Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,
Klägerin
gegen
A.___, Inhaber des Einzelunternehmens lic. iur. A.___, Rechtsanwalt,
Beklagter
betreffend Forderung aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die ProLitteris ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.
2. A.___ betreibt in […] ein Anwaltsund Notariatsbüro. Er bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen der Jahre 2017 und 2018 über je CHF 21.55 nicht.
3. Am 17. Dezember 2018 liess die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) einreichen und verlangte, der Beklagte sei zur Bezahlung der beiden Beträge von CHF 21.55 für die Jahre 2017 und 2018 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu verpflichten, u.K.u.E.F.
4. Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 15. Januar 2019 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.
5. Die Parteien hielten mit Replik vom 4. Februar 2019 bzw. Duplik vom 12. Februar 2019 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
7. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).
1.2 Für die Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichem Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich gilt der Gemeinsame Tarif 9 VII 2017-2021 (GT) (siehe https://prolitteris.ch/grundlagen/dokumente). Er regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Workstations, Computer-Bildschirme, PCs, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VII und Präambel). Daneben gibt es einen Gemeinsamen Tarif 8 VII, welcher das Fotokopieren von Werkausschnitten für den Eigengebrauch in Betrieben regelt.
1.3 Um die Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu stellen (Ziff. 8.2 lit. c i.V.m. lit. a und b GT 9 VII). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 9 VII).
1.4 Nutzer, die über kein Netzwerk verfügen, müssen das entsprechende Formular «Erklärung kein Netzwerk» ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede «Kein Netzwerk» spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Netzwerk im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede «Kein Netzwerk» kann in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 GT 9 VII).
2.1 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Vorliegend habe die Klägerin die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars eingeschätzt. Diese Schätzung gelte als anerkannt. Der Beklagte habe den offenen Betrag für die Rechnungen aus den Jahren 2017 und 2018 trotz mehrmaligen Aufforderungen und dem Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 nicht beglichen.
2.2 Die Beklagte bestreitet nicht, dass er die beiden Rechnungen nicht bezahlt hat, wohl aber diejenigen nach GT 8 (für die Kopiergeräte). Dieselben Diskussionen habe es schon im Jahr 2011 gegeben. Damals habe die ProLitteris mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 Folgendes bestätigt: «Die Rechnung nach GT 9 entfällt, da ein Einmannbetrieb nicht unter die Tarifpflicht fällt. » Fünf Jahre lang sei dann so verfahren worden, bis dann ab 2017 ohne ersichtlichen Grund einfach wiederum Rechnungen auch nach Tarif GT 9 zugestellt worden seien, obwohl sich seit 2011 die Rahmenbedingungen nicht verändert hätten. Es treffe nicht zu und werde bestritten, dass ihm ein Erhebungsformular zugestellt worden sei. Die Erhebung sei im Jahr 2011 gemacht worden. Da es keine Änderung gegeben habe, habe er auch keine melden müssen. Auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 habe er umgehend reagiert und mit Fax vom 12. Februar 2018 mitgeteilt «kein Netzwerk / nur selbständiger Anwalt ohne Angestellte». Die «Erklärung kein Netzwerk» habe er der ProLitteris bereits am 29. November 2011 auf einem Formular abgegeben. Auch auf die Mahnung vom 18. Juni 2018 habe er wieder reagiert. Die konkreten Verhältnisse seien der ProLitteris im Jahre 2011 dargelegt worden. Seither hätten sich weder die sachlichen noch die gesetzlichen Verhältnisse und Grundlagen verändert, was der Klägerin vielfach mitgeteilt worden sei.
