Gramm für CHF 40.00, insgesamt ca. 2.1 kg. Insgesamt ergebe dies bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 11.3% eine verkaufte Menge von 237.3 Gramm reinen Kokains (der Reinheitsgrad des beim Beschuldigten 2 sichergestellten Kokains habe 27% betragen).

Der Beschuldigte 1 habe die oben dargelegten Widerhandlungen mengenmässig qualifiziert begangen (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG), indem sich die unter Ziffer 1.2. dargelegten Widerhandlungen auf eine Menge von Kokain bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege die Grenze zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 119 IV 180 ff.).

Der Beschuldigte 1 habe die oben dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 2.1 Kilogramm Kokain bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro 0.7 Gramm bzw. CHF 40.00 pro 0.35 Gramm bzw. einem Grammpreis von mindestens ca. CHF 114.00 ergebender grosser Umsatz von mindestens ca. CHF 239‘400.00 sowie unter Berücksichtigung des Einkaufpreises von CHF 800.00 pro 10 Gramm Kokain bei einer eingekauften Menge von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 112‘000.00] – unter Berücksichtigung der Streckung des eingekauften Kokains mit Milchpulver um 50% – ergebender erheblicher Gewinn von mindestens ca. CHF 127‘400.00) nach der Art eines Berufes ausgeübt und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG).

1.2 Dem Beschuldigten B.___ wird alsdann unter AZ B. vorgehalten, in der Zeit von ca. Ende April / Anfang Mai 2008 bis zum 30. Dezember 2008 (Anhaltung des Mitbeschuldigten 1), unbefugt insgesamt ca. 1.4 Kilogramm Kokain gekauft, besessen, verarbeitet und verkauft zu haben.

Konkret habe der Beschuldigte 2 nach vorgängiger telefonischer Verabredung regelmässig und mehrmals, jedoch mindestens zwei Mal pro Woche, eine Menge von ca. 25 Gramm Kokain, insgesamt also ca. 1.4 Kilogramm, an den Beschuldigten 1 verkauft, wobei von ca. Mitte Oktober 2008 bis ca. Mitte November 2008 ein einmonatiger Unterbruch stattgefunden habe, da sich der Beschuldigte 2 in den Ferien im Ausland befunden habe. Nach telefonischer Verabredung hätten sich die Beschuldigten in einer ersten Phase jeweils bei der [...kirche], schliesslich beim Wohnort des Beschuldigten 2 getroffen, wobei Drogen und Geld übergeben worden seien, jeweils 10 Gramm Kokain für CHF 800.00.

Das an den Beschuldigten 1 verkaufte Kokain habe der Beschuldigte 2 vorgängig zunächst von [...] und später von unbekannten Nigerianern jeweils in Biel und jeweils mindestens einmal pro Woche zu einem Preis von CHF 70.00 pro Gramm gekauft. Anlässlich seiner Anhaltung vom 16. Januar 2009 seien bei der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten 2 im Keller 93.6 Gramm Kokain sichergestellt worden (Reinheitsgrad 27%). Diese Drogen habe der Beschuldigte 2 zuvor von einem unbekannten Nigerianer in Biel erworben und sie seien für den Weiterverkauf bestimmt gewesen. Insgesamt ergebe dies bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 27% eine verkaufte Menge von 378 Gramm reinem Kokain und 35.7 Gramm reinem, zum Weiterverkauf bestimmtem, besessenem Kokain. Der Beschuldigte 2 habe die oben dargelegten Widerhandlungen mengenmässig qualifiziert gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG begangen, indem sich die Widerhandlungen auf eine Menge von Kokain bezogen habe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege die Grenze zum schweren Fall bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 119 IV 180 ff.).

Ausserdem habe der Beschuldigte 2 die oben dargelegten Widerhandlungen gegen das BetmG in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, des Aufbaus der ganzen Organisation, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (ein sich aus der verkauften Menge von 1.4 Kilogramm Kokain bei einem Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm ergebender grosser Umsatz von mindestens ca. CHF 112‘000.00 sowie unter Berücksichtigung des Einkaufpreises von CHF 70.00 pro ein Gramm Kokain bei einer eingekauften Menge von ca. 1.4 Kilogramm Kokain [ca. CHF 98‘000.00] ergebender erheblicher Gewinn von mindestens ca. CHF 14‘000.00) nach der Art eines Berufes ausgeübt und dabei einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung und -gestaltung realisiert (Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG).

2.

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.

3.1 In Bezug auf Ziffer A.1.1. der Anklageschrift war von Seiten des Beschuldigten 1 letztlich einzig bestritten, dass die von der Polizei unter seinem Tisch im [...] gefundenen 30 Kügelchen mit insgesamt 12,6 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 27%, AS 186 ff) ihm gehört hatten. Die Vorinstanz sah dies nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen an, womit der restliche Vorhalt als unbestritten gelten kann und erstellt ist: Der Beschuldigte 1 besass 12 Kügelchen mit insgesamt 4,6 Gramm Kokain zum Weiterverkauf. Der Beschuldigte 1 hat zudem drei Mal 12 Kügelchen Kokain (total 13,8 Gramm) gekauft und diese teurer weiter verkauft. Dies ergibt eine Gesamtmenge von 18,4 Gramm Kokain, welche der Beschuldigte 1 im April 2008 verkauft bzw. besessen hat. Bei einem Reinheitsgrad von 27% sind das 5 Gramm reines Kokain.

3.2 Bei den Vorhalten gemäss den Ziffern A.1.2 und B. der Anklage geht es um die gleichen Vorgänge: Die Verkäufe von Kokain des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 in der Zeit von Ende April 2008 bis zum 30. Dezember 2008 und die Weiterverkäufe dieses Kokains durch den Beschuldigten 1, nachdem er das gekaufte Kokaingemisch um 50% gestreckt hatte. Grundsätzlich ist von beiden Beschuldigten anerkannt, dass sie solche Kokaingeschäfte betrieben haben, umstritten ist einzig die Menge der gehandelten Betäubungsmittel. Festgehalten sei schon vorweg, dass es sich dabei nicht um die exakte zahlenmässige Festlegung handeln kann, sondern um den Nachweis einer Grössenordnung, wobei das Erreichen der zur Annahme einer qualifizierten Tatbegehung relevanten Grenzwerte selbstverständlich rechtsgenüglich nachzuweisen ist.

