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Solothurn Obergericht Strafkammer 25.04.2017 STBER.2016.32

25 avril 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·9,173 mots·~46 min·3

Résumé

Diebstahl, Hausfriedensbruch

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,    

Privatberufungskläger

gegen

 B.___     vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,      

Beschuldigter

betreffend     Diebstahl, Hausfriedensbruch

Die Berufung wird im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2014 wurde B.___ wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs z. Nt. von A.___ schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 gewährten bedingten Strafvollzuges wurde unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verzichtet, die sichergestellten Gegenstände dem Privatkläger A.___ herausgegeben und diesem zu Lasten des Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2‘040.45 zugesprochen. Im Übrigen wurden allfällige weitere Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (Aktenseite 189 f. [im Folgenden: AS 189 f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Solothurn, fristund formgerecht Einsprache (AS 197 ff.).

3. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ gemachten Vorhalte (AS 201 f.). Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Privatklägers retournierte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 23. Juli 2014 die Akten zur allfälligen Berichtigung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und sistierte das Verfahren dementsprechend (AS 214 f.).

4. Nach weiteren Untersuchungshandlungen überwies der zuständige Staatsanwalt mit Anklageschrift vom 29. Juni 2015 die Akten erneut dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1 ff.).

5. Am 1. Februar 2016 führte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen eine vorgängige Zeugenbefragung von C.___ durch und fällte am 2. Mai 2016 folgendes Urteil (346 ff.):

1.    Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 28. April 2013,

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2013 bis 29. April 2013.

2.    Auf den Antrag betreffend Entscheid über den Widerruf des dem Verurteilten B.___ mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Franken gewährten bedingten Strafvollzugs wird nicht eingetreten.

3.    Folgende, beim Beschuldigten B.___ polizeilich sichergestellten Gegenstände sind ihm als Berechtigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuhändigen:

-        1 Schleifband, Marke Park

-        1 Parkettschleifmaschine, Marke Cobra

-        1 Schleifmaschine, Turbo-Stripper

-        1 Platte für Sockelleisten

-        1 Randschleifmaschine

-        1 Einscheibenschleifmaschine

-        1 Gehrungssäge

-        1 Kapp-/Gehrungssäge

-        1 Unterradiator Schleifmaschine

-        1 Fugenfräse

-        2 Treppenstripper

-        18 Mutterspachtel

-        1 Hobelmaschine, Marke Bosch

-        1 Handkreissäge, Marke Festool.

4.    Die Zivilforderung des Privatklägers A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.    Das Begehren des Beschuldigten B.___ um eine durch den Privatkläger A.___ auszurichtende Entschädigung wird abgewiesen.

6.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,  eine Parteientschädigung von 13‘073.60 Franken (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen) zu vergüten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, 4502 Solothurn.

7.    Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

6. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 6. Mai 2016 die Berufung an (AS 373). Die Berufungserklärung datiert vom 23. Juni 2016. Beantragt werden Schuldsprüche und eine Bestrafung im Sinne der Anklage, die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände seien dem Privatkläger herauszugeben, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10‘847.30 zu bezahlen (gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich 120 Minuten für die Hauptverhandlung). Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. Dem Beschuldigten sei keine Parteientschädigung  zuzusprechen.

Es wurde im Weiteren folgender Beweisantrag gestellt: Das leere Blatt, welches A.___ vom Beschuldigten zugeschickt worden sei, sei kriminaltechnisch nach Spuren wie DNA, Fingerabdrücken etc. zu untersuchen und insbesondere zu überprüfen, ob Spuren des Beschuldigten gefunden werden könnten.

7. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und keine Anschlussberufung erklärt. Beantragt werde die Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges betreffend den Privatkläger und die Verpflichtung des Privatklägers zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO in der Höhe von mindestens CHF 12‘000.00.

9. Mit Stellungnahme vom 23. August 2016 wurde seitens des Privatklägers die Abweisung der Anträge des Beschuldigten beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer  vom 30. August 2016 wurde der Antrag des Beschuldigten, beim Berufungskläger sei eine Sicherheitsleistung zu erheben, sowie der Beweisantrag des Berufungsklägers (kriminaltechnische Untersuchung des leeren Blattes) abgewiesen. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug wurde (implizit) zu den Akten genommen.

11. Mit Verfügung vom 13. September 2016 wurde im Einverständnis mit den Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem Privatberufungskläger Frist gesetzt bis 4. Oktober 2016.

12. Die Berufungsbegründung datiert vom 30. September 2016. Zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten zu übernehmen.

13. Nach einmaliger Fristerstreckung ging die Stellungnahme der Gegenpartei zur Berufungsbegründung am 11. November 2016 ein. Beantragt wird ein Freispruch des Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen, die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten, die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg, der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘073.60 zu bezahlen, der Privatberufungskläger sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘782.40 zu bezahlen (korrigierte Forderung, vgl. Eingabe vom 20.12.2016). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat, diejenigen des Berufungsverfahrens dem Privatberufungskläger aufzuerlegen.

14. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

-        Ziff. 2: Nichteintreten auf Widerrufsverfahren (ein Widerruf wäre zum heutigen Zeitpunkt aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB auch ausgeschlossen);

-        Ziff. 4: Verweis auf Zivilweg zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung von A.___;

-        Ziff. 5: Abweisung Entschädigung des Beschuldigten zulasten des Privatberufungsklägers.

15. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 14. März 2017 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Strafkammer vorbehalte, den vorgehaltenen Sachverhalt anstelle des Diebstahls auch unter dem Tatbestand von Art. 141 StGB (Sachentziehung) zu prüfen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich bis 28. März 2017 dazu zu äussern. Die Stellungnahme des Privatberufungsklägers ging am 28. März 2017, diejenige des Beschuldigten nach einmaliger Fristerstreckung am 7. April 2017 ein.

II.    Der Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten B.___ werden gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2015 folgende Vorhalte gemacht:

a)  Diebstahl

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca. 05.30 Uhr, in Obergösgen, [...], zum Nachteil von A.___ aus dessen Firma/Lager in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, diverse Werkzeuge und Maschinen im Gesamtwert von ca. 31‘404.80 Franken entwendet. Konkret habe er sich mit einem Schlüssel Zugang zum Lager verschafft und die in der Anklageschrift aufgelisteten Maschinen und das Zubehör in seinen Geschäftswagen geräumt. In der Folge habe er das Deliktsgut bis zur Sicherstellung durch die Polizei vom 3. März 2014 in seiner Garage gelagert.

b)  Hausfriedensbruch

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe sich in der Zeit vom 24. April 2013, ca. 13.00 Uhr bis 28. April 2013, ca. 05.30 Uhr, in Obergösgen, [...], unrechtmässig und gegen den Willen des berechtigten A.___ Zutritt zu dessen Lagerräumlichkeiten verschafft, indem er mit einem Schlüssel und ohne Rücksprache mit dem Geschädigten zu nehmen dessen Lagerräumlichkeiten betreten habe.

