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Solothurn Obergericht Strafkammer 11.07.2017 STBER.2016.65

11 juillet 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·11,727 mots·~59 min·5

Résumé

Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverke

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

2.    B.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

3.    C.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

4.    D.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

5.    E.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

6.    F.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

7.    G.___ vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

Beschuldigte und Berufungsklägerinnen

betreffend     Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, mehrfache Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz

I.       Prozessgeschichte

1.    Am Dienstag, 24. Juni 2014, fand in [...], im «[...]», welches von den Strafverfolgungsbehörden als Kontaktbar, in welcher sich Frauen prostituieren, eingestuft wird, eine polizeiliche Kontrolle statt. Die Betreiberin des Lokals, D.___, war zu diesem Zeitpunkt abwesend. Sie wurde aber telefonisch orientiert und traf einige Zeit später ein. Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom 9. August 2014 (AS 15 ff.) wurden im Lokal diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen angetroffen. Da vier (recte: fünf [b – f]) der Frauen keine Arbeitsbewilligung/Meldebestätigung besassen, wurde der zuständige Beamte des Kantonalen Migrationsamtes verständigt. Dieser ordnete zwecks Ausschaffung die Festnahme dieser fünf Frauen an. Diese wurden in die Untersuchungsgefängnisse Olten und Solothurn gebracht. Eine weitere Frau –H.___ erklärte, dass sie im [...]der Prostitution nachgehe. Die anderen fünf Frauen I.___, J.___, B.___, C.___ und F.___ bestritten, im [...]dieser Tätigkeit nachgegangen zu sein. D.___ machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

B.___ wurde ein Depot von CHF 310.00 abgenommen, C.___ ein solches von CHF 100.00 und F.___ ein solches von CHF 840.00 (AS 21, AS 77 ff.).

2.1  Aufgrund eines staatsanwaltlichen Hausdurchsuchungsbefehls vom 14. August 2014 (AS 177) erfolgte am 17. September 2014 im «[...]» im Rahmen einer Nachkontrolle (AS 89) eine weitere Polizeiaktion (AS 83 ff.). D.___ war wiederum nicht anwesend, als Aufsichtsperson war K.___ anwesend (AS 87, 89, 90). In der polizeilichen Strafanzeige vom 3. Oktober 2014 wurde u.a. festgestellt, im «[...]» seien Fremdenzimmer angeboten worden, ohne dass hierfür ein entsprechendes Patent vorgelegen hätte (AS 87). Es wurde weiter festgestellt, beim «[...]» handle es sich um eine sogenannte Kontaktbar. Im Erdgeschoss, in welchem sich der Barbereich befinde, würden die Frauen Kontakte mit ihren potentiellen Freiern knüpfen. Werde man sich handelseinig, könne der Geschlechtsverkehr in diversen Zimmern im ersten oder zweiten Stock vollzogen werden. Diese Zimmer, welche von D.___ den Frauen vermietet würden, würden zudem auch als Schlaf- und Wohnraum dienen (AS 89). Bei fünf der kontrollierten Frauen hätte eine AuG-Widerhandlung festgestellt werden können. Die fünf weiteren Frauen hätten keine Meldebestätigung vorweisen können.

2.2  E.___, G.___ und L.___ wurde ein Depot von je CHF 500.00 abgenommen, A.___ ein solches von CHF 290.00 (AS 173 ff.).

B.___ wurde überdies von der Aargauer Kantonspolizei angezeigt wegen Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit, begangen am 3. Februar 2015 (AS 191 ff.). Ihr wurde im Kanton Aargau ein Depot von CHF 800.00 abgenommen (AS 192).

3.    Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 teilte Fürsprecher Rolf Rätz der Staatsanwaltschaft mit, dass ihn mit der Interessenwahrung beauftragt hätten:

-     F.___,

-     C.___

-     B.___

Er ersuchte darum, ihm die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihn zu inskünftigen Untersuchungshandlungen aufzubieten (AS 215). Er gab Kopien von am 25. Juni 2014 ausgestellten Vollmachten zu den Akten.

Mit Eingabe vom 19. September 2014 (AS 241 f.) teilte Fürsprecher Rätz mit, dass ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten:

       -    C.___

       -    F.___

       -    A.___

       -    E.___

       -    L.___

       -    G.___

Erneut ersuchte er darum, ihn zu inskünftigen Untersuchungshandlungen aufzubieten. Überdies teilte er mit, dass er gegen beabsichtigte Ausschaffungen von Rumäninnen Beschwerde erheben werde und er davon ausgehe, dass während der Dauer des Verfahrens keine Ausschaffung erfolgen werde. Dies sei den entsprechenden Behörden mitzuteilen. Er gab Vollmachten von C.___, F.___, A.___, E.___, L.___ und G.___ zu den Akten.

4.1  Am 14. August 2014 eröffnete die a.o. Staatsanwältin gegen D.___ «im Hinblick auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen» eine Untersuchung wegen Widerhandlung gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer (AS 225).

Am 27. November 2014 erliess die Staatsanwältin in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 261 ff.), welche folgende beschuldigte Personen betraf:

-       D.___

-       J.___

-       I.___

-       C.___

-       B.___

-       F.___

-       F.___

-       A.___

-       L.___

-       G.___

-       M.___

-       E.___

4.2  In der Folge erliess die Staatsanwältin am 5. Dezember 2014 die Strafbefehle STA.2014.3051 (AS 269 ff.) betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das Wirtschaftsgesetz.

4.3  Mit Eingaben vom 15. Dezember 2014 erhob Fürsprecher Rätz für folgende Beschuldigte gegen die Strafbefehle vom 5. Dezember 2014 Einsprache (AS 295 ff.):

-  C.___

-  F.___

-  A.___

-  E.___

-  G.___

-  B.___

Mit separater Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhob er zudem für die Beschuldigte D.___ Einsprache (AS 303). Gleichzeitig reichte er die Vollmacht vom 15. Dezember 2014 ein.

4.4  In der Folge erliess die Staatsanwältin mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ am 27. Februar 2015 einen neuen veränderten Strafbefehl (AS 286 ff.), gegen welchen Fürsprecher Rätz die Einsprache vom 12. März 2015 (AS 313) einreichte. Der Strafbefehl ist insofern verändert, als mit Bezug auf die Tatbestände der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung die Vorhalte hinsichtlich der Tatzeiten wie folgt modifiziert wurden:

-    Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) begangen in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014, um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014, festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….

-    Mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG)

     begangen in der Zeit vom 24. Mai 2014 bis 24. Juni 2014, festgestellt am 24. Juni 2014, um 19:00 Uhr, sowie in der Zeit vom 17. August 2014 bis 17. September 2014, festgestellt am 17. September 2014, um 21:00 Uhr, in [...]….

4.5  Die Staatsanwältin erliess zudem am 18. März 2015 in Bezug auf die Beschuldigte B.___ einen neuen veränderten Strafbefehl (AS 291 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob Fürsprecher Rätz mit Eingabe vom 27. März 2015 Einsprache (AS 316).

Der Strafbefehl ist insofern verändert, als zusätzlich die angeblich im Kanton Aargau begangenen Tatbestände wie folgt erfasst wurden:

-    Mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG)

begangen in der Zeit vom ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015, in [...]strasse [...], [...]und anderswo, indem die Beschuldigte (rumänische Staatsangehörige) einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Serviceaushilfe) nachgegangen ist und sich dadurch illegal im Lande aufgehalten hat.

-    Mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG)

     begangen in der Zeit vom ca. 27.01.2015 bis 03.02.215, an drei Tagen, in [...]strasse [...], [...], indem die Beschuldigte (rumänische Staatsangehöriger) als Serviceaushilfe gearbeitet hat, ohne dass ihr der Stellenantritt in der Schweiz vorgängig bewilligt worden wäre. Sie hat folglich in der Schweiz gearbeitet, ohne im Besitz der nötigen Arbeitsbewilligung gewesen zu sein.

4.6  Mit den Überweisungen vom 1. April 2015 (AS 1 ff.) hielt die Staatsanwältin an den an den (veränderten) Strafbefehlen wie folgt fest:

-  D.___, (veränderter) Strafbefehl vom 27.02.2015

-  A.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

-  B.___, (veränderter) Strafbefehl vom 18.03.2015

-  C.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

-  E.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

-  F.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

-  G.___, Strafbefehl vom 5.12.2014

Die erwähnten Strafbefehle wurden damit im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift.

4.7  An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2016 erklärte Fürsprecher Rätz Folgendes (AS 284): «Was meine rumänischen Mandantinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ betrifft, kann ich ausserdem mitteilen, dass keine zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen wird, dies unabhängig davon, ob die Vorladungen zugestellt werden konnten oder nicht. Meine Klientinnen halten sich alle im Ausland auf und sind nicht bereit, Aussagen zu machen. Entsprechend machen sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und können m.E. heute gerichtlich beurteilt werden, da sie anwaltlich vertreten sind (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO)».

