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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.01.2017 STBER.2016.12

18 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·4,347 mots·~22 min·4

Résumé

Drohung

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,      vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Breunig,    

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Drohung

Das Verfahren wird im allseitigen Einverständnis schriftlich geführt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2015 wurde A.___ wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...], 18:19 Uhr, zum Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von total CHF 400.00 auferlegt. Die vom Geschädigten geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 500.00 (Genugtuung) wurde auf den Zivilweg verwiesen.

2. Gegen diesen Strafbefehl liess A.___ am 11. Februar 2015 Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten am 4. März 2015 dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen. Am 9. Dezember 2015 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Drohung, begangen am 28. Juni 2014, um 18.19 Uhr, schuldig gemacht.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu

a.    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 90 Franken, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

b.    einer Busse von 300 Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, eine Genugtuung von 500 Franken zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Remo Dössegger, Fürsprecher, eine Parteientschädigung von 2‘645 Franken zu bezahlen.

5.    Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt.

6.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 600 Franken, total 730 Franken, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

7.    Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 150 Franken, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 580 Franken betragen.

3. Am 14. Dezember 2015 meldete A.___ gegen dieses Urteil die Berufung an. Am 18. Februar 2016 reichte er die Berufungserklärung ein; die Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Februar 2016 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Am 27. Juni 2016 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Der Privatkläger B.___ beantragte am 19. Juli 2016 die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte nahm dazu am 8. August 2016 ergänzend Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Privatkläger mit Eingabe vom 31. August 2016.

II. Sachverhalt

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Juli 2014 meldete sich B.___ am 30. Juni 2014 bei der Polizei und gab an, eine unbekannte Täterschaft (männliche Stimme) habe ihn am 28. Juni 2014 auf das Mobiltelefon angerufen und gesagt: «Du sterbsch höt Znacht». Durch diesen Anruf sei er in Angst und Schrecken versetzt worden. Anlässlich der Einvernahme vom selben Tag gab der Geschädigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er habe eine Vermutung, wer ihn angerufen haben könnte. Dies sei A.___. Er (B.___) sei vor Gericht angeklagt gewesen, weil er A.___, als dieser 15 Jahre alt gewesen sei, sexuell missbraucht habe. Für den Anruf seien aus seiner Sicht verschiedene Gründe denkbar, Alkohol, ein alter Frust, vielleicht habe er gedacht, er hätte eine höhere Strafe verdient, vielleicht Eifersucht, ein Racheakt oder Terror zu machen. Er habe aufgrund des Anrufs Angst gehabt und habe diese immer noch. Er schlafe auch seit diesem Tag nicht mehr zu Hause.

2. Eine Überprüfung der anonymen Rufnummer bei der Swisscom ergab, dass der Anruf tatsächlich vom mobilen Anschluss von A.___ aus erfolgt war (AS 12, der Anruf hatte 5 Sekunden gedauert).

3. Am 25. August 2014 wurde A.___ durch die Polizei zum besagten Vorfall einvernommen. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt in der Klinik Barmelweid gewesen, in der psychosomatischen Abteilung. Es könne sein, dass er damals B.___ angerufen habe. Weshalb wisse er nicht genau. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht sehr gut «drauf» gewesen. Deshalb habe er versucht anzurufen. Er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe. Er habe ungefähr gesagt, dass er sich freue, dass es endlich vor Gericht komme. Das sei alles, das Telefon habe ca. zwei bis drei Sekunden gedauert. Es stimme nicht, dass er B.___ mit den Worten «Du sterbsch höt Znacht» bedroht habe. So etwas habe er sicher nicht gesagt. Was er genau gesagt habe, wisse er nicht. Er habe ihn weder bedroht noch ihn in Angst und Schrecken versetzen wollen. Mit dem Namen habe er sich nicht gemeldet. Auf die Frage, wie B.___ auf den Anruf reagiert habe, sagte er, gar nicht. Er (der Beschuldigte) habe einfach angerufen und praktisch gleich wieder aufgelegt. Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zu B.___ stehe, gab er zu Protokoll, in gar keinem. Es sei ein Strafverfahren gegen diesen am Laufen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, in dem er (A.___) eines der Opfer sei. Aus diesem Grund stünden sie nicht gut zueinander. Auf Frage seiner Vertreterin erwähnte er zusätzlich, es sei vor kurzem Anklage gegen B.___ erhoben worden; er könne sich vorstellen, dass dieser wütend auf ihn sei, weil er im Strafverfahren gegen ihn ausgesagt habe.

