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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.01.2017 STBER.2016.8

4 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·5,694 mots·~28 min·3

Résumé

Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, 

Beschuldigter

betreffend     Vergehen gegen das Waffengesetz

erscheint niemand. Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 22. März 2015 versuchte sich B.___ das Leben zu nehmen, indem sie sich – nach vorgängiger Medikamenteneinnahme – mit einem Revolver zwei Mal in den Oberkörper schoss. Sie überlebte die Schüsse und nahm sich in der Folge am 20. Januar 2016 doch noch das Leben (vgl. Akten LS.2016.4 der Staatsanwaltschaft).

Der von B.___ beim Suizidversuch vom 22. März 2015 verwendete Revolver Taurus 85S war registriert auf den Beschuldigten A.___. Im Verlauf der Strafuntersuchung bestätigten sowohl A.___ als auch B.___, dass es am Freitag, 20. März 2015, abends, zu einem Treffen beim Beschuldigten gekommen war, bei dem der Beschuldigte B.___ mehrere Schusswaffen vorgelegt hatte. Währenddem der Beschuldigte durchgehend angab, B.___ habe ihm dabei den Revolver Taurus gestohlen, blieb B.___ bei allen Einvernahmen dabei, der Beschuldigte habe ihr den Revolver ausgeliehen, wobei sie ihm fälschlicherweise erklärt gehabt habe, sie benötige die Waffe aus Gründen des Selbstschutzes, weil es in ihrem Quartier in letzter Zeit häufig zu Einbruchdiebstählen gekommen sei.

2. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2015 wurde A.___ wegen Vergehen gegen das Waffengesetz durch Übertragen einer Waffe an B.___, die über keinen Waffenschein verfügt habe, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 280.00 und den Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (Akten Seiten 034 f.; im Folgenden: AS 034 f.).

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 23. Juni 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 38 ff.), worauf der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 4. August 2015 am angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Einsprache mit den Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid überwies (AS 003).

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu fällte am 26. November 2015 folgendes Strafurteil:

1.    A.___ wird vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 20. März 2015, freigesprochen.

2.    Über die Einziehung der sichergestellten Waffe (Revolver Taurus 85S Kaliber 0.38,) hat gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes die Polizei Kanton Solothurn zu entscheiden.

3.    Die Verfahrenskosten hat der Staat zu bezahlen.“

4. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (AS 080). Mit Berufungserklärung vom 27. Januar 2016 wurde die Verurteilung des Beschuldigten wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe verlangt. Weiter sei die sichergestellte Waffe Taurus einzuziehen. Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 9. Mai 2016, die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten vom 9. Juni 2016. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 1. Juli 2016, worauf der Berufungsbeklagte am 25. Juli 2016 antworten liess.

II. Beweiswürdigung

1. Umstritten ist vorliegend der Tathergang, konkret die Frage, wie B.___ in den Besitz des Revolvers Taurus gekommen ist, ob durch Diebstahl oder durch Überlassen zur Gebrauchsleihe.

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigten in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen.

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc.

Bei der Wertung von Aussagen unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Einvernahmen erfolgt - ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen oder aber auf einem Phantasie- oder Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49 vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen. Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.

2.1 Die Aussagen der beiden Beteiligten wurden von der Vorinstanz auf US 4 bis 8 ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Hinzuweisen gilt es zusätzlich auf die sich in den Akten befindlichen Ausdrucke von E-Mail-Verkehr zwischen den beiden Beteiligten vor und nach dem 20. März 2015 (AS 022 bis 029).

2.2 Die beiden Beteiligten pflegten eine freundschaftliche Beziehung, B.___ schnitt dem Beschuldigten während 10 Jahren die Haare. Unbestritten ist, dass es am Freitag, 20. März 2015 zu einem Treffen beim Beschuldigten kam, der kurz danach (Jagd-)Ferien in Afrika antrat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen B.___ mehrere Waffen vorlegte und ihr dabei insbesondere die Funktionsweise des Revolvers Taurus im Detail erklärte.

