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Solothurn Obergericht Zivilkammer 12.02.2026 ZKEIV.2025.8

12 février 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,227 mots·~6 min·5

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht)

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 12. Februar 2026      

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,

Gesuchstellerin

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani und/oder Rechtsanwalt Fabian Wigger,

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Markenrecht)

zieht die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Auf Antrag der A.___ GmbH hielt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine von der C.___ aus [...] an die B.___ GmbH verschickte Sendung von 28 Paletten [...] [...] und [...] [...] auf der Zollstelle in St. Margrethen zurück. Um diese Massnahme aufrechtzuerhalten reichte die A.___ GmbH (nachfolgend Gesuchstellerin) am 1. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die B.___ GmbH (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Erlass superprovisorischer/vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragte, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, markenverletzende Waren mit der Bezeichnung «[...]» in die Schweiz ein-, ausoder durchzuführen. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei Inhaberin der Marke «[…]».

2. Weiter beantragte die Gesuchstellerin, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sei anzuweisen, die in St. Margrethen zurückbehaltene Lieferung weiterhin bis zum rechtskräftigen Entscheid im Hauptverfahren zurückzubehalten und nicht freizugeben. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 superprovisorisch gutgeheissen.

3. Die Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin wurde am 10. Oktober 2025 elektronisch signiert. In Ausübung ihres Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 27. Oktober 2025 eine fakultative Stellungnahme ein. Gleichentags reichte der Vertreter der Gesuchsgegnerin seine Honorarnote ein.

4. Am 29. Oktober 2025 reichte die Gesuchsgegnerin den Entscheid des eidgenössischen Institutes für geistiges Eigentum vom 28. Oktober 2025 ein. Danach wurde die Eintragung der Gesuchstellerin als Inhaberin der Marke «[...]» widerrufen. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück. Dabei äusserte sie sich auch zur Honorarnote der Gesuchsgegnerin. Am 7. November 2025 nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung und reichte eine ergänzte Honorarnote ein.

5. Mit Verfügung vom 10. November 2025 nahm die Präsidentin vom Rückzug Kenntnis und ordnete die Freigabe der in St. Margrethen zurückbehaltenen Lieferung von 28 Paletten «[...]» und «[...]» an. Weiter kündigte sie an, der Kostenentscheid werde zu einem späteren Zeitpunkt gefällt. Somit ist nunmehr noch über die Prozesskosten zu befinden. Nach dem Rückzug des Gesuchs sind nur noch die Prozesskosten umstritten.

6. Bei einem Rückzug gilt nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei als unterliegend. Die Gesuchstellerin hat somit die Prozesskosten zu tragen.

7. Der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, ist schwer bestimmbar. Nach BGE 133 III 490 wird in der Lehre gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen CHF 50’000.00 und CHF 100’000.00 liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht. Von diesem Erfahrungswert kann für die Schätzung des Streitwerts ausgegangen werden, wenn die Eintragung einer Marke umstritten ist und keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen (E. 3.3). Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, hing das Schicksal des Unterlassungsbegehrens davon ab, wer als Inhaber im Markenregister eingetragen ist. Vorliegend ging es nicht nur um den Wert der beim Zoll blockierten Waren, sondern für die Gesuchsgegnerin auch um den Aufbau des Handelsgeschäftes mit den [...]. Die Gesuchsgegnerin hat von einem Schadenspotenzial von mindestens CHF 120’000.00 gesprochen. Angesichts der gesamten Umstände wird davon ausgegangen, dass der Streitwert über CHF 50’000.00 liegt. Vorliegend musste eine superprovisorische Verfügung erlassen werden. Die Arbeiten am Urteil waren schon weit fortgeschritten, als die Gesuchstellerin ihren Rückzug erklärte. Bei dieser Sachlage wird die Abschreibungsgebühr auf CHF 2’000.00 festgesetzt.

8. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin sodann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Letztere macht in der Honorarnote, die sie im Anschluss auf ihre Gesuchsantwort eingereicht hatte, einen Aufwand von 25.10 Stunden und Auslagen von CHF 293.65, total CHF 10’082.65 geltend. Die Gesuchstellerin beanstandet die Höhe der Kostennote. Die Gesuchsantwort sei unnötig ausschweifend und grösstenteils nicht von Belang gewesen. So würden viele der eingereichten Beilagen die Gesuchsgegnerin nicht oder nur indirekt betreffen. Abgesehen davon seien die meisten Beilagen unbeachtlich, da diese nicht in der Verfahrenssprache abgefasst seien. Ausserdem sei die Honorarnote nicht genügend spezifiziert und damit nicht nachvollziehbar. Schliesslich rechne die Gesuchsgegnerin mit einem Stundenansatz von CHF 390.00, was nicht dem Gebührentarif entspreche.

9.1 Es ist gerichtsnotorisch dass bei hochspezialisierten Fachanwälten oder in Wirtschaftskanzleien insbesondere in Zentren wie Zürich oder Genf die Stundenansätze CHF 400.00 – CHF 850.00 betragen können. § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT) gibt nach einem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 einen Stundenansatz von CHF 250.00 – CHF 350.00 vor. Zudem wird auf § 3 GT verwiesen. Nach dessen Absatz 4 ist in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert die Erhöhung einer Gebühr bis zum anderthalbfachen des Maximalansatzes möglich. Die Vertreter der Gesuchsgegnerin sind Partner in einem auf Marken- und Patentrecht spezialisierten Anwaltsbüro in Zürich. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 390.00 ist somit nicht zu beanstanden. In Streitigkeiten nach Artikel 5 ZPO wird in der Praxis des Obergerichts des Kantons Solothurn regelmässig ein Stundenansatz in dieser Höhe zugesprochen.

9.2 Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, umfasste ihr Gesuch gerade einmal 5 Seiten, wohingegen sich die Gesuchsantwort auf 24 Seiten erstreckt. Tatsächlich hat sich die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch sehr knapp gehalten und nur vorgetragen, was ihrer Absicht diente. Bereits in ihrer Gesuchsantwort hat die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin mehrere bekannte und zur Beurteilung der Streitsache relevante Sachverhaltselemente unterschlagen hat. Die Gesuchsgegnerin sah sich deshalb veranlasst, den vollständigen Hintergrund der Streitsache umfassend darzustellen. Sie hat den doch ziemlich verschachtelten, internationalen Sachverhalt umfassend und fundiert dargestellt. Weiter hat sie die rechtlichen Anforderungen an den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen eingehend ausgeleuchtet. Dies war ihr gutes Recht und kann ihr nicht verwehrt werden. Immerhin hielt es die Gesuchstellerin für angezeigt, dazu eine fakultative Stellungnahme von 12 Seiten zu verfassen, womit diese beinahe doppelt so lang war wie ihr ursprüngliches Gesuch. Soweit die Gesuchstellerin die Honorarnote der Gesuchsgegnerin als nicht genügend spezifiziert beanstandet, ist festzustellen, dass ihre eigene Honorarnote nicht detaillierter und aussagekräftiger ist. Insgesamt erscheint der Aufwand von 25.1 Stunden nicht als überrissen. Die beantragte Parteientschädigung ist daher zuzusprechen.

10. Die fakultative Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2025 ging zur Stellungnahme an die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin reichte mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 den Entscheid des eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 28. Oktober 2025 ein und kommentierte diesen. Weiter nahm sie am 7. November 2025 Stellung zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. November 2025 und zur Kritik an ihrer Honorarnote vom 23. Oktober 2025. In ihrer ergänzten Honorarnote macht sie dafür eine Entschädigung von CHF 3’412.50 geltend. Die ergänzte Honorarnote wurde von der Gesuchstellerin nicht mehr beanstandet. Sie erscheint nicht unangemessen und die Entschädigung ist der Gesuchsgegnerin ebenfalls wie beantragt zuzusprechen.

11. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor Obergericht somit eine Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen.

Demnach wird verfügt:

1.      Das Gesuch wird zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.      Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der A.___ GmbH ist von der Gerichtskasse ein Betrag von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

3.      Die A.___ GmbH hat der B.___ GmbH für das Massnahmenverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13’495.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

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