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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.02.2017 STBER.2016.36

16 février 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·8,785 mots·~44 min·3

Résumé

versuchte vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___         amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen am Mittwoch, 15. Februar 2017, 08.30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsbeklagte: B.___ (begleitet von einer Rechtspraktikantin);

2.    der Beschuldigte und Berufungskläger: A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Reto Gasser;

3.    der Privatkläger C.___ mit seiner Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;

4.    zwei Pressevertreterinnen;

5.    zwei Zuhörerinnen.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Ablauf der Hauptverhandlung.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft bringen keine Vorbemerkungen vor.

Rechtsanwalt Reto Gasser gibt zwei Urkunden zu den Akten. Die anderen Parteien werden mit Kopien bedient.

Der Beschuldigte wird ergänzend befragt. Die Parteien haben Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen (siehe separates Protokoll).

Seitens der Parteien werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen (Art. 345 StPO).

B.___ stellt und begründet die Anträge:

1.  Es sei festzustellen, dass die Ziffern 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2.  Der Beschuldigte sei schuldig zu befinden der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015.

3.  Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft.

4.  Der dem Beschuldigten in den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 8. November 2013 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die verhängten Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00 seien als vollstreckbar zu erklären.

5.  Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.  Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei vom Staat auszurichten, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs während der Dauer von 10 Jahren.

Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt und begründet für den Privatkläger C.___ die Anträge:

1.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 24. Januar 2015 in Solothurn zum Nachteil des Privatklägers C.___ und angemessen zu bestrafen.

2.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2015.

3.  Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘801.85 zu bezahlen.

4.  Es sei die edierte Honorarnote der Vertreterin des Privatklägers zu genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren zu verpflichten.

5.  Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwalt Reto Gasser stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ die Anträge:

1.  Das erstinstanzliche Urteil vom 12. April 2016 sei betreffend den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 8 aufzuheben.

2.  Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

3.  Der Beschuldigte sei wegen einfacher Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB, schuldig zu sprechen.

4.  Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 130.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft.

5.  Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu verurteilen.

6.  Der Antrag des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren sei abzuweisen.

7.  Vom Widerruf der Vorstrafen sei abzusehen.

8.  Es sei festzustellen, dass die Ziffern 6, 7, 9, 10, 11 und 12 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

9.  Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten bis zur erstinstanzlichen Verurteilung zu verurteilen.

10.  Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen.

11.  Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen, unter Festsetzung des Nachforderungsanspruches gegenüber dem Beschuldigten.

B.___ verzichtet auf einen zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO). Rechtsanwältin Selig und Rechtsanwalt Gasser nehmen je in einem zweiten Vortrag Stellung.

Der Beschuldigte A.___ will sich im Rahmen des letzten Wortes (Art. 347 Abs. 1 StPO) an den Privatkläger wenden. Er wird darauf hingewiesen, dass das letzte Wort für das Gericht gedacht ist. Er verzichtet hierauf auf Ausführungen.

Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird damit geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

Donnerstag, 16. Februar 2017, 16.00 Uhr

Zur mündlichen Urteilseröffnung erscheinen:

-    B.___;

-    der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Reto Gasser;

-    der Privatkläger C.___ mit seiner Vertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig;

-    zwei Pressevertreterinnen;

-    Zuhörer.

Das Urteil wird den Anwesenden begründet eröffnet und abschliessend in den wesentlichen Punkten im Dispositiv verlesen.

Schluss der Urteilseröffnung: 16.43 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Verfahrensgeschichte

1.    Am frühen Morgen des Samstag, 24. Januar 2015, 01.48 Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, in der Bar [...] in Solothurn sei eine Person mit einem Messer am Hals verletzt worden. Die ausrückende Polizei griff in der Nähe des Tatortes den Beschuldigten A.___ auf (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 25. März 2015, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 04 ff., im Folgenden: AS 004 ff.). Dieser gab während des ganzen Verfahrens an, sich nicht daran erinnern zu können, dass er C.___ mit einem Messer eine Schnittverletzung am Hals zugefügt habe, anerkannte aber angesichts der Beweislage seine Täterschaft.

2.    Mit Anklageschrift vom 23. September 2015 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C.___ (AS 001 ff.).

3.    Am 12. April 2016 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1.  A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig gemacht.

2.  A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

3.  A.___ sind 11 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.  Der A.___ mit Urteil vom 8. November 2013 des Ministère public du canton de Genève bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

5.  Der A.___ mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 130.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

6.  Das polizeilich sichergestellte Messer „Champagne Mercier“ wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.  Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände sind den Berechtigten C.___ bzw. A.___ auf deren Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:

     Anzahl   Gegenstand                                          Aufbewahrungsort

     1            Schal, beige, Johnston (A.___)            Polizei Kanton Solothurn

     1            Herrenhemd, weiss, Roy Robsen        Polizei Kanton Solothurn

                   (A.___)

     1            Mantel, grau, Martinique                      Polizei Kanton Solothurn

                   (A.___)

     1            T-Shirt, beige, Cristal Boy                    Polizei Kanton Solothurn

                   (C.___)

     Wird innert Frist keine Herausgabe verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch die Polizei zu vernichten.

