SOG 2005 Nr. 13
Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 307 StGB, §§ 59 Abs. 1, 72 und 73 Abs. 1 aStPO. Verwertbarkeit der Protokolle einer Telefonüberwachung.
Sachverhalt:
Das Amtsgericht verurteilte die Beschuldigten A., N. und F. unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Die Verurteilung beruhte hauptsächlich auf den Protokollen einer in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Telefonüberwachung. Im Appellationsverfahren wurde eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend gemacht und beantragt, die Protokolle der Telefonüberwachung mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt seien und die Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten sei.
Aus den Erwägungen:
III.
1.2 Dem Entscheid BGE 129 I 85 ist bezüglich der Verwertbarkeit einer Telefonkontrolle zu entnehmen, dass sich die Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, BÜPF, SR 780.1, am 1. Januar 2002) wie folgt darstellte:
Unabhängig vom kantonalen Prozessrecht ergibt sich unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, der einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE, a.a.O., E. 4.1).
Für die Rechtslage unter dem BÜPF hält Thomas Hansjakob (Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 23 zu Art. 13 BÜPF) denn auch fest, dass die Transkription von Telefonüberwachungen für die anordnende Behörde und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Er empfiehlt den Gerichten daher, die Bänder mit den Aufzeichnungen herauszuverlangen. In seiner „Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O., E. 4.1).
Im angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien oder ob sie auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann übersetzt worden seien. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2).
Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu tragen. Namentlich hätte es vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie diese Personen instruiert gewesen seien. Dabei hätte es genügt, den Angeklagten über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen. Das Obergericht hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung selber erheben können (a.a.O., E. 4.3).
1.3 Als Erstes ist festzuhalten, dass das BÜPF am 1. Januar 2002 in Kraft trat und somit auf die vorliegenden, 2000/2001 erfolgten Telefonüberwachungen noch nicht anwendbar ist. Gemäss § 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1; in der bis am 31. Juli 2005 geltende Fassung, im Folgenden „aStPO”) kann der Untersuchungsrichter den Post-, Telefon- und Telegraphenverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten überwachen lassen und technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen. Das Vorgehen gestaltet sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. § 54 Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis Abs. 1 aStPO).
Die Verteidigung monierte, dass die Telefonkontrolle in einigen Fällen zeitlich vor der schriftlichen Genehmigung durch die Anklagekammer durchgeführt worden sei. Aus den Akten geht tatsächlich hervor, dass die Aufschaltungen zwar nach der Verfügung des Untersuchungsrichters, teilweise jedoch vor dem Entscheid der Anklagekammer erfolgten. Weiter wurde gerügt, dass die Telefonkontrolle teilweise nach deren verfügten Aufhebung weitergeführt worden sei. Namentlich sei die Beendigung der Abhörung der Telefonnummer 079 (… .. ..) am 14. November 2000 verfügt worden, wonach vom 7.–28. Februar 2001 noch 185 Gespräche abgehört worden seien.
Gemäss § 59ter Abs. 4 aStPO hat die Anklagekammer ihren Entscheid summarisch zu begründen und ihn dem Untersuchungsrichter innert 5 Tagen seit Anordnung der Massnahme und im Falle der Verlängerung vor deren Beginn zu eröffnen. Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist. Darauf deutet auch § 59ter Abs. 2 aStPO hin, wonach die zuständige richterliche Behörde rechtswidrige oder unangemessene Verfügungen aufzuheben hat. Folglich wurde keine Verfahrensvorschrift verletzt.
Die Verfügung des Untersuchungsrichters bleibt höchstens 3 Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate verlängern. Er stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist (§ 59bis Abs. 2 und 3 aStPO). Es ist dem Verteidiger darin beizupflichten, dass Abhörungen, die nach der verfügten Beendigung erfolgen, nicht verwertbar sind. Der praktische Ablauf der Beendigung einer Überwachung stellt sich gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D., welcher der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens war, so dar, dass der Untersuchungsrichter die Beendigung verfügt und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilt. Das UVEK informiert die Polizei telefonisch über die Abschaltung der Überwachung, woraufhin die Leitung gekappt wird. Dass danach noch Gespräche aufgezeichnet werden, erklärte D. damit, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle der gleichen Nummer angeordnet worden sei. Es sei unmöglich, dass es Überwachungen gebe, die nicht durch eine Genehmigung abgedeckt seien. Die vom Verteidiger genannten 185 Gespräche betreffen denn auch eine IMEI-Nummer, und nicht ein einziges Mal die erwähnte Telefonnummer. Daraus ist zu folgern, dass die Telefonkontrolle gemäss den Anforderungen der Strafprozessordnung angeordnet und beendet wurde.