2.3 Die Klägerin hält dem in ihrer Replik im entgegen, die eingeklagten Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 würden auf dem neuen GT 9 VII der Tarifperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 basieren. Im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018 sei dem Beklagten erklärt worden, dass aufgrund einer Änderung in den neuen Tarifen neu auch Einmannbetriebe verpflichtet seien, eine Netzwerkvergütung zu bezahlen. Sie müsse die Nutzer nicht jedes Jahr neu einschätzen und könne auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres abstützen. Sie habe somit richtigerweise die Informationen des Beklagten gemäss seinem Schreiben vom 29. November 2011 herangezogen und den GT 9 darauf angewandt. Soweit der Beklagte anführe, er habe im Jahr 2011 die «Erklärung kein Netzwerk» ausgefüllt, habe er dies allerdings nicht im besagten Formular angegeben. Er sei zudem unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass seine Ansicht, wonach kein Netzwerk in einem Einmannbetrieb möglich sei, da man sich gegenüber nichts verbreiten könne, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Das Bundesgericht halte in BGE 125 III 141 E. 4d fest, dass nicht das «Verbreiten», sondern bereits das «Vervielfältigen» an sich die massgebende Handlung darstelle und folglich urheberrechtlich relevant und vergütungspflichtig sei. Der Beklagte schulde den eingeklagten Betrag samt Zinsen und Unkosten und habe diesen zu bezahlen.
2.4 Der Beklagte wendet dagegen in seiner Duplik ein, er habe der ProLitteris im Jahr 2011 und unter anderem auch mit Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, dass er kein Netzwerk habe, nur ein selbständiger Anwalt sei und über keine Angestellten verfüge. Es treffe zu, dass er 2011 das zweite Feld in der «Erklärung kein Netzwerk» nicht ausgefüllt habe. Er habe die vorgedruckte Erklärung, «dass in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma ... kein zur Herstellung und Weiterverbreitung von digitalen Kopien geeignetes Netzwerk vorhanden ist», nicht ausfüllen können, da er in der Tat auch 2011 einen Computer gehabt habe und dieser wie jeder Computer mit dem Internet verbunden gewesen sei und er mit dem Programm Outlook sogar in der Lage gewesen, ein Mail mit Anhang zu verschicken. Er habe also schon damals ein eigenes Dokument erstellen können und mit dem Mailversand könne man vermutlich auch von einer digitalen „Weiterverbreitung“ sprechen. Tatsache sei, dass jeder Computer schon mit der Installation über ein Netzwerk verfüge. Daher habe er das Feld 2 nicht ausgefüllt, aber von Hand auf dem Formular mit dem Titel «Erklärung kein Netzwerk» «keine Vernetzung mit B.___» geschrieben Die Verbindung des PCs mit dem Internet könne kein Kriterium darstellen, weil es sonst die Kategorie nach GT 9 gar nicht geben könnte, da alle darunterfallen würden. Er habe im Jahr 2011 und im Jahr 2017 zwar den PC mit dem Internet verbunden und in diesem Sinn ein Netzwerk, aber er sei weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2017 mit jemand anderem vernetzt gewesen noch habe er seine Geräte (PC, Laptop, Drucker, Smartphone) vernetzt. Der Datenaustausch erfolge über einen USB-Stick.
3. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dem Beklagten nach dem Jahr 2011 jemals ein Erhebungsformular oder eine Schätzung zugestellt zu haben. Im Gegenteil räumt sie selbst ein, dass sie die Angaben im Schreiben vom 29. November 2011 des Beklagten herangezogen und darauf den (neuen) GT 9 angewandt hat. In seinem Schreiben vom 29. November 2011 (Beilage 3 zur Klageantwort) haben der Beklagte und Rechtsanwalt B.___ ausdrücklich erklärt, sie seien voneinander unabhängige, selbständige Anwälte, sie seien nicht miteinander vernetzt und hätten beide keine Angestellten. Dies hat die ProLitteris in ihrem Antwortschreiben (ohne Datum) gleich eingangs so zur Kenntnis genommen (Beilage 4 zur Klageantwort). Auch das Formular «Erklärung kein Netzwerk» vom 29. November 2017 (Beilage 9 zur Klageantwort) enthält die handschriftliche Bemerkung «keine Vernetzung mit B.___». Der Standpunkt des Beklagten war der Klägerin damit unmissverständlich bekannt gegeben worden. Der Umstand, dass diese nicht in der dafür vorgesehenen Ziffer 2 des Formulars geschehen ist, ändert daran nichts. Das Formular ist vom Beklagten ausgefüllt worden. Die Klägerin verfügte über die für die Berechnung notwendigen Angaben. Schliesslich hat der Beklagte auch auf die Mahnung vom 31. Januar 2018 für die Vergütung für das Jahr 2017 reagiert und per Fax vom 12. Februar 2018 erklärt, es sei keine Netzwerkvergütung geschuldet, «da kein Netzwerk, selbständiger Anwalt ohne Angestellte» (Beilage 5 zur Klageantwort). Auch auf die Mahnung vom 18. Juni 2018 für die Vergütung für das Jahr 2018 hat der Beklagte wiederum mit Fax vom 19. Juni 2018 reagiert und auf seine bisherigen Angaben hingewiesen (Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Zwar hat der Beklagte nicht innert 30 Tagen auf die Rechnung vom 7. April 2017 für die Vergütung für das Jahr 2017 reagiert. Dafür bestand für ihn jedoch auch kein Anlass, da die Rechnung nur auf eine Meldung der Änderung der Mitarbeiterzahl innert 30 Tagen hinweist (Sammelbeilage 7 zur Klageantwort). Noch in ihrem Antwortschreiben aus dem Jahr 2011 (undatiert Beilage 4 zur Klageantwort) hatte die Klägerin zudem erklärt, die Rechnung nach GT 9 entfalle, «da ein Einmannbetrieb nicht unter die Tarifpflicht falle». Die Klägerin macht selbst nicht geltend, die Einreden des Beklagten für das Jahr 2017 seien verwirkt, weil er nicht innert 30 Tagen auf die Rechnungsstellung vom 7. April 2017 reagiert hat. Da der Klägerin der Standpunkt des Beklagten noch aus dem Jahr 2011 bekannt war und sie ihm andererseits keine erkennbare Einschätzung zukommen liess, welche als anerkannt gelten könnte, sind die Einreden des Beklagten demnach nicht nach Ziff. 8.5 GT 9 VII verwirkt und im Folgenden zu prüfen.
4. Soweit sich der Beklagte auf das Schreiben der ProLitteris vom 8. Dezember 2011 (Beilage 4 zur Klageantwort) beruft, wonach er als Einmannbetrieb nicht unter die Tarifpflicht fällt, ist die Änderung der anwendbaren Gemeinsamen Tarife ab dem 1. Januar 2017 zu beachten. Nach der bis Ende 2016 geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs 9 VI schuldeten Rechtsanwälte erst ab zwei Angestellten pro Nutzer eine Vergütung (Ziffer 6.3.3). Nach dem neu anwendbaren Gemeinsamen Tarif 9 VII entsteht die Vergütungspflicht bereits ab einem Angestellten pro Nutzer. Genau auf diese Änderung wurde der Beklagte im Schreiben der ProLitteris vom 12. Februar 2018 ausdrücklich aufmerksam gemacht (Beilage 6 zur Klageantwort). Ziffer 2.8 bestimmt: Als die für die Berechnung massgebende «Anzahl Angestellte» wird die Anzahl aller Mitarbeitenden in Stellenprozenten (Gesamttotal der Stellenprozente) inklusive des Firmeninhabers eines Nutzers per 31.12. des Vorjahres verstanden, unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses. Sieht der Tarif eine Vergütungspflicht ab 1 Mitarbeiter vor, so ist die Vergütung in jedem Fall geschuldet, unabhängig davon ob diese Person ein Vollzeit- oder Teilzeitpensum verrichtet. Bereits unter dem alten Tarif hatte das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass ein Anwalt für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der «Anzahl Angestellten» mitzuzählen ist, unabhängig davon, ob er selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall sei er als Firmeninhaber und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne mitzuzählen (Urteil 1A 16 8 vom 14. November 2016, LGVE 2016 I Nr. 14). Neu ist damit auch ein Betrieb eines selbständigen Anwalts vergütungspflichtig, sofern er über ein Netzwerk verfügt.