Im Weiteren stellte Fürsprecher Rätz die Anträge (AS 384):

1.  Sämtliche Polizeiprotokolle der anlässlich der polizeilichen Razzien befragten Frauen seien aus den Akten zu weisen.  

     Begründung: Diese Frauen sind alle Mitbeschuldigte der Beschuldigten D.___. Da die beschuldigte Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat, dieses D.___ aber nicht eingeräumt wurde, sind die sie belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nicht verwertbar (vgl. BGE 141 IV 220 ff.).

2.  Zu den Vorhalten Ziff. 1.1 und 1.2 des Strafbefehls gegen D.___ seien sämtliche Zeiträume, die entweder auf blossen Vermutungen bzw. auf nicht verwertbaren Aussagen beruhen, aus der Anklage zu entfernen.

Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte hierauf (AS 384):

Die in den Vorhalten des Strafbefehls genannten Zeiträume können nicht aus der Anklage entfernt werden, da die überwiesenen Sachverhalte die Beurteilungsgrundlage bilden; es wird aber selbstredend ins Urteil einfliessen, ob diese Zeiträume als erstellt erachtet werden können oder nicht. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Verwertbarkeit von Aussagen mitbeschuldigter Personen.

Ferner wurde festgestellt (AS 385):

Die weiteren Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ können zufolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung nicht befragt werden.

Weiter ist protokolliert (AS 385):

«Fürsprecher Rätz (auf entsprechende Frage): Nein, die Mitbeschuldigten von D.___ werden alle nicht zur Hauptverhandlung erscheinen.

Die Vorsitzende: Entsprechend müssten für die nicht anwesenden Beschuldigten Dispensationsgesuche gestellt werden, da ansonsten ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden müsste.

Fürsprecher Rätz: Dann stelle ich für die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ je ein Dispensationsgesuch und beantrage, dass auch in Bezug auf deren Belange heute ein Abspruch erfolgt.

(Unterbruch der Verhandlung zur Beratung über das weitere Vorgehen in Bezug auf die nicht erschienenen Beschuldigten)

Verfügung der Vorsitzenden: Die von Fürsprecher Rätz für die Beschuldigten A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___ gestellten Dispensationsgesuche werden gutgeheissen. Es wird festgehalten, dass Fürsprecher Rätz mit seinem entsprechenden Antrag bestätigt, dass die vorgenannten Beschuldigten von der heutigen Verhandlung wissen und auf ihr Teilnahme- und Aussagerecht verzichten.

Hierauf erklärt die Vorsitzende das Beweisverfahren als geschlossen.»

5.1  Am 27. Juni 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.  Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

     - des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom ca. 03.09.2014 bis 17.09.2014

     - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 03.09.2014 bis 17.09.2014.

2.  Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte A.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

4.  Das geleistete Depot in Höhe von Fr. 526.80 wird an die von der Beschuldigten A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 3 angerechnet; der Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

5.  Die Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht:

     - des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015

     - der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie von ca. 27.01.2015 bis 03.02.2015.

6.  Die Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu:

     a)  einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

     b)  einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

7.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte B.___ Fr. 520.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 310.00.

8.  Die Beschuldigte C.___ hat sich schuldig gemacht:

     - des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014

     - der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 14.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 14.09.2014 bis 17.09.2014.

9.  Die Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu:

     a)  einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

     b)  einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

10.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte C.___ Fr. 300.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des geleisteten Depots in Höhe von Fr. 100.00.

11.  Die Beschuldigte D.___ hat sich nicht schuldig gemacht:

       - der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis 17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.1)

       - der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, angeblich begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am 17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.3).

12.  Die Beschuldigte D.___ hat sich schuldig gemacht:

       - der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 24.05.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 17.08.2014 bis 17.09.2014 (AnklS Ziff. 1.2)

       - der mehrfachen Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24.06.2014 sowie am 17.09.2014 (AnklS. Ziff. 1.4).

13.  Die Beschuldigte D.___ wird verurteilt zu:

       a)  einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 190.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren

       b)  einer Busse in Höhe von Fr. 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

14.  Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten D.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘760.40 (inkl. 8 % MwSt und Auslagen) auszurichten.

15.  Der auf die Beschuldigte D.___ entfallende Anteil der Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, beläuft sich auf Fr. 800.00; davon hat die Beschuldigte D.___ ½ = Fr. 400.00 zu bezahlen.

16.  Die Beschuldigte E.___ hat sich schuldig gemacht:

       - des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis 17.09.2014

       - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 13.09.2014 bis 17.09.2014.

17.  Die Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

18.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte E.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

19.  Das geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten E.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 18 angerechnet; der Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

20.  De Beschuldigte F.___ hat sich schuldig gemacht:

       - des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 21.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014

       - der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 21.06.2014 bis 24.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 17.09.2014.

21.  Die Beschuldigte F.___ wird verurteilt zu:

       a)  einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

       b)  einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

22.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte F.___ Fr. 300.00 zu bezahlen.

23.  Das geleistete Depot in Höhe von Fr. 840.00 wird an die von der Beschuldigten F.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 22 sowie an die Busse gemäss vorstehend Ziff. 21 lit. b) angerechnet; der Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

24.  Die Beschuldigte G.___ hat sich schuldig gemacht:

       - des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. 10.09.2014 bis 17.09.2014

       - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 10.99.2014 bis 17.09.2014.

25.  Die Beschuldigte G.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

26.  An die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, total Fr. 2‘380.00, hat die Beschuldigte G.___ Fr. 150.00 zu bezahlen.

27.  Das geleistete Depot in Höhe von Fr. 500.00 wird an die von der Beschuldigten G.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss vorstehend Ziff. 26 angerechnet; der Restbetrag ist der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

Die Urteilsanzeige wurde Fürsprecher Rätz am 30. Juni 2016 zugestellt (AS 423). Mit Eingabe vom gleichen Tag meldete er «für sämtliche Mandantinnen» die Berufung an.

Das begründete Urteil wurde Fürsprecher Rätz am 24. Oktober 2016 zugestellt (AS 472). In der Folge reichte er die Berufungserklärung vom 14. November 2016 ein, wobei er Folgendes ausführte:

«Das Urteil vom 27. Juni 2016 wird in folgenden Teilen angefochten:

1.)   Sämtliche Schuldsprüche für sämtliche Beschuldigten, d.h.

       - A.___: Ziff. 1

       - B.___: Ziff. 5

       - C.___: Ziff. 8

       - D.___: Ziff. 12

       - E.___: Ziff. 16

       - F.___: Ziff. 20

       - G.___: Ziff. 24

2.)   Die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, namentlich die Ausfällung einer Sanktion, die Bezahlung von Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der Parteikosten) und die vollständige Rückerstattung der eingezogenen Geldbeträge («geleistete Depots»), d.h.

       - A.___: Ziff. 2, 3 und 4

       - B.___: Ziff. 6 und 7

       - C.___: Ziff. 9 und 10

       - D.___: Ziff. 13, 14 und 15

       - E.___: Ziff. 17, 18 und 19

       - F.___: Ziff. 21, 22 und 23

       - G.___: Ziff. 25, 26 und 27.

Anträge :

a)  A.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

            vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 526.80 sei zurückzuerstatten.

b)  B.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

            vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 310.00 sei zurückzuerstatten (siehe die nachstehend angemerkte Modifikation gemäss der Berufungsbegründung auf CHF 1‘110.00).

c)  C.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

            vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 100.00 sei zurückzuerstatten.

d)  D.___:

     1.)   Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 27. Juni 2016 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Ziff. 1 des Urteils) in Rechtskraft erwachsen ist.

     2.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            -    vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

            -    vom Vorwurf der mehrfachen Patentanmassung

     3.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

e)  E.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            -    vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

            -    vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.

f)  F.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            -    vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

            -    vom Vorwurf der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 840.00 sei zurückzuerstatten.

g)  G.___:

     1.)   Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen

            vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts

            - vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

     2.)   Unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Parteientschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten.

     3.)   Das geleistete Depot von CHF 500.00 sei zurückzuerstatten.

5.2  Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 stellte die stellvertretende Oberstaatsanwältin keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen. Sie verzichtete auf Anschlussberufungen und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, wobei sie darum ersuchte, ihr nach Abschluss des Verfahrens das begründete Urteil zuzustellen.

6.    Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

Mit der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2017 hielt Fürsprecher Rätz unter dem Titel Vorfragen fest, es würden sämtliche bereits anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise gestellten Anträge wie folgt wiederholt:

1.  Es seien sämtliche Polizeiprotokolle von folgenden Beschuldigten im Verfahren (OGSPR.2015.40-AOGBER aus den Akten zu weisen:

     - I.___

     - J.___

     - B.___

     - C.___

     - F.___

     - N.___

     - H.___

     - O.___

     - P.___

     - Q.___

     - R.___

     - S.___

     - T.___

     - G.___

     - A.___

     - E.___

2.  Es seien die in Ziff. 1.2. des Strafbefehls gegen die Beschuldigte D.___ vom 27. Februar 2015 aufgeführten Zeiträume, welche auf nicht verwertbaren Aussagen (und Spekulationen) beruhen, zu entfernen.