2.1 Der Privatkläger A.___ informierte am 29. April 2013, 10:17 Uhr, die Polizei darüber, dass aus seinem Lager an der [...] in Obergösgen Maschinen und Werkzeug gestohlen worden seien. Der Privatberufungskläger übergab der Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände. Diese wurden in die Anzeige vom 30. April 2013 aufgenommen (AS 7 bis 10). Als Tatzeitpunkt findet sich in der Anzeige der Polizei Freitag, 26. April 2013, ca. 14.00 Uhr bis Montag, 29. April 2013, ca. 10:00 Uhr. Am 3. März 2014 fand in den Lagerräumen des Beschuldigten an der [...] in Olten eine Hausdurchsuchung statt. Sichergestellt werden konnten verschiedene gegenüber der Polizei Ende April 2013 seitens des Anzeigers angegebene Maschinen und Werkzeuge (vgl. AS 25 ff.). Konkret konnten folgende Positionen gemäss Strafanzeige sichergestellt werden: Pos. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 16, 18, 19, 21 und 22 (AS 16 ff.). Sichergestellt wurden darüber hinaus Bestandteile/Zubehör für Werkzeugmaschinen, eine Platte für Sockelleiste und eine Schleifmaschine/Unterradiator Schleifmaschine, die nicht im Verzeichnis des Privatberufungsklägers aufgeführt waren. Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vom 3. März 2014, die vor der Hausdurchsuchung stattfand, an, die Positionen 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 21 seien in seinem Besitz. Festzustellen ist, dass auch die Positionen 6, 18 und 19 sowie Teile der Position 22 zusätzlich sichergestellt werden konnten. Später gab der Beschuldigte an, dass er auch Pos. 6 genommen habe (AS 61). Der Beschuldigte bestätigte in der erwähnten Einvernahme vom 3. März 2014, dass er diese Gegenstände und Maschinen aus dem Lager des Privatberufungsklägers an der [...] in Obergösgen mitgenommen habe (AS 58).

2.2 Die Aussagen der Beteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen

Aussagen im Vorverfahren

Der Beschuldigte wurde am 7. Juni 2013 erstmals durch die Polizei einvernommen und gab damals im Wesentlichen zu Protokoll, er habe von A.___ für das Lager an der [...] in Obergösgen einen Schlüssel gehabt. A.___ habe Schulden bei ihm gehabt und er habe sich wiederholt um deren Begleichung bemüht (AS 33). A.___ habe immer Ausflüchte gesucht. Am Dienstag, 23. April 2013 oder Mittwoch, 24. April 2013, habe A.___ ihm den Schlüssel übergeben, weil dieser ihm das Geld (ausstehende Schulden) nicht habe bezahlen können. A.___ habe ihm gesagt, er solle von ihm Werkzeug nehmen und damit die Schulden begleichen. Er habe ihm auch Werkzeug bereitgestellt und ihm gesagt, was er (B.___) holen solle. Es habe sich um Parkettschleifsachen, eine Parkettschleifmaschine, Randschleifmaschinen, Gehrungssäge und Zubehör zu Schleifmaschinen gehandelt. Er habe die Sachen am gleichen Tag, als er den Schlüssel übernommen habe, abgeholt. Dies sei am Mittwoch, 24. April 2013, der Fall gewesen. Am späteren Nachmittag habe er den Schlüssel A.___ zurückerstattet. Man habe das Vorgehen wiederholt mündlich besprochen. Am Freitag (26. April 2013) habe man sich neuerlich getroffen und A.___ habe ihm gesagt, er könne eventuell bezahlen (AS 34). Dies sei dann nicht der Fall gewesen und er habe mit ihm eine Frist bis 10. Mai 2013 vereinbart.

Am 3. März 2014 (AS 58 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine gemachten Angaben und hielt fest, er habe die Maschinen und Waren, die von A.___ bereitgestellt worden seien, abgeholt. Es handle sich um die bei ihm im Lager sichergestellten Waren. Bezüglich zeitlichem Ablauf hielt der Beschuldigte neuerlich fest, er habe den Schlüssel zum Lager am 23. April 2013 von A.___ übernommen, die bereitgestellte Ware am 24. April 2013 kurz nach Mittag zwischen 13.00 bis 14.00 Uhr aus dem Lager in Obergösgen in seinen Wagen geladen, habe das Lager geschlossen und um ca. 16.00 bis 17.00 Uhr den Schlüssel wieder A.___ übergeben. Gleichzeitig hätten sie vereinbart, sich am 26. April 2013 noch einmal zu treffen. Er habe sich dann am Freitag, 26. April 2013, mit A.___ in Trimbach ([...]) getroffen. Er habe mit A.___ noch einmal wegen eines Vertrags über die abgeholten Sachen wie auch über die weiteren offenen Schulden diskutieren wollen. Der Wert der abgeholten Ware sei auf CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘200.00 beziffert worden. Die Schulden hätten ca. CHF 6‘000.00 bis CHF 10‘000.00 betragen. A.___ habe ihm an diesem Freitag auch den neuen Arbeitsvertrag gezeigt. Er (A.___) habe ihm beweisen wollen, dass er die restlichen Schulden bezahlen könne. Auf Grund dessen, dass er ihm das Geld nicht habe geben können, habe er ihm einen Brief geschickt mit der Bestätigung, dass er die Werkzeuge geholt habe. Zwischen A.___ und ihm sei die Schuldentilgung mit den Maschinen vereinbart gewesen. Dass die Maschinen bereits an einen Dritten verkauft gewesen sein sollen, habe ihm A.___ nie gesagt. In der weiteren Einvernahme gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, die Maschinen seien eine Art Garantie für ihn gewesen. Am Samstagmorgen (27. April 2013) sei er dann in den Kosovo gereist. (Gemäss Flugticket war dies am Sonntagmorgen, 28.4.2013.)

In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 14. April 2015 (AS 81 ff.) bestätigte der Beschuldigte die Angaben vom 3. März 2014. Er bestätigte insbesondere, dass er mit A.___ eine Zahlungsfrist per 10. Mai 2013 vereinbart,  ihm den Brief mit der Bestätigung geschickt habe und dass er sein Werkzeug geholt habe (AS 83 f.). Er habe im Falle der Nichtleistung der offenen Schulden die Maschinen zu Verrechnungszwecken behalten wollen (AS 85). Der Brief an A.___ sei von einem Kollegen aufgegeben worden, weil er, der Beschuldigte, schon am Flughafen gewesen sei. Er habe den Brief und die Quittung der Polizei im April 2013 abgegeben. Er habe nur seine Forderungen sicherstellen und die Zahlung der Schulden durch A.___ erreichen wollen. Er habe die Maschinen nie benutzt. Er sei nicht gegen den Willen von A.___ in dessen Lager gewesen. Wenn er die Sachen im Lager hätte stehlen wollen, dann hätte er dies längst getan und hätte nicht unzählige Gespräche mit dem Schuldner A.___ geführt.