3.2.1 Der Beschuldigte 1 hat nach seiner Anhaltung am 30. Dezember 2008 dazu folgende Aussagen gemacht:

- 30. Dezember 2008 (AS 585 ff): Er habe am Vorabend, um 22:30 Uhr, von einem Dunkelhäutigen namens «Mike» für CHF 2'000.00 Kokain gekauft. Bei diesem habe er schon ca. 10 bis 15 Mal gekauft. Er, der Beschuldigte 1, verdopple dann den Kaufpreis und setze das Geld wieder für Ankäufe ein. Er habe vor der Anhaltung im [...] schon drei Kügelchen verkauft gehabt. Er habe im April 2008 mit dem Kokainhandel begonnen und habe dadurch monatlich zwischen CHF 1'500.00 und 2'000.00 verdient. Daneben habe er keine Einkünfte, er habe seinen Ausländerausweis «B» verloren, weil er mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Danach habe er nicht mehr arbeiten können. Vereinzelt habe ihm auch ein Kollege Geld geborgt, das möchte er aber eigentlich nicht. (Auf Frage [aF] nach dem Erlös aus dem Drogenhandel) Genau könne er das nicht sagen. Er benötige monatlich CHF 600.00 für die Miete und Geld für Essen/Trinken. Dazu habe er einen Laptop für CHF 599.00 gekauft. Für die Krankenkasse bezahle er monatlich CHF 199.00 und weiter gebe er der Freundin monatlich CHF 200.00 bis 300.00 an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes. All das habe er seit April aus dem Drogenhandel finanziert. (auf Vorhalt [aV], dies ergebe rund Fr. 7'200.00 Erlös aus dem Drogenhandel). Ja, das sei korrekt. (aF Er habe jeweils nach dem Strecken aus dem Weiterverkauf des Kokains einen Gewinn von 100% erzielt. Die Nummer von «Mike» sei in seinem Handy unter «W3» gespeichert. Er habe nur bei diesem bezogen.

- 31. Dezember 2008 (staatsanwaltschaftliche Einvernahme nach vorläufiger Festnahme, AS 929 ff): Zuletzt habe er 2003 regelmässig gearbeitet. Seither lebe er von seiner Freundin, der Mutter des gemeinsamen Sohnes. Er habe es versäumt, den «B»-Ausweis rechtzeitig verlängern zu lassen. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, er wolle das Ganze jetzt klären. Er habe die bei ihm sichergestellten Kügelchen im […] verkaufen wollen; die Kleinen zu CHF 40.00, die Grossen zu CHF 80.00. Zuletzt habe er bei «Mike» zweieinhalb Fingerlinge, 25 Gramm, gekauft für CHF 2'000.00. Er habe diese dann auf 38 Gramm gestreckt. Vor der Anhaltung habe er für ca. CHF 200.00 Kokain verkauft gehabt. Er sei im April 2008 in den Kokainhandel gerutscht und habe dann gesehen, dass er so seine Miete und die Krankenkasse schnell bezahlen könne. (aF wieviel er pro Woche verkaufe) Das sei unterschiedlich, manchmal verkaufe er die gestern sichergestellte Menge in einem Tag, manchmal in einer Woche. Im Schnitt habe er etwa zwei Mal pro Woche diese Menge verkauft. Er beziehe seit ca. Anfang Mai bei «Mike» Kokain. Dies ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal aber auch eine Woche gar nicht. Der Gewinn habe zwischen 50% und meist 100% betragen. Er lebe seit April ausschliesslich vom Kokain-Verkauf. Das Geld habe er für Miete, Krankenkasse und Essen/Trinken verbraucht und manchmal der Freundin noch etwas gegeben, CHF 200.00 bis 300.00. Teilweise habe er das Geld auch einfach willkürlich ausgegeben. Dann sei nicht viel übrig geblieben. Er habe nun alles zugegeben und wolle die Sache so schnell wie möglich klären.

- 3. Januar 2009 (Haftverhandlung, AS 953): Es sei richtig, dass er seit April 2008 rund zwei bis zweieinhalb Kilogramm gestrecktes Kokain verkauft habe.

- 7. Januar 2009 (AS 590 ff): Beim ersten Mal habe er von «Mike» 10 Gramm Kokain, in Form eines Fingerlings, für CHF 800.00 gekauft. Anfangs habe er bei Mike immer 10 Gramm gekauft, später auch mal 20 Gramm auf einmal. Im Oktober/November habe «Mike» rund vier Wochen Ferien in Afrika gemacht. Es seien immer Fingerlinge gewesen, die Bestellung am Telefon und die Übergabe seien sehr schnell abgelaufen. Er selbst habe sich «Mike» mit «[...]» vorgestellt. An seinem gestreckten Kokain hätten seine Kunden Freude gehabt. Beim letzten Kauf habe er erstmals 25 Gramm auf einmal gekauft und dafür CHF 2'000.00 bezahlt. (Auf Fragen der Verteidigerin) Er habe in einem Zeitraum von sieben Monaten jeweils 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike» bezogen. Bei 10 Gramm pro Woche komme man so auf 280 Gramm. Bei anderen Personen habe er in dieser Zeit nie Kokain gekauft. Er habe das Kokain dann mit 50% Streckmittel gestreckt, so habe er bei der letzten Lieferung aus 25 Gramm Kokaingemisch deren 38 gemacht.

- 13. Januar 2009 (AS 600 ff): Er erkenne auf dem vorgelegten Fotoblatt klar die Nummer 3 als «Mike».

