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Solothurn Obergericht Strafkammer 14.11.2016 STBER.2016.30

14 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·3,698 mots·~18 min·1

Résumé

mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

Texte intégral

Urteil vom 14. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker    

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___         vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,   

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrf. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, einer Busse von CHF 300.00 sowie den Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 10 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte rechtzeitig Einsprache (AS 13), worauf die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl festhielt und die Akten dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid überwies (AS 3).

3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen fällte am 2. Februar 2016 folgendes Urteil (AS 60 f.):

«     1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 01.01.2012 bis 17.06.2015.

2.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, total Fr. 900.--, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten Fr. 600.-- betragen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, die Berufung anmelden (AS 64).

5. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 2. Mai 2016 zugestellt (AS 80), worauf am 24. Mai 2016 beim Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung einging, mit welcher der Beschuldigte folgende Anträge stellen liess:

«     1.  Es sei das Urteil vom 02.02.16 aufzuheben.

2.  Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.  Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

4.  Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen.»

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2016 wurde mit dem Einverständnis des Beschuldigten das schriftliche Verfahren angeordnet. In der Folge gingen am 21. Juli 2016 die schriftliche Berufungsbegründung sowie die Honorarnote des privaten Verteidigers beim Obergericht ein.

8. Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Rügemöglichkeiten des Berufungsklägers sind nicht limitiert, sondern im Sinne von Art. 398 Abs. 3 StPO umfassend, da es sich bei dem zur Anklage gebrachten Delikt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), welches Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bildete, um ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB und nicht um eine Übertretung nach Art. 103 StGB handelt. Die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion (Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) ist auf die Anwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 48a StGB zurückzuführen.

II. Sachverhalt

1. Folgender Sachverhalt erschliesst sich aus den Akten und wird vom Beschuldigten nicht bestritten:

Der Beschuldigte befuhr am 17. Juni 2015 um 16:40 Uhr mit dem Motorrad MBKYN50, Kontrollschild [...], die Aarauerstrasse in Schönenwerd. Halter dieses Motorrades ist der Vater des Beschuldigten, B.___ (AS 5). Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um einen sogenannten Roller mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer Motorleistung von max. 11 kW (vgl. Strafanzeige AS 5).

Der Beschuldigte geriet während seiner Fahrt mit dem Roller in eine polizeiliche Standortkontrolle, bei welcher festgestellt wurde, dass er keinen Führerausweis für die Unterkategorie A1 besass, obwohl ein solcher für das Führen des vorgenannten Rollers zwingend erforderlich ist (AS 6). Aus dem Führerausweis des Beschuldigten (vgl. eingereichte Kopie der Motorfahrzeugkontrolle, nachfolgend MFK, AS 32) gehen unter Ziffer 9 die Kategorien «B F» und «B» hervor und Ziffer 10 weist das Datum der vom Beschuldigten absolvierten Führerprüfung («07.09.2007») aus. Dem ebenfalls von der MFK eingereichten Beiblatt «Führerwesen – Herr A.___» (AS 33) lässt sich zudem entnehmen, dass sich der FAK (Führerausweis in Kreditkartenformat) des Beschuldigten auf die Kategorien B (= Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge), die Unterkategorie B1 (= klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge) sowie die Spezialkategorien F (= Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren etc.) und M (Motorfahrräder), nicht aber auf die Unterkategorie A1 erstreckt.

Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 auf dem Polizeiposten in Schönenwerd ein, seit 6 Jahren jeden Werktag mit dem Roller zur Arbeit zu fahren, jedoch nie einen Lernfahrausweis für die Unterkategorie A1 beantragt und auch nie eine Motorradprüfung absolviert zu haben (AS 8).

2. Der Beschuldigte bestreitet folglich nicht, sich nach objektiven Gesichtspunkten regelwidrig verhalten zu haben. Er macht aber geltend, ihn treffe keine Schuld, da er in Bezug auf die Berechtigung zum Führen eines Rollers vor Jahren bei der MFK Olten eine mündliche Auskunft eingeholt und sich dieser Auskunft entsprechend verhalten habe. Er habe deshalb nie gedacht, etwas Falsches bzw. etwas Verbotenes gemacht zu haben (AS 8 und 9, Antworten auf die Fragen 5 und 8).

