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Solothurn Obergericht Strafkammer 01.09.2005 STAPA.2004.35

1 septembre 2005·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·1,642 mots·~8 min·4

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

SOG 2005 Nr. 11

Art. 305bis und 59 StGB, § 55 Abs. 3 StPO. Geldwäscherei. Aufbewahren von aus Betäubungsmittelhandel stammendem Geld in der Wohnung einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter. Die Wohnung selber stellt das Versteck dar, ein zusätzliches Verstecken ist nicht erforderlich. Die Verrechnung von Verfahrenskosten mit freizugebenden Bankguthaben ist nicht zulässig, da Forderung und Gegenforderung nicht zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten ist nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz möglich.

Sachverhalt:

In der Wohnung des E. wurde ein Heft sichergestellt, in dem E. Aufzeichnungen über Geldbeträge gemacht hatte, die ihm von anderen Personen übergeben worden waren und die er ihnen andererseits ausbezahlt hatte. Gemäss der Zusammenstellung der Polizei hatte E. in der Zeit von Dezember 2002 bis Ende Juni 2003 einen Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.-- entgegengenommen. Die Geldübergaben sowohl von C. wie auch von Y. an E. blieben in den Befragungen unbestritten. Hinsichtlich C. bestätigte E. mehrfach, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Er habe angenommen, dass C. sein Geld mit Drogenhandel verdiene, da er ja Asylant gewesen sei und keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. C. habe das Geld aus „Sicherheitsgründen“ bei ihm deponiert, da die Polizei die Asylunterkünfte regelmässig kontrolliere. Er habe das als eine Hilfestellung von ihm für Freunde erachtet. Er habe dadurch nicht in Probleme kommen wollen. Die Aufzeichnungen im Heft hätten dazu gedient, eine Buchhaltung zu haben. Die Strafkammer spricht E. wegen Geldwäscherei schuldig (E. III).

Der Untersuchungsrichter liess mehrere auf E. lautende Konti bei der Schweizerischen Post, Postfinance, sperren und die entsprechenden Guthaben beschlagnahmen, da sie möglicherweise der Einziehung nach Art. 59 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) unterlägen. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien. Gleichzeitig ordnete sie an, der Gesamtsaldo von Fr. 18'309.60 sei mit dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil zu verrechnen. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn werde beauftragt und ermächtigt, bei der Postfinance zu Lasten der oben aufgeführten Konti Fr. 7'000.-- einzufordern. Die Strafkammer erachtet eine solche Verrechnung als unzulässig (E. IV).

Aus den Erwägungen:

II.

3. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich wegen Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

4.a) Der Beschuldigte hat wiederholt zugegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich beim Geld von C. um Drogengeld gehandelt habe, da dieser gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu so viel Geld zu kommen. C. habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen wäre. Es ging also in erster Linie darum, zu verhindern, dass die Polizei im Rahmen ihrer regelmässigen Durchsuchungen solcher Unterkünfte auf das Geld stossen würde. Mit der Aufbewahrung des Geldes aus dem Drogenhandel in seiner Wohnung hat E. die geradezu klassische Tatvariante der Geldwäscherei verwirklicht. Diese Handlung war geeignet, zu verhindern, dass die Polizei das Geld in der Asylunterkunft auffinden konnte. Aufgrund der Höhe der übergebenen Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) stammen musste. Dies musste auch E. annehmen, gab er doch selber an, er habe sich nicht erklären können, auf welche andere Weise C. zu so viel Geld hätte kommen sollen. Damit stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Vortat, also hier des Drogenhandels, aus dem das Geld stammen soll. Vorab ist festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt. Zwar waren C., E. und Y. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit von 2002 bis 30. Juni 2003, vorgeworfen worden, von der Vorinstanz indessen wurden alle drei Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen; die entsprechenden Ziffern des Dispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen, welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat. Das Bundesgericht hat indessen die Anforderungen an den Nachweis der Vortat gelockert (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N 11 zu Art. 305bis StGB): Weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Vorliegend steht wie ausgeführt fest, dass die dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nur aus massivem Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG stammen konnten. Dies war dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst. Er handelte damit vorsätzlich.

