Obergericht Strafkammer
Urteil vom 30. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
erscheint niemand. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.
1. Mit Anzeige vom 2. Juli 2015 rapportierte die Polizei Kanton Solothurn, am 10. Mai 2015, 12:41 Uhr, sei der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gemessen worden. Dies ergebe bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h und nach Abzug einer Sicherheitsmarge eine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h (Akten Seite 006; im Folgenden: AS 006). Am 26. Juni 2015 anerkannte der hierortige Beschuldigte und Berufungskläger A.___ unterschriftlich, zur fraglichen Zeit das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben (AS 010).
2. Am 16. Juli 2015 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger einen Strafbefehl und büsste ihn wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 32 km/h mit CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung (AS 012). Dagegen liess der Berufungskläger am 31. Juli 2015 frist- und formgerecht Einsprache erheben. Bestritten werde insbesondere die Korrektheit der Messung (AS 014 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache dem Gerichtspräsidium zum Entscheid (AS 002).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 13. Juni 2016 folgendes Strafurteil:
„
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00.“
4. Gegen das Urteil liess A.___ unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung die Berufung anmelden (AS 064). Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2016 wird beantragt, der Berufungskläger sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Beweisanträge würden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
5. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach zweifacher Fristerstreckung wurde am 25. Oktober 2016 mitgeteilt, der Beschuldigte verzichte auf die Einreichung von Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die schriftliche Berufungsbegründung datiert ebenfalls vom 25. Oktober 2016.
II.
1. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit folgender Begründung schuldig gesprochen (US 6 f.):
„Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Lenker des Personenwagens war, der am 10. Mai 2015 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h überschritten hatte. In Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten wurde das Eichzertifikat des Piezomesssystems „Traffistar S 330“ ediert. Dem Eichzertifikat ist zu entnehmen, dass das digitale Bilddokumentationssystem Head Master, der Piezoverstärker und die Piezosensoren auf den beiden Fahrbahnspuren gemäss den festgelegen Eichvorschriften geprüft worden sind. Die Messmittel erfüllten die gesetzlichen Anforderungen und die Eichung war bis am 30. Juni 2015 gültig. Dem Datenblatt ist zu entnehmen, dass die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h eingegeben war und auf dem Bild ist ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit von der Messstelle entfernt war. Bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten sind keine Hindernisse auszumachen, so dass die Messung ohne Fremdeinflüsse und somit grundsätzlich korrekt erfolgte. Anhand der fotographischen Dokumentation können der Messablauf und die Zuordnung klar nachvollzogen werden.
Dem hält der Beschuldigte im Wesentlichen entgegen, es sei nicht sicher, dass die das Gerät bedienende Person genügend ausgebildet sei. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls sei auch nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt worden sind. Beim erst genannten Argument stützt sich der Beschuldigte auf den Umstand, dass Polizeifeldweibel B.___ in seinem Ermittlungsbericht vom 30. November 2015 das Wort „Radargerät“ erwähnt hat. Der Beschuldigte will damit insinuieren, Feldweibel B.___ kenne den Unterschied zwischen zwischen einer Radar- und einer Piezomessung nicht. Fw B.___ hat das Wort „Radargerät“ in einem Zwischentitel erwähnt. Unter dem Titel „Sachverhalt“ hat er ganz klar ausgeführt, dass es sich um eine stationäre Messanlage handelt. Aus dem Umstand, dass Fw B.___ das Wort „Radargerät“ gebraucht hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Schilderung dieser Lebenssachverhalte wird im täglichen Gebrauch zu 99% nicht technisch von Radargerät gesprochen. Selbst das UVEK spricht in seinen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom Dezember 1994 unter dem Titel „A Stationäre Geschwindigkeitsmessungen“ von Radarmessungen.