5.1 Der Beklagte macht die Einrede «Kein Netzwerk» geltend. Unter «Netzwerke» werden nach Ziffer 2.5 GT 9 VII permanent oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Nutzers verstanden. Weiter wird unter Ziffer 2.3 das «Vervielfältigen» im Sinne des Tarifs näher umschrieben. Darunter wird das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen für den Eigengebrauch im Betrieb mittels Netzwerken verstanden. Als Vervielfältigung gilt insbesondere das Speichern mit und ohne Verbreiten über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder über elektronische Datenträger, z.B. aus dem Internet oder aus anderen Quellen.
5.2 In ihrem Merkblatt «Gemeinsame Tarife 8 und 9 (Reprografie/Netzwerke)» führt die ProLitteris unter Ziffer 3 zum Geltungsbereich des GT 9 Folgendes aus: « Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken. Unter „Netzwerk“ sind permanent oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Betriebs zu verstehen. Dabei können die Daten (z.B. Auszüge aus einem Buch, einer Zeitung oder einer Zeitschrift) über Scanner, E-Mail, Messaging, Social-Media-Plattformen, Cloud-Dienste oder über elektronische Datenträger (USB-Sticks usw), z.B. aus dem Internet oder aus anderen Quellen gespeichert worden sein. Beim digitalen Kopieren kommt es auf das Vorhandsein eines „Netzwerkes“ an, also darauf, ob die Geräte Dateien übermitteln oder teilen können. Der Begriff „Netzwerk“ stellt sicher, dass geschützte Ausschnitte nicht nur hergestellt, kopiert und gespeichert, sondern auch mit mehreren Geräten im Betrieb verwendet werden dürfen. Ein „Netzwerk“ besteht aufgrund einer Kabel- oder Funkverbindung der Geräte, über einen Server oder über das Internet. Die Vergütungspflicht gemäss GT 9 besteht dann, wenn ein Betrieb mindestens zwei Geräte einsetzt, welche Dateien kopieren und teilen können. Sind zwei internetfähige Geräte vorhanden, ist die Voraussetzung eines Netzwerks erfüllt. Dank Internetdiensten sind sie in der Lage, auf die gleichen Dateien zuzugreifen und so die Funktion eines Netzwerks zu erfüllen. Keine Rolle spielt dabei:
1. Ob nur eine Person oder mehrere Personen ein solches Netzwerk verwenden, und ob die Geräte dauerhaft oder vorübergehend, zeitgleich oder zeitversetzt kommunizieren;
2. (…)»
Weiter finden sich auch unter Ziffer 11 des Merkblattes zur Einrede, der Betrieb verfüge über kein internes Netzwerk, Ausführungen gleichen Inhalts.