Unter dem Titel «Anträge zu den Schuldsprüchen» wiederholte Fürsprecher Rätz die Anträge gemäss der Berufungserklärung. Mit Bezug auf die Beschuldigte B.___ modifizierte er den Antrag bezüglich der Rückerstattung des geleisteten Depots wie folgt: Das geleistete Depot von CHF 1‘110.00 (nicht CHF 310.00!) sei zurückzuerstatten.

7.    In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass das «[...]» als Kontaktbar gelte. Es treffe dagegen nicht zu, dass sich aus einschlägigen Internetportalen ergebe, dass sich Frauen im Lokal prostituierten. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich um einige wenige Kommentare handle, welche seit Jahren im Internet herumgeisterten und aus früheren Zeiten stammten, jedenfalls nicht in den massgeblichen Zeitraum fielen. Es möge zutreffen, dass sich auch in der jüngeren Vergangenheit weibliche Gäste für Liebesdienste zur Verfügung gestellt hätten. Die Betreiberin des Lokals habe sich nicht dafür interessiert, was ihre Gäste, seien es nun Prostituierte oder nicht, ausserhalb der Bar gemacht hätten. In der Bar hätten sich Frauen und Männer kennenlernen und eben Kontakte knüpfen können. Es verstehe sich von selbst, dass aus derartigen Kontakten längerfristige (Liebes)Beziehungen entstehen könnten und manche, auch ausländische Frau auf diese Weise einen Ehemann gefunden habe. Andere Bekanntschaften würden allenfalls – mit oder ohne Bezahlung - im Bett landen, was auch bei Disco-Kontakten oder in Clubs jeder Art und in Hotelbetten der Fall sein könne. Die Argumentation der Vorinstanz lasse somit nicht per se darauf schliessen, dass sich «die Prostituierten (gemeint seien alle anwesenden Frauen) im Falle der Handelseinigkeit mit ihren Kunden jeweils in die Mietzimmer oberhalb des Lokals begeben würden, um dort die entsprechend vereinbarten sexuellen Dienstleistungen zu erbringen». Völlig willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche beschuldigten Frauen, die anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden seien, «zweifelsfrei» der Prostitution nachgegangen sein müssten und nicht lediglich als Touristinnen logiert hätten. Befremdend sei schliesslich die Bemerkung, wonach keine der beschuldigten Damen «auch nur ansatzweise» einen (für die Vorinstanz akzeptablen) Zweck, wenn nicht jenen der Prostitution, für den Aufenthalt in der Schweiz habe angeben können. Nach dem «schrägen» Rechtsverständnis der Vorinstanz hätten sämtliche weiblichen Gäste der Bar den Nachweis zu erbringen, dass sie sich nicht zum Zwecke der Prostitution in der Schweiz aufgehalten hätten. Es könne nicht pauschal aus dem Umstand, dass sich im Lokal ein weibliches Wesen aufgehalten und/oder in einem Zimmer übernachtet habe, der Schluss gezogen werden, dass es sich somit um eine Prostituierte handle. Klar sei es möglich, dass die eine oder andere der Damen als Prostituierte tätig gewesen sei, es sei aber nicht nachgewiesen, ob das tatsächlich der Fall sei. Genau genommen habe die Vorinstanz von keiner einzigen der beschuldigten Frauen mit rechtsgenüglicher Sicherheit behaupten können, sie sei der Prostitution nachgegangen. Es könne niemand mit Sicherheit sagen, ob und wenn ja welche der Frauen sich prostituiert habe. Wenn für keine der Frauen nachgewiesen werde, dass sie sich prostituiert habe, könne im Ergebnis sicher nicht hinsichtlich aller vom Nachweis der Prostitution ausgegangen werden, weil sie sich in einem zur Prostitution geeigneten Umfeld aufgehalten hätten. Vielmehr müsse für alle ein Freispruch resultieren, weil jede der hier massgeblichen Frauen klar und deutlich bestritten habe, der Prostitution nachzugehen und es auch keinen schlüssigen Beweis dafür gebe, dass eine der Frauen sich prostituiert habe. Selbst wenn die eine oder andere Bekanntschaft zwischen einer Frau und einem Mann in einem Zimmer im oberen Stock geendet hätte, bedeute das nicht, dass es um Prostitution gegangen sei. Dass eine der beschuldigten Frauen jemals Geld für einen Liebesdienst kassiert hätte, werde bestritten und es gebe auch keinen einzigen Beweis für derartige Unterstellungen. Es sei damit nicht nachgewiesen, ob eine der Frauen sich prostituiert habe. Selbst wenn es zur Prostitution gekommen wäre, könne nicht im Sinne einer «Gruppenhaftung» mittels Rundumschlag jede einzelne der anwesenden Frauen als Prostituierte abgestempelt und entsprechend verurteilt werden. Diese elementare Selbstverständlichkeit werde von der Vorinstanz ignoriert. Ihre Argumentation zeuge von einem bedenklichen Rechtsverständnis, wenn ernsthaft geltend gemacht werde, es sei «nicht glaubhaft», dass in einer Kontaktbar «nur einzelne der dort betroffenen Frauen der Prostitution nachgehen und ausgerechnet die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Beschuldigten nicht». Was, wenn auch nur eine einzige der beschuldigten Frauen sich lediglich zu Besuch (allenfalls auch über Nacht) bei einer Prostituierten im Lokal aufgehalten habe? Massgebend seien allein die folgenden Tatsachen: Sämtliche der beschuldigten Frauen hätten erklärt, sich nicht prostituiert zu haben. Kein Mann/potentieller Freier habe behauptet, mit einer der zur Diskussion stehenden Frauen Liebesdienste gegen Geld in Anspruch genommen zu haben. Es gebe also keinen einzigen Beweis, dass auch nur eine einzige der Frauen sich jemals prostituiert habe. Es sei damit nicht erstellt, dass jemals eine der Frauen im Beherbergungsbetrieb Liebesdienste, geschweige denn entgeltliche, angeboten habe. Es stehe keinesfalls fest, dass eine einzige (geschweige denn sämtliche) Rumäninnen jemals selbständig erwerbend gewesen und der Prostitution nachgegangen sei. Derartiges ergebe sich weder aus den Akten noch aus Zeugenaussagen noch aus den Aussagen der Beschuldigten. Es sei damit bei keiner der beschuldigten Frauen eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt und somit könne auch der Aufenthalt in der Schweiz bei keiner der Frauen als illegal bezeichnet werden. Damit scheitere ein Schuldspruch bereits daran, dass der von der Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt beweismässig nicht erstellt sei.

Es möge zutreffen, dass sämtliche der fraglichen Ausländerinnen rechtskräftig verurteilt seien, dies sei aber irrelevant. Diese Gäste seien nach der Razzia allesamt verängstigt abgereist bzw. aus dem Land gewiesen worden. Keine der betroffenen Personen dürfte über den Umstand eines Schuldspruchs in Kenntnis gesetzt sein. Keine der betroffenen Personen habe sich überhaupt gegen einen Schuldspruch zur Wehr setzen können. Vermutungsweise sei schlicht und einfach der bei der Razzia einkassierte Depotbetrag als Busse gesprochen und eingezogen worden. Der Umstand, dass eine Drittperson im Ausland ohne Wissen, in Abwesenheit und ohne jegliche Möglichkeit, auf das Ergebnis eines Strafbefehls überhaupt Einfluss nehmen zu können, bestraft werde, führe sicher nicht dazu, dass der hier zur Diskussion stehende Tatbestand gegen die Beschuldigte als objektiv erfüllt zu betrachten sei.

Zu den einzelnen der beschuldigten Frauen wurde in der Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt:

A.___

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Da der Nachweis der Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich vorliegend zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA falle und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstehe (6B_658/2011 und Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2014, STBER.2013.82, Ziff. III. 4. letzter Absatz). Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

B.___

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Da der Nachweis der Prostitution im [...] nicht erbracht sei, könne diesbezüglich auch nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Die Beschuldigte habe während einigen wenigen Stunden im [...] einer Kollegin ausgeholfen ohne dafür einen Lohn zu bekommen. Bei der hier zur Diskussion stehenden «nicht bewilligten Erwerbstätigkeit» habe es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bzw. um gewerbsmässiges Servieren im Sinne des Ausländergesetzes gehandelt.

Das Ausländergesetz wäre hier ohnehin gar nicht anwendbar, weil es sich bei der Beschuldigten um eine Rumänin handle. Es gehe hier um einen kurzfristigen Hilfseinsatz unter Freunden – die Besitzerin des [...], und die Beschuldigte hätten sich schon längere Zeit gekannt.

Es sei von einer Gefälligkeitshandlung auszugehen. Derartige Gefälligkeitshandlungen würden keinen Strafcharakter aufweisen und seien strikt von der (strafbaren) Schwarzarbeit zu trennen. Eine kurzfristige Aushilfe (innert drei Wochen dreimal 2 Stunden) sei spontan bzw. aus der Situation heraus entstanden, weil die Betriebsinhaberin wichtige Termine habe wahrnehmen müssen und keine Ersatzperson gefunden habe.