Nachfolgend wird im Einzelnen dargelegt, welche Aussagen der Beschuldigte und sein Vater B.___, Halter des vom Beschuldigten gelenkten Rollers, im Zusammenhang mit der MFK Olten zu Protokoll gaben (Ziff. II.2.1). In einem weiteren Schritt werden diese Aussagen einer Würdigung unterzogen (Ziff. II.2.2) und schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten (Ziff. II.2.3).

2.1 Wie aus der polizeilichen Strafanzeige vom 6. Juli 2015 hervor geht (AS 6), machte der Beschuldigte bereits im Rahmen der polizeilichen Standortkontrolle vom 17. Juni 2015 gegenüber dem rapportierenden Polizisten geltend, er habe vor einigen Jahren bei der MFK Olten bezüglich der nötigen Ausweiskategorie nachgefragt. Damals sei ihm von einem Experten mitgeteilt worden, er sei mit dem Führerausweis der Kategorie B ebenfalls zum Fahren des (angehaltenen) Motorrades berechtigt.

Unmittelbar darauf wurde der Beschuldigte auf den Polizeiposten Schönenwerd verbracht. Dort grenzte er das Ereignis zeitlich näher ein: Er habe die Sache auf der MFK in Olten vor etwa 6 Jahren abgeklärt. Er wisse nicht mehr, wie die Person geheissen habe. Diese habe ihm gesagt, er dürfe mit dem Autoausweis auch diesen langsamen Roller fahren. Er habe dazu extra einen Lernfahrausweis beantragen müssen, das sei jedoch nicht für einen Roller, sondern für ein langsames Fz (Gemeindefahrzeug) gewesen. Er habe keine Motorradprüfung gemacht und auch keinen Lernfahrausweis beantragt. Mit dem Roller fahre er seit 6 Jahren jeden Tag zur Arbeit. Sein Vater sei damals auf der MFK dabei gewesen und auch der Meinung gewesen, er (der Beschuldigte) dürfe den Roller fahren. Sein Vater hätte ihn sonst gar nicht damit fahren lassen (AS 8 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015 (AS 45 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem er die Autotheorieprüfung gemacht und bestanden habe, am Schalter der MFK gefragt, ob er mit der Autotheorieprüfung diesen Roller fahren dürfe, was diese Dame bejaht habe. Das sei der Lernfahrausweis fürs Auto gewesen. Für das Gemeindefahrzeug habe er noch den Lernfahrausweis für die Kategorie F beantragen müssen. Er habe gefragt, ob er mit dem «F» auch den Roller fahren dürfe und die Dame habe ja gesagt. Sein Vater sei daneben gestanden. Er sei mit dem Roller täglich zur Arbeit gefahren, in der Annahme, dass es «ok» sei, da er auf der MFK ein «ok» bekommen habe. (Auf Frage, mit welchem Kennzeichen das Motorrad gekennzeichnet gewesen sei) Mit einem gelben Kennzeichen. (Auf den Vorhalt, dass er früher geltend gemacht habe, er habe sich bei einem Experten der MFK erkundigt, nun aber die Aussage mache, es habe sich am Schalter der MKF, beim Bezug des Lernfahrausweises, ereignet) Er nehme an, das sei auch eine Expertin gewesen, wenn die Person am Schalter arbeite, bei welchem man die Ausweise beziehen könne. Diese werde wohl wissen, was man dürfe und was nicht. Er habe keine weiteren Abklärungen getroffen, denn aufgrund der Auskunft am Schalter habe er angenommen, dass er fahren dürfe.

Auf den Beweisantrag des Beschuldigten hin (vgl. AS 36) erfolgte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Befragung von B.___ als Zeuge. Dieser führte nach vorgängiger Belehrung zusammengefasst aus, er habe seinen Sohn zur Theorieprüfung gebracht und in der Folge hätten sie am Schalter der MFK in Olten nachgefragt, ob sein Sohn nach bestandener Prüfung den Roller mit gelber Nummer, plombiert auf 45 km/h, fahren dürfe. Dies sei bejaht worden, weshalb er mit gutem Gewissen gemeint habe, sein Sohn dürfe diesen Roller fahren. Er sei aus allen Wolken gefallen, als es geheissen habe, er dürfe diesen Roller nicht fahren.