8.  A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger C.___ eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2015 zu bezahlen.

9.  A.___ wird für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der beurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig erklärt.

10.  A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘801.85 (Honorar, Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8% MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8% MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8‘000.00, total CHF 14‘425.00, zu bezahlen.

4.    Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 19. April 2016 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seite 105, im folgenden SL AS 105). Am 30. Juni 2016 liess er frist- und formgerecht die Berufung erklären. Mit der Berufungserklärung werden zusammenfassend folgende Anträge gestellt: Freispruch vom Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung und Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 160.00, Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00; Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs betreffend zweier Vorstrafen. Staatsanwaltschaft und Privatkläger verzichteten mit Eingaben vom 5. bzw. 21. Juli 2016 auf eine Anschlussberufung.

Demnach sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-    Ziffer 6: Einziehung des sichergestellten Messers;

-    Ziffer 7: Rückgabe von sichergestellten Gegenständen;

-    Ziffer 9: Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger;

-    Ziffern 10 - 12: Kosten und Entschädigungen

II.    Sachverhalt

1.    Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der Anklage versuchte vorsätzliche Tötung vorgehalten, angeblich begangen am 24. Januar 2015, ca. zwischen 01.35 Uhr und 01.45 Uhr, in Solothurn, […], in der Bar [...], im 1. Stock vor der Männertoilette, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung dem Opfer unvermittelt mit einem Taschenmesser «Champagne Mercier», Klingenlänge 9 cm, eine zirka 10 bis 15 cm lange, quer über den Hals rechts seitlich verlaufende, gegen vorne hin klaffende Schnittverletzung zugefügt habe, welche in der Folge ärztlich in Einzelknopfnaht habe vorsorgt werden müssen. Es habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden; die Verletzung werde mit Ausnahme einer Narbe am Hals folgenlos ausheilen.

Mit dieser Vorgehensweise, dem schnell ausgeführten Schnitt mit einem Messer im Halsbereich im Verlauf eines dynamischen Geschehens, habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, dass er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können. Insbesondere habe die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der Halsvene oder der Nervenbahnen im Halsbereich bestanden, was der Beschuldigte gewusst habe. Nur durch Zufall sei schliesslich keine schwere Körperverletzung bzw. der Tod des Opfers resultiert. Daher sei es beim Versuch geblieben.

2.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.    Die Beweiswürdigung

3.1  Die Vorinstanz hat auf den Seiten 6 bis 22 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorhandenen Beweismittel (Aussagen, Spurenberichte, Arztberichte, etc.) lückenlos aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden. In der Folge hat das Amtsgericht eine ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen (US 22 bis 33), auf die ebenfalls verwiesen werden kann. Es ist damit von folgendem, grösstenteils unbestrittenem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