Es handle sich vorliegend zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen sei somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht und die Gefälligkeitsdienste im [...]seien nicht bewilligungspflichtig. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

C.___

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Da der Nachweis der Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

D.___

mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

Es sei nicht erstellt, dass einer der zur Diskussion stehenden Frauen jemals der Prostitution nachgegangen sei. Auch der Umstand, dass einige Ausländerinnen rechtskräftig verurteilt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz verkenne, dass auch diese Frauen in ein- und demselben Verfahren als Beschuldigte verurteilt worden seien. Auch bezüglich dieser Beschuldigten seien die Parteirechte bzw. sei das Teilnahmerecht der Beschuldigten D.___ verletzt worden, da diese nie die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme gehabt habe. Es wäre im Übrigen wichtig und interessant gewesen, zu beobachten, ob bei den betreffenden Frauen die Entlassung aus der Haft davon abhängig gemacht worden sei, dass sie eine Tätigkeit als Prostituierte zugaben. Dass derartige Machenschaften gerne angewendet würden, dürfte bekannt sein. Vorliegend ergebe sich dies eindrücklich bei der Beschuldigten T.___. Jedenfalls seien die Protokolle dieser separat verurteilten Frauen nicht verwertbar. Es könnten somit weder der Umstand, ob es zur Prostitution gekommen sei oder nicht, noch die geltend gemachten Zeiträume als beweismässig erstellt betrachtet werden.

Im Übrigen sei es erstellt, dass keine der hier zur Diskussion stehenden Frauen jemals für die Beschuldigte D.___ oder für die Betriebsgesellschaft ([...] AG), deren Geschäftsführerin die Beschuldigte D.___ sei, angestellt gewesen sei und demnach auch kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausgehen würde, dass eine illegale Erwerbstätigkeit erstellt wäre, würden die rumänischen Staatsangehörigen dem Freizügigkeitsabkommen und keiner Bewilligungspflicht gemäss Ausländergesetz unterstehen.

Weiter sei festzustellen, dass die Beschuldigte D.___ gestützt auf einen rechtskräftigen Freispruch gemäss Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 27. August 2013 (OGSPR.2012.132) habe darauf vertrauen dürfen, dass der vorliegende Sachverhalt eben keine Widerhandlung gegen Art. 117 des Ausländergesetzes darstelle.

Mehrfache Patentanmassung

Die Firma [...] AG habe die gesamte Liegenschaft gemietet, d.h. im oberen Stock habe es drei Wohnungen. Räumlichkeiten, welche analog «bed and breakfast» vermietet würden, was einen etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in einem eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen» auszugehen, sei einigermassen vermessen.

Gewerbsmässig wäre eine Beherbergung, wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn generiert würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein, wie die Vorinstanz selber feststelle. Zentral wäre hier die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich nicht vertretbarer Überschuss generiert werde. Das sei klar nicht der Fall, weshalb sich auch hier ein Freispruch rechtfertigt.

E.___

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Da der Nachweis der Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich vorliegend zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

F.___

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Da der Nachweis der Prostitution nicht erbracht sei, könne auch nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht einer Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtwidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

G.___

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.

Es handle sich zudem um eine rumänische Staatsangehörige, welche zum relevanten Zeitpunkt unter das FZA gefallen und somit nicht der Bewilligungspflicht unterstanden sei. Eine Strafbarkeit entfalle somit.

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Nachweis der Prostitution sei nicht erbracht. Es könne nicht von einer illegalen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Der Aufenthalt könne damit auch nicht rechtswidrig sein.

II.    Sachverhalt

1.    In der Berufungsbegründung wurde beantragt, es seien sämtliche Protokolle der polizeilichen Befragungen der dort genannten Ausländerinnen aus den Akten zu weisen, weil diese ohne Wahrung der Parteirechte erstellt worden seien. Es seien insbesondere die Teilnahmerechte von D.___ verletzt worden. Vorweg kann dazu gesagt werden, dass es auch nach den Ausführungen des Verteidigers keinen Grund gibt, die Einvernahmeprotokolle bei der Beweiswürdigung betreffend die einvernommene Person nicht zu verwerten. Damit können die Protokolle ohnehin nicht aus den Akten entfernt werden. Die Beschuldigten, insbesondere die Beschuldigte D.___, berufen sich überdies zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 147 Abs. 1 StPO gemäss BGE 141 IV 220. Im vorliegenden Verfahren beruht die Beweiswürdigung nicht auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und/oder durch die Gerichte, sondern auf polizeilichen Befragungen, hinsichtlich welcher Art. 147 Abs. 1 StPO auf Art. 159 StPO verweist. Art. 159 StPO hat aber nicht Teilnahmerechte mitbeschuldigter Personen zum Gegenstand. BGE 141 IV 220, E. 4.3.1, erwähnt denn auch ausdrücklich, die beschuldigte Person habe gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen (siehe auch Entscheid 1B_124/2016, E. 4.6). Die Verteidigung verhielt sich ausgesprochen widersprüchlich, um nicht zu sagen rechtsmissbräuchlich, wenn sie die von ihr vertretenen ausländischen beschuldigten Frauen von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung samt und sonders dispensieren liess, um dann geltend zu machen, dass sie nie korrekt befragt worden seien. Der Antrag, die Protokolle der polizeilichen Befragungen seien aus den Akten zu weisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit Bezug auf einen Konfrontationsanspruch ist festzustellen, dass die Verteidigung Konfrontationen nie beantragte (dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2016, E. 1.3), sondern solche, wie oben dargestellt, eher zu vermeiden suchte.

2.    In der Berufungsbegründung wird die Beweislage sehr verkürzt wiedergegeben, wobei auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 10 f.; AS 434 f.) ausser Acht gelassen werden. Es muss vorliegend keineswegs nur auf die Aussagen der beschuldigten Frauen abgestellt werden, welche allesamt bestritten haben, im «[...]» der Prostitution nachgegangen zu sein. Dazu die Ausführungen in der polizeilichen Strafanzeige (AS 15 ff., insbesondere AS 20 ff.): Im Zuge einer geplanten Kontrolle begab sich am 24. Juni 2014, ca. um 19.00 Uhr, der Polizeibeamte [...]in Zivil in das Lokal, wo er sich an die Bar setzte und auf die weiteren Kräfte wartete. Als er sich an der Bar aufhielt, begab sich eine der leichtbekleideten Frauen ohne Aufforderung zu ihm und begann mit ihm zu flirten. Im Lokal wurden diverse männliche Gäste und zehn leicht bekleidete Frauen angetroffen. Aufgrund der Situation kann davon ausgegangen werden, dass die Frauen im Lokal der Prostitution nachgehen.

Eine der Frauen, H.___, habe erklärt, dass sie im Lokal Männer anwerbe und mit den Freiern im Zimmer oberhalb des den Geschlechtsverkehr vollziehe. Die anderen Frauen hätten bestritten, im Lokal der Prostitution nachgegangen zu sein.

Die Geschäftsführerin, D.___, welche telefonisch verständigt worden sei, habe von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Seitens der Polizei wurde festgestellt (AS 21), aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigten und die Auskunftspersonen äusserst leicht bekleidet gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass alle als Prostituierte gearbeitet hätten. Das habe sich auch aus den Einrichtungen der Zimmer ergeben. Auf den Nachttischchen hätten sich Kondome, Feuchttüchlein und Sexspielzeuge befunden. Die identischen Aussagen der rumänischen Beschuldigten hätten darauf schliessen lassen, dass sie sich für den Fall einer Polizeikontrolle Schutzbehauptungen ausgedacht hätten.

3.    Die angetroffenen Frauen machten folgende Aussagen:

3.1  I.___, Staatsangehörige von Costa Rica, will sich im [...] als Kleiderhändlerin betätigt haben. Das Zimmer, welches sie dort bewohne, werde von ihrem Freund bezahlt. Wo dieser wohne, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, was die Frauen im [...] machten (AS 26 ff.).

3.2  J.___, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, sie sei an der Bar gesessen und habe nicht gearbeitet. Wenn sie in die Schweiz komme, übernachte sie immer im «[...]». Sie bezahle pro Woche CHF 200.00 für ein Zimmer. Sie habe einen Kollegen, welcher ihr finanziell helfe. Dieser bezahle ihr den ganzen Aufenthalt. Seinen Namen möchte sie nicht nennen. Sie sei seit ca. einem Monat im «[...]». Sie glaube, dass das «[...]» eine Bar sei und darüber sei ein Hotel (AS 34 ff.).

3.3  B.___, Staatsangehörige von Rumänien, sagte, sie wohne seit zwei Wochen dort und bezahle CHF 25.00 pro Nacht für das Zimmer. Sie wohne lediglich dort, sie arbeite nicht. Sie wisse nicht, wie viele Leute das […] besuchten und was sie dort machten. Sie habe sie sich immer in ihrem Zimmer aufgehalten und nicht mitbekommen, was im […] passiert sei (AS 41 ff.).