Im Ermittlungsbericht vom 30. November 2015 hat Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei Kanton Solothurn bei der Messung die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten hat. Dieser Bericht ist ein sachliches Beweismittel im Sinne von Art. 195 StPO. Fw B.___ ist Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik, einer Unterabteilung der Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die Radarkontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die Mitarbeiter verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Die stationäre Messanlage ist schon seit x-Jahren an diesem Standort installiert und gerichtsnotorisch ist, dass die Polizei Kanton Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft vornimmt und dokumentiert. Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik die nötigen Fachkenntnisse haben, hat sich auch schon mehrfach bei anderen Verfahren gezeigt, sei es im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerverkehrs. Was der Beschuldigte vorbringt ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Messung in Frage zu stellen. Durch den schriftlichen Ermittlungsbericht ist die Funktionsfähigkeit des Geschwindigkeitsmessgerätes erstellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Geschwindigkeitsmessung mit einem geprüften, amtlich zugelassenen und einwandfrei funktionierenden Messgerät vorgenommen wurde und keine Mess- und Auswertfehler festgestellt werden können. Gestützt auf diese Geschwindigkeitsmessung ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. Mai 2015 um 12:41 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Zürich in Oberbuchsiten mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild „[...] die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h überschritt.“
2. Der Berufungskläger lässt dagegen in der Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes vorbringen:
Gerügt wird vorweg eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da sich der zur Anklage gewordene Strafbefehl zum subjektiven Tatbestand ausschweige. Dass die Vorinstanz daraus bzw. dem fehlenden Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG einen stillschweigenden Vorwurf des vorsätzlichen Handelns konstruiere, sei haarsträubend und willkürlich. Mit dem fehlenden Hinweis auf den subjektiven Tatbestand sei die Informationsfunktion der Anklage verletzt. Bezüglich Nichterwähnen des Art. 100 Ziff. 1 SVG könne auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 verwiesen werden. Da der geschilderte äussere – objektive – Sachverhalt für sich alleine noch nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfülle, sei der Beschuldigte frei zu sprechen. Sollte sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten eine erstmalige Ausdehnung des Verfahrens in subjektiver Hinsicht im kognitionsmässig beschränkten Berufungsverfahren noch als zulässig erweisen, wäre das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung wird Willkür geltend gemacht. Die Vorinstanz fege die auf dem Fehlen eines Messprotokolls gründenden Einwendungen des Beschuldigten bezüglich der Fragen, wer Messfunktionär der entsprechenden Geschwindigkeitsmessung gewesen sei und ob dieser Funktionär über die nötige Ausbildung verfügt habe, ob das PIEZO-Messgerät richtig angeschlossen gewesen sei und die notwendigen Funktionskontrollen vorgenommen worden seien, mit Nonchalance beiseite. Auch wenn Weisungen des ASTRA und des UVEK keine Gesetzeskraft hätten, könne nicht mit dem Vorderrichter gesagt werden, es könne im Rahmen der Beweiswürdigung nicht geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessungen weisungskonform durchgeführt worden seien. Die Weisungen, darunter namentlich die Vorschriften über die Erforderlichkeit der Erstellung eines Messprotokolls – enthaltend die Messfunktionäre, Aufstellungsdauer und Statistik der festgestellten Überschreitungen – seien aber deswegen nicht toter Buchstabe. Sie seien Ausdruck des technischen Wissensstandes und sollten es der Polizei, Untersuchungsund Gerichtsinstanzen ermöglichen, im Massengeschäft systematisch und ohne Gutachten im Einzelfall das Vorliegen der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte gleich einer Checkliste zu überprüfen. Mangle es wie in casu bereits an einem Messprotokoll, welches die bedienende Person (deren Funktion und Ausbildung) und die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests festhalte und fehle zudem auch die Statistik, so verliere die mit solchen formalen Mängeln behaftete Messung ihre Überzeugungskraft. Werde schliesslich von Polizeifeldweibel B.___ bestätigt, dass alles weisungskonform durchgeführt worden sei, bezeichne dieser aber dabei – und sei es nur in einem Zwischentitel seines Berichts – das verwendete PIEZO-Geschwindigkeitsmessgerät als „Radargerät“, so begründe dies erhebliche Zweifel am Inhalt des Berichts. Es sei denn auch aus dem Bericht nicht ersichtlich, woher Fw B.___ im konkreten Fall das fallspezifische Wissen habe, dass bei dieser Messung/Mess-Serie alle Anschlüsse und anschliessenden Funktionstests richtig erfolgt seien und schliesslich mangle es auch an der für die Plausibilisierung der Korrektheit einer Mess-Serie unumgänglichen Statistik. Es fehle an einer Dokumentation der Funktionstests, was nicht durch einen Hinweis ersetzt werden könne, die Polizei erledige dies normalerweise gewissenhaft. Der Amtsbericht vermöge die durch das Fehlen eines Messprotokolls geschürten Zweifel an der Korrektheit der Messung nicht zu beseitigen. Der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h sei mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche die dagegen vorgebrachten Argumente um das fehlende Messprotokoll etc. beiseite wischten, nicht willkürfrei erbracht. Mangels Nachweises (auch) des objektiven Sachverhaltes sei der Beschuldigte frei zu sprechen. Es werde um die Zusprechung einer für ansässige Anwälte üblichen Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren gebeten.
