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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.04.2026 STBEJ.2025.1

23 avril 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·12,317 mots·~1h 2min·3

Résumé

schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. April 2026      

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Rötistrasse 6, Postfach 463, 4502 Solothurn,

                                                                                                                      Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 

                                               beschuldigter Jugendlicher und Berufungskläger

betreffend     schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahl

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Jugendanwältin B.___ für die Jugendanwaltschaft als Anklägerin,

-        Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Verteidigerin.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnung in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Jugendanwältin B.___ für die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1.   Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1, 3, 5 und 8 des Kantonalen Jugendgerichts vom 29. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.   A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

schwerer Körperverletzung, begangen am 7. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageverfügung vom 1. September 2023)

-       Sachbeschädigung, begangen am 15. Juni 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3)

-       Diebstahls (Vorhalt Ziff. 1.3)

3.   Auf die Anordnung einre Schutzmassnahme sei zu verzichten.

4.   A.___ sei zu einem Freiheitsentzug von 7 Monaten zu verurteilen.

5.   Über die geltend gemachten Zivilforderungen sowie Parteientschädigungen sei nach richterlichem Ermessen zu entscheiden.

6.   A.___ sei ein angemessener Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers:

1.   Es sei A.___ von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und des Diebstahls freizusprechen.

2.   Es sei A.___ wegen Sachbeschädigung mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen.

3.   Es sei die persönliche Betreuung nach Art. 13. Abs. 1 JStG aufzuheben.

4.   Es seien die Zivilforderungen abzuweisen.

5.   Es sei festzustellen, dass die Unterbringung von A.___ im [Massnahmenzentrum] unrechtmässig war und er sei hierfür angemessen zu entschädigen.

6.   Es sei A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.

7.   Es seien die Verfahrenskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

8.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12. April 2021 ist zu entnehmen, dass C.C.___, Vater von D.C.___ (nachfolgend: Privatkläger 1), am 17. Februar 2021 telefonisch an die Polizeiwache Lyss gelangte. Er machte u.a. die Meldung, A.___ (nachfolgend: Jugendlicher) habe seinem Sohn mit der Faust gegen Bauch und Kopf geschlagen sowie mit dem Knie gegen die Hoden getreten. Diesem habe nach dem Fusstritt gegen die Genitalien operativ ein Hoden amputiert werden müssen (Aktenseiten Verfahren JA.2021.323 [nachfolgend AS] 123 ff.).

2. Am 23. April 2021 eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) gegen den Jugendlichen ein Verfahren u.a. wegen Verdachts der schweren Körperverletzung durch Faustschläge und Tritte, insbesondere in den Hodenbereich des Privatklägers 1 (AS 002).

3. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Juni 2021 wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als amtliche Verteidigerin des Jugendlichen eingesetzt (AS 092 f.).

4. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 17. September 2021 wurde der Jugendliche vorsorglich im [Massnahmenzentrum] platziert (AS 813 f.).

5. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. September 2021 wurde Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mit der Erstellung eines forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens beauftragt (AS 000784 ff.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte Dr. med. E.___ das forensisch-jugendpsychiatrische Gutachten zu den Akten (AS 688 ff., 073).

6. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 2. März 2022 wurde Dr. med. F.___, Institut für Rechtsmedizin Basel, mit der Erstellung eines rechtsmedizinischen Aktengutachtens zu der ab 16. Februar 2021 ärztlich behandelten Verletzung des Privatklägers 1 beauftragt (AS 060 ff.).

7. Am 19. Mai 2022 verfügte die Jugendanwaltschaft, die Platzierung des Jugendlichen werde aufgrund der positiven Entwicklung in den kommenden Monaten auf der Aufnahmegruppe (geschlossene Gruppe) fortgeführt (AS 808 ff.).

8. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte Dr. med. F.___ das rechtsmedizinische Gutachten zu den Akten (AS 166 ff.).

9. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Thurgau vom 17. August 2022 geht hervor, dass am 15. Juni 2022 durch unbekannte Täterschaft die Scheibe des [Automaten] beim Bahnhof in Wängi/TG eingeschlagen und daraus Produkte entwendet wurden (Geschädigt: G.___ AG, nachfolgend: Privatklägerin 2; AS 283 ff.).

10. Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 5. Februar 2023 wurde aufgrund der positiven Entwicklung der Wechsel auf die offene Wohngruppe des [Massnahmenzentrum] verfügt (791 f.).

11. Mit Anklageverfügung vom 1. September 2023 überwies die Jugendanwältin die Akten dem Kantonalen Jugendgericht zur Beurteilung des Jugendlichen wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Personenwagen (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; Aktenseiten Verfahren KTJUG.2023.5 [nachfolgend ASKJ] 001 ff.).

12. Mit Verfügung vom 16. November 2023 hob die Jugendanwaltschaft aufgrund der Negativentwicklung die vorsorgliche Platzierung des Jugendlichen im [Massnahmenzentrum] per 31. August 2023 auf. Zugunsten des Jugendlichen ordnete sie zugleich vorsorglich eine persönliche Betreuung kombiniert mit einer Gewaltberatung an. Der Jugendliche erhielt die Weisung, die Termine im Rahmen der persönlichen Betreuung und der Gewaltberatung lückenlos und pünktlich einzuhalten (ASKJ 008 ff.).

13. Am 29. November 2024 beschloss das Kantonale Jugendgericht zunächst vorfrageweise Folgendes (ASKJ 153, Urteilsseite [nachfolgend US] 40):

«

1.      Das Strafverfahren gegen A.___ wird hinsichtlich des Vorhalts der Drohung, angeblich begangen am 8. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageverfügung vom 1. September 2023) und am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

2.      Das Strafverfahren gegen A.___ wird hinsichtlich des Vorhalts der versuchten einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 23. März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

3.      Das Strafverfahren gegen A.___ wird hinsichtlich des Vorhalts der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.4), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.»

14. Ebenso am 29. November 2024 fällte das Kantonale Jugendgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASKJ 152 ff.):

«

1.      A.___ wird vom Vorhalt des Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug, angeblich begangen in der Zeit vom 6. Juli 2022 bis am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.4 Anklageverfügung vom 1. September 2023), freigesprochen.

2.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) schwere Körperverletzung, begangen am 7. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageverfügung vom 1. September 2023),

b) Sachbeschädigung, begangen am 15. Juni 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3),

c) Diebstahl, begangen am 15. Juni 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3).

3.      Zu Gunsten von A.___ wird eine persönliche Betreuung nach Art. 13 Abs. 1 JStG mit der Weisung erteilt, den Kontakt mit der IV-Stelle Solothurn aktiv aufzunehmen.

4.      A.___ wird zu einem Freiheitsentzug von 7 Monaten verurteilt.

5.      A.___ werden 5 Tage Haft und die Dauer der vorsorglichen Unterbringung an den Freiheitsentzug gemäss Ziff. 4 hiervor angerechnet.

6.      A.___ wird verurteilt, D.C.___ CHF 14'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Februar 2021. Die darüber hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

7.      A.___ hat dem Privatkläger D.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Lanz, eine Parteientschädigung von CHF 6'498.60 (8,5 Stunden zu CHF 270.00, inkl. Auslagen von CHF 137.10 und 7,7 % MWST von CHF 187.30 bis Ende 2023 sowie 12,67 Stunden zu CHF 270.00, inkl. Auslagen von CHF 167.60 und 8,1 % MWST von CHF 290.70 ab 2024) zu bezahlen.

8.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 13'611.30 (43,91 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 198.80 und 7,7 % MWST von CHF 630.55 bis Ende 2023 sowie 19,98 Stunden zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 632.50 und 8,1 % MWST von CHF 359.05 ab 2024) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet.

9.      An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'340.00, hat A.___ CHF 1'000.00 zu bezahlen. CHF 3'340.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

15. Der Jugendliche liess gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 die Berufung anmelden (ASKJ 162). Am 9. Mai 2025 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (ASKJ 210).

16. Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte die Verteidigung namens des Jugendlichen mit Eingabe vom 28. Mai 2025 die Berufung (Aktenseiten Verfahren STBEJ.2025.1 [nachfolgend ASB] 002 f.). Die Berufung bezieht sich auf die Schuldsprüche (Ziff. 2), das Strafmass (Ziff. 4), die Zivilklage (Ziff. 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 7 und 9). Konkret werden die folgenden Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt: Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung; Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, bzw. Würdigung des Sachverhalts als geringfügiger Diebstahl; Änderung der Strafart für die Sachbeschädigung; Aufhebung der Freiheitsstrafe; Aufhebung der Genugtuung zu Gunsten des Privatklägers 1; Aufhebung der Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 1; Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Staat; Feststellung, dass die Unterbringung des Jugendlichen im [Massnahmenzentrum] unrechtmässig gewesen und er hierfür angemessen zu entschädigen sei.

17. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2025 auf eine Anschlussberufung und liess verlauten, auf das Stellen von Anträgen werde derzeit verzichtet (ASB 010).

18. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde die amtliche Verteidigung des Jugendlichen durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für das Berufungsverfahren bestätigt. Ebenso wurde festgestellt, dass C.C.___ sowie H.C.___ zufolge in Rechtskraft erwachsener Verfahrenseinstellungen durch die Vorinstanz hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.3 [rechte: 1.2] der Anklageverfügung vom 1. September 2023) und der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorhalt Ziff. 1.3 [rechte: 1.2] der Anklageverfügung vom 1. September 2023) im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt (ASB 014 f.).

19. Mit Eingabe vom 5. August 2025 beantragte die Vertretung des Privatklägers 1, das erstinstanzliche Urteil sei sowohl in strafrechtlicher Hinsicht wie auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Anträge in allen Punkten zu bestätigen. Des Weiteren machte sie für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 500.00 geltend (ASB 016).

20. Mit Eingabe vom 5. November 2025 teilte Rechtsanwalt Willy Lanz mit, der Privatkläger 1 werde künftig durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey vertreten (ASB 030).

21. Mit Eingabe vom 10. März 2026 reichte Rechtsanwalt Jérôme Andrey die entsprechende Vollmacht ein und teilte mit, die von Rechtsanwalt Willy Lanz mit Schreiben vom 5. August 2025 gestellten Anträge würden vollumfänglich bestätigt. Des Weiteren bestätigte er die Nichtteilnahme des Privatklägers 1 sowie seinerseits an der Berufungsverhandlung (ASB 037 f.).

22. Mit Eingabe vom 24. März 2026 reichte die Jugendanwaltschaft einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Zeitraum vom 29. November 2024 bis 17. März 2026 ein (ASB 041 ff.).

23. Am 23. April 2026 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt. Der Jugendliche blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. In diesem Zusammenhang kann auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen werden (ASB 077 ff.).

