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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.08.2017 STBER.2016.27

23 août 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·9,474 mots·~47 min·5

Résumé

fahrlässige Tötung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

1.    A.___ vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,

2.    B.___ vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,

3.    C.___ vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,

4.    D.___ vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin,

Privatberufungsklägerschaft

5.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

E.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Berufungsbeklagter

betreffend     fahrlässige Tötung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Januar 2009 belud E.___ als Führer eines Hubstaplers im Rollenlager der Firma F.___ AG in [...]das Sattelmotorfahrzeug von †G.___ mit mehreren Papierrollen (je 2,7 t schwer und 242 cm hoch). Nach dem Beladen der ersten fünf Rollen fuhr †G.___ den Lastwagen einige Meter aus der Halle durch das Tor, damit der hintere Teil der Ladefläche beladen werden konnte, stieg aus dem Fahrzeug und begab sich in den Gefahrenbereich zwischen dem Lastwagen und dem Stapler, weil er dem Staplerfahrer beim Beladen durch Einweisen oder Richten der Antigleitmatte behilflich sein wollte. Während dieser Zeit las E.___ mit dem Scangerät auf der rechten Staplerseite die sechste Rolle ein und fuhr mit der Ladung in Richtung des Lastwagens. Wegen der Dimension der Papierrolle war ihm die Sicht nach vorne gänzlich verwehrt. Bei diesem Ladevorgang wurde †G.___ zwischen Stapler und Ladefläche des Sattelmotorfahrzeuges eingeklemmt und fiel zu Boden. Er erlitt so schwere innere Verletzungen (Thoraxtrauma), dass er noch am Unfallort verstarb.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. April 2009 eine Strafuntersuchung gegen E.___ (nachfolgend Beschuldigter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, wegen fahrlässiger Tötung (Ordner 2 AS 381 f.). Ein halbes Jahr später (am 20. Oktober 2009) teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten für vollständig und beabsichtige, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben (Ordner 3 AS 403).

3.1 Mit Eingabe vom 6. November 2009 beantragten der Vater und Bruder von G.___, B.___ und A.___, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, das Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die Sicherheit der Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen, da angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des involvierten Firmenfahrzeuges (Staplers) davon ausgegangen werden müsse, dass die Sicherheitsvorkehrungen ungenügend gewesen seien (Ordner 2 AS 407 f.). Am 13. November 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung und überwies die Akten der Polizei zur Vornahme umfangreicher weiterer Ermittlungen.

3.2 Am 1. Februar 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft, es sei das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung einzustellen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nach Rechtskraft dieser Verfügung weiterzuführen (Ordner 3 AS 479 - 489). Die gegen diese Teileinstellungsverfügung von D.___ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. Juni 2013 ab (Ordner 4, nicht paginiert). Auch die dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_807/2013 vom 28.4.2014, abgelegt in Ordner 4).

4. Mit Eingabe vom 31. März 2014 konstituierten sich B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) sowie D.___ (Sohn des verstorbenen G.___), alle vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, als Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren (Ordner 2 AS 267 - 269).

5. Mit Strafbefehl vom 13. März 2015 (Ordner 3 AS 528 ff.), der den Strafbefehl vom 3. März 2015 (Ordner 3 AS 516 ff.) ersetzt, wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00, einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie den Verfahrenskosten von total CHF 2‘090.35 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl E.___ als auch die Privatklägerschaft Einsprache (Ordner 3 AS 542 f. sowie AS 545 ff.).

6. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 21. Mai 2015 an dem angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Olten-Gösgen zum Entscheid (Ordner 1 AS 1 f.).

7. Am 10. November 2015 erging folgendes Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von OIten-Gösgen (Ordner 3 AS 720 ff.):

« 1.  Der Beschuldigte E.___ hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, begangen am 26.02.2009.

2.  Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b)   einer Busse in Höhe von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3.  Der Beschuldigte E.___ wird gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich für haftbar erklärt; zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen (Schadenersatz und Genugtuung) wird die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

4.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Advokat Daniel Bäumlin, wird auf Fr. 2‘796.25 (à Fr. 180.-- pro Stunde) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

5.  Der Beschuldigte E.___ hat dem Privatkläger D.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘829.30 (à Fr 250.-- pro Stunde) wie folgt zu bezahlen:

a)   Fr. 1‘033.05 (Differenz zu vollem Honorar) an den Privatkläger D.___;

b)   Fr. 2‘796.25 (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands) an den Staat Solothurn.

6.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘300.--, total Fr. 2‘520.--, hat der Beschuldigte E.___ zu bezahlen.»

8.1 Rechtsanwalt Daniel Bäumlin erklärte im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung (Ordner 3 AS 727). Ebenso wurde Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts erhoben (BKBES.2015.132), welche mit Verfügung vom 16. November 2015 der Beschwerdekammer bis nach Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert wurde.

8.2 E.___ liess die angemeldete Berufung (vgl. Ordner 3 AS 734) nach Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Urteils mit Schreiben vom 26. April 2016 wieder zurückziehen. Mit Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 21. Juli 2016 wurde diese Berufung von E.___ (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) abgeschrieben und der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Privatklägerschaft für das entsprechende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 141.50 sowie die Verfahrenskosten von total CHF 180.00 zu bezahlen.

9. Mit Berufungserklärung vom 27. April 2016 liess die Privatberufungsklägerschaft folgendes Rechtsbegehren stellen:

« 1.  Der Entscheid über die Privatklage und die Kosten sei aufzuheben;

2.  Die Forderungen der Privatklägerschaft, einschliesslich Kostenentscheid, seien zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.  Ev. sei die Privatklage und der Kostenentscheid von der Berufungsinstanz an die Hand zu nehmen und gemäss den begründeten und belegten Rechtsbegehren zu entscheiden;

4.  Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates;

5.  Es sei dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung auch im Berufungsverfahren zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.»

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Im Einverständnis mit den Parteien wurde vom Präsidenten der Strafkammer am 12. Juli 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt.

12. Nach gewährter Fristerstreckung ging am 26. August 2016 die ergänzende Berufungsbegründung von Advokat Daniel Bäumlin für die Privatberufungsklägerschaft ein mit dem nachfolgenden, im Vergleich zur Berufungserklärung modifizierten Rechtsbegehren (keine Rückweisungsantrag mehr an die Vorinstanz):

« 1.  Herr E.___ sei infolge Schuldspruch zu folgenden Zahlungen zu verpflichten,

·           an D.___ Schadenersatz im Sinne eines Direktschadens für die Zeit vom 26. Januar 2009 bis Ende Juli 2014 in der Höhe von Euro 42‘770.00 (Tageskurs anlässlich der Geltendmachung 1.25 CHF 52‘462.50, heute 1.09 CHF 46‘619.30) zuzüglich 5 % Zins ab 26.1.2009 sowie für die Kosten der Bestattung in der Höhe von Euro 5‘280.00 (Tageskurs anlässlich der Geltendmachung 1.25 CHF 6‘600.00, heute 1.09 CHF 5‘755.20) zuzüglich 5 % Zins ab 26.1.2009 sowie einer Genugtuung in der Höhen von CHF 25‘000.00 samt Zins von 5 % seit 26.1.2009;

·           an C.___ und B.___ eine Genugtuung von je CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 26.1.2009;

·           an A.___ eine Genugtuung von CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26.1.2009;

2.  Herr E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65 für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2015 [zu verurteilen].

3.  Im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten, zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10. November 2015 auszurichten;

4.  Alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen;

5.  Ev. sei Herrn D.___ erneut die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten.»

13. Am 2. November 2016 ging bei der Berufungsinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung die von Rechtsanwalt Stephan Glättli im Namen und Auftrag des Berufungsbeklagten verfasste Stellungnahme zur Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerschaft ein.

14. Am 4. November 2016 verfügte der Instruktionsrichter, es werde D.___ die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Advokat Daniel Bäumlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem wurde Letzterer mit der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stephan Glättli bedient. Die Honorarnoten der beiden Rechtsvertreter für die Aufwendungen im Berufungsverfahren gingen schliesslich am 21. November 2016 ein.

15. Rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 1 und 2 (Schuld- und Strafpunkt) des erstinstanzlichen Urteils. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. nachfolgende Ziff. III.

II. Zivilforderungen

1. Grundsätze von Rechtsprechung und Lehre

Als Erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zivilforderungen der Privatberufungsklägerschaft nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen durfte.

Art. 126 Abs. 1 StPO verankert den Grundsatz, wonach das Strafgericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Das Strafgericht soll, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 126 StPO N 1).

Art. 126 Abs. 2 StPO regelt (im vorliegenden Fall nicht relevante) Konstellationen, bei welchen die adhäsionsweise Beurteilung durch den Strafrichter ausgeschlossen ist, die Zivilklage somit zwingend auf den Zivilweg zu verweisen ist.

Abs. 3 derselben Bestimmung eröffnet – im Sinne einer allgemeinen Einschränkung gegenüber Abs. 1 – dem urteilenden Strafgericht die Möglichkeit, die Zivilklage nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Diese Bestimmung wurde aus dem Opferhilfegesetz übernommen (vgl. aArt. 9 Abs. 3 OHG), wobei aber der Kreis der möglichen Zivilkläger nicht auf Opfer im Sinne von Art. 116 StPO beschränkt, sondern auf alle Geschädigten ausgeweitet wurde.

Unbestritten ist in Literatur und Rechtsprechung, dass einfach zu erhebende Beweise abzunehmen sind (Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 46). Abgrenzungskriterium bildet der unverhältnismässige Aufwand, der von der Lehre und Rechtsprechung wie folgt konkretisiert wird: Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2013 E. 2.4.1 bildet die Komplexität und die erforderliche Zeit zur Abklärung der Zivilansprüche das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Aufwands. Je komplizierter diese Forderungen sind und je mehr Zeit ihre betragsmässige Festsetzung beansprucht, desto unverhältnismässiger ist der Aufwand. Grundsätzlich hat das Strafgericht die Zivilbegehren des Opfers zu beurteilen (BGE 123 IV 78 E. 2b S. 82; 122 IV 37 E. 2c S. 42; je mit Hinweisen). Dem Strafgericht steht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3), in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift. Es schreitet nur ein, wenn die Vor-instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2).

In BGE 123 IV 78 führte das Bundesgericht aus, das Strafgericht könne sich nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG lange und schwierige Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss auf den Entscheid im Strafpunkt hätten. Im Schrifttum werde ausgeführt, die Verweisung an das Zivilgericht nach [a]Art. 9 Abs. 3 OHG sei für Fälle bestimmt, in denen die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig sei und besondere Beweiserhebungen erfordere. Bei komplizierten Schadenersatzforderungen sei eine Beurteilung lediglich dem Grundsatz nach nicht nur zulässig, sondern im Interesse des Opfers geradezu geboten. Letzteres sei in der Regel dann der Fall, wenn komplizierte Forderungen des Opfers über zu kapitalisierende Erwerbsausfälle oder Versorgerschäden unter Berücksichtigung allfälliger Regressforderungen Dritter zur Beurteilung stünden. Das Gericht dürfe jedoch nicht leichthin lediglich dem Grundsatz nach entscheiden (E. 2a und b S. 81 f.). Das Bundesgericht folgerte, der Beizug von 3 Unterlagen – es ging im Einzelnen um die monatlichen Unterhaltsbeiträge, die Hinterlassenenrente der AHV sowie eine allfällige Rente nach BVG – welche für die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche notwendig seien, stelle für das Strafgericht keinen unverhältnismässigen Aufwand dar. Es dürfe deshalb nicht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (E. 2c S. 83).

Im Urteil 6B_1075/2016 vom 27. März 2017 prüfte das Bundesgericht eingehend die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Anfechtungsobjekt bildete ein kantonales obergerichtliches Urteil, mit welchem der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen Brandstiftung festgestellt wurde. Der Beschuldigte anerkannte die Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Grundsatz. Von dieser Anerkennung nahm das Strafgericht Vormerk und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers zur Bestimmung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe auf den Zivilweg. Das Bundesgericht trat mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein und führte aus, der Beschwerdeführer zeige insbesondere nicht auf, was für ihn bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung gewonnen wäre. Der Beschwerdeführer mache Zivilansprüche in der Grössenordnung von CHF 164‘000.00 bis CHF 268‘000.00, darunter namentlich einen Rentenschaden geltend. Angesichts ihrer Komplexität – so das Bundesgericht in seiner weiteren Begründung – würde das Strafgericht die Zivilforderung daher auch bei einem Schuldspruch aller Voraussicht nach in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich im Grundsatz gutheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, weil die vollständige Beurteilung des Anspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (mit Verweis auf Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 44 ff.).

Das Bundesgericht erachtet gestützt auf die zitierten Entscheide ein Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO als zulässig, wenn generell die Komplexität der geltend gemachten Zivilforderung zu bejahen ist («komplizierte Schadenersatz-forderungen») und stellt u.a. auch einen Bezug zur Höhe der Forderung her.

Annette Dolge nennt als unverhältnismässigen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO beispielhaft die Notwendigkeit lang dauernder Begutachtungen zur Feststellung der Schadenshöhe bei Körperschäden, einen noch nicht abgeschlossenen Heilungsvorgang sowie allfällige Spätfolgen. Darüber hinaus verweist sie auf komplexe Schadensersatzberechnungen. Entscheidend sei, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde (BSK StPO, Art. 126 StPO N 45).

2. Entscheid der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte in Bezug auf die geltend gemachten Zivilforderungen aus (US 22), es seien einerseits von der H.___, der Haftpflichtversicherung der F.___ AG, der Arbeitgeberin des Beschuldigten im Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalls vom 26. Januar 2009, Zahlungen erbracht worden. Es habe folglich eine nicht in das vorliegende Verfahren involvierte Dritte Leistungen aufgrund einer bestehenden Kausalhaftung erbracht. Unbestrittenermassen seien Zahlungen an die Privatklägerschaft über insgesamt CHF 136‘000.00 geleistet worden. Andererseits sei auch das Verhalten des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen; es gelte die Fragen nach seinem allfälligen Mitverschulden und (bei Bejahung eines solchen) nach dessen Gewichtung zu klären. Vor diesem Hintergrund erscheine der Aufwand, der zur abschliessenden Klärung der geltend gemachten Zivilansprüche im vorliegenden Strafverfahren notwendig wäre, unverhältnismässig im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO. Folglich werde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich für haftbar erklärt, Letztere werde aber zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

3. Rügen der Privatberufungsklägerschaft

Die Privatberufungsklägerschaft lässt im Wesentlichen Folgendes rügen (vgl. Berufungserklärung vom 27.4.2016 sowie ergänzende Berufungsbegründung vom 23. August 2016):

Der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg sei zu Unrecht erfolgt. Sämtliche Berechnungen seien nachvollziehbar, detailliert begründet sowie belegt worden und hätten einen abgeschlossenen Zeitraum betroffen. Nur die weiteren, noch nicht substanziierten Forderungen für einen weiteren Zeitraum bis zum Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes des Unfallopfers hätten nur dem Grundsatz nach gutgeheissen werden können (mit Verweis auf den Zivilweg). Der Gesetzgeber gebe Opfern und ihren Angehörigen die Möglichkeit, sich adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, um das Risiko eines Zivilverfahrens zu vermeiden. Sämtliche Angaben und Unterlagen hätten der Vorinstanz rechtzeitig vorgelegen. Bereits mit Eingabe vom 31. März 2014 (vgl. hierzu Ordner 2 AS 255 - 264) seien der Staatsanwaltschaft auf deren Verlangen hin die Zivilforderungen im Einzelnen unterbreitet worden und mit Eingabe vor erster Instanz vom 5. November 2015 (vgl. Ordner 3 AS 600 - 605, Beilagen: AS 606 – 652) seien die Zivilforderungen für den Zeitraum von März bis Ende Juli 2014 erweitert, beziffert und belegt worden. Angesichts dieser Unterlagen sei die Vorinstanz für die angegebene Zeitspanne in der Lage und auch dazu verpflichtet gewesen, die Zivilforderungen zu behandeln. Der unverhältnismässige Aufwand [im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO] müsse sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung (mit Hinweis auf Basler Kommentar StPO, Art. 126 StPO N 45). Weitere Beweiserhebungen seien nicht erforderlich und eine Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens demzufolge nicht zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass eine Versicherung ohne eigene Anerkennung einer Verpflichtung eine von den Empfängern explizit lediglich als Akontozahlung entgegengenommene Pauschalleistung bezahlt habe, entbinde die Vorinstanz nicht, ihre Arbeit zu tun, erst recht nicht, wenn diese selber erkläre, es handle sich um einen anderen Haftungsgrund. Es obliege der Vorinstanz, den Haftungsgrund der unerlaubten Handlung und nicht denjenigen des Geschäftsherren zu prüfen und festzulegen. Ob zwei festgestellte Leistungspflichten aus unterschiedlichen Haftungsgründen sich letztlich ergänzten oder die eine die andere konsumiere, sei eine gänzlich andere Frage, die nicht vom Strafrichter zu beantworten sei. Allenfalls sei zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob bereits geleistete Zahlungen angerechnet werden müssten. Die Vorinstanz werfe zudem die Frage nach einem Mitverschulden auf und damit verbunden nach einer allfälligen Gewichtung dieses Mitverschuldens, ohne aber zuvor im Sachverhalt ein solches Verhalten des Unfallopfers überhaupt thematisiert zu haben. Es stelle sich die Frage, wer, wenn nicht der Strafrichter, ein allfälliges Eigenverschulden eines Beteiligten beurteilen solle. Es sei ein unverhältnismässiger Aufwand für einen Zivilrichter, eine Haftungsquote festzulegen, müsste er doch den für das Strafverfahren massgebenden Sachverhalt wieder aufrollen. Die Festlegung einer allfälligen Quote sei einzig Aufgabe des Strafrichters. Es werde zudem bestritten, dass ein anrechenbares Selbstverschulden des Opfers bestehe.

Würde die Haltung der Vorinstanz durch die Berufungsinstanz gestützt, könnten alle Zivilforderungen von Geschädigten (mit Ausnahme der Bagatellfälle) auf den Zivilweg verwiesen werden. Dies käme einer Aushöhlung des Grundsatzes gleich, wonach Opfer adhäsionsweise ihre Forderungen auf einem vereinfachten Weg geltend machen dürften. Der Gesetzgeber habe gerade an diejenigen Geschädigten gedacht, deren Aufwand und Prozessrisiken in einem eigenen Zivilverfahren beträchtlich wären. Die Opfer würden doppelt bestraft, denn sie wären nicht nur von der Straftat betroffen, sondern liefen auch Gefahr, während eines über Jahre dauernden Strafverfahrens einen erheblichen Aufwand und Kosten zu generieren, um schliesslich wegen eines Strafbefehls oder der Bequemlichkeit der Gerichte doch noch auf den Zivilweg verwiesen zu werden.

4. Stellungnahme des verurteilten Beschuldigten (Berufungsbeklagten)

Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 hält der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, entgegen, die Vorinstanz habe die Zivilforderungen der Privatberufungsklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen, da für eine Beurteilung weitere Beweise zur Schadenshöhe, zur Schadensquote und zum Selbstverschulden des Opfers hätten abgenommen werden müssen (mit Hinweis auf Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 714). Entgegen der Meinung der Privatberufungsklägerschaft führe die Vorinstanz zu Recht aus, dass der verstorbene †G.___ verpflichtet gewesen wäre, sich an die Arbeitssicherheitsvorschriften «Informationsblatt für Chauffeure» der F.___ AG zu halten und sich neben seinem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten (vgl. Urteil vom 10.11.2015, E. 2.1 Abs. 5). Bereits im neuen, veränderten Strafbefehl vom 13. März 2015 sei auf das Selbstverschulden des Opfers hingewiesen worden (vgl. Strafbefehl vom 13.3.2015, ad rechtliche Würdigung, S. 5 Abs. 3). Selbst wenn die Vorinstanz keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs erkannt habe, stehe ausser Frage, dass in zivilrechtlicher Hinsicht das Selbstverschulden des verstorbenen †G.___ zu berücksichtigen sei. Dahingehend habe der verurteilte Beschuldigte sowohl während der Strafuntersuchung als auch im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, es sei bei der Arbeitgeberin des Verstorbenen zu erheben, wie oft jener vor dem Unfall vom 29. Januar 2009 schon bei der F.___ AG Papierrollen geladen habe. Das Wissen des Verstorbenen um die Arbeitssicherheitsrichtlinien der F.___ AG sowie seine Kenntnisse über das geforderte Verhalten und der konkreten Umstände im Rollenlager seien für die Beurteilung der Haftungsquote von Bedeutung und sie hätten für die Beurteilung der Zivilforderung der Privatberufungskläger zwingend erhoben werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei (mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil vom 10.11.2015, S. 6 Abs. 6).

Auch nach [a]Art. 38 Abs. 3 OHG könne das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer bzw. die Hinterbliebenen an das Zivilgericht verweisen. Insbesondere sei dies dann möglich, wenn die zivilrechtlichen Abklärungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Urteilsfällung im Strafpunkt führten oder wenn der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung drohe (mit Hinweis auf Nikolaus Tamm, OHG-Kommentar 2009, Art. 38 OHG N 30). Vorliegend sei erstellt, dass das Strafverfahren – nicht zuletzt aufgrund der Verfahrensbeteiligung der Privatberufungsklägerschaft – ungebührlich lange gedauert habe. Das zu beurteilende Ereignis sei am 29. Januar 2009 geschehen, die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei am 10. November 2015 durchgeführt worden, so dass die Strafverfolgungsverjährung in weniger als drei Monaten eingetreten wäre. Es sei nicht abwegig, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, wenn die Vorinstanz noch weitere Sachverhaltsabklärungen hätte vornehmen müssen, weshalb diese die Zivilforderungen zu Recht auf den Zivilweg verwiesen habe.

5. Würdigung

5.1 Die Vorinstanz hat sich in ihren Urteil im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung der fahrlässigen Tötung mit Blick auf das Erfordernis der adäquaten Kausalität auch mit der Frage befasst, ob im vorliegenden Fall aufgrund eines dem Geschädigten anzulastenden Verhaltens der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde und kam zu folgender Schlussfolgerung: Der verunfallte Chauffeur sei gemäss «Informationsblatt für Chauffeure» verpflichtet gewesen, sich nach dem Öffnen im Lager neben dem LKW in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten, jedoch gelte diese Sicherheitsvorschrift der eigenen Sicherheit, während der Staplerfahrer dafür verantwortlich sei, dass sich während des Beladens niemand im Gefahrenbereich aufhalte. Mithin obliege dem Staplerfahrer die umfassendere und somit schwerer wiegende Sorgfaltspflicht. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Verschulden des Opfers grundsätzlich ohne Bedeutung sei, könne vorliegend keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen werden (US 18). Damit hat sich die Vor-instanz mit der Frage des Selbstverschuldens des Geschädigten nicht abschliessend auseinandergesetzt, sondern sie hat (implizit) lediglich ein grobes und damit besonders intensives Selbstverschulden, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde, verworfen. Davon abzugrenzen ist hingegen die Frage, ob den Verunfallten ein weniger schwer wiegendes Selbstverschulden trifft, das zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat und nach Art. 44 Abs. 1 OR einen Reduktionsgrund bei der Schadenersatzbemessung darstellt, der auf die Bemessung der Genugtuung nach Art. 47 OR analog Anwendung findet. Diese Frage hat die Vorinstanz offengelassen, indem sie ausführt, es gelte noch zu klären, ob †G.___ ein Mitverschulden treffe – und bei Bejahung eines solchen – wie dieses zu gewichten sei (vgl. US 22). Diese Frage ist allein nach zivilrechtlichen (Art. 41 ff. OR) und nicht nach strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie im konkreten Einzelfall ad-häsionsweise vom Strafrichter oder aber vom Zivilrichter entschieden wird. Ins Leere stösst somit das Argument der Privatberufungsklägerschaft, wonach der Zivilrichter nach dem vorinstanzlichen Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO mit unverhältnismässigem Aufwand eine Haftungsquote festzulegen habe, weil dies das Aufrollen des für das Strafverfahren massgebenden Sachverhaltes erforderlich mache. Die strafrechtliche Beurteilung ist mit der rechtskräftigen Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung abgeschlossen und für den Zivilrichter ebenso verbindlich wie das Feststellungsurteil des Strafrichters über den Bestand der Zivilansprüche (vgl. hierzu ausführlich Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 47 mit Hinweis auf BGE 125 IV 153 E. 2b/aa S. 158, 122 IV 37 E. 2c/e S. 42, 44; 120 Ia 101 E. 2c S. 108).