1.4 In den Akten sind die Protokolle der Telefonkontrolle, bezeichnet als „Journal”, enthalten. Darin sind unter anderem der Name der Aktion, der überwachte Telefonanschluss, der Benützer, Datum und Uhrzeit des Gesprächs, die Telefonnummer des anderen Gesprächsteilnehmers, der Antennenstandort, das Kürzel des Sachbearbeiters sowie die deutsche Übersetzung des Gesprächs – wortwörtlich oder sinngemäss – (Freitext) enthalten.
Es kann entgegen der Behauptung der Verteidigung vorerst festgestellt werden, dass die Person des Protokollierenden anhand des angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar ist. Weiter ergibt sich aus den heutigen übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen mehrerer Zeugen und des unbekannten Übersetzers, dass es in der Aktion M. nur einen Albanisch-Dolmetscher gab. Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, wie dies die Verteidigung verlangt, stellt indessen eine überspitzte Forderung dar, zumal die Identifikation der Mitwirkenden transparent ist und daneben jederzeit auf die Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann. In personeller Hinsicht ist somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar erfüllt.
Eine formelle „Auswertungsverfügung” an die auswertende Behörde wird gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Rechtslage unter dem BÜPF empfohlen. Dass eine solche zwingend vorgeschrieben wäre, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Es steht der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle Auswertungsverfügung erlassen wurde. An dieser Stelle ist jedoch vorwegzunehmen, dass materiell deren Vorgaben (Bezeichnung der auswertenden Personen und der Dolmetscher bzw. die Anordnung zur Meldung dieser Personen und deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307 StGB) erfüllt sind.
Weiter wurde seitens der Verteidigung gerügt, es sei vielfach keine Zuordnung der Telefonnummern möglich, da im Journal lediglich 4 Ziffern aufgeführt seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich gerade bei den vorgebrachten Protokollen um die Überwachung einer IMEI-Nummer, d.h. eines Handy-Gerätes handelt; die 4-stellige Nummer bezeichnet demgegenüber den Anschluss des Gesprächspartners, der offenbar nicht überwacht wurde. Folglich ist das überwachte Gerät genügend dokumentiert.
1.5 Gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D. werden die Protokolle wie folgt erstellt: Der Polizei werden im Verlaufe einer Telefonkontrolle vom UVEK täglich per Fax die technischen Daten (Antennenstandort, Gesprächspartner, Telefonnummer etc.), genannt Teilnehmeridentifikation, übermittelt. Diese wird – abgesehen von den Anrufversuchen und der Gesprächsdauer – von der Polizei komplett ins Journal übernommen. Die technischen Daten vom UVEK umfassen im vorliegenden Fall ca. 20–30 Ordner und befinden sich bei der Polizei. Täglich entstehen pro überwachtes Gerät 30 bis 40 Seiten an solchen Daten. Die Polizei verfügt über ein spezielles Computerprogramm, das ein Sachregister auf Tonband erstellt und jede Bewegung genau (+/- 1 Sekunde) aufzeichnet und mit dem Fax des UVEK korrespondiert. Nachdem die Randdaten im Journal erfasst sind, erfolgt die Übersetzung der Telefongespräche, die schriftlich auf Hochdeutsch ins Protokoll aufgenommen wird.
Seitens der Verteidigung wird bemängelt, dass sich die Teilnehmeridentifikation nicht in den Akten befinde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom UVEK übermittelten Daten abgesehen von Anrufversuchen und der Gesprächsdauer nichts enthalten, was nicht auch im Journal festgehalten wäre. Die Aufzeichnungen auf Papier sowie die Tonbänder, mithin die wesentlichen Daten, befinden sich vollständig bei den Akten, und der Verteidigung war es während langer Zeit möglich, darauf zu greifen. Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu stellen. Zumal auch nicht vorgebracht wurde, welche Relevanz den Aufzeichnungen der Telefonierversuche zukommt, und die Gesprächsdauer leicht anhand der Tonbänder eruiert werden kann, stellt sich die Teilnehmeridentifikation nicht als notwendiger Aktenbestandteil zur Nachvollziehbarkeit der Telefonkontrolle dar.