- 16. Januar 2009 (AS 607 ff): Mit dem Kokainverkauf habe er Anfang April 2008 begonnen, weil er nicht mehr habe arbeiten können. Sobald er die Aufenthaltsbewilligung wieder gehabt hätte, hätte er mit dem Drogenhandel aufgehört. Verkauft habe er nur im [...]. Er habe Kügelchen zu 0,35 und 0,7 Gramm Kokain zu CHF 40.00 oder 80.00 verkauft. Vereinzelt habe er auch CHF 50.00 und CHF 100.00 verlangt. Die am 30. Dezember 2008 bei ihm sichergestellten 35,6 Gramm Kokain seien der Rest aus dem Kauf vom Vortag gewesen; diese 25 Gramm habe er dann auf 38 Gramm gestreckt. Er habe aus den Verkäufen sicher noch CHF 10'000.00 bis 15'000.00 ausstehende Guthaben bei seinen Abnehmern. Es sei richtig, dass er durchschnittlich 10 bis 15 Gramm pro Woche bei «Mike» gekauft habe, vereinzelt auch 20 Gramm. Zeitweise habe er auch drei Mal in einer Woche bezogen. Seine höheren Angaben bei den ersten Einvernahmen erkläre er dadurch, dass er sich bei der ersten Einvernahme durch die Polizei sehr verarscht gefühlt habe. Man habe ihm versprochen, dass er dann nach Hause gehen könne. Es sei dumm gewesen, dass er diese unterschrieben habe. Bei der Staatsanwaltschaft habe er diese Angaben dann bestätigt, weil er raus zu seiner Familie gewollt habe. Er habe sich nicht widersprechen wollen. Dies gelte auch für die Aussagen beim Haftgericht, er habe einfach raus gewollt. Dass er eine Einkaufmenge von 1'400 Gramm und eine Verkaufsmenge von 2'100 Gramm anerkannt habe, sei einfach strohdumm gewesen. Es sei nicht so viel gewesen. Bezahlt habe er bei «Mike» CHF 80.00 pro Gramm und er habe diese dann mit Milchzucker gestreckt.

- 21. Januar 2009 (AS 514 ff): Mit «Mike» habe er sich wöchentlich bis zu drei Mal getroffen, manchmal auch gar nicht. Gekauft habe er dabei zwischen 5 und 20 Gramm, je nachdem wie viel Geld er gehabt habe. Die ersten Mengenangaben habe er gemacht, weil er geglaubt habe, damit aus dem Gefängnis zu kommen. Sie seien zu hoch. Die Polizei habe ihm etwas vorgerechnet und er habe es dann bestätigt, weil er nach Hause gewollt habe. Die von ihm angegebenen ausstehenden Beträge von Abnehmern von CHF 10'000.00 bis 15'000.00 seien ironisch gemeint gewesen. Effektiv seien es so CHF 3'000.00 bis 5'000.00. Er habe vom Gewinn gerade seine Miete, die Krankenkasse und das Essen bezahlen können.

- 28. Januar 2009 (AS 520 ff): (Auf Vorhalt eines wöchentlichen Gewinns von CHF 900.00 bzw. CHF 3'600.00 monatlich bei einem Bezug von 10 Gramm pro Woche) Ja, diese Rechnung stimme schon. Er habe aber auch Kunden gehabt, die nicht gezahlt hätten. Für ihn sei einfach wichtig gewesen, dass er Miete und Essen habe bezahlen können. Ende Monat sei nichts übrig geblieben. Den Kauf von 10 bis 15 Gramm pro Woche würde er bei einer Konfrontation mit «Mike» bestätigen. Aber dieser werde eh alles abstreiten.

- 30. Januar 2009 (Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff): Der Beschuldigte 1 identifizierte den Beschuldigten 2 als seinen Kokainverkäufer «Mike». Er habe bei diesem zwei bis drei Mal in der Woche gekauft, manchmal auch gar nicht. Dies von Ende April bis zur Verhaftung. Im Durchschnitt habe er 10 bis 15 Gramm pro Woche gekauft, einmal sei «Mike» eine Woche weg gewesen. Beim letzten Mal habe er 25 Gramm gekauft. Für das Gramm habe er CHF 80.00 bezahlt. Die Geschäfte seien immer telefonisch vereinbart worden. Der Beschuldigte 2 wollte sich nicht erinnern, unter welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen von den Bars in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem 15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.

- 30. September 2014 (Einvernahme Staatsanwaltschaft): Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Januar 2009 habe er via Sozialamt diverse Temporärstellen gehabt. Seine Verteidigerin habe dann dafür gesorgt, dass er den «B»-Ausweis wieder erhalten habe. Wegen seines lückenhaften Lebenslaufes habe er es bei den Bewerbungen schwer. Heute lebe er vom Sozialamt, er erhalte CHF 951.00 zuzüglich CHF 250.00 Motivationsgeld, weil er bei der […] arbeite. An die Vorgänge erinnere er sich nicht mehr gut, sie lägen schon lange zurück und er habe es verdrängt. Er habe mit dem Kokainhandel begonnen, weil er den «B»-Ausweis nicht mehr gehabt habe und nicht mehr habe arbeiten können. Die vorgeworfene Menge stimme aber nicht. Als ihn die Polizei erwischt habe, sei er angetrunken gewesen, es sei Silvester gewesen. Dann habe er den Verkauf von 2 bis 2,5 Kilogramm zugegeben, in der Hoffnung, heimgehen zu können. Heute sehe er ein, dass er mit einer höheren Menge nur mehr Probleme habe. Bei der Staatsanwaltschaft und beim Haftgericht habe er sich dann nicht widersprechen wollen. Bei «Mike» habe er meist 10 Gramm, selten 20 Gramm, bezogen. Bei der Verhaftung habe er mehr gehabt, weil Silvester gewesen sei und die Leute mehr Stoff gewollt hätten. Damals habe er vereinzelt auch selbst Kokain konsumiert, heute nehme er noch vereinzelt Marihuana. Sein Verhältnis zu seinem Sohn und dessen Mutter sei sehr gut.

- 24. November 2015 (Konfrontationseinvernahme Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er halte daran fest, nicht so viel Kokain verkauft zu haben, wie ihm vorgehalten werde. Dies basiere auf irgendwelchen Hochrechnungen, die nicht stimmten. Er schätze die Käufe auf insgesamt rund 400 Gramm Kokain. Auch das scheine ihm schon zu viel. Er habe pro Woche durchschnittlich 10 bis 15 Gramm gekauft, aber nicht jede Woche. Der Beschuldigte 2 bestritt ebenfalls, 400 Gramm Kokain verkauft zu haben, die Menge liege wohl zwischen 150 und 200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder zehn Gramm Kokain zu CHF 80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter verkauft, wie er es eingekauft habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er wisse nicht, wie hoch der Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den Beschuldigten 1 verkauft, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er maximal 10 Mal getroffen.

