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Solothurn Obergericht Strafkammer 20.01.2004 STAPA.2003.32

20 janvier 2004·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·866 mots·~4 min·4

Résumé

Raub etc.

Texte intégral

SOG 2004 Nr. 11

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 126 StGB. Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit, einer einfachen Körperverletzung und einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte G. bettelte A. um Geld an. Als A. ihm nichts geben wollte, schlug G. sie von hinten auf den Kopf und ins Gesicht, so dass A. zu Boden fiel. Die Strafkammer sprach G. insbesondere der einfachen Körperverletzung schuldig.

Aus den Erwägungen:

7. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes Tatmittel ist nicht erforderlich. Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung der Gesundheit. Dieser Begriff umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Gesundheit. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen der körperlichen Integrität, welche nicht „schwer“ sind im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten, also namentlich das „Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung gegeben“ (BGE 103 IV 70). Manifestiert sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen und Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit von Art. 126 StGB nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41). Überschritten ist die Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV 81, 92 IV 22, 99 IV 255, 106 IV 248, 107 IV 13). „Körperverletzung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren Instanzen grundsätzlich einen erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der Feststellung des Sachverhaltes darf sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen (BGE 107 IV 43, 119 IV 2, 119 IV 27, 126 IV 272).

Zwischen der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht nach der Systematik des Gesetzes der privilegierte leichte Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dessen Abgrenzung vom Grunddelikt ist schwierig. Die Lehrmeinungen zur Frage, ob ein leichter Fall nach objektiven Kriterien (z.B. nach dem Grade der Verletzungen: BJM 1982, S. 326 f.) oder subjektiv, also nach dem Verschulden, zu beurteilen sei, sind geteilt. Während letztere Auffassung von Noll vertreten wird (Peter Noll: Strafrecht BT I, Zürich 1983, S. 42), wenden sich Rehberg/Schmid (Strafrecht III, Zürich 1994, S. 29) und der Basler Kommentar (N 9 zu Art. 123 StGB) gegen diese Ansicht. Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 119 IV 25 ff. noch offen, sprach sich aber später dahin aus, dass für die Beantwortung der Abgrenzungsfrage sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht massgeblich. Werde diese Grenze von der Tätlichkeit zur Körperverletzung nur knapp überschritten, sei dies klares Indiz dafür, dass es sich unter objektiven Gesichtspunkten um einen leichten Fall handle. Es bleibe dann zu prüfen, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne des privilegierten Tatbestandes zu bewerten seien (SJZ 2001, S. 256 f. und 516 f.). (...).

G. versetzte A. einen Schlag an den Kopf, der sie zu Boden warf. Als sichtbare Verletzung wies sie gemäss Polizeianzeige ein blaues Auge auf, zusätzlich blutete sie nach eigenen Angaben nach dem Schlag aus der Nase. Ein Arztzeugnis liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Opfer vom Schlag unmittelbar zu Boden geworfen wurde, muss es sich um einen wuchtigen Schlag gehandelt haben, was auch das Hämatom um das Auge erklärt. Wie das Opfer vor Obergericht glaubwürdig ausgeführt hat, verursachte insbesondere die Nasenprellung starke Schmerzen und dies während längerer Zeit. Deshalb sah sich A. doch noch veranlasst, den Arzt zwecks genauer Abklärung aufzusuchen. Dazu kam ein Trauma, das sie über Monate belastet hat. Die Handlung von G. kann angesichts dieser Folgen des Schlages zusammen mit der Verteidigung nicht mehr nur als Tätlichkeit qualifiziert werden, sondern ist als einfache Körperverletzung zu beurteilen. Während rein von dem Verletzungserfolg her noch ein leichter Fall angenommen werden könnte, gilt dies nicht in Bezug auf die übrigen Umstände der Tat: G. schlug grundlos von hinten das Opfer, das ihm vorher hatte helfen wollen und nur durch das Drängen des nachmaligen Täters davon abgelassen hatte. Dieses Vorgehen ist verwerflich, weshalb insgesamt kein leichter Fall angenommen werden kann.

Wer seinem Opfer einen solchen Schlag versetzt, nimmt die vorliegend verursachten Verletzungen zumindest in Kauf und handelt damit eventualvorsätzlich. Da der notwendige Strafantrag vorliegt, ist G. dementsprechend der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Januar 2004 (STAPA.2003.32)

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