II. Anwendbares Recht

1. Gemäss § 31 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) beurteilt die Strafkammer des Obergerichts Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen werden.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) anwendbar, soweit die JStPO keine besondere Regelung enthält. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Weitergehende Bestimmungen zum Berufungsverfahren finden sich in der JStPO nicht, womit die diesbezüglichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.

2. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 29. November 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Vorbemerkung

Der Jugendliche wurde am 1. Juli 2004 geboren und ist somit im jetzigen Zeitpunkt 21 Jahre alt. Obwohl er damit inzwischen als Erwachsener gilt, wird im Urteil der Einfachheit halber dennoch stets der Begriff «Jugendlicher» verwendet.

2. Rechtskraft

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-        Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt des Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug

-        Ziff. 2 b: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung

-        Ziff. 3: Anordnung einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 Abs. 1 JStG, mit der Weisung, den Kontakt mit der IV-Stelle aktiv aufzunehmen

-        Ziff. 8 teilweise: Höhe Entschädigung amtliche Verteidigung

3. Bestrittene Vorhalte           

Das Berufungsgericht hat die folgenden Vorhalte gemäss Anklageverfügung vom 1. September 2023, verbunden mit den entsprechenden Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen, zu beurteilen:

«

1.1   Schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB, (…)

Tatort:                         [Ort], [Strasse]

Tatzeit:                        7. Februar 2021, ca. 19:00 Uhr

8. Februar 2021, ca. 17:30 Uhr

Geschädigte:              D.C.___,

C.C.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Willy Lanz,

Zivilforderung:            Noch nicht beziffert

Vorgehen:

A.___ begab sich nach [Ort], und traf dort einen Kollegen. Er suchte D.C.___. Anscheinend kam es vorgängig in einem Chatroom eines Onlinespiels zu Beleidigungen. Als D.C.___ und sein Kollege I.I.___ die beiden sahen, entfernten sie sich und begaben sich an den Wohnort von I.I.___. A.___ folgte ihnen. Er klingelte an der Türe des Mehrfamilienhauses, in welchem I.I.___ wohnt, und forderte D.C.___ und dessen Kollegen I.I.___ auf, nach draussen zu kommen. Die Mutter von I.I.___ und dessen Schwester gingen mit. D.C.___ und I.I.___ begaben sich nach draussen. Dort kam es zuerst zu Beschimpfungen von A.___ gegenüber D.C.___ und I.I.___. Rasch wurde A.___ dann aber tätlich, tippte mit dem Finger gegen D.C.___ und versperrte D.C.___ den Weg, als zusammen mit I.I.___ zurück ins Haus wollte. In der Folge schlug A.___ D.C.___ mit der Hand und versetzte ihm einen Faustschlag in den Bauch. D.C.___ konnte schliesslich ins Treppenhaus fliehen. A.___ folgte ihm und schlug ihn weiter. Zudem trat er ihn mit dem Knie in die Hoden. Auch I.I.___ wurde von A.___ tätlich angegangen. Die beiden hatten Angst. Schliesslich konnten sich D.C.___ und I.I.___ in die Wohnung retten. Draussen blieben die ältere Schwester von I.I.___ und dessen Mutter. Diesen erzählte A.___, dass ihm D.C.___ und I.I.___ CHF 200.-- schulden und er nicht gehen würde, bevor er das Geld erhalten habe. Schliesslich und in Anbetracht des aggressiven und bedrohlichen Auftretens von A.___ holte die Mutter von I.I.___ CHF 100.-- und übergab sie A.___. Durch sein Auftreten und Verhalten machte A.___ deutlich, dass er sein Ansinnen mit Gewalt durchsetzen will und zumindest billigend in Kauf nimmt, jemanden durch einen Faustschlag oder einen Tritt zu verletzen.

In den Folgetagen des Angriffs durch A.___ entwickelte D.C.___ starke Schmerzen im Genitalbereich. Am 16. Februar 2021 musste D.C.___ der linke Hoden entfernt werden. Gemäss Gutachten von Dr. med. F.___ erlitt D.C.___ eine Verdrehung des linken Hodens, welche zum Absterben des Hodens geführt hat. Seiner gutachterlichen Einschätzung nach ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gewalteinwirkung vom 7. Februar 2021 zumindest mitursächlich für die Hodentorsion war.

Am 8. Februar 2021 rief C.C.___, der Vater von D.C.___, A.___ an und forderte diesen auf, seine Söhne D.C.___ und H.C.___ in Ruhe zu lassen. A.___ bedrohte C.C.___ im Telefongespräch und fragte «ob er auch noch eins uf d'Schnure übercho» wolle. Zudem stiess er gegenüber C.C.___ die Drohung aus, dass er schon noch einmal kommen könne und H.C.___ auch noch blau werde. C.C.___ hatte Angst um seine Kinder.

1.3 (rechte: 1.2; …)

1.3 Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB, Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB

Tatort:                         Wängi/TG

Tatzeit:                        15. Juni 2022

Mittäter:                      J.___, [Geburtsdatum]

Geschädigte:              G.___ AG, [Ort]

Deliktsgut:                   Waren im Wert von CHF 46.60

Sachschaden:            CHF 1'296.12

Zivilforderung:            Keine eingereicht

Vorgehen:

A.___ entwich am 15. Juni 2022 gegen Abend aus dem [Massnahmenzentrum]. Er war mit einem Kollegen, J.___, welcher damals im [Jugendheim] untergebracht war, unterwegs. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entwendete A.___ aus einem unbekannten Fahrzeug einen Nothammer. Damit schlug er am Bahnhof Wängi die Scheibe des [Automaten] ein. J.___ schlug mit einem Maurerhammer ebenfalls in die Scheibe. Als die Polizei vorbeifuhr, versteckten sich A.___ und J.___ in einem Gebüsch nahe dem Tatort. Danach kehrten sie zurück und nahmen verschiedene Esswaren und Getränke aus dem Automaten. Die Scheibe hatte nach dem gewaltsamen Einwirken von A.___ und J.___ zwar ein Loch, wurde aber nicht vollständig zerstört, so dass A.___ und J.___ nur einen beschränkten Zugriff auf Waren hatten. Die Tatwerkzeuge liessen sie zurück.

1.4 (…)»

An dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen den Jugendlichen hinsichtlich der Vorhalte der Drohung (AnklV. Ziff. 1.1 und 1.3 [recte 1.2]), der versuchten einfachen Körperverletzung (AnklV. Ziff. 1.3 [rechte 1.2]) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (AnklV. Ziff. 1.4) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung durch Beschluss des Kantonalen Jugendgerichts vom 29. November 2024 vorfrageweise rechtskräftig eingestellt wurde (US 40).

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

2. Schwere Körperverletzung (AnklV. Ziff. 1.1)

2.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt

2.1.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Jugendliche am 7. Februar 2021 den Privatkläger 1 sowie I.I.___ am Wohnort von Letzterem aufsuchte. Die beiden begaben sich, begleitet von K.I.___ und L.I.___ (Mutter und Schwester von I.I.___), zusammen mit dem Jugendlichen nach unten / draussen, wo es vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, welche schliesslich tätlich wurde. Im Rahmen der weiteren Eskalation verlagerte sich das Geschehen ins Treppenhaus, als der Privatkläger 1 versuchte zu fliehen, aber vom Jugendlichen verfolgt wurde. Letztlich gelang es dem Privatkläger 1 und I.I.___, zurück nach oben in die Wohnung zu rennen, wobei die Mutter und Schwester von I.I.___ noch eine Weile mit dem Jugendlichen weiter diskutierten und ihm schliesslich Geld gaben, welches I.I.___ diesem angeblich schuldete. Weiter unbestritten und gemäss den Krankenunterlagen erstellt ist, dass dem Privatkläger 1 aufgrund der sich in den Folgetagen entwickelten starken Schmerzen im Genitalbereich und der daraufhin ärztlich diagnostizierten Hodentorsion am 16. Februar 2021 der linke Hoden operativ entfernt werden musste und er bis am 22. Februar 2021 hospitalisiert war. 

2.1.2 Vom Jugendlichen bestritten wird allerdings, dass er für die Hodentorsion und letztlich die Entfernung des Hodens verantwortlich sei. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Schläge, die durch den Jugendlichen ausgeführt worden seien, für den Verlust des Hodens kausal seien. So sei der Privatkläger 1 der Einzige, der zwei Knieschläge in die Hoden beschrieben habe. Der Jugendliche habe von Anfang an bestritten, dass es irgendwelche Knieschläge oder andere Schläge in die Hoden gegeben habe.

2.1.3 Zu prüfen gilt es im Folgenden, wohin der Jugendliche den Privatkläger 1 schlug. Da der Sachverhalt im Übrigen in den wesentlichen Zügen grundsätzlich unbestritten ist, erübrigen sich darüberhinausgehende Ausführungen zur Beweiswürdigung und es ist ansonsten vom Sachverhalt, wie er in der Anklageverfügung vom 1. September 2023 steht, auszugehen. Die Frage der Kausalität eines allfälligen Schlages wird sich erst später im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellen.

2.2 Beweismittel

2.2.1 Einvernahmen

Vorgängig sei an dieser Stelle anzumerken, dass die polizeiliche Einvernahme von K.I.___ vom 19. Februar 2021 (AS 129 ff.), die polizeiliche Einvernahme von C.C.___ vom 22. Februar 2021 (AS 134 ff.), die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers 1 vom 25. Februar 2021 (AS 142 ff.) sowie die polizeiliche Einvernahme des Jugendlichen vom 23. März 2021 die schwere Körperverletzung betreffend (AS 152 ff.) von der Vorinstanz zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten entfernt wurden (US 6).

2.2.1.1 Jugendlicher

2.2.1.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2021 in Lyss (AS 268 ff.)

Anlässlich der Einvernahme betreffend einfache Körperverletzung sowie Drohung H.C.___ gegenüber sagte der Jugendliche am Rande aus, es sei ihm in der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme von der Polizei vorgeworfen worden, er habe dem Privatkläger 1 einen Hoden abgetreten. Er habe diesem damals zwei «Flättern» gegeben, mehr nicht. Er wisse nicht, was da noch mehr passiert sei, dass dem Privatkläger 1 ein Hoden amputiert worden sei. Wenn er das gewesen wäre, dann hätte er dies ganz sicher gewusst (AS 270).