Am Abend des 23. Januar 2015 nahm der Beschuldigte an einem Treberwurstessen [...] teil. Dabei konsumierte er Wein und Destillate in unbekannter Menge und war angetrunken. Nach der Rückfahrt in einem Kleinbus nach Solothurn ging er zusammen mit D.___ ins [...]. Dort hielten sie sich vor der Herrentoilette im ersten Stock auf, als sich der Privatkläger um ca. 01.30 Uhr auf die Toilette begab. Als dieser die Toilette verliess, bemerkte er auf dem Gang vor der Herrentoilette ein Gespräch zwischen einem Kollegen und dem ihm bis anhin nicht bekannten Beschuldigten. Der Privatkläger grüsste seinen Kollegen und nach einem kurzen Gespräch fragte er den Beschuldigten, ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Der Beschuldigte regte sich darüber auf und antwortete, er sei Italiener und kein «Tschingg». Anschliessend kam es zu einer verbalen, grösstenteils italienisch geführten Auseinandersetzung zwischen den Beiden, wobei der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte und ihm respektloses Verhalten vorwarf. Der Privatkläger hingegen versuchte, deeskalierend auf den Beschuldigten einzuwirken und diesen zum Gehen zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde zunehmend aggressiver und kam dem Privatkläger immer näher. E.___, ein Freund des Privatklägers, kam hinzu, stellte sich zwischen die beiden Kontrahenten und versuchte, den Streit zu schlichten. Der Beschuldigte bewegte sich hin und her, als ob er an E.___ vorbeigehen wollte. Ein Handgemenge oder gegenseitige Tätlichkeiten gab es keine. Plötzlich griff er in seine linke Manteltasche, behändigte sein Taschenmesser, welches er wegen des Treberwurstessens am Vorabend dabei hatte und klappte es unbemerkt mit beiden Händen auf. Anschliessend führte er mit seiner linken Hand unvermittelt eine schnelle Schlagbewegung über die Schulter von E.___ in Richtung des Halses des Privatklägers aus und fügte diesem mit dem Messer eine mindestens 10 cm lange Schnittverletzung an der rechten Halsseite (horizontal verlaufend von unterhalb des Ohrs bis an den Adamsapfel) zu. In der Folge übergab der Beschuldigte das zuvor eingesetzte Tatmesser an seinen Freund D.___. Obwohl weder der Privatkläger noch E.___ ein Messer wahrgenommen hatte, ergab sich bei ihnen der Verdacht, dass der Beschuldigte die Verletzung am Hals des Privatklägers mit einem Messer verursacht hatte. E.___ konfrontierte den Beschuldigten (in bzw. vor der Herrentoilette) mit der Schnittverletzung und dem Verdacht, dass er diese mit einem Messer verursacht hatte. Er forderte den Beschuldigten auf, ihm seine Hände zu zeigen. Der Beschuldigte machte dies und versicherte glaubhaft, kein Messer zu besitzen. Die Schnittverletzung des Privatklägers wurde hinter der Bar notdürftig versorgt. Der Beschuldigte und D.___ verliessen das [...]. Draussen legte D.___ das Tatmesser ca. drei Meter östlich des [...]-Gebäudekomplexes ab, wo es später von der Polizei aufgefunden wurde. E.___ ging ebenfalls aus dem [...], fragte den Beschuldigten, warum er das gemacht habe, und verpasste diesem mehrere Ohrfeigen. Der Beschuldigte wehrte sich nicht gegen die Schläge, bestritt jedoch, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben. Der Beschuldigte versuchte danach mit seinem Mobiltelefon zweimal vergeblich seinen Kollegen F.___ anzurufen. Beim zweiten Versuch hinterliess er unbeabsichtigt eine Combox-Nachricht. Darin ist zu hören, wie der Beschuldigte abstritt, ein Messer zu haben. Er klang dabei sehr gereizt bzw. aggressiv. Anschliessend entfernte sich der Beschuldigte alleine in Richtung Klosterplatz. In der Nähe seines Wohndomizils wurde der Beschuldigte schliesslich von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht. Der Privatkläger wurde zwischenzeitlich ins Bürgerspital Solothurn gefahren. Dort wurde seine Schnittwunde am Hals mit zehn Einzelnähten versorgt. Anschliessend konnte der Privatkläger entlassen werden und er wurde ebenfalls auf den Polizeiposten zur Einvernahme gefahren. Die Schnittverletzung war zwischen 10 und 15 cm lang, und gemäss Beurteilung des Kantonsarztes von «einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren Tiefe (das Unterhaut-Fettgewebe ist auf der Fotoaufnahme deutlich ersichtlich)». Die Gefässe wurden nicht tangiert, es bestand keine Lebensgefahr.

3.2  Die Vorinstanz beschäftigte sich auch eingehend mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücke an das Kerngeschehen und beurteilte diese zusammengefasst aus folgenden Gründen als Schutzbehauptung (vgl. US 22 - 25):

-    Das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten an den Verlauf des Abends war ausgesprochen selektiv, wobei er sich ausgerechnet an das einschneidendste Ereignis, den Messereinsatz, gar nicht mehr erinnern konnte.

-    Ein Atemlufttest eine gute Stunde nach dem Ereignis ergab einen Wert von 1.25% Gewichtspromille, die Ergebnisse der Blutalkoholkonzentration ergaben zurückgerechnet auf die Tatzeit Werte von mindestens 1.23 und maximal 1.97 Gewichtspromille. Die übereinstimmenden Aussagen der damals Anwesenden über seinen damaligen Zustand, das überlegte Handeln des Beschuldigten vor und nach der Tat und die aufgezeichnete Combox-Mitteilung lassen ebenso wie die medizinische Beurteilung durch den Kantonsarzt auf einen zwar angetrunkenen, keinesfalls aber betrunkenen Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit schliessen. Diese leicht bis mittelgradige Alkoholisierung erklärt für sich alleine keine Amnesie, schon gar nicht eine derartig selektive. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten gab es keine.

Dem ist zuzustimmen, die Angetrunkenheit kann im vorliegenden Fall keine Erklärung für eine Erinnerungslücke abgeben. Inwieweit allenfalls Verdrängungsmechanismen beim Beschuldigten vorliegen, kann offen gelassen werden, da dies bei der rechtlichen Beurteilung nicht von Relevanz ist.

III.   Rechtliche Würdigung

1.    Dem Beschuldigten wird versuchte eventualvorsätzliche Tötung vorgehalten. Sollte dieser Beweis nicht gelingen, wäre der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen, da die Anklage die massgeblichen Sachverhaltselemente enthält: «Mit dieser Vorgehensweise, dem schnell ausgeführten Schnitt mit dem Messer im Halsbereich im Verlauf eines dynamischen Geschehens, nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass er C.___ tödlich oder lebensgefährlich hätte verletzen können. Insbesondere bestand die Möglichkeit einer Verletzung der Halsschlagader, der Halsvene oder der Nervenbahnen im Halsbereich, was der Beschuldigte wusste.» Der Verteidiger hat denn auch zu diesem Straftatbestand Ausführungen vor beiden Gerichtsinstanzen gemacht, sein rechtliches Gehör wurde damit gewahrt. Der Beschuldigte hat trotz der geltend gemachten Erinnerungslücken stets bestritten, dass er den Privatkläger habe verletzen oder gar töten wollen. Es ist deshalb von den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters zu schliessen.