III.
1.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und heute in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Im von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 führte das Bundesgericht unter anderem aus: „Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).“ (E. 2.4) – „Auch wenn die Anklage nicht den Detaillierungsgrad im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erreichen hat, muss daraus immerhin erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt. Die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände kann auch eine kurz zu fassende Tatumschreibung gemäss § 144 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/AG nicht ersetzen.“ (E. 2.5) – „Weiter ergibt sich die Erfüllung des subjektiven Tatbestands entgegen der Vorinstanz nicht aus dem Strafbefehl.“ (E. 2.6).
1.2. Im vorliegenden Strafbefehl vom 16. Juli 2015, der die Anklage bildet, wird dem Berufungskläger vorgehalten, er habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 bis 34 km/h im Sinne von Art 4a Abs. 1 VRV, 32 Abs. 2 und 90 Abs. 1 SVG überschritten. Konkret habe er in Oberbuchsiten auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich am 10. Mai 2015 um 12:41 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten. Ob er diese Übertretung des Strassenverkehrsrechts vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben soll, ist dem Strafbefehl tatsächlich nicht zu entnehmen. Das stellt aber im konkreten Fall noch keinen Verstoss gegen den Anklagegrundsatz dar: ob eine Verletzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, kann im Regelfall kaum verlässlich beurteilt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, spricht bei einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wohl einiges für vorsätzliches Handeln, aber ein Handeln aus Gedankenlosigkeit und damit (Grob-)Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Klar ist, dass mit dem Strafbefehl dem Berufungskläger die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit) implizit vorgehalten wird, andernfalls wäre ein Schuldspruch gar nicht möglich. Der Berufungskläger weiss genau, was ihm vorgehalten wird und kann sich ohne Einschränkungen dagegen verteidigen. Das ist der Sinn des Anklageprinzips. Eine weitergehende Formulierung im Strafbefehl könnte nur lauten, er habe den Verkehrsregelverstoss „vorsätzlich, eventuell fahrlässig“ begangen, womit für alle Beteiligten – namentlich auch für den Berufungskläger – nichts gewonnen wäre. Dies trotzdem zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4 mit Hinweisen auf weitere Entscheide und Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim vorliegenden Regelverstoss ist in erster Linie – auch für die Strafzumessung – entscheidend, ob und in welchem Ausmass die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Der vorliegende Sachverhalt ist denn auch nicht vergleichbar mit demjenigen im Verfahren 6B_899/2010: Dort ging es um eine Mitbeteiligung an einem geringfügigen Verkehrsunfall und dem Beschwerdeführer war nur eine Aufzählung von Verkehrsregelverletzungen vorgehalten worden, nämlich nicht angepasste Geschwindigkeit beim Kreuzen, ungenügendes Rechtsfahren, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden sowie Mitverursachen eines Verkehrsunfalles. Eine solche Ausgangslage ist mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz ganz anders zu beurteilen als der vorliegende Fall. Gleiches gilt für das Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25.05.2016, in dem das Bundesgericht verlangte, in der Anklageschrift sei in einem Fall der vorliegenden Art darzustellen, welche Abklärungen der Beschuldigte nach welchen Umständen und persönlichen Verhältnissen hätte vornehmen sollen. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in diesem Punkt im Resultat nicht zu beanstanden. Es kann auch auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1 verwiesen werden.
2.1 Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).
Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen).
2.2 Wie oben dargestellt, geht der Vorderrichter anhand folgender Erwägungen davon aus, der vorgehaltene Sachverhalt sei rechtsgenüglich nachgewiesen:
- Unbestritten sei, dass der Berufungskläger der Lenker des Personenwagens, der am 10. Mai 2015 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um mindestens 32 km/h überschritten habe, gewesen sei.
- Es liege ein bis zum 30. Juni 2015 gültiges Eichzertifikat des betroffenen Piezomesssystems „Traffistar S 330“ vor.
- Dem Datenblatt sei zu entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eingegeben gewesen sei und auf dem Bild sei ersichtlich, dass das nachfolgende Fahrzeug noch weit von der Messstelle entfernt gewesen sei.
- Bei der Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten seien keine Hindernisse auszumachen, so dass die Messung grundsätzlich korrekt erfolgt sei.