A.___ sagte am 24. Juni 2013 bei der Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 36 ff.), der Beschuldigte habe zeitweise für ihn gearbeitet. Am Anfang habe er dessen Arbeit nicht entlöhnen können, was er ihm auch gesagt habe. In der Zeit, als dieser für ihn gearbeitet habe, habe dieser jeweils selbständig Material aus dem Lager holen können. Er habe ihm gesagt, das Lager sei mit einem 5000er-Schlüssel zugänglich. Er habe beim Beschuldigten bis kurz vor dem Vorfall Schulden gehabt. Sie hätten sich am Freitag, 26. April 2013, abends noch im Cafe «[...]» in Trimbach getroffen. Da habe er dem Beschuldigten erklärt, dass er die Maschinen verkauft habe und habe diesem die verschiedenen Verträge gezeigt, damit dieser etwas in den Händen gehabt habe. Am Dienstag, 30. April 2013, hätte er das Geld für die Maschinen erhalten und so dem Beschuldigten die Restschuld begleichen können. Sie hätten nie etwas vereinbart betr. Schuldentilgung mittels der Maschinen. Er denke, vielleicht habe der Beschuldigte sich so bereichern wollen, weil er gewusst habe, dass er, A.___, mit der Firma aufhöre. Der Neuwert der abhanden gekommenen Ware betrage ca. CHF 32‘000.00. Er möchte die Maschinen zurück und die Sache abschliessen, damit er wieder normal arbeiten könne. Er brauche die Maschinen, damit er sie seinem künftigen Arbeitgeber (C.___) geben könne, welchem er sie eigentlich verkauft habe.

Am 25. Januar 2014 wurde A.___ von der Polizei ein weiteres Mal als Auskunftsperson einvernommen (AS 44 ff.). Er händigte der Polizei diverse Unterlagen aus (Kauf- und Darlehensvertrag mit D.___, Schreiben der E.___Verwaltungen GmbH vom 14.6.2013 und vom 15.1.2014) und führte aus, er habe C.___ glücklicherweise keine Konventionalstrafe zahlen müssen, weil er ihm die Situation erklärt habe. Er habe von ihm für die bereits gelieferten Maschinen noch kein Geld erhalten. Er erledige für C.___ allgemeine Arbeiten und dazu würden zurzeit einige Maschinen gemietet. Es wäre aber einfacher, wenn er seine Maschinen zur Verfügung hätte.

Am 4. März 2014 wurde A.___ von der Polizei abermals als Auskunftsperson befragt (AS 69 ff.), nachdem beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war und bei diesem einige Maschinen hatten sichergestellt werden können. Er bestätigte auf entsprechende Frage, dass einmal F.___ in Sachen Verkauf des Geschäfts beigezogen worden war. Er sei überrascht gewesen, dass dieser bereits Verträge mitgebracht habe. Er, A.___, sei nicht bereit gewesen, einen Vertrag zu unterschreiben, da er nach dem Gespräch zuerst mit seinen Kunden hätte sprechen müssen. So viel er wisse, habe er zurzeit beim Beschuldigten keine Schulden mehr. Er sei von diesem für ca. CHF 5‘000.00 – CHF 6‘000.00 betrieben worden. Er habe alles bezahlt. A.___ bestritt abermals heftig, mit dem Beschuldigten vereinbart gehabt zu haben, dass dieser zur Schuldentilgung Maschinen hätte holen können. Wenn er ihm dies erlaubt hätte, hätte er ihn danach nicht angezeigt und nun ein Jahr lang seinen eigenen Anwalt bezahlt, wo er doch ohnehin kein Geld habe. Kurz nach dem «Diebstahl» habe er den Beschuldigten angerufen, weil er das Gefühl gehabt habe, dieser könnte seine Maschinen haben. Dieser habe jedoch gesagt, er habe keine Zeit und weile in den Ferien. Als er ihn auf die Maschinen angesprochen habe, habe dieser gesagt, dies stimme nicht. Später habe er gesagt, dies hätten sie so vereinbart. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er spinne. Aber er habe diesen weder beschimpft noch bedroht. Einige Wochen später hätten sie telefoniert und sich gegenseitig beleidigt und beschimpft. Der Beschuldigte habe noch erwähnt, er stamme aus einer Talibanfamilie und er wisse, wo er, A.___, wohne. Er habe sich dadurch bedroht gefühlt. Er glaube, dieses Telefonat habe im Juni 2013 stattgefunden (AS 69 ff.).

C.___ gab am 12. Februar 2014 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 53), er sei der gegenwärtige Arbeitgeber von A.___. Es treffe zu, dass A.___ für seine Firma hätte Arbeiten ausführen sollen. A.___ habe ihm dann einmal gesagt, dass er seine Firma aufgeben müsse, weil er kaum Kunden habe. Er (C.___) habe ihm vorgeschlagen, in seiner Firma (C.___) eine Abteilung für Bodenleger zu eröffnen. Man habe von A.___ einen Teil des Werkzeugparks übernehmen wollen. Im März 2013 habe man eine Bestandsaufnahme im Lager in Obergösgen gemacht. Die Liste sei nicht mehr vorhanden. Man habe sich auf die käufliche Übernahme einiger Maschinen geeinigt. Er habe eigentlich alle Maschinen übernehmen wollen ausser den sehr teuren Geräten wie die Parkettschleifmaschine, welche er nicht benötigt habe. Einen Bestand der Maschinen habe A.___ bereits geliefert, diese seien aber noch nicht bezahlt. Er habe A.___ gebeten, ihm eine Liste der bereits gelieferten Gegenstände zu erstellen. Dies seien folgende Geräte gewesen: 1 Akkuschrauber, 1 Bohrhammer, 1 Sockelfräse, 1 Stichsäge, 1 Staubsauber, 1 Tellermaschine, 1 PVC Sockel Handföhn, 1 Bodenlegerwerkzeug, 1 Rührwerkzeug, 1 Schamponier Gerät und diverses Kleinmaterial. Dies sei etwa die Hälfte der Gegenstände gewesen, die er insgesamt für seine neue Abteilung von A.___ habe übernehmen wollen (AS 54 oben). Sollten die Geräte von A.___ nicht geliefert werden, die noch fehlen würden, bezahle er schlussendlich an A.___ nur die Hälfte des versprochenen Betrages.

Es habe ein mündlicher Vertrag mit A.___ bestanden bezüglich der Übernahme des Materials aus seiner Firma. Für den Restposten Laminat habe er CHF 2‘500.00 bezahlt. Für die Maschinen, hauptsächlich gebrauchte Kleingeräte, hätte er CHF 2‘500.00 bezahlt. Da aber die Hälfte der Geräte nicht habe geliefert werden können, sei die mündliche Vereinbarung nicht eingehalten worden und er habe für die Maschinen noch nichts bezahlt.