2.    Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB).

3.    Der Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers als objektive Tatbestandsmerkmale ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 22 StGB N 1).

4.1 In subjektiver Hinsicht erfordern beide Straftatbestände Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

4.2 Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen und wird ihm in der Anklageschrift auch nicht vorgehalten.

5.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003). Im konkreten Fall wirft die Anklage dem Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er mit seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten oder lebensgefährlich verletzen können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt habe, habe er in Kauf genommen, dass das Opfer effektiv sterben oder lebensgefährlich verletzt werden könnte.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

5.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstellt (vgl. die Auflistung der Beispiele auf US 38 bis 41). Gleiches gilt für Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5. Januar 2009); Dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht (Urteil 6B_234/2016 vom 5. August 2016). Entscheidend sind aber immer die Umstände im konkreten Einzelfall.

5.3  Der Beschuldigte versetzte dem Opfer bewusst eine 10 - 15 cm lange Schnittverletzung am Hals. Es braucht kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass das Zufügen einer solchen Verletzung sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschwerdeführer die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten innert Minuten möglich (Urteil 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3). Das Risiko für den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung war somit sehr hoch und die damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der nimmt in Kauf, dass er diesen Menschen lebensgefährlich verletzt. Anders kann eine solche Handlung nicht interpretiert werden.

5.4 Zu prüfen ist nun die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen auch den Tod des Privatklägers in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall sind diesbezüglich folgende Besonderheiten mit einzubeziehen:

-    Im Moment, da der Beschuldigte das Messer einsetzte, stand E.___ vor ihm und schirmte den Privatkläger zumindest teilweise ab. Der Beschuldigte musste somit den Arm über die Schulter von E.___ strecken, um dem Privatkläger die Verletzung zuzufügen. Er musste den Arm also anheben und ein Hindernis überwinden, womit die Bewegung zwangsläufig an Schwung und Kraft verlor.

-    Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung nicht im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messereinsatz keine gegenseitigen Berührungen, kein Stossen und Schubsen. Der Beschuldigte zog das Messer und führte die Schnittbewegung blitzschnell aus, ohne dass jemand das Messer sah. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger in diesem Moment ruhig dastand und aufgrund der Geschwindigkeit der Schnittbewegung gar keine Zeit hatte, auf die Gefahr, die er ja gar nicht wahrnahm, zu reagieren. Die Schnittverletzung erfolgte somit – entgegen dem Vorhalt in der Anklageschrift – nicht im Rahmen eines dynamischen Geschehens, die Gefahr einer unvorhergesehenen und unerwarteten Reaktion des Opfers war deshalb klein. Andererseits kann entgegen den Vorbringen des Verteidigers aber von einer kontrollierten Zufügung der ungefährlichen Schnittverletzung keine Rede sein: Wer um einen Menschen herum mit einer blitzschnellen Bewegung einem anderen Menschen mit einem Klappmesser einen gezielten Schnitt am Hals zufügt, kann den konkreten Umfang und die genaue Lage der Verletzung nicht kontrollieren. Der Kantonsarzt führte in seinem Bericht aus, die Verletzung liege in der sogenannten Zone II des Halses. Die Zoneneinteilung erfolge aus dem Blickpunkt der Gefährdung der tiefer liegenden Strukturen (Halsschlagader, Halsvene und Nervenbahnen). Verletzungen in Zone II müssten in der Chirurgie besonders sorgsam auf eine Mitbeteiligung der erwähnten Strukturen untersucht werden (AS 191 f.). Die Schnittverletzung endete im Bereich des Trigonum Caroticum (flexikon.doc-check.com: dreieckiges anatomisches Areal in der vorderen Halsregion, in der sich die Arteria carotis communis in die Arteria carotis interna und die Arteria carotis externa teilt). Jedermann ist bekannt, dass Schnittverletzungen im Bereich des Halses schnell lebensgefährlich sein können.

-    Weiter ist festzustellen, dass die Schnittverletzung glücklicherweise nur oberflächlich war. Der Arzt sprach in diesem Zusammenhang von einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren Tiefe des Schnitts. Aus diesem Umstand muss zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, dass er die Schnittbewegung ohne grösseren Druck gegen den Hals des Opfers ausführte. Wenn er mit mehr Druck geschnitten hätte, wäre der Schnitt entsprechend tiefer gewesen.

Diese Umstände sprechen gegen eine Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Beschuldigten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den Beweggründen des Beschuldigten kein Hinweis ergibt, dass dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hätte. Der Beschuldigte und das Opfer kannten sich nicht, es handelte sich um einen Streit, wie er jeden Tag und überall entsteht, ein Streit aus völlig nichtigem Anlass, der offenbar wegen dem Alkohol schliesslich eskalierte.