2.2 Es fällt auf, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der ersten Konfrontation mit seinem Fehlverhalten, d.h. anlässlich der Kontrolle vom 17. Juni 2015, dem anwesenden Polizisten erklärte, er habe bei der MFK in Bezug auf die benötigte Ausweiskategorie nachgefragt und ihm sei mitgeteilt worden, dass der Führerausweis der Kategorie B ebenfalls zum Fahren des angehaltenen Motorrades berechtige. Zudem legte er von allem Anfang an offen, dass er während einer beträchtlichen Zeitspanne, nämlich seit sechs Jahren, mit dem angehaltenen Motorrad zur Arbeit fahre. Bemerkenswert erweist sich in diesem Zusammenhang auch, dass der Polizist, der die Kontrolle durchgeführt hatte und sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt machen konnte, in der Strafanzeige vom 6. Juli 2015 festhielt, es handle sich bei den gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht um Schutzbehauptungen, sondern dieser habe «nach Treu und Glauben gemäss der Auskunft der MFK gehandelt» (AS 6). Dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten. Auch im Rahmen der ersten Einvernahme vom 17. Juni 2015 auf dem Polizeiposten (AS 8) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2016 (AS 46) blieb der Beschuldigte bei dieser Version. Vor erster Instanz machte im Weiteren sein Vater als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB Angaben, die mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmten (vgl. AS 51 sowie vorstehende Ziff. II.2.1, in fine). Auch er hinterliess beim erstinstanzlichen Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen wurden als glaubhaft eingestuft. Der Vater des Beschuldigten wurde als Halter des betreffenden Rollers denn auch nicht wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis verzeigt (vgl. US 7/AS 73). Dies ist als weiteres gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass sich die Geschehnisse in dem vom Beschuldigten geschilderten Sinne auch tatsächlich abgespielt haben. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeiliche Einvernahme vom 17. Juni 2015 (vgl. AS 8 f.) – als er direkt auf seinen Vater angesprochen wurde – auf dessen Anwesenheit bei der MFK anlässlich der Auskunftserteilung hinwies, ohne dass vorher eine gegenseitige Absprache möglich war.

Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich den Zeitpunkt seiner Nachfrage bei der MFK nicht genau einzuordnen vermochte (vgl. AS 6 und AS 8). Es entspricht der Erfahrung, dass ein jahrelang zurückliegendes Ereignis nur selten einem genauen Datum zugeordnet werden kann. Zudem hat der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens immerhin den Zeitpunkt konkret mit einem anderen Ereignis (Absolvierung der Theorieprüfung für den Führerausweis der Kategorie B) verknüpfen können und insofern nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt. Als unzutreffend erweist sich im Weiteren der von der Vorinstanz erhobene Vorhalt, wonach sich der Beschuldigte gemäss seiner Einsprache bei einem Experten der MFK, gemäss seiner erstinstanzlichen Einvernahme aber nur noch bei einer Person am Schalter der MFK erkundigt haben soll (vgl. AS 46). Der Beschuldigte sprach nämlich in seiner ersten Einvernahme nicht von einem Experten, sondern allgemein von einer «Person» der MFK und berief sich entgegen der Vorinstanz auch nicht in seiner Einsprache auf einen Experten (vgl. AS 13); lediglich in der vom Polizisten verfassten Strafanzeige ist von einem solchen explizit die Rede (AS 6). Es bleibt demnach offen, ob der Beschuldigte selbst jemals diesen Begriff tatsächlich verwendet hat.

2.3 Es ist deshalb – in Ergänzung zum bereits erstellten Sachverhalt gemäss vorstehende Ziffer II.1 – das folgende weitere Beweisergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte nahm nach der bestandenen Theorieprüfung den Lernfahrausweis auf der MFK entgegen und erhielt dort in Anwesenheit seines Vaters auf seine ausdrückliche Frage hin am Schalter die Auskunft, der Führerausweis der Kategorie B berechtige auch zum Führen eines Rollers mit den bereits erwähnten Kriterien (= Hubraum bis max. 50 cm3, Motorleistung von max. 11 kW, Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h). Auf diese Auskunft verliess sich der Beschuldigte. Er traf keine weiteren Abklärungen und fuhr während sechs Jahren mit dem Roller seines Vaters zur Arbeit.