2.3. B.___ gab schon bei der ersten Befragung noch im Spital am 23. März 2015 an, sie habe die Waffe vor zwei bis drei Tagen von einem Freund ausgeliehen erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie sei alleine in der Wohnung, habe Angst vor Einbrechern und möchte sich mit einer Waffe schützen. Dies habe sie damals nur gesagt, denn sie habe die Waffe nur gewollt, um sich damit das Leben zu nehmen. Der polizeiliche Sachbearbeiter vermerkte zu dieser Einvernahme, die Befragung habe sich schwierig gestaltet, da B.___ unter Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Trotzdem habe sie einige Aussagen zum Vorfall am Vortag machen können. Beim Vorlesen der gemachten Aussagen sei sie jedoch eingeschlafen und habe nicht mehr geweckt werden können. Aus diesem Grunde hätten die Aussagen auch nicht unterzeichnet werden können (Akten STA.2015.1072).

Diese Aussagen bestätigte sie bei der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person (wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) vom 23. April 2015 (AS 014 ff.): Die Waffe habe sie vom Beschuldigten erhalten. Sie habe ihm gesagt, sie wolle eine Waffe zum Schutz vor Einbrechern. Er habe ihr drei Waffen – zwei Pistolen und ein etwas längeres Gewehr – gezeigt und sie habe eine auswählen können. Er habe ihr erklärt, wie die Waffen funktionierten. Die drei Patronen seien schon in der Waffe gewesen, als sie diese erhalten habe. Der Beschuldigte habe ihr die Waffe einfach ausgeliehen, er habe die Leihdauer nicht beschränkt und sie habe dafür auch nichts bezahlen müssen. Es sei auch nichts schriftlich vereinbart worden, sie habe die Waffe einfach so erhalten. Sie habe gewusst, dass der Beschuldigte Waffen habe und habe sich deshalb an diesen gewandt. Sie glaube, er habe ihr erklärt, dass sie ohne Waffenschein keine Waffe haben dürfe. Er habe ihr die Waffe trotzdem gegeben, weil er ihr halt sehr vertraue. Sie habe die Waffe glaublich am Freitag vor dem Suizidversuch erhalten. Ob der Beschuldigte von ihrem vorgängigen Suizidversuch gewusst habe, wisse sie nicht. Sicher habe er von ihrem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik gewusst, nicht aber dass sie an Schizophrenie leide. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte gebe an, sie habe ihm die Waffe und die Munition beim Treffen gestohlen) Das stimme so nicht, A.___ habe ihr die Waffe gegeben, sie habe keine geklaut. (aF nach dem Grund für die Aussage des Beschuldigten) Vielleicht habe dieser Angst um seine Lizenz wegen dem Schiessen. Sicher wolle er auch keinen Prozess, das wolle sie auch nicht. Sie wolle eigentlich, dass die Sache so zur Ruhe komme.

Genau gleich gab sie es in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. August 2015 als Zeugin – und in Anwesenheit des Beschuldigten – wieder (AS 042 ff.), A.___ habe ihr die Waffe samt Munition erklärt und mitgegeben. Die Munition sei schon in der Waffe gewesen. Sie habe den Beschuldigten vorher via SMS oder E-Mail darauf angesprochen. Das Treffen bei ihm hätten sie dann glaublich per Telefon abgemacht. Sie sei aber auch nicht ehrlich gewesen zu ihm und habe gesagt, sie wolle die Waffe als Schutz vor Einbrechern. Sie habe ihn angelogen. Er habe ihr drei Waffen gezeigt, zwei kleinere und eine grössere. Sie habe die Waffen in die Hand nehmen können und er habe ihr auch gezeigt, wie man abdrücke. Danach habe er ihr auch noch seine Jagdwaffen gezeigt. (aF) Die Darstellung des Beschuldigten sei nicht richtig: er habe die drei Waffen vor sie gelegt und sie habe dann eine auswählen können. (aF) Bezüglich Bezahlung sei nichts abgemacht worden, er habe ihr die Waffe einfach zum Schutz vor Einbrechern überlassen. Es sei ein Ausleihen auf Zeit gewesen, ein Zeitpunkt der Rückgabe sei nicht vereinbart worden. Es sei aber auch nicht gedacht gewesen, dass sie die Waffe verwende. Auch auf nochmaligen Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und die Straffolge bei falschem Zeugnis blieb sie bei ihren Aussagen. Der Beschuldigte habe ihr die Munition gezeigt und auch aus der Waffe genommen. Die drei Stück Munition seien beim Mitnehmen in der Waffe gewesen. Sie habe beabsichtigt, sich mit der Waffe umzubringen. Das habe sie dem Beschuldigten aber nicht gesagt, da sie sonst die Waffe nicht erhalten hätte.