G.___ wurde von der Polizei am  19. August 2014 als Auskunftsperson befragt. Er habe für den Beschuldigten jeweils diverse Schreibarbeiten erledigen müssen. Denn dies sei dessen grosse Schwäche. Sie hätten zusammen eine bessere «Kollegschaft». Er berate den Beschuldigten. Er habe für diesen Briefe abgefasst, als A.___ die Arbeitsleistung von B.___ nicht bezahlt gehabt habe. Es sei um Vorschläge der Schuldentilgung gegangen. So viel er wisse, sei von A.___ jeweils nie eine Antwort gekommen. Gemäss B.___ habe A.___ jeweils nur mündlich geantwortet. Später sei von A.___ der Vorschlag gekommen, B.___ könnte sein Geschäft kaufen, was B.___ aber nicht gewollt habe. Er habe B.___ vom Geschäftskauf abgeraten. Er habe B.___ geraten, nichts ohne schriftliche Bestätigung zu machen. Dies sei der grosse Fehler von B.___ gewesen, dass er nicht auf ihn gehört habe. B.___ habe ihm auch erzählt, dass der offene Betrag mit Maschinen beglichen werden sollte. Ob dies stimme, wisse er aber nicht. Gemäss B.___ soll das Angebot (Begleichung der Schulden mit Maschinen) von A.___ gemacht worden sein. Er glaube, es sei einmal die Rede gewesen von Schulden in der Höhe von CHF 3‘000.00, dann von Schulden in der Höhe von CHF 1‘500.00. Einmal sei glaublich etwas bezahlt worden. (auf Frage) Es stimme, er habe sich ausschliesslich auf die Aussagen und Darlegungen von B.___ gestützt. Es sei oft über die Schuldentilgung mit Maschinen gesprochen worden. Es sei zu Streitgesprächen gekommen. Er habe dann eine Zeit lang nichts mehr gehört davon. Erst als es zu Problemen gekommen sei, hätten sie wieder darüber diskutiert. Er denke, das Schreiben vom 27. April 2012 stamme nicht von ihm (G.___). B.___ habe ihn nie darüber informiert, dass er nun im Besitz der Maschinen sei. Dieser sei erst wieder auf ihn zugekommen, als es um die Anzeige gegangen sei. Auf die abschliessende Frage, weshalb er mit Rechtsanwältin Selig Kontakt aufgenommen habe, führte er aus, als er von B.___ über den Fall informiert worden sei, habe er gedacht, er könne eventuell etwas zum Fall beitragen. Daher habe er mit Frau Selig Kontakt aufgenommen (AS 76 ff.).

Aussagen vor der Vorinstanz

Der Zeuge C.___ bestätigte vor der Vorinstanz, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Er wisse nicht mehr, was damals beim Privatberufungskläger an Lager gewesen sei. Er habe von diesem Maschinen übernehmen wollen. Deshalb sei er bei ihm im Lager gewesen. (auf Frage) Er könne nicht sagen, ob die gemäss Anklageschrift entwendeten Gegenstände sich damals, Ende April 2013 (recte: Ende März), alle an Lager befunden hätten. Er könne nicht genau sagen, welche Geräte dort gewesen seien (AS 307 f.).

Auch der Beschuldigte bestätigte vor der Vorinstanz seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen. Er möge sich an die Details nicht mehr erinnern (AS 323 f.).

Auch der Privatberufungskläger A.___ bestätigte vor der Vorinstanz als Auskunftsperson die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. Er habe dem Beschuldigten bei der Zusammenkunft (26.4.2013) die Belege gezeigt, wonach er die Maschinen anderweitig verkauft gehabt habe und ihm gesagt, dass er mit dem Entgelt die Schulden hätte zurückzahlen können. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er ihm die Maschinen schenken würde. Er habe die Maschinen ja bereits verkauft gehabt. Er habe dem Beschuldigten auch nach der Strafanzeige noch Zahlungen geleistet, weil dieser ihn betrieben gehabt habe. Das Geld habe er von einem Kollegen ausgeliehen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei sicher nicht berechtigt gewesen, ins Lager einzutreten. Der Zustand der Gegenstände sei noch gut gewesen. Gewisse Maschinen seien vielleicht ein halbes Jahr bis zu sechs Jahre alt gewesen, aber diese hätten noch einwandfrei funktioniert. Andernfalls hätte ja der Beschuldigte die Maschinen auch nicht mitgenommen. Der Wert der Maschinen habe schätzungsweise ca. CHF 20‘000.00 betragen. Mit C.___ sei für die Maschinen ein Preis um die CHF 10‘000.00 vereinbart worden. Die Schulden gegenüber der Erbengemeinschaft D.___ aus dem Darlehensvertrag für den Kauf der Maschinen sei zwischenzeitlich noch nicht vollständig beglichen. Mit C.___ sei abgemacht gewesen, dass dieser mit Beginn der Festanstellung am 1. Juni 2013 die Maschinen übernommen und ihm das Geld dafür bezahlt hätte. Nach dem Gespräch vom 26. April 2013 habe er gedacht, die Sache sei nun für beide Seiten in dem Sinne geregelt, dass er dem Beschuldigten die Restschuld überwiesen hätte, sobald er seinerseits das Entgelt für die verkauften Maschinen erhalten hätte. Sie seien damals im Guten auseinander gegangen. Er sei an einem Freitag letztmals im Lager gewesen, bevor er das Fehlen der Maschinen realisiert habe. Auf die Bemerkung des Vorsitzenden, der 26. April 2013 sei ein Freitag gewesen, ob er dann nicht gesehen habe, dass die Maschinen gefehlt hätten, sagte der Privatberufungskläger aus, er habe damals nichts bemerkt. Er sei damals mit Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht geachtet. Es wäre ihm wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen gefehlt hätten (AS 329 ff.).

Die Vorinstanz befragte auch H.___ als Zeuge (AS 325 ff.), der mit dem Privatberufungskläger zusammen bei der Firma D.___ gearbeitet hatte. Er kenne den Beschuldigten nur wenig. A.___ habe von der Firma D.___ aus der Liquidation fast alle Maschinen übernommen. Auf Frage des Vorsitzenden, welche Positionen der Liste er von der Firma D.___ her kenne: es seien dies die Nummern 4 – 6, 9 – 13, 16, 18, 19 und 21. Bei den Nummern 1 – 3 wisse er nicht, ob diese auch dazu gehörten.

2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.3.1 Folgende Punkte sind unbestritten:

-        Der Privatberufungskläger und der Beschuldigte kennen sich seit längerer Zeit von ihrer gemeinsamen Anstellung bei der Firma D.___ her.

-        Beide machten sich in der Folge selbständig, wobei der Beschuldigte für den Privatberufungskläger unregelmässig Aufträge erledigte.

-        In der relevanten Zeit (Frühling 2013) hatte der Privatberufungskläger beim Beschuldigten offene Verpflichtungen, weil er dem Beschuldigten nicht alle von diesem geleisteten Arbeiten bezahlen konnte.

-        Die Höhe der Schuld ist nicht klar: der Privatberufungskläger sprach von ca. CHF 3‘000.00, der Beschuldigte von CHF 10‘000.00 – 11‘000.00, später von CHF 6‘000.00 – 10‘000.00.

-        Der Beschuldigte holte die Maschinen, die am 3. März 2014 bei ihm von der Polizei sichergestellt werden konnten (AS 17), Ende April 2013 im Lager des Privatberufungsklägers ab.

-        Die beiden Genannten trafen sich am 26. April 2013 in einem Café in Trimbach, wo die offenen Forderungen diskutiert worden sind.

-        Am 28.4.2013, 06:00 Uhr, flog der Beschuldigte in den Kosovo; ein Kollege von ihm gab den Einschreibebrief des Beschuldigten, datiert mit «Olten, 27. April 2012» (AS 43) an diesem Tag in Basel bei der Post auf.