1.6 Wie oben dargelegt, verlangt das Bundesgericht, dass der Hinweis des Übersetzers auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ersichtlich ist. Das Original des Formulars, mit dem der Albanisch-Übersetzer der Aktion M. belehrt wurde, konnte nicht beigebracht werden. Es hat aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Akten gefunden, da die damalige Version des Formulars den Namen des Dolmetschers enthielt. In den Akten ist hingegen ein Muster des aktuellen Formulars enthalten, das inzwischen lediglich dahingehend geändert wurde, dass der Übersetzer nur noch mit seiner Personalnummer aufgeführt wird. Beim Albanisch-Übersetzer handelt es sich offensichtlich um eine Person mit langjähriger Erfahrung im Übersetzen von Telefonkontrollen, die gemäss eigener klarer Aussage vor jeder Aktion ein Formular mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer falschen Übersetzung unterschreiben muss. Weiter ist aufgrund der unabhängig erfolgten überzeugenden Aussagen des Zeugen D., der die Belehrung selber vornahm, sowie des Übersetzers davon auszugehen, dass Letzterer vor der Übersetzung des ersten Telefongesprächs der Aktion M. belehrt wurde, indem er das übliche Formular unterschrieb.
Die formellen Voraussetzungen zur Ernennung bzw. Belehrung des Übersetzers divergieren, je nachdem, ob er als Sachverständiger oder als Dolmetscher eingestuft wird. Dolmetscher sind beizuziehen, wenn Personen einzuvernehmen sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 73 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 4 der Bestimmung ist der Dolmetscher auf die Straffolgen wissentlich falscher Übersetzung aufmerksam zu machen. Sachverständige sind beizuziehen, wenn es besonderer Fachkenntnisse bedarf, um einen Sachverhalt abzuklären (§ 72 Abs. 1 StPO). § 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist. Anhand des Wortlautes der beiden Bestimmungen lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen, ob der Übersetzer einer Telefonkontrolle als Dolmetscher oder Sachverständiger einzustufen ist. Da dessen Aufgabe in erster Linie die Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu qualifizieren. Der Übersetzer unterschrieb das Formular „Wahrheitspflicht von Dolmetschern”, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom 1. Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten zugänglich gemacht wurde. Folglich sind die formellen Anforderungen an die Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert. Im Übrigen ist aufgrund des oben Dargelegten davon auszugehen, dass die Kenntnis der Straffolgen durch den Übersetzer aufgrund dessen Erfahrung in Telefonkontrollen vorauszusetzen war. Auf eine Belehrung hätte somit gemäss § 72 Abs. 3 aStPO sogar verzichtet werden können. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. Die Forderung der Verteidigung, dass die Belehrung periodisch zu erfolgen habe, ist demgegenüber merklich überspitzt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Belehrung des Übersetzers gesetzeskonform durchgeführt wurde.
1.7 Durch die Verteidigung wurden die fachlichen Qualitäten des Übersetzers kritisiert. Namentlich soll er über keine entsprechende Ausbildung verfügen und nie im albanischen Sprachraum gelebt haben. Weiter sollen die verschiedenen Dialekte sowie die akustisch schlechte Qualität der Aufnahmen eine zuverlässige Übersetzung verhindern.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Übersetzer gemäss eigenen Angaben in der Tat über keine entsprechende Ausbildung bzw. ein Diplom verfügt. Allerdings ist er gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen zweisprachig aufgewachsen, d.h. er ist in der deutschen Schweiz gross geworden, seine Muttersprache ist Albanisch; er musste zu Hause sogar Albanisch sprechen und hatte die albanische Schule zu besuchen. Dieses Aufwachsen in einer doppelten Sprachkultur begründet bereits eine grosse sprachliche Kompetenz. Was die verschiedenen Dialekte betrifft, wies der Übersetzer vor Obergericht darauf hin, dass es grosse Unterschiede gebe, vergleichbar mit den schweizerdeutschen Dialekten, und er sehr auf den Dialekt achte. Wenn jemand aus Mazedonien komme, könne er sagen, woher ungefähr. Seine Mutter stamme aus Mazedonien, sein Vater aus Südserbien. Es ist demzufolge unwahrscheinlich, dass er die verschiedenen Dialekte nicht verstand, zumal er ja auch im eigenen Elternhaus mit zwei Dialekten umzugehen hatte.