5.2 Offen ist hingegen die konkrete Höhe dieser Zivilforderungen. Diesbezüglich stellen sich – entgegen den Behauptungen der Privatklägerschaft in der Berufungsbegründung (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.3.) – nicht nur komplexe Rechtsfragen, sondern im zivilrechtlichen Sinne relevante Tatfragen: Das «Sicherheits- und Arbeitskonzept Logistik» der F.___ AG (ehemals Firma [...]) AG in [...] beinhaltet auch ein «Informationsblatt für Chauffeure». Dessen Ziff. 3 schreibt vor, dass sich der Chauffeur nach dem Öffnen (der Ladefläche) im Lager neben dem Lastwagen in Sichtweite des Staplerfahrers aufzuhalten hat (Ordner 1 AS 81, Beilage zur Einvernahme des Sicherheitsbeauftragen vom 27.1.2009). Der Verteidiger des verurteilten Beschuldigten, Rechtsanwalt Glättli, verlangte bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. Begründung der Einsprache vom 18. Mai 2015, Ordner 3 AS 551) und später auch vor erster Instanz (vgl. Ordner 3 AS 584 ff. sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.11.2015: Ordner 3 AS 697) zum Sachverhaltskomplex «Ladevorgang» eine weitere Beweisabnahme (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen im Berufungsverfahren, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. II.4): Es sei bei der Arbeitgeberin von †G.___ zu erheben, wie oft jener vor dem Unfall am 26. Januar 2009 schon bei der F.___ AG, [...], mit einem Sattelmotorfahrzeug in der Lager- und Verladehalle (Rollenlager) Papierrollen geladen habe. Es ging ihm zur Entlastung des Beschuldigten darum, in tatsächlicher Hinsicht zu eruieren, wie vertraut der verstorbene Chauffeur mit den risikobehafteten Abläufen, den geltenden Sicherheitsvorschriften beim Ladevorgang und den konkreten örtlichen Verhältnissen war. Dabei wies er bereits vor der ersten Instanz ausdrücklich darauf hin, dass diese Frage nicht nur im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, sondern auch in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerschaft erheblich sei (vgl. Verfahrensprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.11.2015, Ordner 3 AS 697). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Fragen, ob der Chauffeur †G.___ über die geltenden Sicherheitsvorschriften instruiert war, ob er den Ladevorgang in der Lager- und Verladehalle der F.___ AG vor dem Unfalltag bereits mehrfach vollzogen hatte wie auch die Frage, welche Handlungsalternativen für den Chauffeur bestanden, der sich im Unfallzeitpunkt in der Gefahrenzone aufhielt, sind mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 OR relevant und deshalb zu klären. Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass hinsichtlich der strittigen Frage, ob das Opfer ein im zivilrechtlichen Sinne relevantes Selbstverschulden trifft, zusätzliche Beweiserhebungen erforderlich waren. Ohne weitere Abklärungen konnten weder die Schadenersatzforderung noch die Genugtuungsforderungen von der Vorinstanz vollständig beurteilt werden.

5.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz diese weiteren Abklärungen zwingend hätte selber vornehmen müssen, sich demnach im Zivilpunkt nicht mit einem Grundsatzentscheid hätte begnügen dürfen. Das Obergericht als Berufungsinstanz hat bei dieser Prüfung auf die konkreten Umstände abzustellen, wie sie sich vor erster Instanz präsentiert haben. In zeitlicher Hinsicht fällt Folgendes auf: Der Arbeitsunfall ereignete sich am 26. Januar 2009. Das erstinstanzliche Strafurteil (Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB) wurde am 10. November 2015 und damit weniger als drei Monate vor Ablauf der für Vergehen massgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ausgefällt. Der Umstand, dass die Strafuntersuchung derart viel Zeit in Anspruch nahm (Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 16.4.2009, Anklageerhebung am 21.5.2015), ist – entgegen den Behauptungen der Privatberufungsklägerschaft – nicht auf eine längere Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, sondern hauptsächlich auf das hartnäckige Prozessverhalten von zwei Privatberufungsklägern zurückzuführen. Der Vater und Bruder des tödlich verunfallten Chauffeurs beantragten, das Ermittlungsverfahren sei auf die für den Betrieb und die Sicherheit der Lagerhalle verantwortlichen Personen auszudehnen. Nach sehr umfangreichen Beweiserhebungen (im Einzelnen aufgeführt unter Ziff. D. und E. der Teileinstellungsverfügung, vgl. Ordner 3 AS 492 - 497) und einer sorgfältig begründeten Teileinstellungsverfügung (Ordner 3 AS 497 - 499) wurde der Instanzenzug ausgeschöpft (vgl. hierzu im Einzelnen vorstehende Ziff. I.3.1 und 3.2), so dass die entsprechende Teileinstellungsverfügung erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. April 2014 in Rechtskraft erwuchs.

Der Vorinstanz stand seit der Anklageerhebung (21. Mai 2015) nur ein beschränktes Zeitfenster zur Verfügung, um vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ihr Urteil ausfällen zu können. Die Verhinderung des Verjährungseintrittes hatte gegenüber einer umfassenden Abklärung des Zivilpunktes klar den Vorrang. Es ging um eine Vielzahl von Zivilforderungen, wobei die Schadenersatzforderung für den Sohn des verstorbenen Opfers ohne jeden Zweifel als komplex bezeichnet werden muss. Davon zeugt die Eingabe von Advokat Bäumlin vom 31. März 2014 (Ordner 2 AS 255 ff.) sowie die Tatsache, dass dieser für die konkrete Schadenersatzberechnung eine Schadensspezialistin beizog, welche mit umfangreichen Recherchen und zeitintensiven Berechnungen mit dem Spezialprogramm «Leonardo» beauftragt wurde (vgl. hierzu insbesondere Honorarnote vom 16.4.2014, Ordner 2 AS 346 - 348). Entscheidend ist aber vor allem, dass für die vollständige Beurteilung der Schadenersatzforderung und der Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Ziff. II.5.2) – weitere Beweiserhebungen unabdingbar waren. Ob diese weiteren Beweiserhebungen als besonders umfangreich und somit als unverhältnismässig aufwendig zu qualifizieren sind, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn angesichts des drohenden Verjährungseintrittes war die Vorinstanz gehalten, jegliche Weiterungen des Beweisthemas, die für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes nicht erforderlich waren, zu vermeiden. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der vollständigen Beurteilung des Zivilpunkts hätten das Strafverfahren unzumutbar verzögert. Ihr Vorgehen nach Art. 126 Abs. 3 StPO war bei dieser Ausgangslage geboten. Die Berufung der Privatberufungsklägerschaft erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig schuldig gesprochene Beschuldigte gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___ (Sohn von †G.___) gestützt auf Art. 47 OR (Genugtuungen) und in Bezug auf die Schadenersatzforderung des Sohnes gestützt auf Art. 41 OR grundsätzlich für haftbar erklärt wird.

Zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Forderungen (Schadenersatzforderung von D.___ sowie Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___) wird die Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

6. Abgrenzung der Beschwerde in Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen

Gestützt auf den Grundsatzentscheid BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 702 f. steht der geschädigten Person die Beschwerde in Strafsachen zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nur zur Verfügung, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War vor der oberen kantonalen Instanz dagegen nur noch der Zivilpunkt strittig, ist Beschwerde in Zivilsachen mit dem Streitwerterfordernis von CHF 30‘000.00 zu erheben (Art. 74 BGG), subsidiär die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht hat die Praxis gemäss BGE 133 III 701 in einem neuesten Entscheid (6B_309/2016 vom 10.11.2016, E. 1) bestätigt. Gemäss Lehre findet diese Unterscheidung auch mit Blick auf den Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO Anwendung (vgl. Annette Dolge in: BSK StPO, Art. 126 StPO N 67).

Der Strafpunkt bildete im vorliegenden Fall nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung und in Anbetracht des Streitwertes ist das Urteil des Obergerichts mit der Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) ist hingegen innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde einzureichen. 

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigungsfolgen erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Berufung der Privatberufungsklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 27. April 2016 auch gegen den Kostenentscheid. Gegenstand der Berufung und der parallel erhobenen Beschwerde (vgl. BKBES.2015.132) bildet nicht die Kostenverlegung (hier fehlt es bereits an der erforderlichen Beschwer, da sämtliche vorinstanzlichen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind), sondern die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die Anträge der Privatberufungsklägerschaft lauten gemäss Berufungsbegründung wie folgt:

« (…)

2.  Herr E.___ sei zur Zahlung sämtlicher Anwaltshonorare im Betrag von CHF 41‘051.65 für die Zeit bis 19. Februar 2015 und von CHF 3‘829.30 bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2015 [zu verurteilen].

3.  Im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei dem Unterzeichneten, zum Teil zugunsten von RA Schäfer, aus der Staatskasse CHF 9‘390.45 für die Zeit bis zum 13. März 2015 und CHF 2‘796.25 für die Zeit bis zum 10. November 2015 auszurichten.»

Advokat Bäumlin rügt in der Berufungserklärung, die erste Instanz habe sich damit begnügt, lediglich seine in der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote zu berücksichtigen, obwohl sämtliche Aufwendungen bereits zuvor detailliert zu den Akten gegeben worden seien und die letzte Honorarnote (Zeitraum 31.3.2014 bis HV vom 10.11.2015) nur noch die vergleichsweise geringeren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung betroffen habe. Dabei habe er während der Hauptverhandlung auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die Tatsache, dass die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote einen Zeitaufwand von lediglich 5 Stunden (ohne HV) aufführe, hätte dem Gericht den eigenen Irrtum aufzeigen müssen. Das Honorar sei gestützt auf alle eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.

Des Weiteren rügt Advokat Bäumlin, im Strafbefehl vom 13. März 2015 sei zu Unrecht festgehalten worden, dass der Beschuldigte ab dem 31. März 2014 nur die reduzierten Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ zurück zu erstatten habe. Der Beschuldigte habe das ungekürzte Honorar zu tragen, so wie dies auch die Vorinstanz – in Bezug auf die zuletzt eingereichte Honorarnote – gemacht habe (Berufungsbegründung S. 6).

1.2 Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Die Einwände gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung sind deshalb mit der Berufung zu behandeln (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205).

1.3 Die Vorinstanz hat lediglich die zuletzt von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote vom 10. November 2015 behandelt, welche ausschliesslich den Zeitraum vom 9. März 2015 bis 10. November 2015 erfasst und (exkl. erstinstanzliche HV) einen Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten umfasst. Advokat Bäumlin hat als Vertreter der Privatklägerschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auch auf die weiteren von ihm ins Recht gelegten Honorarnoten verwiesen, indem er verlangte, es seien die gemäss Strafbefehl als Parteientschädigung festgesetzten Honorare auf CHF 250.00 pro Stunde zu erhöhen und er die Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten beantragte (vgl. Ziff. 1 und 6 des Rechtsbegehrens, vgl. Verfahrensprotokoll vor erster Instanz, Ordner 3 AS 698). Die von Advokat Bäumlin vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe die für die Privatklägerschaft ins Recht gelegten Honorarnoten weitgehend unberücksichtigt gelassen, trifft folglich zu. Diese Honorarnoten sind nachfolgend (Ziff. 2 und Ziff. 3) zu würdigen.

2.  Parteientschädigung für die Privatklägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren

Für die Privatklägerschaft wurden für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 7 Honorarnoten ins Recht gelegt. Drei Honorarnoten (Zeitraum: 2.12.2010 - 16.4.2014, 8.5.2014 - 9.10.2014, 24.10.2014 - 23.1.2015, vgl. Ordner 2 AS 346 - 348, AS 349 f. sowie AS 351 f.) umfassen die von Rechtsanwältin Christl Schaefer getätigten Aufwendungen und Auslagen für die Privatklägerschaft. Sie wurde von Advokat Bäumlin als spezialisierte Anwältin für die zivilrechtlichen Aspekte beigezogen und von diesem insbesondere mit der konkreten Schadenersatzberechnung beauftragt. Die entsprechenden Honorarnoten sind zwar jeweils direkt an D.___ (und nicht an Advokat Bäumlin) adressiert worden. Im Strafverfahren ist aber als Vertreter der Privatklägerschaft gegenüber der Untersuchungsbehörde und den Gerichten ausschliesslich Advokat Bäumlin in Erscheinung getreten. Zudem hat Advokat Bäumlin gewisse Abklärungen an den französischen Anwalt Wiesel delegiert, der mit Honorarnote vom 21. März 2014 einen Aufwand von 3,5 Stunden geltend macht hat (Ordner 2 AS 353). Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Aufwand der beigezogenen Anwälte zu berücksichtigen ist, wird auf nachfolgende Ziff. III.2.1 verwiesen.

Advokat Bäumlin macht insgesamt drei Honorarrechnungen geltend, im Einzelnen:

-       Honorarrechnung vom 19. Februar 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 25.8.2009 - 19.2.2015, nachfolgend 1. Honorarnote): total CHF 10‘279.40 (vgl. Ordner 2 AS 354 - 357);

-       Honorarrechnung vom 19. Februar 2015 (Vertretung betr. Zivilforderung, Zeitraum 2.12.2010 - 19.2.2015, nachfolgend 2. Honorarnote): CHF 10‘229.60 (vgl. Ordner 2 AS 358 - 362);

-       Honorarrechnung vom 10. November 2015 (Vertretung im Strafverfahren, Zeitraum 20.2.2015 - 10.11.2015, exkl. HV, nachfolgend 3. Honorarnote): CHF 2‘050.70 (vgl. Ordner 3 AS 706 - 708).

In zeitlicher Hinsicht sind zwei Phasen zu unterscheiden: Vom 25. August 2009 - 30. März 2014 waren sämtliche Privatkläger von Advokat Bäumlin privat vertreten. Ab dem 31. März 2014 wurde dem Sohn von †G.___, D.___, zur Durchsetzung des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Daniel Bäumlin als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.6.2014, Ordner 3 AS 503).

Alle Privatkläger haben sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert und vor erster Instanz obsiegt, da der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft grundsätzlich für haftbar erklärt worden ist. In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat deshalb die Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.

