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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.12.2004 STAPP.2003.71

8 décembre 2004·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·994 mots·~5 min·4

Résumé

Rassendiskriminierung

Texte intégral

SOG 2004 Nr. 18

Art. 261bis StGB. Rassendiskriminierung. Rufe wie "Sieg Heil!" fallen nicht unter den Tatbestand, solange sie nicht propagandistisch verwendet sowie bewusst und gewollt mit dem Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich verknüpft werden.

Sachverhalt:

Am 11. September 2001 zog der Beschuldigte zusammen mit einem Bekannten biertrinkend durch Restaurants. Dabei hielten sie lautstarke, geschmacklose Reden zu den im Fernsehen gezeigten Bildern über die Terroranschläge in New York. Einige Gäste sahen sich durch skandierte Sprüche wie "da fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen", "PLO Heil!" oder "Sieg Heil!" veranlasst, einen Leserbrief in der Lokalzeitung zu veröffentlichen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschuldigte politisch aktiv war. Die Amtsgerichtspräsidentin verurteilte den Beschuldigten X. wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse. X. appellierte. Die Strafkammer spricht X. frei.

Aus den Erwägungen:

1. Der Schlachtruf "Sieg Heil" gehörte zum nationalsozialistischen Vokabular. Er war in der Zeit des organisierten Massenmordes zu hören, der von den Nationalsozialisten an den Juden und andern Minderheiten in Europa begangen wurde. Diese Zeit des Terrors wurde ins kollektive Gedächtnis der Menschheit aufgenommen. Wer heute "Sieg Heil" ruft, erinnert die Zuhörer unweigerlich an Fahnenaufmärsche, Angriffskriege und Konzentrationslager.

Der Ruf "Sieg Heil" fällt jedoch nicht unter den Tatbestand des Art. 261bis StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0), solange er nicht propagandistisch verwendet und bewusst und gewollt mit dem Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich verknüpft wird: Art. 261bis Abs. 2 StGB pönalisiert das öffentliche Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet "Verbreiten" Propaganda, im Unterschied zum blossen Bekenntnis (Marcel Alexander Niggli: Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 795; Dorrit Schleiminger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 36, 40 zu Art. 261bis StGB). Die Grenze zwischen Bekenntnis und Propaganda ist allerdings fliessend: Je ostentativer das Bekenntnis, desto eher wird es als Propaganda empfunden. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung der Juden und Israelis eine Ideologie verbreiten wollen, die - wie diejenige der Nationalsozialisten - als eines ihrer Ziele die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rasse, Ethnie oder Religion anstrebt. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Aussagen, die Attentate seien von den Israelis angezettelt worden und die Amerikaner seien selber schuld, weil sie den Juden und Israelis zu viel geholfen hätten.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Ausruf "Sieg Heil" und den erwähnten Aussagen lediglich - aber immerhin - ein Bekenntnis ablegen wollte, ein zynisches vielleicht, wie sein Begleiter Y. sein eigenes Verhalten nannte, nämlich, dass er auf der Seite derer stehe, welche die Attentate des 11.9.2001 verübten. Welche Organisation dahinter stand, konnte damals, als die Katastrophe eben geschehen war, niemand wissen. Y. und der Beschuldigte nahmen offensichtlich an, die Angriffe stünden in einer engen Beziehung zum Nahostkonflikt. Für diese Auslegung der Dinge spricht, dass der Beschuldigte "Hopp PLO" und "PLO Heil" rief - Ausrufe, die nicht ersichtlich im Zusammenhang mit einer menschenverachtenden Ideologie stehen - und sich in dem Sinne äusserte, dass es jetzt endlich einmal die Amerikaner treffe. Weil dem Beschuldigten keine Propaganda zu unterstellen ist, sondern allerhöchstens davon auszugehen ist, dass er ein Bekenntnis ablegte, steht fest, dass er nicht aufgrund des Tatbestandes von Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt werden kann.

Ausserdem hat sich der Beschuldigte mit seinen Äusserungen auch nicht einer Ideologie bedient, die darauf gerichtet ist, systematisch Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen oder zu verleumden. Die Worte, das Attentat sei darauf zurückzuführen, dass die Amerikaner den Juden und Israelis zu viel geholfen hätten, können dahingehend interpretiert werden, es sei richtig, dass auf diese Art bestraft werde, wer den Juden helfe. Dies kann ohne weiteres den übereinstimmenden und deshalb glaubwürdigen Aussagen der bisherigen und der heute erschienenen Zeugen entnommen werden. Weder dieser Satz noch die Behauptung, die Israelis hätten das Ganze angezettelt, enthalten jedoch ein Werturteil im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 261bis StGB: Keine der genannten Gruppen wird als minderwertig bezeichnet (Niggli, a.a.O., N 807), keiner Person wird die Gleichberechtigung als menschliches Wesen abgesprochen (Schleiminger, a.a.O., N 49 zu Art. 261bis StGB). Im Übrigen ist zu bemerken, dass Hinweise auf ein Volk ("die Amerikaner", "die Juden", "die Israelis") im allgemeinen politischen Sprachgebrauch die Regierungen der betreffenden Völker oder Nationen meinen, die selbstredend von Art. 261bis StGB nicht erfasst werden. Auch wenn der Beschuldigte, wie ihm die Schlussverfügung ausserdem vorwirft, den Israelis bzw. den Juden indirekt die Schuld für den tragischen Terroranschlag zuwies, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe damit in propagandistischer Absicht die Juden als Rasse, Ethnie oder Angehörige einer Religion treffen und sie dadurch herabsetzen oder verleumden wollen.

Zusammenfassend ist zu sagen: So menschenverachtend die Äusserungen und Ausrufe des Beschuldigten angesichts des Todes von mehreren Tausend Personen sein mochten, sie sind höchstens als ein perverses Bekenntnis anzusehen, mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses einverstanden zu sein. Wer eine derartige Haltung offenbart, macht sich noch nicht strafbar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist darüber hinaus anzunehmen, dass er - der nicht zur rechtsextremen und antisemitischen Szene gehört - sich im alkoholisierten Zustand dazu hinreissen liess, die von den Fernsehbildern schockierten Gäste mit gemeinen und verächtlichen Aussagen über Juden, Israelis und Amerikaner zu provozieren, wie er vor Obergericht selber äusserte. Diese Aussagen kumulierten zum Schluss in "Sieg Heil"-Rufen. Damit stellte er zwar - bewusst oder unbewusst - einen Zusammenhang zur nationalsozialistischen Judenverfolgung her, doch kann nicht mehr hineininterpretiert werden, als was die Zeugen gehört haben. Zwei der von der Gerichtspräsidentin abgehörten Zeugen erklärten zudem ausdrücklich, die Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen bzw. antisemitischen Zusammenhang gehabt. Dies wurde von allen Zeugen vor Obergericht bestätigt.

Die Äusserungen des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar. Sie können mit seinem Alkoholkonsum erklärt werden, der ihn die sittlichen Hemmschwellen missachten liess. Sein Verhalten mag moralisch verurteilt und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde betrachtet werden, doch hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der Verbreitung von menschenverachtenden Ideologien nicht erfüllt. Er ist freizusprechen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Dezember 2004 (STAPP.2003.71)

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