4. Wie erwähnt, wurde A.___ mit Strafbefehl vom 27. Januar 2015 wegen Drohung, begangen am 28. Juni 2014 in [...], 18:19 Uhr, zum Nachteil von B.___, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Indem er dem Geschädigten in einem Telefonanruf gedroht habe «du stirbst heute Nacht», habe er diesen in Schrecken und Angst versetzt.

5.1 Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, den Geschädigten angerufen zu haben. Er habe ihm jedoch nur unter die Nase gerieben, froh zu sein, dass diese Sache jetzt vor Gericht komme. Er habe das Telefon gerade wieder abgehängt. Es sei eine spontane Sache gewesen. Er sei zu dieser Zeit in der Therapie gewesen. Auch heute sei er nicht sicher, was er gesagt habe; er könne den genauen Wortlaut nicht sagen. Es sei endlich herausgekommen, dass die ganze Sache vor Gericht komme. Er wisse jedoch nicht, weshalb er das gewusst habe. In der Therapie sei nichts Spezielles vorgefallen. Er sei temporär am Aufarbeiten der ganzen Sache gewesen. Weshalb B.___ durch den Anruf in Aufregung geraten sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht erklären, weshalb dieser ausgesagt habe, man habe ihm am Telefon gesagt, er sterbe heute Nacht.

5.2 B.___ gab zu Protokoll, als er den anonymen Anruf entgegengenommen habe, sei jemand dran gewesen, der gesagt habe, «du stirbst heute Nacht». Danach sei sein erster Gedanke gewesen, er müsse weg von zu Hause, damit man ihn nicht finden könne. Er sei weggegangen und habe unterwegs die Polizei angerufen. Von ihr habe er Tipps erhalten und sie hätten ihm gesagt, er könne eine Anzeige erstatten. Er sei dann zu seinen Eltern gegangen und mehrere Nächte dort geblieben. Er habe die Drohung ernst genommen, er habe sich schockiert gefühlt. Es sei Samstagabend gewesen und er habe eigentlich in den Ausgang gehen wollen. Plötzlich sei alles anders gewesen. Er habe nicht gewusst, was passiere und ob etwas geplant sei. Er habe Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, was passieren werde. Wegen des Strafverfahrens sei er immer etwas «auf Nadeln» gewesen. Speziell habe sich damals aber nichts ereignet. Ausser diesem einen Satz sei nichts gesagt worden. Von der Stimme her habe er sich vorstellen können, dass es A.___ sei. Zum anderen auch wegen dem, was er diesem angetan habe. Es sei nicht so, dass nur gesagt worden sei, froh zu sein, dass die Sache nun vor Gericht komme. Die Stimme habe gesagt, «du stirbst heute Nacht». Ansonsten wäre er ja auch nicht zur Polizei gegangen. Wenn es so gewesen wäre, wie der Beschuldigte sage, wäre es ihm unwohl gewesen, er hätte sich aber nicht bedroht gefühlt, hätte nicht die Polizei informiert und wäre auch nicht zu seinen Eltern nach Hause gegangen. Es sei bei diesem einen Anruf geblieben. Ansonsten sei nichts Bedrohliches vorgefallen.

6. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen sprach A.___ am 9. Dezember 2015 mit der Begründung schuldig, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten am Abend des 28. Juni 2014 von seinem Handy aus angerufen habe. Aufgrund des Verbindungsnachweises der Swisscom vom 7. Juli 2014 habe der Anruf fünf Sekunden gedauert. Die Mitteilung habe den Geschädigten so in Angst und Schrecken versetzt, dass er kurz darauf die Wohnung verlassen und sich für mehrere Nächte bei seinen Eltern einquartiert habe. Am folgenden Montag habe er auf dem Polizeiposten […] Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung gestellt. Eine solche Reaktion hätte der Anruf des Beschuldigten nicht hervorgerufen, wenn dieser tatsächlich nur mitgeteilt hätte, er sei froh, dass «die Sache» (Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern) nun endlich vor Gericht komme. Die Aussicht auf ein baldiges Gerichtsverfahren sei für den Geschädigten zwar unangenehm, die Information sei für ihn aber nicht neu gewesen. Im Weiteren lasse sich die Aussage, froh zu sein, dass die Sache jetzt vor Gericht komme, nicht in einer derart kurzen Zeitspanne von zwei bis drei Sekunden sagen, wie das der Beschuldigte erwähnt habe. Schliesslich gebe es keinen Grund, ein Gespräch, wie es der Beschuldigte getätigt haben wolle, mit unterdrückter Rufnummer zu führen.

7.1 In der Berufungsbegründung vom 27. Juni 2016 liess der Beschuldigte ausführen, seit den sexuellen Übergriffen in den Jahren 2005 und 2006 habe er den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt mit dem Tod bedroht. Auch andere Drohungen habe er ihm gegenüber nie ausgesprochen. Es mache nun keinen Sinn, ihn kurz nachdem er erfahren habe, dass nun Anklage gegen ihn erhoben werde und das lang ersehnte Gerichtsverfahren bevorstehe, zu bedrohen. Hinzu komme, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden habe, einem Ort, an welchem er die Ereignisse habe aufarbeiten können. Auch wenn dies nicht sehr vernünftig gewesen sei, habe er aus einem Moment heraus gehandelt, in welchem er dem Privatkläger einfach habe sagen wollen, nun froh zu sein, dass er endlich vor Gericht komme. Die vorliegend behauptete Drohung mache in diesem Kontext und auch in Anbetracht seiner bisherigen Handlungen absolut keinen Sinn.

Im Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern habe der Privatkläger zugegeben, mit dem Beschuldigten und auch mit zwei weiteren Knaben sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, als diese noch im Kindesalter gewesen seien. Betreffend die Häufigkeit habe er sein Verhalten indessen massiv bagatellisiert. Weiter habe er sich an diverse Handlungen, wie beispielsweise das Zeigen von Pornos, nicht mehr erinnern wollen. Er sei nie einsichtig gewesen. Am 28. Juni 2014 habe er wohl auch wenige Tage zuvor erfahren gehabt, dass nun Anklage erhoben worden sei. Das Gerichtsverfahren sei bevorgestanden, ihm habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht, während die Jugendlichen keine Strafe bekommen würden. Da er immer die Ansicht vertreten habe, die Jugendlichen hätten die sexuellen Handlungen auch gewollt, sei anzunehmen, dass er dies als ungerecht empfunden habe. Er habe also durchaus ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise zu bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dazu habe der Anruf vom 28. Juni 2014 die perfekte Möglichkeit geboten, denn niemand ausser ihnen würde je mit Sicherheit sagen können, was am Telefon genau gesagt worden sei. Es sei im Übrigen denkbar, dass der Beschuldigte einzig deshalb zu seinen Eltern gegangen sei, weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung nun in sichtbare Nähe rücke. Dass ihm diese ungewisse Zukunft Angst habe machen können, so es denn so gewesen sei, wäre verständlich.

Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei klar höher einzustufen als diejenige des Privatklägers. Seine Schilderungen seien konstant und logisch und es bestünden erhebliche Zweifel an dem durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Entsprechend sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

7.2 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2016 liess B.___ dazu ausführen, das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten lasse nur auf eine Drohung schliessen. Hätte er gegenüber dem Privatkläger seiner Freude über den bevorstehenden Prozess Ausdruck geben wollen, hätte er seinen Namen genannt und seine Genugtuung ausgekostet. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich damals in der Klinik Barmelweid befunden habe. Durch das Aufarbeiten der Ereignisse sei er mit der ganzen Sache wieder konfrontiert worden und habe sich deshalb in einem Ausnahmezustand befunden. Er sei frustriert gewesen, dass ihm der Privatkläger den ganzen Klinikaufenthalt und den Frust eingebrockt habe. Für die Drohung spreche auch die kurze Gesprächsdauer. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Ausführungen hätten länger gedauert. Vom Motiv der Rache des Privatklägers könne keine Rede sein. Er habe noch am Abend die Wohnung verlassen, habe mehrere Nächte bei seinen Eltern verbracht und Anzeige erstattet, zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht sicher gewesen sei, wer die Drohung ausgesprochen habe. Die Indizien sprächen eine klare Sprache und liessen keine Zweifel offen.

7.3 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. August 2016 an seinen Anträgen festhalten. Die Ausführungen des Privatklägers, wonach er zum damaligen Zeitpunkt frustriert gewesen sein solle, seien reine Spekulation. Er sei freiwillig in der Klinik gewesen. Er habe sich gefreut, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme und der Privatkläger seine gerechte Strafe erhalte. Dies habe er ihm mitteilen wollen. Die kurze Gesprächsdauer spreche nicht dagegen. Für den Satz: «Ich freue mich, dass du endlich vor Gericht kommst», seien nicht mehr als ein paar Sekunden nötig. Das Aussageverhalten des Privatklägers in der Vergangenheit sei relevant, nachdem vorliegend nur ein kurzes Telefonat mit zwei Beteiligten, ohne Zeugen, vorliege. Der Privatkläger habe es in der Vergangenheit mit der Wahrheit nicht besonders genau genommen, wohingegen der Beschuldigte stets wahre und glaubwürdige Angaben gemacht habe. Es sei Aufgabe der Anklagebehörde, hinreichende Beweise für die Schuld vorzulegen; diese seien vorliegend nicht gegeben.

7.4 In der Eingabe vom 31. August 2016 liess B.___ dazu nochmals ausführen, in der Berufungsbegründung werde der Versuch unternommen, aus dem Täter ein Opfer zu machen. Die Beweislage sei aber erdrückend, so der Klinik­aufenthalt, auch wenn dieser freiwillig erfolgt sei, die Aufarbeitung der Ereignisse, das nicht mehr Wissen des Gesprächsinhalts trotz Erinnerung an den Anruf und die Gesprächsdauer, die Unterdrückung des Anrufs, die Gesprächsdauer. Es gehe nur um das Aussageverhalten im laufenden Verfahren. Dabei sprächen die Indizien für die Version des Privatklägers. Der Beschuldigte habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Drohung erfüllt.

III. Beweiswürdigung

1. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grund-satz «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, 124 IV 86, 127 IV 402, 127 I 38, 138 V 74) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Samstag, den 28. Juni 2014, um 18:19 Uhr, von der Klinik Barmelweid aus mit unterdrückter Nummer anrief, das «Gespräch» 5 Sekunden dauerte und er danach wieder auflegte, ohne dass der Privatkläger etwas gesagt hätte. Bestritten ist, was der Beschuldigte gesagt hat.