- 25. Januar 2017 (Amtsgericht, OG-AS 029 ff): Er sei mit sechs Jahren aus [...] in die Schweiz gekommen und habe hier alle Schulen besucht. Die ganze Familie lebe in der Region Olten. Sein Sohn sei nun 12 Jahre alt, er habe diesen seit zwei, drei Monaten nicht mehr gesehen. Dieser habe jetzt andere Interessen, aber der Kontakt sei grundsätzlich gut. Er habe früher gearbeitet und habe es dann verpasst, den Ausweis zu verlängern. So habe er keine Stelle mehr finden können. Ab 2006 habe er dann vor allem von der Freundin gelebt. Dann sei er in den Drogenhandel gerutscht. Heute arbeite er fest bei [...] und es gefalle ihm. Endlich habe er ein geregeltes Leben. Er habe eine tolle Frau kennen gelernt, wolle aber keine feste Beziehung eingehen, bis das Strafverfahren beendet sei. Er verdiene CHF 4'550.00 brutto und zahle CHF 600.00 als Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn. Er habe rund CHF 12'000.00 Schulden und versuche, diese abzubezahlen. Er habe den «B»-Ausweis. Das lange Verfahren habe ihn gehemmt, er habe nicht planen können, weil er gewusst habe, dass er eines Tages vor Gericht erscheinen müsse. Beim Vorhalt habe er mit der Menge Mühe. Grundsätzlich habe er während sieben Monaten bei «Mike» Kokain gekauft und mit zusätzlichen 50% Milchpulver gestreckt. Es sei aber lange her und ein abgeschlossenes Kapitel in seinem Leben, auf das er nicht stolz sei. Er habe die Wohnung, die Krankenkasse und sein Essen bezahlen müssen. Bei «Mike» handle es sich um den Beschuldigten 2. Wenn er Stoff gebraucht habe, habe er diesen angerufen. Privat habe er mit diesem keinen Kontakt gehabt, er habe nur Kokain bezogen von ihm. Sie seien keine Kollegen gewesen. Bei der Anhaltung sei er betrunken und bekifft gewesen und habe Stress mit seiner Ex gehabt wegen des Sohns. Da hätten ihn die Polizisten Sachen im Auto gefragt und er habe danach einfach das Gleiche erzählt wie im Auto. Es sei aber lange her, er erinnere sich nicht richtig und habe das auch verdrängt. Er habe in dieser Zeit nur vom Erlös aus dem Drogenhandel gelebt.

3.2.2 Der Beschuldigte 2 machte folgende Aussagen:

- 23. Januar 2009 (AS 700 ff): Er konsumiere Marihuana und ganz wenig Kokain. Er arbeite temporär, zuletzt bei der Firma […] in […]. Was mit dem bei ihm gefundenen Notizzettel «[...]» und einer Telefonnummer gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe den Zettel nicht geschrieben. Den Mann auf der ihm vorgelegten Foto (Beschuldigter 1) erkenne er nicht. Er habe diesen noch nie gesehen. Dessen belastende Aussagen könne er sich nicht erklären. Wer mit «Mike» auf seinen SMS gemeint sei, wisse er nicht. Er werde nicht «Mike» genannt. Den Absender der SMS kenne er nicht.

- 30. Januar 2009 (Konfrontationseinvernahme, AS 628 ff)): Er könne sich nicht erinnern, unter welchem Namen er den Beschuldigten 1 kenne. Er kenne diesen vom Sehen in den Bars in Olten. Sie hätten wenig Kontakt gehabt. Dieser habe ihn vielleicht mal angerufen, aber sicher nicht wegen Kokains. Er habe diesem kein Kokain verkauft und könne sich die Anschuldigung nicht erklären. Es sei richtig, dass er ab dem 15. Oktober 2008 einen Monat lang in Afrika in den Ferien gewesen sei. Es gebe Freunde, die ihn «Mike» nennen würden, das habe er bisher falsch ausgesagt.

- 6. Februar 2009 (AS 720 ff): Den Pin-Code für sein Handy habe er vergessen. (aV der auf dem Küchentisch in einer Dose von «Jean-Paul Gaultier» gefundenen 7 Gramm Kokain) Das habe er vergessen gehabt. Er kaufe immer für einen längeren Zeitraum ein. Eine gleiche Dose mit Kokain-Fingerlingen, die im Keller gefunden versteckt worden sei, kenne er nicht. Auch wenn die Fingerlinge vom Keller gleich seien wie die in der Dose in der Wohnung, gehörten sie doch nicht ihm. Die Vorhalte des Beschuldigten 1 könne er sich nicht erklären. Der grosse Geldbetrag in seiner Wohnung gehöre einem Kollegen. Er wisse nicht, wo dieser zurzeit sei und wann er das Geld abholen komme. Es könne sein, dass ihn der Beschuldigte 1 angerufen habe, aber sicher nicht wegen Kokains. Dieser habe angerufen, um etwas trinken zu gehen.

-13. Februar 2009 (AS 735 ff): Die Parfümdose «Jean Paul Gaultier» im Keller gehöre nicht ihm. (aV, dass DNA von ihm darauf gefunden worden sei) Er wolle sich zuerst mit seinem Verteidiger besprechen. (nach Unterbruch) Er habe einmal im Keller nachgeschaut, wo er das von der Polizei gefundene Geld seines Kollegen verstecken könne und habe dort die versteckte Büchse gesehen und auch die Waage angefasst. Mit dem Geld sei er dann wieder in die Wohnung gegangen. Der Pin-Code für sein Handy sei 2477. Die Ergebnisse der Rück-ID mit den vielen Verbindungen mit dem Beschuldigten 1 könne er sich nicht erklären. Das müsse sein, weil ihm jemand das Handy gegeben habe, ein «Jack». Dieser habe offenbar viel mit dem Beschuldigten 1 Kontakt gehabt.

