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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.08.2011 STBER.2011.28

23 août 2011·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·267 mots·~1 min·5

Résumé

Fahrlässige Tötung

Texte intégral

SOG 2011 Nr. 16

Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO. Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.

Sachverhalt:

Nachdem der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung erstinstanzlich freigesprochen wurde, erhoben die Privatkläger dagegen Berufung. Kurz nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht verjährte der Vorhalt und das Verfahren musste eingestellt werden. Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es stellte sich die Frage, ob trotzdem ein Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehe und ob in dieser Konstellation der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar von den Privatklägern fordern könne, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Aus den Erwägungen:

6. (...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster Satzteil StPO).

Da den Privatklägern keine Kosten auferlegt werden, besteht somit in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar. Im Gegensatz zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist damit kein Rückforderungsanspruch des Staats und kein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzulegen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. August 2011 (STBER.2011.28)

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