2.2 Der Privatkläger nahm den Telefonanruf entgegen, verliess nach seinen Angaben anschliessend aus Angst seine Wohnung und zog für ein paar Nächte zu seinen Eltern. Am kommenden Montag erstattete er bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung. Das hätte er kaum getan, wenn der Beschuldigte ihm tatsächlich nur mitgeteilt hätte, er freue sich, dass es nun endlich zu einer Gerichtsverhandlung komme. Die Aussicht auf ein Gerichtsverfahren, in dem dem Privatkläger eine längere Freiheitsstrafe drohte, ist zweifellos belastend, der Privatkläger wusste aber um dieses Verfahren, weshalb ihn eine per Telefon mitgeteilte Erinnerung daran kaum dazu geführt hätte, zur Polizei zu gehen. Im Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Anruf mit unterdrückter Nummer hätte führen sollen, wenn er dem Privatkläger nur seine Freude über das bevorstehende, lang ersehnte Gerichtsverfahren gegen diesen hätte mitteilen wollen. Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2014 gut vorstellen konnte, den Privatkläger damals angerufen zu haben, er dies also einräumte, den Grund für dieses Gespräch aber nicht mehr angeben konnte. All diese Umstände sprechen daher für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers.

Ebenfalls für die Angaben des Privatklägers spricht die Situation, in der sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Anrufs befand. Der Beschuldigte ist Opfer von sexuellen Handlungen im Kindesalter, begangen durch den Privatkläger. Er befand sich in einer stationären Therapie in der Klinik Barmelweid und war zum Zeitpunkt des Anrufs gemäss eigenen Angaben nicht gut «drauf». Dies legt den Schluss nahe, dass es dort zu einer Auseinandersetzung mit diesen Taten und zu einer Aufarbeitung gekommen ist, die ihn aufgewühlt und – verständlicherweise – gegen den Privatkläger aufgebracht hat. In dieser Situation ist eher anzunehmen, dass er dem Privatkläger in einer spontanen Aktion drohte, als dass er ihm nur mitteilte, er freue sich, dass es nun zu einer Gerichtsverhandlung komme; zumal er unmittelbar nach der fraglichen Aussage den Anruf gleich wieder beendete.

2.3 Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, der Privatkläger könnte aus empfundener Ungerechtigkeit im Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern so gehandelt haben. Er habe ein Motiv gehabt, den seines Erachtens «Mitschuldigen» auf seine Weise zu bestrafen, sich an ihm zu rächen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, hat sich der Privatkläger doch zu einem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, in dem ihm noch nicht (sicher) bekannt war, wer ihn angerufen hatte. Im Weiteren wird vorgebracht, es sei denkbar, der Privatkläger sei allenfalls einzig deshalb zu seinen Eltern gegangen, weil ihm bewusst geworden sei, dass eine Verurteilung nun in sichtbare Nähe rücke. Dies ist nicht anzunehmen, wusste der Beschuldigte doch bereits seit längerer Zeit, dass ihm diese Verhandlung bevorsteht. Dieser Grund dürfte ihn – im Zeitpunkt des Anrufs immerhin 39-jährig – daher kaum dazu veranlasst haben, seine Wohnung zu verlassen und die nächsten Nächte bei seinen Eltern zu verbringen. Zum weiteren Einwand der Verteidigung, der Privatkläger habe in der Vergangenheit nicht immer glaubwürdig ausgesagt, seine Glaubwürdigkeit sei als äusserst tief einzustufen, ist festzuhalten, dass es hier um das Aussageverhalten des Privatklägers im vorliegenden Verfahren geht. Daran ändern allenfalls unglaubwürdige Aussagen in einem anderen Verfahren, in welchem der Privatkläger Beschuldigter war und damit eine andere Interessenlage vorherrschte, nichts.

2.4 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe den Privatkläger am 28. Juni 2014 mit unterdrückter Nummer von der Klinik Barmelweid aus angerufen und ihm gesagt, er sterbe heute Nacht. Dadurch wurde der Privatkläger derart in Angst versetzt, dass er die Wohnung verliess und die kommenden Nächte bei seinen Eltern verbrachte. An der Verwirklichung des vorgehaltenen Sachverhalts bestehen keine ernsthaften Zweifel.

IV. Rechtliches

1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des Sicherheitsgefühls. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 180 N 1 ff.).