- 20. Februar 2009 (AS 741 ff): Seine SMS mit Zahlen beträfen Geschäfte mit Marihuana. Der Beschuldigte 1 habe auch Marihuana bei ihm gekauft, aber kein Kokain. Die eruierten 236 Verbindungen innert sechs Monaten gemäss Rück-ID könne er nicht glauben. Er habe nie Kokain verkauft.

- 13. März 2009 (AS 759): Er konsumiere wenig Kokain, etwa zwei Mal pro Woche schnupfe er etwas. Früher habe er aus Angst weniger angegeben. Wie viel er für die beschlagnahmten 7 Gramm bezahlt habe, wisse er nicht mehr. Mehr als CHF 300.00 habe er nie bezahlt. Die gefundene Waage habe er berührt, sie gehöre aber nicht ihm. Die beiden Anzüge für CHF 1'582.00 habe er am 21. Dezember 2008 gekauft, mehr könne er dazu nicht sagen. Das Geld hätten ihm seine Freundin und deren Mutter zum Jahresende als Geschenk gegeben. Wer ihm wie viel davon geschenkt habe, wisse er nicht mehr.

- 17. März 2009 (Staatsanwaltschaft, AS 779 ff): Er habe bisher nie gelogen. Die 236 telefonischen Kontakte mit dem Beschuldigten 1 innert 6 Monaten könnten nur vom Vorbesitzer des Handys stammen. Seit er das Handy habe, habe er nur vereinzelt Kontakt gehabt zum Beschuldigten 1, wenn dieser Marihuana habe kaufen wollen. Kokain hab er diesem nie verkauft. Die Dose im Keller sei wohl von einem Freund versteckt worden. Er habe die Dose angefasst, als er das Geld des gleichen Freundes habe verstecken wollen. Der Beschuldigte 1 belaste ihn wohl, weil er einen Freund schützen wolle oder Angst habe, eine andere Person zu belasten.

- 27. November 2014 (Einvernahme Staatsanwaltschaft, AS 785 ff): Die Zeit im Gefängnis sei ihm eine Lehre gewesen. Er habe sich nun geändert und beschäftige sich nur mit seiner Arbeit und seiner Familie. Er arbeite in einem Lagerhaus von [...] als Lagermitarbeiter in [...]. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er diverse Temporärstellen gehabt und sei beim RAV angemeldet gewesen. Er verdiene jetzt CHF 3'400.00 netto pro Monat. Seine Frau sei schwanger. Er habe seit seiner Entlassung auch keine Drogen mehr konsumiert. Zur Sache: Das sei lange her. Er sei sich aber sicher, dass er nie diese Menge an Kokain verkauft habe. Eine Mengenangabe könne er nicht machen, er habe sich jedoch mit dem Beschuldigten 1 nur wenige Male getroffen. Es sei richtig, dass er diesem Kokain verkauft habe. Wie viel, könne er aber nicht sagen. Sicher sei er sich nur, dass es nicht so viel gewesen sei, wie ihm nun vorgehalten werde. Früher hätten die Strafverfolgungsbehörden immer von viel geringeren Mengen geredet. (aV der 270 telefonischen Kontakte mit dem Beschuldigten 1) Es sei bei diesen Kontakten nicht immer um den Handel mit Kokain gegangen, sie hätten sich nur selten gesehen. Er habe das Telefon auch oft nicht abgenommen. Sie hätten sich so wöchentlich oder alle 14 Tage gesehen und da habe er ihm 5 bis 10 Gramm Kokain verkauft. Er habe dem Beschuldigten 1 nicht mehr als 200 Gramm Kokain verkauft. Er habe an niemanden sonst Kokain verkauft. Er habe für 10 Gramm CHF 700.00 bezahlt und dieses dem Beschuldigten 1 für CHF 750.00 bis 800.00 verkauft. Gestreckt habe er den Stoff nicht.

- 24. November 2015 (Konfrontationseinvernahme Staatsanwaltschaft, AS 793 ff): Er bestreite, dem Beschuldigten 1 insgesamt 400 Gramm Kokain verkauft zu haben, die korrekte Menge liege wohl zwischen 150 und 200 Gramm. Verkauft habe er ihm jeweils fünf oder zehn Gramm Kokain zu CHF 80.00 pro Gramm. Er habe das Kokain so weiter verkauft, wie er es eingekauft habe. Manchmal habe er den Fingerling halbiert. Er wisse nicht, wie hoch der Reinheitsgehalt gewesen sei. Er habe nur an den Beschuldigten 1 verkauft, um den eigenen Konsum zu finanzieren. Diesen habe er maximal 10 Mal getroffen.

- 25. Januar 2017 (OG-AS 038 ff): Er sei seit 2001 in der Schweiz, seine Familie lebe in [...]. Er habe den Ausweis «B». Er habe im 2008 mit dem Kokainhandel angefangen, weil er mit seinem Arbeitsverdienst nicht habe leben können. Seit er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er temporär gearbeitet. Er sei geschieden und nun wieder verheiratet. Sie hätten einen gut zweijährigen Sohn, lebten aber wegen Problemen derzeit nicht zusammen. Seit Mitte 2016 sei er arbeitslos. Die Stelle habe er aus gesundheitlichen Gründen nach einer Operation verloren. Nach einem Staplerkurs bewerbe er sich nun als Staplerfahrer. Er frage sich immer, was ihn im Strafverfahren erwarte. Er habe Aufenthaltsstatus «C». Er kümmere sich viel um den Sohn, da seine Frau arbeite. Zur Sache: Den Vorhalt von 1,4 Kilogramm akzeptiere er nicht. Das sei viel zu viel. Auch dass ihn der Beschuldigte 1 zwei oder mehr Mal pro Woche angerufen habe, stimme nicht. An einen Verkauf von 25 Gramm pro Woche erinnere er sich nicht. Es seien nie mehr als 5 bis 10 Gramm gewesen, dies ein bis maximal zwei Mal pro Woche. Den Beschuldigten 1 habe er wohl in einer Bar kennen gelernt, dieser sei kein Freund. Privaten Kontakt habe er nie mit ihm gehabt. Die bezogene Menge Kokain sei nicht immer gleich gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wie viel er brauche. Die Zeitspanne von sieben Monaten sei richtig. Er habe die Fingerlinge gleich verkauft, wie er sie eingekauft habe. In einem Fingerling seien 10 Gramm. Wenn er die Fingerlinge halbiert habe, habe er das Gewicht kontrolliert. Er habe immer ganze oder halbe Fingerlinge verkauft. (aV seiner früheren falschen Aussagen) Er sei zunächst verwirrt gewesen, deshalb habe er anders ausgesagt. Nachdem er lange überlegt gehabt habe, sei er zum Schluss gekommen, es sei besser, die Wahrheit zu sagen. Es könne aber nicht sein, dass man bei fünf bis zehn Gramm pro Woche auf 1,4 Kilogramm komme. Er habe neben der Arbeit Kokain verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren.