III. Rechtliche Würdigung

1. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG).

Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt.

Die einzelnen Ausweiskategorien sind in der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 471.51) geregelt. Die Kategorie A1 erfasst gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW. Die neue Fassung der vorliegend relevanten Ausweiskategorie A1 ist am 1. April 2003 in Kraft getreten (vgl. Beschluss vom 3.7.2002, publiziert unter AS 2002 3259), während zuvor die Spezialkategorie F (mit Ausnahme der berufsmässigen Personentransporte) alle Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h umfasste.

2. Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte für den ihm im Strafbefehl vorgehaltenen Zeitraum (= 1.1.2012 bis 17.6.2015, die Fahrten vor dem 1.1.2012 wurden als verjährt betrachtet) den Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle jeweils mit dem Motorrad MBK YN50, Kennzeichen [...], zurücklegte. Dieses Fahrzeug erfüllt die Definitionsmerkmale der Unterkategorie A1 gemäss Art. 3 Abs. 2 VZV. Der Beschuldigte verfügt seit dem 7. September 2007 über den Führerausweis der Kategorie B (= Motorwagen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VZV berechtigt der Führerausweis dieser Kategorie zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M. Keine Berechtigung verleiht der Führerausweis B hingegen zum Führen von Motorrädern der Unterkategorie A1.

Der Beschuldigte lenkte folglich über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren einen Roller, obwohl er im vorgehaltenen Zeitraum nie Inhaber des dafür erforderlichen Führerausweises der Unterkategorie A1 war. Er hat damit in objektiver Hinsicht die Strafbestimmung von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG mehrfach erfüllt.

3.1 Zu prüfen bleibt, ob dieses objektiv tatbestandsmässige Verhalten dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden kann.

Nach dem Beweisergebnis ging der Beschuldigte aufgrund einer ihm am Schalter der MFK erteilten Auskunft davon aus, der Führerausweis der Kategorie B (und der damit einhergehenden Berechtigung für das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F) erlaube ihm auch das Lenken des Rollers mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h. Diese Auskunft war in Anbetracht der geltenden Rechtslage (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.1. und 2.) unzutreffend. Sie versetzte den Beschuldigten in einen Irrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal bzw. ein rechtlich normiertes Element des Sachverhaltes, mithin in einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (vgl. hierzu ausführlich BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241 ff. mit weiteren Hinweisen): Der Beschuldigte nahm fälschlicherweise an, seine Fahrerlaubnis erstrecke sich auch auf den von ihm gelenkten Roller. Er irrte sich folglich über die Tragweite des Führerausweises, insbesondere in Bezug auf die Frage, welche Berechtigungen mit dem (Tatbestandsmerkmal) Führerausweis einhergehen. Es handelt sich hierbei um eine nicht identische, aber vergleichbare Konstellation, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 zu Grunde lag: Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Ihm wurde das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien für drei Monate untersagt, weiterhin gestattet blieb ihm einzig das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Roller, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) sowie M (Motorfahrräder). Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle während der dreimonatigen Frist stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer ein von seiner Tochter ausgeliehenes Kleinmotorrad führte. Den Irrtum, trotz der vorgenannten Entzugsverfügung einen Roller fahren zu dürfen, d.h. die irrtümliche Gleichsetzung eines Rollers mit einem Motorfahrrad, qualifizierte das Bundesgericht (im Unterschied zur Vorinstanz) als Sachverhaltsirrtum (vgl. E. 3.3)

3.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht ihn zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie vorliegend (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) – mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

Aufgrund des tatsächlichen Irrtums des Beschuldigten scheidet in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche Tatbegehung aus.

Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob der Irrtum des Beschuldigten auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist. Eine solche liegt nach Art. 12 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Der Beschuldigte hat nicht leichtsinnig darauf vertraut, die Fahrerlaubnis in Bezug auf die Kategorie B erstrecke sich auch auf das Lenken eines Rollers. Er hat sich auch nicht damit begnügt, lediglich in seinem persönlichen Umfeld nachzufragen und die Auffassung eines Laien beizuziehen. Vielmehr hat er die Frage der Fahrberechtigung für einen Roller gewissenhaft abgeklärt, indem er bei der MFK, d.h. bei der sachlich zuständigen Fachbehörde, eine mündliche Auskunft eingeholt hat. Mit diesem Vorgehen ist der Beschuldigte seiner pflichtgemässen Vorsicht nachgekommen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Argumentation der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten u.a. als Sorgfaltspflichtverletzung anlastet, dass er die Auskunft einer am Schalter der MFK arbeitenden Person, die nicht als Expertin betrachtet werden könne, ohne zu hinterfragen übernommen habe (vgl. US 8/AS 74). Der pflichtgemässen Sorgfalt ist Genüge getan, wenn sich der betroffene Bürger an die zuständige Fachbehörde richtet und deren Auskunft befolgt. Es liegt im Verantwortungsbereich dieser Behörde organisatorisch zu regeln, welche Anfragen direkt von Mitarbeitern am Schalter beantwortet werden können und dürfen und welche einem behördeninternen Experten zugewiesen werden müssen, so dass unzutreffende Informationen Dritter unterbleiben. Wird eine falsche Auskunft von einer Mitarbeiterin am Schalter erteilt, die nicht über das erforderliche Wissen bzw. die ausreichende Qualifikation verfügt, so kann dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Dieser durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Auskunft erteilende Person über das entsprechende Fachwissen verfügt bzw. im gegenteiligen Fall von sich aus die Anfrage behördenintern an den hierfür kompetenten Spezialisten weiterleiten würde. Der Beschuldigte musste sich mit anderen Worten nicht – wie dies von der Vorinstanz im Ergebnis gefordert wird – über den «Experten-Status» der Person am Schalter vergewissern. Ebenso wenig ist als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, dass der Beschuldigte davon absah, die von einer Fachbehörde erteilte Auskunft in der Folge mit weiteren Hilfsmitteln (z.B. Beizug von Gesetzes- und Verordnungstexten, Fachpublikationen) einer Überprüfung zu unterziehen. Auch ein gewissenhaft handelnder Mensch hätte sich in der Situation des Beschuldigten auf die Information der MFK abgestützt, keine weiteren Abklärungen getätigt und sich in die Irre führen lassen. Der Irrtum ist demzufolge nicht auf eine mangelhafte Sorgfalt des Beschuldigten zurückzuführen.

Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis frei zu sprechen.

Selbst wenn der vorliegende Irrtum im Sinne der Vorinstanz und der Verteidigung und entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung (vgl. vorstehende Ziff. III.3.1) als Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB (sog. Verbotsirrtum) qualifiziert würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Denn wie beim Sachverhaltsirrtum ist auch bei einem Verbotsirrtum die entscheidende Frage, ob der Irrtum unvermeidbar gewesen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9.2.2012 E. 2.2). Diese Frage wäre vorliegend zu bejahen: Aufgrund der unzutreffenden Auskunft der zuständigen Fachbehörde hätte der Beschuldigte zureichende Gründe für die Annahme gehabt, nichts Unrechtes zu tun. Damit entfiele die Schuld und der Beschuldigte wäre ebenfalls freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.1 Die von Rechtsanwalt Serge Flury ins Recht gelegte Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren setzt sich aus einem Aufwand (exkl. HV und Weg) von 7 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 240.00, Auslagen von CHF 70.00 sowie 8 % MWST zusammen (AS 58 f.) und erweist sich als angemessen. Hinzu zu zählen ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015 (2 Stunden, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr) und für die Hin- und Rückreise (Aarau-Olten, retour) von 45 Minuten, so dass ein Aufwand von total 9 Stunden und 55 Minuten resultiert. Demzufolge ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00 (Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen: CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

1.2 Für das Berufungsverfahren sind die von der Verteidigung mit Honorarnote vom 20. Juli 2016 geltend gemachten Positionen gutzuheissen. Demnach hat der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand: CHF 1‘250.00, nämlich 5 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zu bezahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Staat Solothurn zu tragen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis freigesprochen.

2.  Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Aarau, werden für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2‘646.00 (Aufwand: CHF 2‘380.00, Auslagen: CHF 70.00, 8 % MWST: CHF 196.00) sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1‘393.20 (Aufwand: CHF 1‘250.00, Auslagen: CHF 40.00, 8 % MWST: CHF 103.20) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.  Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Lupi De Bruycker

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