SOG 2004 Nr. 9
Art. 92 Ziffer 1a SchKG. Haustiere sind keine Sachen und unpfändbar. Deshalb ist bei der Existenzminimum-Berechnung ein Zuschlag für deren Unterhalt zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
K. wehrt sich gegen die Pfändung eines Teils seines Lohns. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er besitze einen treuen Berner Sennenhund, welcher zusätzliche Kosten für Futter und Tierarzt verursache. Der aktuelle Lohn reiche kaum aus, um die laufenden Rechnungen und Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer besitzt einen Berner Sennenhund und verlangt sinngemäss die Einberechnung der zusätzlichen Kosten für dessen Futter und Tierarztbesuche. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es jedoch vor allem um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.79, S. 2). Ausserdem stammt der bundesgerichtliche Entscheid aus der Zeit vor der Einführung des neuen Artikels des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), nach dem die Tiere keine Sachen mehr sind (Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003). (....)
Am 1. April 2003 trat der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1) in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar sind. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hatte sich im Jahre 1999 gerade wegen des Problems der Finanzierung des Unterhaltes mit folgenden Argumenten (erfolglos) gegen ein Pfändungsverbot für Haustiere ausgesprochen (BBl 1999, S. 8'946):
Bei einer Lohnpfändung könnte die Frage des Einbezugs von Unterhaltskosten eines Haustieres in die Berechnung des Existenzminimums zu zahlreichen Streitigkeiten führen. Eine klare Regelung sei zudem kaum möglich.
Für die Lösung des dargestellten Problems zeigt Bernhard Isenring folgende zwei Möglichkeiten auf (BlSchK 2004, S. 47):
a) Finanzierung aus dem monatlichen Grundbetrag:
Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Nach Ansicht von Isenring ist diese Lösung nur dann vertretbar, wenn man das Halten eines Haustieres mit den übrigen Freizeitbeschäftigungen gleichsetzt. Folgt man dieser Ansicht, so ergeben sich daraus die nachstehenden Konsequenzen: Die Kosten eines Haustieres sind gemessen an anderen Hobbys in aller Regel nicht allzu hoch. Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG geht es wohl vor allem um kleinere Tiere wie Hunde, Katzen und Vögel. Falls aber ein kostenintensiveres Haustier gehalten wird, z.B. ein Pferd, so müsse der Schuldner wohl oder übel Prioritäten setzen, auf welche Weise er den Grundbetrag einsetzen will. Dies werde unter Umständen bedeuten, dass er neben der Tierhaltung keine anderen Hobbys mehr ausüben kann, oder aber im Extremfall, dass er trotz Unpfändbarkeit nicht in der Lage sein wird, das Tier zu behalten.
b) Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums:
Eine zweite – tier- bzw. tierhalterfreundlichere – Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten kann, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlen. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen "Partners" zugestehe (BlSchK 2004, S. 47). Es kann eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordnet. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, Zürich 2002, S. 66).
Diese zweite Lösung (Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums) verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Er ist der Meinung, dass sich dies auch in der Praxis durchsetzen wird (BlSchK 2004, S. 47). Zweck des "Grundsatzartikels Tiere" sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses "Volksempfinden" werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004, S. 47 f.).
Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines „gängigen“ Haustieres wie Hund, Katze oder Vogel. Es ist somit auch im konkreten Fall im Rahmen des monatlichen Grundbetrags der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001 ein zusätzlicher Betrag für den "Unterhalt für Tiere, die unter Art. 92 Ziff. 1a SchKG fallen" zu berücksichtigen (vgl. Catherine Strunz, a.a.O., S. 67). Der konkrete Betrag hängt vom jeweiligen Tier ab und ist nach dem Ermessen des Betreibungsamtes festzusetzen. Die möglichen Unterhaltskosten beinhalten z.B. Tiernahrung, Tiersteuern, Versicherung, Tierarzt und Fremdbetreuung (Catherine Strunz, a.a.O., S. 66). Um den Interessen des Gläubigers und des Schuldners Rechnung zu tragen, wird vom tatsächlichen, objektiven Notbedarf, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Schuldners und seiner Familie, auszugehen sein.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 8. Dezember 2004 (SCBES.2004.138)