Bezüglich der Aussage des Jugendlichen anlässlich der Einvernahme am Abend des 23. März 2021 in Lyss stellt sich die Frage der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht. So wurde die erste (unverwertbare) Einvernahme in Biel, die zweite in Lyss, und damit in unterschiedlichen Ortschaften von unterschiedlichen Polizeibeamten durchgeführt. Der Einvernahmegegenstand der zweiten Einvernahme betraf ausdrücklich nur die einfache Körperverletzung sowie die Drohung H.C.___ gegenüber. Für diese Delikte bestand kein Fall einer notwendigen Verteidigung. Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser Einvernahme korrekt über sein Aussageund Mitwirkungsverweigerungsrecht belehrt. Seine Bemerkung den Vorfall den Privatkläger 1 betreffend erfolgte spontan und ohne entsprechende Frage seitens der Beamten. Die Aussage wurde somit nicht durch eine unzulässige Befragung provoziert und kann damit als eigenständiger Beweis und als verwertbare Bemerkung angesehen werden. Das Verwertungsverbot soll denn auch staatliche Verfahrensverstösse sanktionieren, nicht aber freiwillige Aussagen des Beschuldigten verhindern, wenn die konkrete Einvernahme rechtmässig war. Zusammenfassend ist die Aussage damit verwertbar, weil sie in einer rechtmässigen Einvernahme zu anderen Delikten spontan fiel.

2.2.1.1.2 Jugendanwaltschaftliche Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 675 ff.)

Der Jugendliche machte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

2.2.1.1.3 Jugendanwaltschaftliche Einvernahme vom 29. November 2022 (AS 665 ff.)

Der Jugendliche führte am Rande aus, es sei nicht sein Ziel gewesen, dass der Privatkläger 1 so schwere Verletzungen davontrage. Er habe ihn nur in den Bauch und in die Seite geschlagen. Er habe ihn einfach einschüchtern wollen. Er wisse nicht, was danach noch abgelaufen sei. Die Verletzung sei nicht von ihm. Er wiederholte erneut, dem Privatkläger 1 einen Schlag in den Bauch und in die Seite gegeben zu haben.

2.2.1.1.4 Einvernahme vom 29. November 2024 (ASKJ 125 ff.)

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Jugendliche zu Protokoll, das mit dem Knie sei so nicht passiert. Alle drei Zeugen hätten ausgesagt, dass es kein Knie, sondern nur Faustschläge gegeben habe. Er sei immer «zu meinen Sachen gestanden, wenn ich etwas getan habe. Wenn das jetzt korrekt wäre, dann würde ich auch dazu stehen». Der Privatkläger 1 habe einfach viel zu frech gesprochen und die Eltern reingezogen. Das habe ihn einfach «hässig» gemacht. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er «ausser Rand und Band» gewesen sei, gab er zu Protokoll: «Jein. Ich habe mich zwischendurch wieder beruhigt und habe dann wieder angefangen, weil ich gemerkt habe, dass ich mich nicht beruhigen konnte. Dann ist es halt geschehen. Danach bin ich einfach wieder verschwunden. Ich bin wieder nach Hause gegangen.»

2.2.1.2 Privatkläger 1 – Einvernahme vom 29. November 2024 (ASKJ 120 ff.)

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Privatkläger 1 aus, der Jugendliche habe ihn bei der Türe gepackt. Er habe aber noch nach drinnen in den Eingang rennen können. Danach habe es halt angefangen. Der Jugendliche habe ihn in die Ecke gedrängt und ihm mit der Faust drei Schläge gegeben: Zwei in den Bauch und einen in den Kopf, ausserdem zwei Schläge mit dem Knie in die Hoden. Er und I.I.___ seien dann hoch gegangen, hätten geweint und Angst gehabt. Die Frage, ob er also auch heute bestätigen könne, dass der Jugendliche ihn mit dem Knie an den Hoden getroffen habe, bejahte er. Er habe vor diesem Ereignis keine Probleme oder Schmerzen im Bereich des linken Hodens gehabt. Die Schmerzen hätten eine Woche nach dem Vorfall angefangen. Er habe aufgrund der Schmerzen nicht mehr richtig auf dem Stuhl sitzen können. Auf die Frage, warum er so lange mit dem Arztbesuch gewartet habe, sagte er aus, er habe gedacht, es sei nichts Schlimmes bzw. nur eine Rötung und eine Schwellung. Als er dann aber nicht mehr habe sitzen können, habe er gedacht, dass es etwas Schlimmeres sei. Die Hausärztin, welche er zuerst aufgesucht habe, habe kein Ultraschall machen können, weshalb er dann ins Spital in Aarberg gegangen sei.

2.2.1.3 I.I.___– Einvernahme vom 29. November 2022 (AS 648 ff.)

I.I.___ sagte aus, er erinnere sich nicht mehr zu 100 %. Sie seien runtergegangen. Es habe schon vor dem Eingang des Hauses angefangen mit Berühren und Versuchen zu schlagen. Der Jugendliche habe angefangen, den Privatkläger 1 zu schlagen, aber nicht richtig. Sie hätten da gewusst, dass mehr passieren werde. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle es sein lassen, ansonsten sie die Polizei rufen würde. Dann sei es für einen Moment gut gewesen. Nachher sei der Privatkläger 1 die Treppe zum Lift raufgerannt. Der Jugendliche sei ihm nachgerannt. Plötzlich hätten sie «geschlegelt», das habe er nicht richtig mitbekommen, da er hinter seiner Mutter und Schwester etwas versteckt gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei die Treppe in die Wohnung raufgerannt, der Jugendliche sei dann hinter ihm (I.I.___) hergekommen, er sei unten beim Eingang gestanden. Er habe ihn schlagen wollen, es sei eine Faust gegen ihn gekommen, er habe aber ausweichen können. Er sei etwas rückwärts gegangen, so dass er ihn nicht habe schlagen können. Seine Mutter und Schwester hätten ihn vor ihm weggedrückt. Dann habe er durchrennen können und sei zum Privatkläger 1 nach oben in die Wohnung gerannt. Der Privatkläger 1 habe geweint und grosse Schmerzen gehabt. Auf die Frage, wie die körperliche Auseinandersetzung abgelaufen sei, sagte er aus, der Privatkläger 1 und der Jugendliche hätten zusammen gekämpft. Er habe es nicht richtig mitbekommen, da er hinter seiner Mutter und Schwester gestanden sei. Er sei hinter ihnen gestanden, da er in diesem Moment Panik und Angst gehabt habe. Er habe sich verstecken wollen. Auf die Frage, ob er wisse, wohin der Jugendliche den Privatkläger 1 geschlagen habe, gab er zu Protokoll: «Ich sah, dass eine Faust kam. Ich weiss nicht, wohin. Ich denke, irgendwo in den Bauch. Ich weiss es nicht.» Auf nochmalige Nachfrage gab er zu Protokoll, er wisse eigentlich nicht, wohin er geschlagen habe. Er sei so geschockt gewesen. Plötzlich hätten die beiden «geschlegelt». Der Privatkläger 1 auch, der habe zurückgegeben und habe sich gewehrt. Der Privatkläger 1 habe ihm an diesem Abend gesagt, dass es ihm nicht so gut gehe, so in der Bauchregion.

2.2.1.4 K.I.___ – Einvernahme vom 29. November 2022 (AS 634 ff.)

K.I.___ gab zu Protokoll, es sei schon fast zwei Jahre her, sie erinnere sich nicht mehr genau. Sie seien alle runter vor die Eingangstüre gegangen. Sie wisse nicht mehr genau, was diskutiert worden sei. Es sei laut und immer lauter geworden. Sie habe gemerkt, dass der Jugendliche «recht auf 200 oben ist». Deshalb sei sie neben dem Privatkläger 1 gestanden. Sie habe gedacht «wenn er plötzlich einen bekommt». Der Jugendliche sei immer näher gekommen. Sie habe zu ihm gesagt, dass er ihn ja nicht anfassen solle. Sie könne sich nicht erinnern, ob er dort schon eine bekommen habe. Sie wisse nicht mehr, ob es drinnen oder draussen gewesen sei. Die Diskussionen seien weiter gegangen. Sie hätten sich ins Treppenhaus verlagert. Der Privatkläger 1 sei dann eventuell schon zur Treppe raufgegangen. Sie wisse nicht, ob er da schon einen Schlag bekommen habe. Er habe dann geweint. Er habe sehr Angst gehabt. Sie habe noch nie so etwas erlebt. Sie habe gezittert und habe es wohl auch nicht ganz realisiert. Sie glaube, der Jugendliche sei dem Privatkläger 1 nachgegangen zur Treppe hin. Sie hätten dort die Auseinandersetzung gehabt, auf dem Podest beim Lift. Sie sei bei den Briefkästen gestanden. Er habe einen Box bekommen. Sie habe nicht genau gesehen, wohin. Er habe zu weinen begonnen. Der Jugendliche sei voll in Rage gewesen und wieder runtergekommen. Sie habe ihn gegen den Briefkasten drücken können, damit er nicht voll gegen I.I.___ losgegangen sei. Er sei dann trotzdem hinten durch gegangen und habe auch I.I.___ einen Schlag / Box gegen den Arm gegeben. Sie habe gesagt, die beiden sollen sofort in die Wohnung raufgehen. Sie habe von ihrem Standort aus alles gesehen, sowohl I.I.___, den Privatkläger 1 und den Jugendlichen. Auf die konkrete Nachfrage, wohin der Jugendliche den Privatkläger 1 geschlagen habe, antwortete sie: «Ich stand in der Ecke. Er hat ihn wohl in die Bauchregion geschlagen. Wo genau, weiss ich nicht.» Sie habe einen Schlag gesehen. Der Privatkläger 1 habe sich glaublich nicht gross gewehrt. Er habe nach dem Vorfall nichts von Schmerzen berichtet, ansonsten hätte sie ihn zum Arzt geschickt. Das Ganze sei «grob» gewesen. Viel mehr könne sie nicht erzählen, das sei das, was sie noch präsent habe.

2.2.1.5 L.I.___ – Einvernahme vom 29. November 2022 (AS 641 ff.)

L.I.___ sagte aus, es sei schon lange her. Es habe eine Diskussion gegeben, sie wisse nicht mehr worüber. Es sei laut geworden. Danach seien sie wieder in den Hauseingang reingegangen. Es sei immer noch laut gewesen. Der Jugendliche sei auf der Seite neben ihnen gestanden, sei dann hinten durch bei den Briefkästen zum Privatkläger 1 rauf gegangen und habe ihm einen Schlag in den Bauch gegeben. Er habe zuerst versucht, ihrem Bruder einen Schlag zu geben. Sie und ihre Mutter hätten versucht, ihn wegzudrücken. Er habe ihn nicht getroffen und sei dann nicht mehr zu ihm gegangen. Auf konkrete Nachfrage sagte sie aus: «Ja, einen Faustschlag, einen Box, in die Mitte seines Bauches.» Soweit sie sich erinnere, sei das Ganze im Haus drinnen eskaliert. Zuerst seien sie draussen gewesen, dort sei es laut geworden. Dann habe sich das ins Hausinnere verlagert. Dies wohl, weil jemand reingerannt sei, sie wisse es aber nicht zu 100 %. Sie wisse nicht mehr genau, weshalb es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Wahrscheinlich weil der Privatkläger 1 habe weg- bzw. raufgehen wollen. Sie sei unten gestanden und habe gesehen, wie er auf ihn losgegangen sei. Sie habe gesehen, wie er ihm einen Schlag in den Bauch gegeben habe. Ob es dann noch mehr gegeben habe, wisse sie nicht. Der Privatkläger 1 habe sich dann etwas geduckt. Er und ihr Bruder seien dann rauf in die Wohnung gegangen. Der Privatkläger 1 habe danach Schmerzen gehabt. Sie habe das mitbekommen. Er habe geweint und sich zusammengekrümmt. Auf nochmalige Frage gab sie zu Protokoll: «Ich sah, dass er ihn in die Bauchgegend geschlagen hatte.»