5.5  Zusammenfassend kann deshalb im vorliegenden Fall aus dem äusseren Ablauf nicht geschlossen werden, dass diese konkrete Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod des Opfers führt. Ein Tötungsvorsatz ist deshalb zu verneinen, es bleibt bei einem Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung.

5.6  Da das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt wurde, liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 StGB schuldig gemacht.

IV.   Strafzumessung

1.    Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.4 Da es sich beim vorliegenden Verletzungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung wiederholt zu den Grundsätzen der Strafzumessung Stellung genommen und dabei festgehalten, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen sei. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Strafrahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2009 E. 5.8 vom 8.3.2010; 6B_31/2011 E.3.4.1 vom 27.4.2011).

1.5 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zur Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

2.    Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Für die vorsätzliche schwere Körperverletzung sieht Art. 122 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe wird vom vollendeten Delikt, also von einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers ausgegangen. Der Umstand, dass die lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers nicht eingetreten und es somit nur bei einem vollendeten Versuch geblieben ist, wird an dieser Stelle wie oben dargelegt noch nicht berücksichtigt. Bei einer lebensgefährlichen Verletzung der Halsschlagader oder der Halsvene handelt es sich um eine höchst gefährliche Verletzung, die wie oben dargelegt innert Minuten zum Verbluten führen kann. Es handelt sich damit im Vergleich der möglichen Verletzungen gemäss Art. 122 StGB objektiv zweifellos um eine eher schwerwiegende. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant und er auch keine besonderen Vorkehrungen zur Begehung der Tat getroffen hat. So führte er das Klappmesser nicht mit sich, um es gegen Menschen einzusetzen, sondern zufällig wegen eines Treberwurstessens am Vorabend. Der Tatenschluss erfolgte aufgrund einer subjektiv als solche empfundenen verbalen Provokation. Immerhin war das Messer jedoch für den Beschuldigten nicht sofort einsatzbereit. Vielmehr musste er es unmittelbar vor dem Angriff beidhändig öffnen. Zudem hatten sich zwischen der Provokation und dem Messereinsatz sowohl der Privatkläger als auch E.___ um Deseskalation bemüht. Dennoch ist grundsätzlich von einer spontan begangenen Tat auszugehen. Es handelte sich zudem nur um eine einzige, äusserst schnell ausgeführte Handlung.

2.2  Die Kontrahenten kannten sich vor ihrer zufälligen Begegnung im [...] nicht. Der Messerangriff kam für den Privatkläger völlig überraschend. Weder er noch seine Kollegen hatten ein Messer in den Händen des Beschuldigten wahrgenommen. Der Privatkläger war unbewaffnet und hatte keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Der Angriff selbst wurde blitzschnell und verdeckt an einer dazwischen positionierten Person vorbei ausgeführt. Insofern zeugt das Handeln des Beschuldigten von einer gewisse Heimtücke und Hinterhältigkeit, eine besondere Brutalität der Tatbegehung ist hingegen nicht ersichtlich. Indem der Beschuldigte das Tatmesser unmittelbar nach dem Angriff an D.___ übergab, sich nicht um das verletzte Opfer kümmerte, den Messereinsatz mehrfach abstritt und schliesslich telefonierend nach Hause lief, stahl er sich zudem auf berechnende Weise aus der Verantwortung.

2.3  Das objektive Tatverschulden ist insgesamt im oberen mittleren Bereich einzuordnen.

2.4 Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst strafmindernd zu beachten, dass es sich vorliegend um die leichtest mögliche Form der vorsätzlichen Tatbegehung handelt, um Eventualvorsatz. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich beim bewussten und damit direktvorsätzlich zugefügten Schnitt in den Hals um eine bekanntermassen höchst gefährliche Handlung handelt.

2.5  Zum Motiv kann Folgendes ausgeführt werden: Es kam vor der Herrentoilette des [...] zum Streit, weil der Privatkläger den ihm bis dahin nicht bekannten Beschuldigten scherzhaft fragte, ob er auch ein «Tschinggeli» sei. Durch diese in seinen Augen respektlose Frage eines deutlich jüngeren Mannes fühlte sich der Beschuldigte ganz offensichtlich beleidigt und sah sich in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt. In der Folge kam es zu einer grösstenteils italienisch geführten Diskussion, wobei der Beschuldigte den Privatkläger bedrohte und ihm ein respektloses Verhalten vorwarf. Ausschlaggebend für die Messerattacke war somit die Wiederherstellung der Ehre, in der sich der Beschuldigte verletzt sah. Durch den Messerangriff beabsichtigte der Beschuldigte, sich Satisfaktion und den gehörigen Respekt zu verschaffen, was als rein egoistischer Beweggrund anzusehen ist. Er wollte dem Privatkläger wohl auch einen Denkzettel verpassen. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass, da es absolut keinen Grund gab, den Privatkläger mit einem Messer anzugreifen. Auch wenn aus der Sicht des Beschuldigten eine (eigentlich scherzhaft gemeinte) Provokation mitspielte, war sein Verhalten doch völlig unverhältnismässig und skrupellos. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten, bemühten sich doch sowohl der Privatkläger als auch dessen Freund um eine friedliche Lösung, nachdem der Beschuldigte auf den Spruch derart erregt reagiert hatte. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus, so dass sich – bei vollendeter Tat – bei einem mittelschweren Verschulden eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ergeben würde.