-        Am 30.4.2013 – unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Kosovo – gab der Beschuldigte den Brief vom 27.4.2013 (angebliche Vereinbarung) in Olten auf dem Polizeiposten ab (AS 10).

-        Der Beschuldigte erhielt am 29.4.2013, als er sich im Kosovo aufhielt, zwei Anrufe von A.___ (AS 168).

2.3.2  Es liegen folgende objektiven Beweismittel vor:

-        Die betreffenden Maschinen und Gegenstände wurden von der Polizei beim Beschuldigten am 3.3.2014 sichergestellt (AS 17 ff.),

-        Die Quittung für den Einschreibebrief des Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom 28.4.2013, Aufgabestelle Basel (AS 42),

-        Brief des Beschuldigten an den Privatberufungskläger vom 27.4.2012 (recte: 2013) betr. die Abholung der Werkzeuge als Pfand (AS 43),

-        Die Bestätigungen von C.___ vom 15.1.2014/14.06.2013 betr. Übernahme von Maschinen (AS 48 f.),

-        Buchungsbestätigung Flug Beschuldigter vom 28.4.2013, 06:00 Uhr, Basel-Kosovo (AS 145, 255),

-        Buchungsbestätigung Rückflug Beschuldigter vom 30.4.2013, 15:35 Uhr, nach Basel (AS 146, 255),

-        Registrierung von zwei beim Beschuldigten im Kosovo eingegangenen Telefonverbindungen von der Nummer des Privatberufungsklägers (AS 168).

2.3.3 Strittig ist in erster Linie die Frage, ob die Wegnahme der Gegenstände im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger erfolgt ist. Weiter ist kontrovers, wann genau der Beschuldigte die Gegenstände weggenommen hat, der Wert der Gegenstände und die Frage, ob der Beschuldigte dem Privatberufungskläger lediglich ein leeres Blatt per Einschreiben zugestellt hat, wie dies vom Privatberufungskläger geltend gemacht wird.

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 9 f.).

Wie dargelegt, ist in erster Linie zu klären, ob die Wegnahme der Maschinen im Einverständnis mit dem Privatberufungskläger erfolgt ist, wie dies der Beschuldigte geltend macht und vom Privatberufungskläger bestritten wird. Für ein vorgelegenes Einverständnis spricht der Inhalt des eingeschriebenen Briefes, welchen der Beschuldigte verfasst hat (AS 42 f.). Doch ist nicht a priori auszuschliessen, dass der Beschuldigte diesen Brief im Nachgang zur Wegnahme verfasst bzw. verschickt hat, um der Wegnahme den Anschein der Rechtmässigkeit zu verleihen. Bezüglich dieser zentralen Frage steht Aussage gegen Aussage. Es ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch der Motivlage und der Logik der Fakten, abzuwägen, welche Aussage in dieser zentralen Frage glaubhafter ist.

Zunächst widerspricht es der Logik, dass der Privatberufungskläger trotz einer angeblichen Vereinbarung, der Beschuldigte dürfe die Maschinen abholen, gegen diesen Strafanzeige wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs erstattet hätte. Das angebliche Motiv hierzu (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsbegründung S. 5 unten f.), der überschuldete Privatberufungskläger habe sich durch das angestrebte Strafverfahren eine Schadenersatzforderung gegen den «naiven» Beschuldigten sichern wollen, widerspricht angesichts des Kosten- und Prozessrisikos eines entsprechenden Verfahrens jeglicher Plausibilität. Einen Teil der betreffenden Maschinen hat der Privatberufungskläger nachweislich zuvor bereits C.___ zur käuflichen Übernahme versprochen, was ebenfalls gegen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschuldigten spricht. C.___ mahnte denn auch den Privatberufungskläger schriftlich, als der Maschinentransfer nicht rechtzeitig in die Wege geleitet worden ist, weil der Privatberufungskläger wegen der Wegnahme gar nicht mehr über die Maschinen verfügte. Der Privatberufungskläger konnte glaubhaft darlegen, weshalb der Beschuldigte ohne seine Einwilligung in das Lager eindringen konnte, um die Maschinen zu holen: Das Lager war mit einem sog. 5000er-Schlüssel (auf Baustellen üblich) zugänglich. Mit einem solchen Normschlüssel konnte der Beschuldigte jeweils im Lager Material holen, als er noch für den Privatberufungskläger tätig war.

Der Beschuldigte will die Maschinen und Gegenstände bereits am 24. April 2013 abgeholt haben. Der Privatberufungskläger will am 26. April 2013, als er im Lager war, nichts von der Wegnahme bemerkt haben. Er sei damals mit Herrn H.___ im Lager gewesen und habe sich nicht geachtet. Es wäre ihm aber wahrscheinlich aufgefallen, wenn zwei Maschinen gefehlt hätten. – Die Parteien trafen sich am 26. April 2013 in Trimbach in einem Café, beide erwähnten dieses Treffen in ihren Einvernahmen, aber keine Partei erwähnte das Fehlen der Maschinen. Der Beschuldigte nahm nicht nur zwei Maschinen mit, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass A.___, der am 26. April 2013 im Lager war, deren Fehlen bemerkt hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Wegnahme am 27. April 2013 bzw. nach dem Treffen vom 26. April 2013 erfolgt ist.

Das Verhalten der beiden Beteiligten ab dem 27. April 2013 spricht ebenfalls für die Version von A.___:

-      Der Beschuldigte hatte es offenbar mit dem Versenden seines Schreibens vom 27. April 2013 sehr eilig. Da er selbst am frühen Sonntag-Morgen des 28. April 2013 in den Kosovo flog, beauftragte er einen Kollegen, den Brief eingeschrieben zu versenden. Wäre es lediglich um eine schriftliche Bestätigung der gemäss dem Beschuldigten getroffenen mündlichen Vereinbarung gegangen, hätte er dieses ohne Weiteres auch später verschicken können. Diesfalls wäre auch nicht nötig gewesen, dass er das Schreiben schon am 27. April 2013 verfasst hätte. Er hätte abwarten können, ob der Privatberufungskläger die gemäss Brief angeblich vereinbarte Zahlungsfrist vom 10. Mai 2013 eingehalten hätte, bevor er mit einem Schriftstück die mündliche Vereinbarung hätte geltend machen müssen.