2.2.1.6 H.C.___ – Polizeiliche Einvernahme vom 23. März 2021 (AS 264 ff.)

Anlässlich der Einvernahme bezüglich einfacher Körperverletzung und Drohung gab H.C.___ am Rande und ungefragt zu Protokoll, es sei aus ihm unbekannten Gründen zur Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder, I.I.___ und dem Jugendlichen gekommen. Dabei seien sein Bruder und I.I.___ durch den Jugendlichen geschlagen worden. Dieser habe seinem Bruder zwischen die Beine getreten. Sein Bruder habe rund zwei Wochen später aufgrund des Fusstrittes des Jugendlichen einen Hoden operativ entfernen müssen lassen.

2.2.2 Diverse Arztberichte

-     Bericht [Kinder- und Jugendpraxis] vom 16. Februar 2021 (AS 104 f.): «Vor einer Woche Fusstritt von einem Schulkollegen Hoden links, nun weiterhin geschwollen, gerötet und leichte Druckdolenz.»

-     Bericht Diagnostische, Interventionelle und Pädiatrische Radiologie, […], vom 16. Februar 2021 (AS 111 f.): «Trauma des linken Hodens vor einer Woche. Kollege hat den Pat. in eine Ecke gedrängt und mit voller Wucht das Knie zwischen die Beine gerammt. Klinisch Hodenschwellung und Schmerzen links.»

-     Bericht Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche, […], vom 16. Februar 2021 (AS 172 f.): «D.C.___ berichtet, dass er vor 1 Woche (07.02.) beim Streit mit einem älteren Kollegen (nicht von der Schule) einen Schlag von ihm in die Hoden bekommen habe. Hat nun seit Mittwoch (10.02.21) zunehmende Schmerzen, Schwellung und Hämatom.»

-     Bericht Kinderpsychologie vom 18. Februar 2021 (000174 f.): «Draussen habe A.___ D.C.___ dann aber mit der Faust in den Bauch geboxt und sei ihm danach ins Treppenhaus gefolgt, habe ihn mit dem Knie an Kopf und in die Hoden geschlagen.»

-     Austrittsbericht des [Spitals] vom 22. Februar 2021 (AS 108 f.): «Gemäss D.C.___ bekam er am 07.02.2021 beim Streit mit einem älteren Kollegen einen Schlag in die Hoden. Seit dem 10.02.2021 dann zunehmende Schmerzen, Schwellung und Hämatom, daher erfolgte eine Vorstellung bei der Kinderärztin mit Weiterweisung zur Hodensonographie in die [Praxis].»

2.2.3 Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12. April 2021 (AS 123 ff.)

Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass C.C.___ am 17. Februar 2021 telefonisch an die Polizeiwache Lyss gelangte und u.a. die Meldung machte, der Jugendliche habe seinem Sohn mit der Faust gegen Bauch und Kopf geschlagen sowie mit dem Knie gegen Kopf und Hoden getreten, woraufhin diesem operativ eine Hode habe amputiert werden müssen.

2.3 Konkrete Beweiswürdigung

2.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2021 in Lyss gab der Jugendliche zu Protokoll, er habe dem Privatkläger 1 lediglich zwei «Flättern» gegeben, mehr nicht. Während er im August 2021 seine Aussage dann verweigerte, sprach er im November 2022 bei der Jugendanwaltschaft schliesslich nicht mehr von Ohrfeigen («Flättern»), sondern davon, dass er ihn je einmal in den Bauch und in die Seite geschlagen habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er dann von «Faustschlägen», ohne die Anzahl zu konkretisieren. Das mit dem Knie sei aber nicht passiert. Der Jugendliche bestritt damit zwar nie, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben, seine Aussagen sind aber nicht deckungsgleich. Er belastete sich mit der Zeit gar mehr. Er bzw. seine Verteidigerin machten jedoch stets geltend, dass es keinen Schlag zwischen die Beine gegeben habe bzw. die Schläge des Beschuldigten nicht kausal für die Verletzung des Privatklägers 1 seien.

2.3.2 Der Privatkläger 1 gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei vom Jugendlichen in die Ecke gedrängt worden, da habe ihm dieser zwei Schläge in den Bauch, einen Schlag an den Kopf und zwei weitere Schläge mit dem Knie in die Hoden gegeben. Die nochmalige Nachfrage, ob er bestätigen könne, dass der Jugendliche ihn mit dem Knie an den Hoden getroffen habe, bejahte er. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Ziff. 2.2.2 vorstehend erwähnten Arztberichte zu verweisen, welche zwischen dem 16. Februar 2021 und 22. Februar 2021 datieren und somit die tatnächsten «Aussagen» des Privatklägers 1 dokumentieren. Aus den Arztberichten geht hervor, dass dieser den Schlag in die Hoden offenbar auch dem Medizinalpersonal durchgehend so schilderte und dies daher in den verschiedenen Berichten jeweils auch so dokumentiert wurde. Ebenso berichtete der Privatkläger 1 auch seinem Vater sowie seinem Bruder von dem Schlag in den Genitalbereich. So gab der Vater des Privatklägers 1 im Rahmen der am 17. Februar 2021 gemachten Anzeige an die Polizei an, der Jugendliche habe seinem Sohn mit der Faust gegen Bauch und Kopf geschlagen sowie mit dem Knie gegen den Genitalbereich getreten. Auch der Bruder sagte am 23. März 2021 aus, der Jugendliche habe seinem Bruder zwischen die Beine getreten, worauf diesem ein Hoden habe entfernt werden müssen. Die direkten Aussagen des Privatklägers 1 decken sich damit mit den Ausführungen des Medizinalpersonals sowie den Aussagen von C.C.___ und H.C.___, welche allesamt die Schilderungen des Privatklägers 1 wiedergaben.

Im Übrigen ist es der Privatkläger 1, der die körperliche Auseinandersetzung hautnah miterlebte, da er selber beteiligt war. Aufgrund dessen ist er auch derjenige, der insbesondere aufgrund der Schmerzen am besten beurteilen kann, wohin die Schläge des Jugendlichen, sei es mit der Faust oder mit dem Knie, ihn trafen. Dass er grosse Schmerzen empfand und der Schlag bzw. die Schläge entsprechend mit einer gewissen Wucht ausgeführt worden sein mussten, wird auch von den Zeugen übereinstimmend beschrieben. So sagte I.I.___ aus, der Privatkläger 1 habe geweint und grosse Schmerzen gehabt. Er habe ihm an jenem Abend gesagt, dass es ihm nicht so gut gehe, «so in der Bauchregion». Auch K.I.___ sagte aus, nach dem Schlag habe der Privatkläger 1 zu weinen begonnen, was implizit auf Schmerzen deutet. L.I.___ gab zu Protokoll, sie habe mitbekommen, dass der Privatkläger danach Schmerzen gehabt habe. So habe dieser geweint und sich zusammengekrümmt. Der Privatkläger 1 gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, die Schmerzen hätten eine Woche nach dem Vorfall begonnen. Den Arztberichten, welche die tatnäheren «Aussagen» des Privatklägers 1 wiedergaben, ist allerdings zu entnehmen, dass dieser bereits seit dem 10. Februar 2021, also ca. drei Tage nach dem Vorfall, zunehmend Schmerzen, eine Schwellung sowie ein Hämatom hatte. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die durchschnittliche Dauer der Symptome bis zur Klinikeinweisung mit sieben Tagen angegeben werde (AS 169). Dies wäre mit dem Verlauf beim Privatkläger 1 vereinbar, da dieser wie ausgeführt seit dem 10. Februar 2021 zunehmend Schmerzen hatte und schliesslich am 15. Februar 2021 bei der Hausärztin vorstellig wurde. Die Tatsache, dass er drei Tage nach dem Vorfall – ganz abgesehen von den heftigen Schmerzen, welche er unmittelbar nach der Tat verspürte – zunehmend Schmerzen im Genitalbereich verspürte, ist ein Indiz dafür, dass er einen Schlag in diesen Bereich erhielt, ohne die Frage der Kausalität schon vorwegnehmen zu wollen. Auch das ärztlich bestätigte Hämatom dürfte für eine vorangegangene Gewalteinwirkung sprechen, weil dabei Gefässe verletzt wurden. Bei einer spontanen Hodentorsion ohne äussere Einwirkung dürfte ein sichtbares Hämatom kein typischer Befund und ungewöhnlich sein. Dass der Privatkläger 1 gemäss I.I.___ über Schmerzen in der Bauchregion klagte, erscheint überdies nicht abwegig, da sich diese durch den unbestrittenen Schlag in den Bauch ohne Weiteres erklären lassen. Darüber hinaus ist es durchaus denkbar, dass die Schmerzen aufgrund eines Schlages in den Genitalbereich auch in die Leiste und/oder den Unterbauch ausstrahlten. K.I.___ sagte zwar aus, der Privatkläger 1 habe nach dem Vorfall nichts von Schmerzen berichtet, ansonsten sie ihn zum Arzt geschickt hätte. Dass der Privatkläger 1 die Schmerzen, insbesondere die genaue Lokalisation der Schmerzen, der Mutter seines Kollegen gegenüber nicht offenlegen wollte, ist nachvollziehbar, dürfte er doch auch Schamgefühle empfunden haben.

Die Frage, warum er so lange gewartet habe, einen Arzt aufzusuchen, konnte der Privatkläger 1 ausserdem nachvollziehbar beantworten. So habe er erst gedacht, dass es nichts Schlimmes bzw. nur eine Rötung und eine Schwellung sei. Erst als er in der Schule nicht mehr habe sitzen können und die Schmerzen immer stärker geworden seien, habe er dann entschieden, zur Hausärztin zu gehen. Dieses Vorgehen ist verständlich, empfindet ein Jugendlicher in diesem Alter sicherlich auch eine gewisse Scham, wegen eines solchen Problems zu einem Arzt zu gehen. Auch nachvollziehbar ist, dass man nicht immer gleich vom Schlimmsten ausgeht und der Privatkläger 1 wahrscheinlich eine Hodentorsion nicht in Betracht zog, bzw. womöglich nicht einmal wusste, dass es so etwas überhaupt gibt. Auch Dr. med. F.___ führt in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. Mai 2022 aus, Symptome wie Schmerzen, Schwellung und Rötung des Hodens seien typisch für eine Hodentorsion, könnten aber auch im Rahmen einer Entzündung des Hodens entstehen. Hodentorsionen infolge einer äusseren Gewalteinwirkung würden deshalb öfter als Bluterguss oder Hodenentzündung verkannt (AS 169).

Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 ist zudem auch dessen Motivlage zu prüfen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Privatkläger 1 ein persönliches, wirtschaftliches oder sonstiges Interesse daran gehabt hätte, den Jugendlichen wahrheitswidrig zu belasten. Es sind keine Vorteile erkennbar, die sich der Privatkläger 1 aus einer unzutreffenden Belastung des Jugendlichen hätte verschaffen können. Zwischen den Parteien bestand – abgesehen von der im Rahmen eines Online-Games gemäss dem Jugendlichen vorher stattgefundenen Beleidigung dem Jugendlichen gegenüber – kein vorgängiger Konflikt, der als plausibler Auslöser für eine gezielte Falschanschuldigung in Betracht fallen könnte. Demgegenüber wäre eine falsche Anschuldigung für den Privatkläger 1 mit erheblichen Risiken, insbesondere strafrechtlichen Konsequenzen verbunden. Auch würde dies bedeuten – mangels Vorliegens von Anzeichen für eine anatomische Veranlagung –, dass nach der Auseinandersetzung ein Vorfall stattgefunden haben müsste, welcher die Hodentorsion auslöste, und der damals erst 13-jährige Privatkläger 1 den Strafbehörden diese eigentliche Ursache bewusst verschwiegen hätte. Dies erscheint äusserst unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wenig plausibel, dass der Privatkläger 1 ohne nachvollziehbares Motiv eine falsche Anschuldigung vornahm.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse auf die Aussagen des Privatklägers 1 bestehen. Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Privatkläger 1 durch seine Eltern oder seinen Bruder inhaltlich beeinflusst worden wäre. Aus den Akten, insbesondere der protokollierten Einvernahme, ergeben sich keine Anzeichen für Einwirkungen durch Familienangehörige. So zeigen die Aussagen des Privatklägers 1 keine typischen Merkmale einer fremdbestimmten Darstellung, wie etwa auffällige sprachliche Übereinstimmungen mit Drittpersonen oder offensichtlich eingeübte Schilderungen. Vielmehr erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 in ihrer Struktur und Ausdrucksweise als eigenständig entwickelt. Allein der Umstand, dass der Privatkläger 1 in einem familiären Umfeld steht, rechtfertigt für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine Beeinflussung. Mangels konkreter Indizien für suggestive Einwirkungen ist daher davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers 1 unbeeinflusst zustande gekommen sind.

Zusammengefasst erscheinen die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt auf obige Erwägungen sehr glaubhaft.

2.3.3 Sowohl K.I.___ wie auch L.I.___ gaben zu Protokoll, der Privatkläger 1 habe vom Jugendlichen einen Schlag bekommen. K.I.___ gab an, sie habe nicht genau gesehen wohin, wohl in die Bauchregion, aber sie wisse nicht genau wo. Auch L.I.___ sagte aus, es sei ein Schlag in die Mitte des Bauches / Bauchgegend gewesen. Sie räumte aber explizit ein, sie wisse nicht, ob es noch mehr Schläge gegeben habe und schliesst damit die Möglichkeit weiterer Schläge zwischen die Beine nicht aus. Dass der Jugendliche dem Privatkläger 1 in den Bauch schlug, stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Privatklägers 1 überein, der explizit aussagte, auch in den Bauch geschlagen worden zu sein. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten verlagerte sich das Geschehen von draussen nach drinnen und der Privatkläger 1 sprang schliesslich die Treppe hinauf zum Lift, wobei der Jugendliche ihm folgte und die eigentliche körperliche Auseinandersetzung schliesslich dort auf diesem Podest stattfand. Sämtliche anderen Personen blieben im Parterre und verfolgten die Auseinandersetzung von dort aus. Gemäss den Aussagen von K.I.___ stand diese unten in der Ecke bei den Briefkästen. Auch L.I.___ sagte aus, sie sei unten gestanden und habe von dort aus gesehen, wie der Jugendliche auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Wie gut die Sicht der Zeugen von unten war, ist fraglich. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund des Höhenunterschieds und der damit einhergehenden anderen Perspektive zumindest zeitweise etwas eingeschränkt gewesen sein dürfte und womöglich einige Schläge für die Zeugen nicht sichtbar waren, wurde der Privatkläger 1 nach seinen Aussagen auch vom Jugendlichen in eine Ecke gedrängt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass gar der Jugendliche selbst, welcher sein Vorgehen zwar vorerst verharmloste und lediglich von zwei Ohrfeigen sprach, dann schliesslich von mehreren Schlägen (einen in den Bauch, einen auf die Seite) bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von Faustschlägen sprach, wobei er die Anzahl da nicht mehr konkretisierte. Auch die Aussagen des Jugendlichen sprechen somit dafür, dass die Zeugen nicht alles gesehen haben. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass die Situation insgesamt sehr aggressiv und angsteinflössend war, und dass die Aggression im Rahmen der Auseinandersetzung primär vom Jugendlichen ausging, bzw. sich der Privatkläger 1 lediglich versuchte zur Wehr zu setzen. Angesichts des von den Beteiligten beschriebenen Gemütszustands sowohl des Jugendlichen («voll in Rage», «auf 200 oben») wie ihres eigenen («Panik und Angst gehabt», «so etwas noch nie erlebt», «habe gezittert»), sowie der Tatsache, dass der Jugendliche vor der Tat Kokain konsumierte, welches eine aufputschende und enthemmende Wirkung gehabt haben dürfte, ist es zudem schwer vorstellbar, dass es lediglich bei einem einzigen Schlag in den Bauch blieb. Selbst der Jugendliche gestand ja letztlich mehr als einen Schlag ein. Im forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 25. Januar 2022 wurde dem Jugendlichen denn auch eine leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt attestiert. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, der Jugendliche habe vor der Tat konsumiert, um sich in einen besonders gewaltbereiten Zustand zu versetzen. In der Exploration habe der Jugendliche zu seinen Taten denn auch deutliche Defizite im Bereich Opferempathie, eine Legitimation gewaltbereiten Handelns sowie eine niedrige Hemmschwelle für den Einsatz von Gewalt bekundet. Die chronifizierte Gewaltbereitschaft des Jugendlichen habe nicht nur einen reaktiven, sondern auch einen instrumentellen und nicht zuletzt appetitiven Charakter, wobei die Gewaltbereitschaft des Jugendlichen unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen nochmals ansteige (AS 757, 773 f., 777).

Die Aussagen von I.I.___ betreffend die Schläge sind wenig sachdienlich. So gab er zu Protokoll, der Privatkläger 1 sei die Treppe zum Lift raufgerannt, wobei ihm der Jugendliche gefolgt sei und sie zu kämpfen angefangen hätten. Er habe das aber nicht richtig mitbekommen, da er sich aus Angst hinter seiner Mutter und Schwester versteckt habe. Auf explizite Nachfrage konkretisierte er seine Aussage zwar dahingehend, dass eine Faust gekommen sei. Er ergänzte aber gleich, er wisse nicht wohin, irgendwo in den Bauch, er wisse es aber nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab er abermals zu Protokoll, er wisse nicht, wohin der Jugendliche den Privatkläger 1 geschlagen habe. Aufgrund der beschriebenen Position (hinter Mutter und Schwester versteckt) dürfte seine Sicht denn auch deutlich eingeschränkt gewesen sein, weshalb nachvollziehbar erscheint, dass I.I.___ nicht sah, wohin der Jugendliche den Privatkläger 1 schlug.

2.3.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers 1 insgesamt sehr glaubhaft. So erzählte er von Anfang an und unterschiedlichsten Personen gegenüber, vom Jugendlichen in den Genitalbereich geschlagen worden zu sein. Die Aussage des Jugendlichen, er habe den Privatkläger 1 nicht zwischen den Beinen geschlagen, erscheint gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als blosse Schutzbehauptung. Es ist im Folgenden somit davon auszugehen, dass der Jugendliche ihm im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zumindest einen Knieschlag in den Genitalbereich versetzte.

3. Diebstahl (AnklV. Ziff. 1.3)

3.1 Der Vorhalt ist vom Jugendlichen eingestanden. So sagte er im Rahmen des Polizeigewahrsams wegen Entweichung aus dem [Massnahmenzentrum] bzw. der darauffolgenden Ersteinvernahme, beides am 15. Juni 2022, aus, die Scheibe des [Automaten] zusammen mit einem Kollegen namens «J.___» eingeschlagen zu haben (AS 291 f., 000805 f.). Er konnte detailliert Auskunft über den Tathergang geben, inkl. Zeitangaben, die zuvor entwendeten Tatwerkzeuge und seinen Mittäter J.___. Ebenso schilderte er, dass sie die Flucht ergriffen und sich in einem Gebüsch versteckt hätten, als die Polizei gekommen sei, bzw. seien sie wieder zurück an den Tatort gegangen und hätten sich des Diebesgutes behändigt, als die Polizei wieder weggegangen sei. Er konnte gar genau angeben, was sie alles stahlen. Auch gab er der Polizei den genauen Standort der beiden Tatwerkzeuge an, welche nach der Befragung des Jugendlichen durch die Polizei am Ereignisort sichergestellt werden konnten (AS 285 ff., 291 f., 668 f.)

Die Auswertung der Spurensicherung des kriminaltechnischen Dienstes ergab einen DNA-Hit auf J.___ (AS 306 f.). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2022 sagte dieser allerdings auf die Frage, mit wem er in Wängi unterwegs gewesen sei, aus: «Mit M.___. (Auf Frage:) Ich glaube er wohnt in Frauenfeld.» Sie beide hätten den [Automaten] aufgebrochen (AS 296).

Anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2022 sagte der Jugendliche schliesslich aus, J.___ kenne seinen richtigen Namen nicht. Er habe ihm «einen Seich» angegeben. Er kenne J.___ erst seit jenem Abend. Sie hätten sich beim Bahnhof in Wil kennengelernt, J.___ habe ihn nach einer Zigarette gefragt. Sie seien ins Gespräch gekommen und hätten gemerkt, dass sie beide auf der Flucht gewesen seien (AS 669).