Es wurde denn auch die Qualität der Übersetzung nie anhand eines konkreten Beispiels bemängelt. Bereits während der Einvernahmen wurden den Beschuldigten die Telefongespräche vorgespielt, und es erfolgte erneut eine Übersetzung, die nicht angezweifelt wurde. Weiter wurde der Inhalt sämtlicher Übersetzungen der an der Appellationsverhandlung vorgespielten Telefongespräche vom Albanisch-Übersetzer des Gerichts und teilweise sogar von den Beschuldigten selber zumindest im Wesentlichen für richtig erklärt. Wohl waren teilweise Störgeräusche zu hören, und der Albanisch-Dolmetscher der Strafkammer äusserte, dass die Gespräche im Obergerichtssaal schwierig zu verstehen seien. Dabei ist zu beachten, dass dem Übersetzer die Aufnahmen bei der Polizei über Kopfhörer abgespielt wurden und er sie bei Bedarf mehrmals anhörte. Gemäss seinen Aussagen wurde „unverständlich“ bzw. „…“ im Protokoll vermerkt, wenn etwas nicht verstanden wurde. Zudem wurde der Inhalt der übersetzten Telefonate durch andere polizeitaktische Massnahmen, z.B. durch Observationen, bestätigt. Es ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien.
1.8 Der Ablauf der Übersetzung stellt sich anhand der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen D. bzw. des unbekannten Übersetzers so dar, dass Letzterer das Telefongespräch hörte, die Übersetzung auf Schweizerdeutsch mündlich äusserte und der Polizeibeamte diese auf Hochdeutsch eintippte. Gemäss der jeweiligen Entscheidung des Sachbearbeiters erfolgte eine wortwörtliche Übersetzung oder eine zusammengefasste Wiedergabe des Gesprochenen. Teilweise enthalten die Protokolle Klammerbemerkungen, die gemäss den Aussagen des unbekannten Übersetzers von den Gesprächsteilnehmern so nicht ausgesprochen wurden, sondern sichere Folgerungen des Übersetzers aus dem gesamten Zusammenhang der Gespräche darstellen.
Seitens der Verteidigung wurde bemängelt, dass keine Niederschrift des Gesprochenen in albanischer Sprache vorliege. Dazu ist wiederum zu bemerken, dass im Falle von Unklarheiten ohne weiteres auf die Tonbandaufzeichnungen zurückgegriffen werden konnte, so dass die Übersetzung transparent ist. Dass der Gesprächsinhalt nicht schriftlich in der Originalsprache vorliegt, steht der vom Bundesgericht geforderten Nachvollziehbarkeit demnach nicht im Wege.
Hinsichtlich der teilweise zusammengefassten Wiedergabe der Gespräche ist festzuhalten, dass durch diese Vorgehensweise eine gewisse Triage erfolgte, die angesichts des enormen Ausmasses an Gesprächen durchaus Sinn macht. Dass Belangloses zusammengefasst ins Protokoll aufgenommen wird, muss im Ermessen der Untersuchungsbehörden liegen und beeinträchtigt die Vollständigkeit der Telefonkontrolle nicht. Auch hier ist wiederum zu gewahren, dass im Falle von Unklarheiten die Tonbänder zur Verfügung stehen. Es kann somit auf eine nachvollziehbare und rekonstruierbare Art mit den Zusammenfassungen umgegangen werden. Dieses Vorgehen ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Die Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen des Übersetzers dar, die klar vom übrigen Text abgegrenzt sind. Dahinter steht die legitime Absicht, dem Leser das Verständnis zu erleichtern. Diese Verfahrensweise deutet nicht darauf hin, dass der Übersetzer mit Vorurteilen belastet war. Der Umgang mit den Anmerkungen in Klammern ist indessen Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Gericht.