6. Der Beklagte räumt ein, über einen PC, einen Laptop, einen Drucker und über ein Smartphone zu verfügen. Weiter räumt er ein, dass der PC mit dem Internet verbunden ist. Zumindest das Smartphone zeichnet sich ebenfalls durch eine Internet-Anbindung aus. Ein Laptop ist nichts anderes als eine spezielle Bauform eines PCs, die standortunabhängig ist. Die heutigen Geräte sind in der Regel internetfähig. Es sind somit im Sinne des oben wiedergegebenen Merkblattes mindestens zwei internetfähige Geräte vorhanden, die Dateien speichern und teilen und damit auch vervielfältigen können. Man kann gegen das Merkblatt zwar einwenden, dass es von der ProLitteris selbst stammt und damit ihre eigene Auffassung wiedergibt. Dem ist auf der anderen Seite entgegenzuhalten, dass das Merkblatt unabhängig vom vorliegenden Fall und insbesondere vor dem Entstehen der vorliegenden Streitsache verfasst worden ist. Weiter kann angenommen werden, dass das Merkblatt weder den Meinungen der Nutzerverbände, mit denen die ProLitteris über die Gestaltung der Tarife verhandelt hat, noch derjenigen der Schiedskommission, welche die Tarife genehmigt, widerspricht (Art. 46 Abs. 2 und 3 URG). Bei dieser Sachlage kann doch davon ausgegangen werden, dass das Merkblatt den Sinn und Inhalt der Gemeinsamen Tarife zutreffend erörtert. Ohnehin aber definiert bereits Ziffer 2.5 GT 9 VII den Begriff des Netzwerkes als permanent oder zeitweilig verbundene Rechner (PC, Notebooks, Tablets, Smartphones, etc.) desselben Nutzers. Nicht zuletzt aber entspricht dieses Verständnis des Begriffs Netzwerk auch der Lebensrealität. Wer über mehrere Geräte verfügt, tauscht zwischen diesen auch Dateien aus und erstellt dabei digitale Kopien, sei es über das Internet oder über einen USB-Stick. Damit verfügt der Beklagte selbst über ein Netzwerk und es spielt keine Rolle, ob er mit B.___ (intern) vernetzt ist oder nicht. Sowieso ist er über das Internet auch mit B.___ vernetzt, da ja jeder Computer mit dem Internet verbunden ist, wie er selbst ausführt. Lediglich beim Besitz nur eines einzigen internetfähigen Computers wäre die Einrede «Kein Netzwerk» wohl gutzuheissen. Aber auch dieser Fall entspricht wohl kaum mehr der heutigen Lebenswirklichkeit, denn heute besitzt wahrscheinlich jeder Betriebsinhaber auch ein Smartphone. Damit verfügt ein und derselbe Nutzer heute wohl in den allermeisten Fällen über mehrere zeitweilig verbundene Geräte und damit über ein Internet-Netzwerk. Entscheidend für Vergrösserung der Zahl der Gebührenpflichtigen ist jedoch nicht eine Änderung des Begriffes «Netzwerk», sondern dass die Vergütungspflicht mit den neuen Gemeinsamen Tarifen bereits ab einem Angestellten pro Nutzer beginnt, wobei der Firmeninhaber mitzuzählen ist. So war denn insbesondere im Jahr 2011 das Hauptargument des Beklagten, dass er ein Einmannbetrieb ohne Angestellte sei und auch keine Vernetzung zu B.___ bestehe. Mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeinsamen Tarife wurde somit auch der Beklagte vergütungspflichtig, da dafür bereits eine Person genügt und seine verschiedenen Geräte, der PC, das Notebook und das Smartphone ein Netzwerk darstellen.
7. Die Klage ist daher gutzuheissen. Der Beklagte hat der Klägerin CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% ab 16. Oktober 2018 zu bezahlen – die zwei eingeklagten Beträge können zusammengezählt werden, zumal der Beginn des Zinsenlaufes derselbe ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin macht eine Parteientschädigung für 5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist sowohl in Bezug auf den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand angesichts des geringen Streitwerts völlig überrissen. Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Kanzlei der Vertreterin der ProLitteris handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Diese Vorgehensweise zeigt sich auch bei den eingereichten Honorarnoten. So werden in derjenigen des vorliegenden Verfahrens dieselben Aufwendungen aufgeführt, wie im Parallelverfahren ZKEIV.2018.7, obwohl hier noch zusätzlich eine Replik und eine Duplik eingereicht wurden. In den 13 Klagen, die im Jahr 2017 angehoben wurden, wurde eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Von diesem anwaltlichen Grundaufwand ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.00 (inkl. MwSt. total CHF 48.45) sowie der Aufwand für den zweiten Rechtschriftenwechsel von pauschal CHF 400.00 (inkl. MwSt.). Folglich ist die Parteientschädigung welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 648.45 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. A.___ hat der ProLitteris den Betrag von CHF 43.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
2. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 800.00 zu ersetzen.
3. A.___ hat der eine Parteientschädigung von CHF 648.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller