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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2005 ZKNIB.2005.76

16 novembre 2005·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·250 mots·~1 min·5

Résumé

Vorsorgliche Massregeln, Gutachten

Texte intégral

SOG 2005 Nr. 6

§ 228 ZPO. Zumindest im summarischen Verfahren ist der Gerichtspräsident auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet, wenn ein überzeugendes Gutachten vorliegt.

Sachverhalt:

Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren stellte die Amtsgerichtspräsidentin die fast 7 Jahre alte Tochter der Parteien – nach Anhören der Litiganten, dem Beizug von Unterlagen und der Einholung eines Gutachtens der Familienberatung Olten-Gösgen – vorläufig unter die Obhut des Vaters. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, die Tochter sei unter ihre Obhut zu stellen. Die Beschwerdeführerin rügte, die Gerichtspräsidentin habe den Grundsatz der Untersuchungsmaxime missachtet. Sie wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt „vollständig und willkürfrei zu erstellen”, was unterlassen worden sei, weil sie keine „weiteren Abklärungshandlungen” vorgenommen habe. Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

8.c) (…) Das Gutachten der Familienberatung überzeugt. Aussagen und Schlussfolgerungen sind klar, widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Frau A., diplomierte Sozialarbeiterin mit Fachhochschulabschluss, ist eine ausgewiesene Fachfrau. Sie wie auch die Familienberatung Olten-Gösgen im Allgemeinen sind der urteilenden Zivilkammer bestens bekannt. Ihre Berichte zeichnen sich stets durch hohe Sachkompetenz und subtiles Einfühlungsvermögen aus. Nie musste Einseitigkeit festgestellt werden. Konkrete Ablehnungsgründe werden im Übrigen keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Gerichtspräsidentin hatte darum auch bei (unbestrittener) Geltung der Untersuchungsmaxime gar keine Veranlassung, selber noch weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind zumindest im summarischen Verfahren nur dann erforderlich, wenn entweder der Experte aus konkret benannten Gründen als parteilich erscheint oder aber das Gutachten selbst widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar ist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. November 2005 (ZKNIB.2005.76)

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