2.6  Zu berücksichtigen ist allerdings nun auch der übermässige Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Tat, der auf ihn – als Gelegenheitstrinker – enthemmend und aggressionssteigernd wirkte. Die Alkoholisierung lag knapp unter der Grenze von zwei Gewichtspromillen, die in der Regel zu einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit führt (BGE 120 IV 169 E. 1b). Das Verschulden liegt damit knapp im mittleren Bereich, was angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren führen würde.

2.7 Die Strafe ist nun zu reduzieren, da es sich nur um einen Versuch handelte. Der Versuch wurde vollendet, die beim Privatkläger verursachten Verletzungen waren aber nicht gravierender Natur. Die mindestens 10 cm lange Schnittwunde konnte mit zehn Einzelnähten behandelt werden und der Privatkläger konnte das Spital unmittelbar nach dieser Behandlung verlassen. Er war während rund sechs Wochen nur beschränkt arbeitsfähig. Weiter fiel es dem Privatkläger bis im Herbst 2015 schwer, auf Leute zuzugehen oder überhaupt wegzugehen. Er hatte Angst, dass eine an sich harmlose Situation grundlos eskalieren könnte. Nach seinen Angaben vor der Vorinstanz hat er sich mittlerweile sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht weitgehend erholt. Bis auf eine sichtbare Narbe am Hals, die ihn gelegentlich an das Vorgefallene erinnert und ihm auch aus ästhetischen Gründen missfällt, sind keine Nachwirkungen mehr vorhanden. Er ist heute voll arbeitsfähig und verspürt keine Schmerzen. Bezüglich der Nähe des Erfolgseintrittes ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn es im vorliegenden Fall nur zu einer leichten Verletzung kam, hätte bereits ein leicht anderer bzw. tieferer Schnittverlauf eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers bedeuten können. Dass es mit dieser nie ganz kontrollierbaren, schnell ausgeführten Schnittbewegung in Richtung des Halses nicht zu einem tieferen Schnitt und somit zu einer schwereren Verletzung kam, ist vor allem dem Zufall zu verdanken. Angesichts dieser Umstände ist zufolge Versuchs eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Viertel auf nunmehr drei Jahre angezeigt.

2.8.1 Bei den Täterkomponenten sind kaum Umstände auszumachen, die sich auf die Strafzumessung merkbar auswirken. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am [...] in [...] (Italien) geboren wurde und [...] mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Er habe die Primar- und Sekundarschule in [...] besucht und danach eine vierjährige Berufslehre als Hochbauzeichner angefangen, ohne diese jedoch mit einem Diplom abzuschliessen. Stattdessen habe er die Barfachschule absolviert und anschliessend als Barkeeper gearbeitet. Danach habe er zum Gastro-Zulieferer [...] gewechselt, wo er gesamtschweizerisch für die Aussendienstmitarbeiter zuständig gewesen sei. Berufsbegleitend habe er die Hochschule in [...] besucht und diese 2001 als Sensoriker im Sommelierbereich abgeschlossen. Im Jahr 2004 sei er von der «[...]» abgeworben worden und im Champagnerbereich tätig gewesen. Er sei damals oft in Paris, London und allgemein auf Weinreisen mit Kunden gewesen. Er sei für Kunden, hauptsächlich aus der Nobelgastronomie, in den Städten Zürich, Zug, Luzern und St. Moritz zuständig gewesen. Danach habe er zu «[...]» gewechselt und habe auf demselben Gebiet als regionaler Verkaufsleiter gearbeitet. 2013/2014 habe er noch etwa vier Monate für die «[...]» gearbeitet, danach sei er für mindestens 10 Monate arbeitslos gewesen und habe Sozialhilfe bezogen. Ab dem 19. Januar 2015 arbeitete er bei der «[...]»; diese Stelle hat er im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil verloren. Heute bezieht der Beschuldigte Arbeitslosentaggelder, basierend auf einem versicherten Lohn von CHF 7‘800.00. Allerdings werden ihm die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter direkt von den Taggeldern abgezogen und es besteht eine Lohnpfändung.

2.8.2  Seine Tochter, G.___(geb. [...]), lebe bei der Kindsmutter in [...]. Nach eigenen Angaben habe er sie kurz nach der Geburt, im Alter von zwei Monaten, das letzte Mal gesehen. Er hätte gerne ein Besuchsrecht, doch die Kindsmutter stelle sich quer. Der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter komme er nicht nach, weil er erst seit Anfang 2015 wieder arbeite und es ihm davor finanziell nicht möglich gewesen sei. Auch der fehlende Kontakt spiele eine Rolle. Es sei ein Kampf mit den Behörden. Er sei aber bereit, die offene Forderung zu begleichen und künftig Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen. Er wohne alleine, habe eine feste Beziehung und engen Kontakt zu seinen Freunden und den Familienangehörigen. Er sei gesund und nehme keine Drogen.