3.4  C.___, Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, man könne nicht anhand der Kleidung beurteilen, was man dort mache. Sie habe dort nur einen Kaffee getrunken und eine geraucht. Man könne nicht anhand ihrer Kleidung beurteilen, was sie mache. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass ihr Zimmer so eingerichtet sei, als ob sie als Prostituierte arbeite. Sie habe noch nie als Prostituierte gearbeitet (AS 50 ff.).

3.5  F.___ führte aus, das «[...]» sei keine Kontaktbar, es sei ein […]. Sie habe sich zwar leichtbekleidet in der Bar aufgehalten, das bedeute aber nicht, dass sie sich prostituiere. Sie kleide sich gerne leger. Sie sei normal angezogen gewesen. Ihr Zimmer sei schön und gepflegt gewesen mit Kerzen und schöner Bettwäsche. Das heisse noch lange nicht, dass dort eine Prostituierte arbeite. Man dürfe sie nicht anhand ihrer Kleidung und ihrem Schlafort beurteilen (AS 58 ff.).

3.6  R.___, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte am 18. September 2014 (nach der zweiten Kontrolle) aus, dass sie im «[...]» nicht als Prostituierte arbeite. Sie sei für zwei Monate als Touristin gekommen. Sie habe nicht gewusst, dass das «[...]» ein Puff sei. Hätte sie es gewusst, hätte sie sich nicht dort aufgehalten. Die anderen Frauen würden sich mit Männern treffen. Sie nehme an, dass das ihre Verlobten seien. Sie wisse nicht, ob es wirklich Verlobte oder Kunden seien. Sie sei dem nicht nachgegangen. Es treffe zu, dass sie in den anderen – der von ihr genannten – Lokale als Prostituierte gearbeitet habe, dies mit Bewilligung. Im «[...]» habe sie aber wirklich nicht gearbeitet. Im Lokal hätten sich 16 bis 18 Frauen befunden. Sie habe gesehen, wie sie mit den Typen in ihre Zimmer gegangen seien. Sie wisse aber nicht, ob das Kunden oder ihre Freunde gewesen seien (AS 98 ff.).

3.7  S.___, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, führte aus, dass sie im «[...]» auf ihren Verlobten gewartet habe. Wie man sehe, sei sie leicht bekleidet. Deshalb habe ihr Verlobter sie nicht in sein Geschäft mitnehmen können und deshalb habe sie im Lokal gewartet. Sie sei keine Prostituierte (AS 108 ff.).

3.8  C.___, Staatsangehörige von Rumänien, gab an, es stimme nicht, dass sie im «[...]» der Prostitution nachgegangen sei. Man habe sie nicht mit einem Mann im Zimmer gefunden. Man habe kein Geld gefunden. Man könne ihr nichts beweisen. Sie sei nach der Anhaltung im Juni erneut in die Schweiz gekommen, weil sie Ferien mache. Man könne nicht anhand ihres Zimmers beurteilen, dass sie Prostituierte sei. Sie wolle einen Beweis dafür, dass sie Prostituierte sei. Sie habe noch nie als Prostituierte gearbeitet (AS 115 ff.).

3.9  F.___, Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, es sei genau dasselbe gewesen wie letztes Mal. Sie habe ein Hemd und eine kurze Hose getragen, sei an der Bar gesessen und habe ein Glas Wein getrunken. Ob sie das nicht dürfe. Ob man ihr mit einer Videoaufnahme beweisen könne, dass sie sich prostituiert habe. Mit Bezug auf «U.___» bestritt sie, dass sie mit diesem aufs Zimmer habe gehen wollen. Sie komme alle drei Monate für ca. zwei bis drei Wochen in diese Bar. Es sei günstiger dort zu wohnen als in einem Hotel. Das bezahle immer ihr Freund (AS 122 ff.).

3.10   T.___, Staatsangehörige von Rumänien, sagte am 17. September 2014, in der polizeilichen Erstbefragung aus, dass sie seit zwei Wochen hier arbeite. Sie arbeite pro Tag sechs Stunden. Sie habe ein Zimmer gemietet und zahle CHF 50.00 pro Tag. Ihr Zimmer befinde sich im ersten Stock, Wohnung links. Ihre Kunden nehme sie jeweils auf das Zimmer. Sie teile diesen Raum mit einer anderen Rumänin, die sie als [...]kenne. Es gebe zwei Chefs hier. Sie zahle das Geld einer schwarzhaarigen Frau. Das Geld, welches sie auf sich trage, habe sie am letzten Montag (15.9.2014) eingenommen. Sie habe im Internet die Stelle als «Liebesdienerin» gesehen und angerufen. Sie mache das für ihre Familie (Schwester und Mutter). Sie habe das vorher noch nie gemacht in der Schweiz. Sie wisse nicht genau, wie viele Männer sie schon mit nach oben genommen habe. Sie nehme mindestens CHF 100.00 pro Mann. Maximal habe sie CHF 300.00 verlangt. Den Preis mache sie (AS 130). In der polizeilichen Befragung vom 18. September 2014 bestritt sie vorerst die Tätigkeit als Prostituierte, bestätigte dann aber, dass sie im «[...]» als Prostituierte gearbeitet habe (AS 137).

3.11   G.___, Staatsangehörige von Rumänien, gab zu Protokoll, sie kleide sich gerne so, wie sie von der Polizei angetroffen worden sei. Sie fühle sich so wohl. Es gebe vielleicht Frauen, die dort in den Ferien seien und mit anderen Männern schlafen wollten. Sie glaube nicht, dass es im «[...]» zu solchen Sachen komme. Die Leute dort seien sauber. Sie wisse nichts davon, dass Frauen dort der Prostitution nachgegangen seien (AS 141 ff.).

3.12   A.___, Staatsangehörige von Rumänien, gab an, dass sie sich an der Bar befunden habe, um einen Kaffee zu trinken. Sie mache keine Prostitution. Sie habe eine normale Bluse und eine kurze Hose getragen. Das sei normale Kleidung. Von Prostitution habe sie nichts gesehen (AS 151 ff.).

3.13   E.___, Staatsangehörige von Rumänien, führte aus, dass sie nicht als Prostituierte arbeite. Sie sei nur in den Ferien hier und seit drei Tagen in der Schweiz. Ihre Kleidung sei für eine Bar entsprechend gewesen. Sie sei eine junge Frau und könne sich so zeigen. Mit Prostitution habe sie nichts zu tun. Dazu, was die anderen Frauen gemacht hätten, sage sie nichts. Ihr Zimmer habe sie so angetroffen, wie es sei. Sie habe nicht die Möglichkeit, dieses umzugestalten. Sie habe tatsächlich einige Kondome dabei gehabt. Die anderen Kondome und Gegenstände gehörten einem anderen Mädchen (AS 158 ff.).

3.14   V.___, Staatsangehörige von Brasilien, sagte in der polizeilichen Erstbefragung, sie habe hier ein Zimmer, um Freier zu bedienen. Das Zimmer habe sie seit knapp drei Wochen. Sie bezahle CHF 50.00 pro Nacht. Ihre Chefin sei Frau D.___. Einen Arbeitsvertrag habe sie nicht. Sie arbeite von 18.00 – 00.30 Uhr. Wenn sie wolle, könne sie frei nehmen. Sie könne selber bestimmen, mit wem sie Geschäfte mache. Mit den anderen Frauen habe sie keinen Kontakt. Diese würden sie nicht mögen. Aber die Frauen, die zusammen mit ihr im Fumoir gewartet hätten, sehe sie hier jeden Tag. Sie bleibe nur noch diese Woche hier. Die Kundschaft sei sehr schwach. Das «[...]» habe sie vorher noch nicht gekannt. Eine Kollegin habe ihr den Tipp gegeben. Diese sei aber nicht mehr hier. Sie habe selber mit Frau D.___ Kontakt aufgenommen. Sie werde von niemandem unter Druck gesetzt und müsse auch nichts von ihrem Verdienst abgeben (AS 165).

4.    Nachstehend Aussagen von männlichen Besuchern des «[...]»:

4.1  W.___ gab zu Protokoll, er habe auf dem Nachhauseweg im «[...]» noch ein Bier trinken gehen wollen. Als er sich an der Bar befunden habe, sei eine Frau zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er eine Massage wolle. Es sei sofort klar gewesen, dass die Frau sich ihm angeboten habe. Als er abgelehnt habe, habe sich die Frau wieder entfernt. Die Frau habe einen dunklen Teint gehabt, er denke, dass es eine Portugiesin oder eine Brasilianerin gewesen sei. Als die Polizei gekommen sei, sei sie durch die Tür ins Treppenhaus gerannt (AS 167).

4.2  X.___ führte aus, er sei heute Abend hierhergekommen, um etwas zu trinken. Er sei alleine gewesen, bis die Polizei gekommen sei. Heute habe er keine Lust auf Sex gehabt (AS 169).