3.2 Gerade weil der Jugendliche so detaillierte Aussagen zum Tathergang machen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Tat auch wirklich dabei war, ansonsten er bspw. – ohne Absprache mit dem Täter – nicht gewusst hätte, dass vorher Tatwerkzeuge entwendet und wo genau diese nach der Tat versteckt wurden. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Ersteinvernahme des Jugendlichen am selben Tag wie die Tat stattfand und somit nicht eine grosse Zeitspanne dazwischen lag. Auch ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte fälschlicherweise selbst eines Deliktes belasten sollte, wenn er es nicht tatsächlich auch begangen hätte. Das Geständnis des Jugendlichen ist damit sehr glaubhaft. Gestützt auf die spätere Aussage bei der Jugendanwaltschaft kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass J.___ in der Tat geglaubt haben dürfte, mit einem «M.___» unterwegs gewesen zu sein. Tatsächlich dürfte es sich dabei aber um den Jugendlichen gehandelt haben.

Der Vorhalt kann demnach gestützt auf die Beweislage als erstellt gelten und es kann deshalb vom Sachverhalt, wie er in der Anklageverfügung vom 1. September 2023 steht, ausgegangen werden.

V. Rechtliche Würdigung

1. Schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB (AnklV Ziff. 1.1)            

1.1  Anwendbares Recht

Der Straftatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) wurde per 1. Juli 2023 revidiert. Bis dahin war die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Neu muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden. 

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Jugendliche die hier zu beurteilende Straftat am 7. Februar 2021 beging, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) regelt das JStG die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Da sich der Tatbestand von Art. 122 StGB in materieller Hinsicht nicht verändert hat bzw. der Wortlaut gleichbleibend ist, die Revision somit nur den Strafrahmen betrifft und dieser im Jugendstrafrecht nicht gilt, handelt es sich für den vorliegenden Fall um keine relevante Änderung. Sowohl das Tatzeitrecht wie auch das neue Recht führen zum gleichen Resultat. Entsprechend ist das alte Recht anwendbar.

1.2  Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes von aArt. 122 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (US 9 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

1.3  Konkrete Beurteilung

1.3.1 Der Privatkläger 1 verspürte nach dem Schlag des Jugendlichen in den Genitalbereich zunehmend Schmerzen, wobei die Schmerzen schliesslich ins Unerträgliche übergingen (der Privatkläger 1 konnte nicht mal mehr sitzen) und er am 15. Februar 2021 bei seiner Kinderärztin vorstellig wurde. Daraufhin erfolgte eine Weiterweisung in die [Kinder- und Jugendpraxis] zur Hodensonografie und anschliessend die notfallmässige Aufnahme im Kindernotfall Bern zur operativen Versorgung. Aus den aktenkundigen Krankenunterlagen geht hervor, dass dem Privatkläger 1 infolge einer Hodentorsion am 16. Februar 2021 der linke Hoden operativ entfernt werden musste (AS 104 ff.). Dr. med. F.___ führt in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. Mai 2022 (AS 166 ff.) aus, beim Privatkläger 1 habe sich eine langandauernde Verdrehung des linken Hodens (Hodentorsion) mit Absterben (Nekrose) gezeigt, welche eine Entfernung des betroffenen Hodens zur Folge gehabt habe. Bei einer Hodentorsion handle es sich um einen urologischen Notfall. Dies bedeute, dass unverzüglich gehandelt werden müsse, da der Hoden infolge der Verdrehung nicht mehr ausreichend durchblutet werde und das Gewebe absterben könne. Der Zeitraum, bis das Gewebe absterbe und nicht mehr rettbar sei, werde in der Literatur mit 4-6 Stunden angegeben. In einzelnen Fällen könne der Hoden danach noch gerettet werden. Beim Privatkläger 1 sei jedoch bei der Operation schon mit blossem Auge eine Verfärbung des Gewebes im Sinne einer Nekrose (Zelltod) sichtbar gewesen. Aus diesem Grund sei die operative Entfernung die einzige Therapieoption gewesen. Entsprechend der Krankenunterlagen habe beim Privatkläger 1 zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Das nötige Entfernen des Hodens stelle aber einen bleibenden Schaden dar (AS 168 f.). Die Hoden stellen ein wichtiges Organ dar und erfüllen zentrale Funktionen sowohl für die Reproduktion als auch für die Hormonproduktion. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung dürfte zusammengefasst aufgrund der akuten und schweren Gesundheitsschädigung sowie dem Risiko weiterer bleibender Schäden (z.B. psychische Schäden, Unfruchtbarkeit) ohne Weiteres zu bejahen sein.

Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Jugendliche dem Privatkläger 1 mindestens einen Schlag in den Genitalbereich verpasste. Diesbezüglich stellt sich die medizinische Kausalitätsfrage, d.h. ob dieser Schlag des Jugendlichen die Hodentorsion verursachte. Der Gutachter führt diesbezüglich aus, Hodentorsionen würden z.T. spontan durch anatomische Veranlagung ohne einen bestimmten Einfluss, bei vorliegender Anatomie durch einen Muskelreflex im Rahmen von beispielsweise sportlicher Tätigkeit, aber auch durch äussere Gewalteinwirkungen auf den Hoden entstehen. Betroffen seien vorwiegend männliche Säuglinge und junge Männer im Alter von etwa 15-20 Jahren. Ob die Hodenverdrehung beim Privatkläger 1 alleinig durch die direkte Gewalteinwirkung auf den Genitalbereich oder bei zusätzlich vorliegender anatomischer Gegebenheit entstanden sei, lasse sich vorliegend nicht eindeutig klären. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs sei die Gewalteinwirkung jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest mitursächlich. Gemäss Literaturangaben würde bereits eine geringe Gewalteinwirkung von aussen reichen, damit eine traumatische Hodenverdrehung entstehen könne. Ein Tritt mit dem Knie und auch ein Faustschlag in die Hodengegend wären somit denkbare Mechanismen. In einer Studie, welche die Symptomdauer und den Zeitpunkt der Diagnose bei traumatischen Hodentorsionen untersucht habe, werde die durchschnittliche Dauer der Symptome bis zur Klinikeinweisung mit sieben Tagen angegeben. Dies sei mit dem Verlauf beim Privatkläger 1 vereinbar.

Der Gutachter hält also fest, dass bereits eine geringe Gewalteinwirkung von aussen reichen könne und er die Gewalteinwirkung seitens des Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit gestützt auf die obigen Ausführungen für zumindest mitursächlich für die Hodentorsion halte. Zwar schliesst er eine andere Mitursache, namentlich eine Voranlage nicht gänzlich aus, gibt aber zu verstehen, dass der Schlag die Torsion wenn nicht alleine ausgelöst, doch zumindest wesentlich begünstigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Verhalten des Täters nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein; Mitursächlichkeit genügt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2025, 6B_523/2025 E 3.2.3). Gerade in medizinischen Mehrursachenfällen vermag eine Prädisposition des Geschädigten der Kausalität damit nicht zu «schaden». Gestützt darauf erachtet das Gericht die gutachterlich angenommene hohe Wahrscheinlichkeit der Mitursächlichkeit zusammengefasst als ausreichend und es ist davon auszugehen, dass der Schlag, selbst wenn eine anatomische Veranlagung beim Privatkläger 1 bestanden haben sollte – wofür es keine Anhaltspunkte gibt –, als auslösender Faktor kausal für die Hodentorsion war.

Der Tatbestand ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.

1.3.2 Der Jugendliche sagte aus, es sei nicht sein Ziel gewesen, dass der Privatkläger 1 so schwer verletzt werde (AS 670). Das Gericht geht in der Tat davon aus, dass der Jugendliche nicht beabsichtigte, dem Privatkläger 1 eine solch schwere Verletzung zuzufügen, weshalb ihm ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht vorgeworfen werden kann. Der Jugendliche muss sich angesichts der Art und Intensität des Schlags allerdings den Vorwurf gefallen lassen, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Denn das Verhalten von jemandem, der einem anderen einen gezielten Schlag in den Genitalbereich versetzt, kann schlicht nicht anders als eine billigende Inkaufnahme, diesen dabei schwer zu verletzen, interpretiert werden. Vorausgesetzt ist dabei nicht, dass der Jugendliche konkret die Möglichkeit einer Hodentorsion im Kopf hatte. Vielmehr reicht, dass er allgemein – im Wissen darum, dass Schläge gegen die Genitalien als besonders empfindlicher und verletzungsanfälliger Körperbereich erhebliche Verletzungen verursachen können und trotzdem bewusst so schlug – eine schwere Verletzung generell für möglich hielt sich damit abfand, sie also in Kauf nahm. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Tatbestand ist folglich auch auf subjektiver Ebene erfüllt.

1.3.3 Der Jugendliche hat sich damit der schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 StGB schuldig gemacht.

2. Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB (AnklV Ziff. 1.3)

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Diebstahls bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

2.1.2 Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben (Andreas Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, Art. 137 StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7).

2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbestandes zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt allerdings die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache, gegeben sein muss. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, auf Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (Donatsch, a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.; Art. 139 StGB 11 f.).

2.2 Geringfügige Vermögensdelikte

2.2.1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

2.2.2 Das Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300.00 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete (Philippe Weissenberger, BSK StGB, Art. 172ter StGB N 42).

2.3 Konkrete Beurteilung

2.3.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Jugendliche am 15. Juni 2022 zusammen mit J.___ zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr am Bahnhof in Wängi/TG mit zwei zuvor entwendeten Tatwerkzeugen die Scheibe des [Automaten] einschlug und schliesslich verschiedene Esswaren und Getränke im Gesamtwert von CHF 46.60 daraus entwendete (AS 288). Dass es sich bei diesen Produkten um für ihn fremde, bewegliche Sachen handelte, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Der Jugendliche nahm die Esswaren und Getränke in seinen Besitz, womit er neuen eigenen Gewahrsam begründete. Der Diebstahl kann somit als vollendet betrachtet werden. Der Jugendliche hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand erfüllt.

2.3.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass der Jugendliche sehr wohl wusste, dass die Esswaren und Getränke, welche wohlgemerkt in einem [Automaten] verschlossen und nur gegen Bezahlung erhältlich waren, nicht ihm gehörten und er sie darum nicht hätte an sich nehmen dürfen. Er handelte mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die Bereicherungsabsicht sind zu bejahen. Der Tatbestand ist folglich auch auf subjektiver Ebene erfüllt.