- Anhand der fotographischen Dokumentation könnten der Messablauf und die Zuordnung klar nachvollzogen werden.
- Im Ermittlungsbericht vom 30. November 2015 habe Fw B.___ bestätigt, dass die Polizei bei der Messung die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen eingehalten habe.
2.3. Der Berufungskläger vertritt demgegenüber wie dargelegt die Auffassung, eine Verurteilung ohne Beizug des Messprotokolls könne keinen willkürfreien Nachweis des vorgehaltenen Sachverhaltes erlauben. Das Messprotokoll enthalte die für die Messung zuständige Person (deren Funktion und Ausbildung) und stelle die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests fest. Weiter fehle es auch an der Statistik der festgestellten Überschreitungen. Die Bezeichnung des Messgerätes als „Radargerät“ durch Fw B.___ begründe erhebliche Zweifel am Inhalt dessen Berichts.
2.4 Vorweg kann festgehalten werden, dass aus dem Umstand, dass der rapportierende Polizeibeamte B.___ in seinem Bericht vom 30. November 2015 (AS 036) den Zwischentitel „Radargerät/Eichung:“ setzte, nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann: Fw B.___ spricht im Fliesstext immer von „einer stationären Messanlage“ bzw. von einem „Geschwindigkeitsmessgerät“ und von „Piezoschwellen“. Aus dem Zwischentitel auf die fehlende Fachkompetenz von Fw B.___ bzw. die Unzuverlässigkeit seines Berichtes zu schliessen, ist nicht nachvollziehbar. Die Bezeichnung „Radargerät“ wird umgangssprachlich für alle Arten von Geschwindigkeitsmessanlagen verwendet. Der Vorderrichter weist zudem zu Recht darauf hin, dass Fw B.___ Mitglied der Dienststelle Verkehrstechnik ist, einer Unterabteilung der Sicherheitsabteilung. Die Abteilung Verkehrstechnik ist unter anderem für die Geschwindigkeitskontrollen auf dem gesamten Kantonsgebiet zuständig und die Mitarbeiter verfügen über die entsprechenden Kenntnisse. Der Gerichtspräsident führt weiter aus, die stationäre Messanlage sei schon seit x-Jahren an diesem Standort installiert und es sei gerichtsnotorisch, dass die Polizei Kanton Solothurn die entsprechenden Funktionstests gewissenhaft vornehme und dokumentiere. Dass die Mitarbeiter der Abteilung Verkehrstechnik die nötigen Fachkenntnisse hätten, habe sich auch schon mehrfach bei anderen Verfahren gezeigt, sei es im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen, sei es im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerverkehrs. Diese Feststellungen sind im Hinblick auf die umfassende Kenntnis des Vorderrichters namentlich aus gerichtlichen Verfahren rund um diese kantonsbekannte Geschwindigkeitsmessanlage auf der Autobahn in Oberbuchsiten jedenfalls nicht willkürlich.
Es stellt sich damit letztlich die Frage, ob auch ohne das Vorliegen eines Messprotokolls willkürfrei auf den Nachweis des Vorhaltes geschlossen werden durfte. Da der Vorderrichter mit Verfügung vom 9. März 2016 (AS 054) den Beizug des Messprotokolls von Amtes wegen verfügt hatte und dieses dann nicht eingereicht wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches von der Polizei nicht beigebracht werden konnte. Das ist auch nicht verwunderlich, wenn man sich die Besonderheit der hier in Frage stehenden Anlage vor Augen hält: Das im vorliegenden Fall verwendete Piezomesssystem TraffiStar S 330 funktioniert wie folgt (http://www.verkehrslexikon.de/Module/Traffipax_TraffiStar.php, zuletzt besucht am 13. Januar 2017): „Das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt am 01.07.2003 zugelassene Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 dient der stationären Messung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge auf einer Fahrspur. Hierbei wird die Geschwindigkeit nach dem Verfahren der Weg-Zeit-Messung mit jeweils 3 in Fahrtrichtung hintereinander liegenden Sensoren, die den Druck der Fahrzeugräder registrieren, bestimmt. Überschreitungen eines Geschwindigkeitsgrenzwertes (und somit der vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit) werden zusammen mit der Verkehrssituation, die von einer Digitalkamera mit Unterstützung eines Blitzes aufgenommen wird, dokumentiert und in einer Computerdatei gespeichert. Von einem Auswerte-PC können diese Dateien über eine Netzwerkverbindung (Ethernet) von der Digitalkamera abgerufen, angezeigt und ausgewertet werden. Hierbei ist die Authentizität der Dateien gewährleistet.