2. Die am Telefon gegenüber dem Privatkläger ausgesprochene Drohung des Beschuldigten: «du stirbst heute Nacht», stellt einen schweren Nachteil dar und die Ankündigung hat den Privatkläger auch in Angst und Schrecken versetzt, hat er doch im Anschluss daran die Wohnung verlassen und ist für die nächsten Nächte zu seinen Eltern gezogen. Dem Beschuldigten war zweifellos bewusst, dass eine derartige Drohung geeignet ist, den Privatkläger in Angst zu versetzen und er wollte das auch. Er hat den Tatbestand der Drohung somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf-lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Im Rahmen der sogenannten «Tatkomponente» sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die «Täterkomponente» umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6).

2. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (in der Berufungsbegründung wurde die Strafzumessung nicht thematisiert). Die Bedrohung mit dem Tod stellt einen schwerwiegenden Nachteil dar und sie hat beim Privatkläger auch die entsprechende Wirkung gezeigt. Unter dem Gesichtspunkt der Täterpersönlichkeit hat die Vorinstanz zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er als Kind Opfer von sexuellen Übergriffen des Privatklägers geworden war und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er diesem «etwas heimzahlen» wollte. Sein Verhalten ist zwar nicht entschuldbar, bei der Strafzumessung ist diesem Umstand aber strafmindernd Rechnung zu tragen.

3. Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen somit als angemessen. Der Beschuldigte hat eine Festanstellung bei der Firma [...] und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘325.35. Unterstützungspflichten hat er keine. Bei einem Pauschalabzug von 30 % würde dies zu einem Tagessatz von CHF 100.00 führen. Die Vorinstanz hat diesen auf CHF 90.00 festgesetzt. Dabei ist er aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu belassen. Nicht zu beanstanden ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er einen unbescholtenen Leumund geniesst. Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist indessen zu verzichten (es ist nicht nötig, dem Beschuldigten einen «Denkzettel» zu verpassen, und es liegt auch kein «Schnittstellenfall» vor).

VI. Zivilforderung

1. Gemäss Art. 122 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1).

2. Der Privatkläger machte eine Genugtuung von CHF 500.00 geltend, welche ihm von der Vorinstanz auch zugesprochen wurde. Im Berufungsverfahren bestätigte er diesen Antrag. Aufgrund der Schwere der ausgesprochenen Drohung und der Angst, die diese beim Privatkläger ausgelöst hatte, erscheint eine Genugtuung in der zugesprochenen Höhe angemessen. Der Beschuldigte wird demzufolge verpflichtet, dem Privatkläger als Genugtuung den Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen.

VII. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, gehen bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Dem Privatkläger, vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, hat er für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘645.00 zu bezahlen.

2. Da die Berufung – mit Ausnahme der von Amtes wegen vorgenommenen Aufhebung der Verbindungsbusse, was keinen Einfluss auf die Kostenregelung hat – erfolglos war, gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.

Der Vertreter des Privatklägers, Fürsprecher Remo Dössegger, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,75 Stunden zu je CHF 285.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, praxisgemäss werden indessen maximal CHF 250.00 pro Stunde entschädigt, es sei denn, es handle sich um einen Fall, der besondere Schwierigkeiten bietet. Dies ist hier nicht gegeben, weshalb 6,75 Stunden zu je CHF 250.00 zu entschädigen sind. Inklusive Auslagen von CHF 22.20 führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1‘709.70 (Fürsprecher Remo Dössegger ist nicht mehrwertsteuerpflichtig).

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00 betragen total CHF 1‘030.00 (wie erwähnt, zahlbar durch den Beschuldigten).

Demnach wird in Anwendung der Art. 180 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art. 49 OR; Art. 379 ff, 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Drohung, begangen am 28. Juni 2014, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 90 Franken verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    A.___ hat dem Privatkläger B.___, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.    A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘645.00 zu bezahlen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 730.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

6.    A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Fürsprecher Remo Dössegger, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘709.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

7.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘030.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kamber                                                                             Ramseier

STBER.2016.12 — Solothurn Obergericht Strafkammer 18.01.2017 STBER.2016.12 — Swissrulings