2.8.3  Der Beschuldigte lebt insgesamt in guten und geregelten Verhältnissen. Er ist zwar mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Ordonnance pénale des Ministère public du canton de Genève vom 8. November 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2014 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Cannabiskonsum) verurteilt. Eine erneute Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten erfolgte im Kanton Genf am 21. Dezember 2015.

2.8.4  Der Beschuldigte konnte nach der Tat auf dem Heimweg, unweit des Tatorts, ohne Gegenwehr angehalten und auf den Polizeiposten in Solothurn gebracht werden. Während der ärztlichen Untersuchung und den Einvernahmen verhielt er sich stets kooperativ, höflich und war weder aggressiv noch aufbrausend. Er erschien zu allen Terminen wie vereinbart. Den Messerangriff auf den Privatkläger hat er nie bestritten, obwohl er sich nach eigenen Angaben bis heute nicht daran erinnern kann.

2.8.5  Für den Messerangriff hingegen hat sich der Beschuldigte direkt nach der Tat weder entschuldigt noch hat er sich um den verletzten Privatkläger gekümmert, obschon er unmittelbar nach dem Angriff mit der Schnittverletzung konfrontiert wurde und Kenntnis von der blutenden Wunde nahm. Stattdessen übergab er das Messer unbemerkt einem Kollegen, stritt gegenüber mehreren Personen ab, ein Messer dabei zu haben und begab sich schliesslich ohne in Panik zu geraten auf den Heimweg, womit er sich aus der Verantwortung stahl. Wenn er seine Tat damals bedauert hätte, wäre er vor Ort geblieben und hätte sich um den Verletzten gekümmert. Mittlerweile ist sicher eine gewisse Reue und Einsicht vorhanden. So schrieb der Beschuldigte am 6. Februar 2015 einen Entschuldigungsbrief an den Privatkläger. Auch während den Einvernahmen und der heutigen Hauptverhandlung entschuldigte sich A.___ mehrfach. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schwingt dabei verständlicherweise auch einiges an Selbstmitleid wegen der für ihn daraus entstandenen Situation mit. Mit Ausnahme des Entschuldigungsbriefs unternahm er keinerlei Anstrengungen zur Wiedergutmachung, die Anerkennung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung unabhängig von der rechtlichen Qualifikation seiner Tat oder die Bezahlung einer Genugtuungssumme wären tätige Zeichen von Reue gewesen. Dazu wäre er finanziell noch zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem Lohn von CHF 7‘800.00 (und ohne Bezahlung der Unterhaltsbeiträge) ohne weiteres im Stande gewesen. Aus dem Nachtatverhalten ergibt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten.

2.8.6  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Gleiches gilt für den vom Beschuldigten erlittenen Stellenverlust wegen des erstinstanzlichen Strafurteils. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt, ledig und hat eine Tochter, zu welcher er allerdings keinen Kontakt pflegt. Seit knapp einem Jahr ist er in einer festen Beziehung. Er ist gesund, sowohl beruflich als auch sozial gut integriert, hat einen geregelten Alltag und regelmässigen Kontakt zu Freunden und den hier ansässigen Familienangehörigen. Durch eine längere Haftstrafe würde er seine Arbeitsstelle verlieren und der Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden wäre naturgemäss eingeschränkt. Es liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besonders hohe Strafempfindlichkeit begründen würden.

2.8.7  Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus und es bleibt bei der Freiheitsstrafe von drei Jahren.

2.9.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

2.9.2  Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, E. 5.6).

2.9.3  Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Der Beschuldigte verfügt zwar über Vorstrafen, aber diese sind nicht einschlägig. Sein Leben verlief bisher grundsätzlich geordnet und der Vorfall vom 24. Januar 2015 erscheint in seinem Lebenslauf als einmaliger Ausrutscher. Es darf von ihm erwartet werden, dass das vorliegende Strafverfahren und der unbedingt zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe ihn veranlassen, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Angesichts der schweren Straftat und des mittelschweren Verschuldens ist der unbedingte Anteil auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Für die übrigen 27 Monate Freiheitsstrafe ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

2.10 An den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sind 11 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.1     Die vorliegend zu beurteilende Tat erfolgte während laufender Probezeit aus zwei Strafurteilen: Der Beschuldigte wurde mit Ordonnance pénale vom 8. November 2013 des Ministère public du canton de Genève wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Während der laufenden Probezeit wurde der Beschuldigte erneut straffällig und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2014 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Cannabiskonsum) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, verbunden mit einen Busse von CHF 600.00, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe aus dem früheren Delikt und sprach stattdessen eine Verwarnung aus. Da der Beschuldigte während der laufenden Probezeit das vorliegende Verbrechen begangen hat, stellt sich erneut die Frage des Widerrufs.