2.1 Parteientschädigung für den Zeitraum vom 25.8.2009 bis 30.3.2014

Für die erste Phase (Zeitraum vom 25.8.2009 - 30.3.2014) resultiert gestützt auf die 1. und 2. Honorarnote von Advokat Bäumlin ein Aufwand von total 59.74 Stunden (1. Honorarnote 1: 30,91 Stunden, 2. Honorarnote 2: 28,83 Stunden). Zu kürzen sind folgende Positionen: Bei der 1. Honorarnote sind die Positionen vom 7.12.2010 (Aktenkopien und Rücksendung der Akten, 5 Minuten), 14.5.20112 (Fristerstreckungsgesuch, 15 Minuten), vom 25.6.2012 (Brief an STAWA, Rücksendung Akten, 5 Minuten) total 25 Minuten, in Abzug zu bringen, da es sich um Kanzleiaufwendungen handelt, die im geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 bereits berücksichtigt sind. Bei der 2. Honorarnote ist jener Aufwand in Abzug zu bringen, der keinen Bezug zum Strafverfahren inkl. Adhäsionsverfahren aufweist. Es handelt sich um die Positionen vom 14.1.2014 (20 Minuten), 21.3.2014 (teilweise, im Umfang von 30 Minuten) und 28.3.2014 (15 Minuten), welche die versicherungsrechtliche Auseinandersetzung und insbesondere die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen zwischen der Privatklägerschaft und den [...]Versicherungen, der Versicherung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, betreffen und insgesamt 65 Minuten ausmachen. Die Kommunikation von Advokat Daniel Bäumlin (Besprechungen, Mailverkehr, Telefongespräche) mit der Fachanwältin Schaefer hat einen massgeblichen Aufwand generiert. Es sind dies die Positionen vom 3.12.2010 (5 Minuten), 23.8.2011 (teilweise, im Umfang von 30 Minuten), 9.2.2012 (90 Minuten), 8.5.2012 (5 Minuten), 15.5.2012 (150 Minuten), 29.11.2013 (105 Minuten), 6.12.2013 (120 Minuten), 12.12.2013 (30 Minuten), 16.12.2013 (5 Minuten), 20.12.2013 (10 Minuten), 31.1.2014 (15 Minuten), 14.1.2014 (45 Minuten), 17.1.2014 (10 Minuten), 19.1.2014 (5 Minuten), 30.1.2014 (5 Minuten), 20.2.2014 (5 Minuten), 27.2.2014 (10 Minuten), 11.3.2014 (teilweise, im Umfang von 20 Minuten), 14.3.2014 (teilweise, im Umfang von 20 Minuten), 17.3.2014 (teilweise, im Umfang von 15 Minuten) und 21.3.2014 (teilweise, im Umfang von 90 Minuten), total 790 Minuten (= 13,16 Stunden). Dieser Aufwand ist nur deshalb entstanden, weil der von der Privatklägerschaft mandatierte Advokat Daniel Bäumlin juristische Abklärungen und Recherchen im umfangreichen Ausmass an Rechtsanwältin Schaefer delegiert hat, worauf diese ihre Erkenntnisse dem Mandatsträger mitteilen und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen musste. Ein solcher Mehraufwand kann nicht mehr als angemessen qualifiziert werden. Vielmehr darf erwartet werden, dass der beauftragte Rechtsvertreter der Privatklägerschaft über die erforderlichen fachlichen Spezialkenntnisse verfügt, um auch bei einem komplexen Schadensfall die Arbeit selbst wahrzunehmen. Die vorgenannten Positionen (13,16 Stunden) sind deshalb ebenfalls in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen resultiert für den Zeitraum vom 25. August 2009 - 30. März 2014 ein Zwischentotal von 45,08 Stunden (= 59,74 Stunden – 14,66 Stunden).

In Bezug auf die Schadenersatzberechnung ist der Privatklägerschaft ebenfalls ein Aufwand zu entschädigen, nachdem die Privatklägerschaft von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich aufgefordert worden war, die einzelnen Zivilforderungen zu beziffern und zu belegen (Ordner 2 AS 252 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nun der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft nur grundsätzlich für haftbar erklärt wird. Der 2. Honorarnote von Advokat Bäumlin und auch der Honorarnote von Rechtsanwältin Schaefer vom 16. April 2014 kann entnommen werden, dass der Aufwand für die Berechnung der Schadenshöhe weitgehend vor dem 31. März 2014 und damit vor der Einsetzung von Advokat Bäumlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand von D.___ anfiel. Der noch zu bestimmende Aufwand für die Schadenersatzberechnung ist somit dieser ersten Periode zuzuordnen. Der von Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachte Aufwand kann lediglich als Vergleichsgrösse herbeigezogen werden, da die von Advokat Bäumlin beigezogene Spezialistin im Strafverfahren kein Mandat innehatte. Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist allein die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Bäumlin. Die Honorarnote von Rechtsanwältin Schaefer vom 16. April 2014 führt ein Total von 50,25 Stunden auf. Annährend 20 Stunden betreffen die Kommunikation mit Advokat Bäumlin (Sitzungen, Telefongespräche, E-Mails etc.) sowie der verfahrensfremde Aufwand im Zusammenhang mit den [...]Versicherungen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine umfangreiche und komplexe Schadenersatzberechnung für den Sohn von †G.___ vorzunehmen war, die diverse Abklärungen erforderte, sollten dafür ermessensweise 3 Arbeitstage (= 24 Stunden) ausreichen.

Rechtsanwalt Wiesel macht schliesslich für die erstgenannte Zeitperiode mit Honorarnote vom 21. März 2014 (Ordner 2 AS 353) einen Aufwand von 3,5 Stunden und total einen Betrag von Euro 840.00 geltend. Er wurde von Advokat Bäumlin als spezialisierter Anwalt zur Klärung des Sachverhalts in Frankreich und zur Klärung rechtlicher Fragen in Bezug auf die bis zum 18. Altersjahr für D.___ bestehende gerichtliche Vermögensbeistandschaft beigezogen (vgl. Eingabe von Advokat Bäumlin vom 19.2.2015, Ordner 2 AS 341). Die von Rechtsanwalt Wiesel wahrgenommenen Abklärungen und Kontakte mit der Privatklägerschaft waren zeitlich beschränkt und betrafen untergeordnete Aspekte. Sie erweisen sich als angemessen, zumal Advokat Bäumlin dieser Aufwand ebenso entstanden wäre, wenn er die Abklärungen nicht an Rechtsanwalt Wiesel delegiert hätte. Zugleich war der Mehraufwand, der aufgrund des Informationsaustausches zwischen Rechtsanwalt Wiesel und Advokat Bäumlin entstand – im Unterschied zum Besprechungsaufwand mit Rechtsanwältin Schaefer – gering. Damit resultiert für die erste Periode ein zeitlicher Aufwand von 72,58 Stunden (= 45,08 Stunden + 24 Stunden + 3,5 Stunden), der zu dem von Advokat Bäumlin geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen ist (= CHF 18‘145.00).

Die Auslagen gemäss 1. Honorarnote und 2. Honorarnote von Advokat Bäumlin machen total CHF 1‘596.50 (1. Honorarnote: CHF 1‘175.20, 2. Honorarnote : CHF 421.30) aus. Für die Zeitperiode bis und mit 30. März 2014 belaufen sich die Auslagen auf CHF 1‘217.60 (1. Honorarnote: CHF 896.10, 2. Honorarnote : CHF 321.50).

Insgesamt wurden 579 Kopien zu je CHF 2.00 geltend gemacht (= CHF 1‘158.00). Von diesem Betrag sind CHF 868.50 (= 579 x CHF 1.50) abzuziehen, da gemäss § 177 Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11, GT) pro Kopie CHF 0.50 anstelle der geltend gemachten CHF 2.00 zu entschädigen sind. Für die erste Zeitperiode (bis zum 30.3.2014) entspricht dies einer Kürzung von CHF 650.00.

Die zu entschädigenden Auslagen für die Zeitperiode vom 25. August 2009 bis 30. Mai 2014 belaufen sich somit auf CHF 567.60 (= CHF 1‘217.60 – CHF 650.00).

Wie Advokat Bäumlin in seiner Eingabe vom 12. März 2015 (Ordner 3 AS 526) darlegt, fallen für den vom Rechtsvertreter erbrachten Aufwand und die getätigten Auslagen keine Mehrwertsteuerbeträge an, wenn die Mandanten – wie vorliegend – ihren Wohnsitz im Ausland haben und mangels unentgeltlicher Prozessführung kein innerstaatliches Verhältnis zwischen Kanton und unentgeltlichem Rechtsbeistand vorliegt.