-      Am 29. April 2013 rief der Privatberufungskläger den Beschuldigten zweimal an, als dieser im Kosovo weilte (AS 72), nachdem er das Fehlen der Maschinen aufgrund eines Aufenthalts im Lager und/oder des Erhalts des eingeschriebenen Briefes bemerkt hatte, wobei der Privatberufungskläger moniert, er habe nur einen Briefumschlag mit einem leeren Blatt erhalten. Die beiden Anrufe sind unbestritten, so auch der Umstand, dass der Privatberufungskläger im Rahmen dieser Anrufe dem Beschuldigten vorgeworfen hat, die Maschinen gestohlen zu haben. Der Beschuldigte hatte damals unbestrittenermassen keine Zeit für den Privatberufungskläger. Er habe etwas Wichtiges zu tun gehabt und könne sich nicht mehr an das Gespräch erinnern. Der Berufungskläger habe gesagt, er rufe die Polizei (AS 87). Dass sich der Beschuldigte auf die Anrufe des Privatberufungsklägers nicht eingelassen hat, ist nun aber mit seiner Behauptung, er habe mit dem eingeschriebenen Brief lediglich die mündliche Vereinbarung schriftlich festhalten wollen, nicht vereinbar. Wenn es ihm darum gegangen wäre, Klarheit zu schaffen, hätte er sich auf die Anrufe des Privatberufungsklägers eingelassen. Stattdessen hat er sich der Erreichbarkeit entzogen. Er erstellte in aller Eile ein Bestätigungsschreiben betr. angeblich getroffener Vereinbarung und beauftragte einen Kollegen, dieses am Sonntag der Post zu übergeben. Er manifestierte dadurch, dass er diesem Brief bzw. der getroffenen angeblichen Vereinbarung höchste Priorität zumass. Als dann der Privatberufungskläger einen Tag später telefonierte, will er keine Zeit für ihn gehabt haben. Dieses Verhalten ist nicht erklärbar.

-        Warum liess der Beschuldigte den Brief nicht – wie sonst – von G.___ schreiben?

-        A.___ meldete den Diebstahl eine Viertelstunde nach seinem Anruf in den Kosovo bei der Polizei (AS 10).

Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 10. November 2016 zur Berufungsbegründung u.a. vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er just zu einem Zeitpunkt, als ihm der Privatberufungskläger mitgeteilt habe, er erwarte am 30. April (2013) endlich Geld aus dem Verkauf der Maschinen, Ware hätte stehlen sollen (S. 5). Wie der Beschuldigte aber selber in seinem Brief vom 27. April 2012 (recte: 2013) festgehalten hat, nahm er die Ware zur Absicherung seiner Restforderung und nicht an Zahlungsstatt mit. Nachdem der Privatberufungskläger unbestrittenermassen zuvor schon mehrmals seinen Zahlungsversprechen nicht nachgekommen war, ist es durchaus möglich, dass der Beschuldigte einen Schritt weiterging und sich durch die Wegnahme der Ware eine Sicherheit verschaffen wollte.

Weiter wird moniert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatberufungskläger das Geld aus dem Maschinenverkauf an C.___ bereits am 30. April 2013 hätte erhalten sollen, wogegen doch der Verkauf erst per 1. Juli 2013 vereinbart worden sei (Ziff. 4.2 der Stellungnahme). Es ist dabei auf die Vertragsfreiheit zu verweisen, die bei einem Kaufvertrag selbstverständlich gilt. Der Maschinentransfer war auf den Moment der Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Privatberufungsklägers bei C.___ geplant. Dass sich C.___ – wenn überhaupt – darauf einliess, die Maschinen schon vorher zu bezahlen, kann verschiedene geschäftlich bedingte Gründe haben, die hier nicht nähern zu erörtern sind.

Weiter bringt der Beschuldigte vor, obwohl der Privatberufungskläger am Morgen des 29. April 2013 festgestellt habe, dass Gerätschaften gestohlen worden seien, habe er danach dem Beschuldigten trotzdem ausstehende Rechnungen bezahlt, obwohl da die Verrechnungserklärung naheliegender gewesen sei (Ziff. 4.4 der Stellungnahme). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatberufungskläger eben gerade nicht verrechnen wollte, sondern unbedingt die Maschinen zurückhaben wollte, welche er ja bereits C.___ versprochen hatte.

Der Beschuldigte macht geltend, wenn er sich bei der Wegnahme unrechtmässig verhalten hätte, hätte er bei der polizeilichen Einvernahme nicht auf erstes Nachfragen eingeräumt, die fraglichen Gegenstände mitgenommen zu haben. Die Gegenstände seien denn auch nach über einem Jahr noch bei ihm in der Garage gelagert gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 27. April 2013, welches er unmittelbar nach seiner Heimreise aus dem Kosovo auch der Polizei eingereicht hatte, die Wegnahme bestätigt und gerechtfertigt hatte. Weshalb sollte er dann später entgegen diesem Schreiben die Wegnahme in Abrede stellen?

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten von B.___ ab dem 27. April 2013 im Zusammenhang mit der Wegnahme der Maschinen auf ein Unrechtsbewusstsein hindeutet. Für ein solches Unrechtsbewusstsein spricht das in aller Eile verfasste Bestätigungsschreiben vom 27. April 2013 (am 28.4, einem Sonntag, reiste B.___ in den Kosovo, ein Kollege musste für ihn in Basel den Brief bei einem sonntags geöffneten Postschalter aufgeben) sowie seine Reaktion auf die Telefonate von A.___ am 29. April 2013. Der Beschuldigte wollte sich mit der Wegnahme für die unbestrittenermassen bestehenden offenen Forderungen gegen A.___ schadlos halten. Das Schreiben vom 27. April 2013 erstellte er in aller Eile, um die Wegnahme zu rechtfertigen. Es ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb A.___ gegen B.___ hätte Strafanzeige erstatten sollen, wenn er einige Tage vorher mit B.___ eine Vereinbarung über die Tilgung seiner Schulden abgeschlossen hätte, welche eine Pfandnahme seiner Maschinen beinhaltet hätte. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass B.___ die betreffenden Maschinen ohne Zustimmung von A.___ aus dessen Lager abgeholt hat. Nicht relevant ist bei dieser Sachlage, ob in der eingeschriebenen Sendung des Beschuldigten an den Privatkläger das Schreiben vom 27. April 2013 beigelegt worden ist oder ob, wie geltend gemacht, lediglich ein leeres Blatt im Couvert war. Denn es handelte sich bei diesem Schreiben ohnehin nur um die Bestätigung einer angeblichen Vereinbarung. Dass aber der Beschuldigte den Brief effektiv zustellen wollte, ergibt sich daraus, dass der diesen unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Kosovo der Polizei übergab.

In seinem Schreiben vom 27. April 2013 machte der Beschuldigte geltend, man habe sich auf einen Wert der (von ihm weggenommenen) Ware von total CHF 1‘200.00 geeinigt. Der Privatberufungskläger gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 zu Protokoll, der Neuwert betrage ca. CHF 32‘000.00. Vor der Vorinstanz gab er an, mit C.___ sei für die von diesem ausgewählten Maschinen ein Preis von ca. CHF 10‘000.00 vereinbart worden. C.___ sagte am 12. Februar 2014 bei der Polizei aus, für die Maschinen, hauptsächlich Kleingeräte und vor allem gebraucht, hätte er A.___ CHF 2‘500.00 bezahlt. Er schätze, dass er etwa die Hälfte von den Maschinen, die vereinbart gewesen seien, habe übernehmen können (d.h, die andere Hälfte konnte der Privatberufungskläger wegen der Entwendung nicht liefern). Dementsprechend bezahle er A.___ auch nur die Hälfte (AS 54). Bezüglich des Kaufpreises der C.___ versprochenen Maschinen decken sich die Aussagen von A.___ (CHF 10‘000.00) und C.___ (ca. CHF 2‘500.00) nicht. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Kaufpreis von CHF 2‘500.00 auszugehen. Rund die Hälfte davon wurde vom Beschuldigten entwendet, was einem geschätzten Wert von mind. ca. CHF 1‘250.00 entspricht. In der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 306 ff.) sagte C.___ aus, die teure Parkettschleifmaschine habe er nicht gebrauchen können (AS 308). In der Deliktsgutliste ist diese Maschine mit einem Neuwert von CHF 5‘480.00 aufgeführt (A 65). Der Beschuldigte hat somit Werkzeuge und Maschinen in einem CHF 1‘250.00 übersteigenden Wert entwendet.