3.2     Zu den rechtlichen Grundlagen betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 56 f. verwiesen werden. Wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig erkannt hat, ist der Beschuldigte nun schon mehrfach straffällig geworden, darunter zwei Mal wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Andererseits wurde bisher noch keine Strafe vollzogen und er steht nun vor dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Es ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er daraus die notwendigen Schlüsse zieht und sich nachher gesetzestreu verhalten wird. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bei den genannten Strafurteilen ist deshalb zu verzichten.

V.    Zivilforderung

Die Vorinstanz hat dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 24. Januar 2015 zugesprochen. Sie hat die Grundlagen von Genugtuungsansprüchen auf US 58 f. korrekt dargelegt. Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion der Genugtuung auf CHF 1‘000.00 nebst Zins, dies in erster Linie aufgrund der anderen rechtlichen Würdigung seiner strafbaren Handlung als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Sein Verhalten ist aber als versuchte schwere Körperverletzung zu werten. Die Tatfolgen für den Privatkläger wurden oben dargelegt und sie sind nicht geringfügig. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht leicht, von einem Selbstverschulden des Privatklägers ist nicht auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 24. Januar 2015 ist – auch im Vergleich zu anderen Fällen – angemessen, es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.

VI.   Kosten und Entschädigungen

1.    Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist rechtskräftig.

2.    Im Berufungsverfahren erzielt der Beschuldigte Teilerfolge hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und der Strafdauer. Gänzlich unterliegt er bezüglich der Genugtuung. Damit ist es angemessen, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘120.00, zu 60% (= CHF 2‘472.00) dem Beschuldigten und zu 40% dem Staat aufzuerlegen.

3.    Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (lit. b). Rechtsanwältin Selig hat ihre Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren eingereicht. Abzuziehen sind eine Stunde für Aufwendungen im Nachgang des erstinstanzlichen Urteils, da von der ersten Instanz eine Stunde für Nachbearbeitung entschädigt wurde. Weiter ist für das Berufungsverfahren nur eine Stunde für Nachbearbeitung zu entschädigen und nicht noch zusätzlich eine halbe Stunde für «Besprechung mit Klient». Zusätzlich zu entschädigen sind 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, womit insgesamt 10.01 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Mit den Auslagen von CHF 113.00 und der Mehrwertsteuer von CHF 209.25 ergibt sich eine Entschädigung von 2‘824.75.

4.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, ist den geltend gemachten Aufwendungen entsprechend und zuzüglich 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, auf CHF 3‘940.60 festzusetzen (19.86 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Diese Entschädigung ist vom Staat zu entrichten resp. von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 60 % (= CHF 2‘364.35 und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 643.45 (19.86 Std. x CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, davon 60 %; der in der Urteilsanzeige diesbezüglich enthaltene Berechnungsfehler wird korrigiert) (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 51 und 122 (alinea 1) in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1, 135, 267 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 und 433 StPO, Art. 47 OR

erkannt:

1.    A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen am 24. Januar 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 27 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren. A.___ sind 11 Tage Untersuchungshaft an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    a)   Der A.___ mit Urteil vom 8. November 2013 des Ministère public du canton de Genève für die verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

      b)   Der A.___ mit Strafbefehl vom 11. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn für die verhängte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

4.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 wurde das polizeilich sichergestellte Laguiole-Messer der Marke «Champagne Mercier» eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

5.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 sind folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände den Berechtigten C.___ bzw. A.___ auf deren Verlangen innert 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen:

      Anzahl    Gegenstand                                                        Aufbewahrungsort

      1             Schal, beige, Johnston (A.___)                          Polizei Kanton Solothurn

      1             Herrenhemd, weiss, Roy Robsen (A.___)         Polizei Kanton Solothurn

      1             Mantel, grau Martinique (A.___)                        Polizei Kanton Solothurn

      1             T-Shirt, beige, Cristal Boy (C.___)                     Polizei Kanton Solothurn

      Wird innert Frist keine Herausgabe verlangt, sind die obgenannten Gegenstände durch die Polizei zu vernichten.

6.   A.___ hat dem Privatkläger C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2015 zu bezahlen.

7.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 wurde A.___ für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der beurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig erklärt.

8.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 wurde A.___ verurteilt, C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘801.85 (Honorar, Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

9.   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, auf CHF 9‘401.20 (Honorar, Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist, sofern noch nicht erfolgt, zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie des Nachzahlungsanspruchs des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘316.05 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. 8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.   A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘824.75 zu bezahlen.

11.   Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3‘940.60 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2‘364.35 für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 643.45.

12.   a)   Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. April 2016 hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14‘425.00 A.___ zu bezahlen.

      b)   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 4‘120.00, hat A.___ zu 60 % (= CHF 2‘472.00) zu bezahlen. Im Übrigen erliegen die Kosten auf dem Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_464/2017 vom 7. August 2017 bestätigt.