Insgesamt hat der Beschuldigte damit der Privatklägerschaft (bestehend aus D.___, B.___, C.___ und A.___), vertreten durch Advokat Bäumlin, für das erstinstanzlichen Verfahren – soweit die Periode vom 25. August 2009 bis 30. März 2014 betreffend – in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von total CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu bezahlen.

2.2 Parteientschädigung für die Zeitperiode vom 31.3.2014 bis 10.11.2015

Advokat Bäumlin macht für die zweite Zeitperiode insgesamt 30.83 Stunden geltend. Dieser Aufwand setzt sich wie folgt zusammen:

-       1. Honorarnote: 6,5 Stunden;

-       2. Honorarnote: 10,67 Stunden (= 39.5 Stunden – 28.83 Stunden, vgl. hierzu vorstehende Ziff. 2.1);

-       3. Honorarnote: 13.66 Stunden (vgl. Ordner 3 AS 707: 7,16 Stunden + HV mit 6,5 Stunden).

Wiederum sind die Aufwendungen, welche auf die Kommunikation mit Rechtsanwältin Schaefer sowie auf die aussergerichtlichen Bemühungen mit den [...]Versicherungen entfallen, in Abzug zu bringen. Es sind dies die Positionen vom 3.4.2014 (5 Minuten), 10.4.2014 (5 Minuten), 15.4.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 16.4.2014 (120 Minuten), 6.5.2014 (5 Minuten), 8.5.2014 (teilweise, im Umfang von 10 Minuten), 19.6.2014 (5 Minuten), 26.6.2014 (5 Minuten), 10.7.2014 (5 Minuten), 17.7.2014 (5 Minuten), 18.7.2014 (5 Minuten), 19.8.2014 (5 Minuten), 21.8.2014 (teilweise, im Umfang von 5 Minuten), 21.8.2014 (5 Minuten), 22.8.2014 (5 Minuten), 3.9.2014 (45 Minuten), 6.10.2014 (20 Minuten), 9.10.2014 (30 Minuten), 22.10.2014 (5 Minuten), 27.10.2014 (5 Minuten), 11.11.2014 (teilweise, im Umfang von 45 Minuten), 27.11.2014 (5 Minuten) sowie 22.1.2015 (5 Minuten), total 360 Minuten (= 6 Stunden). Nicht zu berücksichtigen sind die von Rechtsanwältin Schaefer geltend gemachten Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 9. Oktober 2014 mit insgesamt 13,83 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 349 f.) und vom 3. Februar 2015 mit insgesamt 3 Stunden (vgl. Ordner 2 AS 351 f.), da es weitestgehend um verfahrensfremde Aufwendungen (aussergerichtliche Vergleichsbemühungen mit den [...]Versicherungen) bzw. Besprechungs-/Informationsaufwand mit Advokat Bäumlin geht und der Aufwand im Zusammenhang mit den Zivilklagen bereits bei den Honorarnoten von Advokat Bäumlin ausreichend berücksichtigt worden ist. Es resultiert somit ein Total von 24,83 Stunden (= 6,5 Stunden + 10,67 Stunden + 13,66 Stunden - 6 Stunden), was (ausgehend vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00) CHF 6‘207.50 entspricht.

Für diese zweite Zeitperiode werden von Advokat Bäumlin Auslagen von insgesamt CHF 737.90 (1. Honorarnote: CHF 279.10; 2. Honorarnote: CHF 99.80; 3. Honorarnote: CHF 359.00) geltend gemacht. Für die Kopien sind CHF 218.50 in Abzug bringen (= CHF 868.50 - CHF 650.00 [= Kopien, welche auf die erste Zeitperiode entfallen], vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.1).

Bei der 3. Honorarnote hat die Vorinstanz Auslagen von CHF 128.50 entschädigt (Abzug von CHF 230.50, vgl. Handnotizen auf der entsprechenden Honorarrechnung, Ordner 3 AS 707 f.). Darauf ist abzustellen. Die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil (S. 23), wonach pro Kopie gemäss Gebührentarif CHF 0.80 zu entschädigen seien, ist als Verschrieb zu werten. Bei der konkreten Berechnung ist denn auch nicht dieser zu hohe Ansatz zur Anwendung gelangt. Demzufolge resultieren Auslagen von CHF 288.90 (= CHF 737.90 - CHF 218.50 - CHF 230.50).

Dieser Aufwand und die Auslagen decken die Vertretung aller vier Privatkläger für den Zeitraum vom 31. März 2014 bis 10. November 2015 ab. Nachdem die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Schadenersatzforderung von D.___ der Zeitphase vor dem 31. März 2014 zugeordnet worden sind, entfallen auf jeden Privatkläger je ¼ dieser Aufwendungen und Auslagen. Dementsprechend hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren, soweit den Zeitraum vom 31. März 2014 bis 10. November 2015 betreffend,B.___, C.___ und A.___ eine Parteientschädigung von je CHF 1‘624.10 (= ¼ von CHF 6‘207.50 + ¼ von CHF 288.90) zu bezahlen.

2.3 Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im erstinstanzlichen Verfahren

Ein Viertel der vorgenannten Aufwendungen und Auslagen entfallen auf D.___, als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand Advokat Bäumlin seit dem 31. März 2014 amtet. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___ ist gestützt auf den massgebenden Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 177 Abs. 3 GT) und das Stundentotal von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden), somit CHF 1‘116.00, Auslagen von CHF 72.25 sowie 8 % MWST (= CHF 95.05) auf total CHF 1‘283.30 festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte mit Jahrgang 1948 ist seit Januar 2014 pensioniert. Die von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderte persönliche finanzielle Situation (Ordner 3 AS 704) spricht für günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so dass der Beschuldigte diese Kosten als Teil der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. auch nachfolgende Ziff. III.4.1) dem Staat zurückzuzahlen hat (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Advokat Bäumlin, beträgt CHF 468.70 und berechnet sich wie folgt: Das massgebliche Total von 6,2 Stunden (= ¼ von 24,83 Stunden) ist mit CHF 70.00 (= Differenz zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 180.00 pro Stunde und dem vollen Honorar von CHF 250.00) zu multiplizieren (= CHF 434.00), zuzüglich 8 % MWST (= CHF 34.70). Der Beschuldigte hat diesen Differenzbetrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO an Advokat Bäumlin zu bezahlen.

3. Entschädigungen für das Berufungsverfahren

3.1 Reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (Berufungsbeklagten)

Im Berufungsverfahren ist das Obsiegen und Unterliegen der Parteien gesamthaft wie folgt zu würdigen: Im Mittelpunkt der Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung der Privatberufungsklägerschaft stand die gerügte Verletzung von Art. 126 StPO. Der Berufung war in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Das Urteil der Vorinstanz wurde im Zivilpunkt vollständig bestätigt. Einzig in Bezug auf die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen konnte die Privatberufungsklägerschaft zumindest einen Teilerfolg erzielen. Die zugesprochenen Entschädigungen wurden im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid (CHF 3‘829.30) deutlich erhöht (Parteientschädigung an Privatberufungsklägerschaft von insgesamt CHF 23‘584.90, Honorar an unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ von CHF 1‘116.00), lagen aber zugleich deutlich unter den beantragten Forderungen von CHF 41‘051.65 und CHF 3‘829.30 (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. I.12). Dem Beschuldigten als Berufungsbeklagten ist bei diesem Verfahrensausgang eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgangspunkt der Berechnung bildet der von Rechtsanwalt Glättli mit Honorarnote vom 18. November 2016 geltend gemachte Aufwand von CHF 1‘125.00, was ca. 5 Stunden zu je CHF 230.00 entspricht, und die Auslagen von CHF 106.00. Beide Positionen erweisen sich als angemessen. Zuzüglich 8 % MWST (= CHF 98.50) resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘329.50. Die reduzierte Parteientschädigung ist gestützt auf die vorgenannte Gesamtwürdigung mit 4/5 zu veranschlagen. D.___, B.___, C.___ und A.___ haben als Privatberufungskläger (je solidarisch haftend) dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Glättli, somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'063.60 zu bezahlen.