4.3  Y.___ gab zu Protokoll, er sei um ca. 20.30 Uhr ins «[...]» gekommen. Er komme ca. alle zwei Monate. Er habe sich an die Bar gesetzt und einen Kaffee bestellt, kurz darauf sei er von einer Frau angesprochen worden. Er glaube, dass sie «[...]» geheissen habe. Sie habe Deutsch und Portugiesisch gesprochen. Sie sei ihm ins Fumoir gefolgt und sei bei ihm geblieben. Normalerweise sei es so, dass nach einer Weile im Gespräch und bezahlten Getränken von den Frauen auch sexueller Kontakt angeboten werde. Üblicherweise koste es 100.00 Franken. Man könne 30 Minuten oder eine Stunde nehmen. Er wisse nicht, wer im «[...]» der Chef sei. Heute sei ihm noch kein sexueller Kontakt angeboten worden. Es sei die Dame mit der Nummer 9 bei ihm gesessen. Das Geld bezahle man jeweils direkt bei der Frau, mit welcher man auf Zimmer gehe (AS 171).

4.4  U.___ hat gegenüber der Polizei ausgeführt, er habe hier nur etwas konsumieren wollen und habe mit einer Frau gesprochen. Sie hätten auf ein Zimmer gewollt. Er wisse aber nicht, wie das hier laufe. Sie hätten noch nichts genau abgemacht (AS 89).

5.1  Aufgrund der Aussagen jener Frauen, die sich zu ihrer Tätigkeit im «[...]» bekannt haben, der Aussagen der männlichen Besucher des Lokals, aber auch des Gesamteindrucks, welchen das Lokal eben diesen Besuchern vermittelte, kann ohne weiteres davon ausgegangen, dass es sich beim «[...]» um einen Betrieb handelte, dessen Zweck es war, den Frauen die Ausübung der Prostitution gegen Entgelt für die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu ermöglichen.

5.2  Es wird im Übrigen nicht apodiktisch bestritten, dass im «[...]» Prostitution betrieben wurde (Berufungsbegründung, Seite 7 unten). Hingegen wird sinngemäss geltend gemacht, das «[...]» habe nicht diesem Zweck gedient bzw. sei nicht zu diesem Zweck betrieben worden. Die im Haus wohnenden Frauen hätten sich allenfalls bei Gelegenheit in diesem Sinne betätigt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sämtliche Frauen/Beschuldigten, welche anlässlich der beiden Polizeikontrollen im Lokal angetroffen worden seien, seien zweifelsfrei der Prostitution nachgegangen und hätten nicht lediglich als Touristinnen dort logiert, wird als völlig willkürlich bezeichnet. Die Feststellung ist nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und entspricht ganz offensichtlich den Tatsachen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, US 11 f., AS 435 f., verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass dem so war, ergibt sich aus den gesamten Umständen. Dass das «[...]» einem touristischen Zweck im üblichen Sinne gedient haben soll, ist völlig abstrus. Die Aussagen der Frauen, welche das bestritten haben, sind unglaubhaft. Das Beweisergebnis beruht auf dem Gesamteindruck, welcher sich aus den polizeilichen Feststellungen an Ort und Stelle, vereinzelten Aussagen der Frauen, Aussagen der männlichen Gäste des Lokals und letztlich auch auf Erfahrungen in ähnlichen oder gleichgelagerten Fällen. Dass das «[...]» in einschlägigen Internetforen kommentiert wurde (AS 55 ff.), vermag die anderen Feststellungen nur zu bestätigen. Das klare Beweisergebnis ist, dass das «[...]» mit Wissen und Willen ihrer Geschäftsführerin D.___ ein Prostitutionsbetrieb war, in welchem den ausländischen Frauen die Räumlichkeiten des Lokals gegen Entgelt zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit zur Verfügung gestellt wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte D.___ Geschäftsführerin des «[...]» war (Berufungsbegründung Seite 14). Ferner ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich alle in der Anklage genannten Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution im «[...]» aufhielten. Die Tatzeiten ergeben sich einerseits aus den Daten der am 24. Juni und am 17. September 2014 im «[...]» durchgeführten Polizeikontrollen, andererseits aus den Angaben der ausländischen Frauen über ihre Aufenthaltsdauer im «[...]».

II.      Rechtliche Würdigung

1.      Strafbarkeit von D.___

1.1  Unter Ziffer 1.2 des (neuen veränderten) Strafbefehls vom 27. Februar 2015 wird der Beschuldigten angelastet, sie habe sich in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 sowie in der Zeit vom 17. August bis 17. September 2014 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) schuldig gemacht, indem sie die dort genannten ausländischen Personen (sieben Rumäninnen und drei weibliche Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) beschäftigt habe, ohne sie bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden bzw. ohne dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorgängig bewilligt worden wäre. Sie sei für die Infrastruktur des «[...]» zuständig gewesen, habe entschieden, welche Ausländerinnen im Etablissement hätten arbeiten können und habe das Geld für die Zimmer entgegengenommen.

1.2  Gemäss Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

1.3  Das angefochtene erstinstanzliche Urteil geht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 153) davon aus, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin des «[...]» die in der Anklage genannten Ausländerinnen beschäftigt hat (US 20 f., AS 444 f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den Entscheid 6B_111/2016, E. 2.2.2 (mit Hinweisen) zu verweisen: «Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Bestraft wird, wer als Arbeitgeber vorsätzlich eine Ausländerin beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Art. 117 Abs. 1 AuG). Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 AuG entspricht der früheren Rechtslage unter Art. 23 Abs. 4 ANAG. Diese Rechtsprechung hat weiterhin Bestand. Es ist von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff auszugehen. BGE 137 IV 159 E. 1.5.2 hält ausdrücklich daran fest, dass nicht abweichend vom früheren Recht (Art. 23 Abs. 4 ANAG) ein engerer Arbeitgeberbegriff anzuwenden ist und das Betreiben von Etablissements allenfalls als Förderung oder Erleichterung illegaler Erwerbstätigkeit unter Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG zu subsumieren wäre. Nach der Rechtsprechung zum ANAG erfüllte der Betreiber eines Etablissements den Tatbestand, der für dessen Infrastruktur zuständig war und entschied, welche Ausländerin im Etablissement als Prostituierte arbeiten konnte. Entsprechend ist im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber zu betrachten, wer die im Club als Prostituierte tätigen Ausländerinnen beschäftigt.»

Vorliegend waren die Prostituierten nicht Arbeitnehmerinnen im üblichen Sinne, sondern eher Selbständigerwerbende, welchen im «[...]» die nötige Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde. D.___ hatte aber – das Gegenteil ist jedenfalls nicht erstellt – keine Weisungskompetenz betreffend Arbeitszeiten, Anwesenheitspflicht etc. Die Prostituierten konnten ihre Tätigkeit aber nur ausüben, indem die Beschwerdeführerin ihnen gegen Bezahlung die Infrastruktur zur Verfügung stellte und sie sich im Gegenzug in die organisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin begaben. Dieser Einfluss auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Prostituierten genügt für die Erfüllung von Art. 117 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2016 vom 26. April 2016, E. 2.2.4; 6B_329/2012, E. 2.4). D.___ war im Sinne dieser Rechtsprechung Arbeitgeberin der in der Anklage genannten Ausländerinnen.

1.4  In der Berufungsbegründung wird auf die Rechtsprechung des Obergerichts im Entscheid STBER.2013.82 und jene des Bundesgerichts gemäss 6B_658/2011 verwiesen. Im Urteil des Obergerichts vom 28. März 2014 wurde mit Bezug auf den Tatbestand gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG Folgendes ausgeführt (S. 12): «Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass hinsichtlich der nicht der EU angehörenden Frauen offensichtlich ist, dass sie nicht berechtigt waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das musste auch der Beschuldigten (D.___) bewusst sein, zumal sich die Rechtslage aus dem AuG klar ergibt. Soweit es sich vorliegend um aus dem EU-Raum stammende Ausländerinnen handelt, kann ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Das Bundesgericht beurteilte im Entscheid 6B_658/2011 vom 4. April 2012 einen Sachverhalt, in welchem es um selbständig Erwerbstätige ging (E. 1) Unter E. 2.3.2 führte es aus, das FZA gelte heute auch für Bulgarien und Rumänien. Am 11. März 2009 jedoch, als die 19 Frauen aus diesen Ländern im Club angehalten worden seien, sei das Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragspartei infolge ihre Beitritts zur Europäischen Union vom 27. Mai 2008 (SR O.142.112.681) noch nicht in Kraft getreten (in Kraft seit 1. Juni 2009). Da sich die 19 Bulgarinnen und Rumäninnen somit noch nicht auf das FZA hätten berufen können, seien auch sie ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus der dargestellten Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass das FZA seit dem 1. Juni 2009 in Bezug auf Rumäninnen anwendbar ist und insofern vom Wegfall der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Ausländergesetzes auszugehen ist. Vorliegend ist der Beschuldigten angelastet, sich am 22. März 2012 strafbar gemacht zu haben. Die Strafbarkeit mit Bezug auf die vorliegend 7 Rumäninnen entfällt damit.»

