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Solothurn Obergericht Strafkammer 01.04.2009 STAPP.2007.23 (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen)

1 avril 2009·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·453 mots·~2 min·4

Résumé

Mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Urkundenfälschung

Texte intégral

SOG 2009 Nr. 11

§§ 165 und 173 Abs. 3 StPO. Die Appellation des Oberstaatsanwaltes gegen Teile eines strafrechtlichen Urteils lässt es nicht zu, das Urteil gestützt auf § 165 StPO vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser selber keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen).

Sachverhalt:

Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs sprach er X. frei. Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der Strafkammer des Obergerichts. Im Rahmen des Appellationsverfahrens brachte X. vor, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Die Strafkammer hält in ihrem Urteil fest, dass im Appellationsverfahren nur die angefochtenen Punkte geprüft werden können.

Aus den Erwägungen:

2. Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht eintreten lässt. Es wurde geltend gemacht, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO für sich allein schliesst das nicht aus. Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, so wird dieser rechtskräftig, wenn nicht Anschlussappellation erhoben wird. Die Anschlussappellation gemäss § 175 StPO bezweckt, das Verfahren wieder zu öffnen. § 165 StPO beschlägt einerseits das Prinzip der «reformatio in peius»: Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Andererseits ermöglicht er, das Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn der Oberstaatsanwalt ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dies aber nur insoweit, als der Eintritt der Rechtskraft durch die Appellation verhindert wurde. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation betrifft dies die Strafzumessung. Diese ist nicht rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich mit den Schuldsprüchen wegen der Urkundendelikte und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, welche weder vom Oberstaatsanwalt noch von den Beschuldigten angefochten wurden. Es liegt hier objektive Teilrechtskraft vor (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 19). Die dargestellte Betrachtungsweise entspricht der ständig geübten Praxis sowie der Konzeption der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wonach das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. April 2009 (STAPP.2007.23)

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