Vor der Vorinstanz bestätigte B.___ ihre Angaben erneut als Zeugin, sie habe die Wahrheit gesagt (AS 072 ff.). Abschliessend erklärte sie, sie sei an diesem Abend fest entschlossen gewesen, eine Waffe mit nach Hause zu nehmen, als sie an diesem Abend zum Beschuldigten gegangen sei. Sie habe die Waffe nicht entwendet, sie habe eine der drei auf dem Tisch liegenden Waffen frei auswählen können. Eine Zeitdauer hätten sie nicht vereinbart, es sei für sie klar gewesen, dass es ein Ende habe. Er habe glaublich erwähnt, dass man einen Waffenschein brauche. Wenn sie die Waffe nicht hätte nehmen dürfen, hätte sie sich einen anderen Weg gesucht wie z.B. vor den Zug. Sie hätte die Waffe nicht gestohlen und habe diese auch nicht gestohlen.

Die Aussagen von B.___ sind detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Sie belastet sich selber, indem sie von Anfang an angab, sie habe den Beschuldigten bezüglich des Verwendungszweckes der Waffe angelogen. Sie war damals mit dem Beschuldigten befreundet und war ihm dankbar, eine Waffe zu erhalten, um sich das Leben nehmen zu können. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb sie als Zeugin den Beschuldigten, der ihr damals geholfen hat, falsch belasten und sich damit strafbar machen sollte. Sie hat selbst betont, sie wolle keinen Prozess und die Sache wenn möglich so auf sich beruhen lassen. Es scheint unter den gegebenen Umständen, auch angesichts der tiefgreifenden Lebensmüdigkeit von B.___, wenig plausibel, dass sie sich mit falschen Aussagen vor einer Strafverfolgung wegen Diebstahls schützen wollte. Dann hätte sie zum eigenen Schutz sicher auch verheimlichen müssen, dass ihr der Beschuldigte wohl gesagt habe, man brauche einen Waffenschein für den Waffenbesitz. Ihre Aussagen sind somit ausgesprochen glaubhaft.

Ihre Sachverhaltsdarstellung wird aber auch erhärtet durch den aktenkundigen E-Mail-Verkehr: Am Donnerstag, 19. März 2015, 12.32 Uhr, schrieb B.___ dem Beschuldigten folgende E-Mail (AS 025): „Hallo [...] wollte nur fragen wenn ich die Waffe abholen kann? Gruss [...].“ Dies bestätigt die Sachverhaltsversion von B.___: es war offensichtlich vereinbart, dass sie sich eine Waffe von ihm ausleihen werde. Hätte sie dem Beschuldigten eine Schusswaffe entwenden wollen, hätte sie bestimmt nicht so geschrieben. Nach dem Suizidversuch, am Montag, 6. April 2015, 09.31 Uhr, schrieb der Beschuldigte an B.___ (AS 024 f.): „Hallo [...], wenns Dir besser geht melde dich. Grüessli [...]“. Am Donnerstag, 9. April 2015, um 13.13 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr besser, sie sei heute vom Spital entlassen worden. Nun sei sie in die Psychiatrie eingeliefert worden. Es tue ihr leid, dass sie ihm Ärger gemacht habe (AS 028). Darauf antwortete der Beschuldigte am Freitag, 10. April 2015, um 06.19 Uhr: „Guten Morgen [...], es freut mich wenn s dir besser geht , du hast mir doch keinen ärger gemacht ich freue mich wenn du mit der Krankheit vorwärts kommst. Wünsche Dir einen schönen Tag, bis bald. Es liebs grüessli [...]“ (AS 029). Noch am gleichen Tag um 11.18 Uhr schrieb der Beschuldigte erneut: „Sali [...] , sorry aber ich habe jetzt einen Brief von der Kriminalabteilung Fahndung erhalten,mit vermerk Einvernahme B.___. Um was geht‘s?? Bitte melde dich bin aufgeregt weiss nicht was ich sagen muss. Grüessli [...]“ (AS 023). Bei einem Diebstahl der Waffe hätte man eine Nachfrage des Beschuldigten erwartet, was er mit ihrer Sache zu tun habe. Das weiss er aber offenbar genau und er fragte sich gemäss E-Mail bereits, was er nun wohl aussagen solle. Hätte der Beschuldigte, wie er aussagte, mit dem Brief der Polizei vom Waffendiebstahl Kenntnis erlangt, wäre spätestens hier eine entsprechende Nachfrage bzw. ein Vorwurf zu erwarten gewesen. B.___ antwortete am 11. April 2015, 09.31 Uhr (AS 024): „Hallo [...] Ich habe mich mit Deiner Waffe angeschossen. Bin danach ins Spital eingeliefert worden und habe überlebt. Das tut mir leid. Ich wollte einfach nicht mehr leben. Die Waffe hat nun die Polizei so viel ich weis.ich hoffe du hast wegen mir nicht so Probleme nun bin ich in der Psychiatrie eingeliefert worden, was mir gar nicht gut tut. Liebe Grüsse [...]“. Auch hier wäre im Falle eines Diebstahls zu erwarten gewesen, dass B.___ dem Beschuldigten zuerst hätte erklären müssen, wie sie überhaupt zu seiner Waffe gekommen sei. Auf diese E-Mail von B.___ vom 11. April 2015 schrieb ihr der Beschuldigte am Sonntag, 12. April 2015, um 17.54 Uhr zurück (AS 024): „Sali [...] wie ich dir geschrieben habe, bin ich noch in Malorca, bin mit dem Verkauf morgen früh bereit und dann am Dienstag morgen geht’s zurück. Möchte wissen, wir s dir geht, ? und vorallem wann ist der psücho scheiss abgeschlossen oder wie geht’s weiter. Gehe jetzt Nachtessen und vergiss mich nicht, habe auch mein e… Melde mich wenn du kannst . grussli [...]“. Also kein Wort zum angeblichen Diebstahl und vor allem keine Frage zur Schilderung von B.___ vom Vortag, sie habe sich mit seiner Waffe angeschossen. Dieses beidseitige Verhalten schliesst die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nachgerade aus. Aber es ist auch auf den weiteren Mailverkehr hinzuweisen: Noch am 12. April 2015 um 19.17 Uhr antwortete B.___, es gehe ihr einigermassen gut, am Dienstag gehe sie in die psychiatrische Klinik in Meiringen. Es gefalle ihr aber gar nicht hier in der Klinik in Münsingen. Sie wolle nach Hause, was leider nicht gehe. Sie hoffe, er habe es schön in Mallorca (AS 024). Darauf antwortete der Beschuldigte am 13. April 2015 um 08.03 Uhr, er verstehe, dass sie nach Hause wolle, es sei aber noch zu früh. Wenn er ihr helfen könne, solle sie es ihn wissen lassen, sie kenne ihn ja gut. Ob es eine Möglichkeit gebe, dass er mit ihr telefonieren könne, oder er komme sie in Meiringen besuchen, bevor er bei der Polizei den Vorgang schildere. Er müsse wissen, was er sagen müsse und was sie zu Protokoll gegeben habe. Auch hier stellt der Beschuldigte keine Frage, wie sie zu seiner Waffe gekommen sei, sondern möchte sich vor seiner Befragung bei der Polizei noch absichern: er müsse wissen, was er sagen solle und was sie gesagt habe (AS 26). Auf Vorhalt dieser Mails konnte der Beschuldigte keine plausiblen Antworten geben (AS 055). Am 13. April 2015 um 11.22 Uhr antwortete B.___, er könne sie natürlich in Meiringen besuchen kommen oder auch anrufen (AS 026).