Der Entscheid des Obergerichts vom 28. März 2014 war Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_426/2014 mit dem Urteil vom 18. September 2014, in welchem es allerdings nur um die nicht aus dem EU-Raum stammenden Frauen ging.

Mit Bezug auf den vorliegend massgeblichen Tatbestand gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_979/2014 vom 2. April 2015, E. 4.2, festgestellt: «Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz verkennen, dass es auf die rechtliche Qualifikation der Stellung des Beschwerdegegners vorliegend nicht ankommt, da Art. 117 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung gelangt. In Anwendung des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) kommt nach gefestigter Rechtsprechung ausgestellten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen kein rechtsbegründender Charakter, sondern bloss deklarative Bedeutung zu. Der Aufenthalt von bzw. die Erwerbstätigkeit durch EU- oder EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz ist auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig, weshalb der Arbeitgeber, der unter das Freizügigkeitsabkommen fallende Staatsangehörige in der Schweiz ohne Bewilligung beschäftigt, nicht strafbar ist (mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).»

Vorliegend ergibt sich daraus, dass sich die Beschuldigte D.___ mit Bezug auf die rumänischen Staatsangehörigen nicht strafbar gemacht hat (zur Konstellation vor dem 1. Juni 2009 siehe auch 6B_111/2016, E. 2.2.1).

1.5  Strafbar gemacht hat sich die Beschuldigte D.___ dagegen mit Bezug auf die Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik:

- J.___, dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014;

- R.___, dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September 2014;

- M.___, dominikanische Staatsangehörige, in der Zeit vom 13. bis 17. September 2014;

Die Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, sie habe aufgrund des am 27. August 2013 im Verfahren OGSPR.2012.132 hinsichtlich dieses Tatbestandes erlassenen Urteils darauf vertrauen dürfen, dass der ihr angelastete Sachverhalt eben keine Widerhandlung gegen Art. 117 AuG darstelle. Sie macht damit sinngemäss einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB geltend: «Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft.»

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_1236/2015, E. 1.3.1 mit Hinweisen) erliegt der Täter einem Verbotsirrtum, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der «zureichenden Gründe» beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat. Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt.

Vorliegend konnte aus dem Urteil vom 27. August 2013 nicht interpretiert werden, dass das der Beschuldigten heute angelastete Verhalten nicht strafbar sei. Das Gericht ging damals davon aus, dass der Vorhalt nicht nachgewiesen sei. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Tatbestand in rechtlicher Hinsicht ist nicht erfolgt (Urteil S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sich rechtlich beraten liess und dem Berater die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 153) bekannt war und ist. Es ist anzunehmen, dass ihr das «Glatteis», auf welchem sie sich bewegte, durchaus bewusst war. Das war noch verstärkt der Fall, nachdem die erste Polizeikontrolle stattgefunden hatte. Ein Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist ihr nicht zuzubilligen.

1.6  Als mehrfache Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 4 WirtschG i.V. mit § 44 WirtschG), begangen und festgestellt am 24. Juni 2014, 19.00 Uhr, sowie am 17. September 2014, um 21.00 Uhr, wird der Beschuldigten angelastet, dass sie im «[...]» gewerbsmässig Gäste beherbergt habe, ohne diesbezüglich über ein gültiges Patent zu verfügen. Zum diesbezüglichen Schuldspruch im angefochtenen Urteil wird in der Berufungsbegründung dargelegt, die Firma [...] AG habe die gesamte Liegenschaft gemietet. Im oberen Stock befänden sich drei Wohnungen. Diese Räumlichkeiten würden analog «bed and breakfast» vermietet, was einen etwas höheren Ertrag ermögliche als bei Dauermiete, zumal die Wohnungen in einem eher schlechten Zustand seien. Hier von «gewerbsmässigem Beherbergen» auszugehen, sei einigermassen vermessen. Gewerbsmässig wäre eine Beherbergung, wenn sie gewinnorientiert wäre und damit regelmässig Gewinn generiert würde. Wie die Vorinstanz selber feststelle, könne davon keine Rede sein. Zentral wäre die Antwort auf die Frage, ob ein sachlich nicht vertretbarer Überschuss generiert werde. Das sei klar nicht der Fall, weshalb sich auch hier ein Freispruch rechtfertige.

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen auf Seite 23 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist völlig unerfindlich, weshalb die Tätigkeit der Beschuldigten kein gewerbsmässiges Beherbergen im Sinne des Tatbestandes darstellen sollte, zumal unbestritten ist, dass die ausländischen Frauen im «[...]» gegen Entgelt wohnten. Auf mehrfache Begehung ist zu erkennen, weil die Beschuldigte ihren Betrieb auch nach der Polizeikontrolle vom 24. Juni 2014 ohne Patent weiterführte, insbesondere auch am 17. September 2014.

Mit Bezug auf Art. 2 Abs. 2 StGB ist festzustellen, dass das nunmehr geltende Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (BGS 940.11) analoge Regeln kennt (§ 9 und 97) und insofern für die Beschuldigte nicht milderes Recht darstellt.

2.    Die Strafbarkeit der übrigen Beschuldigten

Bei den Berufungsklägerinnen A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___, welche im angefochtenen Urteil schuldig gesprochen wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, handelt es sich um Rumäninnen, welche sich gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_979/2014, E. 4.2) nicht strafbar machten, weil sie sich weder rechtswidrig in der Schweiz aufhielten noch rechtswidrig ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Sie sind von den genannten Vorwürfen freizusprechen.  

IV.   Strafzumessung

1.    D.___ ist wegen mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung, begangen hinsichtlich der Ausländerinnen J.___ in der Zeit vom ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014, R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September 2014, und M.___ in der Zeit vom 13. bis 17. September 2014, sowie wegen mehrfacher Patentanmassung, begangen am 24. Juni und 17. September 2014, zu bestrafen. Ersteres stellt ein Vergehen dar, bedroht mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und letzteres eine Übertretung, bedroht mit Busse von 20 – 5000 Franken.

2.    Im angefochtenen Urteil wurde D.___ bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 190.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. Dabei wurde die Busse teilweise als Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) im Sinne eines «spürbaren Denkzettels» ausgesprochen, also auch zur Ahndung der Vergehen. Höhere Strafen fallen vorliegend zufolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, ebenso nicht die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe.

3.    Im erstinstanzlichen Urteil wurden die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (US 26 f.) Es kann darauf verwiesen werden.

4.    Die Beschuldigte hat zwei der Frauen je während der Dauer eines Monats im Sinne des Tatbestandes ohne Bewilligung beschäftigt und eine während wenigen Tagen. Als schwerste Tat ist das Beschäftigen von R.___ in der Zeit vom ca. 17. August bis 17. September 2014 zu betrachten, da die erste Polizeikontrolle die Beschuldigte nicht zum Ändern ihrer Verhaltensweise zu veranlassen vermochte. Insofern ist das Verschulden auch nicht mehr als ganz leicht zu gewichten. Das Beschäftigen der beiden anderen Ausländerinnen ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt besteht trotz des Wegfalls der Schuldsprüche in Bezug auf die Frauen aus Rumänien keine Veranlassung, von der Anzahl von 70 Tagessätzen Geldstrafe nach unten abzuweichen. Gemäss dem Strafrahmen von Art. 117 Abs. 1 AuG entspricht diese Strafe immer noch einem leichten Verschulden. Dagegen lässt es sich rechtfertigen, von einer Verbindungsbusse abzusehen, zumal kein Fall einer Schnittstellenproblematik vorliegt. Es lässt sich aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht definieren, welcher Anteil der ausgesprochenen Busse von CHF 1‘000.00 die Verbindungsbusse darstellte. Zudem besteht kein Hinweis, dass die Beschuldigte eines «Denkzettels» bedürfte, ist sie doch nicht vorbestraft.

Die Tagessatzhöhe ist – ausgehend von einem Einkommen im Jahr 2016 von CHF 115‘882.00 bei den Firmen [...]AG und [...]AG –  auf CHF 190.00 zu belassen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist analog dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.    Hinsichtlich der Busse für die mehrfache Patentanmassung ist von der Anklage bzw. vom Schuldspruch auszugehen, gemäss welchem diese jeweils am 24. Juni und am 17. September 2014, das heisst je an einem Tag, begangen wurde. Damit ist das Verschulden gering. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint im Sinne von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist – gerechnet mit der Tagessatzhöhe von CHF 190.00 – auf zwei Tage zu bemessen.

V.    Verfahrenskosten

1.    Allgemeines

Gemäss Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne liegt in Art. 426 Abs. 1 StPO vor: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz).

Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahrens richten sich nach den Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Nachstehend sind die Kostenanteile im Sinne dieser Bestimmungen festzulegen.