3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte 1 von Beginn weg seine Kokaingeschäfte zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten anerkannt, im Laufe des Verfahrens aber die gehandelten Mengen zusehends nach unten korrigiert. Der Beschuldigte 2 hat Kokainverkäufe erst im Jahr 2014 eingeräumt und anerkennt auch nur eine weitaus geringere Menge, als ihm vorgehalten wird.

3.2.4 Zunächst stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der ersten, am schwersten belastenden Aussagen des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 liess diese bestreiten unter Hinweis darauf, dass ihm dabei das Teilnahmerecht nicht eingeräumt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden, weil die betreffenden Einvernahmen des Beschuldigten 1 vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung stattgefunden haben und das damals anwendbare kantonale Prozessrecht keine analogen Bestimmungen über die Teilnahmerechte kannte. Zudem war der Beschuldigte 2 zur Zeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 gar noch nicht identifiziert. Nach seiner Identifizierung und Anhaltung wurde denn auch sogleich eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt.

Allerdings wurde der Beschuldigte 1 bis zum 7. Januar 2009 ohne anwaltschaftlichen Beistand einvernommen. Dabei erfolgten die am schwersten belastenden Aussagen am 31. Dezember 2008 und 3. Januar 2009. Nach dem heute gültigen Art. 130 lit. b StPO wäre bei den damals am 31. Dezember 2008 vorgelegenen Umständen eine Verteidigung notwendig gewesen: eröffnet wurde dem Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Nach heute geltendem Recht wären die Einvernahmen zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 3. Januar 2009 somit unverwertbar. Die Solothurnische Strafprozessordnung sah hingegen eine notwendige Verteidigung in § 9 Abs. 1 lit. c erst vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten zu erwarten war. Damals korrekt erhobene Beweise behielten nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ob die Beweiserhebungen nach damaligem Recht korrekt erfolgten, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

3.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten 1 vom 30. und 31. Dezember 2008 sind in sich widersprüchlich und lassen bei Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Beschuldigten 1 zu. Gab er zunächst an, er habe 10 bis 15 Mal Kokain bei «Mike» bezogen, waren es dann zuerst durchschnittlich zwei Mal pro Woche, dann wieder ein bis zwei Mal pro Woche, manchmal auch gar nie. Die Angaben zum Gewinn lagen jeweils weitaus unter den Grössenordnungen im Vorhalt. Bei der Beweiswürdigung ist deshalb auf die ersten Angaben nach amtlicher Verbeiständung am 16. Januar abzustellen. Dabei gab er an, wöchentlich im Durchschnitt 10 bis 15 Gramm Kokain bei «Mike» gekauft zu haben. Zu seinen Gunsten ist von der Mindestangabe von 10 Gramm pro Woche auszugehen. Bei einer Dauer von 8 Monaten abzüglich einem Monat Ferien des Beschuldigten 2 ergibt sich eine gesamte Kaufmenge von 280 Gramm Kokain, welches der Beschuldigte auf eine Gesamtverkaufsmenge von 420 Gramm streckte. Für den Ankauf bezahlte er CHF 80.00 pro Gramm, insgesamt CHF 22'400.00. Verkauft hat er 600 Portionen zu 0,7 Gramm zu ebenfalls CHF 80.00 pro Portion, was insgesamt CHF 48'000.00 ergibt. Der Gewinn berechnet sich auf CHF 25'600 oder gut CHF 3'000.00 pro Monat (8 Monate).

Beim Beschuldigten 1 ergibt sich somit folgende Menge an gehandeltem reinem Kokain: 280 Gramm zu 17 %, entsprechend 47,6 Gramm. Dazu kommen für April 2008 noch rund vier Gramm reines Kokain, mithin hat der Beschuldigte 1 den Handel von total rund 50 Gramm reinem Kokain zu verantworten. Festzuhalten ist dabei, dass es sich bei dieser Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht um exakte Angaben auf das Gramm und/oder den Franken genau handeln kann.

3.2.6 Keine Beweiskraft kann den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 2 beigemessen werden, der vorerst mit teilweise grotesken Angaben (bspw. bezüglich der DNA-Spuren auf der im Keller versteckten Parfümdose und der Waage) sämtliche Vorhalte von sich gewiesen und erst nach mehreren Jahren ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat. Dabei konnte er sich zwar nicht mehr an die Menge des gehandelten Kokains erinnern, war sich aber angeblich sicher, dass diese nicht die vorgehaltene Grösse erreicht hatte. Die Befragungen des Beschuldigten 2 wurden denn auch vom rapportierenden Polizeibeamten als «äusserst schwierig» bezeichnet (AS 215). Auch bei ihm ist deshalb von den gleichen Grössenordnungen auszugehen. Dazu kommt der Besitz von 16 Gramm reinem Kokain (93,6 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 17%) am 16. Januar 2009.

IV.          Rechtliche Würdigung

Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Darstellungen der Rechtslage im amtsgerichtlichen Urteil (AS 19 ff) verwiesen werden. Beide Beschuldigten haben sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG schuldig gemacht. Damit haben beide den qualifizierten Straftatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG erfüllt, indem die dafür notwendige Menge von 18 Gramm reinen Kokains um knapp das Dreifache (Beschuldigter 1) bzw. gut das Dreifache (Beschuldigter 2) überschritten wurde. Der Beschuldigte 1 hat ebenso die relevante Grenze eines Gewinns von CHF 10'000.00 für die Annahme gewerbsmässigen Handels klar überschritten. Da er in der massgeblichen Zeit einzig von den Einnahmen aus dem Kokainhandel gelebt hat, hat er auch die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG erfüllt, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Der Beschuldigte 2 hat hingegen beim Umsatz die Grenze von CHF 100'000.00 nicht erreicht, seine Gewinnmarge ist offen geblieben, weshalb ihm kein gewerbsmässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Mit der von der Staatsanwältin vor der Vorinstanz angenommenen Gewinnquote von rund 12% ergäbe sich im Übrigen kein Gewinn von über CHF 10'000.00.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 1 das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 26. Januar 2014 bis 25. Januar 2017 mehrfach übertreten hat (Konsum von Marihuana und Ecstasy).