Die Aussagen von B.___ erweisen sich somit zusammenfassend als glaubhaft und werden gestützt durch die objektiven Beweismittel des E-Mail-Verkehrs. Daran ändern die Vorbehalte der Vorinstanz, B.___ habe damals unter Depressionen gelitten und sei fest entschlossen gewesen, an diesem Abend eine Waffe mitzunehmen, nichts. Diese hatte gleichzeitig wiederum bekräftigt, die Waffe nicht gestohlen zu haben, und sie würde sonst auch andere Wege zur Verwirklichung ihres Ziels finden (wie sich ja dann auf tragischste Art und Weise auch gezeigt hat). Auch die von B.___ eingeräumten Erinnerungslücken im Randgeschehen sind bei den vorliegenden Umständen – wenn nicht gar verständlich – nicht von Relevanz, im Kerngeschehen liegen keine solchen vor. In Bezug auf den Ablauf des Abends bestehen bis auf die Frage der Aneignung der Waffe ja auch keine Differenzen zwischen den Beteiligten, weshalb dem diesbezüglichen Detaillierungsgrad der Aussagen keine vorrangige Bedeutung zukommen kann. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, es habe beim Beschuldigten ein Motiv gefehlt, die Waffe leihweise abzugeben, ist auf das bestehende Vertrauensverhältnis der beiden Beteiligten hinzuweisen und auf die offenbar dringliche Bitte von B.___, ihr zum Selbstschutz eine Waffe zu überlassen (allenfalls bis zum Kauf einer Waffe nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins). Ein „dringender Eigenbedarf“ als Jäger und Wildhüter für die Abgabe von Fangschüssen, welcher eine Abgabe ausschliessen würde (US 10), liegt jedenfalls angesichts der zahlreichen Waffen im Besitz des Beschuldigten nicht vor, auch wenn er sich am 6. Oktober 2015 ein gleiches Modell des Revolvers Taurus angeschafft hat.

2.4 A.___ gab am 22. April 2015 gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 008 ff.): Er gehe seit 10 Jahren zu B.___, um sich die Haare schneiden zu lassen. (aF) Er habe diese letzte Woche in Münsingen in der Psychiatrie besucht. Das Treffen vor dem Suizidversuch habe gemäss Agenda am Freitag, 20. März 2015, um 18.00 Uhr bei ihm stattgefunden. Sie habe dabei auf ihn einen verstörten Eindruck gemacht. Sie habe ihn teilweise mit starrem Blick und grossen Augen angeschaut und er habe manchmal das Gefühl gehabt, sie sei nicht ganz bei der Sache. Weiter habe sie auf ihn aber einen ruhigen Eindruck gemacht. Von ihren psychischen Problemen habe er gewusst, das gehe aus dem E-Mail-Verkehr hervor. Die beim Suizidversuch verwendete Waffe sei sein Revolver. Er benötige diesen als Mitglied der Jagdgesellschaft für allfällige Fangschüsse. (aF, wie B.___ in den Besitz der Waffe gelangt sei) Er verweise dazu auf den E-Mailverkehr. Sie habe ihm am 19. März 2015 geschrieben, wann sie die Waffe abholen könne. Deshalb habe er sie gleichentags angerufen und den Termin auf den 20. März 2015 vereinbart. Dabei habe er ihr auch gesagt, sie könne bei ihm nicht einfach so eine Waffe kaufen. Sie müsse dazu einen Strafregisterauszug einholen und damit einen Waffenerwerbsschein beantragen. Er habe ihr auch gesagt, dass er mitkomme, um sie beim Kauf einer Waffe zu beraten. In diesem Zusammenhang habe er ihren Geburtstag und ihren Heimatort aufgeschrieben. Sie sei dann anderntags zu ihm gekommen und er habe ihr alle seine Waffen gezeigt und erklärt bzw. instruiert. Ihr Interesse an Waffen sei sehr gross gewesen. Er habe ihr nebst verschiedenen Lang- und Kurzwaffen auch den Revolver Taurus gezeigt. Er habe sie praktisch instruiert, wie sie mit einem solchen Revolver umgehen müsse. Konkret, wie man eine Patrone einsetze und so weiter. Er müsse noch sagen, dass für den genannten Revolver auch noch drei Patronen neben dem Revolver gelegen seien. Nach den Instruktionen habe er gemeint, er habe alle Waffen wieder im Tresor versorgt. Gemerkt, dass dem nicht so sei, habe er erst am Tag der polizeilichen Einladung. Darauf habe er B.___ angesprochen. Er verweise dafür auf die schriftlichen Unterlagen, konkret auf die Mail vom 10. April 2015 um 11.18 Uhr, als er sie gefragt habe, was eigentlich los sei. Darauf habe sie zurückgeschrieben, sie habe sich mit seiner Waffe versucht, das Leben zu nehmen. Er habe dann gewusst, dass sie am 20. März 2015 um 18.00 Uhr den vorgenannten Revolver Taurus ohne seine Kenntnisse mitgenommen habe. Vermutlich habe sie den Revolver in einem unbeaufsichtigten Moment eingesteckt und dann mitgenommen. Sie habe den Revolver samt den drei Patronen ohne sein Wissen mitgenommen. Bezüglich des Zwecks habe sie ihm am 10. April 2015 (recte wohl vor dem 20. März 2015) geschrieben, dass in ihrem Quartier zahlreiche Einbrüche verübt worden seien und sie eine Waffe zwecks Eigenschutzes benötige. Er wiederhole, dass er ihr die Waffe nur erklärt, aber nicht gegeben habe. Auch die drei Patronen habe sie ohne sein Wissen mitgenommen. (aF, ob B.___ nach seinen Instruktionen Waffenkenntnisse gehabt habe) „Ja, 100% in Bezug auf die Taurus.“ (aF) Sie habe die Waffe nicht geladen mitgenommen, die drei Patronen seien neben dem Revolver auf dem Tisch gelegen. Auf die Rückgabe der Waffe verzichte er.

Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt am 4. August 2015 (AS 052 ff.). B.___ sei an diesem Abend bei ihm verwirrt gewesen. Er habe ihr auf ihren Wunsch Rivella zum Trinken und einen Stumpen zum Rauchen angeboten. Sie habe vor allem Interesse gezeigt an der Langwaffe Mauser, an den Kurzwaffen habe sie kein grosses Interesse gezeigt. Nach seiner Jagdreise nach Afrika habe er von einem Kollegen erfahren, dass bei seiner Coiffeuse etwas passiert sein müsse, da dort ein Helikopter gelandet sei. Er habe dann Mailverkehr mit ihr gehabt und sie habe ihm seine Geschichte erzählt und auch, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Er habe dann eine Einladung von der Polizei erhalten und habe sich noch einmal bei B.___ gemeldet, weil er nicht gewusst habe, was er aussagen solle. Es sei wirklich so, dass sie ihm die Waffe ab dem Tisch genommen habe, ohne dass er dies bemerkt habe. Sie habe gesagt, sie wolle eine Waffe, und er habe ihr dann erklärt, was sie für einen Waffenerwerb zu tun habe. Sie sei ja damals in einem so verwirrten Zustand gewesen. Wäre jemand auf der Jagd in einem solchen Zustand gewesen, hätte er diesem auch nie eine Waffe überlassen. (auf Vorhalt der Mail vom 19. März 2015, wann sie die Waffe abholen könne) So viel er wisse, habe er mit ihr um den 10. März 2015 telefonisch abgemacht, dass sie ins Büro kommen könne, um die Waffen anzusehen. Auf die erwähnte Mail hin habe er sie dann angerufen und ihr gesagt, sie könnten sich am Freitag treffen. Er habe sich notiert, dass sie besprochen hätten, wonach sie einen Strafregisterauszug besorge und sie dann – nach seiner Rückkehr aus Afrika – zum Waffen Wildi gehen würden. Weshalb B.___ bei ihren Aussagen bleibe, könne er sich nicht erklären. Vielleicht habe sie Angst, bestraft zu werden. (aF, wie er kontrolliert habe, dass er noch alle Waffen habe) Die Langwaffen seien im Tresor in einer Halterung, die Kurzwaffen lege man aber einfach hinein. Er habe vielleicht auch nicht die beste Ordnung gehabt. Er könne sich noch erinnern, dass er an diesem Abend um 19.00 Uhr in Holderbank eine Sitzung gehabt habe und sie fast nicht mehr aus dem Büro gebracht habe.

Auch vor der Amtsgerichtsstatthalterin blieb A.___ bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 069 ff.). Er habe ca. 7 bis 8 Waffen in seinem Waffentresor (Kurz- und Langwaffen). Es habe ihn besonders erstaunt, dass sie ein besonderes Interesse an Langwaffen gezeigt habe. Er habe jeweils zwei Waffen herausgenommen, ihr gezeigt und dann wieder versorgt. Sie habe auf ihn einen eher verwirrten Eindruck gemacht. Sie habe dann einen Stumpen rauchen wollen, den habe er in einem anderen Raum holen müssen. Es müsse so sein, dass sie in einem unbeobachteten Moment die Waffe genommen habe. Er würde sicher nie einer Person mit ihrer psychischen Belastung eine Waffe geben. Ihm habe noch nie jemand eine Waffe genommen. Er sei wohl zu wenig vorsichtig gewesen. Er habe es nicht merken können, weil er am Sonntag danach in die Ferien geflogen sei. Nach ca. 10 Tagen habe er einen Brief der Polizei erhalten. Erst dann habe er bemerkt, dass eine Waffe fehle. Er kenne die Waffengesetze, sie hätte nie eine Waffe von ihm erhalten. Er wäre mit ihr zum Waffen Wildi nach Zofingen gefahren, um eine Waffe zu kaufen, nachdem sie einen Waffenschein gehabt hätte.

Die Aussagen von A.___ sind deutlich weniger plausibel als diejenigen von B.___. Es ist vorweg kaum denkbar, dass er nach dem Vorzeigen seiner Waffen nicht bemerkt hätte, dass ein Revolver (und drei Schuss dazugehörige Munition) fehlt. Dies erst recht, wenn man von seinen Aussagen ausgeht, er habe jeweils zwei Waffen hervorgeholt, gezeigt und dann wieder versorgt. Da kann einem das Fehlen einer Waffe nicht entgehen. Und es fehlt an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb er für das blosse Vorzeigen des Revolvers auch noch Munition beiziehen und die genaue Handhabung des Revolvers erklären musste. Wenig überzeugend ist auch, dass B.___, wenn sie sich das Leben nehmen wollte, sich vor allem für Langwaffen hätte interessieren sollen. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, stellte sich erneut die Frage, weshalb er der Frau dann die Funktionsweise des Revolvers Taurus „zu 100%“ hätte erläutern müssen. Ebenfalls als – in seiner Situation verständliche – Schutzbehauptungen entpuppen sich die Angaben des Beschuldigten, wenn man den oben dargelegten aktenkundige E-Mail-Verkehr vor und nach der Tat beizieht, in dem an keiner Stelle von einem Diebstahl die Rede ist: Schon oben wurde darauf hingewiesen, dass der Mailverkehr klar die Sachverhaltsdarstellung von B.___ stützt und derjenigen des Beschuldigten widerspricht.

2.5 Zusammenfassend bestehen keine Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von B.___ und der angeklagte Vorhalt ist nachgewiesen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht nichts: Es handelt sich vorliegend eben nicht um eine „klassische Aussage gegen Aussage-Situation“, weil objektive Beweismittel die Sachverhaltsversion einer Partei klar erhärten; der E-Mail-Verkehr ist alles andere als „wenig ergiebig“.

III. Rechtliche Würdigung

1. Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen oder Munition überträgt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Als Waffen gelten u.a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen (Art. 9c WG). Damit ist auch klar, dass die Übertragung – hier nicht interessierende Ausnahmen gemäss Art. 10 WG vorbehalten – nur an eine Person mit gültigem Waffenerwerbsschein erfolgen darf. Der Erwerb im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- und Besitzübertragung wie zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung oder Miete und Gebrauchsleihe (Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.2). Entsprechend erwirbt bzw. überträgt die Waffe bereits, wer sie nur schon temporär, beispielsweise miet- oder leihweise abgibt bzw. entgegen nimmt. Ein Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält (BGer a.a.O. E. 4.2).