2.    Gerichtskosten

Die Berufung der Beschuldigten D.___ ist insofern erfolgreich, als mit Bezug auf sieben Ausländerinnen ein Freispruch und bei der Strafzumessung eine leichte Strafreduktion erfolgt. Erfolglos ist sie mit Bezug auf drei Ausländerinnen und den Vorwurf der Patentanmassung. Geht man davon aus, dass sich Erfolg und Unterliegen bezüglich der Strafzumessung und der Patentanmassung kostenmässig gegenseitig aufheben, rechtfertigt es sich, 30 % der Kosten bzw. des Kostenanteils aus dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren der Beschuldigten und 70 % dem Staat aufzuerlegen.

Die Anteile der Ausländerinnen entfallen, das heisst, diese Kostenanteile sind zufolge der Freisprüche vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO).

Der Kostenanteil der Beschuldigten D.___ aus dem erstinstanzlichen Verfahren beträgt 30 % von CHF 800.00 = CHF 240.00.

2.2  Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2‘000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2‘050.00 ergeben. Davon sind je 10 % den sechs freigesprochenen ausländischen Frauen zuzuordnen, womit der volle Anteil der Beschuldigten D.___ 40 % (= CHF 820.00) beträgt. Der von der Beschuldigten D.___ zu bezahlende Anteil beträgt damit 30 % von CHF 820.00 = CHF 246.00.

3.    Parteientschädigungen

3.1  Erste Instanz / Beschuldigte D.___

Fürsprecher Rätz machte mit seiner Honorarnote vom 27. Juni 2016 Aufwendungen von 24.6 Stunden à CHF 280.00 (= CHF 6‘888.00) geltend, wobei er in der Berufungsbegründung sinngemäss ausführte, darin seien die Aufwendungen für die ausländischen Klientinnen nicht enthalten. Seine diesbezüglichen Anträge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lauteten: Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und Zuspruch einer Entschädigung in der Höhe der Verteidigerkosten gemäss Kostennote. Das erstinstanzliche Urteil ging davon aus, dass die Ausländerinnen nicht zu entschädigen seien. Mit Bezug auf die Beschuldigte D.___ wurden 12 Stunden à CHF 230.00 entschädigt, dies davon ausgehend, dass die Mandatsanzeige erst vom 15. Dezember 2014 datierte. In der Honorarnote wurden die einzelnen Aufwendungen nicht quantifiziert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt, zumal für die ausländischen Klientinnen je eine Stunde zusätzlich geltend gemacht wurde, was im Gesamten wiederum als grosszügig bemessen erscheint. So betrachtet war es angemessen, wenn die   Vorinstanz für die Beschuldigte D.___ nur 12 Stunden entschädigte. Dagegen ist der minimale Stundenansatz gemäss § 158 Abs. 2 GT praxisgemäss auf CHF 250.00 anzuheben, womit sich folgende Berechnung einer vollen Parteientschädigung ergibt:

          12 Stunden à CHF 250.00                                                              CHF     3‘000.00

          Auslagen                                                                                         CHF        500.00

                                                                                                                  CHF     3‘500.00

          8 % Mehrwertsteuer                                                                       CHF        280.00

                                                                                                                  CHF     3‘780.00

                                                                                                                  =============

Analog dem Kostenanteil der Beschuldigten von 30 % sind davon 70 % = CHF 2'646.00 zu entschädigen.

3.2  Erste Instanz / beschuldigte Ausländerinnen

Die freizusprechenden Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Fürsprecher Rätz führte aus, er habe pro beschuldigte Ausländerin pauschal eine Arbeitsstunde und CHF 20.00 Auslagen eingesetzt. Die Entschädigung beträgt damit für die freigesprochenen rumänischen Beschuldigten je CHF 291.60 (inkl. Mehrwertsteuer).

3.3  Berufungsverfahren / Beschuldigte D.___

Für das Berufungsverfahren machte Fürsprecher Rätz mit der Honorarnote vom 22. Februar 2017 Aufwendungen von 16.70 Stunden geltend, was im Gesamten als angemessen erscheint. Dagegen ist wiederum ein Stundenansatz von CHF 250.00 (und nicht CHF 280.00) zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist wiederum auf die verschiedenen Klientinnen zu verteilen, wobei es sich rechtfertigt, für die ausländischen Klientinnen eine Stunde anzurechnen, womit auf die Beschuldigte D.___ 10.7 Stunden entfallen. Die Auslagen von CHF 292.00 sind in gleichen Teilen auf die Beschuldigten zu verteilen, womit sich für die Beschuldigte D.___ folgender Anteil ergibt:

              10.7 Std. x CHF 250.00                                                             CHF     2‘675.00

              Auslagen                                                                                    CHF          41.70

                                                                                                                  CHF     2‘716.70

              8 % Mehrwertsteuer                                                                   CHF        217.35

                                                                                                                  CHF     2‘934.05

                                                                                                                  ============

Die der Beschuldigten D.___ zuzusprechende Parteientschädigung im Umfang von 70 % beträgt CHF 2'053.85.

3.4  Die freizusprechenden Ausländerinnen sind vollumfänglich zu entschädigen. Ihre Entschädigungen betragen für das Berufungsverfahren je CHF 315.05.  

4.       Verrechnung

Die der Beschuldigten D.___ auferlegten Verfahrenskosten von CHF 486.00 sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'699.85 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ihr bzw. Fürsprecher Rätz von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 4‘213.85 auszubezahlen sind.

3.    Rückerstattung von Depots

In der Berufungsbegründung wurden wie folgt Rückerstattungen von Depots beantragt:

          CHF       526.80                          A.___                                        AS 174 *

          CHF     1‘110.00                          B.___                                        AS 78, 192 f., 207

          CHF       100.00                          C.___                                        AS 79

          CHF       500.00                          E.___                                        AS 173

          CHF       840.00                          F.___                                        AS 77

          CHF       500.00                          G.___                                        AS 175

          * erstinstanzliches Urteil

Da die angeführten rumänischen Frauen weder Geldstrafen noch Bussen noch Verfahrenskosten zu bezahlen haben, sind die genannten Beträge zurückzuerstatten (Art. 267 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 106 StGB; Art. 117 Abs. 1 AuG, § 44 WG, Art. 418 Abs. 1, 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO) (Beschuldigte D.___);

Art. 423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO (übrige Beschuldigte)

erkannt:

1.    Die Beschuldigte A.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des rechtwidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 3. bis 17. September 2014.

2.    Das geleistete Depot von CHF 526.80 ist A.___ zurückzuerstatten.

3.    Die Beschuldigte B.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 14. bis 24. Juni 2014 und von ca. 27. Januar bis 3. Februar 2015.

4.    Das geleistete Depot von CHF 1‘110.00 ist B.___ zurückzuerstatten.

5.    Die Beschuldigte C.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 14. – 24. Juni 2014 und vom 14. – 17. September 2014.

6.    Das geleistete Depot von CHF 100.00 ist C.___ zurückzuerstatten.

7.    Die Beschuldigte E.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 13. bis 17. September 2014.

8.    Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist E.___ zurückzuerstatten.

9.    Die Beschuldigte F.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 21. – 24. Juni 2014 sowie vom 1. bis 17. September 2014.

10.     Das geleistete Depot von CHF 840.00 ist F.___ zurückzuerstatten.

11.     Die Beschuldigte G.___ wird freigesprochen von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 10. – 17. September 2014.

12.     Das geleistete Depot von CHF 500.00 ist G.___ zurückzuerstatten.

13.     Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2016 wurde D.___ freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 und vom 17. August bis 17. September 2014, und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, angeblich begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17. September 2014.

14.     Die Beschuldigte D.___ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 24. Mai bis 24. Juni 2014 sowie vom 17. August – 17. September 2014 und bezogen auf die Ausländerinnen aus Rumänien.

15.     Die Beschuldige D.___ hat sich schuldig gemacht der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai bis 24. Juni 2014 und von ca. 17. August bis 17. September 2014 bzw. vom 13. bis 17. September 2015, bezogen auf die Ausländerinnen aus der Dominikanischen Republik, sowie der mehrfachen Patentanmassung, begangen und festgestellt am 24. Juni 2014 sowie am 17. September 2014.

16.     D.___ wird verurteilt zu

a)   einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 190.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)   einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

17.     Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘380.00 hat im Umfang von CHF 240.00 die Beschuldigte D.___ zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn diese Verfahrenskosten zu tragen.

18.     Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘050.00, hat im Umfang von CHF 246.00 die Beschuldigte D.___ zu bezahlen. Im Übrigen hat der Staat Solothurn die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

19.     Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten wie folgt Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen:

Je CHF 291.60 für A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___.

CHF 2'646.00 für D.___.

20.     Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird folgt Entschädigungen zu bezahlen:

Je CHF 315.05 für A.___, B.___, C.___, E.___, F.___ und G.___.

CHF 2'053.85 für D.___.

21.   Die von D.___ gemäss den Ziffern 17 und 18 hiervor zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 486.00 sind mit gemäss den Ziffern 19 und 20 hiervor auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'699.85 zu verrechnen, womit ihr resp. ihrem Verteidiger Fürsprecher Rolf G. Rätz, [...], von der Zentralen Gerichtskasse CHF 4‘213.85 auszurichten sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             von Arx

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_917/2017 vom 17. Januar 2018 bestätigt.

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