Gemäss dem Beschuldigten beliefen sich seine offenen Forderungen gegen den Privatberufungskläger im Zeitpunkt der Wegnahme auf CHF 6‘000.00 – 10‘000.00 (AS 59 Frage 12). Der Privatberufungskläger gab bei der Polizei am 24. Juni 2013 (AS 39 Frage 20) an, er habe am 26. April 2013 dem Beschuldigten noch ca. CHF 3‘000.00 geschuldet. Auch diesbezüglich gehen die Meinungen der beiden Beteiligten somit auseinander. Der Wert der offenen Forderungen ist nicht erstellt.

III.   Rechtliche Würdigung

Art. 139 Ziff 1 StGB (Diebstahl)

Wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (u.a. BGE 129 IV 227). Keine unrechtmässige Bereicherung strebt an, wer sich für eine fällige Forderung Befriedigung verschafft (BGE 128 IV 28, 98 IV 19). Unrechtmässig ist eine Bereicherung, welche erheblich über dem geschuldeten Betrag liegt (Trechsel/Crameri in: Praxiskommentar zum StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 137 StGB N 15). Auf Unrechtmässigkeit kann nicht schon aus dem Fehlen einer Verrechnungserklärung geschlossen werden (BGE 105 IV 29; vgl. dazu Niggli/Riedo in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Vor Art. 137 StGB N 86).

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte gegen den Privatberufungskläger fällige Forderungen hatte, wobei nicht klar feststeht, in welchem Umfang. Ebenso wenig ist der genaue Wert der entwendeten Waren bekannt. Bei den in der Anklage aufgeführten Beträgen handelt es sich um Neuwerte, die nicht dem Wert dieser gebrauchten Gegenstände entsprechen.

Gemäss Beweisergebnis betrug der Gesamtwert der entwendeten Ware jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00. Die offenen Forderungen des Beschuldigten gegen den Privatberufungskläger betrugen zum Zeitpunkt der Wegnahme mindestens CHF 3‘000.00 (Angabe des Privatberufungsklägers), evtl. bewegten sie sich auch zwischen CHF 6‘000.00 – 10‘000.00 (Angaben des Beschuldigten). Die durch die Wegnahme erfolgte Bereicherung des Beschuldigten liegt damit nicht über dem geschuldeten Betrag, so dass vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung ausgegangen werden kann. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit nicht erfüllt.

Art. 141 StGB (Sachentziehung)

2.1 Den Parteien wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2017 eröffnet, der Sachverhalt werde allenfalls auch unter dem Tatbestand der Sachentziehung geprüft. Der Privatberufungskläger hatte dagegen keine Einwände, der Beschuldigte liess dagegen im Wesentlichen Folgendes vortragen (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2017):

-        Ein Entziehen bzw. ein Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 141 StGB falle ausser Betracht, wenn eine Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliege;

-        In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, inwiefern dem Privatberufungskläger ein erheblicher Nachteil zugefügt hätte werden sollen und worin der Nachteil genau hätte bestehen sollen;

-        Der Privatberufungskläger habe unabhängig davon denn auch keinen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten. Die Ware sei zum damaligen Zeitpunkt abgeschrieben gewesen und habe keinen Buchwert dargestellt, was sich insbesondere aus den Aussagen des Zeugen C.___ und der Bestätigung von Herrn D.___ jun. ergebe.

2.2 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Sachentziehung ist  nach der obigen Beweiswürdigung erstellt, näher zu prüfen ist, inwiefern ein erheblicher Nachteil zugefügt worden ist.

Der Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen. Er kann auch bloss immaterieller Natur sein. Wann ein Nachteil erheblich ist, bedarf der Würdigung der Umstände im Einzelfall. Dabei handelt es sich aber um die Beantwortung einer Rechtsfrage, die der Konkretisierung durch die Praxis bedarf, und nicht um eine Frage des Ermessens. Der Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand mit Verkehrswert dauernd entzogen wird. Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse erleidet. Die Sache kann auch während einer vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte. Fraglich ist, wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil zu gelten hat. Besteht der Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, spricht nichts dagegen, sich an dem vom Bundesgericht festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen Vermögensschaden nach Art. 172ter StGB zu orientieren (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 141 StGB N 25 ff.).

2.3 Soweit sich die Einwände des Beschuldigten auf einen Sachverhalt beziehen, der nicht dem Beweisergebnis entspricht, ist nicht darauf einzugehen. Dies betrifft den ersten Einwand (Einwilligung des Gewahrsamsinhabers). Dem Einwand, die erheblichen finanziellen Nachteile würden in der Anklage nicht dargelegt, kann nicht gefolgt werden. Die Anklage erwähnt, der Beschuldigte habe zum Nachteil von A.___ aus dessen Lager Werkzeuge und Maschinen im Gesamtbetrag von ca. CHF 31‘404.80 entwendet. Die wirtschaftliche Benachteiligung wird in der Anklage somit sogar ausdrücklich erwähnt. Vorliegend ist denn auch die Erheblichkeit des Nachteils zu bejahen: Gemäss Beweisergebnis ist von einem Gesamtwert der entwendeten Waren von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00 auszugehen. Der Privatberufungskläger hat seit der Entwendung nicht mehr Zugriff auf diese Maschinen und Werkzeuge und kann diese folglich weder selber gebrauchen noch – wie geplant – weitergeben. Der Gesamtdeliktsbetrag überschreitet den Grenzwert von CHF 300.00 deutlich, so dass nicht mehr von einem geringfügigen, sondern einem erheblichen Nachteil ausgegangen werden muss.

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 141 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 141 StGB N 31).

Der Beschuldigte will vor der Wegnahme nichts davon gewusst haben, dass der Privatberufungskläger einen Teil der Maschinen bereits C.___ versprochen hatte. Der Privatberufungskläger habe ihm gesagt, C.___ sei überhaupt nicht an den Maschinen interessiert (AS 60 Frage 15). Demgegenüber führte der Privatberufungskläger aus, er habe dem Beschuldigten am 26. April 2013 den Verkauf an C.___ kundgetan (AS 38 Frage 14). Die Frage, ob der Verkauf kommuniziert worden ist, kann letztlich offengelassen werden. (Zu bedenken ist, dass genau diese Information den Beschuldigten allenfalls dazu hätte bewegen können, die Maschinen vor dem Verkauf zu behändigen.) Dem Beschuldigten war jedenfalls klar, dass er durch die Wegnahme dem Privatberufungskläger die Gegenstände dauernd entzog. Er entzog sie über ein Jahr, bis zur polizeilichen Beschlagnahmung. Somit war das Zufügen eines erheblichen Nachteils von seinem Vorsatz umfasst. Dass er grundsätzlich die Gegenstände nicht in Aneignungsabsicht, sondern als Sicherheit entwendete, ist unbestritten. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand von Art. 141 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 12). Der Beschuldigte ist entsprechend wegen Sachentziehung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch)

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).