1.9 Die Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgte auf mehreren Ebenen. Massgebliche Erkenntnisse ergaben sich durch gezielte polizeitaktische Massnahmen (Festnahmen, Sicherstellungen, Observationen), die aufgrund der abgehörten Telefongespräche durchgeführt wurden und die Stimmenzuordnung ermöglichten respektive später bestätigten. Weiter wurden in Einzelfällen die Namen der betreffenden Personen durch Mitbeteiligte genannt. Im Zuge der Einvernahmen erkannten teilweise sogar die Beschuldigten selber die Stimmen der anderen Beteiligten, selten sogar ihre eigene Stimme. Letzteres jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um unverfängliche Gespräche handelte. A. erkannte seine Stimme bereits bei der Polizei. Vor Obergericht wurden ihm mehrere Telefongespräche vorgespielt; in einigen davon erkannte er seine eigene Stimme. Diese wurde beispielsweise auch von N., F. und anderen überwachten Personen identifiziert. N. stritt zwar beharrlich ab, seine eigene Stimme in den Gesprächen zu erkennen, doch wurde auch sie von anderen erkannt, so von seinem Bruder F. und einer weiteren Person. Bezüglich F. rügte die Verteidigung, dessen Name komme in der Telefonkontrolle nie vor. Hingegen tauche ein ähnlich klingender Name häufig auf, der aber nicht derjenige von F. sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass F. nach Abspielen mehrerer Telefongespräche vor der Polizei aussagte, er spreche mit seinem Bruder N. In den entsprechenden Journalen wird er mit dem ähnlich klingenden Namen aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass mit Letzterem jeweils F. gemeint war. Weiter erfolgte die Stimmenzuordnung durch das mehrfache Abspielen der Gespräche anhand der immer gleich oder ähnlich klingenden Stimmen der Beteiligten. Sowohl der unbekannte Übersetzer als auch die drei Zeugen von der Polizei sagten unabhängig und übereinstimmend aus, man erkenne die Stimmen nach längerem Abhören der Gespräche. Die wenigen Abspielungen im akustisch unvorteilhaften Gerichtssaal liessen sogar für den Laien eine Unterscheidung der verschiedenen Stimmen zu. Darüber hinaus standen dem Übersetzer zur Identifikation der Stimmen weitere Anhaltspunkte zur Verfügung, beispielsweise in den Gesprächen genannte Namen, der gesprochene Dialekt oder mehrfach verwendete Floskeln. Aufgrund der Menge an übersetzten Gesprächen, welche der Übersetzer in seiner Muttersprache zu hören bekam, erscheint die korrekte Zuordnung der Stimmen unzweifelhaft. Konkrete Einwendungen wurden denn auch seitens der Beschuldigten nicht erhoben; meist wurde einfach nur gesagt, man erkenne seine Stimme nicht. Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt. Es ergeben sich aufgrund des oben Dargelegten denn auch keine Hinweise, dass eine fehlerhafte Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgt sein könnte, zumal die Beschuldigten mit Hilfe der Telefonkontrolle zuletzt während einer Übergabe verhaftet werden konnten.
Die Beteiligten sind im Journal häufig unter einem anderen als ihrem eigenen Namen aufgeführt, was seitens der Verteidigung bemängelt wird. So wird A. „E.” genannt. Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig vom Verfahrensstadium erklärt: Der Überwachte mit der immer gleichen Stimme sei zu Beginn der Ermittlungen von der Polizei „E.” genannt worden, was nicht bedeute, dass dieser Name gefallen sein müsse. Die Bezeichnung „E.” sei beibehalten worden, auch wenn die Stimme mit der Zeit A. habe zugeordnet werden können. Weiter rügt die Verteidigung, N. erscheine auch nach Bekanntwerden seines Namens im Journal als „unbekannter M.”. Gemäss den schlüssigen Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person bekannt wird. Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich demnach als unbegründet.
1.10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die Telefonkontrolle als nachvollziehbar erweist. Die Tonbänder standen der Verteidigung über Monate hinweg und anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht offen, und die relevanten Daten und Übersetzungen sind vollständig in den Akten enthalten. Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle ist somit aktenmässig belegt. Die letzten Unklarheiten, insbesondere betreffend die Person des Übersetzers und dessen Belehrung über die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB sowie die Stimmenzuordnung der Beschuldigten, konnten anlässlich der Appellationsverhandlung ausgeräumt werden. Folglich sind die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt, womit gleichzeitig gesagt ist, dass die Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Dezember 2003 (STAPA.2002.33)
Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden der Beschuldigten A. und N. am 3. Mai 2005 abgewiesen.