SOG 2007 Nr. 8
Art. 64 Abs. 1 StGB. Verwahrung. Ein wegen Zurechnungsunfähigkeit ergangener Freispruch steht der Verwahrung nicht entgegen (E. 3). Das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer andern Person bezieht sich nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Taten, nicht auch auf die in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich aufgelisteten Delikte (E. 4).
Sachverhalt:
Das Amtsgericht sprach die Beschuldigte X. wegen Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der Brandstiftung, evtl. versuchten Brandstiftung, frei und ordnete an, X. habe sich einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil, beschränkt auf die Frage der Massnahme. Die Strafkammer ordnet die Verwahrung an.
Aus den Erwägungen:
III.
3. Für die Verwahrung ist Art. 64 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) massgebend. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet das Gericht diese Massnahme an, wenn der Täter eine der dort aufgeführten Straftaten verübt hat. Unter diesen so genannten Katalogtaten wird auch die Brandstiftung aufgeführt. Alternativ müssen zudem die nachstehenden Erfordernisse erfüllt sein:
a. Auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art begeht.
b. Auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall beide erfüllt. Die Persönlichkeitsmerkmale der Beschuldigten sowie ihre gesamten Lebensumstände lassen ernsthaft erwarten, dass sie weitere Taten dieser Art begeht. Ihre mittelschwere Intelligenzminderung hat die geistige Entwicklung stark behindert und sie auf dem Reifestand eines 8- bis 10-jährigen Kindes verharren lassen. Dies sowie die ausgeprägten Verhaltensstörungen, zu der die diagnostizierte Pyromanie massgebend beiträgt, lassen aufgrund der sich schon seit langem manifestierenden und in jüngerer Zeit verstärkten Brandlegungstendenz erwarten, dass sie auch in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begehen wird.
Was die Anlasstat anbetrifft, liegt aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Täterin ein rechtskräftiger Freispruch vor. Er steht jedoch der Anordnung der Verwahrung nicht entgegen, kann doch diese Massnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nach der Anklageschrift hat die Beschuldigte im Korridor des Wohnheims einen hölzernen Bauernschrank durch Anzünden von Textilien mit Zündhölzern mutwillig in Brand gesteckt und sich vom Brandplatz entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern. Der Sachschaden belief sich auf Fr. 3'013.80. Zu einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist es jedoch nicht gekommen, weil das Feuer vorher von Drittpersonen gelöscht werden konnte. Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen. Es seien darin diverse Textilien, Gegenstände aus Plastik sowie persönliche Utensilien der Hausbewohner aufbewahrt worden. Der Schrank stehe gegenüber dem Betreuungszimmer; hinter ihm befinde sich ein Esszimmer und nördlich davon ein Aufenthalts- bzw. Schlafzimmer für die Bewohner. Die beiliegenden Fotos veranschaulichen die Gefährlichkeit der damaligen Situation.
In objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie – von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB n.F. gelten muss, hing doch der Eintritt oder Nichteintritt des Erfolges vom blossen Zufall ab. Gemäss Anklageschrift entfernte sich X. von der Brandstelle und gab so die Herrschaft über den Brand auf. In Anbetracht ihrer Zurechnungsunfähigkeit war sie nicht in der Lage, die Ausbreitungsmöglichkeiten des von ihr gelegten Feuers abzuschätzen und die damit verbundene Gefahr für andere Menschen zu erkennen. Die Gefahrenquelle überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat. Jedenfalls hat sie – soweit bekannt – noch nie von sich aus Löschungsversuche unternommen. Bei dieser Sachlage könnte auch weiterhin nicht damit gerechnet werden, dass sie sich über die Gefahren eine Brandes Rechenschaft ablegen und aus eigenem Antrieb die Entstehung einer Feuersbrunst verhindern oder zu ihrer Verhinderung beitragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen. Ob der Versuch einer Katalogtat als Anlasstat in jedem Falle ausreicht, kann dahingestellt bleiben (bejahend: Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, vormals Rehberg: Strafrecht II, Zürich 2007, S. 187).
4. Der Tatbestandskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB ist jedoch nicht abschliessend. Als eine die Verwahrung rechtfertigende Anlasstat kommen im Sinne einer Auffangklausel auch "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Straftaten in Frage, dies jedoch nur, wenn der Täter durch seine Tat "die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte" (a.a.O.). Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen. Das würde bedeuten, dass ihr Vorliegen zusammen mit einer der unter den literae a und b aufgeführten Prognosevoraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung noch nicht ausreichen würde. Diese Ansicht vertritt namentlich Stratenwerth (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 340 N 4). Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Materialien hervorgeht. Auf sie berufen sich zwar auch Stratenwerth/Wohlers, indem sie ausdrücklich auf die Botschaft, BBl 2005 4711, hinweisen (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, S. 246 N 3). Aus der von ihnen zitierten Stelle geht indessen das Gegenteil hervor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprüngliche Fassung fast vollständig ersetzt. Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar. Er schlug sowohl eine Erweiterung als auch eine Einschränkung der umstrittenen Auffangklausel vor, die den Katalog der Straftaten ergänzte. Danach sollten als Anlasstaten neben den aufgezählten Delikten nicht, wie zunächst vorgesehen, nur Verbrechen genügen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 10 Jahren bedroht sind, sondern schon solche, bei denen eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren droht. Weiter wird in der Botschaft a.a.O. ausgeführt: "Um diese Öffnung in Grenzen zu halten, wird die Klausel andererseits auf Verbrechen eingeschränkt, mit denen die Täter die physische oder sexuelle Integrität ihrer Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es geht also nicht mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel wird mehr oder weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen eingeschränkt." Daraus erhellt nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte" Taten bezieht. Die Katalogtaten sind davon ausgenommen. Wären sie es nicht, könnte X. trotz der offenkundigen und vom psychiatrischen Gutachter eindeutig festgestellten grossen Gefährdung, die von ihr für Drittpersonen ausgeht, nicht verwahrt werden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer beeinträchtigt. Mit dem Verzicht auf die Verwahrung würden Menschenleben ernsthaft aufs Spiel gesetzt.
Im vorliegenden Fall liefert nur die hier vertretene Auslegung ein verantwortbares Ergebnis. Könnte nämlich X. nicht verwahrt werden, bliebe sie ohne Sanktion. Beim vorliegenden Freispruch fällt eine Strafe ohnehin ausser Betracht. Eine therapeutische Massnahme aber kommt nach den erfolgten Darlegungen ebenfalls nicht in Frage. Verbleibt einzig die Verwahrung, von der das Gesetz in Art. 64 Abs. 4 StGB einerseits verlangt, dass sie die öffentliche Sicherheit gewährleistet und andererseits dem Täter psychiatrische Betreuung gewährt, falls dies notwendig ist. Sie erfüllt also vorliegend nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 StGB), sondern ist auch die einzige Lösung, die das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung anbietet. Damit steht auch fest, dass sie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Sie ist daher anzuordnen, zumal die Möglichkeiten des Vollzugs (Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB) in der Strafanstalt Y. gegeben sind. (…)
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 19. September 2007 (STAPA.2007.7)