“ Es handelt sich dabei um eine stationäre, rund um die Uhr permanent betriebene Messanlage. In der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 8. Mai 2008, Stand 1. Oktober 2016 (VSKV-ASTRA), werden diese Anlagen unter Art. 6 lit. b aufgeführt: Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden, also ohne Beaufsichtigung durch eine Messperson. Die Anlage ist nicht vergleichbar mit den üblicherweise verwendeten mobilen Radarmessanlagen, die vor jedem Einsatz an einem neuen Ort aufgestellt werden und erst nach einer Funktionsprüfung in Betrieb genommen werden dürfen. Das Eichzertifikat des MEDAS vom 11. Juni 2014 betreffend die hier fragliche Messanlage (AS 008) basiert auf einer Prüfung der Anlage vor Ort. Aufgeführt wird u.a. die exakte Lage der Piezosensoren auf der „Autobahn A1, Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Zürich“. Es wird ausgeführt, das Messmittel sei gemäss den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft worden. Es erfülle die gesetzlichen Anforderungen und dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Die Eichung sei bis zum 30. Juni 2015 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspreche und keine Sicherungsmechanismen verletzt seien oder messrelevante Teile repariert würden (wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen). In den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen) wird in Ziffer 11 betreffend stationäre autonome Messanlagen zum „Messprotokoll“ ausgeführt: „Nach jeder Inbetriebnahme des Messsystems (z. B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) müssen folgende Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.“ Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine solche erneute „Inbetriebnahme“ des permanent betriebenen Messsystems nach der Eichung im Juni 2014 erfolgt wäre. Das Eichzertifikat beinhaltet denn auch die meisten der gemäss Ziffer 11 erforderlichen Angaben. Aus diesen Gründen kann der Berufungskläger aus dem „fehlenden Messprotokoll“ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Statistiken über die Anzahl Überschreitungen anbelangt, sind solche wohl ein Instrument zur Plausibilisierung des korrekten Funktionierens des Messgeräts, im vorliegenden Fall aber nicht nötig. Die Messanlage in Oberbuchsiten verzeichnet im Kanton Solothurn mit grossem Abstand die meisten Messungen und es ist dem Berufungsgericht noch kein einziger Fall einer Fehlmessung bekannt.
Anhaltspunkte für eine falsche Messung werden in der Berufungsbegründung keine vorgebracht. Der Berufungskläger hat sich selbst nie zum fraglichen Vorhalt geäussert, er stellte von Anfang an einzig generell die Korrektheit der Messung in Frage (AS 016). Für eine korrekte Messung sprechen allerdings viele Indizien, die der Vorderrichter umfassend dargelegt hat und die oben aufgeführt sind. Von besonderer Bedeutung sind dabei wie beschrieben das gültige Eichzertifikat, aber auch die korrekte Darstellung des Fahrzeugs auf der Foto Nr. 226 (AS 007): Gemäss Art. 4 VSKV-ASTRA muss jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können (Abs. 1). Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bild- oder Filmdokument eines automatischen Messsystems (Abs. 2). Das Messfoto auf AS 007 erfüllt diese Anforderungen in gleichsam mustergültiger Weise. Die Vorderachse des Fahrzeugs befindet sich auf dem Auslösebalken (AS 036).
Angesichts dieser Umstände konnte der Vorderrichter im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung willkürfrei den Schluss ziehen, die Messung sei korrekt erfolgt. Die Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4, 6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 f. (fehlendes Messprotokoll); 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3; 6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4; 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 (unvollständiges Messprotokoll); siehe ferner zu den damals geltenden Weisungen des UVEK: Urteile 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 5.4; 6B_544/2007 vom 22. November 2007 E. 2.7; zu den früheren Weisungen des EJPD: Urteile 1P.200/1994 vom 25. November 1994 E. 3c; 1P.116/1991 vom 12. Juli 1991 E. 3c). Darauf hat auch der Vorderrichter zu Recht verwiesen (US 5 f.).
2.5 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 600.00 ist nicht zu beanstanden und das Urteil der Vorinstanz ist damit zu bestätigen. Der Berufungskläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, zusammen mit den Auslagen von CHF 1‘520.00, zu bezahlen (Art. 426 und 428 StPO). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h), begangen am 10. Mai 2015, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.00 sowie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘520.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1‘500.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘320.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kamber Haussener