2.3.3 Die Verteidigung bringt vor, sowohl objektiv wie auch subjektiv handle es sich in Anwendung von Art. 172ter StGB lediglich um einen geringfügigen Diebstahl, wobei dieser verjährt sei und eine Einstellung zu erfolgen habe. Die Sachen, die sich in einem [Automaten] befinden würden, seien nicht von grossem Wert. Vorliegend sei schwer vorstellbar, dass der Jugendliche aus dem [Automaten] etwas hätte entwenden können, was den Wert von CHF 300.00 überstiegen hätte. Auch sei das Loch im [Automaten] sehr bescheiden gewesen. Der Jugendliche habe mit der Hand hineingreifen und nur gerade das nehmen können, was vorhanden gewesen sei. Sein Vorsatz sei nicht darauf gerichtet gewesen, Gegenstände im Wert von über CHF 300.00 zu entwenden.

Es ist erstellt, dass der Jugendliche und sein Mittäter Waren im Gesamtwert von CHF 46.60 entwendeten, womit die Grenze von CHF 300.00 noch nicht überschritten ist und rein objektiv gesehen die Geringfügigkeit zu bejahen wäre. Um die Geringfügigkeit als Ganzes bejahen zu können, ist aber wie vorgängig ausgeführt der Vorsatz des Täters massgebend. Das Gericht geht diesbezüglich davon aus, dass es dem Jugendlichen im vorliegenden Fall relativ egal war und er sich nicht gross bzw. keine Gedanken darüber gemacht haben dürfte, wie hoch der Wert der entwendeten Waren sein würde. Vielmehr nahmen sie einfach das, was sie herausnehmen konnten. Ausserdem gab der Jugendliche zu Protokoll, sie hätten aufgehört etwas rauszunehmen, weil sein Kollege sich beim Loch geschnitten habe und er ihn habe verbinden müssen (AS 669). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie noch weitergemacht, allenfalls gar das Loch vergrössert und noch mehr Waren entwendet hätten, wenn sich J.___ nicht geschnitten hätte. Wieviel Warenwert effektiv im [Automaten] war, ist dem Berufungsgericht nicht bekannt. Eine verständige Durchschnittsperson weiss oder muss realistischerweise allerdings annehmen, dass ein G.___-Automat regelmässig aufgefüllt wird, sich darin zahlreiche Produkte befinden und der Gesamtwert klar über Bagatellbeträgen und damit bei mehreren Hundert, wenn nicht gar Tausend Franken, jedenfalls keinesfalls nur bei ein paar Franken liegen dürfte. Es kann damit nicht gesagt werden, dass der Vorsatz des Jugendlichen nur auf einen geringen (CHF 300.00 nicht übersteigenden) Vermögenswert gerichtet war. Vielmehr dürfte dieser auf die Erzielung einer möglichst grossen Beute gerichtet gewesen sein. Die Geringfügigkeit muss in subjektiver Hinsicht verneint werden.

2.3.4 Damit hat sich der Jugendliche des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägungen zur Strafzumessung im Jugendstrafrecht, namentlich zu den verschiedenen Strafen, dem Strafrahmen, den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie zum Widerruf gemacht. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (US 20 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Verschlechterungsverbot

Vorab ist festzuhalten, dass nur der Jugendliche ein Rechtsmittel ergriff. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des Strafmasses zur Anwendung.

2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart

Der Jugendliche wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahl schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen. Er war im Zeitpunkt der Begehung der schweren Körperverletzung, welche vorliegend das schwerste Delikt und ein Verbrechen darstellt, 16 Jahre alt. Im Tatzeitpunkt der Sachbeschädigung sowie des Diebstahls, welche beide Vergehen darstellen, war der Jugendliche gar 17 Jahre alt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Hat die urteilende Behörde gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann sie entweder die Strafen nach Art. 33 JStG verbinden (Freiheitsentzug mit Busse) oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. 1 JStG).

Aufgrund der Art und Schwere der Körperverletzung erscheint ein Freiheitsentzug für dieses Delikt als einzig sachgerechte und angemessene Sanktion, bzw. wären die anderen Sanktionen (Verweis, persönliche Leistung, Busse) deutlich zu mild. Der Diebstahl und die Sachbeschädigung würden für sich allein betrachtet an sich mildere Sanktionen rechtfertigen. Erfahrungsgemäss und vor dem Hintergrund, dass im Jugendstrafrecht die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen im Vordergrund steht, wird gegen einen straffälligen Jugendlichen i.d.R. allerdings nur eine Strafart verhängt. In besonderen Fällen kann jedoch aus spezialpräventiven Überlegungen eine Verbindung von Strafen sinnvoll sein. Dies insbesondere in Fällen, wo vermutet werden muss, dass der Jugendliche eine Strafe wie den bedingten Freiheitsentzug allein nicht als Strafe empfindet, kann die Verbindung dieser Strafen mit einer Busse Abhilfe leisten (Christoph Hug/Patricia Schläfli/Martina Valär, BSK StGB/JStG, Art. 33 N 2). An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass der Freiheitsentzug unbedingt auszusprechen sein wird. Da dem Jugendlichen aber die vorsorgliche Unterbringung im [Massnahmenzentrum] an die Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird, wird er den Freiheitsentzug nicht mehr vollziehen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Wirkung dieser Strafe fraglich. Die Ausfällung einer Busse durch das Berufungsgericht würde allerdings dem Verschlechterungsverbot nicht standhalten. Auch wenn sich die Strafe rein quantitativ insgesamt nicht erhöhen würde, würde diese zusätzliche Sanktion finanzieller Art für den Jugendlichen eine Verschlechterung darstellen. Dies deshalb, da er den Freiheitsentzug nicht mehr vollziehen muss und die Busse eine neue Belastungskomponente schaffen würde. Es ist deshalb auch für die Sachbeschädigung und den Diebstahl ein Freiheitsentzug auszusprechen.

2.3 Strafmass

Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen also einzig ein Freiheitsentzug in Frage kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 34 Abs. 1 JStG zur Anwendung und es ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2.3.1 Schwere Körperverletzung

2.3.1.1 Tatkomponenten

2.3.1.1.1 Der Jugendliche verpasste dem Privatkläger 1 anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung vom 7. Februar 2021 mindestens einen Schlag in den Genitalbereich und damit in eine besonders empfindliche und verletzungsanfällige Körperstelle. Der Jugendliche löste dadurch beim Privatkläger 1 eine Verdrehung des linken Hodens aus, wodurch der Samenstrang abgeklemmt und die Blutzufuhr unterbrochen wurde. Bei einer solchen Hodentorsion – einer schweren Körperverletzung – handelt es sich um einen medizinischen Notfall, der mit intensiven Schmerzen beim Geschädigten verbunden war. Dem Privatkläger 1 musste am 16. Februar 2021 der linke Hoden operativ entfernt werden, da dieser abgestorben war und nicht mehr gerettet werden konnte. Der Jugendliche suchte den Privatkläger 1 auf und war somit Initiant der Auseinandersetzung, wobei die Aggression im Rahmen der Auseinandersetzung klar vom Jugendlichen ausging und sich der Privatkläger 1 lediglich versuchte zur Wehr zu setzen. Der Jugendliche teilte dem Privatkläger 1 – nebst dem Schlag in den Genitalbereich – zugegebenermassen weitere (Faust-) Schläge (in den Bauch und die Seite) aus. Die Tat dürfte zwar nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern aus der Situation heraus entstanden sein. Dennoch gilt es zu beachten, dass der Jugendliche aufgrund einer zuvor anlässlich eines Online-Spiels angeblich stattgefundenen Beleidigung wütend auf den Privatkläger 1 war und mit dem Ziel, dies zu klären, zum Privatkläger 1 nach [Ort] ging. Dass er den Privatkläger 1 dann nicht mit Samthandschuhen anfassen würde, dürfte auch dem Jugendlichen klar gewesen sein. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass die Tatsache, nur noch einen Hoden zu haben, für ihn psychisch sehr belastend sei und er aus Angst, den anderen Hoden auch noch zu verlieren, keinen Sport mehr treibe. Auch plage ihn der Gedanke, später vielleicht keine Kinder zeugen zu können (ASKJ 123). Zu beachten ist auch der Altersunterschied zwischen dem Privatkläger 1 und dem Jugendlichen und die damit einhergehende körperliche Überlegenheit von Letzterem: Der Privatkläger 1 war im Tatzeitpunkt 13-jährig, während der Jugendliche bereits 16 Jahre alt war. Obwohl auf einer Bandbreite aller möglichen schweren Körperverletzungsdelikte noch weit gravierendere Verletzungen denkbar sind (z.B. lebensgefährliche Verletzungen), erscheint die konkret bewirkte Verletzung als erheblich. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht und ist im mittleren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels anzusiedeln.  

2.3.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Jugendliche eventualvorsätzlich handelte. Der Beweggrund des Beschuldigten war offenbar derjenige, dass er sich aufgrund einer zuvor im Rahmen eines Onlinespiels angeblich stattgefundenen Beleidigung rächen wollte. So sagte I.I.___ aus, er und der Privatkläger 1 hätten zusammen gezockt. Im Rahmen eines Onlinespiels hätte der Privatkläger 1 den Jugendlichen beleidigt («du Huerensohn, verpiss di», AS 651). Auch der Jugendliche gab an, der Privatkläger 1 sei einfach viel zu frech gewesen (AS KJ 131). Dieser «Vorfall» stellt in keinster Weise einen adäquaten Anlass für derart massive Gewalt dar. Die Tat ist vielmehr auf niedere Beweggründe zurückzuführen, wobei insbesondere gekränkter Stolz und das Bedürfnis, seiner Aggression freien Lauf zu lassen, im Vordergrund standen. Das Delikt wäre vermeidbar gewesen; der Jugendliche hätte es bei einer verbalen Auseinandersetzung belassen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere entsprechend nicht zu relativieren.

2.3.1.1.3 Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere von einem mittelschweren Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatschwere wäre das Strafmass für die schwere Körperverletzung im mittleren Bereich des mittleren Drittels auf angemessene sechs Monate Freiheitsentzug festzusetzen.

2.3.1.1.4 Dem forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass durch die aufputschende und enthemmende Wirkung des vor der Tat konsumierten Kokains durch den Jugendlichen von einer leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt auszugehen ist. Der Gutachter führt aber aus, die Verminderung seiner eh schon niedrigen Hemmschwelle für den Einsatz von Gewalt sei vom Jugendlichen bewusst und absichtlich angestrebt worden (AS 757). Ob dem tatsächlich so war, dass der Jugendliche sich bewusst in diesen Zustand versetzte, ist dem Gericht nicht bekannt. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachter vermindert (Art. 19 Abs. 2 StGB), aber nicht aufgehoben. Aufgrund der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist eine Reduktion um zwei Monate auf vier Monate Freiheitsentzug vorzunehmen.