V.            Strafzumessung

1.    Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 1

2.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte 1 während rund acht Monaten intensiv dem Drogenhandel gewidmet – bei einem Gesamtverkauf von rund 420 Gramm gestrecktem Kokain musste er rund 600 Kügelchen zu 0,7 Gramm verkaufen - und er hat in dieser Zeit auch einzig von den daraus generierten Gewinnen gelebt. Vorher hatte er das Kokain kaufen, strecken und abpacken müssen. Er hat also viel Zeit und Energie in seine Straftaten investiert. Dabei handelte es sich um Kokain, eine sog. «harte» Droge mit erheblichen Gefährdungspotential. Die relevante Grenze für einen mengenmässig qualifizierten Fall wurde um fast das Dreifache überschritten. Dazu kommt, dass der Beschuldigte auch gewerbsmässig gehandelt hat und auch diesbezüglich die relevante Grenze eines Gewinns von CHF 10'000.00 deutlich überschritten hat. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass er sich auf der untersten Stufe des Drogenhandels betätigt hat, als sogenannter «Gassenhändler», der den Stoff in geringen Portionen (Kügelchen) an Süchtige verkauft. Er war aber nicht nur ein «Läufer», sondern hat das Drogengeschäft eigenständig und auf eigene Rechnung betrieben. Er beschränkte sich allerdings auf einen Lieferanten und eine Verkaufslokalität ([...]).

Die Beweggründe des Beschuldigten waren einzig finanzieller Art: er hatte es versäumt, seinen Ausweis «B» verlängern zu lassen, und wollte nicht länger auf Kosten seiner damaligen Freundin leben. Diese egoistischen Motive wirken sich verschuldenserhöhend aus, zumal er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Sozialhilfebehörden zu wenden. Seine Entscheidungsfreiheit war daher nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte hat selbst in geringem Ausmass auch Kokain und andere Betäubungsmittel konsumiert, war aber nicht süchtig und hat auch nicht in erster Linie seinen Konsum mit dem deliktischen Handeln finanziert.

Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen der denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als leicht zu qualifizieren und dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen.

2.3 Bei den Täterkomponenten ist bezüglich Vorleben und Strafempfindlichkeit nichts festzustellen, das für die Strafzumessung relevant ist, auch wenn der Beschuldigte wohl keine einfache Jugend hatte. Straferhöhend ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte nach einer Anhaltung und Verzeigung am 23. April 2008 mit dem Handel von Kokain sofort weiter machte und diesen sogar noch intensivierte. Damit zeigte er sich völlig uneinsichtig. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich nach der Untersuchungshaft nach mehrfacher Delinquenz vorher stabilisieren und beruflich wieder Fuss fassen konnte. Deutlich strafmindernd ist andererseits das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Seine Aussagen haben die Ermittlungen erleichtert und bezüglich des Beschuldigten 2, den er identifiziert hat, überhaupt erst ermöglicht. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe ist bei Berücksichtigung aller Täterkomponenten angebracht.

Ein weitere deutliche Strafreduktion hat aufgrund der langen Verfahrensdauer zu erfolgen, wobei der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB trotz Wohlverhaltens von der zeitlichen Dauer her noch nicht vorliegt, und der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wozu auf die Ausführungen unter Ziffer II.3. hiervor verwiesen werden kann. Die Strafe ist um die Hälfte auf 8 Monate Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 3, bei dem die Vorinstanz eine Strafreduktion um gut 40% bei einem Verfahrensstillstand von vier Jahren vorgenommen hatte).

2.4 Für die Ermittlung der Tagessatzhöhe ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 1 von CHF 4'100.00 auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25% und Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 600.00 für den Sohn ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00. Angesichts der hohen Anzahl verhängter Tagessätze ist dieser Ansatz auf CHF 60.00 zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.1).

2.5 Zur Abgeltung der Übertretungen des BetmG ist mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, auszusprechen.

3. Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 2

3.1 Bezüglich des Beschuldigten 2 kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Strafzumessung für den Beschuldigten 1 unter Ziffer 2. hiervor verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen/Unterschieden:

-                 Der Beschuldigte 2 hatte innerhalb des Drogenhandels eine höhere Stufe eingenommen: er war ein Zwischenhändler, der grössere Drogenportionen an einen Endverkäufer verkaufte.

-                 Die gehandelte Menge reinen Kokains ist um einen Drittel höher als diejenige des Beschuldigten 1, hingegen ist beim Beschuldigten 2 der Qualifikationsgrund des gewerbsmässigen Handelns nicht gegeben. Bei ihm fällt zudem verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass er zur Tatzeit über eine Anstellung verfügt hat und demnach noch weniger Anlass hatte, sich deliktisch zu betätigen.

Insbesondere aufgrund der höheren Stellung, aber auch der höheren Menge an reinem Kokain ist die Einsatzstrafe für den Beschuldigten 2 mit 20 Monaten Freiheitsstrafe etwas höher anzusetzen als beim Beschuldigten 1.

3.2 Bei den Täterkomponenten sind keine strafzumessungsrelevanten Umstände auszumachen, insbesondere entfällt beim Beschuldigten 2 eine Strafreduktion wegen Geständnisbereitschaft. Hingegen ist wegen der langen Verfahrensdauer mit Wohlverhalten und dem erheblichen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot eine Strafreduktion um die Hälfte auf nunmehr 10 Monate Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

3.3 Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist von einem derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 2'000.00 auszugehen, was in etwa dem Existenzminimum des Beschuldigten 2 entsprechen dürfte. Angesichts der hohen Anzahl an ausgefällten Tagessätzen ist die Tagessatzhöhe somit auf den Minimalbetrag von CHF 10.00 festzusetzen.

