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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.05.2026 ZKEIV.2026.3

19 mai 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·874 mots·~4 min·3

Résumé

Gesuch um Wiederherstellung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch B.___ AG,

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

betreffend Gesuch um Wiederherstellung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen löste am 17. Februar 2026 die A.___ AG auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, da sie keine Revisionsstelle hatte. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG fristgerecht Berufung an das Obergericht. Mit Beschluss vom 8. April 2026 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein, da weder der mit Verfügung vom 16. März 2026 verlangte Kostenvorschuss bezahlt noch die Vollmacht für die stellvertretende Prozessführung eingereicht wurden.

2. Am 16. April 2026 reichte die A.___ AG (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Fristen ein. Sie verweist weiter auf ein Schreiben des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. März 2026, wonach bereits vor Erlass seines Urteils eine neue Revisionsstelle eingetragen worden war und damit der Organisationsmangel behoben war. Der Amtsgerichtspräsident beantragte daher eine Aufhebung seines Urteils (in den Akten des Berufungsverfahrens).

3. Die Wiederherstellung und deren Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

4. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Verfügung vom 16. März 2026, in welcher ihre Vertreterin aufgefordert worden sei, eine Vollmacht für die stellvertretende Prozessführung einzureichen und einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sei von deren unerfahrenen und rechtsunkundigen Lernenden, welche sich im ersten Lehrjahr befinde, entgegengenommen worden. Sie habe diese Aufgabe zum ersten Mal erledigt und die Verfügung ohne weitere Absprache im Kundendossier der Gesuchstellerin versorgt. An jenem Tag sei die Sachbearbeiterin, die normalerweise die eingehende Post verarbeite, unerwarteterweise nicht zur Arbeit erschienen, weil sie krankheitsbedingt ausgefallen sei. Wegen mehrerer Kundenbesprechungen und aufgrund des hohen Geschäftsandrangs sei es nicht möglich gewesen, die Lernende bezüglich der Postverarbeitung sorgfältig zu instruieren und zu überwachen. Die Lernende habe die Wichtigkeit der Verfügung und der Einhaltung der darin angeordneten Fristen nicht erkannt und sie habe die Tragweite ihres Verhaltens nicht abschätzen können.

5. Die vorangehend wiedergegebenen Vorbringen wurden von der Lernenden mitunterzeichnet. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie die Gründe für die Säumnis und nimmt einen Teil der Verantwortung auf sich. Zudem war der Organisationsmangel bereits vor dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten behoben worden. Unter diesen Umständen ist kein allzu strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen und die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung können als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen werden. Die Gesuchstellerin war säumig. Sie hat das Wiederherstellungsverfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

6. Die Gesuchstellerin hat die Vollmacht für die stellvertretende Prozessführung bereits eingereicht und den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren ebenfalls bereits bezahlt. Dem Wiederherstellungsgesuch kann ein Antrag in der Sache und eine Begründung entnommen werden. Dieses kann sogleich auch als Berufung entgegengenommen und behandelt werden.

7. Die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR) ist eines der vorgeschriebenen Organe der Aktiengesellschaft. In den vorinstanzlichen Akten findet sich keine Stellungnahme der Gesuchstellerin. Da sie keine Stellungnahme eingereicht hat, konnte der Amtsgerichtspräsident beim Erlass seines Urteils nicht wissen, dass die Gesuchstellerin wieder über eine Revisionsstelle verfügte. Nach dem Sachverhalt, wie er dem Amtsgerichtspräsidenten vorlag, hat er die Gesuchstellerin zu Recht aufgelöst. Vor Obergericht liegen nun die folgenden Urkunden vor: Das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2025, die Wahlannahmeerklärung der C.___ AG vom 11. Dezember 2025, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 11. Dezember 2025 sowie das Schreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn an das Richteramt Olten-Gösgen vom 22. Dezember 2025 (welches offenbar nicht diesem Verfahren zugeordnet wurde). Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Gesuchstellerin belegt damit, dass sie mit der C.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

8. Die Gesuchstellerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig schon vom Handelsregisteramt zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Zudem hat sie erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine neue Revisionsstelle eingesetzt und beim Amtsgerichtspräsidenten keine Stellungnahme eingereicht. Sie hat deshalb beide Verfahren veranlasst und hat folglich auch deren Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 500.00, diejenige für das obergerichtliche Verfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.     Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.

2.     Die A.___ AG hat die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.     Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 17. Februar 2026 wird aufgehoben.

4.     Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5.     Die A.___ AG hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                               Schaller

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