2.3.1.1.5 Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände ist insgesamt von einem mittleren Tatverschulden im Grenzbereich vom leichten zum mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung ist unter Berücksichtigung der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auf vier Monate Freiheitsentzug festzusetzen.

2.3.2 Asperation für den Diebstahl

Der Jugendliche entwendete insgesamt Waren im Wert von total CHF 46.60 aus einem [Automaten], indem er dessen Scheibe mit einem Nothammer einschlug. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, war es doch sein Ziel, Waren aus dem Automaten zu entnehmen. Insgesamt wiegt das Verschulden verhältnismässig leicht. Isoliert betrachtet wäre der Diebstahl mit einem Monat zu sanktionieren, asperationsweise hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1/2 Monat zu erfolgen. 

2.3.3 Asperation für die Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung stand in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl: Der Jugendliche beging die Sachbeschädigung, um schliesslich den Diebstahl begehen zu können. Durch das Einschlagen der Scheibe des [Automaten] entstand ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'296.12. Der Vorfall wäre isoliert betrachtet ebenso mit einem Freiheitsentzug von einem Monat zu sanktionieren. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung um 1/2 Monat als angemessen.

2.3.4 Dies führt – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – zu einem Strafmass von fünf Monaten Freiheitsentzug.

2.3.5 Täterkomponenten

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die diesbezüglichen Ausführungen im forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2022 verwiesen werden (US 22 ff., 34; AS 710 ff., 772 f.). Die Vorgeschichte des Jugendlichen zeigt zusammengefasst, dass dessen Kindheit und Jugendzeit ausgesprochen schwierig verliefen. So fallen insbesondere die häusliche Gewalt seitens des Vaters, die erzieherische Überforderung beider Elternteile, die damit einhergehende elterliche Vernachlässigung sowie die Tatsache, dass der Jugendliche einen Grossteil seiner Kindheit in Heimen verbrachte, ins Gewicht. Der Jugendliche erfüllt die diagnostischen Kriterien einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), einer reaktiven Bindungsstörung (ICD-10 F 94.1), einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS; ICD-11 [6B41]) und es wurde ihm eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ 71) sowie eine Kurzsichtigkeit (ICD-10 H52.1) attestiert. Ausserdem bestehen neben einem Nikotin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (im Zeitpunkt der Begutachtung abstinent, aber in beschützender Umgebung; ICD-10 F12.21) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Der Jugendliche ist mehrfach (teils einschlägig) vorbestraft (ASB 044 ff.). Die Vorstrafen, die an sich straferhöhend zu berücksichtigen sind, und die schwierige Kindheit, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, wiegen sich insgesamt auf, womit das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt grundsätzlich neutral zu werten sind.  

Zum Nachtatverhalten bzw. Verhalten im Strafverfahren lässt sich ausführen, dass der Jugendliche – nachdem er mehr als 3,5 Jahre ein deliktfreies Leben führte – nun erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. So wurde am 11. Februar 2026 ein Verfahren gegen den Jugendlichen wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, des einfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (ASB 032).

Während der Jugendliche die Sachbeschädigung sowie den Diebstahl nicht in Abrede stellt, bestreitet er die schwere Körperverletzung, was sein gutes Recht ist. Entsprechend kann dem Jugendlichen diesbezüglich aber auch keine Einsicht oder Reue attestiert werden.

Dem aktuellen Verlaufsbericht der Jugendanwaltschaft vom 24. März 2026 lässt sich entnehmen, dass der Jugendliche nach der erstinstanzlichen Verhandlung bis Mitte Dezember 2024 noch zwei Gesprächstermine im Rahmen der vorsorglichen Massnahme wahrgenommen habe, anschliessend den Gesprächen aber unentschuldigt ferngeblieben sei. Nach einem schliesslich aufgrund einer Vorladung stattgefundenen Gespräch, welches vorzeitig habe beendet werden müssen, sei ein Wiedereinstieg in die Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen. Anlässlich eines zufälligen ausserbehördlichen Treffens im Mai 2025 habe der Jugendliche über seine Zusammenarbeit mit dem Sozialamt und der IV-Stelle Solothurn informiert. Es sei ihm im Rahmen einer IV-Eingliederungsmassnahme gelungen, durch eine halbtägige Beschäftigung bei der [Institution] in […] eine geregelte Tagesstruktur zu erreichen. Auch habe er seine Wohnsituation mit dem Bruder als stabil und konfliktfrei beschrieben. Anlässlich eines Telefonats im März 2026 habe die zuständige Sozialarbeiterin allerdings darüber informiert, dass der Jugendliche per Ende August 2025 vom Sozialamt abgelöst worden sei. Dies aufgrund einer rückwirkend per 1. März 2023 zugesprochenen 100%igen IV-Rente. In der Folge seien sämtliche IV-Eingliederungsmassnahmen – u.a. bei der [Institution], wo lediglich ein Erstgespräch stattgefunden habe – eingestellt worden. Auch in Bezug auf die Wohnsituation hätten sich negative Veränderungen ergeben. Bis Januar 2026 habe der Jugendliche noch mit seinem Bruder gewohnt. Aufgrund zunehmender Konflikte habe sich der Bruder aber an den Vermieter gewendet, woraufhin der Jugendliche die Kündigung erhalten habe. Sein aktueller Aufenthaltsort sei unbekannt. Für den Bezug der ebenfalls rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistungen sei der Nachweis einer geregelten Wohnsituation erforderlich. Der Jugendliche sei inzwischen nicht mehr erreichbar.

Das Nachtatverhalten des Jugendlichen kann insgesamt nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nicht nur zeigen die jüngsten Entwicklungen, dass wieder ein neues Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden musste, vielmehr kam er auch seinen Verpflichtungen, die ihm erstinstanzlich auferlegt wurden, bereits kurz nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr nach. Des Weiteren blieb er unentschuldigt dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht fern. Das Nachtatverhalten bzw. Verhalten während des laufenden Strafverfahrens muss insgesamt um einen Monat straferhöhend berücksichtigt werden.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend aus. Der Freiheitsentzug ist um einen Monat auf sechs Monate zu erhöhen. 

2.3.6 Vollzugsform

Die auszufällende Strafe ist aufgrund des gemäss forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 25. Januar 2022 deutlich erhöhten Rückfallrisikos für erneute Gewalt- sowie Eigentumsdelikte und der nach wie vor als ungünstig einzuschätzenden Prognose unbedingt auszusprechen (AS 777). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gegen den Jugendlichen kürzlich ein neues Strafverfahren wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, des einfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet werden musste. An dieser Stelle sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Dauer der vorsorglichen Unterbringung im [Massnahmenzentrum] vom 17. September 2021 bis am 31. August 2023 (inkl. der während dieser Zeit ausgestandenen Untersuchungshaft vom 7. Juli 2022 bis 11. Juli 2022) in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 JStG an den Freiheitsentzug anzurechnen ist, womit der Freiheitsentzug bereits vollzogen ist. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung muss zu 100 % an den Freiheitsentzug angerechnet werden. Der Aufenthalt in Jugendheimen mit grösserer Öffnung (regelmässige Urlaube, Ausgänge) ist hingegen nicht voll anzurechnen, sondern etwa im Umfang von zwei Dritteln, und die Unterbringung in noch freieren Formen (betreutes oder begleitetes Wohnen) im Umfang von etwa einem Drittel (Hug/Schläfli/Valär, BSK JStG, Art. 32 JStG N 6). Der Jugendliche war von September 2021 bis Februar 2023 auf der geschlossenen Gruppe des [Massnahmenzentrums], dieser Aufenthalt ist ihm zu 100 % anzurechnen. Für die anschliessende Phase auf der offenen Gruppe würde sich gestützt auf die obigen Ausführungen eine lediglich reduzierte Anrechnung rechtfertigen. Da die Vorinstanz dem Jugendlichen den Aufenthalt im [Massnahmenzentrum] aber voll anrechnete und nicht zwischen offener/geschlossener Gruppe differenzierte, erübrigen sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Jugendlichen der gesamte Aufenthalt im [Massnahmenzentrum] voll an den Freiheitsentzug anzurechnen. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz insgesamt 719 Tage anrechnete (US 34), wobei ihr entgangen sein dürfte, dass die Untersuchungshaft während der vorsorglichen Unterbringung war, weshalb diese fünf Tage damit fälschlicherweise doppelt gezählt wurden. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Rechnungsfehler, der – ohne das Verschlechterungsverbot dabei zu tangieren – zu korrigieren ist. Richtigerweise sind es lediglich 714 Tage, die anzurechnen sind. Da der Freiheitsentzug schon vollzogen ist, hat dieser Rechnungsfehler indes keine Auswirkungen auf das Leben des Jugendlichen.

2.3.7 Widerruf

Der Widerruf des mit Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Juni 2020 angeordneten Freiheitsentzugs von sechs Wochen kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht mehr angeordnet werden (US 34).

2.3.8 Unterbringung im [Massnahmenzentrum]

Die amtliche Verteidigerin stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass die Unterbringung des Jugendlichen im [Massnahmenzentrum] unrechtmässig gewesen sei; er sei hierfür angemessen zu entschädigen. Sie beantragt einen Freispruch bezüglich der schweren Körperverletzung und stützt ihren Antrag darauf, dass der schwere Vorwurf somit wegfalle und auch die Unterbringung des Jugendlichen im [Massnahmenzentrum] damit nicht möglich gewesen wäre.

Der Jugendliche wird heute wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt. Die Unterbringung des Jugendlichen im [Massnahmenzentrum] erfolgte gestützt auf diese schwere Delinquenz damit rechtmässig. Entsprechend ist der Antrag der Verteidigung auf Entschädigung abzuweisen.

2.3.9 Aufhebung der persönlichen Betreuung

Die amtliche Verteidigerin beantragt, es sei die persönliche Betreuung des Jugendlichen aufzuheben. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils, welche für den Jugendlichen eine persönliche Betreuung anordnete, ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Somit liegt es nicht in der Zuständigkeit des Berufungsgerichts, diese Massnahme aufzuheben. Vielmehr ist hierfür die Jugendanwaltschaft, welche sowohl Anklägerin wie auch Vollzugsbehörde ist, zuständig.

VII. Genugtuung

In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Genugtuung wie auch die konkrete Prüfung der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Forderung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 35 ff.). Die dem Privatkläger 1 von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 14'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021, erscheint als angemessen und ist demzufolge zu bestätigen. 

VIII. Ordnungsbusse

1.   Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

2.   Mit Vorladung vom 31. Oktober 2025 (ASB 026 f.) – die der Jugendliche am 3. November 2025 entgegennahm (ASB 028), womit er um den Termin vor dem Berufungsgericht wusste – wurde der Jugendliche auf den 23. April 2026 ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen.

Der Jugendliche ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Jugendlichen in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse auf

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