3.4 Anzurechnen ist bei beiden Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft.

4. Bedingter Strafvollzug

Beiden Beschuldigten ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: die Gesamtkosten von CHF 13'500.00 sind mit CHF 6'500.00 dem Beschuldigten 1 und mit CHF 7'000.00 dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen. Eine Kostenausscheidung ist nicht gerechtfertigt, weil der Vorhalt nur zum Teil als nachgewiesen erachtet wurde. Die Beschuldigten haben das Strafverfahren verursacht und wurden antragsgemäss wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Ebenso ist der Entscheid betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die beiden Beschuldigten unterlagen im Berufungsverfahren mit ihren Hauptanträgen. Im Übrigen waren ihre Berufungen aber mehrheitlich erfolgreich. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, ihnen 50 % der auf sie entfallenden hälftigen Kostenanteile aufzuerlegen, somit je 25 % der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

Dies Staatsgebühr wird auf CHF 5'000.00 festgelegt. Die Kosten betragen total CHF 5'040.00. Davon entfallen demnach je CHF 1'260.00 auf die beiden Beschuldigten.  

2.2.1 Rechtsanwältin Saner weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,92 Stunden aus, wobei für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung 4 Stunden veranschlagt worden sind. Da dieser Zeitaufwand nunmehr aber nur 2,5 Stunden gedauert hat (Hauptverhandlung 2 Stunden, Eröffnung 0,5 Stunden), ist dieser Aufwand um 1,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote aber angemessen. Demnach werden 15,42 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend CHF 2'775.60; zuzüglich Auslagen (CHF 221.20) und Mehrwertsteuer (CHF 239.75) beläuft sich das Honorar auf total CHF 3'236.55, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid – dem Staat diese Kosten im Umfang von 50 % (CHF 1'618.25) zu erstatten. Eine Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.

2.2.2 Rechtsanwalt Wächter macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12 Stunden geltend. Dazu kommen 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung und 3 Stunden Fahrzeit. Nicht nachvollziehbar ist der unter dem Titel Vor- und Nachbesprechung in Rechnung gestellte Aufwand von 45 Minuten (17.10.17), werden doch auch noch 30 Minuten für die Nachbearbeitung ausgewiesen. Diese 45 Minuten sind zu streichen. Demnach werden 16,75 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend CHF 3'015.00; zuzüglich Auslagen von CHF 112.00 und Mehrwertsteuer von CHF 250.15 beläuft sich das Honorar auf total CHF 3'377.15, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er – entsprechend dem Kostenentscheid – im Umfang von 50 %: dem Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00 zuzüglich Mehrwertsteuer: entsprechend CHF 452.25) nachzuzahlen.

Demnach wird in Anwendung von

-        Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a. und c aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___);

und

-        Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 51, Art. 69 f. StGB; Art. 135, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___),

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 31.05.2013 bis 25.01.2014, eingestellt.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der qualifizierten Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.04.2008 bis 30.12.2008;

-       der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.01.2017.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.

Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 30.12.2008 bis 30.01.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

4.    B.___ hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.05.2008 bis 30.12.2008, schuldig gemacht.

5.    a)   B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b)   Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 16.01.2009 bis 17.03.2009 ausgestandene Untersuchungshaft ist ihm im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die nachfolgenden, bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen, welche nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten sind:

Objekt

Aufbewahrungsort  

-

1,5 Gramm Marihuana (A.___)

bereits vernichtet

-

5,6 Gramm Kokain (A.___)

bereits vernichtet

-

1 angerauchter Joint (A.___)

bereits vernichtet

-

1 Miniwaage, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Küchenmesser, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kunststofffolien, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Kaffeelöffel, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

Glasschale, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Mehrzweckbeutelrollen, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

11 Minigrips, BM-Utensilie (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Minigrip, mit Pulverrückständen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Einzahlungsquittungen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

64 Kügelchen Kokain, total 35,6 Gramm (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

3 Gramm getrocknete Hanfblüten (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

16 Ecstasy-Pillen

Kapo Asservate Schanzmühle

-

0,7 Gramm Marihuana (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Ecstasy-Pillen (A.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

diverse Dokumente (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

2 Blechdosen (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

-

1 Digitalwaage, Tangent KP-104, mit Kokainresten (B.___)

Kapo Asservate Schanzmühle

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10 Fingerlinge, total 86,6 Gramm Kokain (B.___)

bereits vernichtet

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2 halbe Fingerlinge, total 7 Gramm Kokain (B.___)

bereits vernichtet

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7 Gramm getrocknete Hanfblüten (B.___)

bereits vernichtet  

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurden die bei B.___ sichergestellten CHF 8‘580.00 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu Gunsten des Staates Solothurn eingezogen.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die Kostennote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 12‘008.40 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf total CHF 3'236.55 festgesetzt (Honorar CHF 2'775.60, Auslagen CHF 221.20, MWSt CHF 239.75), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat er dem Staat diese Kosten im Umfang von 50 % (CHF 1'618.25) zu erstatten.

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde die Kostennote für die amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Marc Finger (vormaliger amtlicher Verteidiger) sowie Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 16‘443.05 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 3‘196.40 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 25. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Marc Finger, für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits im Betrage von CHF 4‘215.75 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt worden ist und demnach dem amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren ein Betrag von CHF 12‘227.30 (inkl. 7.6% MWST bis 31.12.2010, 8% MWST ab 01.01.2011 und Auslagen) auszurichten sei, zahlbar durch die Gerichtskasse Solothurn.

12.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf total CHF 3'377.15 (Honorar CHF 3'015.00, Auslagen CHF 112.00, MWSt CHf 250.15) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er im Umfang von 50 % dem Staat diese Kosten (CHF 1'688.55) zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 452.25) nachzuzahlen.

13.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr CHF 8‘000.00, total CHF 13‘500.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___        CHF    6‘500.00

B.___        CHF    7‘000.00.

14.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'040.00, werden zu je einem Viertel (CHF 1'260.00) den beiden Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

STBER.2017.17 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.10.2017 STBER.2017.17 — Swissrulings