Gemäss Beweisergebnis hatte der Beschuldigte nicht die Erlaubnis des Privatberufungsklägers, in dessen Lager zu gehen und die betreffenden Maschinen mitzunehmen. Das Betreten des Lagers war ihm zuvor nur im Rahmen von Arbeitseinsätzen erlaubt. Dies wusste der Beschuldigte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Er erfüllte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 12). Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV.  Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Der Richter bemisst die Höhe der Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat durch die Gesetzesreform materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (Thomas Hansjakob/Horst Schmitt/Jürg Sollberger: Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004, S. 40). Die von der Rechtsprechung zum früheren Art. 63 aStGB entwickelten Grundsätze gelten somit weiterhin.

Im Entscheid 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen Stratenwerths folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, «dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts - und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind:

-          Das Ausmass des verschuldeten Erfolges,

die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt (BGE 117 IV 113 f.).»

Die Täterkomponente umfasse:

das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse,

sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit.

Und weiter (Stratenwerth, a.a.O., S. 114): «Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57).»

Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das Verschulden in der Regel «durch die Grösse des verursachten Schadens» mitbeeinflusst (BGE 75 IV 105; 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das «Ausmass der Gefährdung» berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. Die Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 Al. 1 StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N 28).

Das Vorleben umfasst die gesamt Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es soll einen «vertikalen Aufriss der Persönlichkeit» geben, «der im Rahmen tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers Auskunft gibt» (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich, 1979, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).

Die persönlichen Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die «Persönlichkeit des Täters im Querschnitt», wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 – 55). Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet werden.

Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2. Strafzumessung im Konkreten

Das Gesetz sieht für beide Delikte (Sachentziehung und Hausfriedensbruch) denselben Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Sachentziehung wiegt vorliegend schwerer als der Hausfriedensbruch. Für die Sachentziehung ist einsprechend eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen ist.

Der durch die Sachentziehung verschuldete Erfolg bewegt sich im Bereich von jedenfalls mehr als CHF 1‘250.00 und somit deutlich unter dem Wert, wie er in der Anklage vorgeworfen wird. Es handelt sich um einen beachtlichen, wenn auch nicht immensen Erfolgsunwert. Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung bewegt sich der Deliktsbetrag aber nicht an der Grenze zur Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB (S. 10 der Eingabe). Wesentlich strafmindernd ist die Motivation, aus welcher der Beschuldigte gehandelt hat. Er wollte sich durch die Wegnahme der Gegenstände eine Sicherheit für die unbestrittenen Ansprüche gegen den Privatberufungskläger verschaffen. Er beging unerlaubte Selbsthilfe. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

Der Beschuldigte ist einmal vorbestraft: Am 13. Juli 2009 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Es wurden eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, und eine Busse von CHF 1‘800.00 ausgesprochen. Die neue, aber anders gelagerte Delinquenz erfolgte während der Probezeit dieser Strafe. Das Vorleben ist vor diesem Hintergrund leicht straferhöhend zu werten. Die Vorstrafe liegt schon einige Jahre zurück, so dass trotz dieser insgesamt immer noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe und eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs, total also 60 Tagessätze Geldstrafe, erscheinen angemessen.

Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind nicht dokumentiert. Eingereicht wurden die definitiven Steuerveranlagungen nach Ermessen für die Jahre 2014 und 2015. Für das Jahr 2015 belief sich das veranlagte steuerbare Einkommen auf CHF 36‘000.00, bzw. durchschnittlich CHF 3‘000.00 pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 20 % resultiert damit ein Tagessatz von CHF 80.00.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Vorliegend ist einzig die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges ein negativer Faktor. Da diese Vorstrafe aber schon Jahre zurückliegt und die erneute Delinquenz nicht denselben Bereich des Strafrechts betrifft, kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, die Probezeit wird angesichts der Vorstrafe aber auf 3 Jahre festgelegt.

V.   Herausgabe von Gegenständen

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände dem Privatberufungskläger herauszugeben (Art. 267 StPO).

VI.  Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 800.00, für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Die erstinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 1‘680.00, diejenigen des Berufungsverfahrens auf CHF 1‘250.00.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Privatberufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Vertreter des Privatberufungsklägers, Rechtsanwalt Oliver Wächter,  wies in seiner Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren (AS 341 f.) 36 Stunden aus. Dazu kommen 90 Minuten für die Hauptverhandlung, abzuziehen sind 30 Minuten, welche für die Nachbearbeitung in Rechnung gestellt worden sind. Per Saldo sind somit 37 Stunden zu vergüten. Ausgewiesen wird ein Stundenansatz von CHF 260.00. Das Honorar beläuft sich auf CHF 9‘620.00, die Auslagen auf CHF 163.80 und die Mehrwertsteuer auf CHF 782.70, total CHF 10‘566.50.

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Oliver Wächter einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden zu CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 66.50 geltend. Die Rechnungsdetails sind nachvollziehbar. Dem Privatberufungskläger ist zu Lasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote, entsprechend CHF 4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art.141 und Art. 186 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    B.___ hat sich wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs z.Nt. von A.___, begangen in der Zeit vom 26. bis 27. April 2013, schuldig gemacht.

2.    B.___ wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde auf den Antrag betreffend Entscheid über den Widerruf des B.___ mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Juli 2009 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Franken gewährten bedingten Strafvollzugs nicht eingetreten.

4.    Folgende, bei B.___ sichergestellten Gegenstände sind A.___ als Berechtigtem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuhändigen:

-        1 Schleifband, Marke Park

-        1 Parkettschleifmaschine, Marke Cobra

-        1 Schleifmaschine, Turbo-Stripper

-        1 Platte für Sockelleisten

-        1 Randschleifmaschine

-        1 Einscheibenschleifmaschine

-        1 Gehrungssäge

-        1 Kapp-/Gehrungssäge

-        1 Unterradiator Schleifmaschine

-        1 Fugenfräse

-        2 Treppenstripper

-        18 Mutterspachtel

-        1 Hobelmaschine, Marke Bosch

-        1 Handkreissäge, Marke Festool.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde die Schadenersatzforderung von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,  auf den Zivilweg verwiesen.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2016 wurde das Begehren von B.___ um eine durch A.___ auszurichtende Entschädigung abgewiesen.

7.    B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt Oliver Wächter,  für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 10‘566.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.    B.___ hat A.___, v.d. Rechtsanwalt Oliver Wächter,  für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘705.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.    Die Entschädigungsbegehren von B.___ werden abgewiesen.

10.  B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘680.00, zu bezahlen.

11.  B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘200.00, total CHF 1‘250.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Fröhlicher

STBER.2016.32 — Solothurn Obergericht Strafkammer 25.04.2017 STBER.2016.32 — Swissrulings