3.2  Reduzierte Parteientschädigung zu Gunsten der Privatberufungskläger B.___, C.___ und A.___

Im Mittelpunkt der Berufungserklärung und ergänzenden Berufungsbegründung von Advokat Bäumlin stand die gerügte Verletzung von Art. 126 StPO, welche alle vier Privatberufungskläger betraf. Demgegenüber verwies Advokat Bäumlin in Bezug auf die Berechnung der Schadenersatzforderung, welche ausschliesslich D.___ betraf, auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben. Die angefochtenen Entschädigungsfolgen bildeten einen untergeordneten Punkt der Berufung, der alle vier Privatberufungskläger in etwa gleichermassen betraf. Bei dieser Ausgangslage sind von den gesamten Aufwendungen und Auslagen jedem Privatberufungskläger je ¼ zuzuordnen.

Die Privatberufungskläger obsiegen im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5 (Erhöhung der Parteientschädigungen). Den Privatberufungsklägern B.___, C.___ und A.___ ist deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (betreffend D.___, dem im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vgl. nachfolgende Ziff. III.3.3). Ausgangspunkt der Berechnung bildet die von Advokat Bäumlin eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren, welche sich aus 11,4167 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2‘854.15) und Auslagen von CHF 167.90, total somit CHF 3‘022.05, zusammensetzt. Zu kürzen sind die Positionen vom 17.5.2016, 31.8.2016, 22.9.2016, 14.10.2016 (insgesamt 20 Minuten), da es sich um Kanzleiaufwand handelt (Fristerstreckungsgesuche bzw. Mitteilung von gewährten Fristerstreckungen). Nicht zu entschädigen ist zudem die Position vom 19.11.2015 („Eingang Schreiben Richteramt O-G“, 5 Minuten), nachdem die Vorinstanz bereits die Nachbearbeitung bzw. den Abschluss des Mandats mit einer Stunde entschädigt hat (vgl. Ordner 3 AS 707). Damit resultieren 11 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2‘750.00). Die Auslagen machen – nach Abzug von CHF 84.00 (56 Kopien x CHF 1.50) CHF 83.90 aus. Total resultieren CHF 2‘833.90 (= CHF 2‘750.00 + CHF 83.90). 1/5 hievon entsprechen CHF 566.80. Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern B.___, C.___ und A.___ somit eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70 zu bezahlen, was je 1/4 von CHF 566.80 entspricht.

3.3  Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___ im Berufungsverfahren

Von den gesamten Aufwendungen und Auslagen von Advokat Bäumlin im Berufungsverfahren entfallen ¼ auf D.___, dem mit Verfügung vom 4. November 2016 auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, unter Beiordnung des vorgenannten Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers ist auf total CHF 557.30 festzusetzen und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 Stunden (= ¼ von 11 Stunden) x CHF 180.00 (= CHF 495.00), Auslagen von CHF 21.00 (= ¼ von CHF 83.90) und 8 % MWST (= CHF 41.30). Der Berufungsbeklagte hat dem Staat Solothurn von diesem Betrag einen Anteil von 1/5 (= CHF 111.45) – dies entspricht den ihm auferlegten Kostenanteil für das Berufungsverfahren (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.4.2) – zurückzuzahlen. Der Restbetrag (= CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn, denn die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262, Regeste, übersetzt in: Praxis 10/2015 Nr. 98; Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15.2.2016 E. 2.4).

Die Differenz zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 207.90 und berechnet sich wie folgt: 2,75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00), was CHF 192.50 entspricht, und 8 % MWST (= CHF 15.40). In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von D.___, Advokat Bäumlin, 1/5 dieser Differenz (= CHF 41.60) zu erstatten.

4.1 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich aus der Urteilsgebühr von CHF 1‘300.00, den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) sowie aus den weiteren Auslagen von CHF 1‘220.00 zusammen, total somit CHF 3‘803.30. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO hat diese Kosten der Beschuldigte zu bezahlen.

4.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von D.___ (diese sind bereits abschliessend unter vorstehender Ziff. III.3.3 abgehandelt worden) machen CHF 1‘570.00 aus und setzen sich aus einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00 und weiteren Auslagen von CHF 70.00 zusammen.

Diese Kosten tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg, den die Privatberufungsklägerschaft im Berufungsverfahren verbuchen konnte, ist mit insgesamt 1/5 (= CHF 314.00) zu veranschlagen und vom Berufungsbeklagten zu bezahlen. B.___, C.___, A.___ und D.___ haben je 1/5, insgesamt somit 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Zufolge der D.___ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF 314.00 derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 106, Art. 117 StGB; Art. 122, Art. 126 Abs. 3, Art. 135, Art. 138, Art. 426, Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 428 StPO sowie Art. 30 Abs. 3 OHG erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 10. November 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der Beschuldigte E.___ der fahrlässigen Tötung, begangen am 26. Februar 2009, schuldig gemacht hat.

2.    Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist zu:

a)  einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b) einer Busse in Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3.    Der Beschuldigte wird gegenüber B.___ (Vater), C.___ (Mutter), A.___ (Bruder) und D.___ (Sohn des verstorbenen G.___) grundsätzlich für haftbar erklärt. Zur Ermittlung der Haftungsquote und der Höhe der Schadenersatzforderung von D.___ sowie der Genugtuungsforderungen von B.___, C.___, A.___ und D.___ wird die Privatberufungsklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen.

4.    Der Beschuldigte hat der Privatklägerschaft (D.___, B.___, C.___ und A.___), alle vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren (Zeitperiode vom 25.8.2009 - 30.3.2014) eine Parteientschädigung von total CHF 18‘712.60 (= Aufwand: CHF 18‘145.00, Auslagen: CHF 567.60) zu bezahlen.

5.    Der Beschuldigte hat für das weitere erstinstanzliche Verfahren (Zeitperiode vom 31.3.2014 - 10.11.2015) den Privatklägern B.___, C.___ und A.___ eine Parteientschädigung von je CHF 1‘624.10 zu bezahlen.

6.    a) Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers D.___, Advokat Daniel Bäumlin, wird für das erstinstanzliche Verfahren (31.3.2014 - 10.11.2015) auf total CHF 1‘283.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

b) Der Beschuldigte hat diesen Betrag dem Staat Solothurn zurückzuzahlen (vgl. auch nachfolgende Dispositivziff. 10) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers D.___, Advokat Bäumlin, CHF 468.70 (= Differenz zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar) zu erstatten.

7.    Die Privatberufungskläger D.___, B.___, C.___ und A.___ haben dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Glättli, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 1'063.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Für diesen Betrag haften die Privatberufungskläger solidarisch.

8.    Der Berufungsbeklagte hat den Privatberufungsklägern B.___, C.___ und A.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je CHF 141.70 zu bezahlen

9.    a) Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatberufungsklägers D.___, Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 557.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

       b) Der Berufungsbeklagte hat von diesem Betrag dem Kanton Solothurn einen Anteil von 1/5 (= CHF 111.45) zurückzuzahlen. Der Restbetrag (= CHF 445.85) geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn.

  c)  Der Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatberufungsklägers D.___, Advokat Bäumlin, die Differenz zwischen der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und dem vollen Honorar im Umfang von 1/5 (= CHF 41.60) zu erstatten.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘300.00, den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D.___ von CHF 1‘283.30 sowie den weiteren Auslagen von CHF 1‘220.00, total CHF 3'803.30, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

11.  Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, vgl. hierzu vorstehende Ziff. 9) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.00 total CHF 1‘570.00 aus. Der Berufungsbeklagte hat davon 1/5 (= CHF 314.00) zu bezahlen. Je 1/5 (= je CHF 314.00), insgesamt somit 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens, haben D.___, B.___, C.___ und A.___ zu bezahlen. Zufolge der D.___ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die ihm auferlegten Kosten von CHF 314.00 derzeit zu Lasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt für diesen Kostenanteil während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Lupi De Bruycker

STBER.2016.27 — Solothurn Obergericht Strafkammer 23.08.2017 STBER.2016.27 — Swissrulings