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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.05.2016 STBER.2015.65

9 mai 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·1,140 mots·~6 min·3

Résumé

versuchter Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung

Texte intégral

SOG 2016 Nr. 9

Art. 19 Abs. 1 StGB, Art. 374 f. StPO. Im Verfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen nach Art. 374 f. StPO wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben, es wird insbesondere dem Beschuldigten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatverwirklichung gemacht. Deshalb muss er davon auch nicht freigesprochen werden.

Sachverhalt:

Unbestritten sind von Seiten des Berufungsklägers die sachverhältliche und die rechtliche Beurteilung der Tat durch die Vorinstanz, wonach das Verhalten von D. vom 6. Dezember 2013 als versuchter Mord zu qualifizieren ist. Ebenso wenig bestritten ist, dass sich der Berufungskläger dabei im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit befunden hat. Die Vorinstanz hat in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs festgehalten: «Es wird festgestellt, dass D. am 6. Dezember 2013 schuldlos einen versuchten Mord begangen hat.» In der Urteilsbegründung ist dazu nichts ausgeführt, obwohl die Verteidigung wegen fehlender Schuldfähigkeit einen Freispruch vom Vorhalt beantragt hatte. Der Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorhalt des versuchten Mordes.

Aus den Erwägungen:

5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Bommer/Dittmann führen im Basler Kommentar (Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art. 19 StGB N 44 f.) aus: komme das Gericht nach erfolgter Anklage vor Gericht zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, habe bei gegebenen Prozessvoraussetzungen und unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (mit Verweis auf die überwiegend zustimmende Lehre). Dies gelte ungeachtet der Schwere der Straftat und für alle Straftaten. Es verfehle den sachlichen Gehalt mangelnder Schuldfähigkeit, an deren Feststellung nicht einen Freispruch, sondern ein Prozessurteil in Form einer Verfahrenseinstellung zu knüpfen; denn in der Anklage liege der Vorwurf schuldhafter Unrechtsverletzung, woran es im Falle der Schuldunfähigkeit gerade fehle. Die Urteilsform sei nunmehr auch qua Art. 80 Abs. 1 StPO verlangt. Die Vorläufernorm von Art. 19 Abs. 1 StGB (aArt. 10) habe noch zutreffend die Verwendung des Begriffs «Täter» vermieden, weil im strengen Sinn davon bei einem Freispruch nicht die Rede sein könne; die aktuelle Bestimmung habe diese Zurückhaltung aufgegeben. Das ändere nichts daran, dass freizusprechen sei, wer infolge einer schweren psychischen Störung das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder sein Verhalten nicht an der (vorhandenen) Unrechtseinsicht ausrichten könne. Art. 19 Abs. 3 StGB stelle ausdrücklich klar, dass vom Freispruch infolge Schuldunfähigkeit Massnahmen nach den Art. 59 – 61, 63 f., 67 und 67b nicht berührt würden. Dies sei insofern selbstverständlich, als die Verhängungsvoraussetzungen der einzelnen Massnahmen den Bestimmungen zu entnehmen seien, in denen sie sich geregelt fänden. Auch die Sicherungseinziehung nach Art. 69 (aArt 58) StGB oder die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 (aArt. 59) StGB seien bei einem Freispruch infolge Schuldunfähigkeit zulässig, sofern ihre Voraussetzungen vorlägen, ohne dass dies Art. 19 Abs. 1 StGB explizit erwähnen müsste.