2. Es handelte sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Nach der Beweiswürdigung ist erstellt, dass der Beschuldigte den Revolver Taurus im Sinne einer Gebrauchsleihe an B.___ übertragen hat. Dabei wusste er nach eigenen Angaben, dass diese nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er hat damit wie im Strafbefehl vorgehalten vorsätzlich den Revolver Taurus an B.___ übertragen, welche nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte. Er ist gemäss Anklage schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2. Der Beschuldigte hat einen Revolver mit drei Patronen zur Gebrauchsleihe abgegeben, was bei den möglichen Verstössen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG noch als leichter Verstoss zu werten ist. Es ist davon auszugehen, dass dies nur eine kurze Übergangszeit abdecken sollte, bis (aus der Sicht des Beschuldigten) B.___ einen Waffenschein erhalten hätte und damit legal eine Waffe hätte kaufen können. Ebenso sprechen die subjektiven Faktoren für ein leichtes Verschulden: A.___ gab die Waffe auf Bitten einer langjährigen Bekannten und Vertrauten, um deren Sicherheitsgefühl (Schutz vor Einbrechern in der Parterre-Wohnung) zu stärken. Mit der nachmaligen konkreten Verwendung der Waffe konnte er nicht rechnen, allerdings ist die Abgabe einer Waffe samt Munition an eine ungeübte Person ohnehin schon ein Unterfangen mit Gefahrenpotential. Dennoch hätte er als langjähriger Jäger die Bitte leicht abschlagen können und müssen unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. Insgesamt ergibt sich damit ein leichtes Tatverschulden. Auf der Täterseite ist ein tadelloser Leumund zu verzeichnen, Vorstrafen sind keine eingetragen. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Strafverfahren eine Lehre sein dürfte. Mangels Geständnis können aber weder Reue noch Einsicht strafmindernd in Abschlag gebracht werden.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 20 Tagessätzen trägt diesen Strafzumessungsfaktoren angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt Rechnung. Zur Höhe des Tagessatzes sind folgende finanziellen Verhältnisse festzustellen: In der Steuererklärung pro 2014 deklarierte der Beschuldigte Einkommen aus Wertschriften von CHF 5‘328.00 und aus Liegenschaften von CHF 171‘081.00. Nach Abzug von Schuldzinsen von CHF 77‘131.00 und Unterhaltsleistungen von CHF 26‘400.00 ergibt sich ein massgebliches Einkommen von ca. CHF 73‘000.00 oder CHF 6‘000.00 pro Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30 % ergibt dies CHF 4‘200.00 oder einen Tagessatz von CHF 140.00. Bei Einbezug allein schon des deklarierten Wertschriftenvermögens von CHF 857‘093.00 erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 200.00 angemessen. Für den Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 200.00 ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren mit einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Einziehung

Die beschlagnahmte Waffe, Revolver Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen und vernichtet.

VI. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___ die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten werden dabei auf CHF 800.00 festgesetzt, die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4‘200.00, dies mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 und der Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00 (siehe hienach) sowie der weiteren Auslagen für Kopien und Porti von CHF 61.00.

Der amtliche Verteidiger ist entsprechend seiner Honorarnote vom Staat mit CHF 3‘139.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Eine Nachforderung wird vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung direkt zu überbinden (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 20. März 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 200.00 verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.    Die beschlagnahmte Waffe, Revolver Taurus 85S, Kaliber 0.38, wird im Einverständnis des Beschuldigten eingezogen und vernichtet.

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 3‘139.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt und sind durch den Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

6.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 4‘200.00, dies inkl. einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, Auslagen für die amtliche Verteidigung von CHF 3‘139.00 sowie weitere Auslagen von CHF 61.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

7.    Der Beschuldigte A.___ hat somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             Haussener

STBER.2016.8 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.01.2017 STBER.2016.8 — Swissrulings