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Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.06.2026 SCBES.2026.35

11 juin 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·HTML·802 mots·~4 min·12

Résumé

Berechnung des Existenzminimums

Texte intégral

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 11. Juni 2026  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend     Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Am 16. Februar 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Anteil von A.___ am gemeinschaftlichen Existenzminimum mit seiner Ehefrau. Dabei setzte es einen Mietzins von CHF 1’000.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 100.00 ein. Nachdem der Schuldner Mietverträge lautend auf ihn und seine Ehefrau B.___ eingereicht hatte, revidierte das Betreibungsamt am 4. März 2026 die Existenzminimumsberechnung. Neu setzte es einen Mietzins von CHF 1’600.00 ein. Dazu verfügte es, der Mietzins sei von CHF 2’000.00 auf CHF 1'600.00 reduziert worden. Das Betreibungsamt pfändete sodann von der Suva IV-Rente des Schuldners von CHF 1’356.80 den Betrag von CHF 610.20.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. März 2024 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt sinngemäss die Berücksichtigung eines Mietzinses für ihn persönlich von CHF 1’000.00. Weiter hält er die Rentenpfändung für nicht angebracht.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Der Beschwerdeführer nahm am 31. März 2026 Stellung zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes.

II.

1. Zum Mietzins bringt der Beschwerdeführer vor, er wohne in einer sogenannten WG mit drei weiteren Mietern. Es seien vier Mieter und zwei Mietverträge auf ihn und auf B.___. Die möblierte Dachwohnung sei zurzeit leer. Angemeldet seien nur B.___ und er selbst.

2. Die beiden vorgelegten Mietverträge lauten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Beide nennen als Mietobjekt ein Einfamilienhaus mit den Stockwerken EG, UG, 1. OG, ohne Dachwohnung zur Benützung als Wohnhaus zu ½ Mitmietung. Vermietet ist auch die ganze Einrichtung im Eigentum der Vermieterin C.___ AG. Die Haus- und Gartenpflege ist Bestandteil der Miete. Der Mietvertrag ist frühestens kündbar auf 30. September 2028. Aufgrund des gemeinschaftlichen Existenzminimums ist das Betreibungsamt nach den beiden Mietverträgen von einer Gesamtmiete von CHF 2’000.00 für den Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen. Diesen Mietzins hat es auf CHF 1’600.00 herabgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass zurzeit nur er und seine Ehefrau an diesem Wohnsitz angemeldet sind. Gestützt auf die beiden vorgelegten Mietverträge ist das Betreibungsamt zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim gemieteten Einfamilienhaus um die Familienwohnung der Ehegatten A.___ und B.___ handelt. Dem entspricht auch, dass die Mieter die anfallenden Haus- und Gartenarbeiten verrichten. Zutreffend ist auch die Auffassung des Betreibungsamtes, wonach die Wohnkosten von CHF 2’000.00 für einen Zweipersonenhaushalt in [...] zu hoch sind. Denn nach BGE 129 III 526 muss der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Bei einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten reduzieren. Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache (Art. 264 OR). Ebenfalls in Frage kommt eine ganz oder teilweise Untervermietung der Wohnung.

4. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die beiden einzigen Verwaltungsräte der Vermieterin, der C.___ AG. Die weiteren drei kollektivzeichnungsberechtigten Personen sind seine Töchter, wie es sich aus einer weiteren Beschwerde vom 9. Juni 2026 (Postaufgabe) ergibt. Es sieht ganz danach aus, dass die bezahlten Mietzinse zum Teil wieder in die Tasche des Beschwerdeführers zurückfliessen. Offen sind auch die Fragen nach dem Verwaltungsratshonorar der Ehegatten [...], nach den Eigentumsverhältnissen an den Aktien und allfälligen Dividenden. Es drängt sich auf, dazu weitere Abklärungen zu treffen.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Pfändung seiner Suva IV-Rente. Er übersieht dabei, dass die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG sind sämtliche Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten wie das Erwerbseinkommen beschränkt pfändbar. Die AHV-Rente ist absolut unpfändbar. Sie wird aber bei der Bestimmung des Einkommens des Beschwerdeführers mit der beschränkt pfändbaren Suva IV-Rente zusammengerechnet. Der den Notbedarf übersteigende Teil der beschränkt pfändbaren Suva IV-Rente kann der Schuldner nicht für sich beanspruchen. Dieser kann gepfändet werden (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 18).

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Betreibungsamt wird angewiesen, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Schaller

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