5.2 Das Bundesgericht verwendete in den letzten Entscheiden folgende Formulierung: «Gegenüber dem Unzurechnungsfähigen, also etwa gegenüber dem Mörder, der zufolge geistiger Umnachtung in völliger Unzurechnungsfähigkeit getötet hat, darf auch bei objektiv sehr schweren Straftaten nach der klaren Anordnung des Gesetzes keine Strafe ausgesprochen werden» (BGE 134 IV 132 E. 6.1 betr. Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit). Hingegen hatte das Bundesgericht in BGE 120 IV 315, Regeste, festgehalten: «Wird in Anwendung von Art. 20 StGB von Bestrafung Umgang genommen, weil den Angeklagten kein Verschulden trifft, muss er freigesprochen werden» (E. 2). Diese Praxis hat die Strafkammer übernommen (Entscheid vom 17. Januar 2007, STAPP.2005.75; Entscheid vom 13. März 2013, STBER.2012.6). Was für den Fall der Schuldlosigkeit gemäss aArt. 20 StGB (Verbotsirrtum) galt, musste auch für die Schuldlosigkeit wegen Schuldunfähigkeit gelten. So entschied denn bisher auch die Strafkammer (Entscheid vom 29. April 2013, STBER.2012.105; ebenso bspw. das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 15. Januar 2013 im Entscheid der Strafkammer vom 4. Juli 2013, STBER.2013.16).

5.3 Die aufgeführte Praxis der Strafkammer bezieht sich auf Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte. Im vorliegenden Fall wurde aber keine Anklage erhoben, sondern das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO durchgeführt. Die Strafkammer musste noch nie beurteilen, ob in diesem durch die Schweizerische Strafprozessordnung eingeführten Verfahren nach Art. 374 f. StPO ein Freispruch bei schuldloser Tatbegehung erfolgen muss, oder ob – wie durch die Vorinstanz gemacht – die Tat sowie die Schuldlosigkeit festzustellen sind.

Der Gesetzestext beantwortet diese Frage nicht. Dort wird Folgendes zum Entscheid festgehalten: Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Gleichzeitig entscheidet es über die geltend gemachten Zivilansprüche (Art. 375 Abs. 1 StPO). Die Anordnung der Massnahme und der Entscheid über die Zivilansprüche ergehen in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Erachtet das Gericht die beschuldigte Person als schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich, so weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt (Art. 375 Abs. 3 StPO).

Die Kommentare sind sich in dieser Frage einig: Liegen die Voraussetzungen von Art. 375 Abs. 1 StPO vor und ordnet das Gericht eine Massnahme an, so soll kein Freispruch ergehen. Denn ein solcher erfolge stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung, und dieser Vorwurf werde im Verfahren gegen Schuldunfähige nicht erhoben. Deshalb stellt das Gericht im Urteil(sdispositiv) die schuldlose Begehung der Straftat(en) nur fest und ordnet als Rechtsfolge die beantragte oder eine andere Massnahme an. Die Feststellung der schuldlosen Unrechtsverwirklichung trete an die Stelle der Schuldig­erklärung, die Anordnung der Massnahme an diejenige einer Strafe (Felix Bommer in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 375 N 10 StPO). Im Dispositiv sei die Tat (allenfalls summarisch zusammengefasst), die fehlende Tatschuld sowie die verhängte Massnahme aufzuführen (Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art. 375 N 3 StPO; Christian Schwarzenegger in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 375 N 5 StPO). Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 hält fest, dass die Schuldlosigkeit im Urteil festgehalten wird, was implizit auch die Nennung der Tat beinhalten muss, weil sonst die Schuldlosigkeit nirgends festgemacht werden kann (vgl. Botschaft 1305).

Im Verfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen nach Art. 374 f. StPO wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben, es wird insbesondere dem Beschuldigten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatverwirklichung gemacht. Dies ist der wesentliche und entscheidende Unterschied zum ordentlichen Verfahren mit Anklageerhebung. Es rechtfertigt sich daher, diese beiden Verfahren in Bezug auf das Urteilsdispositiv unterschiedlich zu behandeln. Die zitierten Kommentarstellen leuchten ein: Wenn der Beschuldigte die Tat begangen hat, aber schuldunfähig und massnahmebedürftig ist, ist mit dem Entscheid nach Art. 375 StPO genau das festzustellen. Da ihm der Vorhalt einer schuldhaften Tatbegehung nicht gemacht worden ist, muss er davon auch nicht freigesprochen werden. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 9. Mai 2016 (STBER.2015.65)

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