b) An der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der Beschuldigte ausführen, es werde nicht bestritten, dass er entsprechende Gelder von C. entgegengenommen und wieder zurückgegeben habe. Mit diesen Handlungen sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274 festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung nach Art. 305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 127 IV 20 bestätigt worden. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als für jemand anderen Geld aufbewahrt. Es sei nicht erwiesen, dass er mit dem aufbewahrten Geld Autos oder andere Dinge gekauft und damit die Herkunft des Geldes verschleiert habe.

c) Der Beschuldigte verkennt dabei, dass in den von ihm zitierten Urteilen die jeweilige Beziehung zwischen den Beteiligten die entscheidende Rolle spielte. Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt. In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt. Die dortige Vorinstanz folgerte aus BGE 119 IV 242, dass jedenfalls das blosse Einzahlen auf ein auf den Namen des Täters lautendes Konto weder zwingend als Geldwäscherei zu qualifizieren noch diese Qualifikation ausgeschlossen sei, dass somit jeweils die konkreten Umstände dafür ausschlaggebend sein dürften, ob bei einer einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto der objektive Tatbestand erfüllt sei. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt. In den zitierten Fällen ging es also immer um Einzahlungen auf das persönliche Konto bzw. um Aufbewahrung in der eigenen Wohnung des Vortäters. Das Geld befand sich in diesen Fällen demnach jeweils noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Vortäters und die Auffindung wurde nicht durch besondere Massnahmen vereitelt. Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw. Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben wird. Genau dies ist aber in casu geschehen. C. übergab E. wiederholt Geld aus dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können. Ob E. das Geld in seiner Wohnung lediglich aufbewahrt –  oder zusätzlich versteckt hat, spielt dabei keine Rolle, da die Wohnung der Drittperson E. bereits als solche ein Versteck darstellte. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Vorgehen geeignet war, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu verhindern. Sowohl C. als auch E. begründen ihr Vorgehen ja gerade mit diesem Umstand.

5. Aufgrund der Aussagen von E. steht eindeutig fest, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat. Er hat damit den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

IV.

3.b) Die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von künftigen Verfahrenskosten ist nach § 55 Abs. 3 der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) nur bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zulässig. Diese Art der Beschlagnahme darf zudem nicht mit der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 59 StGB verwechselt werden; sie hat nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 69 N 22). Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz, weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO erfolgen konnte. Der Untersuchungsrichter hat denn auch in seiner Verfügung vom 20. November 2003 die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben damit begründet, dass diese möglicherweise nach Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB der Einziehung unterlägen. Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32). Eine Einziehung der Guthaben ist vorliegend nicht erfolgt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich dabei um deliktische Vermögenswerte handelt. Die entsprechenden Guthaben sind deshalb zur Verfügung des Beschuldigten vorbehaltlos freizugeben.

c) Die Verrechnung von Geldforderungen im öffentlichen Recht ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht. Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen, die Forderungen müssen gleichartig sein und die Forderung des Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 801). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend nicht erfüllt: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397). Im vorliegenden Fall besteht ein derartiges gegenseitiges Verhältnis jedoch lediglich zwischen dem Beschuldigten und der Postfinance, nicht jedoch zwischen dem Beschuldigten und dem Staat. Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich. Für die im Urteil der Vorinstanz vorgesehene Beauftragung und Ermächtigung der Gerichtskasse, bei der Postfinance zu Lasten der betreffenden Konti Fr. 7'000.-- direkt einzufordern, besteht im Kanton Solothurn keine gesetzliche Grundlage. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten sind demnach auf dem ordentlichen Weg einzutreiben.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. September 2005 (STAPA.2004.35)

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