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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.10.2004 STAPA.2003.29

28 octobre 2004·Deutsch·Soleure·Obergericht Strafkammer·HTML·1,283 mots·~6 min·4

Résumé

Sexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung

Texte intégral

SOG 2004 Nr. 13

Art. 187 und 189 StGB. Strukturelle Gewalt durch eine Bezugsperson. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind kann zugleich eine sexuelle Nötigung darstellen. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte, der über längere Zeit ein Nachbarskind missbraucht hat, wegen Erfüllung beider Tatbestände verurteilt.

Aus den Erwägungen:

3. b) Zwischen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung echte Idealkonkurrenz, da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 57 zu Art. 189 StGB).

c) Das Bundesgericht hielt in BGE 128 IV 97 ff. Folgendes fest: Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97). Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen (BGE 124 IV 158 f.). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Norm vorsichtig auszulegen ist. Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 124 IV 159 f.). (...)

d) Die Familien B (mit dem Beschuldigten B.) und O (mit dem Opfer O.) waren Nachbarn in Z. Im Sommer 1999 wurde die Mutter von O. krank (Gehirntumor). Bereits kurze Zeit später, nämlich im Oktober 1999, starb sie. Der Vater war alleine überfordert mit den drei Kindern. O. hat sehr unter dem Tod der Mutter gelitten. Sie war damals erst knapp 8 ½ Jahre alt. Der Schilderung der Grossmutter ist zu entnehmen, dass es die Kinder eigentlich nicht sehr schön hatten zu Hause. Sie wurden häufig angeschrien. Sie hatten schulische Probleme und mussten den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in Anspruch nehmen (auch wegen des bevorstehenden Tods der Mutter). Im Juni 2000 lernte der Vater eine andere Frau kennen. Diese zog dann in der Familie ein, war aber schon bald mit den Kindern überfordert und zog im April 2001 wieder aus. Wegen eines Streits durften die Kinder auch während mehrerer Monate ihre Grosseltern nicht mehr besuchen. Der Schilderung der Grossmutter ist auch zu entnehmen, dass der Vater und auch seine Freundin nicht viel Verständnis für die Kinder hatten. Angeblich wollte der Vater sogar, dass die Kinder in ein Heim kommen.

B. selber sagte, dass er Kinder sehr gerne habe. Eine mögliche Erklärung für das Vorgefallene sah er allenfalls im Tod der Mutter von O., da die Kinder danach etwas "verschüpft" gewesen seien. Heute führte er auch aus, er denke nicht, dass sich die Vorfälle ereignet hätten, wenn die Mutter von O. nicht gestorben wäre. Er stellte selber fest, O. habe Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, als ihre Mutter gestorben sei. Die sexuellen Handlungen begannen kurz nach dem Tod der Mutter von O. Der Umstand, dass Y., das Patenkind der Ehefrau von B., sich wehren konnte (B. wollte auch, dass es ihm die Härchen zeigt), ist ein Indiz, dass sich O. unter den gegebenen schwierigen Umständen nicht wehren konnte. B. war offenbar in dieser schweren Zeit die einzige Bezugsperson für das Kind. Der KJPD berichtet, dass die Zeit nach dem Tod der Mutter für die beiden älteren Kinder O sehr belastend gewesen sei. Nach Beurteilung des KJPD hat B. die Hilflosigkeit, Unsicherheit und Bedürftigkeit von O. ausgenützt. Nach Aussagen von O. hat B. ihr auch gedroht, es passiere etwas, falls sie die Vorfälle jemandem erzähle. O. hat jedenfalls Angst vor dem Beschuldigten. Diese Aussage bzw. dieses Schreiben widerspricht aber eigentlich den Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hat. Danach hat B. gesagt, sie könne es schon erzählen. O. hat dann erzählt, sie habe dem Bruder den Vibrator gezeigt, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge. Die Freundin des Vaters bezeichnete O. nämlich als Lügnerin. Bis dahin hat sich O. nicht getraut, die Vorfälle jemandem anzuvertrauen. Erst als sie faktisch einen Beweis in Form eines "Gummipenis" hatte, wollte sie diesen dem Bruder zeigen, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge.

Unter diesen gesamten Umständen muss festgestellt werden, dass B. die Situation des erst 8 ½ bis 9 Jahre alten Kindes ausgenutzt hat. O. hat nach dem Tod ihrer Mutter Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, wie der Beschuldigte richtig erkannt hatte. Die Mutter als nächste Bezugsperson war weggefallen und der Vater sowie seine neue Freundin waren offensichtlich mit der Situation überfordert. Zudem durfte O. während einer Zeit lang auch die Grosseltern nicht mehr besuchen, was faktisch dazu führte, dass der Nachbar B. zur einzigen wirklichen Bezugsperson für O. wurde. In der Folge besuchte sie ihn auch fast täglich. Auf der Suche nach Zuneigung und einem Halt war O. in emotionaler und sozialer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig und seinen Bedürfnissen mehr oder weniger ausgeliefert. Dabei ist auch nicht zu vergessen, dass O. mit nur 8 ½ resp. 9 Jahren noch extrem jung war und deshalb um so mehr eine Bezugs- und Vertrauensperson brauchte. Diese Abhängigkeit und Bedürftigkeit von O. hat der Beschuldigte ausgenutzt. O. konnte sich gegen die Übergriffe nicht wehren. Dies wusste B. auch. Anders kann man sich nicht erklären, weshalb er die Dreistigkeit besass, dem Mädchen auf dem Sofa den Finger in die Scheide zu stecken, währenddem ihr Bruder daneben sass und die übrigen Leute sich in der Küche derselben Wohnung aufhielten. Der psychische Druck auf O. durch die emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein. Sie wollte nicht noch einmal eine nahe Bezugsperson verlieren. Ausserdem war der Beschuldigte der beste Freund ihres Vaters, was das Mädchen wiederum davon abgehalten haben dürfte, etwas Schlechtes über ihn beim Vater zu erzählen. Unter diesen Umständen war der relevante psychische Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gegeben und der Beschuldigte hat sich auch der mehrfachen sexuellen Nötigung gegenüber O. schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Oktober 2004 (STAPA.2003.29)

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